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IV.2018.00539

Frage nach einer psychisch bedingten Störung bei nur teilweise somatisch erklärbaren Beschwerden. Interdisziplinäre Begutachtung unumgänglich ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile das AHV-Rentenalter erreicht hat.

Zürich SozVersG · 2019-12-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1954, durchlief die Schulen in Mazedonien und

arbeitete seit den 1980er Jahren bei verschiedenen Unternehmen als Plattenleger (vgl. die Angaben in den Notizen der Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, über das Standortgespräch vom 1 0. Oktober 2016, Urk. 6/12, sowie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Oktober 2016, Urk. 6/11). Zuletzt war er in diesem Beruf ab Mai 2014 bei der Y.___ GmbH tätig (Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. November 2016, Urk. 6/13/1-8); diese löste das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende Dezember 2015 auf (Kündigungsschrei ben vom 1 9. Oktober 2015, Urk. 6/13/9) . 1.2 1.2.1

Während der Kündigungsfrist stürzte X.___ am 2 6. November 2015 bei der Arbeit in einem Bad, verdrehte dabei den linken Fuss und schlug den Kopf an. Er suchte gleichentags die Notfallpraxis des Stadtspitals Z.___ auf, wo keine Frakturen und keine intrakraniellen Blutungen nachgewiesen werden konnten (Berichte des Stadtspitals Z.___

über die a mbulante Behandlung vom 26./2 7. November 2015, Urk. 6/9/28-29; Berichte vom 2 6. und vom 2 7. November 2015 über eine Röntgenaufnahme des linken oberen Sprunggelenks und über eine Computertomographie des Schädels, Urk. 6/ 9/ 26+ 27).

In der Folge persistierten Kopfschmerzen und Schwindel (Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 1 3. Dezember 2015, Urk. 6/9/39-40), weswegen am 7. Januar 2016 nochmals eine Computertomographie des Neurocraniums

und am 1 2. Januar 2016 eine Computertomographie

des linken oberen Sprunggelenks erstellt wurden (Bericht e des I nstituts A.___, Urk. 6/9/41 und Urk. 6/9/36). Des Weiteren wurde X.___

im Januar 2016 und im März 2016 wegen Augenbeschwerden durch Dr. B.___, Spezial arzt

für Ophthalmologie, untersucht, und es wurden eine Sehminderung im linken Auge mit Gesichtsfeldeinengung und partieller Optikusatrophie sowie ein regredientes

Hyposphagma (Blutung in die Bindehaut) diagnostiziert (Berichte vom 2 0. und vom 2 5. Januar sowie vom 4. April 2016, Urk. 6/9/43, Urk. 6/9/42 und Urk. 6/9/93). Auf Anraten von Dr. B.___ (Urk. 6/9/43) wurde X.___

ausserdem neurologisch untersucht (Berichte von Dr. C.___, Spez ialarzt für Neurologie, vom 26. Januar und vom 1 0. Mai 2016, Urk. 6/9/24-25 und Urk. 6/9/91-92). 1.2.2

Die Suva (vgl. die Schadenmeldung UVG vom 4. Dezember 2015, Urk. 6/9/4) anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 26. November 201 5. Nachdem sich der Hausarzt D.___ ausser Stande gesehen hatte, die Fragen der Suva zu beantworten, und eine Begutachtung empfohlen hatte (Notiz im Z wischenberichtsformular vom 15. April 2016, Urk. 6/9/94-95), lud die Suva X.___ am 1 6. Juni 2016 zu eine r Besprechung ein (Urk. 6/9/107-109). Sodann nahm sie die Mitteilung von X.___ entgegen, wonach er am 2 8. Juni 2016 auf eine r Treppe gestürzt sei (Notiz vom 1. Juli 2016, Urk. 6/9/113; Bericht e des Stadt spitals Z.___

über die ambulante Behandlung vom 2 8. Juni 2016 und über eine Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule vom 2 8. Juni 2016, Urk. 6/14/16-17 und Urk. 6/9/116).

Gestü t zt auf die Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dr. E.___, Spezialarzt für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie (Urk. 6/9/124), und Dr. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 6/9/126), stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 1 9. August 2016 auf das Monatsende hin ein, da die noch geklagten Beschwerden nicht in einem natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausal zusammenhang zum Unfall vom 26. November 2015 stünden (Urk. 6/9/127-128). Der Versicherte liess Einsprache gegen diese Verfügung erheben (Urk. 6/9/145-146) und zwei Berichte eines Praxiskollegen von Dr. B.___, Dr. G.___, Spezialarzt für Opht h almologie, speziell Ophthalmochirurgie, vom 2. November und vom 1. De zember 2016 beibringen (Urk. 6/1 9/18+19). 1.3

Am 1 9. September 2016 meldete sich X.___

bei de r Invalidenversicherung an (Urk. 6/5).

Die IV-Stelle führte am 1 0. Oktober 2016 mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 6/12), holte die Angaben der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/13) und erhielt vom Hausarzt D.___ wie die Suva die Auskunft, er könne keine Angaben zum Fall machen und empfehle eine Begutachtung (Notiz von D.___ vom

1 7. Januar 2017 und Verlaufsbericht von D.___ vom 2 5. Juli 2017, Urk. 6/14/22 und Urk. 6/21). Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Suva bei (Urk. 6/9 /1-154, Urk. 6/19 /1-25 und Urk. 6/26 /1-24). Die se hatte die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 1 9. August 2016 unterdessen mit Entscheid vom 8. August 2017 abgewiesen (Urk. 6/26/13-24), unter anderem gestützt auf eine Akt enbeurteilung von Dr. E.___ vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 6/26/8-12), und der Entscheid war unangefochten geblieben . Schliesslich holte die IV-Stelle den Bericht der i ntegrierten Psychiatrie H.___ vom 2 7. Dezember 2017 ein, wo der Versicherte seit April 2017 in ambulanter Behandlung stand (Urk. 6/27).

Mit Vorbescheid vom 2 5. Januar 2018 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie seinen Anspruch auf Leistungen zu verneinen gedenke, da keine gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen sei, die eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufe (Urk. 6/29; Feststellungsblatt in Urk. 6/28). Der Ver sicherte erklärte sich am 2 0. Februar 2018 als nicht einverstanden mit diesem Bescheid (Urk. 6/32) und liess seine Einwendungen mit Schreiben vom 5. Apri l 2018 durch Rechtsanwalt Ivo

Baumann ergänzen (Urk. 6/42).

Ausserdem hatte

D.___ am 1 9. März 2018 ein en Brief an die IV-Stelle gerichtet, in dem er sich den Ausführungen der H.___ im Bericht vom 2 7. Dezember 2017 an geschlossen hatte (Urk. 6/39/1). Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2018 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 = Urk. 6/45; Feststellungsblatt in Urk. 6/44). 2.

Der Versicherte liess mit Eingabe vom 1 4. Juni 2018 durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 14. Mai 2018 sei aufz uheben und ihm seien die gesetz lichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 1.2 1.2.1

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bun des gericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfung s raster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie « fu nktioneller Schweregrad» - Komplex « Gesundheitsschädigung » - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen) - Kompl ex «Sozialer Kontext» - Kategorie « Konsistenz » (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck.

Das Bundesgericht schreibt dem Raster n ormativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen ist, mittels der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). D ie funktionellen Einschränkungen müssen mit über wie gender Wahrscheinl ichkeit nachgewiesen sein, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast für den Nachweis trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Ferner betont das Bundesgericht, dass es sich beim neu entwickelten Raster nicht um eine « abhakbare Checkliste » handelt, sondern dass dessen Handhabung den Um ständen des Einzelfalls gerecht werden muss (BGE 141 V 281 E. 4.1.1). 1.2.2

In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 3 0. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und nicht länger daran festgehalten, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1). 1.2.3

Von vornherein nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beein trächtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinische n Behandlung en in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 3.7.1, 131 V 49).

Des Weiteren gilt rechtsprechungsgemäss der Grundsatz, dass ein invalidenver sicherungsrechtlich relevantes Beschwerdebild n icht einzig in Beeinträchtigung en bestehen darf, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren her rühren, sondern davon psychiatrisch zu untersche idende Befunde umfassen muss, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depres sion im fachmedizinischen Sinne. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestell te psychische Störung mit Krank heitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychische n Gesundheitsschaden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis) . 1.3 1.3.1

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), und diese umfassen unter anderem Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG). 1.3.2

Sodann haben Versicherte g emäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen. 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der In validenversicherung, wobei angesichts des mittlerweile erreichten ordentlichen AHV-Rentena lters der A nspruch auf eine Invalidenrente im Vordergrund steht.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Anspruchsverneinung auf die Beurteilungen des Arztes ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)

Dr. I.___, Spezialarzt für Chirurgie. Dieser wies in seiner ersten Stellungnah me vom 2 5. September 2017 zusammengefasst darauf hin, dass die körperlichen Befunde spärlich seien, dass Hinweise auf eine Aggravierung der Befunde bestünden und teilweise Therapien abgeleh nt würden, dass D.___, der dem Beschwerdeführer die Arbeit s unfähigkeit bescheinigt habe (100 % von Ende November 2015 bis Ende September 2016 und 80 % ab Oktober 2016; vgl. die Unfallscheine in Urk. 6/18, Urk. 6/19/4 und Urk. 6/25/2), keine Befunde angegeben, sondern eine Begutachtung empfohlen habe, und dass aus augenärztlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 6/28/4). Für eine endgültige Beurteilung woll te Dr. I.___ den Ausgang des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung der Suva vom 19. August 2016 abwarten; nachdem er erfahren hatte, dass der Einspracheentscheid am 8. August 2017 ergangen und nicht angefochten worden war, ging er jedoch auf die körperlichen Beeinträchtigung en nicht mehr näher ein, sondern empfahl am 2 0. Dezember 2017 nurmehr, einen Bericht bei der H.___ einzuholen (Urk. 6/28/5). Nach Einsicht in diesen Bericht vom 2 7. Dezember 2017 folgerte Dr. I.___ sodann am 2 2. Januar 2018, dass die beschriebenen Befunde und Diagnosen nicht auf eine schwere Störung hinwiesen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke (Urk. 6/28/6). Daran hielt er in der weiteren Stellungnahme vom 2 4. April 2018 nach Einsicht in die im Vorbescheidverfahren aufgelegten Berichte fest (Urk. 6/44/2). 2.2 2.2.1

Es trifft zu, dass vorab die bildgebenden Untersuchungen keine namhaften Befunde zu Tage gebracht haben. Die Röntgenaufnahme des linken oberen Sprunggelenks vom 2 6. November 2015 zeigte keine Fraktur, sondern nur arthrotische Veränderungen, einen kleinen Fersensporn und Arterienverkalkungen (Urk. 6/9/26). M it der Computertomographie des linken oberen Sprunggelenks vom 1 2. Januar 2016 sodann liessen sich wiederum keine Frak t ur und keine Zeichen einer rel e vanten ligamentären oder tendinösen Destruktion nachweisen, und die Weichteilschwellung wurde zwar als persistierend, jedoch als gegenüber der Voruntersuchung deutlich geringer ausgeprägt beschri e ben (Urk. 6/9/36). Desgleichen lieferten die Computertomographien des Schädels vom 2 7. November 2015 und vom 7. Januar 2016 keine Hinweise auf eine Blutung, eine Fraktur oder eine Raumforderung (Urk. 6/9/27 und Urk. 6/9/41), und die Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule nach dem weiteren Sturz vom Juni 2016 liess wiederum keine traumatischen oder anderweitigen Verände rungen erkennen (Urk. 6/9/116).

Aus neurologischer Sicht konnte Dr. C.___ ebenfalls keine spezifischen Befunde erheben, er vermutete aber immerhin, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 2 6. November 2015 eine Occipitalisneuralgie mit typischer Klinik zugezogen habe, und riet dementsprechend zur Occipitalisinfiltration

(Urk. 6/9/25). Dieser Behandlung unterzog sich der Beschwerdeführer beim nachfolgenden zweiten Termi n vom März 2016, wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. Mai 2016 zu entnehmen ist (Urk. 6/9/91), währenddem er sich beim ersten Termin noch nicht dazu hatte entschlie ssen können (vgl. Urk. 6/9/25). Aus diesem Zögern lässt sich jedoch nicht bereits auf eine mangelhafte Kooperation des Beschwerdeführers schliessen, wie dies der Hinweis von Dr. I.___ auf die teilweise Ablehnung von Therapien nahelegt.

Allerdings machte der Beschwerdeführer auf Dr. C.___ auch anlässlich eines dritten Termins vom Mai 2016 immer noch einen ausgesprochen leidenden Eindruck, und Dr. C.___ sprach von einer funktionellen, also durch körperliche Befunde nicht ausreichend erklärbaren Ausgestaltung des Beschwerdebildes (Urk. 6/9/91). Damit stimmte er mit dem Stadtspital Z.___ überein, wo der Beschwerdeführer im Dezember 2015 notfallmässig vorgesprochen hatte;

d ie Ärztinnen gingen schon damals von zervikogenen Kopfschmerzen mit psychosozialer Aggravierung bei deutlicher Agitat ion und Ängstlichkeit aus (Urk. 6/9/40). Dabei kann der Begriff der Aggravierung in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres so verstanden werden, wie ihn die Rechtsprechung verwendet, um eine Art und Weise der Präsentation der Beschwerden zu charakterisieren, die i nvalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Är ztinnen den Begriff hier so benützten, wie es dem allgemeinen Sprachverständnis entspricht, und mit psychosozialer Aggravierung auf eine Verstärkung der Schmerzen durch psychosoziale Faktoren hinweisen wollten. 2.2.2

Die Beurteilung der Fragen, ob hinter dem Beschwerdebild, soweit es organisch nicht erklärbar ist, eine eigenständige psychiatrische Diagnose steht, wieweit psychosoziale Faktoren daran beteiligt sind, wieweit die Beschwerden im rechtlich gebräuchlichen Sinn aggraviert werden sowie ob und in welchem Ausmass sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, obliegt indessen den Fachpersonen der Psychiatrie.

Der Beschwerdeführer wurde ab April 2017 denn auch in der H.___ psychiatrisch behandelt, und i m Bericht vom 2 7. Dezember 2017 stellte die H.___ die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0; Urk. 6/27/1). E ntsprechend der Bemerkung von Dr. I.___

(vgl. Urk. 6/28/6) trifft zu, dass das Leitsymptom eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes aus dem Bericht der H.___ nicht augenfällig wird; es ist fraglich, ob die von der H.___ dokumentierte Symptomatik von per sistierenden Kopfschmerzen, häufigen Schwindelattacken und Missempfindungen am Hinterkopf links (Urk. 6/27/2+3) als Schmerz dieser Intensität qualifiziert werden kann.

Es verbietet sich jedoch, entsprechend dem Vorgehen von Dr. I.___ allein aufgrund der Zweifel an der Diagnose der H.___ sowie angesichts der eher leichtgradigen Ausprägung der Depression und der ver g l eichsweise niedrigen Therapiefrequenz auf einen

fehlenden invalidenversicherungs rechtlich relevanten Krankheitswert zu sch liessen, ohne dass eine objektive fachärztliche Beurteilung unter Beleuchtung der gesamten Krankengeschichte und der Gesamtheit aller körperlichen und ps ychischen Befunde erfolgt wäre.

D en Ansprüche n an

eine derartige fachärztliche Beurteilung genügt der Bericht der H.___ vom 2 7. Dezember 2017 nicht, denn er ist aus der spezifischen Sicht der Behandlung erstattet worden, und die behandelnden Ärztinnen hatten entweder keine Kenntnis der Vorakten

oder gingen zumindest nicht auf sie ein . Ausserdem ist die attestierte nur noch 20%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten nicht näher begründet, sie wurde nicht anhand der massgebenden Indikatoren hergeleitet, und es wurde auch nicht differenziert nach krankheitsbedingten und krankheitsfremden Faktoren. Ebenso wenig vermögen umgekehrt die Stellungnahmen von Dr. I.___ die Anforderungen an eine vertiefte fachärztliche Beurteilung zu erfüllen, schon de s halb nicht, weil Dr. I.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich gesehen hat und weil er als Facharzt der Chirurgie nicht qualifiziert ist für die Beurteilung von psychischen Gesundheitsschäden und ihren Auswirkungen.

Ferner wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls ein strukturierte s Beweisverfahren nachzuholen ha ben, da eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz verneint werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.3). 2.2.3

D.___ hat daher zu Recht eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers empfohlen (Urk. 6/14/22, Urk. 6/21 und Urk. 6/39/1). Eine solche Begutachtun g wird noch durchzuführen sein. N eben einer Fachperson der Neurologie und einer Fach person der Psychiatrie wird daran auch eine Fachperson der Opht h almologie mitzuwirken haben . D enn Dr. B.___

beschrieb in den B erichten vom 2 0. und vom 2 5. Januar sowie vom 4. April 2016 wohl die Befunde im linken Auge (Urk. 6/9/4 3, Urk. 6/9/42 und Urk. 6/9/93);

medizinische Laien können deren Ausprägung und deren Auswirkungen jedoch daraus nicht ableiten. Und soweit Dr. G.___ im Bericht vom 2. November 2016 festhielt, eine Arbeitsunfähigkeit sei bei den Konsultationen von Januar und März 2016 nicht angezeigt gewesen (Urk. 6/19/18), so ist diese Angabe nicht näher begründet. Des Weiteren hatte Dr. E.___

in der Aktenbeurteilung vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 6/26/8- 12) primär die Frage nach der Unfallkausalität der Augenprobleme zu beantworten, und da er diese verneinte, erübrigten sich Ausführungen zu den Auswirkungen.

Die Durchführung der erforderlichen Begutachtung ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen a ngesichts dessen, dass diese bis anhin nur die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen eingeh olt, jedoch keine Gesamtbeurteilung veranlasst hat.

Am Erfordernis einer Begutachtung ändert im Übrigen nichts, dass der Beschwerdeführer mittlerweile im AHV- Rentenalter steht. Die Gutachter werden sich jedoch rückblickend auf die Verhältnisse vor dem Eintritt ins Rentenalter zu konzentrieren haben. Des Weiteren werden sie zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer gemäss de n Aufzeichnungen der Suva über die Besprechung vom 1 6. Juni 2016 zur Zeit des Ereignisses vom November 2015 bereits Bezüger einer Teilrente der Suva war (Urk. 6/9/108); sie werden die Beeinträchtigung, die zu dieser Rente geführt hat, in ihre Beurteilung einzubeziehen haben. 2.3

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Mai 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen neu verfüge. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. 4.

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 1 4. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Axa Vorsorgestiftung Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art.

E. 1.2.1 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art.

E. 1.2.2 In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 3 0. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und nicht länger daran festgehalten, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).

E. 1.2.3 Von vornherein nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beein trächtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinische n Behandlung en in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 3.7.1, 131 V 49).

Des Weiteren gilt rechtsprechungsgemäss der Grundsatz, dass ein invalidenver sicherungsrechtlich relevantes Beschwerdebild n icht einzig in Beeinträchtigung en bestehen darf, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren her rühren, sondern davon psychiatrisch zu untersche idende Befunde umfassen muss, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depres sion im fachmedizinischen Sinne. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestell te psychische Störung mit Krank heitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychische n Gesundheitsschaden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis) .

E. 1.3 Am 1 9. September 2016 meldete sich X.___

bei de r Invalidenversicherung an (Urk. 6/5).

Die IV-Stelle führte am 1 0. Oktober 2016 mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 6/12), holte die Angaben der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/13) und erhielt vom Hausarzt D.___ wie die Suva die Auskunft, er könne keine Angaben zum Fall machen und empfehle eine Begutachtung (Notiz von D.___ vom

1 7. Januar 2017 und Verlaufsbericht von D.___ vom 2 5. Juli 2017, Urk. 6/14/22 und Urk. 6/21). Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Suva bei (Urk. 6/9 /1-154, Urk. 6/19 /1-25 und Urk. 6/26 /1-24). Die se hatte die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 1 9. August 2016 unterdessen mit Entscheid vom 8. August 2017 abgewiesen (Urk. 6/26/13-24), unter anderem gestützt auf eine Akt enbeurteilung von Dr. E.___ vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 6/26/8-12), und der Entscheid war unangefochten geblieben . Schliesslich holte die IV-Stelle den Bericht der i ntegrierten Psychiatrie H.___ vom 2 7. Dezember 2017 ein, wo der Versicherte seit April 2017 in ambulanter Behandlung stand (Urk. 6/27).

Mit Vorbescheid vom 2 5. Januar 2018 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie seinen Anspruch auf Leistungen zu verneinen gedenke, da keine gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen sei, die eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufe (Urk. 6/29; Feststellungsblatt in Urk. 6/28). Der Ver sicherte erklärte sich am 2 0. Februar 2018 als nicht einverstanden mit diesem Bescheid (Urk. 6/32) und liess seine Einwendungen mit Schreiben vom 5. Apri l 2018 durch Rechtsanwalt Ivo

Baumann ergänzen (Urk. 6/42).

Ausserdem hatte

D.___ am 1 9. März 2018 ein en Brief an die IV-Stelle gerichtet, in dem er sich den Ausführungen der H.___ im Bericht vom 2 7. Dezember 2017 an geschlossen hatte (Urk. 6/39/1). Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2018 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk.

E. 1.3.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art.

E. 1.3.2 Sodann haben Versicherte g emäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen. 2.

E. 2 Der Versicherte liess mit Eingabe vom 1 4. Juni 2018 durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 14. Mai 2018 sei aufz uheben und ihm seien die gesetz lichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der In validenversicherung, wobei angesichts des mittlerweile erreichten ordentlichen AHV-Rentena lters der A nspruch auf eine Invalidenrente im Vordergrund steht.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Anspruchsverneinung auf die Beurteilungen des Arztes ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)

Dr. I.___, Spezialarzt für Chirurgie. Dieser wies in seiner ersten Stellungnah me vom 2 5. September 2017 zusammengefasst darauf hin, dass die körperlichen Befunde spärlich seien, dass Hinweise auf eine Aggravierung der Befunde bestünden und teilweise Therapien abgeleh nt würden, dass D.___, der dem Beschwerdeführer die Arbeit s unfähigkeit bescheinigt habe (100 % von Ende November 2015 bis Ende September 2016 und 80 % ab Oktober 2016; vgl. die Unfallscheine in Urk. 6/18, Urk. 6/19/4 und Urk. 6/25/2), keine Befunde angegeben, sondern eine Begutachtung empfohlen habe, und dass aus augenärztlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 6/28/4). Für eine endgültige Beurteilung woll te Dr. I.___ den Ausgang des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung der Suva vom 19. August 2016 abwarten; nachdem er erfahren hatte, dass der Einspracheentscheid am 8. August 2017 ergangen und nicht angefochten worden war, ging er jedoch auf die körperlichen Beeinträchtigung en nicht mehr näher ein, sondern empfahl am 2 0. Dezember 2017 nurmehr, einen Bericht bei der H.___ einzuholen (Urk. 6/28/5). Nach Einsicht in diesen Bericht vom 2 7. Dezember 2017 folgerte Dr. I.___ sodann am 2 2. Januar 2018, dass die beschriebenen Befunde und Diagnosen nicht auf eine schwere Störung hinwiesen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke (Urk. 6/28/6). Daran hielt er in der weiteren Stellungnahme vom 2 4. April 2018 nach Einsicht in die im Vorbescheidverfahren aufgelegten Berichte fest (Urk. 6/44/2).

E. 2.2.1 Es trifft zu, dass vorab die bildgebenden Untersuchungen keine namhaften Befunde zu Tage gebracht haben. Die Röntgenaufnahme des linken oberen Sprunggelenks vom 2 6. November 2015 zeigte keine Fraktur, sondern nur arthrotische Veränderungen, einen kleinen Fersensporn und Arterienverkalkungen (Urk. 6/9/26). M it der Computertomographie des linken oberen Sprunggelenks vom 1 2. Januar 2016 sodann liessen sich wiederum keine Frak t ur und keine Zeichen einer rel e vanten ligamentären oder tendinösen Destruktion nachweisen, und die Weichteilschwellung wurde zwar als persistierend, jedoch als gegenüber der Voruntersuchung deutlich geringer ausgeprägt beschri e ben (Urk. 6/9/36). Desgleichen lieferten die Computertomographien des Schädels vom 2 7. November 2015 und vom 7. Januar 2016 keine Hinweise auf eine Blutung, eine Fraktur oder eine Raumforderung (Urk. 6/9/27 und Urk. 6/9/41), und die Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule nach dem weiteren Sturz vom Juni 2016 liess wiederum keine traumatischen oder anderweitigen Verände rungen erkennen (Urk. 6/9/116).

Aus neurologischer Sicht konnte Dr. C.___ ebenfalls keine spezifischen Befunde erheben, er vermutete aber immerhin, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 2 6. November 2015 eine Occipitalisneuralgie mit typischer Klinik zugezogen habe, und riet dementsprechend zur Occipitalisinfiltration

(Urk. 6/9/25). Dieser Behandlung unterzog sich der Beschwerdeführer beim nachfolgenden zweiten Termi n vom März 2016, wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. Mai 2016 zu entnehmen ist (Urk. 6/9/91), währenddem er sich beim ersten Termin noch nicht dazu hatte entschlie ssen können (vgl. Urk. 6/9/25). Aus diesem Zögern lässt sich jedoch nicht bereits auf eine mangelhafte Kooperation des Beschwerdeführers schliessen, wie dies der Hinweis von Dr. I.___ auf die teilweise Ablehnung von Therapien nahelegt.

Allerdings machte der Beschwerdeführer auf Dr. C.___ auch anlässlich eines dritten Termins vom Mai 2016 immer noch einen ausgesprochen leidenden Eindruck, und Dr. C.___ sprach von einer funktionellen, also durch körperliche Befunde nicht ausreichend erklärbaren Ausgestaltung des Beschwerdebildes (Urk. 6/9/91). Damit stimmte er mit dem Stadtspital Z.___ überein, wo der Beschwerdeführer im Dezember 2015 notfallmässig vorgesprochen hatte;

d ie Ärztinnen gingen schon damals von zervikogenen Kopfschmerzen mit psychosozialer Aggravierung bei deutlicher Agitat ion und Ängstlichkeit aus (Urk. 6/9/40). Dabei kann der Begriff der Aggravierung in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres so verstanden werden, wie ihn die Rechtsprechung verwendet, um eine Art und Weise der Präsentation der Beschwerden zu charakterisieren, die i nvalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Är ztinnen den Begriff hier so benützten, wie es dem allgemeinen Sprachverständnis entspricht, und mit psychosozialer Aggravierung auf eine Verstärkung der Schmerzen durch psychosoziale Faktoren hinweisen wollten.

E. 2.2.2 Die Beurteilung der Fragen, ob hinter dem Beschwerdebild, soweit es organisch nicht erklärbar ist, eine eigenständige psychiatrische Diagnose steht, wieweit psychosoziale Faktoren daran beteiligt sind, wieweit die Beschwerden im rechtlich gebräuchlichen Sinn aggraviert werden sowie ob und in welchem Ausmass sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, obliegt indessen den Fachpersonen der Psychiatrie.

Der Beschwerdeführer wurde ab April 2017 denn auch in der H.___ psychiatrisch behandelt, und i m Bericht vom 2 7. Dezember 2017 stellte die H.___ die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0; Urk. 6/27/1). E ntsprechend der Bemerkung von Dr. I.___

(vgl. Urk. 6/28/6) trifft zu, dass das Leitsymptom eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes aus dem Bericht der H.___ nicht augenfällig wird; es ist fraglich, ob die von der H.___ dokumentierte Symptomatik von per sistierenden Kopfschmerzen, häufigen Schwindelattacken und Missempfindungen am Hinterkopf links (Urk. 6/27/2+3) als Schmerz dieser Intensität qualifiziert werden kann.

Es verbietet sich jedoch, entsprechend dem Vorgehen von Dr. I.___ allein aufgrund der Zweifel an der Diagnose der H.___ sowie angesichts der eher leichtgradigen Ausprägung der Depression und der ver g l eichsweise niedrigen Therapiefrequenz auf einen

fehlenden invalidenversicherungs rechtlich relevanten Krankheitswert zu sch liessen, ohne dass eine objektive fachärztliche Beurteilung unter Beleuchtung der gesamten Krankengeschichte und der Gesamtheit aller körperlichen und ps ychischen Befunde erfolgt wäre.

D en Ansprüche n an

eine derartige fachärztliche Beurteilung genügt der Bericht der H.___ vom 2 7. Dezember 2017 nicht, denn er ist aus der spezifischen Sicht der Behandlung erstattet worden, und die behandelnden Ärztinnen hatten entweder keine Kenntnis der Vorakten

oder gingen zumindest nicht auf sie ein . Ausserdem ist die attestierte nur noch 20%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten nicht näher begründet, sie wurde nicht anhand der massgebenden Indikatoren hergeleitet, und es wurde auch nicht differenziert nach krankheitsbedingten und krankheitsfremden Faktoren. Ebenso wenig vermögen umgekehrt die Stellungnahmen von Dr. I.___ die Anforderungen an eine vertiefte fachärztliche Beurteilung zu erfüllen, schon de s halb nicht, weil Dr. I.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich gesehen hat und weil er als Facharzt der Chirurgie nicht qualifiziert ist für die Beurteilung von psychischen Gesundheitsschäden und ihren Auswirkungen.

Ferner wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls ein strukturierte s Beweisverfahren nachzuholen ha ben, da eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz verneint werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.3).

E. 2.2.3 D.___ hat daher zu Recht eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers empfohlen (Urk. 6/14/22, Urk. 6/21 und Urk. 6/39/1). Eine solche Begutachtun g wird noch durchzuführen sein. N eben einer Fachperson der Neurologie und einer Fach person der Psychiatrie wird daran auch eine Fachperson der Opht h almologie mitzuwirken haben . D enn Dr. B.___

beschrieb in den B erichten vom 2 0. und vom 2 5. Januar sowie vom 4. April 2016 wohl die Befunde im linken Auge (Urk. 6/9/4 3, Urk. 6/9/42 und Urk. 6/9/93);

medizinische Laien können deren Ausprägung und deren Auswirkungen jedoch daraus nicht ableiten. Und soweit Dr. G.___ im Bericht vom 2. November 2016 festhielt, eine Arbeitsunfähigkeit sei bei den Konsultationen von Januar und März 2016 nicht angezeigt gewesen (Urk. 6/19/18), so ist diese Angabe nicht näher begründet. Des Weiteren hatte Dr. E.___

in der Aktenbeurteilung vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 6/26/8- 12) primär die Frage nach der Unfallkausalität der Augenprobleme zu beantworten, und da er diese verneinte, erübrigten sich Ausführungen zu den Auswirkungen.

Die Durchführung der erforderlichen Begutachtung ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen a ngesichts dessen, dass diese bis anhin nur die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen eingeh olt, jedoch keine Gesamtbeurteilung veranlasst hat.

Am Erfordernis einer Begutachtung ändert im Übrigen nichts, dass der Beschwerdeführer mittlerweile im AHV- Rentenalter steht. Die Gutachter werden sich jedoch rückblickend auf die Verhältnisse vor dem Eintritt ins Rentenalter zu konzentrieren haben. Des Weiteren werden sie zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer gemäss de n Aufzeichnungen der Suva über die Besprechung vom 1 6. Juni 2016 zur Zeit des Ereignisses vom November 2015 bereits Bezüger einer Teilrente der Suva war (Urk. 6/9/108); sie werden die Beeinträchtigung, die zu dieser Rente geführt hat, in ihre Beurteilung einzubeziehen haben.

E. 2.3 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Mai 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen neu verfüge. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. 4.

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 1 4. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Axa Vorsorgestiftung Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art.

E. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bun des gericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfung s raster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie « fu nktioneller Schweregrad» - Komplex « Gesundheitsschädigung » - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen) - Kompl ex «Sozialer Kontext» - Kategorie « Konsistenz » (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck.

Das Bundesgericht schreibt dem Raster n ormativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen ist, mittels der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). D ie funktionellen Einschränkungen müssen mit über wie gender Wahrscheinl ichkeit nachgewiesen sein, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast für den Nachweis trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Ferner betont das Bundesgericht, dass es sich beim neu entwickelten Raster nicht um eine « abhakbare Checkliste » handelt, sondern dass dessen Handhabung den Um ständen des Einzelfalls gerecht werden muss (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).

E. 8 Abs. 3 lit. b IVG), und diese umfassen unter anderem Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00539

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 1 2. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer v ertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder

Bugada

Baumann L erch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1954, durchlief die Schulen in Mazedonien und

arbeitete seit den 1980er Jahren bei verschiedenen Unternehmen als Plattenleger (vgl. die Angaben in den Notizen der Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, über das Standortgespräch vom 1 0. Oktober 2016, Urk. 6/12, sowie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Oktober 2016, Urk. 6/11). Zuletzt war er in diesem Beruf ab Mai 2014 bei der Y.___ GmbH tätig (Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. November 2016, Urk. 6/13/1-8); diese löste das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende Dezember 2015 auf (Kündigungsschrei ben vom 1 9. Oktober 2015, Urk. 6/13/9) . 1.2 1.2.1

Während der Kündigungsfrist stürzte X.___ am 2 6. November 2015 bei der Arbeit in einem Bad, verdrehte dabei den linken Fuss und schlug den Kopf an. Er suchte gleichentags die Notfallpraxis des Stadtspitals Z.___ auf, wo keine Frakturen und keine intrakraniellen Blutungen nachgewiesen werden konnten (Berichte des Stadtspitals Z.___

über die a mbulante Behandlung vom 26./2 7. November 2015, Urk. 6/9/28-29; Berichte vom 2 6. und vom 2 7. November 2015 über eine Röntgenaufnahme des linken oberen Sprunggelenks und über eine Computertomographie des Schädels, Urk. 6/ 9/ 26+ 27).

In der Folge persistierten Kopfschmerzen und Schwindel (Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 1 3. Dezember 2015, Urk. 6/9/39-40), weswegen am 7. Januar 2016 nochmals eine Computertomographie des Neurocraniums

und am 1 2. Januar 2016 eine Computertomographie

des linken oberen Sprunggelenks erstellt wurden (Bericht e des I nstituts A.___, Urk. 6/9/41 und Urk. 6/9/36). Des Weiteren wurde X.___

im Januar 2016 und im März 2016 wegen Augenbeschwerden durch Dr. B.___, Spezial arzt

für Ophthalmologie, untersucht, und es wurden eine Sehminderung im linken Auge mit Gesichtsfeldeinengung und partieller Optikusatrophie sowie ein regredientes

Hyposphagma (Blutung in die Bindehaut) diagnostiziert (Berichte vom 2 0. und vom 2 5. Januar sowie vom 4. April 2016, Urk. 6/9/43, Urk. 6/9/42 und Urk. 6/9/93). Auf Anraten von Dr. B.___ (Urk. 6/9/43) wurde X.___

ausserdem neurologisch untersucht (Berichte von Dr. C.___, Spez ialarzt für Neurologie, vom 26. Januar und vom 1 0. Mai 2016, Urk. 6/9/24-25 und Urk. 6/9/91-92). 1.2.2

Die Suva (vgl. die Schadenmeldung UVG vom 4. Dezember 2015, Urk. 6/9/4) anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 26. November 201 5. Nachdem sich der Hausarzt D.___ ausser Stande gesehen hatte, die Fragen der Suva zu beantworten, und eine Begutachtung empfohlen hatte (Notiz im Z wischenberichtsformular vom 15. April 2016, Urk. 6/9/94-95), lud die Suva X.___ am 1 6. Juni 2016 zu eine r Besprechung ein (Urk. 6/9/107-109). Sodann nahm sie die Mitteilung von X.___ entgegen, wonach er am 2 8. Juni 2016 auf eine r Treppe gestürzt sei (Notiz vom 1. Juli 2016, Urk. 6/9/113; Bericht e des Stadt spitals Z.___

über die ambulante Behandlung vom 2 8. Juni 2016 und über eine Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule vom 2 8. Juni 2016, Urk. 6/14/16-17 und Urk. 6/9/116).

Gestü t zt auf die Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dr. E.___, Spezialarzt für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie (Urk. 6/9/124), und Dr. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 6/9/126), stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 1 9. August 2016 auf das Monatsende hin ein, da die noch geklagten Beschwerden nicht in einem natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausal zusammenhang zum Unfall vom 26. November 2015 stünden (Urk. 6/9/127-128). Der Versicherte liess Einsprache gegen diese Verfügung erheben (Urk. 6/9/145-146) und zwei Berichte eines Praxiskollegen von Dr. B.___, Dr. G.___, Spezialarzt für Opht h almologie, speziell Ophthalmochirurgie, vom 2. November und vom 1. De zember 2016 beibringen (Urk. 6/1 9/18+19). 1.3

Am 1 9. September 2016 meldete sich X.___

bei de r Invalidenversicherung an (Urk. 6/5).

Die IV-Stelle führte am 1 0. Oktober 2016 mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 6/12), holte die Angaben der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/13) und erhielt vom Hausarzt D.___ wie die Suva die Auskunft, er könne keine Angaben zum Fall machen und empfehle eine Begutachtung (Notiz von D.___ vom

1 7. Januar 2017 und Verlaufsbericht von D.___ vom 2 5. Juli 2017, Urk. 6/14/22 und Urk. 6/21). Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Suva bei (Urk. 6/9 /1-154, Urk. 6/19 /1-25 und Urk. 6/26 /1-24). Die se hatte die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 1 9. August 2016 unterdessen mit Entscheid vom 8. August 2017 abgewiesen (Urk. 6/26/13-24), unter anderem gestützt auf eine Akt enbeurteilung von Dr. E.___ vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 6/26/8-12), und der Entscheid war unangefochten geblieben . Schliesslich holte die IV-Stelle den Bericht der i ntegrierten Psychiatrie H.___ vom 2 7. Dezember 2017 ein, wo der Versicherte seit April 2017 in ambulanter Behandlung stand (Urk. 6/27).

Mit Vorbescheid vom 2 5. Januar 2018 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie seinen Anspruch auf Leistungen zu verneinen gedenke, da keine gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen sei, die eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufe (Urk. 6/29; Feststellungsblatt in Urk. 6/28). Der Ver sicherte erklärte sich am 2 0. Februar 2018 als nicht einverstanden mit diesem Bescheid (Urk. 6/32) und liess seine Einwendungen mit Schreiben vom 5. Apri l 2018 durch Rechtsanwalt Ivo

Baumann ergänzen (Urk. 6/42).

Ausserdem hatte

D.___ am 1 9. März 2018 ein en Brief an die IV-Stelle gerichtet, in dem er sich den Ausführungen der H.___ im Bericht vom 2 7. Dezember 2017 an geschlossen hatte (Urk. 6/39/1). Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2018 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 = Urk. 6/45; Feststellungsblatt in Urk. 6/44). 2.

Der Versicherte liess mit Eingabe vom 1 4. Juni 2018 durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 14. Mai 2018 sei aufz uheben und ihm seien die gesetz lichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 1.2 1.2.1

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bun des gericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfung s raster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie « fu nktioneller Schweregrad» - Komplex « Gesundheitsschädigung » - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen) - Kompl ex «Sozialer Kontext» - Kategorie « Konsistenz » (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck.

Das Bundesgericht schreibt dem Raster n ormativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen ist, mittels der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). D ie funktionellen Einschränkungen müssen mit über wie gender Wahrscheinl ichkeit nachgewiesen sein, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast für den Nachweis trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Ferner betont das Bundesgericht, dass es sich beim neu entwickelten Raster nicht um eine « abhakbare Checkliste » handelt, sondern dass dessen Handhabung den Um ständen des Einzelfalls gerecht werden muss (BGE 141 V 281 E. 4.1.1). 1.2.2

In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 3 0. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und nicht länger daran festgehalten, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1). 1.2.3

Von vornherein nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beein trächtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinische n Behandlung en in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 3.7.1, 131 V 49).

Des Weiteren gilt rechtsprechungsgemäss der Grundsatz, dass ein invalidenver sicherungsrechtlich relevantes Beschwerdebild n icht einzig in Beeinträchtigung en bestehen darf, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren her rühren, sondern davon psychiatrisch zu untersche idende Befunde umfassen muss, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depres sion im fachmedizinischen Sinne. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestell te psychische Störung mit Krank heitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychische n Gesundheitsschaden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis) . 1.3 1.3.1

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), und diese umfassen unter anderem Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG). 1.3.2

Sodann haben Versicherte g emäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen. 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der In validenversicherung, wobei angesichts des mittlerweile erreichten ordentlichen AHV-Rentena lters der A nspruch auf eine Invalidenrente im Vordergrund steht.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Anspruchsverneinung auf die Beurteilungen des Arztes ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)

Dr. I.___, Spezialarzt für Chirurgie. Dieser wies in seiner ersten Stellungnah me vom 2 5. September 2017 zusammengefasst darauf hin, dass die körperlichen Befunde spärlich seien, dass Hinweise auf eine Aggravierung der Befunde bestünden und teilweise Therapien abgeleh nt würden, dass D.___, der dem Beschwerdeführer die Arbeit s unfähigkeit bescheinigt habe (100 % von Ende November 2015 bis Ende September 2016 und 80 % ab Oktober 2016; vgl. die Unfallscheine in Urk. 6/18, Urk. 6/19/4 und Urk. 6/25/2), keine Befunde angegeben, sondern eine Begutachtung empfohlen habe, und dass aus augenärztlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 6/28/4). Für eine endgültige Beurteilung woll te Dr. I.___ den Ausgang des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung der Suva vom 19. August 2016 abwarten; nachdem er erfahren hatte, dass der Einspracheentscheid am 8. August 2017 ergangen und nicht angefochten worden war, ging er jedoch auf die körperlichen Beeinträchtigung en nicht mehr näher ein, sondern empfahl am 2 0. Dezember 2017 nurmehr, einen Bericht bei der H.___ einzuholen (Urk. 6/28/5). Nach Einsicht in diesen Bericht vom 2 7. Dezember 2017 folgerte Dr. I.___ sodann am 2 2. Januar 2018, dass die beschriebenen Befunde und Diagnosen nicht auf eine schwere Störung hinwiesen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke (Urk. 6/28/6). Daran hielt er in der weiteren Stellungnahme vom 2 4. April 2018 nach Einsicht in die im Vorbescheidverfahren aufgelegten Berichte fest (Urk. 6/44/2). 2.2 2.2.1

Es trifft zu, dass vorab die bildgebenden Untersuchungen keine namhaften Befunde zu Tage gebracht haben. Die Röntgenaufnahme des linken oberen Sprunggelenks vom 2 6. November 2015 zeigte keine Fraktur, sondern nur arthrotische Veränderungen, einen kleinen Fersensporn und Arterienverkalkungen (Urk. 6/9/26). M it der Computertomographie des linken oberen Sprunggelenks vom 1 2. Januar 2016 sodann liessen sich wiederum keine Frak t ur und keine Zeichen einer rel e vanten ligamentären oder tendinösen Destruktion nachweisen, und die Weichteilschwellung wurde zwar als persistierend, jedoch als gegenüber der Voruntersuchung deutlich geringer ausgeprägt beschri e ben (Urk. 6/9/36). Desgleichen lieferten die Computertomographien des Schädels vom 2 7. November 2015 und vom 7. Januar 2016 keine Hinweise auf eine Blutung, eine Fraktur oder eine Raumforderung (Urk. 6/9/27 und Urk. 6/9/41), und die Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule nach dem weiteren Sturz vom Juni 2016 liess wiederum keine traumatischen oder anderweitigen Verände rungen erkennen (Urk. 6/9/116).

Aus neurologischer Sicht konnte Dr. C.___ ebenfalls keine spezifischen Befunde erheben, er vermutete aber immerhin, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 2 6. November 2015 eine Occipitalisneuralgie mit typischer Klinik zugezogen habe, und riet dementsprechend zur Occipitalisinfiltration

(Urk. 6/9/25). Dieser Behandlung unterzog sich der Beschwerdeführer beim nachfolgenden zweiten Termi n vom März 2016, wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. Mai 2016 zu entnehmen ist (Urk. 6/9/91), währenddem er sich beim ersten Termin noch nicht dazu hatte entschlie ssen können (vgl. Urk. 6/9/25). Aus diesem Zögern lässt sich jedoch nicht bereits auf eine mangelhafte Kooperation des Beschwerdeführers schliessen, wie dies der Hinweis von Dr. I.___ auf die teilweise Ablehnung von Therapien nahelegt.

Allerdings machte der Beschwerdeführer auf Dr. C.___ auch anlässlich eines dritten Termins vom Mai 2016 immer noch einen ausgesprochen leidenden Eindruck, und Dr. C.___ sprach von einer funktionellen, also durch körperliche Befunde nicht ausreichend erklärbaren Ausgestaltung des Beschwerdebildes (Urk. 6/9/91). Damit stimmte er mit dem Stadtspital Z.___ überein, wo der Beschwerdeführer im Dezember 2015 notfallmässig vorgesprochen hatte;

d ie Ärztinnen gingen schon damals von zervikogenen Kopfschmerzen mit psychosozialer Aggravierung bei deutlicher Agitat ion und Ängstlichkeit aus (Urk. 6/9/40). Dabei kann der Begriff der Aggravierung in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres so verstanden werden, wie ihn die Rechtsprechung verwendet, um eine Art und Weise der Präsentation der Beschwerden zu charakterisieren, die i nvalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Är ztinnen den Begriff hier so benützten, wie es dem allgemeinen Sprachverständnis entspricht, und mit psychosozialer Aggravierung auf eine Verstärkung der Schmerzen durch psychosoziale Faktoren hinweisen wollten. 2.2.2

Die Beurteilung der Fragen, ob hinter dem Beschwerdebild, soweit es organisch nicht erklärbar ist, eine eigenständige psychiatrische Diagnose steht, wieweit psychosoziale Faktoren daran beteiligt sind, wieweit die Beschwerden im rechtlich gebräuchlichen Sinn aggraviert werden sowie ob und in welchem Ausmass sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, obliegt indessen den Fachpersonen der Psychiatrie.

Der Beschwerdeführer wurde ab April 2017 denn auch in der H.___ psychiatrisch behandelt, und i m Bericht vom 2 7. Dezember 2017 stellte die H.___ die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0; Urk. 6/27/1). E ntsprechend der Bemerkung von Dr. I.___

(vgl. Urk. 6/28/6) trifft zu, dass das Leitsymptom eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes aus dem Bericht der H.___ nicht augenfällig wird; es ist fraglich, ob die von der H.___ dokumentierte Symptomatik von per sistierenden Kopfschmerzen, häufigen Schwindelattacken und Missempfindungen am Hinterkopf links (Urk. 6/27/2+3) als Schmerz dieser Intensität qualifiziert werden kann.

Es verbietet sich jedoch, entsprechend dem Vorgehen von Dr. I.___ allein aufgrund der Zweifel an der Diagnose der H.___ sowie angesichts der eher leichtgradigen Ausprägung der Depression und der ver g l eichsweise niedrigen Therapiefrequenz auf einen

fehlenden invalidenversicherungs rechtlich relevanten Krankheitswert zu sch liessen, ohne dass eine objektive fachärztliche Beurteilung unter Beleuchtung der gesamten Krankengeschichte und der Gesamtheit aller körperlichen und ps ychischen Befunde erfolgt wäre.

D en Ansprüche n an

eine derartige fachärztliche Beurteilung genügt der Bericht der H.___ vom 2 7. Dezember 2017 nicht, denn er ist aus der spezifischen Sicht der Behandlung erstattet worden, und die behandelnden Ärztinnen hatten entweder keine Kenntnis der Vorakten

oder gingen zumindest nicht auf sie ein . Ausserdem ist die attestierte nur noch 20%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten nicht näher begründet, sie wurde nicht anhand der massgebenden Indikatoren hergeleitet, und es wurde auch nicht differenziert nach krankheitsbedingten und krankheitsfremden Faktoren. Ebenso wenig vermögen umgekehrt die Stellungnahmen von Dr. I.___ die Anforderungen an eine vertiefte fachärztliche Beurteilung zu erfüllen, schon de s halb nicht, weil Dr. I.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich gesehen hat und weil er als Facharzt der Chirurgie nicht qualifiziert ist für die Beurteilung von psychischen Gesundheitsschäden und ihren Auswirkungen.

Ferner wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls ein strukturierte s Beweisverfahren nachzuholen ha ben, da eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz verneint werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.3). 2.2.3

D.___ hat daher zu Recht eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers empfohlen (Urk. 6/14/22, Urk. 6/21 und Urk. 6/39/1). Eine solche Begutachtun g wird noch durchzuführen sein. N eben einer Fachperson der Neurologie und einer Fach person der Psychiatrie wird daran auch eine Fachperson der Opht h almologie mitzuwirken haben . D enn Dr. B.___

beschrieb in den B erichten vom 2 0. und vom 2 5. Januar sowie vom 4. April 2016 wohl die Befunde im linken Auge (Urk. 6/9/4 3, Urk. 6/9/42 und Urk. 6/9/93);

medizinische Laien können deren Ausprägung und deren Auswirkungen jedoch daraus nicht ableiten. Und soweit Dr. G.___ im Bericht vom 2. November 2016 festhielt, eine Arbeitsunfähigkeit sei bei den Konsultationen von Januar und März 2016 nicht angezeigt gewesen (Urk. 6/19/18), so ist diese Angabe nicht näher begründet. Des Weiteren hatte Dr. E.___

in der Aktenbeurteilung vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 6/26/8- 12) primär die Frage nach der Unfallkausalität der Augenprobleme zu beantworten, und da er diese verneinte, erübrigten sich Ausführungen zu den Auswirkungen.

Die Durchführung der erforderlichen Begutachtung ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen a ngesichts dessen, dass diese bis anhin nur die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen eingeh olt, jedoch keine Gesamtbeurteilung veranlasst hat.

Am Erfordernis einer Begutachtung ändert im Übrigen nichts, dass der Beschwerdeführer mittlerweile im AHV- Rentenalter steht. Die Gutachter werden sich jedoch rückblickend auf die Verhältnisse vor dem Eintritt ins Rentenalter zu konzentrieren haben. Des Weiteren werden sie zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer gemäss de n Aufzeichnungen der Suva über die Besprechung vom 1 6. Juni 2016 zur Zeit des Ereignisses vom November 2015 bereits Bezüger einer Teilrente der Suva war (Urk. 6/9/108); sie werden die Beeinträchtigung, die zu dieser Rente geführt hat, in ihre Beurteilung einzubeziehen haben. 2.3

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Mai 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen neu verfüge. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. 4.

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 1 4. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Axa Vorsorgestiftung Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel