Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, war seit 2002 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ angestellt; ihren letzten Arbeitstag hatte sie am
19. Februar 2015 (Urk. 7/14 und Urk. 7/27). Nach der
Anmeldung zur Früherfassung durch ihre Arbeitgeber in am 12. Mai 2015
(Urk. 7/1), meldete sich die Versicherte am
15. Juli 2015 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Kranken taggeldversicherung
AXA Winterthur (Urk. 7/15) sowie der BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich (Urk. 7/40) bei . Anschliessend wurde durch die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 7/49) . Am
7. September 2017 wurde das psychiatrische Teilgutachten durch
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, von der B.___
erstattet (Urk. 7/51). Mit Datum vom 16. September 2017 erging en das internistisch-rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, (Urk. 7/52) und die bidisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 7/57) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7 /61, Urk. 7 /69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
11. Mai 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
11. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
11. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab Januar 2016 zuzusprechen, eventualiter sei die Angele genheit zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom
10. August 2018 um Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 23. August 2018 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 2 0. September 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
24. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 sowie 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2 und 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisieren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhän gig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2018 erwog die Beschwerdegeg nerin, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Erkrankung, welche die Erwerbsfähigkeit erheblich und dauerhaft einschränke. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden seien die nicht zu berücksichtigenden psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin vorherrschend und würden das Störungsbild weiter hin aufrechterhalten. Die Karzinomerkrankung habe überdies nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt . Die Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst sei aus medizinischer Sicht eingeschränkt, andere Hilfstätigkeiten seien hingegen ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 2) . 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 1. Juni 2018 (Urk. 1) vor, dass die psychiatrische Einschränkung aufgrund der Karzi nomerkrankung entstanden sei und entsprechend eigenständigen, invalidisieren den Charakter habe. Eine Besserung der Depression sei frühestens in einem Jahr und nur mit ungewi sser Wahrscheinlichkeit möglich (S. 4) . Die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien überdies unbeachtlich, da dem beur teilenden Arzt
der notwendige Facharzttitel fehle. Die Beschwerdegegnerin habe überdies zu Unrecht von den Zweifeln am Ergebnis des eingeholten psychiat rischen Gutachtens direkt auf eine volle Leistungsfähigkeit geschlossen (S. 5) . Gestützt auf das psychiatrische Gutachten sei auf eine volle Erwerbsunfähigkeit zu erkennen (S. 6). Überdies sei ihr die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar, weshalb zumindest Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (S. 7). Unterlegt wurden die Ausführungen durch eine Stellungnahme vom 1. Juni 2018 von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom E.___ (Urk. 3). 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2018
ergänzte die Beschwerdegegne rin, dass bereits vor der Karzinomerkrankung eine depressive Episode bestanden habe und die behandelnden Ärzte bereits dannzumal festgestellt hätten, dass die gesamte Symptomatik als Reaktion auf massive Anforderungen im privaten Kontext interpretiert werden könne. Zweifelsohne würden weiterhin diverse psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen. Überdies stelle die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Rechtsfrage dar und sei nicht durch den Gutachter vorzu nehmen. Mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden in Bezug auf die psychischen Beschwerde n
best ehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen (Urk. 6). 2.4
Die Beschwerdefüh rerin brachte in der Replik vom 23. August 2018 (Urk. 9) vor, dass es o hne die K a r zinomerkrankung bei der gebesserten Situation wie nach dem Austritt aus der F.___ und der erwarte ten Wideraufnahme der Arbeitstätigkeit geblieben wäre . Der Wegfall der psycho sozialen Belastungsfaktoren führe also nicht unmittelbar zum Wegfall der psychiatrischen Einschränkung; diese bestehe im Zusammenhang mit der psychischen Reaktion auf die Karzinomerkrankung eigenständig (S. 6). 2.5
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.
3. 1
Zuhanden der AXA Winterthur verfassten Dr. med. G.___, Assistenzarzt sowie Dr.
med. H.___, Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
von der F.___ am 7. Juli 2015 einen Bericht und hielt en darin fest, dass die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2015 freiwillig a uf Zuweisung ihrer Psychiaterin med. pract . I.___ und vor dem Hintergrund einer depressiven Störung infolge einer chronischen Belastungssituation in die Klinik eing etreten sei (Urk. 7/15/ 2) . Dem entsprechenden Bericht von med. pract . I.___ vom 22. Juni 2015 ist dazu zu ent neh men, dass die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal zu einer Konsul tation erschienen sei und bei ihr seit Jahren eine depressive Verstimmung bestehe, welche in den letzten Monaten deutlich zugenommen habe und mit einem sozialen Rückzug einhergehe. Es bestehe überdies der Verdacht auf eine somato form e Schmerzstörung nach ICD-10 F 45.4 (Urk. 7/15/5-6).
Laut den Ärzten der F.___ hat die Beschwerdeführerin
berichtet, dass es ihr schon lange nicht gut gehe; angefangen habe alles im Jahr 1995, als ihr Ehemann einen Tumor im Magendarmtrakt diagnostiziert erhalten habe. Infolge finanzieller Schwierigkeiten habe die Beschwerdeführerin dann als Reinigungskraft zu arbei ten begonnen. Aufgrund von Überbelastung und Überforderung mit der Arbeit und der Betreuung des Ehemannes und Führung des Haushaltes habe sie einen Zusammenbruch erlitten. Die Beschwerdeführerin habe bei Klinikeintritt ein schwer depressives Zustandsbild ohne psychotische Symptome gezeigt, welche s mit einer integrierten psychiatrischen Behandlung mit medikamentösen, psycho therapeutischen, bewegungs- und ergotherapeutischen Ansätzen behandelt werde. Nach dem Austritt werde eine intensive psychotherapeutische Behandlung aufgegleist, um festgefahrene Familienmuster zu bearbeiten. Eine zeitliche Prog nose zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne derzeit nicht abgegeben werden (Urk. 7/15/ 2 -4). 3. 2
Gemäss dem Bericht der F.___ vom
19. August 2015 (Urk. 7/18) trat die Beschwer deführerin am 8. Juli 2015 aus der Klinik aus (S. 1) . Die Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psych otische Symptome (ICD-10 F 23.2), ein en Verdacht auf eine Somati sierungsstörung (ICD-10 F 45.0) sowie ein en
b enigne n paroxy smale n Schwindel (S. 2), was während des Aufenthaltes in der F.___
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingt habe (S. 5) .
Die erhobene Symptomatik werde unter anderem auch als Reaktion auf die massiven Anforderungen interpretiert, welche die Beschwerdeführerin mit der Doppelbelastung durch Berufsalltag und Versorgung des Ehemannes zufallen würde n . Als negativer Aspekt hinsichtlich einer Stabilisierung weise sich die Unwilligkeit oder gegebenenfalls auch Angst der Beschwerdeführerin aus, etwas an ihrer Beziehung zum Ehemann zu verändern (S. 4) . Während des Klinik aufenthaltes sei eine Besserung der depressiven Symptomatik erarbeitet worden (S. 5) . F ür die Zeit nach dem Austritt wurde n eine Pharmaka- sowie
eine inten sive Psychotherapie empfohlen, um auch die familiären Strukturen und die Beziehung zum Ehemann zu erörtern, welche sich auch nach Austritt auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken schienen (S. 5). 3. 3
Am 23. Oktober 2015 erstatte te n die behandelnden Fachleute des E.___
einen Bericht. Sie erachteten die Beschwerdeführerin weiterhin für vollständig arbeits unfähig . Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptom e (ICD-10 F33.2), sowie an einem z ervikozephalen Sy n drom. Die Beschwerdeführerin sei geplagt von Depressionen, Gedankenkreisen, Motivationslosigkeit, Traurigkeit und Rückzug sowie Schwindel, Kopfschmerzen und Halswirbelsäulen (HWS) -Schmerzen, wobei trotz Medikation bisher keine Verbesserung eingetreten sei. Aus ihrer Sicht wür den die Beschwerden mit den zunehmenden Schmerzen sowie der Überbelastung zusammenhängen. Eine Neubeurteilung könne frühestens in sechs Monaten vor genommen werden (Urk. 7/25).
Dem Verlaufsbericht des E.___ vom 27. Juni 2016
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zunächst zwei Monate lang eine Intensivbehandlung absol viert habe und nun in Einzeltherapie – stattfindend alle 14 Tage – st ehe . Ende Mai 2016 sei bei ihr ein Uterustumor diagnostiziert worden und es bestehe aktuell weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Gesundheitszustand gleich
geblieben . Nun müsse zunächst die Tumorbehandlung abgewartet werden (Urk. 7/32). 3.4
Am 2 7. Oktober 2015 erging das von der BVK in Auftrag gegebene vertrauens ärztliche Gutachten (Urk. 7/41). Darin nannte Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 14). Die depressive Entwicklung sei möglicherweise durch das Gefühl der Überbelastung vor etwa zwei Jahren entstanden (S. 13). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Behandlung sollte es zu einer B esserung des Zustandes kommen und die schrittweise Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit möglich sein (S. 15). 3. 5
A m 23. Juni 20 16 musste
sich die Beschwerdeführerin im K.___, Klin i k für Gynäkologie,
nach anämisierender Blutung bei Zervixkarzinom
einem operativen Eingriff – einer radikalen erweiterten Hysterektomie mit Adnexektomie beidseits – unterziehen (Urk. 7/47/18) . Anschliessend wurde eine adjuvante Chemotherapie empfohlen, aber von der Beschwerdeführerin abgelehnt (Urk. 7/33/5-9 und Urk. 7/51/55).
3. 6
Im Verlaufsbericht des E.___ vom
9. März 2017 legten die Fachleute dar, dass im Zusammenhang mit der Operation, der Krankheit und dem Unfall des Ehemannes sowie dem plötzlichen Tod der Mutter weiterhin Traurigkeit, Antriebslosigkeit, eine Konzentrationsstörung sowie insgesamt keine namhafte Besserung
bestehe . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Nach Diagnos tizierung des Karzinoms habe sie einen de pressiven Rückfall erlitten, ihre Behandlung für ein halbes Jahr unterbrochen und die Medikation abgesetzt. Am 23. Februar 2017 sei die Behandlung wieder
aufgenommen worden (Urk. 7/39). 3. 7 3.7 .1
In der psychiatrisch en
Begutachtung durch
Dr. A.___
a m 7. September 2017 (Urk. 7/51) schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Probleme vor etwa zwei Jahren begonnen hätten. Nach dem Austritt aus der F.___ sei es ihr deutlich besser gegangen; nach wie vor fühle sie s ich jedoch überhaupt nicht gut (S. 54). Die Tumorerkrankung habe in ihr massive Ängste ausgelöst und sie fürchte sich vor einem Rezidiv. S ie habe Schwierigkeiten, sich innerlich zu beruhigen. Sie habe nie Zeit für sich selbst, sondern schwere Mehrfachbelastungen gehabt und sich eigentlich einen ruhigen Lebensabend vorgestellt. Nach ihrem Spitalaustritt habe ihr Ehemann im Juni 2016 im Kosovo einen schweren Autounfall gehabt, er sei nun stark behindert und auf Schritt und Tritt auf Hilfe angewiesen (S. 55) . Über dies sei ihre Mutter im November 2016 verstorben (S. 61). I hre Lebenssituation habe sich in den letzten Jahren stark verschlechtert; immer sei etwas Neues und stark emotional Belastendes aufgetreten. Sie habe keine Kraft mehr, sei traurig und müsse viel weinen . Auch habe sie Angst um ihren Ehemann (S. 55).
Dr. A.___
legte dar, dass in der Begutachtung keine Hinweise auf Verdeut lichungen oder Aggravation bestanden hätten (S. 65) . Die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit und Konzentration während der rund zweistündigen Exploration halten können. Das Denk-Tempo sei verlangsamt und inhaltlich problemzentriert. Die Beschwerdeführerin sei nur schwach spürbar gewesen. Die Stimmungssituation sei deutlich zum negativen Pol verschoben, der Affekt sei deutlich reduziert, ebenso die Freudfähigkeit und die Interessen. Es bestünden eine unruhige Psychomotorik und ein sozialer Rückzug sowie reduziertes Selbst werterleben. Panikattacken seien nicht angegeben worden, überdies bestünde n kein e Hinweis e auf konkrete Suizidg e danken oder akute Suizidalität sowie eine Persönlichkeitsstörung- oder akzentuierung
(S. 59 f.).
Dr. A.___ kam zum Schluss, im Rahmen der jahrelangen Mehrfachbelastung sei es im Februar 2015 zu einer Erschöpfungsdepression gekommen (S. 65). Nach anfänglicher Besserung der gemäss den psychopathologischen Schilderungen nachvollziehbaren schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) zu einer mittel gradigen depressiven Episode sei es durch die Tumorerkrankung zu einer erneu ten Verschlechterung gekommen. S eit Erkrankungsbeginn sei kein stabiler Gesundheitszustand erreicht worden, zumal weitere psychosoziale Belastungsfak toren eine Besserung der Situation verunmöglicht hätten . Zusammenfassend seien die neun geforderten Kriterien für die Diagnose einer schweren Depression erfüllt. Da das Störungsbild bereits länger als zwei Jahre bestehe, sei von einer beginnenden Chronifizierung auszugehen. Das Störungsbild sei nun als rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, nach I C D-10 F33.8 einzuordnen (vgl. auch S. 70) . Das Störungsbild werde durch psychosoziale Belastungsfaktoren aufrechterhalten und die Rückkehr in den Arbeitsmarkt werde durch weitere IV-fremde Faktoren, wie etwa ungenügende Sprachkenntnisse und d i e Abhängigkeit vom Sozialamt, erschwert (S. 66).
Der Gutachter Dr. A.___ führte abschliessend aus, dass er die Situation der Beschwerdeführerin noch für besserungsfähig halte, wobei eine psychosoziale Entlastungssituation eintreten müsse, damit der Gesundheitszustand wesentlich besser e . Es liege ein komplexes Krankheitsgeschehen aus psychischer Erkran kung, somatischen Störungen sowie psychosozialen Faktoren vor, welches sich «teufelskreisähnlich» bisher selbst aufrechterhalten habe (S. 67).
Die mittel schwere bis schwere Fähigkeits s törung befähige die Beschwerdeführerin nicht, in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein; eine Tätigkeit im geschützten Bereich halte er mit einem Pensum von 50 % für sinnvoll (S. 68). Dr. A.___
hielt fest, dass sämtliche Bewertungen im Zusammenhang mit der vollständigen Arbeitsunfähig keit auf medizinisch-theoretischer Grundlage gesch ä he n (S. 70) . Von dieser Einschätzung seien gegebenenfalls die IV-fremden Anteile abzuziehen, die er, der Gutachter, ausführlich beschrieben habe; dies sei
eine juristische Aufgabe (S. 69) . U nter Wegfall der psychosozialen Belastungs faktoren würden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Depression remittieren könnte (Urk. 7/51/ 70).
3. 7 .2
D em internistisch-rheumatologische n Gutachten vom 16. September 2017 (Urk. 7/52) von Dr. C.___
sind folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 57) : - V erminderte Belastbarkeit und rechtsbetonte HWS-Beschwerden bei
- m ässiger Osteochondrose C5/C6 mit leichter S p inalkanalstenose sowie mittelschwerer bis schwerer Foraminalstenose C5/C6 links, o hne Kom pr ession neurogener Strukturen bei s ymmetrischer und kräftiger Nacken muskulatur - b ildgebend seit Jahren im W esentlichen unverändert (MRI 09/2017 gegenüber MRI 03/2015), szintigraphisch ohne vermehrte Aktivität der HWS - o hne radikuläre Zeichen
Dr. C.___ hielt fest, dass die bildgebenden Befunde keineswegs gravierend seien, insbesondere da keine Kompressionen neurogener Strukturen erkennbar seien . Da die Befunde hauptsächlich links seien und die Beschwerdeführerin die Beschwerden vor allem re chts, also auf der Gegenseite an g egeben habe, sei es wahrscheinlich, dass diese Befunde der HWS keinen Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden hätten.
Dr. C.___ listete diese Befunde in der Diag nose dennoch auf, um der Beschwerdeführerin nicht «Unrecht zu tun», auch wenn diese das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur zu einem kleinen Teil erklärten (S. 59) .
Dr. C.___
sind zudem Diskrepanzen aufgefallen. Oft habe die Beschwerdefüh rerin wegen Schmerzen gestöhnt, dies sei bei Ablenkung aber ausgeblieben. Gleiches gelte für den gezeigten hinkenden Gang. Die Untersuchung des Bewegungsapparates sei durch die Gegenspannung der Beschwerdeführerin erschwert worden. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule habe aufgrund des sen nicht geprüft werden können, Hals- und Brustwirbelsäule seien normal beweglich . Der Dolorimetriebefund zeige ein e Schmerzausweitung. Die Bioimpe danz-Analyse habe eine erfreulich grosse Muskelmasse trotz Adipositas gezeigt, weswegen eine lang andauernde körperliche Schonung daraus nicht abgeleitet werden könne (S. 58) . Der Medikamentenspiegel sei hinsichtlich Trittico weit unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen. Das Schmerzmittel Dafalga n habe im Blut nicht nachgewi e sen werden können, obwohl die B eschwerdeführe rin angegeben hab e, bereits am Morgen des Untersuchungstages 3 g Dafalgan gebraucht zu habe n (S. 59).
Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten HWS-schonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 59) . In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitar beiterin bestehe lediglich die Einschränkung, dass das Hantieren mit grösseren Gewichten (über 12.5 kg) nicht bewältigt werden könne, was aber ein selten auf tretender Teilbereich der Tätigkeit sei (S. 60). 3.7 .3
In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 1 6. September 2017 (Urk. 7/57)
nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit: - b eginnend chronifizierte rezidivierende depressive Störung (> 2 Jahre anhal tend bestehend);
gegenwärtig schwere Episode; ICD-10 F33.8 - v erminderte Belastbarkeit und rechtsbetonte HWS-Beschwerden bei - mä ssiger Osteochondrose C5/C6 mit leichter Spinalkanalstenose sowie
mittelschwerer bis schwerer Foraminalstenose C5/C6 links - ohne radikuläre Zeichen
Zur Arbeitsunfähigkeit führten sie aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 0 %
sowohl in der angestammten
Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin als auch in anderer angepasster Tätigkeit vorliege . Von dieser
Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit seien gegebenenfalls IV-f remde Anteile abzuziehen . Diese Arbeitsunfähigkeit besteh e anhaltend sei t Februar 201 5. 3. 8
In der Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten hielt d er RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, am 26. September 2017 fest, dass dem rheuma tologische n Gutachten von Dr. C.___
zu folgen sei (Urk. 7/60/7) . Hingegen sei auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ nicht abzustellen . Obwohl dieser die psychosozialen Faktoren betont habe, habe er dennoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert . Z wei dieser Faktoren (Haushaltsbelastung und Arbeitsbelastung) bestünden nicht mehr und ein dritter Faktor (die Pflege des Ehemannes) sei in Frage zu stellen (Urk. 7/60/ 8).
3. 9
Im nach Verfügungserlass zuhanden der Beschwerdeführerin erstellte n Bericht des
E.___
vom
1. Juni 2018 hielten
die behandelnden Fachleute fest, dass dem Gutachten und den Erwägungen im Vorbescheid nicht gefolgt werden könne. Es entbehre jeglicher Objektivität, wenn psychosoziale Faktoren als Ursache der Depression konstruiert würden. Vielmehr habe die krankheitsbedingte Unmög lichkeit, die Rolle als Ernährerin der Familie wahrzunehmen, zur Arbeitsunfähig keit geführt. Ursächlich für die Depression seien die Schmerzen und der Verlust der Fähigkeit, am Arbeitsmarkt teilzunehmen (Urk. 3). 4. 4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass aus rheumatologischer Sicht auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt werden kann. Das Gutachten genügt den praxisge mässen Anforderungen, um ihm Beweiswert zuzusprechen (vgl. E. 1.5); anderes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die geklagten rechts betonten Beschwerden konnten durch die erhobenen Befunde nicht vollends erklärt werden. Ins Gewicht fallen zudem die von Dr. C.___ genannten Diskrepanzen, sei es beim leidensbetonten Auftreten der Beschwerdeführerin, dem geprüften Medikamentenspiegel oder de n teilweise nicht durchführbaren Untersuchungen aufgrund aktiver Gegenspannung durch die Beschwerde - führe rin .
Zusammengefasst ergibt sich aus somatischer Sicht
keine rele vante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit.
Das Hantieren mit über 12.5 kg
ist in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wohl selten nötig, was von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde (Urk. 1 S. 7). W eitere somatisch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit wurden durch Dr. C.___ nachvollziehbar
verneint . Die Behauptung der Beschwerdeführerin, auch das Arbeiten auf Leitern, über Kopf, kniend oder bückend sei ihr nicht möglich (Urk. 1 S. 7), findet in den medizinischen Unterlagen keine Stütze.
Die abweichende Beurteilung durch Dr. med. M.___, Physikalische Medizin FMH, die am 8. Februar 2016 wegen psychischen Leiden und einem Zervikal - syn drom eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 7/47/24), ist nicht begründet und daher nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. 4.2
Auch das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für einen beweiswerten Bericht. Di e Stellungnahme des fachfremden
RAD-Arztes ist nicht nachvollziehbar und nicht begründet, so dass dieser (entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin) nicht gefolgt werden kann. Dr. A.___
hat ein umfassendes Gutachten erstellt, dabei sämtliche Vorakten in Kenntnis gezogen, mit der Beschwerdeführerin ein umfassendes Gespräch geführt und seine Beurteilung wie auch die Schlussfolgerungen begründet. Dass Dr. A.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rein medizinischer Sicht vornimmt, ist nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt (E. 1.6) ist die abschliessende Einschätzung des Leistungspotentials
letztlich eine juristische Aufgabe. Dr. A.___ hat zwar die ausführlich beschriebenen IV-fremden Faktoren in seiner Zumutbarkeitsbeur teilung nicht berücksichtigt, aber dennoch mehrfach in seinem Gutachten aufge führt, so dass der Rechtsanwender deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit
prüfen kann . Insofern ist nachfolgend der Einfluss der IV-fremden Belastungs faktoren auf die aus ärztlicher Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen, zumal der medizinische Experte eine solche Prü fung ausdrücklich nahe gelegt hat. 4.3
Aus sämtlichen medizinischen Akten
– sei es seitens des Gutachter s oder seitens der Behandler in der F.___ und im
E.___ – geht hervor, dass bei der Beschwerde führerin bereits seit Jahren zahlreiche belastende und immer wieder neu ent stehende
Umstände vor lagen, die zur Entstehung der depressiven Symptomatik mit nachfolgendem Verlust der Arbeitsstelle geführt hatten . Die Beschwerdefüh rerin selbst sagte mehrfach, dass sie unter der jahrelangen Mehrfachbelastung
– begründend in der Haushaltsführung, der seit Mitte 2016 intensivierten Pflege des Ehemannes sowie der bis 2015 gleichzeitigen Erwerbstätigkeit in Vollzeit
– leide. Ihr Leben habe sich nicht so entwickelt, wie sie es sich erhofft habe.
Dazu kommen
familiäre und eheliche Belastungen sowie finanzielle Schwierigkeiten.
S eit April 2017 bezieh t die Beschwerdeführerin Sozialhilfe, sie ha t Schulden und wird für Steuerforderungen betrieben. Sie fühl t e sich sozial isoliert, sie hat nur eine Freundin und kein weiteres Netzwerk, zudem schränk t sie die Sprachbarriere ein.
Die Beschwerdeführerin macht e geltend, seit ihrer Tumorerkrankung habe sich ihr depressives Zustandsbild zu einer eigenständigen Erkrankung entwickelt, so dass die psychosozialen Faktoren für sich alleine ihren Gesundheitszustand nicht erklären würden. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie selbst gegen über dem Gutachter festhielt, dass nebst der Angst vor einem Rezidiv im Juni 2016 ihr Ehemann einen schweren Autounfall erlitten hatte und sie ihn seither pflegen müsse, was enorm belastend sei . Ausserdem sei nur wenige Monate später ihre Mutter verstorben. Dazu kommen die finanziellen Sorgen . Insofern kann der
beschwerdeweise angeführten Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es ohne die Karzinomerkrankung bei der gebesserten Situation geblieben wäre, nicht gefolgt werden .
Aus dem Gutachten von Dr. A.___ lässt sich denn auch kein eigenständige r Gesundheitsschaden ableiten, welcher nicht im Wesentlichen in den psychoso zialen und soziokulturellen Umständen seine hinreichende Erklärung finden würde. Dr. A.___ äussert zwar die Vermutung einer maladaptiven Krankheits verarbeitung nach der Tumorerkrankung, jedoch ohne konkrete Befunde zu nennen . Er wies hingegen darauf hin, dass bisher kein stabiler Gesundheits zustand erreicht worden sei, da die Beschwerdeführerin immer wieder von weite ren belastenden Faktoren getroffen worden sei und überdies weitere erschwerende Faktoren wie die Abhängigkeit vom Sozialamt und ungenügende Sprachkenntnisse dazu ge kommen seien . Aus dem Gutachten geht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht hervor, dass die depressive Problematik in der Karzinomerkrankung gründet und deswegen zu einer langfristigen, eigen ständigen
Beeinträchtigung geworden ist.
Im Gutachten finden sich dahingehend auch nur mässig ausgeprägte Befunde (vgl. E. 3. 7. 1). Dr. A.___
ging ausser dem
ausdrücklich davon aus, dass mit einer psychosozialen Entlastung beziehungsweise einem Wegfall der Belastungsfaktoren eine wesentliche Besse rung des Gesundheitszustandes
oder sogar eine Remission der Depression erreicht werden könnte (Urk. 7/51/69) . Dies lässt darauf schliessen, dass die belastende Situation das Beschwerdebild unterhält .
4.4
In Übereinstimmung mit de n Gutachtern hielten die Behandler im E.___ in ihre n vor der Karzinomerkrankung verfassten
Berichten fest, dass die Beschwerden mit den zunehmenden Schmerzen sowie der generellen Überbelastung zusammen hängen würden. Nach der Karzinomerkrankung sei ein depressiver Rückfall aufgetreten und die Behandlung sei unterbrochen worden. Sie führten aber auch aus, dass die Krankheit und der Unfall des Ehemannes sowie der plötzliche Tod der Mutter der Beschwerdeführerin Einfluss auf die Verschlechterung der Situa tion gehabt hätten . Der neueste Bericht des E.___ (Urk. 3, vgl. E. 3. 9) steht zu diesen Schilderungen im Widerspruch, da nun die psychosozialen Faktoren als völlig irrelevant bezeichnet werden, ohne dass die Fachleute dies begründe t hätt e n.
Ein eigenständiger
Gesundheitsschaden ist daher aufgrund der Berichte des E.___ nicht erstellt . In diesem Zusammenhang und unter Verweis auf die nicht erläuterte Widersprüchlichkeit der Berichte bleibt zu erwähnen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb ihre Berichte rechtsprechungs gemäss mit Zurückhaltung zu würdigen sind .
Das Gutachten steht zudem im Einklang mit den Berichten der F.___ . Darin wurden wiederholt die belastenden Umstände namentlich in der Familie angesprochen und die Erörterung der diesbezüglichen Probleme empfohlen, was die Beschwer deführerin jedoch ablehnte. Die Psychiaterin Dr. J.___ sah ihrerseits in der Überbelastung die mögliche Ursache für die depressive Entwicklung. 4.5
Das klinische Beschwerdebild der Depression ist damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf die soziokulturellen und psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde erhoben wurden, welche in den belastenden Umständen eine hinreichende Erklärung finden – eine davon klar unterscheidbare andauernde Depression ist nicht mit der erforder l ichen überwie gend en W ahrscheinlich keit erstellt. Die zur Arbeitsunfähigkeit beitragenden Symptome werden massgeblich durch die anhaltende und ungelöste psychoso ziale Situation unterhalten.
Insofern ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, weshalb eine Indikatorenprüfung unter bleiben kann . Dies führt zur Verneinung des Rentenanspruch s
und zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.
Insoweit die Beschwerdeführerin um Eingliederungsmassnahmen ersuchte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da im angefochtenen Entscheid über keine konkreten Massnahmen befunden wurde. Die Beschwerdegegnerin wird darüber noch zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen haben, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezi fischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.–– anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtsk raf t zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1965, war seit 2002 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ angestellt; ihren letzten Arbeitstag hatte sie am
19. Februar 2015 (Urk. 7/14 und Urk. 7/27). Nach der
Anmeldung zur Früherfassung durch ihre Arbeitgeber in am 12. Mai 2015
(Urk. 7/1), meldete sich die Versicherte am
15. Juli 2015 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Kranken taggeldversicherung
AXA Winterthur (Urk. 7/15) sowie der BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich (Urk. 7/40) bei . Anschliessend wurde durch die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 7/49) . Am
7. September 2017 wurde das psychiatrische Teilgutachten durch
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, von der B.___
erstattet (Urk. 7/51). Mit Datum vom 16. September 2017 erging en das internistisch-rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, (Urk. 7/52) und die bidisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 7/57) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7 /61, Urk. 7 /69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
11. Mai 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 sowie 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisieren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhän gig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.6 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am
11. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
11. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab Januar 2016 zuzusprechen, eventualiter sei die Angele genheit zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom
10. August 2018 um Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 23. August 2018 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 2 0. September 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
24. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2018 erwog die Beschwerdegeg nerin, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Erkrankung, welche die Erwerbsfähigkeit erheblich und dauerhaft einschränke. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden seien die nicht zu berücksichtigenden psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin vorherrschend und würden das Störungsbild weiter hin aufrechterhalten. Die Karzinomerkrankung habe überdies nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt . Die Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst sei aus medizinischer Sicht eingeschränkt, andere Hilfstätigkeiten seien hingegen ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 2) .
E. 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 1. Juni 2018 (Urk. 1) vor, dass die psychiatrische Einschränkung aufgrund der Karzi nomerkrankung entstanden sei und entsprechend eigenständigen, invalidisieren den Charakter habe. Eine Besserung der Depression sei frühestens in einem Jahr und nur mit ungewi sser Wahrscheinlichkeit möglich (S. 4) . Die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien überdies unbeachtlich, da dem beur teilenden Arzt
der notwendige Facharzttitel fehle. Die Beschwerdegegnerin habe überdies zu Unrecht von den Zweifeln am Ergebnis des eingeholten psychiat rischen Gutachtens direkt auf eine volle Leistungsfähigkeit geschlossen (S. 5) . Gestützt auf das psychiatrische Gutachten sei auf eine volle Erwerbsunfähigkeit zu erkennen (S. 6). Überdies sei ihr die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar, weshalb zumindest Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (S. 7). Unterlegt wurden die Ausführungen durch eine Stellungnahme vom 1. Juni 2018 von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom E.___ (Urk. 3).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2018
ergänzte die Beschwerdegegne rin, dass bereits vor der Karzinomerkrankung eine depressive Episode bestanden habe und die behandelnden Ärzte bereits dannzumal festgestellt hätten, dass die gesamte Symptomatik als Reaktion auf massive Anforderungen im privaten Kontext interpretiert werden könne. Zweifelsohne würden weiterhin diverse psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen. Überdies stelle die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Rechtsfrage dar und sei nicht durch den Gutachter vorzu nehmen. Mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden in Bezug auf die psychischen Beschwerde n
best ehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen (Urk. 6).
E. 2.4 Die Beschwerdefüh rerin brachte in der Replik vom 23. August 2018 (Urk. 9) vor, dass es o hne die K a r zinomerkrankung bei der gebesserten Situation wie nach dem Austritt aus der F.___ und der erwarte ten Wideraufnahme der Arbeitstätigkeit geblieben wäre . Der Wegfall der psycho sozialen Belastungsfaktoren führe also nicht unmittelbar zum Wegfall der psychiatrischen Einschränkung; diese bestehe im Zusammenhang mit der psychischen Reaktion auf die Karzinomerkrankung eigenständig (S. 6).
E. 2.5 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.
3. 1
Zuhanden der AXA Winterthur verfassten Dr. med. G.___, Assistenzarzt sowie Dr.
med. H.___, Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
von der F.___ am 7. Juli 2015 einen Bericht und hielt en darin fest, dass die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2015 freiwillig a uf Zuweisung ihrer Psychiaterin med. pract . I.___ und vor dem Hintergrund einer depressiven Störung infolge einer chronischen Belastungssituation in die Klinik eing etreten sei (Urk. 7/15/ 2) . Dem entsprechenden Bericht von med. pract . I.___ vom 22. Juni 2015 ist dazu zu ent neh men, dass die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal zu einer Konsul tation erschienen sei und bei ihr seit Jahren eine depressive Verstimmung bestehe, welche in den letzten Monaten deutlich zugenommen habe und mit einem sozialen Rückzug einhergehe. Es bestehe überdies der Verdacht auf eine somato form e Schmerzstörung nach ICD-10 F 45.4 (Urk. 7/15/5-6).
Laut den Ärzten der F.___ hat die Beschwerdeführerin
berichtet, dass es ihr schon lange nicht gut gehe; angefangen habe alles im Jahr 1995, als ihr Ehemann einen Tumor im Magendarmtrakt diagnostiziert erhalten habe. Infolge finanzieller Schwierigkeiten habe die Beschwerdeführerin dann als Reinigungskraft zu arbei ten begonnen. Aufgrund von Überbelastung und Überforderung mit der Arbeit und der Betreuung des Ehemannes und Führung des Haushaltes habe sie einen Zusammenbruch erlitten. Die Beschwerdeführerin habe bei Klinikeintritt ein schwer depressives Zustandsbild ohne psychotische Symptome gezeigt, welche s mit einer integrierten psychiatrischen Behandlung mit medikamentösen, psycho therapeutischen, bewegungs- und ergotherapeutischen Ansätzen behandelt werde. Nach dem Austritt werde eine intensive psychotherapeutische Behandlung aufgegleist, um festgefahrene Familienmuster zu bearbeiten. Eine zeitliche Prog nose zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne derzeit nicht abgegeben werden (Urk. 7/15/ 2 -4). 3. 2
Gemäss dem Bericht der F.___ vom
19. August 2015 (Urk. 7/18) trat die Beschwer deführerin am 8. Juli 2015 aus der Klinik aus (S. 1) . Die Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psych otische Symptome (ICD-10 F 23.2), ein en Verdacht auf eine Somati sierungsstörung (ICD-10 F 45.0) sowie ein en
b enigne n paroxy smale n Schwindel (S. 2), was während des Aufenthaltes in der F.___
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingt habe (S. 5) .
Die erhobene Symptomatik werde unter anderem auch als Reaktion auf die massiven Anforderungen interpretiert, welche die Beschwerdeführerin mit der Doppelbelastung durch Berufsalltag und Versorgung des Ehemannes zufallen würde n . Als negativer Aspekt hinsichtlich einer Stabilisierung weise sich die Unwilligkeit oder gegebenenfalls auch Angst der Beschwerdeführerin aus, etwas an ihrer Beziehung zum Ehemann zu verändern (S. 4) . Während des Klinik aufenthaltes sei eine Besserung der depressiven Symptomatik erarbeitet worden (S. 5) . F ür die Zeit nach dem Austritt wurde n eine Pharmaka- sowie
eine inten sive Psychotherapie empfohlen, um auch die familiären Strukturen und die Beziehung zum Ehemann zu erörtern, welche sich auch nach Austritt auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken schienen (S. 5). 3. 3
Am 23. Oktober 2015 erstatte te n die behandelnden Fachleute des E.___
einen Bericht. Sie erachteten die Beschwerdeführerin weiterhin für vollständig arbeits unfähig . Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptom e (ICD-10 F33.2), sowie an einem z ervikozephalen Sy n drom. Die Beschwerdeführerin sei geplagt von Depressionen, Gedankenkreisen, Motivationslosigkeit, Traurigkeit und Rückzug sowie Schwindel, Kopfschmerzen und Halswirbelsäulen (HWS) -Schmerzen, wobei trotz Medikation bisher keine Verbesserung eingetreten sei. Aus ihrer Sicht wür den die Beschwerden mit den zunehmenden Schmerzen sowie der Überbelastung zusammenhängen. Eine Neubeurteilung könne frühestens in sechs Monaten vor genommen werden (Urk. 7/25).
Dem Verlaufsbericht des E.___ vom 27. Juni 2016
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zunächst zwei Monate lang eine Intensivbehandlung absol viert habe und nun in Einzeltherapie – stattfindend alle 14 Tage – st ehe . Ende Mai 2016 sei bei ihr ein Uterustumor diagnostiziert worden und es bestehe aktuell weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Gesundheitszustand gleich
geblieben . Nun müsse zunächst die Tumorbehandlung abgewartet werden (Urk. 7/32). 3.4
Am 2 7. Oktober 2015 erging das von der BVK in Auftrag gegebene vertrauens ärztliche Gutachten (Urk. 7/41). Darin nannte Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 14). Die depressive Entwicklung sei möglicherweise durch das Gefühl der Überbelastung vor etwa zwei Jahren entstanden (S. 13). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Behandlung sollte es zu einer B esserung des Zustandes kommen und die schrittweise Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit möglich sein (S. 15). 3. 5
A m 23. Juni 20 16 musste
sich die Beschwerdeführerin im K.___, Klin i k für Gynäkologie,
nach anämisierender Blutung bei Zervixkarzinom
einem operativen Eingriff – einer radikalen erweiterten Hysterektomie mit Adnexektomie beidseits – unterziehen (Urk. 7/47/18) . Anschliessend wurde eine adjuvante Chemotherapie empfohlen, aber von der Beschwerdeführerin abgelehnt (Urk. 7/33/5-9 und Urk. 7/51/55).
3. 6
Im Verlaufsbericht des E.___ vom
9. März 2017 legten die Fachleute dar, dass im Zusammenhang mit der Operation, der Krankheit und dem Unfall des Ehemannes sowie dem plötzlichen Tod der Mutter weiterhin Traurigkeit, Antriebslosigkeit, eine Konzentrationsstörung sowie insgesamt keine namhafte Besserung
bestehe . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Nach Diagnos tizierung des Karzinoms habe sie einen de pressiven Rückfall erlitten, ihre Behandlung für ein halbes Jahr unterbrochen und die Medikation abgesetzt. Am 23. Februar 2017 sei die Behandlung wieder
aufgenommen worden (Urk. 7/39). 3. 7 3.7 .1
In der psychiatrisch en
Begutachtung durch
Dr. A.___
a m 7. September 2017 (Urk. 7/51) schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Probleme vor etwa zwei Jahren begonnen hätten. Nach dem Austritt aus der F.___ sei es ihr deutlich besser gegangen; nach wie vor fühle sie s ich jedoch überhaupt nicht gut (S. 54). Die Tumorerkrankung habe in ihr massive Ängste ausgelöst und sie fürchte sich vor einem Rezidiv. S ie habe Schwierigkeiten, sich innerlich zu beruhigen. Sie habe nie Zeit für sich selbst, sondern schwere Mehrfachbelastungen gehabt und sich eigentlich einen ruhigen Lebensabend vorgestellt. Nach ihrem Spitalaustritt habe ihr Ehemann im Juni 2016 im Kosovo einen schweren Autounfall gehabt, er sei nun stark behindert und auf Schritt und Tritt auf Hilfe angewiesen (S. 55) . Über dies sei ihre Mutter im November 2016 verstorben (S. 61). I hre Lebenssituation habe sich in den letzten Jahren stark verschlechtert; immer sei etwas Neues und stark emotional Belastendes aufgetreten. Sie habe keine Kraft mehr, sei traurig und müsse viel weinen . Auch habe sie Angst um ihren Ehemann (S. 55).
Dr. A.___
legte dar, dass in der Begutachtung keine Hinweise auf Verdeut lichungen oder Aggravation bestanden hätten (S. 65) . Die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit und Konzentration während der rund zweistündigen Exploration halten können. Das Denk-Tempo sei verlangsamt und inhaltlich problemzentriert. Die Beschwerdeführerin sei nur schwach spürbar gewesen. Die Stimmungssituation sei deutlich zum negativen Pol verschoben, der Affekt sei deutlich reduziert, ebenso die Freudfähigkeit und die Interessen. Es bestünden eine unruhige Psychomotorik und ein sozialer Rückzug sowie reduziertes Selbst werterleben. Panikattacken seien nicht angegeben worden, überdies bestünde n kein e Hinweis e auf konkrete Suizidg e danken oder akute Suizidalität sowie eine Persönlichkeitsstörung- oder akzentuierung
(S. 59 f.).
Dr. A.___ kam zum Schluss, im Rahmen der jahrelangen Mehrfachbelastung sei es im Februar 2015 zu einer Erschöpfungsdepression gekommen (S. 65). Nach anfänglicher Besserung der gemäss den psychopathologischen Schilderungen nachvollziehbaren schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) zu einer mittel gradigen depressiven Episode sei es durch die Tumorerkrankung zu einer erneu ten Verschlechterung gekommen. S eit Erkrankungsbeginn sei kein stabiler Gesundheitszustand erreicht worden, zumal weitere psychosoziale Belastungsfak toren eine Besserung der Situation verunmöglicht hätten . Zusammenfassend seien die neun geforderten Kriterien für die Diagnose einer schweren Depression erfüllt. Da das Störungsbild bereits länger als zwei Jahre bestehe, sei von einer beginnenden Chronifizierung auszugehen. Das Störungsbild sei nun als rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, nach I C D-10 F33.8 einzuordnen (vgl. auch S. 70) . Das Störungsbild werde durch psychosoziale Belastungsfaktoren aufrechterhalten und die Rückkehr in den Arbeitsmarkt werde durch weitere IV-fremde Faktoren, wie etwa ungenügende Sprachkenntnisse und d i e Abhängigkeit vom Sozialamt, erschwert (S. 66).
Der Gutachter Dr. A.___ führte abschliessend aus, dass er die Situation der Beschwerdeführerin noch für besserungsfähig halte, wobei eine psychosoziale Entlastungssituation eintreten müsse, damit der Gesundheitszustand wesentlich besser e . Es liege ein komplexes Krankheitsgeschehen aus psychischer Erkran kung, somatischen Störungen sowie psychosozialen Faktoren vor, welches sich «teufelskreisähnlich» bisher selbst aufrechterhalten habe (S. 67).
Die mittel schwere bis schwere Fähigkeits s törung befähige die Beschwerdeführerin nicht, in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein; eine Tätigkeit im geschützten Bereich halte er mit einem Pensum von 50 % für sinnvoll (S. 68). Dr. A.___
hielt fest, dass sämtliche Bewertungen im Zusammenhang mit der vollständigen Arbeitsunfähig keit auf medizinisch-theoretischer Grundlage gesch ä he n (S. 70) . Von dieser Einschätzung seien gegebenenfalls die IV-fremden Anteile abzuziehen, die er, der Gutachter, ausführlich beschrieben habe; dies sei
eine juristische Aufgabe (S. 69) . U nter Wegfall der psychosozialen Belastungs faktoren würden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Depression remittieren könnte (Urk. 7/51/ 70).
3. 7 .2
D em internistisch-rheumatologische n Gutachten vom 16. September 2017 (Urk. 7/52) von Dr. C.___
sind folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 57) : - V erminderte Belastbarkeit und rechtsbetonte HWS-Beschwerden bei
- m ässiger Osteochondrose C5/C6 mit leichter S p inalkanalstenose sowie mittelschwerer bis schwerer Foraminalstenose C5/C6 links, o hne Kom pr ession neurogener Strukturen bei s ymmetrischer und kräftiger Nacken muskulatur - b ildgebend seit Jahren im W esentlichen unverändert (MRI 09/2017 gegenüber MRI 03/2015), szintigraphisch ohne vermehrte Aktivität der HWS - o hne radikuläre Zeichen
Dr. C.___ hielt fest, dass die bildgebenden Befunde keineswegs gravierend seien, insbesondere da keine Kompressionen neurogener Strukturen erkennbar seien . Da die Befunde hauptsächlich links seien und die Beschwerdeführerin die Beschwerden vor allem re chts, also auf der Gegenseite an g egeben habe, sei es wahrscheinlich, dass diese Befunde der HWS keinen Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden hätten.
Dr. C.___ listete diese Befunde in der Diag nose dennoch auf, um der Beschwerdeführerin nicht «Unrecht zu tun», auch wenn diese das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur zu einem kleinen Teil erklärten (S. 59) .
Dr. C.___
sind zudem Diskrepanzen aufgefallen. Oft habe die Beschwerdefüh rerin wegen Schmerzen gestöhnt, dies sei bei Ablenkung aber ausgeblieben. Gleiches gelte für den gezeigten hinkenden Gang. Die Untersuchung des Bewegungsapparates sei durch die Gegenspannung der Beschwerdeführerin erschwert worden. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule habe aufgrund des sen nicht geprüft werden können, Hals- und Brustwirbelsäule seien normal beweglich . Der Dolorimetriebefund zeige ein e Schmerzausweitung. Die Bioimpe danz-Analyse habe eine erfreulich grosse Muskelmasse trotz Adipositas gezeigt, weswegen eine lang andauernde körperliche Schonung daraus nicht abgeleitet werden könne (S. 58) . Der Medikamentenspiegel sei hinsichtlich Trittico weit unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen. Das Schmerzmittel Dafalga n habe im Blut nicht nachgewi e sen werden können, obwohl die B eschwerdeführe rin angegeben hab e, bereits am Morgen des Untersuchungstages 3 g Dafalgan gebraucht zu habe n (S. 59).
Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten HWS-schonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 59) . In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitar beiterin bestehe lediglich die Einschränkung, dass das Hantieren mit grösseren Gewichten (über 12.5 kg) nicht bewältigt werden könne, was aber ein selten auf tretender Teilbereich der Tätigkeit sei (S. 60). 3.7 .3
In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 1 6. September 2017 (Urk. 7/57)
nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit: - b eginnend chronifizierte rezidivierende depressive Störung (> 2 Jahre anhal tend bestehend);
gegenwärtig schwere Episode; ICD-10 F33.8 - v erminderte Belastbarkeit und rechtsbetonte HWS-Beschwerden bei - mä ssiger Osteochondrose C5/C6 mit leichter Spinalkanalstenose sowie
mittelschwerer bis schwerer Foraminalstenose C5/C6 links - ohne radikuläre Zeichen
Zur Arbeitsunfähigkeit führten sie aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 0 %
sowohl in der angestammten
Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin als auch in anderer angepasster Tätigkeit vorliege . Von dieser
Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit seien gegebenenfalls IV-f remde Anteile abzuziehen . Diese Arbeitsunfähigkeit besteh e anhaltend sei t Februar 201 5. 3. 8
In der Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten hielt d er RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, am 26. September 2017 fest, dass dem rheuma tologische n Gutachten von Dr. C.___
zu folgen sei (Urk. 7/60/7) . Hingegen sei auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ nicht abzustellen . Obwohl dieser die psychosozialen Faktoren betont habe, habe er dennoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert . Z wei dieser Faktoren (Haushaltsbelastung und Arbeitsbelastung) bestünden nicht mehr und ein dritter Faktor (die Pflege des Ehemannes) sei in Frage zu stellen (Urk. 7/60/ 8).
3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 ) steht zu diesen Schilderungen im Widerspruch, da nun die psychosozialen Faktoren als völlig irrelevant bezeichnet werden, ohne dass die Fachleute dies begründe t hätt e n.
Ein eigenständiger
Gesundheitsschaden ist daher aufgrund der Berichte des E.___ nicht erstellt . In diesem Zusammenhang und unter Verweis auf die nicht erläuterte Widersprüchlichkeit der Berichte bleibt zu erwähnen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb ihre Berichte rechtsprechungs gemäss mit Zurückhaltung zu würdigen sind .
Das Gutachten steht zudem im Einklang mit den Berichten der F.___ . Darin wurden wiederholt die belastenden Umstände namentlich in der Familie angesprochen und die Erörterung der diesbezüglichen Probleme empfohlen, was die Beschwer deführerin jedoch ablehnte. Die Psychiaterin Dr. J.___ sah ihrerseits in der Überbelastung die mögliche Ursache für die depressive Entwicklung. 4.5
Das klinische Beschwerdebild der Depression ist damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf die soziokulturellen und psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde erhoben wurden, welche in den belastenden Umständen eine hinreichende Erklärung finden – eine davon klar unterscheidbare andauernde Depression ist nicht mit der erforder l ichen überwie gend en W ahrscheinlich keit erstellt. Die zur Arbeitsunfähigkeit beitragenden Symptome werden massgeblich durch die anhaltende und ungelöste psychoso ziale Situation unterhalten.
Insofern ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, weshalb eine Indikatorenprüfung unter bleiben kann . Dies führt zur Verneinung des Rentenanspruch s
und zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.
Insoweit die Beschwerdeführerin um Eingliederungsmassnahmen ersuchte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da im angefochtenen Entscheid über keine konkreten Massnahmen befunden wurde. Die Beschwerdegegnerin wird darüber noch zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen haben, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezi fischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.–– anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtsk raf t zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00537
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Spycher Urteil vom 1 8. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Dr. iur . Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, war seit 2002 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ angestellt; ihren letzten Arbeitstag hatte sie am
19. Februar 2015 (Urk. 7/14 und Urk. 7/27). Nach der
Anmeldung zur Früherfassung durch ihre Arbeitgeber in am 12. Mai 2015
(Urk. 7/1), meldete sich die Versicherte am
15. Juli 2015 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Kranken taggeldversicherung
AXA Winterthur (Urk. 7/15) sowie der BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich (Urk. 7/40) bei . Anschliessend wurde durch die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 7/49) . Am
7. September 2017 wurde das psychiatrische Teilgutachten durch
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, von der B.___
erstattet (Urk. 7/51). Mit Datum vom 16. September 2017 erging en das internistisch-rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, (Urk. 7/52) und die bidisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 7/57) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7 /61, Urk. 7 /69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
11. Mai 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
11. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
11. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab Januar 2016 zuzusprechen, eventualiter sei die Angele genheit zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom
10. August 2018 um Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 23. August 2018 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 2 0. September 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
24. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 sowie 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2 und 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisieren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchti gung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhän gig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundes gerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2018 erwog die Beschwerdegeg nerin, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Erkrankung, welche die Erwerbsfähigkeit erheblich und dauerhaft einschränke. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden seien die nicht zu berücksichtigenden psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin vorherrschend und würden das Störungsbild weiter hin aufrechterhalten. Die Karzinomerkrankung habe überdies nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt . Die Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst sei aus medizinischer Sicht eingeschränkt, andere Hilfstätigkeiten seien hingegen ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 2) . 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 1. Juni 2018 (Urk. 1) vor, dass die psychiatrische Einschränkung aufgrund der Karzi nomerkrankung entstanden sei und entsprechend eigenständigen, invalidisieren den Charakter habe. Eine Besserung der Depression sei frühestens in einem Jahr und nur mit ungewi sser Wahrscheinlichkeit möglich (S. 4) . Die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien überdies unbeachtlich, da dem beur teilenden Arzt
der notwendige Facharzttitel fehle. Die Beschwerdegegnerin habe überdies zu Unrecht von den Zweifeln am Ergebnis des eingeholten psychiat rischen Gutachtens direkt auf eine volle Leistungsfähigkeit geschlossen (S. 5) . Gestützt auf das psychiatrische Gutachten sei auf eine volle Erwerbsunfähigkeit zu erkennen (S. 6). Überdies sei ihr die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar, weshalb zumindest Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (S. 7). Unterlegt wurden die Ausführungen durch eine Stellungnahme vom 1. Juni 2018 von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom E.___ (Urk. 3). 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2018
ergänzte die Beschwerdegegne rin, dass bereits vor der Karzinomerkrankung eine depressive Episode bestanden habe und die behandelnden Ärzte bereits dannzumal festgestellt hätten, dass die gesamte Symptomatik als Reaktion auf massive Anforderungen im privaten Kontext interpretiert werden könne. Zweifelsohne würden weiterhin diverse psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen. Überdies stelle die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Rechtsfrage dar und sei nicht durch den Gutachter vorzu nehmen. Mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden in Bezug auf die psychischen Beschwerde n
best ehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen (Urk. 6). 2.4
Die Beschwerdefüh rerin brachte in der Replik vom 23. August 2018 (Urk. 9) vor, dass es o hne die K a r zinomerkrankung bei der gebesserten Situation wie nach dem Austritt aus der F.___ und der erwarte ten Wideraufnahme der Arbeitstätigkeit geblieben wäre . Der Wegfall der psycho sozialen Belastungsfaktoren führe also nicht unmittelbar zum Wegfall der psychiatrischen Einschränkung; diese bestehe im Zusammenhang mit der psychischen Reaktion auf die Karzinomerkrankung eigenständig (S. 6). 2.5
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.
3. 1
Zuhanden der AXA Winterthur verfassten Dr. med. G.___, Assistenzarzt sowie Dr.
med. H.___, Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
von der F.___ am 7. Juli 2015 einen Bericht und hielt en darin fest, dass die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2015 freiwillig a uf Zuweisung ihrer Psychiaterin med. pract . I.___ und vor dem Hintergrund einer depressiven Störung infolge einer chronischen Belastungssituation in die Klinik eing etreten sei (Urk. 7/15/ 2) . Dem entsprechenden Bericht von med. pract . I.___ vom 22. Juni 2015 ist dazu zu ent neh men, dass die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal zu einer Konsul tation erschienen sei und bei ihr seit Jahren eine depressive Verstimmung bestehe, welche in den letzten Monaten deutlich zugenommen habe und mit einem sozialen Rückzug einhergehe. Es bestehe überdies der Verdacht auf eine somato form e Schmerzstörung nach ICD-10 F 45.4 (Urk. 7/15/5-6).
Laut den Ärzten der F.___ hat die Beschwerdeführerin
berichtet, dass es ihr schon lange nicht gut gehe; angefangen habe alles im Jahr 1995, als ihr Ehemann einen Tumor im Magendarmtrakt diagnostiziert erhalten habe. Infolge finanzieller Schwierigkeiten habe die Beschwerdeführerin dann als Reinigungskraft zu arbei ten begonnen. Aufgrund von Überbelastung und Überforderung mit der Arbeit und der Betreuung des Ehemannes und Führung des Haushaltes habe sie einen Zusammenbruch erlitten. Die Beschwerdeführerin habe bei Klinikeintritt ein schwer depressives Zustandsbild ohne psychotische Symptome gezeigt, welche s mit einer integrierten psychiatrischen Behandlung mit medikamentösen, psycho therapeutischen, bewegungs- und ergotherapeutischen Ansätzen behandelt werde. Nach dem Austritt werde eine intensive psychotherapeutische Behandlung aufgegleist, um festgefahrene Familienmuster zu bearbeiten. Eine zeitliche Prog nose zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne derzeit nicht abgegeben werden (Urk. 7/15/ 2 -4). 3. 2
Gemäss dem Bericht der F.___ vom
19. August 2015 (Urk. 7/18) trat die Beschwer deführerin am 8. Juli 2015 aus der Klinik aus (S. 1) . Die Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psych otische Symptome (ICD-10 F 23.2), ein en Verdacht auf eine Somati sierungsstörung (ICD-10 F 45.0) sowie ein en
b enigne n paroxy smale n Schwindel (S. 2), was während des Aufenthaltes in der F.___
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingt habe (S. 5) .
Die erhobene Symptomatik werde unter anderem auch als Reaktion auf die massiven Anforderungen interpretiert, welche die Beschwerdeführerin mit der Doppelbelastung durch Berufsalltag und Versorgung des Ehemannes zufallen würde n . Als negativer Aspekt hinsichtlich einer Stabilisierung weise sich die Unwilligkeit oder gegebenenfalls auch Angst der Beschwerdeführerin aus, etwas an ihrer Beziehung zum Ehemann zu verändern (S. 4) . Während des Klinik aufenthaltes sei eine Besserung der depressiven Symptomatik erarbeitet worden (S. 5) . F ür die Zeit nach dem Austritt wurde n eine Pharmaka- sowie
eine inten sive Psychotherapie empfohlen, um auch die familiären Strukturen und die Beziehung zum Ehemann zu erörtern, welche sich auch nach Austritt auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken schienen (S. 5). 3. 3
Am 23. Oktober 2015 erstatte te n die behandelnden Fachleute des E.___
einen Bericht. Sie erachteten die Beschwerdeführerin weiterhin für vollständig arbeits unfähig . Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptom e (ICD-10 F33.2), sowie an einem z ervikozephalen Sy n drom. Die Beschwerdeführerin sei geplagt von Depressionen, Gedankenkreisen, Motivationslosigkeit, Traurigkeit und Rückzug sowie Schwindel, Kopfschmerzen und Halswirbelsäulen (HWS) -Schmerzen, wobei trotz Medikation bisher keine Verbesserung eingetreten sei. Aus ihrer Sicht wür den die Beschwerden mit den zunehmenden Schmerzen sowie der Überbelastung zusammenhängen. Eine Neubeurteilung könne frühestens in sechs Monaten vor genommen werden (Urk. 7/25).
Dem Verlaufsbericht des E.___ vom 27. Juni 2016
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zunächst zwei Monate lang eine Intensivbehandlung absol viert habe und nun in Einzeltherapie – stattfindend alle 14 Tage – st ehe . Ende Mai 2016 sei bei ihr ein Uterustumor diagnostiziert worden und es bestehe aktuell weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Gesundheitszustand gleich
geblieben . Nun müsse zunächst die Tumorbehandlung abgewartet werden (Urk. 7/32). 3.4
Am 2 7. Oktober 2015 erging das von der BVK in Auftrag gegebene vertrauens ärztliche Gutachten (Urk. 7/41). Darin nannte Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 14). Die depressive Entwicklung sei möglicherweise durch das Gefühl der Überbelastung vor etwa zwei Jahren entstanden (S. 13). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Behandlung sollte es zu einer B esserung des Zustandes kommen und die schrittweise Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit möglich sein (S. 15). 3. 5
A m 23. Juni 20 16 musste
sich die Beschwerdeführerin im K.___, Klin i k für Gynäkologie,
nach anämisierender Blutung bei Zervixkarzinom
einem operativen Eingriff – einer radikalen erweiterten Hysterektomie mit Adnexektomie beidseits – unterziehen (Urk. 7/47/18) . Anschliessend wurde eine adjuvante Chemotherapie empfohlen, aber von der Beschwerdeführerin abgelehnt (Urk. 7/33/5-9 und Urk. 7/51/55).
3. 6
Im Verlaufsbericht des E.___ vom
9. März 2017 legten die Fachleute dar, dass im Zusammenhang mit der Operation, der Krankheit und dem Unfall des Ehemannes sowie dem plötzlichen Tod der Mutter weiterhin Traurigkeit, Antriebslosigkeit, eine Konzentrationsstörung sowie insgesamt keine namhafte Besserung
bestehe . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Nach Diagnos tizierung des Karzinoms habe sie einen de pressiven Rückfall erlitten, ihre Behandlung für ein halbes Jahr unterbrochen und die Medikation abgesetzt. Am 23. Februar 2017 sei die Behandlung wieder
aufgenommen worden (Urk. 7/39). 3. 7 3.7 .1
In der psychiatrisch en
Begutachtung durch
Dr. A.___
a m 7. September 2017 (Urk. 7/51) schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Probleme vor etwa zwei Jahren begonnen hätten. Nach dem Austritt aus der F.___ sei es ihr deutlich besser gegangen; nach wie vor fühle sie s ich jedoch überhaupt nicht gut (S. 54). Die Tumorerkrankung habe in ihr massive Ängste ausgelöst und sie fürchte sich vor einem Rezidiv. S ie habe Schwierigkeiten, sich innerlich zu beruhigen. Sie habe nie Zeit für sich selbst, sondern schwere Mehrfachbelastungen gehabt und sich eigentlich einen ruhigen Lebensabend vorgestellt. Nach ihrem Spitalaustritt habe ihr Ehemann im Juni 2016 im Kosovo einen schweren Autounfall gehabt, er sei nun stark behindert und auf Schritt und Tritt auf Hilfe angewiesen (S. 55) . Über dies sei ihre Mutter im November 2016 verstorben (S. 61). I hre Lebenssituation habe sich in den letzten Jahren stark verschlechtert; immer sei etwas Neues und stark emotional Belastendes aufgetreten. Sie habe keine Kraft mehr, sei traurig und müsse viel weinen . Auch habe sie Angst um ihren Ehemann (S. 55).
Dr. A.___
legte dar, dass in der Begutachtung keine Hinweise auf Verdeut lichungen oder Aggravation bestanden hätten (S. 65) . Die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit und Konzentration während der rund zweistündigen Exploration halten können. Das Denk-Tempo sei verlangsamt und inhaltlich problemzentriert. Die Beschwerdeführerin sei nur schwach spürbar gewesen. Die Stimmungssituation sei deutlich zum negativen Pol verschoben, der Affekt sei deutlich reduziert, ebenso die Freudfähigkeit und die Interessen. Es bestünden eine unruhige Psychomotorik und ein sozialer Rückzug sowie reduziertes Selbst werterleben. Panikattacken seien nicht angegeben worden, überdies bestünde n kein e Hinweis e auf konkrete Suizidg e danken oder akute Suizidalität sowie eine Persönlichkeitsstörung- oder akzentuierung
(S. 59 f.).
Dr. A.___ kam zum Schluss, im Rahmen der jahrelangen Mehrfachbelastung sei es im Februar 2015 zu einer Erschöpfungsdepression gekommen (S. 65). Nach anfänglicher Besserung der gemäss den psychopathologischen Schilderungen nachvollziehbaren schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) zu einer mittel gradigen depressiven Episode sei es durch die Tumorerkrankung zu einer erneu ten Verschlechterung gekommen. S eit Erkrankungsbeginn sei kein stabiler Gesundheitszustand erreicht worden, zumal weitere psychosoziale Belastungsfak toren eine Besserung der Situation verunmöglicht hätten . Zusammenfassend seien die neun geforderten Kriterien für die Diagnose einer schweren Depression erfüllt. Da das Störungsbild bereits länger als zwei Jahre bestehe, sei von einer beginnenden Chronifizierung auszugehen. Das Störungsbild sei nun als rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, nach I C D-10 F33.8 einzuordnen (vgl. auch S. 70) . Das Störungsbild werde durch psychosoziale Belastungsfaktoren aufrechterhalten und die Rückkehr in den Arbeitsmarkt werde durch weitere IV-fremde Faktoren, wie etwa ungenügende Sprachkenntnisse und d i e Abhängigkeit vom Sozialamt, erschwert (S. 66).
Der Gutachter Dr. A.___ führte abschliessend aus, dass er die Situation der Beschwerdeführerin noch für besserungsfähig halte, wobei eine psychosoziale Entlastungssituation eintreten müsse, damit der Gesundheitszustand wesentlich besser e . Es liege ein komplexes Krankheitsgeschehen aus psychischer Erkran kung, somatischen Störungen sowie psychosozialen Faktoren vor, welches sich «teufelskreisähnlich» bisher selbst aufrechterhalten habe (S. 67).
Die mittel schwere bis schwere Fähigkeits s törung befähige die Beschwerdeführerin nicht, in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein; eine Tätigkeit im geschützten Bereich halte er mit einem Pensum von 50 % für sinnvoll (S. 68). Dr. A.___
hielt fest, dass sämtliche Bewertungen im Zusammenhang mit der vollständigen Arbeitsunfähig keit auf medizinisch-theoretischer Grundlage gesch ä he n (S. 70) . Von dieser Einschätzung seien gegebenenfalls die IV-fremden Anteile abzuziehen, die er, der Gutachter, ausführlich beschrieben habe; dies sei
eine juristische Aufgabe (S. 69) . U nter Wegfall der psychosozialen Belastungs faktoren würden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Depression remittieren könnte (Urk. 7/51/ 70).
3. 7 .2
D em internistisch-rheumatologische n Gutachten vom 16. September 2017 (Urk. 7/52) von Dr. C.___
sind folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 57) : - V erminderte Belastbarkeit und rechtsbetonte HWS-Beschwerden bei
- m ässiger Osteochondrose C5/C6 mit leichter S p inalkanalstenose sowie mittelschwerer bis schwerer Foraminalstenose C5/C6 links, o hne Kom pr ession neurogener Strukturen bei s ymmetrischer und kräftiger Nacken muskulatur - b ildgebend seit Jahren im W esentlichen unverändert (MRI 09/2017 gegenüber MRI 03/2015), szintigraphisch ohne vermehrte Aktivität der HWS - o hne radikuläre Zeichen
Dr. C.___ hielt fest, dass die bildgebenden Befunde keineswegs gravierend seien, insbesondere da keine Kompressionen neurogener Strukturen erkennbar seien . Da die Befunde hauptsächlich links seien und die Beschwerdeführerin die Beschwerden vor allem re chts, also auf der Gegenseite an g egeben habe, sei es wahrscheinlich, dass diese Befunde der HWS keinen Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden hätten.
Dr. C.___ listete diese Befunde in der Diag nose dennoch auf, um der Beschwerdeführerin nicht «Unrecht zu tun», auch wenn diese das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur zu einem kleinen Teil erklärten (S. 59) .
Dr. C.___
sind zudem Diskrepanzen aufgefallen. Oft habe die Beschwerdefüh rerin wegen Schmerzen gestöhnt, dies sei bei Ablenkung aber ausgeblieben. Gleiches gelte für den gezeigten hinkenden Gang. Die Untersuchung des Bewegungsapparates sei durch die Gegenspannung der Beschwerdeführerin erschwert worden. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule habe aufgrund des sen nicht geprüft werden können, Hals- und Brustwirbelsäule seien normal beweglich . Der Dolorimetriebefund zeige ein e Schmerzausweitung. Die Bioimpe danz-Analyse habe eine erfreulich grosse Muskelmasse trotz Adipositas gezeigt, weswegen eine lang andauernde körperliche Schonung daraus nicht abgeleitet werden könne (S. 58) . Der Medikamentenspiegel sei hinsichtlich Trittico weit unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen. Das Schmerzmittel Dafalga n habe im Blut nicht nachgewi e sen werden können, obwohl die B eschwerdeführe rin angegeben hab e, bereits am Morgen des Untersuchungstages 3 g Dafalgan gebraucht zu habe n (S. 59).
Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten HWS-schonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 59) . In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitar beiterin bestehe lediglich die Einschränkung, dass das Hantieren mit grösseren Gewichten (über 12.5 kg) nicht bewältigt werden könne, was aber ein selten auf tretender Teilbereich der Tätigkeit sei (S. 60). 3.7 .3
In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 1 6. September 2017 (Urk. 7/57)
nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit: - b eginnend chronifizierte rezidivierende depressive Störung (> 2 Jahre anhal tend bestehend);
gegenwärtig schwere Episode; ICD-10 F33.8 - v erminderte Belastbarkeit und rechtsbetonte HWS-Beschwerden bei - mä ssiger Osteochondrose C5/C6 mit leichter Spinalkanalstenose sowie
mittelschwerer bis schwerer Foraminalstenose C5/C6 links - ohne radikuläre Zeichen
Zur Arbeitsunfähigkeit führten sie aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 0 %
sowohl in der angestammten
Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin als auch in anderer angepasster Tätigkeit vorliege . Von dieser
Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit seien gegebenenfalls IV-f remde Anteile abzuziehen . Diese Arbeitsunfähigkeit besteh e anhaltend sei t Februar 201 5. 3. 8
In der Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten hielt d er RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, am 26. September 2017 fest, dass dem rheuma tologische n Gutachten von Dr. C.___
zu folgen sei (Urk. 7/60/7) . Hingegen sei auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ nicht abzustellen . Obwohl dieser die psychosozialen Faktoren betont habe, habe er dennoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert . Z wei dieser Faktoren (Haushaltsbelastung und Arbeitsbelastung) bestünden nicht mehr und ein dritter Faktor (die Pflege des Ehemannes) sei in Frage zu stellen (Urk. 7/60/ 8).
3. 9
Im nach Verfügungserlass zuhanden der Beschwerdeführerin erstellte n Bericht des
E.___
vom
1. Juni 2018 hielten
die behandelnden Fachleute fest, dass dem Gutachten und den Erwägungen im Vorbescheid nicht gefolgt werden könne. Es entbehre jeglicher Objektivität, wenn psychosoziale Faktoren als Ursache der Depression konstruiert würden. Vielmehr habe die krankheitsbedingte Unmög lichkeit, die Rolle als Ernährerin der Familie wahrzunehmen, zur Arbeitsunfähig keit geführt. Ursächlich für die Depression seien die Schmerzen und der Verlust der Fähigkeit, am Arbeitsmarkt teilzunehmen (Urk. 3). 4. 4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass aus rheumatologischer Sicht auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt werden kann. Das Gutachten genügt den praxisge mässen Anforderungen, um ihm Beweiswert zuzusprechen (vgl. E. 1.5); anderes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die geklagten rechts betonten Beschwerden konnten durch die erhobenen Befunde nicht vollends erklärt werden. Ins Gewicht fallen zudem die von Dr. C.___ genannten Diskrepanzen, sei es beim leidensbetonten Auftreten der Beschwerdeführerin, dem geprüften Medikamentenspiegel oder de n teilweise nicht durchführbaren Untersuchungen aufgrund aktiver Gegenspannung durch die Beschwerde - führe rin .
Zusammengefasst ergibt sich aus somatischer Sicht
keine rele vante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit.
Das Hantieren mit über 12.5 kg
ist in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wohl selten nötig, was von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde (Urk. 1 S. 7). W eitere somatisch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit wurden durch Dr. C.___ nachvollziehbar
verneint . Die Behauptung der Beschwerdeführerin, auch das Arbeiten auf Leitern, über Kopf, kniend oder bückend sei ihr nicht möglich (Urk. 1 S. 7), findet in den medizinischen Unterlagen keine Stütze.
Die abweichende Beurteilung durch Dr. med. M.___, Physikalische Medizin FMH, die am 8. Februar 2016 wegen psychischen Leiden und einem Zervikal - syn drom eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 7/47/24), ist nicht begründet und daher nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. 4.2
Auch das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für einen beweiswerten Bericht. Di e Stellungnahme des fachfremden
RAD-Arztes ist nicht nachvollziehbar und nicht begründet, so dass dieser (entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin) nicht gefolgt werden kann. Dr. A.___
hat ein umfassendes Gutachten erstellt, dabei sämtliche Vorakten in Kenntnis gezogen, mit der Beschwerdeführerin ein umfassendes Gespräch geführt und seine Beurteilung wie auch die Schlussfolgerungen begründet. Dass Dr. A.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rein medizinischer Sicht vornimmt, ist nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt (E. 1.6) ist die abschliessende Einschätzung des Leistungspotentials
letztlich eine juristische Aufgabe. Dr. A.___ hat zwar die ausführlich beschriebenen IV-fremden Faktoren in seiner Zumutbarkeitsbeur teilung nicht berücksichtigt, aber dennoch mehrfach in seinem Gutachten aufge führt, so dass der Rechtsanwender deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit
prüfen kann . Insofern ist nachfolgend der Einfluss der IV-fremden Belastungs faktoren auf die aus ärztlicher Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen, zumal der medizinische Experte eine solche Prü fung ausdrücklich nahe gelegt hat. 4.3
Aus sämtlichen medizinischen Akten
– sei es seitens des Gutachter s oder seitens der Behandler in der F.___ und im
E.___ – geht hervor, dass bei der Beschwerde führerin bereits seit Jahren zahlreiche belastende und immer wieder neu ent stehende
Umstände vor lagen, die zur Entstehung der depressiven Symptomatik mit nachfolgendem Verlust der Arbeitsstelle geführt hatten . Die Beschwerdefüh rerin selbst sagte mehrfach, dass sie unter der jahrelangen Mehrfachbelastung
– begründend in der Haushaltsführung, der seit Mitte 2016 intensivierten Pflege des Ehemannes sowie der bis 2015 gleichzeitigen Erwerbstätigkeit in Vollzeit
– leide. Ihr Leben habe sich nicht so entwickelt, wie sie es sich erhofft habe.
Dazu kommen
familiäre und eheliche Belastungen sowie finanzielle Schwierigkeiten.
S eit April 2017 bezieh t die Beschwerdeführerin Sozialhilfe, sie ha t Schulden und wird für Steuerforderungen betrieben. Sie fühl t e sich sozial isoliert, sie hat nur eine Freundin und kein weiteres Netzwerk, zudem schränk t sie die Sprachbarriere ein.
Die Beschwerdeführerin macht e geltend, seit ihrer Tumorerkrankung habe sich ihr depressives Zustandsbild zu einer eigenständigen Erkrankung entwickelt, so dass die psychosozialen Faktoren für sich alleine ihren Gesundheitszustand nicht erklären würden. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie selbst gegen über dem Gutachter festhielt, dass nebst der Angst vor einem Rezidiv im Juni 2016 ihr Ehemann einen schweren Autounfall erlitten hatte und sie ihn seither pflegen müsse, was enorm belastend sei . Ausserdem sei nur wenige Monate später ihre Mutter verstorben. Dazu kommen die finanziellen Sorgen . Insofern kann der
beschwerdeweise angeführten Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es ohne die Karzinomerkrankung bei der gebesserten Situation geblieben wäre, nicht gefolgt werden .
Aus dem Gutachten von Dr. A.___ lässt sich denn auch kein eigenständige r Gesundheitsschaden ableiten, welcher nicht im Wesentlichen in den psychoso zialen und soziokulturellen Umständen seine hinreichende Erklärung finden würde. Dr. A.___ äussert zwar die Vermutung einer maladaptiven Krankheits verarbeitung nach der Tumorerkrankung, jedoch ohne konkrete Befunde zu nennen . Er wies hingegen darauf hin, dass bisher kein stabiler Gesundheits zustand erreicht worden sei, da die Beschwerdeführerin immer wieder von weite ren belastenden Faktoren getroffen worden sei und überdies weitere erschwerende Faktoren wie die Abhängigkeit vom Sozialamt und ungenügende Sprachkenntnisse dazu ge kommen seien . Aus dem Gutachten geht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht hervor, dass die depressive Problematik in der Karzinomerkrankung gründet und deswegen zu einer langfristigen, eigen ständigen
Beeinträchtigung geworden ist.
Im Gutachten finden sich dahingehend auch nur mässig ausgeprägte Befunde (vgl. E. 3. 7. 1). Dr. A.___
ging ausser dem
ausdrücklich davon aus, dass mit einer psychosozialen Entlastung beziehungsweise einem Wegfall der Belastungsfaktoren eine wesentliche Besse rung des Gesundheitszustandes
oder sogar eine Remission der Depression erreicht werden könnte (Urk. 7/51/69) . Dies lässt darauf schliessen, dass die belastende Situation das Beschwerdebild unterhält .
4.4
In Übereinstimmung mit de n Gutachtern hielten die Behandler im E.___ in ihre n vor der Karzinomerkrankung verfassten
Berichten fest, dass die Beschwerden mit den zunehmenden Schmerzen sowie der generellen Überbelastung zusammen hängen würden. Nach der Karzinomerkrankung sei ein depressiver Rückfall aufgetreten und die Behandlung sei unterbrochen worden. Sie führten aber auch aus, dass die Krankheit und der Unfall des Ehemannes sowie der plötzliche Tod der Mutter der Beschwerdeführerin Einfluss auf die Verschlechterung der Situa tion gehabt hätten . Der neueste Bericht des E.___ (Urk. 3, vgl. E. 3. 9) steht zu diesen Schilderungen im Widerspruch, da nun die psychosozialen Faktoren als völlig irrelevant bezeichnet werden, ohne dass die Fachleute dies begründe t hätt e n.
Ein eigenständiger
Gesundheitsschaden ist daher aufgrund der Berichte des E.___ nicht erstellt . In diesem Zusammenhang und unter Verweis auf die nicht erläuterte Widersprüchlichkeit der Berichte bleibt zu erwähnen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb ihre Berichte rechtsprechungs gemäss mit Zurückhaltung zu würdigen sind .
Das Gutachten steht zudem im Einklang mit den Berichten der F.___ . Darin wurden wiederholt die belastenden Umstände namentlich in der Familie angesprochen und die Erörterung der diesbezüglichen Probleme empfohlen, was die Beschwer deführerin jedoch ablehnte. Die Psychiaterin Dr. J.___ sah ihrerseits in der Überbelastung die mögliche Ursache für die depressive Entwicklung. 4.5
Das klinische Beschwerdebild der Depression ist damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf die soziokulturellen und psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde erhoben wurden, welche in den belastenden Umständen eine hinreichende Erklärung finden – eine davon klar unterscheidbare andauernde Depression ist nicht mit der erforder l ichen überwie gend en W ahrscheinlich keit erstellt. Die zur Arbeitsunfähigkeit beitragenden Symptome werden massgeblich durch die anhaltende und ungelöste psychoso ziale Situation unterhalten.
Insofern ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, weshalb eine Indikatorenprüfung unter bleiben kann . Dies führt zur Verneinung des Rentenanspruch s
und zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.
Insoweit die Beschwerdeführerin um Eingliederungsmassnahmen ersuchte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da im angefochtenen Entscheid über keine konkreten Massnahmen befunden wurde. Die Beschwerdegegnerin wird darüber noch zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen haben, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezi fischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.–– anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtsk raf t zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher