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IV.2018.00504

Medizinisch notwendige liegende Transporte; nächstgelegene geeignete Durchführungsstelle nicht zumutbar, daher Übernahme der gesamten Transportkosten

Zürich SozVersG · 2019-08-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die am 2. November 2004 geborene X.___ meldete sich, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 1 6. Dezember 2004 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Atemnotsyndrom aufgrund der Frühgeburt bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle de r Versicherten m it Verfügung vom 27.

Januar 2005 eine Kostengut sprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Behand lung des Geburtsgebrechens Nr.

494 (Neugeborene mit ei nem Geburtsgewicht unter 2000 Gramm) ab 2.

November 2011 bis zum Erreichen des Gewichts von 3000 Gramm (Urk.

11/7), mit der Verfügung vom 2 8. Januar 2005 für die Behandlung d es Geburtsgebrechen s Nr. 498 (Schwere n eonatale metabolische Störungen) vom 2.

November 2004 bis längstens am 9. November 2004

(Urk. 11/8) sowie mit der Verfügung vom 2 9. Januar 2005 für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr.

247 (Syndrom der hyalinen Membranen) vom 2.

November 2004 bis am 31.

Mai 2005 (Urk. 11/9) .

Aufgrund eines h ämo r r h agische n Hirninfarkt s frontal links im Rahmen einer erschwerten neugebo renen Periode bei Frühgeburtlichkeit erlitt die Versicherte eine cerebrale Bewegungsstörung mit muskulärer Hypertonie, eine Mikrocephalie und ein Plagiocephalus rechts (Urk.

11/18/3). Im Laufe ihrer Entwicklung

w urden zusätzlich

die Geburtsgebrechen Nr.

387 (A ngeborene Epilepsie) sowie Nr. 395 bzw. 390, (A ngeborene cerebrale Lähmungen : spastisch, dyskinetisch, atak tisch) diagnostiziert (Urk. 11/30 und

Urk. 11/20 bzw. Urk.

11/66/19 -20) . B ezüglich des Sehens

kamen noch die Geburtsgebrechen Nr. 427, Nr. 425 sowie

Nr. 423

hinzu (Urk.

11/ 5 9 und Urk. 11/ 93-94) . Im Rahmen dieser kom plexen Mehrfachbehinderung

gewährte die IV-Stelle der Ver si cherten diverse Kostengutsprachen für medi - zinische

Massnahmen sowie für diverse H ilfsmit tel . Mit Schreiben vom 6. Juli 2017

ersuchte Dr.

med. A.___, Leiter Kinderorthopädie,

Spital

B.___,

schliesslich

bei der IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine weitere grössere Operation am 2

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die am 2. November 2004 geborene X.___ meldete sich, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 1 6. Dezember 2004 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Atemnotsyndrom aufgrund der Frühgeburt bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle de r Versicherten m it Verfügung vom 27.

Januar 2005 eine Kostengut sprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Behand lung des Geburtsgebrechens Nr.

494 (Neugeborene mit ei nem Geburtsgewicht unter 2000 Gramm) ab 2.

November 2011 bis zum Erreichen des Gewichts von 3000 Gramm (Urk.

11/7), mit der Verfügung vom 2 8. Januar 2005 für die Behandlung d es Geburtsgebrechen s Nr. 498 (Schwere n eonatale metabolische Störungen) vom 2.

November 2004 bis längstens am 9. November 2004

(Urk. 11/8) sowie mit der Verfügung vom 2 9. Januar 2005 für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr.

247 (Syndrom der hyalinen Membranen) vom 2.

November 2004 bis am 31.

Mai 2005 (Urk. 11/9) .

Aufgrund eines h ämo r r h agische n Hirninfarkt s frontal links im Rahmen einer erschwerten neugebo renen Periode bei Frühgeburtlichkeit erlitt die Versicherte eine cerebrale Bewegungsstörung mit muskulärer Hypertonie, eine Mikrocephalie und ein Plagiocephalus rechts (Urk.

11/18/3). Im Laufe ihrer Entwicklung

w urden zusätzlich

die Geburtsgebrechen Nr.

387 (A ngeborene Epilepsie) sowie Nr. 395 bzw. 390, (A ngeborene cerebrale Lähmungen : spastisch, dyskinetisch, atak tisch) diagnostiziert (Urk. 11/30 und

Urk. 11/20 bzw. Urk.

11/66/19 -20) . B ezüglich des Sehens

kamen noch die Geburtsgebrechen Nr. 427, Nr. 425 sowie

Nr. 423

hinzu (Urk.

11/

E. 9 und Urk. 11/ 93-94) . Im Rahmen dieser kom plexen Mehrfachbehinderung

gewährte die IV-Stelle der Ver si cherten diverse Kostengutsprachen für medi - zinische

Massnahmen sowie für diverse H ilfsmit tel . Mit Schreiben vom 6. Juli 2017

ersuchte Dr.

med. A.___, Leiter Kinderorthopädie,

Spital

B.___,

schliesslich

bei der IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine weitere grössere Operation am 2

Dispositiv
  1. August 2017 zur Erhaltung der Gehfähigkeit der Versicherten in der Kinderorthopädie B.___ sowie für einen anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt ( Urk.  11/446) . Am 1
  2. September 2017 erhielt die IV-Stelle fünf Rechnungen der C.___ GmbH für einen mehrmaligen medizinisch indizierten liegend en Transport der Versicherten in der Höhe von insgesamt Fr.  6‘ 390.-- (Urk.   11/458/3-7). Am 1
  3. Oktober 2017 erging die Mitteilung bezüglich der Übernahme der Kosten durch die IV-Stelle für die Operation am 21.   August 2017 in der Kinderortho pädie im Spital B.___ sowie eine n anschliessenden sechswöchi gen Rehabilitationsaufenthalt ( Urk.  11/457). Nach Eingang der Stellung nahme von Dr.  A.___ vom 1
  4. Januar 2018 zum Eingriff in der Klinik B.___ und zu de n dadurch entstandenen medizinisch indizierten liegenden Transport en (Urk.   11/474) lehnte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1.  März 2018 Beiträge an die Transportkosten ab (Urk.   11/488) . Die erneute Stellung nahme von Dr.  A.___ vom
  5. März 2018 betreffend die Ablehnung der Übernahme der Transportkosten (Urk.  11/491 ) veranlasste die IV-Stelle zur Einholung eine r Vergleichsofferte bezüglich der anfallenden Kosten für ent sprechende liegende Transporte ins Kinderspital D.___ (Urk.   11/495). Nach dem die Eltern der Versicherten am 2
  6. März 2018 einen formgerechten Ein wand mit Bezug auf die Stellungnahme von Dr.  A.___ nachgereicht hatten ( Urk.  11/497) , sprach die IV-Stelle m it Verfügung vom 26.   April 2018 der Versicherten die Übernahme der Transportkosten lediglich im Umfang von Fr.  1‘790 .– zu (Urk.   11/514).
  7. Hiergegen erhob der Vater der Versicherten Beschwerde und beantragte sin n gemäss , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesamten Transport kosten in der Höhe von Fr. 6‘390.-- zu übernehmen (Urk.   1-4 und Nachbes serung vom
  8. Juni 2018 , Urk.  7-8) . Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeant wort vom
  9. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  10), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 26.   November 2018 angezeigt wurde ( Urk.  12) Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  10. Die Beschwerdeführerin lässt die Übernahme der Transportkosten im Umfang von insgesamt Fr.  6‘3 9 0 .-- beantrag en ( Urk.  1 , Urk.  7-8 ). Mit angefochtener Verfü gung vom 2
  11. April 2018 sprach ihr die Beschwerdegegnerin einen Beitrag von Fr.   1‘790.-- zu ( Urk.  2). Damit liegt der Restbetrag von Fr.  4‘ 600 .-- im Streit. Da der Streitwert Fr.  20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht).
  12. 2.1      Die IV-Stelle erbrachte ihre Leistungen gegenüber de r Beschwerdeführer in bezüg lich der medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen Nr. 390 ( Urk.  11/457) . Strittig und zu prüfen ist, ob d ie Beschwerdeführer in auch Anspruch auf die Übernahme des Restbetrags der Transportk osten im Umfang von Fr.  4 ' 600 .-- hat. 2.2      Nach Art.  8 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gehören die medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen nach Art.  13 IVG zu den Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Art.  51 Abs.  1 IVG werden den Ver sicherten die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Vergütet werden nach Art.  90 Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) als notwendige Reisekosten im Inland die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle . Wählt der Versicherte eine ent ferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Jedoch kann sich ein Anspruch auf Vergütung der Reisekosten zu einer entfernteren Behandlungsstelle daraus ergeben, dass sich diese schon mit dem Versicherten befasst hat und ein Wechsel in eine näher gelegene Eingliede rungsstelle nicht zumutbar wäre (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung,
  13. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 536).
  14. I n der Beschwerdeantwort vom
  15. August 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, dass das Kinderspital D.___ die nächstgelegene geeignete Durchführungsstelle für den operativen Eingriff vom 2
  16. August 2017 gewesen wäre. Auf Wunsch de r Beschwerdeführerin sei der Eingriff in der weiter entfernten Klinik B.___ in E.___ durchgeführt worden. Um die tatsächlichen Transportkosten vom Wohnort bis zum Kinderspital D.___ zu ermitteln, habe die Beschwerdegegnerin eine Ver gleichsofferte eingeholt (IV- act . 495). Die Reisekosten hätten Fr.1'790. -- betragen. Dieser Betrag sei de r Beschwerdeführer in gemäss Art.  51 Abs.  1 IVG und Art.  90 Abs.  1 IVV vergütet worden. Die übersteigenden Kosten von Fr.   4'600.– seien nicht übernommen worden (IV- act . 514), da sie im Sinne des Gesetztes nicht not wendig gewesen seien ( Urk.  10).
  17. 4.1      Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Vergütung von Reisekosten gemäss Art.  51 Abs.  1 IVG erfüllt, da die liegenden Transporte medizinisch indiziert waren ( Urk.  11/474 und Urk.  8/2) . Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdefüh rerin eine Behandlung in der näher gelegenen Durchführungsstelle, dem Kinder spital D.___ , zumutbar gewesen wäre. 4.1.1      Die Beschwerdeführerin wird seit Jahren von Dr.  A.___ behandelt, der von 2004 bis 2016 Leiter Kinderorthopädie, Universitätsspital (Kinderspital) und Orthopädische Universitätsklinik F.___ gewesen war, bevor er 2016 als Leitender Arzt Kinderorthopädie und Kindertraumatologie an die Klinik B.___ in E.___ wechselte ( Website der B.___ , besucht am 8. August 2019; Urk. 11/474 und Urk. 8/1-2). Aufgrund der Aktenlage ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen Mehrfachbehinderung leidet, durch welche sie auch eine geistige Einschränkung aufweist. Beim durch geführten Eingriff handelte es sich um eine kompliziertere Operation zur Erhal tung der Gehfähigkeit, welche nicht in das operative Spektrum jedes orthopädi schen Chirurgen fällt. Unter diesen Umständen ist ein Arztwechsel zumindest ungünstig, da eine neue Arztperson sich in die umfangreiche Krankengeschichte einzuarbeiten hat, der Aufbau einer Vertrauensbeziehung mehr Zeit beansprucht und eine hohe Spezialisierung gewährleistet sein muss. 4.1.2      In diesem Zusammenhang machte Dr.  A.___ in seinem Schreiben vom 8. Mai 2018 geltend, dass die Kinderorthopädie des Kinderspitals D.___ aktuell weitge hend brachliege. Nur mit äusserer Hilfe durch Prof. Dr. med. G.___ vom Kin derspital H.___ hätten einige wichtige Eingriffe durchgeführt werden können. Die übrigen Eingriffe hätten von den dort tätigen Kollegen aktuell nicht indiziert und nicht vorgenommen werden können. Deshalb hätten sich die Eltern klar für eine operative Intervention bei ihm in E.___ entschieden (Urk. 3). Diese Darstellung wurde in der Beschwerdeantwort nicht bestritten. Es sind auch keine Indizien auszumachen, die geeignet wären, Zweifel an dieser Darstellung zu wecken. Im Gegenteil: Prof. Dr. med. I.___ , international anerkannter Spezialist für Kinderorthopädie, Neuroorthopädie sowie für die Chirurgie von komplexen Deformitäten des Beckens, der Beine und Füsse bei Kindern und Jugendlichen ist erst seit dem 1. September 2018 als Chefarzt Kinderorthopädie und – traumatolo gie am Kinderspital D.___ tätig. Prof. I.___ war gemäss Pressemitteilung des D.___ mit dem Ziel gewählt worden, die Kinderorthopädie am D.___ zu stärken.      Demnach ist auf die Darstellung von Dr.  A.___ , dass die Kinderorthopädie zum fraglichen Zeitpunkt, als die Operation indiziert gewesen ist, weitgehend brach gelegen sei, grundsätzlich abzustellen. Daraus ergibt sich zwanglos, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein Ar ztwechsel und eine Operation am D.___ mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht zumutbar gewesen wäre. 4.2      Bezüglich der von Dr.  A.___ für die Beschwerdeführerin geltend gemachten freien Arztwahl ist anzumerken ( Urk.  8/1-2), dass es sich bei der Vergütung der Reisekosten nach Art.  56 IVG um eine akzessorische Sachleistung zu den Einglie derungsmassnahmen handelt. Das Recht der freien Arztwahl nach Art.  26 IVG bezieht sich somit nur auf die medizinischen Eingliederungsmassnahmen und dadurch auf den stationären Aufenthalt. Die Beschränkung des Reisekostenerstat tungsanspruchs auf Fahrten zur nächst geeigneten Durchführungsstelle ( Art.  90 Abs.  1 IVV) ist Ausdruck der Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne von Art.  8 Abs.  1 IVG (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  18. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 536) und bedeutet auch keine unzulässige Beschränkung des freien Wahlrechts unter den Ärzten (ZAK 1668 310). 4.3      Zusammenfassend war es der Beschwerdeführerin somit unter den geschilderten Umständen nicht zumutbar , sich im besagten Zeitraum im Kinderspital D.___ behandeln zu lassen , womit das D.___ in diesem speziellen Fall nicht die nächst gelegene geeignete Durchführungsstelle war . Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Transportkosten komplett zu übernehmen.
  19. Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens ( Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.--) auf Fr.  4 00.- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt:
  20. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der vollumfänglichen Transport kosten im Betrag von Fr.  6 ' 39
  21. -- durch die Beschwerdegegnerin hat .
  22. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  23. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z .___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  24. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  25. Juli bis und mit 1
  26. August sowie vom 1
  27. Dezember bis und mit dem
  28. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift de s Beschwerdeführer s oder seines Vertreter s zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00504

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

8. August 2019 in Sachen X.___, geb. 2004 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die am 2. November 2004 geborene X.___ meldete sich, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 1 6. Dezember 2004 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Atemnotsyndrom aufgrund der Frühgeburt bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle de r Versicherten m it Verfügung vom 27.

Januar 2005 eine Kostengut sprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Behand lung des Geburtsgebrechens Nr.

494 (Neugeborene mit ei nem Geburtsgewicht unter 2000 Gramm) ab 2.

November 2011 bis zum Erreichen des Gewichts von 3000 Gramm (Urk.

11/7), mit der Verfügung vom 2 8. Januar 2005 für die Behandlung d es Geburtsgebrechen s Nr. 498 (Schwere n eonatale metabolische Störungen) vom 2.

November 2004 bis längstens am 9. November 2004

(Urk. 11/8) sowie mit der Verfügung vom 2 9. Januar 2005 für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr.

247 (Syndrom der hyalinen Membranen) vom 2.

November 2004 bis am 31.

Mai 2005 (Urk. 11/9) .

Aufgrund eines h ämo r r h agische n Hirninfarkt s frontal links im Rahmen einer erschwerten neugebo renen Periode bei Frühgeburtlichkeit erlitt die Versicherte eine cerebrale Bewegungsstörung mit muskulärer Hypertonie, eine Mikrocephalie und ein Plagiocephalus rechts (Urk.

11/18/3). Im Laufe ihrer Entwicklung

w urden zusätzlich

die Geburtsgebrechen Nr.

387 (A ngeborene Epilepsie) sowie Nr. 395 bzw. 390, (A ngeborene cerebrale Lähmungen : spastisch, dyskinetisch, atak tisch) diagnostiziert (Urk. 11/30 und

Urk. 11/20 bzw. Urk.

11/66/19 -20) . B ezüglich des Sehens

kamen noch die Geburtsgebrechen Nr. 427, Nr. 425 sowie

Nr. 423

hinzu (Urk.

11/ 5 9 und Urk. 11/ 93-94) . Im Rahmen dieser kom plexen Mehrfachbehinderung

gewährte die IV-Stelle der Ver si cherten diverse Kostengutsprachen für medi - zinische

Massnahmen sowie für diverse H ilfsmit tel . Mit Schreiben vom 6. Juli 2017

ersuchte Dr.

med. A.___, Leiter Kinderorthopädie,

Spital

B.___,

schliesslich

bei der IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine weitere grössere Operation am 2 1. August 2017 zur Erhaltung der Gehfähigkeit der Versicherten in der Kinderorthopädie B.___ sowie für einen anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt (Urk. 11/446) .

Am 1 3. September 2017 erhielt

die IV-Stelle fünf Rechnungen der C.___ GmbH für einen mehrmaligen medizinisch indizierten liegend en Transport der Versicherten in der Höhe von insgesamt

Fr. 6‘ 390.--

(Urk.

11/458/3-7). Am 1 7. Oktober 2017 erging die Mitteilung bezüglich der

Übernahme der Kosten durch die IV-Stelle für die Operation am 21.

August 2017 in der Kinderortho pädie im Spital B.___

sowie eine n

anschliessenden sechswöchi gen Rehabilitationsaufenthalt

(Urk. 11/457). Nach Eingang der Stellung nahme von Dr. A.___ vom 1 1. Januar 2018

zum Eingriff in der Klinik B.___ und zu de n

dadurch entstandenen medizinisch indizierten liegenden Transport en

(Urk.

11/474)

lehnte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2018 Beiträge an die Transportkosten ab

(Urk.

11/488) .

Die erneute Stellung nahme von Dr. A.___ vom 8. März 2018

betreffend die Ablehnung der Übernahme der Transportkosten (Urk. 11/491) veranlasste die IV-Stelle zur Einholung eine r Vergleichsofferte bezüglich der anfallenden Kosten für ent sprechende liegende Transporte ins Kinderspital D.___ (Urk.

11/495).

Nach dem die Eltern der Versicherten am 2 0. März 2018 einen formgerechten Ein wand mit Bezug auf die Stellungnahme von Dr. A.___ nachgereicht hatten (Urk. 11/497), sprach die IV-Stelle

m it Verfügung vom 26.

April 2018 der Versicherten

die Übernahme der Transportkosten lediglich im Umfang von

Fr. 1‘790 .–

zu (Urk.

11/514). 2. Hiergegen erhob der Vater der Versicherten Beschwerde und beantragte

sin n gemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesamten Transport kosten in der Höhe von Fr. 6‘390.--

zu übernehmen (Urk.

1-4 und Nachbes serung vom 8. Juni 2018,

Urk. 7-8) . Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeant wort vom 3. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 26.

November 2018 angezeigt wurde (Urk. 12) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdeführerin lässt die Übernahme der Transportkosten im Umfang von insgesamt Fr. 6‘3 9 0 .-- beantrag en (Urk. 1, Urk. 7-8). Mit angefochtener Verfü gung vom 2 6. April 2018 sprach ihr die Beschwerdegegnerin einen Beitrag von Fr.

1‘790.-- zu (Urk. 2). Damit liegt der Restbetrag von Fr. 4‘ 600 .-- im Streit. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht). 2.

2.1

Die IV-Stelle erbrachte ihre Leistungen gegenüber de r Beschwerdeführer in bezüg lich der medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen Nr. 390

(Urk. 11/457) . Strittig und zu prüfen ist, ob d ie Beschwerdeführer in auch Anspruch auf die Übernahme des Restbetrags der

Transportk osten im Umfang von Fr. 4 ' 600 .-- hat. 2.2

Nach Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gehören die medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG zu den Eingliederungsmassnahmen. Gemäss

Art. 51 Abs. 1 IVG werden den Ver sicherten die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Vergütet werden nach Art. 90 Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV)

als notwendige Reisekosten im Inland die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle . Wählt der Versicherte eine ent ferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.

Jedoch kann sich ein Anspruch auf Vergütung der Reisekosten zu einer entfernteren Behandlungsstelle daraus ergeben, dass sich diese schon mit dem Versicherten befasst hat und ein Wechsel in eine näher gelegene Eingliede rungsstelle nicht zumutbar wäre (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 536). 3.

I n der Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, dass das Kinderspital D.___ die nächstgelegene geeignete Durchführungsstelle für den operativen Eingriff vom 2 1. August 2017 gewesen wäre. Auf Wunsch de r

Beschwerdeführerin sei der Eingriff in der weiter entfernten Klinik B.___ in E.___ durchgeführt worden. Um die tatsächlichen Transportkosten vom Wohnort bis zum Kinderspital D.___ zu ermitteln, habe die Beschwerdegegnerin eine Ver gleichsofferte eingeholt (IV- act . 495). Die Reisekosten hätten Fr.1'790. -- betragen. Dieser Betrag sei de r Beschwerdeführer in gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG und Art. 90 Abs. 1 IVV vergütet worden. Die übersteigenden Kosten von Fr.

4'600.– seien nicht übernommen worden (IV- act . 514), da sie im Sinne des Gesetztes nicht not wendig gewesen seien (Urk. 10).

4. 4.1

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Vergütung von Reisekosten gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG erfüllt, da die liegenden Transporte medizinisch indiziert waren (Urk. 11/474 und Urk. 8/2) . Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdefüh rerin eine Behandlung in der näher gelegenen Durchführungsstelle, dem Kinder spital D.___, zumutbar gewesen wäre. 4.1.1

Die Beschwerdeführerin wird seit Jahren von Dr. A.___ behandelt, der von 2004 bis 2016 Leiter Kinderorthopädie, Universitätsspital (Kinderspital) und Orthopädische Universitätsklinik F.___ gewesen war, bevor er 2016 als Leitender Arzt Kinderorthopädie und Kindertraumatologie an die Klinik B.___ in E.___ wechselte (Website der B.___, besucht am 8. August 2019; Urk. 11/474 und Urk. 8/1-2). Aufgrund der Aktenlage ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen Mehrfachbehinderung leidet, durch welche sie auch eine geistige Einschränkung aufweist. Beim durch geführten Eingriff handelte es sich um eine kompliziertere Operation zur Erhal tung der Gehfähigkeit, welche nicht in das operative Spektrum jedes orthopädi schen Chirurgen fällt. Unter diesen Umständen ist ein Arztwechsel zumindest ungünstig, da eine neue Arztperson sich in die umfangreiche Krankengeschichte einzuarbeiten hat, der Aufbau einer Vertrauensbeziehung mehr Zeit beansprucht und eine hohe Spezialisierung gewährleistet sein muss. 4.1.2

In diesem Zusammenhang machte Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 8. Mai 2018 geltend, dass die Kinderorthopädie des Kinderspitals D.___ aktuell weitge hend brachliege. Nur mit äusserer Hilfe durch Prof. Dr. med. G.___ vom Kin derspital H.___ hätten einige wichtige Eingriffe durchgeführt werden können. Die übrigen Eingriffe hätten von den dort tätigen Kollegen aktuell nicht indiziert und nicht vorgenommen werden können. Deshalb hätten sich die Eltern klar für eine operative Intervention bei ihm in E.___ entschieden (Urk. 3). Diese Darstellung wurde in der Beschwerdeantwort nicht bestritten. Es sind auch keine Indizien auszumachen, die geeignet wären, Zweifel an dieser Darstellung zu wecken. Im Gegenteil: Prof. Dr. med. I.___, international anerkannter Spezialist für Kinderorthopädie, Neuroorthopädie sowie für die Chirurgie von komplexen Deformitäten des Beckens, der Beine und Füsse bei Kindern und Jugendlichen ist erst seit dem 1. September 2018 als Chefarzt Kinderorthopädie und – traumatolo gie am Kinderspital D.___ tätig. Prof. I.___ war gemäss Pressemitteilung des D.___ mit dem Ziel gewählt worden, die Kinderorthopädie am

D.___ zu stärken.

Demnach ist auf die Darstellung von Dr. A.___, dass die Kinderorthopädie zum fraglichen Zeitpunkt, als die Operation indiziert gewesen ist, weitgehend brach gelegen sei, grundsätzlich abzustellen. Daraus ergibt sich zwanglos, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein Ar ztwechsel und eine Operation am D.___ mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht zumutbar gewesen wäre. 4.2

Bezüglich der von Dr. A.___ für die Beschwerdeführerin geltend gemachten freien Arztwahl ist anzumerken (Urk. 8/1-2), dass es sich bei der Vergütung der Reisekosten nach Art. 56 IVG um eine akzessorische Sachleistung zu den Einglie derungsmassnahmen handelt. Das Recht der freien Arztwahl nach Art. 26 IVG bezieht sich somit nur auf die medizinischen Eingliederungsmassnahmen

und dadurch auf den stationären Aufenthalt. Die Beschränkung des Reisekostenerstat tungsanspruchs auf Fahrten zur nächst geeigneten Durchführungsstelle (Art. 90 Abs. 1 IVV) ist Ausdruck der Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 536) und bedeutet auch keine unzulässige Beschränkung des freien Wahlrechts unter den Ärzten (ZAK 1668 310). 4.3

Zusammenfassend war es der Beschwerdeführerin somit unter den geschilderten Umständen

nicht zumutbar, sich im besagten Zeitraum im Kinderspital D.___ behandeln zu lassen, womit das D.___

in diesem speziellen Fall nicht die nächst gelegene geeignete Durchführungsstelle war . Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Transportkosten komplett zu übernehmen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 4 00.- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der

vollumfänglichen Transport kosten im Betrag von Fr. 6 ' 39 0. -- durch die Beschwerdegegnerin hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z .___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift de s Beschwerdeführer s oder seines Vertreter s zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstWantz