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IV.2018.00517

Rentenrevision. Verbesserung des Gesundheitszustands gestützt auf beweiswertiges Gutachten nicht ausgewiesen. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2019-09-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1966, diplomierter Bauingenieur, wurde im Juli 1999 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und bezog ab April 2002 Sozialhilfe (Urk. 8/2/1, Urk. 8/3 Ziff. 4, Urk. 8/8). Am 3 0. Juli 2002 meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf unter anderem psychische Beschwerden bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 3. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juli 2001 zu (Urk. 8/27).

Am 2 4. April 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/36). 1.2

Nach Eingang eines am 6. Juli 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/42/1-2) und Kenntnisnahme von einer gegen den Versicherten laufenden Strafuntersuchung wegen Sozialhilfebetrugs (Urk. 8/46, vgl. auch Urk. 8/58) zog die IV-Stelle unter anderem das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2015 (Urk. 8/57) sowie diesem zugrundeliegende Akten (Urk. 8/78-80) bei. Sodann holte sie bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 1 4. März 2017 erstattet (Urk. 8/84) und am 1 5. März 2017 ergänzt (Urk. 8/83) wurde.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/87, Urk. 8/98) stellte die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 8/109 = Urk.

2) rückwirkend per Mai 2011 ein.

Bezüglich der Rückforderung der ab Mai 2011 bezogenen Leistungen stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht . 2.

Der Versicherte erhob am 3 1. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiter hin eine ganze Rente zu gewähren. Weiter sei von der Rückforderung der zwi schen Mai 2011 und Dezember 2017 bezogenen Leistungen abzusehen (Urk. 1 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Juli 2018 (Urk.

9) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Be urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk.

2) damit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem deutlich gebesserten Gesundheits zustand auszugehen sei. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers, insbesondere die strafrechtlich relevanten, seien nicht vereinbar mit dem vom behandelnden Arzt beschriebenen schwer depressiven Krankheitsbild (S. 2 Mitte). Aus dem eingehol ten Gutachten gehe hervor, dass eine Suchterkrankung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränke. Da diese nicht Folge einer gesundheitlichen Be einträchtigung sei, begründe sie keine Invalidität (S. 2 unten). Indem der Be schwerdeführer die offensichtliche und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mai 2011 eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht gemeldet habe, habe er eine Meldepflichtverletzung begangen, weshalb er die zu Unrecht bezogenen Leistungen ab Mai 2011 zurückzuerstatten habe (S. 1 unten, S. 3 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber zu sammenfassend geltend, er leide seit Jahrzehnten an schweren Depressionen und Ängsten und habe eigentlich kein Leben mehr. In einer schweren Zeit habe er den Fehler begangen, Drogen zu nehmen, um das Leben zu ertragen, und er habe die Kontrolle verloren und viel Schlechtes gemacht. Er sei weiterhin schwer krank, es vergehe kein Tag ohne Gedanken an den Tod, aber er versuche, einen Weg zu finden. Er sei dringend auf finanzielle Unterstützung angewiesen (S. 4). Eine Mel depflichtverletzung habe er nicht begangen. Er sei in den Jahren zuvor durchge hend schwer krank und aufgrund seines Drogenkonsums gar nicht in der Lage gewesen, sein Leben zu strukturieren. Die Beschwerdegegnerin habe seinen An spruch auf eine Rente bestätigt und hätte im zweiten Revisionsverfahren die Mög lichkeit gehabt, alle Unklarheiten zu klären, habe jedoch trotz Kenntnis der gegen ihn gerichteten Strafanzeige der Sozialbehörde aus dem Jahr 2011 bis 2017 zu gewartet, um ein Gutachten über ihn zu erstellen (S. 3 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente rechtens ist und wenn ja, ob diese rückwirkend per 1. August 2013 erfolgen durfte. 3.

Der Verfügung vom 1 3. Juni 2003, mit der dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/27), lag der Bericht von Dr. med. Z.___ vom 3. September 2002 (Urk. 8/12) zugrunde (vgl. Urk. 7/14 S. 2 unten). Dr. Z.___ diagnostizierte eine langdauernde posttraumatische schwere Belastungsstörung und eine chronifizierte Depression, eine soziokulturelle Entwurzelung und Isola tion sowie eine Polytoxikomanie (S. 1 lit . A). Er berichtete unter anderem, beim Beschwerdeführer seien seit etwa ab März 1998 schleichend schwerwiegende psy chische Beschwerden aufgetreten, nachdem er ab Ende 1997 von der PKK er presst, mit dem Tod bedroht und am 1 6. Juni 1998 entführt und sechs Stunden lang physisch und psychisch gefoltert worden sei . 1999 habe er ebenfalls unter Morddrohungen auch sein Café-Bargeschäft, welches er mit zwei PKK-Mitgliedern eröffnet habe, an die PKK abgeben müssen, unter Übernahme beste hender Schulden. In der Folge habe er begonnen, Drogen zu konsumieren. Seit März 1999 stehe er in seiner (Dr. Z.___

s) Behandlung. Trotz stützender Gespräche und einer medikamentösen Therapie stürze der Beschwerdeführer immer wieder in die Tiefe . Er habe fast keinen Kontakt mehr zur Aussenwelt, sitze fast immer zu Hause und beschäftige sich mit dem Computer (Internet). Seine Beschwerden seien deutlich chronifiziert und auch therapieresistent. In der freien Wirtschaft seien ihm keine Tätigkeiten mehr zumutbar (lit D. Ziff. 3, Ziff. 7). 4.

Die den Rentenanspruch bestätigende Mitteilung vom 2 4. April 2008 (Urk. 8/36) basierte auf dem Be richt von Dr. Z.___ vom 19./ 2 0. April 2008 (Urk. 8/34; vgl. Urk. 8/35). Dr. Z.___ berichtete, als Diagnosen bestünden unverändert eine lang dauernde posttraumatische schwergradige Belastungsstörung und eine schwere Depression, f erner eine seit März 1988 (gemeint wohl: 1998) bestehende schwere Angsterkrankung (Ziff. 1.1). Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei weiterhin nicht zumutbar (Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch sogar schlech ter als vor einem Jahr. Er lebe stark isoliert und vereinsamt. Trotz Psychophar maka-Therapie sei er weiterhin stark suizidgefährdet. Die Erlebnisse der Vergan genheit verfolgten ihn immer noch. Seine Belastbarkeit und seine Ausdauer seien äusserst reduziert (Ziff. 3.3-7). 5. 5.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ergingen im Wesentlichen fol gende medizinische Berichte: 5.2

Am 4. Juli 2012 gab Dr. Z.___ im Revisionsfragebogen an, beim Beschwerdefüh rer bestehe als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Depression-Angsterkrankung (Urk. 8/42/3 Ziff. 5.4). 5 .3

In seinem Bericht vom 19./ 2 2. August 2012 (Urk. 8/48) diagnostizierte Dr. Z.___ eine seit Jahren bestehende chronifizierte

posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer Depression, Angstgefühlen und sozialer Isolation (Ziff. 1.1). Er führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer lebe seit Jahren in einem ausge prägten sozialen Rückzug mit fast totaler Isolation. Er sei extrem antriebslos, lebe in ständigen Angstgefühlen und könne nicht einmal kleine Probleme beziehungs weise Belastungen ertragen. Er wolle nicht zu einem anderen Arzt beziehungs weise Psychiater gehen, weil es für ihn äusserst schwierig sei, zu einem Menschen beziehungsweise Arzt ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Vor Jahren habe er (Dr. Z.___) das Anliegen des Beschwerdeführers, in seiner Betreuung zu bleiben, akzeptiert. Der Beschwerdeführer s tehe seit Jahren in einer Psychopharmaka-The rapie. Dazu nehme er immer wieder andere Stimulanzien ein. Das klinische Bild habe sich bereits vor Jahren chronifiziert und sei therapieresistent (Ziff. 1.4-5). In der freien Wirtschaft seien dem Beschwerdeführer weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar (Ziff. 1.6). 5.4

In ein em weiteren Bericht vom 29./ 3 0. August 2016 (Urk. 8/61/1-8) nannte Dr. Z.___ als Diagnosen eine seit Jahren bestehende langdauernde schwere De pression und Angst gemischt bei diversen schwer belastenden Ereignissen in der Vergangenheit und eine daraus entstandene posttraumatische Belastungsstörung. Ferner einen seit Jahren bestehenden Drogenkonsum zur Linderung des schlech ten psychischen Gesundheitszustandes (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, der Be schwerdeführer lebe meist alleine in seiner Wohnung und beschäftige sich mit dem Börsenhandel im Internet, nur um die Zeit nützlich vergehen zu lassen. Er sei weiterhin schwer depressiv mit Antriebslosigkeit, Freudverlust, starken Angst gefühlen, reduzierter Belastbarkeit und reduzierter Vitalkraft. Da die Psychophar maka-Therapie seine Beschwerden nicht genügend lindere, konsumiere er immer wieder Drogen (Kokain und Crystal Meth). Eine nennenswerte Besserung sei nicht zu erwarten (Ziff. 1.4-5). 5.5

Am 1 4. März 2017 erstattete Dr. Y.___ sein Gutachten im Auftrag der Be schwerdegegnerin (Urk. 8/84). Er stützte sich auf die ihm bei Auftragserteilung überlassenen sowie nachgereichte und zusätzlich beigezogene Akten, insbeson dere strafrechtliche Untersuchungs- und Verfahrensakten («Spezialabklärungen», vgl. Urk. 8/77-81), sowie auf seine am 5., 6. und 9. Januar 2017 durchgeführten Untersuchungen von insgesamt gut elf Stunden Dauer (vgl. S. 4 oben).

In diagnostischer Hinsicht gelangte Dr. Y.___ zum Schluss, dass der aktuelle objektive psychopathologische Befund selbst nicht geeignet sei, eine spezifische psychische Störung zu belegen (S. 120 unten). Insbesondere liege keine psychi sche Störung im Sinne des Kapitels F2 der ICD-10 (Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen) vor (S. 120 f.) . Auch könne heute nicht die Diagnose einer depressive n Episo de oder einer chronifizierten Depression gestell t werden (S. 122 oben). Z war spreche der Beschwerdeführer von verminderter Konzentration, In teressenverlust, einem verminderten Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen, Hoff nungslosigkeit, Suizidgedanken, Schlafstörungen und vermindertem Appetit, doch zeige sich in der Untersuchung seine Fähigkeit, die Aufmerksamkeit aus dauernd dem Untersuchun gsgespräch und dessen jeweiligem Thema zuzuwenden, spreche der Beschwerdeführer doch auch von seinen Fähigkeiten, über die er – gelegentlich sogar in besonderem Masse – verfüge, insbesondere auch über seine Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, und wiederholt habe er über seine Fähigkeit zum Wechsel des Standpunktes berichtet. Im Hinblick auf Suizidgedanken werde zwar deutlich, dass diese immer wieder von i h m berichtet worden seien, aber kaum i m Zusammenhang mit einem Erleben stünden, in dem Trauer und resignierte Hoffnungslosigkeit, Erregung und Verzweiflung, Angst und melancholisch-schmerzliches Empfinden bestimmend sei en. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit als persönlichkeitskenn - zeichnend, Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit (ohne dass er in der Untersuchung so gewirkt habe), innere Unruhe und zeitweiliges Grübeln angebe, lasse sich die gedrückte Stimmung in der Untersuchung selbst kaum erleben (und entspreche eher einer Unzufriedenheit im Sinne des Dysphorischen als einer Sorge, Gram oder inneren Qual). Dem a ngegebenen Interessenverlust stü nden die Angaben über die inten sive Beschäftigung insbesondere mit dem Börsengeschehen entgegen. Ein Gefühl der Gefühllosigkeit werde vom Beschwerdeführer letztlich verneint und Fähigkeit, Freude zu empfinden, bejaht. Insbesondere liessen sich aber kein Antriebsmangel und keine Denkverlangsamung nachweisen, und vom Beschwerdeführer würden auch weder Antriebshemmung noch Denkhemmung beschrieben. Den von ihm berichteten sozialen Rückzug und die Vermeidung aller Aussenkontakte begründe er nicht mit Antriebsarmut, sondern mit dem Versuch, Situationen zu vermeiden, die zu neuerlichem Drogenkonsum animierten (S. 121 f.).

Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sei heute nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer ge be zwar als belastend erlebte Erinnerungen an, schildere sie aber nicht als wiederholte unausweichliche Erinnerungen oder Wie derinszenierungen des Ereigniss es im Gedächtnis, in Tag t räumen oder in Träu men, und er beschreibe und zeige kein Vermeiden von Reizen, die eine Wieder erinnerung an das Trauma hervorrufen könnten (S. 123 oben). Es werde keines wegs verneint, dass ein Erleben, wie es der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit früheren Geschäftspartnern und ehemals politisch Gleichgesinnten, mit jahrelang anhaltenden Todesdrohungen und mit Gewalt schildere, geeignet sei, zu schwer belastenden Erinnerungen und auch zu Todes angst zu führen. Es sei der Beschwerdeführer selbst, der gerade die Angst und Unsicherheit, unter denen gelitten zu haben er angebe, als dem tatsächlichen Ausmass der Bedrohung adäquat und berechtigt bezeichne und der die reale Be lastung als sachgerecht verstandene Situationseinschätzung betone. Damit aber beschreibe er keine krankhafte Störung im Sinne einer posttraumatischen Belas tungsstörung, sondern Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung be ziehungsweise aufgrund psychosozialer Umstände, indem er sich als Zielscheibe von Verfolgung und als Opfer einer Folterung darstelle (S. 124 oben).

Auf das Vorliegen einer organischen psychischen Störung sowie einer somato formen Störung ergäben sich keine Hinweise. Nicht zu stellen sei auch die Diag nose einer Persönlichkeitsstörung

(S. 124 unten).

Als gesichert betrachtet werden könne die Diagnose eines Abhängigkeitssyn droms, für welches die Kriterien eines starken Konsumwunsches, einer vermin derten Kontrollfähigkeit, einer nachweisbaren Toleranz, eines erhöhten Zeitauf wands für die Beschaffung der Substanz, für den Konsum und für die Erho lung von den Folgen des Konsums sowie eines anhaltenden Substanzskonsums trotz dessen dem Beschwerdeführer bekannter schädlicher Folgen (insbesondere auch im Sinne einer verschärften psychopathologischen Symptomatik mit Störungen der Affektivität, des Antriebs und des Verhaltens) erfüllt seien. Dieses Abhängig keitssyndrom sei vor allem auf Stimulanzien unter Einschluss von Kokain bezo gen (Metaphetamin [Chr y stal Meth], Amphetamin [Speed], MDMA [ Ectasy ], Me thylphenidat [Ritalin], Koffein, Kokain), betreffe aber auch Benzodiazepine und Cannabis (ICD-10 F15.2, F14.2, F13.2, F12.2 beziehun gsweise F19.2: Polytoxiko manie). Gegenwärtig konsumiere der Beschwerdeführer Methylphenidat, Ben zodiazepine (Valium) und Cannabis (S. 125 Mitte).

Die diagnostizierte Poytoxikomanie (ICD-10 F19.2) führte Dr. Y.___ als Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf Agoraphopie mit Pa nikstörung, ICD-10 F40.01 (S. 133 oben).

Zum Gesundheitsschaden führte der Gutachter unter anderem aus, aus den An gaben des Beschwerdeführers über seine alltäglichen Lebensvollzüge liessen sich angesichts der Widersprüchlichkeit zum erhebbaren Befund und zu den Ergeb nissen der Spezialabklärungen kaum sichere Aussagen herleiten (S. 128 oben). In seinen Angaben anlässlich der aktuellen Untersuchung und mehr noch in seinen Angaben, die sich in den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten fänden, zeigten sich immer wieder Darstellungen, welche nicht den tat sächlichen Verhältnissen entsprächen oder entsprochen hätten und nicht zuletzt das Fehlen von Leistungsmöglichkeiten bezeichneten, die so eben nicht fehlten. Es zeigten sich Angaben und Darstellungen über ein Leiden, das sich so nicht diagnostizieren lasse, und wo sich tatsächlich ein psychopathologischer Befund erheben lasse, sei dieser wiederholt weniger ausgeprägt als vom Beschwerdefüh rer selbst bezeichnet (S. 130 Mitte).

Im Rahmen der Konsistenz-Beurteilung hielt Dr. Y.___ fest, insgesamt er gebe sich, dass sich der heute erhebbare Befund mit dem vom behandelnden Arzt seit 2002 und zuletzt am 29./3 0. August 2016 dargestellten nicht decke; - am ehesten vereinbar sei der aktuelle Befund mit dem gegenüber den Bewährungs- und Vollzugsdiensten im Mai 2016 dargestellten (vgl. dazu S. 78) - und die Er gebnisse der Spezialabklärungen wiesen aus gutachterlicher Sicht schwerwie gende Widersprüche zu den von Seiten des Beschwerdeführers und behandelnden Arztes erfolgten, in den medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin zu finden den Darstellungen auf. In Hinblick auf die Diagnose einer schwergradigen chro nischen Depression lasse sich eine solche – auch rückblickend und unter Berück sichtigung der (hier vagen beziehungsweise pauschal-konstatierenden und kaum ein depressives Geschehen schildernden) Darstellungen des Beschwerdeführers – auf der psychopathologischen Ebe ne nicht erkennen (und sie sei anlässlich der Hospitalisation 2013 [vgl. dazu S. 52 ff.] und der Begutachtung 2014 [vgl. dazu S. 66 ff.] ebenfalls nicht gesehen worden, während d er behandelnde Arzt über Jahre einen nie gebesserten, sondern eher immer schlechteren Gesundheitszu stand im Sinne der von ihm diagnostizierten Störungen gesehen zu haben angab – ohne dass diese mit den vom Beschwerdeführer gezeigten Aktivitäten je ver einbar gewesen seien). Die Diagnose einer chronischen posttraumatischen Belas tungsstörung lasse sich aufgrund der aktuellen Angaben des Beschwerdeführers nicht stellen, wobei anzumerken sei, dass auch Dr. Z.___ diese Diagnose nicht auf der Symptomebene begründet habe und sich die Diagnose anlässlich der Begut achtung 2014 einerseits aus den aktenmässigen Darstellungen, andererseits aus den Antworten des Beschwerdeführers auf entsprechende Fragen erg eb e n h ab e . Darauf hinzuweisen sei, dass weder durch Dr. Z.___ noch durch die A.___ die Bedeutung insbesondere eines chronifizierten Stimulanzien-Konsums für psy chopathologische Auffälligkeiten dargestellt worden sei (S. 151).

Zu den Therapieoptionen führte Dr. Y.___ unter anderem aus, im Hinblick auf eine seit fast 20 Jahren bestehende Abhängigkeitserkrankung sei heute nicht bestimmbar, inwieweit beim Beschwerdeführer beobachtbare, die Strukturierung des Alltags, affektive und den Antrieb betreffende Auffälligkeiten unmittelbare Folge des langjährigen Stimulanzien-Konsums sein möchten und auf dem Hin tergrund krankheitsüblicher Abwehr- und Verhaltensformen therapeutisch beein flussbar sein könnten. Eine im Rahmen ambulanter Behandlung kaum mögliche Neustrukturierung der alltäglichen Lebensgestaltung er scheine hier kaum ver zichtbar. Auch wenn kaum erwartet werden könne, die Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers zu «heilen»: Mit dem aktuellen Behandlungssetting seien die auch bei langjährigen Abhängigkeitserkrankungen bestehenden Therapieop tionen im Sinne einer spezialisierten und auch psychische Probleme und Störun gen neben der Suchterkrankung berücksichtigenden T herapie keineswegs ausge schöpft; dass nach einer zwanzigjährigen Abhängigkeitserkrankung mit monat lich einmal stattfindenden Konsultationen eine sachgerechte Behandlung der Ab hängigkeitserkrankung möglich wäre, sei nicht der Fall. Dass der Beschwerdefüh rer Hand böte zu einer intensiveren und fachgerechten, gar stationären Behand lung sei allerdings ebenso wenig zu sehen, und dass eine fachgerechte, hinrei chend intensive langfristige Suchtbehandlung angesichts des bisherigen Verlaufs und der Einstellung des Beschwerdeführers erfolgreich durchgeführt werden könnte, erscheine durchaus fraglich. Anzumerken bleibe, dass die Therapieoptio nen hinsichtlich einer fachgerechten Suchtbehandlung im Grunde nicht unab hängig von der Motivation diskutiert werden könnten, indem ein bloss formales Einverständnis ohne dahin t er stehendes persönliches Bekenntnis zu einer solchen Behandlung rasch einmal auch die therapeutische Institution die Weiterführung der Behandlung ablehnen lassen könnte. Erschwerend komme hinzu, dass es kaum spezialisierte therapeutische Einrichtungen gäbe, deren Angebot sich nicht nur auf eine Patientengruppe im Alter des Beschwerdeführers beziehe, sondern auch so langfristige Behandlungen anböten, wie sie sich hier als an sich wün schenswert darstellen liessen (S. 156 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter schliesslich aus, eine neuerliche Tätig keit im erlernten Beruf als Bauingenieur sei

kaum mehr vorstellbar . Seit der Be schwerdeführer seine Tätigkeit als Unternehmer (Lebensmittel-Im- und Export, Café Bar) um 1998 habe aufgeben müssen, habe er, soweit erkennbar, vor allem mit Internetdomains gehandelt, im computergestützten Trading gearbeitet und daneben einige andere Tätigkeiten unter Einschlus s von Kreditgeschäften ausge übt, ohne dass aus gutachterlicher Sicht der Umfang dieser Tätigkeit klar erkenn bar werde (erkennbar werde aber eine für diese Geschäfte wohl kaum ausrei chende Kapitalausstattung). Die Angaben über diese Tätigkeiten blieben wider sprüchlich. Immerhin habe der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, «Tag und Nacht» gearbeitet zu haben (und dies keineswegs nur «hobbymässig» und um «die Zeit sinnvoll zu verbringen»), so dass sich aus dem zeitlichen Umfang keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit herleiten oder gar belegen lasse. Eine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei aber angesichts einer vieljährigen Abhän gigkeitserkrankung (mit einem Stimulanzien-Konsum, der über das Mass dessen hinaus gegangen sei, was allenfalls für die Verrichtung seiner Geschäfte subjektiv notwendig gewesen sei und allenfalls tagelange Wachheit, Aufmerksamkeit und Konzentration möglich gemacht habe) anzunehmen. So sei durchaus von wieder holten substanzinduzierten körperlichen Erschöpfungszuständen, von schwer wiegenden psychischen Verstimmungen und von einer je aktuell substanzindu zierten Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen, welche die Fähigkeit, im gewählten Bereich zu arb eiten, deutlich beeinträchtige. Gelinge es dem Beschwerdeführer, die langjährige Suchtkrankheit zu überwinden und zu einer kooperativen Haltung gegenüber möglichen Rehabilitationsversuchen zu gelangen, liesse sich prüfen, inwieweit es ihm doch möglich sein möchte, trotz seine s verhältnismässig hohen Alters eine sinnvolle Beschäftigung in zum Bei spiel diesem beziehungsweise in einem kaufmännisch-technischen Bereich zu fin den. Allerdings könnten heute keine irgend sicheren Aussagen über die zu errei chende Leistungsfähigkeit (im Sinne eines Genügens gegenüber den sich stellen den Anfo r derungen) gemacht werden (S. 158 f.). 5.6

In Ergänzung zu seinem Gutachten beantwortet e

Dr. Y.___ am 1 5. März 2017 die Frage zur Rentenrevision (Urk. 8/83) . Er führte aus, die im Jahr 2008 gestellte Diagnose einer langdauernden posttraumatischen schweren Belastungs störung und einer schwergradigen

chronifizierten Depression lasse sich rückbli ckend nicht bestätigen. Dies gelte auch für die folgenden Jahre. Ob wohl damals vom behandelnden Ar zt ausdrücklich verneint, sei für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre die schon 2002 gestellte Diagnose einer Polytoxikomanie be rechtigt (S. 1). Es gebe deutliche Hinweise, dass sich nach 2008 das Aus mass der Polytoxikomanie zeitweise noch verschärft habe. Seit ungefähr Ende 2016 habe sich der Konsumumfang bei weiterhin regelmässi g er und abhängiger Einnahme von Stimulanzien un d anderen psychotropen Substanzen deutl i c h verringert, so dass in Bezug auf die Polytoxikomanie von

e ine r Besserung geg e nüber zirka 2012 bis 2014, n ic h t belegbar aber auch gegenüber zirka 2008 gesprochen werden könne (S. 2 Mitte). Wenn von einem im Wesentlichen unveränderten, angesichts der Folgen eines langjährigen abhängigen Stimulanzienkonsums möglicherweise eher verschlechterten Gesundheitszustands 2016 gegenüber 2008 gesprochen werden könne, so sei ebenfalls festzuhalten, dass die Auswirkungen des Gesund heitszustands 2008 auf die Arbeitsfähigkeit rückblickend nicht so eingeschätzt werden könnten, wie dies 2008 geschehen sei. Die Einschätzung sei auf dem Bo den der Beurteilung eines Sachverhalts erfolgt, den damals als tatsächlich be gründet anzunehmen sich rückblickend nicht als hinreichend berechtigt oder durch Belege gestützt erkennen lasse. Dabei handle es sich heute insofern um die Beurteilung eines anderen Sachverhalts, als dieser 2008 angenommen worden sei, als dieser Sachverhalt diagnostische Beurteilungen und Annahmen über Lebens vollzüge des Beschwerdeführers umfasst habe, denen aus heutiger gutachterlicher Sicht auch schon damals eine irgend hinreichende Belegbarkeit gemangelt habe (S. 2 unten). 5.7

Die Ärzte der A.___ berichteten am 2 1. April 2018, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 3. Februar 2018 in ihrer am bulant-psychiatrischen Behandlung. Er leide unter verschiedenen schwerwiegen den psychiatrischen Symptomen, die seine Arbeitsfähigkeit und sein gesamtes Leben stark einschränkten. Es bestehe eine volle Arbeitsunf ähigkeit. 6. 6.1

Vorab ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutach ten von Dr. Y.___

samt Ergänzung (vorstehend E. 5.5-6) die massgebenden Kriterien für den Beweiswert einer medizinischen Beurteilung (vorstehend E. 1. 3) vollumfänglich erfüllt. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der (S. 4 ff.) und in eingehender Auseinandersetzung mit (ins besondere S. 140 ff.) den Vorakten nicht nur der Beschwerdegegnerin sondern insbesondere auch d en

Strafakten abgegeben. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen von drei jeweils über dreistündigen Explorationen ausführlich unter sucht und zu seinen Beschwerden befragt (S. 81 ff.). Basierend darauf erfolgte eine gründliche Diagnostik (S. 120 ff.) und zog der Gutachter nachvollziehbar begründete medizinische Schlussfolgerungen.

Dr. Y.___

diagnostizierte eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Ab hängigkeitserkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie, wie sie Dr. Z.___

– nebst anderen Diagnosen –

bereits im zur Rentenzu s prache im Jahr 2003 führenden Bericht vom September 2002 (vorstehend E. 3) diagnostiziert hatte . Gemäss den überzeugenden Ausführungen Dr. Y.___ s ist die Diagnose einer Polytoxi komanie auch für das Jahr 2008 (Rentenbestätigung) und die folgenden Jahre berechtigt, bei im Verlauf erkennbaren Schwankungen in Bezug auf das Ausmass beziehungsweise den Ko n sumumfang bei (weiterhin) regelmässiger und abhängi ger Einnahme von Stimulanzien und anderen psychotr op en Substanzen (vorste hend E. 5.6). 6.2

Die Beschwerdegegnerin ging – ges t ützt auf die Stellungnahme ihres Rechts dienstes vom 3 0. November 2017 (Urk. 8/86 S. 3 ff., dort S. 4 unten)

– davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzuspra che

im Jahr 2003 ver bessert habe und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen sei .

Der deutlich gebesserte Gesundheitszustand ergebe sich, wenn man die von Dr. Z.___ im Bericht vom September 2002 (vorstehend E. 3) erhobenen Befunde mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers, namentlich den strafrechtlich rele vanten und den

Computergeschäften, vergleiche . Die Tätigkeiten des Beschwer deführers seien nicht vereinbar mit dem von Dr. Z.___ beschriebenen schwer de pressiven Krankheitsbild. 6.3

Dr. Y.___ legte in seinem Gutachten (vorstehend E. 5.5) in schlüssig be gründeter Weise dar, dass sich beim Beschwerdeführer aufgrund des anlässlich der Begutachtung erhobenen Befundes keine depressive Erkrankung diagnosti zieren lässt. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Aktivitä ten des Beschwerdeführers nicht mit einem schwer depressiven Zustandsbild, wie es vom behandelnden Dr. Z.___

zuletzt im August 2016

diagnostiziert wurde (vor stehend E. 5.4), vereinbaren lassen, ist insofern beizupflichten. Allerdings hatte Dr. Z.___ bereits im zur Rentenzusprache führenden Bericht vom September 2002 (vorsteh en d E. 3) sowie

auch im der Rentenbestätig ung

zugrunde liegenden Be richt vom April 2008 (vorstehend E . 4) eine schwere, chronifizierte Depress ion diagnostiziert, f erner eine posttraumatische Belastungsstörung, welche Diagnose er auch im Jahr 2012 (vorstehend E. 5.3) und im Jahr 2016 (vorstehend E. 5.4) bestätigte .

Gemäss

Dr. Y.___ beschrieb Dr. Z.___

über Jahre einen nie ge besserten, sondern eher immer schlechteren Gesundheitszustand im Sinne der von ihm diagno s tizierten Störungen . Gleichzeitig stellte der Gutachter fest, dass diese Störungen zu keinem Zeitpunkt mit den vom Beschwerdeführer gezeigten Akti vitäten vereinbar w aren, mithin weder anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2003 (vgl. dazu Urk. 8/84 S. 145) noch anlässlich der Rentenbestätigung im Jahr 2008 (vgl. dazu Urk. 8/84 S. 146).

Gemäss den überzeugenden Ausführungen Dr. Y.___ s ist d ie Diagn ose einer schwergradigen

chronifizierten Depression

(auch) rückblickend nicht zu stellen und mangels einschlägiger Sym p tomatik ebensowenig die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Damit

ergibt sich, dass Dr. Y.___

das Störungsbild des Beschwerdeführers aktuell und auch rückblickend diagnostisch anders einordnet e

als Dr. Z.___, und zwar insofern, als er nur (aber immerhin) eine seit fast 20 Jahren bestehende Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie diagnostiziert e bezie hungsweise bestätigte .

Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf verändert beziehungsweise wie von der Beschwerdegegnerin ange nommen gar verbessert hätte, geht aus dem Gutachten von Dr. Y.___ aller dings nicht hervor. In seiner Ergänzung zum Gutachten (vorstehend E. 5.6) sprach

der Gutachter vielmehr von einem im Wesentlichen unveränderte n, angesichts der Folgen eines langjährigen abhängigen Stimulanzienkonsums möglicherweise eher verschlechterten Gesundheitszustand 2016 gegenüber 200 8. Dies muss umso mehr im Vergleich zu m Gesundheitszustand im Jahr

2003 gelten . D ie (sinnge mässe) Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es in Bezug auf das i m Zei t p unkt der Re ntenzusprache (auch) diagnostizierte de p r essive Leiden zu einer Besserung gekommen ist, ist nicht stichhaltig . Denn nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der Rentenzusprache gar keine Depression vor, sondern eine Polytoxi komanie, wie sie gemäss

Dr. Y.___

bei einschlägigen psychopathologischen Auffälligkeiten weiterhin und damit unverändert zu diagnostizieren ist.

S oweit d ie Beschwerdegegnerin mit der B efundlage gemäss

dem Bericht von Dr. Z.___ vom September 2002 (vorstehend E. 3) argumentierte und sich auf den Stand punkt stellte, angesichts der Aktivitäten des Beschwerdeführers

sei von einer Ver besserung auszugehen, bleibt festzuhalten, dass Dr. Y.___

die von Dr. Z.___

erhobenen Befunde unter Hinweis auf die Darstellungen und die Lebensvollzüge des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise in Frage stellte . Abgesehen davon bemängelte Dr. Y.___, dass Dr. Z.___ keine der vom Beschwerdefüh rer angegebenen Symptome als möglichen Ausdruck des seit 1997 betriebenen und bald die Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms erfüllend en Drogenkonsums erwähnte (Urk. 8/84 S. 144).

Vor diesem Hintergrund erlauben die von der Be schwerdegegnerin angeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht, auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu schliessen . 6.4

Nach dem Gesagten ist eine Verbesserung des Gesundheitstands nicht ausgewie sen . Ein Revisionsgrund liegt nicht vor, weshalb die Durchführung eines struktu rierten Beweisverfahrens bei Suchterkrankungen (vgl. dazu das zur Publikation vorgeseh ene Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019) entfällt.

D ie revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente

ist somit nicht rechtens .

Der angefochtene Entscheid ist demnach in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdefüh rer ab 1. Mai 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat. 6.5

Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, den Beschwerdeführer im Rah men seiner Scha denminderungspflicht und allenfalls unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu einer fachgerechten Suchtbehandlung im Sinne der von Dr. Y.___ erwähnten Therapieoptionen (vgl. Urk. 8/84 S. 155 ff.) anzuhalten. 7.

Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Inva lidenversicherung (IVG)

sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1966, diplomierter Bauingenieur, wurde im Juli 1999 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und bezog ab April 2002 Sozialhilfe (Urk. 8/2/1, Urk. 8/3 Ziff. 4, Urk. 8/8). Am 3 0. Juli 2002 meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf unter anderem psychische Beschwerden bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 3. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juli 2001 zu (Urk. 8/27).

Am 2 4. April 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/36).

E. 1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 3 1. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiter hin eine ganze Rente zu gewähren. Weiter sei von der Rückforderung der zwi schen Mai 2011 und Dezember 2017 bezogenen Leistungen abzusehen (Urk. 1 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Juli 2018 (Urk.

9) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Be urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk.

2) damit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem deutlich gebesserten Gesundheits zustand auszugehen sei. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers, insbesondere die strafrechtlich relevanten, seien nicht vereinbar mit dem vom behandelnden Arzt beschriebenen schwer depressiven Krankheitsbild (S. 2 Mitte). Aus dem eingehol ten Gutachten gehe hervor, dass eine Suchterkrankung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränke. Da diese nicht Folge einer gesundheitlichen Be einträchtigung sei, begründe sie keine Invalidität (S. 2 unten). Indem der Be schwerdeführer die offensichtliche und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mai 2011 eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht gemeldet habe, habe er eine Meldepflichtverletzung begangen, weshalb er die zu Unrecht bezogenen Leistungen ab Mai 2011 zurückzuerstatten habe (S. 1 unten, S. 3 oben).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber zu sammenfassend geltend, er leide seit Jahrzehnten an schweren Depressionen und Ängsten und habe eigentlich kein Leben mehr. In einer schweren Zeit habe er den Fehler begangen, Drogen zu nehmen, um das Leben zu ertragen, und er habe die Kontrolle verloren und viel Schlechtes gemacht. Er sei weiterhin schwer krank, es vergehe kein Tag ohne Gedanken an den Tod, aber er versuche, einen Weg zu finden. Er sei dringend auf finanzielle Unterstützung angewiesen (S. 4). Eine Mel depflichtverletzung habe er nicht begangen. Er sei in den Jahren zuvor durchge hend schwer krank und aufgrund seines Drogenkonsums gar nicht in der Lage gewesen, sein Leben zu strukturieren. Die Beschwerdegegnerin habe seinen An spruch auf eine Rente bestätigt und hätte im zweiten Revisionsverfahren die Mög lichkeit gehabt, alle Unklarheiten zu klären, habe jedoch trotz Kenntnis der gegen ihn gerichteten Strafanzeige der Sozialbehörde aus dem Jahr 2011 bis 2017 zu gewartet, um ein Gutachten über ihn zu erstellen (S. 3 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente rechtens ist und wenn ja, ob diese rückwirkend per 1. August 2013 erfolgen durfte.

E. 3 Der Verfügung vom 1 3. Juni 2003, mit der dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/27), lag der Bericht von Dr. med. Z.___ vom 3. September 2002 (Urk. 8/12) zugrunde (vgl. Urk. 7/14 S. 2 unten). Dr. Z.___ diagnostizierte eine langdauernde posttraumatische schwere Belastungsstörung und eine chronifizierte Depression, eine soziokulturelle Entwurzelung und Isola tion sowie eine Polytoxikomanie (S. 1 lit . A). Er berichtete unter anderem, beim Beschwerdeführer seien seit etwa ab März 1998 schleichend schwerwiegende psy chische Beschwerden aufgetreten, nachdem er ab Ende 1997 von der PKK er presst, mit dem Tod bedroht und am 1 6. Juni 1998 entführt und sechs Stunden lang physisch und psychisch gefoltert worden sei . 1999 habe er ebenfalls unter Morddrohungen auch sein Café-Bargeschäft, welches er mit zwei PKK-Mitgliedern eröffnet habe, an die PKK abgeben müssen, unter Übernahme beste hender Schulden. In der Folge habe er begonnen, Drogen zu konsumieren. Seit März 1999 stehe er in seiner (Dr. Z.___

s) Behandlung. Trotz stützender Gespräche und einer medikamentösen Therapie stürze der Beschwerdeführer immer wieder in die Tiefe . Er habe fast keinen Kontakt mehr zur Aussenwelt, sitze fast immer zu Hause und beschäftige sich mit dem Computer (Internet). Seine Beschwerden seien deutlich chronifiziert und auch therapieresistent. In der freien Wirtschaft seien ihm keine Tätigkeiten mehr zumutbar (lit D. Ziff. 3, Ziff. 7).

E. 4 Die den Rentenanspruch bestätigende Mitteilung vom 2 4. April 2008 (Urk. 8/36) basierte auf dem Be richt von Dr. Z.___ vom 19./ 2 0. April 2008 (Urk. 8/34; vgl. Urk. 8/35). Dr. Z.___ berichtete, als Diagnosen bestünden unverändert eine lang dauernde posttraumatische schwergradige Belastungsstörung und eine schwere Depression, f erner eine seit März 1988 (gemeint wohl: 1998) bestehende schwere Angsterkrankung (Ziff. 1.1). Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei weiterhin nicht zumutbar (Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch sogar schlech ter als vor einem Jahr. Er lebe stark isoliert und vereinsamt. Trotz Psychophar maka-Therapie sei er weiterhin stark suizidgefährdet. Die Erlebnisse der Vergan genheit verfolgten ihn immer noch. Seine Belastbarkeit und seine Ausdauer seien äusserst reduziert (Ziff. 3.3-7).

E. 5 .3

In seinem Bericht vom 19./ 2 2. August 2012 (Urk. 8/48) diagnostizierte Dr. Z.___ eine seit Jahren bestehende chronifizierte

posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer Depression, Angstgefühlen und sozialer Isolation (Ziff. 1.1). Er führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer lebe seit Jahren in einem ausge prägten sozialen Rückzug mit fast totaler Isolation. Er sei extrem antriebslos, lebe in ständigen Angstgefühlen und könne nicht einmal kleine Probleme beziehungs weise Belastungen ertragen. Er wolle nicht zu einem anderen Arzt beziehungs weise Psychiater gehen, weil es für ihn äusserst schwierig sei, zu einem Menschen beziehungsweise Arzt ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Vor Jahren habe er (Dr. Z.___) das Anliegen des Beschwerdeführers, in seiner Betreuung zu bleiben, akzeptiert. Der Beschwerdeführer s tehe seit Jahren in einer Psychopharmaka-The rapie. Dazu nehme er immer wieder andere Stimulanzien ein. Das klinische Bild habe sich bereits vor Jahren chronifiziert und sei therapieresistent (Ziff. 1.4-5). In der freien Wirtschaft seien dem Beschwerdeführer weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar (Ziff. 1.6).

E. 5.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ergingen im Wesentlichen fol gende medizinische Berichte:

E. 5.2 Am 4. Juli 2012 gab Dr. Z.___ im Revisionsfragebogen an, beim Beschwerdefüh rer bestehe als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Depression-Angsterkrankung (Urk. 8/42/3 Ziff. 5.4).

E. 5.4 In ein em weiteren Bericht vom 29./ 3 0. August 2016 (Urk. 8/61/1-8) nannte Dr. Z.___ als Diagnosen eine seit Jahren bestehende langdauernde schwere De pression und Angst gemischt bei diversen schwer belastenden Ereignissen in der Vergangenheit und eine daraus entstandene posttraumatische Belastungsstörung. Ferner einen seit Jahren bestehenden Drogenkonsum zur Linderung des schlech ten psychischen Gesundheitszustandes (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, der Be schwerdeführer lebe meist alleine in seiner Wohnung und beschäftige sich mit dem Börsenhandel im Internet, nur um die Zeit nützlich vergehen zu lassen. Er sei weiterhin schwer depressiv mit Antriebslosigkeit, Freudverlust, starken Angst gefühlen, reduzierter Belastbarkeit und reduzierter Vitalkraft. Da die Psychophar maka-Therapie seine Beschwerden nicht genügend lindere, konsumiere er immer wieder Drogen (Kokain und Crystal Meth). Eine nennenswerte Besserung sei nicht zu erwarten (Ziff. 1.4-5).

E. 5.5 Am 1 4. März 2017 erstattete Dr. Y.___ sein Gutachten im Auftrag der Be schwerdegegnerin (Urk. 8/84). Er stützte sich auf die ihm bei Auftragserteilung überlassenen sowie nachgereichte und zusätzlich beigezogene Akten, insbeson dere strafrechtliche Untersuchungs- und Verfahrensakten («Spezialabklärungen», vgl. Urk. 8/77-81), sowie auf seine am 5., 6. und 9. Januar 2017 durchgeführten Untersuchungen von insgesamt gut elf Stunden Dauer (vgl. S. 4 oben).

In diagnostischer Hinsicht gelangte Dr. Y.___ zum Schluss, dass der aktuelle objektive psychopathologische Befund selbst nicht geeignet sei, eine spezifische psychische Störung zu belegen (S. 120 unten). Insbesondere liege keine psychi sche Störung im Sinne des Kapitels F2 der ICD-10 (Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen) vor (S. 120 f.) . Auch könne heute nicht die Diagnose einer depressive n Episo de oder einer chronifizierten Depression gestell t werden (S. 122 oben). Z war spreche der Beschwerdeführer von verminderter Konzentration, In teressenverlust, einem verminderten Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen, Hoff nungslosigkeit, Suizidgedanken, Schlafstörungen und vermindertem Appetit, doch zeige sich in der Untersuchung seine Fähigkeit, die Aufmerksamkeit aus dauernd dem Untersuchun gsgespräch und dessen jeweiligem Thema zuzuwenden, spreche der Beschwerdeführer doch auch von seinen Fähigkeiten, über die er – gelegentlich sogar in besonderem Masse – verfüge, insbesondere auch über seine Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, und wiederholt habe er über seine Fähigkeit zum Wechsel des Standpunktes berichtet. Im Hinblick auf Suizidgedanken werde zwar deutlich, dass diese immer wieder von i h m berichtet worden seien, aber kaum i m Zusammenhang mit einem Erleben stünden, in dem Trauer und resignierte Hoffnungslosigkeit, Erregung und Verzweiflung, Angst und melancholisch-schmerzliches Empfinden bestimmend sei en. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit als persönlichkeitskenn - zeichnend, Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit (ohne dass er in der Untersuchung so gewirkt habe), innere Unruhe und zeitweiliges Grübeln angebe, lasse sich die gedrückte Stimmung in der Untersuchung selbst kaum erleben (und entspreche eher einer Unzufriedenheit im Sinne des Dysphorischen als einer Sorge, Gram oder inneren Qual). Dem a ngegebenen Interessenverlust stü nden die Angaben über die inten sive Beschäftigung insbesondere mit dem Börsengeschehen entgegen. Ein Gefühl der Gefühllosigkeit werde vom Beschwerdeführer letztlich verneint und Fähigkeit, Freude zu empfinden, bejaht. Insbesondere liessen sich aber kein Antriebsmangel und keine Denkverlangsamung nachweisen, und vom Beschwerdeführer würden auch weder Antriebshemmung noch Denkhemmung beschrieben. Den von ihm berichteten sozialen Rückzug und die Vermeidung aller Aussenkontakte begründe er nicht mit Antriebsarmut, sondern mit dem Versuch, Situationen zu vermeiden, die zu neuerlichem Drogenkonsum animierten (S. 121 f.).

Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sei heute nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer ge be zwar als belastend erlebte Erinnerungen an, schildere sie aber nicht als wiederholte unausweichliche Erinnerungen oder Wie derinszenierungen des Ereigniss es im Gedächtnis, in Tag t räumen oder in Träu men, und er beschreibe und zeige kein Vermeiden von Reizen, die eine Wieder erinnerung an das Trauma hervorrufen könnten (S. 123 oben). Es werde keines wegs verneint, dass ein Erleben, wie es der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit früheren Geschäftspartnern und ehemals politisch Gleichgesinnten, mit jahrelang anhaltenden Todesdrohungen und mit Gewalt schildere, geeignet sei, zu schwer belastenden Erinnerungen und auch zu Todes angst zu führen. Es sei der Beschwerdeführer selbst, der gerade die Angst und Unsicherheit, unter denen gelitten zu haben er angebe, als dem tatsächlichen Ausmass der Bedrohung adäquat und berechtigt bezeichne und der die reale Be lastung als sachgerecht verstandene Situationseinschätzung betone. Damit aber beschreibe er keine krankhafte Störung im Sinne einer posttraumatischen Belas tungsstörung, sondern Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung be ziehungsweise aufgrund psychosozialer Umstände, indem er sich als Zielscheibe von Verfolgung und als Opfer einer Folterung darstelle (S. 124 oben).

Auf das Vorliegen einer organischen psychischen Störung sowie einer somato formen Störung ergäben sich keine Hinweise. Nicht zu stellen sei auch die Diag nose einer Persönlichkeitsstörung

(S. 124 unten).

Als gesichert betrachtet werden könne die Diagnose eines Abhängigkeitssyn droms, für welches die Kriterien eines starken Konsumwunsches, einer vermin derten Kontrollfähigkeit, einer nachweisbaren Toleranz, eines erhöhten Zeitauf wands für die Beschaffung der Substanz, für den Konsum und für die Erho lung von den Folgen des Konsums sowie eines anhaltenden Substanzskonsums trotz dessen dem Beschwerdeführer bekannter schädlicher Folgen (insbesondere auch im Sinne einer verschärften psychopathologischen Symptomatik mit Störungen der Affektivität, des Antriebs und des Verhaltens) erfüllt seien. Dieses Abhängig keitssyndrom sei vor allem auf Stimulanzien unter Einschluss von Kokain bezo gen (Metaphetamin [Chr y stal Meth], Amphetamin [Speed], MDMA [ Ectasy ], Me thylphenidat [Ritalin], Koffein, Kokain), betreffe aber auch Benzodiazepine und Cannabis (ICD-10 F15.2, F14.2, F13.2, F12.2 beziehun gsweise F19.2: Polytoxiko manie). Gegenwärtig konsumiere der Beschwerdeführer Methylphenidat, Ben zodiazepine (Valium) und Cannabis (S. 125 Mitte).

Die diagnostizierte Poytoxikomanie (ICD-10 F19.2) führte Dr. Y.___ als Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf Agoraphopie mit Pa nikstörung, ICD-10 F40.01 (S. 133 oben).

Zum Gesundheitsschaden führte der Gutachter unter anderem aus, aus den An gaben des Beschwerdeführers über seine alltäglichen Lebensvollzüge liessen sich angesichts der Widersprüchlichkeit zum erhebbaren Befund und zu den Ergeb nissen der Spezialabklärungen kaum sichere Aussagen herleiten (S. 128 oben). In seinen Angaben anlässlich der aktuellen Untersuchung und mehr noch in seinen Angaben, die sich in den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten fänden, zeigten sich immer wieder Darstellungen, welche nicht den tat sächlichen Verhältnissen entsprächen oder entsprochen hätten und nicht zuletzt das Fehlen von Leistungsmöglichkeiten bezeichneten, die so eben nicht fehlten. Es zeigten sich Angaben und Darstellungen über ein Leiden, das sich so nicht diagnostizieren lasse, und wo sich tatsächlich ein psychopathologischer Befund erheben lasse, sei dieser wiederholt weniger ausgeprägt als vom Beschwerdefüh rer selbst bezeichnet (S. 130 Mitte).

Im Rahmen der Konsistenz-Beurteilung hielt Dr. Y.___ fest, insgesamt er gebe sich, dass sich der heute erhebbare Befund mit dem vom behandelnden Arzt seit 2002 und zuletzt am 29./3 0. August 2016 dargestellten nicht decke; - am ehesten vereinbar sei der aktuelle Befund mit dem gegenüber den Bewährungs- und Vollzugsdiensten im Mai 2016 dargestellten (vgl. dazu S. 78) - und die Er gebnisse der Spezialabklärungen wiesen aus gutachterlicher Sicht schwerwie gende Widersprüche zu den von Seiten des Beschwerdeführers und behandelnden Arztes erfolgten, in den medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin zu finden den Darstellungen auf. In Hinblick auf die Diagnose einer schwergradigen chro nischen Depression lasse sich eine solche – auch rückblickend und unter Berück sichtigung der (hier vagen beziehungsweise pauschal-konstatierenden und kaum ein depressives Geschehen schildernden) Darstellungen des Beschwerdeführers – auf der psychopathologischen Ebe ne nicht erkennen (und sie sei anlässlich der Hospitalisation 2013 [vgl. dazu S. 52 ff.] und der Begutachtung 2014 [vgl. dazu S. 66 ff.] ebenfalls nicht gesehen worden, während d er behandelnde Arzt über Jahre einen nie gebesserten, sondern eher immer schlechteren Gesundheitszu stand im Sinne der von ihm diagnostizierten Störungen gesehen zu haben angab – ohne dass diese mit den vom Beschwerdeführer gezeigten Aktivitäten je ver einbar gewesen seien). Die Diagnose einer chronischen posttraumatischen Belas tungsstörung lasse sich aufgrund der aktuellen Angaben des Beschwerdeführers nicht stellen, wobei anzumerken sei, dass auch Dr. Z.___ diese Diagnose nicht auf der Symptomebene begründet habe und sich die Diagnose anlässlich der Begut achtung 2014 einerseits aus den aktenmässigen Darstellungen, andererseits aus den Antworten des Beschwerdeführers auf entsprechende Fragen erg eb e n h ab e . Darauf hinzuweisen sei, dass weder durch Dr. Z.___ noch durch die A.___ die Bedeutung insbesondere eines chronifizierten Stimulanzien-Konsums für psy chopathologische Auffälligkeiten dargestellt worden sei (S. 151).

Zu den Therapieoptionen führte Dr. Y.___ unter anderem aus, im Hinblick auf eine seit fast 20 Jahren bestehende Abhängigkeitserkrankung sei heute nicht bestimmbar, inwieweit beim Beschwerdeführer beobachtbare, die Strukturierung des Alltags, affektive und den Antrieb betreffende Auffälligkeiten unmittelbare Folge des langjährigen Stimulanzien-Konsums sein möchten und auf dem Hin tergrund krankheitsüblicher Abwehr- und Verhaltensformen therapeutisch beein flussbar sein könnten. Eine im Rahmen ambulanter Behandlung kaum mögliche Neustrukturierung der alltäglichen Lebensgestaltung er scheine hier kaum ver zichtbar. Auch wenn kaum erwartet werden könne, die Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers zu «heilen»: Mit dem aktuellen Behandlungssetting seien die auch bei langjährigen Abhängigkeitserkrankungen bestehenden Therapieop tionen im Sinne einer spezialisierten und auch psychische Probleme und Störun gen neben der Suchterkrankung berücksichtigenden T herapie keineswegs ausge schöpft; dass nach einer zwanzigjährigen Abhängigkeitserkrankung mit monat lich einmal stattfindenden Konsultationen eine sachgerechte Behandlung der Ab hängigkeitserkrankung möglich wäre, sei nicht der Fall. Dass der Beschwerdefüh rer Hand böte zu einer intensiveren und fachgerechten, gar stationären Behand lung sei allerdings ebenso wenig zu sehen, und dass eine fachgerechte, hinrei chend intensive langfristige Suchtbehandlung angesichts des bisherigen Verlaufs und der Einstellung des Beschwerdeführers erfolgreich durchgeführt werden könnte, erscheine durchaus fraglich. Anzumerken bleibe, dass die Therapieoptio nen hinsichtlich einer fachgerechten Suchtbehandlung im Grunde nicht unab hängig von der Motivation diskutiert werden könnten, indem ein bloss formales Einverständnis ohne dahin t er stehendes persönliches Bekenntnis zu einer solchen Behandlung rasch einmal auch die therapeutische Institution die Weiterführung der Behandlung ablehnen lassen könnte. Erschwerend komme hinzu, dass es kaum spezialisierte therapeutische Einrichtungen gäbe, deren Angebot sich nicht nur auf eine Patientengruppe im Alter des Beschwerdeführers beziehe, sondern auch so langfristige Behandlungen anböten, wie sie sich hier als an sich wün schenswert darstellen liessen (S. 156 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter schliesslich aus, eine neuerliche Tätig keit im erlernten Beruf als Bauingenieur sei

kaum mehr vorstellbar . Seit der Be schwerdeführer seine Tätigkeit als Unternehmer (Lebensmittel-Im- und Export, Café Bar) um 1998 habe aufgeben müssen, habe er, soweit erkennbar, vor allem mit Internetdomains gehandelt, im computergestützten Trading gearbeitet und daneben einige andere Tätigkeiten unter Einschlus s von Kreditgeschäften ausge übt, ohne dass aus gutachterlicher Sicht der Umfang dieser Tätigkeit klar erkenn bar werde (erkennbar werde aber eine für diese Geschäfte wohl kaum ausrei chende Kapitalausstattung). Die Angaben über diese Tätigkeiten blieben wider sprüchlich. Immerhin habe der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, «Tag und Nacht» gearbeitet zu haben (und dies keineswegs nur «hobbymässig» und um «die Zeit sinnvoll zu verbringen»), so dass sich aus dem zeitlichen Umfang keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit herleiten oder gar belegen lasse. Eine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei aber angesichts einer vieljährigen Abhän gigkeitserkrankung (mit einem Stimulanzien-Konsum, der über das Mass dessen hinaus gegangen sei, was allenfalls für die Verrichtung seiner Geschäfte subjektiv notwendig gewesen sei und allenfalls tagelange Wachheit, Aufmerksamkeit und Konzentration möglich gemacht habe) anzunehmen. So sei durchaus von wieder holten substanzinduzierten körperlichen Erschöpfungszuständen, von schwer wiegenden psychischen Verstimmungen und von einer je aktuell substanzindu zierten Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen, welche die Fähigkeit, im gewählten Bereich zu arb eiten, deutlich beeinträchtige. Gelinge es dem Beschwerdeführer, die langjährige Suchtkrankheit zu überwinden und zu einer kooperativen Haltung gegenüber möglichen Rehabilitationsversuchen zu gelangen, liesse sich prüfen, inwieweit es ihm doch möglich sein möchte, trotz seine s verhältnismässig hohen Alters eine sinnvolle Beschäftigung in zum Bei spiel diesem beziehungsweise in einem kaufmännisch-technischen Bereich zu fin den. Allerdings könnten heute keine irgend sicheren Aussagen über die zu errei chende Leistungsfähigkeit (im Sinne eines Genügens gegenüber den sich stellen den Anfo r derungen) gemacht werden (S. 158 f.).

E. 5.6 In Ergänzung zu seinem Gutachten beantwortet e

Dr. Y.___ am 1 5. März 2017 die Frage zur Rentenrevision (Urk. 8/83) . Er führte aus, die im Jahr 2008 gestellte Diagnose einer langdauernden posttraumatischen schweren Belastungs störung und einer schwergradigen

chronifizierten Depression lasse sich rückbli ckend nicht bestätigen. Dies gelte auch für die folgenden Jahre. Ob wohl damals vom behandelnden Ar zt ausdrücklich verneint, sei für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre die schon 2002 gestellte Diagnose einer Polytoxikomanie be rechtigt (S. 1). Es gebe deutliche Hinweise, dass sich nach 2008 das Aus mass der Polytoxikomanie zeitweise noch verschärft habe. Seit ungefähr Ende 2016 habe sich der Konsumumfang bei weiterhin regelmässi g er und abhängiger Einnahme von Stimulanzien un d anderen psychotropen Substanzen deutl i c h verringert, so dass in Bezug auf die Polytoxikomanie von

e ine r Besserung geg e nüber zirka 2012 bis 2014, n ic h t belegbar aber auch gegenüber zirka 2008 gesprochen werden könne (S. 2 Mitte). Wenn von einem im Wesentlichen unveränderten, angesichts der Folgen eines langjährigen abhängigen Stimulanzienkonsums möglicherweise eher verschlechterten Gesundheitszustands 2016 gegenüber 2008 gesprochen werden könne, so sei ebenfalls festzuhalten, dass die Auswirkungen des Gesund heitszustands 2008 auf die Arbeitsfähigkeit rückblickend nicht so eingeschätzt werden könnten, wie dies 2008 geschehen sei. Die Einschätzung sei auf dem Bo den der Beurteilung eines Sachverhalts erfolgt, den damals als tatsächlich be gründet anzunehmen sich rückblickend nicht als hinreichend berechtigt oder durch Belege gestützt erkennen lasse. Dabei handle es sich heute insofern um die Beurteilung eines anderen Sachverhalts, als dieser 2008 angenommen worden sei, als dieser Sachverhalt diagnostische Beurteilungen und Annahmen über Lebens vollzüge des Beschwerdeführers umfasst habe, denen aus heutiger gutachterlicher Sicht auch schon damals eine irgend hinreichende Belegbarkeit gemangelt habe (S. 2 unten).

E. 5.7 Die Ärzte der A.___ berichteten am 2 1. April 2018, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 3. Februar 2018 in ihrer am bulant-psychiatrischen Behandlung. Er leide unter verschiedenen schwerwiegen den psychiatrischen Symptomen, die seine Arbeitsfähigkeit und sein gesamtes Leben stark einschränkten. Es bestehe eine volle Arbeitsunf ähigkeit.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutach ten von Dr. Y.___

samt Ergänzung (vorstehend E. 5.5-6) die massgebenden Kriterien für den Beweiswert einer medizinischen Beurteilung (vorstehend E. 1. 3) vollumfänglich erfüllt. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der (S. 4 ff.) und in eingehender Auseinandersetzung mit (ins besondere S. 140 ff.) den Vorakten nicht nur der Beschwerdegegnerin sondern insbesondere auch d en

Strafakten abgegeben. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen von drei jeweils über dreistündigen Explorationen ausführlich unter sucht und zu seinen Beschwerden befragt (S. 81 ff.). Basierend darauf erfolgte eine gründliche Diagnostik (S. 120 ff.) und zog der Gutachter nachvollziehbar begründete medizinische Schlussfolgerungen.

Dr. Y.___

diagnostizierte eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Ab hängigkeitserkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie, wie sie Dr. Z.___

– nebst anderen Diagnosen –

bereits im zur Rentenzu s prache im Jahr 2003 führenden Bericht vom September 2002 (vorstehend E. 3) diagnostiziert hatte . Gemäss den überzeugenden Ausführungen Dr. Y.___ s ist die Diagnose einer Polytoxi komanie auch für das Jahr 2008 (Rentenbestätigung) und die folgenden Jahre berechtigt, bei im Verlauf erkennbaren Schwankungen in Bezug auf das Ausmass beziehungsweise den Ko n sumumfang bei (weiterhin) regelmässiger und abhängi ger Einnahme von Stimulanzien und anderen psychotr op en Substanzen (vorste hend E. 5.6).

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin ging – ges t ützt auf die Stellungnahme ihres Rechts dienstes vom 3 0. November 2017 (Urk. 8/86 S. 3 ff., dort S. 4 unten)

– davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzuspra che

im Jahr 2003 ver bessert habe und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen sei .

Der deutlich gebesserte Gesundheitszustand ergebe sich, wenn man die von Dr. Z.___ im Bericht vom September 2002 (vorstehend E. 3) erhobenen Befunde mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers, namentlich den strafrechtlich rele vanten und den

Computergeschäften, vergleiche . Die Tätigkeiten des Beschwer deführers seien nicht vereinbar mit dem von Dr. Z.___ beschriebenen schwer de pressiven Krankheitsbild.

E. 6.3 Dr. Y.___ legte in seinem Gutachten (vorstehend E. 5.5) in schlüssig be gründeter Weise dar, dass sich beim Beschwerdeführer aufgrund des anlässlich der Begutachtung erhobenen Befundes keine depressive Erkrankung diagnosti zieren lässt. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Aktivitä ten des Beschwerdeführers nicht mit einem schwer depressiven Zustandsbild, wie es vom behandelnden Dr. Z.___

zuletzt im August 2016

diagnostiziert wurde (vor stehend E. 5.4), vereinbaren lassen, ist insofern beizupflichten. Allerdings hatte Dr. Z.___ bereits im zur Rentenzusprache führenden Bericht vom September 2002 (vorsteh en d E. 3) sowie

auch im der Rentenbestätig ung

zugrunde liegenden Be richt vom April 2008 (vorstehend E . 4) eine schwere, chronifizierte Depress ion diagnostiziert, f erner eine posttraumatische Belastungsstörung, welche Diagnose er auch im Jahr 2012 (vorstehend E. 5.3) und im Jahr 2016 (vorstehend E. 5.4) bestätigte .

Gemäss

Dr. Y.___ beschrieb Dr. Z.___

über Jahre einen nie ge besserten, sondern eher immer schlechteren Gesundheitszustand im Sinne der von ihm diagno s tizierten Störungen . Gleichzeitig stellte der Gutachter fest, dass diese Störungen zu keinem Zeitpunkt mit den vom Beschwerdeführer gezeigten Akti vitäten vereinbar w aren, mithin weder anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2003 (vgl. dazu Urk. 8/84 S. 145) noch anlässlich der Rentenbestätigung im Jahr 2008 (vgl. dazu Urk. 8/84 S. 146).

Gemäss den überzeugenden Ausführungen Dr. Y.___ s ist d ie Diagn ose einer schwergradigen

chronifizierten Depression

(auch) rückblickend nicht zu stellen und mangels einschlägiger Sym p tomatik ebensowenig die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Damit

ergibt sich, dass Dr. Y.___

das Störungsbild des Beschwerdeführers aktuell und auch rückblickend diagnostisch anders einordnet e

als Dr. Z.___, und zwar insofern, als er nur (aber immerhin) eine seit fast 20 Jahren bestehende Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie diagnostiziert e bezie hungsweise bestätigte .

Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf verändert beziehungsweise wie von der Beschwerdegegnerin ange nommen gar verbessert hätte, geht aus dem Gutachten von Dr. Y.___ aller dings nicht hervor. In seiner Ergänzung zum Gutachten (vorstehend E. 5.6) sprach

der Gutachter vielmehr von einem im Wesentlichen unveränderte n, angesichts der Folgen eines langjährigen abhängigen Stimulanzienkonsums möglicherweise eher verschlechterten Gesundheitszustand 2016 gegenüber 200 8. Dies muss umso mehr im Vergleich zu m Gesundheitszustand im Jahr

2003 gelten . D ie (sinnge mässe) Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es in Bezug auf das i m Zei t p unkt der Re ntenzusprache (auch) diagnostizierte de p r essive Leiden zu einer Besserung gekommen ist, ist nicht stichhaltig . Denn nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der Rentenzusprache gar keine Depression vor, sondern eine Polytoxi komanie, wie sie gemäss

Dr. Y.___

bei einschlägigen psychopathologischen Auffälligkeiten weiterhin und damit unverändert zu diagnostizieren ist.

S oweit d ie Beschwerdegegnerin mit der B efundlage gemäss

dem Bericht von Dr. Z.___ vom September 2002 (vorstehend E. 3) argumentierte und sich auf den Stand punkt stellte, angesichts der Aktivitäten des Beschwerdeführers

sei von einer Ver besserung auszugehen, bleibt festzuhalten, dass Dr. Y.___

die von Dr. Z.___

erhobenen Befunde unter Hinweis auf die Darstellungen und die Lebensvollzüge des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise in Frage stellte . Abgesehen davon bemängelte Dr. Y.___, dass Dr. Z.___ keine der vom Beschwerdefüh rer angegebenen Symptome als möglichen Ausdruck des seit 1997 betriebenen und bald die Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms erfüllend en Drogenkonsums erwähnte (Urk. 8/84 S. 144).

Vor diesem Hintergrund erlauben die von der Be schwerdegegnerin angeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht, auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu schliessen .

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist eine Verbesserung des Gesundheitstands nicht ausgewie sen . Ein Revisionsgrund liegt nicht vor, weshalb die Durchführung eines struktu rierten Beweisverfahrens bei Suchterkrankungen (vgl. dazu das zur Publikation vorgeseh ene Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019) entfällt.

D ie revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente

ist somit nicht rechtens .

Der angefochtene Entscheid ist demnach in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdefüh rer ab 1. Mai 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat.

E. 6.5 Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, den Beschwerdeführer im Rah men seiner Scha denminderungspflicht und allenfalls unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu einer fachgerechten Suchtbehandlung im Sinne der von Dr. Y.___ erwähnten Therapieoptionen (vgl. Urk. 8/84 S. 155 ff.) anzuhalten.

E. 7 Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Inva lidenversicherung (IVG)

sind auf Fr.

E. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00517

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 1 0. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1966, diplomierter Bauingenieur, wurde im Juli 1999 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und bezog ab April 2002 Sozialhilfe (Urk. 8/2/1, Urk. 8/3 Ziff. 4, Urk. 8/8). Am 3 0. Juli 2002 meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf unter anderem psychische Beschwerden bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 3. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juli 2001 zu (Urk. 8/27).

Am 2 4. April 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/36). 1.2

Nach Eingang eines am 6. Juli 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/42/1-2) und Kenntnisnahme von einer gegen den Versicherten laufenden Strafuntersuchung wegen Sozialhilfebetrugs (Urk. 8/46, vgl. auch Urk. 8/58) zog die IV-Stelle unter anderem das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2015 (Urk. 8/57) sowie diesem zugrundeliegende Akten (Urk. 8/78-80) bei. Sodann holte sie bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 1 4. März 2017 erstattet (Urk. 8/84) und am 1 5. März 2017 ergänzt (Urk. 8/83) wurde.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/87, Urk. 8/98) stellte die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 8/109 = Urk.

2) rückwirkend per Mai 2011 ein.

Bezüglich der Rückforderung der ab Mai 2011 bezogenen Leistungen stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht . 2.

Der Versicherte erhob am 3 1. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiter hin eine ganze Rente zu gewähren. Weiter sei von der Rückforderung der zwi schen Mai 2011 und Dezember 2017 bezogenen Leistungen abzusehen (Urk. 1 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Juli 2018 (Urk.

9) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Be urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk.

2) damit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem deutlich gebesserten Gesundheits zustand auszugehen sei. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers, insbesondere die strafrechtlich relevanten, seien nicht vereinbar mit dem vom behandelnden Arzt beschriebenen schwer depressiven Krankheitsbild (S. 2 Mitte). Aus dem eingehol ten Gutachten gehe hervor, dass eine Suchterkrankung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränke. Da diese nicht Folge einer gesundheitlichen Be einträchtigung sei, begründe sie keine Invalidität (S. 2 unten). Indem der Be schwerdeführer die offensichtliche und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mai 2011 eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht gemeldet habe, habe er eine Meldepflichtverletzung begangen, weshalb er die zu Unrecht bezogenen Leistungen ab Mai 2011 zurückzuerstatten habe (S. 1 unten, S. 3 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber zu sammenfassend geltend, er leide seit Jahrzehnten an schweren Depressionen und Ängsten und habe eigentlich kein Leben mehr. In einer schweren Zeit habe er den Fehler begangen, Drogen zu nehmen, um das Leben zu ertragen, und er habe die Kontrolle verloren und viel Schlechtes gemacht. Er sei weiterhin schwer krank, es vergehe kein Tag ohne Gedanken an den Tod, aber er versuche, einen Weg zu finden. Er sei dringend auf finanzielle Unterstützung angewiesen (S. 4). Eine Mel depflichtverletzung habe er nicht begangen. Er sei in den Jahren zuvor durchge hend schwer krank und aufgrund seines Drogenkonsums gar nicht in der Lage gewesen, sein Leben zu strukturieren. Die Beschwerdegegnerin habe seinen An spruch auf eine Rente bestätigt und hätte im zweiten Revisionsverfahren die Mög lichkeit gehabt, alle Unklarheiten zu klären, habe jedoch trotz Kenntnis der gegen ihn gerichteten Strafanzeige der Sozialbehörde aus dem Jahr 2011 bis 2017 zu gewartet, um ein Gutachten über ihn zu erstellen (S. 3 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente rechtens ist und wenn ja, ob diese rückwirkend per 1. August 2013 erfolgen durfte. 3.

Der Verfügung vom 1 3. Juni 2003, mit der dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/27), lag der Bericht von Dr. med. Z.___ vom 3. September 2002 (Urk. 8/12) zugrunde (vgl. Urk. 7/14 S. 2 unten). Dr. Z.___ diagnostizierte eine langdauernde posttraumatische schwere Belastungsstörung und eine chronifizierte Depression, eine soziokulturelle Entwurzelung und Isola tion sowie eine Polytoxikomanie (S. 1 lit . A). Er berichtete unter anderem, beim Beschwerdeführer seien seit etwa ab März 1998 schleichend schwerwiegende psy chische Beschwerden aufgetreten, nachdem er ab Ende 1997 von der PKK er presst, mit dem Tod bedroht und am 1 6. Juni 1998 entführt und sechs Stunden lang physisch und psychisch gefoltert worden sei . 1999 habe er ebenfalls unter Morddrohungen auch sein Café-Bargeschäft, welches er mit zwei PKK-Mitgliedern eröffnet habe, an die PKK abgeben müssen, unter Übernahme beste hender Schulden. In der Folge habe er begonnen, Drogen zu konsumieren. Seit März 1999 stehe er in seiner (Dr. Z.___

s) Behandlung. Trotz stützender Gespräche und einer medikamentösen Therapie stürze der Beschwerdeführer immer wieder in die Tiefe . Er habe fast keinen Kontakt mehr zur Aussenwelt, sitze fast immer zu Hause und beschäftige sich mit dem Computer (Internet). Seine Beschwerden seien deutlich chronifiziert und auch therapieresistent. In der freien Wirtschaft seien ihm keine Tätigkeiten mehr zumutbar (lit D. Ziff. 3, Ziff. 7). 4.

Die den Rentenanspruch bestätigende Mitteilung vom 2 4. April 2008 (Urk. 8/36) basierte auf dem Be richt von Dr. Z.___ vom 19./ 2 0. April 2008 (Urk. 8/34; vgl. Urk. 8/35). Dr. Z.___ berichtete, als Diagnosen bestünden unverändert eine lang dauernde posttraumatische schwergradige Belastungsstörung und eine schwere Depression, f erner eine seit März 1988 (gemeint wohl: 1998) bestehende schwere Angsterkrankung (Ziff. 1.1). Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei weiterhin nicht zumutbar (Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch sogar schlech ter als vor einem Jahr. Er lebe stark isoliert und vereinsamt. Trotz Psychophar maka-Therapie sei er weiterhin stark suizidgefährdet. Die Erlebnisse der Vergan genheit verfolgten ihn immer noch. Seine Belastbarkeit und seine Ausdauer seien äusserst reduziert (Ziff. 3.3-7). 5. 5.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ergingen im Wesentlichen fol gende medizinische Berichte: 5.2

Am 4. Juli 2012 gab Dr. Z.___ im Revisionsfragebogen an, beim Beschwerdefüh rer bestehe als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Depression-Angsterkrankung (Urk. 8/42/3 Ziff. 5.4). 5 .3

In seinem Bericht vom 19./ 2 2. August 2012 (Urk. 8/48) diagnostizierte Dr. Z.___ eine seit Jahren bestehende chronifizierte

posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer Depression, Angstgefühlen und sozialer Isolation (Ziff. 1.1). Er führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer lebe seit Jahren in einem ausge prägten sozialen Rückzug mit fast totaler Isolation. Er sei extrem antriebslos, lebe in ständigen Angstgefühlen und könne nicht einmal kleine Probleme beziehungs weise Belastungen ertragen. Er wolle nicht zu einem anderen Arzt beziehungs weise Psychiater gehen, weil es für ihn äusserst schwierig sei, zu einem Menschen beziehungsweise Arzt ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Vor Jahren habe er (Dr. Z.___) das Anliegen des Beschwerdeführers, in seiner Betreuung zu bleiben, akzeptiert. Der Beschwerdeführer s tehe seit Jahren in einer Psychopharmaka-The rapie. Dazu nehme er immer wieder andere Stimulanzien ein. Das klinische Bild habe sich bereits vor Jahren chronifiziert und sei therapieresistent (Ziff. 1.4-5). In der freien Wirtschaft seien dem Beschwerdeführer weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar (Ziff. 1.6). 5.4

In ein em weiteren Bericht vom 29./ 3 0. August 2016 (Urk. 8/61/1-8) nannte Dr. Z.___ als Diagnosen eine seit Jahren bestehende langdauernde schwere De pression und Angst gemischt bei diversen schwer belastenden Ereignissen in der Vergangenheit und eine daraus entstandene posttraumatische Belastungsstörung. Ferner einen seit Jahren bestehenden Drogenkonsum zur Linderung des schlech ten psychischen Gesundheitszustandes (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, der Be schwerdeführer lebe meist alleine in seiner Wohnung und beschäftige sich mit dem Börsenhandel im Internet, nur um die Zeit nützlich vergehen zu lassen. Er sei weiterhin schwer depressiv mit Antriebslosigkeit, Freudverlust, starken Angst gefühlen, reduzierter Belastbarkeit und reduzierter Vitalkraft. Da die Psychophar maka-Therapie seine Beschwerden nicht genügend lindere, konsumiere er immer wieder Drogen (Kokain und Crystal Meth). Eine nennenswerte Besserung sei nicht zu erwarten (Ziff. 1.4-5). 5.5

Am 1 4. März 2017 erstattete Dr. Y.___ sein Gutachten im Auftrag der Be schwerdegegnerin (Urk. 8/84). Er stützte sich auf die ihm bei Auftragserteilung überlassenen sowie nachgereichte und zusätzlich beigezogene Akten, insbeson dere strafrechtliche Untersuchungs- und Verfahrensakten («Spezialabklärungen», vgl. Urk. 8/77-81), sowie auf seine am 5., 6. und 9. Januar 2017 durchgeführten Untersuchungen von insgesamt gut elf Stunden Dauer (vgl. S. 4 oben).

In diagnostischer Hinsicht gelangte Dr. Y.___ zum Schluss, dass der aktuelle objektive psychopathologische Befund selbst nicht geeignet sei, eine spezifische psychische Störung zu belegen (S. 120 unten). Insbesondere liege keine psychi sche Störung im Sinne des Kapitels F2 der ICD-10 (Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen) vor (S. 120 f.) . Auch könne heute nicht die Diagnose einer depressive n Episo de oder einer chronifizierten Depression gestell t werden (S. 122 oben). Z war spreche der Beschwerdeführer von verminderter Konzentration, In teressenverlust, einem verminderten Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen, Hoff nungslosigkeit, Suizidgedanken, Schlafstörungen und vermindertem Appetit, doch zeige sich in der Untersuchung seine Fähigkeit, die Aufmerksamkeit aus dauernd dem Untersuchun gsgespräch und dessen jeweiligem Thema zuzuwenden, spreche der Beschwerdeführer doch auch von seinen Fähigkeiten, über die er – gelegentlich sogar in besonderem Masse – verfüge, insbesondere auch über seine Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, und wiederholt habe er über seine Fähigkeit zum Wechsel des Standpunktes berichtet. Im Hinblick auf Suizidgedanken werde zwar deutlich, dass diese immer wieder von i h m berichtet worden seien, aber kaum i m Zusammenhang mit einem Erleben stünden, in dem Trauer und resignierte Hoffnungslosigkeit, Erregung und Verzweiflung, Angst und melancholisch-schmerzliches Empfinden bestimmend sei en. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit als persönlichkeitskenn - zeichnend, Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit (ohne dass er in der Untersuchung so gewirkt habe), innere Unruhe und zeitweiliges Grübeln angebe, lasse sich die gedrückte Stimmung in der Untersuchung selbst kaum erleben (und entspreche eher einer Unzufriedenheit im Sinne des Dysphorischen als einer Sorge, Gram oder inneren Qual). Dem a ngegebenen Interessenverlust stü nden die Angaben über die inten sive Beschäftigung insbesondere mit dem Börsengeschehen entgegen. Ein Gefühl der Gefühllosigkeit werde vom Beschwerdeführer letztlich verneint und Fähigkeit, Freude zu empfinden, bejaht. Insbesondere liessen sich aber kein Antriebsmangel und keine Denkverlangsamung nachweisen, und vom Beschwerdeführer würden auch weder Antriebshemmung noch Denkhemmung beschrieben. Den von ihm berichteten sozialen Rückzug und die Vermeidung aller Aussenkontakte begründe er nicht mit Antriebsarmut, sondern mit dem Versuch, Situationen zu vermeiden, die zu neuerlichem Drogenkonsum animierten (S. 121 f.).

Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sei heute nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer ge be zwar als belastend erlebte Erinnerungen an, schildere sie aber nicht als wiederholte unausweichliche Erinnerungen oder Wie derinszenierungen des Ereigniss es im Gedächtnis, in Tag t räumen oder in Träu men, und er beschreibe und zeige kein Vermeiden von Reizen, die eine Wieder erinnerung an das Trauma hervorrufen könnten (S. 123 oben). Es werde keines wegs verneint, dass ein Erleben, wie es der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit früheren Geschäftspartnern und ehemals politisch Gleichgesinnten, mit jahrelang anhaltenden Todesdrohungen und mit Gewalt schildere, geeignet sei, zu schwer belastenden Erinnerungen und auch zu Todes angst zu führen. Es sei der Beschwerdeführer selbst, der gerade die Angst und Unsicherheit, unter denen gelitten zu haben er angebe, als dem tatsächlichen Ausmass der Bedrohung adäquat und berechtigt bezeichne und der die reale Be lastung als sachgerecht verstandene Situationseinschätzung betone. Damit aber beschreibe er keine krankhafte Störung im Sinne einer posttraumatischen Belas tungsstörung, sondern Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung be ziehungsweise aufgrund psychosozialer Umstände, indem er sich als Zielscheibe von Verfolgung und als Opfer einer Folterung darstelle (S. 124 oben).

Auf das Vorliegen einer organischen psychischen Störung sowie einer somato formen Störung ergäben sich keine Hinweise. Nicht zu stellen sei auch die Diag nose einer Persönlichkeitsstörung

(S. 124 unten).

Als gesichert betrachtet werden könne die Diagnose eines Abhängigkeitssyn droms, für welches die Kriterien eines starken Konsumwunsches, einer vermin derten Kontrollfähigkeit, einer nachweisbaren Toleranz, eines erhöhten Zeitauf wands für die Beschaffung der Substanz, für den Konsum und für die Erho lung von den Folgen des Konsums sowie eines anhaltenden Substanzskonsums trotz dessen dem Beschwerdeführer bekannter schädlicher Folgen (insbesondere auch im Sinne einer verschärften psychopathologischen Symptomatik mit Störungen der Affektivität, des Antriebs und des Verhaltens) erfüllt seien. Dieses Abhängig keitssyndrom sei vor allem auf Stimulanzien unter Einschluss von Kokain bezo gen (Metaphetamin [Chr y stal Meth], Amphetamin [Speed], MDMA [ Ectasy ], Me thylphenidat [Ritalin], Koffein, Kokain), betreffe aber auch Benzodiazepine und Cannabis (ICD-10 F15.2, F14.2, F13.2, F12.2 beziehun gsweise F19.2: Polytoxiko manie). Gegenwärtig konsumiere der Beschwerdeführer Methylphenidat, Ben zodiazepine (Valium) und Cannabis (S. 125 Mitte).

Die diagnostizierte Poytoxikomanie (ICD-10 F19.2) führte Dr. Y.___ als Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf Agoraphopie mit Pa nikstörung, ICD-10 F40.01 (S. 133 oben).

Zum Gesundheitsschaden führte der Gutachter unter anderem aus, aus den An gaben des Beschwerdeführers über seine alltäglichen Lebensvollzüge liessen sich angesichts der Widersprüchlichkeit zum erhebbaren Befund und zu den Ergeb nissen der Spezialabklärungen kaum sichere Aussagen herleiten (S. 128 oben). In seinen Angaben anlässlich der aktuellen Untersuchung und mehr noch in seinen Angaben, die sich in den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten fänden, zeigten sich immer wieder Darstellungen, welche nicht den tat sächlichen Verhältnissen entsprächen oder entsprochen hätten und nicht zuletzt das Fehlen von Leistungsmöglichkeiten bezeichneten, die so eben nicht fehlten. Es zeigten sich Angaben und Darstellungen über ein Leiden, das sich so nicht diagnostizieren lasse, und wo sich tatsächlich ein psychopathologischer Befund erheben lasse, sei dieser wiederholt weniger ausgeprägt als vom Beschwerdefüh rer selbst bezeichnet (S. 130 Mitte).

Im Rahmen der Konsistenz-Beurteilung hielt Dr. Y.___ fest, insgesamt er gebe sich, dass sich der heute erhebbare Befund mit dem vom behandelnden Arzt seit 2002 und zuletzt am 29./3 0. August 2016 dargestellten nicht decke; - am ehesten vereinbar sei der aktuelle Befund mit dem gegenüber den Bewährungs- und Vollzugsdiensten im Mai 2016 dargestellten (vgl. dazu S. 78) - und die Er gebnisse der Spezialabklärungen wiesen aus gutachterlicher Sicht schwerwie gende Widersprüche zu den von Seiten des Beschwerdeführers und behandelnden Arztes erfolgten, in den medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin zu finden den Darstellungen auf. In Hinblick auf die Diagnose einer schwergradigen chro nischen Depression lasse sich eine solche – auch rückblickend und unter Berück sichtigung der (hier vagen beziehungsweise pauschal-konstatierenden und kaum ein depressives Geschehen schildernden) Darstellungen des Beschwerdeführers – auf der psychopathologischen Ebe ne nicht erkennen (und sie sei anlässlich der Hospitalisation 2013 [vgl. dazu S. 52 ff.] und der Begutachtung 2014 [vgl. dazu S. 66 ff.] ebenfalls nicht gesehen worden, während d er behandelnde Arzt über Jahre einen nie gebesserten, sondern eher immer schlechteren Gesundheitszu stand im Sinne der von ihm diagnostizierten Störungen gesehen zu haben angab – ohne dass diese mit den vom Beschwerdeführer gezeigten Aktivitäten je ver einbar gewesen seien). Die Diagnose einer chronischen posttraumatischen Belas tungsstörung lasse sich aufgrund der aktuellen Angaben des Beschwerdeführers nicht stellen, wobei anzumerken sei, dass auch Dr. Z.___ diese Diagnose nicht auf der Symptomebene begründet habe und sich die Diagnose anlässlich der Begut achtung 2014 einerseits aus den aktenmässigen Darstellungen, andererseits aus den Antworten des Beschwerdeführers auf entsprechende Fragen erg eb e n h ab e . Darauf hinzuweisen sei, dass weder durch Dr. Z.___ noch durch die A.___ die Bedeutung insbesondere eines chronifizierten Stimulanzien-Konsums für psy chopathologische Auffälligkeiten dargestellt worden sei (S. 151).

Zu den Therapieoptionen führte Dr. Y.___ unter anderem aus, im Hinblick auf eine seit fast 20 Jahren bestehende Abhängigkeitserkrankung sei heute nicht bestimmbar, inwieweit beim Beschwerdeführer beobachtbare, die Strukturierung des Alltags, affektive und den Antrieb betreffende Auffälligkeiten unmittelbare Folge des langjährigen Stimulanzien-Konsums sein möchten und auf dem Hin tergrund krankheitsüblicher Abwehr- und Verhaltensformen therapeutisch beein flussbar sein könnten. Eine im Rahmen ambulanter Behandlung kaum mögliche Neustrukturierung der alltäglichen Lebensgestaltung er scheine hier kaum ver zichtbar. Auch wenn kaum erwartet werden könne, die Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers zu «heilen»: Mit dem aktuellen Behandlungssetting seien die auch bei langjährigen Abhängigkeitserkrankungen bestehenden Therapieop tionen im Sinne einer spezialisierten und auch psychische Probleme und Störun gen neben der Suchterkrankung berücksichtigenden T herapie keineswegs ausge schöpft; dass nach einer zwanzigjährigen Abhängigkeitserkrankung mit monat lich einmal stattfindenden Konsultationen eine sachgerechte Behandlung der Ab hängigkeitserkrankung möglich wäre, sei nicht der Fall. Dass der Beschwerdefüh rer Hand böte zu einer intensiveren und fachgerechten, gar stationären Behand lung sei allerdings ebenso wenig zu sehen, und dass eine fachgerechte, hinrei chend intensive langfristige Suchtbehandlung angesichts des bisherigen Verlaufs und der Einstellung des Beschwerdeführers erfolgreich durchgeführt werden könnte, erscheine durchaus fraglich. Anzumerken bleibe, dass die Therapieoptio nen hinsichtlich einer fachgerechten Suchtbehandlung im Grunde nicht unab hängig von der Motivation diskutiert werden könnten, indem ein bloss formales Einverständnis ohne dahin t er stehendes persönliches Bekenntnis zu einer solchen Behandlung rasch einmal auch die therapeutische Institution die Weiterführung der Behandlung ablehnen lassen könnte. Erschwerend komme hinzu, dass es kaum spezialisierte therapeutische Einrichtungen gäbe, deren Angebot sich nicht nur auf eine Patientengruppe im Alter des Beschwerdeführers beziehe, sondern auch so langfristige Behandlungen anböten, wie sie sich hier als an sich wün schenswert darstellen liessen (S. 156 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter schliesslich aus, eine neuerliche Tätig keit im erlernten Beruf als Bauingenieur sei

kaum mehr vorstellbar . Seit der Be schwerdeführer seine Tätigkeit als Unternehmer (Lebensmittel-Im- und Export, Café Bar) um 1998 habe aufgeben müssen, habe er, soweit erkennbar, vor allem mit Internetdomains gehandelt, im computergestützten Trading gearbeitet und daneben einige andere Tätigkeiten unter Einschlus s von Kreditgeschäften ausge übt, ohne dass aus gutachterlicher Sicht der Umfang dieser Tätigkeit klar erkenn bar werde (erkennbar werde aber eine für diese Geschäfte wohl kaum ausrei chende Kapitalausstattung). Die Angaben über diese Tätigkeiten blieben wider sprüchlich. Immerhin habe der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, «Tag und Nacht» gearbeitet zu haben (und dies keineswegs nur «hobbymässig» und um «die Zeit sinnvoll zu verbringen»), so dass sich aus dem zeitlichen Umfang keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit herleiten oder gar belegen lasse. Eine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei aber angesichts einer vieljährigen Abhän gigkeitserkrankung (mit einem Stimulanzien-Konsum, der über das Mass dessen hinaus gegangen sei, was allenfalls für die Verrichtung seiner Geschäfte subjektiv notwendig gewesen sei und allenfalls tagelange Wachheit, Aufmerksamkeit und Konzentration möglich gemacht habe) anzunehmen. So sei durchaus von wieder holten substanzinduzierten körperlichen Erschöpfungszuständen, von schwer wiegenden psychischen Verstimmungen und von einer je aktuell substanzindu zierten Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen, welche die Fähigkeit, im gewählten Bereich zu arb eiten, deutlich beeinträchtige. Gelinge es dem Beschwerdeführer, die langjährige Suchtkrankheit zu überwinden und zu einer kooperativen Haltung gegenüber möglichen Rehabilitationsversuchen zu gelangen, liesse sich prüfen, inwieweit es ihm doch möglich sein möchte, trotz seine s verhältnismässig hohen Alters eine sinnvolle Beschäftigung in zum Bei spiel diesem beziehungsweise in einem kaufmännisch-technischen Bereich zu fin den. Allerdings könnten heute keine irgend sicheren Aussagen über die zu errei chende Leistungsfähigkeit (im Sinne eines Genügens gegenüber den sich stellen den Anfo r derungen) gemacht werden (S. 158 f.). 5.6

In Ergänzung zu seinem Gutachten beantwortet e

Dr. Y.___ am 1 5. März 2017 die Frage zur Rentenrevision (Urk. 8/83) . Er führte aus, die im Jahr 2008 gestellte Diagnose einer langdauernden posttraumatischen schweren Belastungs störung und einer schwergradigen

chronifizierten Depression lasse sich rückbli ckend nicht bestätigen. Dies gelte auch für die folgenden Jahre. Ob wohl damals vom behandelnden Ar zt ausdrücklich verneint, sei für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre die schon 2002 gestellte Diagnose einer Polytoxikomanie be rechtigt (S. 1). Es gebe deutliche Hinweise, dass sich nach 2008 das Aus mass der Polytoxikomanie zeitweise noch verschärft habe. Seit ungefähr Ende 2016 habe sich der Konsumumfang bei weiterhin regelmässi g er und abhängiger Einnahme von Stimulanzien un d anderen psychotropen Substanzen deutl i c h verringert, so dass in Bezug auf die Polytoxikomanie von

e ine r Besserung geg e nüber zirka 2012 bis 2014, n ic h t belegbar aber auch gegenüber zirka 2008 gesprochen werden könne (S. 2 Mitte). Wenn von einem im Wesentlichen unveränderten, angesichts der Folgen eines langjährigen abhängigen Stimulanzienkonsums möglicherweise eher verschlechterten Gesundheitszustands 2016 gegenüber 2008 gesprochen werden könne, so sei ebenfalls festzuhalten, dass die Auswirkungen des Gesund heitszustands 2008 auf die Arbeitsfähigkeit rückblickend nicht so eingeschätzt werden könnten, wie dies 2008 geschehen sei. Die Einschätzung sei auf dem Bo den der Beurteilung eines Sachverhalts erfolgt, den damals als tatsächlich be gründet anzunehmen sich rückblickend nicht als hinreichend berechtigt oder durch Belege gestützt erkennen lasse. Dabei handle es sich heute insofern um die Beurteilung eines anderen Sachverhalts, als dieser 2008 angenommen worden sei, als dieser Sachverhalt diagnostische Beurteilungen und Annahmen über Lebens vollzüge des Beschwerdeführers umfasst habe, denen aus heutiger gutachterlicher Sicht auch schon damals eine irgend hinreichende Belegbarkeit gemangelt habe (S. 2 unten). 5.7

Die Ärzte der A.___ berichteten am 2 1. April 2018, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 3. Februar 2018 in ihrer am bulant-psychiatrischen Behandlung. Er leide unter verschiedenen schwerwiegen den psychiatrischen Symptomen, die seine Arbeitsfähigkeit und sein gesamtes Leben stark einschränkten. Es bestehe eine volle Arbeitsunf ähigkeit. 6. 6.1

Vorab ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutach ten von Dr. Y.___

samt Ergänzung (vorstehend E. 5.5-6) die massgebenden Kriterien für den Beweiswert einer medizinischen Beurteilung (vorstehend E. 1. 3) vollumfänglich erfüllt. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der (S. 4 ff.) und in eingehender Auseinandersetzung mit (ins besondere S. 140 ff.) den Vorakten nicht nur der Beschwerdegegnerin sondern insbesondere auch d en

Strafakten abgegeben. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen von drei jeweils über dreistündigen Explorationen ausführlich unter sucht und zu seinen Beschwerden befragt (S. 81 ff.). Basierend darauf erfolgte eine gründliche Diagnostik (S. 120 ff.) und zog der Gutachter nachvollziehbar begründete medizinische Schlussfolgerungen.

Dr. Y.___

diagnostizierte eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Ab hängigkeitserkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie, wie sie Dr. Z.___

– nebst anderen Diagnosen –

bereits im zur Rentenzu s prache im Jahr 2003 führenden Bericht vom September 2002 (vorstehend E. 3) diagnostiziert hatte . Gemäss den überzeugenden Ausführungen Dr. Y.___ s ist die Diagnose einer Polytoxi komanie auch für das Jahr 2008 (Rentenbestätigung) und die folgenden Jahre berechtigt, bei im Verlauf erkennbaren Schwankungen in Bezug auf das Ausmass beziehungsweise den Ko n sumumfang bei (weiterhin) regelmässiger und abhängi ger Einnahme von Stimulanzien und anderen psychotr op en Substanzen (vorste hend E. 5.6). 6.2

Die Beschwerdegegnerin ging – ges t ützt auf die Stellungnahme ihres Rechts dienstes vom 3 0. November 2017 (Urk. 8/86 S. 3 ff., dort S. 4 unten)

– davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzuspra che

im Jahr 2003 ver bessert habe und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen sei .

Der deutlich gebesserte Gesundheitszustand ergebe sich, wenn man die von Dr. Z.___ im Bericht vom September 2002 (vorstehend E. 3) erhobenen Befunde mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers, namentlich den strafrechtlich rele vanten und den

Computergeschäften, vergleiche . Die Tätigkeiten des Beschwer deführers seien nicht vereinbar mit dem von Dr. Z.___ beschriebenen schwer de pressiven Krankheitsbild. 6.3

Dr. Y.___ legte in seinem Gutachten (vorstehend E. 5.5) in schlüssig be gründeter Weise dar, dass sich beim Beschwerdeführer aufgrund des anlässlich der Begutachtung erhobenen Befundes keine depressive Erkrankung diagnosti zieren lässt. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Aktivitä ten des Beschwerdeführers nicht mit einem schwer depressiven Zustandsbild, wie es vom behandelnden Dr. Z.___

zuletzt im August 2016

diagnostiziert wurde (vor stehend E. 5.4), vereinbaren lassen, ist insofern beizupflichten. Allerdings hatte Dr. Z.___ bereits im zur Rentenzusprache führenden Bericht vom September 2002 (vorsteh en d E. 3) sowie

auch im der Rentenbestätig ung

zugrunde liegenden Be richt vom April 2008 (vorstehend E . 4) eine schwere, chronifizierte Depress ion diagnostiziert, f erner eine posttraumatische Belastungsstörung, welche Diagnose er auch im Jahr 2012 (vorstehend E. 5.3) und im Jahr 2016 (vorstehend E. 5.4) bestätigte .

Gemäss

Dr. Y.___ beschrieb Dr. Z.___

über Jahre einen nie ge besserten, sondern eher immer schlechteren Gesundheitszustand im Sinne der von ihm diagno s tizierten Störungen . Gleichzeitig stellte der Gutachter fest, dass diese Störungen zu keinem Zeitpunkt mit den vom Beschwerdeführer gezeigten Akti vitäten vereinbar w aren, mithin weder anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2003 (vgl. dazu Urk. 8/84 S. 145) noch anlässlich der Rentenbestätigung im Jahr 2008 (vgl. dazu Urk. 8/84 S. 146).

Gemäss den überzeugenden Ausführungen Dr. Y.___ s ist d ie Diagn ose einer schwergradigen

chronifizierten Depression

(auch) rückblickend nicht zu stellen und mangels einschlägiger Sym p tomatik ebensowenig die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Damit

ergibt sich, dass Dr. Y.___

das Störungsbild des Beschwerdeführers aktuell und auch rückblickend diagnostisch anders einordnet e

als Dr. Z.___, und zwar insofern, als er nur (aber immerhin) eine seit fast 20 Jahren bestehende Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie diagnostiziert e bezie hungsweise bestätigte .

Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf verändert beziehungsweise wie von der Beschwerdegegnerin ange nommen gar verbessert hätte, geht aus dem Gutachten von Dr. Y.___ aller dings nicht hervor. In seiner Ergänzung zum Gutachten (vorstehend E. 5.6) sprach

der Gutachter vielmehr von einem im Wesentlichen unveränderte n, angesichts der Folgen eines langjährigen abhängigen Stimulanzienkonsums möglicherweise eher verschlechterten Gesundheitszustand 2016 gegenüber 200 8. Dies muss umso mehr im Vergleich zu m Gesundheitszustand im Jahr

2003 gelten . D ie (sinnge mässe) Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es in Bezug auf das i m Zei t p unkt der Re ntenzusprache (auch) diagnostizierte de p r essive Leiden zu einer Besserung gekommen ist, ist nicht stichhaltig . Denn nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der Rentenzusprache gar keine Depression vor, sondern eine Polytoxi komanie, wie sie gemäss

Dr. Y.___

bei einschlägigen psychopathologischen Auffälligkeiten weiterhin und damit unverändert zu diagnostizieren ist.

S oweit d ie Beschwerdegegnerin mit der B efundlage gemäss

dem Bericht von Dr. Z.___ vom September 2002 (vorstehend E. 3) argumentierte und sich auf den Stand punkt stellte, angesichts der Aktivitäten des Beschwerdeführers

sei von einer Ver besserung auszugehen, bleibt festzuhalten, dass Dr. Y.___

die von Dr. Z.___

erhobenen Befunde unter Hinweis auf die Darstellungen und die Lebensvollzüge des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise in Frage stellte . Abgesehen davon bemängelte Dr. Y.___, dass Dr. Z.___ keine der vom Beschwerdefüh rer angegebenen Symptome als möglichen Ausdruck des seit 1997 betriebenen und bald die Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms erfüllend en Drogenkonsums erwähnte (Urk. 8/84 S. 144).

Vor diesem Hintergrund erlauben die von der Be schwerdegegnerin angeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht, auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu schliessen . 6.4

Nach dem Gesagten ist eine Verbesserung des Gesundheitstands nicht ausgewie sen . Ein Revisionsgrund liegt nicht vor, weshalb die Durchführung eines struktu rierten Beweisverfahrens bei Suchterkrankungen (vgl. dazu das zur Publikation vorgeseh ene Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019) entfällt.

D ie revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente

ist somit nicht rechtens .

Der angefochtene Entscheid ist demnach in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdefüh rer ab 1. Mai 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat. 6.5

Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, den Beschwerdeführer im Rah men seiner Scha denminderungspflicht und allenfalls unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu einer fachgerechten Suchtbehandlung im Sinne der von Dr. Y.___ erwähnten Therapieoptionen (vgl. Urk. 8/84 S. 155 ff.) anzuhalten. 7.

Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Inva lidenversicherung (IVG)

sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan