Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968 und bis Ende Juni 2017 als Raumpflegerin tätig, meldete sich am 2. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/37). Aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen stellte die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Vor bescheid vom 8. Januar 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/45). Hieran hielt sie nach erhobenen Einwänden vom 30. Januar 2018 (Urk. 8/49) und
22. Februar 2018 (Urk. 8/53) mit Verfügung vom 26. April 2018 fest (Urk. 2 = Urk. 8/56). 2.
Gegen die Verfügung vom 26. April 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Mai 2018 Beschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur einge henden Begründung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdefüh rerin am 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 3. August 2018 reichte die Versicherte einen ergänzenden medizinischen Bericht (Urk.
11) ein (Urk. 10).
Am 11. September 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Protokoll S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ein weiterer Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der Sozialver sicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die be troffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent scheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung beziehungsweise ihr Urteil stützt (BGE 126 I 102 E. 2b). 1.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die abweisende Verfügung (Urk. 2) damit, laut Hausarzt seien in erster Linie die psychischen Beschwerden für die Arbeits unfähigkeit verantwortlich. Aus körperlicher Sicht sei keine Diagnose gestellt, die eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Seit elf Jahren befinde sich die Beschwerdeführerin in keiner fachärztlichen psychiatrischen Behandlung mehr. Da die Therapiemöglichkeiten nicht ausgenutzt würden, bestehe kein Leistungs anspruch (S. 1 unten).
Der behandelnde Hausarzt beschreibe zwar, dass die Magnetresonanz-Untersu chung krankhafte Veränderungen an der Wirbelsäule gezeigt habe, diese aber überwiegend wahrscheinlich nicht mit den von der Beschwerdeführerin geschil derten Beschwerden zusammenhingen. Diese Aussage werde dadurch bekräftigt, dass diesbezüglich keine therapeutischen Massnahmen in Aussicht gestellt wor den seien. Für körperlich belastende Tätigkeiten werde vom Hausarzt eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % attestiert, eine Begründung derselben bleibe jedoch aus. Hingegen betone er, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf ein psychisches Leiden zurückzuführen sei, wobei es sich um eine fach fremde Beurteilung handle (S. 2 oben).
Die vo m Arzt der Y.___ diagnostizierte leichte de pressiven Episode sei gut behandelbar und begründe keine erhebliche und lang andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem Umstand, dass im Jahr 2006 letztmals regelmässige psychiatrische Behandlungen in Anspruch genom men worden seien, könne geschlossen werden, dass der Leidensdruck nicht hoch sei und auch keine krankheitswertige Einschränkung bestehe.
Überdies bestünden Hinweise, dass psychosoziale Faktoren das Befinden beein fluss t en, welche bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtig werden könnten (S. 2 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in einer körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit vollzeitlich zu arbeiten und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 2 Mitte). 2.2
Inwiefern obige Begründung mangelhaft sein soll, legt e die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerdegegnerin würdigte in der Verfügung jeden Arztbericht, und es ist aus der Begründung der Verfügung klar ersichtlich, von welchen Über legungen die Beschwerdegegnerin ausging. Aufgrund der sorgfältigen Begrün dung wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die Beschwerde materiell zu begründen. Von einer Verletzung des rechtliche n Gehör s kann keine Rede sein . 2.3
Trotz fehlender materieller Einwände ist die leistungsabweisende Verfügung im Folgenden zu überprüfen. 3. 3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe.
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht sodann, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ei nem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte und nunmehr für sämtliche psychische Leiden anwendbare strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Feb ruar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die ma teriell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 3. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 261 E . 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E . 4 m it Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E . 4b/cc). 4. 4.1
Laut Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, vom 22. Oktober 2017 (Urk. 3/2 = Urk. 8/41) leidet die Beschwerdeführerin in erster Lini e immer wieder an Beschwerden des Bewegungsapparates, wenn sie zu anstrengende Arbeiten erledigen müsse. Andererseits lieg e seit ihrer Flucht aus Syrien eine psychische Traumatisierung vor, welche durch die Kampfscheidung von ihrem Mann verstärkt worden sei. Für die Arbeitsunfähigkeit sei die psychi sche Erkrankung verantwortlich.
Der Bericht über die Magnetresonanztomographie (MRI; vgl. Urk. 3/1 = Urk. 8/46) zeige zwar pathologische Befunde, die allerdings nicht überwiegend wahrschein lich mit den geschilderten Beschwerden korrelierten. Es handle sich wohl eher um zufällige Pathologien, welche aber immerhin die verminderte körperliche Belast barkeit begründen könnten. Therapeutisch sei noch nichts unternommen worden.
Für körperlich belastende Tätigkeiten (wie beispielsweise Putzen) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.2
Dr. med. A.___, Chefarzt der Y.___, diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2017 (Urk. 8/43) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0; S. 1 Ziff. 1.1).
Die letzte ambulante Behandlung habe vor rund 11 Jahren stattgefunden und gemäss ihren Angaben habe sich die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit kei ne r psychiatrische n Behandlung unterzogen . Eine Stellungnahme zur gegenwär tigen Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit oder zu möglichen Eingliederungs massnahmen sei aufgrund des langen Zeitraums seit der letzten Behandlung nicht möglich. Eine psychotherapeutisch-psychopharmakologische Behandlung der ge genwärtigen leichten depressiven Episode wäre sicherlich indiziert und auch Vo raussetzung für eine seriöse Einschätzung der Fragen rund um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Gesamtbeurteilung werde erschwert durch die diversen somatischen Erkrankungen, in erster Linie die Beschwerden des Bewegungsappa rates, welche die Arbeitsfähigkeit laut Beschwerdeführerin in den letzten Jahren deutlich beeinflusst hätten (S. 3 Ziff. 1.11). 4.3
Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und D.___, Assistenzärztin, Rheu matolo gie, C.___, stellten im Bericht vom 28. Juni 2018 (Urk. 11) folgende verkürzt dargestellte Diagnosen (S. 1 f.) : - multifokales Schmerzsyndrom - am ehesten (a .e .) degene ra tiv, myofas zial
aggraviert - DD : Spondylarthritis, Schmerzverarbeitungsstörung, Fibromyalgie - chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits - DD :
Lumboradikulärsyndrom (LRS) L5 beidseits - chronisches cervicobrachiales Syndrom beidseits - Status nach Depression 1998 - Status nach laparosko p ischer Sterilisation 1997
Die Beschwerdeführerin leide an ein em
multilokuläre n Schmerzsyndrom . Der Hauptfokus liege momentan auf der tieflumbalen Lendenwirbelsäule mit beidsei tiger spondylogener Ausstrahlung in die Beine, basierend auf leichten degenera tiven Veränderungen mit aktuell vordergründigen myofaszialen Beschwerden der Rücken- und Gesässmuskulatur bei posturaler Haltungsinsuffizienz. Weiter be stünden generalisierte myotendinöse Schmerzen und extraskelettale Symptome, die einer Fibromyalgie zugeordnet werden könnten . Zudem erscheine eine Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischer Schmerzsituation ein weiterer möglicher Begleitfaktor. Bei Status nach reaktiver Arthritis in den Kniegelenken und fraglicher ISG-Arthritis im klinischen Untersuch sei eine weiterführende Ab klärung hinsichtlich einer möglichen Spondylarthritis mit unauffälligen Resulta ten erfolgt, womit diese Verdachtsdiagnose zurzeit eher in den Hintergrund rücke. Ebenfalls hätten sich im Labor und in den Röntgenbildern der Hände und Füsse keine Hinweise auf eine entzündliche Systemerkrankung oder einer Kristallabla gerungserkrankung ergeben (S. 4). 5. 5.1
In somatischer Hinsicht wertete Dr. Z.___ (E. 4.
1) die im MRI vom 6. Oktober 20 17 erkennbaren pathologischen Befunde eher als zufällige Pathologien, da diese nicht mit den geschilderten Beschwerden korrelier t en. Die Ärzte des C.___ (E. 4.3) werteten die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als diskret. Eine Fib romyalgie wurde neben einer Schmerzverarbeitungsstörung und einer Spondylar thritis lediglich als Verdachtsdiagnose genannt. Die Abklärungen hinsichtlich ei ner möglichen Spondylarthritis ergab en unauffällige Resultate, womit der Ver dacht auf diese Diagnose nicht erhärtet wurde. Auch eine entzündliche Systemer krankung oder eine Kristallablagerungserkrankung wurde ausgeschlossen. Was die Schmerzverarbeitungsstörung betrifft, wurde eine solche psychiatrischerseits ni e erhoben (vgl. nachstehende E. 5. 2).
Aufgrund der doch diskreten Befundlage wurde durch die Ärzte des C.___
- ausser einer Wassertherapie - denn auch keine weitergehenden Therapien empfohlen und die dortige Behandlung abgeschlossen. E ine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit wurde nicht attestiert. 5.2
Zwar attestierte der Hausarzt Dr. Z.___ (E. 4.1) der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich belastenden Tätigkeiten, führte diese aber nicht auf die somatischen Beschwerden zurück, sondern auf eine psychische Erkrankung. Im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung nannte er psychosoziale Faktoren wie die traumatische Flucht aus Syrien und die Scheidung vom Ehemann. Weder ist seinem Bericht eine psychiatrische Diagnose zu entneh men noch erwähnt er psychopathologische Befunde. Aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit Jahren behandelt und er es zumindest bis zur Berichterstattu ng nicht als notwendig erachtet hatte, die Beschwerdefüh rerin in fachärztliche psychiatrische Behandlung zu überweisen, ist unwahr scheinlich, dass er die se als ernsthaft psychisch erkrankt einschätzte. Angesichts dessen ist die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.
Dr. A.___ (E. 4.2), bei welchem die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 in Be handlung war und welchen sie kurz vor der Anmeldung zum Leistungsbezug er neut aufsuchte, diagnostizierte eine rezidivierende, gegenwärtig leichte depres sive Störung (F33.0). Eine psychotherapeutisch-psychopharmakologische Be handlung wurde nicht aufgenommen und Dr. A.___ fühlte sich ausserstande, Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen. Ob bei der Beschwerdeführerin eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung vorliegt, erscheint daher als höchst fraglich. 5. 3
Eine Vorbedingung für die Anwendung des str ukturierten Beweisverfahrens be steht im Vorliegen einer fachärztlich einwandfr ei diagnostizierten Gesundheits beeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 2.1). Daran fehlt es vorliegend, womit eine Indikatorenprüfung entfällt.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Angesichts der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Rentenverfü gung, welcher für die Beurteilung massgebend ist (BGE 129 V 1 E. 1.2), weder somatische noch psychiatrische oder psychotherapeutische Therapien in An spruch genommen w orden sind, sind auch von weitergehenden medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5. 4
Nach dem Dargelegten ist
davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt. Folglich hat Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. 6. 6.1
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.2
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass lediglich Dr. Z.___ der Be schwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, allerdings mit einer fachfremden Begründung. Darauf wies die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. April 2018 hin und führte mit Verweis auf jeden ihr vorliegenden Arzt bericht sorgfältig aus, weshalb sie der Ansicht war, dass kein Rentenanspruch beste he (vgl. E. 2.1) . Die Beschwerdeführerin reagierte darauf mit Beschwerde, ohne materielle Einwände geltend zu machen. Angesichts dessen ist die Be schwerde als aussichtslos zu qualifizieren, und der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ist folglich zu verneinen. 6.3
D ie Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968 und bis Ende Juni 2017 als Raumpflegerin tätig, meldete sich am 2. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/37). Aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen stellte die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Vor bescheid vom 8. Januar 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/45). Hieran hielt sie nach erhobenen Einwänden vom 30. Januar 2018 (Urk. 8/49) und
22. Februar 2018 (Urk. 8/53) mit Verfügung vom 26. April 2018 fest (Urk. 2 = Urk. 8/56).
E. 1.1 Gemäss Art. 29 Abs.
E. 1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).
E. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der Sozialver sicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die be troffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent scheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung beziehungsweise ihr Urteil stützt (BGE 126 I 102 E. 2b).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die abweisende Verfügung (Urk. 2) damit, laut Hausarzt seien in erster Linie die psychischen Beschwerden für die Arbeits unfähigkeit verantwortlich. Aus körperlicher Sicht sei keine Diagnose gestellt, die eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Seit elf Jahren befinde sich die Beschwerdeführerin in keiner fachärztlichen psychiatrischen Behandlung mehr. Da die Therapiemöglichkeiten nicht ausgenutzt würden, bestehe kein Leistungs anspruch (S. 1 unten).
Der behandelnde Hausarzt beschreibe zwar, dass die Magnetresonanz-Untersu chung krankhafte Veränderungen an der Wirbelsäule gezeigt habe, diese aber überwiegend wahrscheinlich nicht mit den von der Beschwerdeführerin geschil derten Beschwerden zusammenhingen. Diese Aussage werde dadurch bekräftigt, dass diesbezüglich keine therapeutischen Massnahmen in Aussicht gestellt wor den seien. Für körperlich belastende Tätigkeiten werde vom Hausarzt eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % attestiert, eine Begründung derselben bleibe jedoch aus. Hingegen betone er, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf ein psychisches Leiden zurückzuführen sei, wobei es sich um eine fach fremde Beurteilung handle (S. 2 oben).
Die vo m Arzt der Y.___ diagnostizierte leichte de pressiven Episode sei gut behandelbar und begründe keine erhebliche und lang andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem Umstand, dass im Jahr 2006 letztmals regelmässige psychiatrische Behandlungen in Anspruch genom men worden seien, könne geschlossen werden, dass der Leidensdruck nicht hoch sei und auch keine krankheitswertige Einschränkung bestehe.
Überdies bestünden Hinweise, dass psychosoziale Faktoren das Befinden beein fluss t en, welche bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtig werden könnten (S. 2 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in einer körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit vollzeitlich zu arbeiten und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Inwiefern obige Begründung mangelhaft sein soll, legt e die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerdegegnerin würdigte in der Verfügung jeden Arztbericht, und es ist aus der Begründung der Verfügung klar ersichtlich, von welchen Über legungen die Beschwerdegegnerin ausging. Aufgrund der sorgfältigen Begrün dung wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die Beschwerde materiell zu begründen. Von einer Verletzung des rechtliche n Gehör s kann keine Rede sein .
E. 2.3 Trotz fehlender materieller Einwände ist die leistungsabweisende Verfügung im Folgenden zu überprüfen.
E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe.
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht sodann, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ei nem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte und nunmehr für sämtliche psychische Leiden anwendbare strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Feb ruar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die ma teriell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 3.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).
E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 261 E . 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E . 4 m it Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E . 4b/cc).
E. 4.1 Laut Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, vom 22. Oktober 2017 (Urk. 3/2 = Urk. 8/41) leidet die Beschwerdeführerin in erster Lini e immer wieder an Beschwerden des Bewegungsapparates, wenn sie zu anstrengende Arbeiten erledigen müsse. Andererseits lieg e seit ihrer Flucht aus Syrien eine psychische Traumatisierung vor, welche durch die Kampfscheidung von ihrem Mann verstärkt worden sei. Für die Arbeitsunfähigkeit sei die psychi sche Erkrankung verantwortlich.
Der Bericht über die Magnetresonanztomographie (MRI; vgl. Urk. 3/1 = Urk. 8/46) zeige zwar pathologische Befunde, die allerdings nicht überwiegend wahrschein lich mit den geschilderten Beschwerden korrelierten. Es handle sich wohl eher um zufällige Pathologien, welche aber immerhin die verminderte körperliche Belast barkeit begründen könnten. Therapeutisch sei noch nichts unternommen worden.
Für körperlich belastende Tätigkeiten (wie beispielsweise Putzen) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
E. 4.2 Dr. med. A.___, Chefarzt der Y.___, diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2017 (Urk. 8/43) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0; S. 1 Ziff. 1.1).
Die letzte ambulante Behandlung habe vor rund 11 Jahren stattgefunden und gemäss ihren Angaben habe sich die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit kei ne r psychiatrische n Behandlung unterzogen . Eine Stellungnahme zur gegenwär tigen Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit oder zu möglichen Eingliederungs massnahmen sei aufgrund des langen Zeitraums seit der letzten Behandlung nicht möglich. Eine psychotherapeutisch-psychopharmakologische Behandlung der ge genwärtigen leichten depressiven Episode wäre sicherlich indiziert und auch Vo raussetzung für eine seriöse Einschätzung der Fragen rund um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Gesamtbeurteilung werde erschwert durch die diversen somatischen Erkrankungen, in erster Linie die Beschwerden des Bewegungsappa rates, welche die Arbeitsfähigkeit laut Beschwerdeführerin in den letzten Jahren deutlich beeinflusst hätten (S. 3 Ziff. 1.11).
E. 4.3 Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und D.___, Assistenzärztin, Rheu matolo gie, C.___, stellten im Bericht vom 28. Juni 2018 (Urk. 11) folgende verkürzt dargestellte Diagnosen (S. 1 f.) : - multifokales Schmerzsyndrom - am ehesten (a .e .) degene ra tiv, myofas zial
aggraviert - DD : Spondylarthritis, Schmerzverarbeitungsstörung, Fibromyalgie - chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits - DD :
Lumboradikulärsyndrom (LRS) L5 beidseits - chronisches cervicobrachiales Syndrom beidseits - Status nach Depression 1998 - Status nach laparosko p ischer Sterilisation 1997
Die Beschwerdeführerin leide an ein em
multilokuläre n Schmerzsyndrom . Der Hauptfokus liege momentan auf der tieflumbalen Lendenwirbelsäule mit beidsei tiger spondylogener Ausstrahlung in die Beine, basierend auf leichten degenera tiven Veränderungen mit aktuell vordergründigen myofaszialen Beschwerden der Rücken- und Gesässmuskulatur bei posturaler Haltungsinsuffizienz. Weiter be stünden generalisierte myotendinöse Schmerzen und extraskelettale Symptome, die einer Fibromyalgie zugeordnet werden könnten . Zudem erscheine eine Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischer Schmerzsituation ein weiterer möglicher Begleitfaktor. Bei Status nach reaktiver Arthritis in den Kniegelenken und fraglicher ISG-Arthritis im klinischen Untersuch sei eine weiterführende Ab klärung hinsichtlich einer möglichen Spondylarthritis mit unauffälligen Resulta ten erfolgt, womit diese Verdachtsdiagnose zurzeit eher in den Hintergrund rücke. Ebenfalls hätten sich im Labor und in den Röntgenbildern der Hände und Füsse keine Hinweise auf eine entzündliche Systemerkrankung oder einer Kristallabla gerungserkrankung ergeben (S. 4).
E. 5 4
Nach dem Dargelegten ist
davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt. Folglich hat Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
E. 5.1 In somatischer Hinsicht wertete Dr. Z.___ (E. 4.
1) die im MRI vom 6. Oktober 20 17 erkennbaren pathologischen Befunde eher als zufällige Pathologien, da diese nicht mit den geschilderten Beschwerden korrelier t en. Die Ärzte des C.___ (E. 4.3) werteten die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als diskret. Eine Fib romyalgie wurde neben einer Schmerzverarbeitungsstörung und einer Spondylar thritis lediglich als Verdachtsdiagnose genannt. Die Abklärungen hinsichtlich ei ner möglichen Spondylarthritis ergab en unauffällige Resultate, womit der Ver dacht auf diese Diagnose nicht erhärtet wurde. Auch eine entzündliche Systemer krankung oder eine Kristallablagerungserkrankung wurde ausgeschlossen. Was die Schmerzverarbeitungsstörung betrifft, wurde eine solche psychiatrischerseits ni e erhoben (vgl. nachstehende E. 5. 2).
Aufgrund der doch diskreten Befundlage wurde durch die Ärzte des C.___
- ausser einer Wassertherapie - denn auch keine weitergehenden Therapien empfohlen und die dortige Behandlung abgeschlossen. E ine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit wurde nicht attestiert.
E. 5.2 Zwar attestierte der Hausarzt Dr. Z.___ (E. 4.1) der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich belastenden Tätigkeiten, führte diese aber nicht auf die somatischen Beschwerden zurück, sondern auf eine psychische Erkrankung. Im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung nannte er psychosoziale Faktoren wie die traumatische Flucht aus Syrien und die Scheidung vom Ehemann. Weder ist seinem Bericht eine psychiatrische Diagnose zu entneh men noch erwähnt er psychopathologische Befunde. Aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit Jahren behandelt und er es zumindest bis zur Berichterstattu ng nicht als notwendig erachtet hatte, die Beschwerdefüh rerin in fachärztliche psychiatrische Behandlung zu überweisen, ist unwahr scheinlich, dass er die se als ernsthaft psychisch erkrankt einschätzte. Angesichts dessen ist die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.
Dr. A.___ (E. 4.2), bei welchem die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 in Be handlung war und welchen sie kurz vor der Anmeldung zum Leistungsbezug er neut aufsuchte, diagnostizierte eine rezidivierende, gegenwärtig leichte depres sive Störung (F33.0). Eine psychotherapeutisch-psychopharmakologische Be handlung wurde nicht aufgenommen und Dr. A.___ fühlte sich ausserstande, Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen. Ob bei der Beschwerdeführerin eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung vorliegt, erscheint daher als höchst fraglich.
E. 6.1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
E. 6.2 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass lediglich Dr. Z.___ der Be schwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, allerdings mit einer fachfremden Begründung. Darauf wies die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. April 2018 hin und führte mit Verweis auf jeden ihr vorliegenden Arzt bericht sorgfältig aus, weshalb sie der Ansicht war, dass kein Rentenanspruch beste he (vgl. E. 2.1) . Die Beschwerdeführerin reagierte darauf mit Beschwerde, ohne materielle Einwände geltend zu machen. Angesichts dessen ist die Be schwerde als aussichtslos zu qualifizieren, und der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ist folglich zu verneinen.
E. 6.3 D ie Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00469
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
20. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968 und bis Ende Juni 2017 als Raumpflegerin tätig, meldete sich am 2. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/37). Aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen stellte die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Vor bescheid vom 8. Januar 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/45). Hieran hielt sie nach erhobenen Einwänden vom 30. Januar 2018 (Urk. 8/49) und
22. Februar 2018 (Urk. 8/53) mit Verfügung vom 26. April 2018 fest (Urk. 2 = Urk. 8/56). 2.
Gegen die Verfügung vom 26. April 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Mai 2018 Beschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur einge henden Begründung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdefüh rerin am 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 3. August 2018 reichte die Versicherte einen ergänzenden medizinischen Bericht (Urk.
11) ein (Urk. 10).
Am 11. September 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Protokoll S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ein weiterer Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der Sozialver sicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die be troffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent scheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung beziehungsweise ihr Urteil stützt (BGE 126 I 102 E. 2b). 1.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die abweisende Verfügung (Urk. 2) damit, laut Hausarzt seien in erster Linie die psychischen Beschwerden für die Arbeits unfähigkeit verantwortlich. Aus körperlicher Sicht sei keine Diagnose gestellt, die eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Seit elf Jahren befinde sich die Beschwerdeführerin in keiner fachärztlichen psychiatrischen Behandlung mehr. Da die Therapiemöglichkeiten nicht ausgenutzt würden, bestehe kein Leistungs anspruch (S. 1 unten).
Der behandelnde Hausarzt beschreibe zwar, dass die Magnetresonanz-Untersu chung krankhafte Veränderungen an der Wirbelsäule gezeigt habe, diese aber überwiegend wahrscheinlich nicht mit den von der Beschwerdeführerin geschil derten Beschwerden zusammenhingen. Diese Aussage werde dadurch bekräftigt, dass diesbezüglich keine therapeutischen Massnahmen in Aussicht gestellt wor den seien. Für körperlich belastende Tätigkeiten werde vom Hausarzt eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % attestiert, eine Begründung derselben bleibe jedoch aus. Hingegen betone er, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf ein psychisches Leiden zurückzuführen sei, wobei es sich um eine fach fremde Beurteilung handle (S. 2 oben).
Die vo m Arzt der Y.___ diagnostizierte leichte de pressiven Episode sei gut behandelbar und begründe keine erhebliche und lang andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem Umstand, dass im Jahr 2006 letztmals regelmässige psychiatrische Behandlungen in Anspruch genom men worden seien, könne geschlossen werden, dass der Leidensdruck nicht hoch sei und auch keine krankheitswertige Einschränkung bestehe.
Überdies bestünden Hinweise, dass psychosoziale Faktoren das Befinden beein fluss t en, welche bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtig werden könnten (S. 2 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, in einer körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit vollzeitlich zu arbeiten und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 2 Mitte). 2.2
Inwiefern obige Begründung mangelhaft sein soll, legt e die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerdegegnerin würdigte in der Verfügung jeden Arztbericht, und es ist aus der Begründung der Verfügung klar ersichtlich, von welchen Über legungen die Beschwerdegegnerin ausging. Aufgrund der sorgfältigen Begrün dung wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die Beschwerde materiell zu begründen. Von einer Verletzung des rechtliche n Gehör s kann keine Rede sein . 2.3
Trotz fehlender materieller Einwände ist die leistungsabweisende Verfügung im Folgenden zu überprüfen. 3. 3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe.
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht sodann, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ei nem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte und nunmehr für sämtliche psychische Leiden anwendbare strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Feb ruar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die ma teriell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 3. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 261 E . 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E . 4 m it Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E . 4b/cc). 4. 4.1
Laut Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, vom 22. Oktober 2017 (Urk. 3/2 = Urk. 8/41) leidet die Beschwerdeführerin in erster Lini e immer wieder an Beschwerden des Bewegungsapparates, wenn sie zu anstrengende Arbeiten erledigen müsse. Andererseits lieg e seit ihrer Flucht aus Syrien eine psychische Traumatisierung vor, welche durch die Kampfscheidung von ihrem Mann verstärkt worden sei. Für die Arbeitsunfähigkeit sei die psychi sche Erkrankung verantwortlich.
Der Bericht über die Magnetresonanztomographie (MRI; vgl. Urk. 3/1 = Urk. 8/46) zeige zwar pathologische Befunde, die allerdings nicht überwiegend wahrschein lich mit den geschilderten Beschwerden korrelierten. Es handle sich wohl eher um zufällige Pathologien, welche aber immerhin die verminderte körperliche Belast barkeit begründen könnten. Therapeutisch sei noch nichts unternommen worden.
Für körperlich belastende Tätigkeiten (wie beispielsweise Putzen) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.2
Dr. med. A.___, Chefarzt der Y.___, diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2017 (Urk. 8/43) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0; S. 1 Ziff. 1.1).
Die letzte ambulante Behandlung habe vor rund 11 Jahren stattgefunden und gemäss ihren Angaben habe sich die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit kei ne r psychiatrische n Behandlung unterzogen . Eine Stellungnahme zur gegenwär tigen Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit oder zu möglichen Eingliederungs massnahmen sei aufgrund des langen Zeitraums seit der letzten Behandlung nicht möglich. Eine psychotherapeutisch-psychopharmakologische Behandlung der ge genwärtigen leichten depressiven Episode wäre sicherlich indiziert und auch Vo raussetzung für eine seriöse Einschätzung der Fragen rund um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Gesamtbeurteilung werde erschwert durch die diversen somatischen Erkrankungen, in erster Linie die Beschwerden des Bewegungsappa rates, welche die Arbeitsfähigkeit laut Beschwerdeführerin in den letzten Jahren deutlich beeinflusst hätten (S. 3 Ziff. 1.11). 4.3
Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und D.___, Assistenzärztin, Rheu matolo gie, C.___, stellten im Bericht vom 28. Juni 2018 (Urk. 11) folgende verkürzt dargestellte Diagnosen (S. 1 f.) : - multifokales Schmerzsyndrom - am ehesten (a .e .) degene ra tiv, myofas zial
aggraviert - DD : Spondylarthritis, Schmerzverarbeitungsstörung, Fibromyalgie - chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits - DD :
Lumboradikulärsyndrom (LRS) L5 beidseits - chronisches cervicobrachiales Syndrom beidseits - Status nach Depression 1998 - Status nach laparosko p ischer Sterilisation 1997
Die Beschwerdeführerin leide an ein em
multilokuläre n Schmerzsyndrom . Der Hauptfokus liege momentan auf der tieflumbalen Lendenwirbelsäule mit beidsei tiger spondylogener Ausstrahlung in die Beine, basierend auf leichten degenera tiven Veränderungen mit aktuell vordergründigen myofaszialen Beschwerden der Rücken- und Gesässmuskulatur bei posturaler Haltungsinsuffizienz. Weiter be stünden generalisierte myotendinöse Schmerzen und extraskelettale Symptome, die einer Fibromyalgie zugeordnet werden könnten . Zudem erscheine eine Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischer Schmerzsituation ein weiterer möglicher Begleitfaktor. Bei Status nach reaktiver Arthritis in den Kniegelenken und fraglicher ISG-Arthritis im klinischen Untersuch sei eine weiterführende Ab klärung hinsichtlich einer möglichen Spondylarthritis mit unauffälligen Resulta ten erfolgt, womit diese Verdachtsdiagnose zurzeit eher in den Hintergrund rücke. Ebenfalls hätten sich im Labor und in den Röntgenbildern der Hände und Füsse keine Hinweise auf eine entzündliche Systemerkrankung oder einer Kristallabla gerungserkrankung ergeben (S. 4). 5. 5.1
In somatischer Hinsicht wertete Dr. Z.___ (E. 4.
1) die im MRI vom 6. Oktober 20 17 erkennbaren pathologischen Befunde eher als zufällige Pathologien, da diese nicht mit den geschilderten Beschwerden korrelier t en. Die Ärzte des C.___ (E. 4.3) werteten die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als diskret. Eine Fib romyalgie wurde neben einer Schmerzverarbeitungsstörung und einer Spondylar thritis lediglich als Verdachtsdiagnose genannt. Die Abklärungen hinsichtlich ei ner möglichen Spondylarthritis ergab en unauffällige Resultate, womit der Ver dacht auf diese Diagnose nicht erhärtet wurde. Auch eine entzündliche Systemer krankung oder eine Kristallablagerungserkrankung wurde ausgeschlossen. Was die Schmerzverarbeitungsstörung betrifft, wurde eine solche psychiatrischerseits ni e erhoben (vgl. nachstehende E. 5. 2).
Aufgrund der doch diskreten Befundlage wurde durch die Ärzte des C.___
- ausser einer Wassertherapie - denn auch keine weitergehenden Therapien empfohlen und die dortige Behandlung abgeschlossen. E ine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit wurde nicht attestiert. 5.2
Zwar attestierte der Hausarzt Dr. Z.___ (E. 4.1) der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich belastenden Tätigkeiten, führte diese aber nicht auf die somatischen Beschwerden zurück, sondern auf eine psychische Erkrankung. Im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung nannte er psychosoziale Faktoren wie die traumatische Flucht aus Syrien und die Scheidung vom Ehemann. Weder ist seinem Bericht eine psychiatrische Diagnose zu entneh men noch erwähnt er psychopathologische Befunde. Aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit Jahren behandelt und er es zumindest bis zur Berichterstattu ng nicht als notwendig erachtet hatte, die Beschwerdefüh rerin in fachärztliche psychiatrische Behandlung zu überweisen, ist unwahr scheinlich, dass er die se als ernsthaft psychisch erkrankt einschätzte. Angesichts dessen ist die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.
Dr. A.___ (E. 4.2), bei welchem die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 in Be handlung war und welchen sie kurz vor der Anmeldung zum Leistungsbezug er neut aufsuchte, diagnostizierte eine rezidivierende, gegenwärtig leichte depres sive Störung (F33.0). Eine psychotherapeutisch-psychopharmakologische Be handlung wurde nicht aufgenommen und Dr. A.___ fühlte sich ausserstande, Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen. Ob bei der Beschwerdeführerin eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung vorliegt, erscheint daher als höchst fraglich. 5. 3
Eine Vorbedingung für die Anwendung des str ukturierten Beweisverfahrens be steht im Vorliegen einer fachärztlich einwandfr ei diagnostizierten Gesundheits beeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 2.1). Daran fehlt es vorliegend, womit eine Indikatorenprüfung entfällt.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Angesichts der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Rentenverfü gung, welcher für die Beurteilung massgebend ist (BGE 129 V 1 E. 1.2), weder somatische noch psychiatrische oder psychotherapeutische Therapien in An spruch genommen w orden sind, sind auch von weitergehenden medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5. 4
Nach dem Dargelegten ist
davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt. Folglich hat Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. 6. 6.1
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.2
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass lediglich Dr. Z.___ der Be schwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, allerdings mit einer fachfremden Begründung. Darauf wies die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. April 2018 hin und führte mit Verweis auf jeden ihr vorliegenden Arzt bericht sorgfältig aus, weshalb sie der Ansicht war, dass kein Rentenanspruch beste he (vgl. E. 2.1) . Die Beschwerdeführerin reagierte darauf mit Beschwerde, ohne materielle Einwände geltend zu machen. Angesichts dessen ist die Be schwerde als aussichtslos zu qualifizieren, und der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ist folglich zu verneinen. 6.3
D ie Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher