Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, bis Dezember
1993 als Hilfskoch im Restaurant Y.___ in Z.___ angestellt, meldete sich am 1 5. November
1994 unter Hin weis auf seit September 1993 bestehende Depressionen bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , sprach ihm nach Abklärung der beruflichen und medizi nischen Verhältnisse ( Urk. 6/3-23) mit Verfügung vom 1 0. November 1995 rück wirkend ab 1. September
1994 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines 100%i gen Invaliditätsgrades zu ( Urk. 6/24). Nach wiederholten revisionsweisen Bestä tigu ngen des Rentenanspruchs ( Urk. 6/34, 6/39, 6/58, 6/66 ) liess die IV Stelle den Versicherten i m Rahmen einer 2009 eingeleiteten amtlichen Revision (vgl. Urk. 6/68) durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, begutachten. Gestützt auf dessen Gutachten vom 1 4. März 2011 ( Urk. 6/77 ) und seine Ergänzung vom 2. Februar 2012 ( Urk. 6/105) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom 2 3. April 2012 die Renteneinstellung mit, wobei sie von einer noch um 25 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit aufgrund der weiterhin diagnostizierten Agoraphobie mit Panikstörung ausging ( Urk. 6/110).
Eine von der IV-Stelle zugesprochenen Arbeitsvermittlung in Form eines 12 mona tigen Programms bei der B.___ wurde am 1 1. Juli
2012 erfolglos abge schlossen ( Urk. 6/98, 6/113, 6/114 ). Am 1. November
2012 trat der Ver sicherte eine Vollzeits telle als Elektroinstallateur ohne EFZ bei der C.___ in Z.___ an ( Urk. 6/115). 1.2
Am 1 7. Februar 2015 meldete sich der Versicherte , welcher seit 2 6. Januar 2015 aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme im selben Betrieb zu 50 % als Maga ziner eingesetzt wurde (vgl. Urk. 6/124/2, 6/126) , unter Hinweis auf somatische und psychische Beeinträchtigungen neuerlich zum Leistungsbezug bei der Inva lidenversicherung an ( Urk. 6/116). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medi zinischen Verhältnisse ab ( Urk. 6/121 -126, 6/136/1-6 , 6/143/1-7, 6 /145/ 1- 5), 6/148/6-10 ) und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein ( Urk. 6/131/1-9 ). Am 2 9. März 2016 teilte sie dem Versicherten die Notwendig keit einer polydisziplinären Abklärung mit ( Urk. 6/152), für welche über die D.___
das E.___ be auftragt wurde ( Urk. 6/ 153, 6/154). Nach Eingang des G utachtens v om 2 4. Novem ber
2016 ( Urk. 6/ 1 6 3/2 -49 ) wurde der Versicherte am 2 3. Februar
2017 auf seine Scha denminderungspflicht im Zusammenhang mit den gutachterlich fest gestell ten Verbesserungsmöglichkeiten durch entsprechende Therapien hingewie sen ( Urk. 6/169). Mit Vorbescheid vom 2 3. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten zudem mit, dass sein Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde ( Urk. 6/170). Den Einwand vom 2 7. April
2017 ( Urk. 6/176), wel chen der an waltlich vertretene Versicherte am 2. November 2017 und 2 0. Dezember 2017 unter Einreichung weiterer ärztlicher Berichte ergä nzen liess ( Urk. 6/184-187 ), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. April
2018 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei sie ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 11 % be rechnete ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 4. Mai 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Wirkung ab 6
Mona ten nach der Neuanmeldung vom Februar 2015 eine Invalidenrente zuzu sprechen. Ergänzend liess er darum ersuchen, es sei auf Kosten der IV-Stelle ein Ergänzungsgutachten beim E.___ oder eine erneute polydisziplinäre Begutachtung durch das Gericht anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 8. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer am 2 9. Juni
2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die aufliegenden Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar
2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner früher ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch weiterhin arbeitsunfähig sei. Jedoch erlaubten ihm seine körperlichen Beschwerden die Ausübung einer leichten bis kurzzeitig mittelschwer belastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, was ihm ermögliche, ein rentenausschliessen des Einkommen zu erzielen. D ie von psychiatrischer Seite bestätigte 30%ige Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit könne in der Gesamtbeurteilung nicht berüc k sichtigt werden, lasse sich doch die Angstsymptomatik nicht objektivieren. Was die im Laufe des Einwandverfahrens eingereichten Arztberichte anbelange, wür den diese keine neuen medizinischen Erkenntnisse liefern , sondern stellten ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes dar ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer chronifizierten psychi schen
Störung , welche seit der Renteneinstellung keine wesentliche Änderung erfahren habe , auszugehen sei . Entsprechend sei derselben in Übereinstimmung mit der fachärztlichen Aktenlage eine Teilarbeitsunfähigkeit von 30 % beizumessen. Von somatischer Seite seien die erheblichen Beinbeschwerden nach der Tumoropera tion im Januar 2013 aufgetreten .
Zudem liessen die ärztlichen Beurteilungen über einstimmend darauf schliessen, dass für die Hypästhesie zumindest teilweise ein residuelles radikuläres Syndrom S1 bei Ausfall des Achillessehnen-Reflexes ver antwortlich sei. Das F.___ schliesse in Abweichung zur Beurteilung des E.___ auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit infolge der neuropathischen Schmerzen, welche verm utlich mit Läsionen der Nerven i lioin g uinal is, i liohypoga s tricus und genitofemoralis
einhergingen . Auch sei ge mäss Beurteilung des F.___ eine mit der Schwellung und Verfärbung des linken Beines einhergehende Verstärkung der Schmerzen vorstellbar, was wiederum eine zeit liche Begrenzung beim S itzen, Stehen und Gehen naheleg
e. Entsprechend sei ge stützt auf den nachvollziehbar begründeten Bericht des F.___ vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 6/185) selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit auch aus somati scher Sicht nur von einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 1 S. 4). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Be schwerdeführers vom 1 7. Februar
2015 eingetreten. Streitig und zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 2 3. April
2012 ( Urk. 6/110), mit welcher die seit 1. September 1994 ausgerichtete ganze Invalidenrente eingestellt worden war, bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) , in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht lag der Renteneinstellung vom 2 3. April 2012 das psy chiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 4. März 2011 zugrunde, in welchem der Facharzt zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer infolge der seit 1993 vorliegenden Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) seit der Un tersu chung vom 1 2. Oktober 2010 noch zu 25 % eingeschränkt sei ( Urk. 6/77/8 ff.). Die Be schwerdegegnerin legte der verfügten Renteneinstellung vom 2 3. April 2012 ge stützt darauf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und damit einen Invaliditäts grad von 25 % zugrunde ( Urk. 6/110 / 2). 3.2
3.2.1
Der seit der Neuanmeldung vom 1 7. Februar 2015 ergänzt en medizinischen Ak tenlage ist F olgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer unterzog sich anlässlich einer Ho sp italisation
im F.___
am 2 1. Januar 2013 einer laparoskopischen Tumorresektion im Re t roperitoneum. Postoperativ zeigte sich gemäss Austrittsbericht der Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie des F.___ vom 1. Februar
2013 ein Sympat h ikusausfall im Bereich des linken Fusses mit Hyperämie, eine Hypohidrose sowie
eine promi nente Venenzeichnung bei intraoperativem Verdacht auf einen neurogenen Tumor mit Manipulation. Die Differentialdiagnose lautete auf eine Läsion des Grenzstranges. Der Beschwerdeführer wurde bis 3. Februar
2013 krank ge schrie ben ( Urk. 6/123/1-2).
Anlässlich einer Verlaufsuntersuchung in der Neurologischen Klinik des F.___ vom 2 1. Februar 2013 berichtete der Beschwerde führer über ein Wärmegefühl im linken Fuss, welches teilweise unangenehm bis schmerzhaft sei. Auch klagte er über relativ rasch auftretende Schwellungen und dass er am linken Fuss weniger schwitze und dieser trocken sei. Der Oberarzt Dr. med. G.___ vermute te eine Läsion des Grenzstranges im Rahmen der Entfernung des Neurofibroms mit einem damit einhergehenden Ausfall der Sympat h ikusversorgung mit konsekuti ver Überwär mung und fehlender Schweisssekretion. Darüber hinaus liege wahr scheinlich eine zusätzliche Läsion des Nervus
femoralis auf der linken Seite vor. Weiter bestehe bei bekanntem Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 4/5 mit Reizung der Nerven wurzeln L5 auf der linken Seite ein radikuläres Schmerzsyndrom der Nervenwur zeln L5 links und eine entsprechende muskuläre Fehlbelastung mit Schmerzen oberhalb des Kniegelenkes und der Hüfte ( Urk. 6/123/6-7).
Am 9. September 2014 folgte eine weitere Untersuchung in der Neurologie des F.___ . Die am 2 1. Februar
2013 verordnete Therapie mit Lyrica habe der Be schwerdeführe r nach vier Wochen bei starken Nebenwirkungen und nur leichter Besserung ab gebrochen und anschliessend kein Schmerzmedikament mehr ein genommen. Aufgrund un klarer Schmerzen im linken Bei n und Fuss veranlasste Dr. G.___ eine MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und die Durchführung von Röntgen bildern des linken Fusses ( Urk. 6/123/8 f.).
Gemäss Beurteilung von Dr. med. H.___ , Oberarzt der Klinik für Neurochi rurgie des F.___ , vom 1 5. Oktober 2014 zeigten die MRI-Bilder eine deutliche Degeneration des Bandscheibenfaches L4/5 mit einer leicht linkslateralen mini men Diskushernie und zusätzlichen Foramenstenosen L5/S1 beidseits mit mög licher Einengung der Nervenwurzeln L 5. Die in der Sprechstunde geäusserten Be schwerden würden jedoch nicht wirklich zu einem Dermatom L5 passen und es gäbe auch eine gewisse Diskrepanz in den Beschwerdeangaben im Vergleich zu denjenigen im September 201 4. Der Beschwerdeführer beschreibe einen Haupt s chmerz, der plantar medial , kurz vor dem Thalus liege , zudem klage er über unklare Schmerzen im linken Bein, welche keinem genauen Dermatom folgen würden . Auch berichte er über ein Heiss/Kalt-Gefühl des gesamten linken Beines mit unklaren Parästhesien in Fuss und Bein. Die intermittierend vorhanden en Rückenschmerzen seien dem Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren bekannt. Die Beinschmerzen seien nach der Operation im Januar 2013 aufgetreten und seither nicht mehr weggegangen. Er, Dr. H.___ , sei nicht sicher, ob der Nerv L5 für die Schmerzen verantwortlich sei ( Urk. 6/123/4-5). Am 2 9. September 2015 sprach er sich aus neurochirurgischer Sicht für eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit aus ( Urk. 6/145).
In den Akten des Taggeldversicherers finden sich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Oberärztin des Schmerzzentrums des F.___ , Dr. med. I.___ , über eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 1 5. Mai 2015 ( Urk. 6/131/4-6). 3.2 .2
Gemäss Bericht von Dr. med. J.___ , Oberärztin, und Mag.
rer .
nat. K.___ , Fachpsych ologin Psychotherapie FSP, der L.___ vom 2. Juli
2015 stand der Beschwerdeführer seit 2 2. Januar 2015 im L.___
in ambulanter Behan dlung. Er leide seit 1996 an einer Ago ra phobie mit Panikstörung und seit 2014 an einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Störungen. Die Behandlung bestehe in einem psy chiatrisch-psychotherapeutischen Ge s prächstermin zirka alle vier Wochen und einer Medikation mit Cymbalta 30 mg; ein Aufdosieren sei wegen Neben wir kun gen gescheitert. Der Beschwerdeführer leide unter Ängsten in Men schenmen gen und erleide mehrmals t äglich eine Panikattacke; es bestehe ein ausgeprägtes Ver meidungsverhalten. Er sei emotional stark belastet und bedrückt, unruhig, ge reizt, nervös, unsicher und verzweifelt. Die Agoraphobie sei mit 46 Punkten (PAS von Bandelow ) schwer ausgeprägt. Die Prognose erachteten die zuständigen Fachper sonen aufgrund der schwer ausgeprägten Agoraphobie mit Panikstörung und dem Schmerzleiden als ungünstig. In seiner bisherigen Tätig keit sei d er Be schwerde führer seit 1. Juni
2015 zu 70 % eingeschränkt; eine behinderungsan gepasste Tä tigkeit sei zu zirka 50 % zumutbar ( Urk. 6/136).
Dr. med. M.___ , Leitender Arzt der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des F.___ , untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juli 201 5. Für die nunmehr geklagten Schmerzen in der linken unteren Extremität mit Ausstrahlunge n in den Fuss, den Penis und die Hoden, welche gemäss Beschwerdeführer direkt nach der Operation im Januar 2013 aufgetreten seien, fand er klinisch und radiologisch keine Erklärung. Aus seiner Sicht handle es sich um ein neurogenes Problem, wel ches noch nicht endgültig abgeklärt sei. Nach erfolgter Infiltration der L5 Wurzel erscheine die Degeneration L5/S1 nicht als Ursache des Problems ( Urk. 6/138).
Dr. I.___
erstattete am 2 9. Sep tember 201 6 einen weiteren Bericht zuhan den der Beschwerdegegnerin . Auch ge mäss ihrer Beurteilung handle es sich um einen neuropathischen Schmerz im sensiblen Ausbreitungsgebiet des N. f emora lis / N. genitofemoralis und einen Sympat h ikusausfall . Von körperlicher Seite sei der Beschwerdeführer insofern eingeschränkt, als der neuropathische Schmerz bei körperlicher Belastung zu nehme (Knien, auf Leitern Steigen). Unter Belastung träten Schwindel und Au genflimmern auf, was auf einer Baustelle gefährlich wer den könne. Sie erachtete den Beschwe rdeführer bis 1 5. April 2015 in der Tätigkeit als Hilfselektriker zu 50 % , seither zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinde rungsangepassten, wech selbelastenden Tätigkeit (kein Tragen von Lasten, kein Erklimmen von Leitern und Gerüsten) sei er fünf Stunden täglich mit ei ner Leis tung von vier Stunden
(zur Ermöglichung fraktioni erte Pausen zur Stressreduk tion) in einer ruhigen At mosphäre mit wenig Mitarbeitern und ohne Arbeitsdruck arbeitsfähig ( Urk. 6/144/3 ff.).
Dem Bericht des L.___ vom 3 0. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Januar
2015 zu insgesamt fünf ambulanten Terminen er schie nen sei und sich gegenüber der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be hand lung ambivalent zeige. Er habe nach einer Gewichtszunahme Cymbalta selb ständig abgesetzt und wünsche zurzeit keine weitere Medikation. Im Vordergrund stünden täglich auftretende Schmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel und ein Engegefühl in der Brust. Er leide unter Nervosität, Un ruhe und Gereiztheit, Dereali sa t i onserleben und Schlafstörungen. Die Prognose der weiter unbehandel ten Agoraphobie mit Panikstörung sei eher ungünstig. Im Zusammenhang mit dem seit einem Jahr stark exazerbierten Schmerzleiden bestehe eine deutliche Ver schlimmerung der psychiatrischen Beschwerden, welche das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit eher unwahrscheinlich mache. Der Beschwerdeführer sei in angestammt er und angepasst er Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig bei 20 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit ( Urk. 6/148/7-8). 3. 2. 3
Im E.___ wurde der Beschwerdefüh r er vom 8. bis 1 1. August 2016 in stationärem Rahmen allgemein-medizinisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch abgeklärt. Der interdisziplinäre Konsens schloss auf folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/163/41 f.): - Chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit aktivierter Facetten arthrose und perisacraler
Ligamentopathie , in t ermitterende ISG Blockie rungen, residueller S1-Symptomatik links ohne Paresen und radi kuläre Irritationsphänomene bei - Diskushernie L4/5, Foramenstenose L5/S1 (MRI vom 24.12.2005) - Mehrsegmentaler Ost e ochondrose und Spondylarthrose ( Rx 10.8.2016) - Sympathikus-Läsion links mit Anhidrose, Überwärmung und Missempfin dung im Bereich des linken Fusses bei Status nach laparoskopischer Resektion eines neurogenen Tumors paraaortal /retroperitoneal links 01/2013 u nd Verdacht auf Läsion der Nn . g enitofemoralis und ilioingui nalis links - Agoraphobie mit Panikstörung - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Akzentuierte Persönlichkeitszüge.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die beteiligten Gutachter dem Übergewicht mit BMI 30, den Migräne-Kopfschmerzen mit Aura-Phänomen seit Jugendzeiten, aktuell zwei- bis dreimal monatlich, den chronischen Span nungskopfschmerzen an mehreren Tagen in der Woche und dem Verdacht auf eine initiale Rhizarthrose beidseits bei ( Urk. 6/163/42).
Der Beschwerdeführer habe in erster Linie über eine Funktionsstörung im link en Bein geklagt. Bei der Untersuchung habe er ein ausgeprägtes Entlastungshinken links gezeigt. Er wirke muskelkräftig und objektiv in sehr gutem Allgemeinzu stand. Eine Seitendifferenz der Muskelausprägung lasse sich an der unteren Ext remität nicht feststellen. Objektivierbar sei eine minimale Schwellung der linken Knöchelregion und eine minimale livide Verfärbung des
linken Fusses beim Sit zen und Stehen, welche sich jedoch bei Hochlagerung des Beines rasch zurück bilde. Ebenso bestehe palpatorisch der Eindruck einer leichten Temperaturerhö hung ( Urk. 6/163/42). Gemäss Beurteilung des neurologisch en Teilgutachters Dr. med. N.___ seien die linksseitigen belastungsabhängigen Beinschmerzen schwierig einzuordnen bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Die Sympat h ikusläsion alleine mit der Überwärmung und der fehlenden Schweisssekretion führe nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die festgestellten Läsio nen der inguinalen Nerven würden, wenn überhaupt, beruflich nur eine ge rin ge Beeinträchtigung nach sich ziehen. Beeinträchtigt sei aber immerhin die Sexual funktion aufgrund der Taubheit im Genitalbereich ( Urk. 6/163/31) . Wie auch der orthopädische Teilgutachter , welcher aufgrund des degenerativen Reiz zustand es im Bereich der LWS in Form einer aktivierten Facetten gelenks arthrose und einer perisacralen
Ligamentopathie bei mehrsegmentalen degenera tiven Zu stän den nur noch leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtete ( Urk. 6/163/24 ff.), wies auch Dr. N.___ auf erhebliche Diskrepanzen zwischen subjektiver Empfindung und objektivierb arer Funktions störung hin. So seien das st arke Hinken auf dem linken Bein und das fehlend e Abrollen über den Fuss mit den vorliegenden Befunden nicht erklärbar (6/163/31).
Die Beurteilung der psychiatrischen Teilgutachterin Dr. med. O.___ lautete dahingehend, dass sowohl die aktuellen Befunde hinsichtlich der Agoraphobie mit Panikstörung als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit denjenigen im Gutachten vom 1 4. März 2011 entsprächen. Für den psychischen Befund sei das Auftreten des retroperitonalen Neurofibroms, welches im Januar
2013 operiert worden sei, ungünstig gewesen, habe sich doch vor dem Hintergrund der bereits b estehenden psychischen Symptome eine Schmerzsymptomatik entwickelt. Der Beschwerdeführer habe keine Ressourcen, aktiv und lösungsorientiert sowie be wusst mit Symptomen umzugehen und diese zu ve rarbeiten. Deutlich geworden sei bei der Exploration die Ich-Bezogenheit des Beschwerdeführers; er sei völlig auf seine Symptomatik eingeeng t, bleibe jedoch in den Ausführungen eher ober flächlich und vage. Die zwei Symptomenkomplexe, über welche er berichte – der erste bestehend aus Angst, Panik, Schwindel, Herzklopfen, Vermeid ung, sozialem Rückzug und Derealisa tionserlebnisse n , welche zur Diagnose der Agor aphobie mit Paniksstörung gehörten , und der zweite bestehend aus ziehenden Schmerzen vo n der linken Flanke ins Genital beziehungswiese ins linke Bein mit Hinken und den Kopfschmerzen , welche zur Schmerzfehlverarbeitung gehörten, würden sich überlappen. Der Beschwerdeführer habe wenig Motivation , aktiv an dieser Situ ation etwas zu ändern. Auch hätten gemäss seiner Beschreibung sämtliche The rapien nichts gebracht, respektive Nebenwirkungen wie Gewichtszunahme und Schwindel nach sich gezogen.
Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt, wobei der Beschwerdeführer funktionell dahingehend eingeschränkt sei, dass er ein Ver meidungsverhalten zeige, sich in ständiger Angst wähne und nie gelernt habe, sich zu behaupten sowie Selbstmotivation zu entwickeln, was sich jetzt negativ auswirke. Er habe die Tendenz, in Altbewährtem zu verharren, wozu auch die akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge beitrügen. Dennoch sei es ihm möglich , die Wohnung zu verlassen , und eine medikamentöse Therapie erscheine durchaus erfolgsversprechend. Grobe Inkonsistenzen seien keine erkennbar, je doch sei auffällig, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bei der Explora tion eine Panikattacke gehabt zu haben, ohne dass diese objektivierbar gewesen sei ( Urk. 6/163/ 36 ff.).
Die Konsenskonferenz der
E.___ -Gutachter schloss aus polydisziplinärer Sicht da rauf, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht die Tätigkeit als Hilfs elektriker nicht mehr zumutbar sei, wobei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit rück wirkend nur schwer zu datieren sei. Anzunehmen sie diese per November 2014, sei
der Be schwerdeführer doch ab diesem Zeitpunkt zu 50 % als Magaziner ein gesetzt wor den. In einer angepassten Tätigkeit könnten dagegen leichte und kurz zeitig mit telschwere Tätigkeiten ohne regelmässiges Bücken und Zwangshal tungen voll schichtig ausgeübt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Diese Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung gelte ab Ja nuar 2013 ( Urk. 6/163/46).
Der RAD-Arzt, Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Vertrauensarzt (SGV), schloss sich dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2016 an ( Urk. 6/168/10). 3. 2. 4
Dr. med. Q.___ , Oberärztin im Institut für Anästhesiologie des F.___ , Fachärztin FMH für Anästhesiologie, nahm in ihrem im Einwandverfahren eingereichten Be richt vom 3 1. Oktober 2017 ausdrücklich eine reine Aktenbeurteilung vor und nahm zum Gutachten des E.___ Stellung. Was den linksseitigen Beinschmerz, wel cher nach der Operation des retroperi t onealen Ne u rofibroms aufgetreten sei, an belange, würde diese r im Gutachten des E.___ nicht in kausalem Zusammenhang mit der wahrscheinlich erlittenen Grenzstrangverletzung gesehen. Es gebe jedoch durchaus Schmerzen, welche mit autonomen Störungen wie zum Beispiel dem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) einhergingen. Unter Bezug nahme auf die sogenannten Budapester-Kriterien wies sie darauf hin, dass in der Diagnoseliste des E.___ Missempfindungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit aufgeführt würden , wie Seitendifferenzen in der Hautfarbe, Temperatur, Schweis s sekretion und Schwellung. Zusammenfassend leide der Beschwerdefüh rer unter überwiegend neuropathischen Schmerzen im Bein. Cranial sei dafür eine Läsion der Nn . i lioinguinalis/ iliohy p ogastricus
und möglicherweise des N. genit ofemoralis verantwortlich. Distal (im Fuss) handle es sich ihrer Meinung nach um Schmerzen, welche durch die Grenzst r angverletzung verursacht worden seien. Der genaue Mechanismus sei jedoch, wie auch bei CRPS unbekannt. Die Arbeits fähigkeit könne eigentlich nicht durch ein Aktenstudium beurteil t
werden. Vor stellbar sei eine mit der beschriebenen Schwellung und Verfärbung einher gehende Schmerzverstärkung, welche durchaus eine zeitliche Begrenzung von Sitzen und Stehen, möglicherweise auch Gehen nahelege. Auch das verän derte Gang bild schränke zumindest das Laufen stark ein (kein Laufen auf unebe nem Gelände, kein Leitersteigen; Urk. 6/185).
Ebenfalls im Einwandverfahren eingereicht wurde ein Bericht des seit 1 2. Sep tember 2017 behandelnden psychiatrischen Facharztes Dr. m ed. R.___ vom 1 9. Dezember 201 7. Der Beschwerdeführer sei erstmals am 1 2. September 2017 in seiner Sprechstunde gewesen, seither hätten drei kurze orientierende Termine zu je 30 Minuten stattgefunden; e ine eigentliche störungsspezif ische psychothe rapeutische Behandlung habe nicht etabliert werden können. Dr. R.___ schloss sich sowohl der Vordiagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung als auch der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 30 % an und führte unter der Diagnose anamnestisch akzentuierte Persönlichkeitszüge an. Aufgrund der seit Jahren bestehenden Erkrankung liege eine deutliche Chronifizierung vor. Es sei dem Beschwerdeführer bisher augenscheinlich nicht gelungen, sich geeig nete Copingstrategien anzueignen. Vielmehr verharre er in seinen Symptomen und den damit verbundenen Ängsten mit begleitender Starre. Er denke nicht, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt aktuell vermittelbar sei. Ter mine wahrzunehmen, Verlässlichkeit am Arbeitsp latz, geforderte Flexibilität zu erbringen, dürfte ihm sehr schwer fa ll en. Es bleibe zu vermuten, dass er bei grös seren Anforderungen schnell in ein Vermeidungsverhalten und einen Rückzug gelange. Entsprechend müsste ein Arbeitgeber sehr tolerant sein. Die Behand lungsbereitschaft habe sich in den kurzen Terminen eher gering gezeigt und ver mutlich seien die notwendigen Re s sourcen für eine tiefgreifende Psychotherapie nur sehr begrenzt ( Urk. 6/187) . 4. 4.1
Aufgrund der Aktenlage erstellt und zu Recht unbestritten ist, das sich der Ge sundheitszustand des Beschwerde führers seit der am 2 3. April 2012 verfügten Renteneinstellung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids in somati scher Hinsicht insofern verschlechtert hat, als ihm seine ursprüngliche Tätigkeit als Hilfskoch respektive die nach der Renteneinstellung aufgenommene Tätigkeit als Hilfselektriker, welche von der körperlichen Belastung wohl mit derjenigen des Hilfskoches vergleichbar ist, aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar ist. Hierauf schl oss nicht nur der Gesamtkonsens des E.___ ( Urk. 6/163/46), sondern auch Dr. I.___
des L.___
( Urk. 6/144/3 f. ). Damit liegt ein Revisionsgrund vor, welcher eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdefüh rers ohne Bi ndung an frühere Beurteilungen erlaubt ( BGE 141 V 9
E. 2.3 mit Hinweisen) . 4.2
Hinsichtlich der massgeblichen somatischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass die Beschwerdegegnerin de m polydi sziplinären Gut achten des E.___
richtigerweise volle Beweiskraft bei, erweist es sich doch im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines medizini schen Gutachtens als umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten
erstellte nachvollziehbare medizinische Beur teilung
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) .
Was zunächst die Begründung und Herleitung der für die Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen in die rechte Hüfte verantwortlich erachteten aktivierten Facet tenarthrose und der persisacralen
Ligamentopathie
mit intermittierenden ISG-Blockaden und residueller S1-Symptomatik links durch den orthopädischen Teil gutachter anbelangt, korrespondiert diese gemäss der überzeugenden Beurtei lung des begutachtenden Or t hopäden
mit den bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen und den erhobenen klinischen Befunden ( Urk. 6/163 S . 22 ff.). Auch Dr. Q.___ unterstützte die Annahme eines teilweisen residuellen radikulären Syndroms S1 und brachte dieselbe wie auch Dr. N.___ (vgl. Urk. 6/163/30)
in einen möglichen Zusammen hang mit der Hypästhesie (vgl. Urk. 6/185/2) .
Hinsichtlich der Beurteilung der vom Beschwerdeführer geklagten linksseitigen Unterbauch- und Beinbeschwerde n ordnete der neurologische Teilgutachter des E.___ , Dr. N.___ , die Anhidrose wie auch die Überwärmung und die Missem pfindungen im Bereich des linken Fusses -
ebenfalls in Übereinstimmung mit Dr. Q.___ (vgl. Urk. 6/185/1 f.) - der vermuteten Grenzstrangverletzung und damit einem neuropathischen Syndrom bei ( Urk. 6/163/29 f. ). Dass er die geklagten be las tungsinduzierten Beinschmerzen wie auch die Gefühlsstörungen als schwierig einordenbar erachtete (vgl. Urk. 6/163/30) und diese im Rahmen des Gesamtkon senses wie auch die Migräne-Kopfschmerzen und die Spannungskopfschmerzen (vgl. Urk. 6/163/29) letztlich einer nicht näher spezifizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren zuordnete ( Urk. 6/173/42), korrespondiert insofern mit der übrigen medizinischen Akten lage, als nicht nur Dr. M.___ für die geklagten Schmerzen in der linken un teren Extremität mit Ausstrahlungen in den Fuss, den Penis und den linken Hoden keine Erklärung fand ( Urk. 6/138 ), sondern auch der Oberarzt der Neurologie des F.___ , Dr. G.___ , welcher zwar eine Reizung des Nervus
femoralis als möglich erac htete, das Schmerzsyndrom letzt lich aber als wohl mulitfaktoriell beurteilte und sich einer spezifischen Zuordnung enthielt ( Urk. 6/123/8). Auch Dr. Q.___ , welche die Schmerzen als überwiegend neuropathisch beurteilte und den Ver dacht eines CRPS in den Raum stellte, musste im Ergebnis eingestehen, dass der die Schmerzen verursachende Mechanismus unbekannt sei , und enthielt sich hin sichtlich der Kopfschmerzen einer abschliessenden Stellungnahme ( Urk. 6/185). Dass der Beschwerdeführer die von Dr. G.___ am 2 1. Februar 2013 gegen neuro pathische Schmerzen verordnete Medikation mit Lyrica ( Urk. 6/123/7) bereits nach vier Wochen aufgrund von Nebenwirkungen (Schwindel, leichte Übelkeit) aber auch, weil die Schmerzen nur wenig gebessert hätten , bereits wieder absetzte (vgl. Urk. 6/123/8 unter „ Anamnese"), unterstützt jedenfalls den Verdacht auf ein neuopathisches Schmerzsyndrom nicht. Von weiterführenden medizinischen Ab klärungen ist angesichts dieser Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung ab zusehen (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), ist doch nicht zu erwarten, dass eine neuerliche neurologische Abklärung weiterführende Erkenntnisse liefern würde.
Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus so matischer Sicht anbelangt, schlossen die zuständigen Gutachter des E.___ gestützt auf die orthopädische Beurteilung nachvollziehbar, dass der Beschwerde führer auf Dauer lediglich noch leichte und kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten ausü ben könne, wobei regelmässiges Bücken und Zwangshaltungen nicht mög lich seien ( Urk. 6/163/46) . Angesichts dieses Anforderungsprofil erscheint nicht nur die ursprüngliche Tätigkeit als Hilfskoch, sondern auch diejenige als Hilfselektri ker nicht mehr zumu tbar. Dass der Gesamtkonsens der
E.___ -Gutachter den so matischen gesundheitlichen Störungen letztlich keine umfangmässige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit beimass, gibt im Lichte der übrigen Aktenlage ebenfalls zu keinen Zweifeln Anlass. So fällt auf , dass der Beschwerdeführer, obwohl er gemäss den vom neurologischen Teilgutachter des E.___ anamnestisch erhobenen Beschwerden seit der Operation vom 2 1. Januar 2013 an im Wesentlichen unver änderten linksseitigen Schmerzen und Gefühlsstörungen im Unterbau ch, in der Leiste, in den Geschlechtsorganen , dem Oberschenkel und dem ganzen Fuss leide (vgl. Urk. 6/163/27), offenbar in der Lage war, selbst die seinen körperl ichen Ein schränkungen auf Dauer nicht angepasste Arbeit als Hilfselektriker bei der C.___ bis im Januar 20 15 auszuüben (vgl. Urk. 6/116/3;
g emäss Arbeitge berbescheinigung vom 7. April 2015 übte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Hilfselektriker bis 2 0. Januar 2015 aus, Urk. 6/124/2). Eine Verschlechterung der somatisch begründeten gesundheitlichen Einschränkungen, welche seit Januar 2015 eingetreten ist, ist den medizinischen Akten jedenfalls nicht zu ent nehmen. Selbst wenn der linksseitige Bein- und Fussschmerz neuropathisch be gründet wär e , rechtfertigte sich aufgrund der Aktenlage keine umfangmässige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Der sowohl von Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 2 9. September 2015 ( Urk. 6/144) als auch von Dr. Q.___ a m 3 1. Ok tober 2017 ( Urk. 6/185) möglicherweise mit der Schwellung und Verfärbung ein hergehende n Schmerzverstärkung bei körperlicher Belastung, welche eine zeitli che Begrenzung von Sitzen, Stehen und allenfalls Gehen nahelege (vgl. insbe sondere: Urk. 6/185/2), kann fraglos mit der von Dr. I.___ postulierten Einschrän kung auf wechselbelastende Tätigkeiten ( Urk. 6/144/4) Rechnung ge tragen werden.
Entsprechend ist erstellt , dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht
im hier interessierenden Zeitraum seit der Neuanmeldung vom 1 7. Februar 2015 respek tive seit dem Beginn des Wartejahres am 1. November 2014 ( Art. 28 Abs. 2 lit . b IVG) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids in einer körperlich leichten bis kurzzeitig mittelschwere n, wechselbelastenden Tätigkeit
ohne regelmässiges Bü cken und ohne Zwangshaltungen zu 100 % arbeitsfähig war . 4. 3
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt , stimmt die fachpsychiatrische Beurteilung des L.___ vom 2. Juli 2015 mit der Be urt eilung der
E.___ -Gutachter sowohl hinsichtlich der Diagnose eine r seit 1996 bestehenden Agoraphobie mit Panikstörung als auch derjenigen einer chroni schen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren überei n (vgl. Urk. 6/136 /1, 6/163/42). Bestätigt wird d ie diagnostische Beurteilung der
Gutach ter
auch durch die jenige des seit 1 2. September 2017 behandelnden Psychiaters Dr. R.___ , wel cher zwar die Schmerzstörung nicht erwähnt e , neben der Diagnose einer Agora phobie mit Panikstörung aber auch diejenige akzentuierter Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10 Z73 zumindest anamnestisch bestätigt e ( Urk. 6/187/1 ). Was den Verlauf der psychischen Störungen und die dadurch resultierenden Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, stimmen die fach ärztlichen Beurteilungen insofern überein, als das Auftreten der körperlichen Ein schränkungen für den Verlauf der psychischen Gesundheit als ungünstig erachtet wurde ( Urk. 6/163/37). Dabei sprachen sich die zuständigen Fach per sonen des L.___ im Bericht vom 3 0. Dezember 2015 dafür aus, dass im Zusam menhang mit dem Schmerzleiden, welches seit einem Jahr deutlich exazer biert sei, eine deutli che Verschlechterung der psychischen Situation einherge gangen sei. Am meisten be einträchtigt werde die Arbeitsfähigkeit des Be schwer de führers durch die Kon zent rationsprobleme, die verminderte Belast bar keit und die ver minderte Duch halte fähigkeit ( Urk. 6/148/8). S ämtliche psychia trischen Fach per sonen massen dem ausgeprägten Vermeidungsverhalten des Beschwerde füh rers massgebliche Bedeu tung bei und gingen von einer chronifizierten Agora phobie aus ( Urk. 6/148/8 oben, 6/163/37 f.), 6/187/2).
Angesichts dieser im Wesentlichen übereinstimmenden fachärztlichen Beurtei lungen rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel, dass beim Beschwerdeführer ein psychisches Beschwerdebild mit Krankheitswert vorliegt. Unerheblich ist dabei, dass die diagnostischen Einschätzungen zwar weitgehend, nicht aber voll ständig übereinstimmen, ist doch letztlich nicht die Diagnose, sondern allein ent scheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 1 5. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 1 2. Juni 2013 E. 4 .2.2) .
Was die durch die psychischen gesundheitlichen Störungen bedingte Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit anbelangt, sprach sich Dr. R.___ für eine mit der gutachterlichen Beurteilung im Wesentlichen übereinstimmende medizinisch-theo retische Einschränkung von 25 bis 30 % aus, wenn er auch von einer schwe ren Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausging ( Urk. 6/187/1-2) . Die
E.___ -Gutachter, welche
hinsichtlich der Schwere der Störung Zweifel anbrachte n, attestier t en als Folge der psychi schen Störungen eine um 30 % reduzierte Leis tung sfähigkeit ( Urk. 6/163/39). Deutlich höher präsentiert sich dagegen die auf insg esamt 70 %
lautende Arbeits unfähigkeitsbeurteilung des L.___ , basiert diese doch auf der Annahme, dass das Schmerzleiden des Beschwerdeführers seit An fang 2015 stark exazerbiert sei, was auch zur deutlichen Verschlimmerung der psychischen B eschwerden geführt habe ( Urk. 6/ 148/8). Auch wenn Wechselwir kungen zwischen den körperlichen und psychischen Beschwerden aufgrund der medizinischen Aktenlage durchaus wahr scheinlich scheinen, lässt sich doch die im Bericht des L.___ angenommene Exazerbation der Schmerzen seit zirka Anfang 2015 aufgrund der Akten nicht verifizieren ; vielmehr lassen die anamnestischen Angabe n des Beschwerdeführers auf einen diesbezüglich seit der Operation im Januar 2013 unveränderten Verlauf schliessen (vgl. Urk. 6/123/4, 6/163/27), was denn auch die angenommene derart erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Be schwerde führers nicht glaubhaft macht.
Damit erweist sich das Gutachten des E.___
auch hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung als grundsätzlich beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage. 4 .4 4.4 .1
Steht somit aus medizinisch- gutachterlicher Sicht eine gesundheitliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen fest, gilt es nachfolgend die Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter mit der Prüfung der nach BGE 141 V 281 rechter heblichen Standardindikatoren auf eine Arbeit s unfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7). Denn d ie Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. obige E. 1.2). Diese mit BGE 143 V 418 E. 7 auf sämtliche psychischen Leiden für anwendbar erklärte Rechtsprechung kommt auch im hier zu beurteilenden Fall zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1) . 4. 4 .2
Die Begründung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zu den einzelnen Indikatoren nach BGE 141 V 28 1. Vielmehr beschränkt e sie sich auf die Feststell ung, dass die zur psychiat risch
bestätigten 30%igen Arbeitsunfähigkeit führende Angstsymptomatik nicht objektivierbar nachgewiesen werden könne, weshalb sich diese nicht einschrän kend auswirke und nicht in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen werden könne ( Urk. 2 S. 2). Diese Begründung greift angesichts der gutachterlich festgestellten und gerichtlich als nachvollziehbar erachteten psychischen Störungen zu kurz. Auch wenn sich im Gutachten des E.___ wiederholte Hinweise auf festgestellte Diskrepanzen und Inkongruenzen finden ( Urk. 6/163/21 unten, 6/163/31, 6/163/39), wurde ärztlicherseits dennoch weder eine Aggravation noch eine Simulat i on festgestellt (vgl. Urk. 6/163/45). Es besteht mithin nicht schon Klarheit im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1-2 darüber, dass die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind . Eine Aggravation im Sinne eines Ausschlussgrundes ist somit nicht rechtsgenüglich ausgewiesen (vgl.
BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2018 vom 6. Novem ber
2018 E. 5.4) und es ist von einem konkreten Beweisbe darf aus zu gehen (BGE 143 V 418 E. 7.1). 4. 4 .3
Beim mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 festgelegten strukturier ten, normati ven Prüfungsraster (präzisiert in BGE 143 V 418 E. 5.2 und E. 8.1) sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit den folgenden Standar dindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzel falls Rech nung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4):
Unter die Kategorie „funk tioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diag noserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1 ; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 5.2 ), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3 .1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3 ; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 8.1), ausser dem der Komplex „Persön lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Resso urcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kate gorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) sind die g leich mässige n Einschränkung en des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Le bens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und einglie derungs anam nes tisch aus gewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.4.4
Die Überprüfung der Standardin d ikatoren gestützt auf das Gutachten des E.___ wie auch die übrige Aktenlage erlauben eine schlüssige Beurteilung der psychi schen Beschwerden im Licht e der massgeblichen Indikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2018 vom 2 5. Juni 2 018 E. 4.2) und führen zu folgendem Er gebnis :
Zum Komplex „ Gesundheitsschädigung", insbesondere zum Indikator „ Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde" s chloss der Konsens der Gutachter
ab weichend zur Beurteilung des L.___ vom 2. Juli 2015 ( Urk. 6/136/2) nicht auf das Vorliegen einer schweren Panik- und Agoraphobiestörung ( Urk. 6/163/44) . Die funktions erhebliche psychiatrische Befundlage lautete dahingehend, dass der Beschwerde führer bewusstsein s klar und allseits orientiert während eineinhalb Stunden die Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit habe erhalten können.
Eine differenzierte Beschreibung der Symptomatik sei ihm nicht möglich gewesen. Er habe angegeben, bei der Exploration eine Panikattacke erlitten zu haben, diese sei jedoch nicht objektivierbar gewesen. Es fehlten Hinweise für Wahn, Halluzi nationen oder Ich-Erlebnisstörun gen. Jedoch sei die emotionale Schwingungs fähigkeit herabgesetzt und der Beschwerdeführer wirke emotional wenig zugänglich. Er berichte, wenn auch oberflächlich, über Angst vor Menschenmen gen, Schlaf- und Einschlafstörungen sowie Albträume und sozialen Rückzug, wirke überfordert und abwehrend beim Versuch, Symptome gezielter zu erfragen ( Urk. 6/163/35 f.). Die Agoraphobie erscheine chronisch. Der Beschwerdeführer habe Erwartungsängste, zeige ein Vermeidungsverhalten und wähne sich in stän diger Angst, es sei ihm jedoch möglich, die Wohnung zu verlassen ( Urk. 6/16 3/38). Damit sc hloss Dr. O.___ zwar nicht auf eine schwere Be fun d lage. In Kombination mit der diagnostizierten Schmerzstörung, welche psy chiatrischerseits ebenfalls als zur Chronifizierung neigend beurteilt wurde ( Urk. 6/163/38), lässt sich aber eine invalidisierende Wirkung der relevanten psy chiatrischen Störungen nicht ohne Prüfung der übrigen Standardindikatoren aus s chliessen (BGE 143 V 418 E. 5.2 ).
Mit Blick auf den Indikator „ Behandlungserfolg oder – res istenz " ist dem Gutach ten des E.___
wie auch den Bericht en des L.___ vom 2. Juli und 3 0. Dezember 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer , welcher sich trotz jahrelangen Ren tenbezugs aufgrund seiner psychischen Störung noch keiner stationären Behand lung unterzogen hat (vgl. dazu: Urk. 6/163/33), im Jahr 2015 zu nur insgesamt fünf verhaltenstherapeutischen ambulanten Sitzungen im L.___ erschienen war und die medikamentöse Behandlung mit
Cymbalta im März 2015 wieder ab ge setzt hatte ( Urk. 6/136/1-4, 6/148/6-10, 6/163/34). Eine eigentliche psychothe rapeutische Behandlung nahm der Beschwerdeführer auch bei Dr. R.___ , welchen er erstmals am 1 2. September
2017 aufsuchte, nicht auf und zeigte offen sichtlich auch dannzumal nur eine geringe Behandlungsbereitschaft ( Urk. 6/187 /1-2). Die von den
E.___ -Gutach t ern als indiziert erachtete intensive verhaltensthera peutische und psychoedukative Therapie inklusive Pharmakothe rapie und allen falls ergänzende Familientherapie ( Urk. 6/163/40) wurde damit zu keinem Z eit punkt aufgenommen. Trotz möglicherweise teilweise pathologischem Vermei dungsverhalten des Beschwerdeführers fehlen Hinweise auf eine man gelnde Zu mutbarkeit der empfohlenen Behandl ungsmöglichkeiten; entsprechend ist eine lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapie sowie eine dar aus resultierende Behandlungsresistenz au genscheinlich nicht ausgewie sen .
Hinsichtlich des Indikators „ Komorbiditäten" liegen sowohl mit der diagnostizier ten chronischen Schmerzstörung als auch dem chronischen lumbovertebrogenen Syndrom mit Facettenarthrose und den Folgen der Sympathicus -Läsion links rechtlich bedeutsame Komorbiditäten vor, welche gemäss ärztlicher Feststellung zu Wechselwirkungen mit der Agoraphobie führen und insofern ressourcenhem mende Wirkung entfalten . Das hohe Vermeidungsverhalten des Be schwerdefüh rers habe zur Folge, dass alles Neue zu Ängsten führe und auch zu vermehrten Schmerzen ( Urk. 6/163/39). Die ebenfalls diagnostizieren akzentuier ten Persön lichkeitszüge ( Urk. 6/163/42) sind nach der Rechtsprechung dagegen nicht inva lidisierend und stellen daher keine relevante psychische Komorbidität dar; viel mehr sind sie im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu würdigen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_592/2018 vom 2. Apr il 2019 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).
Mit Blick auf den Komplex „ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönli che Ressourcen) und „ Sozialer Kontext" , lässt sich dem E.___ -Gutachten ent nehmen, dass Dr. O.___ vor allem der Angststörung ressourcenhemmende Wirkung beimass. Die narzisstischen Persönlichkeitszüge, welche gemäss ihrer Ein schätzung nicht das Ausmass einer eigentlichen Störung erreichen, wirkten sich gemäss ihrer Einschätzung zwar eher negativ auf d en Gesundheitszustand aus, lägen aber immer noch im Rahmen der Normvariante. Negativ wirke sich dagegen aus, dass der Beschwerdeführer nie gelernt habe, sich zu behaupten und Ehrgeiz zu entwickeln. Auch erachtete Dr. O.___ die jahrelange Berentung, finanzi elle Probleme, die fehlende Identifikation mit der Vaterrolle und Probleme mit der Ehefrau als ressourcenhemmende Faktoren ( Urk. 6/163/38-39). Im sozialen Kontext gilt es aber auch zu berücksich tigen, dass der Beschwerdeführer als vier facher Familienvater trotz Eheproblemen weiterhin mit seiner Ehefrau und den zwei jüngsten Kindern , mithin in einer sozialen Gemeinschaft zusammenlebt ( Urk. 6/163/15 ) und zudem zumindest zu seiner zweitältesten Tochter ein gutes Verhältnis hat. Er gehe regelmässig spazieren, fahre weiterhin Auto und gehe ab und zu mit den Kindern in den Tierpark. Auch nehme er regelmässig RAV-T ermine wahr ( Urk. 6/163/34), was auf durchaus mobilisierbare Ressourcen schliessen lässt.
Auf eine massgebliche Restarbeitsfähigkeit lässt denn auch die Kon s istenzprü fung schliessen, ergibt sich doch in Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl. BGE 141 V 291 E. 4.4.1) aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach der Einstellung der seit September 1994 bezogenen ganzen Invalidenrente mit Ver fügung v om 2 3. April 2012 ( Urk. 6/110) trotz der weiterhin anerkannten 25%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der Lage war, vom 1. November 2012 bis Januar 2015 über mehr als zwei Jahre hinweg einer 100%igen Tätigkeit als Hilfselektriker nachzugehen. Dass die Motivation des Beschwerdeführers durch die Renteneinstellung offensichtlich einen Schub erfuhr und ihm die Mobilisation erheblicher Ressourcen ermöglichte, nahm denn auch sein Berater im Rahmen der beruflichen Eingliederung der B.___ im August 2012 wahr (vgl. Urk. 6/114). Da der Beschwerdeführer seit 2013 über im Wesentlichen unveränderte Schmerzen und Gefühlsstörungen klagt und auch hinsichtlich der Angsterkrankung anam nestisch keine Hinweise auf eine seit 2013 eingetretene erhebliche Verschlechte rung zu finden sind ( Urk. 6/123/4, 6/123/6-7, 6/136/2, 6/163/20, 6/163/34 f.), ist mit Blick auf die bis Januar 2015 ausgeübte berufliche Tätigkeit und auf das Aktivitätsniveau im privat en Lebensbereich mit Spaziergäng en und Ausflügen in den Tierpark auf das Vorliegen massgeblicher Ressourcen zu schliessen.
In diesem Zusammenhang sind denn auch die Hinweise im Gutachten des E.___ auf Inkonsistenzen und demonstratives Verhalten zu berücksichtigen, lässt doch der festgestellte ausgezeichnet wirkende Allgemeinzustand und der sehr gute Muskelstatus Zweifel am vom Beschwerdeführer geschilderten Rückzug ohne we sentliche Aktivitäten aufkommen ( Urk. 6/163/45). Hinzu kommt, dass der lang jährige Verzicht des Beschwerdeführers auf eine adäquate psychotherapeutische und medikamentöse Therapie, selbst wenn ein Teil der Behandlungsverweigerung auf eine pathologische Vermeidenshaltung zurückzuführen wäre, nicht auf einen behand l ungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen erheblichen Lei densdruck schliessen lässt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Zusammenfassend lässt die Indikatorenprüfung im Lic hte der massgeglichen Aktenlage nicht schlüssig und widerspruchsfrei darauf schliessen, dass die psy chi schen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers Auswirkungen auf s eine Ar beits fähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG haben (BGE 143 V 418 E. 7). Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell bew eisbelastete versicherte Person, mithin der Beschwerdeführer ,
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5. 5.1
Entsprechend bleibt zu prüfen, welche Auswirkungen die unter E.
4.2 festgestellte Einschränkung der somatischen Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Der massgebliche Invaliditätsgrad für die Zeit vom 1. August
2015 ( frühest möglicher Rentenbeginn nach der Anmeldung vom 1 7. Feb ruar
2015 gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum Erlass des hier ange fochte nen Entscheids ist gestützt auf die allgemeine Methode des Ein kommensver gleichs zu ermitteln. 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen
im
Jahr
2015 in der Höhe von Fr. 58'954.40 gestützt auf das der Verfügung vom 23 . April 2012 zugrunde gelegte hypothetische Validen einkommen in der ursprüng li chen, vor der Erstanmeldung zum Leistungsbezug ausgeübten Tätigkeit als Hilfs koch (vgl. Urk. 6/78/4, 6/110) und passte dieses der Nominal lohn ent wicklung bis ins Jahr 2015 an (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/167/1).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass ihm die Wiedereingliede rung nach der Rentenaufhebung per Juni 2012 gelungen sei und das Validenein kommen entsprechend gestützt auf seinen als Hilfselektriker erzielten Lohn von Fr. 66'950.-- zu berechnen sei ( Urk. 1 S. 4). Dieser Argumentation ist Folge zu leisten, ist doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen leistungsspezifische Invalidität für einen Renten anspruch mit Verfügung vom 2 3. April 2012 ( Urk. 6/110) aberkannt wurde, seine am 1. November 2012 aufgenommene Tätigkeit als Hilfselektriker bei der C.___ im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte.
Dies gilt umso mehr, als er bereits vor der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug von Juni bis Dezember 1991 als Hilfselektriker gearbeitet hatte und die Tätigkeit als Hilfskoch ebenfalls nur für einen Zeitraum von 14 Monaten von Novem ber1992 bis Dezember 1993 ausübte (vgl. Urk. 6/1/4). Entsprechend ist gestützt auf die Angaben der C.___ vom 7. April 2015 von einem hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfalle im Jahr 2015 von Fr. 66'950.-- auszugehen (vgl. Urk. 6/124/3). 5.2.3
In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens liess der Beschwerdefüh rer unbestritten, dass dieses, nachdem er die ihm betriebsintern ab 6. Februar 2015 zugewiesene 50%ige Tätigkeit als Magaziner bei der C.___
Ende Juni 2015 verloren hat
(vgl. Urk. 6/6/124/2, 6/126/1 , 6/163/16), gestützt auf den branchenunabhängigen Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten gemäss der vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 zu ermitteln ist. Der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten kör perlicher und handwerklicher Art betrug für Männer im Jahr 2014 entgegen der diesbezüglichen Annahme der Beschwerdegegnerin nicht Fr. 4'900. -- (vgl.
Urk. 6/167/1) monatlich, sondern Fr. 5'365 . -- (vgl. am 8. November 2018 korri gierte Fa ssung der LSE 2014, Tabelle TA1_ tirage_skill_level, Total, Kompeten z niveau 1), was der durchschnittlichen Arbeitszeit für alle Branchen im Jahr 2015 von 41,7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunde n pro Woche, T 03.02.03.01.04.0 1, Total)
und der Nomi nallohnentwicklung bei Männern von 2220 Punkten (2014) auf 2226
Punkte (2015) (Bundesamt für Statistik , Schweizerischer Lohnindex, T39, Ent wicklung der Nominallöhne , der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976 2016) ange passt zu einem Invalideneinkommen 2015 von Fr. 67'297.55 ( Fr. 5 ' 365.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226) führt .
Was den Abzug vom Tabellenlohn anbelangt, welcher rechtsprechungsgemäss zu gewähren ist, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben ( BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ), erachtete die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 15 % unter Wür digung aller Umstände als gerechtfertigt ( Urk. 2 S. 2, 6/167/1). Da selbst der maxim al mögliche Abzug von 25 %
(BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 25 % und damit zu keinem Rentenanspruch führen wü rde ( Fr. 67'297.55 x 75 % : Fr. 66'950.-- x 100 = 75 [%] ), erübrigen sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Ein wänden des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9 f.).
Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 5), 6/148/6-10 ) und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein ( Urk. 6/131/1-9 ). Am 2 9. März 2016 teilte sie dem Versicherten die Notwendig keit einer polydisziplinären Abklärung mit ( Urk. 6/152), für welche über die D.___
das E.___ be auftragt wurde ( Urk. 6/ 153, 6/154). Nach Eingang des G utachtens v om 2 4. Novem ber
2016 ( Urk. 6/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar
2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner früher ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch weiterhin arbeitsunfähig sei. Jedoch erlaubten ihm seine körperlichen Beschwerden die Ausübung einer leichten bis kurzzeitig mittelschwer belastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, was ihm ermögliche, ein rentenausschliessen des Einkommen zu erzielen. D ie von psychiatrischer Seite bestätigte 30%ige Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit könne in der Gesamtbeurteilung nicht berüc k sichtigt werden, lasse sich doch die Angstsymptomatik nicht objektivieren. Was die im Laufe des Einwandverfahrens eingereichten Arztberichte anbelange, wür den diese keine neuen medizinischen Erkenntnisse liefern , sondern stellten ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes dar ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer chronifizierten psychi schen
Störung , welche seit der Renteneinstellung keine wesentliche Änderung erfahren habe , auszugehen sei . Entsprechend sei derselben in Übereinstimmung mit der fachärztlichen Aktenlage eine Teilarbeitsunfähigkeit von 30 % beizumessen. Von somatischer Seite seien die erheblichen Beinbeschwerden nach der Tumoropera tion im Januar 2013 aufgetreten .
Zudem liessen die ärztlichen Beurteilungen über einstimmend darauf schliessen, dass für die Hypästhesie zumindest teilweise ein residuelles radikuläres Syndrom S1 bei Ausfall des Achillessehnen-Reflexes ver antwortlich sei. Das F.___ schliesse in Abweichung zur Beurteilung des E.___ auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit infolge der neuropathischen Schmerzen, welche verm utlich mit Läsionen der Nerven i lioin g uinal is, i liohypoga s tricus und genitofemoralis
einhergingen . Auch sei ge mäss Beurteilung des F.___ eine mit der Schwellung und Verfärbung des linken Beines einhergehende Verstärkung der Schmerzen vorstellbar, was wiederum eine zeit liche Begrenzung beim S itzen, Stehen und Gehen naheleg
e. Entsprechend sei ge stützt auf den nachvollziehbar begründeten Bericht des F.___ vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 6/185) selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit auch aus somati scher Sicht nur von einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 1 S. 4). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Be schwerdeführers vom 1 7. Februar
2015 eingetreten. Streitig und zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 2 3. April
2012 ( Urk. 6/110), mit welcher die seit 1. September 1994 ausgerichtete ganze Invalidenrente eingestellt worden war, bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) , in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht lag der Renteneinstellung vom 2 3. April 2012 das psy chiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 4. März 2011 zugrunde, in welchem der Facharzt zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer infolge der seit 1993 vorliegenden Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) seit der Un tersu chung vom 1 2. Oktober 2010 noch zu 25 % eingeschränkt sei ( Urk. 6/77/8 ff.). Die Be schwerdegegnerin legte der verfügten Renteneinstellung vom 2 3. April 2012 ge stützt darauf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und damit einen Invaliditäts grad von 25 % zugrunde ( Urk. 6/110 / 2). 3.2
3.2.1
Der seit der Neuanmeldung vom 1 7. Februar 2015 ergänzt en medizinischen Ak tenlage ist F olgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer unterzog sich anlässlich einer Ho sp italisation
im F.___
am 2 1. Januar 2013 einer laparoskopischen Tumorresektion im Re t roperitoneum. Postoperativ zeigte sich gemäss Austrittsbericht der Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie des F.___ vom 1. Februar
2013 ein Sympat h ikusausfall im Bereich des linken Fusses mit Hyperämie, eine Hypohidrose sowie
eine promi nente Venenzeichnung bei intraoperativem Verdacht auf einen neurogenen Tumor mit Manipulation. Die Differentialdiagnose lautete auf eine Läsion des Grenzstranges. Der Beschwerdeführer wurde bis 3. Februar
2013 krank ge schrie ben ( Urk. 6/123/1-2).
Anlässlich einer Verlaufsuntersuchung in der Neurologischen Klinik des F.___ vom 2 1. Februar 2013 berichtete der Beschwerde führer über ein Wärmegefühl im linken Fuss, welches teilweise unangenehm bis schmerzhaft sei. Auch klagte er über relativ rasch auftretende Schwellungen und dass er am linken Fuss weniger schwitze und dieser trocken sei. Der Oberarzt Dr. med. G.___ vermute te eine Läsion des Grenzstranges im Rahmen der Entfernung des Neurofibroms mit einem damit einhergehenden Ausfall der Sympat h ikusversorgung mit konsekuti ver Überwär mung und fehlender Schweisssekretion. Darüber hinaus liege wahr scheinlich eine zusätzliche Läsion des Nervus
femoralis auf der linken Seite vor. Weiter bestehe bei bekanntem Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 4/5 mit Reizung der Nerven wurzeln L5 auf der linken Seite ein radikuläres Schmerzsyndrom der Nervenwur zeln L5 links und eine entsprechende muskuläre Fehlbelastung mit Schmerzen oberhalb des Kniegelenkes und der Hüfte ( Urk. 6/123/6-7).
Am 9. September 2014 folgte eine weitere Untersuchung in der Neurologie des F.___ . Die am 2 1. Februar
2013 verordnete Therapie mit Lyrica habe der Be schwerdeführe r nach vier Wochen bei starken Nebenwirkungen und nur leichter Besserung ab gebrochen und anschliessend kein Schmerzmedikament mehr ein genommen. Aufgrund un klarer Schmerzen im linken Bei n und Fuss veranlasste Dr. G.___ eine MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und die Durchführung von Röntgen bildern des linken Fusses ( Urk. 6/123/8 f.).
Gemäss Beurteilung von Dr. med. H.___ , Oberarzt der Klinik für Neurochi rurgie des F.___ , vom 1 5. Oktober 2014 zeigten die MRI-Bilder eine deutliche Degeneration des Bandscheibenfaches L4/5 mit einer leicht linkslateralen mini men Diskushernie und zusätzlichen Foramenstenosen L5/S1 beidseits mit mög licher Einengung der Nervenwurzeln L 5. Die in der Sprechstunde geäusserten Be schwerden würden jedoch nicht wirklich zu einem Dermatom L5 passen und es gäbe auch eine gewisse Diskrepanz in den Beschwerdeangaben im Vergleich zu denjenigen im September 201 4. Der Beschwerdeführer beschreibe einen Haupt s chmerz, der plantar medial , kurz vor dem Thalus liege , zudem klage er über unklare Schmerzen im linken Bein, welche keinem genauen Dermatom folgen würden . Auch berichte er über ein Heiss/Kalt-Gefühl des gesamten linken Beines mit unklaren Parästhesien in Fuss und Bein. Die intermittierend vorhanden en Rückenschmerzen seien dem Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren bekannt. Die Beinschmerzen seien nach der Operation im Januar 2013 aufgetreten und seither nicht mehr weggegangen. Er, Dr. H.___ , sei nicht sicher, ob der Nerv L5 für die Schmerzen verantwortlich sei ( Urk. 6/123/4-5). Am 2 9. September 2015 sprach er sich aus neurochirurgischer Sicht für eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit aus ( Urk. 6/145).
In den Akten des Taggeldversicherers finden sich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Oberärztin des Schmerzzentrums des F.___ , Dr. med. I.___ , über eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 1 5. Mai 2015 ( Urk. 6/131/4-6). 3.2 .2
Gemäss Bericht von Dr. med. J.___ , Oberärztin, und Mag.
rer .
nat. K.___ , Fachpsych ologin Psychotherapie FSP, der L.___ vom 2. Juli
2015 stand der Beschwerdeführer seit 2 2. Januar 2015 im L.___
in ambulanter Behan dlung. Er leide seit 1996 an einer Ago ra phobie mit Panikstörung und seit 2014 an einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Störungen. Die Behandlung bestehe in einem psy chiatrisch-psychotherapeutischen Ge s prächstermin zirka alle vier Wochen und einer Medikation mit Cymbalta 30 mg; ein Aufdosieren sei wegen Neben wir kun gen gescheitert. Der Beschwerdeführer leide unter Ängsten in Men schenmen gen und erleide mehrmals t äglich eine Panikattacke; es bestehe ein ausgeprägtes Ver meidungsverhalten. Er sei emotional stark belastet und bedrückt, unruhig, ge reizt, nervös, unsicher und verzweifelt. Die Agoraphobie sei mit 46 Punkten (PAS von Bandelow ) schwer ausgeprägt. Die Prognose erachteten die zuständigen Fachper sonen aufgrund der schwer ausgeprägten Agoraphobie mit Panikstörung und dem Schmerzleiden als ungünstig. In seiner bisherigen Tätig keit sei d er Be schwerde führer seit 1. Juni
2015 zu 70 % eingeschränkt; eine behinderungsan gepasste Tä tigkeit sei zu zirka 50 % zumutbar ( Urk. 6/136).
Dr. med. M.___ , Leitender Arzt der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des F.___ , untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juli 201 5. Für die nunmehr geklagten Schmerzen in der linken unteren Extremität mit Ausstrahlunge n in den Fuss, den Penis und die Hoden, welche gemäss Beschwerdeführer direkt nach der Operation im Januar 2013 aufgetreten seien, fand er klinisch und radiologisch keine Erklärung. Aus seiner Sicht handle es sich um ein neurogenes Problem, wel ches noch nicht endgültig abgeklärt sei. Nach erfolgter Infiltration der L5 Wurzel erscheine die Degeneration L5/S1 nicht als Ursache des Problems ( Urk. 6/138).
Dr. I.___
erstattete am 2 9. Sep tember 201 6 einen weiteren Bericht zuhan den der Beschwerdegegnerin . Auch ge mäss ihrer Beurteilung handle es sich um einen neuropathischen Schmerz im sensiblen Ausbreitungsgebiet des N. f emora lis / N. genitofemoralis und einen Sympat h ikusausfall . Von körperlicher Seite sei der Beschwerdeführer insofern eingeschränkt, als der neuropathische Schmerz bei körperlicher Belastung zu nehme (Knien, auf Leitern Steigen). Unter Belastung träten Schwindel und Au genflimmern auf, was auf einer Baustelle gefährlich wer den könne. Sie erachtete den Beschwe rdeführer bis 1 5. April 2015 in der Tätigkeit als Hilfselektriker zu 50 % , seither zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinde rungsangepassten, wech selbelastenden Tätigkeit (kein Tragen von Lasten, kein Erklimmen von Leitern und Gerüsten) sei er fünf Stunden täglich mit ei ner Leis tung von vier Stunden
(zur Ermöglichung fraktioni erte Pausen zur Stressreduk tion) in einer ruhigen At mosphäre mit wenig Mitarbeitern und ohne Arbeitsdruck arbeitsfähig ( Urk. 6/144/3 ff.).
Dem Bericht des L.___ vom 3 0. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Januar
2015 zu insgesamt fünf ambulanten Terminen er schie nen sei und sich gegenüber der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be hand lung ambivalent zeige. Er habe nach einer Gewichtszunahme Cymbalta selb ständig abgesetzt und wünsche zurzeit keine weitere Medikation. Im Vordergrund stünden täglich auftretende Schmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel und ein Engegefühl in der Brust. Er leide unter Nervosität, Un ruhe und Gereiztheit, Dereali sa t i onserleben und Schlafstörungen. Die Prognose der weiter unbehandel ten Agoraphobie mit Panikstörung sei eher ungünstig. Im Zusammenhang mit dem seit einem Jahr stark exazerbierten Schmerzleiden bestehe eine deutliche Ver schlimmerung der psychiatrischen Beschwerden, welche das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit eher unwahrscheinlich mache. Der Beschwerdeführer sei in angestammt er und angepasst er Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig bei 20 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit ( Urk. 6/148/7-8). 3. 2. 3
Im E.___ wurde der Beschwerdefüh r er vom 8. bis 1 1. August 2016 in stationärem Rahmen allgemein-medizinisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch abgeklärt. Der interdisziplinäre Konsens schloss auf folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/163/41 f.): - Chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit aktivierter Facetten arthrose und perisacraler
Ligamentopathie , in t ermitterende ISG Blockie rungen, residueller S1-Symptomatik links ohne Paresen und radi kuläre Irritationsphänomene bei - Diskushernie L4/5, Foramenstenose L5/S1 (MRI vom 24.12.2005) - Mehrsegmentaler Ost e ochondrose und Spondylarthrose ( Rx 10.8.2016) - Sympathikus-Läsion links mit Anhidrose, Überwärmung und Missempfin dung im Bereich des linken Fusses bei Status nach laparoskopischer Resektion eines neurogenen Tumors paraaortal /retroperitoneal links 01/2013 u nd Verdacht auf Läsion der Nn . g enitofemoralis und ilioingui nalis links - Agoraphobie mit Panikstörung - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Akzentuierte Persönlichkeitszüge.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die beteiligten Gutachter dem Übergewicht mit BMI 30, den Migräne-Kopfschmerzen mit Aura-Phänomen seit Jugendzeiten, aktuell zwei- bis dreimal monatlich, den chronischen Span nungskopfschmerzen an mehreren Tagen in der Woche und dem Verdacht auf eine initiale Rhizarthrose beidseits bei ( Urk. 6/163/42).
Der Beschwerdeführer habe in erster Linie über eine Funktionsstörung im link en Bein geklagt. Bei der Untersuchung habe er ein ausgeprägtes Entlastungshinken links gezeigt. Er wirke muskelkräftig und objektiv in sehr gutem Allgemeinzu stand. Eine Seitendifferenz der Muskelausprägung lasse sich an der unteren Ext remität nicht feststellen. Objektivierbar sei eine minimale Schwellung der linken Knöchelregion und eine minimale livide Verfärbung des
linken Fusses beim Sit zen und Stehen, welche sich jedoch bei Hochlagerung des Beines rasch zurück bilde. Ebenso bestehe palpatorisch der Eindruck einer leichten Temperaturerhö hung ( Urk. 6/163/42). Gemäss Beurteilung des neurologisch en Teilgutachters Dr. med. N.___ seien die linksseitigen belastungsabhängigen Beinschmerzen schwierig einzuordnen bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Die Sympat h ikusläsion alleine mit der Überwärmung und der fehlenden Schweisssekretion führe nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die festgestellten Läsio nen der inguinalen Nerven würden, wenn überhaupt, beruflich nur eine ge rin ge Beeinträchtigung nach sich ziehen. Beeinträchtigt sei aber immerhin die Sexual funktion aufgrund der Taubheit im Genitalbereich ( Urk. 6/163/31) . Wie auch der orthopädische Teilgutachter , welcher aufgrund des degenerativen Reiz zustand es im Bereich der LWS in Form einer aktivierten Facetten gelenks arthrose und einer perisacralen
Ligamentopathie bei mehrsegmentalen degenera tiven Zu stän den nur noch leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtete ( Urk. 6/163/24 ff.), wies auch Dr. N.___ auf erhebliche Diskrepanzen zwischen subjektiver Empfindung und objektivierb arer Funktions störung hin. So seien das st arke Hinken auf dem linken Bein und das fehlend e Abrollen über den Fuss mit den vorliegenden Befunden nicht erklärbar (6/163/31).
Die Beurteilung der psychiatrischen Teilgutachterin Dr. med. O.___ lautete dahingehend, dass sowohl die aktuellen Befunde hinsichtlich der Agoraphobie mit Panikstörung als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit denjenigen im Gutachten vom 1 4. März 2011 entsprächen. Für den psychischen Befund sei das Auftreten des retroperitonalen Neurofibroms, welches im Januar
2013 operiert worden sei, ungünstig gewesen, habe sich doch vor dem Hintergrund der bereits b estehenden psychischen Symptome eine Schmerzsymptomatik entwickelt. Der Beschwerdeführer habe keine Ressourcen, aktiv und lösungsorientiert sowie be wusst mit Symptomen umzugehen und diese zu ve rarbeiten. Deutlich geworden sei bei der Exploration die Ich-Bezogenheit des Beschwerdeführers; er sei völlig auf seine Symptomatik eingeeng t, bleibe jedoch in den Ausführungen eher ober flächlich und vage. Die zwei Symptomenkomplexe, über welche er berichte – der erste bestehend aus Angst, Panik, Schwindel, Herzklopfen, Vermeid ung, sozialem Rückzug und Derealisa tionserlebnisse n , welche zur Diagnose der Agor aphobie mit Paniksstörung gehörten , und der zweite bestehend aus ziehenden Schmerzen vo n der linken Flanke ins Genital beziehungswiese ins linke Bein mit Hinken und den Kopfschmerzen , welche zur Schmerzfehlverarbeitung gehörten, würden sich überlappen. Der Beschwerdeführer habe wenig Motivation , aktiv an dieser Situ ation etwas zu ändern. Auch hätten gemäss seiner Beschreibung sämtliche The rapien nichts gebracht, respektive Nebenwirkungen wie Gewichtszunahme und Schwindel nach sich gezogen.
Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt, wobei der Beschwerdeführer funktionell dahingehend eingeschränkt sei, dass er ein Ver meidungsverhalten zeige, sich in ständiger Angst wähne und nie gelernt habe, sich zu behaupten sowie Selbstmotivation zu entwickeln, was sich jetzt negativ auswirke. Er habe die Tendenz, in Altbewährtem zu verharren, wozu auch die akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge beitrügen. Dennoch sei es ihm möglich , die Wohnung zu verlassen , und eine medikamentöse Therapie erscheine durchaus erfolgsversprechend. Grobe Inkonsistenzen seien keine erkennbar, je doch sei auffällig, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bei der Explora tion eine Panikattacke gehabt zu haben, ohne dass diese objektivierbar gewesen sei ( Urk. 6/163/ 36 ff.).
Die Konsenskonferenz der
E.___ -Gutachter schloss aus polydisziplinärer Sicht da rauf, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht die Tätigkeit als Hilfs elektriker nicht mehr zumutbar sei, wobei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit rück wirkend nur schwer zu datieren sei. Anzunehmen sie diese per November 2014, sei
der Be schwerdeführer doch ab diesem Zeitpunkt zu 50 % als Magaziner ein gesetzt wor den. In einer angepassten Tätigkeit könnten dagegen leichte und kurz zeitig mit telschwere Tätigkeiten ohne regelmässiges Bücken und Zwangshal tungen voll schichtig ausgeübt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Diese Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung gelte ab Ja nuar 2013 ( Urk. 6/163/46).
Der RAD-Arzt, Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Vertrauensarzt (SGV), schloss sich dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2016 an ( Urk. 6/168/10). 3. 2. 4
Dr. med. Q.___ , Oberärztin im Institut für Anästhesiologie des F.___ , Fachärztin FMH für Anästhesiologie, nahm in ihrem im Einwandverfahren eingereichten Be richt vom 3 1. Oktober 2017 ausdrücklich eine reine Aktenbeurteilung vor und nahm zum Gutachten des E.___ Stellung. Was den linksseitigen Beinschmerz, wel cher nach der Operation des retroperi t onealen Ne u rofibroms aufgetreten sei, an belange, würde diese r im Gutachten des E.___ nicht in kausalem Zusammenhang mit der wahrscheinlich erlittenen Grenzstrangverletzung gesehen. Es gebe jedoch durchaus Schmerzen, welche mit autonomen Störungen wie zum Beispiel dem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) einhergingen. Unter Bezug nahme auf die sogenannten Budapester-Kriterien wies sie darauf hin, dass in der Diagnoseliste des E.___ Missempfindungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit aufgeführt würden , wie Seitendifferenzen in der Hautfarbe, Temperatur, Schweis s sekretion und Schwellung. Zusammenfassend leide der Beschwerdefüh rer unter überwiegend neuropathischen Schmerzen im Bein. Cranial sei dafür eine Läsion der Nn . i lioinguinalis/ iliohy p ogastricus
und möglicherweise des N. genit ofemoralis verantwortlich. Distal (im Fuss) handle es sich ihrer Meinung nach um Schmerzen, welche durch die Grenzst r angverletzung verursacht worden seien. Der genaue Mechanismus sei jedoch, wie auch bei CRPS unbekannt. Die Arbeits fähigkeit könne eigentlich nicht durch ein Aktenstudium beurteil t
werden. Vor stellbar sei eine mit der beschriebenen Schwellung und Verfärbung einher gehende Schmerzverstärkung, welche durchaus eine zeitliche Begrenzung von Sitzen und Stehen, möglicherweise auch Gehen nahelege. Auch das verän derte Gang bild schränke zumindest das Laufen stark ein (kein Laufen auf unebe nem Gelände, kein Leitersteigen; Urk. 6/185).
Ebenfalls im Einwandverfahren eingereicht wurde ein Bericht des seit 1 2. Sep tember 2017 behandelnden psychiatrischen Facharztes Dr. m ed. R.___ vom 1 9. Dezember 201 7. Der Beschwerdeführer sei erstmals am 1 2. September 2017 in seiner Sprechstunde gewesen, seither hätten drei kurze orientierende Termine zu je 30 Minuten stattgefunden; e ine eigentliche störungsspezif ische psychothe rapeutische Behandlung habe nicht etabliert werden können. Dr. R.___ schloss sich sowohl der Vordiagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung als auch der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 30 % an und führte unter der Diagnose anamnestisch akzentuierte Persönlichkeitszüge an. Aufgrund der seit Jahren bestehenden Erkrankung liege eine deutliche Chronifizierung vor. Es sei dem Beschwerdeführer bisher augenscheinlich nicht gelungen, sich geeig nete Copingstrategien anzueignen. Vielmehr verharre er in seinen Symptomen und den damit verbundenen Ängsten mit begleitender Starre. Er denke nicht, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt aktuell vermittelbar sei. Ter mine wahrzunehmen, Verlässlichkeit am Arbeitsp latz, geforderte Flexibilität zu erbringen, dürfte ihm sehr schwer fa ll en. Es bleibe zu vermuten, dass er bei grös seren Anforderungen schnell in ein Vermeidungsverhalten und einen Rückzug gelange. Entsprechend müsste ein Arbeitgeber sehr tolerant sein. Die Behand lungsbereitschaft habe sich in den kurzen Terminen eher gering gezeigt und ver mutlich seien die notwendigen Re s sourcen für eine tiefgreifende Psychotherapie nur sehr begrenzt ( Urk. 6/187) . 4. 4.1
Aufgrund der Aktenlage erstellt und zu Recht unbestritten ist, das sich der Ge sundheitszustand des Beschwerde führers seit der am 2 3. April 2012 verfügten Renteneinstellung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids in somati scher Hinsicht insofern verschlechtert hat, als ihm seine ursprüngliche Tätigkeit als Hilfskoch respektive die nach der Renteneinstellung aufgenommene Tätigkeit als Hilfselektriker, welche von der körperlichen Belastung wohl mit derjenigen des Hilfskoches vergleichbar ist, aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar ist. Hierauf schl oss nicht nur der Gesamtkonsens des E.___ ( Urk. 6/163/46), sondern auch Dr. I.___
des L.___
( Urk. 6/144/3 f. ). Damit liegt ein Revisionsgrund vor, welcher eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdefüh rers ohne Bi ndung an frühere Beurteilungen erlaubt ( BGE 141 V 9
E. 2.3 mit Hinweisen) . 4.2
Hinsichtlich der massgeblichen somatischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass die Beschwerdegegnerin de m polydi sziplinären Gut achten des E.___
richtigerweise volle Beweiskraft bei, erweist es sich doch im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines medizini schen Gutachtens als umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten
erstellte nachvollziehbare medizinische Beur teilung
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) .
Was zunächst die Begründung und Herleitung der für die Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen in die rechte Hüfte verantwortlich erachteten aktivierten Facet tenarthrose und der persisacralen
Ligamentopathie
mit intermittierenden ISG-Blockaden und residueller S1-Symptomatik links durch den orthopädischen Teil gutachter anbelangt, korrespondiert diese gemäss der überzeugenden Beurtei lung des begutachtenden Or t hopäden
mit den bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen und den erhobenen klinischen Befunden ( Urk. 6/163 S . 22 ff.). Auch Dr. Q.___ unterstützte die Annahme eines teilweisen residuellen radikulären Syndroms S1 und brachte dieselbe wie auch Dr. N.___ (vgl. Urk. 6/163/30)
in einen möglichen Zusammen hang mit der Hypästhesie (vgl. Urk. 6/185/2) .
Hinsichtlich der Beurteilung der vom Beschwerdeführer geklagten linksseitigen Unterbauch- und Beinbeschwerde n ordnete der neurologische Teilgutachter des E.___ , Dr. N.___ , die Anhidrose wie auch die Überwärmung und die Missem pfindungen im Bereich des linken Fusses -
ebenfalls in Übereinstimmung mit Dr. Q.___ (vgl. Urk. 6/185/1 f.) - der vermuteten Grenzstrangverletzung und damit einem neuropathischen Syndrom bei ( Urk. 6/163/29 f. ). Dass er die geklagten be las tungsinduzierten Beinschmerzen wie auch die Gefühlsstörungen als schwierig einordenbar erachtete (vgl. Urk. 6/163/30) und diese im Rahmen des Gesamtkon senses wie auch die Migräne-Kopfschmerzen und die Spannungskopfschmerzen (vgl. Urk. 6/163/29) letztlich einer nicht näher spezifizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren zuordnete ( Urk. 6/173/42), korrespondiert insofern mit der übrigen medizinischen Akten lage, als nicht nur Dr. M.___ für die geklagten Schmerzen in der linken un teren Extremität mit Ausstrahlungen in den Fuss, den Penis und den linken Hoden keine Erklärung fand ( Urk. 6/138 ), sondern auch der Oberarzt der Neurologie des F.___ , Dr. G.___ , welcher zwar eine Reizung des Nervus
femoralis als möglich erac htete, das Schmerzsyndrom letzt lich aber als wohl mulitfaktoriell beurteilte und sich einer spezifischen Zuordnung enthielt ( Urk. 6/123/8). Auch Dr. Q.___ , welche die Schmerzen als überwiegend neuropathisch beurteilte und den Ver dacht eines CRPS in den Raum stellte, musste im Ergebnis eingestehen, dass der die Schmerzen verursachende Mechanismus unbekannt sei , und enthielt sich hin sichtlich der Kopfschmerzen einer abschliessenden Stellungnahme ( Urk. 6/185). Dass der Beschwerdeführer die von Dr. G.___ am 2 1. Februar 2013 gegen neuro pathische Schmerzen verordnete Medikation mit Lyrica ( Urk. 6/123/7) bereits nach vier Wochen aufgrund von Nebenwirkungen (Schwindel, leichte Übelkeit) aber auch, weil die Schmerzen nur wenig gebessert hätten , bereits wieder absetzte (vgl. Urk. 6/123/8 unter „ Anamnese"), unterstützt jedenfalls den Verdacht auf ein neuopathisches Schmerzsyndrom nicht. Von weiterführenden medizinischen Ab klärungen ist angesichts dieser Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung ab zusehen (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), ist doch nicht zu erwarten, dass eine neuerliche neurologische Abklärung weiterführende Erkenntnisse liefern würde.
Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus so matischer Sicht anbelangt, schlossen die zuständigen Gutachter des E.___ gestützt auf die orthopädische Beurteilung nachvollziehbar, dass der Beschwerde führer auf Dauer lediglich noch leichte und kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten ausü ben könne, wobei regelmässiges Bücken und Zwangshaltungen nicht mög lich seien ( Urk. 6/163/46) . Angesichts dieses Anforderungsprofil erscheint nicht nur die ursprüngliche Tätigkeit als Hilfskoch, sondern auch diejenige als Hilfselektri ker nicht mehr zumu tbar. Dass der Gesamtkonsens der
E.___ -Gutachter den so matischen gesundheitlichen Störungen letztlich keine umfangmässige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit beimass, gibt im Lichte der übrigen Aktenlage ebenfalls zu keinen Zweifeln Anlass. So fällt auf , dass der Beschwerdeführer, obwohl er gemäss den vom neurologischen Teilgutachter des E.___ anamnestisch erhobenen Beschwerden seit der Operation vom 2 1. Januar 2013 an im Wesentlichen unver änderten linksseitigen Schmerzen und Gefühlsstörungen im Unterbau ch, in der Leiste, in den Geschlechtsorganen , dem Oberschenkel und dem ganzen Fuss leide (vgl. Urk. 6/163/27), offenbar in der Lage war, selbst die seinen körperl ichen Ein schränkungen auf Dauer nicht angepasste Arbeit als Hilfselektriker bei der C.___ bis im Januar 20 15 auszuüben (vgl. Urk. 6/116/3;
g emäss Arbeitge berbescheinigung vom 7. April 2015 übte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Hilfselektriker bis 2 0. Januar 2015 aus, Urk. 6/124/2). Eine Verschlechterung der somatisch begründeten gesundheitlichen Einschränkungen, welche seit Januar 2015 eingetreten ist, ist den medizinischen Akten jedenfalls nicht zu ent nehmen. Selbst wenn der linksseitige Bein- und Fussschmerz neuropathisch be gründet wär e , rechtfertigte sich aufgrund der Aktenlage keine umfangmässige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Der sowohl von Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 2 9. September 2015 ( Urk. 6/144) als auch von Dr. Q.___ a m 3 1. Ok tober 2017 ( Urk. 6/185) möglicherweise mit der Schwellung und Verfärbung ein hergehende n Schmerzverstärkung bei körperlicher Belastung, welche eine zeitli che Begrenzung von Sitzen, Stehen und allenfalls Gehen nahelege (vgl. insbe sondere: Urk. 6/185/2), kann fraglos mit der von Dr. I.___ postulierten Einschrän kung auf wechselbelastende Tätigkeiten ( Urk. 6/144/4) Rechnung ge tragen werden.
Entsprechend ist erstellt , dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht
im hier interessierenden Zeitraum seit der Neuanmeldung vom 1 7. Februar 2015 respek tive seit dem Beginn des Wartejahres am 1. November 2014 ( Art. 28 Abs. 2 lit . b IVG) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids in einer körperlich leichten bis kurzzeitig mittelschwere n, wechselbelastenden Tätigkeit
ohne regelmässiges Bü cken und ohne Zwangshaltungen zu 100 % arbeitsfähig war . 4. 3
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt , stimmt die fachpsychiatrische Beurteilung des L.___ vom 2. Juli 2015 mit der Be urt eilung der
E.___ -Gutachter sowohl hinsichtlich der Diagnose eine r seit 1996 bestehenden Agoraphobie mit Panikstörung als auch derjenigen einer chroni schen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren überei n (vgl. Urk. 6/136 /1, 6/163/42). Bestätigt wird d ie diagnostische Beurteilung der
Gutach ter
auch durch die jenige des seit 1 2. September 2017 behandelnden Psychiaters Dr. R.___ , wel cher zwar die Schmerzstörung nicht erwähnt e , neben der Diagnose einer Agora phobie mit Panikstörung aber auch diejenige akzentuierter Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10 Z73 zumindest anamnestisch bestätigt e ( Urk. 6/187/1 ). Was den Verlauf der psychischen Störungen und die dadurch resultierenden Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, stimmen die fach ärztlichen Beurteilungen insofern überein, als das Auftreten der körperlichen Ein schränkungen für den Verlauf der psychischen Gesundheit als ungünstig erachtet wurde ( Urk. 6/163/37). Dabei sprachen sich die zuständigen Fach per sonen des L.___ im Bericht vom 3 0. Dezember 2015 dafür aus, dass im Zusam menhang mit dem Schmerzleiden, welches seit einem Jahr deutlich exazer biert sei, eine deutli che Verschlechterung der psychischen Situation einherge gangen sei. Am meisten be einträchtigt werde die Arbeitsfähigkeit des Be schwer de führers durch die Kon zent rationsprobleme, die verminderte Belast bar keit und die ver minderte Duch halte fähigkeit ( Urk. 6/148/8). S ämtliche psychia trischen Fach per sonen massen dem ausgeprägten Vermeidungsverhalten des Beschwerde füh rers massgebliche Bedeu tung bei und gingen von einer chronifizierten Agora phobie aus ( Urk. 6/148/8 oben, 6/163/37 f.), 6/187/2).
Angesichts dieser im Wesentlichen übereinstimmenden fachärztlichen Beurtei lungen rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel, dass beim Beschwerdeführer ein psychisches Beschwerdebild mit Krankheitswert vorliegt. Unerheblich ist dabei, dass die diagnostischen Einschätzungen zwar weitgehend, nicht aber voll ständig übereinstimmen, ist doch letztlich nicht die Diagnose, sondern allein ent scheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 1 5. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 1 2. Juni 2013 E. 4 .2.2) .
Was die durch die psychischen gesundheitlichen Störungen bedingte Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit anbelangt, sprach sich Dr. R.___ für eine mit der gutachterlichen Beurteilung im Wesentlichen übereinstimmende medizinisch-theo retische Einschränkung von 25 bis 30 % aus, wenn er auch von einer schwe ren Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausging ( Urk. 6/187/1-2) . Die
E.___ -Gutachter, welche
hinsichtlich der Schwere der Störung Zweifel anbrachte n, attestier t en als Folge der psychi schen Störungen eine um 30 % reduzierte Leis tung sfähigkeit ( Urk. 6/163/39). Deutlich höher präsentiert sich dagegen die auf insg esamt 70 %
lautende Arbeits unfähigkeitsbeurteilung des L.___ , basiert diese doch auf der Annahme, dass das Schmerzleiden des Beschwerdeführers seit An fang 2015 stark exazerbiert sei, was auch zur deutlichen Verschlimmerung der psychischen B eschwerden geführt habe ( Urk. 6/ 148/8). Auch wenn Wechselwir kungen zwischen den körperlichen und psychischen Beschwerden aufgrund der medizinischen Aktenlage durchaus wahr scheinlich scheinen, lässt sich doch die im Bericht des L.___ angenommene Exazerbation der Schmerzen seit zirka Anfang 2015 aufgrund der Akten nicht verifizieren ; vielmehr lassen die anamnestischen Angabe n des Beschwerdeführers auf einen diesbezüglich seit der Operation im Januar 2013 unveränderten Verlauf schliessen (vgl. Urk. 6/123/4, 6/163/27), was denn auch die angenommene derart erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Be schwerde führers nicht glaubhaft macht.
Damit erweist sich das Gutachten des E.___
auch hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung als grundsätzlich beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage. 4 .4 4.4 .1
Steht somit aus medizinisch- gutachterlicher Sicht eine gesundheitliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen fest, gilt es nachfolgend die Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter mit der Prüfung der nach BGE 141 V 281 rechter heblichen Standardindikatoren auf eine Arbeit s unfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7). Denn d ie Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. obige E. 1.2). Diese mit BGE 143 V 418 E. 7 auf sämtliche psychischen Leiden für anwendbar erklärte Rechtsprechung kommt auch im hier zu beurteilenden Fall zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1) . 4. 4 .2
Die Begründung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zu den einzelnen Indikatoren nach BGE 141 V 28 1. Vielmehr beschränkt e sie sich auf die Feststell ung, dass die zur psychiat risch
bestätigten 30%igen Arbeitsunfähigkeit führende Angstsymptomatik nicht objektivierbar nachgewiesen werden könne, weshalb sich diese nicht einschrän kend auswirke und nicht in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen werden könne ( Urk. 2 S. 2). Diese Begründung greift angesichts der gutachterlich festgestellten und gerichtlich als nachvollziehbar erachteten psychischen Störungen zu kurz. Auch wenn sich im Gutachten des E.___ wiederholte Hinweise auf festgestellte Diskrepanzen und Inkongruenzen finden ( Urk. 6/163/21 unten, 6/163/31, 6/163/39), wurde ärztlicherseits dennoch weder eine Aggravation noch eine Simulat i on festgestellt (vgl. Urk. 6/163/45). Es besteht mithin nicht schon Klarheit im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1-2 darüber, dass die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind . Eine Aggravation im Sinne eines Ausschlussgrundes ist somit nicht rechtsgenüglich ausgewiesen (vgl.
BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2018 vom 6. Novem ber
2018 E. 5.4) und es ist von einem konkreten Beweisbe darf aus zu gehen (BGE 143 V 418 E. 7.1). 4. 4 .3
Beim mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 festgelegten strukturier ten, normati ven Prüfungsraster (präzisiert in BGE 143 V 418 E. 5.2 und E. 8.1) sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit den folgenden Standar dindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzel falls Rech nung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4):
Unter die Kategorie „funk tioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diag noserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1 ; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 5.2 ), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3 .1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3 ; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 8.1), ausser dem der Komplex „Persön lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Resso urcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kate gorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) sind die g leich mässige n Einschränkung en des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Le bens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und einglie derungs anam nes tisch aus gewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.4.4
Die Überprüfung der Standardin d ikatoren gestützt auf das Gutachten des E.___ wie auch die übrige Aktenlage erlauben eine schlüssige Beurteilung der psychi schen Beschwerden im Licht e der massgeblichen Indikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2018 vom 2 5. Juni 2 018 E. 4.2) und führen zu folgendem Er gebnis :
Zum Komplex „ Gesundheitsschädigung", insbesondere zum Indikator „ Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde" s chloss der Konsens der Gutachter
ab weichend zur Beurteilung des L.___ vom 2. Juli 2015 ( Urk. 6/136/2) nicht auf das Vorliegen einer schweren Panik- und Agoraphobiestörung ( Urk. 6/163/44) . Die funktions erhebliche psychiatrische Befundlage lautete dahingehend, dass der Beschwerde führer bewusstsein s klar und allseits orientiert während eineinhalb Stunden die Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit habe erhalten können.
Eine differenzierte Beschreibung der Symptomatik sei ihm nicht möglich gewesen. Er habe angegeben, bei der Exploration eine Panikattacke erlitten zu haben, diese sei jedoch nicht objektivierbar gewesen. Es fehlten Hinweise für Wahn, Halluzi nationen oder Ich-Erlebnisstörun gen. Jedoch sei die emotionale Schwingungs fähigkeit herabgesetzt und der Beschwerdeführer wirke emotional wenig zugänglich. Er berichte, wenn auch oberflächlich, über Angst vor Menschenmen gen, Schlaf- und Einschlafstörungen sowie Albträume und sozialen Rückzug, wirke überfordert und abwehrend beim Versuch, Symptome gezielter zu erfragen ( Urk. 6/163/35 f.). Die Agoraphobie erscheine chronisch. Der Beschwerdeführer habe Erwartungsängste, zeige ein Vermeidungsverhalten und wähne sich in stän diger Angst, es sei ihm jedoch möglich, die Wohnung zu verlassen ( Urk. 6/16 3/38). Damit sc hloss Dr. O.___ zwar nicht auf eine schwere Be fun d lage. In Kombination mit der diagnostizierten Schmerzstörung, welche psy chiatrischerseits ebenfalls als zur Chronifizierung neigend beurteilt wurde ( Urk. 6/163/38), lässt sich aber eine invalidisierende Wirkung der relevanten psy chiatrischen Störungen nicht ohne Prüfung der übrigen Standardindikatoren aus s chliessen (BGE 143 V 418 E. 5.2 ).
Mit Blick auf den Indikator „ Behandlungserfolg oder – res istenz " ist dem Gutach ten des E.___
wie auch den Bericht en des L.___ vom 2. Juli und 3 0. Dezember 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer , welcher sich trotz jahrelangen Ren tenbezugs aufgrund seiner psychischen Störung noch keiner stationären Behand lung unterzogen hat (vgl. dazu: Urk. 6/163/33), im Jahr 2015 zu nur insgesamt fünf verhaltenstherapeutischen ambulanten Sitzungen im L.___ erschienen war und die medikamentöse Behandlung mit
Cymbalta im März 2015 wieder ab ge setzt hatte ( Urk. 6/136/1-4, 6/148/6-10, 6/163/34). Eine eigentliche psychothe rapeutische Behandlung nahm der Beschwerdeführer auch bei Dr. R.___ , welchen er erstmals am 1 2. September
2017 aufsuchte, nicht auf und zeigte offen sichtlich auch dannzumal nur eine geringe Behandlungsbereitschaft ( Urk. 6/187 /1-2). Die von den
E.___ -Gutach t ern als indiziert erachtete intensive verhaltensthera peutische und psychoedukative Therapie inklusive Pharmakothe rapie und allen falls ergänzende Familientherapie ( Urk. 6/163/40) wurde damit zu keinem Z eit punkt aufgenommen. Trotz möglicherweise teilweise pathologischem Vermei dungsverhalten des Beschwerdeführers fehlen Hinweise auf eine man gelnde Zu mutbarkeit der empfohlenen Behandl ungsmöglichkeiten; entsprechend ist eine lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapie sowie eine dar aus resultierende Behandlungsresistenz au genscheinlich nicht ausgewie sen .
Hinsichtlich des Indikators „ Komorbiditäten" liegen sowohl mit der diagnostizier ten chronischen Schmerzstörung als auch dem chronischen lumbovertebrogenen Syndrom mit Facettenarthrose und den Folgen der Sympathicus -Läsion links rechtlich bedeutsame Komorbiditäten vor, welche gemäss ärztlicher Feststellung zu Wechselwirkungen mit der Agoraphobie führen und insofern ressourcenhem mende Wirkung entfalten . Das hohe Vermeidungsverhalten des Be schwerdefüh rers habe zur Folge, dass alles Neue zu Ängsten führe und auch zu vermehrten Schmerzen ( Urk. 6/163/39). Die ebenfalls diagnostizieren akzentuier ten Persön lichkeitszüge ( Urk. 6/163/42) sind nach der Rechtsprechung dagegen nicht inva lidisierend und stellen daher keine relevante psychische Komorbidität dar; viel mehr sind sie im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu würdigen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_592/2018 vom 2. Apr il 2019 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).
Mit Blick auf den Komplex „ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönli che Ressourcen) und „ Sozialer Kontext" , lässt sich dem E.___ -Gutachten ent nehmen, dass Dr. O.___ vor allem der Angststörung ressourcenhemmende Wirkung beimass. Die narzisstischen Persönlichkeitszüge, welche gemäss ihrer Ein schätzung nicht das Ausmass einer eigentlichen Störung erreichen, wirkten sich gemäss ihrer Einschätzung zwar eher negativ auf d en Gesundheitszustand aus, lägen aber immer noch im Rahmen der Normvariante. Negativ wirke sich dagegen aus, dass der Beschwerdeführer nie gelernt habe, sich zu behaupten und Ehrgeiz zu entwickeln. Auch erachtete Dr. O.___ die jahrelange Berentung, finanzi elle Probleme, die fehlende Identifikation mit der Vaterrolle und Probleme mit der Ehefrau als ressourcenhemmende Faktoren ( Urk. 6/163/38-39). Im sozialen Kontext gilt es aber auch zu berücksich tigen, dass der Beschwerdeführer als vier facher Familienvater trotz Eheproblemen weiterhin mit seiner Ehefrau und den zwei jüngsten Kindern , mithin in einer sozialen Gemeinschaft zusammenlebt ( Urk. 6/163/15 ) und zudem zumindest zu seiner zweitältesten Tochter ein gutes Verhältnis hat. Er gehe regelmässig spazieren, fahre weiterhin Auto und gehe ab und zu mit den Kindern in den Tierpark. Auch nehme er regelmässig RAV-T ermine wahr ( Urk. 6/163/34), was auf durchaus mobilisierbare Ressourcen schliessen lässt.
Auf eine massgebliche Restarbeitsfähigkeit lässt denn auch die Kon s istenzprü fung schliessen, ergibt sich doch in Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl. BGE 141 V 291 E. 4.4.1) aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach der Einstellung der seit September 1994 bezogenen ganzen Invalidenrente mit Ver fügung v om 2 3. April 2012 ( Urk. 6/110) trotz der weiterhin anerkannten 25%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der Lage war, vom 1. November 2012 bis Januar 2015 über mehr als zwei Jahre hinweg einer 100%igen Tätigkeit als Hilfselektriker nachzugehen. Dass die Motivation des Beschwerdeführers durch die Renteneinstellung offensichtlich einen Schub erfuhr und ihm die Mobilisation erheblicher Ressourcen ermöglichte, nahm denn auch sein Berater im Rahmen der beruflichen Eingliederung der B.___ im August 2012 wahr (vgl. Urk. 6/114). Da der Beschwerdeführer seit 2013 über im Wesentlichen unveränderte Schmerzen und Gefühlsstörungen klagt und auch hinsichtlich der Angsterkrankung anam nestisch keine Hinweise auf eine seit 2013 eingetretene erhebliche Verschlechte rung zu finden sind ( Urk. 6/123/4, 6/123/6-7, 6/136/2, 6/163/20, 6/163/34 f.), ist mit Blick auf die bis Januar 2015 ausgeübte berufliche Tätigkeit und auf das Aktivitätsniveau im privat en Lebensbereich mit Spaziergäng en und Ausflügen in den Tierpark auf das Vorliegen massgeblicher Ressourcen zu schliessen.
In diesem Zusammenhang sind denn auch die Hinweise im Gutachten des E.___ auf Inkonsistenzen und demonstratives Verhalten zu berücksichtigen, lässt doch der festgestellte ausgezeichnet wirkende Allgemeinzustand und der sehr gute Muskelstatus Zweifel am vom Beschwerdeführer geschilderten Rückzug ohne we sentliche Aktivitäten aufkommen ( Urk. 6/163/45). Hinzu kommt, dass der lang jährige Verzicht des Beschwerdeführers auf eine adäquate psychotherapeutische und medikamentöse Therapie, selbst wenn ein Teil der Behandlungsverweigerung auf eine pathologische Vermeidenshaltung zurückzuführen wäre, nicht auf einen behand l ungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen erheblichen Lei densdruck schliessen lässt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Zusammenfassend lässt die Indikatorenprüfung im Lic hte der massgeglichen Aktenlage nicht schlüssig und widerspruchsfrei darauf schliessen, dass die psy chi schen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers Auswirkungen auf s eine Ar beits fähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG haben (BGE 143 V 418 E. 7). Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell bew eisbelastete versicherte Person, mithin der Beschwerdeführer ,
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5. 5.1
Entsprechend bleibt zu prüfen, welche Auswirkungen die unter E.
4.2 festgestellte Einschränkung der somatischen Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Der massgebliche Invaliditätsgrad für die Zeit vom 1. August
2015 ( frühest möglicher Rentenbeginn nach der Anmeldung vom 1 7. Feb ruar
2015 gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum Erlass des hier ange fochte nen Entscheids ist gestützt auf die allgemeine Methode des Ein kommensver gleichs zu ermitteln. 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen
im
Jahr
2015 in der Höhe von Fr. 58'954.40 gestützt auf das der Verfügung vom 23 . April 2012 zugrunde gelegte hypothetische Validen einkommen in der ursprüng li chen, vor der Erstanmeldung zum Leistungsbezug ausgeübten Tätigkeit als Hilfs koch (vgl. Urk. 6/78/4, 6/110) und passte dieses der Nominal lohn ent wicklung bis ins Jahr 2015 an (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/167/1).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass ihm die Wiedereingliede rung nach der Rentenaufhebung per Juni 2012 gelungen sei und das Validenein kommen entsprechend gestützt auf seinen als Hilfselektriker erzielten Lohn von Fr. 66'950.-- zu berechnen sei ( Urk. 1 S. 4). Dieser Argumentation ist Folge zu leisten, ist doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen leistungsspezifische Invalidität für einen Renten anspruch mit Verfügung vom 2 3. April 2012 ( Urk. 6/110) aberkannt wurde, seine am 1. November 2012 aufgenommene Tätigkeit als Hilfselektriker bei der C.___ im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte.
Dies gilt umso mehr, als er bereits vor der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug von Juni bis Dezember 1991 als Hilfselektriker gearbeitet hatte und die Tätigkeit als Hilfskoch ebenfalls nur für einen Zeitraum von 14 Monaten von Novem ber1992 bis Dezember 1993 ausübte (vgl. Urk. 6/1/4). Entsprechend ist gestützt auf die Angaben der C.___ vom 7. April 2015 von einem hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfalle im Jahr 2015 von Fr. 66'950.-- auszugehen (vgl. Urk. 6/124/3). 5.2.3
In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens liess der Beschwerdefüh rer unbestritten, dass dieses, nachdem er die ihm betriebsintern ab 6. Februar 2015 zugewiesene 50%ige Tätigkeit als Magaziner bei der C.___
Ende Juni 2015 verloren hat
(vgl. Urk. 6/6/124/2, 6/126/1 , 6/163/16), gestützt auf den branchenunabhängigen Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten gemäss der vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 zu ermitteln ist. Der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten kör perlicher und handwerklicher Art betrug für Männer im Jahr 2014 entgegen der diesbezüglichen Annahme der Beschwerdegegnerin nicht Fr. 4'900. -- (vgl.
Urk. 6/167/1) monatlich, sondern Fr. 5'365 . -- (vgl. am 8. November 2018 korri gierte Fa ssung der LSE 2014, Tabelle TA1_ tirage_skill_level, Total, Kompeten z niveau 1), was der durchschnittlichen Arbeitszeit für alle Branchen im Jahr 2015 von 41,7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunde n pro Woche, T 03.02.03.01.04.0 1, Total)
und der Nomi nallohnentwicklung bei Männern von 2220 Punkten (2014) auf 2226
Punkte (2015) (Bundesamt für Statistik , Schweizerischer Lohnindex, T39, Ent wicklung der Nominallöhne , der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976 2016) ange passt zu einem Invalideneinkommen 2015 von Fr. 67'297.55 ( Fr. 5 ' 365.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226) führt .
Was den Abzug vom Tabellenlohn anbelangt, welcher rechtsprechungsgemäss zu gewähren ist, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben ( BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ), erachtete die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 15 % unter Wür digung aller Umstände als gerechtfertigt ( Urk. 2 S. 2, 6/167/1). Da selbst der maxim al mögliche Abzug von 25 %
(BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 25 % und damit zu keinem Rentenanspruch führen wü rde ( Fr. 67'297.55 x 75 % : Fr. 66'950.-- x 100 = 75 [%] ), erübrigen sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Ein wänden des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9 f.).
Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00490
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 2 7. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, bis Dezember
1993 als Hilfskoch im Restaurant Y.___ in Z.___ angestellt, meldete sich am 1 5. November
1994 unter Hin weis auf seit September 1993 bestehende Depressionen bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , sprach ihm nach Abklärung der beruflichen und medizi nischen Verhältnisse ( Urk. 6/3-23) mit Verfügung vom 1 0. November 1995 rück wirkend ab 1. September
1994 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines 100%i gen Invaliditätsgrades zu ( Urk. 6/24). Nach wiederholten revisionsweisen Bestä tigu ngen des Rentenanspruchs ( Urk. 6/34, 6/39, 6/58, 6/66 ) liess die IV Stelle den Versicherten i m Rahmen einer 2009 eingeleiteten amtlichen Revision (vgl. Urk. 6/68) durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, begutachten. Gestützt auf dessen Gutachten vom 1 4. März 2011 ( Urk. 6/77 ) und seine Ergänzung vom 2. Februar 2012 ( Urk. 6/105) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom 2 3. April 2012 die Renteneinstellung mit, wobei sie von einer noch um 25 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit aufgrund der weiterhin diagnostizierten Agoraphobie mit Panikstörung ausging ( Urk. 6/110).
Eine von der IV-Stelle zugesprochenen Arbeitsvermittlung in Form eines 12 mona tigen Programms bei der B.___ wurde am 1 1. Juli
2012 erfolglos abge schlossen ( Urk. 6/98, 6/113, 6/114 ). Am 1. November
2012 trat der Ver sicherte eine Vollzeits telle als Elektroinstallateur ohne EFZ bei der C.___ in Z.___ an ( Urk. 6/115). 1.2
Am 1 7. Februar 2015 meldete sich der Versicherte , welcher seit 2 6. Januar 2015 aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme im selben Betrieb zu 50 % als Maga ziner eingesetzt wurde (vgl. Urk. 6/124/2, 6/126) , unter Hinweis auf somatische und psychische Beeinträchtigungen neuerlich zum Leistungsbezug bei der Inva lidenversicherung an ( Urk. 6/116). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medi zinischen Verhältnisse ab ( Urk. 6/121 -126, 6/136/1-6 , 6/143/1-7, 6 /145/ 1- 5), 6/148/6-10 ) und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein ( Urk. 6/131/1-9 ). Am 2 9. März 2016 teilte sie dem Versicherten die Notwendig keit einer polydisziplinären Abklärung mit ( Urk. 6/152), für welche über die D.___
das E.___ be auftragt wurde ( Urk. 6/ 153, 6/154). Nach Eingang des G utachtens v om 2 4. Novem ber
2016 ( Urk. 6/ 1 6 3/2 -49 ) wurde der Versicherte am 2 3. Februar
2017 auf seine Scha denminderungspflicht im Zusammenhang mit den gutachterlich fest gestell ten Verbesserungsmöglichkeiten durch entsprechende Therapien hingewie sen ( Urk. 6/169). Mit Vorbescheid vom 2 3. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten zudem mit, dass sein Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde ( Urk. 6/170). Den Einwand vom 2 7. April
2017 ( Urk. 6/176), wel chen der an waltlich vertretene Versicherte am 2. November 2017 und 2 0. Dezember 2017 unter Einreichung weiterer ärztlicher Berichte ergä nzen liess ( Urk. 6/184-187 ), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. April
2018 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei sie ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 11 % be rechnete ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 4. Mai 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Wirkung ab 6
Mona ten nach der Neuanmeldung vom Februar 2015 eine Invalidenrente zuzu sprechen. Ergänzend liess er darum ersuchen, es sei auf Kosten der IV-Stelle ein Ergänzungsgutachten beim E.___ oder eine erneute polydisziplinäre Begutachtung durch das Gericht anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 8. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer am 2 9. Juni
2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die aufliegenden Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar
2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner früher ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch weiterhin arbeitsunfähig sei. Jedoch erlaubten ihm seine körperlichen Beschwerden die Ausübung einer leichten bis kurzzeitig mittelschwer belastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, was ihm ermögliche, ein rentenausschliessen des Einkommen zu erzielen. D ie von psychiatrischer Seite bestätigte 30%ige Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit könne in der Gesamtbeurteilung nicht berüc k sichtigt werden, lasse sich doch die Angstsymptomatik nicht objektivieren. Was die im Laufe des Einwandverfahrens eingereichten Arztberichte anbelange, wür den diese keine neuen medizinischen Erkenntnisse liefern , sondern stellten ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes dar ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer chronifizierten psychi schen
Störung , welche seit der Renteneinstellung keine wesentliche Änderung erfahren habe , auszugehen sei . Entsprechend sei derselben in Übereinstimmung mit der fachärztlichen Aktenlage eine Teilarbeitsunfähigkeit von 30 % beizumessen. Von somatischer Seite seien die erheblichen Beinbeschwerden nach der Tumoropera tion im Januar 2013 aufgetreten .
Zudem liessen die ärztlichen Beurteilungen über einstimmend darauf schliessen, dass für die Hypästhesie zumindest teilweise ein residuelles radikuläres Syndrom S1 bei Ausfall des Achillessehnen-Reflexes ver antwortlich sei. Das F.___ schliesse in Abweichung zur Beurteilung des E.___ auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit infolge der neuropathischen Schmerzen, welche verm utlich mit Läsionen der Nerven i lioin g uinal is, i liohypoga s tricus und genitofemoralis
einhergingen . Auch sei ge mäss Beurteilung des F.___ eine mit der Schwellung und Verfärbung des linken Beines einhergehende Verstärkung der Schmerzen vorstellbar, was wiederum eine zeit liche Begrenzung beim S itzen, Stehen und Gehen naheleg
e. Entsprechend sei ge stützt auf den nachvollziehbar begründeten Bericht des F.___ vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 6/185) selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit auch aus somati scher Sicht nur von einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 1 S. 4). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Be schwerdeführers vom 1 7. Februar
2015 eingetreten. Streitig und zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 2 3. April
2012 ( Urk. 6/110), mit welcher die seit 1. September 1994 ausgerichtete ganze Invalidenrente eingestellt worden war, bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) , in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht lag der Renteneinstellung vom 2 3. April 2012 das psy chiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 4. März 2011 zugrunde, in welchem der Facharzt zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer infolge der seit 1993 vorliegenden Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) seit der Un tersu chung vom 1 2. Oktober 2010 noch zu 25 % eingeschränkt sei ( Urk. 6/77/8 ff.). Die Be schwerdegegnerin legte der verfügten Renteneinstellung vom 2 3. April 2012 ge stützt darauf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und damit einen Invaliditäts grad von 25 % zugrunde ( Urk. 6/110 / 2). 3.2
3.2.1
Der seit der Neuanmeldung vom 1 7. Februar 2015 ergänzt en medizinischen Ak tenlage ist F olgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer unterzog sich anlässlich einer Ho sp italisation
im F.___
am 2 1. Januar 2013 einer laparoskopischen Tumorresektion im Re t roperitoneum. Postoperativ zeigte sich gemäss Austrittsbericht der Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie des F.___ vom 1. Februar
2013 ein Sympat h ikusausfall im Bereich des linken Fusses mit Hyperämie, eine Hypohidrose sowie
eine promi nente Venenzeichnung bei intraoperativem Verdacht auf einen neurogenen Tumor mit Manipulation. Die Differentialdiagnose lautete auf eine Läsion des Grenzstranges. Der Beschwerdeführer wurde bis 3. Februar
2013 krank ge schrie ben ( Urk. 6/123/1-2).
Anlässlich einer Verlaufsuntersuchung in der Neurologischen Klinik des F.___ vom 2 1. Februar 2013 berichtete der Beschwerde führer über ein Wärmegefühl im linken Fuss, welches teilweise unangenehm bis schmerzhaft sei. Auch klagte er über relativ rasch auftretende Schwellungen und dass er am linken Fuss weniger schwitze und dieser trocken sei. Der Oberarzt Dr. med. G.___ vermute te eine Läsion des Grenzstranges im Rahmen der Entfernung des Neurofibroms mit einem damit einhergehenden Ausfall der Sympat h ikusversorgung mit konsekuti ver Überwär mung und fehlender Schweisssekretion. Darüber hinaus liege wahr scheinlich eine zusätzliche Läsion des Nervus
femoralis auf der linken Seite vor. Weiter bestehe bei bekanntem Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 4/5 mit Reizung der Nerven wurzeln L5 auf der linken Seite ein radikuläres Schmerzsyndrom der Nervenwur zeln L5 links und eine entsprechende muskuläre Fehlbelastung mit Schmerzen oberhalb des Kniegelenkes und der Hüfte ( Urk. 6/123/6-7).
Am 9. September 2014 folgte eine weitere Untersuchung in der Neurologie des F.___ . Die am 2 1. Februar
2013 verordnete Therapie mit Lyrica habe der Be schwerdeführe r nach vier Wochen bei starken Nebenwirkungen und nur leichter Besserung ab gebrochen und anschliessend kein Schmerzmedikament mehr ein genommen. Aufgrund un klarer Schmerzen im linken Bei n und Fuss veranlasste Dr. G.___ eine MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und die Durchführung von Röntgen bildern des linken Fusses ( Urk. 6/123/8 f.).
Gemäss Beurteilung von Dr. med. H.___ , Oberarzt der Klinik für Neurochi rurgie des F.___ , vom 1 5. Oktober 2014 zeigten die MRI-Bilder eine deutliche Degeneration des Bandscheibenfaches L4/5 mit einer leicht linkslateralen mini men Diskushernie und zusätzlichen Foramenstenosen L5/S1 beidseits mit mög licher Einengung der Nervenwurzeln L 5. Die in der Sprechstunde geäusserten Be schwerden würden jedoch nicht wirklich zu einem Dermatom L5 passen und es gäbe auch eine gewisse Diskrepanz in den Beschwerdeangaben im Vergleich zu denjenigen im September 201 4. Der Beschwerdeführer beschreibe einen Haupt s chmerz, der plantar medial , kurz vor dem Thalus liege , zudem klage er über unklare Schmerzen im linken Bein, welche keinem genauen Dermatom folgen würden . Auch berichte er über ein Heiss/Kalt-Gefühl des gesamten linken Beines mit unklaren Parästhesien in Fuss und Bein. Die intermittierend vorhanden en Rückenschmerzen seien dem Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren bekannt. Die Beinschmerzen seien nach der Operation im Januar 2013 aufgetreten und seither nicht mehr weggegangen. Er, Dr. H.___ , sei nicht sicher, ob der Nerv L5 für die Schmerzen verantwortlich sei ( Urk. 6/123/4-5). Am 2 9. September 2015 sprach er sich aus neurochirurgischer Sicht für eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit aus ( Urk. 6/145).
In den Akten des Taggeldversicherers finden sich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Oberärztin des Schmerzzentrums des F.___ , Dr. med. I.___ , über eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 1 5. Mai 2015 ( Urk. 6/131/4-6). 3.2 .2
Gemäss Bericht von Dr. med. J.___ , Oberärztin, und Mag.
rer .
nat. K.___ , Fachpsych ologin Psychotherapie FSP, der L.___ vom 2. Juli
2015 stand der Beschwerdeführer seit 2 2. Januar 2015 im L.___
in ambulanter Behan dlung. Er leide seit 1996 an einer Ago ra phobie mit Panikstörung und seit 2014 an einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Störungen. Die Behandlung bestehe in einem psy chiatrisch-psychotherapeutischen Ge s prächstermin zirka alle vier Wochen und einer Medikation mit Cymbalta 30 mg; ein Aufdosieren sei wegen Neben wir kun gen gescheitert. Der Beschwerdeführer leide unter Ängsten in Men schenmen gen und erleide mehrmals t äglich eine Panikattacke; es bestehe ein ausgeprägtes Ver meidungsverhalten. Er sei emotional stark belastet und bedrückt, unruhig, ge reizt, nervös, unsicher und verzweifelt. Die Agoraphobie sei mit 46 Punkten (PAS von Bandelow ) schwer ausgeprägt. Die Prognose erachteten die zuständigen Fachper sonen aufgrund der schwer ausgeprägten Agoraphobie mit Panikstörung und dem Schmerzleiden als ungünstig. In seiner bisherigen Tätig keit sei d er Be schwerde führer seit 1. Juni
2015 zu 70 % eingeschränkt; eine behinderungsan gepasste Tä tigkeit sei zu zirka 50 % zumutbar ( Urk. 6/136).
Dr. med. M.___ , Leitender Arzt der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des F.___ , untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juli 201 5. Für die nunmehr geklagten Schmerzen in der linken unteren Extremität mit Ausstrahlunge n in den Fuss, den Penis und die Hoden, welche gemäss Beschwerdeführer direkt nach der Operation im Januar 2013 aufgetreten seien, fand er klinisch und radiologisch keine Erklärung. Aus seiner Sicht handle es sich um ein neurogenes Problem, wel ches noch nicht endgültig abgeklärt sei. Nach erfolgter Infiltration der L5 Wurzel erscheine die Degeneration L5/S1 nicht als Ursache des Problems ( Urk. 6/138).
Dr. I.___
erstattete am 2 9. Sep tember 201 6 einen weiteren Bericht zuhan den der Beschwerdegegnerin . Auch ge mäss ihrer Beurteilung handle es sich um einen neuropathischen Schmerz im sensiblen Ausbreitungsgebiet des N. f emora lis / N. genitofemoralis und einen Sympat h ikusausfall . Von körperlicher Seite sei der Beschwerdeführer insofern eingeschränkt, als der neuropathische Schmerz bei körperlicher Belastung zu nehme (Knien, auf Leitern Steigen). Unter Belastung träten Schwindel und Au genflimmern auf, was auf einer Baustelle gefährlich wer den könne. Sie erachtete den Beschwe rdeführer bis 1 5. April 2015 in der Tätigkeit als Hilfselektriker zu 50 % , seither zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinde rungsangepassten, wech selbelastenden Tätigkeit (kein Tragen von Lasten, kein Erklimmen von Leitern und Gerüsten) sei er fünf Stunden täglich mit ei ner Leis tung von vier Stunden
(zur Ermöglichung fraktioni erte Pausen zur Stressreduk tion) in einer ruhigen At mosphäre mit wenig Mitarbeitern und ohne Arbeitsdruck arbeitsfähig ( Urk. 6/144/3 ff.).
Dem Bericht des L.___ vom 3 0. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Januar
2015 zu insgesamt fünf ambulanten Terminen er schie nen sei und sich gegenüber der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be hand lung ambivalent zeige. Er habe nach einer Gewichtszunahme Cymbalta selb ständig abgesetzt und wünsche zurzeit keine weitere Medikation. Im Vordergrund stünden täglich auftretende Schmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel und ein Engegefühl in der Brust. Er leide unter Nervosität, Un ruhe und Gereiztheit, Dereali sa t i onserleben und Schlafstörungen. Die Prognose der weiter unbehandel ten Agoraphobie mit Panikstörung sei eher ungünstig. Im Zusammenhang mit dem seit einem Jahr stark exazerbierten Schmerzleiden bestehe eine deutliche Ver schlimmerung der psychiatrischen Beschwerden, welche das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit eher unwahrscheinlich mache. Der Beschwerdeführer sei in angestammt er und angepasst er Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig bei 20 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit ( Urk. 6/148/7-8). 3. 2. 3
Im E.___ wurde der Beschwerdefüh r er vom 8. bis 1 1. August 2016 in stationärem Rahmen allgemein-medizinisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch abgeklärt. Der interdisziplinäre Konsens schloss auf folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/163/41 f.): - Chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit aktivierter Facetten arthrose und perisacraler
Ligamentopathie , in t ermitterende ISG Blockie rungen, residueller S1-Symptomatik links ohne Paresen und radi kuläre Irritationsphänomene bei - Diskushernie L4/5, Foramenstenose L5/S1 (MRI vom 24.12.2005) - Mehrsegmentaler Ost e ochondrose und Spondylarthrose ( Rx 10.8.2016) - Sympathikus-Läsion links mit Anhidrose, Überwärmung und Missempfin dung im Bereich des linken Fusses bei Status nach laparoskopischer Resektion eines neurogenen Tumors paraaortal /retroperitoneal links 01/2013 u nd Verdacht auf Läsion der Nn . g enitofemoralis und ilioingui nalis links - Agoraphobie mit Panikstörung - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Akzentuierte Persönlichkeitszüge.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die beteiligten Gutachter dem Übergewicht mit BMI 30, den Migräne-Kopfschmerzen mit Aura-Phänomen seit Jugendzeiten, aktuell zwei- bis dreimal monatlich, den chronischen Span nungskopfschmerzen an mehreren Tagen in der Woche und dem Verdacht auf eine initiale Rhizarthrose beidseits bei ( Urk. 6/163/42).
Der Beschwerdeführer habe in erster Linie über eine Funktionsstörung im link en Bein geklagt. Bei der Untersuchung habe er ein ausgeprägtes Entlastungshinken links gezeigt. Er wirke muskelkräftig und objektiv in sehr gutem Allgemeinzu stand. Eine Seitendifferenz der Muskelausprägung lasse sich an der unteren Ext remität nicht feststellen. Objektivierbar sei eine minimale Schwellung der linken Knöchelregion und eine minimale livide Verfärbung des
linken Fusses beim Sit zen und Stehen, welche sich jedoch bei Hochlagerung des Beines rasch zurück bilde. Ebenso bestehe palpatorisch der Eindruck einer leichten Temperaturerhö hung ( Urk. 6/163/42). Gemäss Beurteilung des neurologisch en Teilgutachters Dr. med. N.___ seien die linksseitigen belastungsabhängigen Beinschmerzen schwierig einzuordnen bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Die Sympat h ikusläsion alleine mit der Überwärmung und der fehlenden Schweisssekretion führe nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die festgestellten Läsio nen der inguinalen Nerven würden, wenn überhaupt, beruflich nur eine ge rin ge Beeinträchtigung nach sich ziehen. Beeinträchtigt sei aber immerhin die Sexual funktion aufgrund der Taubheit im Genitalbereich ( Urk. 6/163/31) . Wie auch der orthopädische Teilgutachter , welcher aufgrund des degenerativen Reiz zustand es im Bereich der LWS in Form einer aktivierten Facetten gelenks arthrose und einer perisacralen
Ligamentopathie bei mehrsegmentalen degenera tiven Zu stän den nur noch leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtete ( Urk. 6/163/24 ff.), wies auch Dr. N.___ auf erhebliche Diskrepanzen zwischen subjektiver Empfindung und objektivierb arer Funktions störung hin. So seien das st arke Hinken auf dem linken Bein und das fehlend e Abrollen über den Fuss mit den vorliegenden Befunden nicht erklärbar (6/163/31).
Die Beurteilung der psychiatrischen Teilgutachterin Dr. med. O.___ lautete dahingehend, dass sowohl die aktuellen Befunde hinsichtlich der Agoraphobie mit Panikstörung als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit denjenigen im Gutachten vom 1 4. März 2011 entsprächen. Für den psychischen Befund sei das Auftreten des retroperitonalen Neurofibroms, welches im Januar
2013 operiert worden sei, ungünstig gewesen, habe sich doch vor dem Hintergrund der bereits b estehenden psychischen Symptome eine Schmerzsymptomatik entwickelt. Der Beschwerdeführer habe keine Ressourcen, aktiv und lösungsorientiert sowie be wusst mit Symptomen umzugehen und diese zu ve rarbeiten. Deutlich geworden sei bei der Exploration die Ich-Bezogenheit des Beschwerdeführers; er sei völlig auf seine Symptomatik eingeeng t, bleibe jedoch in den Ausführungen eher ober flächlich und vage. Die zwei Symptomenkomplexe, über welche er berichte – der erste bestehend aus Angst, Panik, Schwindel, Herzklopfen, Vermeid ung, sozialem Rückzug und Derealisa tionserlebnisse n , welche zur Diagnose der Agor aphobie mit Paniksstörung gehörten , und der zweite bestehend aus ziehenden Schmerzen vo n der linken Flanke ins Genital beziehungswiese ins linke Bein mit Hinken und den Kopfschmerzen , welche zur Schmerzfehlverarbeitung gehörten, würden sich überlappen. Der Beschwerdeführer habe wenig Motivation , aktiv an dieser Situ ation etwas zu ändern. Auch hätten gemäss seiner Beschreibung sämtliche The rapien nichts gebracht, respektive Nebenwirkungen wie Gewichtszunahme und Schwindel nach sich gezogen.
Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt, wobei der Beschwerdeführer funktionell dahingehend eingeschränkt sei, dass er ein Ver meidungsverhalten zeige, sich in ständiger Angst wähne und nie gelernt habe, sich zu behaupten sowie Selbstmotivation zu entwickeln, was sich jetzt negativ auswirke. Er habe die Tendenz, in Altbewährtem zu verharren, wozu auch die akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge beitrügen. Dennoch sei es ihm möglich , die Wohnung zu verlassen , und eine medikamentöse Therapie erscheine durchaus erfolgsversprechend. Grobe Inkonsistenzen seien keine erkennbar, je doch sei auffällig, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bei der Explora tion eine Panikattacke gehabt zu haben, ohne dass diese objektivierbar gewesen sei ( Urk. 6/163/ 36 ff.).
Die Konsenskonferenz der
E.___ -Gutachter schloss aus polydisziplinärer Sicht da rauf, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht die Tätigkeit als Hilfs elektriker nicht mehr zumutbar sei, wobei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit rück wirkend nur schwer zu datieren sei. Anzunehmen sie diese per November 2014, sei
der Be schwerdeführer doch ab diesem Zeitpunkt zu 50 % als Magaziner ein gesetzt wor den. In einer angepassten Tätigkeit könnten dagegen leichte und kurz zeitig mit telschwere Tätigkeiten ohne regelmässiges Bücken und Zwangshal tungen voll schichtig ausgeübt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Diese Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung gelte ab Ja nuar 2013 ( Urk. 6/163/46).
Der RAD-Arzt, Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Vertrauensarzt (SGV), schloss sich dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2016 an ( Urk. 6/168/10). 3. 2. 4
Dr. med. Q.___ , Oberärztin im Institut für Anästhesiologie des F.___ , Fachärztin FMH für Anästhesiologie, nahm in ihrem im Einwandverfahren eingereichten Be richt vom 3 1. Oktober 2017 ausdrücklich eine reine Aktenbeurteilung vor und nahm zum Gutachten des E.___ Stellung. Was den linksseitigen Beinschmerz, wel cher nach der Operation des retroperi t onealen Ne u rofibroms aufgetreten sei, an belange, würde diese r im Gutachten des E.___ nicht in kausalem Zusammenhang mit der wahrscheinlich erlittenen Grenzstrangverletzung gesehen. Es gebe jedoch durchaus Schmerzen, welche mit autonomen Störungen wie zum Beispiel dem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) einhergingen. Unter Bezug nahme auf die sogenannten Budapester-Kriterien wies sie darauf hin, dass in der Diagnoseliste des E.___ Missempfindungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit aufgeführt würden , wie Seitendifferenzen in der Hautfarbe, Temperatur, Schweis s sekretion und Schwellung. Zusammenfassend leide der Beschwerdefüh rer unter überwiegend neuropathischen Schmerzen im Bein. Cranial sei dafür eine Läsion der Nn . i lioinguinalis/ iliohy p ogastricus
und möglicherweise des N. genit ofemoralis verantwortlich. Distal (im Fuss) handle es sich ihrer Meinung nach um Schmerzen, welche durch die Grenzst r angverletzung verursacht worden seien. Der genaue Mechanismus sei jedoch, wie auch bei CRPS unbekannt. Die Arbeits fähigkeit könne eigentlich nicht durch ein Aktenstudium beurteil t
werden. Vor stellbar sei eine mit der beschriebenen Schwellung und Verfärbung einher gehende Schmerzverstärkung, welche durchaus eine zeitliche Begrenzung von Sitzen und Stehen, möglicherweise auch Gehen nahelege. Auch das verän derte Gang bild schränke zumindest das Laufen stark ein (kein Laufen auf unebe nem Gelände, kein Leitersteigen; Urk. 6/185).
Ebenfalls im Einwandverfahren eingereicht wurde ein Bericht des seit 1 2. Sep tember 2017 behandelnden psychiatrischen Facharztes Dr. m ed. R.___ vom 1 9. Dezember 201 7. Der Beschwerdeführer sei erstmals am 1 2. September 2017 in seiner Sprechstunde gewesen, seither hätten drei kurze orientierende Termine zu je 30 Minuten stattgefunden; e ine eigentliche störungsspezif ische psychothe rapeutische Behandlung habe nicht etabliert werden können. Dr. R.___ schloss sich sowohl der Vordiagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung als auch der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 30 % an und führte unter der Diagnose anamnestisch akzentuierte Persönlichkeitszüge an. Aufgrund der seit Jahren bestehenden Erkrankung liege eine deutliche Chronifizierung vor. Es sei dem Beschwerdeführer bisher augenscheinlich nicht gelungen, sich geeig nete Copingstrategien anzueignen. Vielmehr verharre er in seinen Symptomen und den damit verbundenen Ängsten mit begleitender Starre. Er denke nicht, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt aktuell vermittelbar sei. Ter mine wahrzunehmen, Verlässlichkeit am Arbeitsp latz, geforderte Flexibilität zu erbringen, dürfte ihm sehr schwer fa ll en. Es bleibe zu vermuten, dass er bei grös seren Anforderungen schnell in ein Vermeidungsverhalten und einen Rückzug gelange. Entsprechend müsste ein Arbeitgeber sehr tolerant sein. Die Behand lungsbereitschaft habe sich in den kurzen Terminen eher gering gezeigt und ver mutlich seien die notwendigen Re s sourcen für eine tiefgreifende Psychotherapie nur sehr begrenzt ( Urk. 6/187) . 4. 4.1
Aufgrund der Aktenlage erstellt und zu Recht unbestritten ist, das sich der Ge sundheitszustand des Beschwerde führers seit der am 2 3. April 2012 verfügten Renteneinstellung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids in somati scher Hinsicht insofern verschlechtert hat, als ihm seine ursprüngliche Tätigkeit als Hilfskoch respektive die nach der Renteneinstellung aufgenommene Tätigkeit als Hilfselektriker, welche von der körperlichen Belastung wohl mit derjenigen des Hilfskoches vergleichbar ist, aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar ist. Hierauf schl oss nicht nur der Gesamtkonsens des E.___ ( Urk. 6/163/46), sondern auch Dr. I.___
des L.___
( Urk. 6/144/3 f. ). Damit liegt ein Revisionsgrund vor, welcher eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdefüh rers ohne Bi ndung an frühere Beurteilungen erlaubt ( BGE 141 V 9
E. 2.3 mit Hinweisen) . 4.2
Hinsichtlich der massgeblichen somatischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass die Beschwerdegegnerin de m polydi sziplinären Gut achten des E.___
richtigerweise volle Beweiskraft bei, erweist es sich doch im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines medizini schen Gutachtens als umfassende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten
erstellte nachvollziehbare medizinische Beur teilung
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) .
Was zunächst die Begründung und Herleitung der für die Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen in die rechte Hüfte verantwortlich erachteten aktivierten Facet tenarthrose und der persisacralen
Ligamentopathie
mit intermittierenden ISG-Blockaden und residueller S1-Symptomatik links durch den orthopädischen Teil gutachter anbelangt, korrespondiert diese gemäss der überzeugenden Beurtei lung des begutachtenden Or t hopäden
mit den bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen und den erhobenen klinischen Befunden ( Urk. 6/163 S . 22 ff.). Auch Dr. Q.___ unterstützte die Annahme eines teilweisen residuellen radikulären Syndroms S1 und brachte dieselbe wie auch Dr. N.___ (vgl. Urk. 6/163/30)
in einen möglichen Zusammen hang mit der Hypästhesie (vgl. Urk. 6/185/2) .
Hinsichtlich der Beurteilung der vom Beschwerdeführer geklagten linksseitigen Unterbauch- und Beinbeschwerde n ordnete der neurologische Teilgutachter des E.___ , Dr. N.___ , die Anhidrose wie auch die Überwärmung und die Missem pfindungen im Bereich des linken Fusses -
ebenfalls in Übereinstimmung mit Dr. Q.___ (vgl. Urk. 6/185/1 f.) - der vermuteten Grenzstrangverletzung und damit einem neuropathischen Syndrom bei ( Urk. 6/163/29 f. ). Dass er die geklagten be las tungsinduzierten Beinschmerzen wie auch die Gefühlsstörungen als schwierig einordenbar erachtete (vgl. Urk. 6/163/30) und diese im Rahmen des Gesamtkon senses wie auch die Migräne-Kopfschmerzen und die Spannungskopfschmerzen (vgl. Urk. 6/163/29) letztlich einer nicht näher spezifizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren zuordnete ( Urk. 6/173/42), korrespondiert insofern mit der übrigen medizinischen Akten lage, als nicht nur Dr. M.___ für die geklagten Schmerzen in der linken un teren Extremität mit Ausstrahlungen in den Fuss, den Penis und den linken Hoden keine Erklärung fand ( Urk. 6/138 ), sondern auch der Oberarzt der Neurologie des F.___ , Dr. G.___ , welcher zwar eine Reizung des Nervus
femoralis als möglich erac htete, das Schmerzsyndrom letzt lich aber als wohl mulitfaktoriell beurteilte und sich einer spezifischen Zuordnung enthielt ( Urk. 6/123/8). Auch Dr. Q.___ , welche die Schmerzen als überwiegend neuropathisch beurteilte und den Ver dacht eines CRPS in den Raum stellte, musste im Ergebnis eingestehen, dass der die Schmerzen verursachende Mechanismus unbekannt sei , und enthielt sich hin sichtlich der Kopfschmerzen einer abschliessenden Stellungnahme ( Urk. 6/185). Dass der Beschwerdeführer die von Dr. G.___ am 2 1. Februar 2013 gegen neuro pathische Schmerzen verordnete Medikation mit Lyrica ( Urk. 6/123/7) bereits nach vier Wochen aufgrund von Nebenwirkungen (Schwindel, leichte Übelkeit) aber auch, weil die Schmerzen nur wenig gebessert hätten , bereits wieder absetzte (vgl. Urk. 6/123/8 unter „ Anamnese"), unterstützt jedenfalls den Verdacht auf ein neuopathisches Schmerzsyndrom nicht. Von weiterführenden medizinischen Ab klärungen ist angesichts dieser Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung ab zusehen (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), ist doch nicht zu erwarten, dass eine neuerliche neurologische Abklärung weiterführende Erkenntnisse liefern würde.
Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus so matischer Sicht anbelangt, schlossen die zuständigen Gutachter des E.___ gestützt auf die orthopädische Beurteilung nachvollziehbar, dass der Beschwerde führer auf Dauer lediglich noch leichte und kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten ausü ben könne, wobei regelmässiges Bücken und Zwangshaltungen nicht mög lich seien ( Urk. 6/163/46) . Angesichts dieses Anforderungsprofil erscheint nicht nur die ursprüngliche Tätigkeit als Hilfskoch, sondern auch diejenige als Hilfselektri ker nicht mehr zumu tbar. Dass der Gesamtkonsens der
E.___ -Gutachter den so matischen gesundheitlichen Störungen letztlich keine umfangmässige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit beimass, gibt im Lichte der übrigen Aktenlage ebenfalls zu keinen Zweifeln Anlass. So fällt auf , dass der Beschwerdeführer, obwohl er gemäss den vom neurologischen Teilgutachter des E.___ anamnestisch erhobenen Beschwerden seit der Operation vom 2 1. Januar 2013 an im Wesentlichen unver änderten linksseitigen Schmerzen und Gefühlsstörungen im Unterbau ch, in der Leiste, in den Geschlechtsorganen , dem Oberschenkel und dem ganzen Fuss leide (vgl. Urk. 6/163/27), offenbar in der Lage war, selbst die seinen körperl ichen Ein schränkungen auf Dauer nicht angepasste Arbeit als Hilfselektriker bei der C.___ bis im Januar 20 15 auszuüben (vgl. Urk. 6/116/3;
g emäss Arbeitge berbescheinigung vom 7. April 2015 übte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Hilfselektriker bis 2 0. Januar 2015 aus, Urk. 6/124/2). Eine Verschlechterung der somatisch begründeten gesundheitlichen Einschränkungen, welche seit Januar 2015 eingetreten ist, ist den medizinischen Akten jedenfalls nicht zu ent nehmen. Selbst wenn der linksseitige Bein- und Fussschmerz neuropathisch be gründet wär e , rechtfertigte sich aufgrund der Aktenlage keine umfangmässige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Der sowohl von Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 2 9. September 2015 ( Urk. 6/144) als auch von Dr. Q.___ a m 3 1. Ok tober 2017 ( Urk. 6/185) möglicherweise mit der Schwellung und Verfärbung ein hergehende n Schmerzverstärkung bei körperlicher Belastung, welche eine zeitli che Begrenzung von Sitzen, Stehen und allenfalls Gehen nahelege (vgl. insbe sondere: Urk. 6/185/2), kann fraglos mit der von Dr. I.___ postulierten Einschrän kung auf wechselbelastende Tätigkeiten ( Urk. 6/144/4) Rechnung ge tragen werden.
Entsprechend ist erstellt , dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht
im hier interessierenden Zeitraum seit der Neuanmeldung vom 1 7. Februar 2015 respek tive seit dem Beginn des Wartejahres am 1. November 2014 ( Art. 28 Abs. 2 lit . b IVG) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids in einer körperlich leichten bis kurzzeitig mittelschwere n, wechselbelastenden Tätigkeit
ohne regelmässiges Bü cken und ohne Zwangshaltungen zu 100 % arbeitsfähig war . 4. 3
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt , stimmt die fachpsychiatrische Beurteilung des L.___ vom 2. Juli 2015 mit der Be urt eilung der
E.___ -Gutachter sowohl hinsichtlich der Diagnose eine r seit 1996 bestehenden Agoraphobie mit Panikstörung als auch derjenigen einer chroni schen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren überei n (vgl. Urk. 6/136 /1, 6/163/42). Bestätigt wird d ie diagnostische Beurteilung der
Gutach ter
auch durch die jenige des seit 1 2. September 2017 behandelnden Psychiaters Dr. R.___ , wel cher zwar die Schmerzstörung nicht erwähnt e , neben der Diagnose einer Agora phobie mit Panikstörung aber auch diejenige akzentuierter Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10 Z73 zumindest anamnestisch bestätigt e ( Urk. 6/187/1 ). Was den Verlauf der psychischen Störungen und die dadurch resultierenden Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, stimmen die fach ärztlichen Beurteilungen insofern überein, als das Auftreten der körperlichen Ein schränkungen für den Verlauf der psychischen Gesundheit als ungünstig erachtet wurde ( Urk. 6/163/37). Dabei sprachen sich die zuständigen Fach per sonen des L.___ im Bericht vom 3 0. Dezember 2015 dafür aus, dass im Zusam menhang mit dem Schmerzleiden, welches seit einem Jahr deutlich exazer biert sei, eine deutli che Verschlechterung der psychischen Situation einherge gangen sei. Am meisten be einträchtigt werde die Arbeitsfähigkeit des Be schwer de führers durch die Kon zent rationsprobleme, die verminderte Belast bar keit und die ver minderte Duch halte fähigkeit ( Urk. 6/148/8). S ämtliche psychia trischen Fach per sonen massen dem ausgeprägten Vermeidungsverhalten des Beschwerde füh rers massgebliche Bedeu tung bei und gingen von einer chronifizierten Agora phobie aus ( Urk. 6/148/8 oben, 6/163/37 f.), 6/187/2).
Angesichts dieser im Wesentlichen übereinstimmenden fachärztlichen Beurtei lungen rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel, dass beim Beschwerdeführer ein psychisches Beschwerdebild mit Krankheitswert vorliegt. Unerheblich ist dabei, dass die diagnostischen Einschätzungen zwar weitgehend, nicht aber voll ständig übereinstimmen, ist doch letztlich nicht die Diagnose, sondern allein ent scheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 1 5. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 1 2. Juni 2013 E. 4 .2.2) .
Was die durch die psychischen gesundheitlichen Störungen bedingte Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit anbelangt, sprach sich Dr. R.___ für eine mit der gutachterlichen Beurteilung im Wesentlichen übereinstimmende medizinisch-theo retische Einschränkung von 25 bis 30 % aus, wenn er auch von einer schwe ren Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausging ( Urk. 6/187/1-2) . Die
E.___ -Gutachter, welche
hinsichtlich der Schwere der Störung Zweifel anbrachte n, attestier t en als Folge der psychi schen Störungen eine um 30 % reduzierte Leis tung sfähigkeit ( Urk. 6/163/39). Deutlich höher präsentiert sich dagegen die auf insg esamt 70 %
lautende Arbeits unfähigkeitsbeurteilung des L.___ , basiert diese doch auf der Annahme, dass das Schmerzleiden des Beschwerdeführers seit An fang 2015 stark exazerbiert sei, was auch zur deutlichen Verschlimmerung der psychischen B eschwerden geführt habe ( Urk. 6/ 148/8). Auch wenn Wechselwir kungen zwischen den körperlichen und psychischen Beschwerden aufgrund der medizinischen Aktenlage durchaus wahr scheinlich scheinen, lässt sich doch die im Bericht des L.___ angenommene Exazerbation der Schmerzen seit zirka Anfang 2015 aufgrund der Akten nicht verifizieren ; vielmehr lassen die anamnestischen Angabe n des Beschwerdeführers auf einen diesbezüglich seit der Operation im Januar 2013 unveränderten Verlauf schliessen (vgl. Urk. 6/123/4, 6/163/27), was denn auch die angenommene derart erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Be schwerde führers nicht glaubhaft macht.
Damit erweist sich das Gutachten des E.___
auch hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung als grundsätzlich beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage. 4 .4 4.4 .1
Steht somit aus medizinisch- gutachterlicher Sicht eine gesundheitliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen fest, gilt es nachfolgend die Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter mit der Prüfung der nach BGE 141 V 281 rechter heblichen Standardindikatoren auf eine Arbeit s unfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7). Denn d ie Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. obige E. 1.2). Diese mit BGE 143 V 418 E. 7 auf sämtliche psychischen Leiden für anwendbar erklärte Rechtsprechung kommt auch im hier zu beurteilenden Fall zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1) . 4. 4 .2
Die Begründung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zu den einzelnen Indikatoren nach BGE 141 V 28 1. Vielmehr beschränkt e sie sich auf die Feststell ung, dass die zur psychiat risch
bestätigten 30%igen Arbeitsunfähigkeit führende Angstsymptomatik nicht objektivierbar nachgewiesen werden könne, weshalb sich diese nicht einschrän kend auswirke und nicht in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen werden könne ( Urk. 2 S. 2). Diese Begründung greift angesichts der gutachterlich festgestellten und gerichtlich als nachvollziehbar erachteten psychischen Störungen zu kurz. Auch wenn sich im Gutachten des E.___ wiederholte Hinweise auf festgestellte Diskrepanzen und Inkongruenzen finden ( Urk. 6/163/21 unten, 6/163/31, 6/163/39), wurde ärztlicherseits dennoch weder eine Aggravation noch eine Simulat i on festgestellt (vgl. Urk. 6/163/45). Es besteht mithin nicht schon Klarheit im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1-2 darüber, dass die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind . Eine Aggravation im Sinne eines Ausschlussgrundes ist somit nicht rechtsgenüglich ausgewiesen (vgl.
BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2018 vom 6. Novem ber
2018 E. 5.4) und es ist von einem konkreten Beweisbe darf aus zu gehen (BGE 143 V 418 E. 7.1). 4. 4 .3
Beim mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 festgelegten strukturier ten, normati ven Prüfungsraster (präzisiert in BGE 143 V 418 E. 5.2 und E. 8.1) sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit den folgenden Standar dindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzel falls Rech nung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4):
Unter die Kategorie „funk tioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diag noserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1 ; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 5.2 ), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3 .1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3 ; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 8.1), ausser dem der Komplex „Persön lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Resso urcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kate gorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) sind die g leich mässige n Einschränkung en des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Le bens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und einglie derungs anam nes tisch aus gewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.4.4
Die Überprüfung der Standardin d ikatoren gestützt auf das Gutachten des E.___ wie auch die übrige Aktenlage erlauben eine schlüssige Beurteilung der psychi schen Beschwerden im Licht e der massgeblichen Indikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2018 vom 2 5. Juni 2 018 E. 4.2) und führen zu folgendem Er gebnis :
Zum Komplex „ Gesundheitsschädigung", insbesondere zum Indikator „ Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde" s chloss der Konsens der Gutachter
ab weichend zur Beurteilung des L.___ vom 2. Juli 2015 ( Urk. 6/136/2) nicht auf das Vorliegen einer schweren Panik- und Agoraphobiestörung ( Urk. 6/163/44) . Die funktions erhebliche psychiatrische Befundlage lautete dahingehend, dass der Beschwerde führer bewusstsein s klar und allseits orientiert während eineinhalb Stunden die Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit habe erhalten können.
Eine differenzierte Beschreibung der Symptomatik sei ihm nicht möglich gewesen. Er habe angegeben, bei der Exploration eine Panikattacke erlitten zu haben, diese sei jedoch nicht objektivierbar gewesen. Es fehlten Hinweise für Wahn, Halluzi nationen oder Ich-Erlebnisstörun gen. Jedoch sei die emotionale Schwingungs fähigkeit herabgesetzt und der Beschwerdeführer wirke emotional wenig zugänglich. Er berichte, wenn auch oberflächlich, über Angst vor Menschenmen gen, Schlaf- und Einschlafstörungen sowie Albträume und sozialen Rückzug, wirke überfordert und abwehrend beim Versuch, Symptome gezielter zu erfragen ( Urk. 6/163/35 f.). Die Agoraphobie erscheine chronisch. Der Beschwerdeführer habe Erwartungsängste, zeige ein Vermeidungsverhalten und wähne sich in stän diger Angst, es sei ihm jedoch möglich, die Wohnung zu verlassen ( Urk. 6/16 3/38). Damit sc hloss Dr. O.___ zwar nicht auf eine schwere Be fun d lage. In Kombination mit der diagnostizierten Schmerzstörung, welche psy chiatrischerseits ebenfalls als zur Chronifizierung neigend beurteilt wurde ( Urk. 6/163/38), lässt sich aber eine invalidisierende Wirkung der relevanten psy chiatrischen Störungen nicht ohne Prüfung der übrigen Standardindikatoren aus s chliessen (BGE 143 V 418 E. 5.2 ).
Mit Blick auf den Indikator „ Behandlungserfolg oder – res istenz " ist dem Gutach ten des E.___
wie auch den Bericht en des L.___ vom 2. Juli und 3 0. Dezember 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer , welcher sich trotz jahrelangen Ren tenbezugs aufgrund seiner psychischen Störung noch keiner stationären Behand lung unterzogen hat (vgl. dazu: Urk. 6/163/33), im Jahr 2015 zu nur insgesamt fünf verhaltenstherapeutischen ambulanten Sitzungen im L.___ erschienen war und die medikamentöse Behandlung mit
Cymbalta im März 2015 wieder ab ge setzt hatte ( Urk. 6/136/1-4, 6/148/6-10, 6/163/34). Eine eigentliche psychothe rapeutische Behandlung nahm der Beschwerdeführer auch bei Dr. R.___ , welchen er erstmals am 1 2. September
2017 aufsuchte, nicht auf und zeigte offen sichtlich auch dannzumal nur eine geringe Behandlungsbereitschaft ( Urk. 6/187 /1-2). Die von den
E.___ -Gutach t ern als indiziert erachtete intensive verhaltensthera peutische und psychoedukative Therapie inklusive Pharmakothe rapie und allen falls ergänzende Familientherapie ( Urk. 6/163/40) wurde damit zu keinem Z eit punkt aufgenommen. Trotz möglicherweise teilweise pathologischem Vermei dungsverhalten des Beschwerdeführers fehlen Hinweise auf eine man gelnde Zu mutbarkeit der empfohlenen Behandl ungsmöglichkeiten; entsprechend ist eine lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapie sowie eine dar aus resultierende Behandlungsresistenz au genscheinlich nicht ausgewie sen .
Hinsichtlich des Indikators „ Komorbiditäten" liegen sowohl mit der diagnostizier ten chronischen Schmerzstörung als auch dem chronischen lumbovertebrogenen Syndrom mit Facettenarthrose und den Folgen der Sympathicus -Läsion links rechtlich bedeutsame Komorbiditäten vor, welche gemäss ärztlicher Feststellung zu Wechselwirkungen mit der Agoraphobie führen und insofern ressourcenhem mende Wirkung entfalten . Das hohe Vermeidungsverhalten des Be schwerdefüh rers habe zur Folge, dass alles Neue zu Ängsten führe und auch zu vermehrten Schmerzen ( Urk. 6/163/39). Die ebenfalls diagnostizieren akzentuier ten Persön lichkeitszüge ( Urk. 6/163/42) sind nach der Rechtsprechung dagegen nicht inva lidisierend und stellen daher keine relevante psychische Komorbidität dar; viel mehr sind sie im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu würdigen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_592/2018 vom 2. Apr il 2019 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).
Mit Blick auf den Komplex „ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönli che Ressourcen) und „ Sozialer Kontext" , lässt sich dem E.___ -Gutachten ent nehmen, dass Dr. O.___ vor allem der Angststörung ressourcenhemmende Wirkung beimass. Die narzisstischen Persönlichkeitszüge, welche gemäss ihrer Ein schätzung nicht das Ausmass einer eigentlichen Störung erreichen, wirkten sich gemäss ihrer Einschätzung zwar eher negativ auf d en Gesundheitszustand aus, lägen aber immer noch im Rahmen der Normvariante. Negativ wirke sich dagegen aus, dass der Beschwerdeführer nie gelernt habe, sich zu behaupten und Ehrgeiz zu entwickeln. Auch erachtete Dr. O.___ die jahrelange Berentung, finanzi elle Probleme, die fehlende Identifikation mit der Vaterrolle und Probleme mit der Ehefrau als ressourcenhemmende Faktoren ( Urk. 6/163/38-39). Im sozialen Kontext gilt es aber auch zu berücksich tigen, dass der Beschwerdeführer als vier facher Familienvater trotz Eheproblemen weiterhin mit seiner Ehefrau und den zwei jüngsten Kindern , mithin in einer sozialen Gemeinschaft zusammenlebt ( Urk. 6/163/15 ) und zudem zumindest zu seiner zweitältesten Tochter ein gutes Verhältnis hat. Er gehe regelmässig spazieren, fahre weiterhin Auto und gehe ab und zu mit den Kindern in den Tierpark. Auch nehme er regelmässig RAV-T ermine wahr ( Urk. 6/163/34), was auf durchaus mobilisierbare Ressourcen schliessen lässt.
Auf eine massgebliche Restarbeitsfähigkeit lässt denn auch die Kon s istenzprü fung schliessen, ergibt sich doch in Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl. BGE 141 V 291 E. 4.4.1) aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach der Einstellung der seit September 1994 bezogenen ganzen Invalidenrente mit Ver fügung v om 2 3. April 2012 ( Urk. 6/110) trotz der weiterhin anerkannten 25%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der Lage war, vom 1. November 2012 bis Januar 2015 über mehr als zwei Jahre hinweg einer 100%igen Tätigkeit als Hilfselektriker nachzugehen. Dass die Motivation des Beschwerdeführers durch die Renteneinstellung offensichtlich einen Schub erfuhr und ihm die Mobilisation erheblicher Ressourcen ermöglichte, nahm denn auch sein Berater im Rahmen der beruflichen Eingliederung der B.___ im August 2012 wahr (vgl. Urk. 6/114). Da der Beschwerdeführer seit 2013 über im Wesentlichen unveränderte Schmerzen und Gefühlsstörungen klagt und auch hinsichtlich der Angsterkrankung anam nestisch keine Hinweise auf eine seit 2013 eingetretene erhebliche Verschlechte rung zu finden sind ( Urk. 6/123/4, 6/123/6-7, 6/136/2, 6/163/20, 6/163/34 f.), ist mit Blick auf die bis Januar 2015 ausgeübte berufliche Tätigkeit und auf das Aktivitätsniveau im privat en Lebensbereich mit Spaziergäng en und Ausflügen in den Tierpark auf das Vorliegen massgeblicher Ressourcen zu schliessen.
In diesem Zusammenhang sind denn auch die Hinweise im Gutachten des E.___ auf Inkonsistenzen und demonstratives Verhalten zu berücksichtigen, lässt doch der festgestellte ausgezeichnet wirkende Allgemeinzustand und der sehr gute Muskelstatus Zweifel am vom Beschwerdeführer geschilderten Rückzug ohne we sentliche Aktivitäten aufkommen ( Urk. 6/163/45). Hinzu kommt, dass der lang jährige Verzicht des Beschwerdeführers auf eine adäquate psychotherapeutische und medikamentöse Therapie, selbst wenn ein Teil der Behandlungsverweigerung auf eine pathologische Vermeidenshaltung zurückzuführen wäre, nicht auf einen behand l ungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen erheblichen Lei densdruck schliessen lässt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Zusammenfassend lässt die Indikatorenprüfung im Lic hte der massgeglichen Aktenlage nicht schlüssig und widerspruchsfrei darauf schliessen, dass die psy chi schen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers Auswirkungen auf s eine Ar beits fähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG haben (BGE 143 V 418 E. 7). Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell bew eisbelastete versicherte Person, mithin der Beschwerdeführer ,
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5. 5.1
Entsprechend bleibt zu prüfen, welche Auswirkungen die unter E.
4.2 festgestellte Einschränkung der somatischen Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Der massgebliche Invaliditätsgrad für die Zeit vom 1. August
2015 ( frühest möglicher Rentenbeginn nach der Anmeldung vom 1 7. Feb ruar
2015 gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum Erlass des hier ange fochte nen Entscheids ist gestützt auf die allgemeine Methode des Ein kommensver gleichs zu ermitteln. 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen
im
Jahr
2015 in der Höhe von Fr. 58'954.40 gestützt auf das der Verfügung vom 23 . April 2012 zugrunde gelegte hypothetische Validen einkommen in der ursprüng li chen, vor der Erstanmeldung zum Leistungsbezug ausgeübten Tätigkeit als Hilfs koch (vgl. Urk. 6/78/4, 6/110) und passte dieses der Nominal lohn ent wicklung bis ins Jahr 2015 an (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/167/1).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass ihm die Wiedereingliede rung nach der Rentenaufhebung per Juni 2012 gelungen sei und das Validenein kommen entsprechend gestützt auf seinen als Hilfselektriker erzielten Lohn von Fr. 66'950.-- zu berechnen sei ( Urk. 1 S. 4). Dieser Argumentation ist Folge zu leisten, ist doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen leistungsspezifische Invalidität für einen Renten anspruch mit Verfügung vom 2 3. April 2012 ( Urk. 6/110) aberkannt wurde, seine am 1. November 2012 aufgenommene Tätigkeit als Hilfselektriker bei der C.___ im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte.
Dies gilt umso mehr, als er bereits vor der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug von Juni bis Dezember 1991 als Hilfselektriker gearbeitet hatte und die Tätigkeit als Hilfskoch ebenfalls nur für einen Zeitraum von 14 Monaten von Novem ber1992 bis Dezember 1993 ausübte (vgl. Urk. 6/1/4). Entsprechend ist gestützt auf die Angaben der C.___ vom 7. April 2015 von einem hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfalle im Jahr 2015 von Fr. 66'950.-- auszugehen (vgl. Urk. 6/124/3). 5.2.3
In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens liess der Beschwerdefüh rer unbestritten, dass dieses, nachdem er die ihm betriebsintern ab 6. Februar 2015 zugewiesene 50%ige Tätigkeit als Magaziner bei der C.___
Ende Juni 2015 verloren hat
(vgl. Urk. 6/6/124/2, 6/126/1 , 6/163/16), gestützt auf den branchenunabhängigen Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten gemäss der vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 zu ermitteln ist. Der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten kör perlicher und handwerklicher Art betrug für Männer im Jahr 2014 entgegen der diesbezüglichen Annahme der Beschwerdegegnerin nicht Fr. 4'900. -- (vgl.
Urk. 6/167/1) monatlich, sondern Fr. 5'365 . -- (vgl. am 8. November 2018 korri gierte Fa ssung der LSE 2014, Tabelle TA1_ tirage_skill_level, Total, Kompeten z niveau 1), was der durchschnittlichen Arbeitszeit für alle Branchen im Jahr 2015 von 41,7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunde n pro Woche, T 03.02.03.01.04.0 1, Total)
und der Nomi nallohnentwicklung bei Männern von 2220 Punkten (2014) auf 2226
Punkte (2015) (Bundesamt für Statistik , Schweizerischer Lohnindex, T39, Ent wicklung der Nominallöhne , der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976 2016) ange passt zu einem Invalideneinkommen 2015 von Fr. 67'297.55 ( Fr. 5 ' 365.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226) führt .
Was den Abzug vom Tabellenlohn anbelangt, welcher rechtsprechungsgemäss zu gewähren ist, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben ( BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ), erachtete die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 15 % unter Wür digung aller Umstände als gerechtfertigt ( Urk. 2 S. 2, 6/167/1). Da selbst der maxim al mögliche Abzug von 25 %
(BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 25 % und damit zu keinem Rentenanspruch führen wü rde ( Fr. 67'297.55 x 75 % : Fr. 66'950.-- x 100 = 75 [%] ), erübrigen sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Ein wänden des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9 f.).
Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer