Sachverhalt
1.
Der 2003 geborene X.___ leidet unter anderem an einer subakuten skl ero sierende Panenzephalitis (SSPE) und meldete sich am 10. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/16, Urk. 6/28/5-6, Urk. 6/402). Die I V-Stelle beteiligte sich im Laufe der Zeit mehrmals an Kosten und erteilte
Kostengutsprachen für Hilfsmittel (unter anderem für Unterschenkel-Orthesen beidseits flexibel [Urk. 6/380], eine Rumpforthese [Urk. 6/411] und einen Rollstuhl [Urk. 6/443]). Mit tels Verordnung des Kinderspitals A.___ vom 31. Januar 2018 (Urk. 6/432) ersuchte der Versicherte um die Übernahme der Kosten für Untersc henkelorthesen beid seits steif im Betrag von insgesamt Fr. 4 ' 14 9. 90 gemäss Kostenvoranschlag vom 5. Februar 2018 (Urk. 6/435).
Gestützt auf die Empfehlung der Hilfsmittelberatung B.___ vom 28. März 2018 (Urk. 6/444) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. April 2018 (Urk. 6/446) in Aussicht, kein e Kostengutsprache zu gewähren. Am 18. Mai 2018 (Urk. 2) verfügte die Verwaltung im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2018 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, es sei die IV-Verfügung vom 1 8 . Mai 2018 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm Kostengutsprache für die Unterschen kelorthes en steif (Kostenvoranschlag Nr. … vom 5. Februar 2018) im Be trag von Fr. 4'149.90 zu erteilen (1.), es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzu ordnen, eventualiter sei eine Frist zur ergänzenden Begründung einzuräumen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei (3.; S. 2).
Die IV-Stelle schloss 16. August 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. August 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu nahm der Beschwerdeführer unter Auflegung eines neuen Arztbe richtes (Urk. 10) am 20. September 2018 (Urk. 9) replicando Stellung. Die Be schwerdegegnerin ihrerseits verzichtete auf eine Duplik (Urk. 13, Urk. 16). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenübernahme für Unterschenkelorthesen beidseits steif im Betrag von Fr. 4'149.90 (vgl. Urk. 6/435). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ]).
2. 2 .1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzu stellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den An spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen be stehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe rei tung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapi talhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiterverwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätig keit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle An gewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3
Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).
Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Abs. 2) 2.4
Gemäss Randziffer 3009 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2019) ist es Aufgabe der IV-Stelle, die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässig keit hin zu überprüfen. Dabei unterstützt die Hilfsmittelberatung B.___ die IV-Stelle bei der fach technischen Beurteilung. Die von den IV-Stellen dafür zur Verfügung zu stellen den Unterlagen haben unter anderem Auskunft zu geben über die Art und Ent wicklung der Behinderung, die bisherige und aktuelle Hilfsmittelversorgung und den konkreten Zweck der vorgesehenen Hilfsmittelversorgung (Rz 301 2). Die Ab klärungen der B.___ haben ausschliesslich Empfehlungscharakter (Rz 3015 KHMI). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2018 (Urk. 2) zur Hauptsache, Unterschenkelorthesen steif als therapeu tisches Hilfsmittel seien in der Liste nicht aufgeführt und könnten keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden (S. 1). Unterschenkelorthesen steif als therapeutisches Hilfsmittel könnten auch nicht als Behandlungsgerät übernom men werden, da keine medizinischen Massnahmen zugesprochen seien (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte sie, gemäss fundierter fachtechnischer Beurteilung des B.___ vom 28. März 2018, deren Berater die beschwerdeführeri sche Situation kennen würden, seien die beantragten Orthesen unmittelbar für die Behandlung im Sinne einer therapeutischen Massnahme und nicht etwa pri mär zur selbständigen Fortbewegung verordnet worden. 3 .2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, da nach einem kleinen Eingriff in die Kniekehle mit den steifen Beinorthesen ein Stehen wieder möglich sein werde, könne erneut an der Ganganbahnung (Walker) gear beitet werden. V orliegend würden Unterschenkelorthesen steif mit dem Ziel be antragt, die Mobilität und Funktionalität der Gehfähigkeit ohne Rollstuhl deutlich zu verbessern. Prognostisch könne davon ausgegangen werden, dass der bean spruchte Gegenstand im Sinne einer Unterschenkelorthese steif in Zukunft den gesetzlichen Zweck der Fortbewegung zu ermöglichen vermöge (S. 5).
Replicando (Urk. 9) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die vor liegend beantragten Unterschenkelorthesen beidseits bezweckten nicht die Behandlung der Kontrakturen, sondern sie bezweckten, die Beeinträchtigung des Gehens wesentlich zu verbessern. Damit einhergehend werde die Fähigkeit im Aufgabenbereich – vorliegend zu Hause und in der Schule – gefördert. D a mit den beantragten Unterschenkelorthesen steif nicht das Leiden als solches (Kon trakturen) behandelt werde und es sich um eine anerkannte Behandlungsme thode, welche wirtschaftlich, einfach und zweckmässig sei, handle und der Ein satz auf ärztliche Anordnung erfolge, handle es sich bei der Unterschenkelorthese steif um ein Behandlungsgerät im Rahmen der medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG (S. 2). 4 . 4 .1
Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, stellte mit Bericht vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 6/ 402) fest, aktuell erhole sich der Beschwerdeführer nur lang sam von der schweren Meningitis. Eine erneute intrathecale Interferontherapie werde momentan nicht erwogen, sodass die Spastik und schlechte Rumpf-/Kopf kontrolle, wenn überhaupt, nur sehr langsam regredient sein w ü rden (S. 1). 4. 2
Der Berater der
B.___ führte in seiner Empfehlung zuhanden der Beschwerdegeg nerin vom 2
8. März 2018 (Urk. 6/444) aus, er kenne den Beschwerdeführer und habe den Fall anhand der Unterlagen beurteilen können. Hauptziel der beantrag ten Versorgung sei es, den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwir ken. Die Gründe seien verständlich und medizinisch nachvollziehbar, es handle sich jedoch bei der Versorgung um eine therapeutische Massnahme und somit entsprächen die Orthesen einem Behandlungsgerät (KSME 1215). Die Anspruchs voraussetzungen für Behandlungsgeräte erfülle der Beschwerdeführer seines Wis sens nicht. Er sei weder geh- noch stehfähig und gemäss den Erläuterungen aus dem KHMI Version Januar 2018 sei der Anspruch damit beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Die Offerte Nr. …
der Firma D.___
vom 5. Februar 2018 sei zwar korrekt, könne jedoch aus den erwähnten Gründen nicht zur Kosten übernahme empfohlen werden (S. 1). 4 .3
Der im Beschwerdeverfahren neu aufgelegte Bericht des Kinderspi tals A.___ vom 13. August 2018 (Urk. 10) führte als Hauptdiagnose die SSPE bei unter anderem seit Candida-Meningitis verschlechterter Rumpfkontrolle auf. Der Arzt hielt fest, bei deutlicher Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur lasse sich die erschwerte Sitzposition wie auch das mässige Tolerieren des Korsetts erklären. Er bespreche erneut mit den Eltern den Gewinn einer Verlängerung der medialen Hamstrings im Sinne einer Ten otomie des Musculus
semitendinosus und M uscu lus
gracilis sowie einer allfälligen apo neurotischen Verlängerung des Muscu lus
s emimembranosu s . Ziel der Familie sei die Wiederaufnahme des Stehens im Stehbrett. Sinnvollerweise ha be demnach im Anschluss an die Verlängerung eine erneute Behandlung mittels Quengelorthesen zu erfolgen. Sowohl für das Stehen im Stehbrett als auch das alleinige Sitzen im Rollstuhl seien Unterschenkelorthe sen essentiell. Sie dienten auch bei alleinigem Sitzen zur Stabilität der Sitzposi tion und wirkten einer Deformierung der Füsse, welche auch durch die alleinige Belastung im Sitzen drohe, entgegen (S. 2 f.). 5 . 5 .1
Vorwegzuschicken ist, dass die umstrittenen Unterschenkelorthesen steif
– e nt gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1 hievor)
– sich ohne Weiteres unter Ziffer 2.01 HVI «B einorthesen» subsumieren lassen.
5.2
Weiter stützt sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf den Bericht des Beraters der B.___ vom 2 8. März 2018 (Urk. 6/444). Diesem ist zu entnehmen, dass die erteilte Empfehlung sich auf die Akten und die Kenntnis der Situation des Beschwerdeführers stützt. Indessen ist nicht ersicht lich, auf welche Akten sich der Berater der B.___ dabei bezieht beziehungsweise welche Unterlagen die Beschwerdegegnerin zur Verfügung stellte (vgl. E. 2.4
hie vor). Als letzter Arztbericht findet sich in den Akten der Bericht von Dr. C.___ vom 2 5. Juli 2017 (E. 4.1
hievor). Dieser setzte sich mit der Frage der Versorgung des Beschwerdeführers mit steifen Unterschenkelorthesen nicht auseinander und war im Zeitpunkt der B.___ -Beurteilung nicht mehr aktuell. Aktenkundig ist weiter die Abklärung bezüglich Assistenzbeitrag, welche am 1 7. März 2016 und damit noch vor der aufgrund der Meningitis eingetretenen Verschlechterung im No vember 2016 durchgeführt wurde (Urk. 6/402/1, Urk. 6/423). Ferner erfolgte im Zusammenhang mit der Abklärung zur Kostenbeteiligung an Rollstuhl und Sitz orthetik ein Besuch in der Sonderschule des Beschwerdeführers; dessen Datum ist indessen nicht bekannt (Urk. 6/430). Soweit aus den Akten ersichtlich, nahmen weder die Beschwerdegegnerin noch der Berater der B.___ Rücksprache mit den behandelnden Ärztinnen oder Therapeuten oder holten von diesen einen Bericht ein, der sich über die Entwicklung und den aktuellen Gesundheitszustand der Behinderung sowie zum Zweck der beantragten Orthesen geäussert hätte. Dies bezüglich ist zu bemerken, dass der behandelnde Arzt des Kinderspitals A.___ den Zweck der Orthese im Vergleich zum B.___ -Bericht weiter fasst, indem er diese auch zum Stehen im Stehbrett und Sitzen im Rollstuhl für erforderlich hält (E. 4.3
hievor) . Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die B.___ -Beurteilung auf keiner aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Einschätzung beruht und sich damit nicht auseinandersetzt. Damit fehlt es an den für eine fachtechnische Beurteilung erforderlichen Unterlagen (E. 2.4
hievor), weshalb sich diese vorlie gend nicht als aussagekräftig erweist. Nach dem Gesagten lässt sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 12 IVG oder Art. 21 IVG aufgrund der Akten nicht beurteilen. Der an gefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklä rung, insbesondere zur Einholung eines aussagekräftigen Arztberichts und even tueller erneuter fachtechnischer Beurteilung durch die B.___, und anschliessen dem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.
6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensFrischknecht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 2003 geborene X.___ leidet unter anderem an einer subakuten skl ero sierende Panenzephalitis (SSPE) und meldete sich am 10. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/16, Urk. 6/28/5-6, Urk. 6/402). Die I V-Stelle beteiligte sich im Laufe der Zeit mehrmals an Kosten und erteilte
Kostengutsprachen für Hilfsmittel (unter anderem für Unterschenkel-Orthesen beidseits flexibel [Urk. 6/380], eine Rumpforthese [Urk. 6/411] und einen Rollstuhl [Urk. 6/443]). Mit tels Verordnung des Kinderspitals A.___ vom 31. Januar 2018 (Urk. 6/432) ersuchte der Versicherte um die Übernahme der Kosten für Untersc henkelorthesen beid seits steif im Betrag von insgesamt Fr. 4 ' 14 9. 90 gemäss Kostenvoranschlag vom 5. Februar 2018 (Urk. 6/435).
Gestützt auf die Empfehlung der Hilfsmittelberatung B.___ vom 28. März 2018 (Urk. 6/444) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. April 2018 (Urk. 6/446) in Aussicht, kein e Kostengutsprache zu gewähren. Am 18. Mai 2018 (Urk. 2) verfügte die Verwaltung im angekündigten Sinne.
E. 2 .1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzu stellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den An spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen be stehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe rei tung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapi talhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiterverwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 2.3 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).
Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Abs. 2)
E. 2.4 Gemäss Randziffer 3009 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2019) ist es Aufgabe der IV-Stelle, die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässig keit hin zu überprüfen. Dabei unterstützt die Hilfsmittelberatung B.___ die IV-Stelle bei der fach technischen Beurteilung. Die von den IV-Stellen dafür zur Verfügung zu stellen den Unterlagen haben unter anderem Auskunft zu geben über die Art und Ent wicklung der Behinderung, die bisherige und aktuelle Hilfsmittelversorgung und den konkreten Zweck der vorgesehenen Hilfsmittelversorgung (Rz 301 2). Die Ab klärungen der B.___ haben ausschliesslich Empfehlungscharakter (Rz 3015 KHMI). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2018 (Urk. 2) zur Hauptsache, Unterschenkelorthesen steif als therapeu tisches Hilfsmittel seien in der Liste nicht aufgeführt und könnten keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden (S. 1). Unterschenkelorthesen steif als therapeutisches Hilfsmittel könnten auch nicht als Behandlungsgerät übernom men werden, da keine medizinischen Massnahmen zugesprochen seien (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte sie, gemäss fundierter fachtechnischer Beurteilung des B.___ vom 28. März 2018, deren Berater die beschwerdeführeri sche Situation kennen würden, seien die beantragten Orthesen unmittelbar für die Behandlung im Sinne einer therapeutischen Massnahme und nicht etwa pri mär zur selbständigen Fortbewegung verordnet worden. 3 .2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, da nach einem kleinen Eingriff in die Kniekehle mit den steifen Beinorthesen ein Stehen wieder möglich sein werde, könne erneut an der Ganganbahnung (Walker) gear beitet werden. V orliegend würden Unterschenkelorthesen steif mit dem Ziel be antragt, die Mobilität und Funktionalität der Gehfähigkeit ohne Rollstuhl deutlich zu verbessern. Prognostisch könne davon ausgegangen werden, dass der bean spruchte Gegenstand im Sinne einer Unterschenkelorthese steif in Zukunft den gesetzlichen Zweck der Fortbewegung zu ermöglichen vermöge (S. 5).
Replicando (Urk. 9) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die vor liegend beantragten Unterschenkelorthesen beidseits bezweckten nicht die Behandlung der Kontrakturen, sondern sie bezweckten, die Beeinträchtigung des Gehens wesentlich zu verbessern. Damit einhergehend werde die Fähigkeit im Aufgabenbereich – vorliegend zu Hause und in der Schule – gefördert. D a mit den beantragten Unterschenkelorthesen steif nicht das Leiden als solches (Kon trakturen) behandelt werde und es sich um eine anerkannte Behandlungsme thode, welche wirtschaftlich, einfach und zweckmässig sei, handle und der Ein satz auf ärztliche Anordnung erfolge, handle es sich bei der Unterschenkelorthese steif um ein Behandlungsgerät im Rahmen der medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG (S. 2).
E. 4 .3
Der im Beschwerdeverfahren neu aufgelegte Bericht des Kinderspi tals A.___ vom 13. August 2018 (Urk. 10) führte als Hauptdiagnose die SSPE bei unter anderem seit Candida-Meningitis verschlechterter Rumpfkontrolle auf. Der Arzt hielt fest, bei deutlicher Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur lasse sich die erschwerte Sitzposition wie auch das mässige Tolerieren des Korsetts erklären. Er bespreche erneut mit den Eltern den Gewinn einer Verlängerung der medialen Hamstrings im Sinne einer Ten otomie des Musculus
semitendinosus und M uscu lus
gracilis sowie einer allfälligen apo neurotischen Verlängerung des Muscu lus
s emimembranosu s . Ziel der Familie sei die Wiederaufnahme des Stehens im Stehbrett. Sinnvollerweise ha be demnach im Anschluss an die Verlängerung eine erneute Behandlung mittels Quengelorthesen zu erfolgen. Sowohl für das Stehen im Stehbrett als auch das alleinige Sitzen im Rollstuhl seien Unterschenkelorthe sen essentiell. Sie dienten auch bei alleinigem Sitzen zur Stabilität der Sitzposi tion und wirkten einer Deformierung der Füsse, welche auch durch die alleinige Belastung im Sitzen drohe, entgegen (S. 2 f.).
E. 5 .1
Vorwegzuschicken ist, dass die umstrittenen Unterschenkelorthesen steif
– e nt gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1 hievor)
– sich ohne Weiteres unter Ziffer 2.01 HVI «B einorthesen» subsumieren lassen.
E. 5.2 Weiter stützt sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf den Bericht des Beraters der B.___ vom 2 8. März 2018 (Urk. 6/444). Diesem ist zu entnehmen, dass die erteilte Empfehlung sich auf die Akten und die Kenntnis der Situation des Beschwerdeführers stützt. Indessen ist nicht ersicht lich, auf welche Akten sich der Berater der B.___ dabei bezieht beziehungsweise welche Unterlagen die Beschwerdegegnerin zur Verfügung stellte (vgl. E. 2.4
hie vor). Als letzter Arztbericht findet sich in den Akten der Bericht von Dr. C.___ vom 2 5. Juli 2017 (E. 4.1
hievor). Dieser setzte sich mit der Frage der Versorgung des Beschwerdeführers mit steifen Unterschenkelorthesen nicht auseinander und war im Zeitpunkt der B.___ -Beurteilung nicht mehr aktuell. Aktenkundig ist weiter die Abklärung bezüglich Assistenzbeitrag, welche am 1 7. März 2016 und damit noch vor der aufgrund der Meningitis eingetretenen Verschlechterung im No vember 2016 durchgeführt wurde (Urk. 6/402/1, Urk. 6/423). Ferner erfolgte im Zusammenhang mit der Abklärung zur Kostenbeteiligung an Rollstuhl und Sitz orthetik ein Besuch in der Sonderschule des Beschwerdeführers; dessen Datum ist indessen nicht bekannt (Urk. 6/430). Soweit aus den Akten ersichtlich, nahmen weder die Beschwerdegegnerin noch der Berater der B.___ Rücksprache mit den behandelnden Ärztinnen oder Therapeuten oder holten von diesen einen Bericht ein, der sich über die Entwicklung und den aktuellen Gesundheitszustand der Behinderung sowie zum Zweck der beantragten Orthesen geäussert hätte. Dies bezüglich ist zu bemerken, dass der behandelnde Arzt des Kinderspitals A.___ den Zweck der Orthese im Vergleich zum B.___ -Bericht weiter fasst, indem er diese auch zum Stehen im Stehbrett und Sitzen im Rollstuhl für erforderlich hält (E. 4.3
hievor) . Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die B.___ -Beurteilung auf keiner aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Einschätzung beruht und sich damit nicht auseinandersetzt. Damit fehlt es an den für eine fachtechnische Beurteilung erforderlichen Unterlagen (E. 2.4
hievor), weshalb sich diese vorlie gend nicht als aussagekräftig erweist. Nach dem Gesagten lässt sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 12 IVG oder Art. 21 IVG aufgrund der Akten nicht beurteilen. Der an gefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklä rung, insbesondere zur Einholung eines aussagekräftigen Arztberichts und even tueller erneuter fachtechnischer Beurteilung durch die B.___, und anschliessen dem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensFrischknecht
E. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00545
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 1 6. Dezember 2019 in Sachen X.___, geb. 2003 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 2003 geborene X.___ leidet unter anderem an einer subakuten skl ero sierende Panenzephalitis (SSPE) und meldete sich am 10. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/16, Urk. 6/28/5-6, Urk. 6/402). Die I V-Stelle beteiligte sich im Laufe der Zeit mehrmals an Kosten und erteilte
Kostengutsprachen für Hilfsmittel (unter anderem für Unterschenkel-Orthesen beidseits flexibel [Urk. 6/380], eine Rumpforthese [Urk. 6/411] und einen Rollstuhl [Urk. 6/443]). Mit tels Verordnung des Kinderspitals A.___ vom 31. Januar 2018 (Urk. 6/432) ersuchte der Versicherte um die Übernahme der Kosten für Untersc henkelorthesen beid seits steif im Betrag von insgesamt Fr. 4 ' 14 9. 90 gemäss Kostenvoranschlag vom 5. Februar 2018 (Urk. 6/435).
Gestützt auf die Empfehlung der Hilfsmittelberatung B.___ vom 28. März 2018 (Urk. 6/444) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. April 2018 (Urk. 6/446) in Aussicht, kein e Kostengutsprache zu gewähren. Am 18. Mai 2018 (Urk. 2) verfügte die Verwaltung im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2018 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, es sei die IV-Verfügung vom 1 8 . Mai 2018 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm Kostengutsprache für die Unterschen kelorthes en steif (Kostenvoranschlag Nr. … vom 5. Februar 2018) im Be trag von Fr. 4'149.90 zu erteilen (1.), es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzu ordnen, eventualiter sei eine Frist zur ergänzenden Begründung einzuräumen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei (3.; S. 2).
Die IV-Stelle schloss 16. August 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. August 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu nahm der Beschwerdeführer unter Auflegung eines neuen Arztbe richtes (Urk. 10) am 20. September 2018 (Urk. 9) replicando Stellung. Die Be schwerdegegnerin ihrerseits verzichtete auf eine Duplik (Urk. 13, Urk. 16). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenübernahme für Unterschenkelorthesen beidseits steif im Betrag von Fr. 4'149.90 (vgl. Urk. 6/435). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ]).
2. 2 .1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzu stellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den An spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen be stehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe rei tung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapi talhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiterverwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätig keit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle An gewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3
Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).
Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Abs. 2) 2.4
Gemäss Randziffer 3009 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2019) ist es Aufgabe der IV-Stelle, die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässig keit hin zu überprüfen. Dabei unterstützt die Hilfsmittelberatung B.___ die IV-Stelle bei der fach technischen Beurteilung. Die von den IV-Stellen dafür zur Verfügung zu stellen den Unterlagen haben unter anderem Auskunft zu geben über die Art und Ent wicklung der Behinderung, die bisherige und aktuelle Hilfsmittelversorgung und den konkreten Zweck der vorgesehenen Hilfsmittelversorgung (Rz 301 2). Die Ab klärungen der B.___ haben ausschliesslich Empfehlungscharakter (Rz 3015 KHMI). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2018 (Urk. 2) zur Hauptsache, Unterschenkelorthesen steif als therapeu tisches Hilfsmittel seien in der Liste nicht aufgeführt und könnten keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden (S. 1). Unterschenkelorthesen steif als therapeutisches Hilfsmittel könnten auch nicht als Behandlungsgerät übernom men werden, da keine medizinischen Massnahmen zugesprochen seien (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte sie, gemäss fundierter fachtechnischer Beurteilung des B.___ vom 28. März 2018, deren Berater die beschwerdeführeri sche Situation kennen würden, seien die beantragten Orthesen unmittelbar für die Behandlung im Sinne einer therapeutischen Massnahme und nicht etwa pri mär zur selbständigen Fortbewegung verordnet worden. 3 .2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, da nach einem kleinen Eingriff in die Kniekehle mit den steifen Beinorthesen ein Stehen wieder möglich sein werde, könne erneut an der Ganganbahnung (Walker) gear beitet werden. V orliegend würden Unterschenkelorthesen steif mit dem Ziel be antragt, die Mobilität und Funktionalität der Gehfähigkeit ohne Rollstuhl deutlich zu verbessern. Prognostisch könne davon ausgegangen werden, dass der bean spruchte Gegenstand im Sinne einer Unterschenkelorthese steif in Zukunft den gesetzlichen Zweck der Fortbewegung zu ermöglichen vermöge (S. 5).
Replicando (Urk. 9) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die vor liegend beantragten Unterschenkelorthesen beidseits bezweckten nicht die Behandlung der Kontrakturen, sondern sie bezweckten, die Beeinträchtigung des Gehens wesentlich zu verbessern. Damit einhergehend werde die Fähigkeit im Aufgabenbereich – vorliegend zu Hause und in der Schule – gefördert. D a mit den beantragten Unterschenkelorthesen steif nicht das Leiden als solches (Kon trakturen) behandelt werde und es sich um eine anerkannte Behandlungsme thode, welche wirtschaftlich, einfach und zweckmässig sei, handle und der Ein satz auf ärztliche Anordnung erfolge, handle es sich bei der Unterschenkelorthese steif um ein Behandlungsgerät im Rahmen der medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG (S. 2). 4 . 4 .1
Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, stellte mit Bericht vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 6/ 402) fest, aktuell erhole sich der Beschwerdeführer nur lang sam von der schweren Meningitis. Eine erneute intrathecale Interferontherapie werde momentan nicht erwogen, sodass die Spastik und schlechte Rumpf-/Kopf kontrolle, wenn überhaupt, nur sehr langsam regredient sein w ü rden (S. 1). 4. 2
Der Berater der
B.___ führte in seiner Empfehlung zuhanden der Beschwerdegeg nerin vom 2
8. März 2018 (Urk. 6/444) aus, er kenne den Beschwerdeführer und habe den Fall anhand der Unterlagen beurteilen können. Hauptziel der beantrag ten Versorgung sei es, den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwir ken. Die Gründe seien verständlich und medizinisch nachvollziehbar, es handle sich jedoch bei der Versorgung um eine therapeutische Massnahme und somit entsprächen die Orthesen einem Behandlungsgerät (KSME 1215). Die Anspruchs voraussetzungen für Behandlungsgeräte erfülle der Beschwerdeführer seines Wis sens nicht. Er sei weder geh- noch stehfähig und gemäss den Erläuterungen aus dem KHMI Version Januar 2018 sei der Anspruch damit beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Die Offerte Nr. …
der Firma D.___
vom 5. Februar 2018 sei zwar korrekt, könne jedoch aus den erwähnten Gründen nicht zur Kosten übernahme empfohlen werden (S. 1). 4 .3
Der im Beschwerdeverfahren neu aufgelegte Bericht des Kinderspi tals A.___ vom 13. August 2018 (Urk. 10) führte als Hauptdiagnose die SSPE bei unter anderem seit Candida-Meningitis verschlechterter Rumpfkontrolle auf. Der Arzt hielt fest, bei deutlicher Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur lasse sich die erschwerte Sitzposition wie auch das mässige Tolerieren des Korsetts erklären. Er bespreche erneut mit den Eltern den Gewinn einer Verlängerung der medialen Hamstrings im Sinne einer Ten otomie des Musculus
semitendinosus und M uscu lus
gracilis sowie einer allfälligen apo neurotischen Verlängerung des Muscu lus
s emimembranosu s . Ziel der Familie sei die Wiederaufnahme des Stehens im Stehbrett. Sinnvollerweise ha be demnach im Anschluss an die Verlängerung eine erneute Behandlung mittels Quengelorthesen zu erfolgen. Sowohl für das Stehen im Stehbrett als auch das alleinige Sitzen im Rollstuhl seien Unterschenkelorthe sen essentiell. Sie dienten auch bei alleinigem Sitzen zur Stabilität der Sitzposi tion und wirkten einer Deformierung der Füsse, welche auch durch die alleinige Belastung im Sitzen drohe, entgegen (S. 2 f.). 5 . 5 .1
Vorwegzuschicken ist, dass die umstrittenen Unterschenkelorthesen steif
– e nt gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1 hievor)
– sich ohne Weiteres unter Ziffer 2.01 HVI «B einorthesen» subsumieren lassen.
5.2
Weiter stützt sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf den Bericht des Beraters der B.___ vom 2 8. März 2018 (Urk. 6/444). Diesem ist zu entnehmen, dass die erteilte Empfehlung sich auf die Akten und die Kenntnis der Situation des Beschwerdeführers stützt. Indessen ist nicht ersicht lich, auf welche Akten sich der Berater der B.___ dabei bezieht beziehungsweise welche Unterlagen die Beschwerdegegnerin zur Verfügung stellte (vgl. E. 2.4
hie vor). Als letzter Arztbericht findet sich in den Akten der Bericht von Dr. C.___ vom 2 5. Juli 2017 (E. 4.1
hievor). Dieser setzte sich mit der Frage der Versorgung des Beschwerdeführers mit steifen Unterschenkelorthesen nicht auseinander und war im Zeitpunkt der B.___ -Beurteilung nicht mehr aktuell. Aktenkundig ist weiter die Abklärung bezüglich Assistenzbeitrag, welche am 1 7. März 2016 und damit noch vor der aufgrund der Meningitis eingetretenen Verschlechterung im No vember 2016 durchgeführt wurde (Urk. 6/402/1, Urk. 6/423). Ferner erfolgte im Zusammenhang mit der Abklärung zur Kostenbeteiligung an Rollstuhl und Sitz orthetik ein Besuch in der Sonderschule des Beschwerdeführers; dessen Datum ist indessen nicht bekannt (Urk. 6/430). Soweit aus den Akten ersichtlich, nahmen weder die Beschwerdegegnerin noch der Berater der B.___ Rücksprache mit den behandelnden Ärztinnen oder Therapeuten oder holten von diesen einen Bericht ein, der sich über die Entwicklung und den aktuellen Gesundheitszustand der Behinderung sowie zum Zweck der beantragten Orthesen geäussert hätte. Dies bezüglich ist zu bemerken, dass der behandelnde Arzt des Kinderspitals A.___ den Zweck der Orthese im Vergleich zum B.___ -Bericht weiter fasst, indem er diese auch zum Stehen im Stehbrett und Sitzen im Rollstuhl für erforderlich hält (E. 4.3
hievor) . Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die B.___ -Beurteilung auf keiner aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Einschätzung beruht und sich damit nicht auseinandersetzt. Damit fehlt es an den für eine fachtechnische Beurteilung erforderlichen Unterlagen (E. 2.4
hievor), weshalb sich diese vorlie gend nicht als aussagekräftig erweist. Nach dem Gesagten lässt sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 12 IVG oder Art. 21 IVG aufgrund der Akten nicht beurteilen. Der an gefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklä rung, insbesondere zur Einholung eines aussagekräftigen Arztberichts und even tueller erneuter fachtechnischer Beurteilung durch die B.___, und anschliessen dem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.
6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensFrischknecht