Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1978 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Aus bildung und reiste im Dezember 2000
in die Schweiz ein (Urk. 8/4). Seit dem 1. August 2011 war der Versicherte als Pizzakurier erwerbstätig (Urk. 8/13). Bei einem Rollerunfall am 1 9. Oktober 2011 erlitt er eine dislozierte Abrissfra ktur des Tuberculum
majus links sowie eine Thorax- und Kniekontusion links (Urk. 8/9/29). In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 2. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/4 S. 7). Im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Fallprüfung wurde der Versicherte polydisziplinär abgeklärt (Gutachten vom 2 2. April 2013, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 2 0. September 2013 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten unter Hinweis auf den Nichtablauf der Wartezeit ab (Urk. 8/56).
Aufgrund einer Stenose C4/5 mit Bandscheibenvorfall sowie einer Foramenste nose links mehr als rechts C6/7 mit Bandscheibenvorfall musste sich der Versi cherte am 1 9. Januar 2015 einem operativen Eingriff unterziehen (Spondylodese C4-5, C6-7 mit Cageinterponate; Urk. 8/57/7). 1.2
Am 1 4. Januar 2015 (richtig: 2016) meldete sich der Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/59, Urk. 8/63). Mit Verfügung vom 2 9. März 2016 trat die IV-Stelle auf das gestellte Leistungsbegehren nicht ein, mangels glaubhafter Dar legung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (Urk. 8/69). 1.3
Am 2 8. Februar 2017 stellte der Versicherte unter Hinweis auf psychische und körperliche Probleme erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 8/71). Die IV-Stelle holte in der Folge einen ärztlichen Bericht bei den behandelnden psychiatrischen Fach personen ein (Urk. 8/87). Mit Vorbescheid vom 2 1. November 2017 stell t e sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/97) und hielt an diesem Ent scheid – nach erfolgtem vorsorgliche m Einwand (Urk. 8/98) – mit Verfügung vom 6. April 2018 fest (Urk. 8/102 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai respektive 9. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesund heitliche Lage, insbesondere in psychischer Hinsicht, umfassend abzuklären (Urk. 1, Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, insbesondere unter Hinweis auf die nunmehr ein geholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes zu den somatischen Beschwerden (Urk. 7, Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Ge legenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Ent scheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Unbestritten ist vorliegend, dass sich die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 allein mit den psychiatrischen medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (Urk. 2). Da der Beschwerdeführer aber auch an somatischen Beschwerden leidet, sah sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort veranlasst, den Sachverhalt in dieser Hinsicht ergänzend abzuklären. Vorab bleibt zu prüfen, ob ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie die korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens zulässig ist. 2.2
D ie in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 2 0. September 2013 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2 2. April 201 3. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal in diagnostischer Hinsicht von einer endgradigen Bewegungseinschränkung der lin ken Schulter bei Zustand nach mehrfragmentärer Abrissfraktur des Tuberculum
majus links 10/2011 mit zweimaliger operativer Versorgung, einer Insertionsten dopathie Trochanter major links sowie von Adipositas aus (Urk. 8/38/11). Es be stehe kein ausreichender aktueller Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei weitgehend remittierter depressiver Episode (Urk. 8/38/32). In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/38/17).
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverweigerung standen demnach die somatischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Roller-Unfall vom 1 9. Ok tober 2011 im Vordergrund. Die nunmehr massgebende Anmeldung zum Leis tungsbezug erwähnt neben den psychischen auch körperliche Beschwerden und weist insbesondere auf eine Verschlechterung seit der 2015 erfolgten Operation an der Wirbelsäule hin (Urk. 8/71 S. 6). Den Akten liegt diesbezüglich ein Bericht
des Kantonsspitals Winterthur vom 1 2. April 2017 bei, wo auf die inadäquate Würdigung der cervicocephalen Problematik im orthopädischen Teilg utachten aus dem Jahr 2013 hingewiesen wird; in einer angepassten Tätigkeit wird das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als realistisch erachtet (Urk. 8/77 S. 1 f.) . Weiter wird auch im Rahmen des Einwand s
vom 3 0. November 2017 auf die körperlichen Beschwerden und die damit verbundenen Schmerzen hingewiesen (Urk. 8/98).
Demgegenüber äussert sich sowohl der massgebende Vorbescheid als auch die angefochtene Verfügung gestützt auf den eingeholten Bericht des behandelnden Psychiaters allein zum psychischen Teil des medizinischen Sachverhalts. Vor die sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Vor bringen des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Teil in keiner Weise ge würdigt hat, sodass von einer Gehörsverletzung auszugehen ist, welche aufgrund ihrer Schwere einer Heilung nicht zugänglich ist. Die Sache ist demnach zur um fassenden Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 2.3
Darüber hinaus ist Folgendes zu bemerken.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 2.4
In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass zwar im Gutachten vom 2 2. April 2013 nurmehr von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit die Rede war (Urk. 8/38/11). Gleichwohl schloss die Ärztin des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin damals aus der Expertise, dass zwar seit dem Unfall am 1 9. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, aus rein somatischer Sicht ab 1. Oktober 2012 jedoch wieder eine Arbeitsfä higkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 8/47/5-6). Darauf stellte die Beschwer degegnerin verfügungsweise ab (vgl. auch Urk. 8/47/7) und verneinte daher am 20. September 2013 die Erfüllung des Wartejahres und des Invaliditätsbegriffes (Urk. 8/56).
Rechtsprechungsgemäss darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen, wenn ein Renten gesuch - wie hier - zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgelehnt wurde (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz . 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). Unter diesen Umständen bleibt der Beschwerdegegnerin verwehrt, den Rentenanspruch mit den nur im Revisions- und Neuanmeldungsverfahren einschlägigen Begrün dungen zu verneinen, Anhaltspunkte für einen neuen medizinischen Sachverhält fänden sich nicht und der Hausarzt beurteile lediglich den gleichen Sachverhalt anders (vgl. Urk. 2).
Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin das Leistungesuch unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Anmeldung zu prüfen haben. Dabei wird sie nicht umhinkom men, im diesem Prozess nachfolgenden Verwaltungsverfahren die aktuelle medi zinische und gegebenenfalls erwerbliche Sachlage umfassend zu erheben. Daran ändert die Verfügung vom 2 9. März 2016 betreffend Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (Urk. 8/69) nichts, da dieser naturgemäss keine Abklärungen zu Grunde lagen . 2. 5
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 aufzuheben und es ist die Sache zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).
E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Ge legenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Ent scheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai respektive 9. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesund heitliche Lage, insbesondere in psychischer Hinsicht, umfassend abzuklären (Urk. 1, Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, insbesondere unter Hinweis auf die nunmehr ein geholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes zu den somatischen Beschwerden (Urk. 7, Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass sich die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 allein mit den psychiatrischen medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (Urk. 2). Da der Beschwerdeführer aber auch an somatischen Beschwerden leidet, sah sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort veranlasst, den Sachverhalt in dieser Hinsicht ergänzend abzuklären. Vorab bleibt zu prüfen, ob ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie die korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens zulässig ist.
E. 2.2 D ie in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 2 0. September 2013 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2 2. April 201 3. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal in diagnostischer Hinsicht von einer endgradigen Bewegungseinschränkung der lin ken Schulter bei Zustand nach mehrfragmentärer Abrissfraktur des Tuberculum
majus links 10/2011 mit zweimaliger operativer Versorgung, einer Insertionsten dopathie Trochanter major links sowie von Adipositas aus (Urk. 8/38/11). Es be stehe kein ausreichender aktueller Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei weitgehend remittierter depressiver Episode (Urk. 8/38/32). In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/38/17).
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverweigerung standen demnach die somatischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Roller-Unfall vom 1 9. Ok tober 2011 im Vordergrund. Die nunmehr massgebende Anmeldung zum Leis tungsbezug erwähnt neben den psychischen auch körperliche Beschwerden und weist insbesondere auf eine Verschlechterung seit der 2015 erfolgten Operation an der Wirbelsäule hin (Urk. 8/71 S. 6). Den Akten liegt diesbezüglich ein Bericht
des Kantonsspitals Winterthur vom 1 2. April 2017 bei, wo auf die inadäquate Würdigung der cervicocephalen Problematik im orthopädischen Teilg utachten aus dem Jahr 2013 hingewiesen wird; in einer angepassten Tätigkeit wird das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als realistisch erachtet (Urk. 8/77 S. 1 f.) . Weiter wird auch im Rahmen des Einwand s
vom 3 0. November 2017 auf die körperlichen Beschwerden und die damit verbundenen Schmerzen hingewiesen (Urk. 8/98).
Demgegenüber äussert sich sowohl der massgebende Vorbescheid als auch die angefochtene Verfügung gestützt auf den eingeholten Bericht des behandelnden Psychiaters allein zum psychischen Teil des medizinischen Sachverhalts. Vor die sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Vor bringen des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Teil in keiner Weise ge würdigt hat, sodass von einer Gehörsverletzung auszugehen ist, welche aufgrund ihrer Schwere einer Heilung nicht zugänglich ist. Die Sache ist demnach zur um fassenden Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen.
E. 2.3 Darüber hinaus ist Folgendes zu bemerken.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 2.4 In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass zwar im Gutachten vom 2 2. April 2013 nurmehr von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit die Rede war (Urk. 8/38/11). Gleichwohl schloss die Ärztin des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin damals aus der Expertise, dass zwar seit dem Unfall am 1 9. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, aus rein somatischer Sicht ab 1. Oktober 2012 jedoch wieder eine Arbeitsfä higkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 8/47/5-6). Darauf stellte die Beschwer degegnerin verfügungsweise ab (vgl. auch Urk. 8/47/7) und verneinte daher am 20. September 2013 die Erfüllung des Wartejahres und des Invaliditätsbegriffes (Urk. 8/56).
Rechtsprechungsgemäss darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen, wenn ein Renten gesuch - wie hier - zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgelehnt wurde (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz . 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). Unter diesen Umständen bleibt der Beschwerdegegnerin verwehrt, den Rentenanspruch mit den nur im Revisions- und Neuanmeldungsverfahren einschlägigen Begrün dungen zu verneinen, Anhaltspunkte für einen neuen medizinischen Sachverhält fänden sich nicht und der Hausarzt beurteile lediglich den gleichen Sachverhalt anders (vgl. Urk. 2).
Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin das Leistungesuch unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Anmeldung zu prüfen haben. Dabei wird sie nicht umhinkom men, im diesem Prozess nachfolgenden Verwaltungsverfahren die aktuelle medi zinische und gegebenenfalls erwerbliche Sachlage umfassend zu erheben. Daran ändert die Verfügung vom 2 9. März 2016 betreffend Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (Urk. 8/69) nichts, da dieser naturgemäss keine Abklärungen zu Grunde lagen . 2.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
E. 5 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 aufzuheben und es ist die Sache zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00457
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
9. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1978 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Aus bildung und reiste im Dezember 2000
in die Schweiz ein (Urk. 8/4). Seit dem 1. August 2011 war der Versicherte als Pizzakurier erwerbstätig (Urk. 8/13). Bei einem Rollerunfall am 1 9. Oktober 2011 erlitt er eine dislozierte Abrissfra ktur des Tuberculum
majus links sowie eine Thorax- und Kniekontusion links (Urk. 8/9/29). In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 2. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/4 S. 7). Im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Fallprüfung wurde der Versicherte polydisziplinär abgeklärt (Gutachten vom 2 2. April 2013, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 2 0. September 2013 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten unter Hinweis auf den Nichtablauf der Wartezeit ab (Urk. 8/56).
Aufgrund einer Stenose C4/5 mit Bandscheibenvorfall sowie einer Foramenste nose links mehr als rechts C6/7 mit Bandscheibenvorfall musste sich der Versi cherte am 1 9. Januar 2015 einem operativen Eingriff unterziehen (Spondylodese C4-5, C6-7 mit Cageinterponate; Urk. 8/57/7). 1.2
Am 1 4. Januar 2015 (richtig: 2016) meldete sich der Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/59, Urk. 8/63). Mit Verfügung vom 2 9. März 2016 trat die IV-Stelle auf das gestellte Leistungsbegehren nicht ein, mangels glaubhafter Dar legung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (Urk. 8/69). 1.3
Am 2 8. Februar 2017 stellte der Versicherte unter Hinweis auf psychische und körperliche Probleme erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 8/71). Die IV-Stelle holte in der Folge einen ärztlichen Bericht bei den behandelnden psychiatrischen Fach personen ein (Urk. 8/87). Mit Vorbescheid vom 2 1. November 2017 stell t e sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/97) und hielt an diesem Ent scheid – nach erfolgtem vorsorgliche m Einwand (Urk. 8/98) – mit Verfügung vom 6. April 2018 fest (Urk. 8/102 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai respektive 9. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesund heitliche Lage, insbesondere in psychischer Hinsicht, umfassend abzuklären (Urk. 1, Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, insbesondere unter Hinweis auf die nunmehr ein geholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes zu den somatischen Beschwerden (Urk. 7, Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Ge legenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Ent scheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Unbestritten ist vorliegend, dass sich die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 allein mit den psychiatrischen medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (Urk. 2). Da der Beschwerdeführer aber auch an somatischen Beschwerden leidet, sah sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort veranlasst, den Sachverhalt in dieser Hinsicht ergänzend abzuklären. Vorab bleibt zu prüfen, ob ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie die korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens zulässig ist. 2.2
D ie in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 2 0. September 2013 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2 2. April 201 3. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal in diagnostischer Hinsicht von einer endgradigen Bewegungseinschränkung der lin ken Schulter bei Zustand nach mehrfragmentärer Abrissfraktur des Tuberculum
majus links 10/2011 mit zweimaliger operativer Versorgung, einer Insertionsten dopathie Trochanter major links sowie von Adipositas aus (Urk. 8/38/11). Es be stehe kein ausreichender aktueller Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei weitgehend remittierter depressiver Episode (Urk. 8/38/32). In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/38/17).
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverweigerung standen demnach die somatischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Roller-Unfall vom 1 9. Ok tober 2011 im Vordergrund. Die nunmehr massgebende Anmeldung zum Leis tungsbezug erwähnt neben den psychischen auch körperliche Beschwerden und weist insbesondere auf eine Verschlechterung seit der 2015 erfolgten Operation an der Wirbelsäule hin (Urk. 8/71 S. 6). Den Akten liegt diesbezüglich ein Bericht
des Kantonsspitals Winterthur vom 1 2. April 2017 bei, wo auf die inadäquate Würdigung der cervicocephalen Problematik im orthopädischen Teilg utachten aus dem Jahr 2013 hingewiesen wird; in einer angepassten Tätigkeit wird das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als realistisch erachtet (Urk. 8/77 S. 1 f.) . Weiter wird auch im Rahmen des Einwand s
vom 3 0. November 2017 auf die körperlichen Beschwerden und die damit verbundenen Schmerzen hingewiesen (Urk. 8/98).
Demgegenüber äussert sich sowohl der massgebende Vorbescheid als auch die angefochtene Verfügung gestützt auf den eingeholten Bericht des behandelnden Psychiaters allein zum psychischen Teil des medizinischen Sachverhalts. Vor die sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Vor bringen des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Teil in keiner Weise ge würdigt hat, sodass von einer Gehörsverletzung auszugehen ist, welche aufgrund ihrer Schwere einer Heilung nicht zugänglich ist. Die Sache ist demnach zur um fassenden Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 2.3
Darüber hinaus ist Folgendes zu bemerken.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 2.4
In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass zwar im Gutachten vom 2 2. April 2013 nurmehr von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit die Rede war (Urk. 8/38/11). Gleichwohl schloss die Ärztin des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin damals aus der Expertise, dass zwar seit dem Unfall am 1 9. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, aus rein somatischer Sicht ab 1. Oktober 2012 jedoch wieder eine Arbeitsfä higkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 8/47/5-6). Darauf stellte die Beschwer degegnerin verfügungsweise ab (vgl. auch Urk. 8/47/7) und verneinte daher am 20. September 2013 die Erfüllung des Wartejahres und des Invaliditätsbegriffes (Urk. 8/56).
Rechtsprechungsgemäss darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen, wenn ein Renten gesuch - wie hier - zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgelehnt wurde (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz . 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). Unter diesen Umständen bleibt der Beschwerdegegnerin verwehrt, den Rentenanspruch mit den nur im Revisions- und Neuanmeldungsverfahren einschlägigen Begrün dungen zu verneinen, Anhaltspunkte für einen neuen medizinischen Sachverhält fänden sich nicht und der Hausarzt beurteile lediglich den gleichen Sachverhalt anders (vgl. Urk. 2).
Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin das Leistungesuch unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Anmeldung zu prüfen haben. Dabei wird sie nicht umhinkom men, im diesem Prozess nachfolgenden Verwaltungsverfahren die aktuelle medi zinische und gegebenenfalls erwerbliche Sachlage umfassend zu erheben. Daran ändert die Verfügung vom 2 9. März 2016 betreffend Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (Urk. 8/69) nichts, da dieser naturgemäss keine Abklärungen zu Grunde lagen . 2. 5
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 aufzuheben und es ist die Sache zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty