opencaselaw.ch

IV.2018.00487

Erstmalige berufliche Ausbildung bei ADHS und/oder kognitiver Störung, Schadenminderungspflicht.

Zürich SozVersG · 2019-02-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1997, leidet unter einem angeborenen Psycho-Organi schen Syndrom (POS; Urk. 9/4 S. 2). Seit dem Kleinkinderalter zeigte er ein auf fälliges Verhalten im Sinne einer motorischen Unruhe beziehungsweise Hyperak tivität, erhöhter Impulsivität und verminderter Impulskontrolle (vgl. Urk. 9/1

S. 3, Urk. 9/3 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die erforderlichen Behandlungen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; [ambulante] Thera pien [Psycho/Ergo], Sonderschulmassnahmen und weitere medizinische Mass nahmen wie [stationäre] Aufenthalte), erstmals mit Verfügung vom 2 5. Februar 2005 (Urk. 9/6). 1.2

Am 16. August 2015 (Urk. 9/118) meldete sich der mittlerweile volljährige Versi cherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Mit Schreiben vom 28. September 2015 (Urk. 9/121) bestätigte die IV-Stelle den Ein gang der Anmeldung und teilte unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung; Urk. 9/111) mit, dass er ein Motivationsschreiben zuzustellen und mitzuteilen habe, bei wem er sich seit wann in psychiatrischer Behandlung befinde, was sie mit Schreiben vom 9. November und 28. Dezember 2015 - nunmehr unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entscheiden werde - wiederholte (Urk. 9/122 und Urk. 9/124).

Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2016 (Urk. 9 /128) stellte die IV-Stelle die Ab w eisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Dagegen erhob sein Beistand am 8. Februar 2016 (Urk. 9 /130) unter Beilage des Motivationsschreibens des Versi cherten vom 7. Januar 2016 (Urk. 9/129) Einwand, den er mit Schreiben vom 19. April 2016 (Urk. 9 /134) und 26. April 2016 unter Beilage von Unterlagen er gänzte (Urk. 9 /136-137). Am 29. April 2016 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne (Urk. 9/139). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache zur versicherungsexternen Begutach tung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/148; Prozess IV.2016.00627). 1.3

Diese gab in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 3. Oktober 2017 erstattet wurde (Urk. 9/176). Nach Prüfung des Gutachtens kam der Regio nale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass das vorliegende Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht verwertbar und ein bidisziplinäres Gut achten in Auftrag zu geben sei (Psychiatrie, Neuropsychologie; Urk. 9 /200 S. 8 f.). Das neurops ychologische Teilgutachten des p sychologischen Psychothera peu ten und Fachpsy chologen für Neuropsychologie Z.___ erging am 1 0. Januar 2018 (Urk. 9/195), das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Konsensbeurteilung ergingen am 2 5. Januar 2018 (Urk. 9/197 f.). Mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht (Urk. 9/201). Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Vertreter des Versi cherten einen Praktikumsvertrag im Hinblick auf eine Ausbildung zum Logistiker (Urk. 9/210) und in der Folge den entsprechenden Lehrvertrag ein (Urk. 9/212). Mit Verfügung vom 1 9. April 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/218 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versich erten am 2 3. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es seien berufliche Massnahmen einzuleiten und dem Beschwerde führer bei seiner Ausbildung ein Coach zur Unterstützung zur Seite zu stellen, unter Ausrichtung eines Taggeldes; eventualiter sei eine IV-Rente nach den ge setzlichen Bestimmungen zuzusprechen . Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unter zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2018 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Bericht der den Beschwerdeführer betreuenden Lerntherapeutin ein (Urk. 6 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2018 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

8) und verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme zum nachträglich zugestellten Bericht der Lerntherapeutin (Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juli 2018 Kennt nis gegeben wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ha ben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufli che Ausbil dung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.2

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit an deren Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruf licher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3 b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann un ter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H .). 1.3

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) ent wickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversi cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei, welche einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung auslösen würde. Die Intelligenz des Beschwerdeführers sei normal, die leichten kognitiven Einschränkungen seien teilweise durch aktuellen und langjährigen Substanzgebra u ch und durch motiva tionale sowie umgebungsbedingte Faktoren bedingt. Dem Beschwerdeführer sei eine absolute Drogen- und Alkoholabstinenz zuzumuten, zudem müsse der Nach weis einer mindestens 6-monatigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung in Kombination mit einer geeign eten medikamentösen Therapie er bracht werden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass es unverständlich sei, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gutach ten bei Dr. Y.___ noch einmal ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Das Gutachten A.___ / Z.___ sei dabei nicht verwertbar, da es sich mit dem Vor gutachten nicht auseinandersetze und damit wesentliche Akten nicht berücksich tige (Urk. 1 S. 8). Zudem gehe der Neuropsychologe von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, während anlässlich der Konsiliarbesprechung eine solche von 90 % ermittelt worden sei, was dringend begründungspflichtig wäre; weiter sei das Teilgutachten von Dr. A.___ auch in sich widersprüchlich (S. 9 f.). Die Rück führung der kognitiven Einschränkungen auf akuten oder langfristig bedingten Substanzgebrauch sei bei fehlenden Anzeichen für aktuellen Drogenkonsum ab solut willkürlich (S. 10); Dr. A.___ gehe zudem davon aus, dass der schädliche Gebrauch von Marihuana ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, sodass auch aus diesem Grund keine Abstinenz ge f ordert werden könne (S. 11). 3. 3.1

Dr. Y.___

führte in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2017 aus, dass von einem typischen Verlauf einer ADH S-Problematik (relevanter Gesundheitsschaden im Sinne des IVG) mit einem komorbi d auffälligen Sozialverhalten im Sinne von Opposition und Verweigerung gesprochen werden könne. Eine Behandlung des Störungsbildes sei dabei immer wieder in Ansätzen erfolgt, aber eine kontinuier liche Therapie habe ni e realisiert werden können. Die s

sei auch dem Umstand geschuldet, dass eine «Karriere» mit derart komplexen Störungsbildern von Ab brüchen geprägt sei, was naturgemäss eine Behandlung auch unterbreche. Auf grund des Vorliegens des erwähnten Gesundheitsschadens werde empfohlen, nach Abbruch der ersten Ausbildung zum zweiten Mal eine erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen zu gewähren. Die Voraussetzungen, eine praktische Ausbildung (PrA) durchzustehen, würden als günstig erachtet. Eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung könne nicht empfohlen werden, da es insbesondere an der Eigenmotivation fehle, dasselbe gelte auch für eine medikamentöse Therapie. Am ehesten denkbar seien praxisbezogene Coaching-Gespräche mit einem Job-Coach der IV. Eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Auflage zur Psychotherapie bestehe aus gutachterlicher Sicht nicht. Weiter würden keine Hinweise auf Drogenkonsum bestehen, eine Haaranalyse werde nicht empfohlen. Das kognitive Potential werde als stark eingeschränkt beurteilt und liege nach aktueller Einschätzung im Bereich e iner PrA -Ausbildung nach INSOS (Urk. 9/176 S. 5 f.). 3.2

Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 2 5. Januar 2018 verantwortlichen Fach personen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsbeeinträchtigung in den Bereichen Auf merksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis, Exekutivfunktionen und der Zahlenverarbeitung sowie eine leichte kognitive Störung, nicht in Ver bindung mit einer Systemerkrankung (ICD-10 F06.70). O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein schädlicher Gebr auch von Marihuana (ICD-10 F12; Urk. 9/198 S. 4).

Die kognitiven Einschränkungen könnten ex plizit nicht verändert werden. Ü ber die rein kognitiv bedingte Arbeitsunfähigkeit hinaus würden sich auch motiva tionale und nicht krankheitsbedingte psychosoziale, milieubedingte Beeinträch tigungen finden, welche in einer Psychotherapie angegangen werden könnten. Da eine Marihuanazufuhr

die kognitiven Fähigkeiten, die motivationalen Fähig keiten und die Gesamtsituation verschlechtere, sei vom Beschwerdeführer eine absolute und vollständige Abstinenz von Marihuana und anderen Suchtstoffen, auch von Alkohol, zu fordern (S. 5). Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund des wiederholten, nicht nur krankheitsbedingten Versagens und der geringen Mo tivation nicht erfolgsversprechend. Bei einer vollständigen Ausbildung (Lehre) sei zudem davon auszugehen, dass eine solche auch aufgru nd der kognitiven Ein schränkung ni cht durchgehalten werden könne.

Aus neuropsychologis cher Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 %. Aus psychiatrischer Sicht sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angelernten Tätigkeit ohne Ausbildung auszugehen. Da bei sei ausschliesslich die psychiatrische Krankheit ausschlaggebend für die Er werbsunfähigkeit und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6). Unter Berück sichtigung der motivationalen Aspekte bei der neuropsychologischen Untersu chung sei in der angestammten Tätigkeit (angelernte Tätigkeit ohne Ausbildung) von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen (S. 8) . Die kognitiven Beein trächtigungen würden den Abschluss einer Lehre unwahrscheinlich machen . In einer einfache n ungelernte n Tätigkeit ohne hohe kognitive Anstrengungen und spezifisch ohne Anforderungen an die Rechentätigkeit, den Umgang mit Geld oder Anforderungen an Bearbeitung von Dokumentationen und Schriftstücken sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % gegeben (S. 9). Für die psychiatrische Erkran kung sei keine Psychotherapie indiziert (S. 9), eine solche würde sich nur auf die psychosoziale Begleitsituation auswirken. Der Abschluss einer Ausbildung bleibe, basierend auf der kognitiv unveränderlichen Einschränkung, jedoch weiterhin unwahrscheinlich (S. 13). 3.3

B.___, dipl. Lerntherapeutin ILT, hielt in ihrem Bericht vom 1 9. Juni 2018 fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihr Kontakt aufgenommen habe betreffend Stützunterricht ab sofort und während der Lehre als Logistiker. Der Beschwerdeführer habe grosse Defizite im Rechnen, eine schwere Dyskalkulie; dazu komme ein ADHS. Als Vorbereitung auf die Berufsschule würden sie die Stofflücken im Rechnen nun angehen. Ziel sei es, den Beschwerdeführer so zu unterstützen, dass er das Lehrabschlusszeugnis als Logistiker in 2 Jahren in den Händen halte. Sie halte es für absolut notwendig, dass er diese Unterstützung von der IV finanziert bekomme, die Eltern seien dazu nicht in der Lage. Die Lehrab schlussprüfung würde es ihm zudem ermöglichen, auf eigenen Beinen zu stehen und seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen (Urk. 7). 4. 4.1

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Lehrbeginn zum Logistiker EBA in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Juli 2018 ein Vorlehrprakti kum absolvieren konnte (Urk. 9/210). Der Lehrvertrag für die entsprechende Lehre konnte im März 2018 unterzeichnet werden (Lehre vom 1. August 2018 bis 3 1. Juli 2020; Urk. 9/212); der Lehrvertrag wurde vom Kanton Schaffhausen am 2 2. März 2018 genehmigt (Urk. 9/214).

Die von der Beschwerdegegnerin mit einer Begutachtung beauftragten Fachper sonen gehen von unterschiedlichen Diagnosen aus und schätzen den Sachverhalt insbesondere auch hinsichtlich der möglichen Eingliederungsmass nahmen ver schieden ein. Aufgrund der nachfolgend en Ausführungen kann aber offen blei ben, welche Einschätzung die zutreffendere ist. 4.2

Würde man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Einholung des Gutachtens bei Dr. A.___ sowie dipl. psych. Z.___ eine unzulässige second

opinion dar stell te, wäre gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ von einer typischen ADHS- Problematik bei intaktem Eingliederungspotential

auszugehen. Diese Ein schätzung der Sachlage stünde etwa mit der bisherigen Kostenübernahme der IV-Stelle in Einklang (vgl. Sachverhalt 1.1). Aufgrund der Ausführungen von B.___ würden dem Beschwerdeführer dabei bei der schulischen Nachholarbeit Mehrkosten entstehen, die von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen wären. Psychotherapeutische Massnahmen wären dabei gemäss Dr. Y.___ nicht ange zeigt, der Nachweis einer Drogenabstinenz entfiele mangels Hinweisen auf einen Drogenkonsum. 4.3

Ginge man entsprechend der RAD-Einschätzung vom 9. Oktober 2017 von einer mangelnden Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. Y.___ aus (Urk. 9/200 S. 8 f.), führte dies bezüglich der Anspruchsprüfung betreffend beruflicher Mass nahmen im Ergebnis nicht zu einer anderen Einschätzung.

So geht auch Dr. A.___ von einem grundsätzlich IV-relevante n Gesundheits schaden aus, indem er eine leichte kognitive Störung im Sinne von ICD-10 F06.70 diagnostiziert. Eine solche kann vor, während oder nach einer Vielzahl zerebraler und systemischer Infektionen und körperlichen Erkrankungen auftreten (ein schliesslich HIV; Internationale Klassifikation psychisch er Störungen, ICD-10 Ka pitel V [ F ], 1 0. Auflage, S. 99). Dabei handelt es sich gemäss Dr. A.___

um unveränderliche kognitive Einschränkungen, wobei sich der vermutete Mari huanakonsum nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Selbst wenn die kognitiven Probleme auf einen längerfrist igen Drogenkonsum zurück ge führt werden könn ten, wären diese gemäss der Einschätzung von Dr. A.___ als irreversibel und damit als IV-relevant anzusehen.

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) zwar als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invali denversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchti gender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines kör perlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aufgrund der kognitiven Probleme wäre dabei selbst in einer angelernten Tätigkeit ohne Ausbildung von einer um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Entsprechend der Einschätzung des Lehrbetriebs so wie der kantonalen Bewilligungsstelle liegt eine zweijährige Ausbildung als Lo gistiker im Bereich der Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dabei im kognitiven Bereich, insbesondere beim Er lernen von Rechentätigkeiten (vgl. Urk. 7, Urk. 9/198 S. 9 oben), Unterstützung brauchen wird. Diese Mehrkosten sind invaliditätsbedingt und von der Beschwer degegnerin zu übernehmen.

Was die Schadenminderungspflicht betrifft, ist auch Dr. A.___ der Auffas sung, dass eine solche allein für die krankheitsbedingten kognitiven Probleme nicht angezeigt ist. Die Erhöhung der Eingliederungsfähigkeit sowie der Motiva tion erscheint aufgrund der nun aufgenommenen Berufslehre aktuell nicht mehr im Vordergrund zu stehen (vgl. Urk. 7), sodass sich auch diesbezüglich keine the rapeutischen Massnahmen aufdrängen. Selbst wenn man weiter von einem an dauernden Marihuanakonsum des Beschwerdeführers ausginge, wäre auch dies bezüglich keine Auflage einer Schadenminderungspflicht möglich. So muss eine zumutbare Behandlung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit versprechen. Ge mäss der Einschätzung von Dr. A.___ bleibt der schädliche Gebrauch von Ma rihuana aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sodass auch in dieser Hinsicht keine Auflagen angezeigt sind. Hinzuweisen ist dabei zudem, dass Dr. Y.___ keine Hinweise für einen Drogenkonsum sieht (Urk. 9/176 S. 6). 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter einem IV-relevanten Gesundheitsschaden leidet, welcher sich insbesondere auf die schuli schen Leistungen der nun angetretenen Ausbildung zum Logistiker auswirken dürfte. Die dabei entstehenden Mehrkosten sind invaliditätsbedingt und von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Gewährung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG zu übernehmen. Dies führt in Gut heissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. April 2018. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 1. Dezember 2018 (Urk.

13) auf Fr. 2'388.55 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung 1 9. April 2018 auf gehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten im Rahmen der aufgenommenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Logistiker hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'388.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ha ben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufli che Ausbil dung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

E. 1.2 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit an deren Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruf licher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3 b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann un ter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H .).

E. 1.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versich erten am 2 3. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es seien berufliche Massnahmen einzuleiten und dem Beschwerde führer bei seiner Ausbildung ein Coach zur Unterstützung zur Seite zu stellen, unter Ausrichtung eines Taggeldes; eventualiter sei eine IV-Rente nach den ge setzlichen Bestimmungen zuzusprechen . Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unter zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2018 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Bericht der den Beschwerdeführer betreuenden Lerntherapeutin ein (Urk. 6 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2018 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

8) und verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme zum nachträglich zugestellten Bericht der Lerntherapeutin (Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juli 2018 Kennt nis gegeben wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei, welche einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung auslösen würde. Die Intelligenz des Beschwerdeführers sei normal, die leichten kognitiven Einschränkungen seien teilweise durch aktuellen und langjährigen Substanzgebra u ch und durch motiva tionale sowie umgebungsbedingte Faktoren bedingt. Dem Beschwerdeführer sei eine absolute Drogen- und Alkoholabstinenz zuzumuten, zudem müsse der Nach weis einer mindestens 6-monatigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung in Kombination mit einer geeign eten medikamentösen Therapie er bracht werden (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber macht der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass es unverständlich sei, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gutach ten bei Dr. Y.___ noch einmal ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Das Gutachten A.___ / Z.___ sei dabei nicht verwertbar, da es sich mit dem Vor gutachten nicht auseinandersetze und damit wesentliche Akten nicht berücksich tige (Urk. 1 S. 8). Zudem gehe der Neuropsychologe von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, während anlässlich der Konsiliarbesprechung eine solche von 90 % ermittelt worden sei, was dringend begründungspflichtig wäre; weiter sei das Teilgutachten von Dr. A.___ auch in sich widersprüchlich (S. 9 f.). Die Rück führung der kognitiven Einschränkungen auf akuten oder langfristig bedingten Substanzgebrauch sei bei fehlenden Anzeichen für aktuellen Drogenkonsum ab solut willkürlich (S. 10); Dr. A.___ gehe zudem davon aus, dass der schädliche Gebrauch von Marihuana ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, sodass auch aus diesem Grund keine Abstinenz ge f ordert werden könne (S. 11). 3. 3.1

Dr. Y.___

führte in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2017 aus, dass von einem typischen Verlauf einer ADH S-Problematik (relevanter Gesundheitsschaden im Sinne des IVG) mit einem komorbi d auffälligen Sozialverhalten im Sinne von Opposition und Verweigerung gesprochen werden könne. Eine Behandlung des Störungsbildes sei dabei immer wieder in Ansätzen erfolgt, aber eine kontinuier liche Therapie habe ni e realisiert werden können. Die s

sei auch dem Umstand geschuldet, dass eine «Karriere» mit derart komplexen Störungsbildern von Ab brüchen geprägt sei, was naturgemäss eine Behandlung auch unterbreche. Auf grund des Vorliegens des erwähnten Gesundheitsschadens werde empfohlen, nach Abbruch der ersten Ausbildung zum zweiten Mal eine erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen zu gewähren. Die Voraussetzungen, eine praktische Ausbildung (PrA) durchzustehen, würden als günstig erachtet. Eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung könne nicht empfohlen werden, da es insbesondere an der Eigenmotivation fehle, dasselbe gelte auch für eine medikamentöse Therapie. Am ehesten denkbar seien praxisbezogene Coaching-Gespräche mit einem Job-Coach der IV. Eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Auflage zur Psychotherapie bestehe aus gutachterlicher Sicht nicht. Weiter würden keine Hinweise auf Drogenkonsum bestehen, eine Haaranalyse werde nicht empfohlen. Das kognitive Potential werde als stark eingeschränkt beurteilt und liege nach aktueller Einschätzung im Bereich e iner PrA -Ausbildung nach INSOS (Urk. 9/176 S. 5 f.). 3.2

Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 2 5. Januar 2018 verantwortlichen Fach personen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsbeeinträchtigung in den Bereichen Auf merksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis, Exekutivfunktionen und der Zahlenverarbeitung sowie eine leichte kognitive Störung, nicht in Ver bindung mit einer Systemerkrankung (ICD-10 F06.70). O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein schädlicher Gebr auch von Marihuana (ICD-10 F12; Urk. 9/198 S. 4).

Die kognitiven Einschränkungen könnten ex plizit nicht verändert werden. Ü ber die rein kognitiv bedingte Arbeitsunfähigkeit hinaus würden sich auch motiva tionale und nicht krankheitsbedingte psychosoziale, milieubedingte Beeinträch tigungen finden, welche in einer Psychotherapie angegangen werden könnten. Da eine Marihuanazufuhr

die kognitiven Fähigkeiten, die motivationalen Fähig keiten und die Gesamtsituation verschlechtere, sei vom Beschwerdeführer eine absolute und vollständige Abstinenz von Marihuana und anderen Suchtstoffen, auch von Alkohol, zu fordern (S. 5). Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund des wiederholten, nicht nur krankheitsbedingten Versagens und der geringen Mo tivation nicht erfolgsversprechend. Bei einer vollständigen Ausbildung (Lehre) sei zudem davon auszugehen, dass eine solche auch aufgru nd der kognitiven Ein schränkung ni cht durchgehalten werden könne.

Aus neuropsychologis cher Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 %. Aus psychiatrischer Sicht sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angelernten Tätigkeit ohne Ausbildung auszugehen. Da bei sei ausschliesslich die psychiatrische Krankheit ausschlaggebend für die Er werbsunfähigkeit und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6). Unter Berück sichtigung der motivationalen Aspekte bei der neuropsychologischen Untersu chung sei in der angestammten Tätigkeit (angelernte Tätigkeit ohne Ausbildung) von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen (S. 8) . Die kognitiven Beein trächtigungen würden den Abschluss einer Lehre unwahrscheinlich machen . In einer einfache n ungelernte n Tätigkeit ohne hohe kognitive Anstrengungen und spezifisch ohne Anforderungen an die Rechentätigkeit, den Umgang mit Geld oder Anforderungen an Bearbeitung von Dokumentationen und Schriftstücken sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % gegeben (S. 9). Für die psychiatrische Erkran kung sei keine Psychotherapie indiziert (S. 9), eine solche würde sich nur auf die psychosoziale Begleitsituation auswirken. Der Abschluss einer Ausbildung bleibe, basierend auf der kognitiv unveränderlichen Einschränkung, jedoch weiterhin unwahrscheinlich (S. 13). 3.3

B.___, dipl. Lerntherapeutin ILT, hielt in ihrem Bericht vom 1 9. Juni 2018 fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihr Kontakt aufgenommen habe betreffend Stützunterricht ab sofort und während der Lehre als Logistiker. Der Beschwerdeführer habe grosse Defizite im Rechnen, eine schwere Dyskalkulie; dazu komme ein ADHS. Als Vorbereitung auf die Berufsschule würden sie die Stofflücken im Rechnen nun angehen. Ziel sei es, den Beschwerdeführer so zu unterstützen, dass er das Lehrabschlusszeugnis als Logistiker in 2 Jahren in den Händen halte. Sie halte es für absolut notwendig, dass er diese Unterstützung von der IV finanziert bekomme, die Eltern seien dazu nicht in der Lage. Die Lehrab schlussprüfung würde es ihm zudem ermöglichen, auf eigenen Beinen zu stehen und seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen (Urk. 7). 4.

E. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 4.1 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Lehrbeginn zum Logistiker EBA in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Juli 2018 ein Vorlehrprakti kum absolvieren konnte (Urk. 9/210). Der Lehrvertrag für die entsprechende Lehre konnte im März 2018 unterzeichnet werden (Lehre vom 1. August 2018 bis 3 1. Juli 2020; Urk. 9/212); der Lehrvertrag wurde vom Kanton Schaffhausen am 2 2. März 2018 genehmigt (Urk. 9/214).

Die von der Beschwerdegegnerin mit einer Begutachtung beauftragten Fachper sonen gehen von unterschiedlichen Diagnosen aus und schätzen den Sachverhalt insbesondere auch hinsichtlich der möglichen Eingliederungsmass nahmen ver schieden ein. Aufgrund der nachfolgend en Ausführungen kann aber offen blei ben, welche Einschätzung die zutreffendere ist.

E. 4.2 Würde man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Einholung des Gutachtens bei Dr. A.___ sowie dipl. psych. Z.___ eine unzulässige second

opinion dar stell te, wäre gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ von einer typischen ADHS- Problematik bei intaktem Eingliederungspotential

auszugehen. Diese Ein schätzung der Sachlage stünde etwa mit der bisherigen Kostenübernahme der IV-Stelle in Einklang (vgl. Sachverhalt 1.1). Aufgrund der Ausführungen von B.___ würden dem Beschwerdeführer dabei bei der schulischen Nachholarbeit Mehrkosten entstehen, die von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen wären. Psychotherapeutische Massnahmen wären dabei gemäss Dr. Y.___ nicht ange zeigt, der Nachweis einer Drogenabstinenz entfiele mangels Hinweisen auf einen Drogenkonsum.

E. 4.3 Ginge man entsprechend der RAD-Einschätzung vom 9. Oktober 2017 von einer mangelnden Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. Y.___ aus (Urk. 9/200 S. 8 f.), führte dies bezüglich der Anspruchsprüfung betreffend beruflicher Mass nahmen im Ergebnis nicht zu einer anderen Einschätzung.

So geht auch Dr. A.___ von einem grundsätzlich IV-relevante n Gesundheits schaden aus, indem er eine leichte kognitive Störung im Sinne von ICD-10 F06.70 diagnostiziert. Eine solche kann vor, während oder nach einer Vielzahl zerebraler und systemischer Infektionen und körperlichen Erkrankungen auftreten (ein schliesslich HIV; Internationale Klassifikation psychisch er Störungen, ICD-10 Ka pitel V [ F ], 1 0. Auflage, S. 99). Dabei handelt es sich gemäss Dr. A.___

um unveränderliche kognitive Einschränkungen, wobei sich der vermutete Mari huanakonsum nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Selbst wenn die kognitiven Probleme auf einen längerfrist igen Drogenkonsum zurück ge führt werden könn ten, wären diese gemäss der Einschätzung von Dr. A.___ als irreversibel und damit als IV-relevant anzusehen.

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) zwar als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invali denversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchti gender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines kör perlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aufgrund der kognitiven Probleme wäre dabei selbst in einer angelernten Tätigkeit ohne Ausbildung von einer um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Entsprechend der Einschätzung des Lehrbetriebs so wie der kantonalen Bewilligungsstelle liegt eine zweijährige Ausbildung als Lo gistiker im Bereich der Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dabei im kognitiven Bereich, insbesondere beim Er lernen von Rechentätigkeiten (vgl. Urk. 7, Urk. 9/198 S. 9 oben), Unterstützung brauchen wird. Diese Mehrkosten sind invaliditätsbedingt und von der Beschwer degegnerin zu übernehmen.

Was die Schadenminderungspflicht betrifft, ist auch Dr. A.___ der Auffas sung, dass eine solche allein für die krankheitsbedingten kognitiven Probleme nicht angezeigt ist. Die Erhöhung der Eingliederungsfähigkeit sowie der Motiva tion erscheint aufgrund der nun aufgenommenen Berufslehre aktuell nicht mehr im Vordergrund zu stehen (vgl. Urk. 7), sodass sich auch diesbezüglich keine the rapeutischen Massnahmen aufdrängen. Selbst wenn man weiter von einem an dauernden Marihuanakonsum des Beschwerdeführers ausginge, wäre auch dies bezüglich keine Auflage einer Schadenminderungspflicht möglich. So muss eine zumutbare Behandlung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit versprechen. Ge mäss der Einschätzung von Dr. A.___ bleibt der schädliche Gebrauch von Ma rihuana aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sodass auch in dieser Hinsicht keine Auflagen angezeigt sind. Hinzuweisen ist dabei zudem, dass Dr. Y.___ keine Hinweise für einen Drogenkonsum sieht (Urk. 9/176 S. 6).

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter einem IV-relevanten Gesundheitsschaden leidet, welcher sich insbesondere auf die schuli schen Leistungen der nun angetretenen Ausbildung zum Logistiker auswirken dürfte. Die dabei entstehenden Mehrkosten sind invaliditätsbedingt und von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Gewährung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG zu übernehmen. Dies führt in Gut heissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. April 2018. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 1. Dezember 2018 (Urk.

13) auf Fr. 2'388.55 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung 1 9. April 2018 auf gehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten im Rahmen der aufgenommenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Logistiker hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'388.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversi cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1997, leidet unter einem angeborenen Psycho-Organi schen Syndrom ( POS; Urk. 9/4 S. 2). Seit dem Kleinkinderalter zeigte er ein auf fälliges Verhalten im Sinne einer motorischen Unruhe beziehungsweise Hyperak tivität, erhöhter Impulsivität und verminderter Impulskontrolle (vgl. Urk. 9/1 S. 3, Urk. 9/3 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die erforderlichen Behandlungen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; [ambulante] Thera pien [Psycho/Ergo], Sonderschulmassnahmen und weitere medizinische Mass nahmen wie [stationäre] Aufenthalte) , erstmals mit Verfügung vom 2
  2. Februar 2005 ( Urk.  9/6). 1.2      Am 16. August 2015 (Urk. 9/118) meldete sich der mittlerweile volljährige Versi cherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Mit Schreiben vom 28. September 2015 (Urk. 9/121) bestätigte die IV-Stelle den Ein gang der Anmeldung und teilte unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung ; Urk.  9/111) mit, dass er ein Motivationsschreiben zuzustellen und mitzuteilen habe, bei wem er sich seit wann in psychiatrischer Behandlung befinde, was sie mit Schreiben vom 9. November und 28. Dezember 2015 - nunmehr unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entscheiden werde - wiederholte (Urk. 9/122 und Urk. 9/124).      Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2016 (Urk.  9 /128) stellte die IV-Stelle die Ab w eisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Dagegen erhob sein Beistand am 8. Februar 2016 (Urk.  9 /130) unter Beilage des Motivationsschreibens des Versi cherten vom
  3. Januar 2016 ( Urk.  9/129) Einwand, den er mit Schreiben vom 19. April 2016 (Urk.  9 /134) und 26. April 2016 unter Beilage von Unterlagen er gänzte (Urk.  9 /136-137). Am 29. April 2016 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne (Urk.  9/139 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache zur versicherungsexternen Begutach tung an die IV-Stelle zurückwies ( Urk.  9/148 ; Prozess IV.2016.00627 ). 1.3      Diese gab in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.  med. Y.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am
  4. Oktober 2017 erstattet wurde ( Urk.  9/176). Nach Prüfung des Gutachtens kam der Regio nale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass das vorliegende Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht verwertbar und ein bidisziplinäres Gut achten in Auftrag zu geben sei (Psychiatrie, Neuropsychologie; Urk.  9 /200 S. 8 f.). Das neurops ychologische Teilgutachten des p sychologischen Psychothera peu ten und Fachpsy chologen für Neuropsychologie Z.___ erging am 1
  5. Januar 2018 ( Urk.  9/195), das psychiatrische Teilgutachten von Dr.  med. A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Konsensbeurteilung ergingen am 2
  6. Januar 2018 ( Urk.  9/197 f.). Mit Vorbescheid vom 1
  7. Februar 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht ( Urk.  9/201). Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Vertreter des Versi cherten einen Praktikumsvertrag im Hinblick auf eine Ausbildung zum Logistiker ( Urk.  9/210) und in der Folge den entsprechenden Lehrvertrag ein (Urk. 9/212). Mit Verfügung vom 1
  8. April 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk.  9/218 = Urk.  2).
  9. Dagegen erhob der Vertreter des Versich erten am 2
  10. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es seien berufliche Massnahmen einzuleiten und dem Beschwerde führer bei seiner Ausbildung ein Coach zur Unterstützung zur Seite zu stellen, unter Ausrichtung eines Taggeldes; eventualiter sei eine IV-Rente nach den ge setzlichen Bestimmungen zuzusprechen . Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unter zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk.  1 S. 2).      Mit Schreiben vom 2
  11. Juni 2018 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Bericht der den Beschwerdeführer betreuenden Lerntherapeutin ein (Urk. 6 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  12. Juni 2018 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8) und verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme zum nachträglich zugestellten Bericht der Lerntherapeutin ( Urk.  11) , wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
  13. Juli 2018 Kennt nis gegeben wurde (Urk.  12). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Nach Art. 16 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) ha ben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufli che Ausbil dung gilt gemäss Art. 5 Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.2      Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art.  16 Abs.  1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit an deren Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruf licher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3 b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann un ter Art.  16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1
  15. Mai 2002 m.w.H .). 1.3      Als invalid im Sinne von Art.  16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden ( Art.  4 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  7 und 8 Abs.  1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) ent wickelten Grundsätze auch im Bereich des Art.  16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art.  4 Abs.  1 IVG (in Verbindung mit Art.  7 und 8 Abs.  1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversi cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2).
  16. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei, welche einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung auslösen würde. Die Intelligenz des Beschwerdeführers sei normal, die leichten kognitiven Einschränkungen seien teilweise durch aktuellen und langjährigen Substanzgebra u ch und durch motiva tionale sowie umgebungsbedingte Faktoren bedingt. Dem Beschwerdeführer sei eine absolute Drogen- und Alkoholabstinenz zuzumuten, zudem müsse der Nach weis einer mindestens 6-monatigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung in Kombination mit einer geeign eten medikamentösen Therapie er bracht werden ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber macht der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass es unverständlich sei, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gutach ten bei Dr.  Y.___ noch einmal ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Das Gutachten A.___ / Z.___ sei dabei nicht verwertbar, da es sich mit dem Vor gutachten nicht auseinandersetze und damit wesentliche Akten nicht berücksich tige ( Urk.  1 S. 8). Zudem gehe der Neuropsychologe von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % aus, während anlässlich der Konsiliarbesprechung eine solche von 90  % ermittelt worden sei, was dringend begründungspflichtig wäre; weiter sei das Teilgutachten von Dr.  A.___ auch in sich widersprüchlich (S. 9 f.). Die Rück führung der kognitiven Einschränkungen auf akuten oder langfristig bedingten Substanzgebrauch sei bei fehlenden Anzeichen für aktuellen Drogenkonsum ab solut willkürlich (S. 10); Dr.  A.___ gehe zudem davon aus , dass der schädliche Gebrauch von Marihuana ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, sodass auch aus diesem Grund keine Abstinenz ge f ordert werden könne (S. 11).
  17. 3.1      Dr.  Y.___ führte in seinem Gutachten vom
  18. Oktober 2017 aus, dass von einem typischen Verlauf einer ADH S-Problematik (relevanter Gesundheitsschaden im Sinne des IVG) mit einem komorbi d auffälligen Sozialverhalten im Sinne von Opposition und Verweigerung gesprochen werden könne. Eine Behandlung des Störungsbildes sei dabei immer wieder in Ansätzen erfolgt, aber eine kontinuier liche Therapie habe ni e realisiert werden können. Die s sei auch dem Umstand geschuldet, dass eine «Karriere» mit derart komplexen Störungsbildern von Ab brüchen geprägt sei , was naturgemäss eine Behandlung auch unterbreche. Auf grund des Vorliegens des erwähnten Gesundheitsschadens werde empfohlen, nach Abbruch der ersten Ausbildung zum zweiten Mal eine erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen zu gewähren. Die Voraussetzungen , eine praktische Ausbildung ( PrA ) durchzustehen , würden als günstig erachtet. Eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung könne nicht empfohlen werden, da es insbesondere an der Eigenmotivation fehle, dasselbe gelte auch für eine medikamentöse Therapie. Am ehesten denkbar seien praxisbezogene Coaching-Gespräche mit einem Job-Coach der IV. Eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Auflage zur Psychotherapie bestehe aus gutachterlicher Sicht nicht. Weiter würden keine Hinweise auf Drogenkonsum bestehen, eine Haaranalyse werde nicht empfohlen. Das kognitive Potential werde als stark eingeschränkt beurteilt und liege nach aktueller Einschätzung im Bereich e iner PrA -Ausbildung nach INSOS ( Urk.  9/176 S. 5 f.). 3.2      Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 2
  19. Januar 2018 verantwortlichen Fach personen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsbeeinträchtigung in den Bereichen Auf merksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis, Exekutivfunktionen und der Zahlenverarbeitung sowie eine leichte kognitive Störung, nicht in Ver bindung mit einer Systemerkrankung (ICD-10 F06.70). O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein schädlicher Gebr auch von Marihuana (ICD-10 F12; Urk.  9/198 S. 4).      Die kognitiven Einschränkungen könnten ex plizit nicht verändert werden. Ü ber die rein kognitiv bedingte Arbeitsunfähigkeit hinaus würden sich auch motiva tionale und nicht krankheitsbedingte psychosoziale, milieubedingte Beeinträch tigungen finden, welche in einer Psychotherapie angegangen werden könnten. Da eine Marihuanazufuhr die kognitiven Fähigkeiten, die motivationalen Fähig keiten und die Gesamtsituation verschlechtere, sei vom Beschwerdeführer eine absolute und vollständige Abstinenz von Marihuana und anderen Suchtstoffen, auch von Alkohol, zu fordern (S. 5). Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund des wiederholten, nicht nur krankheitsbedingten Versagens und der geringen Mo tivation nicht erfolgsversprechend. Bei einer vollständigen Ausbildung (Lehre) sei zudem davon auszugehen, dass eine solche auch aufgru nd der kognitiven Ein schränkung ni cht durchgehalten werden könne.      Aus neuropsychologis cher Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 %. Aus psychiatrischer Sicht sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angelernten Tätigkeit ohne Ausbildung auszugehen. Da bei sei ausschliesslich die psychiatrische Krankheit ausschlaggebend für die Er werbsunfähigkeit und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6). Unter Berück sichtigung der motivationalen Aspekte bei der neuropsychologischen Untersu chung sei in der angestammten Tätigkeit (angelernte Tätigkeit ohne Ausbildung) von einer Arbeitsunfähigkeit von 30  % auszugehen (S. 8) . Die kognitiven Beein trächtigungen würden den Abschluss einer Lehre unwahrscheinlich machen . In einer einfache n ungelernte n Tätigkeit ohne hohe kognitive Anstrengungen und spezifisch ohne Anforderungen an die Rechentätigkeit, den Umgang mit Geld oder Anforderungen an Bearbeitung von Dokumentationen und Schriftstücken sei eine Arbeitsfähigkeit von 90  % gegeben (S. 9). Für die psychiatrische Erkran kung sei keine Psychotherapie indiziert (S. 9), eine solche würde sich nur auf die psychosoziale Begleitsituation auswirken. Der Abschluss einer Ausbildung bleibe, basierend auf der kognitiv unveränderlichen Einschränkung, jedoch weiterhin unwahrscheinlich (S. 13). 3.3      B.___ , dipl. Lerntherapeutin ILT, hielt in ihrem Bericht vom 1
  20. Juni 2018 fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihr Kontakt aufgenommen habe betreffend Stützunterricht ab sofort und während der Lehre als Logistiker. Der Beschwerdeführer habe grosse Defizite im Rechnen, eine schwere Dyskalkulie; dazu komme ein ADHS. Als Vorbereitung auf die Berufsschule würden sie die Stofflücken im Rechnen nun angehen. Ziel sei es, den Beschwerdeführer so zu unterstützen, dass er das Lehrabschlusszeugnis als Logistiker in 2 Jahren in den Händen halte. Sie halte es für absolut notwendig, dass er diese Unterstützung von der IV finanziert bekomme, die Eltern seien dazu nicht in der Lage. Die Lehrab schlussprüfung würde es ihm zudem ermöglichen , auf eigenen Beinen zu stehen und seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen ( Urk.  7).
  21. 4.1      Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Lehrbeginn zum Logistiker EBA in der Zeit vom
  22. März bis 3
  23. Juli 2018 ein Vorlehrprakti kum absolvieren konnte ( Urk.  9/210). Der Lehrvertrag für die entsprechende Lehre konnte im März 2018 unterzeichnet werden (Lehre vom
  24. August 2018 bis 3
  25. Juli 2020; Urk.  9/212); der Lehrvertrag wurde vom Kanton Schaffhausen am 2
  26. März 2018 genehmigt ( Urk.  9/214).      Die von der Beschwerdegegnerin mit einer Begutachtung beauftragten Fachper sonen gehen von unterschiedlichen Diagnosen aus und schätzen den Sachverhalt insbesondere auch hinsichtlich der möglichen Eingliederungsmass nahmen ver schieden ein. Aufgrund der nachfolgend en Ausführungen kann aber offen blei ben, welche Einschätzung die zutreffendere ist. 4.2      Würde man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Einholung des Gutachtens bei Dr.  A.___ sowie dipl. psych. Z.___ eine unzulässige second opinion dar stell te, wäre gestützt auf das Gutachten von Dr.  Y.___ von einer typischen ADHS- Problematik bei intaktem Eingliederungspotential auszugehen. Diese Ein schätzung der Sachlage stünde etwa mit der bisherigen Kostenübernahme der IV-Stelle in Einklang (vgl. Sachverhalt 1.1). Aufgrund der Ausführungen von B.___ würden dem Beschwerdeführer dabei bei der schulischen Nachholarbeit Mehrkosten entstehen, die von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen wären. Psychotherapeutische Massnahmen wären dabei gemäss Dr.  Y.___ nicht ange zeigt, der Nachweis einer Drogenabstinenz entfiele mangels Hinweisen auf einen Drogenkonsum. 4.3      Ginge man entsprechend der RAD-Einschätzung vom
  27. Oktober 2017 von einer mangelnden Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr.  Y.___ aus ( Urk.  9/200 S. 8 f.), führte dies bezüglich der Anspruchsprüfung betreffend beruflicher Mass nahmen im Ergebnis nicht zu einer anderen Einschätzung.      So geht auch Dr.  A.___ von einem grundsätzlich IV-relevante n Gesundheits schaden aus, indem er eine leichte kognitive Störung im Sinne von ICD-10 F06.70 diagnostiziert. Eine solche kann vor, während oder nach einer Vielzahl zerebraler und systemischer Infektionen und körperlichen Erkrankungen auftreten (ein schliesslich HIV; Internationale Klassifikation psychisch er Störungen, ICD-10 Ka pitel V [ F ] , 1
  28. Auflage, S. 99). Dabei handelt es sich gemäss Dr.  A.___ um unveränderliche kognitive Einschränkungen, wobei sich der vermutete Mari huanakonsum nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Selbst wenn die kognitiven Probleme auf einen längerfrist igen Drogenkonsum zurück ge führt werden könn ten , wären diese gemäss der Einschätzung von Dr.  A.___ als irreversibel und damit als IV-relevant anzusehen. Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) zwar als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invali denversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchti gender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines kör perlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aufgrund der kognitiven Probleme wäre dabei selbst in einer angelernten Tätigkeit ohne Ausbildung von einer um 30  % verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Entsprechend der Einschätzung des Lehrbetriebs so wie der kantonalen Bewilligungsstelle liegt eine zweijährige Ausbildung als Lo gistiker im Bereich der Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dabei im kognitiven Bereich, insbesondere beim Er lernen von Rechentätigkeiten (vgl. Urk.  7, Urk.  9/198 S. 9 oben), Unterstützung brauchen wird. Diese Mehrkosten sind invaliditätsbedingt und von der Beschwer degegnerin zu übernehmen.      Was die Schadenminderungspflicht betrifft, ist auch Dr.  A.___ der Auffas sung, dass eine solche allein für die krankheitsbedingten kognitiven Probleme nicht angezeigt ist. Die Erhöhung der Eingliederungsfähigkeit sowie der Motiva tion erscheint aufgrund der nun aufgenommenen Berufslehre aktuell nicht mehr im Vordergrund zu stehen (vgl. Urk.  7), sodass sich auch diesbezüglich keine the rapeutischen Massnahmen aufdrängen. Selbst wenn man weiter von einem an dauernden Marihuanakonsum des Beschwerdeführers ausginge, wäre auch dies bezüglich keine Auflage einer Schadenminderungspflicht möglich. So muss eine zumutbare Behandlung gemäss Art.  21 Abs.  4 ATSG eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit versprechen. Ge mäss der Einschätzung von Dr.  A.___ bleibt der schädliche Gebrauch von Ma rihuana aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sodass auch in dieser Hinsicht keine Auflagen angezeigt sind. Hinzuweisen ist dabei zudem, dass Dr.  Y.___ keine Hinweise für einen Drogenkonsum sieht ( Urk.  9/176 S. 6). 4.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter einem IV-relevanten Gesundheitsschaden leidet, welcher sich insbesondere auf die schuli schen Leistungen der nun angetretenen Ausbildung zum Logistiker auswirken dürfte. Die dabei entstehenden Mehrkosten sind invaliditätsbedingt und von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Gewährung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art.  16 Abs.  1 IVG zu übernehmen. Dies führt in Gut heissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1
  29. April 2018.
  30. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 1
  31. Dezember 2018 ( Urk.  13) auf Fr.  2'388.55 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.           Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt:
  32. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung 1
  33. April 2018 auf gehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten im Rahmen der aufgenommenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Logistiker hat.
  34. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  35. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  2'388.55 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  36. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  37. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  38. Juli bis und mit 1
  39. August sowie vom 1
  40. Dezember bis und mit dem
  41. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00487

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 5. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert

Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1997, leidet unter einem angeborenen Psycho-Organi schen Syndrom (POS; Urk. 9/4 S. 2). Seit dem Kleinkinderalter zeigte er ein auf fälliges Verhalten im Sinne einer motorischen Unruhe beziehungsweise Hyperak tivität, erhöhter Impulsivität und verminderter Impulskontrolle (vgl. Urk. 9/1

S. 3, Urk. 9/3 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die erforderlichen Behandlungen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; [ambulante] Thera pien [Psycho/Ergo], Sonderschulmassnahmen und weitere medizinische Mass nahmen wie [stationäre] Aufenthalte), erstmals mit Verfügung vom 2 5. Februar 2005 (Urk. 9/6). 1.2

Am 16. August 2015 (Urk. 9/118) meldete sich der mittlerweile volljährige Versi cherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Mit Schreiben vom 28. September 2015 (Urk. 9/121) bestätigte die IV-Stelle den Ein gang der Anmeldung und teilte unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung; Urk. 9/111) mit, dass er ein Motivationsschreiben zuzustellen und mitzuteilen habe, bei wem er sich seit wann in psychiatrischer Behandlung befinde, was sie mit Schreiben vom 9. November und 28. Dezember 2015 - nunmehr unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entscheiden werde - wiederholte (Urk. 9/122 und Urk. 9/124).

Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2016 (Urk. 9 /128) stellte die IV-Stelle die Ab w eisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Dagegen erhob sein Beistand am 8. Februar 2016 (Urk. 9 /130) unter Beilage des Motivationsschreibens des Versi cherten vom 7. Januar 2016 (Urk. 9/129) Einwand, den er mit Schreiben vom 19. April 2016 (Urk. 9 /134) und 26. April 2016 unter Beilage von Unterlagen er gänzte (Urk. 9 /136-137). Am 29. April 2016 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne (Urk. 9/139). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache zur versicherungsexternen Begutach tung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/148; Prozess IV.2016.00627). 1.3

Diese gab in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 3. Oktober 2017 erstattet wurde (Urk. 9/176). Nach Prüfung des Gutachtens kam der Regio nale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass das vorliegende Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht verwertbar und ein bidisziplinäres Gut achten in Auftrag zu geben sei (Psychiatrie, Neuropsychologie; Urk. 9 /200 S. 8 f.). Das neurops ychologische Teilgutachten des p sychologischen Psychothera peu ten und Fachpsy chologen für Neuropsychologie Z.___ erging am 1 0. Januar 2018 (Urk. 9/195), das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Konsensbeurteilung ergingen am 2 5. Januar 2018 (Urk. 9/197 f.). Mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht (Urk. 9/201). Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Vertreter des Versi cherten einen Praktikumsvertrag im Hinblick auf eine Ausbildung zum Logistiker (Urk. 9/210) und in der Folge den entsprechenden Lehrvertrag ein (Urk. 9/212). Mit Verfügung vom 1 9. April 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/218 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versich erten am 2 3. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es seien berufliche Massnahmen einzuleiten und dem Beschwerde führer bei seiner Ausbildung ein Coach zur Unterstützung zur Seite zu stellen, unter Ausrichtung eines Taggeldes; eventualiter sei eine IV-Rente nach den ge setzlichen Bestimmungen zuzusprechen . Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unter zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2018 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Bericht der den Beschwerdeführer betreuenden Lerntherapeutin ein (Urk. 6 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2018 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

8) und verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme zum nachträglich zugestellten Bericht der Lerntherapeutin (Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juli 2018 Kennt nis gegeben wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ha ben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufli che Ausbil dung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.2

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit an deren Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruf licher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3 b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann un ter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H .). 1.3

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) ent wickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversi cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei, welche einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung auslösen würde. Die Intelligenz des Beschwerdeführers sei normal, die leichten kognitiven Einschränkungen seien teilweise durch aktuellen und langjährigen Substanzgebra u ch und durch motiva tionale sowie umgebungsbedingte Faktoren bedingt. Dem Beschwerdeführer sei eine absolute Drogen- und Alkoholabstinenz zuzumuten, zudem müsse der Nach weis einer mindestens 6-monatigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung in Kombination mit einer geeign eten medikamentösen Therapie er bracht werden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass es unverständlich sei, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gutach ten bei Dr. Y.___ noch einmal ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Das Gutachten A.___ / Z.___ sei dabei nicht verwertbar, da es sich mit dem Vor gutachten nicht auseinandersetze und damit wesentliche Akten nicht berücksich tige (Urk. 1 S. 8). Zudem gehe der Neuropsychologe von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, während anlässlich der Konsiliarbesprechung eine solche von 90 % ermittelt worden sei, was dringend begründungspflichtig wäre; weiter sei das Teilgutachten von Dr. A.___ auch in sich widersprüchlich (S. 9 f.). Die Rück führung der kognitiven Einschränkungen auf akuten oder langfristig bedingten Substanzgebrauch sei bei fehlenden Anzeichen für aktuellen Drogenkonsum ab solut willkürlich (S. 10); Dr. A.___ gehe zudem davon aus, dass der schädliche Gebrauch von Marihuana ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, sodass auch aus diesem Grund keine Abstinenz ge f ordert werden könne (S. 11). 3. 3.1

Dr. Y.___

führte in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2017 aus, dass von einem typischen Verlauf einer ADH S-Problematik (relevanter Gesundheitsschaden im Sinne des IVG) mit einem komorbi d auffälligen Sozialverhalten im Sinne von Opposition und Verweigerung gesprochen werden könne. Eine Behandlung des Störungsbildes sei dabei immer wieder in Ansätzen erfolgt, aber eine kontinuier liche Therapie habe ni e realisiert werden können. Die s

sei auch dem Umstand geschuldet, dass eine «Karriere» mit derart komplexen Störungsbildern von Ab brüchen geprägt sei, was naturgemäss eine Behandlung auch unterbreche. Auf grund des Vorliegens des erwähnten Gesundheitsschadens werde empfohlen, nach Abbruch der ersten Ausbildung zum zweiten Mal eine erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen zu gewähren. Die Voraussetzungen, eine praktische Ausbildung (PrA) durchzustehen, würden als günstig erachtet. Eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung könne nicht empfohlen werden, da es insbesondere an der Eigenmotivation fehle, dasselbe gelte auch für eine medikamentöse Therapie. Am ehesten denkbar seien praxisbezogene Coaching-Gespräche mit einem Job-Coach der IV. Eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Auflage zur Psychotherapie bestehe aus gutachterlicher Sicht nicht. Weiter würden keine Hinweise auf Drogenkonsum bestehen, eine Haaranalyse werde nicht empfohlen. Das kognitive Potential werde als stark eingeschränkt beurteilt und liege nach aktueller Einschätzung im Bereich e iner PrA -Ausbildung nach INSOS (Urk. 9/176 S. 5 f.). 3.2

Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 2 5. Januar 2018 verantwortlichen Fach personen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsbeeinträchtigung in den Bereichen Auf merksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis, Exekutivfunktionen und der Zahlenverarbeitung sowie eine leichte kognitive Störung, nicht in Ver bindung mit einer Systemerkrankung (ICD-10 F06.70). O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein schädlicher Gebr auch von Marihuana (ICD-10 F12; Urk. 9/198 S. 4).

Die kognitiven Einschränkungen könnten ex plizit nicht verändert werden. Ü ber die rein kognitiv bedingte Arbeitsunfähigkeit hinaus würden sich auch motiva tionale und nicht krankheitsbedingte psychosoziale, milieubedingte Beeinträch tigungen finden, welche in einer Psychotherapie angegangen werden könnten. Da eine Marihuanazufuhr

die kognitiven Fähigkeiten, die motivationalen Fähig keiten und die Gesamtsituation verschlechtere, sei vom Beschwerdeführer eine absolute und vollständige Abstinenz von Marihuana und anderen Suchtstoffen, auch von Alkohol, zu fordern (S. 5). Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund des wiederholten, nicht nur krankheitsbedingten Versagens und der geringen Mo tivation nicht erfolgsversprechend. Bei einer vollständigen Ausbildung (Lehre) sei zudem davon auszugehen, dass eine solche auch aufgru nd der kognitiven Ein schränkung ni cht durchgehalten werden könne.

Aus neuropsychologis cher Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 %. Aus psychiatrischer Sicht sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angelernten Tätigkeit ohne Ausbildung auszugehen. Da bei sei ausschliesslich die psychiatrische Krankheit ausschlaggebend für die Er werbsunfähigkeit und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6). Unter Berück sichtigung der motivationalen Aspekte bei der neuropsychologischen Untersu chung sei in der angestammten Tätigkeit (angelernte Tätigkeit ohne Ausbildung) von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen (S. 8) . Die kognitiven Beein trächtigungen würden den Abschluss einer Lehre unwahrscheinlich machen . In einer einfache n ungelernte n Tätigkeit ohne hohe kognitive Anstrengungen und spezifisch ohne Anforderungen an die Rechentätigkeit, den Umgang mit Geld oder Anforderungen an Bearbeitung von Dokumentationen und Schriftstücken sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % gegeben (S. 9). Für die psychiatrische Erkran kung sei keine Psychotherapie indiziert (S. 9), eine solche würde sich nur auf die psychosoziale Begleitsituation auswirken. Der Abschluss einer Ausbildung bleibe, basierend auf der kognitiv unveränderlichen Einschränkung, jedoch weiterhin unwahrscheinlich (S. 13). 3.3

B.___, dipl. Lerntherapeutin ILT, hielt in ihrem Bericht vom 1 9. Juni 2018 fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihr Kontakt aufgenommen habe betreffend Stützunterricht ab sofort und während der Lehre als Logistiker. Der Beschwerdeführer habe grosse Defizite im Rechnen, eine schwere Dyskalkulie; dazu komme ein ADHS. Als Vorbereitung auf die Berufsschule würden sie die Stofflücken im Rechnen nun angehen. Ziel sei es, den Beschwerdeführer so zu unterstützen, dass er das Lehrabschlusszeugnis als Logistiker in 2 Jahren in den Händen halte. Sie halte es für absolut notwendig, dass er diese Unterstützung von der IV finanziert bekomme, die Eltern seien dazu nicht in der Lage. Die Lehrab schlussprüfung würde es ihm zudem ermöglichen, auf eigenen Beinen zu stehen und seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen (Urk. 7). 4. 4.1

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Lehrbeginn zum Logistiker EBA in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Juli 2018 ein Vorlehrprakti kum absolvieren konnte (Urk. 9/210). Der Lehrvertrag für die entsprechende Lehre konnte im März 2018 unterzeichnet werden (Lehre vom 1. August 2018 bis 3 1. Juli 2020; Urk. 9/212); der Lehrvertrag wurde vom Kanton Schaffhausen am 2 2. März 2018 genehmigt (Urk. 9/214).

Die von der Beschwerdegegnerin mit einer Begutachtung beauftragten Fachper sonen gehen von unterschiedlichen Diagnosen aus und schätzen den Sachverhalt insbesondere auch hinsichtlich der möglichen Eingliederungsmass nahmen ver schieden ein. Aufgrund der nachfolgend en Ausführungen kann aber offen blei ben, welche Einschätzung die zutreffendere ist. 4.2

Würde man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Einholung des Gutachtens bei Dr. A.___ sowie dipl. psych. Z.___ eine unzulässige second

opinion dar stell te, wäre gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ von einer typischen ADHS- Problematik bei intaktem Eingliederungspotential

auszugehen. Diese Ein schätzung der Sachlage stünde etwa mit der bisherigen Kostenübernahme der IV-Stelle in Einklang (vgl. Sachverhalt 1.1). Aufgrund der Ausführungen von B.___ würden dem Beschwerdeführer dabei bei der schulischen Nachholarbeit Mehrkosten entstehen, die von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen wären. Psychotherapeutische Massnahmen wären dabei gemäss Dr. Y.___ nicht ange zeigt, der Nachweis einer Drogenabstinenz entfiele mangels Hinweisen auf einen Drogenkonsum. 4.3

Ginge man entsprechend der RAD-Einschätzung vom 9. Oktober 2017 von einer mangelnden Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. Y.___ aus (Urk. 9/200 S. 8 f.), führte dies bezüglich der Anspruchsprüfung betreffend beruflicher Mass nahmen im Ergebnis nicht zu einer anderen Einschätzung.

So geht auch Dr. A.___ von einem grundsätzlich IV-relevante n Gesundheits schaden aus, indem er eine leichte kognitive Störung im Sinne von ICD-10 F06.70 diagnostiziert. Eine solche kann vor, während oder nach einer Vielzahl zerebraler und systemischer Infektionen und körperlichen Erkrankungen auftreten (ein schliesslich HIV; Internationale Klassifikation psychisch er Störungen, ICD-10 Ka pitel V [ F ], 1 0. Auflage, S. 99). Dabei handelt es sich gemäss Dr. A.___

um unveränderliche kognitive Einschränkungen, wobei sich der vermutete Mari huanakonsum nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Selbst wenn die kognitiven Probleme auf einen längerfrist igen Drogenkonsum zurück ge führt werden könn ten, wären diese gemäss der Einschätzung von Dr. A.___ als irreversibel und damit als IV-relevant anzusehen.

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) zwar als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invali denversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchti gender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines kör perlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aufgrund der kognitiven Probleme wäre dabei selbst in einer angelernten Tätigkeit ohne Ausbildung von einer um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Entsprechend der Einschätzung des Lehrbetriebs so wie der kantonalen Bewilligungsstelle liegt eine zweijährige Ausbildung als Lo gistiker im Bereich der Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dabei im kognitiven Bereich, insbesondere beim Er lernen von Rechentätigkeiten (vgl. Urk. 7, Urk. 9/198 S. 9 oben), Unterstützung brauchen wird. Diese Mehrkosten sind invaliditätsbedingt und von der Beschwer degegnerin zu übernehmen.

Was die Schadenminderungspflicht betrifft, ist auch Dr. A.___ der Auffas sung, dass eine solche allein für die krankheitsbedingten kognitiven Probleme nicht angezeigt ist. Die Erhöhung der Eingliederungsfähigkeit sowie der Motiva tion erscheint aufgrund der nun aufgenommenen Berufslehre aktuell nicht mehr im Vordergrund zu stehen (vgl. Urk. 7), sodass sich auch diesbezüglich keine the rapeutischen Massnahmen aufdrängen. Selbst wenn man weiter von einem an dauernden Marihuanakonsum des Beschwerdeführers ausginge, wäre auch dies bezüglich keine Auflage einer Schadenminderungspflicht möglich. So muss eine zumutbare Behandlung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit versprechen. Ge mäss der Einschätzung von Dr. A.___ bleibt der schädliche Gebrauch von Ma rihuana aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sodass auch in dieser Hinsicht keine Auflagen angezeigt sind. Hinzuweisen ist dabei zudem, dass Dr. Y.___ keine Hinweise für einen Drogenkonsum sieht (Urk. 9/176 S. 6). 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter einem IV-relevanten Gesundheitsschaden leidet, welcher sich insbesondere auf die schuli schen Leistungen der nun angetretenen Ausbildung zum Logistiker auswirken dürfte. Die dabei entstehenden Mehrkosten sind invaliditätsbedingt und von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Gewährung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG zu übernehmen. Dies führt in Gut heissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. April 2018. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 1. Dezember 2018 (Urk.

13) auf Fr. 2'388.55 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung 1 9. April 2018 auf gehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten im Rahmen der aufgenommenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Logistiker hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'388.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty