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IV.2018.00528

Nach Verfügungserlass ergangener Arztbericht lässt auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor Verfügungserlass schliessen. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2019-06-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1976 geborene X.___, welcher eine kaufmännische Lehre und die Prüfung zum Sozialversicherungs-Fachmann mit eidgenössische m Fachausweis erfolgreich abgeschlossen hatte und seit dem 1. April 2001 bei der Y.___ arbeitete (Urk. 9/6), meldete sich am 25.

August 2014 unter Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei Sarkoidose

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfas sung (Urk. 9/2) und am 1 7. Februar 2015 zum Bezug Leistungsbezug an (Urk. 9/26). Die IV-Stelle führte am 1 6. März 2015 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/34). Mit Mitteilung vom 1 8. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zur zeit aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 9/36). Die IV-Stelle holte in der Folge diverse ärztliche Berichte ein (Berichte von Z.___, Fa chärztin FMH für Innere Medizin, vom 2 0. Juli 2015, Urk. 9/50, von Prof .

Dr. med. A.___ und med. pract . B.___, von der C.___, Winte rthur, Urk. 9/55 und Urk. 9/64, und von Dr. med. D.___, Oberärztin, und lic . phil. E.___, Psychologin, v om F.___, vom 2 8. Januar 2016,

Urk. 9/57) . Vom 1 0. August 2015 bis 2 7. September 2015 weilte der Versicherte in der G.___ zur psychosomatischen Rehabilitation (Urk. 9/64/9-12) und vom 2 3. November 2015 bis 1 5. Januar 2016 wurde er im F.___ teilstationär behandelt (Urk. 9/57). Ab Januar 2016 erbrachte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Job

Coaching zum Arbeitsplatzerhalt (Urk. 9/56 und Urk. 9/60), welche im Juni 2016 in dem Sinne erfolgreich abge schlossen werden konnten, dass der Versicherte in einem reduzierten Pensum weiterhin für seinen bisheri gen Arbeitgeber tätig war (Urk. 9/69). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten

der Krankentaggeld-Versicherung des Versicherten bei (Urk. 9/81), holte weitere Berichte bei Z.___ (Urk. 9/85), bei Prof. A.___ und med. pract . B.___

(Urk. 9/87) und bei Dr. med. H.___, Chef arzt Pneumologie, I.___ (Urk. 9/ 9

2) ein und gab bei der J.___ ein polydisziplinäres (Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie und Psychotherapie) Gutachten in Auftrag (Urk. 9/102), welches am 2 0. April 2017 erstattet wurde (Urk. 9/112). A m 5. September 2017 beantworteten die Gut achter Zusatzfragen (Urk. 9/123) betreffend eine von Dr. med.

K.___, Fachärz t in FMH für N eurologie, und lic . phil. L.___, Neuropsycholo gin, noch vor Erstattung des Gutachtens vorgenommene neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung (vgl. Urk. 9/116 und Urk. 9/117). Mit Vorbescheid vom 1 6. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versi cherten ab August 2015 eine Viertelsrente und von November 2015 bis Juni 2016 eine befristete halbe Rente zuzusprechen (Urk. 9/127). Der Versicherte lies s dage gen Einwand erheben (Urk. 9/135) und reichte unter anderem einen Bericht von Prof. A.___ und med.

pract .

B.___ ein (Urk. 9/139). Die IV-Stelle holte darauf h in eine weitere Stellungnahme der Gutachter ein (Urk. 9/141). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden ab August 2015 eine Viertelsrente und von November 2015 bis Juni 2016 eine halbe Rente zu. Ab Juli 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2) 2.

Dagegen liess der Versicherte

am 8. Juni 2018 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei ihm ab August 2015 eine ganze und ab Juli 2016 bis auf Weiteres eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 ein (Urk. 6) und machte geltend, aus dem Bericht von Dr. H.___ ergebe sich, dass sich sein Gesundheitszustand noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ver schlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellung n ahme vom 23. Juli 2018 (Urk. 11), die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichzeitig hielt sie jedoch unter Hinweis auf den Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 fest, dass abgeklärt werden müsse, ob aufgrund der Exazerbation der Sarkoidose seit April 2018 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetre ten sei. Der Beschwerdeführer liess sich zur Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin vom 23. Juli 2018 am 24. September 2018 vernehmen (Urk. 16), wobei er erklärte, an seinen Anträgen festzuhalten. Diese Stellungnahme und die damit eingereichten Beilagen (Urk. 17/1-3) wurden der Beschwerdegegnerin am 26. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18). Mit Beschluss vom 1 2. April 2019 (Urk. 19) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht nach einer ersten summarischen Prüfung zum Schluss komm e, dass der Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 zumindest insoweit Zweifel an der Beurteilung der Beschwerdegegnerin weck e, als diese für den gesamten massge benden Zeitraum von einem rechtsgenügen d abgeklärten Sachverhalt und ab September 2013 aus pneumologischer Sicht von einer unveränderten 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei . Weiter hielt das Gericht fest, dass nicht aus zuschliessen sei, dass das Gericht die angefochtene Verfügung gesamthaft aufhe ben und die Sache zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen könnte. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit ver bundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurück zuziehen. Mit Stellungnahme vom 2 0. Mai 2019 (Urk. 21) hielt der Beschwerde führer an der Beschwerde fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitliche Grenze für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis bildet grundsätzlich der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.4). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 (Urk. 2) unter Berufung auf die J.___ - Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 zu 30 %

in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei. Ab März 2015 habe eine 50%ige Einschränkung bestanden. Das Wartejahr sei im August 2015 erfüllt worden. Der Beschwerdeführer habe daher ab August 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente . Die im März 2015 eingetretene Verschlechterung sei drei Monate nach Ablauf des Wartejahres, mithin ab November 2015 zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerde führer Anspruch auf eine halbe Rente. Da die Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2016 lediglich noch 30 % betragen habe, habe der Beschwerdeführer ab diesem Zeit punkt keinen Rentenanspruch mehr.

Mit Stellungnahme vom 2 3. Juli 2018 (Urk.

11) erklärte die Beschwerdegegnerin, gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 sei es allenfalls ab April 2018 zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers gekommen. Der Gesundheitszustand ab April 2018 sei daher durch sie weiter abzuklären .

2 .2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor (Urk. 1, Urk. 5 und Urk. 16), die Beschwerdegegnerin stelle bei der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu Unrecht einzig auf die nicht schlüssige Einschätzung der J.___ -Gutachter ab.

Nach dem missglückten Versuch, die Arbeitsfähigkeit ab November 2014 wieder auf 100 % zu steigern, habe er am 5. Januar 2015 eine völlige Dekompensation erlitten, worauf im Februar 2015 die IV-Anmeldung erfolgt sei. Ärztlicherseits sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dass er die psychotherapeutische Behandlung bei med. pract .

B.___ erst Ende April 2015 habe aufnehmen kön ne n, heisse nicht, dass er erst ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Auch sei bis zur Aufnahme des Job C oachings und des Arbeitsversuchs ab Januar 2016 mit zunächst 20 %

von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei deshalb frühestens ab Juli/August 2016 anzuneh men . Die Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch den pneumologischen Gutachter sei spekulativ, erfolge teilweise fachfremd und setze sich nicht mit seiner konkreten Arbeitstätigkeit auseinander. Auch die Erkenntnisse aus dem Job C oaching respektive die Beobachtungen und Beurtei lungen der direkten Vorgesetzten und des HR sowie die Beurteilung von Dr. H.___

würden ignoriert. Das Gutachten lasse eine gesamte Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit allen Wechselwirkungen vermissen.

Aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 2 3. Juli 2018 ergebe sich, dass seine Krankheit weiter fortgeschritten sei; diese abermalige Verschlechterung sei noch vor Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin eingetreten . 3. 3.1

Dr. K.___ und lic . phil. L.___ nahmen am 2 4. März 2017 eine neuropsy chologische Standortbestimmung vor. Mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/116) erklärten sie, mit den festgestellten Befunden dürfte in rein kognitiver Hinsicht eine mehrstündige Tätigkeit mit bis zu mittelgradigem kognitivem Anforderungs profil, so wie in der aktuellen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, prinzi piell zumutbar und im kognitiven Potential des Beschwerdeführers liegen. Aller dings sei aufgrund der festgestellten neuropsychologischen Defizite, im Speziel len der Erschöpfbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit sowie der anamnestisch beschriebenen «grippalen Symptome», mit relevanten qualitativen und quantita tiven Leistungseinschränkungen im Rendement (unter anderem Verlangsamung, Fehleranfälligkeit) zu rechnen. Im Vergleich zu einer alters- und bildungsange passten Normstichprobe dürfte die verwertbare Arbeitsleistung unter Berücksich tigung der somatischen Beschwerden und der Erschöpfbarkeit um 40 bis 50 % reduziert sein. 3.2

Die J.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2017 (Urk. 9/112) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/112/32): - Sarkoid o s e initial pulmonal Stadium I (Erstdiagnose 2 3. September 2013) - Bronchoskopie mit Nachwei s von epit h eloidzellig-granulomatösen Verän derungen - l ungenfunktionell leichte Restriktion sowie leicht eingeschränkte CO-Diffusionskapazität

Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig k eit nann ten die Gutachter: - leichtes Rückenlage assozii ertes obstruktives Schlafapnoesyndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Hyperurikämie

Aus pneumologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten sowie einer adap tierten Tätigkeit seit September 2013 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psy chiatrischer und a llgemein-internistischer Sicht liege aktuel l keine Arbeitsunfä higkeit vor . Es habe jedoch aus psychiatrischer Sicht ab Frühling 2015 (Beginn der ambulan ten psychiatrischen Behandlung) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Während der teilstationären Behandlung in der M.___, Winterthur, sowie während der psychologischen Behandlung in der G.___ habe definitionsgemäss eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgele gen. Die Remission und somit 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Juli 2016 (Urk. 9/112/34). 3. 3

Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von der J.___ beantwortete am 5. September 2017 Fragen der Beschwerdegeg nerin zum Bericht von Dr. K.___ und lic . phil

L.___ vom 2 4. März 2017 (Urk. 9/123; Urk. 9/117). Sie erklärte dabei, sie sei mit der Behauptung, es würde eine Dysfunkti o n der frontotemporalen

Hirnareale vorliegen, nicht einverstanden. Auf die Frage, ob relevante Störwirkungen der somatischen Beschwerden (kör perliches Erschöpfungsgefühl, Müdigkeit) vorlägen, antwortete Dr. N.___, die vom Beschwerdeführer geklagte Erschöpfung und Müdigkeit seien subjektive Beschwerden, die sowohl im Rahmen einer som at ischen Erkrankung als auch im Rahmen einer Depressi o n zu finden seien und als unspezifisch gälten. Die Psy chologin L.___ habe das häufige Gähnen am Anfang der Untersuchung beschrieben, jedoch bemerkt, dass die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen unauffällig gewesen seien. Das deute auf eine Diskrepanz zwischen dem Auftreten des Beschwerdeführers und seiner tatsächlichen Belastbarkeit hin. Daher sei die Frage zu verneinen (wobei die Fragestellung an sich schwer verständlich sei) . Betreffend die Frage, ob die Ausprägung der Befunde alters- und bildungsange passt, unabhängig von der ursächlichen Zuordnung, als leicht-mittelschwere kog nitive Störung zu graduieren sei, erklärte Dr. N.___, die Einschränkung en und Defizite in der Untersuchung seien als leicht bzw. fluktuierend beschrieben worden. Daher sei die Erweiterung «mittelschwer» für sie nicht angebracht. Aus serdem berücksichtige die Psychologin Erschöpfbarkeit und erhöhte Ermüdbar keit nebst grippalen Symptomen in ihren «Empfehlungen», was in ihren Augen nicht sachlich sei. Man sollte sich auf die Beurteilung der Untersuchungsergeb nisse beschränken. Insgesamt finde sie es problematisch, wenn die Arbeitsfähig keitseinschätzung durch eine klinische Psychologin erfolge (der Befund sei offen sichtlich von der Neurologin lediglich visiert). 3. 4

Dr. K.___ erklärte mit E-Mail vom 1 7. November 2017 zur Stellungnahme von Dr. N.___ (Urk. 9/134), es sei psychiatrisch-neuropsychologisches Basiswis sen, dass manifeste, also mittelschwere bzw. schwere depressive Episoden zu neu rokognitiven Einschränkungen vor allem exeku ti ver und attentionaler Funktio nen mit typischer Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre führten. Die primäre n Sprachfunktionen seien im Rahmen einer Depression zwar intakt (das heisse Spontansprache, L esen, Rechnen, Schreiben etc.), b eeinträchtigt seien im Rahmen depressiver Erkrankungen jedoch das Sprachgedächtnis und auch die Sprachflexibili t ät sowie andere exekutive (frontale) Funktionen. Die neurokogni tiven Symptome könnten oftmals noch über Wochen persistieren, auch wenn die depressiven Beschwerden regredient seien. 3. 5

Prof. A.___ und med. pract . B.___ nannten mit Bericht an die Rechtsvertrete rin des Beschwerdeführers vom 2 7. November 2017 (Urk. 9/139) als Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.1) - Sarkoidose der Lunge (ICD-10 D86.0) - ch ronisches Fatigue -Syndrom/ Myalgic

Encephalomyelitis (CFS/ME; ICD-10 F93.3) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73)

Eine Reduzierung von äusseren Belastungen, welche oxidativen Stress «ankur beln», sei eine w ichtige Strategie für die weitere Therapie. Ebenso werde Pacing (Energiemanagement) und Einhaltung von eigenen Grenzen hinsichtlich der Leis tu n g sgr e nzen ein zentrales Element sein. Die im Rahmen der neuropsychologi s chen Untersuchung festgestellte 50%ige

Arbeitsfähigkeit decke sich mit der sub jektiv berichteten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichti gung der Leistungsschwankung bedingt durch die bestehenden Krankheitssymp tome. Die längerdauernden Erholungsphasen nach Belastungen werteten sie ebenso im Rahmen de s CFS/ME. In Zusamme nschau der Kr ankheitsanamnese und der gestellten (schweren) Diagnosen einerseits und der durch die Gutachter bestätigten suffizienten Behandlung andererseits sei die Feststellung einer 70%igen ständigen Leistungs-/Arbeitsfähigkeit aus ihrer Sicht nicht nachvoll ziehbar. 3. 6

Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 9/140) wandte sich die Beschwerdegeg nerin erneut a n die Gutach terstelle und bat unter Hinweis auf den Bericht von Prof. A.___ und med. pract . B.___ um Beantwortung der Frage, ob ein CFS/ME im Rahmen einer Sark oidose vorliege und ob eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar sei. Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Pneumologie und Innere Medizin, erklärte dazu mit Stellungnahme vom 13. Februar 2018 (Urk. 9/141), das CFS sei ein Krankheitsbild, welche s von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden könne. Grundsätzlich sei eine chronische Müdigkeit ein unspez i fisches Allgemeinsymptom, welche s bei verschiedensten Erkrankungen vorkommen könne. In diesem Fall sei die Problematik höchst wahrscheinlich durch die Sarkoidose mitverursacht. Weitere Faktoren, welche den Beschwerde führer müde macht en, seien die chronische Depres s i on sowie auch das Schlafap noesyndrom. Nicht zu vernachlässigen sei auch eine mögliche Dekonditionierung bei Übergewicht. Das pneumologische Gutachten beruhe auf einer Gesamtbeur teilung, welche die Vorgeschichte, die Anamnese, die Klinik mit Symptomen und auch die Befunde einfliessen lasse. Neben den Symptomen der chronischen Müdigkeit spiel e die lungenfunktionelle Einschränkung ebenfalls eine erhebliche Rolle. Der Beschwerdeführer weise eine FEV1 von 79 % auf, die CO- Dif - fusionskapazität betrage 60 % . Am 2 2. Juni 2015 sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden, das Vo2max habe bei 22 ml/kg/Min., die Leistung bei 132 Watt (81 %) gelegen. Dies entspreche praktisch eine r normale n kardiopulmonale n Leistungsfähigkeit. Würde alleinig auf die lungenfunktionellen sowie spiroergo metrischen Werte des Beschwerdefü h rers abgestellt, würde eine 100%ige Arbeits fähigkeit vorliegen. Sie habe die Problemati k der chronischen Müdigkeit in ihre Beurteilung einfliessen lassen und komme zum Schluss, dass nur eine leichtgra di ge Beeinträchtigung vorliege. Sie halte daher an der Beurteilung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit fest. 3. 7

Dr. H.___ erklärte mit Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 6), unter der Methotrexat -Monotherapie sei die Situation bei guter Toleranz seit Ende der Steroidtherapie am 1 6. Januar 2016 mit bildgebend nur minimen thorakalen Sarkoidose -Resi duen bei mässigen Al l gemeinsymptomen, welche bisher eine Infliximab -Therapie ohne klaren Nachweise eines Aktivitätsparameters nicht gerechtfertigt habe, recht stabil. Seit April 2018 sei es jetzt aber bildgebend eindeutig objektivie r t zu einer deutlichen Aktivitätszunahme der Sarkoidose gekommen mit progredienter Lymphadenopathie

und insbesondere stark progredienten diffusen apikal beton ten Lungenparenchym- Noduli

mit konsekutiv signifikanter Verschlechterung der Lungenfunktion. Auch serolog isch könne aufgrund der Serumpa ram e ter sIL-2 Rezeptoren und Lysozym eine Aktivität bestätigt werden. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer über eine zunehmende subjekt ive Intoleranz der bisherigen Me thotrexat -Basistherapie in Form von starker Übelkeit ein bis zwei Tage nach Methotrexat -Injektion berichtet. Die nach mindestens fünf Jahren, möglicher weise bereits zehn Jahre Sarkoid o s e -Dauer auftreten d e rasche Exazerbation sei aussergewöhnlich. Sobald die Kostengutsprache der K r ankenkasse eingetroffen und die myokardiale Situation abgeklärt sei, werde er eine Infliximab -Therapie einleiten. Er erhoffe sich ein rasches Therapieansprechen und in s b e s ondere auch eine Verbesserung der Müdigkeits-Symptomatik aufgrund der suffizienten anti inflammatorischen Wirkung des TNF-Alphablockers. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage unter Berücksichtigung der chronischen Vorproble matik und der aktuellen Exazerbation maximal 50 % . 4.

Der v om Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 (E. 3.7) wurde zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

9. Mai 2018 (Urk.

2) erstattet, er gibt aber Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass. Gemäss Bericht von Dr. H.___

soll der Beschwerdeführer zuletzt nicht nur über ein deutlich verstärktes Grippegefühl, Muskelsc hmerzen und vermehrte Müdigkeit bei gleich zeitig intermittierendem unproduktiven Husten ge klagt hab e n, sondern ist es seit April 2018 bildgebend eindeutig objektiviert zu einer deutlichen Aktivitätszu nahme der Sarkoidose gekommen (E. 3.7). Aufgrund dieser Veränderung erachtet Dr. H.___ nun eine Infliximab -Therapie als indiziert (Urk. 6 S. 3). In Anbetracht der von Dr. H.___ angeführten Veränderungen e rweist sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht als vollständig abgeklärt. Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst wird d iese Einschätzung

– für die Zeit ab April 2018 - auch von d er Beschwerdegegnerin

geteilt (Urk. 12). D i e angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 ist daher vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hinsichtlich Verlauf der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch neu verfügt. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3

GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichti gung der genannten Kriterien auf Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der 1976 geborene X.___, welcher eine kaufmännische Lehre und die Prüfung zum Sozialversicherungs-Fachmann mit eidgenössische m Fachausweis erfolgreich abgeschlossen hatte und seit dem 1. April 2001 bei der Y.___ arbeitete (Urk. 9/6), meldete sich am 25.

August 2014 unter Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei Sarkoidose

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfas sung (Urk. 9/2) und am 1 7. Februar 2015 zum Bezug Leistungsbezug an (Urk. 9/26). Die IV-Stelle führte am 1 6. März 2015 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/34). Mit Mitteilung vom 1 8. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zur zeit aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 9/36). Die IV-Stelle holte in der Folge diverse ärztliche Berichte ein (Berichte von Z.___, Fa chärztin FMH für Innere Medizin, vom 2 0. Juli 2015, Urk. 9/50, von Prof .

Dr. med. A.___ und med. pract . B.___, von der C.___, Winte rthur, Urk. 9/55 und Urk. 9/64, und von Dr. med. D.___, Oberärztin, und lic . phil. E.___, Psychologin, v om F.___, vom 2 8. Januar 2016,

Urk. 9/57) . Vom 1 0. August 2015 bis 2 7. September 2015 weilte der Versicherte in der G.___ zur psychosomatischen Rehabilitation (Urk. 9/64/9-12) und vom 2 3. November 2015 bis 1 5. Januar 2016 wurde er im F.___ teilstationär behandelt (Urk. 9/57). Ab Januar 2016 erbrachte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Job

Coaching zum Arbeitsplatzerhalt (Urk. 9/56 und Urk. 9/60), welche im Juni 2016 in dem Sinne erfolgreich abge schlossen werden konnten, dass der Versicherte in einem reduzierten Pensum weiterhin für seinen bisheri gen Arbeitgeber tätig war (Urk. 9/69). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten

der Krankentaggeld-Versicherung des Versicherten bei (Urk. 9/81), holte weitere Berichte bei Z.___ (Urk. 9/85), bei Prof. A.___ und med. pract . B.___

(Urk. 9/87) und bei Dr. med. H.___, Chef arzt Pneumologie, I.___ (Urk. 9/ 9

2) ein und gab bei der J.___ ein polydisziplinäres (Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie und Psychotherapie) Gutachten in Auftrag (Urk. 9/102), welches am 2 0. April 2017 erstattet wurde (Urk. 9/112). A m 5. September 2017 beantworteten die Gut achter Zusatzfragen (Urk. 9/123) betreffend eine von Dr. med.

K.___, Fachärz t in FMH für N eurologie, und lic . phil. L.___, Neuropsycholo gin, noch vor Erstattung des Gutachtens vorgenommene neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung (vgl. Urk. 9/116 und Urk. 9/117). Mit Vorbescheid vom 1 6. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versi cherten ab August 2015 eine Viertelsrente und von November 2015 bis Juni 2016 eine befristete halbe Rente zuzusprechen (Urk. 9/127). Der Versicherte lies s dage gen Einwand erheben (Urk. 9/135) und reichte unter anderem einen Bericht von Prof. A.___ und med.

pract .

B.___ ein (Urk. 9/139). Die IV-Stelle holte darauf h in eine weitere Stellungnahme der Gutachter ein (Urk. 9/141). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden ab August 2015 eine Viertelsrente und von November 2015 bis Juni 2016 eine halbe Rente zu. Ab Juli 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitliche Grenze für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis bildet grundsätzlich der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.4).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 (Urk. 2) unter Berufung auf die J.___ - Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 zu 30 %

in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei. Ab März 2015 habe eine 50%ige Einschränkung bestanden. Das Wartejahr sei im August 2015 erfüllt worden. Der Beschwerdeführer habe daher ab August 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente . Die im März 2015 eingetretene Verschlechterung sei drei Monate nach Ablauf des Wartejahres, mithin ab November 2015 zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerde führer Anspruch auf eine halbe Rente. Da die Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2016 lediglich noch 30 % betragen habe, habe der Beschwerdeführer ab diesem Zeit punkt keinen Rentenanspruch mehr.

Mit Stellungnahme vom 2 3. Juli 2018 (Urk.

11) erklärte die Beschwerdegegnerin, gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 sei es allenfalls ab April 2018 zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers gekommen. Der Gesundheitszustand ab April 2018 sei daher durch sie weiter abzuklären .

2 .2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor (Urk. 1, Urk. 5 und Urk. 16), die Beschwerdegegnerin stelle bei der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu Unrecht einzig auf die nicht schlüssige Einschätzung der J.___ -Gutachter ab.

Nach dem missglückten Versuch, die Arbeitsfähigkeit ab November 2014 wieder auf 100 % zu steigern, habe er am 5. Januar 2015 eine völlige Dekompensation erlitten, worauf im Februar 2015 die IV-Anmeldung erfolgt sei. Ärztlicherseits sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dass er die psychotherapeutische Behandlung bei med. pract .

B.___ erst Ende April 2015 habe aufnehmen kön ne n, heisse nicht, dass er erst ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Auch sei bis zur Aufnahme des Job C oachings und des Arbeitsversuchs ab Januar 2016 mit zunächst 20 %

von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei deshalb frühestens ab Juli/August 2016 anzuneh men . Die Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch den pneumologischen Gutachter sei spekulativ, erfolge teilweise fachfremd und setze sich nicht mit seiner konkreten Arbeitstätigkeit auseinander. Auch die Erkenntnisse aus dem Job C oaching respektive die Beobachtungen und Beurtei lungen der direkten Vorgesetzten und des HR sowie die Beurteilung von Dr. H.___

würden ignoriert. Das Gutachten lasse eine gesamte Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit allen Wechselwirkungen vermissen.

Aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 2 3. Juli 2018 ergebe sich, dass seine Krankheit weiter fortgeschritten sei; diese abermalige Verschlechterung sei noch vor Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin eingetreten . 3. 3.1

Dr. K.___ und lic . phil. L.___ nahmen am 2 4. März 2017 eine neuropsy chologische Standortbestimmung vor. Mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/116) erklärten sie, mit den festgestellten Befunden dürfte in rein kognitiver Hinsicht eine mehrstündige Tätigkeit mit bis zu mittelgradigem kognitivem Anforderungs profil, so wie in der aktuellen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, prinzi piell zumutbar und im kognitiven Potential des Beschwerdeführers liegen. Aller dings sei aufgrund der festgestellten neuropsychologischen Defizite, im Speziel len der Erschöpfbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit sowie der anamnestisch beschriebenen «grippalen Symptome», mit relevanten qualitativen und quantita tiven Leistungseinschränkungen im Rendement (unter anderem Verlangsamung, Fehleranfälligkeit) zu rechnen. Im Vergleich zu einer alters- und bildungsange passten Normstichprobe dürfte die verwertbare Arbeitsleistung unter Berücksich tigung der somatischen Beschwerden und der Erschöpfbarkeit um 40 bis 50 % reduziert sein. 3.2

Die J.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2017 (Urk. 9/112) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/112/32): - Sarkoid o s e initial pulmonal Stadium I (Erstdiagnose 2 3. September 2013) - Bronchoskopie mit Nachwei s von epit h eloidzellig-granulomatösen Verän derungen - l ungenfunktionell leichte Restriktion sowie leicht eingeschränkte CO-Diffusionskapazität

Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig k eit nann ten die Gutachter: - leichtes Rückenlage assozii ertes obstruktives Schlafapnoesyndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Hyperurikämie

Aus pneumologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten sowie einer adap tierten Tätigkeit seit September 2013 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psy chiatrischer und a llgemein-internistischer Sicht liege aktuel l keine Arbeitsunfä higkeit vor . Es habe jedoch aus psychiatrischer Sicht ab Frühling 2015 (Beginn der ambulan ten psychiatrischen Behandlung) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Während der teilstationären Behandlung in der M.___, Winterthur, sowie während der psychologischen Behandlung in der G.___ habe definitionsgemäss eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgele gen. Die Remission und somit 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Juli 2016 (Urk. 9/112/34). 3. 3

Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von der J.___ beantwortete am 5. September 2017 Fragen der Beschwerdegeg nerin zum Bericht von Dr. K.___ und lic . phil

L.___ vom 2 4. März 2017 (Urk. 9/123; Urk. 9/117). Sie erklärte dabei, sie sei mit der Behauptung, es würde eine Dysfunkti o n der frontotemporalen

Hirnareale vorliegen, nicht einverstanden. Auf die Frage, ob relevante Störwirkungen der somatischen Beschwerden (kör perliches Erschöpfungsgefühl, Müdigkeit) vorlägen, antwortete Dr. N.___, die vom Beschwerdeführer geklagte Erschöpfung und Müdigkeit seien subjektive Beschwerden, die sowohl im Rahmen einer som at ischen Erkrankung als auch im Rahmen einer Depressi o n zu finden seien und als unspezifisch gälten. Die Psy chologin L.___ habe das häufige Gähnen am Anfang der Untersuchung beschrieben, jedoch bemerkt, dass die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen unauffällig gewesen seien. Das deute auf eine Diskrepanz zwischen dem Auftreten des Beschwerdeführers und seiner tatsächlichen Belastbarkeit hin. Daher sei die Frage zu verneinen (wobei die Fragestellung an sich schwer verständlich sei) . Betreffend die Frage, ob die Ausprägung der Befunde alters- und bildungsange passt, unabhängig von der ursächlichen Zuordnung, als leicht-mittelschwere kog nitive Störung zu graduieren sei, erklärte Dr. N.___, die Einschränkung en und Defizite in der Untersuchung seien als leicht bzw. fluktuierend beschrieben worden. Daher sei die Erweiterung «mittelschwer» für sie nicht angebracht. Aus serdem berücksichtige die Psychologin Erschöpfbarkeit und erhöhte Ermüdbar keit nebst grippalen Symptomen in ihren «Empfehlungen», was in ihren Augen nicht sachlich sei. Man sollte sich auf die Beurteilung der Untersuchungsergeb nisse beschränken. Insgesamt finde sie es problematisch, wenn die Arbeitsfähig keitseinschätzung durch eine klinische Psychologin erfolge (der Befund sei offen sichtlich von der Neurologin lediglich visiert). 3. 4

Dr. K.___ erklärte mit E-Mail vom 1 7. November 2017 zur Stellungnahme von Dr. N.___ (Urk. 9/134), es sei psychiatrisch-neuropsychologisches Basiswis sen, dass manifeste, also mittelschwere bzw. schwere depressive Episoden zu neu rokognitiven Einschränkungen vor allem exeku ti ver und attentionaler Funktio nen mit typischer Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre führten. Die primäre n Sprachfunktionen seien im Rahmen einer Depression zwar intakt (das heisse Spontansprache, L esen, Rechnen, Schreiben etc.), b eeinträchtigt seien im Rahmen depressiver Erkrankungen jedoch das Sprachgedächtnis und auch die Sprachflexibili t ät sowie andere exekutive (frontale) Funktionen. Die neurokogni tiven Symptome könnten oftmals noch über Wochen persistieren, auch wenn die depressiven Beschwerden regredient seien. 3. 5

Prof. A.___ und med. pract . B.___ nannten mit Bericht an die Rechtsvertrete rin des Beschwerdeführers vom 2 7. November 2017 (Urk. 9/139) als Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.1) - Sarkoidose der Lunge (ICD-10 D86.0) - ch ronisches Fatigue -Syndrom/ Myalgic

Encephalomyelitis (CFS/ME; ICD-10 F93.3) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73)

Eine Reduzierung von äusseren Belastungen, welche oxidativen Stress «ankur beln», sei eine w ichtige Strategie für die weitere Therapie. Ebenso werde Pacing (Energiemanagement) und Einhaltung von eigenen Grenzen hinsichtlich der Leis tu n g sgr e nzen ein zentrales Element sein. Die im Rahmen der neuropsychologi s chen Untersuchung festgestellte 50%ige

Arbeitsfähigkeit decke sich mit der sub jektiv berichteten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichti gung der Leistungsschwankung bedingt durch die bestehenden Krankheitssymp tome. Die längerdauernden Erholungsphasen nach Belastungen werteten sie ebenso im Rahmen de s CFS/ME. In Zusamme nschau der Kr ankheitsanamnese und der gestellten (schweren) Diagnosen einerseits und der durch die Gutachter bestätigten suffizienten Behandlung andererseits sei die Feststellung einer 70%igen ständigen Leistungs-/Arbeitsfähigkeit aus ihrer Sicht nicht nachvoll ziehbar. 3. 6

Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 9/140) wandte sich die Beschwerdegeg nerin erneut a n die Gutach terstelle und bat unter Hinweis auf den Bericht von Prof. A.___ und med. pract . B.___ um Beantwortung der Frage, ob ein CFS/ME im Rahmen einer Sark oidose vorliege und ob eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar sei. Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Pneumologie und Innere Medizin, erklärte dazu mit Stellungnahme vom 13. Februar 2018 (Urk. 9/141), das CFS sei ein Krankheitsbild, welche s von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden könne. Grundsätzlich sei eine chronische Müdigkeit ein unspez i fisches Allgemeinsymptom, welche s bei verschiedensten Erkrankungen vorkommen könne. In diesem Fall sei die Problematik höchst wahrscheinlich durch die Sarkoidose mitverursacht. Weitere Faktoren, welche den Beschwerde führer müde macht en, seien die chronische Depres s i on sowie auch das Schlafap noesyndrom. Nicht zu vernachlässigen sei auch eine mögliche Dekonditionierung bei Übergewicht. Das pneumologische Gutachten beruhe auf einer Gesamtbeur teilung, welche die Vorgeschichte, die Anamnese, die Klinik mit Symptomen und auch die Befunde einfliessen lasse. Neben den Symptomen der chronischen Müdigkeit spiel e die lungenfunktionelle Einschränkung ebenfalls eine erhebliche Rolle. Der Beschwerdeführer weise eine FEV1 von 79 % auf, die CO- Dif - fusionskapazität betrage 60 % . Am 2 2. Juni 2015 sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden, das Vo2max habe bei 22 ml/kg/Min., die Leistung bei 132 Watt (81 %) gelegen. Dies entspreche praktisch eine r normale n kardiopulmonale n Leistungsfähigkeit. Würde alleinig auf die lungenfunktionellen sowie spiroergo metrischen Werte des Beschwerdefü h rers abgestellt, würde eine 100%ige Arbeits fähigkeit vorliegen. Sie habe die Problemati k der chronischen Müdigkeit in ihre Beurteilung einfliessen lassen und komme zum Schluss, dass nur eine leichtgra di ge Beeinträchtigung vorliege. Sie halte daher an der Beurteilung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit fest. 3. 7

Dr. H.___ erklärte mit Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 6), unter der Methotrexat -Monotherapie sei die Situation bei guter Toleranz seit Ende der Steroidtherapie am 1 6. Januar 2016 mit bildgebend nur minimen thorakalen Sarkoidose -Resi duen bei mässigen Al l gemeinsymptomen, welche bisher eine Infliximab -Therapie ohne klaren Nachweise eines Aktivitätsparameters nicht gerechtfertigt habe, recht stabil. Seit April 2018 sei es jetzt aber bildgebend eindeutig objektivie r t zu einer deutlichen Aktivitätszunahme der Sarkoidose gekommen mit progredienter Lymphadenopathie

und insbesondere stark progredienten diffusen apikal beton ten Lungenparenchym- Noduli

mit konsekutiv signifikanter Verschlechterung der Lungenfunktion. Auch serolog isch könne aufgrund der Serumpa ram e ter sIL-2 Rezeptoren und Lysozym eine Aktivität bestätigt werden. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer über eine zunehmende subjekt ive Intoleranz der bisherigen Me thotrexat -Basistherapie in Form von starker Übelkeit ein bis zwei Tage nach Methotrexat -Injektion berichtet. Die nach mindestens fünf Jahren, möglicher weise bereits zehn Jahre Sarkoid o s e -Dauer auftreten d e rasche Exazerbation sei aussergewöhnlich. Sobald die Kostengutsprache der K r ankenkasse eingetroffen und die myokardiale Situation abgeklärt sei, werde er eine Infliximab -Therapie einleiten. Er erhoffe sich ein rasches Therapieansprechen und in s b e s ondere auch eine Verbesserung der Müdigkeits-Symptomatik aufgrund der suffizienten anti inflammatorischen Wirkung des TNF-Alphablockers. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage unter Berücksichtigung der chronischen Vorproble matik und der aktuellen Exazerbation maximal 50 % . 4.

Der v om Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 (E. 3.7) wurde zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

9. Mai 2018 (Urk.

2) erstattet, er gibt aber Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass. Gemäss Bericht von Dr. H.___

soll der Beschwerdeführer zuletzt nicht nur über ein deutlich verstärktes Grippegefühl, Muskelsc hmerzen und vermehrte Müdigkeit bei gleich zeitig intermittierendem unproduktiven Husten ge klagt hab e n, sondern ist es seit April 2018 bildgebend eindeutig objektiviert zu einer deutlichen Aktivitätszu nahme der Sarkoidose gekommen (E. 3.7). Aufgrund dieser Veränderung erachtet Dr. H.___ nun eine Infliximab -Therapie als indiziert (Urk. 6 S. 3). In Anbetracht der von Dr. H.___ angeführten Veränderungen e rweist sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht als vollständig abgeklärt. Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst wird d iese Einschätzung

– für die Zeit ab April 2018 - auch von d er Beschwerdegegnerin

geteilt (Urk. 12). D i e angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 ist daher vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hinsichtlich Verlauf der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch neu verfügt. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3

GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichti gung der genannten Kriterien auf Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 2 Dagegen liess der Versicherte

am 8. Juni 2018 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei ihm ab August 2015 eine ganze und ab Juli 2016 bis auf Weiteres eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 ein (Urk. 6) und machte geltend, aus dem Bericht von Dr. H.___ ergebe sich, dass sich sein Gesundheitszustand noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ver schlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellung n ahme vom 23. Juli 2018 (Urk. 11), die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichzeitig hielt sie jedoch unter Hinweis auf den Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 fest, dass abgeklärt werden müsse, ob aufgrund der Exazerbation der Sarkoidose seit April 2018 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetre ten sei. Der Beschwerdeführer liess sich zur Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin vom 23. Juli 2018 am 24. September 2018 vernehmen (Urk. 16), wobei er erklärte, an seinen Anträgen festzuhalten. Diese Stellungnahme und die damit eingereichten Beilagen (Urk. 17/1-3) wurden der Beschwerdegegnerin am 26. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18). Mit Beschluss vom 1 2. April 2019 (Urk. 19) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht nach einer ersten summarischen Prüfung zum Schluss komm e, dass der Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 zumindest insoweit Zweifel an der Beurteilung der Beschwerdegegnerin weck e, als diese für den gesamten massge benden Zeitraum von einem rechtsgenügen d abgeklärten Sachverhalt und ab September 2013 aus pneumologischer Sicht von einer unveränderten 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei . Weiter hielt das Gericht fest, dass nicht aus zuschliessen sei, dass das Gericht die angefochtene Verfügung gesamthaft aufhe ben und die Sache zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen könnte. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit ver bundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurück zuziehen. Mit Stellungnahme vom 2 0. Mai 2019 (Urk. 21) hielt der Beschwerde führer an der Beschwerde fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. Der 1976 geborene X.___ , welcher eine kaufmännische Lehre und die Prüfung zum Sozialversicherungs-Fachmann mit eidgenössische m Fachausweis erfolgreich abgeschlossen hatte und seit dem
  2. April 2001 bei der Y.___ arbeitete ( Urk.  9/6), meldete sich am 25.   August 2014 unter Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei Sarkoidose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfas sung ( Urk.  9/2) und am 1
  3. Februar 2015 zum Bezug Leistungsbezug an ( Urk.  9/26). Die IV-Stelle führte am 1
  4. März 2015 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch ( Urk.  9/34). Mit Mitteilung vom 1
  5. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zur zeit aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich seien ( Urk.  9/36). Die IV-Stelle holte in der Folge diverse ärztliche Berichte ein ( Berichte von Z.___ , Fa chärztin FMH für Innere Medizin, vom 2
  6. Juli 2015, Urk.  9/50 , von Prof . Dr.  med. A.___ und med. pract . B.___ , von der C.___ , Winte rthur, Urk.  9/55 und Urk.  9/64 , und von Dr.  med. D.___ , Oberärztin, und lic . phil. E.___ , Psychologin, v om F.___ , vom 2
  7. Januar 2016 , Urk.  9/57) . Vom 1
  8. August 2015 bis 2
  9. September 2015 weilte der Versicherte in der G.___ zur psychosomatischen Rehabilitation ( Urk.  9/64/9-12) und vom 2
  10. November 2015 bis 1
  11. Januar 2016 wurde er im F.___ teilstationär behandelt ( Urk.  9/57). Ab Januar 2016 erbrachte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Job Coaching zum Arbeitsplatzerhalt ( Urk.  9/56 und Urk.  9/60 ), welche im Juni 2016 in dem Sinne erfolgreich abge schlossen werden konnten, dass der Versicherte in einem reduzierten Pensum weiterhin für seinen bisheri gen Arbeitgeber tätig war (Urk.  9/69). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeld-Versicherung des Versicherten bei ( Urk.  9/81), holte weitere Berichte bei Z.___ ( Urk.  9/85), bei Prof. A.___ und med. pract . B.___ ( Urk.  9/87) und bei Dr.  med. H.___ , Chef arzt Pneumologie, I.___ ( Urk.  9/ 9 2) ein und gab bei der J.___ ein polydisziplinäres (Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie und Psychotherapie) Gutachten in Auftrag ( Urk.  9/102), welches am 2
  12. April 2017 erstattet wurde ( Urk.  9/112). A m 5.  September 2017 beantworteten die Gut achter Zusatzfragen ( Urk.  9/123) betreffend eine von Dr.  med. K.___ , Fachärz t in FMH für N eurologie, und lic . phil. L.___ , Neuropsycholo gin, noch vor Erstattung des Gutachtens vorgenommene neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung (vgl. Urk.  9/116 und Urk.  9/117). Mit Vorbescheid vom 1
  13. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versi cherten ab August 2015 eine Viertelsrente und von November 2015 bis Juni 2016 eine befristete halbe Rente zuzusprechen ( Urk.  9/127). Der Versicherte lies s dage gen Einwand erheben (Urk.  9/135) und reichte unter anderem einen Bericht von Prof. A.___ und med. pract . B.___ ein ( Urk.  9/139). Die IV-Stelle holte darauf h in eine weitere Stellungnahme der Gutachter ein ( Urk.  9/141). Mit Verfügung vom
  14. Mai 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden ab August 2015 eine Viertelsrente und von November 2015 bis Juni 2016 eine halbe Rente zu. Ab Juli 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch ( Urk.  2)
  15. Dagegen liess der Versicherte am 8. Juni 2018 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei ihm ab August 2015 eine ganze und ab Juli 2016 bis auf Weiteres eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr.  H.___ vom 3. Juli 2018 ein (Urk. 6) und machte geltend, aus dem Bericht von Dr.  H.___ ergebe sich, dass sich sein Gesundheitszustand noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ver schlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellung n ahme vom 23. Juli 2018 (Urk. 11), die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichzeitig hielt sie jedoch unter Hinweis auf den Bericht von Dr.  H.___ vom 3. Juli 2018 fest, dass abgeklärt werden müsse, ob aufgrund der Exazerbation der Sarkoidose seit April 2018 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetre ten sei. Der Beschwerdeführer liess sich zur Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin vom 23. Juli 2018 am 24. September 2018 vernehmen (Urk. 16), wobei er erklärte, an seinen Anträgen festzuhalten. Diese Stellungnahme und die damit eingereichten Beilagen (Urk. 17/1-3) wurden der Beschwerdegegnerin am 26. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18). Mit Beschluss vom 1
  16. April 2019 ( Urk.  19) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt , dass das Gericht nach einer ersten summarischen Prüfung zum Schluss komm e , dass der Bericht von Dr.  H.___ vom
  17. Juli 2018 zumindest insoweit Zweifel an der Beurteilung der Beschwerdegegnerin weck e , als diese für den gesamten massge benden Zeitraum von einem rechtsgenügen d abgeklärten Sachverhalt und ab September 2013 aus pneumologischer Sicht von einer unveränderten 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei . Weiter hielt das Gericht fest, dass nicht aus zuschliessen sei, dass das Gericht die angefochtene Verfügung gesamthaft aufhe ben und die Sache zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen könnte. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit ver bundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurück zuziehen. Mit Stellungnahme vom 2
  18. Mai 2019 ( Urk.  21) hielt der Beschwerde führer an der Beschwerde fest. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).           Zeitliche Grenze für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis bildet grundsätzlich der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.4). 1.4      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2 . 2 .1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  20. Mai 2018 ( Urk.  2) unter Berufung auf die J.___ - Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 zu 30  % in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei. Ab März 2015 habe eine 50%ige Einschränkung bestanden. Das Wartejahr sei im August 2015 erfüllt worden. Der Beschwerdeführer habe daher ab August 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente . Die im März 2015 eingetretene Verschlechterung sei drei Monate nach Ablauf des Wartejahres, mithin ab November 2015 zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerde führer Anspruch auf eine halbe Rente. Da die Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2016 lediglich noch 30  % betragen habe, habe der Beschwerdeführer ab diesem Zeit punkt keinen Rentenanspruch mehr.      Mit Stellungnahme vom 2
  21. Juli 2018 ( Urk.  11) erklärte die Beschwerdegegnerin, gemäss dem Bericht von Dr.  H.___ vom
  22. Juli 2018 sei es allenfalls ab April 2018 zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers gekommen. Der Gesundheitszustand ab April 2018 sei daher durch sie weiter abzuklären . 2 .2      Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor ( Urk.  1, Urk.  5 und Urk.  16) , die Beschwerdegegnerin stelle bei der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu Unrecht einzig auf die nicht schlüssige Einschätzung der J.___ -Gutachter ab.      Nach dem missglückten Versuch, die Arbeitsfähigkeit ab November 2014 wieder auf 100  % zu steigern, habe er am
  23. Januar 2015 eine völlige Dekompensation erlitten, worauf im Februar 2015 die IV-Anmeldung erfolgt sei. Ärztlicherseits sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dass er die psychotherapeutische Behandlung bei med. pract . B.___ erst Ende April 2015 habe aufnehmen kön ne n , heisse nicht, dass er erst ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Auch sei bis zur Aufnahme des Job C oachings und des Arbeitsversuchs ab Januar 2016 mit zunächst 20  % von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50  % sei deshalb frühestens ab Juli/August 2016 anzuneh men . Die Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch den pneumologischen Gutachter sei spekulativ, erfolge teilweise fachfremd und setze sich nicht mit seiner konkreten Arbeitstätigkeit auseinander. Auch die Erkenntnisse aus dem Job C oaching respektive die Beobachtungen und Beurtei lungen der direkten Vorgesetzten und des HR sowie die Beurteilung von Dr.  H.___ würden ignoriert. Das Gutachten lasse eine gesamte Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit allen Wechselwirkungen vermissen.      Aus dem Bericht von Dr.  H.___ vom 2
  24. Juli 2018 ergebe sich, dass seine Krankheit weiter fortgeschritten sei; diese abermalige Verschlechterung sei noch vor Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin eingetreten .
  25. 3.1      Dr.  K.___ und lic . phil. L.___ nahmen am 2
  26. März 2017 eine neuropsy chologische Standortbestimmung vor. Mit Bericht vom gleichen Tag ( Urk.  9/116) erklärten sie, mit den festgestellten Befunden dürfte in rein kognitiver Hinsicht eine mehrstündige Tätigkeit mit bis zu mittelgradigem kognitivem Anforderungs profil, so wie in der aktuellen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, prinzi piell zumutbar und im kognitiven Potential des Beschwerdeführers liegen. Aller dings sei aufgrund der festgestellten neuropsychologischen Defizite, im Speziel len der Erschöpfbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit sowie der anamnestisch beschriebenen «grippalen Symptome» , mit relevanten qualitativen und quantita tiven Leistungseinschränkungen im Rendement (unter anderem Verlangsamung, Fehleranfälligkeit) zu rechnen. Im Vergleich zu einer alters- und bildungsange passten Normstichprobe dürfte die verwertbare Arbeitsleistung unter Berücksich tigung der somatischen Beschwerden und der Erschöpfbarkeit um 40 bis 50  % reduziert sein. 3.2      Die J.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 2
  27. April 2017 (Urk.  9/112) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk.  9/112/32): - Sarkoid o s e initial pulmonal Stadium I (Erstdiagnose 2
  28. September 2013) - Bronchoskopie mit Nachwei s von epit h eloidzellig-granulomatösen Verän derungen - l ungenfunktionell leichte Restriktion sowie leicht eingeschränkte CO-Diffusionskapazität      Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig k eit nann ten die Gutachter: - leichtes Rückenlage assozii ertes obstruktives Schlafapnoesyndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Hyperurikämie      Aus pneumologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten sowie einer adap tierten Tätigkeit seit September 2013 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psy chiatrischer und a llgemein-internistischer Sicht liege aktuel l keine Arbeitsunfä higkeit vor . Es habe jedoch aus psychiatrischer Sicht ab Frühling 2015 (Beginn der ambulan ten psychiatrischen Behandlung) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Während der teilstationären Behandlung in der M.___, Winterthur, sowie während der psychologischen Behandlung in der G.___ habe definitionsgemäss eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgele gen. Die Remission und somit 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Juli 2016 ( Urk.  9/112/34).
  29. 3      Dr.  med. N.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von der J.___ beantwortete am
  30. September 2017 Fragen der Beschwerdegeg nerin zum Bericht von Dr.  K.___ und lic . phil L.___ vom 2
  31. März 2017 ( Urk.  9/123 ; Urk.  9/117 ). Sie erklärte dabei, sie sei mit der Behauptung, es würde eine Dysfunkti o n der frontotemporalen Hirnareale vorliegen, nicht einverstanden. Auf die Frage, ob relevante Störwirkungen der somatischen Beschwerden (kör perliches Erschöpfungsgefühl, Müdigkeit ) vorlägen , antwortete Dr.  N.___ , die vom Beschwerdeführer geklagte Erschöpfung und Müdigkeit seien subjektive Beschwerden, die sowohl im Rahmen einer som at ischen Erkrankung als auch im Rahmen einer Depressi o n zu finden seien und als unspezifisch gälten. Die Psy chologin L.___ habe das häufige Gähnen am Anfang der Untersuchung beschrieben, jedoch bemerkt, dass die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen unauffällig gewesen seien. Das deute auf eine Diskrepanz zwischen dem Auftreten des Beschwerdeführers und seiner tatsächlichen Belastbarkeit hin. Daher sei die Frage zu verneinen (wobei die Fragestellung an sich schwer verständlich sei ) . Betreffend die Frage, ob die Ausprägung der Befunde alters- und bildungsange passt, unabhängig von der ursächlichen Zuordnung, als leicht-mittelschwere kog nitive Störung zu graduieren sei, erklärte Dr.  N.___ , die Einschränkung en und Defizite in der Untersuchung seien als leicht bzw. fluktuierend beschrieben worden. Daher sei die Erweiterung «mittelschwer» für sie nicht angebracht. Aus serdem berücksichtige die Psychologin Erschöpfbarkeit und erhöhte Ermüdbar keit nebst grippalen Symptomen in ihren «Empfehlungen», was in ihren Augen nicht sachlich sei. Man sollte sich auf die Beurteilung der Untersuchungsergeb nisse beschränken. Insgesamt finde sie es problematisch, wenn die Arbeitsfähig keitseinschätzung durch eine klinische Psychologin erfolge (der Befund sei offen sichtlich von der Neurologin lediglich visiert).
  32. 4      Dr.  K.___ erklärte mit E-Mail vom 1
  33. November 2017 zur Stellungnahme von Dr.  N.___ ( Urk.  9/134), es sei psychiatrisch-neuropsychologisches Basiswis sen, dass manifeste, also mittelschwere bzw. schwere depressive Episoden zu neu rokognitiven Einschränkungen vor allem exeku ti ver und attentionaler Funktio nen mit typischer Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre führten. Die primäre n Sprachfunktionen seien im Rahmen einer Depression zwar intakt (das heisse Spontansprache, L esen, Rechnen, Schreiben etc.), b eeinträchtigt seien im Rahmen depressiver Erkrankungen jedoch das Sprachgedächtnis und auch die Sprachflexibili t ät sowie andere exekutive (frontale) Funktionen. Die neurokogni tiven Symptome könnten oftmals noch über Wochen persistieren, auch wenn die depressiven Beschwerden regredient seien.
  34. 5      Prof. A.___ und med. pract . B.___ nannten mit Bericht an die Rechtsvertrete rin des Beschwerdeführers vom 2
  35. November 2017 ( Urk.  9/139) als Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.1) - Sarkoidose der Lunge (ICD-10 D86.0) - ch ronisches Fatigue -Syndrom/ Myalgic Encephalomyelitis ( CFS/ME; ICD-10 F93.3) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73)      Eine Reduzierung von äusseren Belastungen, welche oxidativen Stress «ankur beln» , sei eine w ichtige Strategie für die weitere Therapie. Ebenso werde Pacing (Energiemanagement) und Einhaltung von eigenen Grenzen hinsichtlich der Leis tu n g sgr e nzen ein zentrales Element sein. Die im Rahmen der neuropsychologi s chen Untersuchung festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit decke sich mit der sub jektiv berichteten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichti gung der Leistungsschwankung bedingt durch die bestehenden Krankheitssymp tome. Die längerdauernden Erholungsphasen nach Belastungen werteten sie ebenso im Rahmen de s CFS/ME. In Zusamme nschau der Kr ankheitsanamnese und der gestellten (schweren) Diagnosen einerseits und der durch die Gutachter bestätigten suffizienten Behandlung andererseits sei die Feststellung einer 70%igen ständigen Leistungs-/Arbeitsfähigkeit aus ihrer Sicht nicht nachvoll ziehbar.
  36. 6      Mit Schreiben vom 3
  37. Januar 2018 ( Urk.  9/140) wandte sich die Beschwerdegeg nerin erneut a n die Gutach terstelle und bat unter Hinweis auf den Bericht von Prof. A.___ und med. pract . B.___ um Beantwortung der Frage , ob ein CFS/ME im Rahmen einer Sark oidose vorliege und ob eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar sei. Dr.  med. O.___ , Fachärztin FMH für Pneumologie und Innere Medizin, erklärte dazu mit Stellungnahme vom 13.  Februar 2018 ( Urk.  9/141) , das CFS sei ein Krankheitsbild, welche s von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden könne. Grundsätzlich sei eine chronische Müdigkeit ein unspez i fisches Allgemeinsymptom, welche s bei verschiedensten Erkrankungen vorkommen könne. In diesem Fall sei die Problematik höchst wahrscheinlich durch die Sarkoidose mitverursacht. Weitere Faktoren, welche den Beschwerde führer müde macht en, seien die chronische Depres s i on sowie auch das Schlafap noesyndrom. Nicht zu vernachlässigen sei auch eine mögliche Dekonditionierung bei Übergewicht. Das pneumologische Gutachten beruhe auf einer Gesamtbeur teilung, welche die Vorgeschichte, die Anamnese, die Klinik mit Symptomen und auch die Befunde einfliessen lasse. Neben den Symptomen der chronischen Müdigkeit spiel e die lungenfunktionelle Einschränkung ebenfalls eine erhebliche Rolle. Der Beschwerdeführer weise eine FEV1 von 79  % auf, die CO- Dif - fusionskapazität betrage 60  % . Am 2
  38. Juni 2015 sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden, das Vo2max habe bei 22 ml/kg/Min., die Leistung bei 132 Watt (81  % ) gelegen. Dies entspreche praktisch eine r normale n kardiopulmonale n Leistungsfähigkeit. Würde alleinig auf die lungenfunktionellen sowie spiroergo metrischen Werte des Beschwerdefü h rers abgestellt , würde eine 100%ige Arbeits fähigkeit vorliegen. Sie habe die Problemati k der chronischen Müdigkeit in ihre Beurteilung einfliessen lassen und komme zum Schluss, dass nur eine leichtgra di ge Beeinträchtigung vorliege. Sie halte daher an der Beurteilung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit fest.
  39. 7      Dr.  H.___ erklärte mit Bericht vom
  40. Juli 2018 ( Urk.  6), unter der Methotrexat -Monotherapie sei die Situation bei guter Toleranz seit Ende der Steroidtherapie am 1
  41. Januar 2016 mit bildgebend nur minimen thorakalen Sarkoidose -Resi duen bei mässigen Al l gemeinsymptomen, welche bisher eine Infliximab -Therapie ohne klaren Nachweise eines Aktivitätsparameters nicht gerechtfertigt habe, recht stabil. Seit April 2018 sei es jetzt aber bildgebend eindeutig objektivie r t zu einer deutlichen Aktivitätszunahme der Sarkoidose gekommen mit progredienter Lymphadenopathie und insbesondere stark progredienten diffusen apikal beton ten Lungenparenchym- Noduli mit konsekutiv signifikanter Verschlechterung der Lungenfunktion. Auch serolog isch könne aufgrund der Serumpa ram e ter sIL-2 Rezeptoren und Lysozym eine Aktivität bestätigt werden. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer über eine zunehmende subjekt ive Intoleranz der bisherigen Me thotrexat -Basistherapie in Form von starker Übelkeit ein bis zwei Tage nach Methotrexat -Injektion berichtet. Die nach mindestens fünf Jahren, möglicher weise bereits zehn Jahre Sarkoid o s e -Dauer auftreten d e rasche Exazerbation sei aussergewöhnlich. Sobald die Kostengutsprache der K r ankenkasse eingetroffen und die myokardiale Situation abgeklärt sei, werde er eine Infliximab -Therapie einleiten. Er erhoffe sich ein rasches Therapieansprechen und in s b e s ondere auch eine Verbesserung der Müdigkeits-Symptomatik aufgrund der suffizienten anti inflammatorischen Wirkung des TNF-Alphablockers. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage unter Berücksichtigung der chronischen Vorproble matik und der aktuellen Exazerbation maximal 50  % .
  42. Der v om Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht von Dr.  H.___ vom
  43. Juli 2018 ( E. 3.7 ) wurde zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  44. Mai 2018 ( Urk.  2) erstattet, er gibt aber Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass. Gemäss Bericht von Dr.  H.___ soll der Beschwerdeführer zuletzt nicht nur über ein deutlich verstärktes Grippegefühl, Muskelsc hmerzen und vermehrte Müdigkeit bei gleich zeitig intermittierendem unproduktiven Husten ge klagt hab e n , sondern ist es seit April 2018 bildgebend eindeutig objektiviert zu einer deutlichen Aktivitätszu nahme der Sarkoidose gekommen ( E. 3.7 ). Aufgrund dieser Veränderung erachtet Dr.  H.___ nun eine Infliximab -Therapie als indiziert ( Urk.  6 S. 3). In Anbetracht der von Dr.  H.___ angeführten Veränderungen e rweist sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht als vollständig abgeklärt. Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst wird d iese Einschätzung – für die Zeit ab April 2018 - auch von d er Beschwerdegegnerin geteilt ( Urk.  12). D i e angefochtene Verfügung vom 9.  Mai 2018 ist daher vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hinsichtlich Verlauf der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch neu verfügt.
  45. 5.1      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr.  6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichti gung der genannten Kriterien auf Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen . Das Gericht erkennt:
  46. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  47. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  48. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  49. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  50. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.  21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  51. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  52. Juli bis und mit 1
  53. August sowie vom 1
  54. Dezember bis und mit dem
  55. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00528

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

28. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1976 geborene X.___, welcher eine kaufmännische Lehre und die Prüfung zum Sozialversicherungs-Fachmann mit eidgenössische m Fachausweis erfolgreich abgeschlossen hatte und seit dem 1. April 2001 bei der Y.___ arbeitete (Urk. 9/6), meldete sich am 25.

August 2014 unter Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei Sarkoidose

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfas sung (Urk. 9/2) und am 1 7. Februar 2015 zum Bezug Leistungsbezug an (Urk. 9/26). Die IV-Stelle führte am 1 6. März 2015 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/34). Mit Mitteilung vom 1 8. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zur zeit aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 9/36). Die IV-Stelle holte in der Folge diverse ärztliche Berichte ein (Berichte von Z.___, Fa chärztin FMH für Innere Medizin, vom 2 0. Juli 2015, Urk. 9/50, von Prof .

Dr. med. A.___ und med. pract . B.___, von der C.___, Winte rthur, Urk. 9/55 und Urk. 9/64, und von Dr. med. D.___, Oberärztin, und lic . phil. E.___, Psychologin, v om F.___, vom 2 8. Januar 2016,

Urk. 9/57) . Vom 1 0. August 2015 bis 2 7. September 2015 weilte der Versicherte in der G.___ zur psychosomatischen Rehabilitation (Urk. 9/64/9-12) und vom 2 3. November 2015 bis 1 5. Januar 2016 wurde er im F.___ teilstationär behandelt (Urk. 9/57). Ab Januar 2016 erbrachte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Job

Coaching zum Arbeitsplatzerhalt (Urk. 9/56 und Urk. 9/60), welche im Juni 2016 in dem Sinne erfolgreich abge schlossen werden konnten, dass der Versicherte in einem reduzierten Pensum weiterhin für seinen bisheri gen Arbeitgeber tätig war (Urk. 9/69). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten

der Krankentaggeld-Versicherung des Versicherten bei (Urk. 9/81), holte weitere Berichte bei Z.___ (Urk. 9/85), bei Prof. A.___ und med. pract . B.___

(Urk. 9/87) und bei Dr. med. H.___, Chef arzt Pneumologie, I.___ (Urk. 9/ 9

2) ein und gab bei der J.___ ein polydisziplinäres (Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie und Psychotherapie) Gutachten in Auftrag (Urk. 9/102), welches am 2 0. April 2017 erstattet wurde (Urk. 9/112). A m 5. September 2017 beantworteten die Gut achter Zusatzfragen (Urk. 9/123) betreffend eine von Dr. med.

K.___, Fachärz t in FMH für N eurologie, und lic . phil. L.___, Neuropsycholo gin, noch vor Erstattung des Gutachtens vorgenommene neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung (vgl. Urk. 9/116 und Urk. 9/117). Mit Vorbescheid vom 1 6. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versi cherten ab August 2015 eine Viertelsrente und von November 2015 bis Juni 2016 eine befristete halbe Rente zuzusprechen (Urk. 9/127). Der Versicherte lies s dage gen Einwand erheben (Urk. 9/135) und reichte unter anderem einen Bericht von Prof. A.___ und med.

pract .

B.___ ein (Urk. 9/139). Die IV-Stelle holte darauf h in eine weitere Stellungnahme der Gutachter ein (Urk. 9/141). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden ab August 2015 eine Viertelsrente und von November 2015 bis Juni 2016 eine halbe Rente zu. Ab Juli 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2) 2.

Dagegen liess der Versicherte

am 8. Juni 2018 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei ihm ab August 2015 eine ganze und ab Juli 2016 bis auf Weiteres eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 ein (Urk. 6) und machte geltend, aus dem Bericht von Dr. H.___ ergebe sich, dass sich sein Gesundheitszustand noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ver schlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellung n ahme vom 23. Juli 2018 (Urk. 11), die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichzeitig hielt sie jedoch unter Hinweis auf den Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 fest, dass abgeklärt werden müsse, ob aufgrund der Exazerbation der Sarkoidose seit April 2018 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetre ten sei. Der Beschwerdeführer liess sich zur Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin vom 23. Juli 2018 am 24. September 2018 vernehmen (Urk. 16), wobei er erklärte, an seinen Anträgen festzuhalten. Diese Stellungnahme und die damit eingereichten Beilagen (Urk. 17/1-3) wurden der Beschwerdegegnerin am 26. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18). Mit Beschluss vom 1 2. April 2019 (Urk. 19) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht nach einer ersten summarischen Prüfung zum Schluss komm e, dass der Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 zumindest insoweit Zweifel an der Beurteilung der Beschwerdegegnerin weck e, als diese für den gesamten massge benden Zeitraum von einem rechtsgenügen d abgeklärten Sachverhalt und ab September 2013 aus pneumologischer Sicht von einer unveränderten 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei . Weiter hielt das Gericht fest, dass nicht aus zuschliessen sei, dass das Gericht die angefochtene Verfügung gesamthaft aufhe ben und die Sache zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen könnte. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit ver bundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurück zuziehen. Mit Stellungnahme vom 2 0. Mai 2019 (Urk. 21) hielt der Beschwerde führer an der Beschwerde fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitliche Grenze für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis bildet grundsätzlich der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.4). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 (Urk. 2) unter Berufung auf die J.___ - Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 zu 30 %

in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei. Ab März 2015 habe eine 50%ige Einschränkung bestanden. Das Wartejahr sei im August 2015 erfüllt worden. Der Beschwerdeführer habe daher ab August 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente . Die im März 2015 eingetretene Verschlechterung sei drei Monate nach Ablauf des Wartejahres, mithin ab November 2015 zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerde führer Anspruch auf eine halbe Rente. Da die Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2016 lediglich noch 30 % betragen habe, habe der Beschwerdeführer ab diesem Zeit punkt keinen Rentenanspruch mehr.

Mit Stellungnahme vom 2 3. Juli 2018 (Urk.

11) erklärte die Beschwerdegegnerin, gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 sei es allenfalls ab April 2018 zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers gekommen. Der Gesundheitszustand ab April 2018 sei daher durch sie weiter abzuklären .

2 .2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor (Urk. 1, Urk. 5 und Urk. 16), die Beschwerdegegnerin stelle bei der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu Unrecht einzig auf die nicht schlüssige Einschätzung der J.___ -Gutachter ab.

Nach dem missglückten Versuch, die Arbeitsfähigkeit ab November 2014 wieder auf 100 % zu steigern, habe er am 5. Januar 2015 eine völlige Dekompensation erlitten, worauf im Februar 2015 die IV-Anmeldung erfolgt sei. Ärztlicherseits sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dass er die psychotherapeutische Behandlung bei med. pract .

B.___ erst Ende April 2015 habe aufnehmen kön ne n, heisse nicht, dass er erst ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Auch sei bis zur Aufnahme des Job C oachings und des Arbeitsversuchs ab Januar 2016 mit zunächst 20 %

von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei deshalb frühestens ab Juli/August 2016 anzuneh men . Die Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch den pneumologischen Gutachter sei spekulativ, erfolge teilweise fachfremd und setze sich nicht mit seiner konkreten Arbeitstätigkeit auseinander. Auch die Erkenntnisse aus dem Job C oaching respektive die Beobachtungen und Beurtei lungen der direkten Vorgesetzten und des HR sowie die Beurteilung von Dr. H.___

würden ignoriert. Das Gutachten lasse eine gesamte Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit allen Wechselwirkungen vermissen.

Aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 2 3. Juli 2018 ergebe sich, dass seine Krankheit weiter fortgeschritten sei; diese abermalige Verschlechterung sei noch vor Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin eingetreten . 3. 3.1

Dr. K.___ und lic . phil. L.___ nahmen am 2 4. März 2017 eine neuropsy chologische Standortbestimmung vor. Mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/116) erklärten sie, mit den festgestellten Befunden dürfte in rein kognitiver Hinsicht eine mehrstündige Tätigkeit mit bis zu mittelgradigem kognitivem Anforderungs profil, so wie in der aktuellen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, prinzi piell zumutbar und im kognitiven Potential des Beschwerdeführers liegen. Aller dings sei aufgrund der festgestellten neuropsychologischen Defizite, im Speziel len der Erschöpfbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit sowie der anamnestisch beschriebenen «grippalen Symptome», mit relevanten qualitativen und quantita tiven Leistungseinschränkungen im Rendement (unter anderem Verlangsamung, Fehleranfälligkeit) zu rechnen. Im Vergleich zu einer alters- und bildungsange passten Normstichprobe dürfte die verwertbare Arbeitsleistung unter Berücksich tigung der somatischen Beschwerden und der Erschöpfbarkeit um 40 bis 50 % reduziert sein. 3.2

Die J.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2017 (Urk. 9/112) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/112/32): - Sarkoid o s e initial pulmonal Stadium I (Erstdiagnose 2 3. September 2013) - Bronchoskopie mit Nachwei s von epit h eloidzellig-granulomatösen Verän derungen - l ungenfunktionell leichte Restriktion sowie leicht eingeschränkte CO-Diffusionskapazität

Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähig k eit nann ten die Gutachter: - leichtes Rückenlage assozii ertes obstruktives Schlafapnoesyndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Hyperurikämie

Aus pneumologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten sowie einer adap tierten Tätigkeit seit September 2013 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psy chiatrischer und a llgemein-internistischer Sicht liege aktuel l keine Arbeitsunfä higkeit vor . Es habe jedoch aus psychiatrischer Sicht ab Frühling 2015 (Beginn der ambulan ten psychiatrischen Behandlung) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Während der teilstationären Behandlung in der M.___, Winterthur, sowie während der psychologischen Behandlung in der G.___ habe definitionsgemäss eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgele gen. Die Remission und somit 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Juli 2016 (Urk. 9/112/34). 3. 3

Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von der J.___ beantwortete am 5. September 2017 Fragen der Beschwerdegeg nerin zum Bericht von Dr. K.___ und lic . phil

L.___ vom 2 4. März 2017 (Urk. 9/123; Urk. 9/117). Sie erklärte dabei, sie sei mit der Behauptung, es würde eine Dysfunkti o n der frontotemporalen

Hirnareale vorliegen, nicht einverstanden. Auf die Frage, ob relevante Störwirkungen der somatischen Beschwerden (kör perliches Erschöpfungsgefühl, Müdigkeit) vorlägen, antwortete Dr. N.___, die vom Beschwerdeführer geklagte Erschöpfung und Müdigkeit seien subjektive Beschwerden, die sowohl im Rahmen einer som at ischen Erkrankung als auch im Rahmen einer Depressi o n zu finden seien und als unspezifisch gälten. Die Psy chologin L.___ habe das häufige Gähnen am Anfang der Untersuchung beschrieben, jedoch bemerkt, dass die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen unauffällig gewesen seien. Das deute auf eine Diskrepanz zwischen dem Auftreten des Beschwerdeführers und seiner tatsächlichen Belastbarkeit hin. Daher sei die Frage zu verneinen (wobei die Fragestellung an sich schwer verständlich sei) . Betreffend die Frage, ob die Ausprägung der Befunde alters- und bildungsange passt, unabhängig von der ursächlichen Zuordnung, als leicht-mittelschwere kog nitive Störung zu graduieren sei, erklärte Dr. N.___, die Einschränkung en und Defizite in der Untersuchung seien als leicht bzw. fluktuierend beschrieben worden. Daher sei die Erweiterung «mittelschwer» für sie nicht angebracht. Aus serdem berücksichtige die Psychologin Erschöpfbarkeit und erhöhte Ermüdbar keit nebst grippalen Symptomen in ihren «Empfehlungen», was in ihren Augen nicht sachlich sei. Man sollte sich auf die Beurteilung der Untersuchungsergeb nisse beschränken. Insgesamt finde sie es problematisch, wenn die Arbeitsfähig keitseinschätzung durch eine klinische Psychologin erfolge (der Befund sei offen sichtlich von der Neurologin lediglich visiert). 3. 4

Dr. K.___ erklärte mit E-Mail vom 1 7. November 2017 zur Stellungnahme von Dr. N.___ (Urk. 9/134), es sei psychiatrisch-neuropsychologisches Basiswis sen, dass manifeste, also mittelschwere bzw. schwere depressive Episoden zu neu rokognitiven Einschränkungen vor allem exeku ti ver und attentionaler Funktio nen mit typischer Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre führten. Die primäre n Sprachfunktionen seien im Rahmen einer Depression zwar intakt (das heisse Spontansprache, L esen, Rechnen, Schreiben etc.), b eeinträchtigt seien im Rahmen depressiver Erkrankungen jedoch das Sprachgedächtnis und auch die Sprachflexibili t ät sowie andere exekutive (frontale) Funktionen. Die neurokogni tiven Symptome könnten oftmals noch über Wochen persistieren, auch wenn die depressiven Beschwerden regredient seien. 3. 5

Prof. A.___ und med. pract . B.___ nannten mit Bericht an die Rechtsvertrete rin des Beschwerdeführers vom 2 7. November 2017 (Urk. 9/139) als Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.1) - Sarkoidose der Lunge (ICD-10 D86.0) - ch ronisches Fatigue -Syndrom/ Myalgic

Encephalomyelitis (CFS/ME; ICD-10 F93.3) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73)

Eine Reduzierung von äusseren Belastungen, welche oxidativen Stress «ankur beln», sei eine w ichtige Strategie für die weitere Therapie. Ebenso werde Pacing (Energiemanagement) und Einhaltung von eigenen Grenzen hinsichtlich der Leis tu n g sgr e nzen ein zentrales Element sein. Die im Rahmen der neuropsychologi s chen Untersuchung festgestellte 50%ige

Arbeitsfähigkeit decke sich mit der sub jektiv berichteten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichti gung der Leistungsschwankung bedingt durch die bestehenden Krankheitssymp tome. Die längerdauernden Erholungsphasen nach Belastungen werteten sie ebenso im Rahmen de s CFS/ME. In Zusamme nschau der Kr ankheitsanamnese und der gestellten (schweren) Diagnosen einerseits und der durch die Gutachter bestätigten suffizienten Behandlung andererseits sei die Feststellung einer 70%igen ständigen Leistungs-/Arbeitsfähigkeit aus ihrer Sicht nicht nachvoll ziehbar. 3. 6

Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 9/140) wandte sich die Beschwerdegeg nerin erneut a n die Gutach terstelle und bat unter Hinweis auf den Bericht von Prof. A.___ und med. pract . B.___ um Beantwortung der Frage, ob ein CFS/ME im Rahmen einer Sark oidose vorliege und ob eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar sei. Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Pneumologie und Innere Medizin, erklärte dazu mit Stellungnahme vom 13. Februar 2018 (Urk. 9/141), das CFS sei ein Krankheitsbild, welche s von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden könne. Grundsätzlich sei eine chronische Müdigkeit ein unspez i fisches Allgemeinsymptom, welche s bei verschiedensten Erkrankungen vorkommen könne. In diesem Fall sei die Problematik höchst wahrscheinlich durch die Sarkoidose mitverursacht. Weitere Faktoren, welche den Beschwerde führer müde macht en, seien die chronische Depres s i on sowie auch das Schlafap noesyndrom. Nicht zu vernachlässigen sei auch eine mögliche Dekonditionierung bei Übergewicht. Das pneumologische Gutachten beruhe auf einer Gesamtbeur teilung, welche die Vorgeschichte, die Anamnese, die Klinik mit Symptomen und auch die Befunde einfliessen lasse. Neben den Symptomen der chronischen Müdigkeit spiel e die lungenfunktionelle Einschränkung ebenfalls eine erhebliche Rolle. Der Beschwerdeführer weise eine FEV1 von 79 % auf, die CO- Dif - fusionskapazität betrage 60 % . Am 2 2. Juni 2015 sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden, das Vo2max habe bei 22 ml/kg/Min., die Leistung bei 132 Watt (81 %) gelegen. Dies entspreche praktisch eine r normale n kardiopulmonale n Leistungsfähigkeit. Würde alleinig auf die lungenfunktionellen sowie spiroergo metrischen Werte des Beschwerdefü h rers abgestellt, würde eine 100%ige Arbeits fähigkeit vorliegen. Sie habe die Problemati k der chronischen Müdigkeit in ihre Beurteilung einfliessen lassen und komme zum Schluss, dass nur eine leichtgra di ge Beeinträchtigung vorliege. Sie halte daher an der Beurteilung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit fest. 3. 7

Dr. H.___ erklärte mit Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 6), unter der Methotrexat -Monotherapie sei die Situation bei guter Toleranz seit Ende der Steroidtherapie am 1 6. Januar 2016 mit bildgebend nur minimen thorakalen Sarkoidose -Resi duen bei mässigen Al l gemeinsymptomen, welche bisher eine Infliximab -Therapie ohne klaren Nachweise eines Aktivitätsparameters nicht gerechtfertigt habe, recht stabil. Seit April 2018 sei es jetzt aber bildgebend eindeutig objektivie r t zu einer deutlichen Aktivitätszunahme der Sarkoidose gekommen mit progredienter Lymphadenopathie

und insbesondere stark progredienten diffusen apikal beton ten Lungenparenchym- Noduli

mit konsekutiv signifikanter Verschlechterung der Lungenfunktion. Auch serolog isch könne aufgrund der Serumpa ram e ter sIL-2 Rezeptoren und Lysozym eine Aktivität bestätigt werden. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer über eine zunehmende subjekt ive Intoleranz der bisherigen Me thotrexat -Basistherapie in Form von starker Übelkeit ein bis zwei Tage nach Methotrexat -Injektion berichtet. Die nach mindestens fünf Jahren, möglicher weise bereits zehn Jahre Sarkoid o s e -Dauer auftreten d e rasche Exazerbation sei aussergewöhnlich. Sobald die Kostengutsprache der K r ankenkasse eingetroffen und die myokardiale Situation abgeklärt sei, werde er eine Infliximab -Therapie einleiten. Er erhoffe sich ein rasches Therapieansprechen und in s b e s ondere auch eine Verbesserung der Müdigkeits-Symptomatik aufgrund der suffizienten anti inflammatorischen Wirkung des TNF-Alphablockers. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage unter Berücksichtigung der chronischen Vorproble matik und der aktuellen Exazerbation maximal 50 % . 4.

Der v om Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2018 (E. 3.7) wurde zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

9. Mai 2018 (Urk.

2) erstattet, er gibt aber Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass. Gemäss Bericht von Dr. H.___

soll der Beschwerdeführer zuletzt nicht nur über ein deutlich verstärktes Grippegefühl, Muskelsc hmerzen und vermehrte Müdigkeit bei gleich zeitig intermittierendem unproduktiven Husten ge klagt hab e n, sondern ist es seit April 2018 bildgebend eindeutig objektiviert zu einer deutlichen Aktivitätszu nahme der Sarkoidose gekommen (E. 3.7). Aufgrund dieser Veränderung erachtet Dr. H.___ nun eine Infliximab -Therapie als indiziert (Urk. 6 S. 3). In Anbetracht der von Dr. H.___ angeführten Veränderungen e rweist sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht als vollständig abgeklärt. Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst wird d iese Einschätzung

– für die Zeit ab April 2018 - auch von d er Beschwerdegegnerin

geteilt (Urk. 12). D i e angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 ist daher vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hinsichtlich Verlauf der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch neu verfügt. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3

GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichti gung der genannten Kriterien auf Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler