Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1964, meldete sich am 1 0. Dezember 2010 unter Hinweis auf eine seit dem 4. September 2010 b estehende Subarachnoidalblutung und eine C ritical Illness Polyneuropathie
bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom 9. November 2012 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 %
vom 1. September 2011 bis 3 1. August 2012 eine ganze Rente und ab 1. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 6/54, Urk. 6/71, Urk. 6/76). 1.2
Nach Eingang eines am 6. September 2017 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 6/85) nahm die IV-Stelle Abklärungen der medizinischen und der beru flich-erwerbliche Situation vor und setzte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/100; Urk. 6/104)
mit Verfügung vom 2 3. Mai 2018 die bisher ausgerich tete Rente rückwirkend per Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab, hob die Rente per Januar 2014 vorübergehend auf und setzte sie per Januar 2015 wieder auf eine Viertelsrente herab (Urk. 6/110 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 0. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Mai 2018 (Urk.
2) und beantragte, der Invaliditätsgrad für das Kalenderjahr 2014 sei auf 41 % festzusetzen und somit sei eine Viertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Oktober 2018 (Urk.
7) wurde die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zum Prozess beigeladen. Am 1 2. Oktober 2018 (Urk.
8) reichte die Beschwerdegegnerin einen gerichtlich angeforderten aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk.
9) ein. Am 3 1. Oktober 2018 verzichtet e die Swisscanto Sammel stiftung der Kantonalbanken auf eine Stellungnahme (Urk. 10), was den anderen Verfahrensbeteiligten am 1. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung (Urk. 2) damit, im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision sei der medizinische Sachverhalt und die Arbeits fähigkeit neu überprüft worden. Es sei keine Veränderung des Gesundheitszu standes festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei vom 1. April 2008 bis zum 3 1. Dezember 2015 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen. Der IK-Auszug habe gezeigt, dass er seit Januar 2013 bis Dezember 2015 ein erhebliches, zu berücksichtigendes Mehreinkommen habe erzielen k önnen, über welches er nicht informiert habe. Damit liege eine Meldepflichtverletzung vor, und die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten.
Gemäss IK-Auszug habe das Invalideneinkommen im Jahr 2013 Fr. 42'243.--, im Jahr 2014 Fr. 48'243.-- und im Jahr 2015 Fr. 42'244.-- betragen. Damit resultiere im Jahr 2013 ein Anspruch auf eine Viertelsrente, im Jahr 2014 kein Rentenanspruch und im Jahr 2015 ein erneuter Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 1 ff.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er sei mit den Verfügungen für die Kalenderjahre 2013 und 2015 (Herabsetzung auf eine Viertelsrente) einverstanden. Dagegen sei der Invaliditätsgrad für das Jahr 2014 auf 41 % festzusetzen (S. 1).
Sein damaliger Arbeitgeber habe ihm im ur sprünglichen Lohnausweis 2014 irrtümlich einen Bruttolohn von Fr. 54'243.-- bescheinigt. Er habe tatsächlich im Jahr 2014 Fr. 42'243.-- brutto zuzüglich Fr. 6'000.-- Kinderzulagen verdient. Mit Datum vom 2 5. Februar 2015 sei der falsche Lohnausweis 2014 korrigiert worden. Die entsprechende Korrektur auf dem IK-Auszug sollte bis spätestens Ende Juni 2018 vorgenommen w orden sein (S. 2). 2.3
Unbestritten ist vorliegend der medizinische Sachverhalt.
Strittig und zu prüfen ist einzig der Invaliditätsgrad im Jahr 2014 und damit insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens. 3 . 3 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 3 .2
Die Beschwerdegeg nerin ging zur Berechnung des Valideneinkommens von dem gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 als Automechaniker vom Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH erzielten Einkommen von Fr. 69'279. -- (vgl. Urk. 6/8) aus und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 72'095.-- (vgl. Urk. 2, Urk. 6/97), was nicht bestritten wurde und auch nicht zu beanstanden ist. 3 .3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommen s ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Ber echnung des Invalideneinkom mens auf den IK-Auszug vom 2 0. September 2017 (Urk. 6 /86), worin ein Einkom men für das Jahr 2014 von insgesamt Fr. 48‘243.-- (Fr. 42‘343 + Fr. 5‘900.--) angegeben wurde. In der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) blieben die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
geltend gemachten Einwände des Be schwerdeführers hinsichtlich des im Jahr 2014 erzielten Invalideneinkommens unberücksichtigt. So reichte er bereits mit seinem Einwand vom 1 0. April 2018 (Urk. 6/104) eine Stellungnahme der Y.___ GmbH vom 6. April 2018 (Urk. 6/103) ein, aus welcher hervorgeht, dass versehentlich die Kinderzulagen zweimal aufgerechnet worden seien und der richtige Bruttolohn Fr. 48‘244.-- be tragen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass bei der Sozialversicherungsanstalt um Korrektur der falsche n Lohndeklaration gebeten werde. Von der Arbeitgeberin wurde der Beschwerdegegnerin sodann ein berichtigter Lohnausweis für das Jahr 2014 zugestellt (vgl. Urk. 6/107). Aus dem gerichtlich angeforderten IK-Auszug vom 1 2. Oktober 2018 geht hervor, dass das für das Jahr 2014 angegebene Ein kommen inzwischen auf Fr. 42'242.-- korrigiert wurde (vgl. Urk. 9). Davon ist vorliegend auszugehen. 3 .4
Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 72‘095.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 42‘242.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 29‘853.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 41 .4 % . Damit besteht im Jahr 2014 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente . 4 .
Zusammenfassend bestand demnach auch im Jahr 2014 bei einem Invaliditäts grad von rund 41 % ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung. Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung vom 23 . Mai 2018 (Urk. 2) in Bezug auf die vorübergehende Einstellung der Invali denrente im Jahr 2014 a ls nicht rechtens und ist in diesem Punkt dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass auch im Jahr 2014 ein Anspruch des Be schwerdeführers auf eine Viertelsrente besteht. Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23 . Mai 2018 in Bezug auf die vorübergehende Einstellung der Invalidenrente per Januar 2014 dahingehend abgeän dert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch ab Januar 2014 Anspruch auf
Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken unter Beilage einer Kopie von Urk. 8-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 0. Dezember 2010 unter Hinweis auf eine seit dem 4. September 2010 b estehende Subarachnoidalblutung und eine C ritical Illness Polyneuropathie
bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom 9. November 2012 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 %
vom 1. September 2011 bis 3 1. August 2012 eine ganze Rente und ab 1. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 6/54, Urk. 6/71, Urk. 6/76).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
E. 2 3. Mai 2018 (Urk.
2) und beantragte, der Invaliditätsgrad für das Kalenderjahr 2014 sei auf 41 % festzusetzen und somit sei eine Viertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2018 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung (Urk. 2) damit, im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision sei der medizinische Sachverhalt und die Arbeits fähigkeit neu überprüft worden. Es sei keine Veränderung des Gesundheitszu standes festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei vom 1. April 2008 bis zum 3 1. Dezember 2015 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen. Der IK-Auszug habe gezeigt, dass er seit Januar 2013 bis Dezember 2015 ein erhebliches, zu berücksichtigendes Mehreinkommen habe erzielen k önnen, über welches er nicht informiert habe. Damit liege eine Meldepflichtverletzung vor, und die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten.
Gemäss IK-Auszug habe das Invalideneinkommen im Jahr 2013 Fr. 42'243.--, im Jahr 2014 Fr. 48'243.-- und im Jahr 2015 Fr. 42'244.-- betragen. Damit resultiere im Jahr 2013 ein Anspruch auf eine Viertelsrente, im Jahr 2014 kein Rentenanspruch und im Jahr 2015 ein erneuter Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 1 ff.).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er sei mit den Verfügungen für die Kalenderjahre 2013 und 2015 (Herabsetzung auf eine Viertelsrente) einverstanden. Dagegen sei der Invaliditätsgrad für das Jahr 2014 auf 41 % festzusetzen (S. 1).
Sein damaliger Arbeitgeber habe ihm im ur sprünglichen Lohnausweis 2014 irrtümlich einen Bruttolohn von Fr. 54'243.-- bescheinigt. Er habe tatsächlich im Jahr 2014 Fr. 42'243.-- brutto zuzüglich Fr. 6'000.-- Kinderzulagen verdient. Mit Datum vom 2 5. Februar 2015 sei der falsche Lohnausweis 2014 korrigiert worden. Die entsprechende Korrektur auf dem IK-Auszug sollte bis spätestens Ende Juni 2018 vorgenommen w orden sein (S. 2).
E. 2.3 Unbestritten ist vorliegend der medizinische Sachverhalt.
Strittig und zu prüfen ist einzig der Invaliditätsgrad im Jahr 2014 und damit insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens. 3 . 3 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 3 .2
Die Beschwerdegeg nerin ging zur Berechnung des Valideneinkommens von dem gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 als Automechaniker vom Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH erzielten Einkommen von Fr. 69'279. -- (vgl. Urk. 6/8) aus und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 72'095.-- (vgl. Urk. 2, Urk. 6/97), was nicht bestritten wurde und auch nicht zu beanstanden ist. 3 .3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommen s ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Ber echnung des Invalideneinkom mens auf den IK-Auszug vom 2 0. September 2017 (Urk.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Oktober 2018 (Urk.
7) wurde die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zum Prozess beigeladen. Am 1 2. Oktober 2018 (Urk.
8) reichte die Beschwerdegegnerin einen gerichtlich angeforderten aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk.
9) ein. Am 3 1. Oktober 2018 verzichtet e die Swisscanto Sammel stiftung der Kantonalbanken auf eine Stellungnahme (Urk. 10), was den anderen Verfahrensbeteiligten am 1. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 6 /86), worin ein Einkom men für das Jahr 2014 von insgesamt Fr. 48‘243.-- (Fr. 42‘343 + Fr. 5‘900.--) angegeben wurde. In der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) blieben die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
geltend gemachten Einwände des Be schwerdeführers hinsichtlich des im Jahr 2014 erzielten Invalideneinkommens unberücksichtigt. So reichte er bereits mit seinem Einwand vom 1 0. April 2018 (Urk. 6/104) eine Stellungnahme der Y.___ GmbH vom 6. April 2018 (Urk. 6/103) ein, aus welcher hervorgeht, dass versehentlich die Kinderzulagen zweimal aufgerechnet worden seien und der richtige Bruttolohn Fr. 48‘244.-- be tragen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass bei der Sozialversicherungsanstalt um Korrektur der falsche n Lohndeklaration gebeten werde. Von der Arbeitgeberin wurde der Beschwerdegegnerin sodann ein berichtigter Lohnausweis für das Jahr 2014 zugestellt (vgl. Urk. 6/107). Aus dem gerichtlich angeforderten IK-Auszug vom 1 2. Oktober 2018 geht hervor, dass das für das Jahr 2014 angegebene Ein kommen inzwischen auf Fr. 42'242.-- korrigiert wurde (vgl. Urk.
E. 9 ). Davon ist vorliegend auszugehen. 3 .4
Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 72‘095.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 42‘242.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 29‘853.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 41 .4 % . Damit besteht im Jahr 2014 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente . 4 .
Zusammenfassend bestand demnach auch im Jahr 2014 bei einem Invaliditäts grad von rund 41 % ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung. Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung vom 23 . Mai 2018 (Urk. 2) in Bezug auf die vorübergehende Einstellung der Invali denrente im Jahr 2014 a ls nicht rechtens und ist in diesem Punkt dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass auch im Jahr 2014 ein Anspruch des Be schwerdeführers auf eine Viertelsrente besteht. Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23 . Mai 2018 in Bezug auf die vorübergehende Einstellung der Invalidenrente per Januar 2014 dahingehend abgeän dert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch ab Januar 2014 Anspruch auf
Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken unter Beilage einer Kopie von Urk. 8-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00553
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
19. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1964, meldete sich am 1 0. Dezember 2010 unter Hinweis auf eine seit dem 4. September 2010 b estehende Subarachnoidalblutung und eine C ritical Illness Polyneuropathie
bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom 9. November 2012 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 %
vom 1. September 2011 bis 3 1. August 2012 eine ganze Rente und ab 1. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 6/54, Urk. 6/71, Urk. 6/76). 1.2
Nach Eingang eines am 6. September 2017 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 6/85) nahm die IV-Stelle Abklärungen der medizinischen und der beru flich-erwerbliche Situation vor und setzte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/100; Urk. 6/104)
mit Verfügung vom 2 3. Mai 2018 die bisher ausgerich tete Rente rückwirkend per Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab, hob die Rente per Januar 2014 vorübergehend auf und setzte sie per Januar 2015 wieder auf eine Viertelsrente herab (Urk. 6/110 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 0. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Mai 2018 (Urk.
2) und beantragte, der Invaliditätsgrad für das Kalenderjahr 2014 sei auf 41 % festzusetzen und somit sei eine Viertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Oktober 2018 (Urk.
7) wurde die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zum Prozess beigeladen. Am 1 2. Oktober 2018 (Urk.
8) reichte die Beschwerdegegnerin einen gerichtlich angeforderten aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk.
9) ein. Am 3 1. Oktober 2018 verzichtet e die Swisscanto Sammel stiftung der Kantonalbanken auf eine Stellungnahme (Urk. 10), was den anderen Verfahrensbeteiligten am 1. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung (Urk. 2) damit, im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision sei der medizinische Sachverhalt und die Arbeits fähigkeit neu überprüft worden. Es sei keine Veränderung des Gesundheitszu standes festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei vom 1. April 2008 bis zum 3 1. Dezember 2015 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen. Der IK-Auszug habe gezeigt, dass er seit Januar 2013 bis Dezember 2015 ein erhebliches, zu berücksichtigendes Mehreinkommen habe erzielen k önnen, über welches er nicht informiert habe. Damit liege eine Meldepflichtverletzung vor, und die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten.
Gemäss IK-Auszug habe das Invalideneinkommen im Jahr 2013 Fr. 42'243.--, im Jahr 2014 Fr. 48'243.-- und im Jahr 2015 Fr. 42'244.-- betragen. Damit resultiere im Jahr 2013 ein Anspruch auf eine Viertelsrente, im Jahr 2014 kein Rentenanspruch und im Jahr 2015 ein erneuter Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 1 ff.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er sei mit den Verfügungen für die Kalenderjahre 2013 und 2015 (Herabsetzung auf eine Viertelsrente) einverstanden. Dagegen sei der Invaliditätsgrad für das Jahr 2014 auf 41 % festzusetzen (S. 1).
Sein damaliger Arbeitgeber habe ihm im ur sprünglichen Lohnausweis 2014 irrtümlich einen Bruttolohn von Fr. 54'243.-- bescheinigt. Er habe tatsächlich im Jahr 2014 Fr. 42'243.-- brutto zuzüglich Fr. 6'000.-- Kinderzulagen verdient. Mit Datum vom 2 5. Februar 2015 sei der falsche Lohnausweis 2014 korrigiert worden. Die entsprechende Korrektur auf dem IK-Auszug sollte bis spätestens Ende Juni 2018 vorgenommen w orden sein (S. 2). 2.3
Unbestritten ist vorliegend der medizinische Sachverhalt.
Strittig und zu prüfen ist einzig der Invaliditätsgrad im Jahr 2014 und damit insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens. 3 . 3 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 3 .2
Die Beschwerdegeg nerin ging zur Berechnung des Valideneinkommens von dem gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 als Automechaniker vom Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH erzielten Einkommen von Fr. 69'279. -- (vgl. Urk. 6/8) aus und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 72'095.-- (vgl. Urk. 2, Urk. 6/97), was nicht bestritten wurde und auch nicht zu beanstanden ist. 3 .3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommen s ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Ber echnung des Invalideneinkom mens auf den IK-Auszug vom 2 0. September 2017 (Urk. 6 /86), worin ein Einkom men für das Jahr 2014 von insgesamt Fr. 48‘243.-- (Fr. 42‘343 + Fr. 5‘900.--) angegeben wurde. In der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) blieben die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
geltend gemachten Einwände des Be schwerdeführers hinsichtlich des im Jahr 2014 erzielten Invalideneinkommens unberücksichtigt. So reichte er bereits mit seinem Einwand vom 1 0. April 2018 (Urk. 6/104) eine Stellungnahme der Y.___ GmbH vom 6. April 2018 (Urk. 6/103) ein, aus welcher hervorgeht, dass versehentlich die Kinderzulagen zweimal aufgerechnet worden seien und der richtige Bruttolohn Fr. 48‘244.-- be tragen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass bei der Sozialversicherungsanstalt um Korrektur der falsche n Lohndeklaration gebeten werde. Von der Arbeitgeberin wurde der Beschwerdegegnerin sodann ein berichtigter Lohnausweis für das Jahr 2014 zugestellt (vgl. Urk. 6/107). Aus dem gerichtlich angeforderten IK-Auszug vom 1 2. Oktober 2018 geht hervor, dass das für das Jahr 2014 angegebene Ein kommen inzwischen auf Fr. 42'242.-- korrigiert wurde (vgl. Urk. 9). Davon ist vorliegend auszugehen. 3 .4
Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 72‘095.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 42‘242.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 29‘853.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 41 .4 % . Damit besteht im Jahr 2014 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente . 4 .
Zusammenfassend bestand demnach auch im Jahr 2014 bei einem Invaliditäts grad von rund 41 % ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung. Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung vom 23 . Mai 2018 (Urk. 2) in Bezug auf die vorübergehende Einstellung der Invali denrente im Jahr 2014 a ls nicht rechtens und ist in diesem Punkt dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass auch im Jahr 2014 ein Anspruch des Be schwerdeführers auf eine Viertelsrente besteht. Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23 . Mai 2018 in Bezug auf die vorübergehende Einstellung der Invalidenrente per Januar 2014 dahingehend abgeän dert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch ab Januar 2014 Anspruch auf
Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken unter Beilage einer Kopie von Urk. 8-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan