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IV.2018.00486

IV-relevanter Gesundheitsschaden von IV-Stelle bei rezidivierendem depressiven Geschehen trotz engmaschiger stationärer, tagesklinischer und ambulanter Betreuung während mehr als 1.5 Jahren verneint; Begutachtung erforderlich, auch im Hinblick auf die Indikatorenprüfung.

Zürich SozVersG · 2018-08-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1957 geborene X.___ ist gelernte Weberei-Assistentin und war zuletzt ab 1. August 2010 als h auswirtschaftliche Mitarbeiterin bei der A.___ erwerbstätig bei einem Pensum von 70 % (Urk. 7/9 S. 1-4, Urk. 7/23 S. 2). Im Zusammenhang mit Gelenkschmerzen meldete sich die Versicherte am 1 9. Oktober 2012 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 S. 4-6). Mit Verfügung vom 1. März 2013 wies diese das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/32).

Unter Hinweis auf Gelenkschmerzen im Knie und im Ellbogen meldete sich die Versicherte am 2 3. Juni 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/36 S. 5 f.). Per 3 1. Juli 2015 löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis bei de r A.___ auf (Urk. 7/46 /1); die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolgte am 3. August 2015, wobei die Versicherte für angepasste Tätigkeiten eine Ver mittlungsfähigkeit von 100 % angab, was seitens der Kasse akzeptiert wurde (Urk. 7/55). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 1. Mai 2016 ab (Urk. 7/67). 1.2

Im Zusammenhang mit seit dem 1. August 2016 bestehender psychischer Prob leme meldete sich die Versicherte am 1. Dezember 2016 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/70 S. 5 f.). Nach Einholung von psychiatrischen Abklärungsberichte n stellte diese mit Vorbescheid vom 7. November 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/102) und hielt an diesem Entscheid trotz neu eingereichter ärztlicher Zeugnisse (Urk. 7/116) mit Verfügung vom 2 3. April 2018 fest (Urk. 7/121 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 wurde – nach interner Würdigung der neusten ärztlichen Berichte (Urk. 7/126) - an der Verfügung vom 2 3. April 2018 festgehalten (Urk. 7/127). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 2. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzu klären; weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeg liche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

U m den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be - grün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine IV-relevante gesundheitli che Einschränkung vorlieg e (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass beide Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes von Ärzten verfasst worden sei, welche nicht über die notwendigen Voraussetzungen zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes verfügen würden (Urk. 1 S.

7). Weiter wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund der im Einwand neu einge reichten Beweismittel verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen; die Unterzeichnende habe zumindest den Austrittsbericht der Univer si tätsklinik B.___ innert der Beschwerdefrist erhältlich gemacht und der Beschwerdegegnerin zugestellt (S. 8). Die Einschätzung der RAD-Ärzte stehe im Widerspruch zur Einschätzung der Fachärzte der B.___; aus diesem Grund sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer und somatischer Hinsicht ergänzend abzuklären (S. 9). 2.3

Während im Rahmen der Leistungsabweisung mit Verfügung vom 1 1. Mai 2016 (Urk. 7/67) noch allein somatische Beschwerden im Raum standen (Urk. 7/62 S. 4), erfolgte die neuste Anmeldung zum Leistungsbezug insbesondere aufgrund psy chischer Beschwerden. Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahren s ist demnach zunächst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine fun dierte Beurteilung der neu geltend gemachten psychischen B e einträchtigungen zulässt. 3. 3.1

Im Rahmen der Abklärungen der Krankentaggeldversicherung wurde Dr.

C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Plausibilisierungsabklärung beauftragt.

Mit Bericht vom 1 0. Januar 2017 führte Dr. C.___ aus, dass es erstmals in der Zeit vom 1 2. August bis 1 4. September 2016 zu einer psychiatrischen Hospita lisation in der B.___ gekommen sei (Urk. 7/100/8). Aktuell sei von einer mittel gradigen, tendenziell schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1/F32.2; letztere ohne psychotische Sympt ome) von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol namentlich mindestens schädlicher Gebrauch, wahrscheinlich Alkohol ab hängigkeit (ICD-10 F10.1/10.2) sowie von einem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (differentialdiagnos tis ch Persönlichkeitsstörung mit Selbstun sicher heit ICD-10 F60.8) auszugehen. Aufgrund des psychischen Zustandes bestehe sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die medikamentöse Therapie mit Antidepressiva sei installiert; die aktuell eingeleitete Anmeldung zur tagesklinischen Behandlung erscheine gerechtfertigt und sei dringend notwendig. Die Prognose sei vorerst schwierig einzuschätzen und hänge davon ab, ob eine hirnorganische Störung (am ehesten als Folge des Alkoholkonsums) nac h gewiesen werden könne (Urk. 7/100/13). 3.2

Die für den Bericht der B.___ vom 1 1. Januar 2017 verantwortliche Fachärztin diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode (ICD-10 F33.2), sowie psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol, aktuell abstinent (ICD-10 F10.1). Die Beschwerdeführer in befinde sich in ihrer sozialpsychiatrischen ambulanten Behandlung seit Oktober 201 6. Seit der Anpassung der medikamentösen Therapie und unter sozialpsychiatrischer Unter stützung sei bei der Beschwerdeführerin eine leichte Besserung zu beobachten. Es bestehe im aktuellen Zustand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ein Arbeits ver such würde eher d estabilisierend wirken (Urk. 7 / 83). 3.3

Die für den Bericht der B.___ vom 5. Oktober 2017 verantwortli chen Fachärzte stellten aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen: rezidivierende de pres sive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1).

In der Zeit vom 2 1. April bis 2 6. Mai 2017 sei die Behandlung stationär erfolgt, danach in der Zeit vom 2 9. Mai bis 2 8. September 2017 im tages klinischen Rahmen, bei Aufnahme einer ambulanten Behandlung per 5. Oktober 201 7. Ab Klinikaustritt sei eine Arbeitsaufnahme von 50 % möglich, wobei zur Aufrechter haltung dieser Arbeitsfähigkeit regelmässige Psychotherapie erforderlich sei. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % auch nicht unter weiterer stetiger Behandlung gesteigert werden könne (Urk. 7/98 S. 2-5; vgl. auch Urk. 7/116/3). 3.4

Die für den Austrittsbericht der B.___ vom 2 2. Dezember 2017 verantwortlichen Fachärzte stellten aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen: rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD- 10 F33.2); psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol, schäd licher Gebrauch (ICD-10 F10.1).

Es habe ein freiwilliger Wechsel vom ambulanten ins stationäre Setting stattge funden (Hospitalisation vom 3 0. November bis 1 8. Dezember 2017). Die Entlas sung der stabilisierten Patientin sei in die tagesklinische Behandlung erfolgt (Urk. 7/125/1-3). Für die Zeit 30. November 2017 bis 31. Januar 2018 stellten die Ärzte der B.___ Zeugnisse mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100

% aus (Urk. 7/116/1-2). 3.5

Im Austrittsbericht der B.___ vom 9. März 2018 stellten die verantwortlichen Fachärzte aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2); psychi sche und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1).

Mittels sozialdienstlicher Unterstützung sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im geschützten Rahmen bei der Stiftung D.___ vermittelt worden; ab Beginn der neu aufgegleisten Tagesstruktur sei die Anmeldung zur ambulanten Anschluss behandlung erfolgt (Urk. 7/125/ 8-10). 3.6

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte am 1. November 2017 zum Schluss, die diagnostizierte depressive Störung, gegenwärtig remittiert, bedürfe zwar weiterer psychiatrischer Therapie, sei aber nicht IV-relevant (Urk. 7/101/6). Nach Hinweis der Beschwerdeführerin im Einwand vom 23. März 2018 auf die erneute Hospitalisation in der B.___ (Urk. 7/117/3) befand der RAD-Arzt am 21. April 2018, es lägen - im Vergleich zum 1. November 2017 - keine neuen Tatsachen vor (Urk. 7/120/3). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1 2. August 2016 und zumindest bis Ende 2017 durch die psychische Erkrankung in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war; dies trotz intensiver therapeutischer Betreuung. Selbst in der Zeit ab Oktober 2017 gingen die Fachärzte der B.___ bei vorübergehend remittiertem depressiven Geschehen lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei trotz fortlaufender Betreuung bereits per 3 0. November 2017 wieder ein Wechsel ins stationäre Setting erfolgte. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne weitere Abklärungen nicht zulässig, dem diagnostizierten psychischen Gesundheitsschaden jeden dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abzusprechen. Hinzuweisen ist dabei auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer in zuletzt lediglich eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen aufnehmen konnte.

Praxisgemäss kommt dabei einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Die Einschätzungen des RAD-Arztes ergingen offensichtlich in Unkenntnis zumindest des letzten Berichts der B.___ (vorstehend E. 3.5), dessen Beizug die Beschwerdegegnerin unterlassen hat. Der RAD-Arzt liess die erneute

Hospitalisation gänzlich unbe rücksichtigt, weshalb seiner Schlussfolgerung, es liege in psychiatrischer Hinsicht ein remittierter, invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanter Gesundheits schaden vor, nicht gefolgt werden kann.

Da es den letzten Berichten der B.___ an einer Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit - insbesondere aus medizinisch-theoretischer Sicht auf dem freien Arbeitsmarkt – mangelt, erscheint die externe psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin unumgänglich. 4.2

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass

g emäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeit punkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Das erforderliche Gutachten wie auch die Beschwerdegegnerin werden sich dem nach auch mit den nunmehr massgebenden Standardindikatoren auseinander setzen zu haben. 4.3

Inwieweit auch in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sein werden, kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch an einer ideopathischen Gicht leidet, welche sich zumindest auf das Anforde rungs profil einer angepassten Tätigkeit auswirken dürfte. Dennoch erfolgte die Anmel dung zum Leistungsbezug allein unter Hinweis auf die psychischen Beschwerden sowie die bei der Bewegungstherapie erlittene contusio cerebri und Rippenfraktur (Urk. 7/70 S. 5, Urk. 7/125/1). Falls diese eine dauerhafte Beeinträchtigung nach sich ziehen, wird dies bei der Zumutbarkeitsbeurteilung gegebenenfalls zu be rück sichtigen sein.

Zusammenfassend ist die Sache zur umfassenden Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 3. April 2018 somit aufzuheben. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

23. April 2018

auf gehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeg liche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 U m den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be - grün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 2. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzu klären; weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine IV-relevante gesundheitli che Einschränkung vorlieg e (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass beide Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes von Ärzten verfasst worden sei, welche nicht über die notwendigen Voraussetzungen zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes verfügen würden (Urk. 1 S.

7). Weiter wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund der im Einwand neu einge reichten Beweismittel verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen; die Unterzeichnende habe zumindest den Austrittsbericht der Univer si tätsklinik B.___ innert der Beschwerdefrist erhältlich gemacht und der Beschwerdegegnerin zugestellt (S. 8). Die Einschätzung der RAD-Ärzte stehe im Widerspruch zur Einschätzung der Fachärzte der B.___; aus diesem Grund sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer und somatischer Hinsicht ergänzend abzuklären (S. 9).

E. 2.3 Während im Rahmen der Leistungsabweisung mit Verfügung vom 1 1. Mai 2016 (Urk. 7/67) noch allein somatische Beschwerden im Raum standen (Urk. 7/62 S. 4), erfolgte die neuste Anmeldung zum Leistungsbezug insbesondere aufgrund psy chischer Beschwerden. Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahren s ist demnach zunächst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine fun dierte Beurteilung der neu geltend gemachten psychischen B e einträchtigungen zulässt. 3. 3.1

Im Rahmen der Abklärungen der Krankentaggeldversicherung wurde Dr.

C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Plausibilisierungsabklärung beauftragt.

Mit Bericht vom 1 0. Januar 2017 führte Dr. C.___ aus, dass es erstmals in der Zeit vom 1 2. August bis 1 4. September 2016 zu einer psychiatrischen Hospita lisation in der B.___ gekommen sei (Urk. 7/100/8). Aktuell sei von einer mittel gradigen, tendenziell schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1/F32.2; letztere ohne psychotische Sympt ome) von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol namentlich mindestens schädlicher Gebrauch, wahrscheinlich Alkohol ab hängigkeit (ICD-10 F10.1/10.2) sowie von einem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (differentialdiagnos tis ch Persönlichkeitsstörung mit Selbstun sicher heit ICD-10 F60.8) auszugehen. Aufgrund des psychischen Zustandes bestehe sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die medikamentöse Therapie mit Antidepressiva sei installiert; die aktuell eingeleitete Anmeldung zur tagesklinischen Behandlung erscheine gerechtfertigt und sei dringend notwendig. Die Prognose sei vorerst schwierig einzuschätzen und hänge davon ab, ob eine hirnorganische Störung (am ehesten als Folge des Alkoholkonsums) nac h gewiesen werden könne (Urk. 7/100/13). 3.2

Die für den Bericht der B.___ vom 1 1. Januar 2017 verantwortliche Fachärztin diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode (ICD-10 F33.2), sowie psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol, aktuell abstinent (ICD-10 F10.1). Die Beschwerdeführer in befinde sich in ihrer sozialpsychiatrischen ambulanten Behandlung seit Oktober 201 6. Seit der Anpassung der medikamentösen Therapie und unter sozialpsychiatrischer Unter stützung sei bei der Beschwerdeführerin eine leichte Besserung zu beobachten. Es bestehe im aktuellen Zustand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ein Arbeits ver such würde eher d estabilisierend wirken (Urk. 7 / 83). 3.3

Die für den Bericht der B.___ vom 5. Oktober 2017 verantwortli chen Fachärzte stellten aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen: rezidivierende de pres sive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1).

In der Zeit vom 2 1. April bis 2 6. Mai 2017 sei die Behandlung stationär erfolgt, danach in der Zeit vom 2 9. Mai bis 2 8. September 2017 im tages klinischen Rahmen, bei Aufnahme einer ambulanten Behandlung per 5. Oktober 201 7. Ab Klinikaustritt sei eine Arbeitsaufnahme von 50 % möglich, wobei zur Aufrechter haltung dieser Arbeitsfähigkeit regelmässige Psychotherapie erforderlich sei. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % auch nicht unter weiterer stetiger Behandlung gesteigert werden könne (Urk. 7/98 S. 2-5; vgl. auch Urk. 7/116/3). 3.4

Die für den Austrittsbericht der B.___ vom 2 2. Dezember 2017 verantwortlichen Fachärzte stellten aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen: rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F33.2); psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol, schäd licher Gebrauch (ICD-10 F10.1).

Es habe ein freiwilliger Wechsel vom ambulanten ins stationäre Setting stattge funden (Hospitalisation vom 3 0. November bis 1 8. Dezember 2017). Die Entlas sung der stabilisierten Patientin sei in die tagesklinische Behandlung erfolgt (Urk. 7/125/1-3). Für die Zeit 30. November 2017 bis 31. Januar 2018 stellten die Ärzte der B.___ Zeugnisse mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100

% aus (Urk. 7/116/1-2). 3.5

Im Austrittsbericht der B.___ vom 9. März 2018 stellten die verantwortlichen Fachärzte aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2); psychi sche und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1).

Mittels sozialdienstlicher Unterstützung sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im geschützten Rahmen bei der Stiftung D.___ vermittelt worden; ab Beginn der neu aufgegleisten Tagesstruktur sei die Anmeldung zur ambulanten Anschluss behandlung erfolgt (Urk. 7/125/ 8-10). 3.6

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte am 1. November 2017 zum Schluss, die diagnostizierte depressive Störung, gegenwärtig remittiert, bedürfe zwar weiterer psychiatrischer Therapie, sei aber nicht IV-relevant (Urk. 7/101/6). Nach Hinweis der Beschwerdeführerin im Einwand vom 23. März 2018 auf die erneute Hospitalisation in der B.___ (Urk. 7/117/3) befand der RAD-Arzt am 21. April 2018, es lägen - im Vergleich zum 1. November 2017 - keine neuen Tatsachen vor (Urk. 7/120/3). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1 2. August 2016 und zumindest bis Ende 2017 durch die psychische Erkrankung in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war; dies trotz intensiver therapeutischer Betreuung. Selbst in der Zeit ab Oktober 2017 gingen die Fachärzte der B.___ bei vorübergehend remittiertem depressiven Geschehen lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei trotz fortlaufender Betreuung bereits per 3 0. November 2017 wieder ein Wechsel ins stationäre Setting erfolgte. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne weitere Abklärungen nicht zulässig, dem diagnostizierten psychischen Gesundheitsschaden jeden dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abzusprechen. Hinzuweisen ist dabei auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer in zuletzt lediglich eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen aufnehmen konnte.

Praxisgemäss kommt dabei einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Die Einschätzungen des RAD-Arztes ergingen offensichtlich in Unkenntnis zumindest des letzten Berichts der B.___ (vorstehend E. 3.5), dessen Beizug die Beschwerdegegnerin unterlassen hat. Der RAD-Arzt liess die erneute

Hospitalisation gänzlich unbe rücksichtigt, weshalb seiner Schlussfolgerung, es liege in psychiatrischer Hinsicht ein remittierter, invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanter Gesundheits schaden vor, nicht gefolgt werden kann.

Da es den letzten Berichten der B.___ an einer Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit - insbesondere aus medizinisch-theoretischer Sicht auf dem freien Arbeitsmarkt – mangelt, erscheint die externe psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin unumgänglich. 4.2

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass

g emäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeit punkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Das erforderliche Gutachten wie auch die Beschwerdegegnerin werden sich dem nach auch mit den nunmehr massgebenden Standardindikatoren auseinander setzen zu haben. 4.3

Inwieweit auch in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sein werden, kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch an einer ideopathischen Gicht leidet, welche sich zumindest auf das Anforde rungs profil einer angepassten Tätigkeit auswirken dürfte. Dennoch erfolgte die Anmel dung zum Leistungsbezug allein unter Hinweis auf die psychischen Beschwerden sowie die bei der Bewegungstherapie erlittene contusio cerebri und Rippenfraktur (Urk. 7/70 S. 5, Urk. 7/125/1). Falls diese eine dauerhafte Beeinträchtigung nach sich ziehen, wird dies bei der Zumutbarkeitsbeurteilung gegebenenfalls zu be rück sichtigen sein.

Zusammenfassend ist die Sache zur umfassenden Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 3. April 2018 somit aufzuheben. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

23. April 2018

auf gehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00486

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

21. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1957 geborene X.___ ist gelernte Weberei-Assistentin und war zuletzt ab 1. August 2010 als h auswirtschaftliche Mitarbeiterin bei der A.___ erwerbstätig bei einem Pensum von 70 % (Urk. 7/9 S. 1-4, Urk. 7/23 S. 2). Im Zusammenhang mit Gelenkschmerzen meldete sich die Versicherte am 1 9. Oktober 2012 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 S. 4-6). Mit Verfügung vom 1. März 2013 wies diese das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/32).

Unter Hinweis auf Gelenkschmerzen im Knie und im Ellbogen meldete sich die Versicherte am 2 3. Juni 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/36 S. 5 f.). Per 3 1. Juli 2015 löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis bei de r A.___ auf (Urk. 7/46 /1); die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolgte am 3. August 2015, wobei die Versicherte für angepasste Tätigkeiten eine Ver mittlungsfähigkeit von 100 % angab, was seitens der Kasse akzeptiert wurde (Urk. 7/55). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 1. Mai 2016 ab (Urk. 7/67). 1.2

Im Zusammenhang mit seit dem 1. August 2016 bestehender psychischer Prob leme meldete sich die Versicherte am 1. Dezember 2016 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/70 S. 5 f.). Nach Einholung von psychiatrischen Abklärungsberichte n stellte diese mit Vorbescheid vom 7. November 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/102) und hielt an diesem Entscheid trotz neu eingereichter ärztlicher Zeugnisse (Urk. 7/116) mit Verfügung vom 2 3. April 2018 fest (Urk. 7/121 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 wurde – nach interner Würdigung der neusten ärztlichen Berichte (Urk. 7/126) - an der Verfügung vom 2 3. April 2018 festgehalten (Urk. 7/127). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 2. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzu klären; weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeg liche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

U m den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be - grün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine IV-relevante gesundheitli che Einschränkung vorlieg e (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass beide Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes von Ärzten verfasst worden sei, welche nicht über die notwendigen Voraussetzungen zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes verfügen würden (Urk. 1 S.

7). Weiter wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund der im Einwand neu einge reichten Beweismittel verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen; die Unterzeichnende habe zumindest den Austrittsbericht der Univer si tätsklinik B.___ innert der Beschwerdefrist erhältlich gemacht und der Beschwerdegegnerin zugestellt (S. 8). Die Einschätzung der RAD-Ärzte stehe im Widerspruch zur Einschätzung der Fachärzte der B.___; aus diesem Grund sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer und somatischer Hinsicht ergänzend abzuklären (S. 9). 2.3

Während im Rahmen der Leistungsabweisung mit Verfügung vom 1 1. Mai 2016 (Urk. 7/67) noch allein somatische Beschwerden im Raum standen (Urk. 7/62 S. 4), erfolgte die neuste Anmeldung zum Leistungsbezug insbesondere aufgrund psy chischer Beschwerden. Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahren s ist demnach zunächst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine fun dierte Beurteilung der neu geltend gemachten psychischen B e einträchtigungen zulässt. 3. 3.1

Im Rahmen der Abklärungen der Krankentaggeldversicherung wurde Dr.

C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Plausibilisierungsabklärung beauftragt.

Mit Bericht vom 1 0. Januar 2017 führte Dr. C.___ aus, dass es erstmals in der Zeit vom 1 2. August bis 1 4. September 2016 zu einer psychiatrischen Hospita lisation in der B.___ gekommen sei (Urk. 7/100/8). Aktuell sei von einer mittel gradigen, tendenziell schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1/F32.2; letztere ohne psychotische Sympt ome) von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol namentlich mindestens schädlicher Gebrauch, wahrscheinlich Alkohol ab hängigkeit (ICD-10 F10.1/10.2) sowie von einem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (differentialdiagnos tis ch Persönlichkeitsstörung mit Selbstun sicher heit ICD-10 F60.8) auszugehen. Aufgrund des psychischen Zustandes bestehe sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die medikamentöse Therapie mit Antidepressiva sei installiert; die aktuell eingeleitete Anmeldung zur tagesklinischen Behandlung erscheine gerechtfertigt und sei dringend notwendig. Die Prognose sei vorerst schwierig einzuschätzen und hänge davon ab, ob eine hirnorganische Störung (am ehesten als Folge des Alkoholkonsums) nac h gewiesen werden könne (Urk. 7/100/13). 3.2

Die für den Bericht der B.___ vom 1 1. Januar 2017 verantwortliche Fachärztin diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode (ICD-10 F33.2), sowie psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol, aktuell abstinent (ICD-10 F10.1). Die Beschwerdeführer in befinde sich in ihrer sozialpsychiatrischen ambulanten Behandlung seit Oktober 201 6. Seit der Anpassung der medikamentösen Therapie und unter sozialpsychiatrischer Unter stützung sei bei der Beschwerdeführerin eine leichte Besserung zu beobachten. Es bestehe im aktuellen Zustand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ein Arbeits ver such würde eher d estabilisierend wirken (Urk. 7 / 83). 3.3

Die für den Bericht der B.___ vom 5. Oktober 2017 verantwortli chen Fachärzte stellten aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen: rezidivierende de pres sive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1).

In der Zeit vom 2 1. April bis 2 6. Mai 2017 sei die Behandlung stationär erfolgt, danach in der Zeit vom 2 9. Mai bis 2 8. September 2017 im tages klinischen Rahmen, bei Aufnahme einer ambulanten Behandlung per 5. Oktober 201 7. Ab Klinikaustritt sei eine Arbeitsaufnahme von 50 % möglich, wobei zur Aufrechter haltung dieser Arbeitsfähigkeit regelmässige Psychotherapie erforderlich sei. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % auch nicht unter weiterer stetiger Behandlung gesteigert werden könne (Urk. 7/98 S. 2-5; vgl. auch Urk. 7/116/3). 3.4

Die für den Austrittsbericht der B.___ vom 2 2. Dezember 2017 verantwortlichen Fachärzte stellten aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen: rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD- 10 F33.2); psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol, schäd licher Gebrauch (ICD-10 F10.1).

Es habe ein freiwilliger Wechsel vom ambulanten ins stationäre Setting stattge funden (Hospitalisation vom 3 0. November bis 1 8. Dezember 2017). Die Entlas sung der stabilisierten Patientin sei in die tagesklinische Behandlung erfolgt (Urk. 7/125/1-3). Für die Zeit 30. November 2017 bis 31. Januar 2018 stellten die Ärzte der B.___ Zeugnisse mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100

% aus (Urk. 7/116/1-2). 3.5

Im Austrittsbericht der B.___ vom 9. März 2018 stellten die verantwortlichen Fachärzte aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2); psychi sche und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1).

Mittels sozialdienstlicher Unterstützung sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im geschützten Rahmen bei der Stiftung D.___ vermittelt worden; ab Beginn der neu aufgegleisten Tagesstruktur sei die Anmeldung zur ambulanten Anschluss behandlung erfolgt (Urk. 7/125/ 8-10). 3.6

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte am 1. November 2017 zum Schluss, die diagnostizierte depressive Störung, gegenwärtig remittiert, bedürfe zwar weiterer psychiatrischer Therapie, sei aber nicht IV-relevant (Urk. 7/101/6). Nach Hinweis der Beschwerdeführerin im Einwand vom 23. März 2018 auf die erneute Hospitalisation in der B.___ (Urk. 7/117/3) befand der RAD-Arzt am 21. April 2018, es lägen - im Vergleich zum 1. November 2017 - keine neuen Tatsachen vor (Urk. 7/120/3). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1 2. August 2016 und zumindest bis Ende 2017 durch die psychische Erkrankung in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war; dies trotz intensiver therapeutischer Betreuung. Selbst in der Zeit ab Oktober 2017 gingen die Fachärzte der B.___ bei vorübergehend remittiertem depressiven Geschehen lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei trotz fortlaufender Betreuung bereits per 3 0. November 2017 wieder ein Wechsel ins stationäre Setting erfolgte. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne weitere Abklärungen nicht zulässig, dem diagnostizierten psychischen Gesundheitsschaden jeden dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abzusprechen. Hinzuweisen ist dabei auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer in zuletzt lediglich eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen aufnehmen konnte.

Praxisgemäss kommt dabei einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Die Einschätzungen des RAD-Arztes ergingen offensichtlich in Unkenntnis zumindest des letzten Berichts der B.___ (vorstehend E. 3.5), dessen Beizug die Beschwerdegegnerin unterlassen hat. Der RAD-Arzt liess die erneute

Hospitalisation gänzlich unbe rücksichtigt, weshalb seiner Schlussfolgerung, es liege in psychiatrischer Hinsicht ein remittierter, invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanter Gesundheits schaden vor, nicht gefolgt werden kann.

Da es den letzten Berichten der B.___ an einer Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit - insbesondere aus medizinisch-theoretischer Sicht auf dem freien Arbeitsmarkt – mangelt, erscheint die externe psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin unumgänglich. 4.2

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass

g emäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeit punkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Das erforderliche Gutachten wie auch die Beschwerdegegnerin werden sich dem nach auch mit den nunmehr massgebenden Standardindikatoren auseinander setzen zu haben. 4.3

Inwieweit auch in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sein werden, kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch an einer ideopathischen Gicht leidet, welche sich zumindest auf das Anforde rungs profil einer angepassten Tätigkeit auswirken dürfte. Dennoch erfolgte die Anmel dung zum Leistungsbezug allein unter Hinweis auf die psychischen Beschwerden sowie die bei der Bewegungstherapie erlittene contusio cerebri und Rippenfraktur (Urk. 7/70 S. 5, Urk. 7/125/1). Falls diese eine dauerhafte Beeinträchtigung nach sich ziehen, wird dies bei der Zumutbarkeitsbeurteilung gegebenenfalls zu be rück sichtigen sein.

Zusammenfassend ist die Sache zur umfassenden Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 3. April 2018 somit aufzuheben. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

23. April 2018

auf gehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty