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IV.2018.00555

Taggeldansatz während Potenzialabklärung; Selbständige Erwerbstätigkeit im Aufbau; Glaubhaft ist nur eine Einkommenssteigerung im Umfang, wie sie gegenüber der Ausgleichskasse im laufenden Jahr angegeben wurde; nicht abgestellt werden kann auf den Tabellenlohn, der ein Vielfaches höher ist, als der bis anhin erzielte tatsächliche Verdienst

Zürich SozVersG · 2019-11-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1993, verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maler (Urk. 10/46/4) . Im November 2014 liess er die Einzelfirma « Z.___ » ins Handelsregister eintragen (Urk. 10/1) und war fortan selbständig erwerbend (Urk. 10/ 24).

Im No vember 2017 meldete er sich wegen Kniebeschwerden zum Leistungsbezug bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/26) . Diese klär t e den medizinischen Sachverhalt ab (Urk. 10/49 und 10/59/7 ff.) und

ver langte vom Versicherten die Jahresrechnungen 201 5 bis 2017 ein (Urk.10/56-57). Am 1 7. Mai 2018 leistete sie Kostengutsprache für eine Potentialabk lärung vom 2 2. Mai 2018 bis 1 8. Juni 2018 (Urk. 10/6 4) . Ausserdem sprach sie dem Versi cherten f ür deren Dauer mit Verfügung vom 29. Mai 2018 ein grosses IV-Taggeld in Höhe von Fr. 36.-- pro Tag zu

(Urk. 2). Die Potentialabklärung wurde in

der Folge durchgeführt (Urk. 10/77) und das Taggeld entsprechend ausbezahlt (Urk. 10/73 und 10/79). 2.

Gegen die Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch die Pro infirmis Zürich (Urk. 3), mit Einga be vom 21. Juni 2018 Beschwerde . Darin beantragte er, das Taggeld neu zu berechnen und auf Fr. 160.--, eventualiter auf Fr. 143.50, subeventualiter auf Fr. 191.78 pro Tag festzusetzen . In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Diesbezüg lich reichte er innert der ihm hierfür angesetzten Frist (Urk. 4 und 6) das ausge füllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.

7) samt Bele gen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 8/1-7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

9) und reichte z usammen mit ihren Akten die Verfügung vom 6. Juli 2018 ein, m it welcher sie dem Versicherten neu für die Dauer vom 22. Mai 2018 bis 21. Juni 2018 Taggelder

in Höhe von

Fr. 36.-- pro Tag zusprach (Urk. 10/83). Mit Verfügung vom 5. September 2018 brachte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten die Beschwerdeantwort zur Kenntnis und wies darauf hin, dass über sein prozessuales Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden würde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Strittig ist die Höhe des Taggeld ansatzes während der einmonatigen Potenzialab klärung im Frühsommer 201 8.

Da der Streitwert somit Fr. 20’000. -- nicht über steigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruches an min destens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld (vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014, N 17 zu Art. 22 IVG) .

Dieses wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der An spruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in d em vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) Gebrauch gemacht oder das Rentenalter erreicht wird (Art. 22 Abs. 4 IVG). 2.2

Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (sog. massgebendes Einkommen). 2. 3

Die Details zum massgebenden Einkommen sind auf Verordnungsstufe geregelt. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 20 sexies

Abs. 1 IV V jene Versi cherte als erwerbstätig gelten, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähig keit (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit . a) oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Ihnen g leichgestellt sind gemäss Abs. 2 lit . b der genannten Bestimmung Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbe dingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.

Nach Art. 21 Abs. 2 IVV nicht berücksichtigt werden bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nach Art. 23 Abs. 2 IVG

sodann Tage, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen Krankheit (lit . a), Unfall (lit . b) Arbeitslosigkeit (lit c.), Dienst im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; lit . d) oder anderen Gründen, die nicht auf ihr Ver schulden zurückzuführen sind (lit . f) . Hat die versicherte Person zudem vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Ein schränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).

Grundlage für die Bemessung des Tagg eldes für Selbständigerwerbende

bildet ge mäss Art. 21 quater

Abs. 1 IVV das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Das Taggeld für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von län gerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten (Art. 21 quater

Abs. 2 IVV). 2.4

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV (abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt) d em Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemes sung nach der Einkommensvergleichs methode (Art. 16 ATSG) . Das Bundesgericht betonte allerdings, dass mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Un terschied zur Rente keine Dauerleistung sei, immerhin bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen sei, wes halb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudizier e . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Mai 2018 keine Ausführungen zur konkreten Festsetzung des massgebenden durch schnittlichen Jahrese inkommens auf Fr. 16'200.--

(Urk. 2). Der Beschwerdeführer war allerdings dennoch in der Lage, die Verfügung

sachge recht anzufechten . 3.2

I n der Beschwerde

hielt er dafür, d ie Knieprobleme hätten im Verlauf der selbständigen Erwerbstätigkeit begonnen. Seit 1 5. Mai 2017 sei er als Maler voll arbeitsunfähig. Da sein Unternehmen damals noch im Aufba u gewesen sei, könne das Taggeld nicht auf Basis des faktisch erzielten Einkommen s

bemessen werden . Vielmehr sei hierfür der Tabellenlohn für Männer gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014, Tabelle T17, Ziff. 71 Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe heranzuziehen. Alternativ sei auf die Leistungen der Krankentaggeldversicherung abzustellen . Die Höhe jener Taggel der von

Fr. 191.78 pro Tag entspreche dem bei Aufnahme der selbständigen Er werbstätigkeit beziehungsweise bei

Abschluss der Krankentaggeldversicherung erwarteten Einkommen (Urk. 1) . 3.3

In der Beschwerdeantwort wies d ie Beschwerdegegnerin auf Art 21 quater IVV hin . Dazu erwog sie, es sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte als gesunde Person im Zeitraum der Potenzialabklärung im Mai/Juni 2018 einen Lohn in der Grössenordnung des geltend gemachten Tabellenlohnes erzielt. Er d ürfe durch die Taggelder finanziell n icht bessergestellt werden (Urk. 9). 3.4

Zusammenfassend sind sich die Parteien somit einig, dass der Beschwerde führer für die Dauer der Potenzialabklärung im Mai/Juni 2018 Anspruch auf ein grosses Taggeld hat. Dies gibt mit Blick auf seine bis Mai 2017 ausgeübte selbs tändige Tätigkeit als Maler und seinen

anschliessenden Bezug von Krankentaggeld ern keinen Anlass zu weiteren Ausführungen (vgl. Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 17 und Art. 20 sexies IVV). Zwischen den Parteien strittig ist einzig der Taggeldansatz. 3.5

Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

24. Mai 2018 die Dauer der Potenzialabklärung anpasste . Diese dauerte demnach vom

22. Mai bis 21. Juni 2018

(Urk. 10/62/1) . Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wurde auch der Taggeldanspruch dementsprechend

neu fest ge setzt

(Urk. 10/83), d.h. di e angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG wiedererwogen. Da der Taggeldansatz jedoch auch in der neuen Verfügung unverändert Fr. 36.-- pro Tag beträgt, erweist sich die Beschwerde nicht als gegenstandslos. 4. 4.1

Aus den wenigen vorhandenen medizinischen Unter la gen erschliesst sich, dass der Beschwerdeführer erst seit dem Jahr 2017 an massgeblichen Kniebeschwerden leidet und diese in der Folge abklären liess. So erfolgte die erste Konsultation bei der Rheumatologin Dr. med. A.___ im Juni 2017 (Urk. 10/42/5) wegen invali disierende r Schmerzen seit März 201 7. Konkrete Einschränkungen in Beruf und Alltag schilderte er ihr gegenüber ab Anfang 2017 (Urk. 10/49/1-2). Konsulta tionen in der Universitätsklinik B.___ fand en einzig im Oktober 2017 statt, an lässlich derselben der Beschwerdeführer wiederum über seit März 2017 ohne Trauma bestehende Schmerzen berichtete (Urk. 10/59/7-8).

In der Eingliederungsberatung der Invalidenversicherung verneinte er sogar ex plizit, bereits früher einen Arzt wegen der Kniebeschwerden aufgesucht zu haben (Urk. 10/66/4 oben). 4.2

Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 2 8. August 2018 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender im Jahr 2014 Fr. 11'400. -- und im Jahr 2015 Fr. 16'200.-- (Urk. 10/86). Zu beachten ist aller dings, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit erst Ende November 2014 auf nahm und im Auszug ferner ein Erwerbsersatz in Höhe von Fr. 1'449. -- für Januar 2015 ausgewiesen ist (Urk. 10/86), d.h. er konnte in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen erzielen (Art. 21 Abs. 2 IVV).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 2. März 2017 mitgeteilten Einkommen (Urk. 10/16/1) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, sein AHV-pflichtiges Einkommen für das Jahr 2015 zunächst auf Fr. 16'300.-- (Urk. 10/19) und ferner für das Jahr 2016 auf Fr. 12'900.-- (Urk. 10/17) und für das Jahr 2017 auf Fr. 19'000.-- (Urk. 10/18) fest. Ersteres wurde mit Nachtragsverfügung vom 24. November 2017 auf Fr. 16'200.-- ange passt (Urk. 10/38), was zum oberwähnten IK-Eintrag führte.

Schliesslich wies der Beschwerdeführer i n den (von einem Treuhandbüro erstell ten)

Bilanzen seines Malergeschäfts einen Reingewinn von Fr. 15'486.70 f ür das Jahr 2015, von Fr. 12'301.-- für das Jahr 2016 und von Fr. 4'211.52 für das Jahr 2017 aus (Urk. 10/55/3 und 10/56/3) . Spätestens ab Mai 20 17 ist indes wiederum von einem krankheitsbedingten Erwerbsau s fall im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVV auszugehen. 4.3

Soweit die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen im Sinne von Art 21 quater

Abs. 1 IVV also gestützt auf die vom Beschwerdeführer deklarierten, tat sächlichen Einkünfte als Selbständigerwerbender auf Fr. 16'200.-- festsetzte, ge schah dies zu seinen Gunsten. Im letzten Jahr vor Eintritt der vollen Arbeitsun fähigkeit als Maler Mitte Mai 2017 erzielte er nämlich effektiv ein noch geringeres Einkommen.

Im Übrigen machte der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, dass er als gesunde Person sein wenig lukratives Einzelunternehmen bis Mai 2018 zugunsten einer besser bezahlten Anstellung aufgegeben hätte. In den Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass er sich nach der Gründung seiner Einzelfirma

weiterhin

um eine Festanstellung bemüht hätte. Ebenso wenig besteht angesichts der vor liegenden Arztberichte Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe mehr als zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung letztmals ohne gesundheitli che Einschränkungen als Selbständigerwerbender gearbeitet . Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine Festsetzung des massgebenden Einkommens gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IVV. 4.4

Nicht von der Hand zu weisen ist indessen, dass der Beschwerdeführer sein Un ternehmen erst knapp 2,5 Jahr e vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

als Maler ge gründet hatte. Das Einkommen ist allerdings nicht kontinuierlich gestiegen und stets

sehr tief geblieben, weshalb es trotz des eher kurzen Zeitraums zumindest fraglich erscheint, ob er tatsächlich an einer Steigerung des Auftragsvolumens interessiert bzw. um eine solche bemüht war. Dessen ungeachtet steht fest, dass der Beschwerdeführer

gemäss seinen eigenen Angaben gegenüber der Aus gleichskasse für das Jahr 2017 lediglich mit einer leichten Steigerung seines Ein kommens rechnete. So schätzte er das Jahreseinkommen 2017 am 2. M ärz 2017 auf Fr. 18'000. - - nach Abzug der AHV-Beiträge (Urk. 10/16/1) . Die Ausgleichs kasse veranschlagte das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2017 dem entsprechend vorerst auf Fr. 19'000.-- (Urk. 10/18) . 4.5

Zusammenfassend ist daher die vom Beschwerdeführer dargelegte Einkommens e nt wicklung, wonach er als gesunde Person im Zeitraum der Potenzialabklärung

entsprechend dem Tabellenlohn seiner Berufsgruppe ein Jahreseinkommen von Fr. 73'158. 50 beziehungsweise Fr. 65'477.35 erwirtschaftet hätte, nicht glaubhaft . Ob er allenfalls irgendwann in der Zukunft ein solches Einkommen hätte erzielen können, ist für die Bemessung des Taggeldes während einer kurzen Zeitspanne zeitnah zum Eintritt der Invalidität nicht von Belang .

Es ist indessen davon auszugehen, dass seine noch frei von Überlegungen versi cherungsrechtlicher Art abgegebene Einschätzung für das Jahr 2017, welche die Ausgleichskasse mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 19'000.-- übernahm,

auf den Erfahrungswerten der vorangegangenen Monate und der Auf tragslage beruhte . So wies er für das Jahr 2017 t rotz ab März 2017 massgeblicher

Kniebeschwerden und ab Mitte Mai 2017 voller Arbeitsunfähigkeit noch einen Reingewinn von Fr. 4'211.50 aus. In diesem Ausmass ist eine Einkommensstei gerung daher glaubhaft gemacht. Dies muss umso mehr gelten, als bei der Be messung von Taggeldern auch im Rahmen schwankender Einkommen nur ein beschränkter Zeitraum von 3 bis 12 Monaten vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen zu

berücksichtigen ist (vgl. Art. 21 ter IVV). Mit anderen Worten soll das massgebende Einkommen also möglichst den aktuellen Gegebenheiten entsprechen, weshalb es sich bei einem Unternehmen im Aufbau rechtfertigt, einer mit Blick auf die bisherige Entwicklung realistischen Einkommenssteige rung Rechnung zu tragen. 4.6

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass d ie Höhe der Kranken taggeldleistungen

für die Invalidenversicherung schon deshalb nicht massgebend sein kann, weil auch eine fixe Loh nsumme und ein

höhere r Anteil als 80 %

ver sichert werden können. Zudem geht aus den Akten nicht hervor,

ob respektive inwiefern die Krankentaggeldversicherung den tatsächlichen Erwerbsausfall ab geklärt hat. 5.

Zusammenfassend ist eine hypothetische Steigerung des Einkommens auf Fr. 19'000.-- glaubhaft gemacht. Der Taggeldansatz von Fr. 36.-- pro Tag ist demnach auf Fr. 42.-- pro Tag (= 19' 000

: 365 x 0.8) zu erhöhen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind hier auf Fr. 400. -- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwer deführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich insoweit als gegen standslos . 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.

Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine " Überklagung " eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Beispielsweise darf b ei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem durch einen Sachbearbeiter der Pro Infirmis Zürich vertreten en Beschwerdeführer in dieser einfachen Angelegenheit eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juli 2018 (ersetzt die Ver fügung vom 2 9. Mai 2018) aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdefüh rer für den Zeitraum vom 2 2. Mai 2018 bis 2 1. Juni 2018 Anspruch auf Taggelder in Höhe von Fr. 42.-- pro Tag hat. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00555

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 5. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1993, verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maler (Urk. 10/46/4) . Im November 2014 liess er die Einzelfirma « Z.___ » ins Handelsregister eintragen (Urk. 10/1) und war fortan selbständig erwerbend (Urk. 10/ 24).

Im No vember 2017 meldete er sich wegen Kniebeschwerden zum Leistungsbezug bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/26) . Diese klär t e den medizinischen Sachverhalt ab (Urk. 10/49 und 10/59/7 ff.) und

ver langte vom Versicherten die Jahresrechnungen 201 5 bis 2017 ein (Urk.10/56-57). Am 1 7. Mai 2018 leistete sie Kostengutsprache für eine Potentialabk lärung vom 2 2. Mai 2018 bis 1 8. Juni 2018 (Urk. 10/6 4) . Ausserdem sprach sie dem Versi cherten f ür deren Dauer mit Verfügung vom 29. Mai 2018 ein grosses IV-Taggeld in Höhe von Fr. 36.-- pro Tag zu

(Urk. 2). Die Potentialabklärung wurde in

der Folge durchgeführt (Urk. 10/77) und das Taggeld entsprechend ausbezahlt (Urk. 10/73 und 10/79). 2.

Gegen die Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch die Pro infirmis Zürich (Urk. 3), mit Einga be vom 21. Juni 2018 Beschwerde . Darin beantragte er, das Taggeld neu zu berechnen und auf Fr. 160.--, eventualiter auf Fr. 143.50, subeventualiter auf Fr. 191.78 pro Tag festzusetzen . In prozessualer Hinsicht er suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Diesbezüg lich reichte er innert der ihm hierfür angesetzten Frist (Urk. 4 und 6) das ausge füllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.

7) samt Bele gen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 8/1-7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

9) und reichte z usammen mit ihren Akten die Verfügung vom 6. Juli 2018 ein, m it welcher sie dem Versicherten neu für die Dauer vom 22. Mai 2018 bis 21. Juni 2018 Taggelder

in Höhe von

Fr. 36.-- pro Tag zusprach (Urk. 10/83). Mit Verfügung vom 5. September 2018 brachte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten die Beschwerdeantwort zur Kenntnis und wies darauf hin, dass über sein prozessuales Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden würde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Strittig ist die Höhe des Taggeld ansatzes während der einmonatigen Potenzialab klärung im Frühsommer 201 8.

Da der Streitwert somit Fr. 20’000. -- nicht über steigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruches an min destens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld (vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014, N 17 zu Art. 22 IVG) .

Dieses wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der An spruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in d em vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) Gebrauch gemacht oder das Rentenalter erreicht wird (Art. 22 Abs. 4 IVG). 2.2

Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (sog. massgebendes Einkommen). 2. 3

Die Details zum massgebenden Einkommen sind auf Verordnungsstufe geregelt. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 20 sexies

Abs. 1 IV V jene Versi cherte als erwerbstätig gelten, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähig keit (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit . a) oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Ihnen g leichgestellt sind gemäss Abs. 2 lit . b der genannten Bestimmung Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbe dingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.

Nach Art. 21 Abs. 2 IVV nicht berücksichtigt werden bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nach Art. 23 Abs. 2 IVG

sodann Tage, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen Krankheit (lit . a), Unfall (lit . b) Arbeitslosigkeit (lit c.), Dienst im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; lit . d) oder anderen Gründen, die nicht auf ihr Ver schulden zurückzuführen sind (lit . f) . Hat die versicherte Person zudem vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Ein schränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).

Grundlage für die Bemessung des Tagg eldes für Selbständigerwerbende

bildet ge mäss Art. 21 quater

Abs. 1 IVV das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Das Taggeld für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von län gerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten (Art. 21 quater

Abs. 2 IVV). 2.4

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007 Erwägung 2.1 feststellte, entspricht das der Bemessung des Taggeldes zu grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV (abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt) d em Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemes sung nach der Einkommensvergleichs methode (Art. 16 ATSG) . Das Bundesgericht betonte allerdings, dass mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Un terschied zur Rente keine Dauerleistung sei, immerhin bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen sei, wes halb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudizier e . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Mai 2018 keine Ausführungen zur konkreten Festsetzung des massgebenden durch schnittlichen Jahrese inkommens auf Fr. 16'200.--

(Urk. 2). Der Beschwerdeführer war allerdings dennoch in der Lage, die Verfügung

sachge recht anzufechten . 3.2

I n der Beschwerde

hielt er dafür, d ie Knieprobleme hätten im Verlauf der selbständigen Erwerbstätigkeit begonnen. Seit 1 5. Mai 2017 sei er als Maler voll arbeitsunfähig. Da sein Unternehmen damals noch im Aufba u gewesen sei, könne das Taggeld nicht auf Basis des faktisch erzielten Einkommen s

bemessen werden . Vielmehr sei hierfür der Tabellenlohn für Männer gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014, Tabelle T17, Ziff. 71 Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe heranzuziehen. Alternativ sei auf die Leistungen der Krankentaggeldversicherung abzustellen . Die Höhe jener Taggel der von

Fr. 191.78 pro Tag entspreche dem bei Aufnahme der selbständigen Er werbstätigkeit beziehungsweise bei

Abschluss der Krankentaggeldversicherung erwarteten Einkommen (Urk. 1) . 3.3

In der Beschwerdeantwort wies d ie Beschwerdegegnerin auf Art 21 quater IVV hin . Dazu erwog sie, es sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte als gesunde Person im Zeitraum der Potenzialabklärung im Mai/Juni 2018 einen Lohn in der Grössenordnung des geltend gemachten Tabellenlohnes erzielt. Er d ürfe durch die Taggelder finanziell n icht bessergestellt werden (Urk. 9). 3.4

Zusammenfassend sind sich die Parteien somit einig, dass der Beschwerde führer für die Dauer der Potenzialabklärung im Mai/Juni 2018 Anspruch auf ein grosses Taggeld hat. Dies gibt mit Blick auf seine bis Mai 2017 ausgeübte selbs tändige Tätigkeit als Maler und seinen

anschliessenden Bezug von Krankentaggeld ern keinen Anlass zu weiteren Ausführungen (vgl. Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 17 und Art. 20 sexies IVV). Zwischen den Parteien strittig ist einzig der Taggeldansatz. 3.5

Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

24. Mai 2018 die Dauer der Potenzialabklärung anpasste . Diese dauerte demnach vom

22. Mai bis 21. Juni 2018

(Urk. 10/62/1) . Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wurde auch der Taggeldanspruch dementsprechend

neu fest ge setzt

(Urk. 10/83), d.h. di e angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG wiedererwogen. Da der Taggeldansatz jedoch auch in der neuen Verfügung unverändert Fr. 36.-- pro Tag beträgt, erweist sich die Beschwerde nicht als gegenstandslos. 4. 4.1

Aus den wenigen vorhandenen medizinischen Unter la gen erschliesst sich, dass der Beschwerdeführer erst seit dem Jahr 2017 an massgeblichen Kniebeschwerden leidet und diese in der Folge abklären liess. So erfolgte die erste Konsultation bei der Rheumatologin Dr. med. A.___ im Juni 2017 (Urk. 10/42/5) wegen invali disierende r Schmerzen seit März 201 7. Konkrete Einschränkungen in Beruf und Alltag schilderte er ihr gegenüber ab Anfang 2017 (Urk. 10/49/1-2). Konsulta tionen in der Universitätsklinik B.___ fand en einzig im Oktober 2017 statt, an lässlich derselben der Beschwerdeführer wiederum über seit März 2017 ohne Trauma bestehende Schmerzen berichtete (Urk. 10/59/7-8).

In der Eingliederungsberatung der Invalidenversicherung verneinte er sogar ex plizit, bereits früher einen Arzt wegen der Kniebeschwerden aufgesucht zu haben (Urk. 10/66/4 oben). 4.2

Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 2 8. August 2018 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender im Jahr 2014 Fr. 11'400. -- und im Jahr 2015 Fr. 16'200.-- (Urk. 10/86). Zu beachten ist aller dings, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit erst Ende November 2014 auf nahm und im Auszug ferner ein Erwerbsersatz in Höhe von Fr. 1'449. -- für Januar 2015 ausgewiesen ist (Urk. 10/86), d.h. er konnte in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen erzielen (Art. 21 Abs. 2 IVV).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 2. März 2017 mitgeteilten Einkommen (Urk. 10/16/1) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, sein AHV-pflichtiges Einkommen für das Jahr 2015 zunächst auf Fr. 16'300.-- (Urk. 10/19) und ferner für das Jahr 2016 auf Fr. 12'900.-- (Urk. 10/17) und für das Jahr 2017 auf Fr. 19'000.-- (Urk. 10/18) fest. Ersteres wurde mit Nachtragsverfügung vom 24. November 2017 auf Fr. 16'200.-- ange passt (Urk. 10/38), was zum oberwähnten IK-Eintrag führte.

Schliesslich wies der Beschwerdeführer i n den (von einem Treuhandbüro erstell ten)

Bilanzen seines Malergeschäfts einen Reingewinn von Fr. 15'486.70 f ür das Jahr 2015, von Fr. 12'301.-- für das Jahr 2016 und von Fr. 4'211.52 für das Jahr 2017 aus (Urk. 10/55/3 und 10/56/3) . Spätestens ab Mai 20 17 ist indes wiederum von einem krankheitsbedingten Erwerbsau s fall im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVV auszugehen. 4.3

Soweit die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen im Sinne von Art 21 quater

Abs. 1 IVV also gestützt auf die vom Beschwerdeführer deklarierten, tat sächlichen Einkünfte als Selbständigerwerbender auf Fr. 16'200.-- festsetzte, ge schah dies zu seinen Gunsten. Im letzten Jahr vor Eintritt der vollen Arbeitsun fähigkeit als Maler Mitte Mai 2017 erzielte er nämlich effektiv ein noch geringeres Einkommen.

Im Übrigen machte der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, dass er als gesunde Person sein wenig lukratives Einzelunternehmen bis Mai 2018 zugunsten einer besser bezahlten Anstellung aufgegeben hätte. In den Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass er sich nach der Gründung seiner Einzelfirma

weiterhin

um eine Festanstellung bemüht hätte. Ebenso wenig besteht angesichts der vor liegenden Arztberichte Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe mehr als zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung letztmals ohne gesundheitli che Einschränkungen als Selbständigerwerbender gearbeitet . Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine Festsetzung des massgebenden Einkommens gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IVV. 4.4

Nicht von der Hand zu weisen ist indessen, dass der Beschwerdeführer sein Un ternehmen erst knapp 2,5 Jahr e vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

als Maler ge gründet hatte. Das Einkommen ist allerdings nicht kontinuierlich gestiegen und stets

sehr tief geblieben, weshalb es trotz des eher kurzen Zeitraums zumindest fraglich erscheint, ob er tatsächlich an einer Steigerung des Auftragsvolumens interessiert bzw. um eine solche bemüht war. Dessen ungeachtet steht fest, dass der Beschwerdeführer

gemäss seinen eigenen Angaben gegenüber der Aus gleichskasse für das Jahr 2017 lediglich mit einer leichten Steigerung seines Ein kommens rechnete. So schätzte er das Jahreseinkommen 2017 am 2. M ärz 2017 auf Fr. 18'000. - - nach Abzug der AHV-Beiträge (Urk. 10/16/1) . Die Ausgleichs kasse veranschlagte das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2017 dem entsprechend vorerst auf Fr. 19'000.-- (Urk. 10/18) . 4.5

Zusammenfassend ist daher die vom Beschwerdeführer dargelegte Einkommens e nt wicklung, wonach er als gesunde Person im Zeitraum der Potenzialabklärung

entsprechend dem Tabellenlohn seiner Berufsgruppe ein Jahreseinkommen von Fr. 73'158. 50 beziehungsweise Fr. 65'477.35 erwirtschaftet hätte, nicht glaubhaft . Ob er allenfalls irgendwann in der Zukunft ein solches Einkommen hätte erzielen können, ist für die Bemessung des Taggeldes während einer kurzen Zeitspanne zeitnah zum Eintritt der Invalidität nicht von Belang .

Es ist indessen davon auszugehen, dass seine noch frei von Überlegungen versi cherungsrechtlicher Art abgegebene Einschätzung für das Jahr 2017, welche die Ausgleichskasse mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 19'000.-- übernahm,

auf den Erfahrungswerten der vorangegangenen Monate und der Auf tragslage beruhte . So wies er für das Jahr 2017 t rotz ab März 2017 massgeblicher

Kniebeschwerden und ab Mitte Mai 2017 voller Arbeitsunfähigkeit noch einen Reingewinn von Fr. 4'211.50 aus. In diesem Ausmass ist eine Einkommensstei gerung daher glaubhaft gemacht. Dies muss umso mehr gelten, als bei der Be messung von Taggeldern auch im Rahmen schwankender Einkommen nur ein beschränkter Zeitraum von 3 bis 12 Monaten vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen zu

berücksichtigen ist (vgl. Art. 21 ter IVV). Mit anderen Worten soll das massgebende Einkommen also möglichst den aktuellen Gegebenheiten entsprechen, weshalb es sich bei einem Unternehmen im Aufbau rechtfertigt, einer mit Blick auf die bisherige Entwicklung realistischen Einkommenssteige rung Rechnung zu tragen. 4.6

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass d ie Höhe der Kranken taggeldleistungen

für die Invalidenversicherung schon deshalb nicht massgebend sein kann, weil auch eine fixe Loh nsumme und ein

höhere r Anteil als 80 %

ver sichert werden können. Zudem geht aus den Akten nicht hervor,

ob respektive inwiefern die Krankentaggeldversicherung den tatsächlichen Erwerbsausfall ab geklärt hat. 5.

Zusammenfassend ist eine hypothetische Steigerung des Einkommens auf Fr. 19'000.-- glaubhaft gemacht. Der Taggeldansatz von Fr. 36.-- pro Tag ist demnach auf Fr. 42.-- pro Tag (= 19' 000

: 365 x 0.8) zu erhöhen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind hier auf Fr. 400. -- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwer deführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich insoweit als gegen standslos . 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.

Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine " Überklagung " eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Beispielsweise darf b ei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem durch einen Sachbearbeiter der Pro Infirmis Zürich vertreten en Beschwerdeführer in dieser einfachen Angelegenheit eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juli 2018 (ersetzt die Ver fügung vom 2 9. Mai 2018) aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdefüh rer für den Zeitraum vom 2 2. Mai 2018 bis 2 1. Juni 2018 Anspruch auf Taggelder in Höhe von Fr. 42.-- pro Tag hat. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti