Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1976, a rbeitete zuletzt als Magaziner und Chauffeur (Urk. 8/13 S. 3 f. Ziff. 1.2). Am 2 2. März 2002 meldete er sich bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 4. Februar
2003 und Einspracheentscheid vom 1 9. März 2003 verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rent enanspruch (Urk. 8/21, Urk. 8/26) . Eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/30/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. November 2003 ab (Urk. 8/34 S. 9 Dispositiv Ziff. 1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht m it Urteil vom 4. Oktober 2004 ab (Urk. 8/38 S. 5 Dispositiv Ziff. 1).
Am 2 3. Mai 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/42). Mit Verfügu ng vom 1 3. November 200 6 (Urk. 8/58) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein. In der Folge
holte sie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/72) ein. Mit Verfügung vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/84) ver neinte sie erneut einen Rentenanspruch.
Am 9. Oktober 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Urk. 8/98). Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 8/112) wurde die berufliche Massnahme
abgebrochen . Am 5. September 2011 stellte der Versi cherte ein Zusatzgesuch betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 8/120). Mit Ver fügung vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 8/129) verneinte die IV-Stelle einen An spruch auf Eingliederungsmassnahmen.
1.2
Am 3 0. November 2016 (Urk. 8/141) meldete sich der Versicherte erneut
bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, tätigte erwerbliche (Urk. 8/146) und medizinische (Urk. 8/150) Abklärungen und holte ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/160) ein. Am 6. Dezember 2017 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 8/164). Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/165 und
Urk.
8/169) vor.
Mit Verfügung vom 1 2. April 2018 (Urk. 8/171 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. April 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen, ins besondere eine neue polydisziplinäre Begutachtung, an die IV-Stelle zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 7. August 2018 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. Mai 2018 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person seines Rechtsvertreters. Das Gericht ordnete weiter einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer je eine Kopie der Beschwerdeantwort und des Feststellungsblattes der Beschwerde gegnerin vo m 2 9. Juni 2018 (Urk. 8/177) zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-3).
Der Beschwerdeführer reichte am 1 1. Oktober 2018 (Urk.
13) die Replik ein. Am 1 7. Oktober 2018 (Urk.
16) reichte der Rechtsvertreter dem Gericht die Honorar note (Urk.
17) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 5. November
2018 auf eine Duplik (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Inva lidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 3. Mai 2006 (Urk. 8/42) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/84) einen Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 8/129) ver neinte sie auch einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Die angefoch tene Verfügung vom 1 2. April 2018
erging nach der Neuanmeldung des Be schwerdeführers vom 3 0. November 2016 (Urk. 8/141).
Die Beschwerdegegnerin stellte i n der angefochtenen Verfügung auf das einge holte bidisziplinäre Gutachten vom 1 1. August 2017 ab und verneinte gestützt darauf einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei mit den Erkenntnissen und der Wür digung im bidisziplinären Gutachten nicht einverstanden. Aufgrund seiner Beschwerden sei er nicht im Stande, einer leichten oder sogar mittelschweren Tätigkeit nachzugehen. Dem orthopädischen Gutachter werde vorgeworfen, dass
er ihn nicht objektiv und unvoreingenommen beurteilt habe . Auch die Beschwerde gegnerin habe ihre grundsätzlich neutrale Haltung aufgegeben (Urk. 1
S. 5 Ziff. 16-17). Die falsche Darstellung betreffend die nicht statt gefundene Opera tion stamme vom orthopädischen Gutachter (S. 5 f. Ziff. 18).
Die Begutachtung habe in den Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie stattge funden. Da sich in den Arztberichten eine Reihe pathologischer neurologischer Berichte fänden, seien die gesundheitlichen Probleme nicht rechtsgenügend ab geklärt worden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 28). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 1 4. März 2008 und vom 1 2. Dezember 2011
massgeblich verändert hat.
3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, nannte im Gutachten vom 9. September 2002 (Urk. 8/13)
als Diagno sen (S. 5 Ziff. 4): - chronisches thorak overtebrales Syndrom - leichte Wirbelsäulenfehlform mit abgeflachter Brustkyphose und lum bal linkskonvexer Skoliose bei Status nach M. Scheuermann - Funktionsstörung der Brustwirbelsäule (BWS) mit Irritationszonen - muskulär e
Dysbalance
Der Gutachter stellte zur Arbeitsfähigkeit fest, für eine schwere körperliche Tätigkeit bestehe dauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine mässig be lastende Arbeit wie als Lagerist, Chauffeur, Verkäufer oder Mitarbeiter im Service werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf 75 % sollte möglich sein . Für eine leichte und wechsel belastende Arbeit, die sich der Beschwerdeführer selber einteilen könne und die nicht mit dem Heben von Lasten von über 10 bis 15 kg einhergehe, wie für Hilfsarbeiten im Büro, werde die Arbeitsfähigkeit auf 90 % geschätzt . Wegen der chronischen Rücken schmerzen werde es aber auch in einer solchen Tätigkeit zu Arbeitsausfällen kom men (S. 6 Ziff. 5). 3.2
3.2.1
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 3. Mai 2006 holte d ie Be schwerdegegnerin beim Z.___, A.___, ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 3 0. Oktober 2007 (Urk. 8/72/2-21) erstattet wurde.
Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er unter Schmerzen im Bereich der Brust, der Schultern und im Nacken leide. Weiter bestehe eine Migräne mit Lichtempfindlichkeit und Übelkeit (S. 9 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 20 %, durch eine leichte depressive Episode. Eine mittelgradige oder schwere depressive Störung liege nicht vor . Konzentrationsstörungen bestünden nicht. T rotz der geklagten Beschwerden könne es dem Exploranden aus psychi atrischer Sicht zugemutet werden, in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % nachzugehen (S. 11 f.
Ziff. 4.1.5 unten). 3.2.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte zur ortho pädischen Untersuchung aus, der Explorand habe über seit dem Jugendalter be stehende Rückenschmerzen berichtet, die physiotherapeutische Massnahmen nach sich gezogen hätten. Dabei habe sich
keine relevante Besserung erzielen lassen. Seit etwa acht Jahren bestünden darüber hinaus Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Kopf, die von Übelkeit, Schlafstörungen und einem an haltenden Energiedefizit begleitet seien . Der Explorand habe zudem über rezidi vierend auftretende Beschwerden an den peripheren Gelenken, insbesondere der oberen Extremitäten, berichtet (S. 15 Ziff. 4.2.4 oben). Bezüglich der Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfal tung, so dass eine wesentliche Pathologie weitgehend auszuschliessen sei. Auf neurologischer Ebene bestünden keine Hinweise auf eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems . Die Bilddokumente der Wirbelsäule zeigten eine kurzstreckige, vorwiegend lumbale Skoliose ohne wesentliche Torsionskompo nente, wohingegen die kranialen Anteile der Wirbelsäule weitestgehen d unauf fällig seien (S. 15 unten).
Die vom Exploranden angegebenen Beschwerden hätten sich anlässlich der Un tersuchung nur zu einem geringen Teil objektivieren lassen. Zwar bestehe eine nicht übermässig stark ausgebildete Rückenmuskulatur. Es hätten sich jedoch keine klaren Hinweise für die Ursache der seit 20 Jahren angegebenen Rücken schmerzen ergeben, die zudem vollständig therapieresistent geblieben seien. Ein wesentlicher Faktor dürfte eine allgemeine körperliche Dekonditionierung sei n, die vor allem durch den sehr unstrukturierten Tagesablauf begründet sei . Zudem lägen wahrscheinlich relevante nicht organische Faktoren vor (S. 16 Ziff. 4.2.4). Für körperlich schwere Arbeiten liege bei der sicherlich vorliegenden Dekonditi onierung keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. Eine solche Tätigkeit dürfte den Exploranden überlasten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite von 15 kg, die in wechselnder Position und ohne repetitive Überkopfbewegungen durchgeführt werden könnten, bestehe eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Derart angepasste Tätigkeiten führten aufgrund der allgemeinen Erfahrung bei den vorliegenden Befunden nicht zu einer wesentlichen Schmerzprovokation (S. 16 Ziff. 4.2.5). 3.2.3
Die Gutachter des Z.___ stellten gesamthaft folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 f. Ziff. 5.1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptoma tik - leichtgradige thorakolumbale Skoliose, weitgehend funktionell bedingt
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit nannte sie (S. 18
Ziff. 5.2): - Schmerzverarbeitungsstörung - beginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom weitestgehend ohne kli nisches Korrelat - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch
Zusammengefasst sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit 80 % arbeits- und leistungsfähig. Die Ar beitsfähigkeit könnte vollschichtig realisiert werden (S. 18 Ziff. 6.2). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 8. Januar 2009 (Urk. 8/114) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches zerviko - thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - muskulärer Dysbalance, Schulterschiefstand, Haltungsinsuffizienz und Wirbelsäulenfehlhaltung - chronisches costosternales
myotendinotisches Schmerzsyndrom Rippe 2 3 rechts - Differentialdiagnose: Tietze-Syndrom, Status nach Kontusion 1996 - Verdacht auf Angst und depressive Störung - Migräne - Status nach Herniotomie links, 2 2. Februar 2006 - Nikotinabusus 4. 4.1
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 6. A ugust
2014 (Urk. 8/168) ein, welches
der Sozialdi enst, Bezirk Affoltern am Albis, in Auftrag gegeben hatte . Dr. D.___ führte
aus, der Patient glaube nicht, dass er im Moment nicht arbeiten könne. Die Ärzte der E.___ seien ebenfalls dieser Ansich t . Der Beschwerdeführer habe einen Bericht der Ärzte der E.___ vom 2 2. Juli 2014 mitgebracht (S. 1 unten). Zwei dort erfolgte Injektionen und ein Infiltrations-Versuch hätten keinen Erfolg gebracht (S. 2 unten).
Dr. D.___ antwortete auf die Fragen des Sozialdienstes, zurzeit bekomme man den Eindruck, dass es sich um andauernde Beschwerden handle. Bei der Durchsicht aller medizinischen Akten entstehe allerdings der Eindruck, dass ein wellenförmiger Verlauf bestehe. Mal gehe es dem Beschwerdeführer besser, mal schlechter (S. 3 Ziff. 1). Der Patient benötige zurzeit Medikamente. Er, Dr. D.___, sei der Auffassung, dass mit lokalen Infiltrationen eine Linde rung er zielt werden könne. Ob eine Heilung möglich sei, vermöge er nicht ab schlies send zu beurteilen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit einer Besserung durch Kor tisontabletten sei nicht mit einer Verschlechterung zu rechnen (S. 3 Ziff. 2-3).
Im letzten Beruf als Transportchauffeur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Bericht der E.___ sei für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgestellt worden. Dr. D.___ sei der Überzeugung, dass der Patient an einem geschützten Arbeitsplatz mit wechselbelastender Tätigkeit, teil sitzend, teils gehend, maximal vier Stunden pro Tag arbeiten könne, ohne dass er Lasten von über 5 kg tragen müsse . Nach dem geplanten stationären Aufenthalt in der E.___ sei die Arbeitsfähigkeit erneut zu prüfen (S. 3 Ziff. 4). 4.2 Dr. med.
F.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. G.___, Fach arzt für Neurologie, H.___, stellten im Bericht vom 9. März
2015 (Urk. 8/150/18-
21) folgende Diagnosen (S. 1): - generalisiertes Schmerzsyndrom seit dem 1 6. Lebensjahr - aktenanamnestisch ohne sicheren Hinweis auf eine rheumatologische Grunderkrankung - anamnestisch klinische Besserung unter Langzeitsteroidtherapie - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, Diffe rentialdiagnose: radikuläres Reizsyndrom C7 links nicht ausgeschlossen - MRI Halswirbelsäule (HWS), Mai 2014: mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusionen C4-8 mit neuroforaminaler Enge für die Wurzel C7 links, keine Myelonkompression, keine Myelo pathie, keine Spinalkanalstenose - klinisch-neurologisch: Muskeltonus, - trophik und -kraft seitengleich normal - Status nach zweimaligen HWS-nahen Infiltrationen ohne positive Wir kung - leichtes motorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits - elektrophysiologisch bestätigt - Migräne ohne Aura
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten in ihrer Beurteilung aus, beim Patienten be stehe ein chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom, aktuell mit Exazerba tion der bekannten zervikospondylogenen Schmerzen. Klinisch neurologisch und anhand der Bildgebung mit neuroforaminaler Enge der Wurzel C7 links sei ein zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 links möglich, wobei durch die stattgehabten Infiltrationen gemäss den Angaben des Patienten kein positiver Effekt erzielt worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe weder ein Hinweis auf ein zerviko myelonradikuläres Reiz- beziehungsweise sensomotorisches Ausfallsyndrom noch auf eine zervikale Myelopathie . Bezüglich des generalisierten Schmerzsyn droms werde eine Hospitalisation empfohlen (S. 3 unten). 4.3
Der Beschwerdeführer suchte in der Folge
Dr. med. I.___, Facharzt für Neurochirurgie,
im J.___
auf . Dr. I.___
stellte im Bericht vom 9. September 2015 (Urk. 8/150/16-17) folgende Diagnosen (S. 1): - sensible Ataxie bei medialem myelonkompressiv wirkendem Bandschei benvorfall HWK 4/5 - Supinatortunnelsyndrom beidseits - Sulcus
ulnaris -Syndrom beidseits, jeweils mit pseudoradikulärer Schmer zausstrahlung
Dr. I.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdesymptomatik bestehe eigent lich seit mehreren Jahren, habe sich aber innerhalb der letzten anderthalb Jahren deutlich verschlechtert. Konservative Therapiemassnahmen in der E.___ hätten die Schmerzsymptomatik verstärkt (S. 1).
Dr. I.___ gab i m Bericht vom 1 2. Oktober
2015 an, dass für den 1 6. November
2015 eine Operation geplant sei (Urk. 8/150/ 14- 15, S. 2 oben). 4.4
Ein MRI der HWS nativ vom 1 0. September 2015 ergab gemäss dem Bericht vom 1 1. September
2015 (Urk. 8/153) im Vergleich zur Untersuchung vom 1 3. Mai
2014 eine konstante mediane Diskushernie HWS 4/5 rechtsbetont mit geringer Myelonkompression ohne Hinweis auf eine Myelopathie. Weiter wurden eine konstante geringe mediolaterale Diskushernie HWK 6/7 ohne Kontakt zum Myelon sowie ohne höhergradige Spinalkanalstenose festgest ellt, eine osteodis koligamentär bedingte foraminale Stenose HWK 6/7 beidseits mit möglicher Wur zeltangierung C7 beidseits linksbeton t, geringe osteodiskoligamentär
bedingte foraminale Stenose n HWK 3/4 bis HWK 5/6 betont, ohne eindeutige Wurzelkom pression, und eine konstante Atlantodentalarthrose (S. 1 unten). 4.5
Dr. I.___ stellte im Bericht vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 8/150/11-13) die Diagno sen relative, zervikale Spinalkanalstenose HWK 4/5 sowie linkslateraler Band scheibenvorfall HWK 6/7 (S. 1). Dr. I.___ führte aus, der Patient sei erneut darauf hingewiesen worden, dass eine Dekompression der entsprechenden Zervi kalwurzeln C5 und C7 links beziehungsweise des Rückenmarks bei HWK 4/5 in diziert sei. Wohl aus einer gewissen Ängstlichkeit heraus sei der Patient einer operativen Entlastung der neuronalen Strukturen stets entgegengestanden. An gesichts seines Alters sei eine operative Entlastung absolut sinnvoll (S. 2 unten). Der Patient habe berichtet, dass ursprünglich eine Operation geplant gewesen sei. Die Anästhesistin habe jedoch letztlich dafür gesorgt, dass es zu keiner Operation gekommen sei. Der Patient könne sich aus persönlichen Gründen nicht zu einem zeitnahen Operationstermin entschliessen (S. 3). 4.6
Am 2 3. Dezember 2016 erfolgte ein MRI des
(linken) Handgelenkes nativ. Im Be richt vom 2 3. Dezember 2016 (Urk. 3/4) wurde zur Untersuchung ausgeführt, es seien eine umschriebene Signalerhöhung und eine leichte Abflachung im Bereich des Nervus
medianus auf Höhe des Flexorenretinakulums festgestellt worden. Dies könne ein Ausdruck bei einem Karpaltunnelsyndrom sein. Proximal und dis tal zeige sich ein regelrechtes Signalverhalten (S. 1 unten). 4.7
Am 2 2. Dezember 2016 erfolgte ein MRI des linken Ellenbogens nativ. Im Bericht vom 5. Januar 2017 (Urk. 3/3) wurde ein unauffälliger Befund des linken Ellen bogens erwähnt.
4.8
Dr. I.___ nannte im Bericht vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 8/150/6-7) als Diag nosen eine Ulnariskompression im Bereich des Septum intermuskulare mediale links und ein ausgeprägtes Karpaltunnel-Syndrom links (S. 1). 4.9
Dr. K.___
gab
im Bericht vom 1 9. März 2017 (Urk. 8/150/1-5) an, seines Erach ten s habe der Patient die meisten Symptome von Seiten der zervikalen Myelopa thie. Der Patient warte auf einen Operationstermin in Deutschland bei Dr. I.___ (S. 2 Ziff. 1.4 und 1.5). Dr. K.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 1 1. März 2010 auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Weiter gab er an, es bestünden Schmerzen in den Armen links mehr als rechts sowie Koordinations- und Bewegungsstörungen. Eine körperliche Arbeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7). 4.10
Dr. med. L.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 8/163 S. 4 oben) aus, mit den neuen Unterlagen ergebe sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Klärung der Situation. Zur Abklärung des orthopädisch-psychiatrischen Krankheitsbildes sei ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen. Die Gutachter sollten sich mit dem Vorgutachten des Z.___ vom 3 0. Oktober 2007 auseinandersetzen. 4.11 4.11 .1
Die Beschwerdegegnerin holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, das vom 1 1. August 2017 datiert (Urk. 8/160 S. 5) . Die orthopädische Untersuchung erfolgte am 1 1. Juli 2017 durch Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates . Die psychiatrische Untersuchung fand am gl e ichen Tag durch Prof. Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 8/160 S. 1).
Prof.
N.___ führte im psychiatrischen Teil gutachten vom 1 2. Juli
2017 (Urk. 8/160/6-73) aus, der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung zum Kamin feger nach 1.5 Jahren abgebrochen. Bis 2002 habe er als Chauffeur in der Aus lieferung gearbeitet. Danach sei er nicht mehr berufstätig gewesen. Es lägen diverse neurologische Berichte vor. Aus gutachterlicher Sicht bleibe unklar, wes halb eine orthopädisch-psychiatrische und nicht eine neurologisch-psychiatri sche Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei (S. 50 Ziff. 1.3). Der Beschwer deführer habe über Schmerzen im Rücken berichtet. Weite r leide er an einer Mig räne, habe Schmerzen in den Beinen und könne nicht lange stehen . Zirka seit dem Jahr 2000 habe er chronische Schmerzen (S. 53 Mitte). Die Einnahme von Dafalgan führe zu einer Reduktion der Schmerzen um zirka zwei Einheiten auf der VAS-Schmerzskala (S. 53 unten).
Der Explorand schlafe nach seinen Angaben schmerzbedingt schlecht (S.
55
Ziff. 2.3). W egen der Schmerzen halte er sich auch
nicht mehr für belastungs- und arbeitsfähig. Aktuell könne er überhaupt nicht arbeiten. Auch in einer adap tierten Tätigkeit halte er sich für nicht leistungsfähig. Nach Ressourcen befragt, habe er angegeben, dass er einen Hund und das Angeln habe, was für ihn eine Stärke sei . Auch sein Freundeskreis stelle für ihn eine Ressource dar (S. 55 Ziff. 2.4). Seit Jahren bestehe keine psychiatrische Behandlung mehr (S. 55 Ziff. 2.5).
Der Beschwerdeführer sei in seinem Verhalten verdeutlichend erschienen . In der Berichterstattung sei er diffus geblieben. Nach zirka 30 Minuten sei er erstmals aus dem Sitzen aufgestanden, da er über Schmerzen geklagt habe (S. 57 unten). Der Explorand habe subjektiv keine Störungen der Konzentration und der Auf merksamkeit beklagt. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien in der Exploration aber leicht herabgesetzt gewesen. Im zeitlichen Verlauf der bidiszip linären Untersuchung sei es zu keinem wesentlichen Abfall der kognitiven Para meter gekommen (S. 58 oben). Klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine Per sönlichkeitsakzentuierung oder -störung (S. 58 unten).
Die im Gutachten des Z.___ gestellte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 könne bestätigt werden. Psychologische Faktoren führten zu einer Verstärkung der subjektiven Schmerzzunahme (S. 62 lit . D unten). Eine so matoforme Schmerzstörung liege aber nicht vor, da die Kriterien gemäss ICD-10 nicht erfüllt seien . Der Beschwerdeführer
habe einen Einfluss psychosozialer und emotionaler Faktoren auf die subjektive Schmerzwahrnehmung negiert. Die Schmerzintensität sei sodann zwar hoch, aber noch variabel. Der Schmerz werde durch eine körperliche Belastung getriggert. Diese Befunde sprächen gegen eine chronische Schmerzstörung. Ein depressiver Affekt sei in der Untersuchung nicht zu beobachten gewesen.
Aus gutachterlicher Sicht hätten sich Hinweise auf eine Verdeutlichung ergeben. Eine Aggravation oder gar eine Simulation habe jedoch nicht vorgelegen (S. 63 oben). Die Schilderung der Beschwerden sei sehr diffus gewesen. Der Beschwer deführer sei nicht in der Lage gewesen, diese auf Nachfrage hin zu präzisieren. Dies könne zum Teil auf sein Ausbildungsniveau zurückgeführt werden (S. 63 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei zu erwähnen, dass eine gewisse Diskrepan z bestehe zwischen dem privaten, wenig eingesc hränkten Aktivitätsniveau und den im beruflichen Bereich geltend gemachten Beschwerden. Der Beschwerdeführer habe auch etwas «verhangen» gewirkt (S. 63 unten). Bezüglich seiner Persönlich keit hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben und es seien auch keine Störungen der Ich-Strukturen zu erkennen gewesen (S. 64 oben). Die Ressourcenlage sei allerdings dünn. Es bestünden multiple psychosoziale Probleme, die für eine berufliche Wiedereingliederung in einer adaptierten Tätig keit hinderlich seien. Es bestünden Probleme in Verbindung mit der Ausbildung (ICD-10 Z55), in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und in Verbin dung mit den ökonomischen Verhältnissen (finanzielle Probleme und langjährige Abhän gigkeit vom Sozialamt, ICD-10 Z 59; S. 64 Mitte). Wie vom Vorgutachter des Z.___ diagnostiziert, sei weiterhin von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen (S. 64 unten). Im Vergleich zur Voruntersuchung im Z.___ bestehe ein im Wesentlichen unveränderter psychischer Gesundheitszustand. Die vom Z.___ Gutachter festgestellte Depression sei inzwischen remittiert (S. 65 oben). Mit einer Schmerzverarbeitungsstörung und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier ten Erkrankungen liege ein psychosomatisches Störungsbild vor, so dass eine Diskussion der Standardindikatoren notwendig sei (S. 65 Mitte).
Der Beschwerdeführer weise keine Störungen der Ich-Strukturen auf und es be stehe keine Persönlichkeitsstörung. Des Weiteren lägen keine psychiatrischen Störungsbilder vor, die mit der chronischen Schmerzstörung interagieren würden. Die Schmerzen dominierten auch nicht das komplette Leben des Exploranden, wobei weiterhin eine gute soziale Teilhabe bestehe. Aus gutachterlicher Sicht sei festzuhalten, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege . Das Störungs bild sei zudem unbehandelt. Es finde keine multimodale Schmerztherapie und keine psychiatrische Behandlung statt (S. 65 unten). Für die zuletzt ausgeübte n Tätigkeiten oder für eine adaptierte Tätigkeit bestünden keine handicapierenden Funktionsstörungen von 20 % oder mehr (S. 66 oben).
Prof. N.___ nannte als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), und multiple psychosoziale Belastungsfaktoren mit/bei Problemen in Verbindung mit der Ausbildung, mit Arbeitslosigkeit und mit den ökonomischen Verhältnissen. Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit nannte der Gutachter keine (S. 66 lit . E. 1 und 2). Die offene Dis kussion der Standardindikatoren sei negativ verlaufen (S. 67 lit . F Mitte).
In den vorliegenden Berichten fänden sich pathologische neurophysiologische Befunde. Es werde davon ausgegangen, dass mit der erfolgten Begutachtung we gen Fehlens der Indikation für Neurologie die Beschwerden des Beschwerdefüh rers nicht vollumfänglich abgeklärt worden seien (S. 68 unten). 4 . 11 .2
Dr. M.___ führte im orthopädisch- traumatologischen
Teil gutachten vom 1 1. Juli
2017 (Urk. 8/160/76-137) aus, eine operative Intervention sei nicht er folgt . Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer geplanten Operation das Risiko als zu hoch erschienen. Die Narkoseärztin habe letztlich dafür gesorgt, dass es nicht zur Operation gekommen sei . Ein entsprechender Bericht liege je doch nicht vor (S. 6 unten). Nach
der langjährigen operativen Tätigkeit des Gut achters bestünden Zweifel, dass eine Narkoseärztin eine geplante, offensichtlich dringliche neurochirurgische Operation ablehne und dies interdisziplinär nicht näher diskutiert worden sei (S. 6 f.).
Dr. I.___ habe nach weiteren Konsultationen im Juli
2016 und im Januar
2017 neu ein linksseitiges Ulnariskompressionssyndrom nebst einem ausgepräg ten linksseitigen Karpalkanalsyndrom diagnostiziert (S. 7 oben). Der ganze Sach verhalt erscheine etwas verworren und die Berichte von Dr. I.___ seien un klar. Im September
2015 sei von einer Myelopathie des zervikalen Rückenmarks gesprochen und eine Operation empfohlen worden, die dann nicht durchgeführt worden sei . Im Januar 2017 sei von einem Karpaltunnelsyndrom links
und dann von einem Sulcus
nervi
ulnaris -Syndrom links und davor von einem Supinator logen-Syndrom gesprochen worden. Zusätzlich zur bereits 2015 empfohlenen Diskektomie bei C4/5 nebst interkorporeller Fusion bei C4/5 sowie Neurolyse und Dekompression des Nervus
ulnaris und der Supinatorlogen beidseits empfehle Dr. I.___ nun auch die Entlastung des linken N. Medianus sowie eine Entlas tung des linken N. Ulnaris im Sulcus . Der Hausarzt habe am 1 9. März 2017 be richtet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland operiert worden sei . In der Anamneseerhebung habe dieser dies aber verneint (S. 7 unten).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an der Halswirbelsäule ein Ziehen und zuweilen auch ein Brennen verspüre und auch ein Druck bestehe (S. 12 oben). Auf Nachfrage habe er zur Beschwerdesy mptomatik angegeben, dass er ausge hend von der HWS zwischen den Schulterblättern bis zur Lendenwirbelsäule (LSW) einen ziehenden Schmerz verspüre (S. 12 Mitte). Der Beschwerdeführer habe einen 24-stündig vorhandenen ziehenden sowie drückenden Schmerz an der gesamten Wirbelsäule angegeben mit Schmerzfortleitung in die beiden unteren Extremitäten. Dieser sei so wohl in sitzender, stehender, gehender als auch l iegen der Körperposition vorhanden (S. 13 oben). Die Schmerzen im Bereich der HWS und der LWS habe er mit einer maximalen Schmerzintensität von 9 auf der VAS Schmerzskala angegeben . In Ruhe und in entspannter Körperposition bestehe ein kontinuierlich anhaltender Ruheschmerz von 7 auf der Skala (S. 13 unten).
Der Explorand habe weiter angegeben, dass er seit vielen Jahren keine physio therapeutische Behandlung mehr erhalten habe (S. 20 Ziff. 4.1). Bei der Untersu chung sei das Entkleiden bis auf die Unterwäsche flüssig und routiniert erfolgt. Dabei habe sich sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten keine Bewegungseinschränkung gezeigt. Die Feinmotorik der Finger sei uneinge schränkt erhalten (S. 22 unten). Die Wirbelsäule weise eine diskrete linkskonvexe Skoliose mit thorakalem Gegenschwung auf, ohne Gibbus oder Buckelbildung. Die Rücken- und Schultermuskulatur sei symmetrisch kräftig ausgebildet. Der Gesamthabitus sei entsprechend gut konditioniert und regelrecht tonisiert (S. 24 oben). Die Wirbelsäulenkrümmung zeige im Seitenprofil eine altersentsprechende Kyphose der Wirbelsäule. Ebenso zeige sich eine regelrechte Lordosierung der LWS (S. 24 Mitte). Die Brustwirbelsäule zeige beim aktiven Aufrichten ein har monisches Bewegungsspiel. Die Überstreckung nach hinten führe zu einer ver minderten Bildung eines Ho h lrückens (S. 26 oben). Aufgrund der im Rahmen der mehrmaligen klinischen Untersuchung der Halswirbelsäule angegebenen inkon sistenten Angaben sei die klinische Untersuchung der Wirbelsäule mittels eines roten Laserpointers erfolgt. Dies zur Beurteilung einer nicht auszuschliessenden Aggravationstendenz. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angegeben, dass er bei der Untersuchung der HWS mittels des Laserpointers einen brennend ein schiessenden, schneidenden Schmerz im Bereich der linksseitigen HW S mit Aus strahlung in das linke Schulterblatt verspürt habe. Die punktuelle Bestrahlung eines Hautareals mittels eines handelsüblichen roten Laserpointers verursache ausser dem Lichteffekt keinerlei Schmerzen oder Temperatursensationen. Eine po sitive Schmerzverstärkung, wie sie der Beschwerdeführer angegeben habe, sei physiologisch nicht erklärbar. Dies sei als eine nicht von der Hand zu weisende Aggravationstendenz aufzufassen (S. 28 unten). Der Gebrauch der Arme und der Hände sei beim eigentätigen Entkleiden ungehindert erfolgt, ohne erkenn bare Störungen der Feinmotorik (S. 29 oben). Der Bizeps- und Tricepssehnenreflex sei beidseits symmetrisch auslösbar gewesen (S. 40 unten).
Dr. M.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie und ein chro nisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine (S. 44 lit .
D
1 und 2). 4.11.3
Gemäss dem IV-Dossier sei erstmals im Jahr 2002 ein chronisches thorakoverteb rales Syndrom beschrieben worden (S. 45 lit . E 1 unten). Dr. M.___ stimm t e mit den Befunden und der Einschätzung der Gutachter des Z.___ und der hieraus ab geleiteten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überein. Die Berichterstattung durch
Dr. I.___ erscheine gelinde gesagt etwas verworren . Dessen Berichte seien un klar (S. 49 oben).
D er Explorand habe im orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet in den einzelnen Testverfahren eine mehrfach zu beobachtende Inkonsistenz aufgewiesen (S. 50 Ziff. 2 oben). Das Entkleiden bis auf die Unterwäsche sei bei der Untersuchung flüssig und routiniert demonstriert worden. Dabei habe sich sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten keine Bewegungseinschränkung gezeigt (S. 50 Ziff. 2 Mitte). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht verfüge der Beschwerdeführer über ausreichende Ressourcen, um seine zuletzt ausgeübte Tä tigkeit sowie eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % auszuführen (S. 53 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage angegeben, dass er nicht in einer orthopä dischen/rheumatologischen Behandlung stehe. 2016 habe er jedoch Dr. I.___ konsultiert, der ihm zu einer Operation geraten habe (S. 53 Ziff. 4 unten).
Dr. M.___ erachte t e den Exploranden in Anbetracht der anhaltenden Schmerz symptomatik hinsichtlich seiner analgetischen Therapie für nicht adä quat ve r sorgt. Es sei eine regelmässig einzunehmende Basismedikation zu emp fehlen. Eine sporadisch eingenommene Bedarfsmedikation sei nicht zielführend. Er empfehle die Einleitung einer adäquaten Schmerztherapie. Zudem empfehle er, konse quente physiotherapeutische Massnah m en zu etablieren (S. 54 oben). Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor. Aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht bestünden daher keine Gründe gegen die Auferle gung einer intensiven Behandlungsmassnahme (S. 54 Mitte).
Im Rahmen der dezidierten klinischen Untersuchung hätten die Kopfseitneigung sowie die Kopfrotation sowohl in der aktiven als auch in der passiven Bewegung lediglich zu 50 % durchgeführt werden können. Der Explorand habe hierbei aktiv dagegen gespannt (S. 55 Ziff. 2 Mitte). Unter Verweis auf die aufgeführten In konsistenzen könne sich der Gutachter des Eindruckes eines bewusstseinsnahmen Malingering nicht erwehren (S. 56 unten).
Der Gutachter nannte als Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht un ter anderem Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeit en, das Heben und Tragen von Lasten, körperfern von über 10 kg ohne technische Hilfs mittel und körpernah von über 15 kg, sowie repetitive stereotype Bewegungsab läufe (S. 57 unten). Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition bestehe eine quantitativ unlimi tierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 58 oben). In der angestammten Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 58 Ziff. 1 unten). 4 . 11 .4
Die Gutachter stellten in der bidisziplinären Zusammenfassung (Urk. 8/160/1-5) gesamthaft folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit - beginnender Arthrose im Atlantodentalgelenk - moderaten Osteochondrosen in den Segmenten C4 bis C7 mit beglei tenden Spondylosen und Uncarthrosen
- medianer Diskushernie im Segment C4/5 mit geringer Myelonkompres sion ohne Myelopathie (MRI, 1 0. September 2015) - diskreter mediolateraler Diskushernie im Segment C6/7 ohne Kontakt zum Myelon sowie ohne Spinalkanalstenose (MRI, 1 0. September 2015) - osteodisko ligamentä r bedingter foraminaler
Stenosierung im Segment C6/7 beidseits mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel C7 links - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei - altersentsprechend beginnender Höhenminderung im Zwischenwirbel fach L5/S1 - Spondylarthrose im Bereich der unteren LWS
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter (S. 2): - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54) - depressive Episoden; gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - multiple psych osoziale Belastungsfaktoren mit / bei - Problemen in Verbindung mit der Ausbildung - Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit - Problemen in Verbindung mit den ökonomischen Verhältnissen
Der Beschwerdeführer sei aus bidisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur sowie in einer allfälligen adaptierten Tätigkeit durchge hend zu 100 % arbeitsfähig (S. 5 oben). 4.12
RAD-Arzt Dr. L.___ führte in der Stellungnahme vom 1 4. September
2017 (Urk. 8/163 S. 4 ff.) aus, Prof. N.___ habe bemängelt, dass ein neurologisch-orthopädisches Gutac hten erforderlich gewesen wäre und habe zur Rechtsgenüg lichkeit
ein neurologisches Gutachten empfohlen . Über die Erfüllung der Rechts genüglichkeit entscheide jedoch der Rechtsanwender und nicht der Mediziner. Der Verzicht auf eine neurologische Abklärung sei mit Verweis auf den Bericht der Ärzte der H.___ vom 9. März 2015 erfolgt. Nach deren Angaben bestehe elektrophysiologisch und bildgebend weder ein Hinweis auf ein zer vikomyeloradikuläres Reiz- beziehungsweise sensomotorisches Ausfallsyndrom noch
auf eine zervikale Myelopathie. Im MRT der Halswirbelsäule vom 1 1. September
2015 sei im Vergleich zur Untersuchung vom 1 3. Mai 2014 ein konstanter Befund beschrieben worden. Die Arztberichte von Dr. I.___
erschienen gemäss Dr. M.___ gelinde gesag t etwas verworren. Die gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar und seien von neurologischer Seite verneint worden (S. 4 unten). Ansonsten beantworte das bid isziplinäre Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ die gestellten Fragen umfassend, berück sichtige die geklagten Be schwerden, sei in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Auf das Gutachten werde abgestellt (S. 5 oben).
Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit für das regelmässige Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, für Arbeiten mit Über streckbelastung der Wirbelsä ule über die Kopf- und Schulterhöhe, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten und für ausschliesslich stehende Arbeiten oder Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen etc. Als Belastungs pro fil kämen leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung in Frage, teils sitzen d, gehend und mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Ver harren in Zwangshaltungen etc. Für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur bestehe seit dem 2 2. März 2002 auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % . Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur könne als angepasste Tätigk eit angesehen werden (S. 5). Im Vergleich mit dem Z.___ -Gutachten vom 3 0. Oktober 2007 liege ein unverän derter Gesundheitszustand vor (S. 6 oben). 4.13
Dr. L.___ führte in der Stellungnahme vom 2. März 2018 (Urk. 8/170 S. 2 ff.) zum Gutachten von Dr. D.___ vom 6. August 2014 aus, dieses sei nicht nachvollziehbar. Ein Befund fehle im Gutachten komplett . Weiter seien darin Aussagen zu finden, wonach der Beschwerdeführer nicht glaube, dass er im Mo ment nicht arbeiten könne, wobei es sich um eine doppelte Verneinung handle (S. 2 unten).
Dr. D.___ halte in einem geschützten Rahmen eine Arbeitsfä higkeit von vier Stunden pro Tag für gegeben. Eine Begründung für die Einschät zung habe der Gutachter nicht abgegeben . Er habe auch keine S tellung zum Z.___ Gutachten vom 3 0. Oktober
2007 genommen. Das Gutachten von Dr. D.___
sei daher nicht nachvollziehbar und nicht plausibel . Es erfülle in keiner Weise die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (S. 3 oben).
Dr. I.___ habe aus den MRI-Bildern eine neurologische Diagnose abgeleitet, die von den Neurologen der H.___ ausgeschlossen worden sei, obwohl er kein Radiologe sei . Weiter habe er die Indikation für eine Operation gestellt, habe diese im Endeffekt aber nicht durchgeführt . Dr. L.___ gab zu den Ein wänden des Rechtsvertreters an, die vorliegenden Gesundheitsschäden seien mit gleicher Kompetenz von Chirurgen, Orthopäden, Handchirurgen, Neurochirurgen und Neurologen behandelt worden. Die Fachärzte seien fachlich kompetent, die Diagnosen zu diskutieren und anzuzweifeln, wenn die vorliegenden Befunde die Diagnosen nicht be stätigen würden beziehungsweise wenn die Diagnosen nicht lege artis gestellt worden seien. Die durch Dr. M.___ erfolgte Diskussion habe nichts mit Voreingenommenheit zu tun (S. 3 unten). 4.14
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit der Replik einen weiteren Bericht von Dr. I.___ vom 2 3. März 2018 (Urk. 14/1) ein. Di e ser stellte darin folgende Diagnosen (S. 3): - sensible Ataxie bei mediorechtslateralem, myelonkompressiv wirkenden BSV HWK 4/5 - Foraminalstenose HWK 3/4 mit C4, klinisch C4-Wurzelreizung rechts - Wurzelreizsyndrom C5 rechts - Wurzelkompressionssyndrom C6 rechts - Wurzelkompressionssyndrom C7 rechts - Karpaltunnelsyndrom rechts - Sulcus
nervi
ularis -Syndrom rechts - algetisches
Supinatortunnelsyndrom rechts - myelonkompressiv bedingte Beinschmerzen auf der rechten Seite mit po sitivem Lhermitt’schem Zeich en 4.15
In der Stellungnahme vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 8/177) äusserte sich Dr. L.___ zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten über mehrere MRIs (Urk. 3/3-6). Er führte aus, lediglich im MRI der HWS vom 2 8. Juli 2017 (vgl. Urk. 3/6) zeige sich eine Progredienz des Befundes im Vergleich zum MRI der HWS vom 1 0. September 201 5. In den anderen Berichten fänden sich keine medizinisch relevanten Veränderungen (S. 2 Mitte). Die Diagnose eines Karpal tun nel syndrom s und einer Ulnariskompression werde laut der Leitlinie durch eine klinische und neurophysiologische Untersuchung gestellt. Dr. I.___ habe im Bericht vom 1 1. Januar
2017 über die durch ihn fachfremd erhobenen Befund e der MRI-Untersuchung berichtet. Das Vorgehen entspreche nicht der Leitlinie (S.
2 unten). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi katoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 6. 6.1
Die Gutachter des Z.___ nannten im Gutachten vom 3 0. Oktober 2007 als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter ande rem eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe (vorstehend E. 3.2.3).
Prof. N.___ und Dr. M.___ nannten im bidisziplinären Gutachten vom 1 1. August 201 7 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radiku lo pa thie und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radiku lo pathie . Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert, und multiple psy chosoziale Belastungsfaktoren (E. 4.11.4). Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur um eine angepasste Tätigkeit handle, in welcher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Weiter stellten sie fest, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurteilung nicht verändert hätten (E.
4.11. 4).
Dr. D.___ attestierte im Gutachten vom 6. August 2014 für die zuletzt aus geübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag und damit von zirka 50 % (vorstehend E. 4.1). Der Hausarzt des Beschwerdeführers attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.9).
6.2
Gutachter Prof. N.___ sprach sich
für eine zusätzliche neurologische Begut achtung des Beschwerdeführers
aus (E. 4.11.1). RAD-Arzt Dr. L.___
wies in der Stellungnahme vom 1 4. September 2017 jedoch darauf hin, dass die
Neuro logen der H.___
ein zervikomyeloradikuläres Reiz- beziehungsweise ein sensomotorisches Ausfallsyndrom oder eine zervikale Myelopathie im Sinne einer schwereren neurologischen Beeinträchtigung verneint hatten.
Im Bericht über ein MRT der HWS vom 1 1. September 2015 sei zudem im Vergleich mit dem Bericht vom Mai 2014 ein konst anter Befund beschrieben worden (vorstehend E.
4.12). Damit liegt eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung
dafür vor, weshalb die Beschwerdegegnerin auf eine neurologische Abklärung verzichtete .
Dr. L.___ wies als weitere Begründung
darauf hin, dass sich die Berichte von Dr. I.___ als unklar
erwiesen hätten. Dies leu chtet ein, nachdem dieser
in den zwischen September 2015 und Januar 2017 er stellten
Beric hten jeweils unter schiedliche
und andere Diagnosen als die Neurologen der H.___ stellte .
Die Kritik des Beschwerdeführers an Dr. M.___ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17) erweist sich dagegen als unbegründet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gut achter dem Beschwerdeführer voreingenommen begegnet wäre . In diesem Zu sammenhang kann offenbleiben, weshalb die ursprünglich im J.___ geplante Operation nicht zustande kam und ob eine Oper ation in Deutsch land geplant war oder ist . Dass Dr. M.___ die Berichte von Dr. I.___ im orthopädischen Teilgutachten
diskutierte, erscheint gerechtfertigt und kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ beruht demzufolge auf den erforderlichen Untersuchungen und be rücksic htigt die geklagten Beschwerden. Es erfolgte sodann in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten .
Prof. N.___ ist im psychiatrischen Teil gutachten sodann auf die sogenannten Standardindikatoren eingegangen. Wie Prof.
N.___ und Dr. M.___ darlegten, hat sich der Gesundheitszustand des
Beschwer deführers im Vergleich mit dem Gutachten des Z.___ vom 3 0. Oktober
2007 nicht verändert beziehungsweise nicht verschlechtert . Das Gutachten ver mag somit
auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. 6.3
Auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 6. August 2014 kann dagegen nicht abgestellt werde
n. Wie Dr. L.___ darlegte, fehlt darin
eine Begründung für die von Dr. D.___
attestierte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.13). Ins besondere lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb lediglich an einem geschütz ten Arbeitsplatz eine eingeschränkte Arb eitsfähigkeit bestehen sollte (vorstehend E. 4.1). Ebenso kann der Beurteilung durch Dr. K.___ nicht gefolgt werden, der im Bericht vom 1 9. März 2017 eine zervikale Myelopathie erwähnte (vorstehend E. 4.9), welche Diagnose die Neurologen der H.___ ausgeschlossen hatten (vorstehend E. 4.2) . In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grund satz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auf tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Es ist daher auf die Beurte ilung im Gutachten von Prof.
N.___ und Dr. M.___ abzustellen. 6.4
Gemäss Prof. N.___ hat sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Vergleich mit dem Gutachten des Z.___ vom 3 0. Oktober 2007 eher verbessert, da eine von den Gutachtern des Z.___ diagnostizierte leichte depressive Störung mittlerweile remittiert ist.
Bei der Prüfung der Standardindikatoren betreffend «Konsistenz» ist darauf hin zuweisen, dass der Gutachter Hinweise auf eine Verdeutlichung des Beschwerde führers
feststellte . Weiter stellte er eine Diskrepanz fest zwischen dem privaten, wenig eingeschränkten Aktivitätsniveau und den im beruflichen Bereich geltend gemachten Beschwerden (vorstehend E. 4.11.1). Nach der Prüfung der Standar dindikatoren fehlt es
- wie im Gutachten attestiert
- aus psychiatrischer Sicht an einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die diagnostizierten multiplen psycho sozialen Belastungsfaktoren wirken sich als Z-Diagnosen ohnehin nich t auf die Arbeitsfähigkeit aus .
Aufgrund der somatisch bedingten Einschränkungen kön nen dem Beschwerdeführer k eine schwere n körperliche n Arbeit en
zugemutet wer den (E. 4.11.3), was schon im Gutachten des Z.___ festgestellt worden war . Nach Einschätzung durch die Gutachter kann ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % zugemutet werden. Dabei handelt es sich um eine behinde rungsangepasste Tätigkeit.
Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf d as Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheits zustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeit punk t der Verfügung vom 1 4. März 200 8 nicht verändert, sondern eher verbessert haben. 6.5
Zusammenfassend besteht daher unverändert kein Rentenanspruch. Die ange fochtene Verfügung vom 1 2. April 2018 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1 7. Okto ber
2018 (Urk.
16) die Honorarnote in Höhe von Fr. 5'150.75 (Urk.
17) ein. Der gel tend gemachte Aufwand erweist sich der Bedeutung der Streitsache nicht ange messen . Namentlich erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Be schwer de schrift und für die Replik als überhöht. Bei einer Beschwerdeschrift von rund acht Seiten zuzüglich der Replik von vier Seiten und der zu studierenden vorinstanzlichen Akten von über 200 Seiten (Urk. 8) sowie angesichts der Auf wendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um u nentgeltliche Rechts verbei ständung und der in ähn lichen Fällen zugesprochenen Bet rägen ist die Entschä digun g vo n Rechtsanwalt David Fischer bei einem gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ’20 0.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen .
7.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Fischer, Zürich, wird mit Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Fischer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Inva lidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 und 1.5). Dr. K.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 1 1. März 2010 auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Weiter gab er an, es bestünden Schmerzen in den Armen links mehr als rechts sowie Koordinations- und Bewegungsstörungen. Eine körperliche Arbeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (S. 2 Ziff.
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 1.6 und 1.7). 4.10
Dr. med. L.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 8/163 S. 4 oben) aus, mit den neuen Unterlagen ergebe sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Klärung der Situation. Zur Abklärung des orthopädisch-psychiatrischen Krankheitsbildes sei ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen. Die Gutachter sollten sich mit dem Vorgutachten des Z.___ vom 3 0. Oktober 2007 auseinandersetzen. 4.11 4.11 .1
Die Beschwerdegegnerin holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, das vom 1 1. August 2017 datiert (Urk. 8/160 S. 5) . Die orthopädische Untersuchung erfolgte am 1 1. Juli 2017 durch Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates . Die psychiatrische Untersuchung fand am gl e ichen Tag durch Prof. Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 8/160 S. 1).
Prof.
N.___ führte im psychiatrischen Teil gutachten vom 1 2. Juli
2017 (Urk. 8/160/6-73) aus, der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung zum Kamin feger nach 1.5 Jahren abgebrochen. Bis 2002 habe er als Chauffeur in der Aus lieferung gearbeitet. Danach sei er nicht mehr berufstätig gewesen. Es lägen diverse neurologische Berichte vor. Aus gutachterlicher Sicht bleibe unklar, wes halb eine orthopädisch-psychiatrische und nicht eine neurologisch-psychiatri sche Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei (S. 50 Ziff. 1.3). Der Beschwer deführer habe über Schmerzen im Rücken berichtet. Weite r leide er an einer Mig räne, habe Schmerzen in den Beinen und könne nicht lange stehen . Zirka seit dem Jahr 2000 habe er chronische Schmerzen (S. 53 Mitte). Die Einnahme von Dafalgan führe zu einer Reduktion der Schmerzen um zirka zwei Einheiten auf der VAS-Schmerzskala (S. 53 unten).
Der Explorand schlafe nach seinen Angaben schmerzbedingt schlecht (S.
55
Ziff. 2.3). W egen der Schmerzen halte er sich auch
nicht mehr für belastungs- und arbeitsfähig. Aktuell könne er überhaupt nicht arbeiten. Auch in einer adap tierten Tätigkeit halte er sich für nicht leistungsfähig. Nach Ressourcen befragt, habe er angegeben, dass er einen Hund und das Angeln habe, was für ihn eine Stärke sei . Auch sein Freundeskreis stelle für ihn eine Ressource dar (S. 55 Ziff. 2.4). Seit Jahren bestehe keine psychiatrische Behandlung mehr (S. 55 Ziff. 2.5).
Der Beschwerdeführer sei in seinem Verhalten verdeutlichend erschienen . In der Berichterstattung sei er diffus geblieben. Nach zirka 30 Minuten sei er erstmals aus dem Sitzen aufgestanden, da er über Schmerzen geklagt habe (S. 57 unten). Der Explorand habe subjektiv keine Störungen der Konzentration und der Auf merksamkeit beklagt. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien in der Exploration aber leicht herabgesetzt gewesen. Im zeitlichen Verlauf der bidiszip linären Untersuchung sei es zu keinem wesentlichen Abfall der kognitiven Para meter gekommen (S. 58 oben). Klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine Per sönlichkeitsakzentuierung oder -störung (S. 58 unten).
Die im Gutachten des Z.___ gestellte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 könne bestätigt werden. Psychologische Faktoren führten zu einer Verstärkung der subjektiven Schmerzzunahme (S. 62 lit . D unten). Eine so matoforme Schmerzstörung liege aber nicht vor, da die Kriterien gemäss ICD-10 nicht erfüllt seien . Der Beschwerdeführer
habe einen Einfluss psychosozialer und emotionaler Faktoren auf die subjektive Schmerzwahrnehmung negiert. Die Schmerzintensität sei sodann zwar hoch, aber noch variabel. Der Schmerz werde durch eine körperliche Belastung getriggert. Diese Befunde sprächen gegen eine chronische Schmerzstörung. Ein depressiver Affekt sei in der Untersuchung nicht zu beobachten gewesen.
Aus gutachterlicher Sicht hätten sich Hinweise auf eine Verdeutlichung ergeben. Eine Aggravation oder gar eine Simulation habe jedoch nicht vorgelegen (S. 63 oben). Die Schilderung der Beschwerden sei sehr diffus gewesen. Der Beschwer deführer sei nicht in der Lage gewesen, diese auf Nachfrage hin zu präzisieren. Dies könne zum Teil auf sein Ausbildungsniveau zurückgeführt werden (S. 63 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei zu erwähnen, dass eine gewisse Diskrepan z bestehe zwischen dem privaten, wenig eingesc hränkten Aktivitätsniveau und den im beruflichen Bereich geltend gemachten Beschwerden. Der Beschwerdeführer habe auch etwas «verhangen» gewirkt (S. 63 unten). Bezüglich seiner Persönlich keit hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben und es seien auch keine Störungen der Ich-Strukturen zu erkennen gewesen (S. 64 oben). Die Ressourcenlage sei allerdings dünn. Es bestünden multiple psychosoziale Probleme, die für eine berufliche Wiedereingliederung in einer adaptierten Tätig keit hinderlich seien. Es bestünden Probleme in Verbindung mit der Ausbildung (ICD-10 Z55), in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und in Verbin dung mit den ökonomischen Verhältnissen (finanzielle Probleme und langjährige Abhän gigkeit vom Sozialamt, ICD-10 Z 59; S. 64 Mitte). Wie vom Vorgutachter des Z.___ diagnostiziert, sei weiterhin von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen (S. 64 unten). Im Vergleich zur Voruntersuchung im Z.___ bestehe ein im Wesentlichen unveränderter psychischer Gesundheitszustand. Die vom Z.___ Gutachter festgestellte Depression sei inzwischen remittiert (S. 65 oben). Mit einer Schmerzverarbeitungsstörung und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier ten Erkrankungen liege ein psychosomatisches Störungsbild vor, so dass eine Diskussion der Standardindikatoren notwendig sei (S. 65 Mitte).
Der Beschwerdeführer weise keine Störungen der Ich-Strukturen auf und es be stehe keine Persönlichkeitsstörung. Des Weiteren lägen keine psychiatrischen Störungsbilder vor, die mit der chronischen Schmerzstörung interagieren würden. Die Schmerzen dominierten auch nicht das komplette Leben des Exploranden, wobei weiterhin eine gute soziale Teilhabe bestehe. Aus gutachterlicher Sicht sei festzuhalten, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege . Das Störungs bild sei zudem unbehandelt. Es finde keine multimodale Schmerztherapie und keine psychiatrische Behandlung statt (S. 65 unten). Für die zuletzt ausgeübte n Tätigkeiten oder für eine adaptierte Tätigkeit bestünden keine handicapierenden Funktionsstörungen von 20 % oder mehr (S. 66 oben).
Prof. N.___ nannte als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), und multiple psychosoziale Belastungsfaktoren mit/bei Problemen in Verbindung mit der Ausbildung, mit Arbeitslosigkeit und mit den ökonomischen Verhältnissen. Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit nannte der Gutachter keine (S. 66 lit . E. 1 und 2). Die offene Dis kussion der Standardindikatoren sei negativ verlaufen (S. 67 lit . F Mitte).
In den vorliegenden Berichten fänden sich pathologische neurophysiologische Befunde. Es werde davon ausgegangen, dass mit der erfolgten Begutachtung we gen Fehlens der Indikation für Neurologie die Beschwerden des Beschwerdefüh rers nicht vollumfänglich abgeklärt worden seien (S. 68 unten). 4 . 11 .2
Dr. M.___ führte im orthopädisch- traumatologischen
Teil gutachten vom 1 1. Juli
2017 (Urk. 8/160/76-137) aus, eine operative Intervention sei nicht er folgt . Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer geplanten Operation das Risiko als zu hoch erschienen. Die Narkoseärztin habe letztlich dafür gesorgt, dass es nicht zur Operation gekommen sei . Ein entsprechender Bericht liege je doch nicht vor (S. 6 unten). Nach
der langjährigen operativen Tätigkeit des Gut achters bestünden Zweifel, dass eine Narkoseärztin eine geplante, offensichtlich dringliche neurochirurgische Operation ablehne und dies interdisziplinär nicht näher diskutiert worden sei (S. 6 f.).
Dr. I.___ habe nach weiteren Konsultationen im Juli
2016 und im Januar
2017 neu ein linksseitiges Ulnariskompressionssyndrom nebst einem ausgepräg ten linksseitigen Karpalkanalsyndrom diagnostiziert (S. 7 oben). Der ganze Sach verhalt erscheine etwas verworren und die Berichte von Dr. I.___ seien un klar. Im September
2015 sei von einer Myelopathie des zervikalen Rückenmarks gesprochen und eine Operation empfohlen worden, die dann nicht durchgeführt worden sei . Im Januar 2017 sei von einem Karpaltunnelsyndrom links
und dann von einem Sulcus
nervi
ulnaris -Syndrom links und davor von einem Supinator logen-Syndrom gesprochen worden. Zusätzlich zur bereits 2015 empfohlenen Diskektomie bei C4/5 nebst interkorporeller Fusion bei C4/5 sowie Neurolyse und Dekompression des Nervus
ulnaris und der Supinatorlogen beidseits empfehle Dr. I.___ nun auch die Entlastung des linken N. Medianus sowie eine Entlas tung des linken N. Ulnaris im Sulcus . Der Hausarzt habe am 1 9. März 2017 be richtet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland operiert worden sei . In der Anamneseerhebung habe dieser dies aber verneint (S. 7 unten).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an der Halswirbelsäule ein Ziehen und zuweilen auch ein Brennen verspüre und auch ein Druck bestehe (S. 12 oben). Auf Nachfrage habe er zur Beschwerdesy mptomatik angegeben, dass er ausge hend von der HWS zwischen den Schulterblättern bis zur Lendenwirbelsäule (LSW) einen ziehenden Schmerz verspüre (S. 12 Mitte). Der Beschwerdeführer habe einen 24-stündig vorhandenen ziehenden sowie drückenden Schmerz an der gesamten Wirbelsäule angegeben mit Schmerzfortleitung in die beiden unteren Extremitäten. Dieser sei so wohl in sitzender, stehender, gehender als auch l iegen der Körperposition vorhanden (S. 13 oben). Die Schmerzen im Bereich der HWS und der LWS habe er mit einer maximalen Schmerzintensität von 9 auf der VAS Schmerzskala angegeben . In Ruhe und in entspannter Körperposition bestehe ein kontinuierlich anhaltender Ruheschmerz von 7 auf der Skala (S. 13 unten).
Der Explorand habe weiter angegeben, dass er seit vielen Jahren keine physio therapeutische Behandlung mehr erhalten habe (S. 20 Ziff. 4.1). Bei der Untersu chung sei das Entkleiden bis auf die Unterwäsche flüssig und routiniert erfolgt. Dabei habe sich sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten keine Bewegungseinschränkung gezeigt. Die Feinmotorik der Finger sei uneinge schränkt erhalten (S. 22 unten). Die Wirbelsäule weise eine diskrete linkskonvexe Skoliose mit thorakalem Gegenschwung auf, ohne Gibbus oder Buckelbildung. Die Rücken- und Schultermuskulatur sei symmetrisch kräftig ausgebildet. Der Gesamthabitus sei entsprechend gut konditioniert und regelrecht tonisiert (S. 24 oben). Die Wirbelsäulenkrümmung zeige im Seitenprofil eine altersentsprechende Kyphose der Wirbelsäule. Ebenso zeige sich eine regelrechte Lordosierung der LWS (S. 24 Mitte). Die Brustwirbelsäule zeige beim aktiven Aufrichten ein har monisches Bewegungsspiel. Die Überstreckung nach hinten führe zu einer ver minderten Bildung eines Ho h lrückens (S. 26 oben). Aufgrund der im Rahmen der mehrmaligen klinischen Untersuchung der Halswirbelsäule angegebenen inkon sistenten Angaben sei die klinische Untersuchung der Wirbelsäule mittels eines roten Laserpointers erfolgt. Dies zur Beurteilung einer nicht auszuschliessenden Aggravationstendenz. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angegeben, dass er bei der Untersuchung der HWS mittels des Laserpointers einen brennend ein schiessenden, schneidenden Schmerz im Bereich der linksseitigen HW S mit Aus strahlung in das linke Schulterblatt verspürt habe. Die punktuelle Bestrahlung eines Hautareals mittels eines handelsüblichen roten Laserpointers verursache ausser dem Lichteffekt keinerlei Schmerzen oder Temperatursensationen. Eine po sitive Schmerzverstärkung, wie sie der Beschwerdeführer angegeben habe, sei physiologisch nicht erklärbar. Dies sei als eine nicht von der Hand zu weisende Aggravationstendenz aufzufassen (S. 28 unten). Der Gebrauch der Arme und der Hände sei beim eigentätigen Entkleiden ungehindert erfolgt, ohne erkenn bare Störungen der Feinmotorik (S. 29 oben). Der Bizeps- und Tricepssehnenreflex sei beidseits symmetrisch auslösbar gewesen (S. 40 unten).
Dr. M.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie und ein chro nisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine (S. 44 lit .
D
1 und 2). 4.11.3
Gemäss dem IV-Dossier sei erstmals im Jahr 2002 ein chronisches thorakoverteb rales Syndrom beschrieben worden (S. 45 lit . E 1 unten). Dr. M.___ stimm t e mit den Befunden und der Einschätzung der Gutachter des Z.___ und der hieraus ab geleiteten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überein. Die Berichterstattung durch
Dr. I.___ erscheine gelinde gesagt etwas verworren . Dessen Berichte seien un klar (S. 49 oben).
D er Explorand habe im orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet in den einzelnen Testverfahren eine mehrfach zu beobachtende Inkonsistenz aufgewiesen (S. 50 Ziff. 2 oben). Das Entkleiden bis auf die Unterwäsche sei bei der Untersuchung flüssig und routiniert demonstriert worden. Dabei habe sich sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten keine Bewegungseinschränkung gezeigt (S. 50 Ziff. 2 Mitte). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht verfüge der Beschwerdeführer über ausreichende Ressourcen, um seine zuletzt ausgeübte Tä tigkeit sowie eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % auszuführen (S. 53 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage angegeben, dass er nicht in einer orthopä dischen/rheumatologischen Behandlung stehe. 2016 habe er jedoch Dr. I.___ konsultiert, der ihm zu einer Operation geraten habe (S. 53 Ziff. 4 unten).
Dr. M.___ erachte t e den Exploranden in Anbetracht der anhaltenden Schmerz symptomatik hinsichtlich seiner analgetischen Therapie für nicht adä quat ve r sorgt. Es sei eine regelmässig einzunehmende Basismedikation zu emp fehlen. Eine sporadisch eingenommene Bedarfsmedikation sei nicht zielführend. Er empfehle die Einleitung einer adäquaten Schmerztherapie. Zudem empfehle er, konse quente physiotherapeutische Massnah m en zu etablieren (S. 54 oben). Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor. Aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht bestünden daher keine Gründe gegen die Auferle gung einer intensiven Behandlungsmassnahme (S. 54 Mitte).
Im Rahmen der dezidierten klinischen Untersuchung hätten die Kopfseitneigung sowie die Kopfrotation sowohl in der aktiven als auch in der passiven Bewegung lediglich zu 50 % durchgeführt werden können. Der Explorand habe hierbei aktiv dagegen gespannt (S. 55 Ziff. 2 Mitte). Unter Verweis auf die aufgeführten In konsistenzen könne sich der Gutachter des Eindruckes eines bewusstseinsnahmen Malingering nicht erwehren (S. 56 unten).
Der Gutachter nannte als Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht un ter anderem Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeit en, das Heben und Tragen von Lasten, körperfern von über 10 kg ohne technische Hilfs mittel und körpernah von über 15 kg, sowie repetitive stereotype Bewegungsab läufe (S. 57 unten). Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition bestehe eine quantitativ unlimi tierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 58 oben). In der angestammten Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 58 Ziff. 1 unten). 4 . 11 .4
Die Gutachter stellten in der bidisziplinären Zusammenfassung (Urk. 8/160/1-5) gesamthaft folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit - beginnender Arthrose im Atlantodentalgelenk - moderaten Osteochondrosen in den Segmenten C4 bis C7 mit beglei tenden Spondylosen und Uncarthrosen
- medianer Diskushernie im Segment C4/5 mit geringer Myelonkompres sion ohne Myelopathie (MRI, 1 0. September 2015) - diskreter mediolateraler Diskushernie im Segment C6/7 ohne Kontakt zum Myelon sowie ohne Spinalkanalstenose (MRI, 1 0. September 2015) - osteodisko ligamentä r bedingter foraminaler
Stenosierung im Segment C6/7 beidseits mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel C7 links - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei - altersentsprechend beginnender Höhenminderung im Zwischenwirbel fach L5/S1 - Spondylarthrose im Bereich der unteren LWS
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter (S. 2): - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54) - depressive Episoden; gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - multiple psych osoziale Belastungsfaktoren mit / bei - Problemen in Verbindung mit der Ausbildung - Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit - Problemen in Verbindung mit den ökonomischen Verhältnissen
Der Beschwerdeführer sei aus bidisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur sowie in einer allfälligen adaptierten Tätigkeit durchge hend zu 100 % arbeitsfähig (S. 5 oben). 4.12
RAD-Arzt Dr. L.___ führte in der Stellungnahme vom 1 4. September
2017 (Urk. 8/163 S. 4 ff.) aus, Prof. N.___ habe bemängelt, dass ein neurologisch-orthopädisches Gutac hten erforderlich gewesen wäre und habe zur Rechtsgenüg lichkeit
ein neurologisches Gutachten empfohlen . Über die Erfüllung der Rechts genüglichkeit entscheide jedoch der Rechtsanwender und nicht der Mediziner. Der Verzicht auf eine neurologische Abklärung sei mit Verweis auf den Bericht der Ärzte der H.___ vom 9. März 2015 erfolgt. Nach deren Angaben bestehe elektrophysiologisch und bildgebend weder ein Hinweis auf ein zer vikomyeloradikuläres Reiz- beziehungsweise sensomotorisches Ausfallsyndrom noch
auf eine zervikale Myelopathie. Im MRT der Halswirbelsäule vom 1 1. September
2015 sei im Vergleich zur Untersuchung vom 1 3. Mai 2014 ein konstanter Befund beschrieben worden. Die Arztberichte von Dr. I.___
erschienen gemäss Dr. M.___ gelinde gesag t etwas verworren. Die gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar und seien von neurologischer Seite verneint worden (S. 4 unten). Ansonsten beantworte das bid isziplinäre Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ die gestellten Fragen umfassend, berück sichtige die geklagten Be schwerden, sei in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Auf das Gutachten werde abgestellt (S. 5 oben).
Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit für das regelmässige Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, für Arbeiten mit Über streckbelastung der Wirbelsä ule über die Kopf- und Schulterhöhe, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten und für ausschliesslich stehende Arbeiten oder Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen etc. Als Belastungs pro fil kämen leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung in Frage, teils sitzen d, gehend und mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Ver harren in Zwangshaltungen etc. Für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur bestehe seit dem 2 2. März 2002 auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % . Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur könne als angepasste Tätigk eit angesehen werden (S. 5). Im Vergleich mit dem Z.___ -Gutachten vom 3 0. Oktober 2007 liege ein unverän derter Gesundheitszustand vor (S. 6 oben). 4.13
Dr. L.___ führte in der Stellungnahme vom 2. März 2018 (Urk. 8/170 S. 2 ff.) zum Gutachten von Dr. D.___ vom 6. August 2014 aus, dieses sei nicht nachvollziehbar. Ein Befund fehle im Gutachten komplett . Weiter seien darin Aussagen zu finden, wonach der Beschwerdeführer nicht glaube, dass er im Mo ment nicht arbeiten könne, wobei es sich um eine doppelte Verneinung handle (S. 2 unten).
Dr. D.___ halte in einem geschützten Rahmen eine Arbeitsfä higkeit von vier Stunden pro Tag für gegeben. Eine Begründung für die Einschät zung habe der Gutachter nicht abgegeben . Er habe auch keine S tellung zum Z.___ Gutachten vom 3 0. Oktober
2007 genommen. Das Gutachten von Dr. D.___
sei daher nicht nachvollziehbar und nicht plausibel . Es erfülle in keiner Weise die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (S. 3 oben).
Dr. I.___ habe aus den MRI-Bildern eine neurologische Diagnose abgeleitet, die von den Neurologen der H.___ ausgeschlossen worden sei, obwohl er kein Radiologe sei . Weiter habe er die Indikation für eine Operation gestellt, habe diese im Endeffekt aber nicht durchgeführt . Dr. L.___ gab zu den Ein wänden des Rechtsvertreters an, die vorliegenden Gesundheitsschäden seien mit gleicher Kompetenz von Chirurgen, Orthopäden, Handchirurgen, Neurochirurgen und Neurologen behandelt worden. Die Fachärzte seien fachlich kompetent, die Diagnosen zu diskutieren und anzuzweifeln, wenn die vorliegenden Befunde die Diagnosen nicht be stätigen würden beziehungsweise wenn die Diagnosen nicht lege artis gestellt worden seien. Die durch Dr. M.___ erfolgte Diskussion habe nichts mit Voreingenommenheit zu tun (S. 3 unten). 4.14
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit der Replik einen weiteren Bericht von Dr. I.___ vom 2 3. März 2018 (Urk. 14/1) ein. Di e ser stellte darin folgende Diagnosen (S. 3): - sensible Ataxie bei mediorechtslateralem, myelonkompressiv wirkenden BSV HWK 4/5 - Foraminalstenose HWK 3/4 mit C4, klinisch C4-Wurzelreizung rechts - Wurzelreizsyndrom C5 rechts - Wurzelkompressionssyndrom C6 rechts - Wurzelkompressionssyndrom C7 rechts - Karpaltunnelsyndrom rechts - Sulcus
nervi
ularis -Syndrom rechts - algetisches
Supinatortunnelsyndrom rechts - myelonkompressiv bedingte Beinschmerzen auf der rechten Seite mit po sitivem Lhermitt’schem Zeich en 4.15
In der Stellungnahme vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 8/177) äusserte sich Dr. L.___ zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten über mehrere MRIs (Urk. 3/3-6). Er führte aus, lediglich im MRI der HWS vom 2 8. Juli 2017 (vgl. Urk. 3/6) zeige sich eine Progredienz des Befundes im Vergleich zum MRI der HWS vom 1 0. September 201 5. In den anderen Berichten fänden sich keine medizinisch relevanten Veränderungen (S. 2 Mitte). Die Diagnose eines Karpal tun nel syndrom s und einer Ulnariskompression werde laut der Leitlinie durch eine klinische und neurophysiologische Untersuchung gestellt. Dr. I.___ habe im Bericht vom 1 1. Januar
2017 über die durch ihn fachfremd erhobenen Befund e der MRI-Untersuchung berichtet. Das Vorgehen entspreche nicht der Leitlinie (S.
2 unten). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi katoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.
E. 2 2. März 2002 meldete er sich bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 4. Februar
2003 und Einspracheentscheid vom 1 9. März 2003 verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rent enanspruch (Urk. 8/21, Urk. 8/26) . Eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/30/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. November 2003 ab (Urk. 8/34 S. 9 Dispositiv Ziff. 1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht m it Urteil vom 4. Oktober 2004 ab (Urk. 8/38 S. 5 Dispositiv Ziff. 1).
Am 2 3. Mai 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/42). Mit Verfügu ng vom 1 3. November 200
E. 2.1 Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 3. Mai 2006 (Urk. 8/42) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/84) einen Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 8/129) ver neinte sie auch einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Die angefoch tene Verfügung vom 1 2. April 2018
erging nach der Neuanmeldung des Be schwerdeführers vom 3 0. November 2016 (Urk. 8/141).
Die Beschwerdegegnerin stellte i n der angefochtenen Verfügung auf das einge holte bidisziplinäre Gutachten vom 1 1. August 2017 ab und verneinte gestützt darauf einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei mit den Erkenntnissen und der Wür digung im bidisziplinären Gutachten nicht einverstanden. Aufgrund seiner Beschwerden sei er nicht im Stande, einer leichten oder sogar mittelschweren Tätigkeit nachzugehen. Dem orthopädischen Gutachter werde vorgeworfen, dass
er ihn nicht objektiv und unvoreingenommen beurteilt habe . Auch die Beschwerde gegnerin habe ihre grundsätzlich neutrale Haltung aufgegeben (Urk. 1
S. 5 Ziff. 16-17). Die falsche Darstellung betreffend die nicht statt gefundene Opera tion stamme vom orthopädischen Gutachter (S. 5 f. Ziff. 18).
Die Begutachtung habe in den Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie stattge funden. Da sich in den Arztberichten eine Reihe pathologischer neurologischer Berichte fänden, seien die gesundheitlichen Probleme nicht rechtsgenügend ab geklärt worden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 28).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 1 4. März 2008 und vom 1 2. Dezember 2011
massgeblich verändert hat.
3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, nannte im Gutachten vom 9. September 2002 (Urk. 8/13)
als Diagno sen (S. 5 Ziff. 4): - chronisches thorak overtebrales Syndrom - leichte Wirbelsäulenfehlform mit abgeflachter Brustkyphose und lum bal linkskonvexer Skoliose bei Status nach M. Scheuermann - Funktionsstörung der Brustwirbelsäule (BWS) mit Irritationszonen - muskulär e
Dysbalance
Der Gutachter stellte zur Arbeitsfähigkeit fest, für eine schwere körperliche Tätigkeit bestehe dauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine mässig be lastende Arbeit wie als Lagerist, Chauffeur, Verkäufer oder Mitarbeiter im Service werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf 75 % sollte möglich sein . Für eine leichte und wechsel belastende Arbeit, die sich der Beschwerdeführer selber einteilen könne und die nicht mit dem Heben von Lasten von über 10 bis 15 kg einhergehe, wie für Hilfsarbeiten im Büro, werde die Arbeitsfähigkeit auf 90 % geschätzt . Wegen der chronischen Rücken schmerzen werde es aber auch in einer solchen Tätigkeit zu Arbeitsausfällen kom men (S. 6 Ziff. 5). 3.2
3.2.1
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 3. Mai 2006 holte d ie Be schwerdegegnerin beim Z.___, A.___, ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 3 0. Oktober 2007 (Urk. 8/72/2-21) erstattet wurde.
Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er unter Schmerzen im Bereich der Brust, der Schultern und im Nacken leide. Weiter bestehe eine Migräne mit Lichtempfindlichkeit und Übelkeit (S. 9 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 20 %, durch eine leichte depressive Episode. Eine mittelgradige oder schwere depressive Störung liege nicht vor . Konzentrationsstörungen bestünden nicht. T rotz der geklagten Beschwerden könne es dem Exploranden aus psychi atrischer Sicht zugemutet werden, in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % nachzugehen (S. 11 f.
Ziff. 4.1.5 unten). 3.2.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte zur ortho pädischen Untersuchung aus, der Explorand habe über seit dem Jugendalter be stehende Rückenschmerzen berichtet, die physiotherapeutische Massnahmen nach sich gezogen hätten. Dabei habe sich
keine relevante Besserung erzielen lassen. Seit etwa acht Jahren bestünden darüber hinaus Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Kopf, die von Übelkeit, Schlafstörungen und einem an haltenden Energiedefizit begleitet seien . Der Explorand habe zudem über rezidi vierend auftretende Beschwerden an den peripheren Gelenken, insbesondere der oberen Extremitäten, berichtet (S. 15 Ziff. 4.2.4 oben). Bezüglich der Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfal tung, so dass eine wesentliche Pathologie weitgehend auszuschliessen sei. Auf neurologischer Ebene bestünden keine Hinweise auf eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems . Die Bilddokumente der Wirbelsäule zeigten eine kurzstreckige, vorwiegend lumbale Skoliose ohne wesentliche Torsionskompo nente, wohingegen die kranialen Anteile der Wirbelsäule weitestgehen d unauf fällig seien (S. 15 unten).
Die vom Exploranden angegebenen Beschwerden hätten sich anlässlich der Un tersuchung nur zu einem geringen Teil objektivieren lassen. Zwar bestehe eine nicht übermässig stark ausgebildete Rückenmuskulatur. Es hätten sich jedoch keine klaren Hinweise für die Ursache der seit 20 Jahren angegebenen Rücken schmerzen ergeben, die zudem vollständig therapieresistent geblieben seien. Ein wesentlicher Faktor dürfte eine allgemeine körperliche Dekonditionierung sei n, die vor allem durch den sehr unstrukturierten Tagesablauf begründet sei . Zudem lägen wahrscheinlich relevante nicht organische Faktoren vor (S. 16 Ziff. 4.2.4). Für körperlich schwere Arbeiten liege bei der sicherlich vorliegenden Dekonditi onierung keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. Eine solche Tätigkeit dürfte den Exploranden überlasten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite von 15 kg, die in wechselnder Position und ohne repetitive Überkopfbewegungen durchgeführt werden könnten, bestehe eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Derart angepasste Tätigkeiten führten aufgrund der allgemeinen Erfahrung bei den vorliegenden Befunden nicht zu einer wesentlichen Schmerzprovokation (S. 16 Ziff. 4.2.5). 3.2.3
Die Gutachter des Z.___ stellten gesamthaft folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 f. Ziff. 5.1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptoma tik - leichtgradige thorakolumbale Skoliose, weitgehend funktionell bedingt
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit nannte sie (S. 18
Ziff. 5.2): - Schmerzverarbeitungsstörung - beginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom weitestgehend ohne kli nisches Korrelat - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch
Zusammengefasst sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit 80 % arbeits- und leistungsfähig. Die Ar beitsfähigkeit könnte vollschichtig realisiert werden (S. 18 Ziff. 6.2). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 8. Januar 2009 (Urk. 8/114) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches zerviko - thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - muskulärer Dysbalance, Schulterschiefstand, Haltungsinsuffizienz und Wirbelsäulenfehlhaltung - chronisches costosternales
myotendinotisches Schmerzsyndrom Rippe 2 3 rechts - Differentialdiagnose: Tietze-Syndrom, Status nach Kontusion 1996 - Verdacht auf Angst und depressive Störung - Migräne - Status nach Herniotomie links, 2 2. Februar 2006 - Nikotinabusus 4. 4.1
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 6. A ugust
2014 (Urk. 8/168) ein, welches
der Sozialdi enst, Bezirk Affoltern am Albis, in Auftrag gegeben hatte . Dr. D.___ führte
aus, der Patient glaube nicht, dass er im Moment nicht arbeiten könne. Die Ärzte der E.___ seien ebenfalls dieser Ansich t . Der Beschwerdeführer habe einen Bericht der Ärzte der E.___ vom 2 2. Juli 2014 mitgebracht (S. 1 unten). Zwei dort erfolgte Injektionen und ein Infiltrations-Versuch hätten keinen Erfolg gebracht (S. 2 unten).
Dr. D.___ antwortete auf die Fragen des Sozialdienstes, zurzeit bekomme man den Eindruck, dass es sich um andauernde Beschwerden handle. Bei der Durchsicht aller medizinischen Akten entstehe allerdings der Eindruck, dass ein wellenförmiger Verlauf bestehe. Mal gehe es dem Beschwerdeführer besser, mal schlechter (S. 3 Ziff. 1). Der Patient benötige zurzeit Medikamente. Er, Dr. D.___, sei der Auffassung, dass mit lokalen Infiltrationen eine Linde rung er zielt werden könne. Ob eine Heilung möglich sei, vermöge er nicht ab schlies send zu beurteilen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit einer Besserung durch Kor tisontabletten sei nicht mit einer Verschlechterung zu rechnen (S. 3 Ziff. 2-3).
Im letzten Beruf als Transportchauffeur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Bericht der E.___ sei für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgestellt worden. Dr. D.___ sei der Überzeugung, dass der Patient an einem geschützten Arbeitsplatz mit wechselbelastender Tätigkeit, teil sitzend, teils gehend, maximal vier Stunden pro Tag arbeiten könne, ohne dass er Lasten von über 5 kg tragen müsse . Nach dem geplanten stationären Aufenthalt in der E.___ sei die Arbeitsfähigkeit erneut zu prüfen (S. 3 Ziff. 4). 4.2 Dr. med.
F.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. G.___, Fach arzt für Neurologie, H.___, stellten im Bericht vom 9. März
2015 (Urk. 8/150/18-
21) folgende Diagnosen (S. 1): - generalisiertes Schmerzsyndrom seit dem 1 6. Lebensjahr - aktenanamnestisch ohne sicheren Hinweis auf eine rheumatologische Grunderkrankung - anamnestisch klinische Besserung unter Langzeitsteroidtherapie - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, Diffe rentialdiagnose: radikuläres Reizsyndrom C7 links nicht ausgeschlossen - MRI Halswirbelsäule (HWS), Mai 2014: mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusionen C4-8 mit neuroforaminaler Enge für die Wurzel C7 links, keine Myelonkompression, keine Myelo pathie, keine Spinalkanalstenose - klinisch-neurologisch: Muskeltonus, - trophik und -kraft seitengleich normal - Status nach zweimaligen HWS-nahen Infiltrationen ohne positive Wir kung - leichtes motorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits - elektrophysiologisch bestätigt - Migräne ohne Aura
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten in ihrer Beurteilung aus, beim Patienten be stehe ein chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom, aktuell mit Exazerba tion der bekannten zervikospondylogenen Schmerzen. Klinisch neurologisch und anhand der Bildgebung mit neuroforaminaler Enge der Wurzel C7 links sei ein zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 links möglich, wobei durch die stattgehabten Infiltrationen gemäss den Angaben des Patienten kein positiver Effekt erzielt worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe weder ein Hinweis auf ein zerviko myelonradikuläres Reiz- beziehungsweise sensomotorisches Ausfallsyndrom noch auf eine zervikale Myelopathie . Bezüglich des generalisierten Schmerzsyn droms werde eine Hospitalisation empfohlen (S. 3 unten). 4.3
Der Beschwerdeführer suchte in der Folge
Dr. med. I.___, Facharzt für Neurochirurgie,
im J.___
auf . Dr. I.___
stellte im Bericht vom 9. September 2015 (Urk. 8/150/16-17) folgende Diagnosen (S. 1): - sensible Ataxie bei medialem myelonkompressiv wirkendem Bandschei benvorfall HWK 4/5 - Supinatortunnelsyndrom beidseits - Sulcus
ulnaris -Syndrom beidseits, jeweils mit pseudoradikulärer Schmer zausstrahlung
Dr. I.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdesymptomatik bestehe eigent lich seit mehreren Jahren, habe sich aber innerhalb der letzten anderthalb Jahren deutlich verschlechtert. Konservative Therapiemassnahmen in der E.___ hätten die Schmerzsymptomatik verstärkt (S. 1).
Dr. I.___ gab i m Bericht vom 1 2. Oktober
2015 an, dass für den 1 6. November
2015 eine Operation geplant sei (Urk. 8/150/
E. 6 (Urk. 8/58) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein. In der Folge
holte sie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/72) ein. Mit Verfügung vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/84) ver neinte sie erneut einen Rentenanspruch.
Am 9. Oktober 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Urk. 8/98). Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 8/112) wurde die berufliche Massnahme
abgebrochen . Am 5. September 2011 stellte der Versi cherte ein Zusatzgesuch betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 8/120). Mit Ver fügung vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 8/129) verneinte die IV-Stelle einen An spruch auf Eingliederungsmassnahmen.
E. 6.1 Die Gutachter des Z.___ nannten im Gutachten vom 3 0. Oktober 2007 als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter ande rem eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe (vorstehend E. 3.2.3).
Prof. N.___ und Dr. M.___ nannten im bidisziplinären Gutachten vom 1 1. August 201 7 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radiku lo pa thie und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radiku lo pathie . Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert, und multiple psy chosoziale Belastungsfaktoren (E. 4.11.4). Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur um eine angepasste Tätigkeit handle, in welcher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Weiter stellten sie fest, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurteilung nicht verändert hätten (E.
4.11. 4).
Dr. D.___ attestierte im Gutachten vom 6. August 2014 für die zuletzt aus geübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag und damit von zirka 50 % (vorstehend E. 4.1). Der Hausarzt des Beschwerdeführers attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.9).
E. 6.2 Gutachter Prof. N.___ sprach sich
für eine zusätzliche neurologische Begut achtung des Beschwerdeführers
aus (E. 4.11.1). RAD-Arzt Dr. L.___
wies in der Stellungnahme vom 1 4. September 2017 jedoch darauf hin, dass die
Neuro logen der H.___
ein zervikomyeloradikuläres Reiz- beziehungsweise ein sensomotorisches Ausfallsyndrom oder eine zervikale Myelopathie im Sinne einer schwereren neurologischen Beeinträchtigung verneint hatten.
Im Bericht über ein MRT der HWS vom 1 1. September 2015 sei zudem im Vergleich mit dem Bericht vom Mai 2014 ein konst anter Befund beschrieben worden (vorstehend E.
4.12). Damit liegt eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung
dafür vor, weshalb die Beschwerdegegnerin auf eine neurologische Abklärung verzichtete .
Dr. L.___ wies als weitere Begründung
darauf hin, dass sich die Berichte von Dr. I.___ als unklar
erwiesen hätten. Dies leu chtet ein, nachdem dieser
in den zwischen September 2015 und Januar 2017 er stellten
Beric hten jeweils unter schiedliche
und andere Diagnosen als die Neurologen der H.___ stellte .
Die Kritik des Beschwerdeführers an Dr. M.___ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17) erweist sich dagegen als unbegründet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gut achter dem Beschwerdeführer voreingenommen begegnet wäre . In diesem Zu sammenhang kann offenbleiben, weshalb die ursprünglich im J.___ geplante Operation nicht zustande kam und ob eine Oper ation in Deutsch land geplant war oder ist . Dass Dr. M.___ die Berichte von Dr. I.___ im orthopädischen Teilgutachten
diskutierte, erscheint gerechtfertigt und kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ beruht demzufolge auf den erforderlichen Untersuchungen und be rücksic htigt die geklagten Beschwerden. Es erfolgte sodann in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten .
Prof. N.___ ist im psychiatrischen Teil gutachten sodann auf die sogenannten Standardindikatoren eingegangen. Wie Prof.
N.___ und Dr. M.___ darlegten, hat sich der Gesundheitszustand des
Beschwer deführers im Vergleich mit dem Gutachten des Z.___ vom 3 0. Oktober
2007 nicht verändert beziehungsweise nicht verschlechtert . Das Gutachten ver mag somit
auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens.
E. 6.3 Auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 6. August 2014 kann dagegen nicht abgestellt werde
n. Wie Dr. L.___ darlegte, fehlt darin
eine Begründung für die von Dr. D.___
attestierte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.13). Ins besondere lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb lediglich an einem geschütz ten Arbeitsplatz eine eingeschränkte Arb eitsfähigkeit bestehen sollte (vorstehend E. 4.1). Ebenso kann der Beurteilung durch Dr. K.___ nicht gefolgt werden, der im Bericht vom 1 9. März 2017 eine zervikale Myelopathie erwähnte (vorstehend E. 4.9), welche Diagnose die Neurologen der H.___ ausgeschlossen hatten (vorstehend E. 4.2) . In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grund satz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auf tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Es ist daher auf die Beurte ilung im Gutachten von Prof.
N.___ und Dr. M.___ abzustellen.
E. 6.4 Gemäss Prof. N.___ hat sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Vergleich mit dem Gutachten des Z.___ vom 3 0. Oktober 2007 eher verbessert, da eine von den Gutachtern des Z.___ diagnostizierte leichte depressive Störung mittlerweile remittiert ist.
Bei der Prüfung der Standardindikatoren betreffend «Konsistenz» ist darauf hin zuweisen, dass der Gutachter Hinweise auf eine Verdeutlichung des Beschwerde führers
feststellte . Weiter stellte er eine Diskrepanz fest zwischen dem privaten, wenig eingeschränkten Aktivitätsniveau und den im beruflichen Bereich geltend gemachten Beschwerden (vorstehend E. 4.11.1). Nach der Prüfung der Standar dindikatoren fehlt es
- wie im Gutachten attestiert
- aus psychiatrischer Sicht an einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die diagnostizierten multiplen psycho sozialen Belastungsfaktoren wirken sich als Z-Diagnosen ohnehin nich t auf die Arbeitsfähigkeit aus .
Aufgrund der somatisch bedingten Einschränkungen kön nen dem Beschwerdeführer k eine schwere n körperliche n Arbeit en
zugemutet wer den (E. 4.11.3), was schon im Gutachten des Z.___ festgestellt worden war . Nach Einschätzung durch die Gutachter kann ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % zugemutet werden. Dabei handelt es sich um eine behinde rungsangepasste Tätigkeit.
Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf d as Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheits zustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeit punk t der Verfügung vom 1 4. März 200 8 nicht verändert, sondern eher verbessert haben.
E. 6.5 Zusammenfassend besteht daher unverändert kein Rentenanspruch. Die ange fochtene Verfügung vom 1 2. April 2018 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1 7. Okto ber
2018 (Urk.
16) die Honorarnote in Höhe von Fr. 5'150.75 (Urk.
17) ein. Der gel tend gemachte Aufwand erweist sich der Bedeutung der Streitsache nicht ange messen . Namentlich erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Be schwer de schrift und für die Replik als überhöht. Bei einer Beschwerdeschrift von rund acht Seiten zuzüglich der Replik von vier Seiten und der zu studierenden vorinstanzlichen Akten von über 200 Seiten (Urk. 8) sowie angesichts der Auf wendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um u nentgeltliche Rechts verbei ständung und der in ähn lichen Fällen zugesprochenen Bet rägen ist die Entschä digun g vo n Rechtsanwalt David Fischer bei einem gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ’20 0.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen .
7.3
Der Beschwerdeführer ist auf §
E. 9 Dispositiv Ziff. 1-3).
Der Beschwerdeführer reichte am 1 1. Oktober 2018 (Urk.
13) die Replik ein. Am 1 7. Oktober 2018 (Urk.
16) reichte der Rechtsvertreter dem Gericht die Honorar note (Urk.
17) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 5. November
2018 auf eine Duplik (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 , S. 2 oben). 4.4
Ein MRI der HWS nativ vom 1 0. September 2015 ergab gemäss dem Bericht vom 1 1. September
2015 (Urk. 8/153) im Vergleich zur Untersuchung vom 1 3. Mai
2014 eine konstante mediane Diskushernie HWS 4/5 rechtsbetont mit geringer Myelonkompression ohne Hinweis auf eine Myelopathie. Weiter wurden eine konstante geringe mediolaterale Diskushernie HWK 6/7 ohne Kontakt zum Myelon sowie ohne höhergradige Spinalkanalstenose festgest ellt, eine osteodis koligamentär bedingte foraminale Stenose HWK 6/7 beidseits mit möglicher Wur zeltangierung C7 beidseits linksbeton t, geringe osteodiskoligamentär
bedingte foraminale Stenose n HWK 3/4 bis HWK 5/6 betont, ohne eindeutige Wurzelkom pression, und eine konstante Atlantodentalarthrose (S. 1 unten). 4.5
Dr. I.___ stellte im Bericht vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 8/150/11-13) die Diagno sen relative, zervikale Spinalkanalstenose HWK 4/5 sowie linkslateraler Band scheibenvorfall HWK 6/7 (S. 1). Dr. I.___ führte aus, der Patient sei erneut darauf hingewiesen worden, dass eine Dekompression der entsprechenden Zervi kalwurzeln C5 und C7 links beziehungsweise des Rückenmarks bei HWK 4/5 in diziert sei. Wohl aus einer gewissen Ängstlichkeit heraus sei der Patient einer operativen Entlastung der neuronalen Strukturen stets entgegengestanden. An gesichts seines Alters sei eine operative Entlastung absolut sinnvoll (S. 2 unten). Der Patient habe berichtet, dass ursprünglich eine Operation geplant gewesen sei. Die Anästhesistin habe jedoch letztlich dafür gesorgt, dass es zu keiner Operation gekommen sei. Der Patient könne sich aus persönlichen Gründen nicht zu einem zeitnahen Operationstermin entschliessen (S. 3). 4.6
Am 2 3. Dezember 2016 erfolgte ein MRI des
(linken) Handgelenkes nativ. Im Be richt vom 2 3. Dezember 2016 (Urk. 3/4) wurde zur Untersuchung ausgeführt, es seien eine umschriebene Signalerhöhung und eine leichte Abflachung im Bereich des Nervus
medianus auf Höhe des Flexorenretinakulums festgestellt worden. Dies könne ein Ausdruck bei einem Karpaltunnelsyndrom sein. Proximal und dis tal zeige sich ein regelrechtes Signalverhalten (S. 1 unten). 4.7
Am 2 2. Dezember 2016 erfolgte ein MRI des linken Ellenbogens nativ. Im Bericht vom 5. Januar 2017 (Urk. 3/3) wurde ein unauffälliger Befund des linken Ellen bogens erwähnt.
4.8
Dr. I.___ nannte im Bericht vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 8/150/6-7) als Diag nosen eine Ulnariskompression im Bereich des Septum intermuskulare mediale links und ein ausgeprägtes Karpaltunnel-Syndrom links (S. 1). 4.9
Dr. K.___
gab
im Bericht vom 1 9. März 2017 (Urk. 8/150/1-5) an, seines Erach ten s habe der Patient die meisten Symptome von Seiten der zervikalen Myelopa thie. Der Patient warte auf einen Operationstermin in Deutschland bei Dr. I.___ (S. 2 Ziff.
E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Fischer, Zürich, wird mit Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Fischer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00464
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer Hodgskin Rechtsanwälte Tödistrasse 17, Postfach 1814, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1976, a rbeitete zuletzt als Magaziner und Chauffeur (Urk. 8/13 S. 3 f. Ziff. 1.2). Am 2 2. März 2002 meldete er sich bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 4. Februar
2003 und Einspracheentscheid vom 1 9. März 2003 verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rent enanspruch (Urk. 8/21, Urk. 8/26) . Eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/30/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. November 2003 ab (Urk. 8/34 S. 9 Dispositiv Ziff. 1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht m it Urteil vom 4. Oktober 2004 ab (Urk. 8/38 S. 5 Dispositiv Ziff. 1).
Am 2 3. Mai 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/42). Mit Verfügu ng vom 1 3. November 200 6 (Urk. 8/58) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein. In der Folge
holte sie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/72) ein. Mit Verfügung vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/84) ver neinte sie erneut einen Rentenanspruch.
Am 9. Oktober 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Urk. 8/98). Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 8/112) wurde die berufliche Massnahme
abgebrochen . Am 5. September 2011 stellte der Versi cherte ein Zusatzgesuch betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 8/120). Mit Ver fügung vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 8/129) verneinte die IV-Stelle einen An spruch auf Eingliederungsmassnahmen.
1.2
Am 3 0. November 2016 (Urk. 8/141) meldete sich der Versicherte erneut
bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, tätigte erwerbliche (Urk. 8/146) und medizinische (Urk. 8/150) Abklärungen und holte ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/160) ein. Am 6. Dezember 2017 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 8/164). Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/165 und
Urk.
8/169) vor.
Mit Verfügung vom 1 2. April 2018 (Urk. 8/171 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. April 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen, ins besondere eine neue polydisziplinäre Begutachtung, an die IV-Stelle zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 7. August 2018 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. Mai 2018 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person seines Rechtsvertreters. Das Gericht ordnete weiter einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer je eine Kopie der Beschwerdeantwort und des Feststellungsblattes der Beschwerde gegnerin vo m 2 9. Juni 2018 (Urk. 8/177) zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-3).
Der Beschwerdeführer reichte am 1 1. Oktober 2018 (Urk.
13) die Replik ein. Am 1 7. Oktober 2018 (Urk.
16) reichte der Rechtsvertreter dem Gericht die Honorar note (Urk.
17) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 5. November
2018 auf eine Duplik (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Inva lidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 3. Mai 2006 (Urk. 8/42) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 4. März 2008 (Urk. 8/84) einen Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 8/129) ver neinte sie auch einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Die angefoch tene Verfügung vom 1 2. April 2018
erging nach der Neuanmeldung des Be schwerdeführers vom 3 0. November 2016 (Urk. 8/141).
Die Beschwerdegegnerin stellte i n der angefochtenen Verfügung auf das einge holte bidisziplinäre Gutachten vom 1 1. August 2017 ab und verneinte gestützt darauf einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei mit den Erkenntnissen und der Wür digung im bidisziplinären Gutachten nicht einverstanden. Aufgrund seiner Beschwerden sei er nicht im Stande, einer leichten oder sogar mittelschweren Tätigkeit nachzugehen. Dem orthopädischen Gutachter werde vorgeworfen, dass
er ihn nicht objektiv und unvoreingenommen beurteilt habe . Auch die Beschwerde gegnerin habe ihre grundsätzlich neutrale Haltung aufgegeben (Urk. 1
S. 5 Ziff. 16-17). Die falsche Darstellung betreffend die nicht statt gefundene Opera tion stamme vom orthopädischen Gutachter (S. 5 f. Ziff. 18).
Die Begutachtung habe in den Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie stattge funden. Da sich in den Arztberichten eine Reihe pathologischer neurologischer Berichte fänden, seien die gesundheitlichen Probleme nicht rechtsgenügend ab geklärt worden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 28). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 1 4. März 2008 und vom 1 2. Dezember 2011
massgeblich verändert hat.
3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, nannte im Gutachten vom 9. September 2002 (Urk. 8/13)
als Diagno sen (S. 5 Ziff. 4): - chronisches thorak overtebrales Syndrom - leichte Wirbelsäulenfehlform mit abgeflachter Brustkyphose und lum bal linkskonvexer Skoliose bei Status nach M. Scheuermann - Funktionsstörung der Brustwirbelsäule (BWS) mit Irritationszonen - muskulär e
Dysbalance
Der Gutachter stellte zur Arbeitsfähigkeit fest, für eine schwere körperliche Tätigkeit bestehe dauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine mässig be lastende Arbeit wie als Lagerist, Chauffeur, Verkäufer oder Mitarbeiter im Service werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf 75 % sollte möglich sein . Für eine leichte und wechsel belastende Arbeit, die sich der Beschwerdeführer selber einteilen könne und die nicht mit dem Heben von Lasten von über 10 bis 15 kg einhergehe, wie für Hilfsarbeiten im Büro, werde die Arbeitsfähigkeit auf 90 % geschätzt . Wegen der chronischen Rücken schmerzen werde es aber auch in einer solchen Tätigkeit zu Arbeitsausfällen kom men (S. 6 Ziff. 5). 3.2
3.2.1
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 3. Mai 2006 holte d ie Be schwerdegegnerin beim Z.___, A.___, ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 3 0. Oktober 2007 (Urk. 8/72/2-21) erstattet wurde.
Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er unter Schmerzen im Bereich der Brust, der Schultern und im Nacken leide. Weiter bestehe eine Migräne mit Lichtempfindlichkeit und Übelkeit (S. 9 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 20 %, durch eine leichte depressive Episode. Eine mittelgradige oder schwere depressive Störung liege nicht vor . Konzentrationsstörungen bestünden nicht. T rotz der geklagten Beschwerden könne es dem Exploranden aus psychi atrischer Sicht zugemutet werden, in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % nachzugehen (S. 11 f.
Ziff. 4.1.5 unten). 3.2.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte zur ortho pädischen Untersuchung aus, der Explorand habe über seit dem Jugendalter be stehende Rückenschmerzen berichtet, die physiotherapeutische Massnahmen nach sich gezogen hätten. Dabei habe sich
keine relevante Besserung erzielen lassen. Seit etwa acht Jahren bestünden darüber hinaus Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Kopf, die von Übelkeit, Schlafstörungen und einem an haltenden Energiedefizit begleitet seien . Der Explorand habe zudem über rezidi vierend auftretende Beschwerden an den peripheren Gelenken, insbesondere der oberen Extremitäten, berichtet (S. 15 Ziff. 4.2.4 oben). Bezüglich der Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfal tung, so dass eine wesentliche Pathologie weitgehend auszuschliessen sei. Auf neurologischer Ebene bestünden keine Hinweise auf eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems . Die Bilddokumente der Wirbelsäule zeigten eine kurzstreckige, vorwiegend lumbale Skoliose ohne wesentliche Torsionskompo nente, wohingegen die kranialen Anteile der Wirbelsäule weitestgehen d unauf fällig seien (S. 15 unten).
Die vom Exploranden angegebenen Beschwerden hätten sich anlässlich der Un tersuchung nur zu einem geringen Teil objektivieren lassen. Zwar bestehe eine nicht übermässig stark ausgebildete Rückenmuskulatur. Es hätten sich jedoch keine klaren Hinweise für die Ursache der seit 20 Jahren angegebenen Rücken schmerzen ergeben, die zudem vollständig therapieresistent geblieben seien. Ein wesentlicher Faktor dürfte eine allgemeine körperliche Dekonditionierung sei n, die vor allem durch den sehr unstrukturierten Tagesablauf begründet sei . Zudem lägen wahrscheinlich relevante nicht organische Faktoren vor (S. 16 Ziff. 4.2.4). Für körperlich schwere Arbeiten liege bei der sicherlich vorliegenden Dekonditi onierung keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. Eine solche Tätigkeit dürfte den Exploranden überlasten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite von 15 kg, die in wechselnder Position und ohne repetitive Überkopfbewegungen durchgeführt werden könnten, bestehe eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Derart angepasste Tätigkeiten führten aufgrund der allgemeinen Erfahrung bei den vorliegenden Befunden nicht zu einer wesentlichen Schmerzprovokation (S. 16 Ziff. 4.2.5). 3.2.3
Die Gutachter des Z.___ stellten gesamthaft folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 f. Ziff. 5.1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptoma tik - leichtgradige thorakolumbale Skoliose, weitgehend funktionell bedingt
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit nannte sie (S. 18
Ziff. 5.2): - Schmerzverarbeitungsstörung - beginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom weitestgehend ohne kli nisches Korrelat - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch
Zusammengefasst sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit 80 % arbeits- und leistungsfähig. Die Ar beitsfähigkeit könnte vollschichtig realisiert werden (S. 18 Ziff. 6.2). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 8. Januar 2009 (Urk. 8/114) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches zerviko - thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - muskulärer Dysbalance, Schulterschiefstand, Haltungsinsuffizienz und Wirbelsäulenfehlhaltung - chronisches costosternales
myotendinotisches Schmerzsyndrom Rippe 2 3 rechts - Differentialdiagnose: Tietze-Syndrom, Status nach Kontusion 1996 - Verdacht auf Angst und depressive Störung - Migräne - Status nach Herniotomie links, 2 2. Februar 2006 - Nikotinabusus 4. 4.1
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 6. A ugust
2014 (Urk. 8/168) ein, welches
der Sozialdi enst, Bezirk Affoltern am Albis, in Auftrag gegeben hatte . Dr. D.___ führte
aus, der Patient glaube nicht, dass er im Moment nicht arbeiten könne. Die Ärzte der E.___ seien ebenfalls dieser Ansich t . Der Beschwerdeführer habe einen Bericht der Ärzte der E.___ vom 2 2. Juli 2014 mitgebracht (S. 1 unten). Zwei dort erfolgte Injektionen und ein Infiltrations-Versuch hätten keinen Erfolg gebracht (S. 2 unten).
Dr. D.___ antwortete auf die Fragen des Sozialdienstes, zurzeit bekomme man den Eindruck, dass es sich um andauernde Beschwerden handle. Bei der Durchsicht aller medizinischen Akten entstehe allerdings der Eindruck, dass ein wellenförmiger Verlauf bestehe. Mal gehe es dem Beschwerdeführer besser, mal schlechter (S. 3 Ziff. 1). Der Patient benötige zurzeit Medikamente. Er, Dr. D.___, sei der Auffassung, dass mit lokalen Infiltrationen eine Linde rung er zielt werden könne. Ob eine Heilung möglich sei, vermöge er nicht ab schlies send zu beurteilen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit einer Besserung durch Kor tisontabletten sei nicht mit einer Verschlechterung zu rechnen (S. 3 Ziff. 2-3).
Im letzten Beruf als Transportchauffeur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Bericht der E.___ sei für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgestellt worden. Dr. D.___ sei der Überzeugung, dass der Patient an einem geschützten Arbeitsplatz mit wechselbelastender Tätigkeit, teil sitzend, teils gehend, maximal vier Stunden pro Tag arbeiten könne, ohne dass er Lasten von über 5 kg tragen müsse . Nach dem geplanten stationären Aufenthalt in der E.___ sei die Arbeitsfähigkeit erneut zu prüfen (S. 3 Ziff. 4). 4.2 Dr. med.
F.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. G.___, Fach arzt für Neurologie, H.___, stellten im Bericht vom 9. März
2015 (Urk. 8/150/18-
21) folgende Diagnosen (S. 1): - generalisiertes Schmerzsyndrom seit dem 1 6. Lebensjahr - aktenanamnestisch ohne sicheren Hinweis auf eine rheumatologische Grunderkrankung - anamnestisch klinische Besserung unter Langzeitsteroidtherapie - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, Diffe rentialdiagnose: radikuläres Reizsyndrom C7 links nicht ausgeschlossen - MRI Halswirbelsäule (HWS), Mai 2014: mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusionen C4-8 mit neuroforaminaler Enge für die Wurzel C7 links, keine Myelonkompression, keine Myelo pathie, keine Spinalkanalstenose - klinisch-neurologisch: Muskeltonus, - trophik und -kraft seitengleich normal - Status nach zweimaligen HWS-nahen Infiltrationen ohne positive Wir kung - leichtes motorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits - elektrophysiologisch bestätigt - Migräne ohne Aura
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten in ihrer Beurteilung aus, beim Patienten be stehe ein chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom, aktuell mit Exazerba tion der bekannten zervikospondylogenen Schmerzen. Klinisch neurologisch und anhand der Bildgebung mit neuroforaminaler Enge der Wurzel C7 links sei ein zervikoradikuläres Reizsyndrom C7 links möglich, wobei durch die stattgehabten Infiltrationen gemäss den Angaben des Patienten kein positiver Effekt erzielt worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe weder ein Hinweis auf ein zerviko myelonradikuläres Reiz- beziehungsweise sensomotorisches Ausfallsyndrom noch auf eine zervikale Myelopathie . Bezüglich des generalisierten Schmerzsyn droms werde eine Hospitalisation empfohlen (S. 3 unten). 4.3
Der Beschwerdeführer suchte in der Folge
Dr. med. I.___, Facharzt für Neurochirurgie,
im J.___
auf . Dr. I.___
stellte im Bericht vom 9. September 2015 (Urk. 8/150/16-17) folgende Diagnosen (S. 1): - sensible Ataxie bei medialem myelonkompressiv wirkendem Bandschei benvorfall HWK 4/5 - Supinatortunnelsyndrom beidseits - Sulcus
ulnaris -Syndrom beidseits, jeweils mit pseudoradikulärer Schmer zausstrahlung
Dr. I.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdesymptomatik bestehe eigent lich seit mehreren Jahren, habe sich aber innerhalb der letzten anderthalb Jahren deutlich verschlechtert. Konservative Therapiemassnahmen in der E.___ hätten die Schmerzsymptomatik verstärkt (S. 1).
Dr. I.___ gab i m Bericht vom 1 2. Oktober
2015 an, dass für den 1 6. November
2015 eine Operation geplant sei (Urk. 8/150/ 14- 15, S. 2 oben). 4.4
Ein MRI der HWS nativ vom 1 0. September 2015 ergab gemäss dem Bericht vom 1 1. September
2015 (Urk. 8/153) im Vergleich zur Untersuchung vom 1 3. Mai
2014 eine konstante mediane Diskushernie HWS 4/5 rechtsbetont mit geringer Myelonkompression ohne Hinweis auf eine Myelopathie. Weiter wurden eine konstante geringe mediolaterale Diskushernie HWK 6/7 ohne Kontakt zum Myelon sowie ohne höhergradige Spinalkanalstenose festgest ellt, eine osteodis koligamentär bedingte foraminale Stenose HWK 6/7 beidseits mit möglicher Wur zeltangierung C7 beidseits linksbeton t, geringe osteodiskoligamentär
bedingte foraminale Stenose n HWK 3/4 bis HWK 5/6 betont, ohne eindeutige Wurzelkom pression, und eine konstante Atlantodentalarthrose (S. 1 unten). 4.5
Dr. I.___ stellte im Bericht vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 8/150/11-13) die Diagno sen relative, zervikale Spinalkanalstenose HWK 4/5 sowie linkslateraler Band scheibenvorfall HWK 6/7 (S. 1). Dr. I.___ führte aus, der Patient sei erneut darauf hingewiesen worden, dass eine Dekompression der entsprechenden Zervi kalwurzeln C5 und C7 links beziehungsweise des Rückenmarks bei HWK 4/5 in diziert sei. Wohl aus einer gewissen Ängstlichkeit heraus sei der Patient einer operativen Entlastung der neuronalen Strukturen stets entgegengestanden. An gesichts seines Alters sei eine operative Entlastung absolut sinnvoll (S. 2 unten). Der Patient habe berichtet, dass ursprünglich eine Operation geplant gewesen sei. Die Anästhesistin habe jedoch letztlich dafür gesorgt, dass es zu keiner Operation gekommen sei. Der Patient könne sich aus persönlichen Gründen nicht zu einem zeitnahen Operationstermin entschliessen (S. 3). 4.6
Am 2 3. Dezember 2016 erfolgte ein MRI des
(linken) Handgelenkes nativ. Im Be richt vom 2 3. Dezember 2016 (Urk. 3/4) wurde zur Untersuchung ausgeführt, es seien eine umschriebene Signalerhöhung und eine leichte Abflachung im Bereich des Nervus
medianus auf Höhe des Flexorenretinakulums festgestellt worden. Dies könne ein Ausdruck bei einem Karpaltunnelsyndrom sein. Proximal und dis tal zeige sich ein regelrechtes Signalverhalten (S. 1 unten). 4.7
Am 2 2. Dezember 2016 erfolgte ein MRI des linken Ellenbogens nativ. Im Bericht vom 5. Januar 2017 (Urk. 3/3) wurde ein unauffälliger Befund des linken Ellen bogens erwähnt.
4.8
Dr. I.___ nannte im Bericht vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 8/150/6-7) als Diag nosen eine Ulnariskompression im Bereich des Septum intermuskulare mediale links und ein ausgeprägtes Karpaltunnel-Syndrom links (S. 1). 4.9
Dr. K.___
gab
im Bericht vom 1 9. März 2017 (Urk. 8/150/1-5) an, seines Erach ten s habe der Patient die meisten Symptome von Seiten der zervikalen Myelopa thie. Der Patient warte auf einen Operationstermin in Deutschland bei Dr. I.___ (S. 2 Ziff. 1.4 und 1.5). Dr. K.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 1 1. März 2010 auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Weiter gab er an, es bestünden Schmerzen in den Armen links mehr als rechts sowie Koordinations- und Bewegungsstörungen. Eine körperliche Arbeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7). 4.10
Dr. med. L.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 8/163 S. 4 oben) aus, mit den neuen Unterlagen ergebe sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Klärung der Situation. Zur Abklärung des orthopädisch-psychiatrischen Krankheitsbildes sei ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen. Die Gutachter sollten sich mit dem Vorgutachten des Z.___ vom 3 0. Oktober 2007 auseinandersetzen. 4.11 4.11 .1
Die Beschwerdegegnerin holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, das vom 1 1. August 2017 datiert (Urk. 8/160 S. 5) . Die orthopädische Untersuchung erfolgte am 1 1. Juli 2017 durch Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates . Die psychiatrische Untersuchung fand am gl e ichen Tag durch Prof. Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 8/160 S. 1).
Prof.
N.___ führte im psychiatrischen Teil gutachten vom 1 2. Juli
2017 (Urk. 8/160/6-73) aus, der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung zum Kamin feger nach 1.5 Jahren abgebrochen. Bis 2002 habe er als Chauffeur in der Aus lieferung gearbeitet. Danach sei er nicht mehr berufstätig gewesen. Es lägen diverse neurologische Berichte vor. Aus gutachterlicher Sicht bleibe unklar, wes halb eine orthopädisch-psychiatrische und nicht eine neurologisch-psychiatri sche Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei (S. 50 Ziff. 1.3). Der Beschwer deführer habe über Schmerzen im Rücken berichtet. Weite r leide er an einer Mig räne, habe Schmerzen in den Beinen und könne nicht lange stehen . Zirka seit dem Jahr 2000 habe er chronische Schmerzen (S. 53 Mitte). Die Einnahme von Dafalgan führe zu einer Reduktion der Schmerzen um zirka zwei Einheiten auf der VAS-Schmerzskala (S. 53 unten).
Der Explorand schlafe nach seinen Angaben schmerzbedingt schlecht (S.
55
Ziff. 2.3). W egen der Schmerzen halte er sich auch
nicht mehr für belastungs- und arbeitsfähig. Aktuell könne er überhaupt nicht arbeiten. Auch in einer adap tierten Tätigkeit halte er sich für nicht leistungsfähig. Nach Ressourcen befragt, habe er angegeben, dass er einen Hund und das Angeln habe, was für ihn eine Stärke sei . Auch sein Freundeskreis stelle für ihn eine Ressource dar (S. 55 Ziff. 2.4). Seit Jahren bestehe keine psychiatrische Behandlung mehr (S. 55 Ziff. 2.5).
Der Beschwerdeführer sei in seinem Verhalten verdeutlichend erschienen . In der Berichterstattung sei er diffus geblieben. Nach zirka 30 Minuten sei er erstmals aus dem Sitzen aufgestanden, da er über Schmerzen geklagt habe (S. 57 unten). Der Explorand habe subjektiv keine Störungen der Konzentration und der Auf merksamkeit beklagt. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien in der Exploration aber leicht herabgesetzt gewesen. Im zeitlichen Verlauf der bidiszip linären Untersuchung sei es zu keinem wesentlichen Abfall der kognitiven Para meter gekommen (S. 58 oben). Klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine Per sönlichkeitsakzentuierung oder -störung (S. 58 unten).
Die im Gutachten des Z.___ gestellte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 könne bestätigt werden. Psychologische Faktoren führten zu einer Verstärkung der subjektiven Schmerzzunahme (S. 62 lit . D unten). Eine so matoforme Schmerzstörung liege aber nicht vor, da die Kriterien gemäss ICD-10 nicht erfüllt seien . Der Beschwerdeführer
habe einen Einfluss psychosozialer und emotionaler Faktoren auf die subjektive Schmerzwahrnehmung negiert. Die Schmerzintensität sei sodann zwar hoch, aber noch variabel. Der Schmerz werde durch eine körperliche Belastung getriggert. Diese Befunde sprächen gegen eine chronische Schmerzstörung. Ein depressiver Affekt sei in der Untersuchung nicht zu beobachten gewesen.
Aus gutachterlicher Sicht hätten sich Hinweise auf eine Verdeutlichung ergeben. Eine Aggravation oder gar eine Simulation habe jedoch nicht vorgelegen (S. 63 oben). Die Schilderung der Beschwerden sei sehr diffus gewesen. Der Beschwer deführer sei nicht in der Lage gewesen, diese auf Nachfrage hin zu präzisieren. Dies könne zum Teil auf sein Ausbildungsniveau zurückgeführt werden (S. 63 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei zu erwähnen, dass eine gewisse Diskrepan z bestehe zwischen dem privaten, wenig eingesc hränkten Aktivitätsniveau und den im beruflichen Bereich geltend gemachten Beschwerden. Der Beschwerdeführer habe auch etwas «verhangen» gewirkt (S. 63 unten). Bezüglich seiner Persönlich keit hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben und es seien auch keine Störungen der Ich-Strukturen zu erkennen gewesen (S. 64 oben). Die Ressourcenlage sei allerdings dünn. Es bestünden multiple psychosoziale Probleme, die für eine berufliche Wiedereingliederung in einer adaptierten Tätig keit hinderlich seien. Es bestünden Probleme in Verbindung mit der Ausbildung (ICD-10 Z55), in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und in Verbin dung mit den ökonomischen Verhältnissen (finanzielle Probleme und langjährige Abhän gigkeit vom Sozialamt, ICD-10 Z 59; S. 64 Mitte). Wie vom Vorgutachter des Z.___ diagnostiziert, sei weiterhin von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen (S. 64 unten). Im Vergleich zur Voruntersuchung im Z.___ bestehe ein im Wesentlichen unveränderter psychischer Gesundheitszustand. Die vom Z.___ Gutachter festgestellte Depression sei inzwischen remittiert (S. 65 oben). Mit einer Schmerzverarbeitungsstörung und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier ten Erkrankungen liege ein psychosomatisches Störungsbild vor, so dass eine Diskussion der Standardindikatoren notwendig sei (S. 65 Mitte).
Der Beschwerdeführer weise keine Störungen der Ich-Strukturen auf und es be stehe keine Persönlichkeitsstörung. Des Weiteren lägen keine psychiatrischen Störungsbilder vor, die mit der chronischen Schmerzstörung interagieren würden. Die Schmerzen dominierten auch nicht das komplette Leben des Exploranden, wobei weiterhin eine gute soziale Teilhabe bestehe. Aus gutachterlicher Sicht sei festzuhalten, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege . Das Störungs bild sei zudem unbehandelt. Es finde keine multimodale Schmerztherapie und keine psychiatrische Behandlung statt (S. 65 unten). Für die zuletzt ausgeübte n Tätigkeiten oder für eine adaptierte Tätigkeit bestünden keine handicapierenden Funktionsstörungen von 20 % oder mehr (S. 66 oben).
Prof. N.___ nannte als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), und multiple psychosoziale Belastungsfaktoren mit/bei Problemen in Verbindung mit der Ausbildung, mit Arbeitslosigkeit und mit den ökonomischen Verhältnissen. Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit nannte der Gutachter keine (S. 66 lit . E. 1 und 2). Die offene Dis kussion der Standardindikatoren sei negativ verlaufen (S. 67 lit . F Mitte).
In den vorliegenden Berichten fänden sich pathologische neurophysiologische Befunde. Es werde davon ausgegangen, dass mit der erfolgten Begutachtung we gen Fehlens der Indikation für Neurologie die Beschwerden des Beschwerdefüh rers nicht vollumfänglich abgeklärt worden seien (S. 68 unten). 4 . 11 .2
Dr. M.___ führte im orthopädisch- traumatologischen
Teil gutachten vom 1 1. Juli
2017 (Urk. 8/160/76-137) aus, eine operative Intervention sei nicht er folgt . Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer geplanten Operation das Risiko als zu hoch erschienen. Die Narkoseärztin habe letztlich dafür gesorgt, dass es nicht zur Operation gekommen sei . Ein entsprechender Bericht liege je doch nicht vor (S. 6 unten). Nach
der langjährigen operativen Tätigkeit des Gut achters bestünden Zweifel, dass eine Narkoseärztin eine geplante, offensichtlich dringliche neurochirurgische Operation ablehne und dies interdisziplinär nicht näher diskutiert worden sei (S. 6 f.).
Dr. I.___ habe nach weiteren Konsultationen im Juli
2016 und im Januar
2017 neu ein linksseitiges Ulnariskompressionssyndrom nebst einem ausgepräg ten linksseitigen Karpalkanalsyndrom diagnostiziert (S. 7 oben). Der ganze Sach verhalt erscheine etwas verworren und die Berichte von Dr. I.___ seien un klar. Im September
2015 sei von einer Myelopathie des zervikalen Rückenmarks gesprochen und eine Operation empfohlen worden, die dann nicht durchgeführt worden sei . Im Januar 2017 sei von einem Karpaltunnelsyndrom links
und dann von einem Sulcus
nervi
ulnaris -Syndrom links und davor von einem Supinator logen-Syndrom gesprochen worden. Zusätzlich zur bereits 2015 empfohlenen Diskektomie bei C4/5 nebst interkorporeller Fusion bei C4/5 sowie Neurolyse und Dekompression des Nervus
ulnaris und der Supinatorlogen beidseits empfehle Dr. I.___ nun auch die Entlastung des linken N. Medianus sowie eine Entlas tung des linken N. Ulnaris im Sulcus . Der Hausarzt habe am 1 9. März 2017 be richtet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland operiert worden sei . In der Anamneseerhebung habe dieser dies aber verneint (S. 7 unten).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an der Halswirbelsäule ein Ziehen und zuweilen auch ein Brennen verspüre und auch ein Druck bestehe (S. 12 oben). Auf Nachfrage habe er zur Beschwerdesy mptomatik angegeben, dass er ausge hend von der HWS zwischen den Schulterblättern bis zur Lendenwirbelsäule (LSW) einen ziehenden Schmerz verspüre (S. 12 Mitte). Der Beschwerdeführer habe einen 24-stündig vorhandenen ziehenden sowie drückenden Schmerz an der gesamten Wirbelsäule angegeben mit Schmerzfortleitung in die beiden unteren Extremitäten. Dieser sei so wohl in sitzender, stehender, gehender als auch l iegen der Körperposition vorhanden (S. 13 oben). Die Schmerzen im Bereich der HWS und der LWS habe er mit einer maximalen Schmerzintensität von 9 auf der VAS Schmerzskala angegeben . In Ruhe und in entspannter Körperposition bestehe ein kontinuierlich anhaltender Ruheschmerz von 7 auf der Skala (S. 13 unten).
Der Explorand habe weiter angegeben, dass er seit vielen Jahren keine physio therapeutische Behandlung mehr erhalten habe (S. 20 Ziff. 4.1). Bei der Untersu chung sei das Entkleiden bis auf die Unterwäsche flüssig und routiniert erfolgt. Dabei habe sich sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten keine Bewegungseinschränkung gezeigt. Die Feinmotorik der Finger sei uneinge schränkt erhalten (S. 22 unten). Die Wirbelsäule weise eine diskrete linkskonvexe Skoliose mit thorakalem Gegenschwung auf, ohne Gibbus oder Buckelbildung. Die Rücken- und Schultermuskulatur sei symmetrisch kräftig ausgebildet. Der Gesamthabitus sei entsprechend gut konditioniert und regelrecht tonisiert (S. 24 oben). Die Wirbelsäulenkrümmung zeige im Seitenprofil eine altersentsprechende Kyphose der Wirbelsäule. Ebenso zeige sich eine regelrechte Lordosierung der LWS (S. 24 Mitte). Die Brustwirbelsäule zeige beim aktiven Aufrichten ein har monisches Bewegungsspiel. Die Überstreckung nach hinten führe zu einer ver minderten Bildung eines Ho h lrückens (S. 26 oben). Aufgrund der im Rahmen der mehrmaligen klinischen Untersuchung der Halswirbelsäule angegebenen inkon sistenten Angaben sei die klinische Untersuchung der Wirbelsäule mittels eines roten Laserpointers erfolgt. Dies zur Beurteilung einer nicht auszuschliessenden Aggravationstendenz. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angegeben, dass er bei der Untersuchung der HWS mittels des Laserpointers einen brennend ein schiessenden, schneidenden Schmerz im Bereich der linksseitigen HW S mit Aus strahlung in das linke Schulterblatt verspürt habe. Die punktuelle Bestrahlung eines Hautareals mittels eines handelsüblichen roten Laserpointers verursache ausser dem Lichteffekt keinerlei Schmerzen oder Temperatursensationen. Eine po sitive Schmerzverstärkung, wie sie der Beschwerdeführer angegeben habe, sei physiologisch nicht erklärbar. Dies sei als eine nicht von der Hand zu weisende Aggravationstendenz aufzufassen (S. 28 unten). Der Gebrauch der Arme und der Hände sei beim eigentätigen Entkleiden ungehindert erfolgt, ohne erkenn bare Störungen der Feinmotorik (S. 29 oben). Der Bizeps- und Tricepssehnenreflex sei beidseits symmetrisch auslösbar gewesen (S. 40 unten).
Dr. M.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie und ein chro nisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine (S. 44 lit .
D
1 und 2). 4.11.3
Gemäss dem IV-Dossier sei erstmals im Jahr 2002 ein chronisches thorakoverteb rales Syndrom beschrieben worden (S. 45 lit . E 1 unten). Dr. M.___ stimm t e mit den Befunden und der Einschätzung der Gutachter des Z.___ und der hieraus ab geleiteten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überein. Die Berichterstattung durch
Dr. I.___ erscheine gelinde gesagt etwas verworren . Dessen Berichte seien un klar (S. 49 oben).
D er Explorand habe im orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet in den einzelnen Testverfahren eine mehrfach zu beobachtende Inkonsistenz aufgewiesen (S. 50 Ziff. 2 oben). Das Entkleiden bis auf die Unterwäsche sei bei der Untersuchung flüssig und routiniert demonstriert worden. Dabei habe sich sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten keine Bewegungseinschränkung gezeigt (S. 50 Ziff. 2 Mitte). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht verfüge der Beschwerdeführer über ausreichende Ressourcen, um seine zuletzt ausgeübte Tä tigkeit sowie eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % auszuführen (S. 53 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage angegeben, dass er nicht in einer orthopä dischen/rheumatologischen Behandlung stehe. 2016 habe er jedoch Dr. I.___ konsultiert, der ihm zu einer Operation geraten habe (S. 53 Ziff. 4 unten).
Dr. M.___ erachte t e den Exploranden in Anbetracht der anhaltenden Schmerz symptomatik hinsichtlich seiner analgetischen Therapie für nicht adä quat ve r sorgt. Es sei eine regelmässig einzunehmende Basismedikation zu emp fehlen. Eine sporadisch eingenommene Bedarfsmedikation sei nicht zielführend. Er empfehle die Einleitung einer adäquaten Schmerztherapie. Zudem empfehle er, konse quente physiotherapeutische Massnah m en zu etablieren (S. 54 oben). Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor. Aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht bestünden daher keine Gründe gegen die Auferle gung einer intensiven Behandlungsmassnahme (S. 54 Mitte).
Im Rahmen der dezidierten klinischen Untersuchung hätten die Kopfseitneigung sowie die Kopfrotation sowohl in der aktiven als auch in der passiven Bewegung lediglich zu 50 % durchgeführt werden können. Der Explorand habe hierbei aktiv dagegen gespannt (S. 55 Ziff. 2 Mitte). Unter Verweis auf die aufgeführten In konsistenzen könne sich der Gutachter des Eindruckes eines bewusstseinsnahmen Malingering nicht erwehren (S. 56 unten).
Der Gutachter nannte als Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht un ter anderem Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeit en, das Heben und Tragen von Lasten, körperfern von über 10 kg ohne technische Hilfs mittel und körpernah von über 15 kg, sowie repetitive stereotype Bewegungsab läufe (S. 57 unten). Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition bestehe eine quantitativ unlimi tierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 58 oben). In der angestammten Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 58 Ziff. 1 unten). 4 . 11 .4
Die Gutachter stellten in der bidisziplinären Zusammenfassung (Urk. 8/160/1-5) gesamthaft folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit - beginnender Arthrose im Atlantodentalgelenk - moderaten Osteochondrosen in den Segmenten C4 bis C7 mit beglei tenden Spondylosen und Uncarthrosen
- medianer Diskushernie im Segment C4/5 mit geringer Myelonkompres sion ohne Myelopathie (MRI, 1 0. September 2015) - diskreter mediolateraler Diskushernie im Segment C6/7 ohne Kontakt zum Myelon sowie ohne Spinalkanalstenose (MRI, 1 0. September 2015) - osteodisko ligamentä r bedingter foraminaler
Stenosierung im Segment C6/7 beidseits mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel C7 links - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei - altersentsprechend beginnender Höhenminderung im Zwischenwirbel fach L5/S1 - Spondylarthrose im Bereich der unteren LWS
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter (S. 2): - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54) - depressive Episoden; gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - multiple psych osoziale Belastungsfaktoren mit / bei - Problemen in Verbindung mit der Ausbildung - Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit - Problemen in Verbindung mit den ökonomischen Verhältnissen
Der Beschwerdeführer sei aus bidisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur sowie in einer allfälligen adaptierten Tätigkeit durchge hend zu 100 % arbeitsfähig (S. 5 oben). 4.12
RAD-Arzt Dr. L.___ führte in der Stellungnahme vom 1 4. September
2017 (Urk. 8/163 S. 4 ff.) aus, Prof. N.___ habe bemängelt, dass ein neurologisch-orthopädisches Gutac hten erforderlich gewesen wäre und habe zur Rechtsgenüg lichkeit
ein neurologisches Gutachten empfohlen . Über die Erfüllung der Rechts genüglichkeit entscheide jedoch der Rechtsanwender und nicht der Mediziner. Der Verzicht auf eine neurologische Abklärung sei mit Verweis auf den Bericht der Ärzte der H.___ vom 9. März 2015 erfolgt. Nach deren Angaben bestehe elektrophysiologisch und bildgebend weder ein Hinweis auf ein zer vikomyeloradikuläres Reiz- beziehungsweise sensomotorisches Ausfallsyndrom noch
auf eine zervikale Myelopathie. Im MRT der Halswirbelsäule vom 1 1. September
2015 sei im Vergleich zur Untersuchung vom 1 3. Mai 2014 ein konstanter Befund beschrieben worden. Die Arztberichte von Dr. I.___
erschienen gemäss Dr. M.___ gelinde gesag t etwas verworren. Die gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar und seien von neurologischer Seite verneint worden (S. 4 unten). Ansonsten beantworte das bid isziplinäre Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ die gestellten Fragen umfassend, berück sichtige die geklagten Be schwerden, sei in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Auf das Gutachten werde abgestellt (S. 5 oben).
Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit für das regelmässige Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, für Arbeiten mit Über streckbelastung der Wirbelsä ule über die Kopf- und Schulterhöhe, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten und für ausschliesslich stehende Arbeiten oder Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen etc. Als Belastungs pro fil kämen leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung in Frage, teils sitzen d, gehend und mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Ver harren in Zwangshaltungen etc. Für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur bestehe seit dem 2 2. März 2002 auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % . Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur könne als angepasste Tätigk eit angesehen werden (S. 5). Im Vergleich mit dem Z.___ -Gutachten vom 3 0. Oktober 2007 liege ein unverän derter Gesundheitszustand vor (S. 6 oben). 4.13
Dr. L.___ führte in der Stellungnahme vom 2. März 2018 (Urk. 8/170 S. 2 ff.) zum Gutachten von Dr. D.___ vom 6. August 2014 aus, dieses sei nicht nachvollziehbar. Ein Befund fehle im Gutachten komplett . Weiter seien darin Aussagen zu finden, wonach der Beschwerdeführer nicht glaube, dass er im Mo ment nicht arbeiten könne, wobei es sich um eine doppelte Verneinung handle (S. 2 unten).
Dr. D.___ halte in einem geschützten Rahmen eine Arbeitsfä higkeit von vier Stunden pro Tag für gegeben. Eine Begründung für die Einschät zung habe der Gutachter nicht abgegeben . Er habe auch keine S tellung zum Z.___ Gutachten vom 3 0. Oktober
2007 genommen. Das Gutachten von Dr. D.___
sei daher nicht nachvollziehbar und nicht plausibel . Es erfülle in keiner Weise die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (S. 3 oben).
Dr. I.___ habe aus den MRI-Bildern eine neurologische Diagnose abgeleitet, die von den Neurologen der H.___ ausgeschlossen worden sei, obwohl er kein Radiologe sei . Weiter habe er die Indikation für eine Operation gestellt, habe diese im Endeffekt aber nicht durchgeführt . Dr. L.___ gab zu den Ein wänden des Rechtsvertreters an, die vorliegenden Gesundheitsschäden seien mit gleicher Kompetenz von Chirurgen, Orthopäden, Handchirurgen, Neurochirurgen und Neurologen behandelt worden. Die Fachärzte seien fachlich kompetent, die Diagnosen zu diskutieren und anzuzweifeln, wenn die vorliegenden Befunde die Diagnosen nicht be stätigen würden beziehungsweise wenn die Diagnosen nicht lege artis gestellt worden seien. Die durch Dr. M.___ erfolgte Diskussion habe nichts mit Voreingenommenheit zu tun (S. 3 unten). 4.14
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit der Replik einen weiteren Bericht von Dr. I.___ vom 2 3. März 2018 (Urk. 14/1) ein. Di e ser stellte darin folgende Diagnosen (S. 3): - sensible Ataxie bei mediorechtslateralem, myelonkompressiv wirkenden BSV HWK 4/5 - Foraminalstenose HWK 3/4 mit C4, klinisch C4-Wurzelreizung rechts - Wurzelreizsyndrom C5 rechts - Wurzelkompressionssyndrom C6 rechts - Wurzelkompressionssyndrom C7 rechts - Karpaltunnelsyndrom rechts - Sulcus
nervi
ularis -Syndrom rechts - algetisches
Supinatortunnelsyndrom rechts - myelonkompressiv bedingte Beinschmerzen auf der rechten Seite mit po sitivem Lhermitt’schem Zeich en 4.15
In der Stellungnahme vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 8/177) äusserte sich Dr. L.___ zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten über mehrere MRIs (Urk. 3/3-6). Er führte aus, lediglich im MRI der HWS vom 2 8. Juli 2017 (vgl. Urk. 3/6) zeige sich eine Progredienz des Befundes im Vergleich zum MRI der HWS vom 1 0. September 201 5. In den anderen Berichten fänden sich keine medizinisch relevanten Veränderungen (S. 2 Mitte). Die Diagnose eines Karpal tun nel syndrom s und einer Ulnariskompression werde laut der Leitlinie durch eine klinische und neurophysiologische Untersuchung gestellt. Dr. I.___ habe im Bericht vom 1 1. Januar
2017 über die durch ihn fachfremd erhobenen Befund e der MRI-Untersuchung berichtet. Das Vorgehen entspreche nicht der Leitlinie (S.
2 unten). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi katoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 6. 6.1
Die Gutachter des Z.___ nannten im Gutachten vom 3 0. Oktober 2007 als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter ande rem eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe (vorstehend E. 3.2.3).
Prof. N.___ und Dr. M.___ nannten im bidisziplinären Gutachten vom 1 1. August 201 7 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radiku lo pa thie und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radiku lo pathie . Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert, und multiple psy chosoziale Belastungsfaktoren (E. 4.11.4). Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur um eine angepasste Tätigkeit handle, in welcher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Weiter stellten sie fest, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurteilung nicht verändert hätten (E.
4.11. 4).
Dr. D.___ attestierte im Gutachten vom 6. August 2014 für die zuletzt aus geübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag und damit von zirka 50 % (vorstehend E. 4.1). Der Hausarzt des Beschwerdeführers attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.9).
6.2
Gutachter Prof. N.___ sprach sich
für eine zusätzliche neurologische Begut achtung des Beschwerdeführers
aus (E. 4.11.1). RAD-Arzt Dr. L.___
wies in der Stellungnahme vom 1 4. September 2017 jedoch darauf hin, dass die
Neuro logen der H.___
ein zervikomyeloradikuläres Reiz- beziehungsweise ein sensomotorisches Ausfallsyndrom oder eine zervikale Myelopathie im Sinne einer schwereren neurologischen Beeinträchtigung verneint hatten.
Im Bericht über ein MRT der HWS vom 1 1. September 2015 sei zudem im Vergleich mit dem Bericht vom Mai 2014 ein konst anter Befund beschrieben worden (vorstehend E.
4.12). Damit liegt eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung
dafür vor, weshalb die Beschwerdegegnerin auf eine neurologische Abklärung verzichtete .
Dr. L.___ wies als weitere Begründung
darauf hin, dass sich die Berichte von Dr. I.___ als unklar
erwiesen hätten. Dies leu chtet ein, nachdem dieser
in den zwischen September 2015 und Januar 2017 er stellten
Beric hten jeweils unter schiedliche
und andere Diagnosen als die Neurologen der H.___ stellte .
Die Kritik des Beschwerdeführers an Dr. M.___ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17) erweist sich dagegen als unbegründet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gut achter dem Beschwerdeführer voreingenommen begegnet wäre . In diesem Zu sammenhang kann offenbleiben, weshalb die ursprünglich im J.___ geplante Operation nicht zustande kam und ob eine Oper ation in Deutsch land geplant war oder ist . Dass Dr. M.___ die Berichte von Dr. I.___ im orthopädischen Teilgutachten
diskutierte, erscheint gerechtfertigt und kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ beruht demzufolge auf den erforderlichen Untersuchungen und be rücksic htigt die geklagten Beschwerden. Es erfolgte sodann in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten .
Prof. N.___ ist im psychiatrischen Teil gutachten sodann auf die sogenannten Standardindikatoren eingegangen. Wie Prof.
N.___ und Dr. M.___ darlegten, hat sich der Gesundheitszustand des
Beschwer deführers im Vergleich mit dem Gutachten des Z.___ vom 3 0. Oktober
2007 nicht verändert beziehungsweise nicht verschlechtert . Das Gutachten ver mag somit
auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. 6.3
Auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 6. August 2014 kann dagegen nicht abgestellt werde
n. Wie Dr. L.___ darlegte, fehlt darin
eine Begründung für die von Dr. D.___
attestierte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.13). Ins besondere lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb lediglich an einem geschütz ten Arbeitsplatz eine eingeschränkte Arb eitsfähigkeit bestehen sollte (vorstehend E. 4.1). Ebenso kann der Beurteilung durch Dr. K.___ nicht gefolgt werden, der im Bericht vom 1 9. März 2017 eine zervikale Myelopathie erwähnte (vorstehend E. 4.9), welche Diagnose die Neurologen der H.___ ausgeschlossen hatten (vorstehend E. 4.2) . In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grund satz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auf tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Es ist daher auf die Beurte ilung im Gutachten von Prof.
N.___ und Dr. M.___ abzustellen. 6.4
Gemäss Prof. N.___ hat sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Vergleich mit dem Gutachten des Z.___ vom 3 0. Oktober 2007 eher verbessert, da eine von den Gutachtern des Z.___ diagnostizierte leichte depressive Störung mittlerweile remittiert ist.
Bei der Prüfung der Standardindikatoren betreffend «Konsistenz» ist darauf hin zuweisen, dass der Gutachter Hinweise auf eine Verdeutlichung des Beschwerde führers
feststellte . Weiter stellte er eine Diskrepanz fest zwischen dem privaten, wenig eingeschränkten Aktivitätsniveau und den im beruflichen Bereich geltend gemachten Beschwerden (vorstehend E. 4.11.1). Nach der Prüfung der Standar dindikatoren fehlt es
- wie im Gutachten attestiert
- aus psychiatrischer Sicht an einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die diagnostizierten multiplen psycho sozialen Belastungsfaktoren wirken sich als Z-Diagnosen ohnehin nich t auf die Arbeitsfähigkeit aus .
Aufgrund der somatisch bedingten Einschränkungen kön nen dem Beschwerdeführer k eine schwere n körperliche n Arbeit en
zugemutet wer den (E. 4.11.3), was schon im Gutachten des Z.___ festgestellt worden war . Nach Einschätzung durch die Gutachter kann ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % zugemutet werden. Dabei handelt es sich um eine behinde rungsangepasste Tätigkeit.
Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf d as Gutachten von Prof. N.___ und Dr. M.___ als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheits zustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeit punk t der Verfügung vom 1 4. März 200 8 nicht verändert, sondern eher verbessert haben. 6.5
Zusammenfassend besteht daher unverändert kein Rentenanspruch. Die ange fochtene Verfügung vom 1 2. April 2018 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1 7. Okto ber
2018 (Urk.
16) die Honorarnote in Höhe von Fr. 5'150.75 (Urk.
17) ein. Der gel tend gemachte Aufwand erweist sich der Bedeutung der Streitsache nicht ange messen . Namentlich erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Be schwer de schrift und für die Replik als überhöht. Bei einer Beschwerdeschrift von rund acht Seiten zuzüglich der Replik von vier Seiten und der zu studierenden vorinstanzlichen Akten von über 200 Seiten (Urk. 8) sowie angesichts der Auf wendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um u nentgeltliche Rechts verbei ständung und der in ähn lichen Fällen zugesprochenen Bet rägen ist die Entschä digun g vo n Rechtsanwalt David Fischer bei einem gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ’20 0.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen .
7.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Fischer, Zürich, wird mit Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Fischer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger