opencaselaw.ch

IV.2018.00470

Beweistaugliches bidisziplinäres Gutachten; Rentenaufhebung rechtens; Abweisung

Zürich SozVersG · 2019-11-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1971 geborene X.___ ist Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1994, 1996 und 2002; Urk. 6/1) und war von 2006 bis 2007 als Verkäuferin tätig (Urk. 6/9) . Am 1 7. September 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbe schwerden und eine psychische Störung bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versi cherte insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 5. August 2008; Urk. 6/23). M it Verfügungen vom 11. Mai 2009 (Urk. 6/45)

sprach sie der Versi cherten eine befristete ganze Rente vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 20 08 und eine unbefristete halbe Rente ab 1. November 20 08 bei einem Invaliditäts g rad von 52 % zu (v gl. Urk.

6/40). 1.2

Nach Eingang des am 2 3. Dezember 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/47) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein (Urk. 6/64/2-33; Urk. 6/67/1-10). Am 1 6. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert (IV-Grad 52 %; Urk. 6/72). 1.3

Nach Eingang des am 1 4. Februar 2017 ausgefüllte n Revisionsfragebogen s (Urk. 6/81 /1-3) und medizinischen und beruflichen Abklärungen holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachte n ein, welches am 5. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 6/98 /1-39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 104-106) hob die IV-Stelle m it Verfügung vo m 16. April 2018 (Urk. 6/109 = Urk. 2) die bisherige halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustel lung der Verfügung auf. 2.

Die Versicherte erhob am 17.

Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. April 2018 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und Weiterausrichtung der halben Rente, eventuell ei ner Viertelsrente . S ubeventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen.

Mit Vernehmlassung vom 2 8. Juni 2018 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Am 2 3. Juli 2018 erstattete die B eschwerdeführerin

die Replik (Urk. 8). Mit Schreiben vom

27. August 2018 (Urk. 10) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was de r Beschwerdeführe r in am 3 1. August 2018 zur Kenntnis gebracht w urde (Urk. 1 1).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungseinstellende Ver fügung vom 1 6. April 2018 (Urk.

2) damit, dass sich d ie wirtschaftlichen Verhält nisse geändert

hätten. D as erhöhte Einkommen bilde ein Revisionsgrund (S. 1) . Es bestehe auch aus körperlicher Sicht ein Revisionsgrund. Die durchgeführte Be gutachtung habe ergeben, dass sich aus orthopäd ischer Sicht die Halswirbelsäu lenb eschwerden leicht erhöht hätten und aufgrund dieser Beeinträchtigung in der aktuellen Tätigkeit als Kassiererin eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. In angepassten Tätigkeiten bestehe allerdings eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von psychischen Beschwerden könne nicht nachvollzogen werden . Während der psychiatrischen Begutachtung habe

sich eine d emonstrative Symptompräsentation gezeigt. Zudem habe es wi dersprüchliche Aussagen gegeben (S. 2) . Die Kopfwehproblematik sei berücksich tigt worden (S. 3) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), au s psych iatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Revi sion nicht verändert. Der Gutachter komme lediglich zu einer anderen Einschät zung bezüglich dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In orthopädischer Hinsicht sei eine Verschlechterung eingetreten . Ein Revisionsgrund für eine Ren tenaufhebung sei damit nicht gegeben (Rz 12) . Auch in erwerblicher Hinsicht sei kein Revisionsgrund gegeben (Rz 13) . Die Schwankungen der Invaliditätsgrade seien auf die geringfügigen Fluktuationen beim Einkommen zurückzuführen . Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Arbe itgeberin unregelmässig einmalige Bo nuszahlungen erhalten . Es könne nicht von einem festen Lohnbestandteil ausge gangen werden (Rz 14).

Aus näher dargelegten Gründen (vgl. Rz

19 ff.) könne das psychiatrische Teilgutachten nicht als beweistauglich angesehen werden (Rz 24).

Mit Replik vom 23. Juli 2018 (Urk.

8) führte die Beschwerdeführerin aus, e s liege kein erheblich veränderter Gesundheitszustand vor, die orthopädische Ver schlechterung sei auch nicht erheblich, da bereits im vormaligen Verfahren an der gleichen Stelle an der Halswirbelsäule krankhafte Befunde erhoben worden seien (S. 1 f.) . Auch aus erwerblicher Sicht liege kein Revisionsgrund vor, da 2016 wieder ein IV-Grad von 53 % bestanden habe, was die Beschwerdegegnerin un terlassen habe, aufgrund eines Einkommensv ergleichs zu berechnen (S. 2) . Ein Prozentvergleich, wie es die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Ein kommensvergleichs für die Jahre 2014 und 2015 vornehmen wolle, könne nicht vorgenommen werden (S. 3) .

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat. 3.

Den rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 1. Mai 2009 (Urk. 6/45) lag im We sentlichen das Gutachten von Dr. Y.___, Facharzt für Psychiatrie, und Psychotherapie, Klinik Z.___,

vom 5. August 2008 (Urk. 6/23) zugrunde, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (S . 6

Ziff. 5 .1): - r ezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - Verdacht auf gene ralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ einen Status nach einer posttraumat ischen Belastungsstörung (ICD-10 F3 4; S . 6 Ziff. 5.2).

Die Beschwerdeführerin habe am 1. August 2002 einen Überfall al s Tankstellen- Verkäuferin erlebt, was sehr glaubhaft eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst habe . Die Beschwerdeführerin habe aber damals offensichtlich über ent sprechende Ressourcen verfügt und trotz längeren Flashbackph ä nomenen habe sie ihre Arbeit fortgesetzt (was übrigens die beste Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung sei

beziehungsweise wiederholte Expositionen). Erst im Rah men der mehrfachen Belastungen (Arbeit, Haushalt, Eheprobleme, Familienprob l eme, drei Kinder etc.), aber auch im Rahmen der eigenen abhängigen und ängst lichen Persönlichkeitszüge

sei es seit Anfang 2006 zu zunehmender psychophy sischer Erschöpfung gekommen und anschliessend im September 2006 zur ersten depressiven D e kompensation. Falls die Burnout-Diagnose nicht nur für die Spit zenpolitiker und Spitzenmanager reserviert sei, könne man im Falle von der Be schwerdeführerin über eine jahrelange Flucht in die Leistungen und anschlies send effektiv eine Burnout-Entwicklung sprechen. Deswegen könne man die de pressive Störung der Beschwerdeführerin einerseits als eine « Erschöpfungsdepres sion » und andererseits als Depression im Rahmen der Anpassungsproblematik betrachten. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin mehrere Depressi onsphasen durchgemacht, so dass man im diagnostischen Sinne nach ICD-10 über eine rezidivierende depressive Störung sprechen könne . Während der Unter suchung vom 23. Juli 2008 habe die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht leichte Konzentrati onsstörungen, leichte bis mitt elschwere formale Denkstörungen, Deprimiertheit, Ängste, leichte Antriebsstörungen und eine ver minderte Psychomotorik auf gewiesen . Die oben beschriebenen psychopathologi schen Merkmale, ergänzend mit den anamnestischen Angaben, erfüll t en die Kri terien einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter Sorgen über zukünftiges Unglück, Ner vosität, motoris c he Spannungen (Spannungskopfschmerz, Zittern, Unfähigkeit sich zu entspannen) so wie an vegetative r Ü bererregbarkeit (Schwitzen, Schwin delgefühle), und diese Symptome seien einerseits der ängstlich-abhängigen Per sönlichkeit, aber grösstenteils im Rahmen einer generalisierten Angststörung an zunehmen . Die generalisierte Angststörung entwickle sich meistens bei Persön lichkeiten mit vermehrten ängstlichen Zügen, Menschen mit Abgrenzungsprob l ematik und leistungsorientierte Menschen, welche über Jahre psy c hischen und emotionalen Belastungen ausgesetzt gewesen seien . Dies treffe bei der Beschwer deführerin zu, so dass sowohl psychodynamisch als auch aufgrund der vorhan denen Symptome die Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllt seien

(S. 6 f. Ziff. 6).

Die posttraumatische Belastungsstörung habe sich bei der Beschwerdeführerin weitgehend zurückgebildet und sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr relevant. Die mittelgradige depressive Episode sowie die generalisierte Angststörung schränk t en die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ganz plau sibel seit de m 2 0. September 2006 ein. Die depressive Störung ha be bekanntlich einen phasenförmigen Verlauf und deswegen sei es nicht möglich, den genauen Grad der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit dem 20.

September 2006 zu beurteilen. Man könne aber bis zum Untersuchungstag von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Die gegenwärtig vorhandenen psycho patho l ogis c hen Merkmale schränk t en die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin um 50

% ein. Es sei gleichzeitig zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeit als Kassiererin an der Tank stelle sicherlich weiterhin zu 100

% ar beitsunfähig sein würde. Sie habe aber die Arbeitsstelle bereits gekündigt, so dass man über eine 50% ige Arbeitsfähigkeit a l s Verkäuferin an einem anderen Ar beitsplatz sprechen könne (S. 7 Ziff. 6) . 4. 4.1

Im Rahmen der

ersten amtlichen Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das folgende Gutachten ein: 4.2

Dr. A.___, Fachärztin für Allgemeine In nere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 1 6. September 2011 (Urk. 6/64/2-33)

im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin das rheumatologische Teilgutachten. Die Untersuchung erfolgte am 2 9. August 2011 (S. 1).

Dr. A.___ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Ni kotin-Abusus und ausgedehnte chron ische Schmerzen (S. 27 Ziff. 7.2) . In der klinischen Untersuchung seien ein leichter Beckentiefstand links von etwa einem Zentimeter ohne Hinke mit einer leichten Skoliose und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion beid seits die wesentlichsten Befunde. Bildgebend seien im September 2011 leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit einer leichte n medianen Diskusprotrusion

C5/ C6 ohne Nervenkontakt die wesentlichsten Befunde (S. 28 Ziff. 8) .

In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfä hig (S. 29 Ziff. 9.1). Aus rheumatologischer Sicht sei sie nie langfristig arbeitsun fähig gewesen (S. 29 Ziff. 9.2). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Be schwerdeführerin vollständig arbeitsfähig (S. 29 Ziff. 9.3).

4. 3

Dr. Y.___ erstattete am 1 9. Oktober 2011 (Urk.

6/67/1- 10) das psychiatrische Teilgutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung . Er nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 5.1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig e Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11)

- generalisierte Angststö rung (ICD-10 F41.1)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), gegenwärtig weitgehend remittiert (S. 7 Ziff. 5.2) .

Seit der Begutachtung im Juli 20 08 habe sich der psychische Zustand aufgrund der anamnestischen Angaben nicht anhaltend verändert. Anlässlich der Explora tion vom

27. September 2011 habe die Beschwerdeführerin die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer generalisierten Angststörung auf gewiesen, weshalb ihr weiterhin aufgrund der Einschränkungen der psychokog nitiven Funktionen (Konzentrationsfähigkeit, Gedankenfluss, psychische Belast barkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Psychomotorik und Ausdauer) weiterhin eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne . Die Beschwerdeführerin

habe weiterhin über posttraumatische Ängstlichkeit im Dunkeln verbunden mit Erinnerungen an einen schwarzgekleideten Mann berichtet, was auf eine durch gemachte posttraumatis c he Belastungsstörung hindeute, die allerdings gegen wärtig weitgehend als remittiert zu betrachten sei und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

habe . Zusammenfassend könne man bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angaben, vorhanden en Akten und den gegenwärtig vorhandenen objektiven psychiatrischen Befunden keine nachhaltige Veränderung des psychischen Zustandes seit Juli 2008 feststel len, weshalb ihr weiterhin aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähig keit zu attestieren sei (S. 7 Ziff. 6) .

Mit einer weitere n Verbesserung sei nicht zu rechnen (S. 8 Ziff. 8.3) . 4 .4

Dr. A.___ und Dr. Y.___ gaben in der interdisziplinären Zusammenfassung (Urk. 6/67/9-10) an, für die bisherige Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden (Ziff. 9.2.1).

Für andere adaptierte Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 9.2.3). Die Beschwerdeführerin sei bei der verblei benden 50%ige n Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität und psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet. Aus rheumatologi scher Sicht besteh e kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten (Ziff. 9.2.4) . Die Be schwerdeführerin fühle sich voll arbeitsunfähig (S. 10 Ziff. 9.5). 4. 5

Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führ te in seiner Stellungnahme vom 9. November 2011 (Urk . 6/68/4) aus, die 50%ige Restarbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit bei einer «Tintenpatronen-Tankstelle» und für jede ähnlich gut angepasste Tätigkeit könne als gegeben angesehen werden. 5. 5.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 6. April 2018 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor: 5. 2

Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

führte mit undatiertem Bericht (Urk. 6/85; eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 12. April 2017, vgl. Aktenverzeichnis) aus, er behandle die Beschwerdeführerin, die seit 2012 zu 50 % als Kassiererin bei der Genossenschaft D.___ arbeite (Ziff. 1.4, vgl. Urk. 6/81-82), seit März 2013 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - rezidivierende depressive Störung, mittelgradig e Episode (ICD-10 F33.11)

mit somatischem Syndrom i m Rahmen eines Status nach gewalttätigem Überfall von 2002 - generalisierte Angststörung (ICD-10 F33.11)

A lle Diagnosen best ünden seit 2002 nach gewalttätigen Überfall (Ziff. 1.1) .

Als Verkäuferin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aufgrund von

s chwere n Konzentrationseinbussen (andernorts beschrieb er allerdings ein ledig lich mittelgradig eingeschränktes Konzentrationsvermögen, S. 5), Intrusionen, Flashbacks, Hyperaro u sal, rasche r Ermüdbarkeit und vermehrte m Erholungsbe darf, reduzierte r psychophysische r Ausdauer, sehr niedrige r psychophysische r Stresstoleranz, stark reduzierte r geistliche r Flexibilität, phasenweise n Antriebs störungen, Schwindel und Ohnmachtsanfälle n bestehe eine reduzierte Arbeitsfä higkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % (Ziff. 1.7). 5. 3

Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, nannte mit Bericht vom 30. November 2017 (Urk. 6/105/6-8) folgende Diagnosen (S. 1) : - cervicocephale s Syndrom mit Begleitschwindel - cervicale Mig räne - lumbovertebrales Syndrom - de pressive Entwicklung - Vitamin D - Ma ngel

Der Hauptbefund stelle eine seit Jahren bestehende

Migräne dar . Seit drei bis vier Jahren komme es drei Mal pro Woche zu Kopfschmerzen. Neurologisch seien die Befunde unauffällig . Es sei eine neurologische Abklärungsuntersuchung mit MRI der Halswirbelsäule vom 1 2. Oktober 2017 durchgeführt worden (S. 1).

Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsen organs . F ür alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulen -belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandau erndes reines Stehen, insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS

rotierenden Stereotypien sowie Ar beiten überwiegend im Überkopfbereich, sei die Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar ersch i e nen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulen -adaptierten Wechselpositionen mit der Mög lichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg (S. 2). In einer solchen der Be hinderung angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig sein. Die Arbeitsfähigkeit werde auch durch die Migräne attacken mit zwei bis drei Attacken pro Woche bestimmt, aufgrund dieser Mig räneattacken sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit höchstens 50 % ar beitsfähig (S. 3). 5.4 5.4 .1

Am 5. Dezember 2017 erstatteten Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___, ein b idisziplinäres Gutachten (Urk. 6/98) und stellten folgende Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Funktionsstörungen der Halswirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerschei nungen bei kernspintomographisch nachgewiesener Diskushernie C5/6 rechts

Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Funktionseinschränkung der rechten Schulter bei Ansatzreizung der Schulterdrehmanschette rechts - Neigung zu Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne bedeutsame Funkti onseinschränkungen - beginnende Aufbrauchveränderungen am rechten Kniescheiben-Ober schenkelgleitlager - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittierte leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0) 5.4.2

Aus dem Teilgutachten von Dr. G.___

geht hervor, dass am 1 2. Oktober 2017 eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule erfolg te. Diese zeige eine höhen geminderte Bandscheibe HWK 5/6 mit Diskushernie und Wurzeltangierung C6 (S. 5). Dr. G.___ führte aus, d ie Untersuchung habe sich wegen der ausgepräg ten dargebotenen Beschwerdesymptomatik hinsichtlich der Bewegungsprüfungen erschwert gestaltet . Insbesondere sei zunächst eine Bewegungsprüfung der Hals wirbelsäule kaum möglich gewesen bei massiver aktiver Gegeninnervation. Bei mehrfacher vorsichtiger Wiederholung habe aber letztlich doch e in e gute Beweg lichkeit der Halswirbelsäule festgestellt werden können, wobei lediglich die Seit neigung nach rechts gering defizitär gewesen sei . Eine in den rechten Arm aus strahlende Beschwerdesymptomatik habe, auch bei forcierter Rückneigung nach rechts, nicht provozier t werden können . Sensomotorische Defizite im Bereich der rechten oberen Extremität bei im Oktober 2017 nachgewiesener D iskushern ie in Höhe Halswirbelkörper 5/6 seien nicht gefunden worden . Auch sei die Bemuske lung der rechten oberen Extremität identisch mit derjenigen der linken Seite ge wesen . Das Reflexverhalten sei seitengleich gewesen. Sensibilitätsstörungen hät ten nicht vor gelegen, so dass der kernspintomographisch nachgewiesenen Dis kushernie bei Halswirbelkörper

5/6 rechts keine wesentliche klinische Bedeutung zukomme. Allerdings sei angesichts des Wurzelkontaktes der Hernie eine allfäl lige Schmerzausstrahlung bei Zwangshaltungen der Halswirbelsäule denkbar.

Es sei darauf hinzuweisen, dass der Muskeltonus im Schulter-/Nackenbereich in kei ner Weise erhöht gewesen sei (S. 11 Ziff. 5.1) .

A m rechten Schultergelenk handle es sich mit Wahrscheinlichkeit um eine An satzreizung der dort inserierenden Schul terdrehmanschette, was dauerhaft Über kopfarbeiten erschwere, wobei aber die Beweglichkeit des rechten Schultergelen kes heute nicht eingeschränkt gewesen sei . Von Seiten der unteren Lendenwir belsäule sei keine Bewegungseinschränkung und auch keine Muskelspannungs erhöhung gesehen worden . Nervenwurzelreizerscheinungen hätten an den unte ren Extremitäten nicht provozier t werden können . Die Beweglichkeit sei lumbal nicht eingeschränkt gewesen, auch die segmentale lumbale Entfaltung sei mit einem gemessenen Ott-Zeichen von 30/34 und Schober-Zeichen 10/15 normal wertig gewesen . Dies pass e auch zu den Befunden im Arztbrief

von Dr. E.___, der röntgenologisch eine Lendenwirbelsäule ohne degenerative Veränderungen gesehen habe . Von Seiten des rechten Kniegelenkes hätten die subjektiv g eklagten Beschwerden nicht zugeordnet werden können . Das Kniegelenk sei blande, reiz los, ohne Ergussbildung, frei beweglich und ohne erkennbare Funktionsein schränkungen gewesen. Etwaige Beschwerden beim Treppensteigen seien mit der im MRT des rechten Kniegelenkes von 2011 durch initiale femoropatelläre Auf brauchveränderungen erklärbar (S. 11 f. Ziff. 5.1) .

Angesichts der in der Bildgebung objektivierten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Diskushe rn ie Halswirbelkörper 5/6 nach rechts mit Wur zeli rri tation und geringer Seitneigeeinschränkung nach rechts seien dauernde Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule sicherlich nicht möglich, ebenso nicht Tätigkeiten, die eine häufige Überkopfarbeit fordern oder Zwangshaltungen der Halswirbelsäule nach sich ziehen würden (S. 12 Ziff. 5.2) .

Die Beschwerdeführerin habe angesichts der kern spintomographisch nachgewie senen degenerativen Veränderungen, insbesondere im Bereich der unteren Hals wirbelsäule, sicherlich Belastungseinschränkungen hinzunehmen . Das Ausmass der Beschwerdesymptomatik korrelier e jedoch nicht mit den heute erhobenen Be funden. So w äre bei den subjektiv massiv g eklagten Beschwerden doch zumindest eine Tonuserh öhung der Schulter-/Nackenmuskul atur zu erwarten gewesen, was aber nicht der Fall gewesen sei . Auch liessen sich keine typischen Nervenwurzel reizerscheinungen oder gar sensomotorische Defizite feststellen, die als Korrelat zum MRT Befund herhalten könnten. Die angegebene erhebliche Gebrauchsmin derung der rechten oberen Extremität und die g eklagten Schultergelenkbeschwer den stimm t en auch nicht mit der rechts vermehrten Bemuskelung überein. Sollte wirklich im Alltag eine Minderbelastung des rechten Armes vorliegen, so hätte dies zwingend eine Minderbemuskelung rechts zur Folge. Insofern bestünden ge wisse Inkonsistenzen hinsichtlich der dargebotenen Beschwerdesymptomatik. Im Besonderen sei der rechte Arm beim An- und Auskleiden ohne Schonha ltung auch über Kopf eingesetzt worden (S. 12 Ziff. 5.3).

Die heute erhobenen Befunde stimm t en im Wesentlichen mit den in den Akten notierten Bef u ndungen überein. Allerdings könne der Einschätzung des aktuell behande lnden Wirbelsäulenchirurgen Dr. E.___ in seinem Bericht vom 28. März 2017 nicht gefolgt werden. Er attestier e der Beschwerdeführerin ledig lich eine Einsetzbarkeit von 50

% in angepasster Tätigkeit, ohne dass dies durch entsprechende klinisch relevante Befunde plausibel begründet werde . Angesichts der heute erhobenen Befunde ohne sensomotorische Defizite bei sehr guter Mo bilität der Hals- und Lendenwirbelsäule komme die aktuelle Tätigkeit als Kassie rerin einer leidensangepassten Tätigkeit aus fachorthopädischer Sicht sehr nahe (S. 13 Ziff. 5.4) .

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit werde mit 80 % beurteilt, dies seit 1 2. Oktober 20 17 und wegen der Progredienz der cervikalen Beschwerden und Nachweis der wurzelbedrängenden Hernie C5/ 6. Bis zu diesem Datum habe die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen (S. 13 Ziff. 6.1). In angepasster Tätigkeit be trage die Arbeitsfähigkeit 100 %

(S. 13 Ziff. 6.2) . 5.4.3

Dr. F.___ hielt in seinem

psychiatrischen Teilgutachten fest,

die Beschwerdefüh rerin reklamiere Ängste, dass Familienangehörigen etwas zustossen könne, inter mittierende Angst, wenn sie im Dunkeln unterwegs sei und Personen auf sie zu kämen. Ihre Stimmung beschreib e sie als überwiegend « normal » . Wenn sie sich unter D ru ck gesetzt fühle, reagiere sie mit Anspannung, « Nervosität » und Unruhe, sei dann herabgestimmt mit einem erhöhten Angstniveau. Ansonsten reklamier e die Beschwerdeführerin häufig (mehrmals wöchentlich) vorhandene Schmerzen im HWS-Bereich inklusive Kopfschmerzen, Schulterschmerzen sowie Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, welche belastungsabhängig seien (S. 30 Ziff. 5.2) .

Der hier AMDP-konform erhobene psychiatrische Untersuchungsbefund sei bis auf eine von der Beschwerdeführerin intermittierend, besonders initial demons trierte Herabgestimmtheit, eine demonstrierte intermittierende Antriebsminde rung sowie während des Subtraktionstestes

demonstrierte Konzentrationsverm in derung bezogen auf die objektiven Kriterien regelrecht. So sei die Beschwerde führerin überwiegend affektiv adäquat, gut auslenkbar. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar (S. 30 f. Ziff. 5.2) .

Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Trau rigkeit, Interessenverlust, Antriebsminderung) nicht evident. Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und so matischen Faktoren erg ä ben sich vor dem Hintergrund des Fehlens einer klinisch nachvollziehbaren Schmerzbeeinträchtigung und der nicht vorhandenen Evidenz eines ungelösten/fehlverarbeiteten seelischen Konfliktes nicht (S. 31 Ziff. 5.2) .

Zusammenfassend lasse sich somit nach Würdigung der anamnest i schen Anga ben der Beschwerdeführerin und der hier erhobenen Untersuchungsbefu nde nur noch eine subsyndromale psychische Beeinträchtigung bei einer anamnestisch gerichteten guten Alltagsselbstständigkeit und einem ausreichend strukturierten Tagesablauf

und eine r 50%igen Erwerbstätigkeit objektivieren (S. 31 Ziff. 5.2) .

Zusammenfassend sei bei der Beschwerdeführerin nach dem Überfallereignis im Jahre 2002 von einer psychischen Reaktionsbildung im Sinne einer leichten de pressiven Episode mit im Vordergrund stehenden Angstsymptomen auszuge h en. Vorübergehend seien auch Albträume aufgetreten. Die Symptome einer posttrau matischen Belastungsstörung (Hyperarousal, allgemeines Misstrauen gegenüber anderen Menschen, Vermeidungsverhalten, F l ashbacks) seien weder retrospektiv noch aktuell evident . Anamnestisch ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Überfallereignis zirka vier Jahre ihre Erwerbstätigkeit fortzusetzen in der Lage gewesen sei . Namhafte Einschränkungen im Bereich der Alltagsbewäl tigung w ü rden von ihr nicht erwähnt. Für die Jahre 2006/2007 berichte sie eine Zunahme der psychischen Beeinträchtigung mit innerer Unruhe, Anspannung, « Nervosität » sowie Herabgestimmtheit, sei psychiatrisch hospitalisiert gewesen, sodass retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu jener Zeit eine mit telgradige depressive Episode mit sukzessiver Remission nach dem Austritt aus der stationären Behandlung vorhanden gewesen sein dürfte (S. 31 Ziff. 5.2) .

Im psyc hiatrischen Gutachten vom 5. August 2008 werde entgegen den aktuellen anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des psy chischen Zustandes nach dem Austritt aus der Klin ik I.___ postuliert. Es wü rden eine rezidivierende depressive Stö ru ng mit damals mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom, ein Verdacht auf eine general isierte Angststörung und ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert. Die Ar beitsfähigkeit werde mit 0 %

für eine Tätigkeit als Textilverkäuferin mit einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. September 2006 eingeschätzt. Prog nostisch werde eine 50%ige Arbeitsf ä higkeit angenommen. Aus Sicht des aktu ellen Gutachters sei unter Zugrundelegung der anamnesti sch en Angaben der Be schwerdeführerin und der objektiven Befunde im erwähnten Gutachten eine mit telgradige Symptomausprägung der rezidivierenden depressiven Störung

zum Be gutachtungszeitpunkt nicht nachvollziehbar, insbesondere sei somit die postu lierte Arbeitsunfähigkeit nicht zu bestätigen (S. 33 f. Ziff. 5.5) .

Im Folgegutachten desselben Gutachters vom 1 9. Oktober 2011 w ü rden die glei chen Diagnosen wie im Vorgutachten postuliert, allerdings werde nun eine 50%ige Arbeitsf ä higkeit für die bisherige Tätigkeit und eine ebenfalls 50%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2006 postuliert. Vor dem Hintergrund der unver änderten Diagnosen und der im zweiten Gutachten dargelegten Befunde werde das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung in beiden Gutachten gleich ein geschätzt. Die Diskrepanzen insbesondere auch in der retrospektiven Bewertung der Arbeitsunfähigkeit sprächen gegen eine hinreichende Objektivität in der gut achterlichen Gesamtbewertung (S. 34 Ziff. 5.5) .

Im Arztbericht des aktuell behandelnden Psychiaters Dr. C.___ w ü rden als Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belas tungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode und somatischem Syndrom aufgeführt. Es sei von einem Hyperarousal, Flash backs und Intrusionen die Rede, welche die Beschwerdeführerin aktuell anam nestisch nicht bestätig e . Im Bericht werde insgesamt eine massive psychische Be einträchtigung durch den Autor beschrieben, aus welcher schlussendlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren müsste. Diskrepant dazu werde die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber auf 50

% eingeschätzt. Insgesamt wi dersp re ch e der Bericht auch den aktuellen anamnestischen Angaben der Be schwerdeführerin und den hier erhobenen Befunden, sodass dessen Objektivität als sehr eingeschränkt zu bewerten sei (S. 34 Ziff. 5.5) .

Aktuell sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch eine psychi sche Erkrankung mehr feststellbar, sodass die Beschwerdeführerin

mindestens ab dem Begutachtungszeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig

für jedwede ihren Fä higkeiten entsprechende Tätigkeit, zum Beispiel als Kassiererin und Verkaufsmit arbeiterin, sei (S. 34 Ziff. 6.1) .

Psychiatrischerseits

sei für die Beschwerdeführerin keine spezielle leidensange passte Tätigkeit notwendig. Somit gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für jedwede andere den Fähigkeiten der Beschwer deführerin entsprechende Tätigkeit (S. 35 Ziff. 6.2) .

Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin seit der letzten Revision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ver ändert. Dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit w ür den aktuell anders be urteilt (S. 35 Ziff. 6.5.1) . 5.4.4

In der bidisziplinären Beurteilung wurde ausgeführt, o rthopädischerseits

sei, wie ausführlich im Teilgutachten ausgeführt, eine invalidenversicherungs relevante Funktionsstörung der Halswirbelsäule ohne Nerve nwurzelreizerscheinungen bei kern spintomographisch nachgewie sener Diskushern ie C5/6 rechts erst seit 12.

Oktober 2017 belegbar. Psychiatrischerseits bestehe aktuell lediglich eine sub syndromale psychische Beeinträchtigung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 36 Ziff. 2. 1) .

Betreffend die Konsistenzprüfung wurde ausgeführt, d as Ausmass der Beschwer desymptomatik korrelier e aus orthopädischer Sicht nicht mit den aktuell erhobe nen Befunden. So w äre bei den subjektiv massiv g eklagten Beschwerden doch zumindest eine Tonuserhöhung der Schulter-/Nackenmuskulatur zu erwarten ge wesen, was aber nicht der Fall sei . Auch hätten sich keine typischen Nervenwur zelreizerscheinungen oder gar sensomotorische Defizite feststellen lassen, die als Korrelat zum MRT Befund herhalten könnten. Die angegebene erhebliche Ge brauchsminderung der rechten oberen Extremität und die g eklagten Schulterge lenkbeschwerden stimm t en auch nicht mit der rechts vermehrten Bemuskelung überein. Sollte wirklich im Alltag eine Minderbelastung des rechten Armes vor liegen, so hätte dies zwingend eine Minderbemuskelung rechts zur Folge. Insofern best ünden gewisse Inkonsistenzen hinsichtlich der dargebotenen Beschwerde symptomatik. Im Besonderen sei der rechte Arm beim An- und Auskleiden ohne Schonhaltung auch über Kopf eingesetzt worden (S. 36 f. Ziff. 2.2) .

Die Beschwerdeführerin zeig e aus fachpsychiatrischer Sicht intermittierend eine demonstrative Symptompräsentation, demonstrier e so jeweils kur z zeitig eine Herabgestimmtheit, eine Minderung des gerichteten motorischen Handlungsan triebes und während des Subtraktionstests eine Konzentrationsverminderung. Diskrepant dazu verh alte sie sich während der Untersuchung überwiegend situa tionsadäquat, sei gut schwingungsfähig und auslenkbar, entwickl e zeitweise so gar einen gewissen Humor, zeig e einen adäquaten Antrieb und beantworte Fra gen gut konzentriert und folgerichtig, bleib e bei insistierenden Nachfragen nach dem zeitlichen Verlauf der Beschwerden auffallend vage. Bezüglich der Situation am Arbeitsplatz sei sie auch insofern widersprüchlich, dass sie zunächst beton e, dass ihr Chef sehr verständnisvoll sei und auf ihr Befinden eingehe, im weiteren Verlauf behaupte sie dann, dass sie am Arbeitsplatz auch unabhängig von ihrer Belastbarkeit teilweise ganztägig eingesetzt werde, man keine Rücksicht auf ihr Befinden diesbezüglich nehme. Weiterhin habe sie geäussert, im familieneigenen Geschäft im Pensum von 50

%

gearbeitet zu haben. Im Fragebogen für Arbeitge bende seien allerdings 4 2 Stunden pro Woche deklariert (S. 37 Ziff. 2.2) .

Eine Änderung hinsichtlich der Einsetzbarkeit in der angestammten Tätigkeit ha be sich infolge Progredienz der zervikalen Befunde aus orthopädischer Sicht seit dem 1 2. Oktober

2017 ergeben. Details seien dem orthopädischen Gutachten zu entnehmen. Aus psychiatrischer Sicht ha be sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei kritischer Längsschnittbetrachtung seit der letzten Revi sion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verändert. Dessen Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit w ü rden aktuell anders beurteilt (S. 38 Ziff. 3.1).

5. 5

J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwer degegnerin (RAD), führte mit

Stellungnahme vom 1

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 7. September 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbe schwerden und eine psychische Störung bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versi cherte insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 5. August 2008; Urk. 6/23). M it Verfügungen vom 11. Mai 2009 (Urk. 6/45)

sprach sie der Versi cherten eine befristete ganze Rente vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 20 08 und eine unbefristete halbe Rente ab 1. November 20 08 bei einem Invaliditäts g rad von 52 % zu (v gl. Urk.

6/40).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 8. Juni 2018 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Am 2 3. Juli 2018 erstattete die B eschwerdeführerin

die Replik (Urk. 8). Mit Schreiben vom

27. August 2018 (Urk. 10) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was de r Beschwerdeführe r in am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungseinstellende Ver fügung vom 1 6. April 2018 (Urk.

2) damit, dass sich d ie wirtschaftlichen Verhält nisse geändert

hätten. D as erhöhte Einkommen bilde ein Revisionsgrund (S. 1) . Es bestehe auch aus körperlicher Sicht ein Revisionsgrund. Die durchgeführte Be gutachtung habe ergeben, dass sich aus orthopäd ischer Sicht die Halswirbelsäu lenb eschwerden leicht erhöht hätten und aufgrund dieser Beeinträchtigung in der aktuellen Tätigkeit als Kassiererin eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. In angepassten Tätigkeiten bestehe allerdings eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von psychischen Beschwerden könne nicht nachvollzogen werden . Während der psychiatrischen Begutachtung habe

sich eine d emonstrative Symptompräsentation gezeigt. Zudem habe es wi dersprüchliche Aussagen gegeben (S. 2) . Die Kopfwehproblematik sei berücksich tigt worden (S. 3) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), au s psych iatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Revi sion nicht verändert. Der Gutachter komme lediglich zu einer anderen Einschät zung bezüglich dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In orthopädischer Hinsicht sei eine Verschlechterung eingetreten . Ein Revisionsgrund für eine Ren tenaufhebung sei damit nicht gegeben (Rz 12) . Auch in erwerblicher Hinsicht sei kein Revisionsgrund gegeben (Rz 13) . Die Schwankungen der Invaliditätsgrade seien auf die geringfügigen Fluktuationen beim Einkommen zurückzuführen . Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Arbe itgeberin unregelmässig einmalige Bo nuszahlungen erhalten . Es könne nicht von einem festen Lohnbestandteil ausge gangen werden (Rz 14).

Aus näher dargelegten Gründen (vgl. Rz

19 ff.) könne das psychiatrische Teilgutachten nicht als beweistauglich angesehen werden (Rz 24).

Mit Replik vom 23. Juli 2018 (Urk.

8) führte die Beschwerdeführerin aus, e s liege kein erheblich veränderter Gesundheitszustand vor, die orthopädische Ver schlechterung sei auch nicht erheblich, da bereits im vormaligen Verfahren an der gleichen Stelle an der Halswirbelsäule krankhafte Befunde erhoben worden seien (S. 1 f.) . Auch aus erwerblicher Sicht liege kein Revisionsgrund vor, da 2016 wieder ein IV-Grad von 53 % bestanden habe, was die Beschwerdegegnerin un terlassen habe, aufgrund eines Einkommensv ergleichs zu berechnen (S. 2) . Ein Prozentvergleich, wie es die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Ein kommensvergleichs für die Jahre 2014 und 2015 vornehmen wolle, könne nicht vorgenommen werden (S. 3) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat. 3.

Den rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 1. Mai 2009 (Urk. 6/45) lag im We sentlichen das Gutachten von Dr. Y.___, Facharzt für Psychiatrie, und Psychotherapie, Klinik Z.___,

vom 5. August 2008 (Urk. 6/23) zugrunde, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (S . 6

Ziff. 5 .1): - r ezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - Verdacht auf gene ralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ einen Status nach einer posttraumat ischen Belastungsstörung (ICD-10 F3 4; S . 6 Ziff. 5.2).

Die Beschwerdeführerin habe am 1. August 2002 einen Überfall al s Tankstellen- Verkäuferin erlebt, was sehr glaubhaft eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst habe . Die Beschwerdeführerin habe aber damals offensichtlich über ent sprechende Ressourcen verfügt und trotz längeren Flashbackph ä nomenen habe sie ihre Arbeit fortgesetzt (was übrigens die beste Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung sei

beziehungsweise wiederholte Expositionen). Erst im Rah men der mehrfachen Belastungen (Arbeit, Haushalt, Eheprobleme, Familienprob l eme, drei Kinder etc.), aber auch im Rahmen der eigenen abhängigen und ängst lichen Persönlichkeitszüge

sei es seit Anfang 2006 zu zunehmender psychophy sischer Erschöpfung gekommen und anschliessend im September 2006 zur ersten depressiven D e kompensation. Falls die Burnout-Diagnose nicht nur für die Spit zenpolitiker und Spitzenmanager reserviert sei, könne man im Falle von der Be schwerdeführerin über eine jahrelange Flucht in die Leistungen und anschlies send effektiv eine Burnout-Entwicklung sprechen. Deswegen könne man die de pressive Störung der Beschwerdeführerin einerseits als eine « Erschöpfungsdepres sion » und andererseits als Depression im Rahmen der Anpassungsproblematik betrachten. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin mehrere Depressi onsphasen durchgemacht, so dass man im diagnostischen Sinne nach ICD-10 über eine rezidivierende depressive Störung sprechen könne . Während der Unter suchung vom 23. Juli 2008 habe die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht leichte Konzentrati onsstörungen, leichte bis mitt elschwere formale Denkstörungen, Deprimiertheit, Ängste, leichte Antriebsstörungen und eine ver minderte Psychomotorik auf gewiesen . Die oben beschriebenen psychopathologi schen Merkmale, ergänzend mit den anamnestischen Angaben, erfüll t en die Kri terien einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter Sorgen über zukünftiges Unglück, Ner vosität, motoris c he Spannungen (Spannungskopfschmerz, Zittern, Unfähigkeit sich zu entspannen) so wie an vegetative r Ü bererregbarkeit (Schwitzen, Schwin delgefühle), und diese Symptome seien einerseits der ängstlich-abhängigen Per sönlichkeit, aber grösstenteils im Rahmen einer generalisierten Angststörung an zunehmen . Die generalisierte Angststörung entwickle sich meistens bei Persön lichkeiten mit vermehrten ängstlichen Zügen, Menschen mit Abgrenzungsprob l ematik und leistungsorientierte Menschen, welche über Jahre psy c hischen und emotionalen Belastungen ausgesetzt gewesen seien . Dies treffe bei der Beschwer deführerin zu, so dass sowohl psychodynamisch als auch aufgrund der vorhan denen Symptome die Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllt seien

(S. 6 f. Ziff. 6).

Die posttraumatische Belastungsstörung habe sich bei der Beschwerdeführerin weitgehend zurückgebildet und sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr relevant. Die mittelgradige depressive Episode sowie die generalisierte Angststörung schränk t en die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ganz plau sibel seit de m 2 0. September 2006 ein. Die depressive Störung ha be bekanntlich einen phasenförmigen Verlauf und deswegen sei es nicht möglich, den genauen Grad der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit dem 20.

September 2006 zu beurteilen. Man könne aber bis zum Untersuchungstag von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Die gegenwärtig vorhandenen psycho patho l ogis c hen Merkmale schränk t en die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin um 50

% ein. Es sei gleichzeitig zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeit als Kassiererin an der Tank stelle sicherlich weiterhin zu 100

% ar beitsunfähig sein würde. Sie habe aber die Arbeitsstelle bereits gekündigt, so dass man über eine 50% ige Arbeitsfähigkeit a l s Verkäuferin an einem anderen Ar beitsplatz sprechen könne (S. 7 Ziff. 6) . 4. 4.1

Im Rahmen der

ersten amtlichen Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das folgende Gutachten ein: 4.2

Dr. A.___, Fachärztin für Allgemeine In nere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 1 6. September 2011 (Urk. 6/64/2-33)

im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin das rheumatologische Teilgutachten. Die Untersuchung erfolgte am 2 9. August 2011 (S. 1).

Dr. A.___ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Ni kotin-Abusus und ausgedehnte chron ische Schmerzen (S. 27 Ziff. 7.2) . In der klinischen Untersuchung seien ein leichter Beckentiefstand links von etwa einem Zentimeter ohne Hinke mit einer leichten Skoliose und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion beid seits die wesentlichsten Befunde. Bildgebend seien im September 2011 leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit einer leichte n medianen Diskusprotrusion

C5/ C6 ohne Nervenkontakt die wesentlichsten Befunde (S. 28 Ziff. 8) .

In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfä hig (S. 29 Ziff. 9.1). Aus rheumatologischer Sicht sei sie nie langfristig arbeitsun fähig gewesen (S. 29 Ziff. 9.2). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Be schwerdeführerin vollständig arbeitsfähig (S. 29 Ziff. 9.3).

4. 3

Dr. Y.___ erstattete am 1 9. Oktober 2011 (Urk.

6/67/1-

E. 3 1. August 2018 zur Kenntnis gebracht w urde (Urk. 1 1).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 ) das psychiatrische Teilgutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung . Er nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 5.1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig e Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11)

- generalisierte Angststö rung (ICD-10 F41.1)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), gegenwärtig weitgehend remittiert (S. 7 Ziff. 5.2) .

Seit der Begutachtung im Juli 20 08 habe sich der psychische Zustand aufgrund der anamnestischen Angaben nicht anhaltend verändert. Anlässlich der Explora tion vom

27. September 2011 habe die Beschwerdeführerin die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer generalisierten Angststörung auf gewiesen, weshalb ihr weiterhin aufgrund der Einschränkungen der psychokog nitiven Funktionen (Konzentrationsfähigkeit, Gedankenfluss, psychische Belast barkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Psychomotorik und Ausdauer) weiterhin eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne . Die Beschwerdeführerin

habe weiterhin über posttraumatische Ängstlichkeit im Dunkeln verbunden mit Erinnerungen an einen schwarzgekleideten Mann berichtet, was auf eine durch gemachte posttraumatis c he Belastungsstörung hindeute, die allerdings gegen wärtig weitgehend als remittiert zu betrachten sei und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

habe . Zusammenfassend könne man bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angaben, vorhanden en Akten und den gegenwärtig vorhandenen objektiven psychiatrischen Befunden keine nachhaltige Veränderung des psychischen Zustandes seit Juli 2008 feststel len, weshalb ihr weiterhin aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähig keit zu attestieren sei (S. 7 Ziff. 6) .

Mit einer weitere n Verbesserung sei nicht zu rechnen (S. 8 Ziff. 8.3) . 4 .4

Dr. A.___ und Dr. Y.___ gaben in der interdisziplinären Zusammenfassung (Urk. 6/67/9-10) an, für die bisherige Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden (Ziff. 9.2.1).

Für andere adaptierte Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 9.2.3). Die Beschwerdeführerin sei bei der verblei benden 50%ige n Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität und psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet. Aus rheumatologi scher Sicht besteh e kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten (Ziff. 9.2.4) . Die Be schwerdeführerin fühle sich voll arbeitsunfähig (S. 10 Ziff. 9.5). 4. 5

Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führ te in seiner Stellungnahme vom 9. November 2011 (Urk . 6/68/4) aus, die 50%ige Restarbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit bei einer «Tintenpatronen-Tankstelle» und für jede ähnlich gut angepasste Tätigkeit könne als gegeben angesehen werden. 5. 5.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 6. April 2018 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor: 5. 2

Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

führte mit undatiertem Bericht (Urk. 6/85; eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 12. April 2017, vgl. Aktenverzeichnis) aus, er behandle die Beschwerdeführerin, die seit 2012 zu 50 % als Kassiererin bei der Genossenschaft D.___ arbeite (Ziff. 1.4, vgl. Urk. 6/81-82), seit März 2013 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - rezidivierende depressive Störung, mittelgradig e Episode (ICD-10 F33.11)

mit somatischem Syndrom i m Rahmen eines Status nach gewalttätigem Überfall von 2002 - generalisierte Angststörung (ICD-10 F33.11)

A lle Diagnosen best ünden seit 2002 nach gewalttätigen Überfall (Ziff. 1.1) .

Als Verkäuferin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aufgrund von

s chwere n Konzentrationseinbussen (andernorts beschrieb er allerdings ein ledig lich mittelgradig eingeschränktes Konzentrationsvermögen, S. 5), Intrusionen, Flashbacks, Hyperaro u sal, rasche r Ermüdbarkeit und vermehrte m Erholungsbe darf, reduzierte r psychophysische r Ausdauer, sehr niedrige r psychophysische r Stresstoleranz, stark reduzierte r geistliche r Flexibilität, phasenweise n Antriebs störungen, Schwindel und Ohnmachtsanfälle n bestehe eine reduzierte Arbeitsfä higkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % (Ziff. 1.7). 5. 3

Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, nannte mit Bericht vom 30. November 2017 (Urk. 6/105/6-8) folgende Diagnosen (S. 1) : - cervicocephale s Syndrom mit Begleitschwindel - cervicale Mig räne - lumbovertebrales Syndrom - de pressive Entwicklung - Vitamin D - Ma ngel

Der Hauptbefund stelle eine seit Jahren bestehende

Migräne dar . Seit drei bis vier Jahren komme es drei Mal pro Woche zu Kopfschmerzen. Neurologisch seien die Befunde unauffällig . Es sei eine neurologische Abklärungsuntersuchung mit MRI der Halswirbelsäule vom 1 2. Oktober 2017 durchgeführt worden (S. 1).

Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsen organs . F ür alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulen -belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandau erndes reines Stehen, insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS

rotierenden Stereotypien sowie Ar beiten überwiegend im Überkopfbereich, sei die Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar ersch i e nen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulen -adaptierten Wechselpositionen mit der Mög lichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg (S. 2). In einer solchen der Be hinderung angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig sein. Die Arbeitsfähigkeit werde auch durch die Migräne attacken mit zwei bis drei Attacken pro Woche bestimmt, aufgrund dieser Mig räneattacken sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit höchstens 50 % ar beitsfähig (S. 3). 5.4 5.4 .1

Am 5. Dezember 2017 erstatteten Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___, ein b idisziplinäres Gutachten (Urk. 6/98) und stellten folgende Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Funktionsstörungen der Halswirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerschei nungen bei kernspintomographisch nachgewiesener Diskushernie C5/6 rechts

Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Funktionseinschränkung der rechten Schulter bei Ansatzreizung der Schulterdrehmanschette rechts - Neigung zu Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne bedeutsame Funkti onseinschränkungen - beginnende Aufbrauchveränderungen am rechten Kniescheiben-Ober schenkelgleitlager - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittierte leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0) 5.4.2

Aus dem Teilgutachten von Dr. G.___

geht hervor, dass am 1 2. Oktober 2017 eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule erfolg te. Diese zeige eine höhen geminderte Bandscheibe HWK 5/6 mit Diskushernie und Wurzeltangierung C6 (S. 5). Dr. G.___ führte aus, d ie Untersuchung habe sich wegen der ausgepräg ten dargebotenen Beschwerdesymptomatik hinsichtlich der Bewegungsprüfungen erschwert gestaltet . Insbesondere sei zunächst eine Bewegungsprüfung der Hals wirbelsäule kaum möglich gewesen bei massiver aktiver Gegeninnervation. Bei mehrfacher vorsichtiger Wiederholung habe aber letztlich doch e in e gute Beweg lichkeit der Halswirbelsäule festgestellt werden können, wobei lediglich die Seit neigung nach rechts gering defizitär gewesen sei . Eine in den rechten Arm aus strahlende Beschwerdesymptomatik habe, auch bei forcierter Rückneigung nach rechts, nicht provozier t werden können . Sensomotorische Defizite im Bereich der rechten oberen Extremität bei im Oktober 2017 nachgewiesener D iskushern ie in Höhe Halswirbelkörper 5/6 seien nicht gefunden worden . Auch sei die Bemuske lung der rechten oberen Extremität identisch mit derjenigen der linken Seite ge wesen . Das Reflexverhalten sei seitengleich gewesen. Sensibilitätsstörungen hät ten nicht vor gelegen, so dass der kernspintomographisch nachgewiesenen Dis kushernie bei Halswirbelkörper

5/6 rechts keine wesentliche klinische Bedeutung zukomme. Allerdings sei angesichts des Wurzelkontaktes der Hernie eine allfäl lige Schmerzausstrahlung bei Zwangshaltungen der Halswirbelsäule denkbar.

Es sei darauf hinzuweisen, dass der Muskeltonus im Schulter-/Nackenbereich in kei ner Weise erhöht gewesen sei (S. 11 Ziff. 5.1) .

A m rechten Schultergelenk handle es sich mit Wahrscheinlichkeit um eine An satzreizung der dort inserierenden Schul terdrehmanschette, was dauerhaft Über kopfarbeiten erschwere, wobei aber die Beweglichkeit des rechten Schultergelen kes heute nicht eingeschränkt gewesen sei . Von Seiten der unteren Lendenwir belsäule sei keine Bewegungseinschränkung und auch keine Muskelspannungs erhöhung gesehen worden . Nervenwurzelreizerscheinungen hätten an den unte ren Extremitäten nicht provozier t werden können . Die Beweglichkeit sei lumbal nicht eingeschränkt gewesen, auch die segmentale lumbale Entfaltung sei mit einem gemessenen Ott-Zeichen von 30/34 und Schober-Zeichen 10/15 normal wertig gewesen . Dies pass e auch zu den Befunden im Arztbrief

von Dr. E.___, der röntgenologisch eine Lendenwirbelsäule ohne degenerative Veränderungen gesehen habe . Von Seiten des rechten Kniegelenkes hätten die subjektiv g eklagten Beschwerden nicht zugeordnet werden können . Das Kniegelenk sei blande, reiz los, ohne Ergussbildung, frei beweglich und ohne erkennbare Funktionsein schränkungen gewesen. Etwaige Beschwerden beim Treppensteigen seien mit der im MRT des rechten Kniegelenkes von 2011 durch initiale femoropatelläre Auf brauchveränderungen erklärbar (S. 11 f. Ziff. 5.1) .

Angesichts der in der Bildgebung objektivierten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Diskushe rn ie Halswirbelkörper 5/6 nach rechts mit Wur zeli rri tation und geringer Seitneigeeinschränkung nach rechts seien dauernde Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule sicherlich nicht möglich, ebenso nicht Tätigkeiten, die eine häufige Überkopfarbeit fordern oder Zwangshaltungen der Halswirbelsäule nach sich ziehen würden (S. 12 Ziff. 5.2) .

Die Beschwerdeführerin habe angesichts der kern spintomographisch nachgewie senen degenerativen Veränderungen, insbesondere im Bereich der unteren Hals wirbelsäule, sicherlich Belastungseinschränkungen hinzunehmen . Das Ausmass der Beschwerdesymptomatik korrelier e jedoch nicht mit den heute erhobenen Be funden. So w äre bei den subjektiv massiv g eklagten Beschwerden doch zumindest eine Tonuserh öhung der Schulter-/Nackenmuskul atur zu erwarten gewesen, was aber nicht der Fall gewesen sei . Auch liessen sich keine typischen Nervenwurzel reizerscheinungen oder gar sensomotorische Defizite feststellen, die als Korrelat zum MRT Befund herhalten könnten. Die angegebene erhebliche Gebrauchsmin derung der rechten oberen Extremität und die g eklagten Schultergelenkbeschwer den stimm t en auch nicht mit der rechts vermehrten Bemuskelung überein. Sollte wirklich im Alltag eine Minderbelastung des rechten Armes vorliegen, so hätte dies zwingend eine Minderbemuskelung rechts zur Folge. Insofern bestünden ge wisse Inkonsistenzen hinsichtlich der dargebotenen Beschwerdesymptomatik. Im Besonderen sei der rechte Arm beim An- und Auskleiden ohne Schonha ltung auch über Kopf eingesetzt worden (S. 12 Ziff. 5.3).

Die heute erhobenen Befunde stimm t en im Wesentlichen mit den in den Akten notierten Bef u ndungen überein. Allerdings könne der Einschätzung des aktuell behande lnden Wirbelsäulenchirurgen Dr. E.___ in seinem Bericht vom 28. März 2017 nicht gefolgt werden. Er attestier e der Beschwerdeführerin ledig lich eine Einsetzbarkeit von 50

% in angepasster Tätigkeit, ohne dass dies durch entsprechende klinisch relevante Befunde plausibel begründet werde . Angesichts der heute erhobenen Befunde ohne sensomotorische Defizite bei sehr guter Mo bilität der Hals- und Lendenwirbelsäule komme die aktuelle Tätigkeit als Kassie rerin einer leidensangepassten Tätigkeit aus fachorthopädischer Sicht sehr nahe (S. 13 Ziff. 5.4) .

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit werde mit 80 % beurteilt, dies seit 1 2. Oktober 20 17 und wegen der Progredienz der cervikalen Beschwerden und Nachweis der wurzelbedrängenden Hernie C5/ 6. Bis zu diesem Datum habe die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen (S. 13 Ziff. 6.1). In angepasster Tätigkeit be trage die Arbeitsfähigkeit 100 %

(S. 13 Ziff. 6.2) . 5.4.3

Dr. F.___ hielt in seinem

psychiatrischen Teilgutachten fest,

die Beschwerdefüh rerin reklamiere Ängste, dass Familienangehörigen etwas zustossen könne, inter mittierende Angst, wenn sie im Dunkeln unterwegs sei und Personen auf sie zu kämen. Ihre Stimmung beschreib e sie als überwiegend « normal » . Wenn sie sich unter D ru ck gesetzt fühle, reagiere sie mit Anspannung, « Nervosität » und Unruhe, sei dann herabgestimmt mit einem erhöhten Angstniveau. Ansonsten reklamier e die Beschwerdeführerin häufig (mehrmals wöchentlich) vorhandene Schmerzen im HWS-Bereich inklusive Kopfschmerzen, Schulterschmerzen sowie Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, welche belastungsabhängig seien (S. 30 Ziff. 5.2) .

Der hier AMDP-konform erhobene psychiatrische Untersuchungsbefund sei bis auf eine von der Beschwerdeführerin intermittierend, besonders initial demons trierte Herabgestimmtheit, eine demonstrierte intermittierende Antriebsminde rung sowie während des Subtraktionstestes

demonstrierte Konzentrationsverm in derung bezogen auf die objektiven Kriterien regelrecht. So sei die Beschwerde führerin überwiegend affektiv adäquat, gut auslenkbar. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar (S. 30 f. Ziff. 5.2) .

Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Trau rigkeit, Interessenverlust, Antriebsminderung) nicht evident. Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und so matischen Faktoren erg ä ben sich vor dem Hintergrund des Fehlens einer klinisch nachvollziehbaren Schmerzbeeinträchtigung und der nicht vorhandenen Evidenz eines ungelösten/fehlverarbeiteten seelischen Konfliktes nicht (S. 31 Ziff. 5.2) .

Zusammenfassend lasse sich somit nach Würdigung der anamnest i schen Anga ben der Beschwerdeführerin und der hier erhobenen Untersuchungsbefu nde nur noch eine subsyndromale psychische Beeinträchtigung bei einer anamnestisch gerichteten guten Alltagsselbstständigkeit und einem ausreichend strukturierten Tagesablauf

und eine r 50%igen Erwerbstätigkeit objektivieren (S. 31 Ziff. 5.2) .

Zusammenfassend sei bei der Beschwerdeführerin nach dem Überfallereignis im Jahre 2002 von einer psychischen Reaktionsbildung im Sinne einer leichten de pressiven Episode mit im Vordergrund stehenden Angstsymptomen auszuge h en. Vorübergehend seien auch Albträume aufgetreten. Die Symptome einer posttrau matischen Belastungsstörung (Hyperarousal, allgemeines Misstrauen gegenüber anderen Menschen, Vermeidungsverhalten, F l ashbacks) seien weder retrospektiv noch aktuell evident . Anamnestisch ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Überfallereignis zirka vier Jahre ihre Erwerbstätigkeit fortzusetzen in der Lage gewesen sei . Namhafte Einschränkungen im Bereich der Alltagsbewäl tigung w ü rden von ihr nicht erwähnt. Für die Jahre 2006/2007 berichte sie eine Zunahme der psychischen Beeinträchtigung mit innerer Unruhe, Anspannung, « Nervosität » sowie Herabgestimmtheit, sei psychiatrisch hospitalisiert gewesen, sodass retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu jener Zeit eine mit telgradige depressive Episode mit sukzessiver Remission nach dem Austritt aus der stationären Behandlung vorhanden gewesen sein dürfte (S. 31 Ziff. 5.2) .

Im psyc hiatrischen Gutachten vom 5. August 2008 werde entgegen den aktuellen anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des psy chischen Zustandes nach dem Austritt aus der Klin ik I.___ postuliert. Es wü rden eine rezidivierende depressive Stö ru ng mit damals mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom, ein Verdacht auf eine general isierte Angststörung und ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert. Die Ar beitsfähigkeit werde mit 0 %

für eine Tätigkeit als Textilverkäuferin mit einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. September 2006 eingeschätzt. Prog nostisch werde eine 50%ige Arbeitsf ä higkeit angenommen. Aus Sicht des aktu ellen Gutachters sei unter Zugrundelegung der anamnesti sch en Angaben der Be schwerdeführerin und der objektiven Befunde im erwähnten Gutachten eine mit telgradige Symptomausprägung der rezidivierenden depressiven Störung

zum Be gutachtungszeitpunkt nicht nachvollziehbar, insbesondere sei somit die postu lierte Arbeitsunfähigkeit nicht zu bestätigen (S. 33 f. Ziff. 5.5) .

Im Folgegutachten desselben Gutachters vom 1 9. Oktober 2011 w ü rden die glei chen Diagnosen wie im Vorgutachten postuliert, allerdings werde nun eine 50%ige Arbeitsf ä higkeit für die bisherige Tätigkeit und eine ebenfalls 50%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2006 postuliert. Vor dem Hintergrund der unver änderten Diagnosen und der im zweiten Gutachten dargelegten Befunde werde das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung in beiden Gutachten gleich ein geschätzt. Die Diskrepanzen insbesondere auch in der retrospektiven Bewertung der Arbeitsunfähigkeit sprächen gegen eine hinreichende Objektivität in der gut achterlichen Gesamtbewertung (S. 34 Ziff. 5.5) .

Im Arztbericht des aktuell behandelnden Psychiaters Dr. C.___ w ü rden als Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belas tungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode und somatischem Syndrom aufgeführt. Es sei von einem Hyperarousal, Flash backs und Intrusionen die Rede, welche die Beschwerdeführerin aktuell anam nestisch nicht bestätig e . Im Bericht werde insgesamt eine massive psychische Be einträchtigung durch den Autor beschrieben, aus welcher schlussendlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren müsste. Diskrepant dazu werde die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber auf 50

% eingeschätzt. Insgesamt wi dersp re ch e der Bericht auch den aktuellen anamnestischen Angaben der Be schwerdeführerin und den hier erhobenen Befunden, sodass dessen Objektivität als sehr eingeschränkt zu bewerten sei (S. 34 Ziff. 5.5) .

Aktuell sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch eine psychi sche Erkrankung mehr feststellbar, sodass die Beschwerdeführerin

mindestens ab dem Begutachtungszeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig

für jedwede ihren Fä higkeiten entsprechende Tätigkeit, zum Beispiel als Kassiererin und Verkaufsmit arbeiterin, sei (S. 34 Ziff. 6.1) .

Psychiatrischerseits

sei für die Beschwerdeführerin keine spezielle leidensange passte Tätigkeit notwendig. Somit gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für jedwede andere den Fähigkeiten der Beschwer deführerin entsprechende Tätigkeit (S. 35 Ziff. 6.2) .

Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin seit der letzten Revision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ver ändert. Dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit w ür den aktuell anders be urteilt (S. 35 Ziff. 6.5.1) . 5.4.4

In der bidisziplinären Beurteilung wurde ausgeführt, o rthopädischerseits

sei, wie ausführlich im Teilgutachten ausgeführt, eine invalidenversicherungs relevante Funktionsstörung der Halswirbelsäule ohne Nerve nwurzelreizerscheinungen bei kern spintomographisch nachgewie sener Diskushern ie C5/6 rechts erst seit 12.

Oktober 2017 belegbar. Psychiatrischerseits bestehe aktuell lediglich eine sub syndromale psychische Beeinträchtigung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 36 Ziff. 2. 1) .

Betreffend die Konsistenzprüfung wurde ausgeführt, d as Ausmass der Beschwer desymptomatik korrelier e aus orthopädischer Sicht nicht mit den aktuell erhobe nen Befunden. So w äre bei den subjektiv massiv g eklagten Beschwerden doch zumindest eine Tonuserhöhung der Schulter-/Nackenmuskulatur zu erwarten ge wesen, was aber nicht der Fall sei . Auch hätten sich keine typischen Nervenwur zelreizerscheinungen oder gar sensomotorische Defizite feststellen lassen, die als Korrelat zum MRT Befund herhalten könnten. Die angegebene erhebliche Ge brauchsminderung der rechten oberen Extremität und die g eklagten Schulterge lenkbeschwerden stimm t en auch nicht mit der rechts vermehrten Bemuskelung überein. Sollte wirklich im Alltag eine Minderbelastung des rechten Armes vor liegen, so hätte dies zwingend eine Minderbemuskelung rechts zur Folge. Insofern best ünden gewisse Inkonsistenzen hinsichtlich der dargebotenen Beschwerde symptomatik. Im Besonderen sei der rechte Arm beim An- und Auskleiden ohne Schonhaltung auch über Kopf eingesetzt worden (S. 36 f. Ziff. 2.2) .

Die Beschwerdeführerin zeig e aus fachpsychiatrischer Sicht intermittierend eine demonstrative Symptompräsentation, demonstrier e so jeweils kur z zeitig eine Herabgestimmtheit, eine Minderung des gerichteten motorischen Handlungsan triebes und während des Subtraktionstests eine Konzentrationsverminderung. Diskrepant dazu verh alte sie sich während der Untersuchung überwiegend situa tionsadäquat, sei gut schwingungsfähig und auslenkbar, entwickl e zeitweise so gar einen gewissen Humor, zeig e einen adäquaten Antrieb und beantworte Fra gen gut konzentriert und folgerichtig, bleib e bei insistierenden Nachfragen nach dem zeitlichen Verlauf der Beschwerden auffallend vage. Bezüglich der Situation am Arbeitsplatz sei sie auch insofern widersprüchlich, dass sie zunächst beton e, dass ihr Chef sehr verständnisvoll sei und auf ihr Befinden eingehe, im weiteren Verlauf behaupte sie dann, dass sie am Arbeitsplatz auch unabhängig von ihrer Belastbarkeit teilweise ganztägig eingesetzt werde, man keine Rücksicht auf ihr Befinden diesbezüglich nehme. Weiterhin habe sie geäussert, im familieneigenen Geschäft im Pensum von 50

%

gearbeitet zu haben. Im Fragebogen für Arbeitge bende seien allerdings 4 2 Stunden pro Woche deklariert (S. 37 Ziff. 2.2) .

Eine Änderung hinsichtlich der Einsetzbarkeit in der angestammten Tätigkeit ha be sich infolge Progredienz der zervikalen Befunde aus orthopädischer Sicht seit dem 1 2. Oktober

2017 ergeben. Details seien dem orthopädischen Gutachten zu entnehmen. Aus psychiatrischer Sicht ha be sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei kritischer Längsschnittbetrachtung seit der letzten Revi sion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verändert. Dessen Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit w ü rden aktuell anders beurteilt (S. 38 Ziff. 3.1).

5. 5

J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwer degegnerin (RAD), führte mit

Stellungnahme vom 1

Dispositiv
  1. Januar 2018 ( Urk.  6/103/4-6 ) aus, das Gutachten sei umfänglich und nachvollziehbar. Aktuell sei von einer insgesamt besseren Leistungsfähigkeit auszugehen, als in der letzten Rentenrevi sion von November 2011, wobei sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seitdem nicht wesentlich verändert habe, jedoch in seiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jetzt anders eingeschätzt werde. Seit der letzten Revision sei eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, die Halswirbelsäu lenbeschwerden hätten leicht zugenommen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich geändert, aber aktuell liege eine andere Beurteilung betreffend die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vor. J.___ n ahm eine Indikatorenprüfung vor.
  2. 6.1      Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs und ergangenen Mitteilung vom 16. Dezember 2011 (Urk. 6/72) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  3. April 2018 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.3 f.).      De r Beschwerdeführer in wurde 200 9 ein e befristete ganze Rente vom 1. Septem ber 2007 bis 31.  Oktober 2008 und eine unbefristete halbe Rente ab 1.  November 200 8 bei einem Invaliditätsgrad von 52  % zugesprochen. Die Rentenzusprache erfolgte in erster Linie gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr.  Y.___ vom
  4. August 2008 (vgl. vorstehend E. 3). Dr.  Y.___ hat eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Sympto men (ICD-10 F33.11) , sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) diagnostiziert . Er hat für die bisherige Arbeit als Kassiererin an der Tankstelle eine 100%ige A rbeitsunfähig keit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin an einem anderen Arbeitsplatz attestiert (vorstehend E. 3).      2011 wurde ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt. Die psychiatrische Begut achtung erfolgte erneut durch Dr.  Y.___ , welcher keine nachhaltige Verände rung des psychischen Zustandes seit Juli 2008 feststellen konnte. Er diagnosti zierte wiederum eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) , sowie eine generali sierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und attestier te weiterhin eine 50%ige Arbeits unfähigkeit (vorstehend E. 4.3) . Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr.  A.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.2). In der Folge nahm die Beschwerdegegne rin einen unveränderte n Rentenanspruch an (vgl. Urk.  6/72) . 6.2      Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr.  F.___ und Dr.  G.___ (vorstehend E.   5.4) , wonach sich aus orthopädischer Sicht die Hals wirbelsäulen -Beschwerden leicht erhöht hätten und aufgrund dieser Beeinträch tigung als Kassiererin eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. In angepass ten Tätigkeiten bestehe allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatri scher Sicht bestehe seit 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Ein Revisionsgrund bilde das erhöhte Einkommen der Beschwerdeführerin, aber es bestehe auch aus körper licher Sicht ein Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 2.1).      Das Gutachten von Dr.  F.___ und Dr.  G.___ vom
  5. Dezember 2017 erfüllt die formalen Beweiswe rt-Anforderungen (vorstehend E.
  6. 6 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.      Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann. 6.3      Was den somatischen Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in betrifft, wurde der orthopädische Teil des Gutachtens von der Beschwerdeführer in nicht in Frage gestellt . Dr.  G.___ diagnostizierte mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit Funktionsstörungen der Halswirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerscheinungen bei kernspintomographisch nachgewiesener Diskushernie C5/6 rechts. D er kern spintomographisch nachgewiesenen Diskushernie bei HWK 5/6 rechts komme keine wesentliche klinische Bedeutung zu. Allerdings sei angesichts des Wurzel kontaktes der Hernie eine allfällige Schmerzausstrahlung bei Zwangshaltungen der Halswirbelsäule denkbar. Die Beschwerdeführerin habe angesichts der kern spintomographisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, insbesondere im Bereich der unteren Halswirbelsäule, sicherlich Belastungseinschränkungen hinzunehmen. Das Ausmass der Beschwerdesymptomatik korreliere jedoch nicht mit den erhobenen Befunden. Angesichts der erhobenen Befunde ohne sensomo torische Defizite bei sehr guter Mobilität der Hals- und Lendenwirbelsäule komme die aktuelle Tätigkeit als Kassiererin einer leidensangepassten Tätigkeit aus fach orthopädischer Sicht sehr nahe . Dr.  G.___ attestierte in der angestammten Tä tigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies seit dem 1
  7. Oktober 2017 (Datum Kernspintomographie) und wegen der Progredienz der cervikalen Beschwerden und Nachweis der wurzelbedrängenden Hernie C5/
  8. Bis zu diesem Datum habe die Arbeitsfähigkeit 100  % betragen . In einer angepasste n Tätigkeit attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 5.4 .2 ). Den Beschwerden der Be schwerdeführerin trug Dr.  G.___ dahingehend Rechnung, als er festhielt, dass dauernde Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule sicherlich nicht möglich seien , ebenso nicht Tätigkeiten, die eine häufige Überkopfarbeit fordern oder Zwangshaltungen der Halswirbelsäule nach sich ziehen würden. Soweit Dr.  E.___ lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vorstehend E. 5.3) , kann ihm nicht gefolgt werden. So führte Dr.  G.___ überzeugend aus, Dr.  E.___ habe die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht durch entsprechende klinisch relevante Befunde plausibel begründet.      Vorliegend hat sich das Beschwerdebild aus orthopädischer Sicht verändert, in dem seit dem 1
  9. Oktober 2017 eine Progredienz der zervikalen Befunde besteht und eine wurzelbedrängende Hernie C5/6 nachgewiesen wurde. Diese Verände rung hat neu Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und ist somit grundsätzlich geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Damit liegt ein Revisionsgrund vor. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. vorstehend E. 1.3). Daher stehen auch im Rahmen der Neubeurteilung von Gesundheitszu stand und A rbeitsfähigkeit erhöhte Halswirbelsäulen -Beschwerden einer Renten aufhebung nicht entgegen (vgl. BGE 141 V 9).      Damit ist gestützt auf die Beurteilung des orthopädischen Gutachters Dr.  G.___ aus somatischer Sicht von einer 80% igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine r 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus zugehen . 6.4      In psychischer Hinsicht zeigte Dr.  F.___ in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise auf, dass zumindest gegenwärtig keine Diagnose vorliege, welche die Ar beitsfähigkeit beeinflusse. Insbesondere war der AMDP-konform erhobene psy chiatrische Untersuchungsbefund bis auf eine von der Beschwerdeführerin inter mittierend, besonders initial demonstrierte Herabgestimmtheit, eine demons trierte intermittierende Antriebsminderung sowie während des Subtraktionstestes demonstrierte Konzentrationsverminderung bezogen auf die objektiven Kriterien regelrecht. So war die Beschwerdeführerin überwiegend affektiv adäquat, gut auslenkbar. In der Gegenübertragung war keine namhafte psychische Beeinträch tigung aufspürbar. Insbesondere waren die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Interessenverlust, Antriebsminderung) nicht evident. Sodann haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstö rung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chro nischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vor dem Hintergrund des Fehlens einer klinisch nachvollziehbaren Schmerzbeeinträchti gung und der nicht vorhandenen Evidenz eines ungelösten/fehlverarbeiteten see lischen Konfliktes ergeben .      Dr.  F.___ begründete, weshalb er den früheren Beurteilungen durch Dr.  Y.___ grösstenteils nicht folgen k önne (vgl. vorstehend E. 5.4 .3 ). Insbesondere kritisierte er die Annahme einer mittelgradigen Symptomausprägung im Gutachten durch Dr.  Y.___ von 2008 als nicht nachvollziehbar, das Folgegutachten von 2011 als nicht hinreichend objektiv. Er erachtete vielmehr den psychischen Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision als überwiegend wahr scheinlich nic ht verändert , weshalb er den gleichen Gesundheitszustand anders beurteile.      Angesichts der erhobenen psychopathologischen Befunde ergeben sich aber ge wisse Zweifel an dieser Einschätzung. So kann f estgehalten werden , dass Dr.  F.___ anlässlich seiner Untersuchung weder eine Einschränkung der Konzentration , der Aufmerksamkeit oder des Antriebs noch formale oder inhaltliche Denkstö rungen feststellen konnte ( Urk.  6/98 S. 27 f) . D ies im Gegensatz zu Dr.  Y.___ , der 2008 und 2011 immerhin leichte Konzentrationsstörungen, leichte (bis mit telschwere) formale Denkstörungen, Deprimiertheit, Ängste, leichte Antriebsstö rungen und eine verminderte Psychomotorik erhob en hatte ( Urk.  6/23 S. 5 ff. Ziff.  4-6 und Urk.  6/67 S. 5 f. Ziff.  4). Dies deutet auf eine gewisse Verbesserung der psychopathologischen Befunde hin. So kam denn Dr.  F.___ auch zum Schluss, dass aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch eine psychi sche Erkrankung mehr feststellbar sei, sodass die Beschwerdeführerin mindestens ab dem Begutachtungszeitpunkt wieder zu 100  % arbeitsfähig für jedwede ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, zum Beispiel als Kassiererin und Verkaufs mitarbeiterin, sei. 6.5      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
  10. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
  11. März 2018 E. 4.2.1).      Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).      Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 6.6      Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 6.7      Das bidisziplinäre Gutachten wurde kurz nach Rechtsprechungsänderung verfasst, demensprechend nahm Dr. F.___ noch keine eigentliche Indikatorenprüfung vor. Die RAD-Ärztin nahm eine solche vor (vgl. Urk. 6/103/6). Nach dem Gesagten (vgl. vorstehende Erwägung) scheint eine Indikatorenprüfung jedoch entbehrlich, da der psychiatrische Gutachter lediglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittierte leichtgradige depressive Episode, diagnostizierte und in nachvollziehbarer Weise eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte (vorstehend E. 5.4.1 und 5.4.3). Daran vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (vorstehend E. 5.2) nichts zu ändern, lag doch dieser dem psychiatrischen Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt vor und führte der psychiatrische Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb der Einschätzung durch Dr. C.___ nicht gefolgt werden könne (vgl. vorstehend E. 5.4.3). Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfas sende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. 6.8      Nach dem Dargelegten ergibt sich schlüssig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat. Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der medizinische Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit ist ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen . Mit den Gutachtern Dr.  F.___ und Dr.  G.___ ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin seit
  12. Oktober 2017 zu 80  % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 6.9      Angesichts dessen, dass ein Revisionsgrund aus gesundheitlichen Gründen be steht, kann vorliegend die Frage, ob auch aus erwerblicher Sicht ein Revisions grund vorliegt, offenbleiben.
  13. 7.1      Soweit die Beschwerde führerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin könne ke in en Prozentvergleich vornehmen (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht ge folgt werden, zumal die medizinischen Abklärungen ergeben haben, dass in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend E. 5.4). Bei einer Einschränkung in der angestammten Tätigkeit von lediglich maximal 20  % und keinen Anhaltspunkten für einen zusätzlich zu gewährenden leidensbedingten Abzug, erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. vorstehend E. 1. 2, E. 1.5 ). 7.2      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zur letzten materiellen Prü fung des Anspruchs 2011 eine anspruchsrelevante Verbesserung der Arbeitsfä higkeit eingetreten ist. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80  % auch in der ange stammten Tätigkeit erübrigt sich ein Einkommensvergleich; es besteht ein nicht mehr rentenbegründen der Invaliditätsgrad von 20  % .      Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 8 .      Die Gerichtskosten nach Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind auf Fr.  900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  16. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  17. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  18. Juli bis und mit 1
  19. August sowie vom 1
  20. Dezember bis und mit dem
  21. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00470

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 2 7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1971 geborene X.___ ist Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1994, 1996 und 2002; Urk. 6/1) und war von 2006 bis 2007 als Verkäuferin tätig (Urk. 6/9) . Am 1 7. September 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbe schwerden und eine psychische Störung bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versi cherte insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 5. August 2008; Urk. 6/23). M it Verfügungen vom 11. Mai 2009 (Urk. 6/45)

sprach sie der Versi cherten eine befristete ganze Rente vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 20 08 und eine unbefristete halbe Rente ab 1. November 20 08 bei einem Invaliditäts g rad von 52 % zu (v gl. Urk.

6/40). 1.2

Nach Eingang des am 2 3. Dezember 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/47) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein (Urk. 6/64/2-33; Urk. 6/67/1-10). Am 1 6. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert (IV-Grad 52 %; Urk. 6/72). 1.3

Nach Eingang des am 1 4. Februar 2017 ausgefüllte n Revisionsfragebogen s (Urk. 6/81 /1-3) und medizinischen und beruflichen Abklärungen holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachte n ein, welches am 5. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 6/98 /1-39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 104-106) hob die IV-Stelle m it Verfügung vo m 16. April 2018 (Urk. 6/109 = Urk. 2) die bisherige halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustel lung der Verfügung auf. 2.

Die Versicherte erhob am 17.

Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. April 2018 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und Weiterausrichtung der halben Rente, eventuell ei ner Viertelsrente . S ubeventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen.

Mit Vernehmlassung vom 2 8. Juni 2018 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Am 2 3. Juli 2018 erstattete die B eschwerdeführerin

die Replik (Urk. 8). Mit Schreiben vom

27. August 2018 (Urk. 10) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was de r Beschwerdeführe r in am 3 1. August 2018 zur Kenntnis gebracht w urde (Urk. 1 1).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungseinstellende Ver fügung vom 1 6. April 2018 (Urk.

2) damit, dass sich d ie wirtschaftlichen Verhält nisse geändert

hätten. D as erhöhte Einkommen bilde ein Revisionsgrund (S. 1) . Es bestehe auch aus körperlicher Sicht ein Revisionsgrund. Die durchgeführte Be gutachtung habe ergeben, dass sich aus orthopäd ischer Sicht die Halswirbelsäu lenb eschwerden leicht erhöht hätten und aufgrund dieser Beeinträchtigung in der aktuellen Tätigkeit als Kassiererin eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. In angepassten Tätigkeiten bestehe allerdings eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von psychischen Beschwerden könne nicht nachvollzogen werden . Während der psychiatrischen Begutachtung habe

sich eine d emonstrative Symptompräsentation gezeigt. Zudem habe es wi dersprüchliche Aussagen gegeben (S. 2) . Die Kopfwehproblematik sei berücksich tigt worden (S. 3) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), au s psych iatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Revi sion nicht verändert. Der Gutachter komme lediglich zu einer anderen Einschät zung bezüglich dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In orthopädischer Hinsicht sei eine Verschlechterung eingetreten . Ein Revisionsgrund für eine Ren tenaufhebung sei damit nicht gegeben (Rz 12) . Auch in erwerblicher Hinsicht sei kein Revisionsgrund gegeben (Rz 13) . Die Schwankungen der Invaliditätsgrade seien auf die geringfügigen Fluktuationen beim Einkommen zurückzuführen . Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Arbe itgeberin unregelmässig einmalige Bo nuszahlungen erhalten . Es könne nicht von einem festen Lohnbestandteil ausge gangen werden (Rz 14).

Aus näher dargelegten Gründen (vgl. Rz

19 ff.) könne das psychiatrische Teilgutachten nicht als beweistauglich angesehen werden (Rz 24).

Mit Replik vom 23. Juli 2018 (Urk.

8) führte die Beschwerdeführerin aus, e s liege kein erheblich veränderter Gesundheitszustand vor, die orthopädische Ver schlechterung sei auch nicht erheblich, da bereits im vormaligen Verfahren an der gleichen Stelle an der Halswirbelsäule krankhafte Befunde erhoben worden seien (S. 1 f.) . Auch aus erwerblicher Sicht liege kein Revisionsgrund vor, da 2016 wieder ein IV-Grad von 53 % bestanden habe, was die Beschwerdegegnerin un terlassen habe, aufgrund eines Einkommensv ergleichs zu berechnen (S. 2) . Ein Prozentvergleich, wie es die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Ein kommensvergleichs für die Jahre 2014 und 2015 vornehmen wolle, könne nicht vorgenommen werden (S. 3) .

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat. 3.

Den rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 1. Mai 2009 (Urk. 6/45) lag im We sentlichen das Gutachten von Dr. Y.___, Facharzt für Psychiatrie, und Psychotherapie, Klinik Z.___,

vom 5. August 2008 (Urk. 6/23) zugrunde, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (S . 6

Ziff. 5 .1): - r ezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - Verdacht auf gene ralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ einen Status nach einer posttraumat ischen Belastungsstörung (ICD-10 F3 4; S . 6 Ziff. 5.2).

Die Beschwerdeführerin habe am 1. August 2002 einen Überfall al s Tankstellen- Verkäuferin erlebt, was sehr glaubhaft eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst habe . Die Beschwerdeführerin habe aber damals offensichtlich über ent sprechende Ressourcen verfügt und trotz längeren Flashbackph ä nomenen habe sie ihre Arbeit fortgesetzt (was übrigens die beste Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung sei

beziehungsweise wiederholte Expositionen). Erst im Rah men der mehrfachen Belastungen (Arbeit, Haushalt, Eheprobleme, Familienprob l eme, drei Kinder etc.), aber auch im Rahmen der eigenen abhängigen und ängst lichen Persönlichkeitszüge

sei es seit Anfang 2006 zu zunehmender psychophy sischer Erschöpfung gekommen und anschliessend im September 2006 zur ersten depressiven D e kompensation. Falls die Burnout-Diagnose nicht nur für die Spit zenpolitiker und Spitzenmanager reserviert sei, könne man im Falle von der Be schwerdeführerin über eine jahrelange Flucht in die Leistungen und anschlies send effektiv eine Burnout-Entwicklung sprechen. Deswegen könne man die de pressive Störung der Beschwerdeführerin einerseits als eine « Erschöpfungsdepres sion » und andererseits als Depression im Rahmen der Anpassungsproblematik betrachten. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin mehrere Depressi onsphasen durchgemacht, so dass man im diagnostischen Sinne nach ICD-10 über eine rezidivierende depressive Störung sprechen könne . Während der Unter suchung vom 23. Juli 2008 habe die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht leichte Konzentrati onsstörungen, leichte bis mitt elschwere formale Denkstörungen, Deprimiertheit, Ängste, leichte Antriebsstörungen und eine ver minderte Psychomotorik auf gewiesen . Die oben beschriebenen psychopathologi schen Merkmale, ergänzend mit den anamnestischen Angaben, erfüll t en die Kri terien einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter Sorgen über zukünftiges Unglück, Ner vosität, motoris c he Spannungen (Spannungskopfschmerz, Zittern, Unfähigkeit sich zu entspannen) so wie an vegetative r Ü bererregbarkeit (Schwitzen, Schwin delgefühle), und diese Symptome seien einerseits der ängstlich-abhängigen Per sönlichkeit, aber grösstenteils im Rahmen einer generalisierten Angststörung an zunehmen . Die generalisierte Angststörung entwickle sich meistens bei Persön lichkeiten mit vermehrten ängstlichen Zügen, Menschen mit Abgrenzungsprob l ematik und leistungsorientierte Menschen, welche über Jahre psy c hischen und emotionalen Belastungen ausgesetzt gewesen seien . Dies treffe bei der Beschwer deführerin zu, so dass sowohl psychodynamisch als auch aufgrund der vorhan denen Symptome die Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllt seien

(S. 6 f. Ziff. 6).

Die posttraumatische Belastungsstörung habe sich bei der Beschwerdeführerin weitgehend zurückgebildet und sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr relevant. Die mittelgradige depressive Episode sowie die generalisierte Angststörung schränk t en die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ganz plau sibel seit de m 2 0. September 2006 ein. Die depressive Störung ha be bekanntlich einen phasenförmigen Verlauf und deswegen sei es nicht möglich, den genauen Grad der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit dem 20.

September 2006 zu beurteilen. Man könne aber bis zum Untersuchungstag von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Die gegenwärtig vorhandenen psycho patho l ogis c hen Merkmale schränk t en die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin um 50

% ein. Es sei gleichzeitig zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeit als Kassiererin an der Tank stelle sicherlich weiterhin zu 100

% ar beitsunfähig sein würde. Sie habe aber die Arbeitsstelle bereits gekündigt, so dass man über eine 50% ige Arbeitsfähigkeit a l s Verkäuferin an einem anderen Ar beitsplatz sprechen könne (S. 7 Ziff. 6) . 4. 4.1

Im Rahmen der

ersten amtlichen Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das folgende Gutachten ein: 4.2

Dr. A.___, Fachärztin für Allgemeine In nere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 1 6. September 2011 (Urk. 6/64/2-33)

im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin das rheumatologische Teilgutachten. Die Untersuchung erfolgte am 2 9. August 2011 (S. 1).

Dr. A.___ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Ni kotin-Abusus und ausgedehnte chron ische Schmerzen (S. 27 Ziff. 7.2) . In der klinischen Untersuchung seien ein leichter Beckentiefstand links von etwa einem Zentimeter ohne Hinke mit einer leichten Skoliose und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion beid seits die wesentlichsten Befunde. Bildgebend seien im September 2011 leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit einer leichte n medianen Diskusprotrusion

C5/ C6 ohne Nervenkontakt die wesentlichsten Befunde (S. 28 Ziff. 8) .

In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfä hig (S. 29 Ziff. 9.1). Aus rheumatologischer Sicht sei sie nie langfristig arbeitsun fähig gewesen (S. 29 Ziff. 9.2). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Be schwerdeführerin vollständig arbeitsfähig (S. 29 Ziff. 9.3).

4. 3

Dr. Y.___ erstattete am 1 9. Oktober 2011 (Urk.

6/67/1- 10) das psychiatrische Teilgutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung . Er nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 5.1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig e Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11)

- generalisierte Angststö rung (ICD-10 F41.1)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), gegenwärtig weitgehend remittiert (S. 7 Ziff. 5.2) .

Seit der Begutachtung im Juli 20 08 habe sich der psychische Zustand aufgrund der anamnestischen Angaben nicht anhaltend verändert. Anlässlich der Explora tion vom

27. September 2011 habe die Beschwerdeführerin die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer generalisierten Angststörung auf gewiesen, weshalb ihr weiterhin aufgrund der Einschränkungen der psychokog nitiven Funktionen (Konzentrationsfähigkeit, Gedankenfluss, psychische Belast barkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Psychomotorik und Ausdauer) weiterhin eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne . Die Beschwerdeführerin

habe weiterhin über posttraumatische Ängstlichkeit im Dunkeln verbunden mit Erinnerungen an einen schwarzgekleideten Mann berichtet, was auf eine durch gemachte posttraumatis c he Belastungsstörung hindeute, die allerdings gegen wärtig weitgehend als remittiert zu betrachten sei und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

habe . Zusammenfassend könne man bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angaben, vorhanden en Akten und den gegenwärtig vorhandenen objektiven psychiatrischen Befunden keine nachhaltige Veränderung des psychischen Zustandes seit Juli 2008 feststel len, weshalb ihr weiterhin aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähig keit zu attestieren sei (S. 7 Ziff. 6) .

Mit einer weitere n Verbesserung sei nicht zu rechnen (S. 8 Ziff. 8.3) . 4 .4

Dr. A.___ und Dr. Y.___ gaben in der interdisziplinären Zusammenfassung (Urk. 6/67/9-10) an, für die bisherige Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden (Ziff. 9.2.1).

Für andere adaptierte Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 9.2.3). Die Beschwerdeführerin sei bei der verblei benden 50%ige n Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität und psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet. Aus rheumatologi scher Sicht besteh e kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten (Ziff. 9.2.4) . Die Be schwerdeführerin fühle sich voll arbeitsunfähig (S. 10 Ziff. 9.5). 4. 5

Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führ te in seiner Stellungnahme vom 9. November 2011 (Urk . 6/68/4) aus, die 50%ige Restarbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit bei einer «Tintenpatronen-Tankstelle» und für jede ähnlich gut angepasste Tätigkeit könne als gegeben angesehen werden. 5. 5.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 6. April 2018 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor: 5. 2

Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

führte mit undatiertem Bericht (Urk. 6/85; eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 12. April 2017, vgl. Aktenverzeichnis) aus, er behandle die Beschwerdeführerin, die seit 2012 zu 50 % als Kassiererin bei der Genossenschaft D.___ arbeite (Ziff. 1.4, vgl. Urk. 6/81-82), seit März 2013 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - rezidivierende depressive Störung, mittelgradig e Episode (ICD-10 F33.11)

mit somatischem Syndrom i m Rahmen eines Status nach gewalttätigem Überfall von 2002 - generalisierte Angststörung (ICD-10 F33.11)

A lle Diagnosen best ünden seit 2002 nach gewalttätigen Überfall (Ziff. 1.1) .

Als Verkäuferin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aufgrund von

s chwere n Konzentrationseinbussen (andernorts beschrieb er allerdings ein ledig lich mittelgradig eingeschränktes Konzentrationsvermögen, S. 5), Intrusionen, Flashbacks, Hyperaro u sal, rasche r Ermüdbarkeit und vermehrte m Erholungsbe darf, reduzierte r psychophysische r Ausdauer, sehr niedrige r psychophysische r Stresstoleranz, stark reduzierte r geistliche r Flexibilität, phasenweise n Antriebs störungen, Schwindel und Ohnmachtsanfälle n bestehe eine reduzierte Arbeitsfä higkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % (Ziff. 1.7). 5. 3

Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, nannte mit Bericht vom 30. November 2017 (Urk. 6/105/6-8) folgende Diagnosen (S. 1) : - cervicocephale s Syndrom mit Begleitschwindel - cervicale Mig räne - lumbovertebrales Syndrom - de pressive Entwicklung - Vitamin D - Ma ngel

Der Hauptbefund stelle eine seit Jahren bestehende

Migräne dar . Seit drei bis vier Jahren komme es drei Mal pro Woche zu Kopfschmerzen. Neurologisch seien die Befunde unauffällig . Es sei eine neurologische Abklärungsuntersuchung mit MRI der Halswirbelsäule vom 1 2. Oktober 2017 durchgeführt worden (S. 1).

Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsen organs . F ür alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulen -belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandau erndes reines Stehen, insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS

rotierenden Stereotypien sowie Ar beiten überwiegend im Überkopfbereich, sei die Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar ersch i e nen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulen -adaptierten Wechselpositionen mit der Mög lichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg (S. 2). In einer solchen der Be hinderung angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig sein. Die Arbeitsfähigkeit werde auch durch die Migräne attacken mit zwei bis drei Attacken pro Woche bestimmt, aufgrund dieser Mig räneattacken sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit höchstens 50 % ar beitsfähig (S. 3). 5.4 5.4 .1

Am 5. Dezember 2017 erstatteten Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___, ein b idisziplinäres Gutachten (Urk. 6/98) und stellten folgende Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Funktionsstörungen der Halswirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerschei nungen bei kernspintomographisch nachgewiesener Diskushernie C5/6 rechts

Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Funktionseinschränkung der rechten Schulter bei Ansatzreizung der Schulterdrehmanschette rechts - Neigung zu Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne bedeutsame Funkti onseinschränkungen - beginnende Aufbrauchveränderungen am rechten Kniescheiben-Ober schenkelgleitlager - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittierte leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0) 5.4.2

Aus dem Teilgutachten von Dr. G.___

geht hervor, dass am 1 2. Oktober 2017 eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule erfolg te. Diese zeige eine höhen geminderte Bandscheibe HWK 5/6 mit Diskushernie und Wurzeltangierung C6 (S. 5). Dr. G.___ führte aus, d ie Untersuchung habe sich wegen der ausgepräg ten dargebotenen Beschwerdesymptomatik hinsichtlich der Bewegungsprüfungen erschwert gestaltet . Insbesondere sei zunächst eine Bewegungsprüfung der Hals wirbelsäule kaum möglich gewesen bei massiver aktiver Gegeninnervation. Bei mehrfacher vorsichtiger Wiederholung habe aber letztlich doch e in e gute Beweg lichkeit der Halswirbelsäule festgestellt werden können, wobei lediglich die Seit neigung nach rechts gering defizitär gewesen sei . Eine in den rechten Arm aus strahlende Beschwerdesymptomatik habe, auch bei forcierter Rückneigung nach rechts, nicht provozier t werden können . Sensomotorische Defizite im Bereich der rechten oberen Extremität bei im Oktober 2017 nachgewiesener D iskushern ie in Höhe Halswirbelkörper 5/6 seien nicht gefunden worden . Auch sei die Bemuske lung der rechten oberen Extremität identisch mit derjenigen der linken Seite ge wesen . Das Reflexverhalten sei seitengleich gewesen. Sensibilitätsstörungen hät ten nicht vor gelegen, so dass der kernspintomographisch nachgewiesenen Dis kushernie bei Halswirbelkörper

5/6 rechts keine wesentliche klinische Bedeutung zukomme. Allerdings sei angesichts des Wurzelkontaktes der Hernie eine allfäl lige Schmerzausstrahlung bei Zwangshaltungen der Halswirbelsäule denkbar.

Es sei darauf hinzuweisen, dass der Muskeltonus im Schulter-/Nackenbereich in kei ner Weise erhöht gewesen sei (S. 11 Ziff. 5.1) .

A m rechten Schultergelenk handle es sich mit Wahrscheinlichkeit um eine An satzreizung der dort inserierenden Schul terdrehmanschette, was dauerhaft Über kopfarbeiten erschwere, wobei aber die Beweglichkeit des rechten Schultergelen kes heute nicht eingeschränkt gewesen sei . Von Seiten der unteren Lendenwir belsäule sei keine Bewegungseinschränkung und auch keine Muskelspannungs erhöhung gesehen worden . Nervenwurzelreizerscheinungen hätten an den unte ren Extremitäten nicht provozier t werden können . Die Beweglichkeit sei lumbal nicht eingeschränkt gewesen, auch die segmentale lumbale Entfaltung sei mit einem gemessenen Ott-Zeichen von 30/34 und Schober-Zeichen 10/15 normal wertig gewesen . Dies pass e auch zu den Befunden im Arztbrief

von Dr. E.___, der röntgenologisch eine Lendenwirbelsäule ohne degenerative Veränderungen gesehen habe . Von Seiten des rechten Kniegelenkes hätten die subjektiv g eklagten Beschwerden nicht zugeordnet werden können . Das Kniegelenk sei blande, reiz los, ohne Ergussbildung, frei beweglich und ohne erkennbare Funktionsein schränkungen gewesen. Etwaige Beschwerden beim Treppensteigen seien mit der im MRT des rechten Kniegelenkes von 2011 durch initiale femoropatelläre Auf brauchveränderungen erklärbar (S. 11 f. Ziff. 5.1) .

Angesichts der in der Bildgebung objektivierten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Diskushe rn ie Halswirbelkörper 5/6 nach rechts mit Wur zeli rri tation und geringer Seitneigeeinschränkung nach rechts seien dauernde Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule sicherlich nicht möglich, ebenso nicht Tätigkeiten, die eine häufige Überkopfarbeit fordern oder Zwangshaltungen der Halswirbelsäule nach sich ziehen würden (S. 12 Ziff. 5.2) .

Die Beschwerdeführerin habe angesichts der kern spintomographisch nachgewie senen degenerativen Veränderungen, insbesondere im Bereich der unteren Hals wirbelsäule, sicherlich Belastungseinschränkungen hinzunehmen . Das Ausmass der Beschwerdesymptomatik korrelier e jedoch nicht mit den heute erhobenen Be funden. So w äre bei den subjektiv massiv g eklagten Beschwerden doch zumindest eine Tonuserh öhung der Schulter-/Nackenmuskul atur zu erwarten gewesen, was aber nicht der Fall gewesen sei . Auch liessen sich keine typischen Nervenwurzel reizerscheinungen oder gar sensomotorische Defizite feststellen, die als Korrelat zum MRT Befund herhalten könnten. Die angegebene erhebliche Gebrauchsmin derung der rechten oberen Extremität und die g eklagten Schultergelenkbeschwer den stimm t en auch nicht mit der rechts vermehrten Bemuskelung überein. Sollte wirklich im Alltag eine Minderbelastung des rechten Armes vorliegen, so hätte dies zwingend eine Minderbemuskelung rechts zur Folge. Insofern bestünden ge wisse Inkonsistenzen hinsichtlich der dargebotenen Beschwerdesymptomatik. Im Besonderen sei der rechte Arm beim An- und Auskleiden ohne Schonha ltung auch über Kopf eingesetzt worden (S. 12 Ziff. 5.3).

Die heute erhobenen Befunde stimm t en im Wesentlichen mit den in den Akten notierten Bef u ndungen überein. Allerdings könne der Einschätzung des aktuell behande lnden Wirbelsäulenchirurgen Dr. E.___ in seinem Bericht vom 28. März 2017 nicht gefolgt werden. Er attestier e der Beschwerdeführerin ledig lich eine Einsetzbarkeit von 50

% in angepasster Tätigkeit, ohne dass dies durch entsprechende klinisch relevante Befunde plausibel begründet werde . Angesichts der heute erhobenen Befunde ohne sensomotorische Defizite bei sehr guter Mo bilität der Hals- und Lendenwirbelsäule komme die aktuelle Tätigkeit als Kassie rerin einer leidensangepassten Tätigkeit aus fachorthopädischer Sicht sehr nahe (S. 13 Ziff. 5.4) .

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit werde mit 80 % beurteilt, dies seit 1 2. Oktober 20 17 und wegen der Progredienz der cervikalen Beschwerden und Nachweis der wurzelbedrängenden Hernie C5/ 6. Bis zu diesem Datum habe die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen (S. 13 Ziff. 6.1). In angepasster Tätigkeit be trage die Arbeitsfähigkeit 100 %

(S. 13 Ziff. 6.2) . 5.4.3

Dr. F.___ hielt in seinem

psychiatrischen Teilgutachten fest,

die Beschwerdefüh rerin reklamiere Ängste, dass Familienangehörigen etwas zustossen könne, inter mittierende Angst, wenn sie im Dunkeln unterwegs sei und Personen auf sie zu kämen. Ihre Stimmung beschreib e sie als überwiegend « normal » . Wenn sie sich unter D ru ck gesetzt fühle, reagiere sie mit Anspannung, « Nervosität » und Unruhe, sei dann herabgestimmt mit einem erhöhten Angstniveau. Ansonsten reklamier e die Beschwerdeführerin häufig (mehrmals wöchentlich) vorhandene Schmerzen im HWS-Bereich inklusive Kopfschmerzen, Schulterschmerzen sowie Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, welche belastungsabhängig seien (S. 30 Ziff. 5.2) .

Der hier AMDP-konform erhobene psychiatrische Untersuchungsbefund sei bis auf eine von der Beschwerdeführerin intermittierend, besonders initial demons trierte Herabgestimmtheit, eine demonstrierte intermittierende Antriebsminde rung sowie während des Subtraktionstestes

demonstrierte Konzentrationsverm in derung bezogen auf die objektiven Kriterien regelrecht. So sei die Beschwerde führerin überwiegend affektiv adäquat, gut auslenkbar. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar (S. 30 f. Ziff. 5.2) .

Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Trau rigkeit, Interessenverlust, Antriebsminderung) nicht evident. Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und so matischen Faktoren erg ä ben sich vor dem Hintergrund des Fehlens einer klinisch nachvollziehbaren Schmerzbeeinträchtigung und der nicht vorhandenen Evidenz eines ungelösten/fehlverarbeiteten seelischen Konfliktes nicht (S. 31 Ziff. 5.2) .

Zusammenfassend lasse sich somit nach Würdigung der anamnest i schen Anga ben der Beschwerdeführerin und der hier erhobenen Untersuchungsbefu nde nur noch eine subsyndromale psychische Beeinträchtigung bei einer anamnestisch gerichteten guten Alltagsselbstständigkeit und einem ausreichend strukturierten Tagesablauf

und eine r 50%igen Erwerbstätigkeit objektivieren (S. 31 Ziff. 5.2) .

Zusammenfassend sei bei der Beschwerdeführerin nach dem Überfallereignis im Jahre 2002 von einer psychischen Reaktionsbildung im Sinne einer leichten de pressiven Episode mit im Vordergrund stehenden Angstsymptomen auszuge h en. Vorübergehend seien auch Albträume aufgetreten. Die Symptome einer posttrau matischen Belastungsstörung (Hyperarousal, allgemeines Misstrauen gegenüber anderen Menschen, Vermeidungsverhalten, F l ashbacks) seien weder retrospektiv noch aktuell evident . Anamnestisch ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Überfallereignis zirka vier Jahre ihre Erwerbstätigkeit fortzusetzen in der Lage gewesen sei . Namhafte Einschränkungen im Bereich der Alltagsbewäl tigung w ü rden von ihr nicht erwähnt. Für die Jahre 2006/2007 berichte sie eine Zunahme der psychischen Beeinträchtigung mit innerer Unruhe, Anspannung, « Nervosität » sowie Herabgestimmtheit, sei psychiatrisch hospitalisiert gewesen, sodass retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu jener Zeit eine mit telgradige depressive Episode mit sukzessiver Remission nach dem Austritt aus der stationären Behandlung vorhanden gewesen sein dürfte (S. 31 Ziff. 5.2) .

Im psyc hiatrischen Gutachten vom 5. August 2008 werde entgegen den aktuellen anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des psy chischen Zustandes nach dem Austritt aus der Klin ik I.___ postuliert. Es wü rden eine rezidivierende depressive Stö ru ng mit damals mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom, ein Verdacht auf eine general isierte Angststörung und ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert. Die Ar beitsfähigkeit werde mit 0 %

für eine Tätigkeit als Textilverkäuferin mit einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. September 2006 eingeschätzt. Prog nostisch werde eine 50%ige Arbeitsf ä higkeit angenommen. Aus Sicht des aktu ellen Gutachters sei unter Zugrundelegung der anamnesti sch en Angaben der Be schwerdeführerin und der objektiven Befunde im erwähnten Gutachten eine mit telgradige Symptomausprägung der rezidivierenden depressiven Störung

zum Be gutachtungszeitpunkt nicht nachvollziehbar, insbesondere sei somit die postu lierte Arbeitsunfähigkeit nicht zu bestätigen (S. 33 f. Ziff. 5.5) .

Im Folgegutachten desselben Gutachters vom 1 9. Oktober 2011 w ü rden die glei chen Diagnosen wie im Vorgutachten postuliert, allerdings werde nun eine 50%ige Arbeitsf ä higkeit für die bisherige Tätigkeit und eine ebenfalls 50%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2006 postuliert. Vor dem Hintergrund der unver änderten Diagnosen und der im zweiten Gutachten dargelegten Befunde werde das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung in beiden Gutachten gleich ein geschätzt. Die Diskrepanzen insbesondere auch in der retrospektiven Bewertung der Arbeitsunfähigkeit sprächen gegen eine hinreichende Objektivität in der gut achterlichen Gesamtbewertung (S. 34 Ziff. 5.5) .

Im Arztbericht des aktuell behandelnden Psychiaters Dr. C.___ w ü rden als Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belas tungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode und somatischem Syndrom aufgeführt. Es sei von einem Hyperarousal, Flash backs und Intrusionen die Rede, welche die Beschwerdeführerin aktuell anam nestisch nicht bestätig e . Im Bericht werde insgesamt eine massive psychische Be einträchtigung durch den Autor beschrieben, aus welcher schlussendlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren müsste. Diskrepant dazu werde die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber auf 50

% eingeschätzt. Insgesamt wi dersp re ch e der Bericht auch den aktuellen anamnestischen Angaben der Be schwerdeführerin und den hier erhobenen Befunden, sodass dessen Objektivität als sehr eingeschränkt zu bewerten sei (S. 34 Ziff. 5.5) .

Aktuell sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch eine psychi sche Erkrankung mehr feststellbar, sodass die Beschwerdeführerin

mindestens ab dem Begutachtungszeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig

für jedwede ihren Fä higkeiten entsprechende Tätigkeit, zum Beispiel als Kassiererin und Verkaufsmit arbeiterin, sei (S. 34 Ziff. 6.1) .

Psychiatrischerseits

sei für die Beschwerdeführerin keine spezielle leidensange passte Tätigkeit notwendig. Somit gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für jedwede andere den Fähigkeiten der Beschwer deführerin entsprechende Tätigkeit (S. 35 Ziff. 6.2) .

Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin seit der letzten Revision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ver ändert. Dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit w ür den aktuell anders be urteilt (S. 35 Ziff. 6.5.1) . 5.4.4

In der bidisziplinären Beurteilung wurde ausgeführt, o rthopädischerseits

sei, wie ausführlich im Teilgutachten ausgeführt, eine invalidenversicherungs relevante Funktionsstörung der Halswirbelsäule ohne Nerve nwurzelreizerscheinungen bei kern spintomographisch nachgewie sener Diskushern ie C5/6 rechts erst seit 12.

Oktober 2017 belegbar. Psychiatrischerseits bestehe aktuell lediglich eine sub syndromale psychische Beeinträchtigung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 36 Ziff. 2. 1) .

Betreffend die Konsistenzprüfung wurde ausgeführt, d as Ausmass der Beschwer desymptomatik korrelier e aus orthopädischer Sicht nicht mit den aktuell erhobe nen Befunden. So w äre bei den subjektiv massiv g eklagten Beschwerden doch zumindest eine Tonuserhöhung der Schulter-/Nackenmuskulatur zu erwarten ge wesen, was aber nicht der Fall sei . Auch hätten sich keine typischen Nervenwur zelreizerscheinungen oder gar sensomotorische Defizite feststellen lassen, die als Korrelat zum MRT Befund herhalten könnten. Die angegebene erhebliche Ge brauchsminderung der rechten oberen Extremität und die g eklagten Schulterge lenkbeschwerden stimm t en auch nicht mit der rechts vermehrten Bemuskelung überein. Sollte wirklich im Alltag eine Minderbelastung des rechten Armes vor liegen, so hätte dies zwingend eine Minderbemuskelung rechts zur Folge. Insofern best ünden gewisse Inkonsistenzen hinsichtlich der dargebotenen Beschwerde symptomatik. Im Besonderen sei der rechte Arm beim An- und Auskleiden ohne Schonhaltung auch über Kopf eingesetzt worden (S. 36 f. Ziff. 2.2) .

Die Beschwerdeführerin zeig e aus fachpsychiatrischer Sicht intermittierend eine demonstrative Symptompräsentation, demonstrier e so jeweils kur z zeitig eine Herabgestimmtheit, eine Minderung des gerichteten motorischen Handlungsan triebes und während des Subtraktionstests eine Konzentrationsverminderung. Diskrepant dazu verh alte sie sich während der Untersuchung überwiegend situa tionsadäquat, sei gut schwingungsfähig und auslenkbar, entwickl e zeitweise so gar einen gewissen Humor, zeig e einen adäquaten Antrieb und beantworte Fra gen gut konzentriert und folgerichtig, bleib e bei insistierenden Nachfragen nach dem zeitlichen Verlauf der Beschwerden auffallend vage. Bezüglich der Situation am Arbeitsplatz sei sie auch insofern widersprüchlich, dass sie zunächst beton e, dass ihr Chef sehr verständnisvoll sei und auf ihr Befinden eingehe, im weiteren Verlauf behaupte sie dann, dass sie am Arbeitsplatz auch unabhängig von ihrer Belastbarkeit teilweise ganztägig eingesetzt werde, man keine Rücksicht auf ihr Befinden diesbezüglich nehme. Weiterhin habe sie geäussert, im familieneigenen Geschäft im Pensum von 50

%

gearbeitet zu haben. Im Fragebogen für Arbeitge bende seien allerdings 4 2 Stunden pro Woche deklariert (S. 37 Ziff. 2.2) .

Eine Änderung hinsichtlich der Einsetzbarkeit in der angestammten Tätigkeit ha be sich infolge Progredienz der zervikalen Befunde aus orthopädischer Sicht seit dem 1 2. Oktober

2017 ergeben. Details seien dem orthopädischen Gutachten zu entnehmen. Aus psychiatrischer Sicht ha be sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei kritischer Längsschnittbetrachtung seit der letzten Revi sion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verändert. Dessen Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit w ü rden aktuell anders beurteilt (S. 38 Ziff. 3.1).

5. 5

J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwer degegnerin (RAD), führte mit

Stellungnahme vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 6/103/4-6) aus, das Gutachten sei umfänglich und nachvollziehbar. Aktuell sei von einer insgesamt besseren Leistungsfähigkeit auszugehen, als in der letzten Rentenrevi sion von November 2011, wobei sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seitdem nicht wesentlich verändert habe, jedoch in seiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jetzt anders eingeschätzt werde. Seit der letzten Revision sei eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, die Halswirbelsäu lenbeschwerden hätten leicht zugenommen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich geändert, aber aktuell liege eine andere Beurteilung betreffend die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit vor. J.___ n ahm eine Indikatorenprüfung vor. 6. 6.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs und ergangenen Mitteilung vom 16. Dezember 2011 (Urk. 6/72) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. April 2018 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.3 f.).

De r Beschwerdeführer in wurde 200 9

ein e befristete ganze Rente vom 1. Septem ber 2007 bis 31. Oktober 2008 und eine unbefristete halbe Rente ab 1. November 200 8 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zugesprochen. Die Rentenzusprache erfolgte in erster Linie gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. August 2008 (vgl. vorstehend E. 3). Dr. Y.___ hat eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Sympto men (ICD-10 F33.11), sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

diagnostiziert . Er hat für die bisherige Arbeit als Kassiererin an der Tankstelle eine 100%ige A rbeitsunfähig keit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin an einem anderen Arbeitsplatz attestiert (vorstehend E. 3).

2011 wurde ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt. Die psychiatrische Begut achtung erfolgte erneut durch Dr. Y.___, welcher keine nachhaltige Verände rung des psychischen Zustandes seit Juli 2008 feststellen

konnte. Er diagnosti zierte wiederum eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), sowie eine generali sierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und

attestier te weiterhin eine 50%ige Arbeits unfähigkeit (vorstehend E. 4.3) . Aus rheumatologischer Sicht

stellte Dr. A.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.2). In der Folge nahm die Beschwerdegegne rin einen

unveränderte n Rentenanspruch an (vgl. Urk. 6/72) . 6.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre

Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ (vorstehend E.

5.4), wonach sich aus orthopädischer Sicht die Hals wirbelsäulen -Beschwerden leicht erhöht hätten und aufgrund dieser Beeinträch tigung als Kassiererin eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. In angepass ten Tätigkeiten bestehe allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatri scher Sicht bestehe seit 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Ein Revisionsgrund bilde das erhöhte Einkommen der Beschwerdeführerin, aber es bestehe auch aus körper licher Sicht ein Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 2.1).

Das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 5. Dezember 2017 erfüllt die formalen Beweiswe rt-Anforderungen (vorstehend E. 1. 6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchun gen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann. 6.3

Was den somatischen Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in betrifft, wurde der orthopädische Teil des

Gutachtens von der Beschwerdeführer in nicht in Frage gestellt . Dr. G.___ diagnostizierte mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit Funktionsstörungen der Halswirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerscheinungen bei kernspintomographisch nachgewiesener Diskushernie C5/6 rechts. D er kern spintomographisch nachgewiesenen Diskushernie bei HWK 5/6 rechts komme

keine wesentliche klinische Bedeutung zu. Allerdings sei angesichts des Wurzel kontaktes der Hernie eine allfällige Schmerzausstrahlung bei Zwangshaltungen der Halswirbelsäule denkbar. Die Beschwerdeführerin habe angesichts der kern spintomographisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, insbesondere im Bereich der unteren Halswirbelsäule, sicherlich Belastungseinschränkungen hinzunehmen. Das Ausmass der Beschwerdesymptomatik korreliere jedoch nicht mit den erhobenen Befunden. Angesichts der erhobenen Befunde ohne sensomo torische Defizite bei sehr guter Mobilität der Hals- und Lendenwirbelsäule komme die aktuelle Tätigkeit als Kassiererin einer leidensangepassten Tätigkeit aus fach orthopädischer Sicht sehr nahe . Dr. G.___ attestierte in der angestammten Tä tigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies seit dem 1 2. Oktober 2017 (Datum Kernspintomographie) und wegen der Progredienz der cervikalen Beschwerden und Nachweis der wurzelbedrängenden Hernie C5/ 6. Bis zu diesem Datum habe die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen . In einer angepasste n Tätigkeit attestierte er eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 5.4 .2).

Den Beschwerden der Be schwerdeführerin trug Dr. G.___ dahingehend Rechnung, als er festhielt, dass dauernde Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule

sicherlich nicht möglich seien, ebenso nicht Tätigkeiten, die eine häufige Überkopfarbeit fordern oder Zwangshaltungen der Halswirbelsäule nach sich ziehen würden.

Soweit Dr. E.___

lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vorstehend E. 5.3), kann ihm nicht gefolgt werden. So führte Dr. G.___ überzeugend aus, Dr. E.___ habe die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht durch entsprechende klinisch relevante Befunde plausibel begründet.

Vorliegend hat sich das Beschwerdebild aus orthopädischer Sicht verändert, in dem seit dem 1 2. Oktober 2017 eine Progredienz der zervikalen Befunde besteht

und eine wurzelbedrängende Hernie C5/6

nachgewiesen

wurde. Diese Verände rung hat neu Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und ist somit grundsätzlich geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Damit liegt ein Revisionsgrund vor.

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. vorstehend E. 1.3). Daher stehen auch im Rahmen der Neubeurteilung von Gesundheitszu stand und A rbeitsfähigkeit erhöhte Halswirbelsäulen -Beschwerden einer Renten aufhebung nicht entgegen (vgl. BGE 141

V 9).

Damit ist gestützt auf die Beurteilung des orthopädischen Gutachters Dr. G.___ aus somatischer Sicht von einer 80% igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine r

100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus zugehen . 6.4

In psychischer Hinsicht zeigte Dr. F.___ in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise auf, dass zumindest gegenwärtig keine Diagnose vorliege, welche die Ar beitsfähigkeit beeinflusse. Insbesondere war der AMDP-konform erhobene psy chiatrische Untersuchungsbefund bis auf eine von der Beschwerdeführerin inter mittierend, besonders initial demonstrierte Herabgestimmtheit, eine demons trierte intermittierende Antriebsminderung sowie während des Subtraktionstestes demonstrierte Konzentrationsverminderung bezogen auf die objektiven Kriterien regelrecht. So war

die Beschwerdeführerin überwiegend affektiv adäquat, gut auslenkbar. In der Gegenübertragung war keine namhafte psychische Beeinträch tigung aufspürbar. Insbesondere waren die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Interessenverlust, Antriebsminderung) nicht evident. Sodann haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstö rung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chro nischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vor dem Hintergrund des Fehlens einer klinisch nachvollziehbaren Schmerzbeeinträchti gung und der nicht vorhandenen Evidenz eines ungelösten/fehlverarbeiteten see lischen Konfliktes ergeben .

Dr. F.___ begründete, weshalb er den früheren Beurteilungen durch

Dr. Y.___

grösstenteils nicht folgen k önne

(vgl. vorstehend E. 5.4 .3). Insbesondere kritisierte er die Annahme einer mittelgradigen Symptomausprägung im Gutachten durch Dr. Y.___ von 2008 als nicht nachvollziehbar, das Folgegutachten von 2011 als nicht hinreichend objektiv. Er erachtete vielmehr den psychischen Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision als überwiegend wahr scheinlich nic ht verändert, weshalb er den gleichen Gesundheitszustand anders beurteile.

Angesichts der erhobenen psychopathologischen Befunde ergeben sich aber ge wisse Zweifel an dieser Einschätzung. So kann

f estgehalten werden, dass Dr. F.___

anlässlich seiner Untersuchung weder eine Einschränkung der Konzentration, der Aufmerksamkeit oder des Antriebs noch formale oder inhaltliche Denkstö rungen feststellen konnte (Urk. 6/98 S. 27 f) . D ies im Gegensatz zu Dr. Y.___, der 2008 und 2011 immerhin leichte Konzentrationsstörungen, leichte (bis mit telschwere) formale Denkstörungen, Deprimiertheit, Ängste, leichte Antriebsstö rungen und eine verminderte Psychomotorik erhob en hatte (Urk. 6/23 S. 5 ff. Ziff. 4-6 und Urk. 6/67 S. 5 f. Ziff. 4).

Dies deutet auf eine gewisse Verbesserung der psychopathologischen Befunde hin.

So kam denn Dr. F.___

auch zum Schluss, dass aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch eine psychi sche Erkrankung mehr feststellbar

sei, sodass die Beschwerdeführerin mindestens ab dem Begutachtungszeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig für jedwede ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, zum Beispiel als Kassiererin und Verkaufs mitarbeiterin, sei. 6.5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 6.6

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 6.7

Das bidisziplinäre Gutachten wurde kurz nach Rechtsprechungsänderung verfasst, demensprechend nahm Dr. F.___ noch keine eigentliche Indikatorenprüfung vor. Die RAD-Ärztin nahm eine solche vor (vgl. Urk. 6/103/6). Nach dem Gesagten (vgl. vorstehende Erwägung) scheint eine Indikatorenprüfung jedoch entbehrlich, da der psychiatrische Gutachter lediglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittierte leichtgradige depressive Episode, diagnostizierte und in nachvollziehbarer Weise eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte (vorstehend E. 5.4.1 und 5.4.3). Daran vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (vorstehend E. 5.2) nichts zu ändern, lag doch dieser dem psychiatrischen Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt vor und führte der psychiatrische Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb der Einschätzung durch Dr. C.___ nicht gefolgt werden könne (vgl. vorstehend E. 5.4.3). Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfas sende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. 6.8

Nach dem Dargelegten ergibt sich schlüssig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat. Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der medizinische Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit ist ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen . Mit den Gutachtern Dr. F.___ und Dr. G.___ ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin seit 12. Oktober 2017 zu 80 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

6.9

Angesichts dessen, dass ein Revisionsgrund aus gesundheitlichen Gründen be steht, kann vorliegend die Frage, ob auch aus erwerblicher Sicht ein Revisions grund vorliegt, offenbleiben. 7.

7.1

Soweit die Beschwerde führerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin könne ke in en Prozentvergleich vornehmen (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht ge folgt werden, zumal die medizinischen Abklärungen ergeben haben, dass in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend E. 5.4). Bei einer Einschränkung in der angestammten Tätigkeit von lediglich maximal 20 % und keinen Anhaltspunkten für einen zusätzlich zu gewährenden leidensbedingten Abzug, erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. vorstehend E. 1. 2, E. 1.5). 7.2

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zur letzten materiellen Prü fung des Anspruchs 2011 eine anspruchsrelevante Verbesserung der Arbeitsfä higkeit eingetreten ist. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auch in der ange stammten Tätigkeit erübrigt sich ein Einkommensvergleich; es besteht ein nicht mehr rentenbegründen der Invaliditätsgrad von 20 % .

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 8 .

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller