Sachverhalt
1.
1.1
Der in Y.___ , Bern, wohnha fte X.___ , geboren 1959, zuletzt als Car chauffeur tätig, meldete sich im Januar 2002 unter Hinweis auf verschiedene somatische und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung z um Leis tungsbezug an ( Urk. 11/1) . Die IV-Stelle Bern sprach dem Versicherten nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht mit Verfügung vom 6. März 2007 rückwirkend ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente ausge hend von einem 100%igen Invaliditätsgrad zu ( Urk. 11/48/2-6). Mit Mitteilungen vom 6. Juni 2008 ( Urk. 11/54) und 1 3. Dezember 2010 ( Urk. 11/61) bestätigte sie den bisherigen Rentenanspruch.
Im Rahmen einer im Februar 2013 von Amt es wegen eingeleiteten Revision ( Urk. 11/70 ) liess die IV-Stelle Bern den Versicherten in der MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachten, wobei der MEDAS Z.___ der Auftrag über die Suisse MED@P
Nr. «…» erteilt worden war ( Urk. 11/8 3 f. ). Gestützt auf das G ut achten der MEDAS Z.___ vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk. 11/89) hob die IV-Stelle Bern die
Invalidenrente mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 auf Ende des nachfol genden Monats auf ( Urk. 11/98 ). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versi cherten vom 1 0. Juli 2014 ( Urk. 11/101 /3 ff. ) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014 ab ( Urk. 11/106). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2
Am 9. August 2016 meldete sich der zwischenzeitlich in A.___
wohnhafte Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/112). Nach Durchführung eines Standortgesprächs am 1 6. September 2016 ( Urk. 11/116/2-5) holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten der IV-Stelle Bern ein ( Urk. 11/124) und teilte dem Versi cherten am 5. Januar 2017 mit, dass er gemäss ihren Abklärungen in erster Linie an Rentenleistungen interessiert sei und dass er aufgrund seines Gesundheitszu standes zurzeit an keinen beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könne ( Urk. 11/134/1 -2). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 11/135/1-31) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 6. Februar 2017 mit, dass zur Klärung der Ansprüche eine umfassende medizinische Verlaufs-Unter suchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neurochirurgie) notwendig sei, welche ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis 2. März 2017 bei der MEDAS Z.___ durchgeführt werde ( Urk. 11/137). Mit Schreiben vom 2 2. Februar 2017 liess der Versicherte mitteilen, dass er nicht erneut von der MEDAS Z.___ begutachtet werden wolle; er habe sich damals sehr schlecht behandelt gefühlt und es sei ihm danach wesentlich schlechter gegangen als zuvor. Zudem würde er, da er psychisch sehr angeschlagen sei und die Begutach tung sich erfahrungsgemäss über mehrere Tage erstrecke, eine Begutachtung im Raum Zürich bevorzugen ( Urk. 11/138/1-2). Mit Schreiben vom 3. März 2017 hielt die IV-Stelle an der Auftragsvergabe an die MEDAS Z.___ fest ( Urk. 11/140). Am 5. April 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die zuständigen Gutachter personen der MEDAS Z.___ mit und räumte ihm die Möglichkeit zu Einwendungen gegen die einzelnen Gutachterpersonen ein ( Urk. 11/143). Nachdem die MEDAS Z.___ der IV-Stelle angesichts der seit über drei Jahren geklagten massiven kog nitiven Defizite zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung empfohlen hatte ( Urk. 11/145), informierte letztere den Versicherten am 1 4. Juni 2017 über die zusätzliche Begutachtung in der Fachdisziplin Neuro psychologie und die dafür vorgesehene Gutachterin ( Urk. 11/ 146). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 11/152) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018 mit, dass sein Rentengesuch bei einem Invali ditätsgrad von 28 % voraussichtlich abgewiesen werde ( Urk. 11/155) . Im Ein wandverfahren liess der Versicherte unter anderem vorbringen, dass er sich gegen die Begutachtung in der MEDAS Z.___ gewehrt habe, weil die dortigen Ärzte auf grund der Vorbegutachtung befangen seien ( Urk. 11/165/2).
Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Entscheid fest und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ( Urk. 2 = Urk. 11/168) . 2.
Dagegen liess der Versicherte am 4. Juni 2018 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invaliden rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Prozessual liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 1 S. 1) und liess am 2 6. Juni 2018 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einreichen ( Urk. 7 mit Beilagen, Urk. 8/1-8). Die Beschwerdeg egnerin schloss in der Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Am 6. August 2018 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einreichen ( Urk. 12, 13/1- 1 2). Mit Verfügung vom 8. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu einem vom Beschwerdeführer am 1 9. April 2019 eingereichten Bericht des B.___ , C.___ , vom 8. April 2019 ( Urk , 16, 17 , 19), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hat im Urteil 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014 (Urk. 11/106) die rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG) , der Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG), den rechtsprechungsge mässen Aufgaben der ärztlichen Fachpersonen (BGE 132 V 93 E. 4)
und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351) in E. 2.1 bis 2.6.3 dargelegt . Darauf wird verwiesen. 1.2
Zu ergänzen ist,
dass, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts gradesverweigert wurde , eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird , wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Unerheblich unter revisions
- und damit auch unter neuanmeldungs rechtlichen Gesichtspunkten ist nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteil ung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen). 1.3
Der für die Beu r teilung der Neuanmeldung massgebende Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits, und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussen den Tagsachenänderung geprüft wird, andererseits. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf das beweiskräftige Verlauf sgutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 erstellt sei, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit seit Januar 2016 noch zu 90 % zugemutet werden könne. Mit einer solchen Tätigkeit könne er weiterhin ein rentenausschlie ssendes Einkommen erzielen . Aus den im Einwandverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ergäben sich keine neuen unberücksichtigten Sachverhalte ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber in formeller Hinsicht geltend machen, er habe sich im Abklärungsverfahren gegen die Begutachtung durch die MEDAS Z.___ gewehrt, liege hier doch eine klare Vorbefangenhe it vor. Er sei bereits 2013 durch dieselbe MEDAS-Stelle begutachtet worden. Insbesondere habe bei beiden Gutachten der Psychiater Dr. med. D.___
mitgewirkt, welcher nunmehr seine Beurteilung aus dem Jahr 2013, wonach er nicht psychisch krank sei, wiederholt habe, dies obwohl er inzwischen jahrelang in intensiver psychi atri scher Behand lung gestanden
habe . In den von ihm im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten werde bestätigt, dass er aufgrund seiner depressiven Störung nicht arbeitsfähig sei
( Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des B eschwerdeführers vom 9. August 2016 ( Urk. 11/112 ) eingetre ten. Materiell s trei tig ist zwischen den Parteien , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Erlass der vom Verwaltungsgericht Bern mit Urteil 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014 bestätigten , rentenaufhebenden Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1 0. Juni 2014 ( vgl. Urk. 11/98 u nd 11/106 ), welche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil det, bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) , in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3. 3.1
Der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 1. Oktober 2014 lag, wie unter 3.4 des Urteils des Verwaltungsgerichts Bern 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014 erwo gen, massgeblich das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 7. Dezember 2013 zugrunde (vgl. E. 3.4 im zitierten Urteil). Sowohl die darin gestellten Diagnosen als auch die festgestellten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden vom Verwaltungsgericht Bern als nachvollziehbar begründet und durch die übrigen ärztlichen Unterlagen als nicht in Zweifel gezogen beurteilt . Gestützt auf da s Gutachten der MEDAS Z.___
erachtete es das Verwaltungsgericht Bern als erstellt, dass sich zwar der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand, welcher der Rentenzusprache vom 6. März 2007 zugrunde gelegen habe, aufgrund der degenerativen Veränderungen in drei Wir belsäulenabschnitte n dahingehend verschlechtert habe , dass nunmehr eine ver minderte Belastbarkeit der Wirbelsäule vorliege, welche d as Zumutbarkeitsprofil quali tativ einschränke. Jedoch wurde gestützt auf die psychiatrische Teilbegut achtung der MEDAS Z.___
eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustan des angenommen und zwar dahingehend, dass die der Verfügung vom 6. März 2007 ( Urk. 11/48) zugrunde gelegene anhaltende somatoforme Schmerzstörung , welche Grund zur Berentung ge bildet hab e, nicht m ehr diagnostiziert werden könne. Dabei wurde nicht beanstandet, dass der begutachtende Psychiater das Verhalten des Beschwerdeführers als Verdeutlichung beziehung sweise Aggrava tion gewertet hat (E. 3.4-3.5 im Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014). 3.2
Die seit der Neuanmeldung vom 9. August 2016 bis zur Erstellung des Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 neu eingereichten und von der Beschwer degegnerin eingeholten respektive zur Abklärung in der MEDAS Z.___ mitge brachten medizinischen Unterlagen werden im Gutachten umfassend wiederge geben (vgl. Urk. 11/152/12-16). Darauf wird verwiesen. 3.3
Das von der Beschwerdegegnerin direkt in Auftrag gegebene und als beweiswer tig erachtete interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___
vom 2 2. Januar 2018 beinhaltet eine allgemein-innermedizinische, eine orthopädische, eine psychiat rische, eine neuropsychologische und eine neurochirurgische Untersuchung . Alle Abklärungen wurden von Juni bis August 2017 durchgeführt (vgl. Urk. 11/152/1). 4. 4.1
Vorweg ist de r formelle Einwand des Beschwerdeführers gegen die Beweiswertig keit des Gutachtens der MEDAS Z.___
zu prüfen , rügt er doch im Wesentlichen, nie mit der Verlaufsbegutachtung in der MEDAS Z.___ einverstanden gewesen zu sein, seien die dortigen Gutachter doch aufgrund des Vorgutachtens vorbefasst gewesen ( Urk. 1 S. 3 ff.). Dabei ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Vorbefassung allein nicht zwingend den Anschein der Befangenheit begrün det und ein Sachverständiger nach der Rechtsprechung nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil er den Exploranden schon früher einmal begutach tet hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
J edoch stellt sich angesichts der freihändigen Vergabe des polydisziplinären Ver laufsg utachtens an die MEDAS Z.___ die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen in unzulässiger Weise von der in Art. 72 bis
Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen zufallsbasierte n Vergabe von polydisziplinären MEDAS-Gutachten über die Zuweisungsplattform SuisseMED@P abgesehen hat. 4.2
Für die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen können die IV-Stellen medizinische Abklärungsstellen beiziehen ( Art. 59 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Gemäss der unter Berücksichtigung des Leiten t scheid e s BGE 137 V 210 seit dem 1. März 2012 in Kraft stehenden Fassung von Art. 72 bis IVV haben p olydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdi sziplinen beteiligt sind, nach dem Wortlaut von
Abs. 1 die ser Bestimmung bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das B undesamt für Sozialversicherungen (BSV) e ine Vereinbarung getroffen hat, mithin bei einer MEDAS-Stelle
im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMED@P : Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahre n in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand
1. Januar 2018 ).
Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert - zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210
- generelle, aus den Rahmenbedingun gen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürch tungen ( BGE 137 V 210
E. 2.4, 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung erfolgt die Gutachterwahl bei polydisziplinären Begutach tungen entsprechend Art. 72 bis
Abs. 2 IVV immer nach dem Zufallsprinzip ; für eine einvernehmliche Einigung besteht kein Raum (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, Urteil e des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 1 3. Januar 2014 E. 3.4 , 8C_771/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 2.2 ).
Die Zufallszuweisung ist im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen die bezeich neten Sachverständigen allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifizie ren, indem die Beteiligten übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhal ten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichtei nigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1)
Eine Ausnahme für die Vergabe nach dem Zufallsprinzip sieht das BSV in Rand ziffer 2077 .5 der KSVI vor. Gemäss dieser Bestimmung können Verlaufsgutachten derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste poly disziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt letzteres ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. In Randziffer 2007.4 wird für das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P auf das Hand buch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI verwiesen. Darin wird in der Einleitung auf die Verpflichtung der IV-Stellen ab 1. März 2012 hingewie sen, dass alle Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseME D @P zu vergeben seien , wobei gemäss Fussnote 3 die Ausnahme für Verlaufsgutachten dahingehend spezifiziert wird, dass eine vorbefasste Gutachterstelle direkt
mit der Verlaufsbegutachtung beauftragt werden könne , wenn in einem Versicherungs fall innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der (letzten) polydisziplinären Begutachtung ein Verlaufsgutachten notwendig werde . Dieselbe Ausnahme findet sich in der vom BSV erstellten Mustervereinbarung zwischen dem BSV und einer Gutachterstelle xy (vgl. unter: https://www.bsv.admin.ch _ Mustervereinbarung_SuisseMED@P_201606 [24.09.2019]). 4. 3
Vorliegend begutachteten die Experten des Z.___ den Beschwerdeführer erstmals im August 2013; das Gutachten datiert vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk. 11/89). Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. August 2016 ( Urk. 11/112) teilte die Beschwerdegegnerin ihm mit Schreiben vom 1 6. Februar 2017 mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklärung für notwendig erachte und ohne schriftlich begründeten Gegenbericht vorschlage, die Verlaufs-Untersu chung bei der MEDAS Z._ __ durchführen zu lassen ( Urk. 11/137). Die Auftragser teilung an diese erfolgte trotz schriftlichen Einwands des Beschwerdeführers gegen die Gutachterstelle vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 11/138) am 9. März 2017 ( Urk. 11/141/1).
Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie es unterliess, trotz Nichteinigkeit hinsichtlich der Gutachterstelle eine Zwischenverfügung zu erlas sen und sich damit begnügte, mit Schreiben vom 3. März 2017 mitzuteilen, dass sie daran festhalte, das Verlaufsgutachten bei der MEDAS Z.___ einzuholen ( Urk. 11/140), das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers klarerweise verletzte (vgl. BGE 139 V 3 49 E. 5.2.1 zur Pflicht, eine Zwischenverfügung zu erlassen), erging nicht nur die Auftragserteilung an die MEDAS Z.___ vom 9. März 2017, sondern bereits die Mitteilung vom 1 6. Februar 2017 nicht innert der vom BSV vorgesehenen Frist von drei Jahren seit der letzten polydisziplinären Begutach tung.
Selbst wenn also die Auslegung von Art. 72 bis IVV dazu führen würde, dass die Verwaltungsweisung des BSV, wonach ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten innert drei Jahren direkt bei der vorbefassten Gutac hterstelle eingeholt werden könne , der ratio
legis dieser Verordnungsbestimmung nicht wider spräche , hätte die Beschwerdegegnerin die vom BSV vorgesehene Frist von drei Jahren nicht eingehalten. 4. 4
Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, setzte sich im Urteil 720 13 28 vom 1 6. Mai 2013 in Auslegung von Art. 72 bis IVV ein lässlich mit der Frage auseinander, ob ein im Abklärungsverfahren angeordnetes polydisziplinäres Verlaufsgutachten zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustandes zwingend nach dem Vergabesystem nach dem Zufallsprin zip anzuordnen sei. Dabei kam es in
grundsätzlich überzeugender Auseinander setzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Materialien
zum Schluss, dass die im Anhang V des KSVI enthaltende Ausnahmeregelung bei der gegebenen Sachlage nicht gegen Art. 72 bis IVV verstosse
und erkannte in diesem Fall wie auch im Urteil 720 17 154/250 vom 1 5. September 2017 , dass ein poly dis z i plinä re s Verlaufsgutachten zur Beurteilung einer Verän derung des Gesund heitszustandes nicht zwingend nach dem zufallsbasierten Vergabesystem über Suiss e MED@P anzuordnen sei, solange das Abklärungsverfahr en noch nicht abgeschlossen sei, mithin das Erstgutachten und das Verlaufsgutachten im selben Verfahrensstadium
vor einem abschliessenden Entscheid über den Leistungsan spruch ergingen, und die zeitliche Limite von drei Jahren eingehalten werde (vgl. Urteile des Kantonsgericht Basel-Landschaft 720 13 28 vom 1 6. Mai 2013 E. 3.1-4.8, 720 17 154/25 0 vom 1 5. September 2017 E. 5.1).
Dass die freihändige Einholung eines polydisziplinären Verlaufsgutachte n s zulässig sein kann, solange die IV-Stelle noch nicht abschliessend über einen Leistungsanspruch befunden hat, bestätigte das Bundesgericht denn auch implizit in seinem Urteil 8C_458/2017 vom 6. August 2018 , in welchem es ein von der IV-Stelle Bern im Rahmen einer Erstanmeldung innert knapp eineneinhalb Jahren seit Erstellung des Erstgutachtens direkt eingeholtes Verlaufsgutachten als grund sätz lich zulässig erachtet e (E. 5) . Dieser Schluss rechtfertigt sich denn auch im Lichte dessen, dass die IV-Stellen gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet sind, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wenn sich im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens der Gesundheitszustand verändert hat, zumal sie sich gegebenenfalls dem Vorwurf aussetzen könnten, eine unzulässige second
opinion einzuholen , wenn sie im gleichen Verfahrensstadium ein weiteres
polydisziplinä res Gutachtens einer anderen MEDAS-Stelle einholen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 33 E. 4.1 f. ; siehe auch BGE 136 V 156 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018). Die im Anhang V zum KSVI definierte Ausnahme von der zufallsbedingten Vergabe der polydisziplinären Verlaufsgutachten bezieht sich denn auch auf die Einholung von Verlaufsgutachten « in einem Versicherungs fall » , womit das BSV wohl ebenfalls Verlaufsabklärungen im Rahmen eines Ver fahrensstadiums ansprach. 4. 5
Anders als in d en oben zitierten Fällen des Kantonsgericht s Basel-Landschaft und des Bundesgerichts steht hier aber nicht die freihändige Einholung eines polydis ziplinären Verlaufsgutachtens im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen IV-Abklärungsverfahrens, in welchem bereits ein Erstgutachten eingeholt worde n war, zur Diskussion. Vielmehr ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen des am 9. August 2016 eingeleiteten Neuanmeldungsverfahrens , welches ein neues Verfahrensstadium mit einem eigenständigen Abklärungs - verfahren einleitete,
zu überprüfen.
Zwar gilt es auch im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens im Falle des Eintre tens der Verwaltung zunächst abzuklären, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidität s grades eingetreten ist, was regelmässig die Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes bedingt. Ist aber eine Veränderung einer der revisions
- respektive neuanmeldungs rechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Paramet er, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde
gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen). Hieraus folgt , dass der Gesundheitszustand einer versicherten Person, sobald aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aktuali sierten medizinischen Aktenlage eine massgebliche Veränderung dargetan ist, vollumfänglich zu überprü fen ist.
Erachtet die IV-Stelle, wie im hier zu beurteilenden Fall, die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens nach der Neuanmeldung der versicherten Person für notwendig, handelt es sich denn auch regelmässig um ein umfassendes Gut achten, mithin ein Gutachten, welches nicht nur den Verlauf seit der Erstellung des letzten Gutachtens beleuchte n , sondern sich allseitig und umfasse nd zum Gesundheitszustand der versicherten Person äusser n soll . Anders, als bei der Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes in einem laufenden Abklä rungsverfahren s tellt diesfalls ein in einem Neuanmeldungs- oder Revisionsver fahren eingeholtes polydisziplinäres Gutachten regelmässig kein Verlaufsgutach ten im Sinne der im Anhang V zum KSVI definierten Ausnahmeregelung dar.
Dass es sich auch beim Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 vom Charakter her nicht um eine blosse Verlaufs-, sondern vielmehr um eine umfas sende Neubeurteilung handelt e , zeigt sich denn auch im Ausmass der getätigten Abklärungen und der umfassenden, nicht nur auf den Verlauf seit der erstmaligen Begutachtung durch die MEDA S Z.___ reduzierten Beurteilung. Zudem wurde zusätzlich eine neuropsychologische Ab klärung durchgeführt. Dies wie auch der zeitliche Abstand von nahezu vier Jahren seit den letzten Abklärungen durch die MEDAS Z.___
sprechen gegen den Charakter einer Ver laufsbeurteilung, sind doch die Gutachterpersonen nach Ablauf einer längeren Zeitdauer mit der zu begut achtenden Person nicht mehr vertraut , zumal ohnehin nur zwei der ursprünglich beteiligten Spezialisten an der neuerlichen Abklärung beteiligt waren (vgl. Urk. 11/89, 11/152).
Ein
Abweichen von Art. 72 bis
Abs. 2 IVV und der diese Regelung bestätigenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1; Urteile des Bundes gerichts 8C_512/2013 vom 1 3. Januar 2014 E. 3.4, 8C_771/2013 vom 1 0. Dezem ber 2013 E. 2.2) , wonach die Gutachterwahl bei polydisziplinären Begutachtun gen immer nach dem Zu fallsprinzip zu erfolgen hat , rechtfertigt sich daher im hier zu beurteilenden Fall
nicht. Ob die in der Fussnote zum Handbuch für Gut achter- und IV-Stellen verankert e Ausnahme vom Zufallsprinzip bei einer anders gelagerten Sachlage eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt, kann ebenso off en bleiben, wie die Frage, ob der zeitliche Faktor allein ausreicht, um ein poly disziplinäres Verlaufsgutachten von der Vergabe nach dem Zufallsprinzip auszu nehmen.
Zusammenfassend durfte die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten bei der Anordnung der polydisziplinären Begutachtung im Neuanmeldungsverfahren nicht vom Vergabesystem nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 IVV abweichen. 4. 6
Nachdem die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung nicht im Streite steht, was angesichts der Komplexität der gesundheitlichen Beschwerden und den bereits im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 7. Dezember 2013 erwähnten Auf fälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers, welche einer Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation zugeordnet wurden (vgl. Urk. 11/89/23), sowie den hohen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 11/152/75, 11/164/3, 11/164/6) denn auch nicht in Frage zu stellen ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuerlichen Anordnung einer polydis ziplinären Abklärung, welche der in Art. 72 bis
Abs. 2 IVV vorgesehenen Vergabe nach dem Zufallsprinzip Rechnung trägt, zurückzuweisen. Dabei ist eine Begut achtung durch die MEDAS Z.___
von vornherein auszuschliessen, müsste sich diese MEDAS-Stelle doch nunmehr fast zwingend mit der Schlüssig keit ihrer Beurteilung vom 2 2. Januar 2018 auseinandersetzen, was den Anschein der Voreingenommenheit erwecken könnte (Urteil des Bundesgerichts 2A.259/1998 vom 3 0. November 1998; Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2007 vom 2 0. August 2008 E. 6.2 ). Das unzulässigerweise freihändig in Auftrag gege bene Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 11/152) ist denn auch von der Beschwerdegegnerin vor der Zustellung der Akten an die neue, über SuisseMED@P festgelegte MEDAS-Stelle aus den Akten zu entfernen . 4. 7
Lediglich anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer die Vergabe des Gutach tens an die MEDAS Z.___ umgehend nach der Mitteilung vom 1 6. Februar 2017 ( Urk. 11/137) , am 2 2. Februar 2017 ( Urk. 11/138/1-2) und wiederum mit dem Einwand vom 1 2. April 2018 monierte ( Urk. 11/165/2). Die Beschwerdegegnerin verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
nicht nur, indem sie auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2 2. Februar 2017 hin keine anfechtbare Verfügung zur Frage der Gutachterstelle erliess (vgl. obige E. 4. 3 ), sondern auch, indem sie im angefochtenen Entscheid zum Einwand des Beschwerdeführers gegen die Vergabe des Gutachtens an die MEDAS Z.___ mit keinem Wort Stellung bezog . Damit kam sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht nach, was allein ein e Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gerechtfertigt hätte , zumal sich die Beschwer d egegnerin auch im gerichtlichen Verfahren einer dies bezüglichen Stellungnahme enthielt ( Urk. 10; BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b). 4. 8
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu r Einholung eines polydis ziplinären Gutachtens nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis Abs. 2 IVV an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei eine Begutachtung durch die MEDAS Z.___
von vornherein auszuschliessen und das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 vor Erteilung des neuerlichen MEDAS-Auftrags aus den Akten zu entfernen ist. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hat im Urteil 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014 (Urk. 11/106) die rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen ( Art.
E. 1.2 Zu ergänzen ist,
dass, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts gradesverweigert wurde , eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird , wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Unerheblich unter revisions
- und damit auch unter neuanmeldungs rechtlichen Gesichtspunkten ist nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteil ung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).
E. 1.3 Der für die Beu r teilung der Neuanmeldung massgebende Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits, und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussen den Tagsachenänderung geprüft wird, andererseits. 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 4. Juni 2018 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invaliden rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Prozessual liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 1 S. 1) und liess am 2 6. Juni 2018 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einreichen ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf das beweiskräftige Verlauf sgutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 erstellt sei, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit seit Januar 2016 noch zu 90 % zugemutet werden könne. Mit einer solchen Tätigkeit könne er weiterhin ein rentenausschlie ssendes Einkommen erzielen . Aus den im Einwandverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ergäben sich keine neuen unberücksichtigten Sachverhalte ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber in formeller Hinsicht geltend machen, er habe sich im Abklärungsverfahren gegen die Begutachtung durch die MEDAS Z.___ gewehrt, liege hier doch eine klare Vorbefangenhe it vor. Er sei bereits 2013 durch dieselbe MEDAS-Stelle begutachtet worden. Insbesondere habe bei beiden Gutachten der Psychiater Dr. med. D.___
mitgewirkt, welcher nunmehr seine Beurteilung aus dem Jahr 2013, wonach er nicht psychisch krank sei, wiederholt habe, dies obwohl er inzwischen jahrelang in intensiver psychi atri scher Behand lung gestanden
habe . In den von ihm im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten werde bestätigt, dass er aufgrund seiner depressiven Störung nicht arbeitsfähig sei
( Urk. 1 S. 3 ff.).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des B eschwerdeführers vom 9. August 2016 ( Urk. 11/112 ) eingetre ten. Materiell s trei tig ist zwischen den Parteien , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Erlass der vom Verwaltungsgericht Bern mit Urteil 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014 bestätigten , rentenaufhebenden Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1 0. Juni 2014 ( vgl. Urk. 11/98 u nd 11/106 ), welche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil det, bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) , in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3. 3.1
Der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 1. Oktober 2014 lag, wie unter 3.4 des Urteils des Verwaltungsgerichts Bern 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014 erwo gen, massgeblich das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 7. Dezember 2013 zugrunde (vgl. E. 3.4 im zitierten Urteil). Sowohl die darin gestellten Diagnosen als auch die festgestellten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden vom Verwaltungsgericht Bern als nachvollziehbar begründet und durch die übrigen ärztlichen Unterlagen als nicht in Zweifel gezogen beurteilt . Gestützt auf da s Gutachten der MEDAS Z.___
erachtete es das Verwaltungsgericht Bern als erstellt, dass sich zwar der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand, welcher der Rentenzusprache vom 6. März 2007 zugrunde gelegen habe, aufgrund der degenerativen Veränderungen in drei Wir belsäulenabschnitte n dahingehend verschlechtert habe , dass nunmehr eine ver minderte Belastbarkeit der Wirbelsäule vorliege, welche d as Zumutbarkeitsprofil quali tativ einschränke. Jedoch wurde gestützt auf die psychiatrische Teilbegut achtung der MEDAS Z.___
eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustan des angenommen und zwar dahingehend, dass die der Verfügung vom 6. März 2007 ( Urk. 11/48) zugrunde gelegene anhaltende somatoforme Schmerzstörung , welche Grund zur Berentung ge bildet hab e, nicht m ehr diagnostiziert werden könne. Dabei wurde nicht beanstandet, dass der begutachtende Psychiater das Verhalten des Beschwerdeführers als Verdeutlichung beziehung sweise Aggrava tion gewertet hat (E. 3.4-3.5 im Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014). 3.2
Die seit der Neuanmeldung vom 9. August 2016 bis zur Erstellung des Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 neu eingereichten und von der Beschwer degegnerin eingeholten respektive zur Abklärung in der MEDAS Z.___ mitge brachten medizinischen Unterlagen werden im Gutachten umfassend wiederge geben (vgl. Urk. 11/152/12-16). Darauf wird verwiesen. 3.3
Das von der Beschwerdegegnerin direkt in Auftrag gegebene und als beweiswer tig erachtete interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___
vom 2 2. Januar 2018 beinhaltet eine allgemein-innermedizinische, eine orthopädische, eine psychiat rische, eine neuropsychologische und eine neurochirurgische Untersuchung . Alle Abklärungen wurden von Juni bis August 2017 durchgeführt (vgl. Urk. 11/152/1). 4. 4.1
Vorweg ist de r formelle Einwand des Beschwerdeführers gegen die Beweiswertig keit des Gutachtens der MEDAS Z.___
zu prüfen , rügt er doch im Wesentlichen, nie mit der Verlaufsbegutachtung in der MEDAS Z.___ einverstanden gewesen zu sein, seien die dortigen Gutachter doch aufgrund des Vorgutachtens vorbefasst gewesen ( Urk. 1 S. 3 ff.). Dabei ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Vorbefassung allein nicht zwingend den Anschein der Befangenheit begrün det und ein Sachverständiger nach der Rechtsprechung nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil er den Exploranden schon früher einmal begutach tet hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
J edoch stellt sich angesichts der freihändigen Vergabe des polydisziplinären Ver laufsg utachtens an die MEDAS Z.___ die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen in unzulässiger Weise von der in Art. 72 bis
Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen zufallsbasierte n Vergabe von polydisziplinären MEDAS-Gutachten über die Zuweisungsplattform SuisseMED@P abgesehen hat. 4.2
Für die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen können die IV-Stellen medizinische Abklärungsstellen beiziehen ( Art. 59 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Gemäss der unter Berücksichtigung des Leiten t scheid e s BGE 137 V 210 seit dem 1. März 2012 in Kraft stehenden Fassung von Art. 72 bis IVV haben p olydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdi sziplinen beteiligt sind, nach dem Wortlaut von
Abs. 1 die ser Bestimmung bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das B undesamt für Sozialversicherungen (BSV) e ine Vereinbarung getroffen hat, mithin bei einer MEDAS-Stelle
im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMED@P : Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahre n in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand
1. Januar 2018 ).
Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert - zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210
- generelle, aus den Rahmenbedingun gen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürch tungen ( BGE 137 V 210
E. 2.4, 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung erfolgt die Gutachterwahl bei polydisziplinären Begutach tungen entsprechend Art. 72 bis
Abs. 2 IVV immer nach dem Zufallsprinzip ; für eine einvernehmliche Einigung besteht kein Raum (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, Urteil e des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 1 3. Januar 2014 E. 3.4 , 8C_771/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 2.2 ).
Die Zufallszuweisung ist im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen die bezeich neten Sachverständigen allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifizie ren, indem die Beteiligten übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhal ten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichtei nigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1)
Eine Ausnahme für die Vergabe nach dem Zufallsprinzip sieht das BSV in Rand ziffer 2077 .5 der KSVI vor. Gemäss dieser Bestimmung können Verlaufsgutachten derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste poly disziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt letzteres ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. In Randziffer 2007.4 wird für das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P auf das Hand buch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI verwiesen. Darin wird in der Einleitung auf die Verpflichtung der IV-Stellen ab 1. März 2012 hingewie sen, dass alle Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseME D @P zu vergeben seien , wobei gemäss Fussnote 3 die Ausnahme für Verlaufsgutachten dahingehend spezifiziert wird, dass eine vorbefasste Gutachterstelle direkt
mit der Verlaufsbegutachtung beauftragt werden könne , wenn in einem Versicherungs fall innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der (letzten) polydisziplinären Begutachtung ein Verlaufsgutachten notwendig werde . Dieselbe Ausnahme findet sich in der vom BSV erstellten Mustervereinbarung zwischen dem BSV und einer Gutachterstelle xy (vgl. unter: https://www.bsv.admin.ch _ Mustervereinbarung_SuisseMED@P_201606 [24.09.2019]). 4. 3
Vorliegend begutachteten die Experten des Z.___ den Beschwerdeführer erstmals im August 2013; das Gutachten datiert vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk. 11/89). Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. August 2016 ( Urk. 11/112) teilte die Beschwerdegegnerin ihm mit Schreiben vom 1 6. Februar 2017 mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklärung für notwendig erachte und ohne schriftlich begründeten Gegenbericht vorschlage, die Verlaufs-Untersu chung bei der MEDAS Z._ __ durchführen zu lassen ( Urk. 11/137). Die Auftragser teilung an diese erfolgte trotz schriftlichen Einwands des Beschwerdeführers gegen die Gutachterstelle vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 11/138) am 9. März 2017 ( Urk. 11/141/1).
Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie es unterliess, trotz Nichteinigkeit hinsichtlich der Gutachterstelle eine Zwischenverfügung zu erlas sen und sich damit begnügte, mit Schreiben vom 3. März 2017 mitzuteilen, dass sie daran festhalte, das Verlaufsgutachten bei der MEDAS Z.___ einzuholen ( Urk. 11/140), das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers klarerweise verletzte (vgl. BGE 139 V 3 49 E. 5.2.1 zur Pflicht, eine Zwischenverfügung zu erlassen), erging nicht nur die Auftragserteilung an die MEDAS Z.___ vom 9. März 2017, sondern bereits die Mitteilung vom 1 6. Februar 2017 nicht innert der vom BSV vorgesehenen Frist von drei Jahren seit der letzten polydisziplinären Begutach tung.
Selbst wenn also die Auslegung von Art. 72 bis IVV dazu führen würde, dass die Verwaltungsweisung des BSV, wonach ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten innert drei Jahren direkt bei der vorbefassten Gutac hterstelle eingeholt werden könne , der ratio
legis dieser Verordnungsbestimmung nicht wider spräche , hätte die Beschwerdegegnerin die vom BSV vorgesehene Frist von drei Jahren nicht eingehalten. 4. 4
Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, setzte sich im Urteil 720 13 28 vom 1 6. Mai 2013 in Auslegung von Art. 72 bis IVV ein lässlich mit der Frage auseinander, ob ein im Abklärungsverfahren angeordnetes polydisziplinäres Verlaufsgutachten zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustandes zwingend nach dem Vergabesystem nach dem Zufallsprin zip anzuordnen sei. Dabei kam es in
grundsätzlich überzeugender Auseinander setzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Materialien
zum Schluss, dass die im Anhang V des KSVI enthaltende Ausnahmeregelung bei der gegebenen Sachlage nicht gegen Art. 72 bis IVV verstosse
und erkannte in diesem Fall wie auch im Urteil 720 17 154/250 vom 1 5. September 2017 , dass ein poly dis z i plinä re s Verlaufsgutachten zur Beurteilung einer Verän derung des Gesund heitszustandes nicht zwingend nach dem zufallsbasierten Vergabesystem über Suiss e MED@P anzuordnen sei, solange das Abklärungsverfahr en noch nicht abgeschlossen sei, mithin das Erstgutachten und das Verlaufsgutachten im selben Verfahrensstadium
vor einem abschliessenden Entscheid über den Leistungsan spruch ergingen, und die zeitliche Limite von drei Jahren eingehalten werde (vgl. Urteile des Kantonsgericht Basel-Landschaft 720 13 28 vom 1 6. Mai 2013 E. 3.1-4.8, 720 17 154/25 0 vom 1 5. September 2017 E. 5.1).
Dass die freihändige Einholung eines polydisziplinären Verlaufsgutachte n s zulässig sein kann, solange die IV-Stelle noch nicht abschliessend über einen Leistungsanspruch befunden hat, bestätigte das Bundesgericht denn auch implizit in seinem Urteil 8C_458/2017 vom 6. August 2018 , in welchem es ein von der IV-Stelle Bern im Rahmen einer Erstanmeldung innert knapp eineneinhalb Jahren seit Erstellung des Erstgutachtens direkt eingeholtes Verlaufsgutachten als grund sätz lich zulässig erachtet e (E. 5) . Dieser Schluss rechtfertigt sich denn auch im Lichte dessen, dass die IV-Stellen gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet sind, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wenn sich im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens der Gesundheitszustand verändert hat, zumal sie sich gegebenenfalls dem Vorwurf aussetzen könnten, eine unzulässige second
opinion einzuholen , wenn sie im gleichen Verfahrensstadium ein weiteres
polydisziplinä res Gutachtens einer anderen MEDAS-Stelle einholen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 33 E. 4.1 f. ; siehe auch BGE 136 V 156 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018). Die im Anhang V zum KSVI definierte Ausnahme von der zufallsbedingten Vergabe der polydisziplinären Verlaufsgutachten bezieht sich denn auch auf die Einholung von Verlaufsgutachten « in einem Versicherungs fall » , womit das BSV wohl ebenfalls Verlaufsabklärungen im Rahmen eines Ver fahrensstadiums ansprach. 4. 5
Anders als in d en oben zitierten Fällen des Kantonsgericht s Basel-Landschaft und des Bundesgerichts steht hier aber nicht die freihändige Einholung eines polydis ziplinären Verlaufsgutachtens im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen IV-Abklärungsverfahrens, in welchem bereits ein Erstgutachten eingeholt worde n war, zur Diskussion. Vielmehr ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen des am 9. August 2016 eingeleiteten Neuanmeldungsverfahrens , welches ein neues Verfahrensstadium mit einem eigenständigen Abklärungs - verfahren einleitete,
zu überprüfen.
Zwar gilt es auch im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens im Falle des Eintre tens der Verwaltung zunächst abzuklären, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidität s grades eingetreten ist, was regelmässig die Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes bedingt. Ist aber eine Veränderung einer der revisions
- respektive neuanmeldungs rechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Paramet er, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde
gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen). Hieraus folgt , dass der Gesundheitszustand einer versicherten Person, sobald aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aktuali sierten medizinischen Aktenlage eine massgebliche Veränderung dargetan ist, vollumfänglich zu überprü fen ist.
Erachtet die IV-Stelle, wie im hier zu beurteilenden Fall, die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens nach der Neuanmeldung der versicherten Person für notwendig, handelt es sich denn auch regelmässig um ein umfassendes Gut achten, mithin ein Gutachten, welches nicht nur den Verlauf seit der Erstellung des letzten Gutachtens beleuchte n , sondern sich allseitig und umfasse nd zum Gesundheitszustand der versicherten Person äusser n soll . Anders, als bei der Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes in einem laufenden Abklä rungsverfahren s tellt diesfalls ein in einem Neuanmeldungs- oder Revisionsver fahren eingeholtes polydisziplinäres Gutachten regelmässig kein Verlaufsgutach ten im Sinne der im Anhang V zum KSVI definierten Ausnahmeregelung dar.
Dass es sich auch beim Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 vom Charakter her nicht um eine blosse Verlaufs-, sondern vielmehr um eine umfas sende Neubeurteilung handelt e , zeigt sich denn auch im Ausmass der getätigten Abklärungen und der umfassenden, nicht nur auf den Verlauf seit der erstmaligen Begutachtung durch die MEDA S Z.___ reduzierten Beurteilung. Zudem wurde zusätzlich eine neuropsychologische Ab klärung durchgeführt. Dies wie auch der zeitliche Abstand von nahezu vier Jahren seit den letzten Abklärungen durch die MEDAS Z.___
sprechen gegen den Charakter einer Ver laufsbeurteilung, sind doch die Gutachterpersonen nach Ablauf einer längeren Zeitdauer mit der zu begut achtenden Person nicht mehr vertraut , zumal ohnehin nur zwei der ursprünglich beteiligten Spezialisten an der neuerlichen Abklärung beteiligt waren (vgl. Urk. 11/89, 11/152).
Ein
Abweichen von Art. 72 bis
Abs. 2 IVV und der diese Regelung bestätigenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1; Urteile des Bundes gerichts 8C_512/2013 vom 1 3. Januar 2014 E. 3.4, 8C_771/2013 vom 1 0. Dezem ber 2013 E. 2.2) , wonach die Gutachterwahl bei polydisziplinären Begutachtun gen immer nach dem Zu fallsprinzip zu erfolgen hat , rechtfertigt sich daher im hier zu beurteilenden Fall
nicht. Ob die in der Fussnote zum Handbuch für Gut achter- und IV-Stellen verankert e Ausnahme vom Zufallsprinzip bei einer anders gelagerten Sachlage eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt, kann ebenso off en bleiben, wie die Frage, ob der zeitliche Faktor allein ausreicht, um ein poly disziplinäres Verlaufsgutachten von der Vergabe nach dem Zufallsprinzip auszu nehmen.
Zusammenfassend durfte die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten bei der Anordnung der polydisziplinären Begutachtung im Neuanmeldungsverfahren nicht vom Vergabesystem nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 IVV abweichen. 4. 6
Nachdem die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung nicht im Streite steht, was angesichts der Komplexität der gesundheitlichen Beschwerden und den bereits im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 7. Dezember 2013 erwähnten Auf fälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers, welche einer Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation zugeordnet wurden (vgl. Urk. 11/89/23), sowie den hohen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 11/152/75, 11/164/3, 11/164/6) denn auch nicht in Frage zu stellen ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuerlichen Anordnung einer polydis ziplinären Abklärung, welche der in Art. 72 bis
Abs. 2 IVV vorgesehenen Vergabe nach dem Zufallsprinzip Rechnung trägt, zurückzuweisen. Dabei ist eine Begut achtung durch die MEDAS Z.___
von vornherein auszuschliessen, müsste sich diese MEDAS-Stelle doch nunmehr fast zwingend mit der Schlüssig keit ihrer Beurteilung vom 2 2. Januar 2018 auseinandersetzen, was den Anschein der Voreingenommenheit erwecken könnte (Urteil des Bundesgerichts 2A.259/1998 vom 3 0. November 1998; Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2007 vom 2 0. August 2008 E. 6.2 ). Das unzulässigerweise freihändig in Auftrag gege bene Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 11/152) ist denn auch von der Beschwerdegegnerin vor der Zustellung der Akten an die neue, über SuisseMED@P festgelegte MEDAS-Stelle aus den Akten zu entfernen . 4. 7
Lediglich anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer die Vergabe des Gutach tens an die MEDAS Z.___ umgehend nach der Mitteilung vom 1 6. Februar 2017 ( Urk. 11/137) , am 2 2. Februar 2017 ( Urk. 11/138/1-2) und wiederum mit dem Einwand vom 1 2. April 2018 monierte ( Urk. 11/165/2). Die Beschwerdegegnerin verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
nicht nur, indem sie auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2 2. Februar 2017 hin keine anfechtbare Verfügung zur Frage der Gutachterstelle erliess (vgl. obige E. 4. 3 ), sondern auch, indem sie im angefochtenen Entscheid zum Einwand des Beschwerdeführers gegen die Vergabe des Gutachtens an die MEDAS Z.___ mit keinem Wort Stellung bezog . Damit kam sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht nach, was allein ein e Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gerechtfertigt hätte , zumal sich die Beschwer d egegnerin auch im gerichtlichen Verfahren einer dies bezüglichen Stellungnahme enthielt ( Urk. 10; BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b). 4.
E. 7 mit Beilagen, Urk. 8/1-8). Die Beschwerdeg egnerin schloss in der Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Am 6. August 2018 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einreichen ( Urk. 12, 13/1- 1 2). Mit Verfügung vom 8. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu einem vom Beschwerdeführer am 1 9. April 2019 eingereichten Bericht des B.___ , C.___ , vom 8. April 2019 ( Urk , 16, 17 , 19), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu r Einholung eines polydis ziplinären Gutachtens nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis Abs. 2 IVV an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei eine Begutachtung durch die MEDAS Z.___
von vornherein auszuschliessen und das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 vor Erteilung des neuerlichen MEDAS-Auftrags aus den Akten zu entfernen ist. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer
Dispositiv
- 1.1 Der in Y.___ , Bern, wohnha fte X.___ , geboren 1959, zuletzt als Car chauffeur tätig, meldete sich im Januar 2002 unter Hinweis auf verschiedene somatische und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung z um Leis tungsbezug an ( Urk. 11/1) . Die IV-Stelle Bern sprach dem Versicherten nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht mit Verfügung vom
- März 2007 rückwirkend ab
- Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente ausge hend von einem 100%igen Invaliditätsgrad zu ( Urk. 11/48/2-6). Mit Mitteilungen vom
- Juni 2008 ( Urk. 11/54) und 1
- Dezember 2010 ( Urk. 11/61) bestätigte sie den bisherigen Rentenanspruch. Im Rahmen einer im Februar 2013 von Amt es wegen eingeleiteten Revision ( Urk. 11/70 ) liess die IV-Stelle Bern den Versicherten in der MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachten, wobei der MEDAS Z.___ der Auftrag über die Suisse MED@P Nr. «…» erteilt worden war ( Urk. 11/8 3 f. ). Gestützt auf das G ut achten der MEDAS Z.___ vom 2
- Dezember 2013 ( Urk. 11/89) hob die IV-Stelle Bern die Invalidenrente mit Verfügung vom 1
- Juni 2014 auf Ende des nachfol genden Monats auf ( Urk. 11/98 ). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versi cherten vom 1
- Juli 2014 ( Urk. 11/101 /3 ff. ) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil 200 14 671 IV vom
- Oktober 2014 ab ( Urk. 11/106). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2 Am
- August 2016 meldete sich der zwischenzeitlich in A.___ wohnhafte Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/112). Nach Durchführung eines Standortgesprächs am 1
- September 2016 ( Urk. 11/116/2-5) holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten der IV-Stelle Bern ein ( Urk. 11/124) und teilte dem Versi cherten am
- Januar 2017 mit, dass er gemäss ihren Abklärungen in erster Linie an Rentenleistungen interessiert sei und dass er aufgrund seines Gesundheitszu standes zurzeit an keinen beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könne ( Urk. 11/134/1 -2). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 11/135/1-31) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1
- Februar 2017 mit, dass zur Klärung der Ansprüche eine umfassende medizinische Verlaufs-Unter suchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neurochirurgie) notwendig sei, welche ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis
- März 2017 bei der MEDAS Z.___ durchgeführt werde ( Urk. 11/137). Mit Schreiben vom 2
- Februar 2017 liess der Versicherte mitteilen, dass er nicht erneut von der MEDAS Z.___ begutachtet werden wolle; er habe sich damals sehr schlecht behandelt gefühlt und es sei ihm danach wesentlich schlechter gegangen als zuvor. Zudem würde er, da er psychisch sehr angeschlagen sei und die Begutach tung sich erfahrungsgemäss über mehrere Tage erstrecke, eine Begutachtung im Raum Zürich bevorzugen ( Urk. 11/138/1-2). Mit Schreiben vom
- März 2017 hielt die IV-Stelle an der Auftragsvergabe an die MEDAS Z.___ fest ( Urk. 11/140). Am
- April 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die zuständigen Gutachter personen der MEDAS Z.___ mit und räumte ihm die Möglichkeit zu Einwendungen gegen die einzelnen Gutachterpersonen ein ( Urk. 11/143). Nachdem die MEDAS Z.___ der IV-Stelle angesichts der seit über drei Jahren geklagten massiven kog nitiven Defizite zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung empfohlen hatte ( Urk. 11/145), informierte letztere den Versicherten am 1
- Juni 2017 über die zusätzliche Begutachtung in der Fachdisziplin Neuro psychologie und die dafür vorgesehene Gutachterin ( Urk. 11/ 146). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2
- Januar 2018 ( Urk. 11/152) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom
- Februar 2018 mit, dass sein Rentengesuch bei einem Invali ditätsgrad von 28 % voraussichtlich abgewiesen werde ( Urk. 11/155) . Im Ein wandverfahren liess der Versicherte unter anderem vorbringen, dass er sich gegen die Begutachtung in der MEDAS Z.___ gewehrt habe, weil die dortigen Ärzte auf grund der Vorbegutachtung befangen seien ( Urk. 11/165/2). Mit Verfügung vom
- Mai 2018 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Entscheid fest und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ( Urk. 2 = Urk. 11/168) .
- Dagegen liess der Versicherte am
- Juni 2018 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invaliden rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Prozessual liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 1 S. 1) und liess am 2
- Juni 2018 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einreichen ( Urk. 7 mit Beilagen, Urk. 8/1-8). Die Beschwerdeg egnerin schloss in der Vernehmlassung vom
- Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Am
- August 2018 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einreichen ( Urk. 12, 13/1- 1 2). Mit Verfügung vom
- August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom
- Juli 2018 zur Kenntnis gebracht und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu einem vom Beschwerdeführer am 1
- April 2019 eingereichten Bericht des B.___ , C.___ , vom
- April 2019 ( Urk , 16, 17 , 19), was dem Beschwerdeführer am 1
- Mai 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 20). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hat im Urteil 200 14 671 IV vom
- Oktober 2014 (Urk. 11/106) die rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG) , der Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG), den rechtsprechungsge mässen Aufgaben der ärztlichen Fachpersonen (BGE 132 V 93 E. 4) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351) in E. 2.1 bis 2.6.3 dargelegt . Darauf wird verwiesen. 1.2 Zu ergänzen ist, dass, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts gradesverweigert wurde , eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird , wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Unerheblich unter revisions - und damit auch unter neuanmeldungs rechtlichen Gesichtspunkten ist nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteil ung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen). 1.3 Der für die Beu r teilung der Neuanmeldung massgebende Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits, und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussen den Tagsachenänderung geprüft wird, andererseits.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf das beweiskräftige Verlauf sgutachten der MEDAS Z.___ vom 2
- Januar 2018 erstellt sei, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit seit Januar 2016 noch zu 90 % zugemutet werden könne. Mit einer solchen Tätigkeit könne er weiterhin ein rentenausschlie ssendes Einkommen erzielen . Aus den im Einwandverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ergäben sich keine neuen unberücksichtigten Sachverhalte ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber in formeller Hinsicht geltend machen, er habe sich im Abklärungsverfahren gegen die Begutachtung durch die MEDAS Z.___ gewehrt, liege hier doch eine klare Vorbefangenhe it vor. Er sei bereits 2013 durch dieselbe MEDAS-Stelle begutachtet worden. Insbesondere habe bei beiden Gutachten der Psychiater Dr. med. D.___ mitgewirkt, welcher nunmehr seine Beurteilung aus dem Jahr 2013, wonach er nicht psychisch krank sei, wiederholt habe, dies obwohl er inzwischen jahrelang in intensiver psychi atri scher Behand lung gestanden habe . In den von ihm im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten werde bestätigt, dass er aufgrund seiner depressiven Störung nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des B eschwerdeführers vom
- August 2016 ( Urk. 11/112 ) eingetre ten. Materiell s trei tig ist zwischen den Parteien , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Erlass der vom Verwaltungsgericht Bern mit Urteil 200 14 671 IV vom
- Oktober 2014 bestätigten , rentenaufhebenden Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1
- Juni 2014 ( vgl. Urk. 11/98 u nd 11/106 ), welche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil det, bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) , in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
- 3.1 Der gerichtlich bestätigten Verfügung vom
- Oktober 2014 lag, wie unter 3.4 des Urteils des Verwaltungsgerichts Bern 200 14 671 IV vom
- Oktober 2014 erwo gen, massgeblich das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2
- Dezember 2013 zugrunde (vgl. E. 3.4 im zitierten Urteil). Sowohl die darin gestellten Diagnosen als auch die festgestellten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden vom Verwaltungsgericht Bern als nachvollziehbar begründet und durch die übrigen ärztlichen Unterlagen als nicht in Zweifel gezogen beurteilt . Gestützt auf da s Gutachten der MEDAS Z.___ erachtete es das Verwaltungsgericht Bern als erstellt, dass sich zwar der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand, welcher der Rentenzusprache vom
- März 2007 zugrunde gelegen habe, aufgrund der degenerativen Veränderungen in drei Wir belsäulenabschnitte n dahingehend verschlechtert habe , dass nunmehr eine ver minderte Belastbarkeit der Wirbelsäule vorliege, welche d as Zumutbarkeitsprofil quali tativ einschränke. Jedoch wurde gestützt auf die psychiatrische Teilbegut achtung der MEDAS Z.___ eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustan des angenommen und zwar dahingehend, dass die der Verfügung vom
- März 2007 ( Urk. 11/48) zugrunde gelegene anhaltende somatoforme Schmerzstörung , welche Grund zur Berentung ge bildet hab e, nicht m ehr diagnostiziert werden könne. Dabei wurde nicht beanstandet, dass der begutachtende Psychiater das Verhalten des Beschwerdeführers als Verdeutlichung beziehung sweise Aggrava tion gewertet hat (E. 3.4-3.5 im Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 14 671 IV vom
- Oktober 2014). 3.2 Die seit der Neuanmeldung vom
- August 2016 bis zur Erstellung des Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 2
- Januar 2018 neu eingereichten und von der Beschwer degegnerin eingeholten respektive zur Abklärung in der MEDAS Z.___ mitge brachten medizinischen Unterlagen werden im Gutachten umfassend wiederge geben (vgl. Urk. 11/152/12-16). Darauf wird verwiesen. 3.3 Das von der Beschwerdegegnerin direkt in Auftrag gegebene und als beweiswer tig erachtete interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2
- Januar 2018 beinhaltet eine allgemein-innermedizinische, eine orthopädische, eine psychiat rische, eine neuropsychologische und eine neurochirurgische Untersuchung . Alle Abklärungen wurden von Juni bis August 2017 durchgeführt (vgl. Urk. 11/152/1).
- 4.1 Vorweg ist de r formelle Einwand des Beschwerdeführers gegen die Beweiswertig keit des Gutachtens der MEDAS Z.___ zu prüfen , rügt er doch im Wesentlichen, nie mit der Verlaufsbegutachtung in der MEDAS Z.___ einverstanden gewesen zu sein, seien die dortigen Gutachter doch aufgrund des Vorgutachtens vorbefasst gewesen ( Urk. 1 S. 3 ff.). Dabei ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Vorbefassung allein nicht zwingend den Anschein der Befangenheit begrün det und ein Sachverständiger nach der Rechtsprechung nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil er den Exploranden schon früher einmal begutach tet hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). J edoch stellt sich angesichts der freihändigen Vergabe des polydisziplinären Ver laufsg utachtens an die MEDAS Z.___ die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen in unzulässiger Weise von der in Art. 72 bis Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen zufallsbasierte n Vergabe von polydisziplinären MEDAS-Gutachten über die Zuweisungsplattform SuisseMED@P abgesehen hat. 4.2 Für die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen können die IV-Stellen medizinische Abklärungsstellen beiziehen ( Art. 59 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Gemäss der unter Berücksichtigung des Leiten t scheid e s BGE 137 V 210 seit dem
- März 2012 in Kraft stehenden Fassung von Art. 72 bis IVV haben p olydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdi sziplinen beteiligt sind, nach dem Wortlaut von Abs. 1 die ser Bestimmung bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das B undesamt für Sozialversicherungen (BSV) e ine Vereinbarung getroffen hat, mithin bei einer MEDAS-Stelle im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMED@P : Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahre n in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand
- Januar 2018 ). Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert - zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 - generelle, aus den Rahmenbedingun gen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürch tungen ( BGE 137 V 210 E. 2.4, 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung erfolgt die Gutachterwahl bei polydisziplinären Begutach tungen entsprechend Art. 72 bis Abs. 2 IVV immer nach dem Zufallsprinzip ; für eine einvernehmliche Einigung besteht kein Raum (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, Urteil e des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 1
- Januar 2014 E. 3.4 , 8C_771/2013 vom 1
- Dezember 2013 E. 2.2 ). Die Zufallszuweisung ist im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen die bezeich neten Sachverständigen allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifizie ren, indem die Beteiligten übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhal ten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichtei nigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) Eine Ausnahme für die Vergabe nach dem Zufallsprinzip sieht das BSV in Rand ziffer 2077 .5 der KSVI vor. Gemäss dieser Bestimmung können Verlaufsgutachten derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste poly disziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt letzteres ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. In Randziffer 2007.4 wird für das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P auf das Hand buch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI verwiesen. Darin wird in der Einleitung auf die Verpflichtung der IV-Stellen ab
- März 2012 hingewie sen, dass alle Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseME D @P zu vergeben seien , wobei gemäss Fussnote 3 die Ausnahme für Verlaufsgutachten dahingehend spezifiziert wird, dass eine vorbefasste Gutachterstelle direkt mit der Verlaufsbegutachtung beauftragt werden könne , wenn in einem Versicherungs fall innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der (letzten) polydisziplinären Begutachtung ein Verlaufsgutachten notwendig werde . Dieselbe Ausnahme findet sich in der vom BSV erstellten Mustervereinbarung zwischen dem BSV und einer Gutachterstelle xy (vgl. unter: https://www.bsv.admin.ch _ Mustervereinbarung_SuisseMED@P_201606 [24.09.2019]).
- 3 Vorliegend begutachteten die Experten des Z.___ den Beschwerdeführer erstmals im August 2013; das Gutachten datiert vom 2
- Dezember 2013 ( Urk. 11/89). Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
- August 2016 ( Urk. 11/112) teilte die Beschwerdegegnerin ihm mit Schreiben vom 1
- Februar 2017 mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklärung für notwendig erachte und ohne schriftlich begründeten Gegenbericht vorschlage, die Verlaufs-Untersu chung bei der MEDAS Z._ __ durchführen zu lassen ( Urk. 11/137). Die Auftragser teilung an diese erfolgte trotz schriftlichen Einwands des Beschwerdeführers gegen die Gutachterstelle vom 2
- Februar 2017 ( Urk. 11/138) am
- März 2017 ( Urk. 11/141/1). Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie es unterliess, trotz Nichteinigkeit hinsichtlich der Gutachterstelle eine Zwischenverfügung zu erlas sen und sich damit begnügte, mit Schreiben vom
- März 2017 mitzuteilen, dass sie daran festhalte, das Verlaufsgutachten bei der MEDAS Z.___ einzuholen ( Urk. 11/140), das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers klarerweise verletzte (vgl. BGE 139 V 3 49 E. 5.2.1 zur Pflicht, eine Zwischenverfügung zu erlassen), erging nicht nur die Auftragserteilung an die MEDAS Z.___ vom
- März 2017, sondern bereits die Mitteilung vom 1
- Februar 2017 nicht innert der vom BSV vorgesehenen Frist von drei Jahren seit der letzten polydisziplinären Begutach tung. Selbst wenn also die Auslegung von Art. 72 bis IVV dazu führen würde, dass die Verwaltungsweisung des BSV, wonach ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten innert drei Jahren direkt bei der vorbefassten Gutac hterstelle eingeholt werden könne , der ratio legis dieser Verordnungsbestimmung nicht wider spräche , hätte die Beschwerdegegnerin die vom BSV vorgesehene Frist von drei Jahren nicht eingehalten.
- 4 Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, setzte sich im Urteil 720 13 28 vom 1
- Mai 2013 in Auslegung von Art. 72 bis IVV ein lässlich mit der Frage auseinander, ob ein im Abklärungsverfahren angeordnetes polydisziplinäres Verlaufsgutachten zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustandes zwingend nach dem Vergabesystem nach dem Zufallsprin zip anzuordnen sei. Dabei kam es in grundsätzlich überzeugender Auseinander setzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Materialien zum Schluss, dass die im Anhang V des KSVI enthaltende Ausnahmeregelung bei der gegebenen Sachlage nicht gegen Art. 72 bis IVV verstosse und erkannte in diesem Fall wie auch im Urteil 720 17 154/250 vom 1
- September 2017 , dass ein poly dis z i plinä re s Verlaufsgutachten zur Beurteilung einer Verän derung des Gesund heitszustandes nicht zwingend nach dem zufallsbasierten Vergabesystem über Suiss e MED@P anzuordnen sei, solange das Abklärungsverfahr en noch nicht abgeschlossen sei, mithin das Erstgutachten und das Verlaufsgutachten im selben Verfahrensstadium vor einem abschliessenden Entscheid über den Leistungsan spruch ergingen, und die zeitliche Limite von drei Jahren eingehalten werde (vgl. Urteile des Kantonsgericht Basel-Landschaft 720 13 28 vom 1
- Mai 2013 E. 3.1-4.8, 720 17 154/25 0 vom 1
- September 2017 E. 5.1). Dass die freihändige Einholung eines polydisziplinären Verlaufsgutachte n s zulässig sein kann, solange die IV-Stelle noch nicht abschliessend über einen Leistungsanspruch befunden hat, bestätigte das Bundesgericht denn auch implizit in seinem Urteil 8C_458/2017 vom
- August 2018 , in welchem es ein von der IV-Stelle Bern im Rahmen einer Erstanmeldung innert knapp eineneinhalb Jahren seit Erstellung des Erstgutachtens direkt eingeholtes Verlaufsgutachten als grund sätz lich zulässig erachtet e (E. 5) . Dieser Schluss rechtfertigt sich denn auch im Lichte dessen, dass die IV-Stellen gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet sind, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wenn sich im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens der Gesundheitszustand verändert hat, zumal sie sich gegebenenfalls dem Vorwurf aussetzen könnten, eine unzulässige second opinion einzuholen , wenn sie im gleichen Verfahrensstadium ein weiteres polydisziplinä res Gutachtens einer anderen MEDAS-Stelle einholen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 33 E. 4.1 f. ; siehe auch BGE 136 V 156 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom
- August 2018). Die im Anhang V zum KSVI definierte Ausnahme von der zufallsbedingten Vergabe der polydisziplinären Verlaufsgutachten bezieht sich denn auch auf die Einholung von Verlaufsgutachten « in einem Versicherungs fall » , womit das BSV wohl ebenfalls Verlaufsabklärungen im Rahmen eines Ver fahrensstadiums ansprach.
- 5 Anders als in d en oben zitierten Fällen des Kantonsgericht s Basel-Landschaft und des Bundesgerichts steht hier aber nicht die freihändige Einholung eines polydis ziplinären Verlaufsgutachtens im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen IV-Abklärungsverfahrens, in welchem bereits ein Erstgutachten eingeholt worde n war, zur Diskussion. Vielmehr ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen des am
- August 2016 eingeleiteten Neuanmeldungsverfahrens , welches ein neues Verfahrensstadium mit einem eigenständigen Abklärungs - verfahren einleitete, zu überprüfen. Zwar gilt es auch im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens im Falle des Eintre tens der Verwaltung zunächst abzuklären, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidität s grades eingetreten ist, was regelmässig die Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes bedingt. Ist aber eine Veränderung einer der revisions - respektive neuanmeldungs rechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Paramet er, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen). Hieraus folgt , dass der Gesundheitszustand einer versicherten Person, sobald aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aktuali sierten medizinischen Aktenlage eine massgebliche Veränderung dargetan ist, vollumfänglich zu überprü fen ist. Erachtet die IV-Stelle, wie im hier zu beurteilenden Fall, die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens nach der Neuanmeldung der versicherten Person für notwendig, handelt es sich denn auch regelmässig um ein umfassendes Gut achten, mithin ein Gutachten, welches nicht nur den Verlauf seit der Erstellung des letzten Gutachtens beleuchte n , sondern sich allseitig und umfasse nd zum Gesundheitszustand der versicherten Person äusser n soll . Anders, als bei der Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes in einem laufenden Abklä rungsverfahren s tellt diesfalls ein in einem Neuanmeldungs- oder Revisionsver fahren eingeholtes polydisziplinäres Gutachten regelmässig kein Verlaufsgutach ten im Sinne der im Anhang V zum KSVI definierten Ausnahmeregelung dar. Dass es sich auch beim Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2
- Januar 2018 vom Charakter her nicht um eine blosse Verlaufs-, sondern vielmehr um eine umfas sende Neubeurteilung handelt e , zeigt sich denn auch im Ausmass der getätigten Abklärungen und der umfassenden, nicht nur auf den Verlauf seit der erstmaligen Begutachtung durch die MEDA S Z.___ reduzierten Beurteilung. Zudem wurde zusätzlich eine neuropsychologische Ab klärung durchgeführt. Dies wie auch der zeitliche Abstand von nahezu vier Jahren seit den letzten Abklärungen durch die MEDAS Z.___ sprechen gegen den Charakter einer Ver laufsbeurteilung, sind doch die Gutachterpersonen nach Ablauf einer längeren Zeitdauer mit der zu begut achtenden Person nicht mehr vertraut , zumal ohnehin nur zwei der ursprünglich beteiligten Spezialisten an der neuerlichen Abklärung beteiligt waren (vgl. Urk. 11/89, 11/152). Ein Abweichen von Art. 72 bis Abs. 2 IVV und der diese Regelung bestätigenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1; Urteile des Bundes gerichts 8C_512/2013 vom 1
- Januar 2014 E. 3.4, 8C_771/2013 vom 1
- Dezem ber 2013 E. 2.2) , wonach die Gutachterwahl bei polydisziplinären Begutachtun gen immer nach dem Zu fallsprinzip zu erfolgen hat , rechtfertigt sich daher im hier zu beurteilenden Fall nicht. Ob die in der Fussnote zum Handbuch für Gut achter- und IV-Stellen verankert e Ausnahme vom Zufallsprinzip bei einer anders gelagerten Sachlage eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt, kann ebenso off en bleiben, wie die Frage, ob der zeitliche Faktor allein ausreicht, um ein poly disziplinäres Verlaufsgutachten von der Vergabe nach dem Zufallsprinzip auszu nehmen. Zusammenfassend durfte die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten bei der Anordnung der polydisziplinären Begutachtung im Neuanmeldungsverfahren nicht vom Vergabesystem nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis Abs. 2 IVV abweichen.
- 6 Nachdem die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung nicht im Streite steht, was angesichts der Komplexität der gesundheitlichen Beschwerden und den bereits im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2
- Dezember 2013 erwähnten Auf fälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers, welche einer Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation zugeordnet wurden (vgl. Urk. 11/89/23), sowie den hohen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 11/152/75, 11/164/3, 11/164/6) denn auch nicht in Frage zu stellen ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuerlichen Anordnung einer polydis ziplinären Abklärung, welche der in Art. 72 bis Abs. 2 IVV vorgesehenen Vergabe nach dem Zufallsprinzip Rechnung trägt, zurückzuweisen. Dabei ist eine Begut achtung durch die MEDAS Z.___ von vornherein auszuschliessen, müsste sich diese MEDAS-Stelle doch nunmehr fast zwingend mit der Schlüssig keit ihrer Beurteilung vom 2
- Januar 2018 auseinandersetzen, was den Anschein der Voreingenommenheit erwecken könnte (Urteil des Bundesgerichts 2A.259/1998 vom 3
- November 1998; Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2007 vom 2
- August 2008 E. 6.2 ). Das unzulässigerweise freihändig in Auftrag gege bene Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2
- Januar 2018 ( Urk. 11/152) ist denn auch von der Beschwerdegegnerin vor der Zustellung der Akten an die neue, über SuisseMED@P festgelegte MEDAS-Stelle aus den Akten zu entfernen .
- 7 Lediglich anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer die Vergabe des Gutach tens an die MEDAS Z.___ umgehend nach der Mitteilung vom 1
- Februar 2017 ( Urk. 11/137) , am 2
- Februar 2017 ( Urk. 11/138/1-2) und wiederum mit dem Einwand vom 1
- April 2018 monierte ( Urk. 11/165/2). Die Beschwerdegegnerin verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht nur, indem sie auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2
- Februar 2017 hin keine anfechtbare Verfügung zur Frage der Gutachterstelle erliess (vgl. obige E. 4. 3 ), sondern auch, indem sie im angefochtenen Entscheid zum Einwand des Beschwerdeführers gegen die Vergabe des Gutachtens an die MEDAS Z.___ mit keinem Wort Stellung bezog . Damit kam sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht nach, was allein ein e Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gerechtfertigt hätte , zumal sich die Beschwer d egegnerin auch im gerichtlichen Verfahren einer dies bezüglichen Stellungnahme enthielt ( Urk. 10; BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b).
- 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu r Einholung eines polydis ziplinären Gutachtens nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis Abs. 2 IVV an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei eine Begutachtung durch die MEDAS Z.___ von vornherein auszuschliessen und das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2
- Januar 2018 vor Erteilung des neuerlichen MEDAS-Auftrags aus den Akten zu entfernen ist.
- 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- Mai 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00518
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 9. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der in Y.___ , Bern, wohnha fte X.___ , geboren 1959, zuletzt als Car chauffeur tätig, meldete sich im Januar 2002 unter Hinweis auf verschiedene somatische und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung z um Leis tungsbezug an ( Urk. 11/1) . Die IV-Stelle Bern sprach dem Versicherten nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht mit Verfügung vom 6. März 2007 rückwirkend ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente ausge hend von einem 100%igen Invaliditätsgrad zu ( Urk. 11/48/2-6). Mit Mitteilungen vom 6. Juni 2008 ( Urk. 11/54) und 1 3. Dezember 2010 ( Urk. 11/61) bestätigte sie den bisherigen Rentenanspruch.
Im Rahmen einer im Februar 2013 von Amt es wegen eingeleiteten Revision ( Urk. 11/70 ) liess die IV-Stelle Bern den Versicherten in der MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachten, wobei der MEDAS Z.___ der Auftrag über die Suisse MED@P
Nr. «…» erteilt worden war ( Urk. 11/8 3 f. ). Gestützt auf das G ut achten der MEDAS Z.___ vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk. 11/89) hob die IV-Stelle Bern die
Invalidenrente mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 auf Ende des nachfol genden Monats auf ( Urk. 11/98 ). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versi cherten vom 1 0. Juli 2014 ( Urk. 11/101 /3 ff. ) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014 ab ( Urk. 11/106). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2
Am 9. August 2016 meldete sich der zwischenzeitlich in A.___
wohnhafte Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/112). Nach Durchführung eines Standortgesprächs am 1 6. September 2016 ( Urk. 11/116/2-5) holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten der IV-Stelle Bern ein ( Urk. 11/124) und teilte dem Versi cherten am 5. Januar 2017 mit, dass er gemäss ihren Abklärungen in erster Linie an Rentenleistungen interessiert sei und dass er aufgrund seines Gesundheitszu standes zurzeit an keinen beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könne ( Urk. 11/134/1 -2). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 11/135/1-31) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 6. Februar 2017 mit, dass zur Klärung der Ansprüche eine umfassende medizinische Verlaufs-Unter suchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neurochirurgie) notwendig sei, welche ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis 2. März 2017 bei der MEDAS Z.___ durchgeführt werde ( Urk. 11/137). Mit Schreiben vom 2 2. Februar 2017 liess der Versicherte mitteilen, dass er nicht erneut von der MEDAS Z.___ begutachtet werden wolle; er habe sich damals sehr schlecht behandelt gefühlt und es sei ihm danach wesentlich schlechter gegangen als zuvor. Zudem würde er, da er psychisch sehr angeschlagen sei und die Begutach tung sich erfahrungsgemäss über mehrere Tage erstrecke, eine Begutachtung im Raum Zürich bevorzugen ( Urk. 11/138/1-2). Mit Schreiben vom 3. März 2017 hielt die IV-Stelle an der Auftragsvergabe an die MEDAS Z.___ fest ( Urk. 11/140). Am 5. April 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die zuständigen Gutachter personen der MEDAS Z.___ mit und räumte ihm die Möglichkeit zu Einwendungen gegen die einzelnen Gutachterpersonen ein ( Urk. 11/143). Nachdem die MEDAS Z.___ der IV-Stelle angesichts der seit über drei Jahren geklagten massiven kog nitiven Defizite zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung empfohlen hatte ( Urk. 11/145), informierte letztere den Versicherten am 1 4. Juni 2017 über die zusätzliche Begutachtung in der Fachdisziplin Neuro psychologie und die dafür vorgesehene Gutachterin ( Urk. 11/ 146). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 11/152) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018 mit, dass sein Rentengesuch bei einem Invali ditätsgrad von 28 % voraussichtlich abgewiesen werde ( Urk. 11/155) . Im Ein wandverfahren liess der Versicherte unter anderem vorbringen, dass er sich gegen die Begutachtung in der MEDAS Z.___ gewehrt habe, weil die dortigen Ärzte auf grund der Vorbegutachtung befangen seien ( Urk. 11/165/2).
Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Entscheid fest und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ( Urk. 2 = Urk. 11/168) . 2.
Dagegen liess der Versicherte am 4. Juni 2018 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invaliden rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Prozessual liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 1 S. 1) und liess am 2 6. Juni 2018 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einreichen ( Urk. 7 mit Beilagen, Urk. 8/1-8). Die Beschwerdeg egnerin schloss in der Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Am 6. August 2018 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einreichen ( Urk. 12, 13/1- 1 2). Mit Verfügung vom 8. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu einem vom Beschwerdeführer am 1 9. April 2019 eingereichten Bericht des B.___ , C.___ , vom 8. April 2019 ( Urk , 16, 17 , 19), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hat im Urteil 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014 (Urk. 11/106) die rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG) , der Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG), den rechtsprechungsge mässen Aufgaben der ärztlichen Fachpersonen (BGE 132 V 93 E. 4)
und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351) in E. 2.1 bis 2.6.3 dargelegt . Darauf wird verwiesen. 1.2
Zu ergänzen ist,
dass, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts gradesverweigert wurde , eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird , wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Unerheblich unter revisions
- und damit auch unter neuanmeldungs rechtlichen Gesichtspunkten ist nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteil ung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen). 1.3
Der für die Beu r teilung der Neuanmeldung massgebende Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits, und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussen den Tagsachenänderung geprüft wird, andererseits. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf das beweiskräftige Verlauf sgutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 erstellt sei, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit seit Januar 2016 noch zu 90 % zugemutet werden könne. Mit einer solchen Tätigkeit könne er weiterhin ein rentenausschlie ssendes Einkommen erzielen . Aus den im Einwandverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ergäben sich keine neuen unberücksichtigten Sachverhalte ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber in formeller Hinsicht geltend machen, er habe sich im Abklärungsverfahren gegen die Begutachtung durch die MEDAS Z.___ gewehrt, liege hier doch eine klare Vorbefangenhe it vor. Er sei bereits 2013 durch dieselbe MEDAS-Stelle begutachtet worden. Insbesondere habe bei beiden Gutachten der Psychiater Dr. med. D.___
mitgewirkt, welcher nunmehr seine Beurteilung aus dem Jahr 2013, wonach er nicht psychisch krank sei, wiederholt habe, dies obwohl er inzwischen jahrelang in intensiver psychi atri scher Behand lung gestanden
habe . In den von ihm im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten werde bestätigt, dass er aufgrund seiner depressiven Störung nicht arbeitsfähig sei
( Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des B eschwerdeführers vom 9. August 2016 ( Urk. 11/112 ) eingetre ten. Materiell s trei tig ist zwischen den Parteien , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Erlass der vom Verwaltungsgericht Bern mit Urteil 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014 bestätigten , rentenaufhebenden Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1 0. Juni 2014 ( vgl. Urk. 11/98 u nd 11/106 ), welche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil det, bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) , in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3. 3.1
Der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 1. Oktober 2014 lag, wie unter 3.4 des Urteils des Verwaltungsgerichts Bern 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014 erwo gen, massgeblich das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 7. Dezember 2013 zugrunde (vgl. E. 3.4 im zitierten Urteil). Sowohl die darin gestellten Diagnosen als auch die festgestellten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden vom Verwaltungsgericht Bern als nachvollziehbar begründet und durch die übrigen ärztlichen Unterlagen als nicht in Zweifel gezogen beurteilt . Gestützt auf da s Gutachten der MEDAS Z.___
erachtete es das Verwaltungsgericht Bern als erstellt, dass sich zwar der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand, welcher der Rentenzusprache vom 6. März 2007 zugrunde gelegen habe, aufgrund der degenerativen Veränderungen in drei Wir belsäulenabschnitte n dahingehend verschlechtert habe , dass nunmehr eine ver minderte Belastbarkeit der Wirbelsäule vorliege, welche d as Zumutbarkeitsprofil quali tativ einschränke. Jedoch wurde gestützt auf die psychiatrische Teilbegut achtung der MEDAS Z.___
eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustan des angenommen und zwar dahingehend, dass die der Verfügung vom 6. März 2007 ( Urk. 11/48) zugrunde gelegene anhaltende somatoforme Schmerzstörung , welche Grund zur Berentung ge bildet hab e, nicht m ehr diagnostiziert werden könne. Dabei wurde nicht beanstandet, dass der begutachtende Psychiater das Verhalten des Beschwerdeführers als Verdeutlichung beziehung sweise Aggrava tion gewertet hat (E. 3.4-3.5 im Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 14 671 IV vom 1. Oktober 2014). 3.2
Die seit der Neuanmeldung vom 9. August 2016 bis zur Erstellung des Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 neu eingereichten und von der Beschwer degegnerin eingeholten respektive zur Abklärung in der MEDAS Z.___ mitge brachten medizinischen Unterlagen werden im Gutachten umfassend wiederge geben (vgl. Urk. 11/152/12-16). Darauf wird verwiesen. 3.3
Das von der Beschwerdegegnerin direkt in Auftrag gegebene und als beweiswer tig erachtete interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___
vom 2 2. Januar 2018 beinhaltet eine allgemein-innermedizinische, eine orthopädische, eine psychiat rische, eine neuropsychologische und eine neurochirurgische Untersuchung . Alle Abklärungen wurden von Juni bis August 2017 durchgeführt (vgl. Urk. 11/152/1). 4. 4.1
Vorweg ist de r formelle Einwand des Beschwerdeführers gegen die Beweiswertig keit des Gutachtens der MEDAS Z.___
zu prüfen , rügt er doch im Wesentlichen, nie mit der Verlaufsbegutachtung in der MEDAS Z.___ einverstanden gewesen zu sein, seien die dortigen Gutachter doch aufgrund des Vorgutachtens vorbefasst gewesen ( Urk. 1 S. 3 ff.). Dabei ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Vorbefassung allein nicht zwingend den Anschein der Befangenheit begrün det und ein Sachverständiger nach der Rechtsprechung nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil er den Exploranden schon früher einmal begutach tet hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
J edoch stellt sich angesichts der freihändigen Vergabe des polydisziplinären Ver laufsg utachtens an die MEDAS Z.___ die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen in unzulässiger Weise von der in Art. 72 bis
Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen zufallsbasierte n Vergabe von polydisziplinären MEDAS-Gutachten über die Zuweisungsplattform SuisseMED@P abgesehen hat. 4.2
Für die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen können die IV-Stellen medizinische Abklärungsstellen beiziehen ( Art. 59 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Gemäss der unter Berücksichtigung des Leiten t scheid e s BGE 137 V 210 seit dem 1. März 2012 in Kraft stehenden Fassung von Art. 72 bis IVV haben p olydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdi sziplinen beteiligt sind, nach dem Wortlaut von
Abs. 1 die ser Bestimmung bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das B undesamt für Sozialversicherungen (BSV) e ine Vereinbarung getroffen hat, mithin bei einer MEDAS-Stelle
im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMED@P : Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahre n in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand
1. Januar 2018 ).
Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert - zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210
- generelle, aus den Rahmenbedingun gen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürch tungen ( BGE 137 V 210
E. 2.4, 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung erfolgt die Gutachterwahl bei polydisziplinären Begutach tungen entsprechend Art. 72 bis
Abs. 2 IVV immer nach dem Zufallsprinzip ; für eine einvernehmliche Einigung besteht kein Raum (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, Urteil e des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 1 3. Januar 2014 E. 3.4 , 8C_771/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 2.2 ).
Die Zufallszuweisung ist im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen die bezeich neten Sachverständigen allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifizie ren, indem die Beteiligten übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhal ten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichtei nigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1)
Eine Ausnahme für die Vergabe nach dem Zufallsprinzip sieht das BSV in Rand ziffer 2077 .5 der KSVI vor. Gemäss dieser Bestimmung können Verlaufsgutachten derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste poly disziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt letzteres ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. In Randziffer 2007.4 wird für das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P auf das Hand buch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI verwiesen. Darin wird in der Einleitung auf die Verpflichtung der IV-Stellen ab 1. März 2012 hingewie sen, dass alle Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseME D @P zu vergeben seien , wobei gemäss Fussnote 3 die Ausnahme für Verlaufsgutachten dahingehend spezifiziert wird, dass eine vorbefasste Gutachterstelle direkt
mit der Verlaufsbegutachtung beauftragt werden könne , wenn in einem Versicherungs fall innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der (letzten) polydisziplinären Begutachtung ein Verlaufsgutachten notwendig werde . Dieselbe Ausnahme findet sich in der vom BSV erstellten Mustervereinbarung zwischen dem BSV und einer Gutachterstelle xy (vgl. unter: https://www.bsv.admin.ch _ Mustervereinbarung_SuisseMED@P_201606 [24.09.2019]). 4. 3
Vorliegend begutachteten die Experten des Z.___ den Beschwerdeführer erstmals im August 2013; das Gutachten datiert vom 2 7. Dezember 2013 ( Urk. 11/89). Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. August 2016 ( Urk. 11/112) teilte die Beschwerdegegnerin ihm mit Schreiben vom 1 6. Februar 2017 mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklärung für notwendig erachte und ohne schriftlich begründeten Gegenbericht vorschlage, die Verlaufs-Untersu chung bei der MEDAS Z._ __ durchführen zu lassen ( Urk. 11/137). Die Auftragser teilung an diese erfolgte trotz schriftlichen Einwands des Beschwerdeführers gegen die Gutachterstelle vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 11/138) am 9. März 2017 ( Urk. 11/141/1).
Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie es unterliess, trotz Nichteinigkeit hinsichtlich der Gutachterstelle eine Zwischenverfügung zu erlas sen und sich damit begnügte, mit Schreiben vom 3. März 2017 mitzuteilen, dass sie daran festhalte, das Verlaufsgutachten bei der MEDAS Z.___ einzuholen ( Urk. 11/140), das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers klarerweise verletzte (vgl. BGE 139 V 3 49 E. 5.2.1 zur Pflicht, eine Zwischenverfügung zu erlassen), erging nicht nur die Auftragserteilung an die MEDAS Z.___ vom 9. März 2017, sondern bereits die Mitteilung vom 1 6. Februar 2017 nicht innert der vom BSV vorgesehenen Frist von drei Jahren seit der letzten polydisziplinären Begutach tung.
Selbst wenn also die Auslegung von Art. 72 bis IVV dazu führen würde, dass die Verwaltungsweisung des BSV, wonach ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten innert drei Jahren direkt bei der vorbefassten Gutac hterstelle eingeholt werden könne , der ratio
legis dieser Verordnungsbestimmung nicht wider spräche , hätte die Beschwerdegegnerin die vom BSV vorgesehene Frist von drei Jahren nicht eingehalten. 4. 4
Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, setzte sich im Urteil 720 13 28 vom 1 6. Mai 2013 in Auslegung von Art. 72 bis IVV ein lässlich mit der Frage auseinander, ob ein im Abklärungsverfahren angeordnetes polydisziplinäres Verlaufsgutachten zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustandes zwingend nach dem Vergabesystem nach dem Zufallsprin zip anzuordnen sei. Dabei kam es in
grundsätzlich überzeugender Auseinander setzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Materialien
zum Schluss, dass die im Anhang V des KSVI enthaltende Ausnahmeregelung bei der gegebenen Sachlage nicht gegen Art. 72 bis IVV verstosse
und erkannte in diesem Fall wie auch im Urteil 720 17 154/250 vom 1 5. September 2017 , dass ein poly dis z i plinä re s Verlaufsgutachten zur Beurteilung einer Verän derung des Gesund heitszustandes nicht zwingend nach dem zufallsbasierten Vergabesystem über Suiss e MED@P anzuordnen sei, solange das Abklärungsverfahr en noch nicht abgeschlossen sei, mithin das Erstgutachten und das Verlaufsgutachten im selben Verfahrensstadium
vor einem abschliessenden Entscheid über den Leistungsan spruch ergingen, und die zeitliche Limite von drei Jahren eingehalten werde (vgl. Urteile des Kantonsgericht Basel-Landschaft 720 13 28 vom 1 6. Mai 2013 E. 3.1-4.8, 720 17 154/25 0 vom 1 5. September 2017 E. 5.1).
Dass die freihändige Einholung eines polydisziplinären Verlaufsgutachte n s zulässig sein kann, solange die IV-Stelle noch nicht abschliessend über einen Leistungsanspruch befunden hat, bestätigte das Bundesgericht denn auch implizit in seinem Urteil 8C_458/2017 vom 6. August 2018 , in welchem es ein von der IV-Stelle Bern im Rahmen einer Erstanmeldung innert knapp eineneinhalb Jahren seit Erstellung des Erstgutachtens direkt eingeholtes Verlaufsgutachten als grund sätz lich zulässig erachtet e (E. 5) . Dieser Schluss rechtfertigt sich denn auch im Lichte dessen, dass die IV-Stellen gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet sind, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wenn sich im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens der Gesundheitszustand verändert hat, zumal sie sich gegebenenfalls dem Vorwurf aussetzen könnten, eine unzulässige second
opinion einzuholen , wenn sie im gleichen Verfahrensstadium ein weiteres
polydisziplinä res Gutachtens einer anderen MEDAS-Stelle einholen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 33 E. 4.1 f. ; siehe auch BGE 136 V 156 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018). Die im Anhang V zum KSVI definierte Ausnahme von der zufallsbedingten Vergabe der polydisziplinären Verlaufsgutachten bezieht sich denn auch auf die Einholung von Verlaufsgutachten « in einem Versicherungs fall » , womit das BSV wohl ebenfalls Verlaufsabklärungen im Rahmen eines Ver fahrensstadiums ansprach. 4. 5
Anders als in d en oben zitierten Fällen des Kantonsgericht s Basel-Landschaft und des Bundesgerichts steht hier aber nicht die freihändige Einholung eines polydis ziplinären Verlaufsgutachtens im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen IV-Abklärungsverfahrens, in welchem bereits ein Erstgutachten eingeholt worde n war, zur Diskussion. Vielmehr ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen des am 9. August 2016 eingeleiteten Neuanmeldungsverfahrens , welches ein neues Verfahrensstadium mit einem eigenständigen Abklärungs - verfahren einleitete,
zu überprüfen.
Zwar gilt es auch im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens im Falle des Eintre tens der Verwaltung zunächst abzuklären, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidität s grades eingetreten ist, was regelmässig die Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes bedingt. Ist aber eine Veränderung einer der revisions
- respektive neuanmeldungs rechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Paramet er, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde
gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen). Hieraus folgt , dass der Gesundheitszustand einer versicherten Person, sobald aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aktuali sierten medizinischen Aktenlage eine massgebliche Veränderung dargetan ist, vollumfänglich zu überprü fen ist.
Erachtet die IV-Stelle, wie im hier zu beurteilenden Fall, die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens nach der Neuanmeldung der versicherten Person für notwendig, handelt es sich denn auch regelmässig um ein umfassendes Gut achten, mithin ein Gutachten, welches nicht nur den Verlauf seit der Erstellung des letzten Gutachtens beleuchte n , sondern sich allseitig und umfasse nd zum Gesundheitszustand der versicherten Person äusser n soll . Anders, als bei der Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes in einem laufenden Abklä rungsverfahren s tellt diesfalls ein in einem Neuanmeldungs- oder Revisionsver fahren eingeholtes polydisziplinäres Gutachten regelmässig kein Verlaufsgutach ten im Sinne der im Anhang V zum KSVI definierten Ausnahmeregelung dar.
Dass es sich auch beim Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 vom Charakter her nicht um eine blosse Verlaufs-, sondern vielmehr um eine umfas sende Neubeurteilung handelt e , zeigt sich denn auch im Ausmass der getätigten Abklärungen und der umfassenden, nicht nur auf den Verlauf seit der erstmaligen Begutachtung durch die MEDA S Z.___ reduzierten Beurteilung. Zudem wurde zusätzlich eine neuropsychologische Ab klärung durchgeführt. Dies wie auch der zeitliche Abstand von nahezu vier Jahren seit den letzten Abklärungen durch die MEDAS Z.___
sprechen gegen den Charakter einer Ver laufsbeurteilung, sind doch die Gutachterpersonen nach Ablauf einer längeren Zeitdauer mit der zu begut achtenden Person nicht mehr vertraut , zumal ohnehin nur zwei der ursprünglich beteiligten Spezialisten an der neuerlichen Abklärung beteiligt waren (vgl. Urk. 11/89, 11/152).
Ein
Abweichen von Art. 72 bis
Abs. 2 IVV und der diese Regelung bestätigenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1; Urteile des Bundes gerichts 8C_512/2013 vom 1 3. Januar 2014 E. 3.4, 8C_771/2013 vom 1 0. Dezem ber 2013 E. 2.2) , wonach die Gutachterwahl bei polydisziplinären Begutachtun gen immer nach dem Zu fallsprinzip zu erfolgen hat , rechtfertigt sich daher im hier zu beurteilenden Fall
nicht. Ob die in der Fussnote zum Handbuch für Gut achter- und IV-Stellen verankert e Ausnahme vom Zufallsprinzip bei einer anders gelagerten Sachlage eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt, kann ebenso off en bleiben, wie die Frage, ob der zeitliche Faktor allein ausreicht, um ein poly disziplinäres Verlaufsgutachten von der Vergabe nach dem Zufallsprinzip auszu nehmen.
Zusammenfassend durfte die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten bei der Anordnung der polydisziplinären Begutachtung im Neuanmeldungsverfahren nicht vom Vergabesystem nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 IVV abweichen. 4. 6
Nachdem die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung nicht im Streite steht, was angesichts der Komplexität der gesundheitlichen Beschwerden und den bereits im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 7. Dezember 2013 erwähnten Auf fälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers, welche einer Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation zugeordnet wurden (vgl. Urk. 11/89/23), sowie den hohen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 11/152/75, 11/164/3, 11/164/6) denn auch nicht in Frage zu stellen ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuerlichen Anordnung einer polydis ziplinären Abklärung, welche der in Art. 72 bis
Abs. 2 IVV vorgesehenen Vergabe nach dem Zufallsprinzip Rechnung trägt, zurückzuweisen. Dabei ist eine Begut achtung durch die MEDAS Z.___
von vornherein auszuschliessen, müsste sich diese MEDAS-Stelle doch nunmehr fast zwingend mit der Schlüssig keit ihrer Beurteilung vom 2 2. Januar 2018 auseinandersetzen, was den Anschein der Voreingenommenheit erwecken könnte (Urteil des Bundesgerichts 2A.259/1998 vom 3 0. November 1998; Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2007 vom 2 0. August 2008 E. 6.2 ). Das unzulässigerweise freihändig in Auftrag gege bene Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 11/152) ist denn auch von der Beschwerdegegnerin vor der Zustellung der Akten an die neue, über SuisseMED@P festgelegte MEDAS-Stelle aus den Akten zu entfernen . 4. 7
Lediglich anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer die Vergabe des Gutach tens an die MEDAS Z.___ umgehend nach der Mitteilung vom 1 6. Februar 2017 ( Urk. 11/137) , am 2 2. Februar 2017 ( Urk. 11/138/1-2) und wiederum mit dem Einwand vom 1 2. April 2018 monierte ( Urk. 11/165/2). Die Beschwerdegegnerin verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
nicht nur, indem sie auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2 2. Februar 2017 hin keine anfechtbare Verfügung zur Frage der Gutachterstelle erliess (vgl. obige E. 4. 3 ), sondern auch, indem sie im angefochtenen Entscheid zum Einwand des Beschwerdeführers gegen die Vergabe des Gutachtens an die MEDAS Z.___ mit keinem Wort Stellung bezog . Damit kam sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht nach, was allein ein e Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gerechtfertigt hätte , zumal sich die Beschwer d egegnerin auch im gerichtlichen Verfahren einer dies bezüglichen Stellungnahme enthielt ( Urk. 10; BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b). 4. 8
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu r Einholung eines polydis ziplinären Gutachtens nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis Abs. 2 IVV an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei eine Begutachtung durch die MEDAS Z.___
von vornherein auszuschliessen und das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 2 2. Januar 2018 vor Erteilung des neuerlichen MEDAS-Auftrags aus den Akten zu entfernen ist. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer