opencaselaw.ch

IV.2018.00514

Keine verwertbare medizinische Beurteilung; Zweifel an der Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung; Abklärungspflicht verletzt; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2019-09-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1958 geborene, zuletzt als selbständiger Dachdecker und

Kaminfeger

(Urk.

7/7/30-31) tätig gewesene X.___ meldete sich am 3. Januar 2017 (Urk. 7/1) unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf beim r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) eingeholte Stellungnahmen vom 15. Dezember 2017 und 7. Februar 2018 (Urk. 7/36 S. 4-7, S. 8) stellte sie vorbescheidweise

(Urk. 7/38) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom 14. April 2018 (Urk. 7/39) verfügte die IV-Stelle am 26. April 2018 (Urk. 2) im angekündigten Sinne . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2018 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, hinsichtlich der Berechnung der Invalidenrente sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszugehen (1.) und der Betroffene sei zur persönlichen Vorsprache, ärztlichen und physiotherapeutischen Untersu chung direkt bei der SVA einzuladen (2.; S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 28. Juni 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein. Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stell e zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklä ren (Art. 57 IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Inva lidenversicherung

[ IVV ]) . In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stim mter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklä rungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver fügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

Der IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären. Bezüglich des für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstandes kann sich die IV-Stelle auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG), externe medizinische Sachverständige (Art. 59 Abs. 3 IVG) und auf die medizinischen Abklärungs stellen (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 26. April

2018 (Urk. 2) zur Hauptsache, leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5

kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen seien dem Beschwerdeführer ab April 2017 wieder zu 100 % zumutbar (S. 1). Da der IV-Grad – basierend auf einem Einkommensvergleich ohne Erwerbseinbusse – 0 % sei, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, medizi ni sche Untersuchungen hätten keine beziehungsweise nur in ungenügendem Umfang stattgefunden. Auch der Einkommensvergleich sei unverständlich, das ermittelte Invalideneinkommen könne der Beschwerdeführer nie erzielen (S. 3). Schliesslich sei eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin notwendig (S. 3 f.). 3. 3.1

Laut Bericht des Operateurs Dr. med. Y.___, Belegarzt Neurochirurgie des Z.___, vom 20. Juni 2016 (Urk. 7/9/5-6) erfolgte am

17. Juni 2016 (Hospitalisation vom 17.

bis 20. Juni 2016) eine Mikrodiskektomie L3/4 links seitig, eine Sequestrektomie und Teildiskektomie sowie eine Rezess o tomie (S. 2). 3.2

Mit Bericht vom 28. Januar 2017 (Urk. 7/9/1-4) attestierte Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juni 2016 bis 23. Oktober 2016 sowie nachfolgend bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % in angestammter Tätigkeit des Beschwerdeführers als selb s tändiger Dachdecker beziehungswei se Kaminfeger (S. 2). 3. 3

Nach erneuten Hospitalisationen des Beschwerdeführers vom 27. bis 29. Janu ar

2017 bei Einsetzung einer endoskopischen präperi toneale n Netzeinlage inguinal beidseits und einer Fibromexz i sion am 27. Januar 2017 (Urk. 7/12/19-22) sowie vom 25 . bis 28. April 2017 bei v orgenommener Re-Dekompression L3/4 links seitig durch eine Interlaminektomie, Rezessotomie und Re-Diskushernienent fer nung und einer Teildiskektomie sowie bei einer Interlaminektomie L2/3 rechts seitig, einer Teil- Rezess o tomie und einer Sequest e rektomie am 25. April 2017 (Urk. 7/19/10-13), empfahl Dr. Y.___ in den nächsten Wochen auf das Heben und Tragen von schweren Lasten zu verzichten. Er attestierte dem Beschwerde führer eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit vom 28. April bis 5. Mai 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker (S. 2; verlängert bis Anfang August mit Verlaufsbericht vom 15. Juni 2017 [Urk. 7/23/18-19 S. 2]) . 3.4

Im letztbekannten Bericht der nachfolgenden Verlaufskontrolle vom 3. August

2017 (Urk. 7/19/2-3) nannte Dr. Y.___ als Hauptdiagnosen (S. 1): - Status nach Re-Dekompression L3/4 links und

Interlaminektomie L2/3 rechts sowie Teil- Rezessotomie und Sequesterektomie am 25. April 2017 (fecit Dr. Y.___) bei - Status nach Mikrodiskektomie L3/4 links mit Sequesterektomie und Teil diskektomie sowie Rezessotomie am 17. Juni 2016 (fecit Dres . Y.___ /

B.___) - Fussheber- und Grosszehenheberschwäche rechts als mögliches Zeichen einer radikulären Reizung L5 rechts - Kleines lokales Diskushernien-Rezidiv LWK3/4 links auf Bandschei ben niveau ohne Sequestrierung mit aber deutlicher Kompression und Ver lage rung der Nervenwurzel L4 - Zunehmende Symptomatik L3 rechtsseitig hervorgerufen durch die gross volumige nach cranial sequestrierte Diskushernie L2/3 rechts

Zur Leistungsfähigkeit führt e er aus, schwierig sei vor allem, dass der Be schwer deführer sobald er auch nur leichte Tätigkeiten in ungünstiger Körperposition verrichten müsse, zunehmend Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule aber auch über das Gesäss in das linke Bein abstrahlend bekomme. Er arbeite als Kaminfeger, hier sei eine vorläufige Re-Integration sicher nicht realistisch, auf längere Frist müsse man wahrscheinlich eine IV-Berentung ins Auge fassen (S. 2). 3.5

Dr. med. C.___, Pädiatrie FMH, Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung,

befand in Kenntnis vorgenannter Bericht e und bestätigter Diagnosestellung mit Bericht vom 20. September 2017 (Urk. 7/23/47-48), aktuell sei der Beschwerde führer in seinem körperlich anstrengenden Beruf noch deutlich eingeschränkt. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei gerechtfertigt. Die Prognose hinsichtlich Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit im angestammte n Beruf sei schlecht. Eine Um schulung oder relevante Arbeitsplatzanpassung seien erforderlich. In einer leich ten und wechselbelastenden adaptierten Tätigkeit ohne schwer zu heben, ohne Tragen von Lasten, ohne repetitive Bewegungsmuster und ohne fixierte Einhal tung einer Körperposition würde seines Erachtens eine Teilzeitarbeit möglich sein (S. 2). 3.6

Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin

(Urk. 7/36), Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte am 15. Dezem ber

2017 in Würdigung der medizinischen Akten lage zum Schluss, eine leichte (ange passte) Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten grösser als 5

kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, wären dem Be schwerdeführer medizinisch theoretisch zu mindestens

50 % zumutbar (S. 6). Am 7. Februar 2018 attestierte er bei konstantem Belastungsprofil medizinisch theoretisch eine mindestens 100%ige Zumutbarkeit (S. 7) . 3.7

Im vom Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Bericht vom 24. Mai 2018 (Urk. 3) verlängerte Dr. Y.___ die attestierte Arb e its unfähigkeit bis Anfang Juli 2018 . Da sich die Schmerzsituation unter geringer Belastung progredient gezeigt habe, sei am 24. Mai 2018 eine neue MRI-Unter suchung durchgeführt worden. Darin zeige sich eine deutliche Zunahme der Dege neration in den unteren vier Abschnitten der Lendenwirbelsäule in einem rela tiv kurzen Zeitraum (S. 2). 4. 4.1

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wähle n (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nament lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss fol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.2

Auf keinen der vorhandenen Berichte kann für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt werden (E. 1.3 hievor).

Soweit den medizinischen Unterlagen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind, erfolgen diese undifferenziert oder ausschliesslich hinsichtlich der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dachdec ker beziehungs weise Kaminfeger. Allein Dr. C.___ (E. 3.5 hievor) äusserte sich namentlich zum verbleibenden Fähigkeitsprofil des Beschwerdeführers, wobei auch er sich hin sicht lich des

Ausmasses der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit nicht festlegte. Auch im Übrigen beschränken sich die aktenkundigen Be richte im Wesentlichen auf die Nennung der Diagnosen

– ohne nach möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu differenzieren – s owie die Schilderung zum weiteren Prozedere. So können ihnen weder aus den Befunden abgeleitete Funktionseinbussen noch die schlüssige Erläuterung medizinischer Zusammen hänge entnommen werden. 4.3

Sodann vermag auch die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. D.___ (E. 3.6 hie vor) den vorstehend genannten Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise nicht zu genügen. Dr.

D.___ nahm keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zu lässig. Bestehen indes auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 4.1). In diesem Sinne setzte Dr. D.___ das Leistungsprofil und daraus folgend die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers endlich auf 100

% in angepasster Tätigkeit fest, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Insbesondere legte er nicht in genügend nachvoll ziehbarer Weise dar, weshalb nicht der Beurteilung von Dr. C.___, welcher bei gleichem Belastungsprofil noch eine Teilarbeitsfähigkeit i n ungenanntem Um fang attestiert hatte, gefolgt werden kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als RAD-Arzt Dr. D.___ in einer ersten Stellungnahme selbst noch von einer Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers von 50

% in angepasster Tätigkeit aus ge g a ng en war, seine Einschätzung anschliessend jedoch bei ebenfalls unverän dertem Leis tungsprofil ohne weitere – geschweige denn schlüssige – Kommentie rung revi dierte (Urk. 7/36 S. 6, S. 7). Sodann fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand, welche er anlässlich der Abklärung vor Ort in seinem Geschäft am 17. Januar 2018 machte (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 18. Januar 2018, Urk. 7/30 S. 3 und S. 6). Demzufolge drängen sich erhebliche Zweifel an der RAD - Beurteilung auf und es kann nicht darauf abgestellt werden. 4.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Mit ihrem Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklä rungs pflicht (vorstehend E. 1.2) nicht ausreichend nachgekommen. Die angefochtene Verfü gung ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur rechtskonformen Sach ver halts abklärung und -beurteilung zurückzuweisen . Die Beschwerdegegnerin wird dabei auch zu berücksichtigen haben, wie sich das Leiden des Beschwerde führers entwickelt hat. Gemäss der Beurteilung von Dr. Y.___ vom 24. Mai 2018 ist von einer progredienten Schmerzsituation bei deutlicher Zunahme der Degeneration in den unteren vier Abschnitten der Lendenwirbelsäule auszugehen (vgl. E. 3.7).

Anzumerken bleibt, dass sich nebst der medizinischen Sachverhaltserstellung gegebenenfalls angesichts des beschwerdeführerischen Jahrgangs von 1958 auch die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im fortgeschrittenen Alter neu stellen wird (vgl. Urk. 7/36/7-8) . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 5.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessen s weise auf Fr. 1 ’ 00 0 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht verfügt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2018 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’00 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Trachsel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1958 geborene, zuletzt als selbständiger Dachdecker und

Kaminfeger

(Urk.

7/7/30-31) tätig gewesene X.___ meldete sich am 3. Januar 2017 (Urk. 7/1) unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf beim r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) eingeholte Stellungnahmen vom 15. Dezember 2017 und 7. Februar 2018 (Urk. 7/36 S. 4-7, S. 8) stellte sie vorbescheidweise

(Urk. 7/38) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom 14. April 2018 (Urk. 7/39) verfügte die IV-Stelle am 26. April 2018 (Urk. 2) im angekündigten Sinne .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein. Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stell e zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklä ren (Art. 57 IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Inva lidenversicherung

[ IVV ]) . In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stim mter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklä rungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver fügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

Der IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären. Bezüglich des für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstandes kann sich die IV-Stelle auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG), externe medizinische Sachverständige (Art. 59 Abs. 3 IVG) und auf die medizinischen Abklärungs stellen (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 26. April

2018 (Urk. 2) zur Hauptsache, leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über

E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, medizi ni sche Untersuchungen hätten keine beziehungsweise nur in ungenügendem Umfang stattgefunden. Auch der Einkommensvergleich sei unverständlich, das ermittelte Invalideneinkommen könne der Beschwerdeführer nie erzielen (S. 3). Schliesslich sei eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin notwendig (S. 3 f.). 3. 3.1

Laut Bericht des Operateurs Dr. med. Y.___, Belegarzt Neurochirurgie des Z.___, vom 20. Juni 2016 (Urk. 7/9/5-6) erfolgte am

17. Juni 2016 (Hospitalisation vom 17.

bis 20. Juni 2016) eine Mikrodiskektomie L3/4 links seitig, eine Sequestrektomie und Teildiskektomie sowie eine Rezess o tomie (S. 2). 3.2

Mit Bericht vom 28. Januar 2017 (Urk. 7/9/1-4) attestierte Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juni 2016 bis 23. Oktober 2016 sowie nachfolgend bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % in angestammter Tätigkeit des Beschwerdeführers als selb s tändiger Dachdecker beziehungswei se Kaminfeger (S. 2). 3. 3

Nach erneuten Hospitalisationen des Beschwerdeführers vom 27. bis 29. Janu ar

2017 bei Einsetzung einer endoskopischen präperi toneale n Netzeinlage inguinal beidseits und einer Fibromexz i sion am 27. Januar 2017 (Urk. 7/12/19-22) sowie vom 25 . bis 28. April 2017 bei v orgenommener Re-Dekompression L3/4 links seitig durch eine Interlaminektomie, Rezessotomie und Re-Diskushernienent fer nung und einer Teildiskektomie sowie bei einer Interlaminektomie L2/3 rechts seitig, einer Teil- Rezess o tomie und einer Sequest e rektomie am 25. April 2017 (Urk. 7/19/10-13), empfahl Dr. Y.___ in den nächsten Wochen auf das Heben und Tragen von schweren Lasten zu verzichten. Er attestierte dem Beschwerde führer eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit vom 28. April bis 5. Mai 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker (S. 2; verlängert bis Anfang August mit Verlaufsbericht vom 15. Juni 2017 [Urk. 7/23/18-19 S. 2]) . 3.4

Im letztbekannten Bericht der nachfolgenden Verlaufskontrolle vom 3. August

2017 (Urk. 7/19/2-3) nannte Dr. Y.___ als Hauptdiagnosen (S. 1): - Status nach Re-Dekompression L3/4 links und

Interlaminektomie L2/3 rechts sowie Teil- Rezessotomie und Sequesterektomie am 25. April 2017 (fecit Dr. Y.___) bei - Status nach Mikrodiskektomie L3/4 links mit Sequesterektomie und Teil diskektomie sowie Rezessotomie am 17. Juni 2016 (fecit Dres . Y.___ /

B.___) - Fussheber- und Grosszehenheberschwäche rechts als mögliches Zeichen einer radikulären Reizung L5 rechts - Kleines lokales Diskushernien-Rezidiv LWK3/4 links auf Bandschei ben niveau ohne Sequestrierung mit aber deutlicher Kompression und Ver lage rung der Nervenwurzel L4 - Zunehmende Symptomatik L3 rechtsseitig hervorgerufen durch die gross volumige nach cranial sequestrierte Diskushernie L2/3 rechts

Zur Leistungsfähigkeit führt e er aus, schwierig sei vor allem, dass der Be schwer deführer sobald er auch nur leichte Tätigkeiten in ungünstiger Körperposition verrichten müsse, zunehmend Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule aber auch über das Gesäss in das linke Bein abstrahlend bekomme. Er arbeite als Kaminfeger, hier sei eine vorläufige Re-Integration sicher nicht realistisch, auf längere Frist müsse man wahrscheinlich eine IV-Berentung ins Auge fassen (S. 2). 3.5

Dr. med. C.___, Pädiatrie FMH, Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung,

befand in Kenntnis vorgenannter Bericht e und bestätigter Diagnosestellung mit Bericht vom 20. September 2017 (Urk. 7/23/47-48), aktuell sei der Beschwerde führer in seinem körperlich anstrengenden Beruf noch deutlich eingeschränkt. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei gerechtfertigt. Die Prognose hinsichtlich Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit im angestammte n Beruf sei schlecht. Eine Um schulung oder relevante Arbeitsplatzanpassung seien erforderlich. In einer leich ten und wechselbelastenden adaptierten Tätigkeit ohne schwer zu heben, ohne Tragen von Lasten, ohne repetitive Bewegungsmuster und ohne fixierte Einhal tung einer Körperposition würde seines Erachtens eine Teilzeitarbeit möglich sein (S. 2). 3.6

Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin

(Urk. 7/36), Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte am 15. Dezem ber

2017 in Würdigung der medizinischen Akten lage zum Schluss, eine leichte (ange passte) Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten grösser als 5

kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, wären dem Be schwerdeführer medizinisch theoretisch zu mindestens

50 % zumutbar (S. 6). Am 7. Februar 2018 attestierte er bei konstantem Belastungsprofil medizinisch theoretisch eine mindestens 100%ige Zumutbarkeit (S. 7) . 3.7

Im vom Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Bericht vom 24. Mai 2018 (Urk. 3) verlängerte Dr. Y.___ die attestierte Arb e its unfähigkeit bis Anfang Juli 2018 . Da sich die Schmerzsituation unter geringer Belastung progredient gezeigt habe, sei am 24. Mai 2018 eine neue MRI-Unter suchung durchgeführt worden. Darin zeige sich eine deutliche Zunahme der Dege neration in den unteren vier Abschnitten der Lendenwirbelsäule in einem rela tiv kurzen Zeitraum (S. 2). 4. 4.1

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wähle n (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nament lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss fol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.2

Auf keinen der vorhandenen Berichte kann für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt werden (E. 1.3 hievor).

Soweit den medizinischen Unterlagen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind, erfolgen diese undifferenziert oder ausschliesslich hinsichtlich der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dachdec ker beziehungs weise Kaminfeger. Allein Dr. C.___ (E. 3.5 hievor) äusserte sich namentlich zum verbleibenden Fähigkeitsprofil des Beschwerdeführers, wobei auch er sich hin sicht lich des

Ausmasses der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit nicht festlegte. Auch im Übrigen beschränken sich die aktenkundigen Be richte im Wesentlichen auf die Nennung der Diagnosen

– ohne nach möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu differenzieren – s owie die Schilderung zum weiteren Prozedere. So können ihnen weder aus den Befunden abgeleitete Funktionseinbussen noch die schlüssige Erläuterung medizinischer Zusammen hänge entnommen werden. 4.3

Sodann vermag auch die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. D.___ (E. 3.6 hie vor) den vorstehend genannten Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise nicht zu genügen. Dr.

D.___ nahm keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zu lässig. Bestehen indes auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 4.1). In diesem Sinne setzte Dr. D.___ das Leistungsprofil und daraus folgend die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers endlich auf 100

% in angepasster Tätigkeit fest, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Insbesondere legte er nicht in genügend nachvoll ziehbarer Weise dar, weshalb nicht der Beurteilung von Dr. C.___, welcher bei gleichem Belastungsprofil noch eine Teilarbeitsfähigkeit i n ungenanntem Um fang attestiert hatte, gefolgt werden kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als RAD-Arzt Dr. D.___ in einer ersten Stellungnahme selbst noch von einer Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers von 50

% in angepasster Tätigkeit aus ge g a ng en war, seine Einschätzung anschliessend jedoch bei ebenfalls unverän dertem Leis tungsprofil ohne weitere – geschweige denn schlüssige – Kommentie rung revi dierte (Urk. 7/36 S. 6, S. 7). Sodann fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand, welche er anlässlich der Abklärung vor Ort in seinem Geschäft am 17. Januar 2018 machte (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 18. Januar 2018, Urk. 7/30 S. 3 und S. 6). Demzufolge drängen sich erhebliche Zweifel an der RAD - Beurteilung auf und es kann nicht darauf abgestellt werden. 4.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Mit ihrem Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklä rungs pflicht (vorstehend E. 1.2) nicht ausreichend nachgekommen. Die angefochtene Verfü gung ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur rechtskonformen Sach ver halts abklärung und -beurteilung zurückzuweisen . Die Beschwerdegegnerin wird dabei auch zu berücksichtigen haben, wie sich das Leiden des Beschwerde führers entwickelt hat. Gemäss der Beurteilung von Dr. Y.___ vom 24. Mai 2018 ist von einer progredienten Schmerzsituation bei deutlicher Zunahme der Degeneration in den unteren vier Abschnitten der Lendenwirbelsäule auszugehen (vgl. E. 3.7).

Anzumerken bleibt, dass sich nebst der medizinischen Sachverhaltserstellung gegebenenfalls angesichts des beschwerdeführerischen Jahrgangs von 1958 auch die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im fortgeschrittenen Alter neu stellen wird (vgl. Urk. 7/36/7-8) .

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

E. 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.

E. 5.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessen s weise auf Fr. 1 ’ 00 0 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht verfügt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2018 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’00 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Trachsel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00514

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom

23. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Trachsel Trachsel Advokatur Mülibachstrasse 21, Postfach 505, 8805 Richterswil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1958 geborene, zuletzt als selbständiger Dachdecker und

Kaminfeger

(Urk.

7/7/30-31) tätig gewesene X.___ meldete sich am 3. Januar 2017 (Urk. 7/1) unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf beim r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) eingeholte Stellungnahmen vom 15. Dezember 2017 und 7. Februar 2018 (Urk. 7/36 S. 4-7, S. 8) stellte sie vorbescheidweise

(Urk. 7/38) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom 14. April 2018 (Urk. 7/39) verfügte die IV-Stelle am 26. April 2018 (Urk. 2) im angekündigten Sinne . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2018 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, hinsichtlich der Berechnung der Invalidenrente sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszugehen (1.) und der Betroffene sei zur persönlichen Vorsprache, ärztlichen und physiotherapeutischen Untersu chung direkt bei der SVA einzuladen (2.; S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 28. Juni 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor der lichen Auskünfte ein. Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stell e zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklä ren (Art. 57 IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Inva lidenversicherung

[ IVV ]) . In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stim mter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklä rungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver fügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

Der IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären. Bezüglich des für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstandes kann sich die IV-Stelle auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG), externe medizinische Sachverständige (Art. 59 Abs. 3 IVG) und auf die medizinischen Abklärungs stellen (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 26. April

2018 (Urk. 2) zur Hauptsache, leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5

kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen seien dem Beschwerdeführer ab April 2017 wieder zu 100 % zumutbar (S. 1). Da der IV-Grad – basierend auf einem Einkommensvergleich ohne Erwerbseinbusse – 0 % sei, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, medizi ni sche Untersuchungen hätten keine beziehungsweise nur in ungenügendem Umfang stattgefunden. Auch der Einkommensvergleich sei unverständlich, das ermittelte Invalideneinkommen könne der Beschwerdeführer nie erzielen (S. 3). Schliesslich sei eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin notwendig (S. 3 f.). 3. 3.1

Laut Bericht des Operateurs Dr. med. Y.___, Belegarzt Neurochirurgie des Z.___, vom 20. Juni 2016 (Urk. 7/9/5-6) erfolgte am

17. Juni 2016 (Hospitalisation vom 17.

bis 20. Juni 2016) eine Mikrodiskektomie L3/4 links seitig, eine Sequestrektomie und Teildiskektomie sowie eine Rezess o tomie (S. 2). 3.2

Mit Bericht vom 28. Januar 2017 (Urk. 7/9/1-4) attestierte Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juni 2016 bis 23. Oktober 2016 sowie nachfolgend bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % in angestammter Tätigkeit des Beschwerdeführers als selb s tändiger Dachdecker beziehungswei se Kaminfeger (S. 2). 3. 3

Nach erneuten Hospitalisationen des Beschwerdeführers vom 27. bis 29. Janu ar

2017 bei Einsetzung einer endoskopischen präperi toneale n Netzeinlage inguinal beidseits und einer Fibromexz i sion am 27. Januar 2017 (Urk. 7/12/19-22) sowie vom 25 . bis 28. April 2017 bei v orgenommener Re-Dekompression L3/4 links seitig durch eine Interlaminektomie, Rezessotomie und Re-Diskushernienent fer nung und einer Teildiskektomie sowie bei einer Interlaminektomie L2/3 rechts seitig, einer Teil- Rezess o tomie und einer Sequest e rektomie am 25. April 2017 (Urk. 7/19/10-13), empfahl Dr. Y.___ in den nächsten Wochen auf das Heben und Tragen von schweren Lasten zu verzichten. Er attestierte dem Beschwerde führer eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit vom 28. April bis 5. Mai 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker (S. 2; verlängert bis Anfang August mit Verlaufsbericht vom 15. Juni 2017 [Urk. 7/23/18-19 S. 2]) . 3.4

Im letztbekannten Bericht der nachfolgenden Verlaufskontrolle vom 3. August

2017 (Urk. 7/19/2-3) nannte Dr. Y.___ als Hauptdiagnosen (S. 1): - Status nach Re-Dekompression L3/4 links und

Interlaminektomie L2/3 rechts sowie Teil- Rezessotomie und Sequesterektomie am 25. April 2017 (fecit Dr. Y.___) bei - Status nach Mikrodiskektomie L3/4 links mit Sequesterektomie und Teil diskektomie sowie Rezessotomie am 17. Juni 2016 (fecit Dres . Y.___ /

B.___) - Fussheber- und Grosszehenheberschwäche rechts als mögliches Zeichen einer radikulären Reizung L5 rechts - Kleines lokales Diskushernien-Rezidiv LWK3/4 links auf Bandschei ben niveau ohne Sequestrierung mit aber deutlicher Kompression und Ver lage rung der Nervenwurzel L4 - Zunehmende Symptomatik L3 rechtsseitig hervorgerufen durch die gross volumige nach cranial sequestrierte Diskushernie L2/3 rechts

Zur Leistungsfähigkeit führt e er aus, schwierig sei vor allem, dass der Be schwer deführer sobald er auch nur leichte Tätigkeiten in ungünstiger Körperposition verrichten müsse, zunehmend Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule aber auch über das Gesäss in das linke Bein abstrahlend bekomme. Er arbeite als Kaminfeger, hier sei eine vorläufige Re-Integration sicher nicht realistisch, auf längere Frist müsse man wahrscheinlich eine IV-Berentung ins Auge fassen (S. 2). 3.5

Dr. med. C.___, Pädiatrie FMH, Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung,

befand in Kenntnis vorgenannter Bericht e und bestätigter Diagnosestellung mit Bericht vom 20. September 2017 (Urk. 7/23/47-48), aktuell sei der Beschwerde führer in seinem körperlich anstrengenden Beruf noch deutlich eingeschränkt. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei gerechtfertigt. Die Prognose hinsichtlich Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit im angestammte n Beruf sei schlecht. Eine Um schulung oder relevante Arbeitsplatzanpassung seien erforderlich. In einer leich ten und wechselbelastenden adaptierten Tätigkeit ohne schwer zu heben, ohne Tragen von Lasten, ohne repetitive Bewegungsmuster und ohne fixierte Einhal tung einer Körperposition würde seines Erachtens eine Teilzeitarbeit möglich sein (S. 2). 3.6

Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin

(Urk. 7/36), Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte am 15. Dezem ber

2017 in Würdigung der medizinischen Akten lage zum Schluss, eine leichte (ange passte) Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten grösser als 5

kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, wären dem Be schwerdeführer medizinisch theoretisch zu mindestens

50 % zumutbar (S. 6). Am 7. Februar 2018 attestierte er bei konstantem Belastungsprofil medizinisch theoretisch eine mindestens 100%ige Zumutbarkeit (S. 7) . 3.7

Im vom Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Bericht vom 24. Mai 2018 (Urk. 3) verlängerte Dr. Y.___ die attestierte Arb e its unfähigkeit bis Anfang Juli 2018 . Da sich die Schmerzsituation unter geringer Belastung progredient gezeigt habe, sei am 24. Mai 2018 eine neue MRI-Unter suchung durchgeführt worden. Darin zeige sich eine deutliche Zunahme der Dege neration in den unteren vier Abschnitten der Lendenwirbelsäule in einem rela tiv kurzen Zeitraum (S. 2). 4. 4.1

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wähle n (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nament lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss fol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.2

Auf keinen der vorhandenen Berichte kann für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt werden (E. 1.3 hievor).

Soweit den medizinischen Unterlagen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind, erfolgen diese undifferenziert oder ausschliesslich hinsichtlich der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dachdec ker beziehungs weise Kaminfeger. Allein Dr. C.___ (E. 3.5 hievor) äusserte sich namentlich zum verbleibenden Fähigkeitsprofil des Beschwerdeführers, wobei auch er sich hin sicht lich des

Ausmasses der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit nicht festlegte. Auch im Übrigen beschränken sich die aktenkundigen Be richte im Wesentlichen auf die Nennung der Diagnosen

– ohne nach möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu differenzieren – s owie die Schilderung zum weiteren Prozedere. So können ihnen weder aus den Befunden abgeleitete Funktionseinbussen noch die schlüssige Erläuterung medizinischer Zusammen hänge entnommen werden. 4.3

Sodann vermag auch die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. D.___ (E. 3.6 hie vor) den vorstehend genannten Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise nicht zu genügen. Dr.

D.___ nahm keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zu lässig. Bestehen indes auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 4.1). In diesem Sinne setzte Dr. D.___ das Leistungsprofil und daraus folgend die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers endlich auf 100

% in angepasster Tätigkeit fest, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Insbesondere legte er nicht in genügend nachvoll ziehbarer Weise dar, weshalb nicht der Beurteilung von Dr. C.___, welcher bei gleichem Belastungsprofil noch eine Teilarbeitsfähigkeit i n ungenanntem Um fang attestiert hatte, gefolgt werden kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als RAD-Arzt Dr. D.___ in einer ersten Stellungnahme selbst noch von einer Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers von 50

% in angepasster Tätigkeit aus ge g a ng en war, seine Einschätzung anschliessend jedoch bei ebenfalls unverän dertem Leis tungsprofil ohne weitere – geschweige denn schlüssige – Kommentie rung revi dierte (Urk. 7/36 S. 6, S. 7). Sodann fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand, welche er anlässlich der Abklärung vor Ort in seinem Geschäft am 17. Januar 2018 machte (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 18. Januar 2018, Urk. 7/30 S. 3 und S. 6). Demzufolge drängen sich erhebliche Zweifel an der RAD - Beurteilung auf und es kann nicht darauf abgestellt werden. 4.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Mit ihrem Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklä rungs pflicht (vorstehend E. 1.2) nicht ausreichend nachgekommen. Die angefochtene Verfü gung ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur rechtskonformen Sach ver halts abklärung und -beurteilung zurückzuweisen . Die Beschwerdegegnerin wird dabei auch zu berücksichtigen haben, wie sich das Leiden des Beschwerde führers entwickelt hat. Gemäss der Beurteilung von Dr. Y.___ vom 24. Mai 2018 ist von einer progredienten Schmerzsituation bei deutlicher Zunahme der Degeneration in den unteren vier Abschnitten der Lendenwirbelsäule auszugehen (vgl. E. 3.7).

Anzumerken bleibt, dass sich nebst der medizinischen Sachverhaltserstellung gegebenenfalls angesichts des beschwerdeführerischen Jahrgangs von 1958 auch die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im fortgeschrittenen Alter neu stellen wird (vgl. Urk. 7/36/7-8) . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 5.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessen s weise auf Fr. 1 ’ 00 0 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht verfügt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2018 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’00 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Trachsel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht