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IV.2018.00463

Nichteintreten auf Neuanmeldung mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechtens.

Zürich SozVersG · 2018-09-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1960 geborene X.___ melde te sich am 4. Januar 2008 (Urk. 7/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Nach Vornahme medizinischer und erwerbli cher Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ab (Urk. 7/21). Auf die von der Versicherten da gegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2008 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein (Urk. 7/23).

Am 30. Januar 2009 meldete sich die Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/26). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter anderem ein orthopädisch-psy chiatri sches Gutachten beim A.___ einholte (Gutachten vom 2. Februar 2010, Urk. 7/46). Nach Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Vorb escheid vom 12. März 2010, Urk. 7/51, und Einwand vom 2 7. April 2010, Urk. 7/52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2010 (Urk. 7/56) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten.

Am 6. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/58). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2011 (Urk. 7/73) nicht ein, da von der Versicherten nicht glaub haft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten.

Am 20. März 2012 meldete sich die Versicherte unter Beilage zweier Berichte des B.___ (B.___; Berichte vom 6. Juni 2011, Urk. 7/76/2-5, und vom 26. Januar 2012, Urk. 7 /76/6-12) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 17. April 2012, Urk. 7/7, und Einwand vom

15. Mai, Urk. 7/83,

bzw. vom

26. Ju ni 2012, Urk. 7/87) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16.

August 2012 (Urk. 7/89) wiederum mit der Begründung, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenablehnenden Verfüg ung wesentlich verändert hätten, auf die Neuan mel dung nicht ein . Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/91/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. November 2013 ab (Urk. 7/96).

Am 2 8. Februar 2017 (Urk. 7/100) meldete sich die V ersicherte unter Beilage zweier neuer Berichte des B.___ (Berichte vom 2 2. August 2016, Urk. 7/99/1-4, und vom 6. Juni 2016, Urk. 7/99/5-11) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an. Mit Vorbescheid vom 2 0. März 2017 (Urk. 7/103) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten . Daran hielt sie, nachdem die Versicherte keinen Einwand erhoben hatte, mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 fest (Urk. 7/104). 1.2

Am 8. Februar 20 1 8 (Eingang, Urk. 7/109) meldete sich die Versicherte unter Beilage eines weiteren Bericht s des B.___ (Urk.

7/108) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 7/111) in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem die Versicherte erneut keinen Einwand erhoben hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. April 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch vom 8. Februar 2018 einzutreten und eine medizinische Abklä rung mit Blick auf eine Berentung vorzunehmen . Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 0. Juni 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1. 2

Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten Rentengesuchen befassen muss. Die Rechtskraft der früheren Verfü gung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. 1. 3

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden ma teriellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretens verfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegner in erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), eine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation lasse sich nicht feststellen . 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1),

a m 1 0. Januar 2017 habe sie einen schweren Autounfall erlitten . In der Folge habe sich die Schmerzsymptomatik sowie die depressive Symptomatik verstärkt . Zudem

sei eine postt raumatische Belastungsstörung aufgetreten . Neu seien ausserdem eine Non- Compaction -Kardiopathie mit schwer eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, eine Hyperlipidämie und eine Osteoporose diagnostiziert worden. In Anbetracht dieser medizinischen Veränderungen habe die Beschwerdegegnerin auf das Ge such einzutreten. 3 .

3.1

Vergleichsbasis für die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere ihres Gesundheits zustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 25. Juni 2010. Damals wurde nämlich letztmals eine Verfügung (Urk. 7/56) erlassen, die auf einer umfassenden Sach verhaltsabklärung beruhte. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2011 (Urk. 7/73), vom 16. August 2012 (Urk. 7/91/3-5) vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 7/104) sind hingegen nicht relevant, da diese nicht auf einer neuen Abklärung des Sachverhalts gründeten,

sondern lediglich ein Nichteintreten auf die jeweilige Neuanmeldung zum Inhalt hatten. 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging bei der mit Verfügung vom 25. Juni

2010 (Urk. 7/56) erfolgten Ablehnung des Rentenbegehrens davon aus, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Leidensabzugs vom Tabellenlohn errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 28 % . Aus medizinischer Sicht stützte sich

die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/49/ 4-

5) im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/46).

Die Gutachter des A.___

hatten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/46/20) : - geringe Facettengelenksarthrose L3-S1 mit moderater Diskusdegeneration und Spondylose L3/4 - Adipositas - chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit mindes - tens 2006 (ICD-10 F34.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2006 (ICD-10 F45.4)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Zervikalgie und (2) eine arterielle Hypertonie (Urk. 7/46/21).

Die Gutachter legten die Arbeitsfähigkeit

– in der angestammten Tätigkeit (vgl.

Urk. 7/8/4) - als Küchenhilfe bei voller Stundenpräsenz seit 2006 auf 70 % (Arbeits unfähigkeit 30 %) fest, da aufgrund der chronisch depressiven Ver stimm ung im Sinne einer Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Konzentrations fähig keit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt erschienen. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor - derliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentra tions fähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könne die Beschwerdeführerin gesamthaft seit 2006 bei voller Stundenpräsenz zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) ausüben (Urk. 7 /46/21). 3.3

Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einen (undatierten) Bericht des B.___ ein (Urk. 7/108) . Diesem Bericht sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/108/2) : - z ervikozephales Syndrom - chronisches t horak o vertebrales Schmerzsyndrom - chronische lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Periarthritis humeroscapularis

l inks - c h ronische Spannungskopfschmerzen - a rterielle Hypertonie - Status nach Cholezystektomie - Status nach dreimaliger Mamma-Operation links - r ezidivierende depressive Episode, gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei - Status nach Traktorunfall 1 0. Januar 2017 - Non- Compaction -Kardiopathie mit schwer eingeschränkter Ejektions fraktion, Erstdiagnose Juni 2016 (Universitätsspital Zürich) mit/bei - Ejektionsfraktion 2016 25-30 %, Echo 2017 28-45 %, je nach Abschnitt (Dr. med. C.___, 2 7. März 2017) - unter neuer oraler Antikoagulanzien (Dr. med. C.___, 2 7. März 2017) - Adipositas (Dr. C.___, 2 7. März 2017) mit/bei - BMI: 32,6 kg/m 2 - Hyperlipid ämie (Dr. C.___, 2 7. März 2017) mit/bei - b ehandelt? - Reflux/ gastroösophageale Refluxkrankheit (Dr. C.___, 2 7. März 2017) mit/bei - b ehandelt - Osteoporose (Dr. C.___, 2 7. März 2017)

Die Fachpersonen des B.___ bezeichneten die Diagnosen p osttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1), Non- Compaction -Kardiopathie mit schwer einge schränkter Ejektionsfraktion, Adipositas, Reflux/ gastroösophageale Refluxkrank heit und Osteoporose als neu (Urk. 7/108/2) . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erklärten sie, aus wirbelsäulenchirurgischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten, angepassten Tätigkeit wäre aus Sicht der Fachgebiete Anästhesiologie und Kardiologie eventuell eine Arbeits - fähigkeit möglich, jedoch höchstens in einem 50%-Pensum. Aus orthopädischer Sicht wäre eine leichte Arbeit halbtags zumutbar. Insgesamt bestehe sowohl für die angestammten wie auch eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/108/11). 4.

Der von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht des B.___ enthält diverse Inkonsistenzen. So attestierte

B.___ -Arzt Dr. D.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, der Beschwerdeführerin unter anderem

wege n neuro - psychologischer Defizite

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/108/11) . Hin weise, dass eine neuropsychologische Testung durchgeführt w o rde n wäre, liegen jedoch nicht vor . Im Weiteren erklärte die untersuchende P sychiaterin des B.___,

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und P sychother a p ie,

dass der Be schwerdeführerin Sitzen lediglich noch für 30 Minuten möglich sei (Urk. 7/108/10) . Gleichzeitig geht aus dem Bericht des B.___ jedoch hervor, dass die Beschwer deführerin im Rahmen der Untersuchung während 45 Minuten ruhig sass (Urk. 7/108/11). Die Diagnose Adipositas

wurde von den Fachpersonen des B.___ als neu bezeichnet, obwohl diese von den

A.___ -Gutachtern bereits vor mehreren Jahren erhoben wurde (vgl. E. 3.2), was dem B.___

im Übrigen bekannt war (vgl. beispielsweise Urk. 7/99/5) .

Hinsichtlich der als neu bezeichneten Diagnosen Hyperlipidämie, Reflux/ gast roösophageale Refluxkrankheit und Osteoporose wird von den Fachpersonen des B.___ weder dargetan noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese im Rahmen der der Beschwerdeführerin seit 2006 noch verbliebenen 80%igen Arbeitsfähig keit in

körperlich leichten Tätigkeiten zu zusätzlichen Einschränkungen führen könnten (vgl. E. 3.2).

Während bereits seit dem Jahr 2008 ein kompletter Linksschenkelblock bekannt war (Urk. 7/37/10), war die Diagnose Non- Compaction -Kardiopathie vor dem neu aufgelegten Bericht des B.___ zwar noch nicht aktenkundig. Inwieweit sich hierdurch aus kardiologischer Sicht neu eine Einschränkung über die bereits im Jahr 2010 attestierte Leistungseinschränkung von 20 % begründen liesse, ist jedoch gestützt auf den - bereits aus anderer Sicht (vgl. vorstehend) - als schwerlich nachvollziehbar zu qualifizierenden Arztbericht des B.___ nicht ersichtlich, umso weniger, als sich aus dem Bericht des B.___ selbst ergibt, dass die Beschwerdeführerin kardial kompensiert ist (Urk. 7/108/10). 5.

Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdeführe rin

mit dem neu eingereichten Bericht des B.___

nicht glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die angefochtene Verfügung vom 1 0. April 2018 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 8 (Eingang, Urk. 7/109) meldete sich die Versicherte unter Beilage eines weiteren Bericht s des B.___ (Urk.

7/108) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 7/111) in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem die Versicherte erneut keinen Einwand erhoben hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. April 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Am 8. Februar 20

E. 2 Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch vom 8. Februar 2018 einzutreten und eine medizinische Abklä rung mit Blick auf eine Berentung vorzunehmen . Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 0. Juni 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegner in erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), eine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation lasse sich nicht feststellen .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1),

a m 1 0. Januar 2017 habe sie einen schweren Autounfall erlitten . In der Folge habe sich die Schmerzsymptomatik sowie die depressive Symptomatik verstärkt . Zudem

sei eine postt raumatische Belastungsstörung aufgetreten . Neu seien ausserdem eine Non- Compaction -Kardiopathie mit schwer eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, eine Hyperlipidämie und eine Osteoporose diagnostiziert worden. In Anbetracht dieser medizinischen Veränderungen habe die Beschwerdegegnerin auf das Ge such einzutreten.

E. 3.1 Vergleichsbasis für die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere ihres Gesundheits zustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 25. Juni 2010. Damals wurde nämlich letztmals eine Verfügung (Urk. 7/56) erlassen, die auf einer umfassenden Sach verhaltsabklärung beruhte. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2011 (Urk. 7/73), vom 16. August 2012 (Urk. 7/91/3-5) vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 7/104) sind hingegen nicht relevant, da diese nicht auf einer neuen Abklärung des Sachverhalts gründeten,

sondern lediglich ein Nichteintreten auf die jeweilige Neuanmeldung zum Inhalt hatten.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der mit Verfügung vom 25. Juni

2010 (Urk. 7/56) erfolgten Ablehnung des Rentenbegehrens davon aus, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Leidensabzugs vom Tabellenlohn errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 28 % . Aus medizinischer Sicht stützte sich

die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/49/

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einen (undatierten) Bericht des B.___ ein (Urk. 7/108) . Diesem Bericht sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/108/2) : - z ervikozephales Syndrom - chronisches t horak o vertebrales Schmerzsyndrom - chronische lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Periarthritis humeroscapularis

l inks - c h ronische Spannungskopfschmerzen - a rterielle Hypertonie - Status nach Cholezystektomie - Status nach dreimaliger Mamma-Operation links - r ezidivierende depressive Episode, gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei - Status nach Traktorunfall 1 0. Januar 2017 - Non- Compaction -Kardiopathie mit schwer eingeschränkter Ejektions fraktion, Erstdiagnose Juni 2016 (Universitätsspital Zürich) mit/bei - Ejektionsfraktion 2016 25-30 %, Echo 2017 28-45 %, je nach Abschnitt (Dr. med. C.___, 2 7. März 2017) - unter neuer oraler Antikoagulanzien (Dr. med. C.___, 2 7. März 2017) - Adipositas (Dr. C.___, 2 7. März 2017) mit/bei - BMI: 32,6 kg/m 2 - Hyperlipid ämie (Dr. C.___, 2 7. März 2017) mit/bei - b ehandelt? - Reflux/ gastroösophageale Refluxkrankheit (Dr. C.___, 2 7. März 2017) mit/bei - b ehandelt - Osteoporose (Dr. C.___, 2 7. März 2017)

Die Fachpersonen des B.___ bezeichneten die Diagnosen p osttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1), Non- Compaction -Kardiopathie mit schwer einge schränkter Ejektionsfraktion, Adipositas, Reflux/ gastroösophageale Refluxkrank heit und Osteoporose als neu (Urk. 7/108/2) . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erklärten sie, aus wirbelsäulenchirurgischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten, angepassten Tätigkeit wäre aus Sicht der Fachgebiete Anästhesiologie und Kardiologie eventuell eine Arbeits - fähigkeit möglich, jedoch höchstens in einem 50%-Pensum. Aus orthopädischer Sicht wäre eine leichte Arbeit halbtags zumutbar. Insgesamt bestehe sowohl für die angestammten wie auch eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/108/11). 4.

Der von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht des B.___ enthält diverse Inkonsistenzen. So attestierte

B.___ -Arzt Dr. D.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, der Beschwerdeführerin unter anderem

wege n neuro - psychologischer Defizite

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/108/11) . Hin weise, dass eine neuropsychologische Testung durchgeführt w o rde n wäre, liegen jedoch nicht vor . Im Weiteren erklärte die untersuchende P sychiaterin des B.___,

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und P sychother a p ie,

dass der Be schwerdeführerin Sitzen lediglich noch für 30 Minuten möglich sei (Urk. 7/108/10) . Gleichzeitig geht aus dem Bericht des B.___ jedoch hervor, dass die Beschwer deführerin im Rahmen der Untersuchung während 45 Minuten ruhig sass (Urk. 7/108/11). Die Diagnose Adipositas

wurde von den Fachpersonen des B.___ als neu bezeichnet, obwohl diese von den

A.___ -Gutachtern bereits vor mehreren Jahren erhoben wurde (vgl. E. 3.2), was dem B.___

im Übrigen bekannt war (vgl. beispielsweise Urk. 7/99/5) .

Hinsichtlich der als neu bezeichneten Diagnosen Hyperlipidämie, Reflux/ gast roösophageale Refluxkrankheit und Osteoporose wird von den Fachpersonen des B.___ weder dargetan noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese im Rahmen der der Beschwerdeführerin seit 2006 noch verbliebenen 80%igen Arbeitsfähig keit in

körperlich leichten Tätigkeiten zu zusätzlichen Einschränkungen führen könnten (vgl. E. 3.2).

Während bereits seit dem Jahr 2008 ein kompletter Linksschenkelblock bekannt war (Urk. 7/37/10), war die Diagnose Non- Compaction -Kardiopathie vor dem neu aufgelegten Bericht des B.___ zwar noch nicht aktenkundig. Inwieweit sich hierdurch aus kardiologischer Sicht neu eine Einschränkung über die bereits im Jahr 2010 attestierte Leistungseinschränkung von 20 % begründen liesse, ist jedoch gestützt auf den - bereits aus anderer Sicht (vgl. vorstehend) - als schwerlich nachvollziehbar zu qualifizierenden Arztbericht des B.___ nicht ersichtlich, umso weniger, als sich aus dem Bericht des B.___ selbst ergibt, dass die Beschwerdeführerin kardial kompensiert ist (Urk. 7/108/10). 5.

Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdeführe rin

mit dem neu eingereichten Bericht des B.___

nicht glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die angefochtene Verfügung vom 1 0. April 2018 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 4 5) im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/46).

Die Gutachter des A.___

hatten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/46/20) : - geringe Facettengelenksarthrose L3-S1 mit moderater Diskusdegeneration und Spondylose L3/4 - Adipositas - chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit mindes - tens 2006 (ICD-10 F34.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2006 (ICD-10 F45.4)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Zervikalgie und (2) eine arterielle Hypertonie (Urk. 7/46/21).

Die Gutachter legten die Arbeitsfähigkeit

– in der angestammten Tätigkeit (vgl.

Urk. 7/8/4) - als Küchenhilfe bei voller Stundenpräsenz seit 2006 auf 70 % (Arbeits unfähigkeit 30 %) fest, da aufgrund der chronisch depressiven Ver stimm ung im Sinne einer Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Konzentrations fähig keit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt erschienen. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor - derliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentra tions fähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könne die Beschwerdeführerin gesamthaft seit 2006 bei voller Stundenpräsenz zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) ausüben (Urk.

E. 7 /46/21).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00463

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

14. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ c/o Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1960 geborene X.___ melde te sich am 4. Januar 2008 (Urk. 7/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Nach Vornahme medizinischer und erwerbli cher Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ab (Urk. 7/21). Auf die von der Versicherten da gegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2008 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein (Urk. 7/23).

Am 30. Januar 2009 meldete sich die Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/26). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter anderem ein orthopädisch-psy chiatri sches Gutachten beim A.___ einholte (Gutachten vom 2. Februar 2010, Urk. 7/46). Nach Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Vorb escheid vom 12. März 2010, Urk. 7/51, und Einwand vom 2 7. April 2010, Urk. 7/52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2010 (Urk. 7/56) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten.

Am 6. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/58). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2011 (Urk. 7/73) nicht ein, da von der Versicherten nicht glaub haft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten.

Am 20. März 2012 meldete sich die Versicherte unter Beilage zweier Berichte des B.___ (B.___; Berichte vom 6. Juni 2011, Urk. 7/76/2-5, und vom 26. Januar 2012, Urk. 7 /76/6-12) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 17. April 2012, Urk. 7/7, und Einwand vom

15. Mai, Urk. 7/83,

bzw. vom

26. Ju ni 2012, Urk. 7/87) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16.

August 2012 (Urk. 7/89) wiederum mit der Begründung, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenablehnenden Verfüg ung wesentlich verändert hätten, auf die Neuan mel dung nicht ein . Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/91/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. November 2013 ab (Urk. 7/96).

Am 2 8. Februar 2017 (Urk. 7/100) meldete sich die V ersicherte unter Beilage zweier neuer Berichte des B.___ (Berichte vom 2 2. August 2016, Urk. 7/99/1-4, und vom 6. Juni 2016, Urk. 7/99/5-11) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an. Mit Vorbescheid vom 2 0. März 2017 (Urk. 7/103) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten . Daran hielt sie, nachdem die Versicherte keinen Einwand erhoben hatte, mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 fest (Urk. 7/104). 1.2

Am 8. Februar 20 1 8 (Eingang, Urk. 7/109) meldete sich die Versicherte unter Beilage eines weiteren Bericht s des B.___ (Urk.

7/108) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 7/111) in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem die Versicherte erneut keinen Einwand erhoben hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. April 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch vom 8. Februar 2018 einzutreten und eine medizinische Abklä rung mit Blick auf eine Berentung vorzunehmen . Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 0. Juni 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1. 2

Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten Rentengesuchen befassen muss. Die Rechtskraft der früheren Verfü gung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. 1. 3

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden ma teriellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretens verfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegner in erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), eine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation lasse sich nicht feststellen . 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1),

a m 1 0. Januar 2017 habe sie einen schweren Autounfall erlitten . In der Folge habe sich die Schmerzsymptomatik sowie die depressive Symptomatik verstärkt . Zudem

sei eine postt raumatische Belastungsstörung aufgetreten . Neu seien ausserdem eine Non- Compaction -Kardiopathie mit schwer eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, eine Hyperlipidämie und eine Osteoporose diagnostiziert worden. In Anbetracht dieser medizinischen Veränderungen habe die Beschwerdegegnerin auf das Ge such einzutreten. 3 .

3.1

Vergleichsbasis für die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere ihres Gesundheits zustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 25. Juni 2010. Damals wurde nämlich letztmals eine Verfügung (Urk. 7/56) erlassen, die auf einer umfassenden Sach verhaltsabklärung beruhte. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2011 (Urk. 7/73), vom 16. August 2012 (Urk. 7/91/3-5) vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 7/104) sind hingegen nicht relevant, da diese nicht auf einer neuen Abklärung des Sachverhalts gründeten,

sondern lediglich ein Nichteintreten auf die jeweilige Neuanmeldung zum Inhalt hatten. 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging bei der mit Verfügung vom 25. Juni

2010 (Urk. 7/56) erfolgten Ablehnung des Rentenbegehrens davon aus, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Leidensabzugs vom Tabellenlohn errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 28 % . Aus medizinischer Sicht stützte sich

die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/49/ 4-

5) im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/46).

Die Gutachter des A.___

hatten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/46/20) : - geringe Facettengelenksarthrose L3-S1 mit moderater Diskusdegeneration und Spondylose L3/4 - Adipositas - chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit mindes - tens 2006 (ICD-10 F34.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2006 (ICD-10 F45.4)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Zervikalgie und (2) eine arterielle Hypertonie (Urk. 7/46/21).

Die Gutachter legten die Arbeitsfähigkeit

– in der angestammten Tätigkeit (vgl.

Urk. 7/8/4) - als Küchenhilfe bei voller Stundenpräsenz seit 2006 auf 70 % (Arbeits unfähigkeit 30 %) fest, da aufgrund der chronisch depressiven Ver stimm ung im Sinne einer Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Konzentrations fähig keit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt erschienen. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor - derliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentra tions fähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könne die Beschwerdeführerin gesamthaft seit 2006 bei voller Stundenpräsenz zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) ausüben (Urk. 7 /46/21). 3.3

Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einen (undatierten) Bericht des B.___ ein (Urk. 7/108) . Diesem Bericht sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/108/2) : - z ervikozephales Syndrom - chronisches t horak o vertebrales Schmerzsyndrom - chronische lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Periarthritis humeroscapularis

l inks - c h ronische Spannungskopfschmerzen - a rterielle Hypertonie - Status nach Cholezystektomie - Status nach dreimaliger Mamma-Operation links - r ezidivierende depressive Episode, gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei - Status nach Traktorunfall 1 0. Januar 2017 - Non- Compaction -Kardiopathie mit schwer eingeschränkter Ejektions fraktion, Erstdiagnose Juni 2016 (Universitätsspital Zürich) mit/bei - Ejektionsfraktion 2016 25-30 %, Echo 2017 28-45 %, je nach Abschnitt (Dr. med. C.___, 2 7. März 2017) - unter neuer oraler Antikoagulanzien (Dr. med. C.___, 2 7. März 2017) - Adipositas (Dr. C.___, 2 7. März 2017) mit/bei - BMI: 32,6 kg/m 2 - Hyperlipid ämie (Dr. C.___, 2 7. März 2017) mit/bei - b ehandelt? - Reflux/ gastroösophageale Refluxkrankheit (Dr. C.___, 2 7. März 2017) mit/bei - b ehandelt - Osteoporose (Dr. C.___, 2 7. März 2017)

Die Fachpersonen des B.___ bezeichneten die Diagnosen p osttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1), Non- Compaction -Kardiopathie mit schwer einge schränkter Ejektionsfraktion, Adipositas, Reflux/ gastroösophageale Refluxkrank heit und Osteoporose als neu (Urk. 7/108/2) . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erklärten sie, aus wirbelsäulenchirurgischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten, angepassten Tätigkeit wäre aus Sicht der Fachgebiete Anästhesiologie und Kardiologie eventuell eine Arbeits - fähigkeit möglich, jedoch höchstens in einem 50%-Pensum. Aus orthopädischer Sicht wäre eine leichte Arbeit halbtags zumutbar. Insgesamt bestehe sowohl für die angestammten wie auch eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/108/11). 4.

Der von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht des B.___ enthält diverse Inkonsistenzen. So attestierte

B.___ -Arzt Dr. D.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, der Beschwerdeführerin unter anderem

wege n neuro - psychologischer Defizite

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/108/11) . Hin weise, dass eine neuropsychologische Testung durchgeführt w o rde n wäre, liegen jedoch nicht vor . Im Weiteren erklärte die untersuchende P sychiaterin des B.___,

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und P sychother a p ie,

dass der Be schwerdeführerin Sitzen lediglich noch für 30 Minuten möglich sei (Urk. 7/108/10) . Gleichzeitig geht aus dem Bericht des B.___ jedoch hervor, dass die Beschwer deführerin im Rahmen der Untersuchung während 45 Minuten ruhig sass (Urk. 7/108/11). Die Diagnose Adipositas

wurde von den Fachpersonen des B.___ als neu bezeichnet, obwohl diese von den

A.___ -Gutachtern bereits vor mehreren Jahren erhoben wurde (vgl. E. 3.2), was dem B.___

im Übrigen bekannt war (vgl. beispielsweise Urk. 7/99/5) .

Hinsichtlich der als neu bezeichneten Diagnosen Hyperlipidämie, Reflux/ gast roösophageale Refluxkrankheit und Osteoporose wird von den Fachpersonen des B.___ weder dargetan noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese im Rahmen der der Beschwerdeführerin seit 2006 noch verbliebenen 80%igen Arbeitsfähig keit in

körperlich leichten Tätigkeiten zu zusätzlichen Einschränkungen führen könnten (vgl. E. 3.2).

Während bereits seit dem Jahr 2008 ein kompletter Linksschenkelblock bekannt war (Urk. 7/37/10), war die Diagnose Non- Compaction -Kardiopathie vor dem neu aufgelegten Bericht des B.___ zwar noch nicht aktenkundig. Inwieweit sich hierdurch aus kardiologischer Sicht neu eine Einschränkung über die bereits im Jahr 2010 attestierte Leistungseinschränkung von 20 % begründen liesse, ist jedoch gestützt auf den - bereits aus anderer Sicht (vgl. vorstehend) - als schwerlich nachvollziehbar zu qualifizierenden Arztbericht des B.___ nicht ersichtlich, umso weniger, als sich aus dem Bericht des B.___ selbst ergibt, dass die Beschwerdeführerin kardial kompensiert ist (Urk. 7/108/10). 5.

Nach dem Gesagten hat d ie Beschwerdeführe rin

mit dem neu eingereichten Bericht des B.___

nicht glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die angefochtene Verfügung vom 1 0. April 2018 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler