Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1980 und 200 0), meldete sich am 4. Mai 2015
unter Hinweis auf Spät folgen nach einem schweren Unfall vom 1. Juli 1992
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle teilte ihr am 2. September 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich
seien (Urk. 7/27) . Am 2 1. März 2016 erging der Vorbe scheid, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 7/44). D ie Beschwer deführerin erhob am 2 8. April 2016 Einwä nd e und beantragte ergänzende Ab klärungen (Urk. 7/46/1-5). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein polydiszip linäres Gutachten, das am 3 0. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 7/94) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/98, Urk. 7/
100) erging am 7. Februar 2018 eine ergänzende Ste llungnahme zum Gutachten (Urk. 7/105). Mit Verfü gung vom 1 9. April 2018 (Urk. 7/110) = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch . 2.
Die Versicherte erhob am 2 2. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. April 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen, mindestens eine Viertelsrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2018 (Urk.
6) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 3. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen davon aus, dass eine Leis tungsbeschränkung von 20 % bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei somit weiterhin zu 80 % zumutbar. Mit e iner Einschränkung von 20 % sei das gesetzliche War tejahr nicht erfüllt worden und es b estehe daher weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S . 2 oben). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), die Be schwerdegegnerin gehe fälschlicherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von nur 20 % aus (S. 4 Ziff. 1). Die Berechnung der Arbeitsunfähigkeit habe aufgrund einer Vergleichsrechnung zu erfolgen (S. 4 Ziff. 4). Aus näher genannten Gründen sei ihr mindestens eine Viertelsrente zu gewähren (S. 5 Ziff. 5-7). Zudem erachte sie das Gutachten als fehlerhaft (S. 5 f. Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch ver hält. 3.
3.1
Die Ärzte des
Y.___ nannte n im Bericht vom 2 0. April 2012 (Urk. 7/21) zur gleichentags erfolgten Notfallbehandlung die folgenden Diagno sen (S. 1) : - Epistaxis - Hypertensive Entgleisung bei bekannte r arterieller Hypertonie - Adipositas 3.2
Die Ärzte des Z.___ führten in ihrem am 1 0. Juni 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 7/20/1-4) aus, dass sie die Beschwerdeführerin vom 2 4. Juli bis 3. August 2012 stationär behandelten, und nannten die f olgen den, hier verkürzt angeführten, Diagnosen: - h ochgradiger V erdacht auf Schlafapnoesyndrom - hypertensive Herzerkrankung - latente Hypothyreose - c hronische Heiserkeit bei ma ngelhaftem Stimmbandschluss - Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel - Zustand nach Schädelhirntrauma - Zustand nach zweimaliger Meningitis Zusammenfassend werde von einer kombinierten Genese der geklagten Be schwerden - Gewichtszunahme und allgemeine Erschöpfun g bei latenter Hypo thyreose, Entstehung einer h ypertensiven Herzerkrankung, Tagesmüdigkeit und mnestische Defizite aufgrund eines bisher unbehandelten Schlafapnoesyndroms, welches wiederum assoziiert sei mit Adipositas per magna
- ausgegangen . Zu sätzliches wie der Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel könne die Komplexität der von der Beschwerdeführerin empfundenen Beschwer den erklären (S. 4). 3 .3
Dr. med. A.___
führte am 1 4. Oktober 2015 in seinem Schreiben (Urk. 7/33) aus, dass er die Beschwerdeführerin lediglich zweimal im Jahr 2012 hausärztlich behandelt habe und deshalb keine konkreteren Angaben machen könne (S. 1). 3.4
Prof. Dr. med. B.___ führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/17/1-6) aus, dass er die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2013 ambulant behandelt habe (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Au swir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - dysexekutives Syndrom, bestehend seit Juli 1992, belegt durch CT-Befund vom 5. Februar 2007 (ICD-10 F07.2) - vertikale Fraktur links frontal mit Einschluss der Sinus frontalis mit Einschluss der Ethmoidalbereichs - linksseitige Orbitaftaktur - direkte Verbindung zwischen vorderer Schädelgrube, Frontabinus, Eth moidalbereich und linker Orb i ta - Encephalomatazie
frontob asal und rechts frontal - Nachweis eines inkonstanten Theta-Deltaherdes links frontotemporal, EEG des Krankenhauses Z.___ im 2012 - h ochgradiger Verdacht auf Schl afapnoesyndrom - h ypertensive Herzerkrankung mit schwerer konzentrischen linksventriku läre n
Hypertrophie - l a tente Hypothyreose mit Adipositas per magna. Initial im Zusammen hang mit der Verordnung von Neuron tin - chronische Heiserkeit bei mangelhaftem Stimmbandschl uss - Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel - rezidivierende Cephalgien im Zusammenhang mit Meningitiden - Gehbehinderung nach Versorgung einer wiederholten traumatisch be dingten Verletzung beider Kniegelenke Für den klinisch 2012 und 2013 zumindest temporär bestehenden Verdacht einer Liquorfistel seien die vorgeschlagenen szintigrafischen und myelografischen Un tersuchungen bisher nicht durchgeführt worden (S. 1 Ziff. 1.1) . Bei den Folgen des Schädel-Hirn-Traumas vom 1. Juli 1992 sei von einer weiteren Progredienz auszugehen (S. 2 Ziff. 1.4). Das maskierte dysexekutive Syndrom sei ohne Stress bedingungen latent, führe jedoch bei mit beruflichen Tätigkeiten verbundenen Belastungen zu erheblichen Fehlentscheidungen (S. 3 Ziff. 1.7) . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv seit 2007 (S. 2 Ziff. 1.6). Mit der Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.5
Dr. me d
C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 4. August 2015 (Urk. 7/25/1-7) aus, dass er die Beschwer deführerin am 3. Juni 20 15 einmalig ambulant behandelt habe (S. 6 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 6 Ziff. 1.1): - Status nach Unfall 1992 mit Schädelbruch, unklare neurologische Restzu stände - massivste Adipositas - hochgradiges Schlafapnoe Syndrom - h ypertensive Herzerkrankung - latente Hyperthyreose - Status nach zweimaliger Meningitis Aufgrund der nur einmalig erfolgten Untersuchung seien keine weiteren Aussa gen möglich (S. 6 f.). Eine genauere Abklärung sei dringend (S. 7 Ziff. 1.11). 3.6
Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/48) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 5. April 2016 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Polytrauma am 1. Juli 1992 - Status nach Meningitis Sie nannte die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - h ypertensive Herzerkrankung - Hypothyreose - Schlaf-Apnoe-Syndrom - Adipositas - latenter Diabetes mellitus - aktuell Eisenmangel Die Prognose für die Blutdruckeinstellung sei gut. Für die posttraumatische Symptomatik sei die Prognose nicht einschätzbar. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals Kontrolltermine und kardiologische Termine abgesagt, so dass die Füh rung schwierig sei (S. 2 Ziff. 1.4) . Weitere Punkte seien für sie nicht beurteilbar, da sie die Beschwerdeführerin nur zweimalig gesehen habe (S. 2 unten). 3.7
Am 2 2. September 2016 erstattete n die Fachpersonen des E.___ im Auftrag des Bezirksgerichts F.___ ein polydisziplinäres Gutach ten
(Urk. 7/81). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführeri n (S. 14 ff.), und ihre
am 4. August und 4. No vember 2017 (vgl. S. 1 unten) erhobenen psychiatrischen (S. 29 ff.), neuropsy chologischen (S. 32 ff.) und neurologischen (S. 35 ff.) Befunde. Das Gutachten soll t e sich insbesondere zu Fragen nach dem Vorliegen eines dysexekutiven Syn droms äussern (S. 3 und S. 39). Aus der neuropsychologischen und neurologi schen Abklärung sei zusammenfassend hervorgegangen, dass ein l e ichtes dys exekutives Syndrom vorliege. Dies sei insbesondere anhand der Verhaltensbe obachtungen festgestellt worden . Es zeige sich eine leichte Impulsivität und Ent hemmung bei leicht gesteigertem Antrieb und gehobener Stimmung. Ferner seien ein unstrukturiertes Denken und Einschränkungen des Gedächtnisses feststellbar. Die Ergebnisse der formalen neuropsychologischen Testung lägen allerdings im Normbereich. Auch die bei der psychiatrischen Untersuchung durchgeführten Kurztests zur groben Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeiten hätten weitgehend unauffällige Ergebnisse gezeigt. Dies schliesse jedoch das Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms nicht aus (S. 40 unten). Wie lange das dysexekutive Syndrom bereits vorliege, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die bei der aktuellen neuropsychologischen und neurologi schen Untersuchung beobachtbaren Auffälligkeiten seien bereits 1993 beschrie ben worden. Somit könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer den, dass dieses dysexekutive Syndrom erst nach dem Schädel-Hirn-Trauma von 1992 aufgetreten sei. Die nachfolgend durchgemachten zweimaligen Hirnhaut entzündungen könnten zu einer weiteren Aggravation geführt haben (S. 40 unten und S. 41 oben). Eine schwere Form des dysexekutiven Syndroms sei aktuell n icht festzustellen. Hierbei wär en die Patienten beispielsweise unfähig, selbständig zu leben, bräuch ten Betreuung bei der Nahrungsaufnahme oder Körperhygiene und müssten even tuell wegen Selbst- oder Fremdgefährdung ständig überwacht werden (S. 41 oben). Nach ICD-10 ergebe sich aufgrund der Anamnese, Aktenlage und Befunde bei Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms somit der Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0). Diese Störung sei durch Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktions störung des Gehirns bedingt. Hierbei sei eine deutliche Veränderung des Verh al tens, der Affekte und Impulse gegenüber vor der Hirnschädigung, erkennbar. Als diagnostische Kriterien könnten bei Frau X.___ genannt werden : E ine andau ernde reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeiträume durchzuhalten und Befriedigungen aufzuschieben, ein verändertes emotionales Verhalten mit teils ungerechtfertigter Fröhlichkeit, Nachgeben von Impulsen ohne Berücksichtigung von Konsequenzen und Veränderungen der Sprachpro duktion (S. 41). Eine früher im Raum stehende neurotische Störung bei unreifer Persönlichkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht auszumachen. Von psychiatrischer Seite könnten ansonsten keine anderweitigen relevanten Diagnosen wie zum Beispiel eine Suchtmittelabhängigkeit, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, eine eigene affektive Störung oder Angststörung festgestellt werden. Anhand der Anamnese ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine dissoziale Persönlichkeitsstö rung, also einer seit Kindheit oder Jugend tief verwurzelten charakterlichen Prob lematik mit Neigung zu kriminellen Handlungen, gewalttätigem Verhalten oder allgemeine r Verantwortungslosigkeit (S. 41 und 42). Die vorhandenen Auffälligkeiten seien dem dysexekutiven Syndrom beziehungs weise der organischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Es seien hierbei vor allem kognitive Störungen in Form von unbedachtem und vorschnellen Handeln im Sinne einer erhöhten Impulsivität, kein Lernen aus Fehlern, Unfähigkeit Hand lungskonsequenzen vorherzusehen und allgemeine Regelverstösse, zu erkennen (S. 42). Neben dem dysexekutiven Syndrom bestünden noch weitere relevante körperli che Probleme wie eine Herz - /Kreislauferkrankung, wiederholte Blutdruckentglei sungen mit Atemnot und Hustenanfällen, eine Schilddrüsenunterfunktion, ein starker Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom, chronische Schmerzen und schwe res Übergewicht (S. 42). Zu Fragen der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. G.___ nicht. 3.8
Pract . med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vo m 2 0. Dezember 2016 (Urk. 7/108 /3-4) aus, dass im Rahmen der Begutachtung durch das E.___ der Ver dacht auf eine or ganische Persönlichkeitsstörung bei Vorliegen eines dysex eku tiven Syndroms gestellt worden sei . Eine Beurteilung der Arbeitsfähig keit/funktionellen Leistungsfähigkeit erfolge im Rahmen dieser Begutachtung aber nicht, weshalb zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein e po lydisziplinäre Begutachtung empfohlen werde (S. 4). 3.9 3 .9 .1
Die Fachpersonen des
I.___ erstattete n im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2017 ein polydisziplinäres Gutach ten (Urk. 7/94). Sie stützten sich auf di e ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angab en der Beschwerdeführerin (S. 9 ff.), und ihre
am 3., 4. und 5. April 2017 (vgl. S. 2)
erhobenen allgemeininternistischen (S. 9 ff.), psychiatrischen (S. 13 ff.), orthopädischen (S. 20 ff.), neurologischen (S. 25 ff.), neuropsychologischen (S. 29 ff.),
kardiologischen (S. 34 ff.) und otorhinolaryngologischen (S. 36 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 f.): - c hronisches zer vikovertebrales Schmerzsyndrom - anamnestisch Status nach Verletzung der Halswirbelsäule im Rahmen von Verkehrsunfällen am 1. Juli 1992 und zirka 1994 - radiologisch deutliche Osteochondrose
Halswirbelkörper 5/6 (Röntgen 5. April
2017) - klinisch kein höhergradiges funktionelles Defizit - c hronische Kniebes chwerden links mehr als rechts - anamnestisch Status nach wiederholtem Eingriff beidseits - radiologische Zeichen der medialen und femoropatellä ren Arthrose beidseits (Röntgen 5. April 2017) - klinische Zeichen der Femoropatellararthrose sowie möglichen Aussen meniskusläsion beidseits - Zustand nach Schädelhirntrauma 1992 mit frontobasaler Fraktur links und hämorrhagischen Kontusionen rechts frontal - intermittierendes Liquorleck - Zustand nach zweimaliger bakterieller Meningiti s (2001 und 2002; richtig: 2007) - intermitt ierende Schwindelsymptomatik bei diskreten Zeichen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels - leichte kognitive Störung - h ypofunk tionelle Dysphonie - Schallempfindungsschwerhö rigkeit beidseits - h ypertensive Herzkrankheit (Erstdiagnose 201 2) - langjährige arterielle Hypertonie (Erstdiagnose zirka 2001), rezidivie rende hypertensive Entgleisungen - konzentrisches LV- Remodeling, diastolische Dysfunktion, linksventri kuläre Ejektionsfraktion
70% Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit genannt (S. 40): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - a kzentuierte impulsive Pe rsönlichkeitszüge - m eta bolisches Syndrom - Adipositas Grad III nach WHO, BMI 59,7kg/m 2 - ar terielle Hypertonie - Diabetes mellitus, neu entdeckt - Verdacht auf Sc hlafapnoe-Syndrom - s ubstitui erte Hypothyreose - anamnestisch Migräne - r emittierte A bduzensparese links 3.9.2
Die Konklusion des Gutachtens sei durch einen interdisziplinären Konsensus erar beitet worden (S. 40). Aus allgemeininternistischer Sicht könne bei einem BMI von 59.7
kg/m 2 ein voll ausgebildetes metabolisches Syndrom diagnostiziert wer den; es liesse sich eine ungenügend kontrollierte arterielle Hyperton ie sowie ein neu diagnostizierter Diabetes mellitus Typ 2 finden. Gemäss Aktenlage bestehe ein Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom, wobei die Beschwerdeführerin diesbe züglich nicht abgeklärt worden sei und auch keine spezifische Therapie befolge. Überdies habe sie angegeben, ohne Probleme Autofahren zu können und verneine insbesondere eine Einschlaftendenz tagsüber. Ferner könne eine adäquat substi tuierte Hypothyreose bestätigt werden. Aufgrund der aus allgemeininternistischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen bestehe für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfäh i gkeit. In ei ner kö rperlich leichten bis intermitt ierend mittelschwere n belastenden Tätigkei t en bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42). Aus orthopädischer Sicht könnten aufgrund der Aktenlage, der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde ein chronisches zer vikovertebrales Schmerzsyndrom mit radiologisch deutlich nachgewiesener Oste ochondrose
Halswirbelkörper 5/6 ohne Hinweise für ein höhergradiges funktio nelles Defizit sowie chronische Kniebeschwerden beidseits links betont, mit radi ologisch Zeichen der medialen und femoropatellaren Arthrose beidseits, diagnos tiziert werden. Ferner hätten sich klinisch Zeichen einer Femoropatellararthrose sowie einer möglichen Aussenmeniskusläsion beidseits gezeigt. Aufgrund der aus orthopädischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen seien der Be schwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzend auszuübende Tätig keiten mit Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5
kg beziehungsweise ohne Einnahme kniender oder kauernder Positionen beziehungsweise ohne wiederholtes Überwinden von Treppen und Gehen auf un ebenem Grund sowie des Einsatzes der oberen Extremität oberhalb des Schul terniveaus, bestehe eine ganztägige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 41) . Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht könne ein Zu stand nach Schädelhirntrauma im Jahr 1992 mit konsekutiver frontobasa ler Fraktur links und hämorrhagischem Kontusionsherd rechtsfrontal mit konsekutivem Zustand nach zweimaliger bakterieller Meningitis im Jahr 2001 und 2007 infolge inter mittierendem Liquorleck bestätigt werden. Aufgrund der neuropsychologischen Abklärung könne eine leichte kognitive Störung diagnostiziert werden mit ins besondere Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe. Während der Testuntersuchung sei eine erhöhte Antriebs steigerung aufgefallen. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht be stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (S. 42 f.). Aus kardiologischer Sicht könne aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde eine hypertensive Herzkrankheit mit echokardiographisch dokumentiertem kon zentrischem linksventrikulärem Remodeling und diastolischer Dysfunktion bei erhaltener linksventrikulärer Ejektionsfraktion (70 %) diagnostiziert werden. Aus kardiologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte, nicht belastende Tätig keit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . Körperlich schwere und mit telschwere Tätigkeiten sollten gemieden werden (S. 42). Aus otorhinolaryngologischer Sicht könne aufgrund der Untersuchungsbefunde eine hypofunktionelle Dysphonie sowie eine intermittierende Schwindelsympto matik mit diskreten Zeichen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels bestätigt werden. Letzterer könne im Zusammenhang mit dem Zustand der zwei maligen Meningitis erklärt werden. Ferner finde sich eine Schallempfindungs schwerhörigkeit beidseits, welche nicht auf das Trauma zurückgeführt werden könne. Aufgrund der aus otorhinolaryngologischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähig keit; aufgrund der Schallempfindungsschwerhörigkeit seien Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel erforderten, nicht geeignet. Aufgrund der intermittie renden Schwindelsymptomatik seien sturzgefährdende Tätigkeiten ungeeignet. Aufgrund der hyperfunktionellen Dysphonie seien stimmbelastende Tätigkeiten oder vorwiegend kommunikative Tätigkeiten nicht geeigne
t. Für eine aus otorhi nolaryngologischer
Si cht angepasste Tätigkeit bestehe jedoch keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 42). Aus psychiatrischer Sicht könn t en aufgrund der Aktenlage, d er anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine Somatisierungsstö ru ng sowie akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge festgehalten werde n, wel che zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führ ten (S. 42). 3.9.3
Zusammenfassend könn t en der Beschwerdeführerin körperlich schwer e und mit telschwere Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden. In einer körperlich lei chten, vorwiegend sitzenden und insbesondere aus orthopädischer und otorhinolaryn gologischer
Sicht gut adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 80 % . Die Einschränkungen aus polydisziplinärer
Sicht ergänz t en sich bezügli ch möglicher Pausen, es entstehe kein additiver Effekt . Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf (S. 42) . Aufgrund der anamnestis chen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestie rten Arbeitsunfähigkeiten sei davon ausgegangen worden, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im oben ge nannten Ausmass seit vielen Jahren und mit Sicherheit seit der aktuellen Unter suchung anzunehmen sei (S. 42). In den zur Verfügung stehenden Unterlagen liege keine Haushaltabklärung vor. Die Beschwerdeführerin sei Mutter einer Teenagerin, so dass sie möglicherweise nicht als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sei. Für die häuslichen Tätigkei ten mit intermittierend mittelschweren Tätigkeitsanteilen, jedoch Möglichkeit zur selbständigen Einteilung des Arbeitspensums, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 42 f.). 3.9.4
Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass für körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetz t en oder Tätigkeiten, welche unter gesteigertem Umgebungs geräuschpegel durchgeführt werden müss ten, eine volle Arbeitsunfähigkei t be stehe. Ebenso seien sturzgefährdende Tätigkeiten nicht geeig net. In einer körper lich leichten, verschiedentlich g ut adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 8 0 %, vollschichtig realisierbar. Die Einschränkung für die häuslichen Tätigke iten betrage 20 % (S. 43
Ziff. 6.9) . 3.10
Pract . med. H.___ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/108/4-5) aus, dass das I.___ - Gutachten vom Mai 2017 (vorstehend E. 3.9) umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die beklagten Beschwer den berücksichtige und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden sei. Es sei nach vollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne . Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 4): - chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom - chronische Kniebeschwerden links>rechts - Zustand nach Schädelhirntrauma 1992 - hypofunktionelle Dysphonie - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseitig - h ypertensive Herzkrankheit Bezüglich weiterer Details zu den Diagnosen und zu den Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfä higkeit verweise er auf das I.___ - Gutachten. Nicht ge eignet seien körperlich schwere/mittelschwere Tätigkeiten, Tätigkeiten unter er höhtem Geräuschpegel, Tätigkeiten welche ein gutes Sprachverständnis voraus setz t en und Tätigkeiten mit Absturzgefahr (S. 4) . Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben/Tragen vo n Lasten über 5 kg (S. 4 unten) und schliesse Tätigkeite n in Zwangshaltungen, die die Wirbelsäule belasten (kniend, kauernd), häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund und Tätigkeiten oberhalb der Schulterhöhe, aus (S. 5 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin, Hypothekarzinsspezi alistin respektive selbständige Kuchenbäckerin bestehe eine 80%ige Arbeitsfähig keit (100 % Anwesenheit bei 20 % Leistungseinschränkung). Die Leistungsein schränkung bestehe auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit vielen Jahren – somit könne aus versicherungsmedizin i scher Sicht die Einschränkung seit Anfang 2012 angenommen werden (vermin derte körperliche Belastbarkeit aus kardiologischer Sicht auf Grund der seit Jah ren bestehenden hypertensiven Herzkrankheit und einer in der neuropsychologi schen Testung festgestellten Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe, kein additiver Effekt der Einschränkun gen (S. 5)). 3.11
Auf Anfrage der Beschwerdeführerin nahm Prof. B.___ am 5. Oktober 2017 (Urk. 7/101) Stellung zum polydisziplinären I.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.9) . Er führte insbesondere aus, dass allein aufgrund der berichteten kardio logischen Befunde eine Arbeits fähigkeit von 80 %
über höht erscheine. Die im Gutachten empfohlenen ärztlichen Behandlungen und Massnahmen zur Gewichtsreduktion, die bisher weitgehend frustranen Versuche zur Beherrschung von Hypertonie und Unterschenkelödemen, die unbestrittenen kardiologischen und otolaryngealen Einschränkungen wie Anforderungen für Pausen, wechselnde Tätigkeit im Stehen und Sitzen sowie Tragen von maximal 5 kg würden eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 % ausschliessen. Die Gutachter hätten je denfalls kein Tätigkeitsfeld benannt, das hierzu auch in geringerem Umfang am Arbeitsmarkt verfügbar wäre (S. 2). 3.12
Am
9. Februar 2018 nahm en Dr. med.
J.___, Facharzt für Allgemeine Inner e Medizin, und lic.
phil
K.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und für Neuropsychologe, des
I.___ Stellung zu den Rückfragen zum Gutachten (Urk. 7/106). Wie in der Beurteilung der neuropsych olog ischen Testung durch die Fachpersonen des E.___ festgehalten worden sei, würden die Ergebnisse der for malen neuropsychologischen Testung im Normbereich liegen. In dem vom I.___
erhobenen neurop sychologischen Testprofil hätten sich lediglich Beeinträchti gungen der geteilten Aufmerksamkeit und der Mer kfähigkeit für Bewegungsab läufe finden lassen (S. 1) . Alle übrigen Resultate befä nden sich im Normbereich. Aufgrun d dieser Leistungseinbussen und aufgrund des leicht gesteigerten An triebs während der neurop sychologischen Untersuchung sei eine 10%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht attestiert wor den. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung könnten die im Gegensatz zum Gut achten von Dr. G.___ heute eingeschränkten Funktionsbereiche miterklärt wer den (S. 1 f.) . Im W eiteren sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vor der neuropsycho logischen Untersuchung lediglich zwei Stunden geschlafen habe. Zudem sei die Motivationslage im Zeitpunkt der beiden neuropsychologischen Untersuchungen unterschiedlich. Die Motivationslage sei anlässlich der Begutachtung durch das E.___ die, dass sie wegen eines Veruntreuungsfalls begut achtet worden sei. Sie habe also das beste Interesse gehabt, dass sie einen guten Eindruck mache. Die Interessenslage sei anlässlich der Begutachtung im I.___ eine andere. Auch wenn sie nicht bewusst eine Verdeutlichung zeige, sei aufgrund der Ausgangslage
(Rentenfrage) die motivationale Situation anders.
Eine leichte Ein schränkung der Belastbarkeit anlässlich der ne uropsychologischen Untersuchung könne jedoch attestiert werden (S. 2) . 3.13
Pract . med. H.___ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. Februar 2018 (Urk. 7/108) aus, dass unverändert an der abschlie ssenden RAD Stellung nahme vom Juni 2017 (vorstehend E . 3. 10) festgehalten werden könne, da sich aus medizinischer Sicht keine neue n Erkenntnisse ergeben hätten (S. 6 unten). 4.
4.1
Die Fachpersonen des
E.___ führten im Gutachten vom September 2016 (vorste hend E. 3.7) aus, dass ein leichtes dysexekutives Syndrom vorliege. Dies sei ins besondere anhand der Verhaltensbeobachtungen festgestellt worden. Die Ergeb nisse der formalen neuropsychologischen Testung lägen allerdings im Normbe reich . Dies schliesse jedoch das Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms nicht aus.
Nach ICD-10 ergebe sich aufgrund der Anamnese, Aktenlage und Befunde bei Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms somit der Verdacht auf eine orga nische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0).
Von psychiatrischer Seite könnten ansonsten keine anderweitigen relevanten Diagnosen festgestellt werden. Zu Fra gen der Arbeitsfähigkeit äusserte n sie sich nicht. Die Fachpersonen des I.___ attestierten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom Mai 2017 (v o rstehend E. 3.9)
a us neurologischer und ne uropsychologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % .
F ür eine körperlich leichte, nicht belastende Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sollten gemieden werden.
Aus psychiatrischer Sicht könnten eine Somatisie rungsstörung sowie akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge festgehalten werden, welche zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten.
Zusammen fassend lasse sich feststellen, dass für körperlich schwere und mittelschwere Tä tigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten oder Tätigkeiten, welche unter gesteigertem Umgebungsgeräusch pegel durchgeführt werden müssten, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ebenso seien sturzgefährdende Tätigkeiten nicht geeignet. In einer körperlich leichten, verschiedentlich und gut adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Die Einschränkung für die häuslichen Tätigkeiten betrage 20 % . Demgegenüber führte Prof. B.___ im Oktober 2017 (vorstehend E . 3.11) aus, dass allein aufgrund der berichteten kardiologischen Befunde eine Arbeits fähig keit von 80 % erhöht erscheine. Die im Gutachten empfohlenen ärztlichen Be handlungen und Massnahmen zur Gewichtsreduktion, die bisher weitgehend frustranen Versuche zur Beherrschung von Hypertonie und Unterschenkelöde men, die unbestrittenen kardiologischen und otolaryngealen Einschränkungen wie Anforderungen für Pausen, wechselnde Tätigkeit im Stehen und Sitzen, sowie Tragen von maximal 5 kg würden eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 % ausschliessen. Dr. J.___ und lic. phil. K.___ des I.___ führten in ihrer ergänzenden Stellung nahme vom Februar 2018 (vorstehend E . 3.12) aus, dass sich im Testprofil ledig lich Beeinträchtigungen der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe finden l iessen (S. 1). Alle übrigen Resultate befänden sich im Normbereich. Aufgrund dieser Leistungseinbussen und aufgrund des leicht ge steigerten Antriebs während der neuropsychologischen Untersuchung sei eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht at testiert worden. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung könnten die im Gegensa tz zum E.___ -Gutachten heute eingeschränkten Funktionsbereic he miterklärt werden. Pract . med. H.___ (RAD) führte im Februar 2018 (vorstehend E . 3.13) aus, i n der bisherigen Tätigkeit bestehe gemäss dem I.___ -Gutachten, auf das abgestellt werden könne, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % Anwesenheit bei 20 % Leis tungseinschränkung). Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeiten, ohne Heben /Tragen von Lasten über 5 kg, und schliesse Tätigkeite n in Zwangshaltungen, welche die Wirbelsäule belasten (kniend, kau ernd), häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund und Tätig keiten oberhalb der Schulterhöhe,
aus. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das I.___ -Gutachten vom Mai 2017
(vorstehend E . 3.9) und verneinte einen Leis tungsanspruch, da die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 80 % zumutbar sei. Das E.___ - Gutachte n vom September 2016 (vorstehend E . 3.7)
erging im Zusam menhang mit einem Strafverfahren und äusserte sich insbesondere zu Fragen nach einem dysexekutiven Syndrom, der Rückfallgefahr und einer Massnahme. Die Fachpersonen des E.___ führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein leich tes dysexekutives Syndrom vorliege, welches insbesondere anhand der Verhal tensbeobachtu ngen festgestellt worden sei, bei ansonsten im Normbereich liegen den Ergebnissen der formalen neuropsychologischen Testung. Da sich die im Gut achtensauftrag gestellten Fragen nicht auf die Arbeitsfähigkeit bezogen, ist aus dem E.___ -Gutachten nicht ersichtlich, ob und inwieweit sich die Einschränkung en
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. B ezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähig keit und des Invaliditätsgrades kann deshalb nic ht auf das E.___ -Gutachten abge stellt werden . Die Fachpersonen des I.___ bestätigten a us neurologischer und n europsychologi scher Sicht ein en Zustand nach Schädelhirntrauma im Jahr 1992 mit konsekuti ver frontobasaler Fraktur links und hämorrhagischem Kontusionsherd rechtsfron tal mit konsekutivem Zustand nach zweimaliger bakterieller M eningitis im Jahr 2001 und 200 7. Sie diagnostizierten aufgrund der neur opsychologischen Abklä rung eine leichte kognitive Störung mit insbesondere Beeinträchtigung der ge teilten Aufmerksamkeit und der Merk fähigkeit für Bewegungsabläufe und attes tierten
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % .
Im Gutachten wu rden nachvollziehbar näher ausgeführte Gründe aufgezeigt, die gegen das V orliegen eines psychoorganischen Syndrom s sprä chen respektive dieses al s sehr hypothe tisch erscheinen lie ssen (vgl. I.___ - G utachten S. 28) . Auch im
E.___ - Gutachte n wurde
denn auch bloss einen Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstö rung (ICD-10 F07.7) geäussert.
Bei einem
dysexekutiven Syndrom alleine handelt es sich ausserdem um keine nach ICD-10 klassifizierte Beeinträchtigung .
Die aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht bestehenden Defizite wurden
im I.___ -Gutachten
im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt . Die Gutachter zeigten nachvollziehbar und schlüssig auf, welche der festgestell ten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Das zu mutbare Belastungsprofil wurde unter Berücksichtigung der relevanten Befunde sehr genau und differenziert formuliert. Dabei ist hinsichtlich der neurologischen und neuropsychologischen Befunde darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin trotz Schlafapnoesyndrom und Einschränkungen der geteilten Aufmerk samkeit offenbar in der Lage ist, ihr Auto - auch für weite Strecken ins Ausland; vgl. S. 21 des Gutachtens - zu steuern. Ebenso erzielte sie in der neuropsycholo gischen Testung mehrheitlich normale Resultate, obwohl sie nach eigenen Anga ben in der Nacht zuvor lediglich zwei Stunden geschlafen habe (vgl. vorstehend E. 3.12), was doch auf erhebliche Fähigkeiten schliessen lässt. Dass, wie Prof. B.___ in seiner Stellungnahme (vorstehend E. 3.11) festhielt, eine Arbeitsfä higkeit von 80 % ausgeschlossen sei, wurde nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist die empfohlene Gewichtsabnahme zumutbar. Die Stellungnahme von Prof. B.___ vermag das Gutachten nicht zu entkräften. Prof. B.___ ist zudem entgegenzuhalten, dass es nicht Sache der Gutachter ist, sich zur Verfüg barkeit geeigneter Stellen zu äussern. Das polydiszi plinäre I.___ -Gutachten
beruht auf umfassenden Untersuchungen und erging in Kenntnis der wesentlichen Vorakten beziehungsweise der Anam nese. Die Fachpersonen des I.___ setzten sich einlässlich mit den geklagten Be schwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das I.___ -Gutachten entspricht somit den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) an einen ärztlichen Bericht . Die medizinischen Zusammen hänge wurden einleuchtend dargelegt und die aus der Begutachtung er gangenen Schlussfolgerungen wurden umfassen d und nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen ist.
D ie von der Beschwerdeführ erin vorgebrachten
Rügen sind unbegründet . 4.3
Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für näher um schriebene adaptierte Tätigkeiten (vorstehend E. 3.9.4) und solche im Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgewiesen ist .
5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4
Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 2 9. Mai 2015 (Urk. 7/15) um fasst Einträge seit 197 9. In diesem Zeitraum sind s elbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten sowie Zeiten der A r beitslos igkeit
aufgeführt. Die Summe des über die Jahre 1979 bis 2015 erzielten Einkommens beträgt Fr. 856'488.--. Ohne Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung entspricht dies durchschnittlich Fr. 23'791. -- pro Jahr, was sich als kaum aussagekräftig erweist. Aus dem IK-Auszug ist ausserdem eine unregelmäs sige Erwerbsbiografie mit vielen unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen und häu figen Stellenwechsel n
ersichtlich, so dass für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens
an keine bisherige Tätigkeit angeknüpft werden kann.
Es erscheint deshalb
als sachgerecht, die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerheb ung (LSE) heranzuziehen . Die Beschwerdeführerin hat vielseitige Tätigkeiten ausgeübt, die eine höhere Komplexität und andere Anforderungen beinhalteten, als einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art. Es kann jedoch nicht angenommen wer den, dass die die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und den häufi gen Wechsel n der Tätigkeitsbereiche
komplexe praktische Tätigkeiten ausführte, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens kann deshalb auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 2 abgestellt werden, was einem von Frauen im Jahr 2014 durch schnittlich erzielten Lohn von Fr. 4’808. -- entspricht. Dies er Betrag ist auf ein Jahr umzurechnen (x 12),
der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden (www.bfs.admin.ch, dort: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, T 03.02) und der Nominallohnen twicklung vom Indexstand (Frauen) 2'373 im J ahr 2014 auf 2'686 im Jahr 2015 (www.bfs.admin.ch, dort: Entwick lung der Nominallöhne, T 39) anzupassen, womit ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'082.--resultiert (Fr. 4'808.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'373 x 2'686) . 5.5
Da es für die Beschwerdeführerin nur noch möglich ist, einer an ihre Leistungs einschränkung angepasste n Tätigkeit nachzugehen, wird für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 herange zogen, was einem von Frauen im Jahr 2014 durchschnittl ich erzielten Lohn von Fr. 4’300 . -- entspricht . Dies ergibt nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bei der attestierten Arbeits fähigkeit von 80 % (vorstehend E. 4.2) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48'711.-- (Fr. 4'300.-- x 12 : 40.0 x
41.7 : 2'373 x 2'686 : 100 x 80) . 5.6
Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'082.--
und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'711.-- beträgt Fr. 19 ' 371 .--, was ei nen In validitätsgr ad von rund 28 % ergibt. Der Invaliditätsgrad erreicht damit nicht die Erheblichkeitsg renze von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) .
Selbst wenn man, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, einen leidensbe dingten Abzug von 10 % annehmen würde, ergäbe n sich
ein Invalideneinkom men von Fr. 42'622. -- und eine E inkommenseinbusse von Fr. 25'460.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 37 % resultiert e und damit ebenfalls
kein rentenrelevan ter Invaliditätsgrad. 5.7
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, ob das ge setzlic he Wartejahr erfüllt worden ist . Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechte n s, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf
Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie a n: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1980 und 200 0), meldete sich am 4. Mai 2015
unter Hinweis auf Spät folgen nach einem schweren Unfall vom 1. Juli 1992
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle teilte ihr am 2. September 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich
seien (Urk. 7/27) . Am 2 1. März 2016 erging der Vorbe scheid, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 7/44). D ie Beschwer deführerin erhob am 2 8. April 2016 Einwä nd e und beantragte ergänzende Ab klärungen (Urk. 7/46/1-5). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein polydiszip linäres Gutachten, das am 3 0. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 7/94) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/98, Urk. 7/
100) erging am 7. Februar 2018 eine ergänzende Ste llungnahme zum Gutachten (Urk. 7/105). Mit Verfü gung vom 1 9. April 2018 (Urk. 7/110) = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch .
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.
E. 1.6 ) an einen ärztlichen Bericht . Die medizinischen Zusammen hänge wurden einleuchtend dargelegt und die aus der Begutachtung er gangenen Schlussfolgerungen wurden umfassen d und nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen ist.
D ie von der Beschwerdeführ erin vorgebrachten
Rügen sind unbegründet . 4.3
Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für näher um schriebene adaptierte Tätigkeiten (vorstehend E. 3.9.4) und solche im Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgewiesen ist .
5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4
Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 2 9. Mai 2015 (Urk. 7/15) um fasst Einträge seit 197 9. In diesem Zeitraum sind s elbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten sowie Zeiten der A r beitslos igkeit
aufgeführt. Die Summe des über die Jahre 1979 bis 2015 erzielten Einkommens beträgt Fr. 856'488.--. Ohne Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung entspricht dies durchschnittlich Fr. 23'791. -- pro Jahr, was sich als kaum aussagekräftig erweist. Aus dem IK-Auszug ist ausserdem eine unregelmäs sige Erwerbsbiografie mit vielen unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen und häu figen Stellenwechsel n
ersichtlich, so dass für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens
an keine bisherige Tätigkeit angeknüpft werden kann.
Es erscheint deshalb
als sachgerecht, die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerheb ung (LSE) heranzuziehen . Die Beschwerdeführerin hat vielseitige Tätigkeiten ausgeübt, die eine höhere Komplexität und andere Anforderungen beinhalteten, als einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art. Es kann jedoch nicht angenommen wer den, dass die die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und den häufi gen Wechsel n der Tätigkeitsbereiche
komplexe praktische Tätigkeiten ausführte, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens kann deshalb auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 2 abgestellt werden, was einem von Frauen im Jahr 2014 durch schnittlich erzielten Lohn von Fr. 4’808. -- entspricht. Dies er Betrag ist auf ein Jahr umzurechnen (x 12),
der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden (www.bfs.admin.ch, dort: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, T 03.02) und der Nominallohnen twicklung vom Indexstand (Frauen) 2'373 im J ahr 2014 auf 2'686 im Jahr 2015 (www.bfs.admin.ch, dort: Entwick lung der Nominallöhne, T 39) anzupassen, womit ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'082.--resultiert (Fr. 4'808.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'373 x 2'686) . 5.5
Da es für die Beschwerdeführerin nur noch möglich ist, einer an ihre Leistungs einschränkung angepasste n Tätigkeit nachzugehen, wird für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 herange zogen, was einem von Frauen im Jahr 2014 durchschnittl ich erzielten Lohn von Fr. 4’300 . -- entspricht . Dies ergibt nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bei der attestierten Arbeits fähigkeit von 80 % (vorstehend E. 4.2) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48'711.-- (Fr. 4'300.-- x 12 : 40.0 x
41.7 : 2'373 x 2'686 : 100 x 80) . 5.6
Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'082.--
und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'711.-- beträgt Fr. 19 ' 371 .--, was ei nen In validitätsgr ad von rund 28 % ergibt. Der Invaliditätsgrad erreicht damit nicht die Erheblichkeitsg renze von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) .
Selbst wenn man, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, einen leidensbe dingten Abzug von 10 % annehmen würde, ergäbe n sich
ein Invalideneinkom men von Fr. 42'622. -- und eine E inkommenseinbusse von Fr. 25'460.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 37 % resultiert e und damit ebenfalls
kein rentenrelevan ter Invaliditätsgrad. 5.7
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, ob das ge setzlic he Wartejahr erfüllt worden ist . Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechte n s, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf
Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie a n: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen davon aus, dass eine Leis tungsbeschränkung von 20 % bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei somit weiterhin zu 80 % zumutbar. Mit e iner Einschränkung von 20 % sei das gesetzliche War tejahr nicht erfüllt worden und es b estehe daher weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S . 2 oben).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), die Be schwerdegegnerin gehe fälschlicherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von nur 20 % aus (S. 4 Ziff. 1). Die Berechnung der Arbeitsunfähigkeit habe aufgrund einer Vergleichsrechnung zu erfolgen (S. 4 Ziff. 4). Aus näher genannten Gründen sei ihr mindestens eine Viertelsrente zu gewähren (S. 5 Ziff. 5-7). Zudem erachte sie das Gutachten als fehlerhaft (S. 5 f. Ziff. 8).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch ver hält. 3.
3.1
Die Ärzte des
Y.___ nannte n im Bericht vom 2 0. April 2012 (Urk. 7/21) zur gleichentags erfolgten Notfallbehandlung die folgenden Diagno sen (S. 1) : - Epistaxis - Hypertensive Entgleisung bei bekannte r arterieller Hypertonie - Adipositas 3.2
Die Ärzte des Z.___ führten in ihrem am 1 0. Juni 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 7/20/1-4) aus, dass sie die Beschwerdeführerin vom 2 4. Juli bis 3. August 2012 stationär behandelten, und nannten die f olgen den, hier verkürzt angeführten, Diagnosen: - h ochgradiger V erdacht auf Schlafapnoesyndrom - hypertensive Herzerkrankung - latente Hypothyreose - c hronische Heiserkeit bei ma ngelhaftem Stimmbandschluss - Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel - Zustand nach Schädelhirntrauma - Zustand nach zweimaliger Meningitis Zusammenfassend werde von einer kombinierten Genese der geklagten Be schwerden - Gewichtszunahme und allgemeine Erschöpfun g bei latenter Hypo thyreose, Entstehung einer h ypertensiven Herzerkrankung, Tagesmüdigkeit und mnestische Defizite aufgrund eines bisher unbehandelten Schlafapnoesyndroms, welches wiederum assoziiert sei mit Adipositas per magna
- ausgegangen . Zu sätzliches wie der Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel könne die Komplexität der von der Beschwerdeführerin empfundenen Beschwer den erklären (S. 4). 3 .3
Dr. med. A.___
führte am 1 4. Oktober 2015 in seinem Schreiben (Urk. 7/33) aus, dass er die Beschwerdeführerin lediglich zweimal im Jahr 2012 hausärztlich behandelt habe und deshalb keine konkreteren Angaben machen könne (S. 1). 3.4
Prof. Dr. med. B.___ führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/17/1-6) aus, dass er die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2013 ambulant behandelt habe (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Au swir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - dysexekutives Syndrom, bestehend seit Juli 1992, belegt durch CT-Befund vom 5. Februar 2007 (ICD-10 F07.2) - vertikale Fraktur links frontal mit Einschluss der Sinus frontalis mit Einschluss der Ethmoidalbereichs - linksseitige Orbitaftaktur - direkte Verbindung zwischen vorderer Schädelgrube, Frontabinus, Eth moidalbereich und linker Orb i ta - Encephalomatazie
frontob asal und rechts frontal - Nachweis eines inkonstanten Theta-Deltaherdes links frontotemporal, EEG des Krankenhauses Z.___ im 2012 - h ochgradiger Verdacht auf Schl afapnoesyndrom - h ypertensive Herzerkrankung mit schwerer konzentrischen linksventriku läre n
Hypertrophie - l a tente Hypothyreose mit Adipositas per magna. Initial im Zusammen hang mit der Verordnung von Neuron tin - chronische Heiserkeit bei mangelhaftem Stimmbandschl uss - Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel - rezidivierende Cephalgien im Zusammenhang mit Meningitiden - Gehbehinderung nach Versorgung einer wiederholten traumatisch be dingten Verletzung beider Kniegelenke Für den klinisch 2012 und 2013 zumindest temporär bestehenden Verdacht einer Liquorfistel seien die vorgeschlagenen szintigrafischen und myelografischen Un tersuchungen bisher nicht durchgeführt worden (S. 1 Ziff. 1.1) . Bei den Folgen des Schädel-Hirn-Traumas vom 1. Juli 1992 sei von einer weiteren Progredienz auszugehen (S. 2 Ziff. 1.4). Das maskierte dysexekutive Syndrom sei ohne Stress bedingungen latent, führe jedoch bei mit beruflichen Tätigkeiten verbundenen Belastungen zu erheblichen Fehlentscheidungen (S. 3 Ziff. 1.7) . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv seit 2007 (S. 2 Ziff. 1.6). Mit der Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.5
Dr. me d
C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 4. August 2015 (Urk. 7/25/1-7) aus, dass er die Beschwer deführerin am 3. Juni 20 15 einmalig ambulant behandelt habe (S. 6 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 6 Ziff. 1.1): - Status nach Unfall 1992 mit Schädelbruch, unklare neurologische Restzu stände - massivste Adipositas - hochgradiges Schlafapnoe Syndrom - h ypertensive Herzerkrankung - latente Hyperthyreose - Status nach zweimaliger Meningitis Aufgrund der nur einmalig erfolgten Untersuchung seien keine weiteren Aussa gen möglich (S. 6 f.). Eine genauere Abklärung sei dringend (S. 7 Ziff. 1.11). 3.6
Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/48) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 5. April 2016 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Polytrauma am 1. Juli 1992 - Status nach Meningitis Sie nannte die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - h ypertensive Herzerkrankung - Hypothyreose - Schlaf-Apnoe-Syndrom - Adipositas - latenter Diabetes mellitus - aktuell Eisenmangel Die Prognose für die Blutdruckeinstellung sei gut. Für die posttraumatische Symptomatik sei die Prognose nicht einschätzbar. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals Kontrolltermine und kardiologische Termine abgesagt, so dass die Füh rung schwierig sei (S. 2 Ziff. 1.4) . Weitere Punkte seien für sie nicht beurteilbar, da sie die Beschwerdeführerin nur zweimalig gesehen habe (S. 2 unten). 3.7
Am 2 2. September 2016 erstattete n die Fachpersonen des E.___ im Auftrag des Bezirksgerichts F.___ ein polydisziplinäres Gutach ten
(Urk. 7/81). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführeri n (S. 14 ff.), und ihre
am 4. August und 4. No vember 2017 (vgl. S. 1 unten) erhobenen psychiatrischen (S. 29 ff.), neuropsy chologischen (S. 32 ff.) und neurologischen (S. 35 ff.) Befunde. Das Gutachten soll t e sich insbesondere zu Fragen nach dem Vorliegen eines dysexekutiven Syn droms äussern (S. 3 und S. 39). Aus der neuropsychologischen und neurologi schen Abklärung sei zusammenfassend hervorgegangen, dass ein l e ichtes dys exekutives Syndrom vorliege. Dies sei insbesondere anhand der Verhaltensbe obachtungen festgestellt worden . Es zeige sich eine leichte Impulsivität und Ent hemmung bei leicht gesteigertem Antrieb und gehobener Stimmung. Ferner seien ein unstrukturiertes Denken und Einschränkungen des Gedächtnisses feststellbar. Die Ergebnisse der formalen neuropsychologischen Testung lägen allerdings im Normbereich. Auch die bei der psychiatrischen Untersuchung durchgeführten Kurztests zur groben Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeiten hätten weitgehend unauffällige Ergebnisse gezeigt. Dies schliesse jedoch das Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms nicht aus (S. 40 unten). Wie lange das dysexekutive Syndrom bereits vorliege, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die bei der aktuellen neuropsychologischen und neurologi schen Untersuchung beobachtbaren Auffälligkeiten seien bereits 1993 beschrie ben worden. Somit könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer den, dass dieses dysexekutive Syndrom erst nach dem Schädel-Hirn-Trauma von 1992 aufgetreten sei. Die nachfolgend durchgemachten zweimaligen Hirnhaut entzündungen könnten zu einer weiteren Aggravation geführt haben (S. 40 unten und S. 41 oben). Eine schwere Form des dysexekutiven Syndroms sei aktuell n icht festzustellen. Hierbei wär en die Patienten beispielsweise unfähig, selbständig zu leben, bräuch ten Betreuung bei der Nahrungsaufnahme oder Körperhygiene und müssten even tuell wegen Selbst- oder Fremdgefährdung ständig überwacht werden (S. 41 oben). Nach ICD-10 ergebe sich aufgrund der Anamnese, Aktenlage und Befunde bei Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms somit der Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0). Diese Störung sei durch Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktions störung des Gehirns bedingt. Hierbei sei eine deutliche Veränderung des Verh al tens, der Affekte und Impulse gegenüber vor der Hirnschädigung, erkennbar. Als diagnostische Kriterien könnten bei Frau X.___ genannt werden : E ine andau ernde reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeiträume durchzuhalten und Befriedigungen aufzuschieben, ein verändertes emotionales Verhalten mit teils ungerechtfertigter Fröhlichkeit, Nachgeben von Impulsen ohne Berücksichtigung von Konsequenzen und Veränderungen der Sprachpro duktion (S. 41). Eine früher im Raum stehende neurotische Störung bei unreifer Persönlichkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht auszumachen. Von psychiatrischer Seite könnten ansonsten keine anderweitigen relevanten Diagnosen wie zum Beispiel eine Suchtmittelabhängigkeit, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, eine eigene affektive Störung oder Angststörung festgestellt werden. Anhand der Anamnese ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine dissoziale Persönlichkeitsstö rung, also einer seit Kindheit oder Jugend tief verwurzelten charakterlichen Prob lematik mit Neigung zu kriminellen Handlungen, gewalttätigem Verhalten oder allgemeine r Verantwortungslosigkeit (S. 41 und 42). Die vorhandenen Auffälligkeiten seien dem dysexekutiven Syndrom beziehungs weise der organischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Es seien hierbei vor allem kognitive Störungen in Form von unbedachtem und vorschnellen Handeln im Sinne einer erhöhten Impulsivität, kein Lernen aus Fehlern, Unfähigkeit Hand lungskonsequenzen vorherzusehen und allgemeine Regelverstösse, zu erkennen (S. 42). Neben dem dysexekutiven Syndrom bestünden noch weitere relevante körperli che Probleme wie eine Herz - /Kreislauferkrankung, wiederholte Blutdruckentglei sungen mit Atemnot und Hustenanfällen, eine Schilddrüsenunterfunktion, ein starker Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom, chronische Schmerzen und schwe res Übergewicht (S. 42). Zu Fragen der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. G.___ nicht. 3.8
Pract . med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vo m 2 0. Dezember 2016 (Urk. 7/108 /3-4) aus, dass im Rahmen der Begutachtung durch das E.___ der Ver dacht auf eine or ganische Persönlichkeitsstörung bei Vorliegen eines dysex eku tiven Syndroms gestellt worden sei . Eine Beurteilung der Arbeitsfähig keit/funktionellen Leistungsfähigkeit erfolge im Rahmen dieser Begutachtung aber nicht, weshalb zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein e po lydisziplinäre Begutachtung empfohlen werde (S. 4). 3.9 3 .9 .1
Die Fachpersonen des
I.___ erstattete n im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2017 ein polydisziplinäres Gutach ten (Urk. 7/94). Sie stützten sich auf di e ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angab en der Beschwerdeführerin (S. 9 ff.), und ihre
am 3., 4. und 5. April 2017 (vgl. S. 2)
erhobenen allgemeininternistischen (S.
E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 6.9 ) . 3.10
Pract . med. H.___ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/108/4-5) aus, dass das I.___ - Gutachten vom Mai 2017 (vorstehend E. 3.9) umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die beklagten Beschwer den berücksichtige und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden sei. Es sei nach vollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne . Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 4): - chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom - chronische Kniebeschwerden links>rechts - Zustand nach Schädelhirntrauma 1992 - hypofunktionelle Dysphonie - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseitig - h ypertensive Herzkrankheit Bezüglich weiterer Details zu den Diagnosen und zu den Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfä higkeit verweise er auf das I.___ - Gutachten. Nicht ge eignet seien körperlich schwere/mittelschwere Tätigkeiten, Tätigkeiten unter er höhtem Geräuschpegel, Tätigkeiten welche ein gutes Sprachverständnis voraus setz t en und Tätigkeiten mit Absturzgefahr (S. 4) . Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben/Tragen vo n Lasten über 5 kg (S. 4 unten) und schliesse Tätigkeite n in Zwangshaltungen, die die Wirbelsäule belasten (kniend, kauernd), häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund und Tätigkeiten oberhalb der Schulterhöhe, aus (S. 5 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin, Hypothekarzinsspezi alistin respektive selbständige Kuchenbäckerin bestehe eine 80%ige Arbeitsfähig keit (100 % Anwesenheit bei 20 % Leistungseinschränkung). Die Leistungsein schränkung bestehe auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit vielen Jahren – somit könne aus versicherungsmedizin i scher Sicht die Einschränkung seit Anfang 2012 angenommen werden (vermin derte körperliche Belastbarkeit aus kardiologischer Sicht auf Grund der seit Jah ren bestehenden hypertensiven Herzkrankheit und einer in der neuropsychologi schen Testung festgestellten Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe, kein additiver Effekt der Einschränkun gen (S. 5)). 3.11
Auf Anfrage der Beschwerdeführerin nahm Prof. B.___ am 5. Oktober 2017 (Urk. 7/101) Stellung zum polydisziplinären I.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.9) . Er führte insbesondere aus, dass allein aufgrund der berichteten kardio logischen Befunde eine Arbeits fähigkeit von 80 %
über höht erscheine. Die im Gutachten empfohlenen ärztlichen Behandlungen und Massnahmen zur Gewichtsreduktion, die bisher weitgehend frustranen Versuche zur Beherrschung von Hypertonie und Unterschenkelödemen, die unbestrittenen kardiologischen und otolaryngealen Einschränkungen wie Anforderungen für Pausen, wechselnde Tätigkeit im Stehen und Sitzen sowie Tragen von maximal 5 kg würden eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 % ausschliessen. Die Gutachter hätten je denfalls kein Tätigkeitsfeld benannt, das hierzu auch in geringerem Umfang am Arbeitsmarkt verfügbar wäre (S. 2). 3.12
Am
9. Februar 2018 nahm en Dr. med.
J.___, Facharzt für Allgemeine Inner e Medizin, und lic.
phil
K.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und für Neuropsychologe, des
I.___ Stellung zu den Rückfragen zum Gutachten (Urk. 7/106). Wie in der Beurteilung der neuropsych olog ischen Testung durch die Fachpersonen des E.___ festgehalten worden sei, würden die Ergebnisse der for malen neuropsychologischen Testung im Normbereich liegen. In dem vom I.___
erhobenen neurop sychologischen Testprofil hätten sich lediglich Beeinträchti gungen der geteilten Aufmerksamkeit und der Mer kfähigkeit für Bewegungsab läufe finden lassen (S. 1) . Alle übrigen Resultate befä nden sich im Normbereich. Aufgrun d dieser Leistungseinbussen und aufgrund des leicht gesteigerten An triebs während der neurop sychologischen Untersuchung sei eine 10%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht attestiert wor den. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung könnten die im Gegensatz zum Gut achten von Dr. G.___ heute eingeschränkten Funktionsbereiche miterklärt wer den (S. 1 f.) . Im W eiteren sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vor der neuropsycho logischen Untersuchung lediglich zwei Stunden geschlafen habe. Zudem sei die Motivationslage im Zeitpunkt der beiden neuropsychologischen Untersuchungen unterschiedlich. Die Motivationslage sei anlässlich der Begutachtung durch das E.___ die, dass sie wegen eines Veruntreuungsfalls begut achtet worden sei. Sie habe also das beste Interesse gehabt, dass sie einen guten Eindruck mache. Die Interessenslage sei anlässlich der Begutachtung im I.___ eine andere. Auch wenn sie nicht bewusst eine Verdeutlichung zeige, sei aufgrund der Ausgangslage
(Rentenfrage) die motivationale Situation anders.
Eine leichte Ein schränkung der Belastbarkeit anlässlich der ne uropsychologischen Untersuchung könne jedoch attestiert werden (S. 2) . 3.13
Pract . med. H.___ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. Februar 2018 (Urk. 7/108) aus, dass unverändert an der abschlie ssenden RAD Stellung nahme vom Juni 2017 (vorstehend E . 3.
E. 9 ff.), psychiatrischen (S. 13 ff.), orthopädischen (S. 20 ff.), neurologischen (S. 25 ff.), neuropsychologischen (S. 29 ff.),
kardiologischen (S. 34 ff.) und otorhinolaryngologischen (S. 36 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 f.): - c hronisches zer vikovertebrales Schmerzsyndrom - anamnestisch Status nach Verletzung der Halswirbelsäule im Rahmen von Verkehrsunfällen am 1. Juli 1992 und zirka 1994 - radiologisch deutliche Osteochondrose
Halswirbelkörper 5/6 (Röntgen 5. April
2017) - klinisch kein höhergradiges funktionelles Defizit - c hronische Kniebes chwerden links mehr als rechts - anamnestisch Status nach wiederholtem Eingriff beidseits - radiologische Zeichen der medialen und femoropatellä ren Arthrose beidseits (Röntgen 5. April 2017) - klinische Zeichen der Femoropatellararthrose sowie möglichen Aussen meniskusläsion beidseits - Zustand nach Schädelhirntrauma 1992 mit frontobasaler Fraktur links und hämorrhagischen Kontusionen rechts frontal - intermittierendes Liquorleck - Zustand nach zweimaliger bakterieller Meningiti s (2001 und 2002; richtig: 2007) - intermitt ierende Schwindelsymptomatik bei diskreten Zeichen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels - leichte kognitive Störung - h ypofunk tionelle Dysphonie - Schallempfindungsschwerhö rigkeit beidseits - h ypertensive Herzkrankheit (Erstdiagnose 201 2) - langjährige arterielle Hypertonie (Erstdiagnose zirka 2001), rezidivie rende hypertensive Entgleisungen - konzentrisches LV- Remodeling, diastolische Dysfunktion, linksventri kuläre Ejektionsfraktion
70% Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit genannt (S. 40): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - a kzentuierte impulsive Pe rsönlichkeitszüge - m eta bolisches Syndrom - Adipositas Grad III nach WHO, BMI 59,7kg/m 2 - ar terielle Hypertonie - Diabetes mellitus, neu entdeckt - Verdacht auf Sc hlafapnoe-Syndrom - s ubstitui erte Hypothyreose - anamnestisch Migräne - r emittierte A bduzensparese links 3.9.2
Die Konklusion des Gutachtens sei durch einen interdisziplinären Konsensus erar beitet worden (S. 40). Aus allgemeininternistischer Sicht könne bei einem BMI von 59.7
kg/m 2 ein voll ausgebildetes metabolisches Syndrom diagnostiziert wer den; es liesse sich eine ungenügend kontrollierte arterielle Hyperton ie sowie ein neu diagnostizierter Diabetes mellitus Typ 2 finden. Gemäss Aktenlage bestehe ein Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom, wobei die Beschwerdeführerin diesbe züglich nicht abgeklärt worden sei und auch keine spezifische Therapie befolge. Überdies habe sie angegeben, ohne Probleme Autofahren zu können und verneine insbesondere eine Einschlaftendenz tagsüber. Ferner könne eine adäquat substi tuierte Hypothyreose bestätigt werden. Aufgrund der aus allgemeininternistischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen bestehe für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfäh i gkeit. In ei ner kö rperlich leichten bis intermitt ierend mittelschwere n belastenden Tätigkei t en bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42). Aus orthopädischer Sicht könnten aufgrund der Aktenlage, der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde ein chronisches zer vikovertebrales Schmerzsyndrom mit radiologisch deutlich nachgewiesener Oste ochondrose
Halswirbelkörper 5/6 ohne Hinweise für ein höhergradiges funktio nelles Defizit sowie chronische Kniebeschwerden beidseits links betont, mit radi ologisch Zeichen der medialen und femoropatellaren Arthrose beidseits, diagnos tiziert werden. Ferner hätten sich klinisch Zeichen einer Femoropatellararthrose sowie einer möglichen Aussenmeniskusläsion beidseits gezeigt. Aufgrund der aus orthopädischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen seien der Be schwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzend auszuübende Tätig keiten mit Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5
kg beziehungsweise ohne Einnahme kniender oder kauernder Positionen beziehungsweise ohne wiederholtes Überwinden von Treppen und Gehen auf un ebenem Grund sowie des Einsatzes der oberen Extremität oberhalb des Schul terniveaus, bestehe eine ganztägige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 41) . Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht könne ein Zu stand nach Schädelhirntrauma im Jahr 1992 mit konsekutiver frontobasa ler Fraktur links und hämorrhagischem Kontusionsherd rechtsfrontal mit konsekutivem Zustand nach zweimaliger bakterieller Meningitis im Jahr 2001 und 2007 infolge inter mittierendem Liquorleck bestätigt werden. Aufgrund der neuropsychologischen Abklärung könne eine leichte kognitive Störung diagnostiziert werden mit ins besondere Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe. Während der Testuntersuchung sei eine erhöhte Antriebs steigerung aufgefallen. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht be stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (S. 42 f.). Aus kardiologischer Sicht könne aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde eine hypertensive Herzkrankheit mit echokardiographisch dokumentiertem kon zentrischem linksventrikulärem Remodeling und diastolischer Dysfunktion bei erhaltener linksventrikulärer Ejektionsfraktion (70 %) diagnostiziert werden. Aus kardiologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte, nicht belastende Tätig keit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . Körperlich schwere und mit telschwere Tätigkeiten sollten gemieden werden (S. 42). Aus otorhinolaryngologischer Sicht könne aufgrund der Untersuchungsbefunde eine hypofunktionelle Dysphonie sowie eine intermittierende Schwindelsympto matik mit diskreten Zeichen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels bestätigt werden. Letzterer könne im Zusammenhang mit dem Zustand der zwei maligen Meningitis erklärt werden. Ferner finde sich eine Schallempfindungs schwerhörigkeit beidseits, welche nicht auf das Trauma zurückgeführt werden könne. Aufgrund der aus otorhinolaryngologischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähig keit; aufgrund der Schallempfindungsschwerhörigkeit seien Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel erforderten, nicht geeignet. Aufgrund der intermittie renden Schwindelsymptomatik seien sturzgefährdende Tätigkeiten ungeeignet. Aufgrund der hyperfunktionellen Dysphonie seien stimmbelastende Tätigkeiten oder vorwiegend kommunikative Tätigkeiten nicht geeigne
t. Für eine aus otorhi nolaryngologischer
Si cht angepasste Tätigkeit bestehe jedoch keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 42). Aus psychiatrischer Sicht könn t en aufgrund der Aktenlage, d er anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine Somatisierungsstö ru ng sowie akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge festgehalten werde n, wel che zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führ ten (S. 42). 3.9.3
Zusammenfassend könn t en der Beschwerdeführerin körperlich schwer e und mit telschwere Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden. In einer körperlich lei chten, vorwiegend sitzenden und insbesondere aus orthopädischer und otorhinolaryn gologischer
Sicht gut adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 80 % . Die Einschränkungen aus polydisziplinärer
Sicht ergänz t en sich bezügli ch möglicher Pausen, es entstehe kein additiver Effekt . Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf (S. 42) . Aufgrund der anamnestis chen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestie rten Arbeitsunfähigkeiten sei davon ausgegangen worden, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im oben ge nannten Ausmass seit vielen Jahren und mit Sicherheit seit der aktuellen Unter suchung anzunehmen sei (S. 42). In den zur Verfügung stehenden Unterlagen liege keine Haushaltabklärung vor. Die Beschwerdeführerin sei Mutter einer Teenagerin, so dass sie möglicherweise nicht als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sei. Für die häuslichen Tätigkei ten mit intermittierend mittelschweren Tätigkeitsanteilen, jedoch Möglichkeit zur selbständigen Einteilung des Arbeitspensums, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 42 f.). 3.9.4
Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass für körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetz t en oder Tätigkeiten, welche unter gesteigertem Umgebungs geräuschpegel durchgeführt werden müss ten, eine volle Arbeitsunfähigkei t be stehe. Ebenso seien sturzgefährdende Tätigkeiten nicht geeig net. In einer körper lich leichten, verschiedentlich g ut adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 8 0 %, vollschichtig realisierbar. Die Einschränkung für die häuslichen Tätigke iten betrage 20 % (S. 43
Ziff.
E. 10 ) festgehalten werden könne, da sich aus medizinischer Sicht keine neue n Erkenntnisse ergeben hätten (S. 6 unten). 4.
4.1
Die Fachpersonen des
E.___ führten im Gutachten vom September 2016 (vorste hend E. 3.7) aus, dass ein leichtes dysexekutives Syndrom vorliege. Dies sei ins besondere anhand der Verhaltensbeobachtungen festgestellt worden. Die Ergeb nisse der formalen neuropsychologischen Testung lägen allerdings im Normbe reich . Dies schliesse jedoch das Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms nicht aus.
Nach ICD-10 ergebe sich aufgrund der Anamnese, Aktenlage und Befunde bei Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms somit der Verdacht auf eine orga nische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0).
Von psychiatrischer Seite könnten ansonsten keine anderweitigen relevanten Diagnosen festgestellt werden. Zu Fra gen der Arbeitsfähigkeit äusserte n sie sich nicht. Die Fachpersonen des I.___ attestierten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom Mai 2017 (v o rstehend E. 3.9)
a us neurologischer und ne uropsychologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % .
F ür eine körperlich leichte, nicht belastende Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sollten gemieden werden.
Aus psychiatrischer Sicht könnten eine Somatisie rungsstörung sowie akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge festgehalten werden, welche zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten.
Zusammen fassend lasse sich feststellen, dass für körperlich schwere und mittelschwere Tä tigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten oder Tätigkeiten, welche unter gesteigertem Umgebungsgeräusch pegel durchgeführt werden müssten, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ebenso seien sturzgefährdende Tätigkeiten nicht geeignet. In einer körperlich leichten, verschiedentlich und gut adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Die Einschränkung für die häuslichen Tätigkeiten betrage 20 % . Demgegenüber führte Prof. B.___ im Oktober 2017 (vorstehend E . 3.11) aus, dass allein aufgrund der berichteten kardiologischen Befunde eine Arbeits fähig keit von 80 % erhöht erscheine. Die im Gutachten empfohlenen ärztlichen Be handlungen und Massnahmen zur Gewichtsreduktion, die bisher weitgehend frustranen Versuche zur Beherrschung von Hypertonie und Unterschenkelöde men, die unbestrittenen kardiologischen und otolaryngealen Einschränkungen wie Anforderungen für Pausen, wechselnde Tätigkeit im Stehen und Sitzen, sowie Tragen von maximal 5 kg würden eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 % ausschliessen. Dr. J.___ und lic. phil. K.___ des I.___ führten in ihrer ergänzenden Stellung nahme vom Februar 2018 (vorstehend E . 3.12) aus, dass sich im Testprofil ledig lich Beeinträchtigungen der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe finden l iessen (S. 1). Alle übrigen Resultate befänden sich im Normbereich. Aufgrund dieser Leistungseinbussen und aufgrund des leicht ge steigerten Antriebs während der neuropsychologischen Untersuchung sei eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht at testiert worden. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung könnten die im Gegensa tz zum E.___ -Gutachten heute eingeschränkten Funktionsbereic he miterklärt werden. Pract . med. H.___ (RAD) führte im Februar 2018 (vorstehend E . 3.13) aus, i n der bisherigen Tätigkeit bestehe gemäss dem I.___ -Gutachten, auf das abgestellt werden könne, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % Anwesenheit bei 20 % Leis tungseinschränkung). Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeiten, ohne Heben /Tragen von Lasten über 5 kg, und schliesse Tätigkeite n in Zwangshaltungen, welche die Wirbelsäule belasten (kniend, kau ernd), häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund und Tätig keiten oberhalb der Schulterhöhe,
aus. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das I.___ -Gutachten vom Mai 2017
(vorstehend E . 3.9) und verneinte einen Leis tungsanspruch, da die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 80 % zumutbar sei. Das E.___ - Gutachte n vom September 2016 (vorstehend E . 3.7)
erging im Zusam menhang mit einem Strafverfahren und äusserte sich insbesondere zu Fragen nach einem dysexekutiven Syndrom, der Rückfallgefahr und einer Massnahme. Die Fachpersonen des E.___ führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein leich tes dysexekutives Syndrom vorliege, welches insbesondere anhand der Verhal tensbeobachtu ngen festgestellt worden sei, bei ansonsten im Normbereich liegen den Ergebnissen der formalen neuropsychologischen Testung. Da sich die im Gut achtensauftrag gestellten Fragen nicht auf die Arbeitsfähigkeit bezogen, ist aus dem E.___ -Gutachten nicht ersichtlich, ob und inwieweit sich die Einschränkung en
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. B ezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähig keit und des Invaliditätsgrades kann deshalb nic ht auf das E.___ -Gutachten abge stellt werden . Die Fachpersonen des I.___ bestätigten a us neurologischer und n europsychologi scher Sicht ein en Zustand nach Schädelhirntrauma im Jahr 1992 mit konsekuti ver frontobasaler Fraktur links und hämorrhagischem Kontusionsherd rechtsfron tal mit konsekutivem Zustand nach zweimaliger bakterieller M eningitis im Jahr 2001 und 200 7. Sie diagnostizierten aufgrund der neur opsychologischen Abklä rung eine leichte kognitive Störung mit insbesondere Beeinträchtigung der ge teilten Aufmerksamkeit und der Merk fähigkeit für Bewegungsabläufe und attes tierten
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % .
Im Gutachten wu rden nachvollziehbar näher ausgeführte Gründe aufgezeigt, die gegen das V orliegen eines psychoorganischen Syndrom s sprä chen respektive dieses al s sehr hypothe tisch erscheinen lie ssen (vgl. I.___ - G utachten S. 28) . Auch im
E.___ - Gutachte n wurde
denn auch bloss einen Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstö rung (ICD-10 F07.7) geäussert.
Bei einem
dysexekutiven Syndrom alleine handelt es sich ausserdem um keine nach ICD-10 klassifizierte Beeinträchtigung .
Die aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht bestehenden Defizite wurden
im I.___ -Gutachten
im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt . Die Gutachter zeigten nachvollziehbar und schlüssig auf, welche der festgestell ten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Das zu mutbare Belastungsprofil wurde unter Berücksichtigung der relevanten Befunde sehr genau und differenziert formuliert. Dabei ist hinsichtlich der neurologischen und neuropsychologischen Befunde darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin trotz Schlafapnoesyndrom und Einschränkungen der geteilten Aufmerk samkeit offenbar in der Lage ist, ihr Auto - auch für weite Strecken ins Ausland; vgl. S. 21 des Gutachtens - zu steuern. Ebenso erzielte sie in der neuropsycholo gischen Testung mehrheitlich normale Resultate, obwohl sie nach eigenen Anga ben in der Nacht zuvor lediglich zwei Stunden geschlafen habe (vgl. vorstehend E. 3.12), was doch auf erhebliche Fähigkeiten schliessen lässt. Dass, wie Prof. B.___ in seiner Stellungnahme (vorstehend E. 3.11) festhielt, eine Arbeitsfä higkeit von 80 % ausgeschlossen sei, wurde nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist die empfohlene Gewichtsabnahme zumutbar. Die Stellungnahme von Prof. B.___ vermag das Gutachten nicht zu entkräften. Prof. B.___ ist zudem entgegenzuhalten, dass es nicht Sache der Gutachter ist, sich zur Verfüg barkeit geeigneter Stellen zu äussern. Das polydiszi plinäre I.___ -Gutachten
beruht auf umfassenden Untersuchungen und erging in Kenntnis der wesentlichen Vorakten beziehungsweise der Anam nese. Die Fachpersonen des I.___ setzten sich einlässlich mit den geklagten Be schwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das I.___ -Gutachten entspricht somit den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen (vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00482
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 5. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1980 und 200 0), meldete sich am 4. Mai 2015
unter Hinweis auf Spät folgen nach einem schweren Unfall vom 1. Juli 1992
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle teilte ihr am 2. September 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich
seien (Urk. 7/27) . Am 2 1. März 2016 erging der Vorbe scheid, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 7/44). D ie Beschwer deführerin erhob am 2 8. April 2016 Einwä nd e und beantragte ergänzende Ab klärungen (Urk. 7/46/1-5). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein polydiszip linäres Gutachten, das am 3 0. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 7/94) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/98, Urk. 7/
100) erging am 7. Februar 2018 eine ergänzende Ste llungnahme zum Gutachten (Urk. 7/105). Mit Verfü gung vom 1 9. April 2018 (Urk. 7/110) = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch . 2.
Die Versicherte erhob am 2 2. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. April 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen, mindestens eine Viertelsrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2018 (Urk.
6) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 3. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen davon aus, dass eine Leis tungsbeschränkung von 20 % bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei somit weiterhin zu 80 % zumutbar. Mit e iner Einschränkung von 20 % sei das gesetzliche War tejahr nicht erfüllt worden und es b estehe daher weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S . 2 oben). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), die Be schwerdegegnerin gehe fälschlicherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von nur 20 % aus (S. 4 Ziff. 1). Die Berechnung der Arbeitsunfähigkeit habe aufgrund einer Vergleichsrechnung zu erfolgen (S. 4 Ziff. 4). Aus näher genannten Gründen sei ihr mindestens eine Viertelsrente zu gewähren (S. 5 Ziff. 5-7). Zudem erachte sie das Gutachten als fehlerhaft (S. 5 f. Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch ver hält. 3.
3.1
Die Ärzte des
Y.___ nannte n im Bericht vom 2 0. April 2012 (Urk. 7/21) zur gleichentags erfolgten Notfallbehandlung die folgenden Diagno sen (S. 1) : - Epistaxis - Hypertensive Entgleisung bei bekannte r arterieller Hypertonie - Adipositas 3.2
Die Ärzte des Z.___ führten in ihrem am 1 0. Juni 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 7/20/1-4) aus, dass sie die Beschwerdeführerin vom 2 4. Juli bis 3. August 2012 stationär behandelten, und nannten die f olgen den, hier verkürzt angeführten, Diagnosen: - h ochgradiger V erdacht auf Schlafapnoesyndrom - hypertensive Herzerkrankung - latente Hypothyreose - c hronische Heiserkeit bei ma ngelhaftem Stimmbandschluss - Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel - Zustand nach Schädelhirntrauma - Zustand nach zweimaliger Meningitis Zusammenfassend werde von einer kombinierten Genese der geklagten Be schwerden - Gewichtszunahme und allgemeine Erschöpfun g bei latenter Hypo thyreose, Entstehung einer h ypertensiven Herzerkrankung, Tagesmüdigkeit und mnestische Defizite aufgrund eines bisher unbehandelten Schlafapnoesyndroms, welches wiederum assoziiert sei mit Adipositas per magna
- ausgegangen . Zu sätzliches wie der Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel könne die Komplexität der von der Beschwerdeführerin empfundenen Beschwer den erklären (S. 4). 3 .3
Dr. med. A.___
führte am 1 4. Oktober 2015 in seinem Schreiben (Urk. 7/33) aus, dass er die Beschwerdeführerin lediglich zweimal im Jahr 2012 hausärztlich behandelt habe und deshalb keine konkreteren Angaben machen könne (S. 1). 3.4
Prof. Dr. med. B.___ führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/17/1-6) aus, dass er die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2013 ambulant behandelt habe (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Au swir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - dysexekutives Syndrom, bestehend seit Juli 1992, belegt durch CT-Befund vom 5. Februar 2007 (ICD-10 F07.2) - vertikale Fraktur links frontal mit Einschluss der Sinus frontalis mit Einschluss der Ethmoidalbereichs - linksseitige Orbitaftaktur - direkte Verbindung zwischen vorderer Schädelgrube, Frontabinus, Eth moidalbereich und linker Orb i ta - Encephalomatazie
frontob asal und rechts frontal - Nachweis eines inkonstanten Theta-Deltaherdes links frontotemporal, EEG des Krankenhauses Z.___ im 2012 - h ochgradiger Verdacht auf Schl afapnoesyndrom - h ypertensive Herzerkrankung mit schwerer konzentrischen linksventriku läre n
Hypertrophie - l a tente Hypothyreose mit Adipositas per magna. Initial im Zusammen hang mit der Verordnung von Neuron tin - chronische Heiserkeit bei mangelhaftem Stimmbandschl uss - Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel - rezidivierende Cephalgien im Zusammenhang mit Meningitiden - Gehbehinderung nach Versorgung einer wiederholten traumatisch be dingten Verletzung beider Kniegelenke Für den klinisch 2012 und 2013 zumindest temporär bestehenden Verdacht einer Liquorfistel seien die vorgeschlagenen szintigrafischen und myelografischen Un tersuchungen bisher nicht durchgeführt worden (S. 1 Ziff. 1.1) . Bei den Folgen des Schädel-Hirn-Traumas vom 1. Juli 1992 sei von einer weiteren Progredienz auszugehen (S. 2 Ziff. 1.4). Das maskierte dysexekutive Syndrom sei ohne Stress bedingungen latent, führe jedoch bei mit beruflichen Tätigkeiten verbundenen Belastungen zu erheblichen Fehlentscheidungen (S. 3 Ziff. 1.7) . Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv seit 2007 (S. 2 Ziff. 1.6). Mit der Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.5
Dr. me d
C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 4. August 2015 (Urk. 7/25/1-7) aus, dass er die Beschwer deführerin am 3. Juni 20 15 einmalig ambulant behandelt habe (S. 6 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 6 Ziff. 1.1): - Status nach Unfall 1992 mit Schädelbruch, unklare neurologische Restzu stände - massivste Adipositas - hochgradiges Schlafapnoe Syndrom - h ypertensive Herzerkrankung - latente Hyperthyreose - Status nach zweimaliger Meningitis Aufgrund der nur einmalig erfolgten Untersuchung seien keine weiteren Aussa gen möglich (S. 6 f.). Eine genauere Abklärung sei dringend (S. 7 Ziff. 1.11). 3.6
Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/48) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 5. April 2016 ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Polytrauma am 1. Juli 1992 - Status nach Meningitis Sie nannte die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - h ypertensive Herzerkrankung - Hypothyreose - Schlaf-Apnoe-Syndrom - Adipositas - latenter Diabetes mellitus - aktuell Eisenmangel Die Prognose für die Blutdruckeinstellung sei gut. Für die posttraumatische Symptomatik sei die Prognose nicht einschätzbar. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals Kontrolltermine und kardiologische Termine abgesagt, so dass die Füh rung schwierig sei (S. 2 Ziff. 1.4) . Weitere Punkte seien für sie nicht beurteilbar, da sie die Beschwerdeführerin nur zweimalig gesehen habe (S. 2 unten). 3.7
Am 2 2. September 2016 erstattete n die Fachpersonen des E.___ im Auftrag des Bezirksgerichts F.___ ein polydisziplinäres Gutach ten
(Urk. 7/81). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführeri n (S. 14 ff.), und ihre
am 4. August und 4. No vember 2017 (vgl. S. 1 unten) erhobenen psychiatrischen (S. 29 ff.), neuropsy chologischen (S. 32 ff.) und neurologischen (S. 35 ff.) Befunde. Das Gutachten soll t e sich insbesondere zu Fragen nach dem Vorliegen eines dysexekutiven Syn droms äussern (S. 3 und S. 39). Aus der neuropsychologischen und neurologi schen Abklärung sei zusammenfassend hervorgegangen, dass ein l e ichtes dys exekutives Syndrom vorliege. Dies sei insbesondere anhand der Verhaltensbe obachtungen festgestellt worden . Es zeige sich eine leichte Impulsivität und Ent hemmung bei leicht gesteigertem Antrieb und gehobener Stimmung. Ferner seien ein unstrukturiertes Denken und Einschränkungen des Gedächtnisses feststellbar. Die Ergebnisse der formalen neuropsychologischen Testung lägen allerdings im Normbereich. Auch die bei der psychiatrischen Untersuchung durchgeführten Kurztests zur groben Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeiten hätten weitgehend unauffällige Ergebnisse gezeigt. Dies schliesse jedoch das Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms nicht aus (S. 40 unten). Wie lange das dysexekutive Syndrom bereits vorliege, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die bei der aktuellen neuropsychologischen und neurologi schen Untersuchung beobachtbaren Auffälligkeiten seien bereits 1993 beschrie ben worden. Somit könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer den, dass dieses dysexekutive Syndrom erst nach dem Schädel-Hirn-Trauma von 1992 aufgetreten sei. Die nachfolgend durchgemachten zweimaligen Hirnhaut entzündungen könnten zu einer weiteren Aggravation geführt haben (S. 40 unten und S. 41 oben). Eine schwere Form des dysexekutiven Syndroms sei aktuell n icht festzustellen. Hierbei wär en die Patienten beispielsweise unfähig, selbständig zu leben, bräuch ten Betreuung bei der Nahrungsaufnahme oder Körperhygiene und müssten even tuell wegen Selbst- oder Fremdgefährdung ständig überwacht werden (S. 41 oben). Nach ICD-10 ergebe sich aufgrund der Anamnese, Aktenlage und Befunde bei Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms somit der Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0). Diese Störung sei durch Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktions störung des Gehirns bedingt. Hierbei sei eine deutliche Veränderung des Verh al tens, der Affekte und Impulse gegenüber vor der Hirnschädigung, erkennbar. Als diagnostische Kriterien könnten bei Frau X.___ genannt werden : E ine andau ernde reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeiträume durchzuhalten und Befriedigungen aufzuschieben, ein verändertes emotionales Verhalten mit teils ungerechtfertigter Fröhlichkeit, Nachgeben von Impulsen ohne Berücksichtigung von Konsequenzen und Veränderungen der Sprachpro duktion (S. 41). Eine früher im Raum stehende neurotische Störung bei unreifer Persönlichkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht auszumachen. Von psychiatrischer Seite könnten ansonsten keine anderweitigen relevanten Diagnosen wie zum Beispiel eine Suchtmittelabhängigkeit, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, eine eigene affektive Störung oder Angststörung festgestellt werden. Anhand der Anamnese ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine dissoziale Persönlichkeitsstö rung, also einer seit Kindheit oder Jugend tief verwurzelten charakterlichen Prob lematik mit Neigung zu kriminellen Handlungen, gewalttätigem Verhalten oder allgemeine r Verantwortungslosigkeit (S. 41 und 42). Die vorhandenen Auffälligkeiten seien dem dysexekutiven Syndrom beziehungs weise der organischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Es seien hierbei vor allem kognitive Störungen in Form von unbedachtem und vorschnellen Handeln im Sinne einer erhöhten Impulsivität, kein Lernen aus Fehlern, Unfähigkeit Hand lungskonsequenzen vorherzusehen und allgemeine Regelverstösse, zu erkennen (S. 42). Neben dem dysexekutiven Syndrom bestünden noch weitere relevante körperli che Probleme wie eine Herz - /Kreislauferkrankung, wiederholte Blutdruckentglei sungen mit Atemnot und Hustenanfällen, eine Schilddrüsenunterfunktion, ein starker Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom, chronische Schmerzen und schwe res Übergewicht (S. 42). Zu Fragen der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. G.___ nicht. 3.8
Pract . med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vo m 2 0. Dezember 2016 (Urk. 7/108 /3-4) aus, dass im Rahmen der Begutachtung durch das E.___ der Ver dacht auf eine or ganische Persönlichkeitsstörung bei Vorliegen eines dysex eku tiven Syndroms gestellt worden sei . Eine Beurteilung der Arbeitsfähig keit/funktionellen Leistungsfähigkeit erfolge im Rahmen dieser Begutachtung aber nicht, weshalb zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein e po lydisziplinäre Begutachtung empfohlen werde (S. 4). 3.9 3 .9 .1
Die Fachpersonen des
I.___ erstattete n im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2017 ein polydisziplinäres Gutach ten (Urk. 7/94). Sie stützten sich auf di e ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angab en der Beschwerdeführerin (S. 9 ff.), und ihre
am 3., 4. und 5. April 2017 (vgl. S. 2)
erhobenen allgemeininternistischen (S. 9 ff.), psychiatrischen (S. 13 ff.), orthopädischen (S. 20 ff.), neurologischen (S. 25 ff.), neuropsychologischen (S. 29 ff.),
kardiologischen (S. 34 ff.) und otorhinolaryngologischen (S. 36 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 f.): - c hronisches zer vikovertebrales Schmerzsyndrom - anamnestisch Status nach Verletzung der Halswirbelsäule im Rahmen von Verkehrsunfällen am 1. Juli 1992 und zirka 1994 - radiologisch deutliche Osteochondrose
Halswirbelkörper 5/6 (Röntgen 5. April
2017) - klinisch kein höhergradiges funktionelles Defizit - c hronische Kniebes chwerden links mehr als rechts - anamnestisch Status nach wiederholtem Eingriff beidseits - radiologische Zeichen der medialen und femoropatellä ren Arthrose beidseits (Röntgen 5. April 2017) - klinische Zeichen der Femoropatellararthrose sowie möglichen Aussen meniskusläsion beidseits - Zustand nach Schädelhirntrauma 1992 mit frontobasaler Fraktur links und hämorrhagischen Kontusionen rechts frontal - intermittierendes Liquorleck - Zustand nach zweimaliger bakterieller Meningiti s (2001 und 2002; richtig: 2007) - intermitt ierende Schwindelsymptomatik bei diskreten Zeichen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels - leichte kognitive Störung - h ypofunk tionelle Dysphonie - Schallempfindungsschwerhö rigkeit beidseits - h ypertensive Herzkrankheit (Erstdiagnose 201 2) - langjährige arterielle Hypertonie (Erstdiagnose zirka 2001), rezidivie rende hypertensive Entgleisungen - konzentrisches LV- Remodeling, diastolische Dysfunktion, linksventri kuläre Ejektionsfraktion
70% Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit genannt (S. 40): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - a kzentuierte impulsive Pe rsönlichkeitszüge - m eta bolisches Syndrom - Adipositas Grad III nach WHO, BMI 59,7kg/m 2 - ar terielle Hypertonie - Diabetes mellitus, neu entdeckt - Verdacht auf Sc hlafapnoe-Syndrom - s ubstitui erte Hypothyreose - anamnestisch Migräne - r emittierte A bduzensparese links 3.9.2
Die Konklusion des Gutachtens sei durch einen interdisziplinären Konsensus erar beitet worden (S. 40). Aus allgemeininternistischer Sicht könne bei einem BMI von 59.7
kg/m 2 ein voll ausgebildetes metabolisches Syndrom diagnostiziert wer den; es liesse sich eine ungenügend kontrollierte arterielle Hyperton ie sowie ein neu diagnostizierter Diabetes mellitus Typ 2 finden. Gemäss Aktenlage bestehe ein Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom, wobei die Beschwerdeführerin diesbe züglich nicht abgeklärt worden sei und auch keine spezifische Therapie befolge. Überdies habe sie angegeben, ohne Probleme Autofahren zu können und verneine insbesondere eine Einschlaftendenz tagsüber. Ferner könne eine adäquat substi tuierte Hypothyreose bestätigt werden. Aufgrund der aus allgemeininternistischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen bestehe für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfäh i gkeit. In ei ner kö rperlich leichten bis intermitt ierend mittelschwere n belastenden Tätigkei t en bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42). Aus orthopädischer Sicht könnten aufgrund der Aktenlage, der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde ein chronisches zer vikovertebrales Schmerzsyndrom mit radiologisch deutlich nachgewiesener Oste ochondrose
Halswirbelkörper 5/6 ohne Hinweise für ein höhergradiges funktio nelles Defizit sowie chronische Kniebeschwerden beidseits links betont, mit radi ologisch Zeichen der medialen und femoropatellaren Arthrose beidseits, diagnos tiziert werden. Ferner hätten sich klinisch Zeichen einer Femoropatellararthrose sowie einer möglichen Aussenmeniskusläsion beidseits gezeigt. Aufgrund der aus orthopädischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen seien der Be schwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzend auszuübende Tätig keiten mit Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5
kg beziehungsweise ohne Einnahme kniender oder kauernder Positionen beziehungsweise ohne wiederholtes Überwinden von Treppen und Gehen auf un ebenem Grund sowie des Einsatzes der oberen Extremität oberhalb des Schul terniveaus, bestehe eine ganztägige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 41) . Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht könne ein Zu stand nach Schädelhirntrauma im Jahr 1992 mit konsekutiver frontobasa ler Fraktur links und hämorrhagischem Kontusionsherd rechtsfrontal mit konsekutivem Zustand nach zweimaliger bakterieller Meningitis im Jahr 2001 und 2007 infolge inter mittierendem Liquorleck bestätigt werden. Aufgrund der neuropsychologischen Abklärung könne eine leichte kognitive Störung diagnostiziert werden mit ins besondere Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe. Während der Testuntersuchung sei eine erhöhte Antriebs steigerung aufgefallen. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht be stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (S. 42 f.). Aus kardiologischer Sicht könne aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde eine hypertensive Herzkrankheit mit echokardiographisch dokumentiertem kon zentrischem linksventrikulärem Remodeling und diastolischer Dysfunktion bei erhaltener linksventrikulärer Ejektionsfraktion (70 %) diagnostiziert werden. Aus kardiologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte, nicht belastende Tätig keit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . Körperlich schwere und mit telschwere Tätigkeiten sollten gemieden werden (S. 42). Aus otorhinolaryngologischer Sicht könne aufgrund der Untersuchungsbefunde eine hypofunktionelle Dysphonie sowie eine intermittierende Schwindelsympto matik mit diskreten Zeichen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels bestätigt werden. Letzterer könne im Zusammenhang mit dem Zustand der zwei maligen Meningitis erklärt werden. Ferner finde sich eine Schallempfindungs schwerhörigkeit beidseits, welche nicht auf das Trauma zurückgeführt werden könne. Aufgrund der aus otorhinolaryngologischer Sicht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähig keit; aufgrund der Schallempfindungsschwerhörigkeit seien Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel erforderten, nicht geeignet. Aufgrund der intermittie renden Schwindelsymptomatik seien sturzgefährdende Tätigkeiten ungeeignet. Aufgrund der hyperfunktionellen Dysphonie seien stimmbelastende Tätigkeiten oder vorwiegend kommunikative Tätigkeiten nicht geeigne
t. Für eine aus otorhi nolaryngologischer
Si cht angepasste Tätigkeit bestehe jedoch keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 42). Aus psychiatrischer Sicht könn t en aufgrund der Aktenlage, d er anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine Somatisierungsstö ru ng sowie akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge festgehalten werde n, wel che zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führ ten (S. 42). 3.9.3
Zusammenfassend könn t en der Beschwerdeführerin körperlich schwer e und mit telschwere Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden. In einer körperlich lei chten, vorwiegend sitzenden und insbesondere aus orthopädischer und otorhinolaryn gologischer
Sicht gut adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 80 % . Die Einschränkungen aus polydisziplinärer
Sicht ergänz t en sich bezügli ch möglicher Pausen, es entstehe kein additiver Effekt . Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf (S. 42) . Aufgrund der anamnestis chen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestie rten Arbeitsunfähigkeiten sei davon ausgegangen worden, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im oben ge nannten Ausmass seit vielen Jahren und mit Sicherheit seit der aktuellen Unter suchung anzunehmen sei (S. 42). In den zur Verfügung stehenden Unterlagen liege keine Haushaltabklärung vor. Die Beschwerdeführerin sei Mutter einer Teenagerin, so dass sie möglicherweise nicht als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sei. Für die häuslichen Tätigkei ten mit intermittierend mittelschweren Tätigkeitsanteilen, jedoch Möglichkeit zur selbständigen Einteilung des Arbeitspensums, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 42 f.). 3.9.4
Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass für körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetz t en oder Tätigkeiten, welche unter gesteigertem Umgebungs geräuschpegel durchgeführt werden müss ten, eine volle Arbeitsunfähigkei t be stehe. Ebenso seien sturzgefährdende Tätigkeiten nicht geeig net. In einer körper lich leichten, verschiedentlich g ut adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 8 0 %, vollschichtig realisierbar. Die Einschränkung für die häuslichen Tätigke iten betrage 20 % (S. 43
Ziff. 6.9) . 3.10
Pract . med. H.___ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/108/4-5) aus, dass das I.___ - Gutachten vom Mai 2017 (vorstehend E. 3.9) umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die beklagten Beschwer den berücksichtige und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden sei. Es sei nach vollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne . Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 4): - chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom - chronische Kniebeschwerden links>rechts - Zustand nach Schädelhirntrauma 1992 - hypofunktionelle Dysphonie - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseitig - h ypertensive Herzkrankheit Bezüglich weiterer Details zu den Diagnosen und zu den Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfä higkeit verweise er auf das I.___ - Gutachten. Nicht ge eignet seien körperlich schwere/mittelschwere Tätigkeiten, Tätigkeiten unter er höhtem Geräuschpegel, Tätigkeiten welche ein gutes Sprachverständnis voraus setz t en und Tätigkeiten mit Absturzgefahr (S. 4) . Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben/Tragen vo n Lasten über 5 kg (S. 4 unten) und schliesse Tätigkeite n in Zwangshaltungen, die die Wirbelsäule belasten (kniend, kauernd), häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund und Tätigkeiten oberhalb der Schulterhöhe, aus (S. 5 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin, Hypothekarzinsspezi alistin respektive selbständige Kuchenbäckerin bestehe eine 80%ige Arbeitsfähig keit (100 % Anwesenheit bei 20 % Leistungseinschränkung). Die Leistungsein schränkung bestehe auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit vielen Jahren – somit könne aus versicherungsmedizin i scher Sicht die Einschränkung seit Anfang 2012 angenommen werden (vermin derte körperliche Belastbarkeit aus kardiologischer Sicht auf Grund der seit Jah ren bestehenden hypertensiven Herzkrankheit und einer in der neuropsychologi schen Testung festgestellten Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe, kein additiver Effekt der Einschränkun gen (S. 5)). 3.11
Auf Anfrage der Beschwerdeführerin nahm Prof. B.___ am 5. Oktober 2017 (Urk. 7/101) Stellung zum polydisziplinären I.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.9) . Er führte insbesondere aus, dass allein aufgrund der berichteten kardio logischen Befunde eine Arbeits fähigkeit von 80 %
über höht erscheine. Die im Gutachten empfohlenen ärztlichen Behandlungen und Massnahmen zur Gewichtsreduktion, die bisher weitgehend frustranen Versuche zur Beherrschung von Hypertonie und Unterschenkelödemen, die unbestrittenen kardiologischen und otolaryngealen Einschränkungen wie Anforderungen für Pausen, wechselnde Tätigkeit im Stehen und Sitzen sowie Tragen von maximal 5 kg würden eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 % ausschliessen. Die Gutachter hätten je denfalls kein Tätigkeitsfeld benannt, das hierzu auch in geringerem Umfang am Arbeitsmarkt verfügbar wäre (S. 2). 3.12
Am
9. Februar 2018 nahm en Dr. med.
J.___, Facharzt für Allgemeine Inner e Medizin, und lic.
phil
K.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und für Neuropsychologe, des
I.___ Stellung zu den Rückfragen zum Gutachten (Urk. 7/106). Wie in der Beurteilung der neuropsych olog ischen Testung durch die Fachpersonen des E.___ festgehalten worden sei, würden die Ergebnisse der for malen neuropsychologischen Testung im Normbereich liegen. In dem vom I.___
erhobenen neurop sychologischen Testprofil hätten sich lediglich Beeinträchti gungen der geteilten Aufmerksamkeit und der Mer kfähigkeit für Bewegungsab läufe finden lassen (S. 1) . Alle übrigen Resultate befä nden sich im Normbereich. Aufgrun d dieser Leistungseinbussen und aufgrund des leicht gesteigerten An triebs während der neurop sychologischen Untersuchung sei eine 10%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht attestiert wor den. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung könnten die im Gegensatz zum Gut achten von Dr. G.___ heute eingeschränkten Funktionsbereiche miterklärt wer den (S. 1 f.) . Im W eiteren sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vor der neuropsycho logischen Untersuchung lediglich zwei Stunden geschlafen habe. Zudem sei die Motivationslage im Zeitpunkt der beiden neuropsychologischen Untersuchungen unterschiedlich. Die Motivationslage sei anlässlich der Begutachtung durch das E.___ die, dass sie wegen eines Veruntreuungsfalls begut achtet worden sei. Sie habe also das beste Interesse gehabt, dass sie einen guten Eindruck mache. Die Interessenslage sei anlässlich der Begutachtung im I.___ eine andere. Auch wenn sie nicht bewusst eine Verdeutlichung zeige, sei aufgrund der Ausgangslage
(Rentenfrage) die motivationale Situation anders.
Eine leichte Ein schränkung der Belastbarkeit anlässlich der ne uropsychologischen Untersuchung könne jedoch attestiert werden (S. 2) . 3.13
Pract . med. H.___ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. Februar 2018 (Urk. 7/108) aus, dass unverändert an der abschlie ssenden RAD Stellung nahme vom Juni 2017 (vorstehend E . 3. 10) festgehalten werden könne, da sich aus medizinischer Sicht keine neue n Erkenntnisse ergeben hätten (S. 6 unten). 4.
4.1
Die Fachpersonen des
E.___ führten im Gutachten vom September 2016 (vorste hend E. 3.7) aus, dass ein leichtes dysexekutives Syndrom vorliege. Dies sei ins besondere anhand der Verhaltensbeobachtungen festgestellt worden. Die Ergeb nisse der formalen neuropsychologischen Testung lägen allerdings im Normbe reich . Dies schliesse jedoch das Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms nicht aus.
Nach ICD-10 ergebe sich aufgrund der Anamnese, Aktenlage und Befunde bei Vorliegen eines dysexekutiven Syndroms somit der Verdacht auf eine orga nische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0).
Von psychiatrischer Seite könnten ansonsten keine anderweitigen relevanten Diagnosen festgestellt werden. Zu Fra gen der Arbeitsfähigkeit äusserte n sie sich nicht. Die Fachpersonen des I.___ attestierten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom Mai 2017 (v o rstehend E. 3.9)
a us neurologischer und ne uropsychologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % .
F ür eine körperlich leichte, nicht belastende Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sollten gemieden werden.
Aus psychiatrischer Sicht könnten eine Somatisie rungsstörung sowie akzentuierte impulsive Persönlichkeitszüge festgehalten werden, welche zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten.
Zusammen fassend lasse sich feststellen, dass für körperlich schwere und mittelschwere Tä tigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten oder Tätigkeiten, welche unter gesteigertem Umgebungsgeräusch pegel durchgeführt werden müssten, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ebenso seien sturzgefährdende Tätigkeiten nicht geeignet. In einer körperlich leichten, verschiedentlich und gut adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Die Einschränkung für die häuslichen Tätigkeiten betrage 20 % . Demgegenüber führte Prof. B.___ im Oktober 2017 (vorstehend E . 3.11) aus, dass allein aufgrund der berichteten kardiologischen Befunde eine Arbeits fähig keit von 80 % erhöht erscheine. Die im Gutachten empfohlenen ärztlichen Be handlungen und Massnahmen zur Gewichtsreduktion, die bisher weitgehend frustranen Versuche zur Beherrschung von Hypertonie und Unterschenkelöde men, die unbestrittenen kardiologischen und otolaryngealen Einschränkungen wie Anforderungen für Pausen, wechselnde Tätigkeit im Stehen und Sitzen, sowie Tragen von maximal 5 kg würden eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 % ausschliessen. Dr. J.___ und lic. phil. K.___ des I.___ führten in ihrer ergänzenden Stellung nahme vom Februar 2018 (vorstehend E . 3.12) aus, dass sich im Testprofil ledig lich Beeinträchtigungen der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit für Bewegungsabläufe finden l iessen (S. 1). Alle übrigen Resultate befänden sich im Normbereich. Aufgrund dieser Leistungseinbussen und aufgrund des leicht ge steigerten Antriebs während der neuropsychologischen Untersuchung sei eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht at testiert worden. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung könnten die im Gegensa tz zum E.___ -Gutachten heute eingeschränkten Funktionsbereic he miterklärt werden. Pract . med. H.___ (RAD) führte im Februar 2018 (vorstehend E . 3.13) aus, i n der bisherigen Tätigkeit bestehe gemäss dem I.___ -Gutachten, auf das abgestellt werden könne, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (100 % Anwesenheit bei 20 % Leis tungseinschränkung). Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeiten, ohne Heben /Tragen von Lasten über 5 kg, und schliesse Tätigkeite n in Zwangshaltungen, welche die Wirbelsäule belasten (kniend, kau ernd), häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund und Tätig keiten oberhalb der Schulterhöhe,
aus. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das I.___ -Gutachten vom Mai 2017
(vorstehend E . 3.9) und verneinte einen Leis tungsanspruch, da die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 80 % zumutbar sei. Das E.___ - Gutachte n vom September 2016 (vorstehend E . 3.7)
erging im Zusam menhang mit einem Strafverfahren und äusserte sich insbesondere zu Fragen nach einem dysexekutiven Syndrom, der Rückfallgefahr und einer Massnahme. Die Fachpersonen des E.___ führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein leich tes dysexekutives Syndrom vorliege, welches insbesondere anhand der Verhal tensbeobachtu ngen festgestellt worden sei, bei ansonsten im Normbereich liegen den Ergebnissen der formalen neuropsychologischen Testung. Da sich die im Gut achtensauftrag gestellten Fragen nicht auf die Arbeitsfähigkeit bezogen, ist aus dem E.___ -Gutachten nicht ersichtlich, ob und inwieweit sich die Einschränkung en
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. B ezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähig keit und des Invaliditätsgrades kann deshalb nic ht auf das E.___ -Gutachten abge stellt werden . Die Fachpersonen des I.___ bestätigten a us neurologischer und n europsychologi scher Sicht ein en Zustand nach Schädelhirntrauma im Jahr 1992 mit konsekuti ver frontobasaler Fraktur links und hämorrhagischem Kontusionsherd rechtsfron tal mit konsekutivem Zustand nach zweimaliger bakterieller M eningitis im Jahr 2001 und 200 7. Sie diagnostizierten aufgrund der neur opsychologischen Abklä rung eine leichte kognitive Störung mit insbesondere Beeinträchtigung der ge teilten Aufmerksamkeit und der Merk fähigkeit für Bewegungsabläufe und attes tierten
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % .
Im Gutachten wu rden nachvollziehbar näher ausgeführte Gründe aufgezeigt, die gegen das V orliegen eines psychoorganischen Syndrom s sprä chen respektive dieses al s sehr hypothe tisch erscheinen lie ssen (vgl. I.___ - G utachten S. 28) . Auch im
E.___ - Gutachte n wurde
denn auch bloss einen Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstö rung (ICD-10 F07.7) geäussert.
Bei einem
dysexekutiven Syndrom alleine handelt es sich ausserdem um keine nach ICD-10 klassifizierte Beeinträchtigung .
Die aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht bestehenden Defizite wurden
im I.___ -Gutachten
im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt . Die Gutachter zeigten nachvollziehbar und schlüssig auf, welche der festgestell ten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Das zu mutbare Belastungsprofil wurde unter Berücksichtigung der relevanten Befunde sehr genau und differenziert formuliert. Dabei ist hinsichtlich der neurologischen und neuropsychologischen Befunde darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin trotz Schlafapnoesyndrom und Einschränkungen der geteilten Aufmerk samkeit offenbar in der Lage ist, ihr Auto - auch für weite Strecken ins Ausland; vgl. S. 21 des Gutachtens - zu steuern. Ebenso erzielte sie in der neuropsycholo gischen Testung mehrheitlich normale Resultate, obwohl sie nach eigenen Anga ben in der Nacht zuvor lediglich zwei Stunden geschlafen habe (vgl. vorstehend E. 3.12), was doch auf erhebliche Fähigkeiten schliessen lässt. Dass, wie Prof. B.___ in seiner Stellungnahme (vorstehend E. 3.11) festhielt, eine Arbeitsfä higkeit von 80 % ausgeschlossen sei, wurde nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist die empfohlene Gewichtsabnahme zumutbar. Die Stellungnahme von Prof. B.___ vermag das Gutachten nicht zu entkräften. Prof. B.___ ist zudem entgegenzuhalten, dass es nicht Sache der Gutachter ist, sich zur Verfüg barkeit geeigneter Stellen zu äussern. Das polydiszi plinäre I.___ -Gutachten
beruht auf umfassenden Untersuchungen und erging in Kenntnis der wesentlichen Vorakten beziehungsweise der Anam nese. Die Fachpersonen des I.___ setzten sich einlässlich mit den geklagten Be schwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das I.___ -Gutachten entspricht somit den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) an einen ärztlichen Bericht . Die medizinischen Zusammen hänge wurden einleuchtend dargelegt und die aus der Begutachtung er gangenen Schlussfolgerungen wurden umfassen d und nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen ist.
D ie von der Beschwerdeführ erin vorgebrachten
Rügen sind unbegründet . 4.3
Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für näher um schriebene adaptierte Tätigkeiten (vorstehend E. 3.9.4) und solche im Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgewiesen ist .
5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4
Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 2 9. Mai 2015 (Urk. 7/15) um fasst Einträge seit 197 9. In diesem Zeitraum sind s elbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten sowie Zeiten der A r beitslos igkeit
aufgeführt. Die Summe des über die Jahre 1979 bis 2015 erzielten Einkommens beträgt Fr. 856'488.--. Ohne Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung entspricht dies durchschnittlich Fr. 23'791. -- pro Jahr, was sich als kaum aussagekräftig erweist. Aus dem IK-Auszug ist ausserdem eine unregelmäs sige Erwerbsbiografie mit vielen unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen und häu figen Stellenwechsel n
ersichtlich, so dass für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens
an keine bisherige Tätigkeit angeknüpft werden kann.
Es erscheint deshalb
als sachgerecht, die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerheb ung (LSE) heranzuziehen . Die Beschwerdeführerin hat vielseitige Tätigkeiten ausgeübt, die eine höhere Komplexität und andere Anforderungen beinhalteten, als einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art. Es kann jedoch nicht angenommen wer den, dass die die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und den häufi gen Wechsel n der Tätigkeitsbereiche
komplexe praktische Tätigkeiten ausführte, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens kann deshalb auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 2 abgestellt werden, was einem von Frauen im Jahr 2014 durch schnittlich erzielten Lohn von Fr. 4’808. -- entspricht. Dies er Betrag ist auf ein Jahr umzurechnen (x 12),
der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden (www.bfs.admin.ch, dort: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, T 03.02) und der Nominallohnen twicklung vom Indexstand (Frauen) 2'373 im J ahr 2014 auf 2'686 im Jahr 2015 (www.bfs.admin.ch, dort: Entwick lung der Nominallöhne, T 39) anzupassen, womit ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'082.--resultiert (Fr. 4'808.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'373 x 2'686) . 5.5
Da es für die Beschwerdeführerin nur noch möglich ist, einer an ihre Leistungs einschränkung angepasste n Tätigkeit nachzugehen, wird für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 herange zogen, was einem von Frauen im Jahr 2014 durchschnittl ich erzielten Lohn von Fr. 4’300 . -- entspricht . Dies ergibt nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bei der attestierten Arbeits fähigkeit von 80 % (vorstehend E. 4.2) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48'711.-- (Fr. 4'300.-- x 12 : 40.0 x
41.7 : 2'373 x 2'686 : 100 x 80) . 5.6
Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'082.--
und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'711.-- beträgt Fr. 19 ' 371 .--, was ei nen In validitätsgr ad von rund 28 % ergibt. Der Invaliditätsgrad erreicht damit nicht die Erheblichkeitsg renze von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) .
Selbst wenn man, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, einen leidensbe dingten Abzug von 10 % annehmen würde, ergäbe n sich
ein Invalideneinkom men von Fr. 42'622. -- und eine E inkommenseinbusse von Fr. 25'460.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 37 % resultiert e und damit ebenfalls
kein rentenrelevan ter Invaliditätsgrad. 5.7
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, ob das ge setzlic he Wartejahr erfüllt worden ist . Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechte n s, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf
Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie a n: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher