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IV.2018.00546

Auf bidisziplinäres Gutachten kann abgestellt werden, 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, Einkommensvergleich ergibt keinen Anspruch auf Rente; Abweisung

Zürich SozVersG · 2019-11-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1972, war zuletzt selbständig als Autohändler tätig und meldete sich am 2 8. September 2016 unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 2 7. Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog das Polizeiprotokoll des Unfalls bei (Urk. 14/24), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 2 6. Januar 2017 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 14/32). In der Folge holte die IV-Stelle insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten beim Begutachtungsinstitut Y.___ ein, welches am 4. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 14/58/2-25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/61, Urk. 14/66, Urk. 14/72) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Mai 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 14/76). 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei eine Evaluation der effektiven Leistungsfähigkeit anzuordnen und subeventuell sei er durch einen unabhängi gen Facharzt in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht zu begutachten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingaben vom 2 7. Juni 2018 (Urk.

7) und 1 2. Juli 2018 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Akten (Urk. 8, Urk. 11) ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 8. August 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13) .

D er Beschwerdeführer reichte a m 1 3. September 2018 einen weiteren Bericht (Urk. 19) ein (Urk. 18). Mit Schreiben von 1 6. Oktober 2018

verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. September 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus (Urk.

2), dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Autohändler nicht mehr zugemutet werden könne, dass ihm aber eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit weiterhin in einem Vollzeit-Pensum möglich

sei, weshalb sich keine Erwerbseinbusse infolge der gesundheitlichen Einschränkun gen ergebe (S. 1 f.) . Mit de n vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten ärztlichen Berichten seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. In den gut achterlichen Untersuchungen seien zudem zahlreiche Inkongruenzen aufgezeigt worden und es sei ausführlich zu der chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren Stellung genommen worden. Zusammenfassend lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor, die einen Einfluss auf den bis herigen Entscheid hätten (S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe entgegen zahlreicher anderer Facharztberichte aus schliesslich auf das Gutachten des Y.___ abgestellt und habe damit den Grundsatz der objektiven Überprüfung aller Beweismittel und das Willkürverbot

verletzt

(S. 12 f. Ziff. 21- 22). Das Gutachten des Y.___ sei aus näher genannten Gründen man gelhaft (S. 12 Ziff. 21, S. 14 Ziff. 24, S. 18 Ziff. 31). Auch wenn die aus dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule folgenden Funkti onsausfälle nicht organisch nachweisbar seien, würden diese zu einer Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 13 f. Ziff. 23-24). Ebenso sei aus psychiat rischer Sicht aufgrund de r einschlägigen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (S. 15 f. Ziff. 28). Des Weiteren sei die im Zusammenhang mit dem Gutachten erfolgte punktuelle Untersuchung des Serumspiegels aus näher genannten Gründen fehlerhaft (S. 17 Ziff.

30) und er leide an einer Medikamen tensucht, die auf die Folgen des Unfalls zurück zu führen sei (S. 18 f. Ziff. 32). Insgesamt sei eine vollständige Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, wes halb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (S. 19 Ziff. 19). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. 3. 3.1

Dr. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Spital A.___, berichtete am 2 7. Februar 2016 (Urk. 14/33/12-13) über die gleichentags erfolgte notfallmässige Behandlung nach einem Auffahrunfall und nannte als Diagnose eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäu l e (LWS) nach einem Dezelerationstrauma (S. 1 unten). Vo m 27.

Februar bis 2. März 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten). 3.2

Im Bericht über das MR des Beckens und die MR- Arthrographie der rechten Hüfte vom 2 8. April 2016 (Urk. 14/21/8) nannten die Ärzte des Instituts B.___

eine wenig ausgeprägte dorsal und dorsokranial betonte Coxarth rose mit Knorpelausdünnung vor allem im lateralen Acetabulumdach mit sub kortikaler Geröllzyste. Aufgrund des weit nach lateral ausladenden Acetabulum dachs rechts beziehungsweise der vermehrten Überdachung des Femurkopfs sei die Different ialdiagnose (DD) der Dysplasie zu stellen. Ansonsten sei das MRI des Beckens und des rechten Hüftgelenks normal, insbesondere bestehe kein Nach weis eines Labrumrisses (S. 1 unten). 3.3

Dr. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, berichtete am 23.

Juni 2016 (Urk. 14/21/11-13 =

Urk. 14/33/9-11) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Zervikalgie mit/bei - Status nach Auffahrunfall vom 2 7. Februar 2016 - mediane Diskushernie C4/5, ohne Nervenwurzelkontakt - rechtsbetonte Uncovertebralarthrose und Bulging C5/6, diskrete Spi nalkanalstenose - lokales paraspinales Weichteilödem im Verlauf der Lig amenta interspi nales und nuchae, DD Zerrung - muskuläre Dysbalance - Lumbalgie mit/bei - rechtslaterale intraforaminale Diskushernie L3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts - muskuläre Dysbalance - Hüftschmerzen rechts mit/bei - diskrete Coxarthrose - diskrete Dysplasie Ein grosser Teil der Beschwerden sei auch auf eine ausgeprägte muskuläre Dys balance aufgrund einer Dekonditionierung zurückzuführen. Der Beschwerdefüh rer sei durch seinen Hausarzt 100 %

arbeitsfähig (richtig wohl: arbeitsunfähig) geschrieben worden (S. 3). 3.4

Dr. D.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 4.

Oktober 2016 (Urk. 14/21/6-7 = Urk. 14/33/6-7) über die gleichentags erfolgte klinisch-neurologische und neurophysiologische Abklärung aus, klinisch-neuro logisch und myographisch bestünden keine Hinweise für eine zervikale oder lum bale Radikulopathie oder für eine spinale Impulsleistungsstörung als mögliche Ursache der Beschwerden . Somit bestehe für die geklagten Schmerzen kein neu rologisches Substrat (S. 2 Mitte). 3.5

Dr. E.___, Fachärzt in für Neurologie, und Dr. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Klinik G.___, führten in ihrem am 2 1. Oktober 2016 bei der Beschwerdegegnerin einge gangen Bericht (Urk. 14/15/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 2. August 2016 ambulant behandelt hätten (Ziff. 1.2). Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - Differentialdiagnose (DD) Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach einem Autounfall (HWS-Schleudertrauma) und psychoso zialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21) Die Prognose sei derzeit nicht beurteilbar (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autohändler sei d er Patient seit 2 7. Februar 2016 100 % arbeitsun fähig (Ziff. 1.6) und diese sei ihm aus medizinsicher Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7) Es bestünden körperliche und geistige Minderbelastbarkeit, Tagesmü digkeit, ein reduziertes Durchhaltevermögen sowie Nacken- und Rückenschmer zen (Ziff. 1.7). Ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar (Ziff. 1.9). Da die Einschränkungen vor allem somatischer Natur seien, solle die Beurteilung über Art und Umfang von möglichen Eingliederungsmassnahmen von orthopädischer Seite beurteilt werden (Ziff. 1.8). 3.6

H.___ führte in seinem Bericht vom 1 0. November 2016 (Urk. 14/21/1-5) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 2 7. Februar 2016 100 % arbeitsunfähig. Zwischenzeitlich sei er vo m

2. Mai bis 3 1. Mai 2016 50 % arbeitsfähig gewesen. Zudem sei er aufgrund einer Depression in Behand lung (Ziff. 1.1). 3.7

Dr. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und J.___, Assistenzärztin, Klinik K.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 9. November 2016 (Urk. 14/33/4-5) über die gleichentags erfolgte Konsultation als Diagnose eine traumatische Labrumlä sion der rechten Hüfte bei einem Status nach einem Auffahrunfall im Februar 2016 (S. 1). Zweimalige Mischinfiltrationen der rechten Hüfte hätten jeweils eine kurzfristige Beschwerdefreiheit gezeigt. Zur längerfristigen Verbesserung könne dem Beschwerdeführer eine Hüftgelenksarthroskopie mit Labrumrefixation, gegebe nenfalls Teilresektion, angeboten werden. Der Beschwerdeführer stehe einem ope rativen Prozedere ablehnend gegenüber. Konservativ könne die Infiltrationsthe rapie sowie die physiotherapeutische Beübung mit einer flankierenden Schmerztherapie fortgeführt werden. Diesbezüglich bef i nde sich der Beschwerde führer bereits in schmerztherapeutischer Behandlung (S. 2). 3 .8

Dr. L.___, Facharzt für Anästhesiologie, nannte in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 14/29 = Urk. 14/33/1-3) über die am 9. Januar 2017 erfolgte Behandlung die folgenden Diagnosen (S. 2): - Verdacht auf zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, DD Occipitalis-Neuralgie, respektive Neuralgie des Arnold’schen Nerv bei Zustand nach Whiplash -Verletzung im Februar 2016 - Verdacht auf lumboradikuläres Schmerzsyndrom L3 rechts bei foramina ler Enge 3.9

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) führte in ihrem Bericht vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 14/44/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer vo m 2 0. April bis 2 8. November 2016 ambulant behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte dieselben Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihrem Berich t vom Juni 2016 (vorstehend E. 3.3). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aus medizini s cher Sicht sei die bisherige Tätigkeit als « reduzierte Automechaniker Tätigkeit » zumutbar (Ziff. 1.7). Die Ein schränkung liessen sich durch Physiotherapie vermindern und es könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.10

Dr. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 14/58/26-27) über die Untersuchung vom

1 2. Mai 2017 als Diagnose eine eingeschlagene Aussenmeniskuskorbhenkelläsion des linken Kniegelenks (S. 1 Mitte). Aus seiner Sicht sei unbedingt eine Operationsindikation zu stellen, da ansonsten kaum eine Schmerzfreiheit erreicht werden könne (S. 1 unten). 3 .11

Dr. L.___ (vorstehend E. 3.8) führte in seinem Verlaufsbericht vom 2 0. Juni 2017 (Urk. 14/47/4-5) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers verschlechtert habe, und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 oben): - Zustand nach Verkehrsunfall, direkt anschliessendes Auftreten von Schmerzen im Nacken sowie frontal beidseits - D ig . I bis D ig . V an beiden oberen Extremitäten: Par-/Dysästhesien - Schmerzen im Hüftbereich rechts (Diagnostik andernorts) - for a minale Enge L3/4 rechts - fachpsychiatrische Begleitung, muttersprachlich Aus somatischer Sicht könne eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Mög lichkeit zu häufigen Positionswechseln erprobt werden. Dabei sei darauf zu ach ten, dass nicht schwerpunktmässig Bildschirmarbeit zu leisten sei. Grundsätzlich sei in diesen Fällen eine Evaluierung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu empfehlen. Aufgrund psychischer und sozialer Einschränkungen bestünden ein geschränkt e Ressourcen, wobei hier mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufzunehmen sei (S. 1 Mitte). Die lumbale foraminale Enge sei infiltrativ insbesondere mit wasserlöslichem Ste roid adressiert worden, wobei es zu keiner Besserung der Schmerzen im rechten Hüftbereich gekommen sei. Hier stehe zwingend eine Re-Evaluierung eventueller coxogener Ursachen an (S. 1 unten). Aktuell könne keine z eitliche Prognose abgegeben wer den. Es bestehe aktuell sei nes Erachtens keine Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben). 3.12

Dr. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 14/48) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2 2. Februar 2017 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - langanhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorge, Ärger, depressive Anteile; ICD-10 F43.23) - Schmerzstörung Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aus psychiatrischer Sicht könne die berufliche Tätigkeit ab sofort in einem 100%-Pensum wiederaufgenommen werden (Ziff. 1.9) . 4. 4 .1

Dr. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie,

Y.___, erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2017 ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 14/58/2-25) und stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 5 ff.) und ihre am 6. November 2017 erhobenen psychiatrischen (S. 5 ff.) und rheuma tologischen (S. 11 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - mediale Gonarthrose sowie laterale Meniskusläsion des linken Kniege lenks - chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyn drom - anamnestisch Status nach HWS- und LWS-Beschleunigungstrauma bei Auffahrunfall vom 2 7. Februar 2016 - radiologisch im MRT der HWS und LWS vom 7. November 2017 im Vergleich zur Voraufnahme vom 8. März 2016 etwas progrediente links mediolaterale, flache Diskushernierung im Segment HWK3/4 bei freien Neuroforamen . Unverändert rechts mediolaterale betonte Di s kusprotrusion im Segment HWK 5/ 6. Moderate Facettengelenksarthro sen der oberen HWS-Segmente sowie im Bereich des zervikothorakalen Übergangs ohne Zeichen einer aktivie rten Arthropathie. Im Vergleich zur Voraufnahme vom 8. März 2016 nur noch diskrete residuale Ver änderungen der rechtslateralen Diskushernie im Segment LWK3/4, aktuell frei laufende Nervenwurzeln. Moderate degenerative Band scheibenveränderungen der Segmente LWK 4 bis SWK 1 ohne lokale Hernie. Keine radikulär e Kompression. Nur geringe Face ttenarthrose im Segment LWK 4/5 ohne aktivierte Komponente - Wirbelsäulen fehlhaltung bei betonter Lendenlordose, thorakaler Kyphose - Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskel gruppen - klinisch-rheumatologisch keine Hinweise auf lumbale oder zervikale sensomotorische Defizite - beginnende Coxarthrose rechts - r eaktive Periar thropathia

coxae

- radiomorphologisch im

Arthro -MRT

rechts vom 8. November 2017 u nauffällige Darstellung des rechten Hüftgelenkes, keine Zeiche n einer manifesten Arthrose, all enfalls minimale degenerative Veränderungen im Bereich des peripheren, posterioren

Acetabulumerkers . Keine Labrumläsion, kein Knochenmarksödem, reizlose Sehneninsertionen. Unspezifisches, diffuses Muskelödem des Gluteus maximus dorsolateral des Hüftgelenkes Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), insbesondere ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom und eine

unspezifische intermittierende Epikondylopathie

radialis rechts (S. 22 unten). 4 . 2

Aus psychiatrischer Sicht bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkei t, Schlaf störungen, verminderter Appetit mit anamne stisch Gewichtsabnahme und leicht negative n Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Der Selbstwert des Beschwerdeführers sei durchaus erhalten, er wisse, was er wolle und auch sein Antrieb sei nicht deutlich gestört, so habe er nach wie vor Kontakte zu Landsleuten und einer Partnerin angegeben (S. 8 oben). Diagnostisch bestehe ausserdem eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch somatische Befunde nicht hinreichend erklärt werden könne und welche nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der Depression zurück geführt werden könne (S. 8 Mitte) . Ebenso bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielten, mit einer chronischen Schmerzproblematik nach einem Unfaller eignis, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht gebessert habe. Dadurch komme es psychisch zu Verunsicherung und Enttäuschung und es könnten auch lebensgeschichtliche Enttäuschungen reaktiviert werden (S. 8 Mitte). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) genannt . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für seine Fähigkeiten entsprechende und aus somati scher Sicht angepasste Tätigkeiten. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht begründet werden (S. 8 unten). Bezüglich des Komplexes des Gesundheitsschadens wurde im psychiatrischen Teilgutachten insbesondere aufgeführt, es bestehe eine ausgebaute Opio i danalge tikamedikation . Die Medikamentenspiegel lägen aber deutlich unter den thera peutischen Bereichen, weshalb die Angabe des Beschwerdeführers bezüglich der Einnahme kaum zutreffen könne. Eine Entzugssymptomatik sei nicht erwiesen. Ob eine Abhängigkeit bestehe, könne erst unter einer Abstinenz beurteilt werden (S. 10 oben).

Opioidanalgetika sollten bei psychisch überlagerten Schmerzen nicht verordnet werden. Wenn eine ambulante Dosisreduktion nicht möglich sei, könne eine stationäre Behandlung zur medikamentösen Neueinstellung sinnvoll sein. Sonst sei die Analgetikaeinnahme zu kontrollieren (S. 11 oben). Bezüglich des Gesichtspunkts der Konsistenz wurde insbesondere aufgeführt, der Beschwerdeführer fahre nach wie vor selber Auto und sei mit dem Auto alleine zur Untersuchung gekommen, was auch gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Ausserdem fahre er Auto, obwohl er eine aus gebaute Opioidanalgetikamedikation verordnet erhalte. Er habe angegeben, nicht ruhig sitzen bleiben zu können, habe aber während des ganzen Untersuchungs gesprächs keine Zeichen einer Beschwerdewahrnehmung gezeigt (S. 11 Mitte). 4 .3

Aus rheumatologischer Sicht wurde als Diagnose mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale Gonarthrose sowie laterale Meniskusläsion des lin ken Kniegelenks, ein chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, eine beginnende Coxarthrose rechts und eine reaktive Peri arthropathia

coxae diagnostiziert. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hät ten eine unspezifische intermittierende Epikondylopathie

radialis rechts sowie ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom (S. 17 f.) . Weder verschiedenste fachärztlich- anästhesiologisch durchgeführte schmerzin terventionelle Massnahmen am Achsenskelett, Schultergürtel und am rechten Arm, noch eine Hochdosis-Schmerztherapie hätten eine anhaltend relevante Reduktion des beklagten chronifizierten Schmerzsyndroms herbeigeführt (S. 18 oben). Während der Anamneseerhebung sei festgestellt worden, dass der Beschwerde führer sehr oft und ohne jegliche Schmerzartikulation eine spontane maximale Rotation der HWS nach links zum Dolmetscher durchführte. Des Weiteren sei das gesamte Ausmass der nun seit Monaten komplett therapieresiste nten, g eklagten Zervikalgien durch die pathoanatomischen Befunde in keiner Art und Weise somatisch orientiert erklärt (S. 24 unten). Im rheumatologischen Teilgutachten wurden diverse Inkonsistenzen bezüglich des Beschwerdevortrags und der Befunde während der Untersuchung festgestellt (S. 18 f.). Das in Ergänzung zur Untersuchung extern durchgeführte Arthro -MRT der rechten Hüfte habe weder relevante degenerative Veränderungen noch eine manifeste Labrumläsion gezeigt. Dementsprechend erscheine retrospektiv die Ein schätzung der Klinik K.___ vom November 2016 nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der zwei, posttraumatisch durchgeführten Ar t hro -MRT der rechten Hüfte und den klinischen Evaluationen des Y.___, bestünden keine Hinweise für eine relevante coxogene Pathologie (S. 19 unten). Bezüglich des Kniegelenkstatus links habe das MRT die klaren pathoanatomischen Befunde ergeben, so dass diesbezüglich ein klares somatisches, pathologisches Zustands bild vorliege (S. 19 unten). Insgesamt präsentiere sich ein multilokulär anmutendes Schmerzproblem, wel ches durch die klinischen und bildgebenden Befunde nur partiell erklärt werden könne, so dass von einer wegweisenden deutlichen psychosozialen Überlagerung des Schmerzgeschehens auszugehen sei (S. 20 oben). Grundsätzlich könn t e n zum Gutachtenzeitpunkt aufgrund der klar objektivierba ren Kniegelenkspathologie links, k eine körperlich regelmässig mittel- bis schwer belastende beru fliche Tätigkeit, sowie keine Tätigkeiten, welche anhaltend im Ste hen oder mit häufigem Gehen verbunden seien, ausgeübt werden. Für körperlich leichte, bis nur selten mittelschwere, wechselbelastende beruflichen Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 % reduzierten Leistungs fähigkeit, um regelmässige Arbeitspausen zu gewähren. Diese Tätigkeit solle vor allem sitzend durchgeführt werden können, an einem ergonomisch gut einge stellten Arbeitsplatz. F ür manuell verarbeitende Tätigkeiten bestünden keinerlei Einschränkungen. Ebenso wenig sei die Schulterbewegungsfähigkeit einge schränkt. Vermieden werden sollten hingegen stereotype re petitive Rotationsbe wegungen der HWS oder LWS oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder - rückhalteposition . In diesem Kon text seien beispielsweise administrative Tätigkeiten an einem Computer, an einem ergonomisch gut eingestellten Ar beits platz möglich. Ebenso seien kürzere Gehstrecken in der Ebene auf ebenem Unter grund für Kontrollgänge und Ü berwachungsfunktionen möglich. D as Gehen auf unebenen Böden sei zu vermeiden . Das Tragen und Heben von Lasten dürfe bis zur Taille 15 kg, über Taille bis 10 kg betragen . Diese Einschränkungen gälten spätestens, primär begründet durch die Kniegelenkspathologie links, ab Mai 2017 (S. 20 Mitte) . Aus rein somatisch orientierter Sicht erscheine es sehr schwierig nachvollziehbar zu sein, dass bei insgesamt wenig fassbaren pathoanatomischen Befunden ver schiedenste schmerzinterventionelle Massnahmen und insbesondere eine Hoch dosis von zentral wirkenden Opioiden zu keiner anhaltenden und relevanten Schmerzreduktion geführt hätten, so dass von einer wegweisenden psychosozia len Überlagerung des ganzen Schmerzbildes auszugehen sei (S. 21 unten). Aus klinisch rheumatologischer Sicht unter Berücksichtigung der aktuell, in Ergänzung zur klinischen Untersuchung durchgeführten Bildgebung am Ach senskelett und der rechten Hüfte, bestehe absolut keine Indikation für eine hoch dosierte Opioidtherapie (S. 21 unten). 4 .4

In der zusammenfassenden bidisziplinären Beurteilung wurde festgehalten, dass die mediale Gonarthrose sowie die latera le Meniskusläsion im Kniegelenk links im Vordergrund stünden. Im Weiteren sei das chronische zervikal und lumbal betonte panvertebrale Schmerzsyndrom zur Ken ntnis zu nehmen, mit mä ssigen bildgebend darstellbaren degenerat iven Veränderungen, Fehlhaltung und ohne Hinweise auf eine radikul äre Symptomatik. Im Weiteren sei die beginnende Coxarthrose rechts zu erwähnen sowie die reaktive Periarthropathia

coxa e . Dar über hinaus bestünden unspezifische multiple Beschwerden, welche als unspezi fisches S chmerzsyndrom zu bezeichnen seien . Der Beschwerdeführer sei vor allem aufgrund der Kniegelenkspathologie eingeschränkt, so dass keine körperlich schweren, mittelschweren sowie stehenden und länger gehenden Tätigkeiten mehr geeignet seien . In körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbe lastenden Tätigkeiten bestehe hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von 20 % (S. 23 oben) . Aus psychiatrischer Sicht könne kein gravierender Befund erhoben w erden. Auf affektiver Ebene könne eine leichte depressive Episode zur Kenntnis genommen werden. Das Ausmass sei nicht derart, dass langfristig eine verminderte Belast barkeit mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit begründbar wäre. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiv angegebenen Beschwer den u nd Schmerzen, bei nicht ursächli ch vorliegender psychosozialer Belastungs situation, könn t en formal einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zugeordnet werden. Gemäss Prüfung der Indikatoren un d Inkonsistenzprüfung resultiere daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht (S. 23 Mitte) . Zusammenfassend bestehe aus bidisziplinärer Sicht in nicht adaptierten mittel schweren und schweren Tätigkeiten

eine Arbeitsunfähigkeit . In leichten, adap tierten Tätigkeiten bestehe hingegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig reali sierbar. Diese Einschätzung könne ab Mai 2017 be stätigt wer den. Vorangehend könne für leichte bis mittelschwere, wechselbe l astende Tätig keiten keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet wer den (S. 23 unten) . Für eine hochdosierte Schmerztherapie bestehe keine Indikation. Der Medikamen tenspiegel habe ausserdem gezeigt, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Medikamente gar nicht einnehme (S. 23 unten). Zu der von der Beschwerdegegnerin gestellten Frage, ob der Unfall vom 2 7. Feb ruar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die einzige oder allenfalls eine Mitursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen darstelle, äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass der Einfluss der insbesondere zervikalen Wirbelsäu lenbeschwerden hinsichtlich der Einschränkung nur marginal sei. Im Vorder grund stehe die Einschränkung durch die Knieproblematik, welche ohne jeglichen Zusammenhang mit diesem Unfallereignis stehe. Somit wäre ein möglicher Zusammenhang der HWS-Beschwerden herstellbar, jedoch kein sicherer Anteil zuzuordnen, so dass die Gesamtkausalität bezüglich der Folgen des Unfallereig nisses am aktuellen Beschwerdebild und vor allem an den heutigen Einschrän kungen marginal und vernachlässigbar sei (S. 24 oben). 5. 5 .1

Die Ärzte des Zentrums Q.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 14/74/2-7) über die Untersuchung

vom 5. Dezember 2017 die folgenden Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf o piatinduzierte multilokale Schmerzen als unerwünschte Nebenwirkung eines Arzneimittels - Paracetamol induzierter Kopfschmerz - Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - nichtorganische Insomnie (ICD-10 F.51.0) - anamnestisch Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Problematik: ausländischer Mitbürger, Vereinsamung und Arbeitslosigkeit Eine multimodale Schmerztherapie sei aufgrund der schweren Schlafstörung aktuell nicht möglich. Sie empfahlen dem Beschwerdeführer daher als erstes einen Benzodiazepinentzug in einem stationären psychosomatischen Setting. Weiter führend seien die Opiate zu reduzieren beziehungsweise zu entziehen. Im weiteren Verlauf sei dann eine heimatortnahe ambulante oder gegebenenfalls stationäre multimodale Schmerztherapie vorst e llbar (S. 2 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht keine Stellung genommen. 5.2

Die Ärzte des Spital s

R.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1 2. Januar 2018 (Urk. 3/13) als Diagnosen einen Verdacht auf eine Pneumonie im linken Unterlappen, eine bekannte schwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine bekannte Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2). 5. 3

Dr. S.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 14/75 S. 4 f.) zum Einwand des Beschwerdeführers vom 2 7. April 2018 (Urk. 14/72) aus, es sei aus medizinischer Sicht unstrittig und sinnvoll, auf Dauer die Opioide/Opiate und Benzodiazepine abzusetzen. Im Rahmen des Y.___ -Gutachtens habe allerdings keine Entzugssymptomatik nachgewiesen werden können (S. 4). Eine arthroskopische Teilmenis k ektomie bei bekanntem Aussenmeniskuskorb henkelriss würde zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Kniegelenks führen, jedoch insgesamt zu keiner Verbesserung der media len Gonarthrose. Insgesamt hätten sich im Rahmen der gutachterlichen Untersu chung zahlreiche Inkongruenzen gezeigt und es sei gutachterlich ausführlich zu der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Stellung genommen worden

(S. 4 unten). 6. 6. 1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stel lte die Beschwerdegegnerin - den Stellungnahme n des RAD (Urk. 14/60 S. 6 ff. und Urk. 14/75 S. 4 f.) folgend

- auf das bidisziplinäre

Y.___ -Gutachten vo m Dezember 2017 (vorstehend E. 3.13) ab . Vorab ist festzuhalten, dass das Y.___ -Gutachten auf den notwendigen psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruht und in Kenntnis der Vorakten erging. Die Gutachter berücksichtigten die g eklag t en Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die medizinischen Zusam menhänge und Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass sie prü fend nachvollzogen werden können. Das Y.___ -Gutachten erfüllt daher die praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert ein es Arztberichts (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich. 6. 2

Im Y.___ -Gutachten vom Dezember 2017 (vorstehend E. 3.13) wurde n als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale Gonarthrose sowie laterale Meniskusläsion des linken Kniegelenks, ein chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, eine beginnende Coxarthrose rechts sowie eine reaktive Periarthropathia

coxae genannt. Die vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwerden im Bereich des Knies konnten im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung durchweg s bildgebend objek tiviert werden, so dass diesbezüglich ein klares somatisches, pathologisc hes Zustandsbild vorliegt . Im Weiteren sei das chronische zervikal und lumbal betonte panvertebrale Schmerzsyndrom zur Kenntnis zu nehmen mit mässigen bildgebend darstellbaren degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung und ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Des Weiteren sei en die beginnende Coxarthrose rechts sowie die reaktive Periarthropathia

coxae zu erwähnen. Dar über hinaus bestünden unspezifische multiple Beschwerden, welche als unspezi fisches Schmerzsyndrom zu bezeichnen seien. Die Einschränkung bestehe vor allem aufgrund der Kniegelenkspathologie, so dass keine körperlich schweren, mittelschweren sowie stehenden und länger gehenden Tätigkeiten mehr geeignet seien . Bei Vorliegen von näher genannten Arbeitsplatzbedingungen bestehe für körperlich leichte bis nur selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von 20 % . Das im Y.___ -Gutachten genannte zumutbare Belastungsprofil erscheint unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und nachvoll zie hbar begründet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bisherige Tätig keit als Autohändler vorwiegend stehend und länger gehend ausgeübt wird, wes halb für diese eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. 6. 3

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ausschliesslich auf das Y.___ -Gutachten abgestellt, welches den anderen medizini schen Berichten widerspreche (Urk. 1 S. 12 f.). D em ist entgegenzuhalten, dass sich die Ärzte des Y.___

- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - vertieft mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und sich eingehend zu den strittigen Punkten geäussert haben . So haben die Gut achter insbesondere nachvollziehbar auf gezeigt, weshalb sie bezüglich der von den Ärzte n der Klinik K.___

genannten Labrumläsion (vorstehend E. 3.7) zu einer anderen Einschätzung g elangten. I n den Berichten betreffend das MRT der rechten Hüfte vom April 2016 (vorstehend E. 3.2) und in j enem vom November 2017 (Urk. 14/58 S. 16 unten) wurde denn auch

explizit aufgeführt, dass kein Lab rumriss nachgewiesen worden sei . Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens alleine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ent scheidend ist, sondern es ist vielmehr zu prüfen, wie stark die versicherte Person in beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist. Diesbezüglich wurden im Y.___ -Gutac hten detailliert diverse Diskrepanzen und ein zum Teil inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben, wel che s rein somatisch

nicht begründet werden k onnte . Da die g eklagten Schmerzen klinisch und bildgebend nur partiell erklärt werden konnten, wurde i n nachvoll ziehbarer Weise von einer wegweisenden psychosozialen Überlagerung der Schmerzsym ptomatik ausgegangen.

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. 6. 4

Der Beschwerdeführer wandte ein, auch gemäss Prüfung der Standardindikatoren sei aus psychiatrischer Sicht auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen . Äusserun gen zum Schweregrad, zu den Persönlichkeitsaspekten und Therapieoptionen suche man im Gutachten vergebens (Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 28). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardi ndikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers, wurde im Y.___ -Gutachten einge hend

zu den einschlägigen Indikatoren Stellun g genommen (vgl. Urk. 14/ 58 S. 5 ff.) . In Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» haben die Gutachter die Diagnose und Ausprägung der leichten depressiven Episode - in Abgrenzung zu der vom behandelnden Psychiater attestierten lang anhaltenden Anpassungs störung - sowie der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren, ausführlich begründet.

Eben so wurden diverse psychosoziale und emotiona le Belastungsfaktoren, die entscheidenden Einfluss auf das Befinden des Beschwerdeführers hätten, sowie diverse Inkonsistenzen auch anlässlich der rheu matologischen Untersuchung aufgeführt . Z u den medizinischen Massnahmen führte der Gutachter aus, dass die psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden solle sowie allen falls eine stationäre Behandlung zur medikamentösen Neueinstellung zu erfolgen habe. Eingliederungsmassnahmen seien zwar zumutbar, aber aufgrund einer deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht zu emp fehlen.

Unter dem Gesichtspunkt der «Persönlichkeit» ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durchaus über persönliche Ressourcen verfügt. Er war lange selbständig als Au tohändler tätig, was gemäss eigener Aussage gut gelaufen sei. Er verbringt viel Zeit mit seiner Partnerin, hat eine Ehefrau und drei Kinder, zu denen er regelmässig telefonische Kontakte pflegt und hat Kontakte zu Freunden aus dem Libanon, die in der Schweiz leben. Ausserdem geht er oft spazieren und kauft leichtere Sachen selbständig ein. Dies spricht bei Betrachtung des Gesichts punkts der «Konsistenz» gegen die gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. In Anbetracht der im Y.___ -Gutachten geprüften Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung ist mit Blick auf den funktionellen Schweregrad, die vorhan den en Ressourcen, Inkonsistenzen und das

Aktivitätenniveau eine Arbeitsunfä higkeit nicht ausgewiesen. Schliesslich kann festgehalten werden, dass auch der behandelnde Psychiater Dr. N.___ keine A rbeitsunfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.12) . Weshalb aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliegen solle, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 6. 5

Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, es bestehe eine Medikamentenabhän gigkeit, welche ebenfalls die vollständige Erwerbsunfähigkeit belege (Urk. 1 S. 17 f.) . Im Y.___ -Gutachten wurde ausführlich auf die Problematik der Opioidanalgetika -M edikation eingegangen. Dabei diagnostizierten die involvierten Gutachter keine Suchtproblematik. Vielmehr wiesen sie darauf hin, dass a us rheumatologischer und psychiatrischer Sicht absolut keine Indikation für eine hochdosierte Opioid therapie bestehe . Die Untersuchung habe allerdings gezeigt, dass die Medikamen tenspiegel deutlich unter den therapeutischen Bereichen lägen . Die Serumspiegel zeigten somit, dass der Beschwerdeführer das hochdosiert (nicht indiziert) ver ordnete Morphinderivat gar nicht einnehme. Der Beschwerdeführer habe offenbar selber die von seinem Schmerztherapeuten in nicht adäquater Weise verordnete Schmerztherapie nicht eingenommen. Dementsprechend könne auch die Verord nung sistiert werden. (vorstehend E. 3.14; Urk. 14/58/23 unten). Angesichts der von den Y.___ -Gutachtern festgestellten Nichteinnahme des Mor phinderivats und der entsprechenden bidisziplinären Schlussfolgerung der Gut achter (Urk. 14/58/23 unten) ist nicht von einem relevanten Abhängigkeitssyn drom auszugehen, zumal die Gutachter ein solches auch nicht diagnostizierten. Damit kann daraus auch keine Arbeitsunfähigkeit resultieren und es erübrigen sich weitere Ausführungen im Lichte des BGE 145 V 215. 6. 6

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht festgestellten Einschränkungen im Rahmen der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt wurden. Auf die Beurtei lung durch die Y.___ -Gutachte r kann daher abgestellt werden, weshalb keine wei tere Begutachtung notwendig ist. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für die bisherige Tätigkeit als Autohändler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine näher umschrie bene adaptierte Tätigkeit eine 8 0%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. 7 . 7 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 7 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7 .3

Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sind in den Jahren vor der Anmeldung im September 2016 keine Einträge ersichtlich (Urk. 14/1, Urk. 14/2, Urk. 14/3), so dass es für die Bestimmung des Valideneinkommens sachgerecht erscheint, die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich deshalb für die Berechnung des Validenein kommens auf die Tabellenlöhne und ging von einem Einkommen für Mitarbeiter im Handel, der Instandhaltung und R eparatur von Motorfahrzeugen, Kompetenz niveau 1,

aus (Urk. 14/59), was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde. 7 .4

Das von Männern im Jahr 2016 durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 45-47 (Handel, Instandhaltung und Repara tur von Motorfahrzeugen), Kompetenzniveau 1, beträgt Fr. 5'016.--. Unter Berücksichtigung der durchsc hnittlichen Arbeitszeit von 41.9 Wochenstunden (www.bfs.admin.ch, dort: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen, T 03.02), der Nominallohnentwicklung vom Indexstand (Männer) 2'239 im Jahr 2016 auf 2'249 im Jahr 2017 (www.bfs.admin.ch, dort: Entwicklung der Nominallöhne, T 39) und aufgerechnet auf ein Jahr resultiert ein Valideneinkom men von Fr. 63'333.-- (Fr. 5'016.-- x 12 : 40.0 x 41.9 :2'239 x 2'249) . 7 .5

Für die Berechnung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus. Da es dem Beschwerdeführer nur noch möglich ist, einer an seiner Leis tungseinschränkung angepassten Tätigkeit in einem 80%-Pensum nachzugehen (vorstehend E. 6 .6), wird für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, he rangezogen, was einem von Männern im Jahr 2016

für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 5'340.-- entspricht. Dies ergibt nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei der attestierten Arbeitsfähig keit von 80 % ein Invalideneinkommen v on rund Fr. 53 ' 681 .

- (Fr. 5’340 .-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'239 x 2'249 : 100 x 80). 7 .6

Die Einkommenseinbusse bei e inem Valideneinkommen von Fr. 63'333 .-- und ein em Invalideneinkommen von Fr. 53'681.-- beträgt Fr. 9’652 .--, woraus ei n Invaliditätsgrad von 15 % resultiert . Der Invaliditätsgrad erreicht damit bei Wei tem nicht die Erheblichkeitsgrenze

von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist . 8 .

Zusammenfassend ist ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zu verneinen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9 .

9 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse z u neh men. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherun gsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 9 .2

Für das Beschwerdeverfahren wurde die unentgeltliche Recht svertretung mit Ver fügung vom 1 7. September 2018 bewilligt (Urk. 20). Mit Honorarnote vom 3 1. Oktober 2018 (Urk. 24) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschw erdeführers einen Aufwand von 22.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 146.85 und gestützt darauf eine Entschäd igung von insgesamt Fr. 5'430.05 (inkl. MWSt) geltend.

Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird für unnötigen Aufwand k eine Entschädigung zugesprochen . Ein Aufwand von 18 Stunden für die Beschwerdeschrift erscheint angesichts des Umfangs von 20 Seiten sowie des nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeitsgrades als überhöht . Namentlich u nter Berücks ichtigung des Umfangs der Akten, des Aufwands für das Abfassen der Rechtsschrift en und der Komplexität erscheint ein

zu entschädigende r Aufwand von 12.6 Stunden angemessen. Beim gerichts üblichen Stundensatz von Fr. 220.-- sowie einer A uslagenpauschale von 3 % auf den entschädigten Aufwand ergibt die s

Fr. 2'855.20 zuzügli ch 7.7 % Mehrwert steuer, womit die Entschädigung auf

Fr. 3'075 .10 festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, wird mit Fr. 3’075 .10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1972, war zuletzt selbständig als Autohändler tätig und meldete sich am 2 8. September 2016 unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 2 7. Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog das Polizeiprotokoll des Unfalls bei (Urk. 14/24), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 2 6. Januar 2017 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 14/32). In der Folge holte die IV-Stelle insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten beim Begutachtungsinstitut Y.___ ein, welches am 4. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 14/58/2-25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/61, Urk. 14/66, Urk. 14/72) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Mai 2018 einen Rentenanspruch (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 ) vollumfänglich.

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus (Urk.

2), dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Autohändler nicht mehr zugemutet werden könne, dass ihm aber eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit weiterhin in einem Vollzeit-Pensum möglich

sei, weshalb sich keine Erwerbseinbusse infolge der gesundheitlichen Einschränkun gen ergebe (S. 1 f.) . Mit de n vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten ärztlichen Berichten seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. In den gut achterlichen Untersuchungen seien zudem zahlreiche Inkongruenzen aufgezeigt worden und es sei ausführlich zu der chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren Stellung genommen worden. Zusammenfassend lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor, die einen Einfluss auf den bis herigen Entscheid hätten (S. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe entgegen zahlreicher anderer Facharztberichte aus schliesslich auf das Gutachten des Y.___ abgestellt und habe damit den Grundsatz der objektiven Überprüfung aller Beweismittel und das Willkürverbot

verletzt

(S. 12 f. Ziff. 21- 22). Das Gutachten des Y.___ sei aus näher genannten Gründen man gelhaft (S. 12 Ziff. 21, S. 14 Ziff. 24, S. 18 Ziff. 31). Auch wenn die aus dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule folgenden Funkti onsausfälle nicht organisch nachweisbar seien, würden diese zu einer Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 13 f. Ziff. 23-24). Ebenso sei aus psychiat rischer Sicht aufgrund de r einschlägigen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (S. 15 f. Ziff. 28). Des Weiteren sei die im Zusammenhang mit dem Gutachten erfolgte punktuelle Untersuchung des Serumspiegels aus näher genannten Gründen fehlerhaft (S. 17 Ziff.

30) und er leide an einer Medikamen tensucht, die auf die Folgen des Unfalls zurück zu führen sei (S. 18 f. Ziff. 32). Insgesamt sei eine vollständige Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, wes halb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (S. 19 Ziff. 19).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat.

E. 3 .11

Dr. L.___ (vorstehend E. 3.8) führte in seinem Verlaufsbericht vom 2 0. Juni 2017 (Urk. 14/47/4-5) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers verschlechtert habe, und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 oben): - Zustand nach Verkehrsunfall, direkt anschliessendes Auftreten von Schmerzen im Nacken sowie frontal beidseits - D ig . I bis D ig . V an beiden oberen Extremitäten: Par-/Dysästhesien - Schmerzen im Hüftbereich rechts (Diagnostik andernorts) - for a minale Enge L3/4 rechts - fachpsychiatrische Begleitung, muttersprachlich Aus somatischer Sicht könne eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Mög lichkeit zu häufigen Positionswechseln erprobt werden. Dabei sei darauf zu ach ten, dass nicht schwerpunktmässig Bildschirmarbeit zu leisten sei. Grundsätzlich sei in diesen Fällen eine Evaluierung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu empfehlen. Aufgrund psychischer und sozialer Einschränkungen bestünden ein geschränkt e Ressourcen, wobei hier mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufzunehmen sei (S. 1 Mitte). Die lumbale foraminale Enge sei infiltrativ insbesondere mit wasserlöslichem Ste roid adressiert worden, wobei es zu keiner Besserung der Schmerzen im rechten Hüftbereich gekommen sei. Hier stehe zwingend eine Re-Evaluierung eventueller coxogener Ursachen an (S. 1 unten). Aktuell könne keine z eitliche Prognose abgegeben wer den. Es bestehe aktuell sei nes Erachtens keine Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben).

E. 3.1 Dr. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Spital A.___, berichtete am 2 7. Februar 2016 (Urk. 14/33/12-13) über die gleichentags erfolgte notfallmässige Behandlung nach einem Auffahrunfall und nannte als Diagnose eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäu l e (LWS) nach einem Dezelerationstrauma (S. 1 unten). Vo m 27.

Februar bis 2. März 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten).

E. 3.2 Im Bericht über das MR des Beckens und die MR- Arthrographie der rechten Hüfte vom 2 8. April 2016 (Urk. 14/21/8) nannten die Ärzte des Instituts B.___

eine wenig ausgeprägte dorsal und dorsokranial betonte Coxarth rose mit Knorpelausdünnung vor allem im lateralen Acetabulumdach mit sub kortikaler Geröllzyste. Aufgrund des weit nach lateral ausladenden Acetabulum dachs rechts beziehungsweise der vermehrten Überdachung des Femurkopfs sei die Different ialdiagnose (DD) der Dysplasie zu stellen. Ansonsten sei das MRI des Beckens und des rechten Hüftgelenks normal, insbesondere bestehe kein Nach weis eines Labrumrisses (S. 1 unten).

E. 3.3 Dr. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, berichtete am 23.

Juni 2016 (Urk. 14/21/11-13 =

Urk. 14/33/9-11) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Zervikalgie mit/bei - Status nach Auffahrunfall vom 2 7. Februar 2016 - mediane Diskushernie C4/5, ohne Nervenwurzelkontakt - rechtsbetonte Uncovertebralarthrose und Bulging C5/6, diskrete Spi nalkanalstenose - lokales paraspinales Weichteilödem im Verlauf der Lig amenta interspi nales und nuchae, DD Zerrung - muskuläre Dysbalance - Lumbalgie mit/bei - rechtslaterale intraforaminale Diskushernie L3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts - muskuläre Dysbalance - Hüftschmerzen rechts mit/bei - diskrete Coxarthrose - diskrete Dysplasie Ein grosser Teil der Beschwerden sei auch auf eine ausgeprägte muskuläre Dys balance aufgrund einer Dekonditionierung zurückzuführen. Der Beschwerdefüh rer sei durch seinen Hausarzt 100 %

arbeitsfähig (richtig wohl: arbeitsunfähig) geschrieben worden (S. 3).

E. 3.4 Dr. D.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 4.

Oktober 2016 (Urk. 14/21/6-7 = Urk. 14/33/6-7) über die gleichentags erfolgte klinisch-neurologische und neurophysiologische Abklärung aus, klinisch-neuro logisch und myographisch bestünden keine Hinweise für eine zervikale oder lum bale Radikulopathie oder für eine spinale Impulsleistungsstörung als mögliche Ursache der Beschwerden . Somit bestehe für die geklagten Schmerzen kein neu rologisches Substrat (S. 2 Mitte).

E. 3.5 Dr. E.___, Fachärzt in für Neurologie, und Dr. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Klinik G.___, führten in ihrem am 2 1. Oktober 2016 bei der Beschwerdegegnerin einge gangen Bericht (Urk. 14/15/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 2. August 2016 ambulant behandelt hätten (Ziff. 1.2). Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - Differentialdiagnose (DD) Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach einem Autounfall (HWS-Schleudertrauma) und psychoso zialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21) Die Prognose sei derzeit nicht beurteilbar (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autohändler sei d er Patient seit 2 7. Februar 2016 100 % arbeitsun fähig (Ziff. 1.6) und diese sei ihm aus medizinsicher Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7) Es bestünden körperliche und geistige Minderbelastbarkeit, Tagesmü digkeit, ein reduziertes Durchhaltevermögen sowie Nacken- und Rückenschmer zen (Ziff. 1.7). Ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar (Ziff. 1.9). Da die Einschränkungen vor allem somatischer Natur seien, solle die Beurteilung über Art und Umfang von möglichen Eingliederungsmassnahmen von orthopädischer Seite beurteilt werden (Ziff. 1.8).

E. 3.6 H.___ führte in seinem Bericht vom 1 0. November 2016 (Urk. 14/21/1-5) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 2 7. Februar 2016 100 % arbeitsunfähig. Zwischenzeitlich sei er vo m

2. Mai bis

E. 3.7 Dr. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und J.___, Assistenzärztin, Klinik K.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 9. November 2016 (Urk. 14/33/4-5) über die gleichentags erfolgte Konsultation als Diagnose eine traumatische Labrumlä sion der rechten Hüfte bei einem Status nach einem Auffahrunfall im Februar 2016 (S. 1). Zweimalige Mischinfiltrationen der rechten Hüfte hätten jeweils eine kurzfristige Beschwerdefreiheit gezeigt. Zur längerfristigen Verbesserung könne dem Beschwerdeführer eine Hüftgelenksarthroskopie mit Labrumrefixation, gegebe nenfalls Teilresektion, angeboten werden. Der Beschwerdeführer stehe einem ope rativen Prozedere ablehnend gegenüber. Konservativ könne die Infiltrationsthe rapie sowie die physiotherapeutische Beübung mit einer flankierenden Schmerztherapie fortgeführt werden. Diesbezüglich bef i nde sich der Beschwerde führer bereits in schmerztherapeutischer Behandlung (S. 2).

E. 3.9 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) führte in ihrem Bericht vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 14/44/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer vo m 2 0. April bis 2 8. November 2016 ambulant behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte dieselben Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihrem Berich t vom Juni 2016 (vorstehend E. 3.3). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aus medizini s cher Sicht sei die bisherige Tätigkeit als « reduzierte Automechaniker Tätigkeit » zumutbar (Ziff. 1.7). Die Ein schränkung liessen sich durch Physiotherapie vermindern und es könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).

E. 3.10 Dr. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 14/58/26-27) über die Untersuchung vom

1 2. Mai 2017 als Diagnose eine eingeschlagene Aussenmeniskuskorbhenkelläsion des linken Kniegelenks (S. 1 Mitte). Aus seiner Sicht sei unbedingt eine Operationsindikation zu stellen, da ansonsten kaum eine Schmerzfreiheit erreicht werden könne (S. 1 unten).

E. 3.12 Dr. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 14/48) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2 2. Februar 2017 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - langanhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorge, Ärger, depressive Anteile; ICD-10 F43.23) - Schmerzstörung Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aus psychiatrischer Sicht könne die berufliche Tätigkeit ab sofort in einem 100%-Pensum wiederaufgenommen werden (Ziff. 1.9) .

E. 4 .4

In der zusammenfassenden bidisziplinären Beurteilung wurde festgehalten, dass die mediale Gonarthrose sowie die latera le Meniskusläsion im Kniegelenk links im Vordergrund stünden. Im Weiteren sei das chronische zervikal und lumbal betonte panvertebrale Schmerzsyndrom zur Ken ntnis zu nehmen, mit mä ssigen bildgebend darstellbaren degenerat iven Veränderungen, Fehlhaltung und ohne Hinweise auf eine radikul äre Symptomatik. Im Weiteren sei die beginnende Coxarthrose rechts zu erwähnen sowie die reaktive Periarthropathia

coxa e . Dar über hinaus bestünden unspezifische multiple Beschwerden, welche als unspezi fisches S chmerzsyndrom zu bezeichnen seien . Der Beschwerdeführer sei vor allem aufgrund der Kniegelenkspathologie eingeschränkt, so dass keine körperlich schweren, mittelschweren sowie stehenden und länger gehenden Tätigkeiten mehr geeignet seien . In körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbe lastenden Tätigkeiten bestehe hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von 20 % (S. 23 oben) . Aus psychiatrischer Sicht könne kein gravierender Befund erhoben w erden. Auf affektiver Ebene könne eine leichte depressive Episode zur Kenntnis genommen werden. Das Ausmass sei nicht derart, dass langfristig eine verminderte Belast barkeit mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit begründbar wäre. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiv angegebenen Beschwer den u nd Schmerzen, bei nicht ursächli ch vorliegender psychosozialer Belastungs situation, könn t en formal einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zugeordnet werden. Gemäss Prüfung der Indikatoren un d Inkonsistenzprüfung resultiere daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht (S. 23 Mitte) . Zusammenfassend bestehe aus bidisziplinärer Sicht in nicht adaptierten mittel schweren und schweren Tätigkeiten

eine Arbeitsunfähigkeit . In leichten, adap tierten Tätigkeiten bestehe hingegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig reali sierbar. Diese Einschätzung könne ab Mai 2017 be stätigt wer den. Vorangehend könne für leichte bis mittelschwere, wechselbe l astende Tätig keiten keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet wer den (S. 23 unten) . Für eine hochdosierte Schmerztherapie bestehe keine Indikation. Der Medikamen tenspiegel habe ausserdem gezeigt, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Medikamente gar nicht einnehme (S. 23 unten). Zu der von der Beschwerdegegnerin gestellten Frage, ob der Unfall vom 2 7. Feb ruar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die einzige oder allenfalls eine Mitursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen darstelle, äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass der Einfluss der insbesondere zervikalen Wirbelsäu lenbeschwerden hinsichtlich der Einschränkung nur marginal sei. Im Vorder grund stehe die Einschränkung durch die Knieproblematik, welche ohne jeglichen Zusammenhang mit diesem Unfallereignis stehe. Somit wäre ein möglicher Zusammenhang der HWS-Beschwerden herstellbar, jedoch kein sicherer Anteil zuzuordnen, so dass die Gesamtkausalität bezüglich der Folgen des Unfallereig nisses am aktuellen Beschwerdebild und vor allem an den heutigen Einschrän kungen marginal und vernachlässigbar sei (S. 24 oben).

E. 5 3

Dr. S.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 14/75 S. 4 f.) zum Einwand des Beschwerdeführers vom 2 7. April 2018 (Urk. 14/72) aus, es sei aus medizinischer Sicht unstrittig und sinnvoll, auf Dauer die Opioide/Opiate und Benzodiazepine abzusetzen. Im Rahmen des Y.___ -Gutachtens habe allerdings keine Entzugssymptomatik nachgewiesen werden können (S. 4). Eine arthroskopische Teilmenis k ektomie bei bekanntem Aussenmeniskuskorb henkelriss würde zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Kniegelenks führen, jedoch insgesamt zu keiner Verbesserung der media len Gonarthrose. Insgesamt hätten sich im Rahmen der gutachterlichen Untersu chung zahlreiche Inkongruenzen gezeigt und es sei gutachterlich ausführlich zu der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Stellung genommen worden

(S. 4 unten).

E. 5.2 Die Ärzte des Spital s

R.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1 2. Januar 2018 (Urk. 3/13) als Diagnosen einen Verdacht auf eine Pneumonie im linken Unterlappen, eine bekannte schwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine bekannte Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2).

E. 6 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht festgestellten Einschränkungen im Rahmen der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt wurden. Auf die Beurtei lung durch die Y.___ -Gutachte r kann daher abgestellt werden, weshalb keine wei tere Begutachtung notwendig ist. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für die bisherige Tätigkeit als Autohändler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine näher umschrie bene adaptierte Tätigkeit eine 8 0%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.

E. 7 .5

Für die Berechnung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus. Da es dem Beschwerdeführer nur noch möglich ist, einer an seiner Leis tungseinschränkung angepassten Tätigkeit in einem 80%-Pensum nachzugehen (vorstehend E. 6 .6), wird für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, he rangezogen, was einem von Männern im Jahr 2016

für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 5'340.-- entspricht. Dies ergibt nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei der attestierten Arbeitsfähig keit von 80 % ein Invalideneinkommen v on rund Fr. 53 ' 681 .

- (Fr. 5’340 .-- x

E. 12 : 40.0 x 41.7 : 2'239 x 2'249 : 100 x 80). 7 .6

Die Einkommenseinbusse bei e inem Valideneinkommen von Fr. 63'333 .-- und ein em Invalideneinkommen von Fr. 53'681.-- beträgt Fr. 9’652 .--, woraus ei n Invaliditätsgrad von 15 % resultiert . Der Invaliditätsgrad erreicht damit bei Wei tem nicht die Erheblichkeitsgrenze

von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist . 8 .

Zusammenfassend ist ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zu verneinen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9 .

9 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse z u neh men. Der Beschwerdeführer ist auf §

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherun gsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 9 .2

Für das Beschwerdeverfahren wurde die unentgeltliche Recht svertretung mit Ver fügung vom 1 7. September 2018 bewilligt (Urk.

E. 20 ). Mit Honorarnote vom 3 1. Oktober 2018 (Urk.

E. 24 ) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschw erdeführers einen Aufwand von 22.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 146.85 und gestützt darauf eine Entschäd igung von insgesamt Fr. 5'430.05 (inkl. MWSt) geltend.

Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird für unnötigen Aufwand k eine Entschädigung zugesprochen . Ein Aufwand von 18 Stunden für die Beschwerdeschrift erscheint angesichts des Umfangs von 20 Seiten sowie des nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeitsgrades als überhöht . Namentlich u nter Berücks ichtigung des Umfangs der Akten, des Aufwands für das Abfassen der Rechtsschrift en und der Komplexität erscheint ein

zu entschädigende r Aufwand von 12.6 Stunden angemessen. Beim gerichts üblichen Stundensatz von Fr. 220.-- sowie einer A uslagenpauschale von 3 % auf den entschädigten Aufwand ergibt die s

Fr. 2'855.20 zuzügli ch 7.7 % Mehrwert steuer, womit die Entschädigung auf

Fr. 3'075 .10 festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, wird mit Fr. 3’075 .10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00546

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 1. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel Raewel Advokatur Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1972, war zuletzt selbständig als Autohändler tätig und meldete sich am 2 8. September 2016 unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 2 7. Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog das Polizeiprotokoll des Unfalls bei (Urk. 14/24), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 2 6. Januar 2017 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 14/32). In der Folge holte die IV-Stelle insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten beim Begutachtungsinstitut Y.___ ein, welches am 4. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 14/58/2-25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/61, Urk. 14/66, Urk. 14/72) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Mai 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 14/76). 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei eine Evaluation der effektiven Leistungsfähigkeit anzuordnen und subeventuell sei er durch einen unabhängi gen Facharzt in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht zu begutachten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingaben vom 2 7. Juni 2018 (Urk.

7) und 1 2. Juli 2018 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Akten (Urk. 8, Urk. 11) ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 8. August 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13) .

D er Beschwerdeführer reichte a m 1 3. September 2018 einen weiteren Bericht (Urk. 19) ein (Urk. 18). Mit Schreiben von 1 6. Oktober 2018

verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. September 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus (Urk.

2), dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Autohändler nicht mehr zugemutet werden könne, dass ihm aber eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit weiterhin in einem Vollzeit-Pensum möglich

sei, weshalb sich keine Erwerbseinbusse infolge der gesundheitlichen Einschränkun gen ergebe (S. 1 f.) . Mit de n vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten ärztlichen Berichten seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. In den gut achterlichen Untersuchungen seien zudem zahlreiche Inkongruenzen aufgezeigt worden und es sei ausführlich zu der chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren Stellung genommen worden. Zusammenfassend lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor, die einen Einfluss auf den bis herigen Entscheid hätten (S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe entgegen zahlreicher anderer Facharztberichte aus schliesslich auf das Gutachten des Y.___ abgestellt und habe damit den Grundsatz der objektiven Überprüfung aller Beweismittel und das Willkürverbot

verletzt

(S. 12 f. Ziff. 21- 22). Das Gutachten des Y.___ sei aus näher genannten Gründen man gelhaft (S. 12 Ziff. 21, S. 14 Ziff. 24, S. 18 Ziff. 31). Auch wenn die aus dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule folgenden Funkti onsausfälle nicht organisch nachweisbar seien, würden diese zu einer Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 13 f. Ziff. 23-24). Ebenso sei aus psychiat rischer Sicht aufgrund de r einschlägigen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (S. 15 f. Ziff. 28). Des Weiteren sei die im Zusammenhang mit dem Gutachten erfolgte punktuelle Untersuchung des Serumspiegels aus näher genannten Gründen fehlerhaft (S. 17 Ziff.

30) und er leide an einer Medikamen tensucht, die auf die Folgen des Unfalls zurück zu führen sei (S. 18 f. Ziff. 32). Insgesamt sei eine vollständige Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, wes halb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (S. 19 Ziff. 19). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invali denrente hat. 3. 3.1

Dr. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Spital A.___, berichtete am 2 7. Februar 2016 (Urk. 14/33/12-13) über die gleichentags erfolgte notfallmässige Behandlung nach einem Auffahrunfall und nannte als Diagnose eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäu l e (LWS) nach einem Dezelerationstrauma (S. 1 unten). Vo m 27.

Februar bis 2. März 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten). 3.2

Im Bericht über das MR des Beckens und die MR- Arthrographie der rechten Hüfte vom 2 8. April 2016 (Urk. 14/21/8) nannten die Ärzte des Instituts B.___

eine wenig ausgeprägte dorsal und dorsokranial betonte Coxarth rose mit Knorpelausdünnung vor allem im lateralen Acetabulumdach mit sub kortikaler Geröllzyste. Aufgrund des weit nach lateral ausladenden Acetabulum dachs rechts beziehungsweise der vermehrten Überdachung des Femurkopfs sei die Different ialdiagnose (DD) der Dysplasie zu stellen. Ansonsten sei das MRI des Beckens und des rechten Hüftgelenks normal, insbesondere bestehe kein Nach weis eines Labrumrisses (S. 1 unten). 3.3

Dr. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, berichtete am 23.

Juni 2016 (Urk. 14/21/11-13 =

Urk. 14/33/9-11) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Zervikalgie mit/bei - Status nach Auffahrunfall vom 2 7. Februar 2016 - mediane Diskushernie C4/5, ohne Nervenwurzelkontakt - rechtsbetonte Uncovertebralarthrose und Bulging C5/6, diskrete Spi nalkanalstenose - lokales paraspinales Weichteilödem im Verlauf der Lig amenta interspi nales und nuchae, DD Zerrung - muskuläre Dysbalance - Lumbalgie mit/bei - rechtslaterale intraforaminale Diskushernie L3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts - muskuläre Dysbalance - Hüftschmerzen rechts mit/bei - diskrete Coxarthrose - diskrete Dysplasie Ein grosser Teil der Beschwerden sei auch auf eine ausgeprägte muskuläre Dys balance aufgrund einer Dekonditionierung zurückzuführen. Der Beschwerdefüh rer sei durch seinen Hausarzt 100 %

arbeitsfähig (richtig wohl: arbeitsunfähig) geschrieben worden (S. 3). 3.4

Dr. D.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 4.

Oktober 2016 (Urk. 14/21/6-7 = Urk. 14/33/6-7) über die gleichentags erfolgte klinisch-neurologische und neurophysiologische Abklärung aus, klinisch-neuro logisch und myographisch bestünden keine Hinweise für eine zervikale oder lum bale Radikulopathie oder für eine spinale Impulsleistungsstörung als mögliche Ursache der Beschwerden . Somit bestehe für die geklagten Schmerzen kein neu rologisches Substrat (S. 2 Mitte). 3.5

Dr. E.___, Fachärzt in für Neurologie, und Dr. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Klinik G.___, führten in ihrem am 2 1. Oktober 2016 bei der Beschwerdegegnerin einge gangen Bericht (Urk. 14/15/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 2. August 2016 ambulant behandelt hätten (Ziff. 1.2). Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - Differentialdiagnose (DD) Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach einem Autounfall (HWS-Schleudertrauma) und psychoso zialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21) Die Prognose sei derzeit nicht beurteilbar (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autohändler sei d er Patient seit 2 7. Februar 2016 100 % arbeitsun fähig (Ziff. 1.6) und diese sei ihm aus medizinsicher Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7) Es bestünden körperliche und geistige Minderbelastbarkeit, Tagesmü digkeit, ein reduziertes Durchhaltevermögen sowie Nacken- und Rückenschmer zen (Ziff. 1.7). Ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar (Ziff. 1.9). Da die Einschränkungen vor allem somatischer Natur seien, solle die Beurteilung über Art und Umfang von möglichen Eingliederungsmassnahmen von orthopädischer Seite beurteilt werden (Ziff. 1.8). 3.6

H.___ führte in seinem Bericht vom 1 0. November 2016 (Urk. 14/21/1-5) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 2 7. Februar 2016 100 % arbeitsunfähig. Zwischenzeitlich sei er vo m

2. Mai bis 3 1. Mai 2016 50 % arbeitsfähig gewesen. Zudem sei er aufgrund einer Depression in Behand lung (Ziff. 1.1). 3.7

Dr. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und J.___, Assistenzärztin, Klinik K.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 9. November 2016 (Urk. 14/33/4-5) über die gleichentags erfolgte Konsultation als Diagnose eine traumatische Labrumlä sion der rechten Hüfte bei einem Status nach einem Auffahrunfall im Februar 2016 (S. 1). Zweimalige Mischinfiltrationen der rechten Hüfte hätten jeweils eine kurzfristige Beschwerdefreiheit gezeigt. Zur längerfristigen Verbesserung könne dem Beschwerdeführer eine Hüftgelenksarthroskopie mit Labrumrefixation, gegebe nenfalls Teilresektion, angeboten werden. Der Beschwerdeführer stehe einem ope rativen Prozedere ablehnend gegenüber. Konservativ könne die Infiltrationsthe rapie sowie die physiotherapeutische Beübung mit einer flankierenden Schmerztherapie fortgeführt werden. Diesbezüglich bef i nde sich der Beschwerde führer bereits in schmerztherapeutischer Behandlung (S. 2). 3 .8

Dr. L.___, Facharzt für Anästhesiologie, nannte in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 14/29 = Urk. 14/33/1-3) über die am 9. Januar 2017 erfolgte Behandlung die folgenden Diagnosen (S. 2): - Verdacht auf zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, DD Occipitalis-Neuralgie, respektive Neuralgie des Arnold’schen Nerv bei Zustand nach Whiplash -Verletzung im Februar 2016 - Verdacht auf lumboradikuläres Schmerzsyndrom L3 rechts bei foramina ler Enge 3.9

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) führte in ihrem Bericht vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 14/44/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer vo m 2 0. April bis 2 8. November 2016 ambulant behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte dieselben Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihrem Berich t vom Juni 2016 (vorstehend E. 3.3). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aus medizini s cher Sicht sei die bisherige Tätigkeit als « reduzierte Automechaniker Tätigkeit » zumutbar (Ziff. 1.7). Die Ein schränkung liessen sich durch Physiotherapie vermindern und es könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.10

Dr. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 14/58/26-27) über die Untersuchung vom

1 2. Mai 2017 als Diagnose eine eingeschlagene Aussenmeniskuskorbhenkelläsion des linken Kniegelenks (S. 1 Mitte). Aus seiner Sicht sei unbedingt eine Operationsindikation zu stellen, da ansonsten kaum eine Schmerzfreiheit erreicht werden könne (S. 1 unten). 3 .11

Dr. L.___ (vorstehend E. 3.8) führte in seinem Verlaufsbericht vom 2 0. Juni 2017 (Urk. 14/47/4-5) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers verschlechtert habe, und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 oben): - Zustand nach Verkehrsunfall, direkt anschliessendes Auftreten von Schmerzen im Nacken sowie frontal beidseits - D ig . I bis D ig . V an beiden oberen Extremitäten: Par-/Dysästhesien - Schmerzen im Hüftbereich rechts (Diagnostik andernorts) - for a minale Enge L3/4 rechts - fachpsychiatrische Begleitung, muttersprachlich Aus somatischer Sicht könne eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Mög lichkeit zu häufigen Positionswechseln erprobt werden. Dabei sei darauf zu ach ten, dass nicht schwerpunktmässig Bildschirmarbeit zu leisten sei. Grundsätzlich sei in diesen Fällen eine Evaluierung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu empfehlen. Aufgrund psychischer und sozialer Einschränkungen bestünden ein geschränkt e Ressourcen, wobei hier mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufzunehmen sei (S. 1 Mitte). Die lumbale foraminale Enge sei infiltrativ insbesondere mit wasserlöslichem Ste roid adressiert worden, wobei es zu keiner Besserung der Schmerzen im rechten Hüftbereich gekommen sei. Hier stehe zwingend eine Re-Evaluierung eventueller coxogener Ursachen an (S. 1 unten). Aktuell könne keine z eitliche Prognose abgegeben wer den. Es bestehe aktuell sei nes Erachtens keine Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben). 3.12

Dr. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 14/48) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2 2. Februar 2017 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - langanhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorge, Ärger, depressive Anteile; ICD-10 F43.23) - Schmerzstörung Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aus psychiatrischer Sicht könne die berufliche Tätigkeit ab sofort in einem 100%-Pensum wiederaufgenommen werden (Ziff. 1.9) . 4. 4 .1

Dr. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie,

Y.___, erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2017 ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 14/58/2-25) und stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 5 ff.) und ihre am 6. November 2017 erhobenen psychiatrischen (S. 5 ff.) und rheuma tologischen (S. 11 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - mediale Gonarthrose sowie laterale Meniskusläsion des linken Kniege lenks - chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyn drom - anamnestisch Status nach HWS- und LWS-Beschleunigungstrauma bei Auffahrunfall vom 2 7. Februar 2016 - radiologisch im MRT der HWS und LWS vom 7. November 2017 im Vergleich zur Voraufnahme vom 8. März 2016 etwas progrediente links mediolaterale, flache Diskushernierung im Segment HWK3/4 bei freien Neuroforamen . Unverändert rechts mediolaterale betonte Di s kusprotrusion im Segment HWK 5/ 6. Moderate Facettengelenksarthro sen der oberen HWS-Segmente sowie im Bereich des zervikothorakalen Übergangs ohne Zeichen einer aktivie rten Arthropathie. Im Vergleich zur Voraufnahme vom 8. März 2016 nur noch diskrete residuale Ver änderungen der rechtslateralen Diskushernie im Segment LWK3/4, aktuell frei laufende Nervenwurzeln. Moderate degenerative Band scheibenveränderungen der Segmente LWK 4 bis SWK 1 ohne lokale Hernie. Keine radikulär e Kompression. Nur geringe Face ttenarthrose im Segment LWK 4/5 ohne aktivierte Komponente - Wirbelsäulen fehlhaltung bei betonter Lendenlordose, thorakaler Kyphose - Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskel gruppen - klinisch-rheumatologisch keine Hinweise auf lumbale oder zervikale sensomotorische Defizite - beginnende Coxarthrose rechts - r eaktive Periar thropathia

coxae

- radiomorphologisch im

Arthro -MRT

rechts vom 8. November 2017 u nauffällige Darstellung des rechten Hüftgelenkes, keine Zeiche n einer manifesten Arthrose, all enfalls minimale degenerative Veränderungen im Bereich des peripheren, posterioren

Acetabulumerkers . Keine Labrumläsion, kein Knochenmarksödem, reizlose Sehneninsertionen. Unspezifisches, diffuses Muskelödem des Gluteus maximus dorsolateral des Hüftgelenkes Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), insbesondere ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom und eine

unspezifische intermittierende Epikondylopathie

radialis rechts (S. 22 unten). 4 . 2

Aus psychiatrischer Sicht bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkei t, Schlaf störungen, verminderter Appetit mit anamne stisch Gewichtsabnahme und leicht negative n Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Der Selbstwert des Beschwerdeführers sei durchaus erhalten, er wisse, was er wolle und auch sein Antrieb sei nicht deutlich gestört, so habe er nach wie vor Kontakte zu Landsleuten und einer Partnerin angegeben (S. 8 oben). Diagnostisch bestehe ausserdem eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch somatische Befunde nicht hinreichend erklärt werden könne und welche nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der Depression zurück geführt werden könne (S. 8 Mitte) . Ebenso bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielten, mit einer chronischen Schmerzproblematik nach einem Unfaller eignis, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht gebessert habe. Dadurch komme es psychisch zu Verunsicherung und Enttäuschung und es könnten auch lebensgeschichtliche Enttäuschungen reaktiviert werden (S. 8 Mitte). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) genannt . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für seine Fähigkeiten entsprechende und aus somati scher Sicht angepasste Tätigkeiten. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht begründet werden (S. 8 unten). Bezüglich des Komplexes des Gesundheitsschadens wurde im psychiatrischen Teilgutachten insbesondere aufgeführt, es bestehe eine ausgebaute Opio i danalge tikamedikation . Die Medikamentenspiegel lägen aber deutlich unter den thera peutischen Bereichen, weshalb die Angabe des Beschwerdeführers bezüglich der Einnahme kaum zutreffen könne. Eine Entzugssymptomatik sei nicht erwiesen. Ob eine Abhängigkeit bestehe, könne erst unter einer Abstinenz beurteilt werden (S. 10 oben).

Opioidanalgetika sollten bei psychisch überlagerten Schmerzen nicht verordnet werden. Wenn eine ambulante Dosisreduktion nicht möglich sei, könne eine stationäre Behandlung zur medikamentösen Neueinstellung sinnvoll sein. Sonst sei die Analgetikaeinnahme zu kontrollieren (S. 11 oben). Bezüglich des Gesichtspunkts der Konsistenz wurde insbesondere aufgeführt, der Beschwerdeführer fahre nach wie vor selber Auto und sei mit dem Auto alleine zur Untersuchung gekommen, was auch gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Ausserdem fahre er Auto, obwohl er eine aus gebaute Opioidanalgetikamedikation verordnet erhalte. Er habe angegeben, nicht ruhig sitzen bleiben zu können, habe aber während des ganzen Untersuchungs gesprächs keine Zeichen einer Beschwerdewahrnehmung gezeigt (S. 11 Mitte). 4 .3

Aus rheumatologischer Sicht wurde als Diagnose mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale Gonarthrose sowie laterale Meniskusläsion des lin ken Kniegelenks, ein chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, eine beginnende Coxarthrose rechts und eine reaktive Peri arthropathia

coxae diagnostiziert. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hät ten eine unspezifische intermittierende Epikondylopathie

radialis rechts sowie ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom (S. 17 f.) . Weder verschiedenste fachärztlich- anästhesiologisch durchgeführte schmerzin terventionelle Massnahmen am Achsenskelett, Schultergürtel und am rechten Arm, noch eine Hochdosis-Schmerztherapie hätten eine anhaltend relevante Reduktion des beklagten chronifizierten Schmerzsyndroms herbeigeführt (S. 18 oben). Während der Anamneseerhebung sei festgestellt worden, dass der Beschwerde führer sehr oft und ohne jegliche Schmerzartikulation eine spontane maximale Rotation der HWS nach links zum Dolmetscher durchführte. Des Weiteren sei das gesamte Ausmass der nun seit Monaten komplett therapieresiste nten, g eklagten Zervikalgien durch die pathoanatomischen Befunde in keiner Art und Weise somatisch orientiert erklärt (S. 24 unten). Im rheumatologischen Teilgutachten wurden diverse Inkonsistenzen bezüglich des Beschwerdevortrags und der Befunde während der Untersuchung festgestellt (S. 18 f.). Das in Ergänzung zur Untersuchung extern durchgeführte Arthro -MRT der rechten Hüfte habe weder relevante degenerative Veränderungen noch eine manifeste Labrumläsion gezeigt. Dementsprechend erscheine retrospektiv die Ein schätzung der Klinik K.___ vom November 2016 nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der zwei, posttraumatisch durchgeführten Ar t hro -MRT der rechten Hüfte und den klinischen Evaluationen des Y.___, bestünden keine Hinweise für eine relevante coxogene Pathologie (S. 19 unten). Bezüglich des Kniegelenkstatus links habe das MRT die klaren pathoanatomischen Befunde ergeben, so dass diesbezüglich ein klares somatisches, pathologisches Zustands bild vorliege (S. 19 unten). Insgesamt präsentiere sich ein multilokulär anmutendes Schmerzproblem, wel ches durch die klinischen und bildgebenden Befunde nur partiell erklärt werden könne, so dass von einer wegweisenden deutlichen psychosozialen Überlagerung des Schmerzgeschehens auszugehen sei (S. 20 oben). Grundsätzlich könn t e n zum Gutachtenzeitpunkt aufgrund der klar objektivierba ren Kniegelenkspathologie links, k eine körperlich regelmässig mittel- bis schwer belastende beru fliche Tätigkeit, sowie keine Tätigkeiten, welche anhaltend im Ste hen oder mit häufigem Gehen verbunden seien, ausgeübt werden. Für körperlich leichte, bis nur selten mittelschwere, wechselbelastende beruflichen Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 % reduzierten Leistungs fähigkeit, um regelmässige Arbeitspausen zu gewähren. Diese Tätigkeit solle vor allem sitzend durchgeführt werden können, an einem ergonomisch gut einge stellten Arbeitsplatz. F ür manuell verarbeitende Tätigkeiten bestünden keinerlei Einschränkungen. Ebenso wenig sei die Schulterbewegungsfähigkeit einge schränkt. Vermieden werden sollten hingegen stereotype re petitive Rotationsbe wegungen der HWS oder LWS oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder - rückhalteposition . In diesem Kon text seien beispielsweise administrative Tätigkeiten an einem Computer, an einem ergonomisch gut eingestellten Ar beits platz möglich. Ebenso seien kürzere Gehstrecken in der Ebene auf ebenem Unter grund für Kontrollgänge und Ü berwachungsfunktionen möglich. D as Gehen auf unebenen Böden sei zu vermeiden . Das Tragen und Heben von Lasten dürfe bis zur Taille 15 kg, über Taille bis 10 kg betragen . Diese Einschränkungen gälten spätestens, primär begründet durch die Kniegelenkspathologie links, ab Mai 2017 (S. 20 Mitte) . Aus rein somatisch orientierter Sicht erscheine es sehr schwierig nachvollziehbar zu sein, dass bei insgesamt wenig fassbaren pathoanatomischen Befunden ver schiedenste schmerzinterventionelle Massnahmen und insbesondere eine Hoch dosis von zentral wirkenden Opioiden zu keiner anhaltenden und relevanten Schmerzreduktion geführt hätten, so dass von einer wegweisenden psychosozia len Überlagerung des ganzen Schmerzbildes auszugehen sei (S. 21 unten). Aus klinisch rheumatologischer Sicht unter Berücksichtigung der aktuell, in Ergänzung zur klinischen Untersuchung durchgeführten Bildgebung am Ach senskelett und der rechten Hüfte, bestehe absolut keine Indikation für eine hoch dosierte Opioidtherapie (S. 21 unten). 4 .4

In der zusammenfassenden bidisziplinären Beurteilung wurde festgehalten, dass die mediale Gonarthrose sowie die latera le Meniskusläsion im Kniegelenk links im Vordergrund stünden. Im Weiteren sei das chronische zervikal und lumbal betonte panvertebrale Schmerzsyndrom zur Ken ntnis zu nehmen, mit mä ssigen bildgebend darstellbaren degenerat iven Veränderungen, Fehlhaltung und ohne Hinweise auf eine radikul äre Symptomatik. Im Weiteren sei die beginnende Coxarthrose rechts zu erwähnen sowie die reaktive Periarthropathia

coxa e . Dar über hinaus bestünden unspezifische multiple Beschwerden, welche als unspezi fisches S chmerzsyndrom zu bezeichnen seien . Der Beschwerdeführer sei vor allem aufgrund der Kniegelenkspathologie eingeschränkt, so dass keine körperlich schweren, mittelschweren sowie stehenden und länger gehenden Tätigkeiten mehr geeignet seien . In körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbe lastenden Tätigkeiten bestehe hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von 20 % (S. 23 oben) . Aus psychiatrischer Sicht könne kein gravierender Befund erhoben w erden. Auf affektiver Ebene könne eine leichte depressive Episode zur Kenntnis genommen werden. Das Ausmass sei nicht derart, dass langfristig eine verminderte Belast barkeit mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit begründbar wäre. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiv angegebenen Beschwer den u nd Schmerzen, bei nicht ursächli ch vorliegender psychosozialer Belastungs situation, könn t en formal einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zugeordnet werden. Gemäss Prüfung der Indikatoren un d Inkonsistenzprüfung resultiere daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht (S. 23 Mitte) . Zusammenfassend bestehe aus bidisziplinärer Sicht in nicht adaptierten mittel schweren und schweren Tätigkeiten

eine Arbeitsunfähigkeit . In leichten, adap tierten Tätigkeiten bestehe hingegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig reali sierbar. Diese Einschätzung könne ab Mai 2017 be stätigt wer den. Vorangehend könne für leichte bis mittelschwere, wechselbe l astende Tätig keiten keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet wer den (S. 23 unten) . Für eine hochdosierte Schmerztherapie bestehe keine Indikation. Der Medikamen tenspiegel habe ausserdem gezeigt, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Medikamente gar nicht einnehme (S. 23 unten). Zu der von der Beschwerdegegnerin gestellten Frage, ob der Unfall vom 2 7. Feb ruar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die einzige oder allenfalls eine Mitursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen darstelle, äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass der Einfluss der insbesondere zervikalen Wirbelsäu lenbeschwerden hinsichtlich der Einschränkung nur marginal sei. Im Vorder grund stehe die Einschränkung durch die Knieproblematik, welche ohne jeglichen Zusammenhang mit diesem Unfallereignis stehe. Somit wäre ein möglicher Zusammenhang der HWS-Beschwerden herstellbar, jedoch kein sicherer Anteil zuzuordnen, so dass die Gesamtkausalität bezüglich der Folgen des Unfallereig nisses am aktuellen Beschwerdebild und vor allem an den heutigen Einschrän kungen marginal und vernachlässigbar sei (S. 24 oben). 5. 5 .1

Die Ärzte des Zentrums Q.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 14/74/2-7) über die Untersuchung

vom 5. Dezember 2017 die folgenden Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf o piatinduzierte multilokale Schmerzen als unerwünschte Nebenwirkung eines Arzneimittels - Paracetamol induzierter Kopfschmerz - Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - nichtorganische Insomnie (ICD-10 F.51.0) - anamnestisch Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Problematik: ausländischer Mitbürger, Vereinsamung und Arbeitslosigkeit Eine multimodale Schmerztherapie sei aufgrund der schweren Schlafstörung aktuell nicht möglich. Sie empfahlen dem Beschwerdeführer daher als erstes einen Benzodiazepinentzug in einem stationären psychosomatischen Setting. Weiter führend seien die Opiate zu reduzieren beziehungsweise zu entziehen. Im weiteren Verlauf sei dann eine heimatortnahe ambulante oder gegebenenfalls stationäre multimodale Schmerztherapie vorst e llbar (S. 2 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht keine Stellung genommen. 5.2

Die Ärzte des Spital s

R.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1 2. Januar 2018 (Urk. 3/13) als Diagnosen einen Verdacht auf eine Pneumonie im linken Unterlappen, eine bekannte schwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine bekannte Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2). 5. 3

Dr. S.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 14/75 S. 4 f.) zum Einwand des Beschwerdeführers vom 2 7. April 2018 (Urk. 14/72) aus, es sei aus medizinischer Sicht unstrittig und sinnvoll, auf Dauer die Opioide/Opiate und Benzodiazepine abzusetzen. Im Rahmen des Y.___ -Gutachtens habe allerdings keine Entzugssymptomatik nachgewiesen werden können (S. 4). Eine arthroskopische Teilmenis k ektomie bei bekanntem Aussenmeniskuskorb henkelriss würde zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Kniegelenks führen, jedoch insgesamt zu keiner Verbesserung der media len Gonarthrose. Insgesamt hätten sich im Rahmen der gutachterlichen Untersu chung zahlreiche Inkongruenzen gezeigt und es sei gutachterlich ausführlich zu der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Stellung genommen worden

(S. 4 unten). 6. 6. 1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stel lte die Beschwerdegegnerin - den Stellungnahme n des RAD (Urk. 14/60 S. 6 ff. und Urk. 14/75 S. 4 f.) folgend

- auf das bidisziplinäre

Y.___ -Gutachten vo m Dezember 2017 (vorstehend E. 3.13) ab . Vorab ist festzuhalten, dass das Y.___ -Gutachten auf den notwendigen psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruht und in Kenntnis der Vorakten erging. Die Gutachter berücksichtigten die g eklag t en Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die medizinischen Zusam menhänge und Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass sie prü fend nachvollzogen werden können. Das Y.___ -Gutachten erfüllt daher die praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert ein es Arztberichts (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich. 6. 2

Im Y.___ -Gutachten vom Dezember 2017 (vorstehend E. 3.13) wurde n als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale Gonarthrose sowie laterale Meniskusläsion des linken Kniegelenks, ein chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, eine beginnende Coxarthrose rechts sowie eine reaktive Periarthropathia

coxae genannt. Die vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwerden im Bereich des Knies konnten im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung durchweg s bildgebend objek tiviert werden, so dass diesbezüglich ein klares somatisches, pathologisc hes Zustandsbild vorliegt . Im Weiteren sei das chronische zervikal und lumbal betonte panvertebrale Schmerzsyndrom zur Kenntnis zu nehmen mit mässigen bildgebend darstellbaren degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung und ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Des Weiteren sei en die beginnende Coxarthrose rechts sowie die reaktive Periarthropathia

coxae zu erwähnen. Dar über hinaus bestünden unspezifische multiple Beschwerden, welche als unspezi fisches Schmerzsyndrom zu bezeichnen seien. Die Einschränkung bestehe vor allem aufgrund der Kniegelenkspathologie, so dass keine körperlich schweren, mittelschweren sowie stehenden und länger gehenden Tätigkeiten mehr geeignet seien . Bei Vorliegen von näher genannten Arbeitsplatzbedingungen bestehe für körperlich leichte bis nur selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von 20 % . Das im Y.___ -Gutachten genannte zumutbare Belastungsprofil erscheint unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und nachvoll zie hbar begründet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bisherige Tätig keit als Autohändler vorwiegend stehend und länger gehend ausgeübt wird, wes halb für diese eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. 6. 3

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ausschliesslich auf das Y.___ -Gutachten abgestellt, welches den anderen medizini schen Berichten widerspreche (Urk. 1 S. 12 f.). D em ist entgegenzuhalten, dass sich die Ärzte des Y.___

- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - vertieft mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und sich eingehend zu den strittigen Punkten geäussert haben . So haben die Gut achter insbesondere nachvollziehbar auf gezeigt, weshalb sie bezüglich der von den Ärzte n der Klinik K.___

genannten Labrumläsion (vorstehend E. 3.7) zu einer anderen Einschätzung g elangten. I n den Berichten betreffend das MRT der rechten Hüfte vom April 2016 (vorstehend E. 3.2) und in j enem vom November 2017 (Urk. 14/58 S. 16 unten) wurde denn auch

explizit aufgeführt, dass kein Lab rumriss nachgewiesen worden sei . Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens alleine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ent scheidend ist, sondern es ist vielmehr zu prüfen, wie stark die versicherte Person in beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist. Diesbezüglich wurden im Y.___ -Gutac hten detailliert diverse Diskrepanzen und ein zum Teil inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben, wel che s rein somatisch

nicht begründet werden k onnte . Da die g eklagten Schmerzen klinisch und bildgebend nur partiell erklärt werden konnten, wurde i n nachvoll ziehbarer Weise von einer wegweisenden psychosozialen Überlagerung der Schmerzsym ptomatik ausgegangen.

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. 6. 4

Der Beschwerdeführer wandte ein, auch gemäss Prüfung der Standardindikatoren sei aus psychiatrischer Sicht auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen . Äusserun gen zum Schweregrad, zu den Persönlichkeitsaspekten und Therapieoptionen suche man im Gutachten vergebens (Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 28). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardi ndikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers, wurde im Y.___ -Gutachten einge hend

zu den einschlägigen Indikatoren Stellun g genommen (vgl. Urk. 14/ 58 S. 5 ff.) . In Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» haben die Gutachter die Diagnose und Ausprägung der leichten depressiven Episode - in Abgrenzung zu der vom behandelnden Psychiater attestierten lang anhaltenden Anpassungs störung - sowie der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren, ausführlich begründet.

Eben so wurden diverse psychosoziale und emotiona le Belastungsfaktoren, die entscheidenden Einfluss auf das Befinden des Beschwerdeführers hätten, sowie diverse Inkonsistenzen auch anlässlich der rheu matologischen Untersuchung aufgeführt . Z u den medizinischen Massnahmen führte der Gutachter aus, dass die psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden solle sowie allen falls eine stationäre Behandlung zur medikamentösen Neueinstellung zu erfolgen habe. Eingliederungsmassnahmen seien zwar zumutbar, aber aufgrund einer deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht zu emp fehlen.

Unter dem Gesichtspunkt der «Persönlichkeit» ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durchaus über persönliche Ressourcen verfügt. Er war lange selbständig als Au tohändler tätig, was gemäss eigener Aussage gut gelaufen sei. Er verbringt viel Zeit mit seiner Partnerin, hat eine Ehefrau und drei Kinder, zu denen er regelmässig telefonische Kontakte pflegt und hat Kontakte zu Freunden aus dem Libanon, die in der Schweiz leben. Ausserdem geht er oft spazieren und kauft leichtere Sachen selbständig ein. Dies spricht bei Betrachtung des Gesichts punkts der «Konsistenz» gegen die gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. In Anbetracht der im Y.___ -Gutachten geprüften Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung ist mit Blick auf den funktionellen Schweregrad, die vorhan den en Ressourcen, Inkonsistenzen und das

Aktivitätenniveau eine Arbeitsunfä higkeit nicht ausgewiesen. Schliesslich kann festgehalten werden, dass auch der behandelnde Psychiater Dr. N.___ keine A rbeitsunfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.12) . Weshalb aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliegen solle, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 6. 5

Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, es bestehe eine Medikamentenabhän gigkeit, welche ebenfalls die vollständige Erwerbsunfähigkeit belege (Urk. 1 S. 17 f.) . Im Y.___ -Gutachten wurde ausführlich auf die Problematik der Opioidanalgetika -M edikation eingegangen. Dabei diagnostizierten die involvierten Gutachter keine Suchtproblematik. Vielmehr wiesen sie darauf hin, dass a us rheumatologischer und psychiatrischer Sicht absolut keine Indikation für eine hochdosierte Opioid therapie bestehe . Die Untersuchung habe allerdings gezeigt, dass die Medikamen tenspiegel deutlich unter den therapeutischen Bereichen lägen . Die Serumspiegel zeigten somit, dass der Beschwerdeführer das hochdosiert (nicht indiziert) ver ordnete Morphinderivat gar nicht einnehme. Der Beschwerdeführer habe offenbar selber die von seinem Schmerztherapeuten in nicht adäquater Weise verordnete Schmerztherapie nicht eingenommen. Dementsprechend könne auch die Verord nung sistiert werden. (vorstehend E. 3.14; Urk. 14/58/23 unten). Angesichts der von den Y.___ -Gutachtern festgestellten Nichteinnahme des Mor phinderivats und der entsprechenden bidisziplinären Schlussfolgerung der Gut achter (Urk. 14/58/23 unten) ist nicht von einem relevanten Abhängigkeitssyn drom auszugehen, zumal die Gutachter ein solches auch nicht diagnostizierten. Damit kann daraus auch keine Arbeitsunfähigkeit resultieren und es erübrigen sich weitere Ausführungen im Lichte des BGE 145 V 215. 6. 6

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht festgestellten Einschränkungen im Rahmen der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt wurden. Auf die Beurtei lung durch die Y.___ -Gutachte r kann daher abgestellt werden, weshalb keine wei tere Begutachtung notwendig ist. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für die bisherige Tätigkeit als Autohändler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine näher umschrie bene adaptierte Tätigkeit eine 8 0%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. 7 . 7 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 7 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7 .3

Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sind in den Jahren vor der Anmeldung im September 2016 keine Einträge ersichtlich (Urk. 14/1, Urk. 14/2, Urk. 14/3), so dass es für die Bestimmung des Valideneinkommens sachgerecht erscheint, die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich deshalb für die Berechnung des Validenein kommens auf die Tabellenlöhne und ging von einem Einkommen für Mitarbeiter im Handel, der Instandhaltung und R eparatur von Motorfahrzeugen, Kompetenz niveau 1,

aus (Urk. 14/59), was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde. 7 .4

Das von Männern im Jahr 2016 durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 45-47 (Handel, Instandhaltung und Repara tur von Motorfahrzeugen), Kompetenzniveau 1, beträgt Fr. 5'016.--. Unter Berücksichtigung der durchsc hnittlichen Arbeitszeit von 41.9 Wochenstunden (www.bfs.admin.ch, dort: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen, T 03.02), der Nominallohnentwicklung vom Indexstand (Männer) 2'239 im Jahr 2016 auf 2'249 im Jahr 2017 (www.bfs.admin.ch, dort: Entwicklung der Nominallöhne, T 39) und aufgerechnet auf ein Jahr resultiert ein Valideneinkom men von Fr. 63'333.-- (Fr. 5'016.-- x 12 : 40.0 x 41.9 :2'239 x 2'249) . 7 .5

Für die Berechnung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit aus. Da es dem Beschwerdeführer nur noch möglich ist, einer an seiner Leis tungseinschränkung angepassten Tätigkeit in einem 80%-Pensum nachzugehen (vorstehend E. 6 .6), wird für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, he rangezogen, was einem von Männern im Jahr 2016

für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 5'340.-- entspricht. Dies ergibt nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei der attestierten Arbeitsfähig keit von 80 % ein Invalideneinkommen v on rund Fr. 53 ' 681 .

- (Fr. 5’340 .-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'239 x 2'249 : 100 x 80). 7 .6

Die Einkommenseinbusse bei e inem Valideneinkommen von Fr. 63'333 .-- und ein em Invalideneinkommen von Fr. 53'681.-- beträgt Fr. 9’652 .--, woraus ei n Invaliditätsgrad von 15 % resultiert . Der Invaliditätsgrad erreicht damit bei Wei tem nicht die Erheblichkeitsgrenze

von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist . 8 .

Zusammenfassend ist ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zu verneinen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9 .

9 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse z u neh men. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherun gsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 9 .2

Für das Beschwerdeverfahren wurde die unentgeltliche Recht svertretung mit Ver fügung vom 1 7. September 2018 bewilligt (Urk. 20). Mit Honorarnote vom 3 1. Oktober 2018 (Urk. 24) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschw erdeführers einen Aufwand von 22.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 146.85 und gestützt darauf eine Entschäd igung von insgesamt Fr. 5'430.05 (inkl. MWSt) geltend.

Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird für unnötigen Aufwand k eine Entschädigung zugesprochen . Ein Aufwand von 18 Stunden für die Beschwerdeschrift erscheint angesichts des Umfangs von 20 Seiten sowie des nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeitsgrades als überhöht . Namentlich u nter Berücks ichtigung des Umfangs der Akten, des Aufwands für das Abfassen der Rechtsschrift en und der Komplexität erscheint ein

zu entschädigende r Aufwand von 12.6 Stunden angemessen. Beim gerichts üblichen Stundensatz von Fr. 220.-- sowie einer A uslagenpauschale von 3 % auf den entschädigten Aufwand ergibt die s

Fr. 2'855.20 zuzügli ch 7.7 % Mehrwert steuer, womit die Entschädigung auf

Fr. 3'075 .10 festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, wird mit Fr. 3’075 .10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher