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IV.2018.00471

Revision. Medizinischer und erwerblicher Sachverhalt im Zeitpunkt der Renteneinstellung nicht genügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2019-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 1979 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Mutter von drei Kindern (geboren 2002 [Zwillinge] und 2006; Urk. 6/68) meldete sich am 21. Dezember 2009 unter Hinweis auf psychische Stö rungen / Trau ma folgestörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/2). Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, trat am 9. Februar 2012

mit Verweis auf die fehlende Mitwirkung der Ver si cherten auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6 /61) . Am 25. Juli 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /67) . Im September 2014 wurde die Versicherte abermals Mutter (Urk. 6 /139). Mit Verfügung en vom 18. Juni 2015 (Urk. 6 /156),

11. November 2015 (Urk. 6 /172, Urk. 6/177)

und 16. November 2015 (Urk. 6 /181-182) sprach die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % vom

1. Januar 2013 bis 31. August 2014 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten und – ausgehend von einer Quali fikation als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich Täti gen

gestützt auf ein en Invali ditäts grad von 54.50 % ab 1. September 2014 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 6/144 S. 7) . Im Rahmen eines im Februar 2016 von Amtes wegen eingeleiteten

Revisions verfahrens tätigte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen und holte beim Haus arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, den Verlaufsbericht vom 16. August 2016 (Urk. 6 /196/1-4) ein . Am 15. Februar 2018 wurde die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Durch führung einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung hin gewiesen (Urk. 6 /222). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /226) hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente unter Hinweis auf einen Invaliditäts grad von 34 % mit Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 2) per Ende Mai 201 8

auf . 2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2018 unter Auflage

zweier Arbeits unfähigkeitszeugnisse sowie weiterer Unterlagen (Urk. 3/2-5) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 18. April 2018 sei aufzuheben (S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. August 2018 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte das Arbeits zeugnis der A.___

vom 31. Oktober 2017 (Urk. 10/

2) ein.

Mit Schreiben vom 22. August 2018 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Am

18. Septem ber 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin am 20. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Am 5. Dezember 2018 teilte Y.___ mit, dass er am 18. Oktober 2018 zum Berufsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt worden war (Beistandschaft im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB) und reichte eine Prozessvollmacht ein (Urk. 16/1-2), worauf ihm Akteneinsicht ge währt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .

Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) .

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). F erner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin per 1. November 201 7 (richtig: 2016) eine Erwerbs tätig keit aufgenommen habe. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerde führerin zu 50 % im Erwerbsbereich arbeite und die restlichen 50 % der Kinder betreuung widme, resultiere unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 59 % im Erwerbs bereich und ei ner solchen von 9 % im Haushalt s bereich ein renten aus schliessender Invaliditätsgrad von 34 % (S. 2). In der Beschwerde ant wort (Urk. 5) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Revisionsgrund in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liege. D ie Tatsache, dass die Beschwerde führerin im Verfügungszeitpunkt seit fast eineinhalb Jahren gearbeitet habe, sei auch ein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands . Anzeichen für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation habe es

bei Verfügungs er lass nicht gegeben (S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1),

dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei, und verwies auf die Arbeitsunfähig keits zeugnisse der B.___ vom 12. März 2018 sowie ihres Hausarztes vom 11. April 2018, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. März bis 31. Mai 2018 bestehe (S. 1). In ihrer Eingabe vom 13. August 2018 (Urk. 9) wies sie sodann darauf hin, dass sie zu keinem Zeitpunkt über 50 % erwerbstätig gewesen sei und

sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sondern sich während der Teilzeitanstellung lediglich so

weit stabilisiert habe, dass sie auf eine psychiatrische Behandlung vorübergehend verzichtet habe. Im Weiteren sei ihre tatsächliche Lebens-, Gesundheits- und Erwerbssituation vorgängig nicht fachlich nachhaltig abgeklärt worden (S. 1, Urk. 14).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Renteneinstellung per Ende Mai 2018 zu Recht erfolgte und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der

Rentenzu spra che im Jahre 2015

in anspruchsrelevanter Weise verändert haben . Vergleichb asis bildet dabei die Verfügung vom 11. November 2015 (Urk. 6/172, Urk. 6/177). 3.

3.1

Der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 6/156, Urk. 6/172, Urk. 6/177, Urk. 6/181-182) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2014 (Urk. 6/112) zugrunde. Unter Hinweis auf eine schwere, entwicklungs- und traumatisie rungs bedingte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit multiplen Defiziten in vielen Lebensbereichen und dissozialen, emotional instabilen, ängstlich vermeidenden sowie abhängigen Zügen, eine schwere und komplexe posttraumatische Belas tungs störung (ICD-10 F43.1) nach multiple m sexuelle m Missbrauch und Gewalt erlebnissen, ein Opioidabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Abstinenz ohne Sub sti tution (ICD-10 F11.21), sowie ein en Alkoholmissbrauch, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21),

attestierte der Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in jeglicher Tät igkeit (S. 14 f.).

Die Beschwerdeführerin ging im damaligen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/144 S. 7) . Gestützt auf den Abklärungsber icht vom 6. Februar 2015 (Urk. 6 /143) wurde die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50

% im Haushalt Tätige qualifiziert, wobei die Abklärungsperson für den Haus haltsbereich eine Einschränkung von gesamthaft 9 % ermittelte. Auf dieser Grund lage und ausgehend von einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 54.5 %. %1.2 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin de n Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 16. August 2016 (Urk. 6/196/1-4) ein, welcher als Diagnosen

eine Persönlichkeits-Anpassungsstörung (anam nes tisch), eine unwillkürliche Cannabis - und A m phetamin e- In t oxikation, eine chro nische Insomnie, ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogen e s Schmerz syndrom sowie einen schädlichen Alkoholkon sum erwähnte .

Z um Umfang einer allfälligen Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht, sondern verwies auf die Einschätzung des Psychiaters (Ziff. 1.2, Ziff. 2, Ziff. 4) . In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf den Arbeitgeber fragebogen der A.___ vom 19. Februar

2017 (Urk. 6/211) ab, wonach die Be schwer de führerin seit 1. November 2016 in einem ungekündigten teilzeitliche n Arbeitsverhältnis stand (Urk. 6/224 S. 2). 3.3

R echtsprechungsgemäss ist auf den bis zum Erlass der streitigen Verfügung (18. April 2018) eingetretenen Sachverhalt abzustellen . Die von der Beschwerde führerin

im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Hausarzt es vom 11. April 2018 sowie der B.___ vom 12. März 2018 (Urk. 3 /3-4), die Kü ndigung der D.___ vom 25. Januar 2018 (Urk. 6 /232) und das Arbeitszeugnis der

A.___ vom 31. Oktober 2017 (Urk. 10/2) sind daher

für die vorliegende gerichtliche Beurteilung relevant. Daraus geht Folgendes hervor:

Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 mit einem Pensum von 20 bis 25 Stunden pro Woche

als Betriebsmitarbeiterin Küche & Service

bei A.___ (Urk. 6/211, Urk. 10/2). Vom November 2017 bis

1. Februar 2018 war sie bei D.___ tätig, wobei Funktion und Arbeitspensum

nicht aktenkundig sind und das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin am 25. Januar 2018 per 1. Februar 2018 aufgelöst wurde (Urk. 6/232) .

In medizinischer Hinsicht attestierten Dr. med. E.___, Oberarzt B.___,

sowie der Hausarzt der Beschwerdeführerin

am 12. März respektive

11. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis

31. März 2018 respektive vom 1. April bis

31. Mai 2018 (Urk. 3/3-4) . 4. 4.1

Anlass für die Einleitung des Revisionsverfahrens bildete die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der A.___ in einem Pensum von 50

% ab 1. November 2016. Damit lag zum damaligen Zeitpunkt eine wesentliche Ver änderung und damit grundsätzlich ein Revisionsgrund vor, was zu einer um fassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt (vorstehend E. 1.3). 4.2

Das Arbeitsverhältnis bei der A.___ dauerte ein Jahr, darauf folgte ein – nach knapp drei Monaten bereits wieder aufgelöstes – Arbeitsverhältnis bei der D.___, wobei für Letzteres weder das Pensum noch der Kündigungsgrund bekannt sind. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung übte die Beschwer deführerin sodann keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Insofern die Beschwerde gegnerin eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise eine Verbesserung des Gesundheitszustands mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründete, so bestand diese somit nur für einen befristeten Zeitraum und – be züglich der D.___

– in einem ungeklärten Ausmass. Der erwerb liche Verlauf erweist sich damit als nicht hinreichend geklärt, insbesondere ist offen, ob im Zeitpunkt der Renteneinstellung - gestützt auf die erwerblichen Ver hält nisse - noch von einer Verbesserung auszugehen war.

Die Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 5 S. 1) begründete die Beschwer degegnerin sodann einzig mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit d er Beschwer deführerin bei A.___ . Rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation finden sich in den medizinischen Akten hingegen

keine . Der in Allgemeiner Innerer Medizin spezialisierte Hausarzt beschränkte sich am 16. August 2016 im Wesentlichen auf die Ne nnung fachfremder Diag nosen und machte keine Angaben betreffend die Veränderung des Gesundheits zustands .

Auch

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Di enst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom

13. Dezember 2017 (Urk. 6/224 S. 3) fest, dass sich der psychiatrische Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage (Bericht vom Hausarzt vom 1 6 . August 2016) nicht beurteilen lasse und zur Klärung eine psy chiatrisc he Begutachtung zu erfolgen hab e. In psychiatrischer Hinsicht lag einzig das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der B.___ vom 12. März 2018 vor, in welchem ohne jegliche Begründung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3/3). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist den medizinischen Akten damit nicht zu entnehmen. Ferner ist den Akten hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen zu entnehmen, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin harzig verlaufen sei, sie oft Einladungen nicht wahrgenommen habe und auch telefonisch schlecht erreichbar gewesen sei. Mit dem Hinweis darauf, dass deutliche Anzeichen der Überfor de rung bestünden, wurden die Eingliederungs massnahmen abgeschlossen (Urk.

6/215-216, Urk. 6 /224 S. 2). Bezüglich der Tätigkeit bei der A.___ ist weiter vermerkt, dass es sich um einen Familienbetrieb handle, welcher der Beschwerde führerin gegenüber viel Geduld und Verständnis aufbringe, und dass die Be schwerdeführerin dort trotz grosser Belastung aus Loyalitä t nicht reduzieren wolle (Urk. 6 /215 S. 5 f.). Auch in Anbetracht dieser Umstände erscheint fraglich, ob – und in welchem Ausmass - im Verlauf und bis zum Erlass der rentenauf hebenden Verfügung von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen ist. 4.3

Im L ichte der obigen Erwägungen ist die Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Während die Aufnah me einer Erwerbstätigkeit per 1. November 2016 zum damaligen Zeitpunkt durch aus Anhaltspunkte für einen verbesserten Gesundheitszustand liefern mag, erweisen sich der weitere erwerbliche und gesundheitliche Verlauf und insbe sondere der – für die pro futuro erfolgte Renteneinstellung massgebende – Sach verhalt im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung als unge nügend abge klärt. Bezüglich des Gesundheitszustands sind neben den psychi schen Befunden

namentlich auch die neu hinzu getretenen lumbalen Beschwer den der Beschwer deführerin (vgl. Urk. 6/196/5) zu berücksichtigen . Des Weiteren ist auf die Anga ben der Beschwerdeführerin

zu verweisen, wonach sie sich

ab un gefähr Mai 2017 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe (Urk. 6/21 5 S. 3) . Im Zu sammenhang mit der erwerblichen Situation sind be tref fend die Arbeits stelle bei D.___

insbesondere

Informationen über das Arbeits pensum, den Lohn sowie den Kündigungsgrund einzuholen .

Ferner legte die Be schwerdegegnerin dem aktu ellen Einkommensvergleich neu ein Validenein kom men von Fr. 54'930.40 zugrunde (Urk. 6/223, Tabellenlohn für Hilfsarbeiten), wäh rend sie dieses bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch mit Fr. 77'000.--

bezifferte (Urk. 6/144 S.

7). Diese Abweichung begründete sie nicht näher. Die Beschwerdegegnerin wird die Ermittlung des Valideneinkommens ebenfalls näher zu prüfen und zu be gründen haben. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Renten an spruch neu zu verfügen haben . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die 1979 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Mutter von drei Kindern (geboren 2002 [Zwillinge] und 2006; Urk. 6/68) meldete sich am 21. Dezember 2009 unter Hinweis auf psychische Stö rungen / Trau ma folgestörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/2). Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, trat am 9. Februar 2012

mit Verweis auf die fehlende Mitwirkung der Ver si cherten auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .

Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) .

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). F erner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin per 1. November 201 7 (richtig: 2016) eine Erwerbs tätig keit aufgenommen habe. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerde führerin zu 50 % im Erwerbsbereich arbeite und die restlichen 50 % der Kinder betreuung widme, resultiere unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 59 % im Erwerbs bereich und ei ner solchen von 9 % im Haushalt s bereich ein renten aus schliessender Invaliditätsgrad von 34 % (S. 2). In der Beschwerde ant wort (Urk. 5) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Revisionsgrund in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liege. D ie Tatsache, dass die Beschwerde führerin im Verfügungszeitpunkt seit fast eineinhalb Jahren gearbeitet habe, sei auch ein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands . Anzeichen für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation habe es

bei Verfügungs er lass nicht gegeben (S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1),

dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei, und verwies auf die Arbeitsunfähig keits zeugnisse der B.___ vom 12. März 2018 sowie ihres Hausarztes vom 11. April 2018, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. März bis 31. Mai 2018 bestehe (S. 1). In ihrer Eingabe vom 13. August 2018 (Urk. 9) wies sie sodann darauf hin, dass sie zu keinem Zeitpunkt über 50 % erwerbstätig gewesen sei und

sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sondern sich während der Teilzeitanstellung lediglich so

weit stabilisiert habe, dass sie auf eine psychiatrische Behandlung vorübergehend verzichtet habe. Im Weiteren sei ihre tatsächliche Lebens-, Gesundheits- und Erwerbssituation vorgängig nicht fachlich nachhaltig abgeklärt worden (S. 1, Urk. 14).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Renteneinstellung per Ende Mai 2018 zu Recht erfolgte und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der

Rentenzu spra che im Jahre 2015

in anspruchsrelevanter Weise verändert haben . Vergleichb asis bildet dabei die Verfügung vom 11. November 2015 (Urk. 6/172, Urk. 6/177). 3.

3.1

Der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 6/156, Urk. 6/172, Urk. 6/177, Urk. 6/181-182) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2014 (Urk. 6/112) zugrunde. Unter Hinweis auf eine schwere, entwicklungs- und traumatisie rungs bedingte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit multiplen Defiziten in vielen Lebensbereichen und dissozialen, emotional instabilen, ängstlich vermeidenden sowie abhängigen Zügen, eine schwere und komplexe posttraumatische Belas tungs störung (ICD-10 F43.1) nach multiple m sexuelle m Missbrauch und Gewalt erlebnissen, ein Opioidabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Abstinenz ohne Sub sti tution (ICD-10 F11.21), sowie ein en Alkoholmissbrauch, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21),

attestierte der Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in jeglicher Tät igkeit (S. 14 f.).

Die Beschwerdeführerin ging im damaligen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/144 S. 7) . Gestützt auf den Abklärungsber icht vom 6. Februar 2015 (Urk. 6 /143) wurde die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50

% im Haushalt Tätige qualifiziert, wobei die Abklärungsperson für den Haus haltsbereich eine Einschränkung von gesamthaft 9 % ermittelte. Auf dieser Grund lage und ausgehend von einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 54.5 %. %1.2 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin de n Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 16. August 2016 (Urk. 6/196/1-4) ein, welcher als Diagnosen

eine Persönlichkeits-Anpassungsstörung (anam nes tisch), eine unwillkürliche Cannabis - und A m phetamin e- In t oxikation, eine chro nische Insomnie, ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogen e s Schmerz syndrom sowie einen schädlichen Alkoholkon sum erwähnte .

Z um Umfang einer allfälligen Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht, sondern verwies auf die Einschätzung des Psychiaters (Ziff. 1.2, Ziff. 2, Ziff. 4) . In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf den Arbeitgeber fragebogen der A.___ vom 19. Februar

2017 (Urk. 6/211) ab, wonach die Be schwer de führerin seit 1. November 2016 in einem ungekündigten teilzeitliche n Arbeitsverhältnis stand (Urk. 6/224 S. 2). 3.3

R echtsprechungsgemäss ist auf den bis zum Erlass der streitigen Verfügung (18. April 2018) eingetretenen Sachverhalt abzustellen . Die von der Beschwerde führerin

im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Hausarzt es vom 11. April 2018 sowie der B.___ vom 12. März 2018 (Urk. 3 /3-4), die Kü ndigung der D.___ vom 25. Januar 2018 (Urk. 6 /232) und das Arbeitszeugnis der

A.___ vom 31. Oktober 2017 (Urk. 10/2) sind daher

für die vorliegende gerichtliche Beurteilung relevant. Daraus geht Folgendes hervor:

Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 mit einem Pensum von 20 bis 25 Stunden pro Woche

als Betriebsmitarbeiterin Küche & Service

bei A.___ (Urk. 6/211, Urk. 10/2). Vom November 2017 bis

1. Februar 2018 war sie bei D.___ tätig, wobei Funktion und Arbeitspensum

nicht aktenkundig sind und das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin am 25. Januar 2018 per 1. Februar 2018 aufgelöst wurde (Urk. 6/232) .

In medizinischer Hinsicht attestierten Dr. med. E.___, Oberarzt B.___,

sowie der Hausarzt der Beschwerdeführerin

am 12. März respektive

11. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis

31. März 2018 respektive vom 1. April bis

31. Mai 2018 (Urk. 3/3-4) . 4. 4.1

Anlass für die Einleitung des Revisionsverfahrens bildete die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der A.___ in einem Pensum von 50

% ab 1. November 2016. Damit lag zum damaligen Zeitpunkt eine wesentliche Ver änderung und damit grundsätzlich ein Revisionsgrund vor, was zu einer um fassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt (vorstehend E. 1.3). 4.2

Das Arbeitsverhältnis bei der A.___ dauerte ein Jahr, darauf folgte ein – nach knapp drei Monaten bereits wieder aufgelöstes – Arbeitsverhältnis bei der D.___, wobei für Letzteres weder das Pensum noch der Kündigungsgrund bekannt sind. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung übte die Beschwer deführerin sodann keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Insofern die Beschwerde gegnerin eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise eine Verbesserung des Gesundheitszustands mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründete, so bestand diese somit nur für einen befristeten Zeitraum und – be züglich der D.___

– in einem ungeklärten Ausmass. Der erwerb liche Verlauf erweist sich damit als nicht hinreichend geklärt, insbesondere ist offen, ob im Zeitpunkt der Renteneinstellung - gestützt auf die erwerblichen Ver hält nisse - noch von einer Verbesserung auszugehen war.

Die Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 5 S. 1) begründete die Beschwer degegnerin sodann einzig mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit d er Beschwer deführerin bei A.___ . Rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation finden sich in den medizinischen Akten hingegen

keine . Der in Allgemeiner Innerer Medizin spezialisierte Hausarzt beschränkte sich am 16. August 2016 im Wesentlichen auf die Ne nnung fachfremder Diag nosen und machte keine Angaben betreffend die Veränderung des Gesundheits zustands .

Auch

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Di enst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom

13. Dezember 2017 (Urk. 6/224 S. 3) fest, dass sich der psychiatrische Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage (Bericht vom Hausarzt vom 1 6 . August 2016) nicht beurteilen lasse und zur Klärung eine psy chiatrisc he Begutachtung zu erfolgen hab e. In psychiatrischer Hinsicht lag einzig das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der B.___ vom 12. März 2018 vor, in welchem ohne jegliche Begründung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3/3). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist den medizinischen Akten damit nicht zu entnehmen. Ferner ist den Akten hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen zu entnehmen, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin harzig verlaufen sei, sie oft Einladungen nicht wahrgenommen habe und auch telefonisch schlecht erreichbar gewesen sei. Mit dem Hinweis darauf, dass deutliche Anzeichen der Überfor de rung bestünden, wurden die Eingliederungs massnahmen abgeschlossen (Urk.

6/215-216, Urk. 6 /224 S. 2). Bezüglich der Tätigkeit bei der A.___ ist weiter vermerkt, dass es sich um einen Familienbetrieb handle, welcher der Beschwerde führerin gegenüber viel Geduld und Verständnis aufbringe, und dass die Be schwerdeführerin dort trotz grosser Belastung aus Loyalitä t nicht reduzieren wolle (Urk. 6 /215 S. 5 f.). Auch in Anbetracht dieser Umstände erscheint fraglich, ob – und in welchem Ausmass - im Verlauf und bis zum Erlass der rentenauf hebenden Verfügung von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen ist. 4.3

Im L ichte der obigen Erwägungen ist die Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Während die Aufnah me einer Erwerbstätigkeit per 1. November 2016 zum damaligen Zeitpunkt durch aus Anhaltspunkte für einen verbesserten Gesundheitszustand liefern mag, erweisen sich der weitere erwerbliche und gesundheitliche Verlauf und insbe sondere der – für die pro futuro erfolgte Renteneinstellung massgebende – Sach verhalt im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung als unge nügend abge klärt. Bezüglich des Gesundheitszustands sind neben den psychi schen Befunden

namentlich auch die neu hinzu getretenen lumbalen Beschwer den der Beschwer deführerin (vgl. Urk. 6/196/5) zu berücksichtigen . Des Weiteren ist auf die Anga ben der Beschwerdeführerin

zu verweisen, wonach sie sich

ab un gefähr Mai 2017 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe (Urk. 6/21 5 S. 3) . Im Zu sammenhang mit der erwerblichen Situation sind be tref fend die Arbeits stelle bei D.___

insbesondere

Informationen über das Arbeits pensum, den Lohn sowie den Kündigungsgrund einzuholen .

Ferner legte die Be schwerdegegnerin dem aktu ellen Einkommensvergleich neu ein Validenein kom men von Fr. 54'930.40 zugrunde (Urk. 6/223, Tabellenlohn für Hilfsarbeiten), wäh rend sie dieses bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch mit Fr. 77'000.--

bezifferte (Urk. 6/144 S.

7). Diese Abweichung begründete sie nicht näher. Die Beschwerdegegnerin wird die Ermittlung des Valideneinkommens ebenfalls näher zu prüfen und zu be gründen haben. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Renten an spruch neu zu verfügen haben . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 6 /226) hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente unter Hinweis auf einen Invaliditäts grad von 34 % mit Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 2) per Ende Mai 201

E. 8 auf . 2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2018 unter Auflage

zweier Arbeits unfähigkeitszeugnisse sowie weiterer Unterlagen (Urk. 3/2-5) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 18. April 2018 sei aufzuheben (S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. August 2018 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte das Arbeits zeugnis der A.___

vom 31. Oktober 2017 (Urk. 10/

2) ein.

Mit Schreiben vom 22. August 2018 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Am

18. Septem ber 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin am 20. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Am 5. Dezember 2018 teilte Y.___ mit, dass er am 18. Oktober 2018 zum Berufsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt worden war (Beistandschaft im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB) und reichte eine Prozessvollmacht ein (Urk. 16/1-2), worauf ihm Akteneinsicht ge währt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00471

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

29. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz Geerenstrasse 6, Postfach 21, 8157 Dielsdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1979 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Mutter von drei Kindern (geboren 2002 [Zwillinge] und 2006; Urk. 6/68) meldete sich am 21. Dezember 2009 unter Hinweis auf psychische Stö rungen / Trau ma folgestörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/2). Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, trat am 9. Februar 2012

mit Verweis auf die fehlende Mitwirkung der Ver si cherten auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6 /61) . Am 25. Juli 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /67) . Im September 2014 wurde die Versicherte abermals Mutter (Urk. 6 /139). Mit Verfügung en vom 18. Juni 2015 (Urk. 6 /156),

11. November 2015 (Urk. 6 /172, Urk. 6/177)

und 16. November 2015 (Urk. 6 /181-182) sprach die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % vom

1. Januar 2013 bis 31. August 2014 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten und – ausgehend von einer Quali fikation als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich Täti gen

gestützt auf ein en Invali ditäts grad von 54.50 % ab 1. September 2014 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 6/144 S. 7) . Im Rahmen eines im Februar 2016 von Amtes wegen eingeleiteten

Revisions verfahrens tätigte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen und holte beim Haus arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, den Verlaufsbericht vom 16. August 2016 (Urk. 6 /196/1-4) ein . Am 15. Februar 2018 wurde die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Durch führung einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung hin gewiesen (Urk. 6 /222). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /226) hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente unter Hinweis auf einen Invaliditäts grad von 34 % mit Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 2) per Ende Mai 201 8

auf . 2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2018 unter Auflage

zweier Arbeits unfähigkeitszeugnisse sowie weiterer Unterlagen (Urk. 3/2-5) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 18. April 2018 sei aufzuheben (S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. August 2018 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte das Arbeits zeugnis der A.___

vom 31. Oktober 2017 (Urk. 10/

2) ein.

Mit Schreiben vom 22. August 2018 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Am

18. Septem ber 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin am 20. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Am 5. Dezember 2018 teilte Y.___ mit, dass er am 18. Oktober 2018 zum Berufsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt worden war (Beistandschaft im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB) und reichte eine Prozessvollmacht ein (Urk. 16/1-2), worauf ihm Akteneinsicht ge währt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .

Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) .

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). F erner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin per 1. November 201 7 (richtig: 2016) eine Erwerbs tätig keit aufgenommen habe. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerde führerin zu 50 % im Erwerbsbereich arbeite und die restlichen 50 % der Kinder betreuung widme, resultiere unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 59 % im Erwerbs bereich und ei ner solchen von 9 % im Haushalt s bereich ein renten aus schliessender Invaliditätsgrad von 34 % (S. 2). In der Beschwerde ant wort (Urk. 5) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Revisionsgrund in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liege. D ie Tatsache, dass die Beschwerde führerin im Verfügungszeitpunkt seit fast eineinhalb Jahren gearbeitet habe, sei auch ein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands . Anzeichen für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation habe es

bei Verfügungs er lass nicht gegeben (S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1),

dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei, und verwies auf die Arbeitsunfähig keits zeugnisse der B.___ vom 12. März 2018 sowie ihres Hausarztes vom 11. April 2018, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. März bis 31. Mai 2018 bestehe (S. 1). In ihrer Eingabe vom 13. August 2018 (Urk. 9) wies sie sodann darauf hin, dass sie zu keinem Zeitpunkt über 50 % erwerbstätig gewesen sei und

sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sondern sich während der Teilzeitanstellung lediglich so

weit stabilisiert habe, dass sie auf eine psychiatrische Behandlung vorübergehend verzichtet habe. Im Weiteren sei ihre tatsächliche Lebens-, Gesundheits- und Erwerbssituation vorgängig nicht fachlich nachhaltig abgeklärt worden (S. 1, Urk. 14).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Renteneinstellung per Ende Mai 2018 zu Recht erfolgte und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der

Rentenzu spra che im Jahre 2015

in anspruchsrelevanter Weise verändert haben . Vergleichb asis bildet dabei die Verfügung vom 11. November 2015 (Urk. 6/172, Urk. 6/177). 3.

3.1

Der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 6/156, Urk. 6/172, Urk. 6/177, Urk. 6/181-182) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2014 (Urk. 6/112) zugrunde. Unter Hinweis auf eine schwere, entwicklungs- und traumatisie rungs bedingte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit multiplen Defiziten in vielen Lebensbereichen und dissozialen, emotional instabilen, ängstlich vermeidenden sowie abhängigen Zügen, eine schwere und komplexe posttraumatische Belas tungs störung (ICD-10 F43.1) nach multiple m sexuelle m Missbrauch und Gewalt erlebnissen, ein Opioidabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Abstinenz ohne Sub sti tution (ICD-10 F11.21), sowie ein en Alkoholmissbrauch, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21),

attestierte der Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in jeglicher Tät igkeit (S. 14 f.).

Die Beschwerdeführerin ging im damaligen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/144 S. 7) . Gestützt auf den Abklärungsber icht vom 6. Februar 2015 (Urk. 6 /143) wurde die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50

% im Haushalt Tätige qualifiziert, wobei die Abklärungsperson für den Haus haltsbereich eine Einschränkung von gesamthaft 9 % ermittelte. Auf dieser Grund lage und ausgehend von einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 54.5 %. %1.2 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin de n Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 16. August 2016 (Urk. 6/196/1-4) ein, welcher als Diagnosen

eine Persönlichkeits-Anpassungsstörung (anam nes tisch), eine unwillkürliche Cannabis - und A m phetamin e- In t oxikation, eine chro nische Insomnie, ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogen e s Schmerz syndrom sowie einen schädlichen Alkoholkon sum erwähnte .

Z um Umfang einer allfälligen Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht, sondern verwies auf die Einschätzung des Psychiaters (Ziff. 1.2, Ziff. 2, Ziff. 4) . In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf den Arbeitgeber fragebogen der A.___ vom 19. Februar

2017 (Urk. 6/211) ab, wonach die Be schwer de führerin seit 1. November 2016 in einem ungekündigten teilzeitliche n Arbeitsverhältnis stand (Urk. 6/224 S. 2). 3.3

R echtsprechungsgemäss ist auf den bis zum Erlass der streitigen Verfügung (18. April 2018) eingetretenen Sachverhalt abzustellen . Die von der Beschwerde führerin

im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Hausarzt es vom 11. April 2018 sowie der B.___ vom 12. März 2018 (Urk. 3 /3-4), die Kü ndigung der D.___ vom 25. Januar 2018 (Urk. 6 /232) und das Arbeitszeugnis der

A.___ vom 31. Oktober 2017 (Urk. 10/2) sind daher

für die vorliegende gerichtliche Beurteilung relevant. Daraus geht Folgendes hervor:

Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 mit einem Pensum von 20 bis 25 Stunden pro Woche

als Betriebsmitarbeiterin Küche & Service

bei A.___ (Urk. 6/211, Urk. 10/2). Vom November 2017 bis

1. Februar 2018 war sie bei D.___ tätig, wobei Funktion und Arbeitspensum

nicht aktenkundig sind und das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin am 25. Januar 2018 per 1. Februar 2018 aufgelöst wurde (Urk. 6/232) .

In medizinischer Hinsicht attestierten Dr. med. E.___, Oberarzt B.___,

sowie der Hausarzt der Beschwerdeführerin

am 12. März respektive

11. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis

31. März 2018 respektive vom 1. April bis

31. Mai 2018 (Urk. 3/3-4) . 4. 4.1

Anlass für die Einleitung des Revisionsverfahrens bildete die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der A.___ in einem Pensum von 50

% ab 1. November 2016. Damit lag zum damaligen Zeitpunkt eine wesentliche Ver änderung und damit grundsätzlich ein Revisionsgrund vor, was zu einer um fassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt (vorstehend E. 1.3). 4.2

Das Arbeitsverhältnis bei der A.___ dauerte ein Jahr, darauf folgte ein – nach knapp drei Monaten bereits wieder aufgelöstes – Arbeitsverhältnis bei der D.___, wobei für Letzteres weder das Pensum noch der Kündigungsgrund bekannt sind. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung übte die Beschwer deführerin sodann keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Insofern die Beschwerde gegnerin eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise eine Verbesserung des Gesundheitszustands mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründete, so bestand diese somit nur für einen befristeten Zeitraum und – be züglich der D.___

– in einem ungeklärten Ausmass. Der erwerb liche Verlauf erweist sich damit als nicht hinreichend geklärt, insbesondere ist offen, ob im Zeitpunkt der Renteneinstellung - gestützt auf die erwerblichen Ver hält nisse - noch von einer Verbesserung auszugehen war.

Die Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 5 S. 1) begründete die Beschwer degegnerin sodann einzig mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit d er Beschwer deführerin bei A.___ . Rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation finden sich in den medizinischen Akten hingegen

keine . Der in Allgemeiner Innerer Medizin spezialisierte Hausarzt beschränkte sich am 16. August 2016 im Wesentlichen auf die Ne nnung fachfremder Diag nosen und machte keine Angaben betreffend die Veränderung des Gesundheits zustands .

Auch

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Di enst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom

13. Dezember 2017 (Urk. 6/224 S. 3) fest, dass sich der psychiatrische Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage (Bericht vom Hausarzt vom 1 6 . August 2016) nicht beurteilen lasse und zur Klärung eine psy chiatrisc he Begutachtung zu erfolgen hab e. In psychiatrischer Hinsicht lag einzig das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der B.___ vom 12. März 2018 vor, in welchem ohne jegliche Begründung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3/3). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist den medizinischen Akten damit nicht zu entnehmen. Ferner ist den Akten hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen zu entnehmen, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin harzig verlaufen sei, sie oft Einladungen nicht wahrgenommen habe und auch telefonisch schlecht erreichbar gewesen sei. Mit dem Hinweis darauf, dass deutliche Anzeichen der Überfor de rung bestünden, wurden die Eingliederungs massnahmen abgeschlossen (Urk.

6/215-216, Urk. 6 /224 S. 2). Bezüglich der Tätigkeit bei der A.___ ist weiter vermerkt, dass es sich um einen Familienbetrieb handle, welcher der Beschwerde führerin gegenüber viel Geduld und Verständnis aufbringe, und dass die Be schwerdeführerin dort trotz grosser Belastung aus Loyalitä t nicht reduzieren wolle (Urk. 6 /215 S. 5 f.). Auch in Anbetracht dieser Umstände erscheint fraglich, ob – und in welchem Ausmass - im Verlauf und bis zum Erlass der rentenauf hebenden Verfügung von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen ist. 4.3

Im L ichte der obigen Erwägungen ist die Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Während die Aufnah me einer Erwerbstätigkeit per 1. November 2016 zum damaligen Zeitpunkt durch aus Anhaltspunkte für einen verbesserten Gesundheitszustand liefern mag, erweisen sich der weitere erwerbliche und gesundheitliche Verlauf und insbe sondere der – für die pro futuro erfolgte Renteneinstellung massgebende – Sach verhalt im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung als unge nügend abge klärt. Bezüglich des Gesundheitszustands sind neben den psychi schen Befunden

namentlich auch die neu hinzu getretenen lumbalen Beschwer den der Beschwer deführerin (vgl. Urk. 6/196/5) zu berücksichtigen . Des Weiteren ist auf die Anga ben der Beschwerdeführerin

zu verweisen, wonach sie sich

ab un gefähr Mai 2017 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe (Urk. 6/21 5 S. 3) . Im Zu sammenhang mit der erwerblichen Situation sind be tref fend die Arbeits stelle bei D.___

insbesondere

Informationen über das Arbeits pensum, den Lohn sowie den Kündigungsgrund einzuholen .

Ferner legte die Be schwerdegegnerin dem aktu ellen Einkommensvergleich neu ein Validenein kom men von Fr. 54'930.40 zugrunde (Urk. 6/223, Tabellenlohn für Hilfsarbeiten), wäh rend sie dieses bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch mit Fr. 77'000.--

bezifferte (Urk. 6/144 S.

7). Diese Abweichung begründete sie nicht näher. Die Beschwerdegegnerin wird die Ermittlung des Valideneinkommens ebenfalls näher zu prüfen und zu be gründen haben. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Renten an spruch neu zu verfügen haben . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais