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IV.2018.00505

Übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2018-07-13 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die angefochtene Verfügung vom

25. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abkl ärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00505

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

13. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

25. April 2018 einen Anspruch von X.___

auf Leistungen der Inva lidenversicherung verneint hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

28. Mai 2018 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom

26. Juni 2018 (Urk.

5) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

9. Juli 2018 (Urk. 9), unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 28. Mai 2018 beantragte, in Auf hebung der angefochtene n

Verfügung seien ihr Leistungen der Invalidenversi cherung (Rentenleistungen und berufliche Massnahmen) zuzusprechen; eventuell sei eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen; subeventuell sei die Sache zwecks Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Si nne teilweise gutzuheissen, als die Sache zur Vor nahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückgewiesen werde (Urk. 5), dass sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 9. Juli 2018 mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache einverstanden erklärte (Urk. 9), in Erwägung, dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 25. April 2018 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizi nischen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Pro zess entschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses zu bemessen

(Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht) und auf Fr. 1‘9 00.-- festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die angefochtene Verfügung vom

25. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abkl ärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro