Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1962, meldete sich am 16. November 2001 unter Hin weis auf Depressionen, Angstzustände, Kopfschmerzen und einem Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 19. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Januar 2002 zu (Urk. 9/14/1).
Am 4. August 2003, am 8. August 2006 und am 16. Juni 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 9/23, Urk. 9/28, Urk. 9/51). 1.2
Nach Eingang eines am 10.
Juli
2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/ 54) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 9. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 9/83).
Nach am 6. Juni 2017 er gangenem Vorbescheid (Urk. 85) machte die Versicherte unter anderem geltend, es seien keine Eingliederungsmassna hmen durchgeführt worden (Urk. 9 /98 S. 2). Am 30. Januar 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 111).
Mit Verfügung vom 16. April 2018 setzte die IV-Stelle die Rente auf eine halbe Rente ab 1. Juni 2018 herab (Urk. 2 = Urk. 9/119-120). 2.
Die Versicherte erhob am 17. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr
über den 31. Mai 2018 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 28. Juni 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis be lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Rentenentscheid wie folgt (Urk. 2): Sie habe ausführliche medizinische Abklärungen vorgenommen, wobei die Beschwerdeführerin unter anderem bei der Gutachterstelle Y.___ rheu matologisch und psychiatrisch untersucht worden sei. Diese Untersuchungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erfreu licherweise verbessert habe. Es seien nur noch Einschränkungen von 50 % aus ge wiesen. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ergebe sich vorwiegend au s rheumatologischer Sicht. Die entsprechenden Beschwerden seien im Jahr 2010 umfassend abgeklärt und auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilt worden, womit von einer materiellen Revision zu diesem Zeitpunkt gesprochen werden könne (S. 2) .
Die geforderten Eingliederungsmassnahmen seien der Beschwerdeführerin ange bo ten worden. Sie habe sich jedoch nicht in der Lage gesehen, diese zu starten, und habe ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht. Daher seien keine Einglie derungsmassnahmen gestartet worden (S. 2 unten) .
Eine Verbesserung aus psy chiatrischer Sicht könne erst ab Zeitpunkt des Gutachtens dokumentiert werden (S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die medizinische Aktenlage 2010 könne nicht Vergleichsbasis bilden für die Ren tenrevision. Für eine saubere Abklärung des medizinischen Sachverhalts wäre damals der Beizug eines psychiatrischen Gutachtens unabdingbar gewesen. Als Vergleichsbasis diene daher die medizinische Aktenlage anlässlich der ursprün glichen Rentenzusprache im Jahre 2002 (S. 6
Ziff. 1c ). Die Y.___ -Gutachter hätten sich weiter nicht rechtsgenügend darüber ausgesprochen, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Sie hätten nicht aufgezeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung zur neuen Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt hätten (S. 5 ff. Ziff. 2) . Angesichts der von den Gutachtern gestellten Diagnosen habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Berentung keine Verbesserung des Gesundheits zustandes zugetragen, eher sei das Gegenteil der Fall. Der Schluss der Gutachter auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % stelle eine unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlich gleich gebliebenen Sachverhaltes dar (S. 10
Ziff. 3c ). 2.3
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob
die Verhältnisse im Zeitpunkt der An spruchsbestätigung im Juni 2010 (Urk. 9/51) die Vergleichsbasis bilde n für die anschliessend zu beantwortende Frage, ob sich seither die Verhältnisse in an spruchsrelevanter Weise verändert haben. Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit den Eingliederungsmassnahmen verhält. 3. 3.1
Am 16. Juni
2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit (Urk. 9/51), dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung fest gestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 % ). Dabei stützte sie sich auf die nachfolgend zusammengefassten Arztberichte und Einschät zung e n. 3.2
Im Bericht vom 5. Oktober 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/33 /1-2 ) hielt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, fest, es habe sich in der Zwischenzeit eigentlich nichts verändert, nach wie vor habe die Beschwerdeführerin starke therapie resi stente rheumatologische Beschwerden. Die Depression habe eher zugenommen und auch die Neprolithiasis und Harnwegsinfekte seien häufiger ( lit . D.3) . Be treffend therapeutische Massnahmen / Prognose ergebe es keinen Sinn, irgend welche Belastbarkeit eruieren zu wollen ( lit . D.7 ). 3.3
Im Bericht vom 13. Januar 2010 (Urk. 9 /43/3-4) stellte Dr. med. A.___ , Facharzt für Hals- und Gesichtschirurgie, folgende Diagnosen: - h yperreaktive Rhinopathie mit Pharyngitis granularis bei Nikotinabusus - Depression - p sychosoziale Belastung
Mit Bericht vom 25. Februar 2010 hielt Dr. A.___
fest, dass die Behandlung bei persistierender Pharyngitis granularis abgeschlossen sei. Er habe der Beschwerde führerin nahegelegt, mit dem Rauchen aufzuhören. Sicherlich spiele auch die psy chosoziale Belastungssituation eine Rolle (Urk. 9/43/5). 3. 4
Im Bericht vom 1 9. April 2010 zuhanden des Hausarztes (Urk. 9/45/10-11) stellten die Ärzte der Abteilung Rheumatologie am
B.___
folgende Diagnosen (S. 1): - c hronisches Zervik obrachialsyndrom rechts bei - kleiner linksparamedianer/ recessaler Diskus h ernie zwischen dem 4. und dem 5. Halswirbel (C4/5) ohne erkennbare Neurokompression gemäss Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) vom 25. August 2008 - Status nach Diskektomie und Entfernung dorsaler Osteophyten sowie Stabilisierung mit PEEK-Cage C5/6 am 23. Oktober 2003 bei Diskus hernie C5/6 und Retrospondylose C5/6 - Verschlechterung seit Verkehrsunfall im Jahre 2005 - leichte Depression, teilweise reaktiv schmerzbedingt, psychosoziale Belas tungssituation - rezidivierende Urolithiasis - Verdacht auf Penicillinallergie - intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom am 5. Lendenwirbel (L5) links - leichte medial betonte Gonarthrose links bei Röntgen am 27. März 2009
Die Behandlungsmöglichkeiten der Klinik seien ausgeschöpft. Grundsätzlich sei bei der Beschwerdeführerin mit einer Depression und zusätzlich psychosozial massiv belastenden Faktoren eine Behandlung in der Schmerzgruppe der C.___ indiziert (S. 2).
Im Bericht vom 2 3. April 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/45/6-7) machten die Ärzte des B.___ vergleichbare Angaben , wobei sie die
Diagnosen als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten. Ihrerseits sei nie eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, da d ie Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht voll IV-berentet sei . Aus rein rheumatologischer Sicht sei diese für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben von maximal 5-10 kg z u 100 % arbeitsfähig (S. 2). 3.5
Im Verlaufsbericht vom 23. April
2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/44 ) nannte Dr. med. D.___ , Klinik für Urologie, B.___ , als Befunde mehrere Verkalkungen in den Nieren von zirka 1 mm, eine kleinste Verkalkung in einer unteren Kelchgruppe links mit Diffe rentialdiagnose kleines Konkrement sowie eine grössenprogrediente, teils zystische Raumforderung der Adnexe rechts (Ziff. 3). Bezüglich der Nephro
- oder Urolithiasis liege zurzeit kein Behandlungsbedarf vor. Betreffend die Zyste Adnexe erfolge eine gynäkologische Nachkontrolle im Mai 2010 (Ziff. 4). 3.6
Im Bericht vom 30. April 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/46) hielt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, fest, der Gesundheitszustand sei seines Erachtens stationär. Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - atypische Thoraxschmerzen mit Differentialdiagnose funktionell bei de pres sivem Zustandsbild, Thoraxwandschmerz - anamnestische Diskushernie C5/C6
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 1): - anamnestisch minime Mitralinsuffizienz - k ardiovaskuläres Risiko: Adipositas und Nikotinabusus - anamnestisch rezidivierende Harnweginfekte - Status nach viermaliger Nierensteinzertrümmerung
Die Prognose sei abhängig vom depressiven Zustandsbild. Falls nicht bereits durchgeführt, sei eine psychiatrische Abklärung zu erwägen (S. 2). 3.7
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2010 (Urk. 9/49) fü hrte Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, aus, sie behandle die Beschwerdeführer in seit August 2001 ( Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere bis mittel gradige Episode (ICD-10 F33.2 respektive F33.1 ; Ziff. 1.1). Seit dem letzten Be richt von 2006 habe die Krankheit einen wellenförmigen Verlauf genommen, wobei das letzte halbe Jahr erneut eine massive Verschlechterung eingetreten sei, welche auf die katastrophalen familiären Verhältnisse respektive die äusserst ungünstige Entwicklung dreier von vier Söhne zurückzuführen sei. Die beiden jüngeren Söhne verzeichneten häufige Zwischenfälle mit der Polizei, der zweit jüngste habe sich wiederholt in betrunkenem Zustand geschnitten und finde keine Lehrstelle. Der jüngste sei seit einigen Wochen in einer sozialpädagogischen Familie untergebracht, da er sozial unangepasst sei. Der zweitälteste Sohn sei erneut in Haft.
Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert, habe eine verzweifelte Stimmung und sei agitiert , mit Gedankenkreisen um die Söhn
e. Die Prognose sei schlecht und vorwiegend abhängig von der familiären Problematik, die sich ständig verschlimmere ( Ziff. 1.4) .
Die gegenwärtige Behandlung erfolge durch Psychotherapie und Psychophar maka, Konsultationen erfolgten alle ein bis drei Monate , je nach Bedarf ( Ziff. 1.5) .
Es bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Jahr e 2001 ( Ziff. 1.6) aufgrund von massiver, chronischer körperlicher und seeli scher Anspannung mit daraus erfolgender chronischer Erschöpfung und kogni tiven Einschränkungen hinsichtlich Denken, Konzentration und Gedächtnis. Eine allfällige Arbeit würde daher fehlerhaft ausfallen und es bestünde die Notwen dig keit sehr häufiger Pausen. Es sei kein Durchhaltevermögen vorhanden ( Ziff. 1.7 ). 3.8
Am 14. Juni 2010 führte m ed. pract . G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, in ihrer Stellungnahme aus, in Zusammenschau der gesamten bisherigen Aktenlage ergäben sich keine Hinweise auf eine gesamthafte Verbes serung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Somit könne von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zum 8. August
2006 ausgegangen werden. Im Feststellungsblatt wurde sodann pro forma ein Einkomm ensvergleich aufgeführt, wobei keine Zahlen eingefüllt wurden (Urk. 9/50, S. 4). 3.9
Bevor die Beschwerdegegnerin ihre rentenbestätigende Mitteilung vom 16. Juni 2010 versandte, hatte sie also ausführliche Berichte bei der Abteilung Rheu matologie am B.___ und bei der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ ein geholt. Beide gaben auch eindeutige Antworten auf die gestellte Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E.
3. 4 und E. 3.7) . Auch Dr. Z.___ hatte sich deutlich geäussert betreffend Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin holte zusätzlich Verlaufsberichte bei diversen weiteren (Spezial-)Ärzten ein (vorstehend E 3.2-6) .
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, all diese Berichte hätten für eine Erhöhung der Rente nicht genügt, wenn sie damals lediglich eine halbe oder Drei viertelrente bezogen hätte (Urk. 1 S. 5 f.), ist rein hypothetisch und vermag daher nicht zu überzeugen . Ein Einkommensvergleich war sodann mangels Änderung in den erwerblichen Auswirkungen entbehrlich ( vorstehend E. 1.4). Die Einschät zung des RAD , wonach der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gleich geblieben seien, sowie die darauf basierende Mitteilung an die Beschwerdefüh rerin (Urk. 9/51) , war en genügend breit abgestützt, dass von einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung (vgl. vorstehend E. 1.4) gesprochen werden kann. 3.10
Es ist somit danach zu fragen, ob sich seit dem Juni 2010 die Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
4. 4.1
Im am 2 8. Juli 2015 eingegangenen Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 9/56/61-4 ) sowie dem entsprechenden Bericht zuhanden des Haus arztes vom 20. Mai 2015 (Urk. 9/56/6-8) nannten die Ärzte der Abteilung Rheu matologie und muskuloskelettale Rehabilitation des B.___
als Diagnosen unter anderem eine Tendovaginiti s de Quervain , ein chronisches Zervik obrachial syn drom links und eine extern diagnostizierte milde Depression, welche teilweise reaktiv schmerzbedingt sei, mit Hinweis auf eine psychosoziale Belastungs situa tion (S. 1) . Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit maximalem Heben von 5-10 kg zu 100 %
arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit müsse jedoch insgesamt aus psychia tri scher Sicht beurteilt werden, zumal die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen be rentet worden sei ( S. 2 unten ). 4.2
Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2016 (Urk. 9/62) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 2) : - chronische mittelschwere bis schwere Depression - Polyarthrosen (Knie, beide Daumengrundgelenke) - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - chronisches z ervikovertebrales Syndrom beidseitig - Status nach Diskektomie C5/6 im Jahr 2011 - chronische rezidivierende Urolithiasis und Harnweginfekte
In den letzten Monaten hätten die Beschwerden eher zugenommen. Die Patientin sei ständig in Behandlung in der Rheumatologie- und Urologie -Klinik des B.___ , bei der Psychiaterin und beim Rheumatologen ( Ziff. 3 ). Die Beschwerden seien grösstenteils therapieresistent. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe seit Jahren nicht mehr (S. 2). 4.3
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2016 (Urk. 9/69/1-7 ) stellte Dr. med.
H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die folgen de n, hier verkürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ( Ziffer 1.1 ): - generalisierte Angststörung ( F41.1) - rezidivierende depressive Störung ( F33.3) - gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Sympto men - chronische Suizidgedanken - posttrau matische Belastungsstörung ( F43.1 nach Tod der Tochter an Leber- und Nierenkrebs im Jahre 1991 ) - Xanax -Abhängigkeit ( F13.2) - Tramactil -Abhängigkeit ( F11.2) - generalisierte Schmerzstörung - chronisches zervik obrachiales Schmerzsyndrom rechts - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Gonarthrose links, Erstdiagnose (ED) 2009
Die Behandlung habe vom 16. Januar 2012 bis 18. Juni 2013 stattgefunden sowie seit 11. Mai 2016 ( Ziff. 1.2) . Nach dem Tod der Tochter im Jahr 1991 habe die Beschwerdeführerin an einen erweiterten Suizid gedacht. Seit Jahren sei keine psychische Verbesserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe chronische Suizid gedanken (Sprung aus der Höhe), bislang habe es aber keinen Suizid ver such gegeben. Die erneute Anmeldung in ihrer Praxis sei erfolgt wegen Ver zweiflung und Hoffnungslosigkeit aufgrund der persistierenden psychischen Be schwerden und medikamentöser Wirkungslosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe Angstträume und Panikattacken tagsüber und nachts. Sie habe die permanente Befürchtung, dass etwas Schlimmes passieren könnte in verschiedenen Themen bereichen. Es lägen ein Globusgefühl, ein retrosternales Druckgefühl und Schre ck haftigkeit vor. Sie wache morgens mit schmerzhaft verkrampften Händen auf. Es bestehe eine Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörung. Formale Denkstörungen zeigten sich darin, dass die Beschwerdeführerin gehemmt, ver langsamt, umständlich, eingeengt und persev er ierend sei. Es zeigten sich Grübeln, Vorbeireden, Misstrauen und Phobien. Festzustellen seien Beeinträchti gungs wahn , Verfolgungswahn, Stimmenhören, optische und gustatorische Halluzinationen so wie Körperhalluzinationen. Es liege eine Ich-Störung in Form von Depersonali sation vor, sowie eine Störung der Affektivität: Die Beschwerdeführerin sei ratlos, stark deprimiert, hoff n ungslos, weinerlich, stark bedrückt, ängstlich, gereizt, klag sam , jammerig , ambivalent, affektlabil, habe eine Störung der Vitalgefühle, starke innere Unruhe, hohe innere Anspannung bis zu Zitteranfällen, starke In suf fizienz- und Schuldgefühle sowie Parathymie . Sie sei antriebsarm und moto risch unruhig. Die Stimmung sei morgens schlechter, abends besser. Es seien ein starker sozialer Rückzug und ein Libidoverlust erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe chronische Suizidgedanken ( Ziff. 1.4 ).
Die aktuellen zahlreichen Symptome hätten in der Beobachtung bestätigt werden können. Trotz chronischer Suizidgedanken bestehe kein Anhaltspunkt auf akute Fremd- oder Selbstgefährdung. Der Test mittels
der Hospital Anxiety
and Depres sion Scale (HADS-D) vom 6. Juni 2016 habe einen Angstwert von 20 im Sinne sehr schwerer Angstsymptome ergeben. Der Depressivitätswert sei bei 18 ge legen im Sinne sehr schwerer depressiver Symptome. Das Beck-Depressions-Inventar (BDI) vom 7. Mai 2012 habe 46 Punkte im Sinne schwerer depressiver Symptome ergeben ( Ziff. 1.4 am Ende ).
Die bisherige körperlich belastende Tätigkeit als Raumpflegerin sei aufgrund der körperlich multiplen Schmerzen mit geringer Belastungsfähigkeit
nicht möglich . Die geistigen und psychischen Beschwerden seien in ihrer Summe an jeglichem Arbeitsplatz hinderlich. In der Belastbarkeit, Einsatzfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Flexibilität sei die Beschwerdeführerin stark eingeschränkt. Eine behin de rungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich ( Ziff. 1.7 ).
4.4
Dr. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Federführung) , sowie Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie , erstatteten ihr Y.___ -Gutachten vom 9. Februar 2017 (Urk. 9/83) nach Studium der Akten, eigenen persönlichen Befragungen und klinischen Untersuchungen so wie Beurteilungen in den Fachgebieten Psychiatrie und Rheumatologie. Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, in einem rezi divierenden Verlauf (F33.11). - Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (F13.2), iatrogen - generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose Fibro myalgiesyndrom ) - chronifiziertes
z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status na ch Diskektomie und Entfernung dorsaler Osteophyten sowie Stabi li sie rung mit Cage-Implantation C5/6 am 23. Oktober 2003 infolge einer Diskus hernie und Retrospondylose C5/6 und Status nach ventraler Fusion C4/5 mit Cage-Implantation am 13. September 2011 und leichtgradiger seg men taler Instabilität auf dem Anschlusssegment C6/7 - chronif iziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Osteo chondrose zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1) mit Diskushernie median bis rezessal L5/S1 ohne Zeichen einer neuralen Kompression, rezessal links gelegener Diskushernie L3/4 ohne klinische Zei chen einer radikulären Kompression und Spondylarth rosen auf den Seg menten L3 - L5
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine muskuläre Haltungsinsuffizienz und ein iatrogenes Opioi dabhängigkeitssyndrom F11.2 (S. 1 1 unten).
Bei der Beschwerdeführerin lägen Erkrankungen von sozial-medizinischer Rele vanz sowohl auf dem psychiatrischen als auch auf dem rheumatologischen Gebiet vor. Die aktuell beklagten Beschwerden in Form von reduzierter Belastbarkeit und Ausdauer mit Erschöpfung und Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Energiemangel sowie reduziertem Selbstvertrauen und einer chronischen Ängst lichkeit und Besorgtheit liesse n sich im psychischen Befund obje ktivieren. Hier imponierten ein erhöhter Leidensdruck, eine Antriebsminderung und
eine einge schränkte affektive Modulationsfähigkeit und depressive Stimmungslage mit Be einträchtigung der Grundbedürfnisse. Die Beschwerdeführerin zeige eine psycho motorische Verlangsamung, auch Störungen bezüglich Konzentration und Auf merk samkeit könnten objektiviert werden. Es liege eine manifeste depressive Symptomatik mit Krankheitswert nach Kriterien des ICD-10 im Sinne einer mittel gradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom im rezidivie ren den Verlauf vor (S. 12 oben) . Die Diagnose einer Somatisierungsstörung nach Krite rien von ICD-10 lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht ableiten (S. 13 oben).
Im Vergleich zum Zustand 2010 zeige sich eine Verbesserung der affektiven Störung (Depression) in Bezug auf den aktuellen Schweregrad der Erkrankung (mittelgradig). Die Beschwerdeführerin habe seit 2010 keine stationäre psychia trische Behandlung mehr benötigt und von 2013 bis zum 11. Mai 2016 habe auch keine ambulante psychiatrische/psychotherapeu tische Behandlung stattgefunden.
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei auch ein Benzodiazepinab hängig kei ts syndrom (iatrogen) diagnostiziert worden, das als assoziierte Komorbidität zur depressiven Erkrankung zu verstehen sei. Erschwert bleibe die Trennung der im Rahmen der depressiven Störung festzustellenden Symptomatik von psychischen Symptomen bei Benzodiazepin-Abhängigkeit, die sich auf die Affektivität und Kog nition mit psychischer Leistungsminderung auswirke und sich auch in Stim mungsschwankungen, ängstlicher Spannung und Unruhe, Interessensverlust sowie
Vergesslichkeit und in einem gestörten Vitalitätsgefühl zeigen könne (S. 12 Mitte ).
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten sie aus, e s bestehe von 2010 bis August 2016 eine Dokumentationslücke, die eine retro spektive Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum verun mögliche. Im Bericht vom 2. August 2016 von Dr. H.___ werde jedoch bei ausführ licher Darstellung von Funktionsdefiziten bei chronischer Depression und seit Jahren angegebener fehlender psychischer Verbesserung keine Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit dokumentiert (S. 14 M itte , S. 20 f.). D ie Beschwerde füh rerin selber fühle sich gemäss eigenen Angaben aktuell etwas stabiler und ver spüre eine gewisse Verbesserung. Sie sei weniger nervös, schlafe besser und die Medikamente würden ihr helfen. Seit Juni 2016 habe sie Unterstützung durch die psychiatrische Spitex (S. 27 Mitte ).
Die depressive Erkrankung sowie die Abhängigkeitserkrankung schränkten auf grund der relevanten Funktionsdefizite und medizinisch begründbarer reduzierter Leistungsfähigkeit die Arbeitsfähigkeit in einer Grössenordnung von 50
% so w ohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit ein. Somit resultiere aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössen ordnung von 50 % (S. 12).
Dazu wurde ausgeführt, aus heutiger Sicht sei eine gewisse Verbesserung festzu stellen.
Die aktuell festgestellte depressive Störung zeige bei der Untersuchung eine mittelgradige Ausprägung (im Jahre 2010 habe eine schwergradige Ausprä gung vorgelegen), die die Arbeitsfähigkeit einschränke, jedoch keinesfalls zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führe. Der Beginn der Verbesserung könne in der Zwischenzeit aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht eingeschätzt werden und die Arbeitsfähigkeit von 50 % sei als ab der aktuellen Untersuchung geltend anzunehmen (S. 14 Mitte, S. 20 f.).
Aufgrund einer leichten bis mittelstarken Einschränkung der zumutbaren Belast barkeit des Achsenskeletts bestehe aus rheumatologischer Sicht für die früher (auch) praktizierte Tätigkeit im Reinigungsdienst eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % . Demgegenüber könne man aus rein rheumatologischer Sicht eine leichte, rückenschonende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechsel posi tio nen der Beschwerdefü hrerin in einem Umfang von 8 ½ Stunden pro Tag zuge mutet werden mit einer dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung von maximal 15 % (S. 13 oben).
Zusammenfassend bestehe aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten ungeeig net, in denen eine schnelle Umstellung und Einstellung auf neue Situationen und Anforderungen an kognitive Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund stehen. Äusserst ungeeignet seien Tätigkeiten mit Publikumsverkehr aufgrund von Auf merksamkeitsschwierigkeiten, ausserdem könnten Arbeiten mit grossen Anforde rungen an die Verlässlichkeit und Genauigkeit problematisch sein. Die Tätigkeiten der einfachen bis durchschnittlichen geistigen Art mit niedrigem Verantwor tungs bereich ohne besonderen Zeitdruck und Nachtarbeitsbedingungen seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorstellbar, jedoch keine Akkord- oder Wechsel schichttätigkeiten (S. 13). 5. 5.1
D ie Beschwerdegegnerin erachtete
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor allem in rheumatologischer Hinsicht als ausgewiesen ( vorstehend E. 2.1 ). Die s ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, denn diesbezügliche Beschwerden waren weder Grund für die ursprüngliche Rentenzusprache
2001 noch für die Bestäti gung der Ren te im Jahr 2010 gewesen, wo diesbezüglich
e ine Arbeitsfähigkeit vo n 100 % attestiert worden war (vorstehend E. 3.4 ). Auch im Y.___ -Gutachte n wurde
diesbezüglich nichts über eine Verbesserung gegenüber 2010 ausgeführt . Dem Gutachten lässt sich einzig entnehmen, aus rheumatologischer Sicht gelte die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50
% seit Ende 2011
(Urk. 9/83 S. 14) .
5.2
Die Y.___ -Gutachter begründen die Verbesserung des psychischen
Gesundheits zustandes gegenüber dem Jahr 2010 zunächst damit, dass mittlerweile nur noch eine rezidivierende Depression mittleren Grades vorliege, während 2010 noch eine Depression schweren Grades vorgelegen habe (Urk. 9/83 S. 14). D er Hausarzt Dr. Z.___
hielt im
Oktober 2009 fest, die Depressi on habe «eher zugenommen» (vorstehend E. 3.2) und die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___
diagnosti zierte im Mai 2010 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere bis mittelgradige E pisode
(vorstehend E. 3 .7). Im Vergleich dazu liegt in der ge mäss Gutachten nur noch mittelgradigen Depression in diagnostischer Hinsicht eine Verbesserung vor.
5.3
Entscheidend fällt sodann ins Gewicht , dass die Beschwerdeführerin selber an lässlich der Exploration durch die Gutachter in davon berichtete, sie fühle sich aktuell etwas stabiler und verspüre eine gewisse Verbesserung, sei weniger ner vös, schlafe besser und die Medikamente würden ihr helfen (Urk. 9/83 S. 27). Im Verbund mit dieser Selbsteinschätzung ist auch daraus , dass die Beschwerde füh rerin seit 2010 keine stationäre und von 2013 bis Mai 2016 auch keine am bulante psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch nahm, auf eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer defüh rerin zu schliessen . Dass ein erhöhter Leidensdruck weiterhin vorhanden ist, hielt das Gutachten zwar fest. Tatsächlich dürfte dieser insgesamt aber -
mit der Be schwerdegegnerin
- also
doch als deutlich geringer anzunehmen sein als im Jahr 2010 , wurde doch die Behandlung erst nach Beginn des Revisionsverfahrens wiederaufgenommen ( vgl. Urk. 9/116 S. 3 ). 5.4
Nicht gef olgt werden kann der Beurteilung durch Dr. H.___
im August 2016 , denn diese erweist sich mit der Auflistung diverse r
zusätzlicher Diagnosen , teilweise ohne ersichtliche B egründung , als nicht schlüssig . Die Y.___ -Gutachterin Dr. I.___
setzte sich mit diesem Bericht auseinander und legte gut nach voll ziehbar dar, aus welchen Gründen wede r eine psychotische Symptomatik noch eine generalisierte Angststörung oder eine posttraumatische Belastungs stö rung (PTBS) fes tgestellt werden konnten (Urk. 9 /83 S. 35). Wenn die Beschwerde führerin rügt, Dr. I.___ habe darzulegen versäumt, welche Symptome nach Kriterien gemäss ICD-10 und Diagnostic
and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-5) für eine PTBS gefehlt hätten (Urk. 1 S. 9), verkennt sie, dass Dr. H.___ ihr erseits die
diesbezügliche Diagnosestellung kaum begründet hatte. 5.5
Das Y.___ -Gutachten vermag somit in der Beurteilung der medizinischen Situa tion und deren Begründung insgesamt einzuleuchten und erfüllt auch die übrigen beweismässigen Voraussetzungen (vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich. Es ist also im Vergleich zur medizinischen Situation im Juni 2010 von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt also nicht bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts ( vorstehend E 2.2 ), sondern eine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art.
17 ATSG vor. 6. 6.1
Ohne Weiteres nachvollziehbar und einleuchtend ist die gutachterliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. Zu fokussieren ist daher weiterhin auf die psychischen Beschwerden. 6.2
Dr. I.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 1.6) auseinander (vgl. Urk. 9 /83 S. 32-37). Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so ver fasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesent lichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E . 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gutachter in ist bei de r Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzte, den einsc hlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumut bar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob sie
sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist . 6.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zur letzten Rentenrevision im Juni 2010 eine anspruchsrelevante Verbesserung der A rbeitsfähigkeit einge treten ist: Die Beschwerdeführerin ist in der bisherigen wie auch in einer leidens adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. 7.
7.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen aufgrund des Ein kommensvergleichs vorzunehmen.
7.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bun des gerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 7. 3
Die Beschwerdeführerin arbeitete von Oktober 1989 bis Mai 1991 bei der K.___ als Betriebsmitarbeiterin in der Bäckerei. Von 1991 bis 1999 ging sie keiner Arbeitstätigkeit nach, bevor sie von Juni 2000 bis Februar 2001 noch einmal bei der K.___ arbeitete (Urk. 9/11, Urk. 9/3 Ziff. 6.4.1 , Urk. 9/7
Ziff. 1 ).
Dieser letzte Arbeitseinsatz ist zu kurz und zu
weit zurückliegend , als dass daraus ein hinreichend genaue s
V ergleichs einkommen abgeleitet werden könnte. Es erscheint als zuverlässiger, wenn - mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/84 S. 7) - von der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 %
in der angestammten Tätigkeit mittels Prozentvergleich auf eine Erwerbseinbusse und somit auf einen Inva lidi tätsgrad von 50 % geschlossen wird. 8. 8.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein glie derung liegen namentlich dann vor, wen n die langjährige Absenz vom Ar beits markt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1). 8.2
Die Beschwerdeführerin bezog seit Januar 2002 und damit seit über 15 Jahren eine Rente, und wurde noch vor Erlass der Revisionsverfügung 55 Jahre alt. Damit fällt sie sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . Hierauf machte die Beschwerdeführerin im
Vorbescheid verfahren zu Recht auf merksam (Urk. 9/98 S. 2) .
Dementsprechend tätigte die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung der Rente Eingliederungsbemühungen, welche erfolglos blieben: So wurde am 12. Dezem ber 2017 ein Erstgespräch durchgeführt, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin angab, sie fühle sich subjektiv ausser Stande, an Eingliederungsmassnahmen teil zunehmen. Ihr wurde eine dreimonatige Abklärung bei L.___ i n M.___ ange boten und sie wurde informiert, dass eine Abklärung ab einer täglichen Prä senz zeit von zwei Stunden ohne jeden Druck und Stress stattfinden könnte. Am 15. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bereit sei, an einer Potent ialabklärung teilzunehmen. Am entsprechenden Erstgespräch vom 24. Janu ar 2018 bei L.___ machte die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Verschlech terung eingetreten sei, und legte ein entsprechendes Arzt zeugnis vor, welches eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine Arbeitsintegration auswies (Urk. 9/111/1; Urk. 9/112). 8.3
Das besagte Arztzeugnis befindet sich nicht in den Akten. Eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 %
wurde jedoch erstellt ( vorstehend E . 6.3 ). Sie war zudem gemäss E-Mail ihres Sohnes vom 5. Oktober 2017 (Urk. 9/112/S. 4 f.) in der Lage, von Oktober bis November 2017 für rund zwei Monate in die Türkei zu reisen, um sich um ihre kranke Mutter zu kümmern. Es ist daher nicht nach vollziehbar, weshalb sie ein tägliches Training von zwei Stunden nicht hätte wahr nehmen können. Insoweit ist der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen nicht zu beanstanden, auch wenn weitere diesbezügliche Bemühungen der Be schwer degegnerin zumindest wünschenswert gewesen wären. 8.4
Somit ist die Herabsetzung der Rente auch aus diesem Blickwinkel rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9. 9.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung sind die Gerichtskosten einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2
Mit Honorarnote vom 14 . September 2018 (Urk. 13 /
2) machte der Rechtsvertreter der Beschwerdefü hrerin einen Aufwand von total 11 Stunden und 1 0 Minu ten sowie Barauslagen von Fr. 39.8 0 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer ) als angemessen, wes halb die E ntschädigung unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) wie beantragt auf insgesamt Fr. 2‘688.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 2’689 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 ): - generalisierte Angststörung ( F41.1) - rezidivierende depressive Störung ( F33.3) - gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Sympto men - chronische Suizidgedanken - posttrau matische Belastungsstörung ( F43.1 nach Tod der Tochter an Leber- und Nierenkrebs im Jahre 1991 ) - Xanax -Abhängigkeit ( F13.2) - Tramactil -Abhängigkeit ( F11.2) - generalisierte Schmerzstörung - chronisches zervik obrachiales Schmerzsyndrom rechts - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Gonarthrose links, Erstdiagnose (ED) 2009
Die Behandlung habe vom 16. Januar 2012 bis 18. Juni 2013 stattgefunden sowie seit 11. Mai 2016 ( Ziff. 1.2) . Nach dem Tod der Tochter im Jahr 1991 habe die Beschwerdeführerin an einen erweiterten Suizid gedacht. Seit Jahren sei keine psychische Verbesserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe chronische Suizid gedanken (Sprung aus der Höhe), bislang habe es aber keinen Suizid ver such gegeben. Die erneute Anmeldung in ihrer Praxis sei erfolgt wegen Ver zweiflung und Hoffnungslosigkeit aufgrund der persistierenden psychischen Be schwerden und medikamentöser Wirkungslosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe Angstträume und Panikattacken tagsüber und nachts. Sie habe die permanente Befürchtung, dass etwas Schlimmes passieren könnte in verschiedenen Themen bereichen. Es lägen ein Globusgefühl, ein retrosternales Druckgefühl und Schre ck haftigkeit vor. Sie wache morgens mit schmerzhaft verkrampften Händen auf. Es bestehe eine Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörung. Formale Denkstörungen zeigten sich darin, dass die Beschwerdeführerin gehemmt, ver langsamt, umständlich, eingeengt und persev er ierend sei. Es zeigten sich Grübeln, Vorbeireden, Misstrauen und Phobien. Festzustellen seien Beeinträchti gungs wahn , Verfolgungswahn, Stimmenhören, optische und gustatorische Halluzinationen so wie Körperhalluzinationen. Es liege eine Ich-Störung in Form von Depersonali sation vor, sowie eine Störung der Affektivität: Die Beschwerdeführerin sei ratlos, stark deprimiert, hoff n ungslos, weinerlich, stark bedrückt, ängstlich, gereizt, klag sam , jammerig , ambivalent, affektlabil, habe eine Störung der Vitalgefühle, starke innere Unruhe, hohe innere Anspannung bis zu Zitteranfällen, starke In suf fizienz- und Schuldgefühle sowie Parathymie . Sie sei antriebsarm und moto risch unruhig. Die Stimmung sei morgens schlechter, abends besser. Es seien ein starker sozialer Rückzug und ein Libidoverlust erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe chronische Suizidgedanken ( Ziff.
E. 1.2 Nach Eingang eines am 10.
Juli
2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/ 54) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 9. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 9/83).
Nach am 6. Juni 2017 er gangenem Vorbescheid (Urk. 85) machte die Versicherte unter anderem geltend, es seien keine Eingliederungsmassna hmen durchgeführt worden (Urk. 9 /98 S. 2). Am 30. Januar 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 111).
Mit Verfügung vom 16. April 2018 setzte die IV-Stelle die Rente auf eine halbe Rente ab 1. Juni 2018 herab (Urk. 2 = Urk. 9/119-120).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 am Ende ).
Die bisherige körperlich belastende Tätigkeit als Raumpflegerin sei aufgrund der körperlich multiplen Schmerzen mit geringer Belastungsfähigkeit
nicht möglich . Die geistigen und psychischen Beschwerden seien in ihrer Summe an jeglichem Arbeitsplatz hinderlich. In der Belastbarkeit, Einsatzfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Flexibilität sei die Beschwerdeführerin stark eingeschränkt. Eine behin de rungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich ( Ziff.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.6 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis be lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.
E. 1.7 ).
4.4
Dr. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Federführung) , sowie Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie , erstatteten ihr Y.___ -Gutachten vom 9. Februar 2017 (Urk. 9/83) nach Studium der Akten, eigenen persönlichen Befragungen und klinischen Untersuchungen so wie Beurteilungen in den Fachgebieten Psychiatrie und Rheumatologie. Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, in einem rezi divierenden Verlauf (F33.11). - Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (F13.2), iatrogen - generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose Fibro myalgiesyndrom ) - chronifiziertes
z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status na ch Diskektomie und Entfernung dorsaler Osteophyten sowie Stabi li sie rung mit Cage-Implantation C5/6 am 23. Oktober 2003 infolge einer Diskus hernie und Retrospondylose C5/6 und Status nach ventraler Fusion C4/5 mit Cage-Implantation am 13. September 2011 und leichtgradiger seg men taler Instabilität auf dem Anschlusssegment C6/7 - chronif iziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Osteo chondrose zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1) mit Diskushernie median bis rezessal L5/S1 ohne Zeichen einer neuralen Kompression, rezessal links gelegener Diskushernie L3/4 ohne klinische Zei chen einer radikulären Kompression und Spondylarth rosen auf den Seg menten L3 - L5
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine muskuläre Haltungsinsuffizienz und ein iatrogenes Opioi dabhängigkeitssyndrom F11.2 (S. 1 1 unten).
Bei der Beschwerdeführerin lägen Erkrankungen von sozial-medizinischer Rele vanz sowohl auf dem psychiatrischen als auch auf dem rheumatologischen Gebiet vor. Die aktuell beklagten Beschwerden in Form von reduzierter Belastbarkeit und Ausdauer mit Erschöpfung und Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Energiemangel sowie reduziertem Selbstvertrauen und einer chronischen Ängst lichkeit und Besorgtheit liesse n sich im psychischen Befund obje ktivieren. Hier imponierten ein erhöhter Leidensdruck, eine Antriebsminderung und
eine einge schränkte affektive Modulationsfähigkeit und depressive Stimmungslage mit Be einträchtigung der Grundbedürfnisse. Die Beschwerdeführerin zeige eine psycho motorische Verlangsamung, auch Störungen bezüglich Konzentration und Auf merk samkeit könnten objektiviert werden. Es liege eine manifeste depressive Symptomatik mit Krankheitswert nach Kriterien des ICD-10 im Sinne einer mittel gradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom im rezidivie ren den Verlauf vor (S. 12 oben) . Die Diagnose einer Somatisierungsstörung nach Krite rien von ICD-10 lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht ableiten (S. 13 oben).
Im Vergleich zum Zustand 2010 zeige sich eine Verbesserung der affektiven Störung (Depression) in Bezug auf den aktuellen Schweregrad der Erkrankung (mittelgradig). Die Beschwerdeführerin habe seit 2010 keine stationäre psychia trische Behandlung mehr benötigt und von 2013 bis zum 11. Mai 2016 habe auch keine ambulante psychiatrische/psychotherapeu tische Behandlung stattgefunden.
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei auch ein Benzodiazepinab hängig kei ts syndrom (iatrogen) diagnostiziert worden, das als assoziierte Komorbidität zur depressiven Erkrankung zu verstehen sei. Erschwert bleibe die Trennung der im Rahmen der depressiven Störung festzustellenden Symptomatik von psychischen Symptomen bei Benzodiazepin-Abhängigkeit, die sich auf die Affektivität und Kog nition mit psychischer Leistungsminderung auswirke und sich auch in Stim mungsschwankungen, ängstlicher Spannung und Unruhe, Interessensverlust sowie
Vergesslichkeit und in einem gestörten Vitalitätsgefühl zeigen könne (S. 12 Mitte ).
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten sie aus, e s bestehe von 2010 bis August 2016 eine Dokumentationslücke, die eine retro spektive Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum verun mögliche. Im Bericht vom 2. August 2016 von Dr. H.___ werde jedoch bei ausführ licher Darstellung von Funktionsdefiziten bei chronischer Depression und seit Jahren angegebener fehlender psychischer Verbesserung keine Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit dokumentiert (S. 14 M itte , S. 20 f.). D ie Beschwerde füh rerin selber fühle sich gemäss eigenen Angaben aktuell etwas stabiler und ver spüre eine gewisse Verbesserung. Sie sei weniger nervös, schlafe besser und die Medikamente würden ihr helfen. Seit Juni 2016 habe sie Unterstützung durch die psychiatrische Spitex (S. 27 Mitte ).
Die depressive Erkrankung sowie die Abhängigkeitserkrankung schränkten auf grund der relevanten Funktionsdefizite und medizinisch begründbarer reduzierter Leistungsfähigkeit die Arbeitsfähigkeit in einer Grössenordnung von 50
% so w ohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit ein. Somit resultiere aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössen ordnung von 50 % (S. 12).
Dazu wurde ausgeführt, aus heutiger Sicht sei eine gewisse Verbesserung festzu stellen.
Die aktuell festgestellte depressive Störung zeige bei der Untersuchung eine mittelgradige Ausprägung (im Jahre 2010 habe eine schwergradige Ausprä gung vorgelegen), die die Arbeitsfähigkeit einschränke, jedoch keinesfalls zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führe. Der Beginn der Verbesserung könne in der Zwischenzeit aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht eingeschätzt werden und die Arbeitsfähigkeit von 50 % sei als ab der aktuellen Untersuchung geltend anzunehmen (S. 14 Mitte, S. 20 f.).
Aufgrund einer leichten bis mittelstarken Einschränkung der zumutbaren Belast barkeit des Achsenskeletts bestehe aus rheumatologischer Sicht für die früher (auch) praktizierte Tätigkeit im Reinigungsdienst eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % . Demgegenüber könne man aus rein rheumatologischer Sicht eine leichte, rückenschonende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechsel posi tio nen der Beschwerdefü hrerin in einem Umfang von 8 ½ Stunden pro Tag zuge mutet werden mit einer dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung von maximal 15 % (S. 13 oben).
Zusammenfassend bestehe aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten ungeeig net, in denen eine schnelle Umstellung und Einstellung auf neue Situationen und Anforderungen an kognitive Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund stehen. Äusserst ungeeignet seien Tätigkeiten mit Publikumsverkehr aufgrund von Auf merksamkeitsschwierigkeiten, ausserdem könnten Arbeiten mit grossen Anforde rungen an die Verlässlichkeit und Genauigkeit problematisch sein. Die Tätigkeiten der einfachen bis durchschnittlichen geistigen Art mit niedrigem Verantwor tungs bereich ohne besonderen Zeitdruck und Nachtarbeitsbedingungen seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorstellbar, jedoch keine Akkord- oder Wechsel schichttätigkeiten (S. 13). 5. 5.1
D ie Beschwerdegegnerin erachtete
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor allem in rheumatologischer Hinsicht als ausgewiesen ( vorstehend E. 2.1 ). Die s ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, denn diesbezügliche Beschwerden waren weder Grund für die ursprüngliche Rentenzusprache
2001 noch für die Bestäti gung der Ren te im Jahr 2010 gewesen, wo diesbezüglich
e ine Arbeitsfähigkeit vo n 100 % attestiert worden war (vorstehend E. 3.4 ). Auch im Y.___ -Gutachte n wurde
diesbezüglich nichts über eine Verbesserung gegenüber 2010 ausgeführt . Dem Gutachten lässt sich einzig entnehmen, aus rheumatologischer Sicht gelte die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50
% seit Ende 2011
(Urk. 9/83 S. 14) .
5.2
Die Y.___ -Gutachter begründen die Verbesserung des psychischen
Gesundheits zustandes gegenüber dem Jahr 2010 zunächst damit, dass mittlerweile nur noch eine rezidivierende Depression mittleren Grades vorliege, während 2010 noch eine Depression schweren Grades vorgelegen habe (Urk. 9/83 S. 14). D er Hausarzt Dr. Z.___
hielt im
Oktober 2009 fest, die Depressi on habe «eher zugenommen» (vorstehend E. 3.2) und die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___
diagnosti zierte im Mai 2010 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere bis mittelgradige E pisode
(vorstehend E. 3 .7). Im Vergleich dazu liegt in der ge mäss Gutachten nur noch mittelgradigen Depression in diagnostischer Hinsicht eine Verbesserung vor.
5.3
Entscheidend fällt sodann ins Gewicht , dass die Beschwerdeführerin selber an lässlich der Exploration durch die Gutachter in davon berichtete, sie fühle sich aktuell etwas stabiler und verspüre eine gewisse Verbesserung, sei weniger ner vös, schlafe besser und die Medikamente würden ihr helfen (Urk. 9/83 S. 27). Im Verbund mit dieser Selbsteinschätzung ist auch daraus , dass die Beschwerde füh rerin seit 2010 keine stationäre und von 2013 bis Mai 2016 auch keine am bulante psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch nahm, auf eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer defüh rerin zu schliessen . Dass ein erhöhter Leidensdruck weiterhin vorhanden ist, hielt das Gutachten zwar fest. Tatsächlich dürfte dieser insgesamt aber -
mit der Be schwerdegegnerin
- also
doch als deutlich geringer anzunehmen sein als im Jahr 2010 , wurde doch die Behandlung erst nach Beginn des Revisionsverfahrens wiederaufgenommen ( vgl. Urk. 9/116 S. 3 ). 5.4
Nicht gef olgt werden kann der Beurteilung durch Dr. H.___
im August 2016 , denn diese erweist sich mit der Auflistung diverse r
zusätzlicher Diagnosen , teilweise ohne ersichtliche B egründung , als nicht schlüssig . Die Y.___ -Gutachterin Dr. I.___
setzte sich mit diesem Bericht auseinander und legte gut nach voll ziehbar dar, aus welchen Gründen wede r eine psychotische Symptomatik noch eine generalisierte Angststörung oder eine posttraumatische Belastungs stö rung (PTBS) fes tgestellt werden konnten (Urk. 9 /83 S. 35). Wenn die Beschwerde führerin rügt, Dr. I.___ habe darzulegen versäumt, welche Symptome nach Kriterien gemäss ICD-10 und Diagnostic
and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-5) für eine PTBS gefehlt hätten (Urk. 1 S. 9), verkennt sie, dass Dr. H.___ ihr erseits die
diesbezügliche Diagnosestellung kaum begründet hatte. 5.5
Das Y.___ -Gutachten vermag somit in der Beurteilung der medizinischen Situa tion und deren Begründung insgesamt einzuleuchten und erfüllt auch die übrigen beweismässigen Voraussetzungen (vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich. Es ist also im Vergleich zur medizinischen Situation im Juni 2010 von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt also nicht bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts ( vorstehend E 2.2 ), sondern eine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art.
17 ATSG vor. 6.
E. 2 Die Versicherte erhob am 17. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr
über den 31. Mai 2018 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 28. Juni 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Rentenentscheid wie folgt (Urk. 2): Sie habe ausführliche medizinische Abklärungen vorgenommen, wobei die Beschwerdeführerin unter anderem bei der Gutachterstelle Y.___ rheu matologisch und psychiatrisch untersucht worden sei. Diese Untersuchungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erfreu licherweise verbessert habe. Es seien nur noch Einschränkungen von 50 % aus ge wiesen. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ergebe sich vorwiegend au s rheumatologischer Sicht. Die entsprechenden Beschwerden seien im Jahr 2010 umfassend abgeklärt und auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilt worden, womit von einer materiellen Revision zu diesem Zeitpunkt gesprochen werden könne (S. 2) .
Die geforderten Eingliederungsmassnahmen seien der Beschwerdeführerin ange bo ten worden. Sie habe sich jedoch nicht in der Lage gesehen, diese zu starten, und habe ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht. Daher seien keine Einglie derungsmassnahmen gestartet worden (S. 2 unten) .
Eine Verbesserung aus psy chiatrischer Sicht könne erst ab Zeitpunkt des Gutachtens dokumentiert werden (S. 2 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die medizinische Aktenlage 2010 könne nicht Vergleichsbasis bilden für die Ren tenrevision. Für eine saubere Abklärung des medizinischen Sachverhalts wäre damals der Beizug eines psychiatrischen Gutachtens unabdingbar gewesen. Als Vergleichsbasis diene daher die medizinische Aktenlage anlässlich der ursprün glichen Rentenzusprache im Jahre 2002 (S. 6
Ziff. 1c ). Die Y.___ -Gutachter hätten sich weiter nicht rechtsgenügend darüber ausgesprochen, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Sie hätten nicht aufgezeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung zur neuen Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt hätten (S. 5 ff. Ziff. 2) . Angesichts der von den Gutachtern gestellten Diagnosen habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Berentung keine Verbesserung des Gesundheits zustandes zugetragen, eher sei das Gegenteil der Fall. Der Schluss der Gutachter auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % stelle eine unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlich gleich gebliebenen Sachverhaltes dar (S. 10
Ziff. 3c ).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob
die Verhältnisse im Zeitpunkt der An spruchsbestätigung im Juni 2010 (Urk. 9/51) die Vergleichsbasis bilde n für die anschliessend zu beantwortende Frage, ob sich seither die Verhältnisse in an spruchsrelevanter Weise verändert haben. Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit den Eingliederungsmassnahmen verhält. 3. 3.1
Am 16. Juni
2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit (Urk. 9/51), dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung fest gestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 % ). Dabei stützte sie sich auf die nachfolgend zusammengefassten Arztberichte und Einschät zung e n. 3.2
Im Bericht vom 5. Oktober 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/33 /1-2 ) hielt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, fest, es habe sich in der Zwischenzeit eigentlich nichts verändert, nach wie vor habe die Beschwerdeführerin starke therapie resi stente rheumatologische Beschwerden. Die Depression habe eher zugenommen und auch die Neprolithiasis und Harnwegsinfekte seien häufiger ( lit . D.3) . Be treffend therapeutische Massnahmen / Prognose ergebe es keinen Sinn, irgend welche Belastbarkeit eruieren zu wollen ( lit . D.7 ). 3.3
Im Bericht vom 13. Januar 2010 (Urk. 9 /43/3-4) stellte Dr. med. A.___ , Facharzt für Hals- und Gesichtschirurgie, folgende Diagnosen: - h yperreaktive Rhinopathie mit Pharyngitis granularis bei Nikotinabusus - Depression - p sychosoziale Belastung
Mit Bericht vom 25. Februar 2010 hielt Dr. A.___
fest, dass die Behandlung bei persistierender Pharyngitis granularis abgeschlossen sei. Er habe der Beschwerde führerin nahegelegt, mit dem Rauchen aufzuhören. Sicherlich spiele auch die psy chosoziale Belastungssituation eine Rolle (Urk. 9/43/5). 3. 4
Im Bericht vom 1 9. April 2010 zuhanden des Hausarztes (Urk. 9/45/10-11) stellten die Ärzte der Abteilung Rheumatologie am
B.___
folgende Diagnosen (S. 1): - c hronisches Zervik obrachialsyndrom rechts bei - kleiner linksparamedianer/ recessaler Diskus h ernie zwischen dem 4. und dem 5. Halswirbel (C4/5) ohne erkennbare Neurokompression gemäss Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) vom 25. August 2008 - Status nach Diskektomie und Entfernung dorsaler Osteophyten sowie Stabilisierung mit PEEK-Cage C5/6 am 23. Oktober 2003 bei Diskus hernie C5/6 und Retrospondylose C5/6 - Verschlechterung seit Verkehrsunfall im Jahre 2005 - leichte Depression, teilweise reaktiv schmerzbedingt, psychosoziale Belas tungssituation - rezidivierende Urolithiasis - Verdacht auf Penicillinallergie - intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom am 5. Lendenwirbel (L5) links - leichte medial betonte Gonarthrose links bei Röntgen am 27. März 2009
Die Behandlungsmöglichkeiten der Klinik seien ausgeschöpft. Grundsätzlich sei bei der Beschwerdeführerin mit einer Depression und zusätzlich psychosozial massiv belastenden Faktoren eine Behandlung in der Schmerzgruppe der C.___ indiziert (S. 2).
Im Bericht vom 2 3. April 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/45/6-7) machten die Ärzte des B.___ vergleichbare Angaben , wobei sie die
Diagnosen als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten. Ihrerseits sei nie eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, da d ie Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht voll IV-berentet sei . Aus rein rheumatologischer Sicht sei diese für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben von maximal 5-10 kg z u 100 % arbeitsfähig (S. 2). 3.5
Im Verlaufsbericht vom 23. April
2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/44 ) nannte Dr. med. D.___ , Klinik für Urologie, B.___ , als Befunde mehrere Verkalkungen in den Nieren von zirka 1 mm, eine kleinste Verkalkung in einer unteren Kelchgruppe links mit Diffe rentialdiagnose kleines Konkrement sowie eine grössenprogrediente, teils zystische Raumforderung der Adnexe rechts (Ziff. 3). Bezüglich der Nephro
- oder Urolithiasis liege zurzeit kein Behandlungsbedarf vor. Betreffend die Zyste Adnexe erfolge eine gynäkologische Nachkontrolle im Mai 2010 (Ziff. 4). 3.6
Im Bericht vom 30. April 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/46) hielt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, fest, der Gesundheitszustand sei seines Erachtens stationär. Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - atypische Thoraxschmerzen mit Differentialdiagnose funktionell bei de pres sivem Zustandsbild, Thoraxwandschmerz - anamnestische Diskushernie C5/C6
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 1): - anamnestisch minime Mitralinsuffizienz - k ardiovaskuläres Risiko: Adipositas und Nikotinabusus - anamnestisch rezidivierende Harnweginfekte - Status nach viermaliger Nierensteinzertrümmerung
Die Prognose sei abhängig vom depressiven Zustandsbild. Falls nicht bereits durchgeführt, sei eine psychiatrische Abklärung zu erwägen (S. 2). 3.7
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2010 (Urk. 9/49) fü hrte Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, aus, sie behandle die Beschwerdeführer in seit August 2001 ( Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere bis mittel gradige Episode (ICD-10 F33.2 respektive F33.1 ; Ziff. 1.1). Seit dem letzten Be richt von 2006 habe die Krankheit einen wellenförmigen Verlauf genommen, wobei das letzte halbe Jahr erneut eine massive Verschlechterung eingetreten sei, welche auf die katastrophalen familiären Verhältnisse respektive die äusserst ungünstige Entwicklung dreier von vier Söhne zurückzuführen sei. Die beiden jüngeren Söhne verzeichneten häufige Zwischenfälle mit der Polizei, der zweit jüngste habe sich wiederholt in betrunkenem Zustand geschnitten und finde keine Lehrstelle. Der jüngste sei seit einigen Wochen in einer sozialpädagogischen Familie untergebracht, da er sozial unangepasst sei. Der zweitälteste Sohn sei erneut in Haft.
Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert, habe eine verzweifelte Stimmung und sei agitiert , mit Gedankenkreisen um die Söhn
e. Die Prognose sei schlecht und vorwiegend abhängig von der familiären Problematik, die sich ständig verschlimmere ( Ziff. 1.4) .
Die gegenwärtige Behandlung erfolge durch Psychotherapie und Psychophar maka, Konsultationen erfolgten alle ein bis drei Monate , je nach Bedarf ( Ziff. 1.5) .
Es bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Jahr e 2001 ( Ziff. 1.6) aufgrund von massiver, chronischer körperlicher und seeli scher Anspannung mit daraus erfolgender chronischer Erschöpfung und kogni tiven Einschränkungen hinsichtlich Denken, Konzentration und Gedächtnis. Eine allfällige Arbeit würde daher fehlerhaft ausfallen und es bestünde die Notwen dig keit sehr häufiger Pausen. Es sei kein Durchhaltevermögen vorhanden ( Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Ohne Weiteres nachvollziehbar und einleuchtend ist die gutachterliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. Zu fokussieren ist daher weiterhin auf die psychischen Beschwerden.
E. 6.2 Dr. I.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 1.6) auseinander (vgl. Urk. 9 /83 S. 32-37). Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so ver fasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesent lichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E . 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gutachter in ist bei de r Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzte, den einsc hlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumut bar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob sie
sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist .
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zur letzten Rentenrevision im Juni 2010 eine anspruchsrelevante Verbesserung der A rbeitsfähigkeit einge treten ist: Die Beschwerdeführerin ist in der bisherigen wie auch in einer leidens adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. 7.
7.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen aufgrund des Ein kommensvergleichs vorzunehmen.
7.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bun des gerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 7. 3
Die Beschwerdeführerin arbeitete von Oktober 1989 bis Mai 1991 bei der K.___ als Betriebsmitarbeiterin in der Bäckerei. Von 1991 bis 1999 ging sie keiner Arbeitstätigkeit nach, bevor sie von Juni 2000 bis Februar 2001 noch einmal bei der K.___ arbeitete (Urk. 9/11, Urk. 9/3 Ziff. 6.4.1 , Urk. 9/7
Ziff. 1 ).
Dieser letzte Arbeitseinsatz ist zu kurz und zu
weit zurückliegend , als dass daraus ein hinreichend genaue s
V ergleichs einkommen abgeleitet werden könnte. Es erscheint als zuverlässiger, wenn - mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/84 S. 7) - von der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 %
in der angestammten Tätigkeit mittels Prozentvergleich auf eine Erwerbseinbusse und somit auf einen Inva lidi tätsgrad von 50 % geschlossen wird. 8.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein glie derung liegen namentlich dann vor, wen n die langjährige Absenz vom Ar beits markt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin bezog seit Januar 2002 und damit seit über 15 Jahren eine Rente, und wurde noch vor Erlass der Revisionsverfügung 55 Jahre alt. Damit fällt sie sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . Hierauf machte die Beschwerdeführerin im
Vorbescheid verfahren zu Recht auf merksam (Urk. 9/98 S. 2) .
Dementsprechend tätigte die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung der Rente Eingliederungsbemühungen, welche erfolglos blieben: So wurde am 12. Dezem ber 2017 ein Erstgespräch durchgeführt, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin angab, sie fühle sich subjektiv ausser Stande, an Eingliederungsmassnahmen teil zunehmen. Ihr wurde eine dreimonatige Abklärung bei L.___ i n M.___ ange boten und sie wurde informiert, dass eine Abklärung ab einer täglichen Prä senz zeit von zwei Stunden ohne jeden Druck und Stress stattfinden könnte. Am 15. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bereit sei, an einer Potent ialabklärung teilzunehmen. Am entsprechenden Erstgespräch vom 24. Janu ar 2018 bei L.___ machte die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Verschlech terung eingetreten sei, und legte ein entsprechendes Arzt zeugnis vor, welches eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine Arbeitsintegration auswies (Urk. 9/111/1; Urk. 9/112).
E. 8.3 Das besagte Arztzeugnis befindet sich nicht in den Akten. Eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 %
wurde jedoch erstellt ( vorstehend E . 6.3 ). Sie war zudem gemäss E-Mail ihres Sohnes vom 5. Oktober 2017 (Urk. 9/112/S. 4 f.) in der Lage, von Oktober bis November 2017 für rund zwei Monate in die Türkei zu reisen, um sich um ihre kranke Mutter zu kümmern. Es ist daher nicht nach vollziehbar, weshalb sie ein tägliches Training von zwei Stunden nicht hätte wahr nehmen können. Insoweit ist der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen nicht zu beanstanden, auch wenn weitere diesbezügliche Bemühungen der Be schwer degegnerin zumindest wünschenswert gewesen wären.
E. 8.4 Somit ist die Herabsetzung der Rente auch aus diesem Blickwinkel rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9. 9.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung sind die Gerichtskosten einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 9.2 Mit Honorarnote vom 14 . September 2018 (Urk. 13 /
2) machte der Rechtsvertreter der Beschwerdefü hrerin einen Aufwand von total 11 Stunden und 1 0 Minu ten sowie Barauslagen von Fr. 39.8 0 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer ) als angemessen, wes halb die E ntschädigung unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) wie beantragt auf insgesamt Fr. 2‘688.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 2’689 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00477
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 2 3. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1962, meldete sich am 16. November 2001 unter Hin weis auf Depressionen, Angstzustände, Kopfschmerzen und einem Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 19. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Januar 2002 zu (Urk. 9/14/1).
Am 4. August 2003, am 8. August 2006 und am 16. Juni 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 9/23, Urk. 9/28, Urk. 9/51). 1.2
Nach Eingang eines am 10.
Juli
2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/ 54) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 9. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 9/83).
Nach am 6. Juni 2017 er gangenem Vorbescheid (Urk. 85) machte die Versicherte unter anderem geltend, es seien keine Eingliederungsmassna hmen durchgeführt worden (Urk. 9 /98 S. 2). Am 30. Januar 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 111).
Mit Verfügung vom 16. April 2018 setzte die IV-Stelle die Rente auf eine halbe Rente ab 1. Juni 2018 herab (Urk. 2 = Urk. 9/119-120). 2.
Die Versicherte erhob am 17. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr
über den 31. Mai 2018 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 28. Juni 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis be lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Rentenentscheid wie folgt (Urk. 2): Sie habe ausführliche medizinische Abklärungen vorgenommen, wobei die Beschwerdeführerin unter anderem bei der Gutachterstelle Y.___ rheu matologisch und psychiatrisch untersucht worden sei. Diese Untersuchungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erfreu licherweise verbessert habe. Es seien nur noch Einschränkungen von 50 % aus ge wiesen. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ergebe sich vorwiegend au s rheumatologischer Sicht. Die entsprechenden Beschwerden seien im Jahr 2010 umfassend abgeklärt und auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilt worden, womit von einer materiellen Revision zu diesem Zeitpunkt gesprochen werden könne (S. 2) .
Die geforderten Eingliederungsmassnahmen seien der Beschwerdeführerin ange bo ten worden. Sie habe sich jedoch nicht in der Lage gesehen, diese zu starten, und habe ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht. Daher seien keine Einglie derungsmassnahmen gestartet worden (S. 2 unten) .
Eine Verbesserung aus psy chiatrischer Sicht könne erst ab Zeitpunkt des Gutachtens dokumentiert werden (S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die medizinische Aktenlage 2010 könne nicht Vergleichsbasis bilden für die Ren tenrevision. Für eine saubere Abklärung des medizinischen Sachverhalts wäre damals der Beizug eines psychiatrischen Gutachtens unabdingbar gewesen. Als Vergleichsbasis diene daher die medizinische Aktenlage anlässlich der ursprün glichen Rentenzusprache im Jahre 2002 (S. 6
Ziff. 1c ). Die Y.___ -Gutachter hätten sich weiter nicht rechtsgenügend darüber ausgesprochen, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Sie hätten nicht aufgezeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung zur neuen Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt hätten (S. 5 ff. Ziff. 2) . Angesichts der von den Gutachtern gestellten Diagnosen habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Berentung keine Verbesserung des Gesundheits zustandes zugetragen, eher sei das Gegenteil der Fall. Der Schluss der Gutachter auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % stelle eine unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlich gleich gebliebenen Sachverhaltes dar (S. 10
Ziff. 3c ). 2.3
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob
die Verhältnisse im Zeitpunkt der An spruchsbestätigung im Juni 2010 (Urk. 9/51) die Vergleichsbasis bilde n für die anschliessend zu beantwortende Frage, ob sich seither die Verhältnisse in an spruchsrelevanter Weise verändert haben. Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit den Eingliederungsmassnahmen verhält. 3. 3.1
Am 16. Juni
2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit (Urk. 9/51), dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung fest gestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 % ). Dabei stützte sie sich auf die nachfolgend zusammengefassten Arztberichte und Einschät zung e n. 3.2
Im Bericht vom 5. Oktober 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/33 /1-2 ) hielt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, fest, es habe sich in der Zwischenzeit eigentlich nichts verändert, nach wie vor habe die Beschwerdeführerin starke therapie resi stente rheumatologische Beschwerden. Die Depression habe eher zugenommen und auch die Neprolithiasis und Harnwegsinfekte seien häufiger ( lit . D.3) . Be treffend therapeutische Massnahmen / Prognose ergebe es keinen Sinn, irgend welche Belastbarkeit eruieren zu wollen ( lit . D.7 ). 3.3
Im Bericht vom 13. Januar 2010 (Urk. 9 /43/3-4) stellte Dr. med. A.___ , Facharzt für Hals- und Gesichtschirurgie, folgende Diagnosen: - h yperreaktive Rhinopathie mit Pharyngitis granularis bei Nikotinabusus - Depression - p sychosoziale Belastung
Mit Bericht vom 25. Februar 2010 hielt Dr. A.___
fest, dass die Behandlung bei persistierender Pharyngitis granularis abgeschlossen sei. Er habe der Beschwerde führerin nahegelegt, mit dem Rauchen aufzuhören. Sicherlich spiele auch die psy chosoziale Belastungssituation eine Rolle (Urk. 9/43/5). 3. 4
Im Bericht vom 1 9. April 2010 zuhanden des Hausarztes (Urk. 9/45/10-11) stellten die Ärzte der Abteilung Rheumatologie am
B.___
folgende Diagnosen (S. 1): - c hronisches Zervik obrachialsyndrom rechts bei - kleiner linksparamedianer/ recessaler Diskus h ernie zwischen dem 4. und dem 5. Halswirbel (C4/5) ohne erkennbare Neurokompression gemäss Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) vom 25. August 2008 - Status nach Diskektomie und Entfernung dorsaler Osteophyten sowie Stabilisierung mit PEEK-Cage C5/6 am 23. Oktober 2003 bei Diskus hernie C5/6 und Retrospondylose C5/6 - Verschlechterung seit Verkehrsunfall im Jahre 2005 - leichte Depression, teilweise reaktiv schmerzbedingt, psychosoziale Belas tungssituation - rezidivierende Urolithiasis - Verdacht auf Penicillinallergie - intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom am 5. Lendenwirbel (L5) links - leichte medial betonte Gonarthrose links bei Röntgen am 27. März 2009
Die Behandlungsmöglichkeiten der Klinik seien ausgeschöpft. Grundsätzlich sei bei der Beschwerdeführerin mit einer Depression und zusätzlich psychosozial massiv belastenden Faktoren eine Behandlung in der Schmerzgruppe der C.___ indiziert (S. 2).
Im Bericht vom 2 3. April 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/45/6-7) machten die Ärzte des B.___ vergleichbare Angaben , wobei sie die
Diagnosen als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten. Ihrerseits sei nie eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, da d ie Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht voll IV-berentet sei . Aus rein rheumatologischer Sicht sei diese für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben von maximal 5-10 kg z u 100 % arbeitsfähig (S. 2). 3.5
Im Verlaufsbericht vom 23. April
2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/44 ) nannte Dr. med. D.___ , Klinik für Urologie, B.___ , als Befunde mehrere Verkalkungen in den Nieren von zirka 1 mm, eine kleinste Verkalkung in einer unteren Kelchgruppe links mit Diffe rentialdiagnose kleines Konkrement sowie eine grössenprogrediente, teils zystische Raumforderung der Adnexe rechts (Ziff. 3). Bezüglich der Nephro
- oder Urolithiasis liege zurzeit kein Behandlungsbedarf vor. Betreffend die Zyste Adnexe erfolge eine gynäkologische Nachkontrolle im Mai 2010 (Ziff. 4). 3.6
Im Bericht vom 30. April 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/46) hielt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, fest, der Gesundheitszustand sei seines Erachtens stationär. Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - atypische Thoraxschmerzen mit Differentialdiagnose funktionell bei de pres sivem Zustandsbild, Thoraxwandschmerz - anamnestische Diskushernie C5/C6
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 1): - anamnestisch minime Mitralinsuffizienz - k ardiovaskuläres Risiko: Adipositas und Nikotinabusus - anamnestisch rezidivierende Harnweginfekte - Status nach viermaliger Nierensteinzertrümmerung
Die Prognose sei abhängig vom depressiven Zustandsbild. Falls nicht bereits durchgeführt, sei eine psychiatrische Abklärung zu erwägen (S. 2). 3.7
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2010 (Urk. 9/49) fü hrte Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, aus, sie behandle die Beschwerdeführer in seit August 2001 ( Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere bis mittel gradige Episode (ICD-10 F33.2 respektive F33.1 ; Ziff. 1.1). Seit dem letzten Be richt von 2006 habe die Krankheit einen wellenförmigen Verlauf genommen, wobei das letzte halbe Jahr erneut eine massive Verschlechterung eingetreten sei, welche auf die katastrophalen familiären Verhältnisse respektive die äusserst ungünstige Entwicklung dreier von vier Söhne zurückzuführen sei. Die beiden jüngeren Söhne verzeichneten häufige Zwischenfälle mit der Polizei, der zweit jüngste habe sich wiederholt in betrunkenem Zustand geschnitten und finde keine Lehrstelle. Der jüngste sei seit einigen Wochen in einer sozialpädagogischen Familie untergebracht, da er sozial unangepasst sei. Der zweitälteste Sohn sei erneut in Haft.
Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert, habe eine verzweifelte Stimmung und sei agitiert , mit Gedankenkreisen um die Söhn
e. Die Prognose sei schlecht und vorwiegend abhängig von der familiären Problematik, die sich ständig verschlimmere ( Ziff. 1.4) .
Die gegenwärtige Behandlung erfolge durch Psychotherapie und Psychophar maka, Konsultationen erfolgten alle ein bis drei Monate , je nach Bedarf ( Ziff. 1.5) .
Es bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Jahr e 2001 ( Ziff. 1.6) aufgrund von massiver, chronischer körperlicher und seeli scher Anspannung mit daraus erfolgender chronischer Erschöpfung und kogni tiven Einschränkungen hinsichtlich Denken, Konzentration und Gedächtnis. Eine allfällige Arbeit würde daher fehlerhaft ausfallen und es bestünde die Notwen dig keit sehr häufiger Pausen. Es sei kein Durchhaltevermögen vorhanden ( Ziff. 1.7 ). 3.8
Am 14. Juni 2010 führte m ed. pract . G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, in ihrer Stellungnahme aus, in Zusammenschau der gesamten bisherigen Aktenlage ergäben sich keine Hinweise auf eine gesamthafte Verbes serung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Somit könne von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zum 8. August
2006 ausgegangen werden. Im Feststellungsblatt wurde sodann pro forma ein Einkomm ensvergleich aufgeführt, wobei keine Zahlen eingefüllt wurden (Urk. 9/50, S. 4). 3.9
Bevor die Beschwerdegegnerin ihre rentenbestätigende Mitteilung vom 16. Juni 2010 versandte, hatte sie also ausführliche Berichte bei der Abteilung Rheu matologie am B.___ und bei der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ ein geholt. Beide gaben auch eindeutige Antworten auf die gestellte Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E.
3. 4 und E. 3.7) . Auch Dr. Z.___ hatte sich deutlich geäussert betreffend Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin holte zusätzlich Verlaufsberichte bei diversen weiteren (Spezial-)Ärzten ein (vorstehend E 3.2-6) .
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, all diese Berichte hätten für eine Erhöhung der Rente nicht genügt, wenn sie damals lediglich eine halbe oder Drei viertelrente bezogen hätte (Urk. 1 S. 5 f.), ist rein hypothetisch und vermag daher nicht zu überzeugen . Ein Einkommensvergleich war sodann mangels Änderung in den erwerblichen Auswirkungen entbehrlich ( vorstehend E. 1.4). Die Einschät zung des RAD , wonach der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gleich geblieben seien, sowie die darauf basierende Mitteilung an die Beschwerdefüh rerin (Urk. 9/51) , war en genügend breit abgestützt, dass von einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung (vgl. vorstehend E. 1.4) gesprochen werden kann. 3.10
Es ist somit danach zu fragen, ob sich seit dem Juni 2010 die Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
4. 4.1
Im am 2 8. Juli 2015 eingegangenen Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 9/56/61-4 ) sowie dem entsprechenden Bericht zuhanden des Haus arztes vom 20. Mai 2015 (Urk. 9/56/6-8) nannten die Ärzte der Abteilung Rheu matologie und muskuloskelettale Rehabilitation des B.___
als Diagnosen unter anderem eine Tendovaginiti s de Quervain , ein chronisches Zervik obrachial syn drom links und eine extern diagnostizierte milde Depression, welche teilweise reaktiv schmerzbedingt sei, mit Hinweis auf eine psychosoziale Belastungs situa tion (S. 1) . Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit maximalem Heben von 5-10 kg zu 100 %
arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit müsse jedoch insgesamt aus psychia tri scher Sicht beurteilt werden, zumal die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen be rentet worden sei ( S. 2 unten ). 4.2
Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2016 (Urk. 9/62) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 2) : - chronische mittelschwere bis schwere Depression - Polyarthrosen (Knie, beide Daumengrundgelenke) - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - chronisches z ervikovertebrales Syndrom beidseitig - Status nach Diskektomie C5/6 im Jahr 2011 - chronische rezidivierende Urolithiasis und Harnweginfekte
In den letzten Monaten hätten die Beschwerden eher zugenommen. Die Patientin sei ständig in Behandlung in der Rheumatologie- und Urologie -Klinik des B.___ , bei der Psychiaterin und beim Rheumatologen ( Ziff. 3 ). Die Beschwerden seien grösstenteils therapieresistent. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe seit Jahren nicht mehr (S. 2). 4.3
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2016 (Urk. 9/69/1-7 ) stellte Dr. med.
H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die folgen de n, hier verkürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ( Ziffer 1.1 ): - generalisierte Angststörung ( F41.1) - rezidivierende depressive Störung ( F33.3) - gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Sympto men - chronische Suizidgedanken - posttrau matische Belastungsstörung ( F43.1 nach Tod der Tochter an Leber- und Nierenkrebs im Jahre 1991 ) - Xanax -Abhängigkeit ( F13.2) - Tramactil -Abhängigkeit ( F11.2) - generalisierte Schmerzstörung - chronisches zervik obrachiales Schmerzsyndrom rechts - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Gonarthrose links, Erstdiagnose (ED) 2009
Die Behandlung habe vom 16. Januar 2012 bis 18. Juni 2013 stattgefunden sowie seit 11. Mai 2016 ( Ziff. 1.2) . Nach dem Tod der Tochter im Jahr 1991 habe die Beschwerdeführerin an einen erweiterten Suizid gedacht. Seit Jahren sei keine psychische Verbesserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe chronische Suizid gedanken (Sprung aus der Höhe), bislang habe es aber keinen Suizid ver such gegeben. Die erneute Anmeldung in ihrer Praxis sei erfolgt wegen Ver zweiflung und Hoffnungslosigkeit aufgrund der persistierenden psychischen Be schwerden und medikamentöser Wirkungslosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe Angstträume und Panikattacken tagsüber und nachts. Sie habe die permanente Befürchtung, dass etwas Schlimmes passieren könnte in verschiedenen Themen bereichen. Es lägen ein Globusgefühl, ein retrosternales Druckgefühl und Schre ck haftigkeit vor. Sie wache morgens mit schmerzhaft verkrampften Händen auf. Es bestehe eine Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörung. Formale Denkstörungen zeigten sich darin, dass die Beschwerdeführerin gehemmt, ver langsamt, umständlich, eingeengt und persev er ierend sei. Es zeigten sich Grübeln, Vorbeireden, Misstrauen und Phobien. Festzustellen seien Beeinträchti gungs wahn , Verfolgungswahn, Stimmenhören, optische und gustatorische Halluzinationen so wie Körperhalluzinationen. Es liege eine Ich-Störung in Form von Depersonali sation vor, sowie eine Störung der Affektivität: Die Beschwerdeführerin sei ratlos, stark deprimiert, hoff n ungslos, weinerlich, stark bedrückt, ängstlich, gereizt, klag sam , jammerig , ambivalent, affektlabil, habe eine Störung der Vitalgefühle, starke innere Unruhe, hohe innere Anspannung bis zu Zitteranfällen, starke In suf fizienz- und Schuldgefühle sowie Parathymie . Sie sei antriebsarm und moto risch unruhig. Die Stimmung sei morgens schlechter, abends besser. Es seien ein starker sozialer Rückzug und ein Libidoverlust erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe chronische Suizidgedanken ( Ziff. 1.4 ).
Die aktuellen zahlreichen Symptome hätten in der Beobachtung bestätigt werden können. Trotz chronischer Suizidgedanken bestehe kein Anhaltspunkt auf akute Fremd- oder Selbstgefährdung. Der Test mittels
der Hospital Anxiety
and Depres sion Scale (HADS-D) vom 6. Juni 2016 habe einen Angstwert von 20 im Sinne sehr schwerer Angstsymptome ergeben. Der Depressivitätswert sei bei 18 ge legen im Sinne sehr schwerer depressiver Symptome. Das Beck-Depressions-Inventar (BDI) vom 7. Mai 2012 habe 46 Punkte im Sinne schwerer depressiver Symptome ergeben ( Ziff. 1.4 am Ende ).
Die bisherige körperlich belastende Tätigkeit als Raumpflegerin sei aufgrund der körperlich multiplen Schmerzen mit geringer Belastungsfähigkeit
nicht möglich . Die geistigen und psychischen Beschwerden seien in ihrer Summe an jeglichem Arbeitsplatz hinderlich. In der Belastbarkeit, Einsatzfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Flexibilität sei die Beschwerdeführerin stark eingeschränkt. Eine behin de rungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich ( Ziff. 1.7 ).
4.4
Dr. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Federführung) , sowie Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie , erstatteten ihr Y.___ -Gutachten vom 9. Februar 2017 (Urk. 9/83) nach Studium der Akten, eigenen persönlichen Befragungen und klinischen Untersuchungen so wie Beurteilungen in den Fachgebieten Psychiatrie und Rheumatologie. Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, in einem rezi divierenden Verlauf (F33.11). - Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (F13.2), iatrogen - generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose Fibro myalgiesyndrom ) - chronifiziertes
z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status na ch Diskektomie und Entfernung dorsaler Osteophyten sowie Stabi li sie rung mit Cage-Implantation C5/6 am 23. Oktober 2003 infolge einer Diskus hernie und Retrospondylose C5/6 und Status nach ventraler Fusion C4/5 mit Cage-Implantation am 13. September 2011 und leichtgradiger seg men taler Instabilität auf dem Anschlusssegment C6/7 - chronif iziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Osteo chondrose zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1) mit Diskushernie median bis rezessal L5/S1 ohne Zeichen einer neuralen Kompression, rezessal links gelegener Diskushernie L3/4 ohne klinische Zei chen einer radikulären Kompression und Spondylarth rosen auf den Seg menten L3 - L5
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine muskuläre Haltungsinsuffizienz und ein iatrogenes Opioi dabhängigkeitssyndrom F11.2 (S. 1 1 unten).
Bei der Beschwerdeführerin lägen Erkrankungen von sozial-medizinischer Rele vanz sowohl auf dem psychiatrischen als auch auf dem rheumatologischen Gebiet vor. Die aktuell beklagten Beschwerden in Form von reduzierter Belastbarkeit und Ausdauer mit Erschöpfung und Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Energiemangel sowie reduziertem Selbstvertrauen und einer chronischen Ängst lichkeit und Besorgtheit liesse n sich im psychischen Befund obje ktivieren. Hier imponierten ein erhöhter Leidensdruck, eine Antriebsminderung und
eine einge schränkte affektive Modulationsfähigkeit und depressive Stimmungslage mit Be einträchtigung der Grundbedürfnisse. Die Beschwerdeführerin zeige eine psycho motorische Verlangsamung, auch Störungen bezüglich Konzentration und Auf merk samkeit könnten objektiviert werden. Es liege eine manifeste depressive Symptomatik mit Krankheitswert nach Kriterien des ICD-10 im Sinne einer mittel gradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom im rezidivie ren den Verlauf vor (S. 12 oben) . Die Diagnose einer Somatisierungsstörung nach Krite rien von ICD-10 lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht ableiten (S. 13 oben).
Im Vergleich zum Zustand 2010 zeige sich eine Verbesserung der affektiven Störung (Depression) in Bezug auf den aktuellen Schweregrad der Erkrankung (mittelgradig). Die Beschwerdeführerin habe seit 2010 keine stationäre psychia trische Behandlung mehr benötigt und von 2013 bis zum 11. Mai 2016 habe auch keine ambulante psychiatrische/psychotherapeu tische Behandlung stattgefunden.
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei auch ein Benzodiazepinab hängig kei ts syndrom (iatrogen) diagnostiziert worden, das als assoziierte Komorbidität zur depressiven Erkrankung zu verstehen sei. Erschwert bleibe die Trennung der im Rahmen der depressiven Störung festzustellenden Symptomatik von psychischen Symptomen bei Benzodiazepin-Abhängigkeit, die sich auf die Affektivität und Kog nition mit psychischer Leistungsminderung auswirke und sich auch in Stim mungsschwankungen, ängstlicher Spannung und Unruhe, Interessensverlust sowie
Vergesslichkeit und in einem gestörten Vitalitätsgefühl zeigen könne (S. 12 Mitte ).
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten sie aus, e s bestehe von 2010 bis August 2016 eine Dokumentationslücke, die eine retro spektive Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum verun mögliche. Im Bericht vom 2. August 2016 von Dr. H.___ werde jedoch bei ausführ licher Darstellung von Funktionsdefiziten bei chronischer Depression und seit Jahren angegebener fehlender psychischer Verbesserung keine Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit dokumentiert (S. 14 M itte , S. 20 f.). D ie Beschwerde füh rerin selber fühle sich gemäss eigenen Angaben aktuell etwas stabiler und ver spüre eine gewisse Verbesserung. Sie sei weniger nervös, schlafe besser und die Medikamente würden ihr helfen. Seit Juni 2016 habe sie Unterstützung durch die psychiatrische Spitex (S. 27 Mitte ).
Die depressive Erkrankung sowie die Abhängigkeitserkrankung schränkten auf grund der relevanten Funktionsdefizite und medizinisch begründbarer reduzierter Leistungsfähigkeit die Arbeitsfähigkeit in einer Grössenordnung von 50
% so w ohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit ein. Somit resultiere aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössen ordnung von 50 % (S. 12).
Dazu wurde ausgeführt, aus heutiger Sicht sei eine gewisse Verbesserung festzu stellen.
Die aktuell festgestellte depressive Störung zeige bei der Untersuchung eine mittelgradige Ausprägung (im Jahre 2010 habe eine schwergradige Ausprä gung vorgelegen), die die Arbeitsfähigkeit einschränke, jedoch keinesfalls zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führe. Der Beginn der Verbesserung könne in der Zwischenzeit aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht eingeschätzt werden und die Arbeitsfähigkeit von 50 % sei als ab der aktuellen Untersuchung geltend anzunehmen (S. 14 Mitte, S. 20 f.).
Aufgrund einer leichten bis mittelstarken Einschränkung der zumutbaren Belast barkeit des Achsenskeletts bestehe aus rheumatologischer Sicht für die früher (auch) praktizierte Tätigkeit im Reinigungsdienst eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % . Demgegenüber könne man aus rein rheumatologischer Sicht eine leichte, rückenschonende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechsel posi tio nen der Beschwerdefü hrerin in einem Umfang von 8 ½ Stunden pro Tag zuge mutet werden mit einer dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung von maximal 15 % (S. 13 oben).
Zusammenfassend bestehe aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten ungeeig net, in denen eine schnelle Umstellung und Einstellung auf neue Situationen und Anforderungen an kognitive Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund stehen. Äusserst ungeeignet seien Tätigkeiten mit Publikumsverkehr aufgrund von Auf merksamkeitsschwierigkeiten, ausserdem könnten Arbeiten mit grossen Anforde rungen an die Verlässlichkeit und Genauigkeit problematisch sein. Die Tätigkeiten der einfachen bis durchschnittlichen geistigen Art mit niedrigem Verantwor tungs bereich ohne besonderen Zeitdruck und Nachtarbeitsbedingungen seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorstellbar, jedoch keine Akkord- oder Wechsel schichttätigkeiten (S. 13). 5. 5.1
D ie Beschwerdegegnerin erachtete
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor allem in rheumatologischer Hinsicht als ausgewiesen ( vorstehend E. 2.1 ). Die s ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, denn diesbezügliche Beschwerden waren weder Grund für die ursprüngliche Rentenzusprache
2001 noch für die Bestäti gung der Ren te im Jahr 2010 gewesen, wo diesbezüglich
e ine Arbeitsfähigkeit vo n 100 % attestiert worden war (vorstehend E. 3.4 ). Auch im Y.___ -Gutachte n wurde
diesbezüglich nichts über eine Verbesserung gegenüber 2010 ausgeführt . Dem Gutachten lässt sich einzig entnehmen, aus rheumatologischer Sicht gelte die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50
% seit Ende 2011
(Urk. 9/83 S. 14) .
5.2
Die Y.___ -Gutachter begründen die Verbesserung des psychischen
Gesundheits zustandes gegenüber dem Jahr 2010 zunächst damit, dass mittlerweile nur noch eine rezidivierende Depression mittleren Grades vorliege, während 2010 noch eine Depression schweren Grades vorgelegen habe (Urk. 9/83 S. 14). D er Hausarzt Dr. Z.___
hielt im
Oktober 2009 fest, die Depressi on habe «eher zugenommen» (vorstehend E. 3.2) und die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___
diagnosti zierte im Mai 2010 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere bis mittelgradige E pisode
(vorstehend E. 3 .7). Im Vergleich dazu liegt in der ge mäss Gutachten nur noch mittelgradigen Depression in diagnostischer Hinsicht eine Verbesserung vor.
5.3
Entscheidend fällt sodann ins Gewicht , dass die Beschwerdeführerin selber an lässlich der Exploration durch die Gutachter in davon berichtete, sie fühle sich aktuell etwas stabiler und verspüre eine gewisse Verbesserung, sei weniger ner vös, schlafe besser und die Medikamente würden ihr helfen (Urk. 9/83 S. 27). Im Verbund mit dieser Selbsteinschätzung ist auch daraus , dass die Beschwerde füh rerin seit 2010 keine stationäre und von 2013 bis Mai 2016 auch keine am bulante psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch nahm, auf eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwer defüh rerin zu schliessen . Dass ein erhöhter Leidensdruck weiterhin vorhanden ist, hielt das Gutachten zwar fest. Tatsächlich dürfte dieser insgesamt aber -
mit der Be schwerdegegnerin
- also
doch als deutlich geringer anzunehmen sein als im Jahr 2010 , wurde doch die Behandlung erst nach Beginn des Revisionsverfahrens wiederaufgenommen ( vgl. Urk. 9/116 S. 3 ). 5.4
Nicht gef olgt werden kann der Beurteilung durch Dr. H.___
im August 2016 , denn diese erweist sich mit der Auflistung diverse r
zusätzlicher Diagnosen , teilweise ohne ersichtliche B egründung , als nicht schlüssig . Die Y.___ -Gutachterin Dr. I.___
setzte sich mit diesem Bericht auseinander und legte gut nach voll ziehbar dar, aus welchen Gründen wede r eine psychotische Symptomatik noch eine generalisierte Angststörung oder eine posttraumatische Belastungs stö rung (PTBS) fes tgestellt werden konnten (Urk. 9 /83 S. 35). Wenn die Beschwerde führerin rügt, Dr. I.___ habe darzulegen versäumt, welche Symptome nach Kriterien gemäss ICD-10 und Diagnostic
and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-5) für eine PTBS gefehlt hätten (Urk. 1 S. 9), verkennt sie, dass Dr. H.___ ihr erseits die
diesbezügliche Diagnosestellung kaum begründet hatte. 5.5
Das Y.___ -Gutachten vermag somit in der Beurteilung der medizinischen Situa tion und deren Begründung insgesamt einzuleuchten und erfüllt auch die übrigen beweismässigen Voraussetzungen (vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich. Es ist also im Vergleich zur medizinischen Situation im Juni 2010 von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt also nicht bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts ( vorstehend E 2.2 ), sondern eine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art.
17 ATSG vor. 6. 6.1
Ohne Weiteres nachvollziehbar und einleuchtend ist die gutachterliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. Zu fokussieren ist daher weiterhin auf die psychischen Beschwerden. 6.2
Dr. I.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 1.6) auseinander (vgl. Urk. 9 /83 S. 32-37). Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so ver fasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesent lichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E . 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gutachter in ist bei de r Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzte, den einsc hlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumut bar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob sie
sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist . 6.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zur letzten Rentenrevision im Juni 2010 eine anspruchsrelevante Verbesserung der A rbeitsfähigkeit einge treten ist: Die Beschwerdeführerin ist in der bisherigen wie auch in einer leidens adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. 7.
7.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen aufgrund des Ein kommensvergleichs vorzunehmen.
7.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bun des gerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 7. 3
Die Beschwerdeführerin arbeitete von Oktober 1989 bis Mai 1991 bei der K.___ als Betriebsmitarbeiterin in der Bäckerei. Von 1991 bis 1999 ging sie keiner Arbeitstätigkeit nach, bevor sie von Juni 2000 bis Februar 2001 noch einmal bei der K.___ arbeitete (Urk. 9/11, Urk. 9/3 Ziff. 6.4.1 , Urk. 9/7
Ziff. 1 ).
Dieser letzte Arbeitseinsatz ist zu kurz und zu
weit zurückliegend , als dass daraus ein hinreichend genaue s
V ergleichs einkommen abgeleitet werden könnte. Es erscheint als zuverlässiger, wenn - mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/84 S. 7) - von der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 %
in der angestammten Tätigkeit mittels Prozentvergleich auf eine Erwerbseinbusse und somit auf einen Inva lidi tätsgrad von 50 % geschlossen wird. 8. 8.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein glie derung liegen namentlich dann vor, wen n die langjährige Absenz vom Ar beits markt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1). 8.2
Die Beschwerdeführerin bezog seit Januar 2002 und damit seit über 15 Jahren eine Rente, und wurde noch vor Erlass der Revisionsverfügung 55 Jahre alt. Damit fällt sie sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . Hierauf machte die Beschwerdeführerin im
Vorbescheid verfahren zu Recht auf merksam (Urk. 9/98 S. 2) .
Dementsprechend tätigte die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung der Rente Eingliederungsbemühungen, welche erfolglos blieben: So wurde am 12. Dezem ber 2017 ein Erstgespräch durchgeführt, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin angab, sie fühle sich subjektiv ausser Stande, an Eingliederungsmassnahmen teil zunehmen. Ihr wurde eine dreimonatige Abklärung bei L.___ i n M.___ ange boten und sie wurde informiert, dass eine Abklärung ab einer täglichen Prä senz zeit von zwei Stunden ohne jeden Druck und Stress stattfinden könnte. Am 15. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bereit sei, an einer Potent ialabklärung teilzunehmen. Am entsprechenden Erstgespräch vom 24. Janu ar 2018 bei L.___ machte die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Verschlech terung eingetreten sei, und legte ein entsprechendes Arzt zeugnis vor, welches eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine Arbeitsintegration auswies (Urk. 9/111/1; Urk. 9/112). 8.3
Das besagte Arztzeugnis befindet sich nicht in den Akten. Eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 %
wurde jedoch erstellt ( vorstehend E . 6.3 ). Sie war zudem gemäss E-Mail ihres Sohnes vom 5. Oktober 2017 (Urk. 9/112/S. 4 f.) in der Lage, von Oktober bis November 2017 für rund zwei Monate in die Türkei zu reisen, um sich um ihre kranke Mutter zu kümmern. Es ist daher nicht nach vollziehbar, weshalb sie ein tägliches Training von zwei Stunden nicht hätte wahr nehmen können. Insoweit ist der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen nicht zu beanstanden, auch wenn weitere diesbezügliche Bemühungen der Be schwer degegnerin zumindest wünschenswert gewesen wären. 8.4
Somit ist die Herabsetzung der Rente auch aus diesem Blickwinkel rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9. 9.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung sind die Gerichtskosten einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2
Mit Honorarnote vom 14 . September 2018 (Urk. 13 /
2) machte der Rechtsvertreter der Beschwerdefü hrerin einen Aufwand von total 11 Stunden und 1 0 Minu ten sowie Barauslagen von Fr. 39.8 0 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer ) als angemessen, wes halb die E ntschädigung unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) wie beantragt auf insgesamt Fr. 2‘688.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 2’689 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller