Sachverhalt
1.
Die 1975 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 2004), war zuletzt von 2007 bis 2015 als Pflegehelferin Anästhesie beim S pital Z.___ tätig (Urk. 11/ 13, Urk. 11/3 8). Am 2 6. Februar 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf «Kopf und Kiefer und Depression ganzer Körper» bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere polydis ziplinär begutachten (Expertise vom 2 6. Januar 2015; Urk. 11/28 /1-48) . Mit Schreiben vom
19. August 2015 (Urk. 11/40) hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, eine engmaschige psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. Mit Vorbescheid vom 19.
August 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzu weisen (Urk. 11/42). Dagegen erhob die Versicherte einen Einwand (Urk. 11/47).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit, welche am 1 4. Januar
2016 erhoben wurde (Bericht vom 10.
März
2016; Urk. 11 /75) .
Mit Vorbescheid vom 2 0. Januar 2016 stellte die IV-Stelle in Aus sicht, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abzulehnen (Urk. 11/73). Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 10.
März 2016 verneint (Urk. 11/76). Am
3. Mai 201 7 erfolgte erneut eine Abklärung hinsicht lich Hilflosigkeit, über welche am 9. Mai 2017 berichtet wurde (Urk. 11/104). Mit Schreiben vom 2 8. September 2017 (Urk. 11/105) hielt die IV-Stelle die Versi cherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich in einer Tagesklinik behandeln zu lassen und im Anschluss einmal wöchentlich eine ambulante Ver haltens- und Gesprächstherapie durchzuführen . Sodann erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 11/106), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 11/110, Urk. 11/111, Urk. 11/120) . Mit Verfügung vom 25. April 2018 (Urk. 11/123 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. April 2018 (Urk.
2) und beantragte die Zusprache einer Rente. Am 3. Juli 2018 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. September 2019 wurde die BVG- Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, zum Prozess beigeladen (Urk. 13) . Am 8. Oktober 2019 teilte sie mit, sie sehe im vorliegenden Fall keine Veranlassung sich vernehmen zu lassen und verzichte deshalb auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Dies wurde den Parteien am 1 0. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom
25. April 2018 (Urk.
2) damit, dass während den Klinikaufenthalten jeweils eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation habe erzielt werden können (S. 1). So sei es der Beschwerdeführerin zum Beispiel gelungen, sich humorvoll in die Therapiegruppen zu integrieren und an den Wochenenden habe sie selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren können. Es könne darau s geschlossen werden, dass die intensive Behandlung und Therapie durchaus Erfolg bringen würde. Eine Therapieresistenz könne verneint werden. Auch seien die Behandlungsmöglichkeiten weiterhin noch nicht ausge schöpft. Unter Berücksichtigung aller Berichte werde angenommen, dass weiter hin keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin argumentiere mit einer überholten Rechtsprechung. Das Kriterium der Therapieresistenz sei nicht mehr alle in massgebend (S. 3). Es könne ihr in keiner Weise unterstellt werden, dass sie nicht alles Mögliche und Z umutbare unternehme, um ihren Krankheitsverlauf aktiv und in positiver Weise zu beeinflussen. Die Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ sei nachvollziehbar und schlüssig . Es sei auch auf den Abklärungsbericht be treffend Hilflosigkeit verwiesen, wonach die einst berufstätige und vollständig unabhängige Beschwerdeführerin auf anhaltende Unterstützung Dritter angewie sen sei (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Ärzte des Universitätsspital s
B.___, Klinik für Neuroradiologie, berichteten mit Austrittsbericht vom 18. Januar 2014 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 18. Januar 2014 (Urk. 11/16/14-15), und nannten als Diagnose eine Arteriovenöse Malformation (AVM) parietal rechts. Sie führten aus, im Rahmen der Abklärung von seit zwei Monaten persistierenden Kopf schmerzen sei mittels Magnetresonanztomographie (MR) eine AVM parietal rechts festgestellt worden. Gleich zeitig habe die MR-Untersuchung ein kleines inzidentelles Meningeom parietal rechts gezeigt. Die Kontrollangiographie am Ende des Eingriffs habe die vollständige Obliteration der AVM gezeigt (S. 1). 3.2
Die Ärzte der K linik C.___ berichteten am 1 5. Mai 2014 (Urk. 11/12 = Urk. 11/28/61-66) über den stationären Aufenthalt der Beschwer deführerin vom 2 3. März bis 1 8. April 2014, und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1 f.): - p sychophysische Erschöpfung und A npassungsstörung (ICD-10 Z73.0) - Raumforderung auf Höhe des Lobulus
parietalis
superior rechts, Ers t diagnose September 2013 (MRI) - rechts frontale und rechts parieto -okzipitale Gefässmalformationen, Erst diagnose September 2013 (MRI) - rezidivierende anfallsartige epigastrische Sensationen, zum Teil mit Be wusst seinsverlust - rechtsbetonte Kopf- und Gesichtsschmerzen seit März 2013 - ausgeprägte Tendomyopathie der Kau-/ Schulter-/ Nackenmuskulatur beid seits, besonders Musculus
ste rn ocleidomastoideus rechts stark ver spannt - Fibroadenom (anamnestisch) - Thalassämia minor (anamnestisch)
Bei der Beschwerdeführerin bestünden chronische Halbseitenschmerzen, zusätz lich hätten sich eine ausgeprägte psychophysische Erschöpfung und Anpas sungs störung entwickelt. Durch die psychosozial belastende Situation mit Status nach zahlreichen Operationen und ungewisser gesundheitlicher und beruflicher Zu kunft bestünden Regressionstendenzen. Gleichzeitig zeigten sich auf der Sach ebene gute kognitive Fähigkeiten (S. 4). Im Verlauf des Aufenthaltes sei es ins gesamt zu einer zufriedenstellenden Stabilisierung der Beschwerdeführerin mit einer Teilremission der Symptomatik gekommen (S. 3). Eine weitere psycho therapeutische Betreuung sei indiziert.
Bis 10. Mai 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei durch den behandelnden Arzt neu zu beurteilen. Es werde ein langsamer, gestufter Wiedereinstieg mit genau definierten Aufgaben empfohlen (S . 4). 3. 3
Die Ärzte der p sychiatrischen K linik D.___, berichteten am 4.
November 2014 (Urk. 11/52/16-23 = Urk. 11/79/34-40) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 21. August bis 1. Oktober 2014, und nannten folgende Diagnosen: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Status nach Mikroembolisation einer AVM im Gyrus
frontalis
medius
dexter, Januar 2014 - inzidentelles Meningeom rechts parietal (Erstdiagnose Januar 2014) - Arthrose des Kiefergelenks rechts
Der Eintritt sei freiwillig erfolgt vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Psychopathologisch im Vordergrund hätten initial affektive Niedergestimmtheit, Anhedonie, Antriebsmangel, Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit, Konzentrations- und Durchschlafstörungen sowie redu zierter Appetit gestanden. Nach der Eindosierung von Lithium mit Erreichen des therapeutischen Bereiches habe eine erste Teilremission der angegebenen affektiven, psychomotorischen und vegetativen Symptome erzielt werden können (S. 6).
Aufgrund eines intermittierenden Schwindels sei eine ausführliche somatische Abklärung durchgeführt worden, dabei habe kein organisches Korrelat der Symp tome eruiert werden können (S. 6). 3. 4
Die Gutachter des Zentrums
E.___ erstatteten ihr polydisziplinäres G u tachten am 2 6. Januar 2015 (Urk. 11/28 /1-47) g e stützt auf die Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer neu rologischen, internistischen, psychiatrischen, und rheumatologischen Untersu chung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 12): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - generalisiertes myofasziales
Schmerzsyndrom ohne neurologische Aus fälle (Differentialdiagnose Fibromyalgie)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 1 3): - subjektive Hemihypästhesie rechts (organisch nicht objektivierbar)
- Zu stand nach AVM im
Gyrus
frontalis
medius rechts (Embolisat ion Januar 2014) - i nzidentelles Meningeom rechts parietal - s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, letztendlich dominier t en ein chro nisches Schmerzsyndrom und eine ausgeprägte depressive Symptomatik das klinische Bild. Die in der Bildgebung beschriebene, mittlerweile operativ versorgte AVM im Gyrus
frontalis
medius rechts sowie das kleine inzidentelle Meningeom rechtsparietal seien klinisch ohne Relevanz. Zusammenfassend sei daher festzu halten, dass auf neurologischem Fachgebiet trotz der im MRI nachgewiesenen zerebralen Veränderungen keine Erkrankung mit Relevanz für die Arbeits fähig keit vorlieg e . Demnach sei auf diesem Fachgebiet von einer 100%igen Arbeits fähigkeit im erlernten Beruf als Pflegehelferin im OP eines S pitals sowie auch in einer Verweistätigkeit auszugehen (S. 10 Ziff. 1).
Aus internistischer Sicht wurde zusammenfassend ausgeführt, d ie Beschwerde führerin stelle im Rahmen der internistischen Untersuchung ihre rheumato logi schen, neurologischen und psychiatrischen Probleme in den Vordergrund. Diese w ü rden in den entsprechenden Fachgutachten ausführlich behandelt werden . Aus internistischer Sicht seien die Symptome der Beschwerdeführerin mit der diffusen Schmerzproblematik nicht einfach zu orten. Da andere konkrete internistische Krankheiten fehlen, sei die Beschwerdeführerin aus rein internistischer Sicht zu 100
% arbeitsfähig (S. 10 Ziff. 2) .
Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, f ass e man die vorgetragene Krankengeschichte und aktuellen Untersuchungsergebnisse zusammen, so sei bei der Beschwerdeführerin mind estens
seit August 2014 von einer schweren de pressiven Episode ohne psychotische Symptome auszugehen. Der Gutachter stimm e demnach mit der Diagnosestellung der D.___ überein, wobei er allerdings unter Ber ü cksichtigung einer früheren, deutlich leichteren depressiven Phase von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgeh e . In diesem Kontext sei auch die Einstellung auf Lithium (Quilonorm) zu verstehen im Sinne einer Phasen prophylaxe. Die psychopathogenetischen Grundkonstellationen der depressiven Symptomatik seien primär am ehesten im Rahmen einer endogenen Komponente einzuordnen, ausgelöst durch reaktive Anteile, vor allem durch die Diagnose stellung der zerebralen Erkrankung, die sich letztendlich entgegen der primären Differenzialdiagnose (Meningeom, Hämangioperizytom) nach einer Kontroll unter suchung als weniger schwerwiegend bestätigt habe . Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sei abschliessend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der zeit nicht in der Lage sei, ihrer ursprünglichen Tätigkeit oder einer Verweis tätigkeit nachzugehen. Anamnestisch werde berichtet, dass vonseiten des behan delnden Psychiaters bereits eine nochmalige stationäre Behandlung für Anfang 2015 geplant sei, eine Massnahme, die aus Sicht des Gutachters zu befürworten sei . Grundsätzlich sei von einer positiven Prognose auszuge h en, wenngleich bis zu einer signifikanten Stabilisierung der emotionalen Belastbarkeit ein Zeitraum von sechs bis 12 Monaten vergehen könne (S. 11 Ziff. 3).
Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, s inngemäss könne aus rheu matologischer Sicht lediglich eine leichtgradige, dekonditionierungsbedingte Reduktion der allgemeinen Leistungsfähigkeit begründe t werden, dies sowohl für die bisherige Arbeitstätigkeit als Pflegehelferin im S pital Z.___ als auch f ü r eine dem Leiden bestens angepasste T ätigkeit. Für eine leichte, den Rücken und die peripheren Gelenke schonende Arbeitstätigkeit dürfte rheumato l ogisch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag vorliegen mit einer Leistungseinbusse von 20
%, dies infolge der anzunehmenden Dekonditionie rung . Diese Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ha be Gültigkeit für eine dem Leiden angepassten Verweist ä tigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin dürfte die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei 30
% liegen. Medizinisch-theoretisch sei diese Leistungsminde ru ng durch ein der Beschwerde führerin zumutbares Training i nnert sechs bis neun Monaten korri gierbar. Sinn voll erweise, und wie schon von der psychiatrischen K linik D.___ im Oktober 2014 festgehalten, sollte die Beschwerdeführerin ein kreislaufakti vie rendes Training und eine medizinische Trainingstherapie konsequent fortsetzen, einerseits zur Optimierung der kardiovaskulären Leistungsfähigkeit, andererseits zur längerfristigen positiven Schmerzmodulation. Betreffend die Fortsetzung der psychotherapeutischen Therapiemodalitäten müsse auf das psychiatrische Teil gut achten abgestützt werden (S. 12 Ziff. 4) .
Polydisziplinär und gesamthaft sei gleichwohl unter Berücksichtigung der depres siven Symptomatik bei der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in der letzten Tätigkeit und einer Verweistätigkeit auszuge h en, wobei die Prognose unter den laufenden therapeutischen Massnahmen eine Besserung binnen eines Zeitraums von einem Jahr erwarten lasse . In dieser Zeit sollte auch zumindest medizinisch-theoretisch die von rheumatologischer Seite beschriebene Leistungsminderung durch ein zumutbares kreislaufaktivierendes Training und eine medizinische Trainingstherapie korrigierbar sein (S. 14) .
Eine Verlaufsbegutachtung empfehle sich in 12 Monaten
(S. 14).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst seit 9. September 2013 (S. 14). Die Prognose sei grundsätzlich positiv, da mit einer wesentlichen Besserung der depressiven Symptomatik und damit auch mit einer verbundenen Besserung des myofaszialen Schmerzsyn droms binnen eines Zeitraums von 12 Monaten ausgegangen werden könne (S. 15) . 3. 5
Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 11/39/5) aus, das E.___ -Gutachten gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend selbständig Befunde. Darauf könne abgestützt werden. 3. 6
Die Fachpersonen der K linik G.___
berichteten am 7. August 2015 (Urk. 11/37) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20. Mai bis 2. Juli 2015 (Ziff. 1.3), und nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin habe vom 2 0. Mai bis 2. Juli 2015 eine 100%ige Arbe itsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die Beschwerde füh rerin leide an folgenden psychischen Einschränkungen: Konzentrations stö rung, Vergesslichkeit, geringe Belastbarkeit, rasche Überforderung, unspezifische Ang st zustände, chronische Schmerzwahrnehmung, Durchschlafstörung, geringe Frust ra tionstoleranz, Kraftlosigkeit, Gereiztheit. Aufgrund dieser Beschwerden erschein e eine volle Leistungsfähigkeit derzeit noch nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen (Ziff. 1.7). Prog nostisch ungünstig habe bei Klinikaustritt die Chronifizierung und die geringen therapeutischen Erfolge erschienen. Günstig erscheine die hohe Behandlungs motivation und die leicht erzielte Besserung während des stationären Aufent haltes. Es werde davon ausgegangen, dass unter der Bedingung einer erfolgrei chen teilstationären und nachher ambulanten Nachbehandlung längerfristig ein beruflicher Wiedereinstieg möglich sei (Ziff. 1.4). Das Gelingen einer Wiederein gliederungsmassnahme hänge entscheidend vom weiteren therapeutischen Verlauf ab. Der Beschwerdeführerin sei eine teilstationäre Behandlung empfohlen worden (Ziff. 1.8). 3. 7
Dr. H.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 8. September 2015 (Urk. 11/52/1-2) aus, die Beschwerdeführerin sei müde, kraftlos, könne am Tag überhaupt nichts anfangen. Sie freue sich auf nichts und habe immer wieder Suizidgedanken, jedoch keine suizidalen Pläne. Es bestehe eine massive Enttäuschung über die bisherigen misslungenen therapeutischen Massnahmen (S. 1). I n den letzten drei Monaten sei die Beschwerdeführerin mehr mals notfallmässig und zu regulären Terminen in die Praxis gekommen. Bisherige therapeutische Massnahmen inklusive intensive Physiotherapie, Psychotherapie, stationäre Behandlungen in der psychiatrischen Klinik und auf der Rheuma to logie hätten überhaupt keine Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in einer schweren depressiven Episode. Die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) auf dem offenen Arbeitsmarkt betrage 0 % (S. 2).
3. 8
Dr. I.___, Facharzt für Radiologie,
Universitätsspital B.___, Klinik für Neuroradiologie, führte mit Bericht vom
5. Oktober 2015 (Urk. 11 /79/27) aus, die subtotal
embolisierte rechtsseitige AVM des Gyrus
frontalis
medius sei unverändert geblieben mit einem sehr diskreten residuellen Teil. Das bekannte parietale Mengingeom und das in seiner Nähe liegende, sehr kleine zweite Meningeom seien in Form, Kontur und Grösse gegenüber der Voruntersuchung ebenfalls unverändert geblieben. Aufgrund dieser Befunde ergebe sich zum jetzi gen Zeitpunkt kein Handlungsbedarf. 3. 9
Dr. J.___, Facharzt für Neurochirurgie, Universitätsspital B.___, Klinik für Neurochirurgie, führte mit Bericht vom 27.
Oktober
2015 (Urk. 11/79/25-26) aus, er könne sich dem von Dr. I.___ gesagten nur anschliessen. Eine Kontrolle in der neurochirurgischen Sprechstunde sei in einem Jahr indiziert. 3.10
Die Ärzte der D.___
führten mit Bericht vom 4. November 2015 (Urk. 11/63) aus, die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 wöchentlich / alle zwei Wochen zu behandeln, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4 1) - Hemihypästhesie rechts - inzidentelles Meningeom rechts parietal - Status nach Mikroembolisation einer AVM im Gyrus
frontalis
medius
dexter, Januar 2014)
Seit mindestens dem 21.
Oktober 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzbeschwerden, Affektstörung, Antriebsstörung, Konzentrations störungen, Schlafstörungen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit zunächst ein bis zwei Stunden pro Tag, die auch die Schmerzsymptomatik berücksichtige, sei mittelfristig denkbar (Ziff. 1.7). 3. 11
Die Ärzte des Universitätsspital s
B.___, Klinik für Plastische Chi rurgie und Handchirurgie, nannten mit Bericht vom 9. De zember 2015 (Urk. 11/79/13-16) unter anderem als Diagnose eine Verbrühung Grad 2a Untersche nkel und Fuss links (4 %) am 7. Dezember 2015 .
Der Beschwerdeführerin sei beim Teeaufgiessen schwindlig geworden (vorbe kannte Problematik) und daraufhin habe sie sich das Wasser unbeaufsichtigt auf den linken Unterschenkel und Fuss gegossen (S. 1). S ie sei am 8. Dezember 2015 mit reizlosen Wundverhältnissen n ach Hause entlassen worden (S. 3). 3.12
Dr. I.___ (vorstehend E. 3.8) nannte mit Bericht vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 11/68) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2) - nicht rupturierte AVM im Gyrus
frontalis
medius rechts - kleines Meningeom rechts parietal
Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werde (Ziff. 4). Zur Prognose führte Dr . I.___ aus, hinsichtlich der AVM und des kleinen Meningeomes lägen stabile (AVM) beziehungsweise sehr diskret progrediente (Meningeom) Befunde vor, sodass die Prognose sich zu diesem Zeitpunkt als gut darstelle (Ziff. 3.3). 3.1 3
Die Beschwerdegegnerin führte am
14. Januar 2016 eine Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung durch (Urk. 11/ 75 S. 1 oben). Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 1 0. März 2016 (Urk. 11/75) aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit heissem Wasser an den Beinen verbrannt. Die Verbrennungen seien so stark gewesen, dass am 2 2. Dezember 2015 eine Hauttransplantation habe durch geführt werden müssen (S. 1). Sie verlasse das Haus aus psychischen Grün den ungern. Oft würde ihr aufgrund der Aufregung schwindelig werden. Zu Ter mi nen müsse sie daher vom Ehemann begleitet werden. Es sei ihr nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sie Panik bekomme. Sie habe einen Führerausweis, fahre jedoch seit 2013 aufgrund ihrer Ängste nicht mehr selber. Sie könne telefonieren, pflege allerdings nur wenige Kontakte innerhalb der Familie. Die Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte könne bejaht werden (S. 3). 3. 1 4
Die Fachpersonen der Klinik K.___
berichteten am
2 8. Juni 2016 (Urk. 11/84) über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2 7. April bis 3. Mai 2016, und nannten als Hauptdiagnose dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5, EM in Okto ber 2013), im Sinne einer Konversionsreaktion, mittlerweile sich chronif izierend (S. 1). Grund der Hospitalisation sei die differentialdiagnostische Abklärung anfallsartiger Störungen.
Es bestünde nach wie vor kein Anhalt für eine Epilepsie (S. 3). Die Arbeitsfähigkeit sei aus epileptologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 4). 3. 1 5
Die Ärzt innen der D.___ führten mit Verlaufsbericht vom 2 9. Juli 2016 (Urk. 11/86) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 8. bis 2 7. April 2016 in stationärer Behand lung gewesen und sei seit dem 6. Juni 2016 erneut wieder in stationärer Be handlung in der psychiatrischen K linik in D.___ . Der aktuelle Verlauf könne aus ambulanter Sicht nicht beurteilt werden, da es am 1. April 2016 einen Therapeutenwechsel gegeben habe (Ziff. 3.1). 3 .1 6
Die Ärzte der D.___
berichteten mit Austrittsbericht vom 13.
Oktober 2016 (Urk. 11/95) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni bis 8. September 2016 sowie vom 8. bis 2 7. April 2016 (S. 1), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Verdacht auf dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5) - chronische s
myofasciales Schmerzsyndrom mit somatischen und psy chischen Faktoren bei leichter Kiefergelenksarthrose rechts und Bruxis mus (Erstdiagnose März 2013), Differentialdiagnose Fibromyalgie (ICD-10 F45.41)
Der Eintritt sei freiwillig bei progredienter depressiver Zustandsverschlechterung über die letzten vier Wochen erfolgt, vor allem mit Zunahme visueller und akustischer Halluzinationen. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine erneute Abklärung der körperlichen Beschwerden gewünscht (S. 5) .
Die depressive Symptomatik sei nach Fremdbeurteilung deutlich rückläufig ge wesen . Die Beschwerdeführerin
habe sich affektiv aufgehellt gezeigt, habe spon tan keine Beschwerden berichtet, sei im Kontakt mit Mitpatienten und Personal humorvoll und psychomotorisch in Mimik und Gestik gelockert gewesen . Der Antrieb sei soweit normalisiert gewesen, dass die Beschwerdeführerin selbst ständig habe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren und Wochenendurlaube wahrnehmen können . Diese Selbstbeurteilung der Sympto matik weiche hiervon jedoch stark ab. D ie Beschwerdeführerin habe sich selber kränker als j e zuvor gesehen . Dabei habe sie auf Nachfrage insbesondere über die neu aufgetretenen mnestischen Störungen geklagt (S. 5) .
Ungünstig für den Krankheitsverlauf sei der völlige Verlust sowohl der Rolle als Mutter und Hausfrau in Verdrängung durch die Schwiegermutter als auch die fehlende Tagesstruktur nach Aufgabe der Arbeit im Spital. Weiterhin als un günstig werde nach Wegfall der Unterstützung durch die SUVA finanzielle Belas tungen der Familie, welche auch die Beziehung zum Ehemann zusätzlich belaste, gesehen. Vorschläge tagesklinischer Betreuung oder Möglichkeiten, beispiels weise als Sitzwache wieder Kontakt zum alten Berufsumfeld aufzunehmen, habe die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt. Problematisch erschein e die beinahe überwertige Vorstellung einer bisher nicht gefundenen, alles erklärenden soma tischen Ursache, verbunden mit der Hoffnung der Heilung gleichsam über Nacht
(S. 6). Bei fehlendem Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung sei die Beschwer de führerin
in fremdbeurteilt teilremittierten Zustand in die alten Verhältnisse entlassen worden (S. 6) . 3. 1 7
Die Ärzte der D.___ führten mit Bericht vom
7. November 2016
(Urk. 11/94) zu handen der Beschwerdegegnerin aus, vor dem Hintergrund der vorbekannten rezidivierenden depressiven Störung habe bei Eintritt eine schwere depressive Episode mit schwerer Anhedonie, Antriebslosigkeit und Niedergeschlagenheit imp o niert, im Weiteren schwerer sozialen Rückzug, Insuffi zi enzgedanken und Schuldgefühle, Appetitlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörung sowie Störung der Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Aggravation der rechtsseitigen Hemi algie hinsichtlich Intensität und Ausdehnung der Schmerzareale bei vorbe kanntem myofaszialem Schmerzsyndrom und Verdacht auf eine Fibromyalgie lasse sich als Symptom der akuten depressiven Exazerbation subsumieren. Die visuellen un d akustischen Halluzinationen würden nach Ausschluss epilepto gener Ursachen durch die Klinik K.___ als psychotische Begleitsymptomatik der aktuell schweren depressiven Episode subsumiert werden . Trotz des von den Neurologen beschriebenen Missverhältnisses zwischen der Lokalisat i on des Meningeoms rechts und der dazu nicht stimmigen Schmerzloka lisation und Kraftminderung ebenfalls auf der rechten Seite könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine bewusstseinsnahe oder simulierte Schmerzsympto matik handle . Vielmehr sei diese als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu erklären, welche im Rahmen der s chweren de pressiven Episode ver stärkt werde (S. 5) .
Trotz de r objektiv unter der Elektrokonvulsionstherapie (EKT) während der aktu ellen Hospitalisation einsetzenden Teilremission, welche die Beschwerdeführerin selbst nicht habe wahrnehmen können, verbleib e die Beurteilung des weiteren Krankheitsverlaufes aufgrund des i nzwischen fast drei Jahre bestehenden Be schwerdebildes aus somatischen und psychischen Symptomen mit vor der Hospi talisation geringen Verbesserungsmöglichkeiten und teilweise imponierenden Progredienz der depressiven Symptomatik kritisch zu beurteilen (S. 5) .
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin im S pital Z.___
bestehe seit dem 8. April 2016 bis mindestens wahrscheinlich Ende 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8 Ziff. 1.6).
Die Beschwerdeführerin imponier e rasch überfordert, leide unter Reizüberflutung mit Stimmungseinbrüche n, Schwindel und Kopfschmerzen. Sie zieh e sich dann unmittelbar zurück, so dass sie während der Hospitalisation auch vor dem Hintergrund der Antriebsstörung zunächst kaum an den Therapien regelmässig habe teilnehmen können, im späteren Verlauf während der
Therapien die Mög lichkeit gebraucht habe, sich aus der Gruppe und vom Arbeitstisch in eine Ruhenische für Minuten zurückziehen zu können.
Zusammen mit der Antriebs störung und der krankheitsimmanenten Ü berzeugung kompletter Arbeitsu nfähig keit sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die verbleibenden kognitiven und körperlichen Ressourcen im Sinne einer regelmässigen Tätigkeit konti nu ierlich abzurufen und sich trotz grundsätzlicher Therapie- und Arbeitsmotivation für eine konkrete Aufgabe zu motivieren und sich darauf zu konzentrieren. Die Beschwerdeführerin könne die Bereitschaft für einen prozesshaften Beginn in kleinen Schritten stufenweiser Veran twor tungsübernahme nur mit Mühen mobi li sieren, reagier e stattdessen mit Verzweiflung und Zukunftsängsten.
Längere Gehstrecken seien aufgrund der subjektiven muskulären Schwäche oder das Tragen und Heben von Lasten nicht möglich. Die Gefahr erneuter dissoziativer Anfälle mit Sturzgefahr oder anderer Selbstverletzung würden Tätigkeiten au s s chliessen, welche ein besonderes Mass an dauerhafter Konzentration, Übersicht und Sicherheit bei d er Arbeitsdurchführung bis zum Ende, Zuverlässigkeit und Regelmässigkeit erforder te
n. Arbeiten mit gefährlichen Substanzen (Verbrühung mit kochendem Wasser) oder das Führen von Maschinen würden ausscheiden (S. 8 f. Ziff. 1.7).
Es werde davon ausgegangen, dass eine berufliche Integration auch in geringem Umfang von wenigen Stunden in der Woche, beispielsweise auf dem geschützten Arbeitsmarkt, den Krankheitsverlauf trotz weiterhin bestehender Einschränkung positiv beeinflussen könne (S. 11 Ziff. 1.9).
Seit dem 2 1. August 2014 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen psychi sch en und geistigen Einschränkungen zu 100
% arbeitsunfähig. Aufgrund der Verbrühungen infolge Sturzgeschehen im Rahmen eines dissoziativen Anfalls im Dezember 2013 mit notwendiger chirurgischer Folgebehandlungen sei die Arbeitsfähigkeit auch aufgrund körperlicher Einschränkungen gemindert ge wesen (S. 11 Ziff. 1.8) .
3. 18
Dr. F.___, RAD (vgl. vorstehend E. 3.5), führte mit Stellungnahme vom 9. Februar 2017 (Urk. 11/117/5-6) bezugnehmend auf den Bericht der Ärzte der D.___ vom
7. November 2016 (vgl. vorstehend 3. 17) und den Bericht der Klinik K.___ von Juni 2016 (vorstehend E. 3.14) aus, im Vergleich zum interdis zipli nä ren Gutachten vom 2 6. Januar 2015 könne der Gesundheitszustand (trotz ge wissen Erfolgen durch die EKT) bisher nicht als eindeutig gebessert beurteilt werden. Die Ergebnisse des Gutachtens seien weiter nachvollziehbar (S. 2). 3. 19
Die Fachexpertin der Beschwerdegegnerin
L.___
nahm am 1 7. Februar 2017 (Urk. 11/117/6-8) unter dem Titel « Ressourcenprüfung (nach Standardindi kato ren) » Stellung und hielt unter anderem fest, die therapeutischen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft. Deutliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes hätten im Verlauf beobachtet werden können. Eine Therapieresistenz sei daher zu verneinen. Psychosoziale Belastungsfaktoren wie auch eine verzerrte Wahrneh mung der Beschwerdeführerin ihrer Beeinträchtigungen lägen vor (S. 3) . 3. 20
Die Beschwerdegegnerin führte am 3. Mai 2015 (richtig: 2017) eine Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung durch (Urk.
11/104 S. 1 oben). Die Abklä rungsperson führte im Bericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 11/104) aus, die Abklä rungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei den üblichen Lebensverrichtungen wie zum Beispiel Aufstehen, Ankleiden, Körperpflege, Not durft etc. selbständig sei. Der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung könne hingegen bejaht werden. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit an Unter stützung und Begleitung im Alltag könn ten wegen der psychischen Verfassung als ausgewiesen erachtet werden (S. 6). Die Beschwerdeführerin könne sich mangels Antrieb und Körperkraft nicht an den Hausarbeiten beteiligen, sie sei vollständig auf die Übernahme der anfallenden Hausarbeiten durch die Schwie germutter angewiesen. Die Administration erledige der Ehemann. Auf sämtlichen Wegstrecken ausserhalb der Wohnung werde die Beschwerdeführerin begleitet und sie müsse motiviert werden. Termine könne sie nicht selbständig abmachen und einhalten. Es sei ihr nicht möglich, Einkäufe zu tätigen. In die Kauf ent scheidungen sei sie nicht involviert. Sie habe auch keine Lust zu telefonischen Kontakten mit ihren Eltern in Serbien, ihr Ehemann müsse ihnen über ihren Gesundheitszustand Auskunft geben (S. 5) . 3. 21
Die Fachexpertin L.___ führte am 2 1. Juli 2017 betreffend Standard indi katoren aus, nach einer Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen sei es der Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden zumutbar, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Es liege kein invalidenversicherungs-relevantes psychi sches Leiden vor, da keine Therapieresistenz ausgewiesen sei. Gesondert sei der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (Urk. 11/117 /10) . 3. 22
Die Ärztinnen der D.___
nannten mit Bericht vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 11/110) folgende Diagnosen (S. 2): - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) - dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1)
Trotz Ausschöpfung aller evidenzbasierter Massnahmen zur Behandlung der schweren depressiven Symptomatik inklusive Lithiumtherapie und EKT’s habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtert. Zudem hätten die dissoziativen Zustände an Intensivität und Häufigkeit zugenommen. Die Beschwerdeführerin berichte, das sie sich an ört liche und zeitliche Abläufe während eines solchen Zustandes nicht mehr erinnere. So sei sie beispielsweise alleine am Rande der Limmat gestanden und sei von einem Nachbarn angehalten worden. An die Situation wie sie das Haus verlassen habe, habe sie keine Erinnerungen mehr. Zu Beginn des Jahres sei sie, vermutlich ebenfalls in einem dissoziativen Zustand, nach Zürich gefahren und habe dabei in einem Geschäft einen Gegenstand eingepackt und habe aufgrund dessen eine Anzeige wegen Diebstahl erhalten. An dieses Ereignis könne sie sich ebenfalls kaum erinnern. Im Anschluss habe sie sich in stationäre Behandlung des Zentrums M.___
begeben. Eine Besserung der Symp tomatik habe nicht erreicht werden können (S. 1 f.).
Seit mind estens zwei Jahren besteh e eine erhebliche Veränderung in der Wahr nehmung (optische und akustis c he Hallu zinationen), in der Beziehung (« alle meid en sie, niemand nimmt sie ernst») und im Denken (sie w e rd e von massiven Schuld- und Schamgefühlen geplagt). Zudem ziehe sie sich seit Jahren voll ständig zurück, an einem Familienalltag nehme sie seit Jahren nicht mehr teil und verbringe die meiste Zeit im Bett. Freizeitaktivität en gehe sie ebenfalls nicht nach. Aufgrund der immer wiederkehrenden Schmerzen begebe sie sich mehrfach im Monat in haus ärztlic he Behandlung. Auch ihr Umfeld sei durch die Erkran kungen der Beschwerdeführerin stark belastet und massl os überfordert. Aus psy chiatrischer Sicht verschlechter te n die oben aufgeführten Diagnosen die Prognose deutlich und seien nicht überwindbar. Aktuell sei die Beschwerdeführerin auf grund des niedrigen Funktionsniveaus ebenfalls nicht in der Lage an einem tages klinischen Programm teilzunehmen. Perspektivisch könne dadurch gegebenen falls nur die Lebensqualität verbessert werden. Wie bereits im Austrittsbericht vom Sommer 2016 beschrieben,
könne die Beschwerdeführerin weder die Rolle als Mutter noch als Hausfrau erfüllen. Sie sei auf jegliche Hilfe aus ihrem Umfeld angewiesen (S. 2) . 3. 23
Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
D.___, führte mit Bericht vom 1 6. Mai 2018 (Urk. 3)
nach Verfügungserlass aus, die Beschwerdeführerin zeige in den Gesprächen, die alle zwei Wochen stattfänden, grosse Konzentrationsdefizite. In der Regel müsse das Gespräch aus diesen Gründen nach zwanzig Minuten abgebrochen werden. Schnell komme es zu einer kognitiven und emotionalen Überforderung, so dass sie das Behandlungszimmer abrupt verlassen müsse. Ein tagesklinisches Setting sei nicht zumutbar.
Seit dem letzten stationären Klinikaufenthalt über mehrere Monate im Jahr 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlech tert. Trotz leitliniengerechter multimodaler Behandlung inklusive EKT und Lithi umtherapie einer Depression habe keine Besserung erzielt werden können. Es deute also eher darauf hin, dass es sich um eine andauernde Persönlich keitsveränderung handle (S. 2) .
Die passive, kraftlose, immer wieder mit Schmerzen und Schwindel geplagte Be schwerdeführerin werde auch nicht durch eine intensive Behandlung den Zustand erreichen, wieder arbeiten zu gehen. Bestenfalls könne nur noch die basale Leben s qualität durch eine Therapie im häuslichen Umfeld verbessert werden (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens unter Hinweis darauf, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit zur Folge habe . W ährend den Klinikaufenthalten habe jeweils eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation erzielt werden können und es könne darauf geschlossen werden, dass die intensive Behandlung und Therapie durchaus Erfolg bringen würde (vorstehend E. 2.1) . Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung der Fachexpertin vom 1 7. Februar 2017 (vorstehend E. 3. 19) und vom 2 1. Juli 2017 (vorstehend E. 3. 21). 4. 2
Das E.___ - Gutachten vom 2 6. Januar 2015 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann.
4.3
A ufgrund der medizinischen Akten steht vorliegend ein psychisches Leiden der Beschwerdeführerin im Vordergrund . So erachteten d ie Gutachter der E.___
in ihrem polydisziplinäre n Gutachten vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 11/28) a us neurologischer Sicht die im Januar 2014 operativ versorgte arteriovenöse Malformation im Gyrus
frontalis
medius rechts sowie das kleine inzidentelle Meningeom rechtsparietal klinisch als ohne Relevanz.
Im Rahmen der internistischen Untersuchung stellte die Beschwe r deführerin ihre rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Prob leme in den Vordergrund. Aus rheumatologischer Sicht wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ein g eneralisiertes myofasziales Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle (Differentialdiagnose Fibromyalgie) diagnostiziert. Es konnte lediglich eine leichtgradige, dekonditionierungsbedingte Reduktion der allgemeinen Leistungsfähigkeit begründet werden . Aufgrund dessen wurde
a us rheumatologischer Sicht f ür die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin eine 70%ige und für eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeits fähigkeit attestiert .
Die Verlaufskontrollen h insichtlich der AVM und des kleinen Meningeomes im Oktober 2015 und Dezember 2015 waren unauffällig (vor stehend E. 3.8 f., E. 3.12).
Im Juni 2016 wurden erstmals dissoziative Anfälle diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit wurde aus epileptologischer Sicht als nicht eingeschränkt beurteilt (vorstehend E. 3.14).
Im E.___ -Gutachten wurde in psychischer Hinsicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
diagnostiziert . Einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) massen d ie Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie beurteilten die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig, dies seit 9. September 20 1 3. Zudem hielten sie fest, d ie Prognose sei grundsätzlich positiv, da mit einer wesentlichen Besserung der depressiven Symptomatik und damit auch mit einer verbundenen Besserung des myofaszialen Schmerzsyndroms binnen eines Zeit raums von 12 Monaten ausgegangen werden könne.
RAD-Arzt Dr. F.___
empfahl im Januar 2015, auf das Gutachten abzustellen (vgl. vorstehend E. 3.5) und hielt im Februar 2017 fest, die Ergebnisse des Gut achtens seien weiterhin nachvollziehbar (vorstehend E. 3.18). Somit ging er ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigk eit der Beschwerdeführerin aus. 4.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.5
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 4. 6
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4 . 7
Das Gutachten datiert vom 2 6. Januar 2015 und damit aus der Zeit, bevor mit BGE 141 V 281 das strukturierte Beweisverfahren eingeführt wurde. Es ist nicht umfassend und detailliert auf die massgeblichen normativen Vorgaben ausge richtet. Deshalb kommt die spezifische übergangsrechtliche Rechtsprechung zum Tragen, wonach das kantonale Gericht zu prüfen hat, ob die vorhandenen Akten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben (vgl. vorstehend E. 4. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2018 vom 1 3. Dezem ber 2018). 4. 8 4. 8 .1
Zum ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp tome») des Komplexes der «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert wurden .
In dem im Rahmen der psychiatrischen Exploration erhobenen psychopa tholo gischen Befund dominiert e eine schwere depressive Symptomatik. Die Stimmung war durchgehend depressiv, die emotionale Auslenkbarkeit aufgehoben, Antrieb und Psychomotorik waren in hohem Masse gestört. Inhaltliche oder formale Denkstörungen kamen dabei nicht zur Darstellung, gedanklich fixiert war die Beschwerdeführerin unter anderem auch auf ihre chronischen therapieresistenten Schmerzen des Bewegungsapparats. Subjektiv hat sie keine wesentlichen Fort schritte durch die letzte stationäre Behandlung zu berichten vermögen, auch fremdanamnestisch wurde vom Ehemann keine tragfähige Besserung der emo tionalen Be l astbarkeit geschildert (vgl. Urk. 11/28/1-48 S. 39) .
Die Fachpersonen der K linik G.___ führten über einen stationären Auf enthalt der Beschw erdeführerin vom 20. Mai bis 2. Juli 2015 aus, dass die Be schwerdeführerin an folgenden psychischen Einschränkungen
leide: Konzen tra tionsstörung, Vergesslichkeit, geringe Belastbarkeit, rasche Überforderung, un spe zifische Angstzustände, chronische Schmerzwahrnehmung, Durchschlaf stö rung, geringe Frustrationstoleranz, Kraftlosigkeit, Gereiztheit. Die Beschwerde führerin sei nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen (vorstehend E. 3.6).
Im September 2015 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin fest, die Be schwerdeführerin sei müde, kraftlos, könne am Tag überhaupt nichts anfangen. Sie freue sich auf nichts und habe immer wieder Suizidgedanken, jedoch keine suizidalen Pläne. Es bestehe eine massive Enttäuschung über die bisherigen miss lungenen th erapeutischen Massnahmen (vorstehend E. 3.7).
Im November 2015 wurde weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4 1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzbe schwerden, Affektstörung, Antriebsstörung, Konzentra tionsstörungen, Schlafstö rungen (vorstehend E. 3.10).
Im Oktober 2016 berichteten die Ärzte der D.___ über eine progrediente depr essive Zustandsverschlechterung
über die letzten vier Wochen, vor allem mit Zunahme visueller und akustischer Halluzinationen. Sie diagnostizierten nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), einen Verdacht auf dissoziative An fälle (ICD-10 F44.5) sowie ein chronisches myofasciales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren bei leichter Kiefergelenksarthrose rechts und Bruxismus (Erstdiagnose März 2013), Differentialdiagnose Fibromyalgie (ICD-10 F45.41). Während des stationären Aufenthaltes sei die depressive Symp tomatik nach Fremdbeurteilung deutlich rückläufig gewesen (vorstehend E. 3.16). Die Ärzte der D.___ hielten aber gleichzeitig fest, die Beurteilung des weiteren Krankheitsverlaufes verbleibe kritisch zu beurteilen (vorstehend E. 3.17).
Im Mai 2017 bejahte die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung den Bedarf einer lebenspraktischen Beglei tung. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit an Unterstützung und Begleitung im Alltag konnten wegen der psychischen Verfassung als ausgewiesen erachtet werden (vorstehend E. 3.20).
Im Oktober 2017 diagnostizierten die Ärztinnen der D.___ nebst einer schwere n depressive n Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) neu eine an dauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) und eine dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1). Trotz Ausschöpfung aller evidenz basierter Massnahmen zur Behandlung der schweren depressiven Symptomatik inklusive Lithiumtherapie und EKT’s habe sich der psychische Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtert. Zudem hätten die disso ziativen Zustände an Intensivität und Häufigkeit zugenommen. Seit min destens zwei Jahren bestehe eine erhebliche Veränderung in der Wahrnehmung (optische und akustische Halluzinationen), in der Beziehung («alle meiden sie, niemand nimmt sie ernst») und im Denken (sie w e rd e von massiven Schuld- und Schamgefühlen geplagt). Zudem ziehe sie sich seit Jahren vollständig zurück, an einem Familienalltag nehme sie seit Jahren nicht mehr teil und verbringe die meiste Zeit im Bett. Freizeitaktivität en gehe sie ebenfalls nicht nach (vorstehend E. 3.22).
Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erweist sich nach dem Gesagten als erheblich . 4.8 .2
Zum zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz ») ist festzuhalten, dass die
E.___ -Gutachter die Fortsetzung der engmaschigen psychiatrisch-psy cho therapeutischen Behandlung empfahlen und auch eine nochmalige stationäre Behandlung für überlegenswert hielt en (Urk. 11/28/1-48 S. 17). Nach der Begut achtung liess sich die Beschwerdeführerin ambulant in der D.___ behandeln (vgl. E. 3.10, E. 3.15, E. 3.23). Zudem nahm sie mehrere stationäre Behandlungen wahr :
von Mai bis Juli 2015 in der K linik G.___ (vorstehend E. 3.6), im April 2016 und von Juni bis September 2016 in der D.___ (vorstehend E. 3.15 f.). Vor der Begutachtung war sie bereits zwei Mal stationär in Behandlung, so von März bis April 2014 in der K linik C.___ (vorstehend E. 3.2) und von August bis Oktober 2014 in der D.___ (vorstehend E. 3.3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch eine Elektrokonvulsionstherapie wahrnahm (E. 3.17) und die Dosierung der Medikation dauernd angepasst wurde.
Die Beschwerdegegnerin hat es entgegen der Empfehlung im E.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.4) unterlassen, ein Verlaufsgutachten nach 12 Monaten einzu holen. Aus den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte geht hervor, dass sich trotz allen Bemühungen der psychische Gesundheitszustand de r Beschwerde führer in nicht langandauernd verbessern liess. Im Gegenteil, legten die Ärztinnen der D.___ dar, dass sich trotz Ausschöpfung aller evidenzbasierter Massnahmen zur Behandlung der schweren depressiven Symptomatik inklusive Lithium thera pie und EKT’s der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zuneh mend verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 3.22).
Während den stationären Aufenthalten konnte zwar jeweils e in gewisser Erfolg beobachtet werden (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3, E. 3.6, E. 3.16 f.), indes hielt dieser nie längerfristig an. Die Prognose der E.___ -Gutachter (vgl. vorstehend E. 4.3) hat sich trotz Ausschöpfung der angezeigten Therapien nicht bewahrheitet.
Die Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht an, sich in einer Tagesklinik behandeln zu lassen (Urk. 11/105).
Die behandelnde Psychiaterin legte nachvollziehbar dar, weshalb ein tages klinisches Setting nicht sinnvoll sei (vgl. vorstehend E. 3.23). 4. 8 . 3
In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist anzumerken, dass im E.___ -Gutachten aus rheumatologischer und neurologischer Sicht verschiedene Beein trächtigungen diagnostiziert wurden. Einzig dem generalisierte n
myofasziale n
Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle (Differentialdiagnose Fibromyal gie) wurde e in Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen.
Aufgrund eine r leichtgradige n, dekonditionierungsbedingte n Reduktion der allgemeinen Leis tungs fähigkeit wurde für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin eine 70%ige und für eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeits fähig keit attestiert. 4. 8 .4
Hinsichtlich des Komplexes «Persönl ichkeit» ist festzuhalten, dass p ersönliche Ressourcen im Zeitpun kt der E.___ -Begutachtung gering
waren .
Die Beschwer de führerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und e inem Sohn und einer Tochter. Der Ehemann arbeite t
zu 100 % im Detailhandel (Urk. 11/104/2). Die Beschwerdeführerin war von 2007 bis 2013
(vgl. Urk. 11/13) als Pflegehelferin Anästhesie beim S pital Z.___ tätig (Kündigung im Jahr 2015, vgl. Urk. 11/38). Sie berichtete zum Tagesablauf, sie habe grosse Schwierigkeiten auf zu stehen und müsse sich bald wieder hinlegen. Oftmals falle die Körperhygiene morgens aus. Wie sie sich etwas besser fühle, könne sie sich anziehen. Am frühen Morgen komme bereits die Schwiegermutter vorbei, welche sich um die beiden Kinder kümmere. Sie sei überhaupt nicht in der Lage, irgendetwas im Haushalt zu erledigen. Sämtliche Tätigkeiten würden von der Schwiegermutter über nommen. Manchmal lese sie kurz die Zeitung, schaue auch mal TV, könne sich aber dabei kaum konzentrieren. Oftmals habe sie sogar Schwierigkeiten, mit der Familie gemeinsam zu essen, vor allem wenn die Schmerzen ausgeprägt seien, müsse sie sich zurückziehen (Urk. 11/28/1-48 S. 34). Im Januar 2016 gab sie an, z u Terminen müsse sie vom Ehemann begleitet werden, da ihr aufgrund der Auf regung o ft schwindelig werden würde. Es sei ihr nicht möglich, öffentliche Ver kehrs mittel zu benützen, da sie Panik bekomme. Sie habe einen Führerausweis, fahre jedoch seit 2013 aufgrund ihrer Ängste nicht mehr selber. Sie könne tele fonieren, pflege allerdings nur wenige Kontakte innerhalb der Familie (vor stehend E. 3.13) .
Im Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung fest, dass die Beschwerde führerin bei den üblichen Lebensverrichtungen wie zum Beispiel Aufstehen, Ankleiden, Körperpflege, Notdurft etc. selbständig sei. Der Bedarf einer lebens praktischen Begleitung bejahte sie hingegen . Die Voraussetzungen der Regel mässigkeit an Unterstützung und Begleitung im Alltag erachtete sie wegen der psychischen Verfassung als ausgewiesen (vorstehend E. 3.20). Im Oktober 2017 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin ziehe sie sich seit Jahren vollständig zurück, an einem Familienalltag nehme sie seit Jahren nicht mehr teil und verbringe die meiste Zeit im Bett. Freizeitaktivität en gehe sie ebenfalls nicht nach. Aufgrund der immer wiederkehrenden Schmerzen begebe sie sich mehrfach im Monat in hausärztliche Behandlung. Auch ihr Umfeld sei durch die Erkrankungen der Beschwerdeführerin stark belastet und masslos überfordert (vorstehend E. 3.22) .
Die Beschwerdeführerin nimmt die Unterstützung durch eine psychia trische Spitex-Begleitung in Anspruch (vgl. Urk. 11/104/2).
Im sozialen Kontext bestehen einige Belastungen: Genannt wurden der Tod des Grossvaters im Jahr 201 3, die fehlende Tagesstruktur nach Verlust der Arbeits stelle im Spital, finanzielle Belastungen, welche auch die Beziehung zum Ehe mann zusätzlich belaste und der völlige Verlust der Rolle als Mu tt er und Hausfrau in Verdrängung durch die
Schwiegermutter (vorstehend E. 3.16) . 4. 8 .5
Zu prüfen ist weiter die – beweisrechtlich entscheidende - Kategorie der «Konsi stenz». Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, sie nicht mehr in der Lage ist den Haushalt zu führen und ihre Rolle als Mutter wahrzunehmen und Freizeitaktivitäten bzw. die Pflege von Hobbies nicht statt finden . Soziale Kontakte werden ausserhalb der Familie keine gepflegt. Daraus ergibt sich eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitä ten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanam nes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer in seit Dezember 2013 (vgl. Urk. 11/28/60) mit einigen Unter brü chen in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet und eine Psy cho pharmakotherapie erhält. Zudem wurde sie
wiederholt stationär behandelt (vorstehend E. 4. 8 .2). Demnach ist von einem grossen Leidensdruck der Be schwer de führerin auszugehen. 4. 9
Zusammenfassend erlauben das E.___ -Gutachten und die vorhandenen Akten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren . D ie Prüfung der einzelnen Indikatoren führt zum Schluss, dass
die diagnostizierten Leiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer ange passten Tätigkeit bewirken . Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführer in die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin sowie eine angepasste Tätigkeit seit September 2013 nicht mehr a usüben kann (vgl. vorstehend E. 3.4).
Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wo na ch während den Klinikaufenthalten jeweils eine deutliche Verbesserung der ge sund heitlichen Situation habe erzielt werden können und darau s
geschlossen werden könne, dass die intensive Behandlung und Therapie durchaus Erfolg bringen würde (vorstehend E. 2.1), der sich auf die von der als solche bezeichnete n Fach expertin abgegebenen nichtfachärztlichen Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.19, E. 3.21) stützt, als nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin ange führten Gründe, einen Rentenanspruch zu verneinen, erweisen sich somit als nich t stichhaltig. 4. 10
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in seit September 201 3 weder die angestammte noch eine ange passte Tätigkeit zumutbar ist. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Erkrankung bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % am S pital Z.___ als Pflegehelferin tätig. Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen
Einschränkungen vorzunehmen. 5 . 2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdeführer in ist seit September 201 3 nicht mehr arbeitsfähig (vorstehend E. 4.9), weshalb die einjährige Warte frist per dann zu laufen begann und Ende August 201 4 endete. Nachdem sich die Beschwerdeführer in am 2 6. Februar 2014 (Urk. 11/1) bei der Beschwerdegegnerin zum L eistungsbezug angemeldet hatte (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. März 2014, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1), ist der frühestmögliche Ren ten beginn im September 201 4 .
Somit hat die Beschwerdeführer in ab dem 1. September 201 4 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung . 6. 6.1
Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 6.2
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 6.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge ben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 6.4
Es liegt ein umfassender Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 9. Mai 2017 bei den Akten (E. 3.20), der eine zuverlässige Entscheid grund lage betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädi gung
bietet (E. 6.4). Gemäss diesem Bericht ist die Beschwerdeführerin auf lebens praktische Begleitung angewiesen, während sie bei den alltäglichen Lebensver rich tungen selbständig ist . Seit 2013 besteht ein wöchentlicher Aufwand von mehr als zwei Stunden. Ohne die regelmässige Unterstützung der psychiatrischen Spitex-Hilfe, der Schwiegermutter und des Ehemannes wäre die Beschwerde führerin nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Termine und ausserhäusliche Kontakte müssen für sie organisiert werden und sie bedarf der Begleitung beim Verlassen der Wohnung (E. 3.20). Da nur die psychische Gesundheit der Be schwerdeführerin beeinträchtigt ist, muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV, E. 6.2).
Nachdem die Beschwerdeführerin ab 1. September 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (E. 5.2), ist ihr ab diesem Datum auch eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzu sprechen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 1’000 .-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung ist damit gegenstandslos geworden. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)
und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (ohne MWSt) auf Fr. 1'600.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
25. April 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. September 201 4 Anspruch auf eine ganze Rente und auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die 1975 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 2004), war zuletzt von 2007 bis 2015 als Pflegehelferin Anästhesie beim S pital Z.___ tätig (Urk. 11/ 13, Urk. 11/3 8). Am 2 6. Februar 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf «Kopf und Kiefer und Depression ganzer Körper» bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere polydis ziplinär begutachten (Expertise vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 2 0. Januar 2016 stellte die IV-Stelle in Aus sicht, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abzulehnen (Urk. 11/73). Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 10.
März 2016 verneint (Urk. 11/76). Am
3. Mai 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom
25. April 2018 (Urk.
2) damit, dass während den Klinikaufenthalten jeweils eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation habe erzielt werden können (S. 1). So sei es der Beschwerdeführerin zum Beispiel gelungen, sich humorvoll in die Therapiegruppen zu integrieren und an den Wochenenden habe sie selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren können. Es könne darau s geschlossen werden, dass die intensive Behandlung und Therapie durchaus Erfolg bringen würde. Eine Therapieresistenz könne verneint werden. Auch seien die Behandlungsmöglichkeiten weiterhin noch nicht ausge schöpft. Unter Berücksichtigung aller Berichte werde angenommen, dass weiter hin keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin argumentiere mit einer überholten Rechtsprechung. Das Kriterium der Therapieresistenz sei nicht mehr alle in massgebend (S. 3). Es könne ihr in keiner Weise unterstellt werden, dass sie nicht alles Mögliche und Z umutbare unternehme, um ihren Krankheitsverlauf aktiv und in positiver Weise zu beeinflussen. Die Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ sei nachvollziehbar und schlüssig . Es sei auch auf den Abklärungsbericht be treffend Hilflosigkeit verwiesen, wonach die einst berufstätige und vollständig unabhängige Beschwerdeführerin auf anhaltende Unterstützung Dritter angewie sen sei (S. 4).
E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 6.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge ben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 6.4
Es liegt ein umfassender Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 9. Mai 2017 bei den Akten (E. 3.20), der eine zuverlässige Entscheid grund lage betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädi gung
bietet (E. 6.4). Gemäss diesem Bericht ist die Beschwerdeführerin auf lebens praktische Begleitung angewiesen, während sie bei den alltäglichen Lebensver rich tungen selbständig ist . Seit 2013 besteht ein wöchentlicher Aufwand von mehr als zwei Stunden. Ohne die regelmässige Unterstützung der psychiatrischen Spitex-Hilfe, der Schwiegermutter und des Ehemannes wäre die Beschwerde führerin nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Termine und ausserhäusliche Kontakte müssen für sie organisiert werden und sie bedarf der Begleitung beim Verlassen der Wohnung (E. 3.20). Da nur die psychische Gesundheit der Be schwerdeführerin beeinträchtigt ist, muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV, E. 6.2).
Nachdem die Beschwerdeführerin ab 1. September 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (E. 5.2), ist ihr ab diesem Datum auch eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzu sprechen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 1’000 .-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung ist damit gegenstandslos geworden. 7 .2
Nach §
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Ärzte des Universitätsspital s
B.___, Klinik für Neuroradiologie, berichteten mit Austrittsbericht vom 18. Januar 2014 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 18. Januar 2014 (Urk. 11/16/14-15), und nannten als Diagnose eine Arteriovenöse Malformation (AVM) parietal rechts. Sie führten aus, im Rahmen der Abklärung von seit zwei Monaten persistierenden Kopf schmerzen sei mittels Magnetresonanztomographie (MR) eine AVM parietal rechts festgestellt worden. Gleich zeitig habe die MR-Untersuchung ein kleines inzidentelles Meningeom parietal rechts gezeigt. Die Kontrollangiographie am Ende des Eingriffs habe die vollständige Obliteration der AVM gezeigt (S. 1). 3.2
Die Ärzte der K linik C.___ berichteten am 1 5. Mai 2014 (Urk. 11/12 = Urk. 11/28/61-66) über den stationären Aufenthalt der Beschwer deführerin vom 2 3. März bis 1 8. April 2014, und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1 f.): - p sychophysische Erschöpfung und A npassungsstörung (ICD-10 Z73.0) - Raumforderung auf Höhe des Lobulus
parietalis
superior rechts, Ers t diagnose September 2013 (MRI) - rechts frontale und rechts parieto -okzipitale Gefässmalformationen, Erst diagnose September 2013 (MRI) - rezidivierende anfallsartige epigastrische Sensationen, zum Teil mit Be wusst seinsverlust - rechtsbetonte Kopf- und Gesichtsschmerzen seit März 2013 - ausgeprägte Tendomyopathie der Kau-/ Schulter-/ Nackenmuskulatur beid seits, besonders Musculus
ste rn ocleidomastoideus rechts stark ver spannt - Fibroadenom (anamnestisch) - Thalassämia minor (anamnestisch)
Bei der Beschwerdeführerin bestünden chronische Halbseitenschmerzen, zusätz lich hätten sich eine ausgeprägte psychophysische Erschöpfung und Anpas sungs störung entwickelt. Durch die psychosozial belastende Situation mit Status nach zahlreichen Operationen und ungewisser gesundheitlicher und beruflicher Zu kunft bestünden Regressionstendenzen. Gleichzeitig zeigten sich auf der Sach ebene gute kognitive Fähigkeiten (S. 4). Im Verlauf des Aufenthaltes sei es ins gesamt zu einer zufriedenstellenden Stabilisierung der Beschwerdeführerin mit einer Teilremission der Symptomatik gekommen (S. 3). Eine weitere psycho therapeutische Betreuung sei indiziert.
Bis 10. Mai 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei durch den behandelnden Arzt neu zu beurteilen. Es werde ein langsamer, gestufter Wiedereinstieg mit genau definierten Aufgaben empfohlen (S . 4). 3. 3
Die Ärzte der p sychiatrischen K linik D.___, berichteten am 4.
November 2014 (Urk. 11/52/16-23 = Urk. 11/79/34-40) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 21. August bis 1. Oktober 2014, und nannten folgende Diagnosen: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Status nach Mikroembolisation einer AVM im Gyrus
frontalis
medius
dexter, Januar 2014 - inzidentelles Meningeom rechts parietal (Erstdiagnose Januar 2014) - Arthrose des Kiefergelenks rechts
Der Eintritt sei freiwillig erfolgt vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Psychopathologisch im Vordergrund hätten initial affektive Niedergestimmtheit, Anhedonie, Antriebsmangel, Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit, Konzentrations- und Durchschlafstörungen sowie redu zierter Appetit gestanden. Nach der Eindosierung von Lithium mit Erreichen des therapeutischen Bereiches habe eine erste Teilremission der angegebenen affektiven, psychomotorischen und vegetativen Symptome erzielt werden können (S. 6).
Aufgrund eines intermittierenden Schwindels sei eine ausführliche somatische Abklärung durchgeführt worden, dabei habe kein organisches Korrelat der Symp tome eruiert werden können (S. 6). 3. 4
Die Gutachter des Zentrums
E.___ erstatteten ihr polydisziplinäres G u tachten am 2 6. Januar 2015 (Urk. 11/28 /1-47) g e stützt auf die Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer neu rologischen, internistischen, psychiatrischen, und rheumatologischen Untersu chung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S.
E. 7 erfolgte erneut eine Abklärung hinsicht lich Hilflosigkeit, über welche am 9. Mai 2017 berichtet wurde (Urk. 11/104). Mit Schreiben vom 2 8. September 2017 (Urk. 11/105) hielt die IV-Stelle die Versi cherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich in einer Tagesklinik behandeln zu lassen und im Anschluss einmal wöchentlich eine ambulante Ver haltens- und Gesprächstherapie durchzuführen . Sodann erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 11/106), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 11/110, Urk. 11/111, Urk. 11/120) . Mit Verfügung vom 25. April 2018 (Urk. 11/123 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. April 2018 (Urk.
2) und beantragte die Zusprache einer Rente. Am 3. Juli 2018 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. September 2019 wurde die BVG- Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, zum Prozess beigeladen (Urk. 13) . Am 8. Oktober 2019 teilte sie mit, sie sehe im vorliegenden Fall keine Veranlassung sich vernehmen zu lassen und verzichte deshalb auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Dies wurde den Parteien am 1 0. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 12 Monaten
(S. 14).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst seit 9. September 2013 (S. 14). Die Prognose sei grundsätzlich positiv, da mit einer wesentlichen Besserung der depressiven Symptomatik und damit auch mit einer verbundenen Besserung des myofaszialen Schmerzsyn droms binnen eines Zeitraums von 12 Monaten ausgegangen werden könne (S. 15) . 3. 5
Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 11/39/5) aus, das E.___ -Gutachten gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend selbständig Befunde. Darauf könne abgestützt werden. 3. 6
Die Fachpersonen der K linik G.___
berichteten am 7. August 2015 (Urk. 11/37) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20. Mai bis 2. Juli 2015 (Ziff. 1.3), und nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin habe vom 2 0. Mai bis 2. Juli 2015 eine 100%ige Arbe itsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die Beschwerde füh rerin leide an folgenden psychischen Einschränkungen: Konzentrations stö rung, Vergesslichkeit, geringe Belastbarkeit, rasche Überforderung, unspezifische Ang st zustände, chronische Schmerzwahrnehmung, Durchschlafstörung, geringe Frust ra tionstoleranz, Kraftlosigkeit, Gereiztheit. Aufgrund dieser Beschwerden erschein e eine volle Leistungsfähigkeit derzeit noch nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen (Ziff. 1.7). Prog nostisch ungünstig habe bei Klinikaustritt die Chronifizierung und die geringen therapeutischen Erfolge erschienen. Günstig erscheine die hohe Behandlungs motivation und die leicht erzielte Besserung während des stationären Aufent haltes. Es werde davon ausgegangen, dass unter der Bedingung einer erfolgrei chen teilstationären und nachher ambulanten Nachbehandlung längerfristig ein beruflicher Wiedereinstieg möglich sei (Ziff. 1.4). Das Gelingen einer Wiederein gliederungsmassnahme hänge entscheidend vom weiteren therapeutischen Verlauf ab. Der Beschwerdeführerin sei eine teilstationäre Behandlung empfohlen worden (Ziff. 1.8). 3. 7
Dr. H.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 8. September 2015 (Urk. 11/52/1-2) aus, die Beschwerdeführerin sei müde, kraftlos, könne am Tag überhaupt nichts anfangen. Sie freue sich auf nichts und habe immer wieder Suizidgedanken, jedoch keine suizidalen Pläne. Es bestehe eine massive Enttäuschung über die bisherigen misslungenen therapeutischen Massnahmen (S. 1). I n den letzten drei Monaten sei die Beschwerdeführerin mehr mals notfallmässig und zu regulären Terminen in die Praxis gekommen. Bisherige therapeutische Massnahmen inklusive intensive Physiotherapie, Psychotherapie, stationäre Behandlungen in der psychiatrischen Klinik und auf der Rheuma to logie hätten überhaupt keine Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in einer schweren depressiven Episode. Die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) auf dem offenen Arbeitsmarkt betrage 0 % (S. 2).
3. 8
Dr. I.___, Facharzt für Radiologie,
Universitätsspital B.___, Klinik für Neuroradiologie, führte mit Bericht vom
5. Oktober 2015 (Urk. 11 /79/27) aus, die subtotal
embolisierte rechtsseitige AVM des Gyrus
frontalis
medius sei unverändert geblieben mit einem sehr diskreten residuellen Teil. Das bekannte parietale Mengingeom und das in seiner Nähe liegende, sehr kleine zweite Meningeom seien in Form, Kontur und Grösse gegenüber der Voruntersuchung ebenfalls unverändert geblieben. Aufgrund dieser Befunde ergebe sich zum jetzi gen Zeitpunkt kein Handlungsbedarf. 3. 9
Dr. J.___, Facharzt für Neurochirurgie, Universitätsspital B.___, Klinik für Neurochirurgie, führte mit Bericht vom 27.
Oktober
2015 (Urk. 11/79/25-26) aus, er könne sich dem von Dr. I.___ gesagten nur anschliessen. Eine Kontrolle in der neurochirurgischen Sprechstunde sei in einem Jahr indiziert. 3.10
Die Ärzte der D.___
führten mit Bericht vom 4. November 2015 (Urk. 11/63) aus, die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 wöchentlich / alle zwei Wochen zu behandeln, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4 1) - Hemihypästhesie rechts - inzidentelles Meningeom rechts parietal - Status nach Mikroembolisation einer AVM im Gyrus
frontalis
medius
dexter, Januar 2014)
Seit mindestens dem 21.
Oktober 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzbeschwerden, Affektstörung, Antriebsstörung, Konzentrations störungen, Schlafstörungen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit zunächst ein bis zwei Stunden pro Tag, die auch die Schmerzsymptomatik berücksichtige, sei mittelfristig denkbar (Ziff. 1.7). 3. 11
Die Ärzte des Universitätsspital s
B.___, Klinik für Plastische Chi rurgie und Handchirurgie, nannten mit Bericht vom 9. De zember 2015 (Urk. 11/79/13-16) unter anderem als Diagnose eine Verbrühung Grad 2a Untersche nkel und Fuss links (4 %) am 7. Dezember 2015 .
Der Beschwerdeführerin sei beim Teeaufgiessen schwindlig geworden (vorbe kannte Problematik) und daraufhin habe sie sich das Wasser unbeaufsichtigt auf den linken Unterschenkel und Fuss gegossen (S. 1). S ie sei am 8. Dezember 2015 mit reizlosen Wundverhältnissen n ach Hause entlassen worden (S. 3). 3.12
Dr. I.___ (vorstehend E. 3.8) nannte mit Bericht vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 11/68) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2) - nicht rupturierte AVM im Gyrus
frontalis
medius rechts - kleines Meningeom rechts parietal
Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werde (Ziff. 4). Zur Prognose führte Dr . I.___ aus, hinsichtlich der AVM und des kleinen Meningeomes lägen stabile (AVM) beziehungsweise sehr diskret progrediente (Meningeom) Befunde vor, sodass die Prognose sich zu diesem Zeitpunkt als gut darstelle (Ziff. 3.3). 3.1 3
Die Beschwerdegegnerin führte am
14. Januar 2016 eine Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung durch (Urk. 11/ 75 S. 1 oben). Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 1 0. März 2016 (Urk. 11/75) aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit heissem Wasser an den Beinen verbrannt. Die Verbrennungen seien so stark gewesen, dass am 2 2. Dezember 2015 eine Hauttransplantation habe durch geführt werden müssen (S. 1). Sie verlasse das Haus aus psychischen Grün den ungern. Oft würde ihr aufgrund der Aufregung schwindelig werden. Zu Ter mi nen müsse sie daher vom Ehemann begleitet werden. Es sei ihr nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sie Panik bekomme. Sie habe einen Führerausweis, fahre jedoch seit 2013 aufgrund ihrer Ängste nicht mehr selber. Sie könne telefonieren, pflege allerdings nur wenige Kontakte innerhalb der Familie. Die Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte könne bejaht werden (S. 3). 3. 1 4
Die Fachpersonen der Klinik K.___
berichteten am
2 8. Juni 2016 (Urk. 11/84) über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2 7. April bis 3. Mai 2016, und nannten als Hauptdiagnose dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5, EM in Okto ber 2013), im Sinne einer Konversionsreaktion, mittlerweile sich chronif izierend (S. 1). Grund der Hospitalisation sei die differentialdiagnostische Abklärung anfallsartiger Störungen.
Es bestünde nach wie vor kein Anhalt für eine Epilepsie (S. 3). Die Arbeitsfähigkeit sei aus epileptologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 4). 3. 1 5
Die Ärzt innen der D.___ führten mit Verlaufsbericht vom 2 9. Juli 2016 (Urk. 11/86) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 8. bis 2 7. April 2016 in stationärer Behand lung gewesen und sei seit dem 6. Juni 2016 erneut wieder in stationärer Be handlung in der psychiatrischen K linik in D.___ . Der aktuelle Verlauf könne aus ambulanter Sicht nicht beurteilt werden, da es am 1. April 2016 einen Therapeutenwechsel gegeben habe (Ziff. 3.1). 3 .1 6
Die Ärzte der D.___
berichteten mit Austrittsbericht vom
E. 13 Oktober 2016 (Urk. 11/95) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni bis 8. September 2016 sowie vom 8. bis 2 7. April 2016 (S. 1), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Verdacht auf dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5) - chronische s
myofasciales Schmerzsyndrom mit somatischen und psy chischen Faktoren bei leichter Kiefergelenksarthrose rechts und Bruxis mus (Erstdiagnose März 2013), Differentialdiagnose Fibromyalgie (ICD-10 F45.41)
Der Eintritt sei freiwillig bei progredienter depressiver Zustandsverschlechterung über die letzten vier Wochen erfolgt, vor allem mit Zunahme visueller und akustischer Halluzinationen. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine erneute Abklärung der körperlichen Beschwerden gewünscht (S. 5) .
Die depressive Symptomatik sei nach Fremdbeurteilung deutlich rückläufig ge wesen . Die Beschwerdeführerin
habe sich affektiv aufgehellt gezeigt, habe spon tan keine Beschwerden berichtet, sei im Kontakt mit Mitpatienten und Personal humorvoll und psychomotorisch in Mimik und Gestik gelockert gewesen . Der Antrieb sei soweit normalisiert gewesen, dass die Beschwerdeführerin selbst ständig habe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren und Wochenendurlaube wahrnehmen können . Diese Selbstbeurteilung der Sympto matik weiche hiervon jedoch stark ab. D ie Beschwerdeführerin habe sich selber kränker als j e zuvor gesehen . Dabei habe sie auf Nachfrage insbesondere über die neu aufgetretenen mnestischen Störungen geklagt (S. 5) .
Ungünstig für den Krankheitsverlauf sei der völlige Verlust sowohl der Rolle als Mutter und Hausfrau in Verdrängung durch die Schwiegermutter als auch die fehlende Tagesstruktur nach Aufgabe der Arbeit im Spital. Weiterhin als un günstig werde nach Wegfall der Unterstützung durch die SUVA finanzielle Belas tungen der Familie, welche auch die Beziehung zum Ehemann zusätzlich belaste, gesehen. Vorschläge tagesklinischer Betreuung oder Möglichkeiten, beispiels weise als Sitzwache wieder Kontakt zum alten Berufsumfeld aufzunehmen, habe die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt. Problematisch erschein e die beinahe überwertige Vorstellung einer bisher nicht gefundenen, alles erklärenden soma tischen Ursache, verbunden mit der Hoffnung der Heilung gleichsam über Nacht
(S. 6). Bei fehlendem Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung sei die Beschwer de führerin
in fremdbeurteilt teilremittierten Zustand in die alten Verhältnisse entlassen worden (S. 6) . 3. 1 7
Die Ärzte der D.___ führten mit Bericht vom
7. November 2016
(Urk. 11/94) zu handen der Beschwerdegegnerin aus, vor dem Hintergrund der vorbekannten rezidivierenden depressiven Störung habe bei Eintritt eine schwere depressive Episode mit schwerer Anhedonie, Antriebslosigkeit und Niedergeschlagenheit imp o niert, im Weiteren schwerer sozialen Rückzug, Insuffi zi enzgedanken und Schuldgefühle, Appetitlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörung sowie Störung der Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Aggravation der rechtsseitigen Hemi algie hinsichtlich Intensität und Ausdehnung der Schmerzareale bei vorbe kanntem myofaszialem Schmerzsyndrom und Verdacht auf eine Fibromyalgie lasse sich als Symptom der akuten depressiven Exazerbation subsumieren. Die visuellen un d akustischen Halluzinationen würden nach Ausschluss epilepto gener Ursachen durch die Klinik K.___ als psychotische Begleitsymptomatik der aktuell schweren depressiven Episode subsumiert werden . Trotz des von den Neurologen beschriebenen Missverhältnisses zwischen der Lokalisat i on des Meningeoms rechts und der dazu nicht stimmigen Schmerzloka lisation und Kraftminderung ebenfalls auf der rechten Seite könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine bewusstseinsnahe oder simulierte Schmerzsympto matik handle . Vielmehr sei diese als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu erklären, welche im Rahmen der s chweren de pressiven Episode ver stärkt werde (S. 5) .
Trotz de r objektiv unter der Elektrokonvulsionstherapie (EKT) während der aktu ellen Hospitalisation einsetzenden Teilremission, welche die Beschwerdeführerin selbst nicht habe wahrnehmen können, verbleib e die Beurteilung des weiteren Krankheitsverlaufes aufgrund des i nzwischen fast drei Jahre bestehenden Be schwerdebildes aus somatischen und psychischen Symptomen mit vor der Hospi talisation geringen Verbesserungsmöglichkeiten und teilweise imponierenden Progredienz der depressiven Symptomatik kritisch zu beurteilen (S. 5) .
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin im S pital Z.___
bestehe seit dem 8. April 2016 bis mindestens wahrscheinlich Ende 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8 Ziff. 1.6).
Die Beschwerdeführerin imponier e rasch überfordert, leide unter Reizüberflutung mit Stimmungseinbrüche n, Schwindel und Kopfschmerzen. Sie zieh e sich dann unmittelbar zurück, so dass sie während der Hospitalisation auch vor dem Hintergrund der Antriebsstörung zunächst kaum an den Therapien regelmässig habe teilnehmen können, im späteren Verlauf während der
Therapien die Mög lichkeit gebraucht habe, sich aus der Gruppe und vom Arbeitstisch in eine Ruhenische für Minuten zurückziehen zu können.
Zusammen mit der Antriebs störung und der krankheitsimmanenten Ü berzeugung kompletter Arbeitsu nfähig keit sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die verbleibenden kognitiven und körperlichen Ressourcen im Sinne einer regelmässigen Tätigkeit konti nu ierlich abzurufen und sich trotz grundsätzlicher Therapie- und Arbeitsmotivation für eine konkrete Aufgabe zu motivieren und sich darauf zu konzentrieren. Die Beschwerdeführerin könne die Bereitschaft für einen prozesshaften Beginn in kleinen Schritten stufenweiser Veran twor tungsübernahme nur mit Mühen mobi li sieren, reagier e stattdessen mit Verzweiflung und Zukunftsängsten.
Längere Gehstrecken seien aufgrund der subjektiven muskulären Schwäche oder das Tragen und Heben von Lasten nicht möglich. Die Gefahr erneuter dissoziativer Anfälle mit Sturzgefahr oder anderer Selbstverletzung würden Tätigkeiten au s s chliessen, welche ein besonderes Mass an dauerhafter Konzentration, Übersicht und Sicherheit bei d er Arbeitsdurchführung bis zum Ende, Zuverlässigkeit und Regelmässigkeit erforder te
n. Arbeiten mit gefährlichen Substanzen (Verbrühung mit kochendem Wasser) oder das Führen von Maschinen würden ausscheiden (S. 8 f. Ziff. 1.7).
Es werde davon ausgegangen, dass eine berufliche Integration auch in geringem Umfang von wenigen Stunden in der Woche, beispielsweise auf dem geschützten Arbeitsmarkt, den Krankheitsverlauf trotz weiterhin bestehender Einschränkung positiv beeinflussen könne (S. 11 Ziff. 1.9).
Seit dem 2 1. August 2014 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen psychi sch en und geistigen Einschränkungen zu 100
% arbeitsunfähig. Aufgrund der Verbrühungen infolge Sturzgeschehen im Rahmen eines dissoziativen Anfalls im Dezember 2013 mit notwendiger chirurgischer Folgebehandlungen sei die Arbeitsfähigkeit auch aufgrund körperlicher Einschränkungen gemindert ge wesen (S. 11 Ziff. 1.8) .
3.
E. 18 Dr. F.___, RAD (vgl. vorstehend E. 3.5), führte mit Stellungnahme vom 9. Februar 2017 (Urk. 11/117/5-6) bezugnehmend auf den Bericht der Ärzte der D.___ vom
7. November 2016 (vgl. vorstehend 3. 17) und den Bericht der Klinik K.___ von Juni 2016 (vorstehend E. 3.14) aus, im Vergleich zum interdis zipli nä ren Gutachten vom 2 6. Januar 2015 könne der Gesundheitszustand (trotz ge wissen Erfolgen durch die EKT) bisher nicht als eindeutig gebessert beurteilt werden. Die Ergebnisse des Gutachtens seien weiter nachvollziehbar (S. 2). 3.
E. 19 Die Fachexpertin der Beschwerdegegnerin
L.___
nahm am 1 7. Februar 2017 (Urk. 11/117/6-8) unter dem Titel « Ressourcenprüfung (nach Standardindi kato ren) » Stellung und hielt unter anderem fest, die therapeutischen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft. Deutliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes hätten im Verlauf beobachtet werden können. Eine Therapieresistenz sei daher zu verneinen. Psychosoziale Belastungsfaktoren wie auch eine verzerrte Wahrneh mung der Beschwerdeführerin ihrer Beeinträchtigungen lägen vor (S. 3) . 3.
E. 20 Die Beschwerdegegnerin führte am 3. Mai 2015 (richtig: 2017) eine Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung durch (Urk.
11/104 S. 1 oben). Die Abklä rungsperson führte im Bericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 11/104) aus, die Abklä rungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei den üblichen Lebensverrichtungen wie zum Beispiel Aufstehen, Ankleiden, Körperpflege, Not durft etc. selbständig sei. Der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung könne hingegen bejaht werden. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit an Unter stützung und Begleitung im Alltag könn ten wegen der psychischen Verfassung als ausgewiesen erachtet werden (S. 6). Die Beschwerdeführerin könne sich mangels Antrieb und Körperkraft nicht an den Hausarbeiten beteiligen, sie sei vollständig auf die Übernahme der anfallenden Hausarbeiten durch die Schwie germutter angewiesen. Die Administration erledige der Ehemann. Auf sämtlichen Wegstrecken ausserhalb der Wohnung werde die Beschwerdeführerin begleitet und sie müsse motiviert werden. Termine könne sie nicht selbständig abmachen und einhalten. Es sei ihr nicht möglich, Einkäufe zu tätigen. In die Kauf ent scheidungen sei sie nicht involviert. Sie habe auch keine Lust zu telefonischen Kontakten mit ihren Eltern in Serbien, ihr Ehemann müsse ihnen über ihren Gesundheitszustand Auskunft geben (S. 5) . 3.
E. 21 Die Fachexpertin L.___ führte am 2 1. Juli 2017 betreffend Standard indi katoren aus, nach einer Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen sei es der Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden zumutbar, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Es liege kein invalidenversicherungs-relevantes psychi sches Leiden vor, da keine Therapieresistenz ausgewiesen sei. Gesondert sei der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (Urk. 11/117 /10) . 3.
E. 22 Die Ärztinnen der D.___
nannten mit Bericht vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 11/110) folgende Diagnosen (S. 2): - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) - dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1)
Trotz Ausschöpfung aller evidenzbasierter Massnahmen zur Behandlung der schweren depressiven Symptomatik inklusive Lithiumtherapie und EKT’s habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtert. Zudem hätten die dissoziativen Zustände an Intensivität und Häufigkeit zugenommen. Die Beschwerdeführerin berichte, das sie sich an ört liche und zeitliche Abläufe während eines solchen Zustandes nicht mehr erinnere. So sei sie beispielsweise alleine am Rande der Limmat gestanden und sei von einem Nachbarn angehalten worden. An die Situation wie sie das Haus verlassen habe, habe sie keine Erinnerungen mehr. Zu Beginn des Jahres sei sie, vermutlich ebenfalls in einem dissoziativen Zustand, nach Zürich gefahren und habe dabei in einem Geschäft einen Gegenstand eingepackt und habe aufgrund dessen eine Anzeige wegen Diebstahl erhalten. An dieses Ereignis könne sie sich ebenfalls kaum erinnern. Im Anschluss habe sie sich in stationäre Behandlung des Zentrums M.___
begeben. Eine Besserung der Symp tomatik habe nicht erreicht werden können (S. 1 f.).
Seit mind estens zwei Jahren besteh e eine erhebliche Veränderung in der Wahr nehmung (optische und akustis c he Hallu zinationen), in der Beziehung (« alle meid en sie, niemand nimmt sie ernst») und im Denken (sie w e rd e von massiven Schuld- und Schamgefühlen geplagt). Zudem ziehe sie sich seit Jahren voll ständig zurück, an einem Familienalltag nehme sie seit Jahren nicht mehr teil und verbringe die meiste Zeit im Bett. Freizeitaktivität en gehe sie ebenfalls nicht nach. Aufgrund der immer wiederkehrenden Schmerzen begebe sie sich mehrfach im Monat in haus ärztlic he Behandlung. Auch ihr Umfeld sei durch die Erkran kungen der Beschwerdeführerin stark belastet und massl os überfordert. Aus psy chiatrischer Sicht verschlechter te n die oben aufgeführten Diagnosen die Prognose deutlich und seien nicht überwindbar. Aktuell sei die Beschwerdeführerin auf grund des niedrigen Funktionsniveaus ebenfalls nicht in der Lage an einem tages klinischen Programm teilzunehmen. Perspektivisch könne dadurch gegebenen falls nur die Lebensqualität verbessert werden. Wie bereits im Austrittsbericht vom Sommer 2016 beschrieben,
könne die Beschwerdeführerin weder die Rolle als Mutter noch als Hausfrau erfüllen. Sie sei auf jegliche Hilfe aus ihrem Umfeld angewiesen (S. 2) . 3.
E. 23 Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
D.___, führte mit Bericht vom 1 6. Mai 2018 (Urk. 3)
nach Verfügungserlass aus, die Beschwerdeführerin zeige in den Gesprächen, die alle zwei Wochen stattfänden, grosse Konzentrationsdefizite. In der Regel müsse das Gespräch aus diesen Gründen nach zwanzig Minuten abgebrochen werden. Schnell komme es zu einer kognitiven und emotionalen Überforderung, so dass sie das Behandlungszimmer abrupt verlassen müsse. Ein tagesklinisches Setting sei nicht zumutbar.
Seit dem letzten stationären Klinikaufenthalt über mehrere Monate im Jahr 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlech tert. Trotz leitliniengerechter multimodaler Behandlung inklusive EKT und Lithi umtherapie einer Depression habe keine Besserung erzielt werden können. Es deute also eher darauf hin, dass es sich um eine andauernde Persönlich keitsveränderung handle (S. 2) .
Die passive, kraftlose, immer wieder mit Schmerzen und Schwindel geplagte Be schwerdeführerin werde auch nicht durch eine intensive Behandlung den Zustand erreichen, wieder arbeiten zu gehen. Bestenfalls könne nur noch die basale Leben s qualität durch eine Therapie im häuslichen Umfeld verbessert werden (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens unter Hinweis darauf, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit zur Folge habe . W ährend den Klinikaufenthalten habe jeweils eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation erzielt werden können und es könne darauf geschlossen werden, dass die intensive Behandlung und Therapie durchaus Erfolg bringen würde (vorstehend E. 2.1) . Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung der Fachexpertin vom 1 7. Februar 2017 (vorstehend E. 3. 19) und vom 2 1. Juli 2017 (vorstehend E. 3. 21). 4. 2
Das E.___ - Gutachten vom 2 6. Januar 2015 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann.
4.3
A ufgrund der medizinischen Akten steht vorliegend ein psychisches Leiden der Beschwerdeführerin im Vordergrund . So erachteten d ie Gutachter der E.___
in ihrem polydisziplinäre n Gutachten vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 11/28) a us neurologischer Sicht die im Januar 2014 operativ versorgte arteriovenöse Malformation im Gyrus
frontalis
medius rechts sowie das kleine inzidentelle Meningeom rechtsparietal klinisch als ohne Relevanz.
Im Rahmen der internistischen Untersuchung stellte die Beschwe r deführerin ihre rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Prob leme in den Vordergrund. Aus rheumatologischer Sicht wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ein g eneralisiertes myofasziales Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle (Differentialdiagnose Fibromyalgie) diagnostiziert. Es konnte lediglich eine leichtgradige, dekonditionierungsbedingte Reduktion der allgemeinen Leistungsfähigkeit begründet werden . Aufgrund dessen wurde
a us rheumatologischer Sicht f ür die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin eine 70%ige und für eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeits fähigkeit attestiert .
Die Verlaufskontrollen h insichtlich der AVM und des kleinen Meningeomes im Oktober 2015 und Dezember 2015 waren unauffällig (vor stehend E. 3.8 f., E. 3.12).
Im Juni 2016 wurden erstmals dissoziative Anfälle diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit wurde aus epileptologischer Sicht als nicht eingeschränkt beurteilt (vorstehend E. 3.14).
Im E.___ -Gutachten wurde in psychischer Hinsicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
diagnostiziert . Einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) massen d ie Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie beurteilten die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig, dies seit 9. September 20 1 3. Zudem hielten sie fest, d ie Prognose sei grundsätzlich positiv, da mit einer wesentlichen Besserung der depressiven Symptomatik und damit auch mit einer verbundenen Besserung des myofaszialen Schmerzsyndroms binnen eines Zeit raums von 12 Monaten ausgegangen werden könne.
RAD-Arzt Dr. F.___
empfahl im Januar 2015, auf das Gutachten abzustellen (vgl. vorstehend E. 3.5) und hielt im Februar 2017 fest, die Ergebnisse des Gut achtens seien weiterhin nachvollziehbar (vorstehend E. 3.18). Somit ging er ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigk eit der Beschwerdeführerin aus. 4.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.5
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 4. 6
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4 . 7
Das Gutachten datiert vom 2 6. Januar 2015 und damit aus der Zeit, bevor mit BGE 141 V 281 das strukturierte Beweisverfahren eingeführt wurde. Es ist nicht umfassend und detailliert auf die massgeblichen normativen Vorgaben ausge richtet. Deshalb kommt die spezifische übergangsrechtliche Rechtsprechung zum Tragen, wonach das kantonale Gericht zu prüfen hat, ob die vorhandenen Akten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben (vgl. vorstehend E. 4. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2018 vom 1 3. Dezem ber 2018). 4. 8 4. 8 .1
Zum ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp tome») des Komplexes der «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert wurden .
In dem im Rahmen der psychiatrischen Exploration erhobenen psychopa tholo gischen Befund dominiert e eine schwere depressive Symptomatik. Die Stimmung war durchgehend depressiv, die emotionale Auslenkbarkeit aufgehoben, Antrieb und Psychomotorik waren in hohem Masse gestört. Inhaltliche oder formale Denkstörungen kamen dabei nicht zur Darstellung, gedanklich fixiert war die Beschwerdeführerin unter anderem auch auf ihre chronischen therapieresistenten Schmerzen des Bewegungsapparats. Subjektiv hat sie keine wesentlichen Fort schritte durch die letzte stationäre Behandlung zu berichten vermögen, auch fremdanamnestisch wurde vom Ehemann keine tragfähige Besserung der emo tionalen Be l astbarkeit geschildert (vgl. Urk. 11/28/1-48 S. 39) .
Die Fachpersonen der K linik G.___ führten über einen stationären Auf enthalt der Beschw erdeführerin vom 20. Mai bis 2. Juli 2015 aus, dass die Be schwerdeführerin an folgenden psychischen Einschränkungen
leide: Konzen tra tionsstörung, Vergesslichkeit, geringe Belastbarkeit, rasche Überforderung, un spe zifische Angstzustände, chronische Schmerzwahrnehmung, Durchschlaf stö rung, geringe Frustrationstoleranz, Kraftlosigkeit, Gereiztheit. Die Beschwerde führerin sei nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen (vorstehend E. 3.6).
Im September 2015 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin fest, die Be schwerdeführerin sei müde, kraftlos, könne am Tag überhaupt nichts anfangen. Sie freue sich auf nichts und habe immer wieder Suizidgedanken, jedoch keine suizidalen Pläne. Es bestehe eine massive Enttäuschung über die bisherigen miss lungenen th erapeutischen Massnahmen (vorstehend E. 3.7).
Im November 2015 wurde weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4 1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzbe schwerden, Affektstörung, Antriebsstörung, Konzentra tionsstörungen, Schlafstö rungen (vorstehend E. 3.10).
Im Oktober 2016 berichteten die Ärzte der D.___ über eine progrediente depr essive Zustandsverschlechterung
über die letzten vier Wochen, vor allem mit Zunahme visueller und akustischer Halluzinationen. Sie diagnostizierten nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), einen Verdacht auf dissoziative An fälle (ICD-10 F44.5) sowie ein chronisches myofasciales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren bei leichter Kiefergelenksarthrose rechts und Bruxismus (Erstdiagnose März 2013), Differentialdiagnose Fibromyalgie (ICD-10 F45.41). Während des stationären Aufenthaltes sei die depressive Symp tomatik nach Fremdbeurteilung deutlich rückläufig gewesen (vorstehend E. 3.16). Die Ärzte der D.___ hielten aber gleichzeitig fest, die Beurteilung des weiteren Krankheitsverlaufes verbleibe kritisch zu beurteilen (vorstehend E. 3.17).
Im Mai 2017 bejahte die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung den Bedarf einer lebenspraktischen Beglei tung. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit an Unterstützung und Begleitung im Alltag konnten wegen der psychischen Verfassung als ausgewiesen erachtet werden (vorstehend E. 3.20).
Im Oktober 2017 diagnostizierten die Ärztinnen der D.___ nebst einer schwere n depressive n Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) neu eine an dauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) und eine dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1). Trotz Ausschöpfung aller evidenz basierter Massnahmen zur Behandlung der schweren depressiven Symptomatik inklusive Lithiumtherapie und EKT’s habe sich der psychische Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtert. Zudem hätten die disso ziativen Zustände an Intensivität und Häufigkeit zugenommen. Seit min destens zwei Jahren bestehe eine erhebliche Veränderung in der Wahrnehmung (optische und akustische Halluzinationen), in der Beziehung («alle meiden sie, niemand nimmt sie ernst») und im Denken (sie w e rd e von massiven Schuld- und Schamgefühlen geplagt). Zudem ziehe sie sich seit Jahren vollständig zurück, an einem Familienalltag nehme sie seit Jahren nicht mehr teil und verbringe die meiste Zeit im Bett. Freizeitaktivität en gehe sie ebenfalls nicht nach (vorstehend E. 3.22).
Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erweist sich nach dem Gesagten als erheblich . 4.8 .2
Zum zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz ») ist festzuhalten, dass die
E.___ -Gutachter die Fortsetzung der engmaschigen psychiatrisch-psy cho therapeutischen Behandlung empfahlen und auch eine nochmalige stationäre Behandlung für überlegenswert hielt en (Urk. 11/28/1-48 S. 17). Nach der Begut achtung liess sich die Beschwerdeführerin ambulant in der D.___ behandeln (vgl. E. 3.10, E. 3.15, E. 3.23). Zudem nahm sie mehrere stationäre Behandlungen wahr :
von Mai bis Juli 2015 in der K linik G.___ (vorstehend E. 3.6), im April 2016 und von Juni bis September 2016 in der D.___ (vorstehend E. 3.15 f.). Vor der Begutachtung war sie bereits zwei Mal stationär in Behandlung, so von März bis April 2014 in der K linik C.___ (vorstehend E. 3.2) und von August bis Oktober 2014 in der D.___ (vorstehend E. 3.3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch eine Elektrokonvulsionstherapie wahrnahm (E. 3.17) und die Dosierung der Medikation dauernd angepasst wurde.
Die Beschwerdegegnerin hat es entgegen der Empfehlung im E.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.4) unterlassen, ein Verlaufsgutachten nach 12 Monaten einzu holen. Aus den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte geht hervor, dass sich trotz allen Bemühungen der psychische Gesundheitszustand de r Beschwerde führer in nicht langandauernd verbessern liess. Im Gegenteil, legten die Ärztinnen der D.___ dar, dass sich trotz Ausschöpfung aller evidenzbasierter Massnahmen zur Behandlung der schweren depressiven Symptomatik inklusive Lithium thera pie und EKT’s der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zuneh mend verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 3.22).
Während den stationären Aufenthalten konnte zwar jeweils e in gewisser Erfolg beobachtet werden (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3, E. 3.6, E. 3.16 f.), indes hielt dieser nie längerfristig an. Die Prognose der E.___ -Gutachter (vgl. vorstehend E. 4.3) hat sich trotz Ausschöpfung der angezeigten Therapien nicht bewahrheitet.
Die Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht an, sich in einer Tagesklinik behandeln zu lassen (Urk. 11/105).
Die behandelnde Psychiaterin legte nachvollziehbar dar, weshalb ein tages klinisches Setting nicht sinnvoll sei (vgl. vorstehend E. 3.23). 4. 8 . 3
In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist anzumerken, dass im E.___ -Gutachten aus rheumatologischer und neurologischer Sicht verschiedene Beein trächtigungen diagnostiziert wurden. Einzig dem generalisierte n
myofasziale n
Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle (Differentialdiagnose Fibromyal gie) wurde e in Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen.
Aufgrund eine r leichtgradige n, dekonditionierungsbedingte n Reduktion der allgemeinen Leis tungs fähigkeit wurde für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin eine 70%ige und für eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeits fähig keit attestiert. 4. 8 .4
Hinsichtlich des Komplexes «Persönl ichkeit» ist festzuhalten, dass p ersönliche Ressourcen im Zeitpun kt der E.___ -Begutachtung gering
waren .
Die Beschwer de führerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und e inem Sohn und einer Tochter. Der Ehemann arbeite t
zu 100 % im Detailhandel (Urk. 11/104/2). Die Beschwerdeführerin war von 2007 bis 2013
(vgl. Urk. 11/13) als Pflegehelferin Anästhesie beim S pital Z.___ tätig (Kündigung im Jahr 2015, vgl. Urk. 11/38). Sie berichtete zum Tagesablauf, sie habe grosse Schwierigkeiten auf zu stehen und müsse sich bald wieder hinlegen. Oftmals falle die Körperhygiene morgens aus. Wie sie sich etwas besser fühle, könne sie sich anziehen. Am frühen Morgen komme bereits die Schwiegermutter vorbei, welche sich um die beiden Kinder kümmere. Sie sei überhaupt nicht in der Lage, irgendetwas im Haushalt zu erledigen. Sämtliche Tätigkeiten würden von der Schwiegermutter über nommen. Manchmal lese sie kurz die Zeitung, schaue auch mal TV, könne sich aber dabei kaum konzentrieren. Oftmals habe sie sogar Schwierigkeiten, mit der Familie gemeinsam zu essen, vor allem wenn die Schmerzen ausgeprägt seien, müsse sie sich zurückziehen (Urk. 11/28/1-48 S. 34). Im Januar 2016 gab sie an, z u Terminen müsse sie vom Ehemann begleitet werden, da ihr aufgrund der Auf regung o ft schwindelig werden würde. Es sei ihr nicht möglich, öffentliche Ver kehrs mittel zu benützen, da sie Panik bekomme. Sie habe einen Führerausweis, fahre jedoch seit 2013 aufgrund ihrer Ängste nicht mehr selber. Sie könne tele fonieren, pflege allerdings nur wenige Kontakte innerhalb der Familie (vor stehend E. 3.13) .
Im Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung fest, dass die Beschwerde führerin bei den üblichen Lebensverrichtungen wie zum Beispiel Aufstehen, Ankleiden, Körperpflege, Notdurft etc. selbständig sei. Der Bedarf einer lebens praktischen Begleitung bejahte sie hingegen . Die Voraussetzungen der Regel mässigkeit an Unterstützung und Begleitung im Alltag erachtete sie wegen der psychischen Verfassung als ausgewiesen (vorstehend E. 3.20). Im Oktober 2017 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin ziehe sie sich seit Jahren vollständig zurück, an einem Familienalltag nehme sie seit Jahren nicht mehr teil und verbringe die meiste Zeit im Bett. Freizeitaktivität en gehe sie ebenfalls nicht nach. Aufgrund der immer wiederkehrenden Schmerzen begebe sie sich mehrfach im Monat in hausärztliche Behandlung. Auch ihr Umfeld sei durch die Erkrankungen der Beschwerdeführerin stark belastet und masslos überfordert (vorstehend E. 3.22) .
Die Beschwerdeführerin nimmt die Unterstützung durch eine psychia trische Spitex-Begleitung in Anspruch (vgl. Urk. 11/104/2).
Im sozialen Kontext bestehen einige Belastungen: Genannt wurden der Tod des Grossvaters im Jahr 201 3, die fehlende Tagesstruktur nach Verlust der Arbeits stelle im Spital, finanzielle Belastungen, welche auch die Beziehung zum Ehe mann zusätzlich belaste und der völlige Verlust der Rolle als Mu tt er und Hausfrau in Verdrängung durch die
Schwiegermutter (vorstehend E. 3.16) . 4. 8 .5
Zu prüfen ist weiter die – beweisrechtlich entscheidende - Kategorie der «Konsi stenz». Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, sie nicht mehr in der Lage ist den Haushalt zu führen und ihre Rolle als Mutter wahrzunehmen und Freizeitaktivitäten bzw. die Pflege von Hobbies nicht statt finden . Soziale Kontakte werden ausserhalb der Familie keine gepflegt. Daraus ergibt sich eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitä ten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanam nes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer in seit Dezember 2013 (vgl. Urk. 11/28/60) mit einigen Unter brü chen in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet und eine Psy cho pharmakotherapie erhält. Zudem wurde sie
wiederholt stationär behandelt (vorstehend E. 4. 8 .2). Demnach ist von einem grossen Leidensdruck der Be schwer de führerin auszugehen. 4. 9
Zusammenfassend erlauben das E.___ -Gutachten und die vorhandenen Akten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren . D ie Prüfung der einzelnen Indikatoren führt zum Schluss, dass
die diagnostizierten Leiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer ange passten Tätigkeit bewirken . Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführer in die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin sowie eine angepasste Tätigkeit seit September 2013 nicht mehr a usüben kann (vgl. vorstehend E. 3.4).
Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wo na ch während den Klinikaufenthalten jeweils eine deutliche Verbesserung der ge sund heitlichen Situation habe erzielt werden können und darau s
geschlossen werden könne, dass die intensive Behandlung und Therapie durchaus Erfolg bringen würde (vorstehend E. 2.1), der sich auf die von der als solche bezeichnete n Fach expertin abgegebenen nichtfachärztlichen Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.19, E. 3.21) stützt, als nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin ange führten Gründe, einen Rentenanspruch zu verneinen, erweisen sich somit als nich t stichhaltig. 4. 10
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in seit September 201 3 weder die angestammte noch eine ange passte Tätigkeit zumutbar ist. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Erkrankung bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % am S pital Z.___ als Pflegehelferin tätig. Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen
Einschränkungen vorzunehmen. 5 . 2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art.
E. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art.
E. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdeführer in ist seit September 201 3 nicht mehr arbeitsfähig (vorstehend E. 4.9), weshalb die einjährige Warte frist per dann zu laufen begann und Ende August 201 4 endete. Nachdem sich die Beschwerdeführer in am 2 6. Februar 2014 (Urk. 11/1) bei der Beschwerdegegnerin zum L eistungsbezug angemeldet hatte (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. März 2014, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1), ist der frühestmögliche Ren ten beginn im September 201 4 .
Somit hat die Beschwerdeführer in ab dem 1. September 201 4 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung . 6. 6.1
Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 6.2
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
E. 34 Abs. 3 GSVGer)
und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (ohne MWSt) auf Fr. 1'600.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
25. April 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. September 201 4 Anspruch auf eine ganze Rente und auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00489
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 1 2. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life General- Guisan -Quai 40, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.
Die 1975 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 2004), war zuletzt von 2007 bis 2015 als Pflegehelferin Anästhesie beim S pital Z.___ tätig (Urk. 11/ 13, Urk. 11/3 8). Am 2 6. Februar 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf «Kopf und Kiefer und Depression ganzer Körper» bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere polydis ziplinär begutachten (Expertise vom 2 6. Januar 2015; Urk. 11/28 /1-48) . Mit Schreiben vom
19. August 2015 (Urk. 11/40) hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, eine engmaschige psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. Mit Vorbescheid vom 19.
August 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzu weisen (Urk. 11/42). Dagegen erhob die Versicherte einen Einwand (Urk. 11/47).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit, welche am 1 4. Januar
2016 erhoben wurde (Bericht vom 10.
März
2016; Urk. 11 /75) .
Mit Vorbescheid vom 2 0. Januar 2016 stellte die IV-Stelle in Aus sicht, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abzulehnen (Urk. 11/73). Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 10.
März 2016 verneint (Urk. 11/76). Am
3. Mai 201 7 erfolgte erneut eine Abklärung hinsicht lich Hilflosigkeit, über welche am 9. Mai 2017 berichtet wurde (Urk. 11/104). Mit Schreiben vom 2 8. September 2017 (Urk. 11/105) hielt die IV-Stelle die Versi cherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich in einer Tagesklinik behandeln zu lassen und im Anschluss einmal wöchentlich eine ambulante Ver haltens- und Gesprächstherapie durchzuführen . Sodann erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 11/106), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 11/110, Urk. 11/111, Urk. 11/120) . Mit Verfügung vom 25. April 2018 (Urk. 11/123 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. April 2018 (Urk.
2) und beantragte die Zusprache einer Rente. Am 3. Juli 2018 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. September 2019 wurde die BVG- Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, zum Prozess beigeladen (Urk. 13) . Am 8. Oktober 2019 teilte sie mit, sie sehe im vorliegenden Fall keine Veranlassung sich vernehmen zu lassen und verzichte deshalb auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Dies wurde den Parteien am 1 0. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom
25. April 2018 (Urk.
2) damit, dass während den Klinikaufenthalten jeweils eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation habe erzielt werden können (S. 1). So sei es der Beschwerdeführerin zum Beispiel gelungen, sich humorvoll in die Therapiegruppen zu integrieren und an den Wochenenden habe sie selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren können. Es könne darau s geschlossen werden, dass die intensive Behandlung und Therapie durchaus Erfolg bringen würde. Eine Therapieresistenz könne verneint werden. Auch seien die Behandlungsmöglichkeiten weiterhin noch nicht ausge schöpft. Unter Berücksichtigung aller Berichte werde angenommen, dass weiter hin keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin argumentiere mit einer überholten Rechtsprechung. Das Kriterium der Therapieresistenz sei nicht mehr alle in massgebend (S. 3). Es könne ihr in keiner Weise unterstellt werden, dass sie nicht alles Mögliche und Z umutbare unternehme, um ihren Krankheitsverlauf aktiv und in positiver Weise zu beeinflussen. Die Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ sei nachvollziehbar und schlüssig . Es sei auch auf den Abklärungsbericht be treffend Hilflosigkeit verwiesen, wonach die einst berufstätige und vollständig unabhängige Beschwerdeführerin auf anhaltende Unterstützung Dritter angewie sen sei (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Ärzte des Universitätsspital s
B.___, Klinik für Neuroradiologie, berichteten mit Austrittsbericht vom 18. Januar 2014 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 18. Januar 2014 (Urk. 11/16/14-15), und nannten als Diagnose eine Arteriovenöse Malformation (AVM) parietal rechts. Sie führten aus, im Rahmen der Abklärung von seit zwei Monaten persistierenden Kopf schmerzen sei mittels Magnetresonanztomographie (MR) eine AVM parietal rechts festgestellt worden. Gleich zeitig habe die MR-Untersuchung ein kleines inzidentelles Meningeom parietal rechts gezeigt. Die Kontrollangiographie am Ende des Eingriffs habe die vollständige Obliteration der AVM gezeigt (S. 1). 3.2
Die Ärzte der K linik C.___ berichteten am 1 5. Mai 2014 (Urk. 11/12 = Urk. 11/28/61-66) über den stationären Aufenthalt der Beschwer deführerin vom 2 3. März bis 1 8. April 2014, und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1 f.): - p sychophysische Erschöpfung und A npassungsstörung (ICD-10 Z73.0) - Raumforderung auf Höhe des Lobulus
parietalis
superior rechts, Ers t diagnose September 2013 (MRI) - rechts frontale und rechts parieto -okzipitale Gefässmalformationen, Erst diagnose September 2013 (MRI) - rezidivierende anfallsartige epigastrische Sensationen, zum Teil mit Be wusst seinsverlust - rechtsbetonte Kopf- und Gesichtsschmerzen seit März 2013 - ausgeprägte Tendomyopathie der Kau-/ Schulter-/ Nackenmuskulatur beid seits, besonders Musculus
ste rn ocleidomastoideus rechts stark ver spannt - Fibroadenom (anamnestisch) - Thalassämia minor (anamnestisch)
Bei der Beschwerdeführerin bestünden chronische Halbseitenschmerzen, zusätz lich hätten sich eine ausgeprägte psychophysische Erschöpfung und Anpas sungs störung entwickelt. Durch die psychosozial belastende Situation mit Status nach zahlreichen Operationen und ungewisser gesundheitlicher und beruflicher Zu kunft bestünden Regressionstendenzen. Gleichzeitig zeigten sich auf der Sach ebene gute kognitive Fähigkeiten (S. 4). Im Verlauf des Aufenthaltes sei es ins gesamt zu einer zufriedenstellenden Stabilisierung der Beschwerdeführerin mit einer Teilremission der Symptomatik gekommen (S. 3). Eine weitere psycho therapeutische Betreuung sei indiziert.
Bis 10. Mai 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei durch den behandelnden Arzt neu zu beurteilen. Es werde ein langsamer, gestufter Wiedereinstieg mit genau definierten Aufgaben empfohlen (S . 4). 3. 3
Die Ärzte der p sychiatrischen K linik D.___, berichteten am 4.
November 2014 (Urk. 11/52/16-23 = Urk. 11/79/34-40) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 21. August bis 1. Oktober 2014, und nannten folgende Diagnosen: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Status nach Mikroembolisation einer AVM im Gyrus
frontalis
medius
dexter, Januar 2014 - inzidentelles Meningeom rechts parietal (Erstdiagnose Januar 2014) - Arthrose des Kiefergelenks rechts
Der Eintritt sei freiwillig erfolgt vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Psychopathologisch im Vordergrund hätten initial affektive Niedergestimmtheit, Anhedonie, Antriebsmangel, Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit, Konzentrations- und Durchschlafstörungen sowie redu zierter Appetit gestanden. Nach der Eindosierung von Lithium mit Erreichen des therapeutischen Bereiches habe eine erste Teilremission der angegebenen affektiven, psychomotorischen und vegetativen Symptome erzielt werden können (S. 6).
Aufgrund eines intermittierenden Schwindels sei eine ausführliche somatische Abklärung durchgeführt worden, dabei habe kein organisches Korrelat der Symp tome eruiert werden können (S. 6). 3. 4
Die Gutachter des Zentrums
E.___ erstatteten ihr polydisziplinäres G u tachten am 2 6. Januar 2015 (Urk. 11/28 /1-47) g e stützt auf die Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer neu rologischen, internistischen, psychiatrischen, und rheumatologischen Untersu chung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 12): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - generalisiertes myofasziales
Schmerzsyndrom ohne neurologische Aus fälle (Differentialdiagnose Fibromyalgie)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 1 3): - subjektive Hemihypästhesie rechts (organisch nicht objektivierbar)
- Zu stand nach AVM im
Gyrus
frontalis
medius rechts (Embolisat ion Januar 2014) - i nzidentelles Meningeom rechts parietal - s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, letztendlich dominier t en ein chro nisches Schmerzsyndrom und eine ausgeprägte depressive Symptomatik das klinische Bild. Die in der Bildgebung beschriebene, mittlerweile operativ versorgte AVM im Gyrus
frontalis
medius rechts sowie das kleine inzidentelle Meningeom rechtsparietal seien klinisch ohne Relevanz. Zusammenfassend sei daher festzu halten, dass auf neurologischem Fachgebiet trotz der im MRI nachgewiesenen zerebralen Veränderungen keine Erkrankung mit Relevanz für die Arbeits fähig keit vorlieg e . Demnach sei auf diesem Fachgebiet von einer 100%igen Arbeits fähigkeit im erlernten Beruf als Pflegehelferin im OP eines S pitals sowie auch in einer Verweistätigkeit auszugehen (S. 10 Ziff. 1).
Aus internistischer Sicht wurde zusammenfassend ausgeführt, d ie Beschwerde führerin stelle im Rahmen der internistischen Untersuchung ihre rheumato logi schen, neurologischen und psychiatrischen Probleme in den Vordergrund. Diese w ü rden in den entsprechenden Fachgutachten ausführlich behandelt werden . Aus internistischer Sicht seien die Symptome der Beschwerdeführerin mit der diffusen Schmerzproblematik nicht einfach zu orten. Da andere konkrete internistische Krankheiten fehlen, sei die Beschwerdeführerin aus rein internistischer Sicht zu 100
% arbeitsfähig (S. 10 Ziff. 2) .
Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, f ass e man die vorgetragene Krankengeschichte und aktuellen Untersuchungsergebnisse zusammen, so sei bei der Beschwerdeführerin mind estens
seit August 2014 von einer schweren de pressiven Episode ohne psychotische Symptome auszugehen. Der Gutachter stimm e demnach mit der Diagnosestellung der D.___ überein, wobei er allerdings unter Ber ü cksichtigung einer früheren, deutlich leichteren depressiven Phase von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgeh e . In diesem Kontext sei auch die Einstellung auf Lithium (Quilonorm) zu verstehen im Sinne einer Phasen prophylaxe. Die psychopathogenetischen Grundkonstellationen der depressiven Symptomatik seien primär am ehesten im Rahmen einer endogenen Komponente einzuordnen, ausgelöst durch reaktive Anteile, vor allem durch die Diagnose stellung der zerebralen Erkrankung, die sich letztendlich entgegen der primären Differenzialdiagnose (Meningeom, Hämangioperizytom) nach einer Kontroll unter suchung als weniger schwerwiegend bestätigt habe . Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sei abschliessend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der zeit nicht in der Lage sei, ihrer ursprünglichen Tätigkeit oder einer Verweis tätigkeit nachzugehen. Anamnestisch werde berichtet, dass vonseiten des behan delnden Psychiaters bereits eine nochmalige stationäre Behandlung für Anfang 2015 geplant sei, eine Massnahme, die aus Sicht des Gutachters zu befürworten sei . Grundsätzlich sei von einer positiven Prognose auszuge h en, wenngleich bis zu einer signifikanten Stabilisierung der emotionalen Belastbarkeit ein Zeitraum von sechs bis 12 Monaten vergehen könne (S. 11 Ziff. 3).
Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, s inngemäss könne aus rheu matologischer Sicht lediglich eine leichtgradige, dekonditionierungsbedingte Reduktion der allgemeinen Leistungsfähigkeit begründe t werden, dies sowohl für die bisherige Arbeitstätigkeit als Pflegehelferin im S pital Z.___ als auch f ü r eine dem Leiden bestens angepasste T ätigkeit. Für eine leichte, den Rücken und die peripheren Gelenke schonende Arbeitstätigkeit dürfte rheumato l ogisch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag vorliegen mit einer Leistungseinbusse von 20
%, dies infolge der anzunehmenden Dekonditionie rung . Diese Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ha be Gültigkeit für eine dem Leiden angepassten Verweist ä tigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin dürfte die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei 30
% liegen. Medizinisch-theoretisch sei diese Leistungsminde ru ng durch ein der Beschwerde führerin zumutbares Training i nnert sechs bis neun Monaten korri gierbar. Sinn voll erweise, und wie schon von der psychiatrischen K linik D.___ im Oktober 2014 festgehalten, sollte die Beschwerdeführerin ein kreislaufakti vie rendes Training und eine medizinische Trainingstherapie konsequent fortsetzen, einerseits zur Optimierung der kardiovaskulären Leistungsfähigkeit, andererseits zur längerfristigen positiven Schmerzmodulation. Betreffend die Fortsetzung der psychotherapeutischen Therapiemodalitäten müsse auf das psychiatrische Teil gut achten abgestützt werden (S. 12 Ziff. 4) .
Polydisziplinär und gesamthaft sei gleichwohl unter Berücksichtigung der depres siven Symptomatik bei der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in der letzten Tätigkeit und einer Verweistätigkeit auszuge h en, wobei die Prognose unter den laufenden therapeutischen Massnahmen eine Besserung binnen eines Zeitraums von einem Jahr erwarten lasse . In dieser Zeit sollte auch zumindest medizinisch-theoretisch die von rheumatologischer Seite beschriebene Leistungsminderung durch ein zumutbares kreislaufaktivierendes Training und eine medizinische Trainingstherapie korrigierbar sein (S. 14) .
Eine Verlaufsbegutachtung empfehle sich in 12 Monaten
(S. 14).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst seit 9. September 2013 (S. 14). Die Prognose sei grundsätzlich positiv, da mit einer wesentlichen Besserung der depressiven Symptomatik und damit auch mit einer verbundenen Besserung des myofaszialen Schmerzsyn droms binnen eines Zeitraums von 12 Monaten ausgegangen werden könne (S. 15) . 3. 5
Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 11/39/5) aus, das E.___ -Gutachten gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend selbständig Befunde. Darauf könne abgestützt werden. 3. 6
Die Fachpersonen der K linik G.___
berichteten am 7. August 2015 (Urk. 11/37) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20. Mai bis 2. Juli 2015 (Ziff. 1.3), und nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin habe vom 2 0. Mai bis 2. Juli 2015 eine 100%ige Arbe itsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die Beschwerde füh rerin leide an folgenden psychischen Einschränkungen: Konzentrations stö rung, Vergesslichkeit, geringe Belastbarkeit, rasche Überforderung, unspezifische Ang st zustände, chronische Schmerzwahrnehmung, Durchschlafstörung, geringe Frust ra tionstoleranz, Kraftlosigkeit, Gereiztheit. Aufgrund dieser Beschwerden erschein e eine volle Leistungsfähigkeit derzeit noch nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen (Ziff. 1.7). Prog nostisch ungünstig habe bei Klinikaustritt die Chronifizierung und die geringen therapeutischen Erfolge erschienen. Günstig erscheine die hohe Behandlungs motivation und die leicht erzielte Besserung während des stationären Aufent haltes. Es werde davon ausgegangen, dass unter der Bedingung einer erfolgrei chen teilstationären und nachher ambulanten Nachbehandlung längerfristig ein beruflicher Wiedereinstieg möglich sei (Ziff. 1.4). Das Gelingen einer Wiederein gliederungsmassnahme hänge entscheidend vom weiteren therapeutischen Verlauf ab. Der Beschwerdeführerin sei eine teilstationäre Behandlung empfohlen worden (Ziff. 1.8). 3. 7
Dr. H.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 8. September 2015 (Urk. 11/52/1-2) aus, die Beschwerdeführerin sei müde, kraftlos, könne am Tag überhaupt nichts anfangen. Sie freue sich auf nichts und habe immer wieder Suizidgedanken, jedoch keine suizidalen Pläne. Es bestehe eine massive Enttäuschung über die bisherigen misslungenen therapeutischen Massnahmen (S. 1). I n den letzten drei Monaten sei die Beschwerdeführerin mehr mals notfallmässig und zu regulären Terminen in die Praxis gekommen. Bisherige therapeutische Massnahmen inklusive intensive Physiotherapie, Psychotherapie, stationäre Behandlungen in der psychiatrischen Klinik und auf der Rheuma to logie hätten überhaupt keine Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in einer schweren depressiven Episode. Die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) auf dem offenen Arbeitsmarkt betrage 0 % (S. 2).
3. 8
Dr. I.___, Facharzt für Radiologie,
Universitätsspital B.___, Klinik für Neuroradiologie, führte mit Bericht vom
5. Oktober 2015 (Urk. 11 /79/27) aus, die subtotal
embolisierte rechtsseitige AVM des Gyrus
frontalis
medius sei unverändert geblieben mit einem sehr diskreten residuellen Teil. Das bekannte parietale Mengingeom und das in seiner Nähe liegende, sehr kleine zweite Meningeom seien in Form, Kontur und Grösse gegenüber der Voruntersuchung ebenfalls unverändert geblieben. Aufgrund dieser Befunde ergebe sich zum jetzi gen Zeitpunkt kein Handlungsbedarf. 3. 9
Dr. J.___, Facharzt für Neurochirurgie, Universitätsspital B.___, Klinik für Neurochirurgie, führte mit Bericht vom 27.
Oktober
2015 (Urk. 11/79/25-26) aus, er könne sich dem von Dr. I.___ gesagten nur anschliessen. Eine Kontrolle in der neurochirurgischen Sprechstunde sei in einem Jahr indiziert. 3.10
Die Ärzte der D.___
führten mit Bericht vom 4. November 2015 (Urk. 11/63) aus, die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 wöchentlich / alle zwei Wochen zu behandeln, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4 1) - Hemihypästhesie rechts - inzidentelles Meningeom rechts parietal - Status nach Mikroembolisation einer AVM im Gyrus
frontalis
medius
dexter, Januar 2014)
Seit mindestens dem 21.
Oktober 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzbeschwerden, Affektstörung, Antriebsstörung, Konzentrations störungen, Schlafstörungen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit zunächst ein bis zwei Stunden pro Tag, die auch die Schmerzsymptomatik berücksichtige, sei mittelfristig denkbar (Ziff. 1.7). 3. 11
Die Ärzte des Universitätsspital s
B.___, Klinik für Plastische Chi rurgie und Handchirurgie, nannten mit Bericht vom 9. De zember 2015 (Urk. 11/79/13-16) unter anderem als Diagnose eine Verbrühung Grad 2a Untersche nkel und Fuss links (4 %) am 7. Dezember 2015 .
Der Beschwerdeführerin sei beim Teeaufgiessen schwindlig geworden (vorbe kannte Problematik) und daraufhin habe sie sich das Wasser unbeaufsichtigt auf den linken Unterschenkel und Fuss gegossen (S. 1). S ie sei am 8. Dezember 2015 mit reizlosen Wundverhältnissen n ach Hause entlassen worden (S. 3). 3.12
Dr. I.___ (vorstehend E. 3.8) nannte mit Bericht vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 11/68) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2) - nicht rupturierte AVM im Gyrus
frontalis
medius rechts - kleines Meningeom rechts parietal
Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werde (Ziff. 4). Zur Prognose führte Dr . I.___ aus, hinsichtlich der AVM und des kleinen Meningeomes lägen stabile (AVM) beziehungsweise sehr diskret progrediente (Meningeom) Befunde vor, sodass die Prognose sich zu diesem Zeitpunkt als gut darstelle (Ziff. 3.3). 3.1 3
Die Beschwerdegegnerin führte am
14. Januar 2016 eine Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung durch (Urk. 11/ 75 S. 1 oben). Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 1 0. März 2016 (Urk. 11/75) aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit heissem Wasser an den Beinen verbrannt. Die Verbrennungen seien so stark gewesen, dass am 2 2. Dezember 2015 eine Hauttransplantation habe durch geführt werden müssen (S. 1). Sie verlasse das Haus aus psychischen Grün den ungern. Oft würde ihr aufgrund der Aufregung schwindelig werden. Zu Ter mi nen müsse sie daher vom Ehemann begleitet werden. Es sei ihr nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sie Panik bekomme. Sie habe einen Führerausweis, fahre jedoch seit 2013 aufgrund ihrer Ängste nicht mehr selber. Sie könne telefonieren, pflege allerdings nur wenige Kontakte innerhalb der Familie. Die Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte könne bejaht werden (S. 3). 3. 1 4
Die Fachpersonen der Klinik K.___
berichteten am
2 8. Juni 2016 (Urk. 11/84) über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2 7. April bis 3. Mai 2016, und nannten als Hauptdiagnose dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5, EM in Okto ber 2013), im Sinne einer Konversionsreaktion, mittlerweile sich chronif izierend (S. 1). Grund der Hospitalisation sei die differentialdiagnostische Abklärung anfallsartiger Störungen.
Es bestünde nach wie vor kein Anhalt für eine Epilepsie (S. 3). Die Arbeitsfähigkeit sei aus epileptologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 4). 3. 1 5
Die Ärzt innen der D.___ führten mit Verlaufsbericht vom 2 9. Juli 2016 (Urk. 11/86) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 8. bis 2 7. April 2016 in stationärer Behand lung gewesen und sei seit dem 6. Juni 2016 erneut wieder in stationärer Be handlung in der psychiatrischen K linik in D.___ . Der aktuelle Verlauf könne aus ambulanter Sicht nicht beurteilt werden, da es am 1. April 2016 einen Therapeutenwechsel gegeben habe (Ziff. 3.1). 3 .1 6
Die Ärzte der D.___
berichteten mit Austrittsbericht vom 13.
Oktober 2016 (Urk. 11/95) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni bis 8. September 2016 sowie vom 8. bis 2 7. April 2016 (S. 1), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Verdacht auf dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5) - chronische s
myofasciales Schmerzsyndrom mit somatischen und psy chischen Faktoren bei leichter Kiefergelenksarthrose rechts und Bruxis mus (Erstdiagnose März 2013), Differentialdiagnose Fibromyalgie (ICD-10 F45.41)
Der Eintritt sei freiwillig bei progredienter depressiver Zustandsverschlechterung über die letzten vier Wochen erfolgt, vor allem mit Zunahme visueller und akustischer Halluzinationen. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine erneute Abklärung der körperlichen Beschwerden gewünscht (S. 5) .
Die depressive Symptomatik sei nach Fremdbeurteilung deutlich rückläufig ge wesen . Die Beschwerdeführerin
habe sich affektiv aufgehellt gezeigt, habe spon tan keine Beschwerden berichtet, sei im Kontakt mit Mitpatienten und Personal humorvoll und psychomotorisch in Mimik und Gestik gelockert gewesen . Der Antrieb sei soweit normalisiert gewesen, dass die Beschwerdeführerin selbst ständig habe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren und Wochenendurlaube wahrnehmen können . Diese Selbstbeurteilung der Sympto matik weiche hiervon jedoch stark ab. D ie Beschwerdeführerin habe sich selber kränker als j e zuvor gesehen . Dabei habe sie auf Nachfrage insbesondere über die neu aufgetretenen mnestischen Störungen geklagt (S. 5) .
Ungünstig für den Krankheitsverlauf sei der völlige Verlust sowohl der Rolle als Mutter und Hausfrau in Verdrängung durch die Schwiegermutter als auch die fehlende Tagesstruktur nach Aufgabe der Arbeit im Spital. Weiterhin als un günstig werde nach Wegfall der Unterstützung durch die SUVA finanzielle Belas tungen der Familie, welche auch die Beziehung zum Ehemann zusätzlich belaste, gesehen. Vorschläge tagesklinischer Betreuung oder Möglichkeiten, beispiels weise als Sitzwache wieder Kontakt zum alten Berufsumfeld aufzunehmen, habe die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt. Problematisch erschein e die beinahe überwertige Vorstellung einer bisher nicht gefundenen, alles erklärenden soma tischen Ursache, verbunden mit der Hoffnung der Heilung gleichsam über Nacht
(S. 6). Bei fehlendem Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung sei die Beschwer de führerin
in fremdbeurteilt teilremittierten Zustand in die alten Verhältnisse entlassen worden (S. 6) . 3. 1 7
Die Ärzte der D.___ führten mit Bericht vom
7. November 2016
(Urk. 11/94) zu handen der Beschwerdegegnerin aus, vor dem Hintergrund der vorbekannten rezidivierenden depressiven Störung habe bei Eintritt eine schwere depressive Episode mit schwerer Anhedonie, Antriebslosigkeit und Niedergeschlagenheit imp o niert, im Weiteren schwerer sozialen Rückzug, Insuffi zi enzgedanken und Schuldgefühle, Appetitlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörung sowie Störung der Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Aggravation der rechtsseitigen Hemi algie hinsichtlich Intensität und Ausdehnung der Schmerzareale bei vorbe kanntem myofaszialem Schmerzsyndrom und Verdacht auf eine Fibromyalgie lasse sich als Symptom der akuten depressiven Exazerbation subsumieren. Die visuellen un d akustischen Halluzinationen würden nach Ausschluss epilepto gener Ursachen durch die Klinik K.___ als psychotische Begleitsymptomatik der aktuell schweren depressiven Episode subsumiert werden . Trotz des von den Neurologen beschriebenen Missverhältnisses zwischen der Lokalisat i on des Meningeoms rechts und der dazu nicht stimmigen Schmerzloka lisation und Kraftminderung ebenfalls auf der rechten Seite könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine bewusstseinsnahe oder simulierte Schmerzsympto matik handle . Vielmehr sei diese als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu erklären, welche im Rahmen der s chweren de pressiven Episode ver stärkt werde (S. 5) .
Trotz de r objektiv unter der Elektrokonvulsionstherapie (EKT) während der aktu ellen Hospitalisation einsetzenden Teilremission, welche die Beschwerdeführerin selbst nicht habe wahrnehmen können, verbleib e die Beurteilung des weiteren Krankheitsverlaufes aufgrund des i nzwischen fast drei Jahre bestehenden Be schwerdebildes aus somatischen und psychischen Symptomen mit vor der Hospi talisation geringen Verbesserungsmöglichkeiten und teilweise imponierenden Progredienz der depressiven Symptomatik kritisch zu beurteilen (S. 5) .
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin im S pital Z.___
bestehe seit dem 8. April 2016 bis mindestens wahrscheinlich Ende 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8 Ziff. 1.6).
Die Beschwerdeführerin imponier e rasch überfordert, leide unter Reizüberflutung mit Stimmungseinbrüche n, Schwindel und Kopfschmerzen. Sie zieh e sich dann unmittelbar zurück, so dass sie während der Hospitalisation auch vor dem Hintergrund der Antriebsstörung zunächst kaum an den Therapien regelmässig habe teilnehmen können, im späteren Verlauf während der
Therapien die Mög lichkeit gebraucht habe, sich aus der Gruppe und vom Arbeitstisch in eine Ruhenische für Minuten zurückziehen zu können.
Zusammen mit der Antriebs störung und der krankheitsimmanenten Ü berzeugung kompletter Arbeitsu nfähig keit sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die verbleibenden kognitiven und körperlichen Ressourcen im Sinne einer regelmässigen Tätigkeit konti nu ierlich abzurufen und sich trotz grundsätzlicher Therapie- und Arbeitsmotivation für eine konkrete Aufgabe zu motivieren und sich darauf zu konzentrieren. Die Beschwerdeführerin könne die Bereitschaft für einen prozesshaften Beginn in kleinen Schritten stufenweiser Veran twor tungsübernahme nur mit Mühen mobi li sieren, reagier e stattdessen mit Verzweiflung und Zukunftsängsten.
Längere Gehstrecken seien aufgrund der subjektiven muskulären Schwäche oder das Tragen und Heben von Lasten nicht möglich. Die Gefahr erneuter dissoziativer Anfälle mit Sturzgefahr oder anderer Selbstverletzung würden Tätigkeiten au s s chliessen, welche ein besonderes Mass an dauerhafter Konzentration, Übersicht und Sicherheit bei d er Arbeitsdurchführung bis zum Ende, Zuverlässigkeit und Regelmässigkeit erforder te
n. Arbeiten mit gefährlichen Substanzen (Verbrühung mit kochendem Wasser) oder das Führen von Maschinen würden ausscheiden (S. 8 f. Ziff. 1.7).
Es werde davon ausgegangen, dass eine berufliche Integration auch in geringem Umfang von wenigen Stunden in der Woche, beispielsweise auf dem geschützten Arbeitsmarkt, den Krankheitsverlauf trotz weiterhin bestehender Einschränkung positiv beeinflussen könne (S. 11 Ziff. 1.9).
Seit dem 2 1. August 2014 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen psychi sch en und geistigen Einschränkungen zu 100
% arbeitsunfähig. Aufgrund der Verbrühungen infolge Sturzgeschehen im Rahmen eines dissoziativen Anfalls im Dezember 2013 mit notwendiger chirurgischer Folgebehandlungen sei die Arbeitsfähigkeit auch aufgrund körperlicher Einschränkungen gemindert ge wesen (S. 11 Ziff. 1.8) .
3. 18
Dr. F.___, RAD (vgl. vorstehend E. 3.5), führte mit Stellungnahme vom 9. Februar 2017 (Urk. 11/117/5-6) bezugnehmend auf den Bericht der Ärzte der D.___ vom
7. November 2016 (vgl. vorstehend 3. 17) und den Bericht der Klinik K.___ von Juni 2016 (vorstehend E. 3.14) aus, im Vergleich zum interdis zipli nä ren Gutachten vom 2 6. Januar 2015 könne der Gesundheitszustand (trotz ge wissen Erfolgen durch die EKT) bisher nicht als eindeutig gebessert beurteilt werden. Die Ergebnisse des Gutachtens seien weiter nachvollziehbar (S. 2). 3. 19
Die Fachexpertin der Beschwerdegegnerin
L.___
nahm am 1 7. Februar 2017 (Urk. 11/117/6-8) unter dem Titel « Ressourcenprüfung (nach Standardindi kato ren) » Stellung und hielt unter anderem fest, die therapeutischen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft. Deutliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes hätten im Verlauf beobachtet werden können. Eine Therapieresistenz sei daher zu verneinen. Psychosoziale Belastungsfaktoren wie auch eine verzerrte Wahrneh mung der Beschwerdeführerin ihrer Beeinträchtigungen lägen vor (S. 3) . 3. 20
Die Beschwerdegegnerin führte am 3. Mai 2015 (richtig: 2017) eine Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung durch (Urk.
11/104 S. 1 oben). Die Abklä rungsperson führte im Bericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 11/104) aus, die Abklä rungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei den üblichen Lebensverrichtungen wie zum Beispiel Aufstehen, Ankleiden, Körperpflege, Not durft etc. selbständig sei. Der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung könne hingegen bejaht werden. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit an Unter stützung und Begleitung im Alltag könn ten wegen der psychischen Verfassung als ausgewiesen erachtet werden (S. 6). Die Beschwerdeführerin könne sich mangels Antrieb und Körperkraft nicht an den Hausarbeiten beteiligen, sie sei vollständig auf die Übernahme der anfallenden Hausarbeiten durch die Schwie germutter angewiesen. Die Administration erledige der Ehemann. Auf sämtlichen Wegstrecken ausserhalb der Wohnung werde die Beschwerdeführerin begleitet und sie müsse motiviert werden. Termine könne sie nicht selbständig abmachen und einhalten. Es sei ihr nicht möglich, Einkäufe zu tätigen. In die Kauf ent scheidungen sei sie nicht involviert. Sie habe auch keine Lust zu telefonischen Kontakten mit ihren Eltern in Serbien, ihr Ehemann müsse ihnen über ihren Gesundheitszustand Auskunft geben (S. 5) . 3. 21
Die Fachexpertin L.___ führte am 2 1. Juli 2017 betreffend Standard indi katoren aus, nach einer Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen sei es der Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden zumutbar, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Es liege kein invalidenversicherungs-relevantes psychi sches Leiden vor, da keine Therapieresistenz ausgewiesen sei. Gesondert sei der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (Urk. 11/117 /10) . 3. 22
Die Ärztinnen der D.___
nannten mit Bericht vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 11/110) folgende Diagnosen (S. 2): - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) - dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1)
Trotz Ausschöpfung aller evidenzbasierter Massnahmen zur Behandlung der schweren depressiven Symptomatik inklusive Lithiumtherapie und EKT’s habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtert. Zudem hätten die dissoziativen Zustände an Intensivität und Häufigkeit zugenommen. Die Beschwerdeführerin berichte, das sie sich an ört liche und zeitliche Abläufe während eines solchen Zustandes nicht mehr erinnere. So sei sie beispielsweise alleine am Rande der Limmat gestanden und sei von einem Nachbarn angehalten worden. An die Situation wie sie das Haus verlassen habe, habe sie keine Erinnerungen mehr. Zu Beginn des Jahres sei sie, vermutlich ebenfalls in einem dissoziativen Zustand, nach Zürich gefahren und habe dabei in einem Geschäft einen Gegenstand eingepackt und habe aufgrund dessen eine Anzeige wegen Diebstahl erhalten. An dieses Ereignis könne sie sich ebenfalls kaum erinnern. Im Anschluss habe sie sich in stationäre Behandlung des Zentrums M.___
begeben. Eine Besserung der Symp tomatik habe nicht erreicht werden können (S. 1 f.).
Seit mind estens zwei Jahren besteh e eine erhebliche Veränderung in der Wahr nehmung (optische und akustis c he Hallu zinationen), in der Beziehung (« alle meid en sie, niemand nimmt sie ernst») und im Denken (sie w e rd e von massiven Schuld- und Schamgefühlen geplagt). Zudem ziehe sie sich seit Jahren voll ständig zurück, an einem Familienalltag nehme sie seit Jahren nicht mehr teil und verbringe die meiste Zeit im Bett. Freizeitaktivität en gehe sie ebenfalls nicht nach. Aufgrund der immer wiederkehrenden Schmerzen begebe sie sich mehrfach im Monat in haus ärztlic he Behandlung. Auch ihr Umfeld sei durch die Erkran kungen der Beschwerdeführerin stark belastet und massl os überfordert. Aus psy chiatrischer Sicht verschlechter te n die oben aufgeführten Diagnosen die Prognose deutlich und seien nicht überwindbar. Aktuell sei die Beschwerdeführerin auf grund des niedrigen Funktionsniveaus ebenfalls nicht in der Lage an einem tages klinischen Programm teilzunehmen. Perspektivisch könne dadurch gegebenen falls nur die Lebensqualität verbessert werden. Wie bereits im Austrittsbericht vom Sommer 2016 beschrieben,
könne die Beschwerdeführerin weder die Rolle als Mutter noch als Hausfrau erfüllen. Sie sei auf jegliche Hilfe aus ihrem Umfeld angewiesen (S. 2) . 3. 23
Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
D.___, führte mit Bericht vom 1 6. Mai 2018 (Urk. 3)
nach Verfügungserlass aus, die Beschwerdeführerin zeige in den Gesprächen, die alle zwei Wochen stattfänden, grosse Konzentrationsdefizite. In der Regel müsse das Gespräch aus diesen Gründen nach zwanzig Minuten abgebrochen werden. Schnell komme es zu einer kognitiven und emotionalen Überforderung, so dass sie das Behandlungszimmer abrupt verlassen müsse. Ein tagesklinisches Setting sei nicht zumutbar.
Seit dem letzten stationären Klinikaufenthalt über mehrere Monate im Jahr 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlech tert. Trotz leitliniengerechter multimodaler Behandlung inklusive EKT und Lithi umtherapie einer Depression habe keine Besserung erzielt werden können. Es deute also eher darauf hin, dass es sich um eine andauernde Persönlich keitsveränderung handle (S. 2) .
Die passive, kraftlose, immer wieder mit Schmerzen und Schwindel geplagte Be schwerdeführerin werde auch nicht durch eine intensive Behandlung den Zustand erreichen, wieder arbeiten zu gehen. Bestenfalls könne nur noch die basale Leben s qualität durch eine Therapie im häuslichen Umfeld verbessert werden (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens unter Hinweis darauf, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit zur Folge habe . W ährend den Klinikaufenthalten habe jeweils eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation erzielt werden können und es könne darauf geschlossen werden, dass die intensive Behandlung und Therapie durchaus Erfolg bringen würde (vorstehend E. 2.1) . Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung der Fachexpertin vom 1 7. Februar 2017 (vorstehend E. 3. 19) und vom 2 1. Juli 2017 (vorstehend E. 3. 21). 4. 2
Das E.___ - Gutachten vom 2 6. Januar 2015 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann.
4.3
A ufgrund der medizinischen Akten steht vorliegend ein psychisches Leiden der Beschwerdeführerin im Vordergrund . So erachteten d ie Gutachter der E.___
in ihrem polydisziplinäre n Gutachten vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 11/28) a us neurologischer Sicht die im Januar 2014 operativ versorgte arteriovenöse Malformation im Gyrus
frontalis
medius rechts sowie das kleine inzidentelle Meningeom rechtsparietal klinisch als ohne Relevanz.
Im Rahmen der internistischen Untersuchung stellte die Beschwe r deführerin ihre rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Prob leme in den Vordergrund. Aus rheumatologischer Sicht wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ein g eneralisiertes myofasziales Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle (Differentialdiagnose Fibromyalgie) diagnostiziert. Es konnte lediglich eine leichtgradige, dekonditionierungsbedingte Reduktion der allgemeinen Leistungsfähigkeit begründet werden . Aufgrund dessen wurde
a us rheumatologischer Sicht f ür die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin eine 70%ige und für eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeits fähigkeit attestiert .
Die Verlaufskontrollen h insichtlich der AVM und des kleinen Meningeomes im Oktober 2015 und Dezember 2015 waren unauffällig (vor stehend E. 3.8 f., E. 3.12).
Im Juni 2016 wurden erstmals dissoziative Anfälle diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit wurde aus epileptologischer Sicht als nicht eingeschränkt beurteilt (vorstehend E. 3.14).
Im E.___ -Gutachten wurde in psychischer Hinsicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
diagnostiziert . Einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) massen d ie Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie beurteilten die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig, dies seit 9. September 20 1 3. Zudem hielten sie fest, d ie Prognose sei grundsätzlich positiv, da mit einer wesentlichen Besserung der depressiven Symptomatik und damit auch mit einer verbundenen Besserung des myofaszialen Schmerzsyndroms binnen eines Zeit raums von 12 Monaten ausgegangen werden könne.
RAD-Arzt Dr. F.___
empfahl im Januar 2015, auf das Gutachten abzustellen (vgl. vorstehend E. 3.5) und hielt im Februar 2017 fest, die Ergebnisse des Gut achtens seien weiterhin nachvollziehbar (vorstehend E. 3.18). Somit ging er ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigk eit der Beschwerdeführerin aus. 4.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.5
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 4. 6
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4 . 7
Das Gutachten datiert vom 2 6. Januar 2015 und damit aus der Zeit, bevor mit BGE 141 V 281 das strukturierte Beweisverfahren eingeführt wurde. Es ist nicht umfassend und detailliert auf die massgeblichen normativen Vorgaben ausge richtet. Deshalb kommt die spezifische übergangsrechtliche Rechtsprechung zum Tragen, wonach das kantonale Gericht zu prüfen hat, ob die vorhandenen Akten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben (vgl. vorstehend E. 4. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2018 vom 1 3. Dezem ber 2018). 4. 8 4. 8 .1
Zum ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp tome») des Komplexes der «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert wurden .
In dem im Rahmen der psychiatrischen Exploration erhobenen psychopa tholo gischen Befund dominiert e eine schwere depressive Symptomatik. Die Stimmung war durchgehend depressiv, die emotionale Auslenkbarkeit aufgehoben, Antrieb und Psychomotorik waren in hohem Masse gestört. Inhaltliche oder formale Denkstörungen kamen dabei nicht zur Darstellung, gedanklich fixiert war die Beschwerdeführerin unter anderem auch auf ihre chronischen therapieresistenten Schmerzen des Bewegungsapparats. Subjektiv hat sie keine wesentlichen Fort schritte durch die letzte stationäre Behandlung zu berichten vermögen, auch fremdanamnestisch wurde vom Ehemann keine tragfähige Besserung der emo tionalen Be l astbarkeit geschildert (vgl. Urk. 11/28/1-48 S. 39) .
Die Fachpersonen der K linik G.___ führten über einen stationären Auf enthalt der Beschw erdeführerin vom 20. Mai bis 2. Juli 2015 aus, dass die Be schwerdeführerin an folgenden psychischen Einschränkungen
leide: Konzen tra tionsstörung, Vergesslichkeit, geringe Belastbarkeit, rasche Überforderung, un spe zifische Angstzustände, chronische Schmerzwahrnehmung, Durchschlaf stö rung, geringe Frustrationstoleranz, Kraftlosigkeit, Gereiztheit. Die Beschwerde führerin sei nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen (vorstehend E. 3.6).
Im September 2015 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin fest, die Be schwerdeführerin sei müde, kraftlos, könne am Tag überhaupt nichts anfangen. Sie freue sich auf nichts und habe immer wieder Suizidgedanken, jedoch keine suizidalen Pläne. Es bestehe eine massive Enttäuschung über die bisherigen miss lungenen th erapeutischen Massnahmen (vorstehend E. 3.7).
Im November 2015 wurde weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4 1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzbe schwerden, Affektstörung, Antriebsstörung, Konzentra tionsstörungen, Schlafstö rungen (vorstehend E. 3.10).
Im Oktober 2016 berichteten die Ärzte der D.___ über eine progrediente depr essive Zustandsverschlechterung
über die letzten vier Wochen, vor allem mit Zunahme visueller und akustischer Halluzinationen. Sie diagnostizierten nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), einen Verdacht auf dissoziative An fälle (ICD-10 F44.5) sowie ein chronisches myofasciales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren bei leichter Kiefergelenksarthrose rechts und Bruxismus (Erstdiagnose März 2013), Differentialdiagnose Fibromyalgie (ICD-10 F45.41). Während des stationären Aufenthaltes sei die depressive Symp tomatik nach Fremdbeurteilung deutlich rückläufig gewesen (vorstehend E. 3.16). Die Ärzte der D.___ hielten aber gleichzeitig fest, die Beurteilung des weiteren Krankheitsverlaufes verbleibe kritisch zu beurteilen (vorstehend E. 3.17).
Im Mai 2017 bejahte die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung den Bedarf einer lebenspraktischen Beglei tung. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit an Unterstützung und Begleitung im Alltag konnten wegen der psychischen Verfassung als ausgewiesen erachtet werden (vorstehend E. 3.20).
Im Oktober 2017 diagnostizierten die Ärztinnen der D.___ nebst einer schwere n depressive n Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) neu eine an dauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) und eine dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1). Trotz Ausschöpfung aller evidenz basierter Massnahmen zur Behandlung der schweren depressiven Symptomatik inklusive Lithiumtherapie und EKT’s habe sich der psychische Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtert. Zudem hätten die disso ziativen Zustände an Intensivität und Häufigkeit zugenommen. Seit min destens zwei Jahren bestehe eine erhebliche Veränderung in der Wahrnehmung (optische und akustische Halluzinationen), in der Beziehung («alle meiden sie, niemand nimmt sie ernst») und im Denken (sie w e rd e von massiven Schuld- und Schamgefühlen geplagt). Zudem ziehe sie sich seit Jahren vollständig zurück, an einem Familienalltag nehme sie seit Jahren nicht mehr teil und verbringe die meiste Zeit im Bett. Freizeitaktivität en gehe sie ebenfalls nicht nach (vorstehend E. 3.22).
Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erweist sich nach dem Gesagten als erheblich . 4.8 .2
Zum zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz ») ist festzuhalten, dass die
E.___ -Gutachter die Fortsetzung der engmaschigen psychiatrisch-psy cho therapeutischen Behandlung empfahlen und auch eine nochmalige stationäre Behandlung für überlegenswert hielt en (Urk. 11/28/1-48 S. 17). Nach der Begut achtung liess sich die Beschwerdeführerin ambulant in der D.___ behandeln (vgl. E. 3.10, E. 3.15, E. 3.23). Zudem nahm sie mehrere stationäre Behandlungen wahr :
von Mai bis Juli 2015 in der K linik G.___ (vorstehend E. 3.6), im April 2016 und von Juni bis September 2016 in der D.___ (vorstehend E. 3.15 f.). Vor der Begutachtung war sie bereits zwei Mal stationär in Behandlung, so von März bis April 2014 in der K linik C.___ (vorstehend E. 3.2) und von August bis Oktober 2014 in der D.___ (vorstehend E. 3.3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch eine Elektrokonvulsionstherapie wahrnahm (E. 3.17) und die Dosierung der Medikation dauernd angepasst wurde.
Die Beschwerdegegnerin hat es entgegen der Empfehlung im E.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.4) unterlassen, ein Verlaufsgutachten nach 12 Monaten einzu holen. Aus den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte geht hervor, dass sich trotz allen Bemühungen der psychische Gesundheitszustand de r Beschwerde führer in nicht langandauernd verbessern liess. Im Gegenteil, legten die Ärztinnen der D.___ dar, dass sich trotz Ausschöpfung aller evidenzbasierter Massnahmen zur Behandlung der schweren depressiven Symptomatik inklusive Lithium thera pie und EKT’s der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zuneh mend verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 3.22).
Während den stationären Aufenthalten konnte zwar jeweils e in gewisser Erfolg beobachtet werden (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3, E. 3.6, E. 3.16 f.), indes hielt dieser nie längerfristig an. Die Prognose der E.___ -Gutachter (vgl. vorstehend E. 4.3) hat sich trotz Ausschöpfung der angezeigten Therapien nicht bewahrheitet.
Die Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht an, sich in einer Tagesklinik behandeln zu lassen (Urk. 11/105).
Die behandelnde Psychiaterin legte nachvollziehbar dar, weshalb ein tages klinisches Setting nicht sinnvoll sei (vgl. vorstehend E. 3.23). 4. 8 . 3
In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist anzumerken, dass im E.___ -Gutachten aus rheumatologischer und neurologischer Sicht verschiedene Beein trächtigungen diagnostiziert wurden. Einzig dem generalisierte n
myofasziale n
Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle (Differentialdiagnose Fibromyal gie) wurde e in Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen.
Aufgrund eine r leichtgradige n, dekonditionierungsbedingte n Reduktion der allgemeinen Leis tungs fähigkeit wurde für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin eine 70%ige und für eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeits fähig keit attestiert. 4. 8 .4
Hinsichtlich des Komplexes «Persönl ichkeit» ist festzuhalten, dass p ersönliche Ressourcen im Zeitpun kt der E.___ -Begutachtung gering
waren .
Die Beschwer de führerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und e inem Sohn und einer Tochter. Der Ehemann arbeite t
zu 100 % im Detailhandel (Urk. 11/104/2). Die Beschwerdeführerin war von 2007 bis 2013
(vgl. Urk. 11/13) als Pflegehelferin Anästhesie beim S pital Z.___ tätig (Kündigung im Jahr 2015, vgl. Urk. 11/38). Sie berichtete zum Tagesablauf, sie habe grosse Schwierigkeiten auf zu stehen und müsse sich bald wieder hinlegen. Oftmals falle die Körperhygiene morgens aus. Wie sie sich etwas besser fühle, könne sie sich anziehen. Am frühen Morgen komme bereits die Schwiegermutter vorbei, welche sich um die beiden Kinder kümmere. Sie sei überhaupt nicht in der Lage, irgendetwas im Haushalt zu erledigen. Sämtliche Tätigkeiten würden von der Schwiegermutter über nommen. Manchmal lese sie kurz die Zeitung, schaue auch mal TV, könne sich aber dabei kaum konzentrieren. Oftmals habe sie sogar Schwierigkeiten, mit der Familie gemeinsam zu essen, vor allem wenn die Schmerzen ausgeprägt seien, müsse sie sich zurückziehen (Urk. 11/28/1-48 S. 34). Im Januar 2016 gab sie an, z u Terminen müsse sie vom Ehemann begleitet werden, da ihr aufgrund der Auf regung o ft schwindelig werden würde. Es sei ihr nicht möglich, öffentliche Ver kehrs mittel zu benützen, da sie Panik bekomme. Sie habe einen Führerausweis, fahre jedoch seit 2013 aufgrund ihrer Ängste nicht mehr selber. Sie könne tele fonieren, pflege allerdings nur wenige Kontakte innerhalb der Familie (vor stehend E. 3.13) .
Im Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung fest, dass die Beschwerde führerin bei den üblichen Lebensverrichtungen wie zum Beispiel Aufstehen, Ankleiden, Körperpflege, Notdurft etc. selbständig sei. Der Bedarf einer lebens praktischen Begleitung bejahte sie hingegen . Die Voraussetzungen der Regel mässigkeit an Unterstützung und Begleitung im Alltag erachtete sie wegen der psychischen Verfassung als ausgewiesen (vorstehend E. 3.20). Im Oktober 2017 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin ziehe sie sich seit Jahren vollständig zurück, an einem Familienalltag nehme sie seit Jahren nicht mehr teil und verbringe die meiste Zeit im Bett. Freizeitaktivität en gehe sie ebenfalls nicht nach. Aufgrund der immer wiederkehrenden Schmerzen begebe sie sich mehrfach im Monat in hausärztliche Behandlung. Auch ihr Umfeld sei durch die Erkrankungen der Beschwerdeführerin stark belastet und masslos überfordert (vorstehend E. 3.22) .
Die Beschwerdeführerin nimmt die Unterstützung durch eine psychia trische Spitex-Begleitung in Anspruch (vgl. Urk. 11/104/2).
Im sozialen Kontext bestehen einige Belastungen: Genannt wurden der Tod des Grossvaters im Jahr 201 3, die fehlende Tagesstruktur nach Verlust der Arbeits stelle im Spital, finanzielle Belastungen, welche auch die Beziehung zum Ehe mann zusätzlich belaste und der völlige Verlust der Rolle als Mu tt er und Hausfrau in Verdrängung durch die
Schwiegermutter (vorstehend E. 3.16) . 4. 8 .5
Zu prüfen ist weiter die – beweisrechtlich entscheidende - Kategorie der «Konsi stenz». Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, sie nicht mehr in der Lage ist den Haushalt zu führen und ihre Rolle als Mutter wahrzunehmen und Freizeitaktivitäten bzw. die Pflege von Hobbies nicht statt finden . Soziale Kontakte werden ausserhalb der Familie keine gepflegt. Daraus ergibt sich eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitä ten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanam nes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer in seit Dezember 2013 (vgl. Urk. 11/28/60) mit einigen Unter brü chen in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet und eine Psy cho pharmakotherapie erhält. Zudem wurde sie
wiederholt stationär behandelt (vorstehend E. 4. 8 .2). Demnach ist von einem grossen Leidensdruck der Be schwer de führerin auszugehen. 4. 9
Zusammenfassend erlauben das E.___ -Gutachten und die vorhandenen Akten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren . D ie Prüfung der einzelnen Indikatoren führt zum Schluss, dass
die diagnostizierten Leiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer ange passten Tätigkeit bewirken . Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführer in die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin sowie eine angepasste Tätigkeit seit September 2013 nicht mehr a usüben kann (vgl. vorstehend E. 3.4).
Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wo na ch während den Klinikaufenthalten jeweils eine deutliche Verbesserung der ge sund heitlichen Situation habe erzielt werden können und darau s
geschlossen werden könne, dass die intensive Behandlung und Therapie durchaus Erfolg bringen würde (vorstehend E. 2.1), der sich auf die von der als solche bezeichnete n Fach expertin abgegebenen nichtfachärztlichen Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.19, E. 3.21) stützt, als nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin ange führten Gründe, einen Rentenanspruch zu verneinen, erweisen sich somit als nich t stichhaltig. 4. 10
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in seit September 201 3 weder die angestammte noch eine ange passte Tätigkeit zumutbar ist. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Erkrankung bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % am S pital Z.___ als Pflegehelferin tätig. Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen
Einschränkungen vorzunehmen. 5 . 2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdeführer in ist seit September 201 3 nicht mehr arbeitsfähig (vorstehend E. 4.9), weshalb die einjährige Warte frist per dann zu laufen begann und Ende August 201 4 endete. Nachdem sich die Beschwerdeführer in am 2 6. Februar 2014 (Urk. 11/1) bei der Beschwerdegegnerin zum L eistungsbezug angemeldet hatte (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. März 2014, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1), ist der frühestmögliche Ren ten beginn im September 201 4 .
Somit hat die Beschwerdeführer in ab dem 1. September 201 4 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung . 6. 6.1
Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 6.2
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausser halb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 6.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge ben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 6.4
Es liegt ein umfassender Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 9. Mai 2017 bei den Akten (E. 3.20), der eine zuverlässige Entscheid grund lage betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädi gung
bietet (E. 6.4). Gemäss diesem Bericht ist die Beschwerdeführerin auf lebens praktische Begleitung angewiesen, während sie bei den alltäglichen Lebensver rich tungen selbständig ist . Seit 2013 besteht ein wöchentlicher Aufwand von mehr als zwei Stunden. Ohne die regelmässige Unterstützung der psychiatrischen Spitex-Hilfe, der Schwiegermutter und des Ehemannes wäre die Beschwerde führerin nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Termine und ausserhäusliche Kontakte müssen für sie organisiert werden und sie bedarf der Begleitung beim Verlassen der Wohnung (E. 3.20). Da nur die psychische Gesundheit der Be schwerdeführerin beeinträchtigt ist, muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV, E. 6.2).
Nachdem die Beschwerdeführerin ab 1. September 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (E. 5.2), ist ihr ab diesem Datum auch eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzu sprechen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 1’000 .-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung ist damit gegenstandslos geworden. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)
und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (ohne MWSt) auf Fr. 1'600.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
25. April 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. September 201 4 Anspruch auf eine ganze Rente und auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller