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IV.2018.00454

Nach der Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht liegt nun ein beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten vor. Strittiger Einkommensvergleich bei Teilzeiterwerbstätigkeit (80 %) ohne Aufgabenbereich; es kann offenbleiben, ob die Invaliditätsbemessung nach Art. 27bis Abs. 3 IVV – wie in KSIH Rz 3042.2 und 3078 postuliert – oder nach BGE 142 V 290 vorzunehmen ist, da in Anwendung beider Berechnungsmethoden Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht.

Zürich SozVersG · 2018-12-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1967, absolvierte eine Lehre als Fleischver käuferin (Urk. 6/1/11 und 6/3/4). Diesen Beruf übte sie während einigen Jahren aus. Sie war auch als Speditionsangestellte, Allrounderin, Büroangestellte und Mitarbeiterin Hauswirtschaft erwerbstätig (Urk. 6/8/3, 6/9/5-17 und 6/17). Vom 17. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2009 arbeitete sie bei den Spitäler Y.___, zuerst mit einem Pensum von 80 % als Mit arbeiterin der Reinigungsequipe, ab dem 1. Oktober 2006 mit einem Pensum von je 40 % als Mitarbeiterin im hauseigenen Restaurant und im Reinigungs dienst (Urk. 6/9/5). Im August 2009 begann die Versicherte eine Weiterbildung zur Pfle gefachfrau HF (Urk. 6/3/4), die sie im August 2012 mit Diplom erfolgreich abschloss (Urk. 6/1/14). Vom 6. August 2012 bis zum 30. September 2013 arbeitete sie mit einem Pensum von 80 % als Pflegefach frau HF auf der psychiatrischen Langzeitstation des Psychiatriezent rums Z.___ (Urk. 6/9/3). Ab dem 1. Oktober 2013 war sie mit einem Pensum von 80 % bei der sozialpädagogischen und psychiat rischen Einrichtung A.___ als Pflegefachfrau angestellt (Urk. 6/3/4 und 6/22). 1.2

Bereits in ihrer Jugend war die Versicherte an Morbus Crohn erkrankt. Verwach sungen im Bauchraum führten zu einem Darmverschluss, der am 29. Juni 2014 notfallmässig operiert werden musste (Urk. 6/14). Die behandeln den Ärzte attes tierten der Versicherten darauf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/1/12-13 und 6/15/3). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 kündigte sie ihr Arbeitsver hältnis (Urk. 6/22/9). 1.3

Am 3. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 6/8/3, 6/9-10, 6/16-17 und 6/22) und medizi nische (Urk. 6/14-15, 6/21, 6/25 und 6/30) Abklärungen. Am 1. April 2015 nahm die Versicherte eine 60%ige Erwerbstätigkeit als Betriebs mitarbeiterin Bistro & Char cuterie in der Metzgerei B.___ AG auf (Urk. 6/30, 6/38/2-4 und 6/42). Die IV-Stelle führte ein Vorbescheidverfahren durch (vgl. Urk. 6/46 ff.) und sprach der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditäts grad von 47 % (vgl. Urk. 6/56-58), mit Verfügung vom 1. März 2016 ab Juni 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/64). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben mit dem

Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventua liter sei die Sache für ergänzende berufliche Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen (Urk. 6/69/4). Die IV-Stelle beantragte darauf die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, da der medi zinische Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 6/70). Das Sozialversicherungsgericht drohte der Versicherten mit Beschluss vom 9. Juni 2016 eine reformatio in peius an (Urk. 6/71). In der Folge reduzierte die Ver sicherte ihr Pensum bei der Metzgerei B.___ AG per 1. Juli 2016 auf 50 % (Urk. 6/72/8-10). Sie hielt mit Eingabe vom 7. Juli 2016 an ihren Beschwerdean trägen fest und verlangte, es sei auf die beantragte Rückweisung zu verzichten (Urk. 6/72/2). Mit Urteil IV.2016.00442 vom 19. Oktober 2016 hiess das Sozial versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch ab Juni 2015 an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/73). Diese gab ein polydiszipli näres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 6/79 ff.), welches die Begutachtungsstelle C.___ am 23. Oktober 2017 nach gut achterlichen Untersuchungen vom 3. und 4. Mai sowie vom 12. Juli 2017 erstat tete (Urk. 6/104). Die Rechtsvertreterin der Versicherten teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 8. November 2017 mit, ihre Mandantin habe die Arbeitsstelle bei der Metzgerei B.___ AG per 31. Juli 2017 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Urk. 6/105).

Mit Vorbescheid vom 15. November 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut eine Viertelsrente ab Juni 2015 in Aussicht (Urk. 6/109). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben und eine halbe Invalidenrente, eventualiter weitere berufliche Abklärungen beantragen (Urk. 6/114). Die IV-Stelle sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 9. April 2018 wie angekündigt eine Viertelsrente zu (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/119-120 und 6/130). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. April 2018 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller, mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; alles unter Kos ten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 18. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 19. Juni 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Mit Schreiben vom 21. August 2018 liess die Beschwerdeführe rin dem Gericht mitteilen, sie habe am 17. Mai 2018 eine Stelle bei der D.___ AG im Stundenlohn angetreten und sei seit dem 8. Juni 2018 während ca. vier Stunden pro Woche in einem Kosmetik-Atelier tätig. Überdies sei sie weiterhin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (Urk. 8 mit Hinweis auf Urk. 9/1-5). Dies wurde der Gegenpartei schriftlich zur Kenntnis gegeben (Urk. 10). Mit Verfügung vom 28. August 2018 wurde die Pensionskasse E.___ zum Prozess beigeladen und derselben eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 11; vgl. auch Urk. 12). Sie liess sich nicht vernehmen.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-5) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherten sei seit Juni 2015 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (in der Metzgerei B.___ AG) oder eine andere behinderungs ange passte Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Die für den Einkom mensvergleich massgeblichen Einkommen seien anhand von Tabellen löhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln, wobei für das hypothetische Valideneinkommen vom Durchschnitts lohn (Zentralwert) für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenz niveau 3, und für das hypothetische Invalideneinkommen vom Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen im Detailhandel, Kompetenzniveau 1, auszugehen sei. Dementsprechend sei das im Jahr 2014 mit einem Pensum von 80 % theoretisch erzielbare Valideneinkommen von Fr. 64'593.20 dem mit einer 50%igen behin derungs angepassten Tätigkeit erzielbaren Invaliden einkommen von Fr. 28'389.85 gegenüberzustellen. Daraus resultierten eine Einschränkung von 56 % im erwerb lichen Bereich und ein Invaliditätsgrad von 45 %, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (vgl. Urk. 2). 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Bistro- und Charcuteriemitarbeiterin in der Metzgerei B.___ AG sei nicht behinderungsangepasst. Sie habe das betreffende Arbeitsver hältnis aus medizinischen Gründen per 31. Juli 2017 gekündigt. Es sei auch nicht richtig, dass bei der Stellensuche keine behinderungsbedingten Einschränkungen bestünden. Die Beschwerdegegnerin hätte für die Ermittlung des erwerblich nutz baren Leistungsvermögens und für die Frage der zumutbaren Tätigkeit, in Ergän zung der medizinischen Unterlagen, die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einschalten müssen, zumal die Versicherte seit dem 1. August 2017 nicht mehr für die Metzgerei B.___ AG tätig gewesen sei und um berufliche Abklärungen ersucht habe. Schliesslich sei die Invaliditätsbemessung in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt, insbesondere hätte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht auf einen Tabellen lohn abstellen dürfen (vgl. Urk. 1). 3. 3.1

Im Gutachten der C.___ vom 23. Oktober 2017 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/104/12): 1.

Morbus Crohn mit Status nach Ileozökalresektion und Rektosigmoid re sektion 1997, Status nach Perianalfistel-Spaltung 2013, Status nach lapa roskopischer Cholezystektomie und Adhäsiolyse 2009, Status nach Revi sionslaparatomie, Adhäsiolyse, Lavage wegen Bridenileus und sekundärem Wundverschluss 2014, K50, K80.4 2.

Depressive Episode, aktuell, bei subtherapeutischem AD-Spiegel, am ehes ten leicht- (bis mittel-)gradig (ICD-10: F32.0) -

vermutlich aus einer Anpassungsstörung (spätestens nach Bridenileus 2014) hervorgegangen 3.

Agoraphobie mit Panikstörung (leichtgradig; ICD-10: F40.01) 4.

Posttraumatische Belastungsstörung (nach kompliziertem Verlauf nach Bridenileus 2014), aktuell weitgehend abgeklungen, mit noch persistieren der Restsymptomatik (ICD-10: F43.1) 5.

Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0).

Die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Psychiatriefachpflegefrau sei seit dem 29. Juni 2014 anhaltend aufgehoben (Urk. 6/104/14-15).

In einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte seit dem 1. Juni 2015 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/104/15). Sie müsse die Möglichkeit haben, die Arbeit für Toilettengänge zu unterbrechen und ausreichend Pausen einzuhalten. Grundsätz lich sollte die Arbeitszeit gleichmässig über die Woche verteilt werden. Es werde von der Versicherten gegenwärtig zwar ganztägige Arbeitspräsenz geleistet, dies sei aus gesamtmedizinischer Sicht indessen als eher ungünstig zu beurteilen. Arbeiten mit Termin- oder Zeitdruck, hochfrequentem oder anspruchsvollem Kundenkontakt sowie Nacht- und Schichtarbeit seien ebenfalls ungünstig. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in der Metzgerei B.___ AG entspreche weitge hend einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/104/15). 3.2

Das Gutachten der C.___ wurde in Kenntnis sämtlicher medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 6/104/20-29, vgl. auch Urk. 6/87, 6/89-90, 6/98 und 6/104/29). Es beruht auf den fach ärztlichen internistischen, gastroenterologischen, neu rolo gischen und psychiatrischen Untersuchungen der Versicherten am 3. und 4. Mai sowie am 12. Juli 2017 (Urk. 6/104/3-4 und 6/104/30; vgl. auch Urk. 6/100). Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 6/104/6-11, 6/104/33-41, 6/104/50-57 und 6/104/66-69). Sie berück sichtigten die geklagten Beschwer den ange messen und beantworteten die gestell ten Fra ge n umfassend. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.

In der Beschwerdeschrift wurde einzig moniert, es sei nicht plausibel, weshalb die Tätigkeit in der Metzgerei B.___ AG als weitgehend angepasst gewertet worden sei (Urk. 1 S. 5 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Begutachtung schilderte, sie arbeite im Bereich der Kasse, wo sie Kunden berate und bediene. Selten müsse sie auch Waren einräumen und dabei Lasten tragen. Meistens sei ihre Tätigkeit körperlich jedoch nicht anstrengend, ausser dass sie lange stehen müsse. Sie arbeite donnerstags, freitags und samstags; meis tens sechs Stunden am Donnerstag (bzw. von 7.00 bis 13.15 Uhr; Urk. 6/104/38), zehn Stunden am Freitag (bzw. von 7.00 bis 18.30 Uhr; Urk. 6/104/38) und neun Stunden am Samstag (bzw. von 6.30 bis 15.30 Uhr; Urk. 6/104/38). Sie mache viel Überzeit. Durch die lange Präsenzzeit seien ihre Toilettengänge eingeschränkt (Urk. 6/104/6-7). Sie vermeide es möglichst, zur Toilette zu gehen. Sie habe auch kaum mal Pause, ausser sie müsse die Toilette aufsuchen, was sie sich aber zu oft verklemme und dann abends sowie am Wochenende mit Beschwerden büsse. Nun habe sie ihr Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2017 gekündigt (Urk. 6/104/33).

Es trifft somit nicht zu, dass keine Möglichkeit bestanden hätte, bei Bedarf die Toilette aufzusuchen, wie es in der Beschwerdeschrift behauptet wurde (Urk. 1 S. 4). Vielmehr war problematisch, dass die Beschwerdeführerin – trotz der ver einbarten Reduktion – mit rund 25 Stunden pro Woche ein deutlich höheres Arbeitspensum leistete als ein solches von 50 %. Dies geht auch eindrücklich aus dem Bericht des Behandlers Dr. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. April 2017 hervor (Urk. 7/98, insbesondere 7/98/3), auf welchen in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde (Urk. 1 S. 3 f. und 5). Ebenfalls nicht optimal war die offenbar fehlende Möglichkeit, an fünf Tagen pro Woche halbtags zu arbeiten. Dies ändert indessen nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin damals noch ausgeübte Tätigkeit in der Metzgerei B.___ AG als Verkäuferin weitgehend behinderungsangepasst war. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin mehr als zwei Jahre erfolgreich an dieser Stelle arbeitete, wobei sie ihren eigenen Angaben zufolge speziell in den Stosszeiten eingesetzt worden sei, da sie die Kunden sehr gut bedient habe (Urk. 6/104/7).

Darüber hinaus ist nichts ersichtlich, was die Darlegungen der Gutachter in Zwei fel zu ziehen vermöchte. Das Gutachten erfüllt auch sonst sämtli che von der Rechtspre chung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab Juni 2015 (Urk. 1, 2, 6/3 und 6/73; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 1 S. 6, 2 S. 6, 6/107/3 und 6/114/2). Ebenso wurde zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt, dass der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i n Verbindung mit Art. 28a Abs. 3

Satz 1 IVG aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu ermitteln ist (Urk. 1 S. 6 und 2 S. 5 f.) . 4.2

Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum sog. Valideneinkommen . Dieses ist bei Teil zeiterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. 4.3

Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen von Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Der Bundes rat hat sie aufgrund des Urteils 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz betref fend die schweizerische Methode der Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich (sogenannte gemischte Methode) und der nach folgenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlassen. Sie lauten wie folgt:

Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert (Abs. 2): a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3): a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstä tigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufga benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Voller werbstätigkeit gewichtet (Abs. 4). 4.4

In seinem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Stand 1. Januar 2018, hielt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, Art. 27 bis Abs. 3 IVV sei auch auf Teilerwerbs tätige ohne Aufgabenbereich anwendbar (KSIH Rz 3042.2 und 3078). Dieser Auf fassung stehen zwar weder der Wortlaut der erwähnten Bestimmung noch der Titel von Art. 27 bis IVV (Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten) entgegen. Mit Bezug auf die Systematik fällt indessen auf, dass die Abs. 3 und 4 den Abs. 2 von Art. 27 bis IVV konkretisieren, indem sie regeln, wie der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich einerseits und im Haushaltsbereich andererseits bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigen, zu bemessen ist. Dass sich Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV nur auf Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich und nicht auch auf solche ohne Aufgabenbereich bezieht, ergibt sich denn auch aus dem erläuternden Bericht des BSV zur Änderung der IVV, mit dem Titel Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) per 1. Januar 2018 (abrufbar unter: w ww.bsv.admin.ch/bsv/de/ home/publikationen-und- s ervice/medieninformati - onen/ nsb- anzeigeseite.msg-id- 6 6736.html ). Darin wird wörtlich ausgeführt, in den Absätzen 2 bis 4 (von Art. 27 bis IVV) werde geregelt, wie die Invaliditätsbe messung nach der gemischten Methode bei Teilerwerbstätigen, die daneben auch im Aufgabenbereich tätig sind, vorzunehmen sei (S. 10). Damit im Einklang steht die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017, in welcher von Renten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden (vgl. Abs. 1) beziehungsweise von teilerwerbstätigen versicherten Personen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigen (vgl. Abs. 2), die Rede ist.

Ebenso hat das Bundesgericht in den Urteilen 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 (E. 7.1), 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 (E. 3.2.2), 8C_145/2018 vom 8. August 2018 (E. 6.2), 9C_219/2018 vom 8. August 2018 (E. 2), 8C_122/2018 vom 27. August 2018 (E. 4.5) und 8C_197/2018 vom 25. September 2018 (E. 5.2)

– ohne dass es im jeweils konkreten Fall von Bedeutung gewesen wäre – ausge führt, mit Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV sei ein neues Invaliditäts berechnungs modell für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich eingeführt worden. Besonders deutlich äusserte es sich im Urteil 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018, in dem es festhielt, Art. 27 bis Abs. 3 IVV betreffe Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgaben bereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen und für die der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt werde. Die Invaliditätsbemessung für Teiler werbstätige ohne Aufgabenbereich erfolge in Anwendung der Einkommensver gleichsmethode im Sinne der in BGE 142 V 209 (richtig: 290) präzisierten Recht sprechung (E. 3.4).

Damit erscheint es zumindest fraglich, ob Rz 3078 KSIH korrekt und Art. 27 bis Abs. 3 IVV auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbar ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit der Praxisänderung in BGE 142 V 290 eine Gleichstellung der Teilerwerbstätigen mit und ohne Auf gabenbereich einerseits und der Vollerwerbstätigen andererseits erreichen wollte. Wörtlich führte es aus: «Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung muss die Einbusse, die eine versicherte Person in einem bestimmten (…) erwerblichen Teil pensum (…) erleidet, in diesem Bereich zum selben Invaliditätsgrad führen, unab hängig davon, ob sie daneben (…) keinen Aufgabenbereich hat (…), in einem Auf gabenbereich tätig ist (…), oder ein weiteres erwerbliches Teilpensum hat und damit als vollerwerbstätig gilt». Auf die Absicht der Gleichbehandlung verwies es auch in den Urteilen 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 (E. 3.2.1.2) und 8C_100/2018 vom 22. August 2018 (E. 4.4) im Zusammenhang mit der Neuregelung der Inva liditätsbemessung gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV, ohne sich zu deren Anwendbar keit auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu äussern.

Folgt man der oben skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich bei Teilerwerbstätigen mit Aufgabenbe reich nach Art. 27 bis Abs. 3 IVV, jener von Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbe reich weiterhin nach der in BGE 142 V 290 festgelegten Methode zu ermitteln ist, wird der beabsichtigten Gleichbehandlung gerade nicht Genüge getan, weil die beiden Methoden – wie nachstehend (E. 7.2) zu zeigen sein wird – zu unterschied lichen Invaliditätsgraden führen. 4.5

Ungeachtet der aufgezeigten Problematik sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, das heisst am 3. Juni 2015 massgebend (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Urk. 6/3), wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 142 V 547 E. 3). 5.

5.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist somit entscheidend, was die Ver sicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 3. Juni 2015 nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 5.2

Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 29. Juni 2014 war die Beschwerde führerin im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Pflegefachfrau HF für die A.___ tätig. Dieses Arbeitsverhältnis hatte sie zwar lediglich einige Monate zuvor am 1. Oktober 2013 angetreten (Urk. 6/3/4, 6/16/2 und 6/22/1). Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie als Gesunde nicht dort weitergearbeitet hätte (vgl. Urk. 6/22). Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus ihrer Erwerbsbiographie, welche konstante und über wiegend mehrjährige Arbeits verhältnisse aufweist (Urk. 6/8/3 und 6/9/3-17; vgl. auch Urk. 1 S. 7). Ebenso wenig erscheint dies aufgrund des von der Beschwer degegnerin angeführten Umstands, ab dem 24. Januar 2014 sei es wiederholt zu krankheitsbedingten Abwesenheiten gekommen (Urk. 2 S. 6), welche sich in der Regel auf einen Tag bis auf maximal drei Tage beschränkten (Urk. 6/22/3), als überwiegend wahrscheinlich. 5.3

Die Beschwerdeführerin beanstandete daher zu Recht, die Beschwerdegegnerin hätte das hypothetische Valideneinkommen ausgehend vom zuletzt bei der A.___ erzielten Lohn ermitteln müssen anstatt auf einen LSE-Tabellenlohn abzustellen (Urk. 1 S. 6). Ihr Lohn betrug Fr. 5'710.50 brutto pro Monat beziehungsweise Fr. 74'236.50 pro Jahr (Urk. 6/16/2 und 6/22/2; vgl. auch Urk. 1 S. 7). Nach der Rechtsprechung sind geleistete Überstunden und sons tige Erwerbszusätze ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). In der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis Ende Juni 2014 wurden der Beschwerdeführerin durch schnittlich Fr. 417.30 pro Monat für Abend-, Wochenend- und Pikettdienste aus bezahlt (vgl. Urk. 6/22/3, 6/49/2 und 6/49/25-33), welche sie aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erbringen hatte (Urk. 6/22/6). Dies ent spricht Fr. 5'007.60 pro Jahr, welche zusätzlich zu berücksichtigen sind. Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 79'244.10. Dieses ist der Nominallohnentwick lung von 0,5 % (Nominallohnindex für Frauen, 2015: 0,5; vgl. auch Urk. 1 S. 7) anzupassen. 5.4

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 79'640.30 im Jahr 2015 auszugehen ist. 6.

6.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Grundsätzlich gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, anzu neh men ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf ge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer den (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.2 und 1 29 V 472 E. 4.2.1). 6.2

Bereits am 1. April 2015 hatte die Beschwerdeführerin eine 60%ige Erwerbstätig keit als Betriebs mitarbeiterin Bistro & Charcuterie in der Metzgerei B.___ AG aufgenommen (Urk. 6/30, 6/38/2-4 und 6/42). Seither, insbesondere im hier interessierenden Zeitraum ab Juni 2015, verdiente sie brutto Fr. 2'610.-- pro Monat (zuzüglich eines 13. Monatslohns), das heisst Fr. 33'930.-- pro Jahr (vgl. Urk. 6/38/2-4 und 6/42/1). Erst per 1. Juli 2016 reduzierte sie ihr Pensum auf 50 %, womit sich das Einkommen – ausgehend von derselben 100%-Basis (Fr. 4'350.-- x 13; Urk. 6/42/1 und 6/72/8) – auf brutto Fr. 2'175.-- pro Monat (x 13) beziehungsweise Fr. 28'275.-- pro Jahr verminderte (Urk. 6/72/8-10).

Gestützt auf das Gutachten der C.___ vom 23. Oktober 2017 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit bereits mit dem 50%igen Arbeitspensum bei der Metzgerei B.___ AG in zumutbarer Weise voll ausschöpfte. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, TA1_tirage_skill_level, betrug der standardisierte Monatslohn für Frauen im Detailhandel (Ziffer 47) im Kompetenzniveau 2, welches praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pfle ge/Datenver arbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst erfasst, Fr. 4'380.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung einer betriebs übli chen Wochen arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohn entwicklung von 0,5 % ent spräche dies bei einem Pensum von 50 % einem jährlichen Einkommen von Fr. 27'533.90. Dieses divergiert nur geringfügig vom Einkommen von Fr. 28'275.-- für das 50 %-Pensum bei der Metzgerei B.___ AG, womit feststeht, dass das tatsächlich erzielte Einkommen angemessen und kein Sozial lohn war. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin – bis Ende Juli 2017 – die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der ihr zumut baren Selbsteingliederung verwertet hat.

Es trifft zwar zu, dass das (zwischenzeitlich gekündigte) zweijährige Arbeitsver hältnis nicht als besonders stabil zu qualifizieren ist. Dennoch kann die Beschwer degegnerin, welche sowohl von der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als auch vom damit erzielten Einkommen Kenntnis hatte, der Invaliditätsbemessung ab Juni 2015 nicht einfach ein höheres hypothetisches Invalideneinkommen zugrunde legen, welches anhand eines Tabellenlohns (von Fr. 4'517.-- pro Monat; vgl. Urk. 6/106) ermittelt wurde. Vielmehr hat sie den im Rahmen der Zumutbar keit tatsächlich erzielten Verdienst im Betrag von Fr. 28'275.-- pro Jahr zu berücksichtigen. 6.3

Ab dem 1. August 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. April 2018 war die Versicherte nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 8 S. 1, 9/1-5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum einen Tabellenlohn gemäss LSE herangezogen hat. Massgeblich ist grundsätzlich die neueste LSE, mithin diejenige von 2014 (BGE 144 I 203 E. 5.3.2.3 und 143 V 295 E. 4.1.3).

Gemäss dem ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofil kann die Beschwerde führerin mit einem Pensum von 50 % – ohne einen erhöhten Pausenbedarf – halbtags Verkaufstätigkeiten ausüben, sofern sie die üblichen Pausen beziehen und deren Zeitpunkt frei bestimmen kann. Derartige Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, insbesondere im Detailhandel zahlreich vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfügt überdies über eine abgeschlossene Lehre als Ver käuferin und über mehrjährige berufliche Erfahrung in diesem Bereich. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, das hypo thetische Invalideneinkommen ausge hend vom Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen für praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschi nen und elektronischen Geräten/Sicherheits–dienst/Fahrdienst im Detailhandel

von Fr. 4‘380.-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_ skill_level, Ziff. 47, Kompetenzniveau 2, Frauen). Das von der Beschwerde gegnerin angewandte Kompetenzniveau 1 (mit einem höheren Ein kommen von Fr. 4'517.-- pro Monat) umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, für welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesund heitlichen Einschränkungen und ihrer Ausbildung weniger prädestiniert erscheint.

Unter Berücksichtigung einer betriebs übli chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stun den und der Nominallohn entwicklung (von 0,5 % im Jahr 2015, 0,8 % im Jahr 2016 und 0,4 % im Jahr 2017) ist folglich von einem hypothetischen Invaliden einkommen von Fr. 27'865.20 im Jahr 2017 als Verkäuferin im Detailhandel aus zugehen. Das Lebensalter wirkt sich bei weiblichen Verkaufskräften (vgl. LSE 2014, T17, Ziffer 52, Frauen, >=29 Jahre, 30-49 Jahre und >= 50 Jahre), ebenso wie generell bei Frauen ohne Kaderfunktion im Segment von 40 bis 64/65 Jahren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis auf LSE 2014, Tabelle TA9, Frauen, Median, ohne Kaderfunktion), lohnerhöhend aus. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin im August 2017 bereits über 50 Jahre alt war. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass für die Beschwerdeführerin lediglich noch eine Teilzeitarbeit mit einem 50%-Pensum in Frage kommt. Gemäss der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differen zierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen, die im Anhang des vom Bundes amt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-R undschreibens Nr. 328 vom 2 2. Oktober 2014 veröffentlicht wurde, bestand bei Frauen ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % propor tional bezogen auf ein 100%-Pensum ( Fr. 5'733.-- ) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum ( Fr. 5'214. -- ) eine Differenz von Fr. 519.-- zu Guns ten von Teilzeitmitarbeitenden. Mit einem finanziellen Nachteil aufgrund des Teil zeitpensums ist daher nicht zu rechnen. Schliesslich kommt auch der Anzahl der Dienstjahre bei gewöhnlichen Verkaufstätigkeiten im Detailhandel keine wesent liche Bedeutung für die Lohnfestsetzung zu. Auf den von der Beschwerdeführerin geforderten leidensbedingten Abzug (Urk. 1 S. 8 f.). ist daher zu verzichten. 7.

7.1

Aus der Gegenüberstellung der relevanten Ver gleichseinkommen für das Jahr 2015 resultieren eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 64,5 % ([Fr. 79'640.30 - Fr. 28'275.--] : Fr. 79'640.30 x 100) und ein Invaliditätsgrad von 51,6 % (64,5 % : 100 x 80) ab Juni 2015. 7.2

Für den Einkommensvergleich bezüglich der Zeit ab August 2017 ist das hypo thetische Valideneinkommen von Fr. 79'640.30 im Jahr 2015 der Nominallohn entwicklung anzupassen (2016: 0,8 %, 2017: 0,4 %) und dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 27'865.20 im Jahr 2017 gegenüberzustellen. Daraus resultieren eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 65,42 % ([Fr. 80'596.-- - Fr. 27'865.20] : Fr. 80'596.-- x 100) und ein Invaliditätsgrad von 52,34 % (65,42 % : 100 x 80).

Die Anwendung der Berechnungsmethode gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV ab Januar 2018 ergäbe einen Invaliditätsgrad von 57,87 % ([Fr. 80'596.-- : 80 x 100] – Fr. 27'865.20)

x 80 :

(Fr. 80'596 .-- : 80 x 100) und würde zu keinem höheren Rentenan spruch führen. 7.3

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass hier bloss der Sach verhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. April 2018 zu beur teilen ist, weshalb die späteren Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen unberücksichtigt zu bleiben haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis; vgl. Urk. 8 S. 1, 9/1-5). 7.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 eine halbe Inva lidenrente hätte zusprechen müssen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 8. 8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 8.2

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüh re rin Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 Anspruch auf eine halbe Invali denrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 9. April 2018 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller, mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; alles unter Kos ten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 18. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 19. Juni 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Mit Schreiben vom 21. August 2018 liess die Beschwerdeführe rin dem Gericht mitteilen, sie habe am 17. Mai 2018 eine Stelle bei der D.___ AG im Stundenlohn angetreten und sei seit dem 8. Juni 2018 während ca. vier Stunden pro Woche in einem Kosmetik-Atelier tätig. Überdies sei sie weiterhin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (Urk. 8 mit Hinweis auf Urk. 9/1-5). Dies wurde der Gegenpartei schriftlich zur Kenntnis gegeben (Urk. 10). Mit Verfügung vom 28. August 2018 wurde die Pensionskasse E.___ zum Prozess beigeladen und derselben eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 11; vgl. auch Urk. 12). Sie liess sich nicht vernehmen.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-5) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherten sei seit Juni 2015 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (in der Metzgerei B.___ AG) oder eine andere behinderungs ange passte Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Die für den Einkom mensvergleich massgeblichen Einkommen seien anhand von Tabellen löhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln, wobei für das hypothetische Valideneinkommen vom Durchschnitts lohn (Zentralwert) für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenz niveau 3, und für das hypothetische Invalideneinkommen vom Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen im Detailhandel, Kompetenzniveau 1, auszugehen sei. Dementsprechend sei das im Jahr 2014 mit einem Pensum von 80 % theoretisch erzielbare Valideneinkommen von Fr. 64'593.20 dem mit einer 50%igen behin derungs angepassten Tätigkeit erzielbaren Invaliden einkommen von Fr. 28'389.85 gegenüberzustellen. Daraus resultierten eine Einschränkung von 56 % im erwerb lichen Bereich und ein Invaliditätsgrad von 45 %, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (vgl. Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Bistro- und Charcuteriemitarbeiterin in der Metzgerei B.___ AG sei nicht behinderungsangepasst. Sie habe das betreffende Arbeitsver hältnis aus medizinischen Gründen per 31. Juli 2017 gekündigt. Es sei auch nicht richtig, dass bei der Stellensuche keine behinderungsbedingten Einschränkungen bestünden. Die Beschwerdegegnerin hätte für die Ermittlung des erwerblich nutz baren Leistungsvermögens und für die Frage der zumutbaren Tätigkeit, in Ergän zung der medizinischen Unterlagen, die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einschalten müssen, zumal die Versicherte seit dem 1. August 2017 nicht mehr für die Metzgerei B.___ AG tätig gewesen sei und um berufliche Abklärungen ersucht habe. Schliesslich sei die Invaliditätsbemessung in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt, insbesondere hätte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht auf einen Tabellen lohn abstellen dürfen (vgl. Urk. 1). 3. 3.1

Im Gutachten der C.___ vom 23. Oktober 2017 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/104/12): 1.

Morbus Crohn mit Status nach Ileozökalresektion und Rektosigmoid re sektion 1997, Status nach Perianalfistel-Spaltung 2013, Status nach lapa roskopischer Cholezystektomie und Adhäsiolyse 2009, Status nach Revi sionslaparatomie, Adhäsiolyse, Lavage wegen Bridenileus und sekundärem Wundverschluss 2014, K50, K80.4 2.

Depressive Episode, aktuell, bei subtherapeutischem AD-Spiegel, am ehes ten leicht- (bis mittel-)gradig (ICD-10: F32.0) -

vermutlich aus einer Anpassungsstörung (spätestens nach Bridenileus 2014) hervorgegangen 3.

Agoraphobie mit Panikstörung (leichtgradig; ICD-10: F40.01)

E. 4 Posttraumatische Belastungsstörung (nach kompliziertem Verlauf nach Bridenileus 2014), aktuell weitgehend abgeklungen, mit noch persistieren der Restsymptomatik (ICD-10: F43.1)

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab Juni 2015 (Urk. 1, 2, 6/3 und 6/73; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 1 S. 6, 2 S. 6, 6/107/3 und 6/114/2). Ebenso wurde zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt, dass der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i n Verbindung mit Art. 28a Abs. 3

Satz 1 IVG aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu ermitteln ist (Urk. 1 S. 6 und 2 S. 5 f.) .

E. 4.2 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum sog. Valideneinkommen . Dieses ist bei Teil zeiterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist.

E. 4.3 Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen von Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Der Bundes rat hat sie aufgrund des Urteils 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz betref fend die schweizerische Methode der Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich (sogenannte gemischte Methode) und der nach folgenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlassen. Sie lauten wie folgt:

Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert (Abs. 2): a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3): a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstä tigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufga benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Voller werbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

E. 4.4 In seinem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Stand 1. Januar 2018, hielt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, Art. 27 bis Abs. 3 IVV sei auch auf Teilerwerbs tätige ohne Aufgabenbereich anwendbar (KSIH Rz 3042.2 und 3078). Dieser Auf fassung stehen zwar weder der Wortlaut der erwähnten Bestimmung noch der Titel von Art. 27 bis IVV (Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten) entgegen. Mit Bezug auf die Systematik fällt indessen auf, dass die Abs. 3 und 4 den Abs. 2 von Art. 27 bis IVV konkretisieren, indem sie regeln, wie der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich einerseits und im Haushaltsbereich andererseits bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigen, zu bemessen ist. Dass sich Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV nur auf Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich und nicht auch auf solche ohne Aufgabenbereich bezieht, ergibt sich denn auch aus dem erläuternden Bericht des BSV zur Änderung der IVV, mit dem Titel Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) per 1. Januar 2018 (abrufbar unter: w ww.bsv.admin.ch/bsv/de/ home/publikationen-und- s ervice/medieninformati - onen/ nsb- anzeigeseite.msg-id-

E. 4.5 Ungeachtet der aufgezeigten Problematik sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, das heisst am 3. Juni 2015 massgebend (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Urk. 6/3), wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 142 V 547 E. 3). 5.

E. 5 Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0).

Die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Psychiatriefachpflegefrau sei seit dem 29. Juni 2014 anhaltend aufgehoben (Urk. 6/104/14-15).

In einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte seit dem 1. Juni 2015 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/104/15). Sie müsse die Möglichkeit haben, die Arbeit für Toilettengänge zu unterbrechen und ausreichend Pausen einzuhalten. Grundsätz lich sollte die Arbeitszeit gleichmässig über die Woche verteilt werden. Es werde von der Versicherten gegenwärtig zwar ganztägige Arbeitspräsenz geleistet, dies sei aus gesamtmedizinischer Sicht indessen als eher ungünstig zu beurteilen. Arbeiten mit Termin- oder Zeitdruck, hochfrequentem oder anspruchsvollem Kundenkontakt sowie Nacht- und Schichtarbeit seien ebenfalls ungünstig. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in der Metzgerei B.___ AG entspreche weitge hend einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/104/15). 3.2

Das Gutachten der C.___ wurde in Kenntnis sämtlicher medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 6/104/20-29, vgl. auch Urk. 6/87, 6/89-90, 6/98 und 6/104/29). Es beruht auf den fach ärztlichen internistischen, gastroenterologischen, neu rolo gischen und psychiatrischen Untersuchungen der Versicherten am 3. und 4. Mai sowie am 12. Juli 2017 (Urk. 6/104/3-4 und 6/104/30; vgl. auch Urk. 6/100). Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 6/104/6-11, 6/104/33-41, 6/104/50-57 und 6/104/66-69). Sie berück sichtigten die geklagten Beschwer den ange messen und beantworteten die gestell ten Fra ge n umfassend. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.

In der Beschwerdeschrift wurde einzig moniert, es sei nicht plausibel, weshalb die Tätigkeit in der Metzgerei B.___ AG als weitgehend angepasst gewertet worden sei (Urk. 1 S. 5 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Begutachtung schilderte, sie arbeite im Bereich der Kasse, wo sie Kunden berate und bediene. Selten müsse sie auch Waren einräumen und dabei Lasten tragen. Meistens sei ihre Tätigkeit körperlich jedoch nicht anstrengend, ausser dass sie lange stehen müsse. Sie arbeite donnerstags, freitags und samstags; meis tens sechs Stunden am Donnerstag (bzw. von 7.00 bis 13.15 Uhr; Urk. 6/104/38), zehn Stunden am Freitag (bzw. von 7.00 bis 18.30 Uhr; Urk. 6/104/38) und neun Stunden am Samstag (bzw. von 6.30 bis 15.30 Uhr; Urk. 6/104/38). Sie mache viel Überzeit. Durch die lange Präsenzzeit seien ihre Toilettengänge eingeschränkt (Urk. 6/104/6-7). Sie vermeide es möglichst, zur Toilette zu gehen. Sie habe auch kaum mal Pause, ausser sie müsse die Toilette aufsuchen, was sie sich aber zu oft verklemme und dann abends sowie am Wochenende mit Beschwerden büsse. Nun habe sie ihr Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2017 gekündigt (Urk. 6/104/33).

Es trifft somit nicht zu, dass keine Möglichkeit bestanden hätte, bei Bedarf die Toilette aufzusuchen, wie es in der Beschwerdeschrift behauptet wurde (Urk. 1 S. 4). Vielmehr war problematisch, dass die Beschwerdeführerin – trotz der ver einbarten Reduktion – mit rund 25 Stunden pro Woche ein deutlich höheres Arbeitspensum leistete als ein solches von 50 %. Dies geht auch eindrücklich aus dem Bericht des Behandlers Dr. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. April 2017 hervor (Urk. 7/98, insbesondere 7/98/3), auf welchen in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde (Urk. 1 S. 3 f. und 5). Ebenfalls nicht optimal war die offenbar fehlende Möglichkeit, an fünf Tagen pro Woche halbtags zu arbeiten. Dies ändert indessen nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin damals noch ausgeübte Tätigkeit in der Metzgerei B.___ AG als Verkäuferin weitgehend behinderungsangepasst war. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin mehr als zwei Jahre erfolgreich an dieser Stelle arbeitete, wobei sie ihren eigenen Angaben zufolge speziell in den Stosszeiten eingesetzt worden sei, da sie die Kunden sehr gut bedient habe (Urk. 6/104/7).

Darüber hinaus ist nichts ersichtlich, was die Darlegungen der Gutachter in Zwei fel zu ziehen vermöchte. Das Gutachten erfüllt auch sonst sämtli che von der Rechtspre chung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 4.

E. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist somit entscheidend, was die Ver sicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 3. Juni 2015 nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

E. 5.2 Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 29. Juni 2014 war die Beschwerde führerin im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Pflegefachfrau HF für die A.___ tätig. Dieses Arbeitsverhältnis hatte sie zwar lediglich einige Monate zuvor am 1. Oktober 2013 angetreten (Urk. 6/3/4, 6/16/2 und 6/22/1). Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie als Gesunde nicht dort weitergearbeitet hätte (vgl. Urk. 6/22). Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus ihrer Erwerbsbiographie, welche konstante und über wiegend mehrjährige Arbeits verhältnisse aufweist (Urk. 6/8/3 und 6/9/3-17; vgl. auch Urk. 1 S. 7). Ebenso wenig erscheint dies aufgrund des von der Beschwer degegnerin angeführten Umstands, ab dem 24. Januar 2014 sei es wiederholt zu krankheitsbedingten Abwesenheiten gekommen (Urk. 2 S. 6), welche sich in der Regel auf einen Tag bis auf maximal drei Tage beschränkten (Urk. 6/22/3), als überwiegend wahrscheinlich.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandete daher zu Recht, die Beschwerdegegnerin hätte das hypothetische Valideneinkommen ausgehend vom zuletzt bei der A.___ erzielten Lohn ermitteln müssen anstatt auf einen LSE-Tabellenlohn abzustellen (Urk. 1 S. 6). Ihr Lohn betrug Fr. 5'710.50 brutto pro Monat beziehungsweise Fr. 74'236.50 pro Jahr (Urk. 6/16/2 und 6/22/2; vgl. auch Urk. 1 S. 7). Nach der Rechtsprechung sind geleistete Überstunden und sons tige Erwerbszusätze ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). In der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis Ende Juni 2014 wurden der Beschwerdeführerin durch schnittlich Fr. 417.30 pro Monat für Abend-, Wochenend- und Pikettdienste aus bezahlt (vgl. Urk. 6/22/3, 6/49/2 und 6/49/25-33), welche sie aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erbringen hatte (Urk. 6/22/6). Dies ent spricht Fr. 5'007.60 pro Jahr, welche zusätzlich zu berücksichtigen sind. Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 79'244.10. Dieses ist der Nominallohnentwick lung von 0,5 % (Nominallohnindex für Frauen, 2015: 0,5; vgl. auch Urk. 1 S. 7) anzupassen.

E. 5.4 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 79'640.30 im Jahr 2015 auszugehen ist.

E. 6 6736.html ). Darin wird wörtlich ausgeführt, in den Absätzen 2 bis 4 (von Art. 27 bis IVV) werde geregelt, wie die Invaliditätsbe messung nach der gemischten Methode bei Teilerwerbstätigen, die daneben auch im Aufgabenbereich tätig sind, vorzunehmen sei (S. 10). Damit im Einklang steht die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017, in welcher von Renten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden (vgl. Abs. 1) beziehungsweise von teilerwerbstätigen versicherten Personen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigen (vgl. Abs. 2), die Rede ist.

Ebenso hat das Bundesgericht in den Urteilen 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 (E. 7.1), 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 (E. 3.2.2), 8C_145/2018 vom 8. August 2018 (E. 6.2), 9C_219/2018 vom 8. August 2018 (E. 2), 8C_122/2018 vom 27. August 2018 (E. 4.5) und 8C_197/2018 vom 25. September 2018 (E. 5.2)

– ohne dass es im jeweils konkreten Fall von Bedeutung gewesen wäre – ausge führt, mit Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV sei ein neues Invaliditäts berechnungs modell für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich eingeführt worden. Besonders deutlich äusserte es sich im Urteil 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018, in dem es festhielt, Art. 27 bis Abs. 3 IVV betreffe Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgaben bereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen und für die der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt werde. Die Invaliditätsbemessung für Teiler werbstätige ohne Aufgabenbereich erfolge in Anwendung der Einkommensver gleichsmethode im Sinne der in BGE 142 V 209 (richtig: 290) präzisierten Recht sprechung (E. 3.4).

Damit erscheint es zumindest fraglich, ob Rz 3078 KSIH korrekt und Art. 27 bis Abs. 3 IVV auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbar ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit der Praxisänderung in BGE 142 V 290 eine Gleichstellung der Teilerwerbstätigen mit und ohne Auf gabenbereich einerseits und der Vollerwerbstätigen andererseits erreichen wollte. Wörtlich führte es aus: «Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung muss die Einbusse, die eine versicherte Person in einem bestimmten (…) erwerblichen Teil pensum (…) erleidet, in diesem Bereich zum selben Invaliditätsgrad führen, unab hängig davon, ob sie daneben (…) keinen Aufgabenbereich hat (…), in einem Auf gabenbereich tätig ist (…), oder ein weiteres erwerbliches Teilpensum hat und damit als vollerwerbstätig gilt». Auf die Absicht der Gleichbehandlung verwies es auch in den Urteilen 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 (E. 3.2.1.2) und 8C_100/2018 vom 22. August 2018 (E. 4.4) im Zusammenhang mit der Neuregelung der Inva liditätsbemessung gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV, ohne sich zu deren Anwendbar keit auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu äussern.

Folgt man der oben skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich bei Teilerwerbstätigen mit Aufgabenbe reich nach Art. 27 bis Abs. 3 IVV, jener von Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbe reich weiterhin nach der in BGE 142 V 290 festgelegten Methode zu ermitteln ist, wird der beabsichtigten Gleichbehandlung gerade nicht Genüge getan, weil die beiden Methoden – wie nachstehend (E. 7.2) zu zeigen sein wird – zu unterschied lichen Invaliditätsgraden führen.

E. 6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Grundsätzlich gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, anzu neh men ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf ge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer den (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.2 und 1 29 V 472 E. 4.2.1).

E. 6.2 Bereits am 1. April 2015 hatte die Beschwerdeführerin eine 60%ige Erwerbstätig keit als Betriebs mitarbeiterin Bistro & Charcuterie in der Metzgerei B.___ AG aufgenommen (Urk. 6/30, 6/38/2-4 und 6/42). Seither, insbesondere im hier interessierenden Zeitraum ab Juni 2015, verdiente sie brutto Fr. 2'610.-- pro Monat (zuzüglich eines 13. Monatslohns), das heisst Fr. 33'930.-- pro Jahr (vgl. Urk. 6/38/2-4 und 6/42/1). Erst per 1. Juli 2016 reduzierte sie ihr Pensum auf 50 %, womit sich das Einkommen – ausgehend von derselben 100%-Basis (Fr. 4'350.-- x 13; Urk. 6/42/1 und 6/72/8) – auf brutto Fr. 2'175.-- pro Monat (x 13) beziehungsweise Fr. 28'275.-- pro Jahr verminderte (Urk. 6/72/8-10).

Gestützt auf das Gutachten der C.___ vom 23. Oktober 2017 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit bereits mit dem 50%igen Arbeitspensum bei der Metzgerei B.___ AG in zumutbarer Weise voll ausschöpfte. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, TA1_tirage_skill_level, betrug der standardisierte Monatslohn für Frauen im Detailhandel (Ziffer 47) im Kompetenzniveau 2, welches praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pfle ge/Datenver arbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst erfasst, Fr. 4'380.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung einer betriebs übli chen Wochen arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohn entwicklung von 0,5 % ent spräche dies bei einem Pensum von 50 % einem jährlichen Einkommen von Fr. 27'533.90. Dieses divergiert nur geringfügig vom Einkommen von Fr. 28'275.-- für das 50 %-Pensum bei der Metzgerei B.___ AG, womit feststeht, dass das tatsächlich erzielte Einkommen angemessen und kein Sozial lohn war. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin – bis Ende Juli 2017 – die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der ihr zumut baren Selbsteingliederung verwertet hat.

Es trifft zwar zu, dass das (zwischenzeitlich gekündigte) zweijährige Arbeitsver hältnis nicht als besonders stabil zu qualifizieren ist. Dennoch kann die Beschwer degegnerin, welche sowohl von der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als auch vom damit erzielten Einkommen Kenntnis hatte, der Invaliditätsbemessung ab Juni 2015 nicht einfach ein höheres hypothetisches Invalideneinkommen zugrunde legen, welches anhand eines Tabellenlohns (von Fr. 4'517.-- pro Monat; vgl. Urk. 6/106) ermittelt wurde. Vielmehr hat sie den im Rahmen der Zumutbar keit tatsächlich erzielten Verdienst im Betrag von Fr. 28'275.-- pro Jahr zu berücksichtigen.

E. 6.3 Ab dem 1. August 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. April 2018 war die Versicherte nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 8 S. 1, 9/1-5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum einen Tabellenlohn gemäss LSE herangezogen hat. Massgeblich ist grundsätzlich die neueste LSE, mithin diejenige von 2014 (BGE 144 I 203 E. 5.3.2.3 und 143 V 295 E. 4.1.3).

Gemäss dem ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofil kann die Beschwerde führerin mit einem Pensum von 50 % – ohne einen erhöhten Pausenbedarf – halbtags Verkaufstätigkeiten ausüben, sofern sie die üblichen Pausen beziehen und deren Zeitpunkt frei bestimmen kann. Derartige Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, insbesondere im Detailhandel zahlreich vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfügt überdies über eine abgeschlossene Lehre als Ver käuferin und über mehrjährige berufliche Erfahrung in diesem Bereich. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, das hypo thetische Invalideneinkommen ausge hend vom Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen für praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschi nen und elektronischen Geräten/Sicherheits–dienst/Fahrdienst im Detailhandel

von Fr. 4‘380.-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_ skill_level, Ziff. 47, Kompetenzniveau 2, Frauen). Das von der Beschwerde gegnerin angewandte Kompetenzniveau 1 (mit einem höheren Ein kommen von Fr. 4'517.-- pro Monat) umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, für welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesund heitlichen Einschränkungen und ihrer Ausbildung weniger prädestiniert erscheint.

Unter Berücksichtigung einer betriebs übli chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stun den und der Nominallohn entwicklung (von 0,5 % im Jahr 2015, 0,8 % im Jahr 2016 und 0,4 % im Jahr 2017) ist folglich von einem hypothetischen Invaliden einkommen von Fr. 27'865.20 im Jahr 2017 als Verkäuferin im Detailhandel aus zugehen. Das Lebensalter wirkt sich bei weiblichen Verkaufskräften (vgl. LSE 2014, T17, Ziffer 52, Frauen, >=29 Jahre, 30-49 Jahre und >= 50 Jahre), ebenso wie generell bei Frauen ohne Kaderfunktion im Segment von 40 bis 64/65 Jahren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis auf LSE 2014, Tabelle TA9, Frauen, Median, ohne Kaderfunktion), lohnerhöhend aus. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin im August 2017 bereits über 50 Jahre alt war. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass für die Beschwerdeführerin lediglich noch eine Teilzeitarbeit mit einem 50%-Pensum in Frage kommt. Gemäss der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differen zierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen, die im Anhang des vom Bundes amt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-R undschreibens Nr. 328 vom 2 2. Oktober 2014 veröffentlicht wurde, bestand bei Frauen ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % propor tional bezogen auf ein 100%-Pensum ( Fr. 5'733.-- ) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum ( Fr. 5'214. -- ) eine Differenz von Fr. 519.-- zu Guns ten von Teilzeitmitarbeitenden. Mit einem finanziellen Nachteil aufgrund des Teil zeitpensums ist daher nicht zu rechnen. Schliesslich kommt auch der Anzahl der Dienstjahre bei gewöhnlichen Verkaufstätigkeiten im Detailhandel keine wesent liche Bedeutung für die Lohnfestsetzung zu. Auf den von der Beschwerdeführerin geforderten leidensbedingten Abzug (Urk. 1 S. 8 f.). ist daher zu verzichten.

E. 7.1 Aus der Gegenüberstellung der relevanten Ver gleichseinkommen für das Jahr 2015 resultieren eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 64,5 % ([Fr. 79'640.30 - Fr. 28'275.--] : Fr. 79'640.30 x 100) und ein Invaliditätsgrad von 51,6 % (64,5 % : 100 x 80) ab Juni 2015.

E. 7.2 Für den Einkommensvergleich bezüglich der Zeit ab August 2017 ist das hypo thetische Valideneinkommen von Fr. 79'640.30 im Jahr 2015 der Nominallohn entwicklung anzupassen (2016: 0,8 %, 2017: 0,4 %) und dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 27'865.20 im Jahr 2017 gegenüberzustellen. Daraus resultieren eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 65,42 % ([Fr. 80'596.-- - Fr. 27'865.20] : Fr. 80'596.-- x 100) und ein Invaliditätsgrad von 52,34 % (65,42 % : 100 x 80).

Die Anwendung der Berechnungsmethode gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV ab Januar 2018 ergäbe einen Invaliditätsgrad von 57,87 % ([Fr. 80'596.-- : 80 x 100] – Fr. 27'865.20)

x 80 :

(Fr. 80'596 .-- : 80 x 100) und würde zu keinem höheren Rentenan spruch führen.

E. 7.3 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass hier bloss der Sach verhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. April 2018 zu beur teilen ist, weshalb die späteren Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen unberücksichtigt zu bleiben haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis; vgl. Urk. 8 S. 1, 9/1-5).

E. 7.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 eine halbe Inva lidenrente hätte zusprechen müssen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.

E. 8.2 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüh re rin Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 Anspruch auf eine halbe Invali denrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00454

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 14. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller Pfarrhofgasse 9 / Kirchhofplatz 22, 8200 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1967, absolvierte eine Lehre als Fleischver käuferin (Urk. 6/1/11 und 6/3/4). Diesen Beruf übte sie während einigen Jahren aus. Sie war auch als Speditionsangestellte, Allrounderin, Büroangestellte und Mitarbeiterin Hauswirtschaft erwerbstätig (Urk. 6/8/3, 6/9/5-17 und 6/17). Vom 17. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2009 arbeitete sie bei den Spitäler Y.___, zuerst mit einem Pensum von 80 % als Mit arbeiterin der Reinigungsequipe, ab dem 1. Oktober 2006 mit einem Pensum von je 40 % als Mitarbeiterin im hauseigenen Restaurant und im Reinigungs dienst (Urk. 6/9/5). Im August 2009 begann die Versicherte eine Weiterbildung zur Pfle gefachfrau HF (Urk. 6/3/4), die sie im August 2012 mit Diplom erfolgreich abschloss (Urk. 6/1/14). Vom 6. August 2012 bis zum 30. September 2013 arbeitete sie mit einem Pensum von 80 % als Pflegefach frau HF auf der psychiatrischen Langzeitstation des Psychiatriezent rums Z.___ (Urk. 6/9/3). Ab dem 1. Oktober 2013 war sie mit einem Pensum von 80 % bei der sozialpädagogischen und psychiat rischen Einrichtung A.___ als Pflegefachfrau angestellt (Urk. 6/3/4 und 6/22). 1.2

Bereits in ihrer Jugend war die Versicherte an Morbus Crohn erkrankt. Verwach sungen im Bauchraum führten zu einem Darmverschluss, der am 29. Juni 2014 notfallmässig operiert werden musste (Urk. 6/14). Die behandeln den Ärzte attes tierten der Versicherten darauf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/1/12-13 und 6/15/3). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 kündigte sie ihr Arbeitsver hältnis (Urk. 6/22/9). 1.3

Am 3. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 6/8/3, 6/9-10, 6/16-17 und 6/22) und medizi nische (Urk. 6/14-15, 6/21, 6/25 und 6/30) Abklärungen. Am 1. April 2015 nahm die Versicherte eine 60%ige Erwerbstätigkeit als Betriebs mitarbeiterin Bistro & Char cuterie in der Metzgerei B.___ AG auf (Urk. 6/30, 6/38/2-4 und 6/42). Die IV-Stelle führte ein Vorbescheidverfahren durch (vgl. Urk. 6/46 ff.) und sprach der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditäts grad von 47 % (vgl. Urk. 6/56-58), mit Verfügung vom 1. März 2016 ab Juni 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/64). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben mit dem

Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventua liter sei die Sache für ergänzende berufliche Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen (Urk. 6/69/4). Die IV-Stelle beantragte darauf die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, da der medi zinische Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 6/70). Das Sozialversicherungsgericht drohte der Versicherten mit Beschluss vom 9. Juni 2016 eine reformatio in peius an (Urk. 6/71). In der Folge reduzierte die Ver sicherte ihr Pensum bei der Metzgerei B.___ AG per 1. Juli 2016 auf 50 % (Urk. 6/72/8-10). Sie hielt mit Eingabe vom 7. Juli 2016 an ihren Beschwerdean trägen fest und verlangte, es sei auf die beantragte Rückweisung zu verzichten (Urk. 6/72/2). Mit Urteil IV.2016.00442 vom 19. Oktober 2016 hiess das Sozial versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch ab Juni 2015 an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/73). Diese gab ein polydiszipli näres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 6/79 ff.), welches die Begutachtungsstelle C.___ am 23. Oktober 2017 nach gut achterlichen Untersuchungen vom 3. und 4. Mai sowie vom 12. Juli 2017 erstat tete (Urk. 6/104). Die Rechtsvertreterin der Versicherten teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 8. November 2017 mit, ihre Mandantin habe die Arbeitsstelle bei der Metzgerei B.___ AG per 31. Juli 2017 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Urk. 6/105).

Mit Vorbescheid vom 15. November 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut eine Viertelsrente ab Juni 2015 in Aussicht (Urk. 6/109). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben und eine halbe Invalidenrente, eventualiter weitere berufliche Abklärungen beantragen (Urk. 6/114). Die IV-Stelle sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 9. April 2018 wie angekündigt eine Viertelsrente zu (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/119-120 und 6/130). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. April 2018 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller, mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; alles unter Kos ten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 18. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 19. Juni 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Mit Schreiben vom 21. August 2018 liess die Beschwerdeführe rin dem Gericht mitteilen, sie habe am 17. Mai 2018 eine Stelle bei der D.___ AG im Stundenlohn angetreten und sei seit dem 8. Juni 2018 während ca. vier Stunden pro Woche in einem Kosmetik-Atelier tätig. Überdies sei sie weiterhin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (Urk. 8 mit Hinweis auf Urk. 9/1-5). Dies wurde der Gegenpartei schriftlich zur Kenntnis gegeben (Urk. 10). Mit Verfügung vom 28. August 2018 wurde die Pensionskasse E.___ zum Prozess beigeladen und derselben eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 11; vgl. auch Urk. 12). Sie liess sich nicht vernehmen.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-5) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherten sei seit Juni 2015 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (in der Metzgerei B.___ AG) oder eine andere behinderungs ange passte Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Die für den Einkom mensvergleich massgeblichen Einkommen seien anhand von Tabellen löhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln, wobei für das hypothetische Valideneinkommen vom Durchschnitts lohn (Zentralwert) für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenz niveau 3, und für das hypothetische Invalideneinkommen vom Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen im Detailhandel, Kompetenzniveau 1, auszugehen sei. Dementsprechend sei das im Jahr 2014 mit einem Pensum von 80 % theoretisch erzielbare Valideneinkommen von Fr. 64'593.20 dem mit einer 50%igen behin derungs angepassten Tätigkeit erzielbaren Invaliden einkommen von Fr. 28'389.85 gegenüberzustellen. Daraus resultierten eine Einschränkung von 56 % im erwerb lichen Bereich und ein Invaliditätsgrad von 45 %, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (vgl. Urk. 2). 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Bistro- und Charcuteriemitarbeiterin in der Metzgerei B.___ AG sei nicht behinderungsangepasst. Sie habe das betreffende Arbeitsver hältnis aus medizinischen Gründen per 31. Juli 2017 gekündigt. Es sei auch nicht richtig, dass bei der Stellensuche keine behinderungsbedingten Einschränkungen bestünden. Die Beschwerdegegnerin hätte für die Ermittlung des erwerblich nutz baren Leistungsvermögens und für die Frage der zumutbaren Tätigkeit, in Ergän zung der medizinischen Unterlagen, die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einschalten müssen, zumal die Versicherte seit dem 1. August 2017 nicht mehr für die Metzgerei B.___ AG tätig gewesen sei und um berufliche Abklärungen ersucht habe. Schliesslich sei die Invaliditätsbemessung in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt, insbesondere hätte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht auf einen Tabellen lohn abstellen dürfen (vgl. Urk. 1). 3. 3.1

Im Gutachten der C.___ vom 23. Oktober 2017 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/104/12): 1.

Morbus Crohn mit Status nach Ileozökalresektion und Rektosigmoid re sektion 1997, Status nach Perianalfistel-Spaltung 2013, Status nach lapa roskopischer Cholezystektomie und Adhäsiolyse 2009, Status nach Revi sionslaparatomie, Adhäsiolyse, Lavage wegen Bridenileus und sekundärem Wundverschluss 2014, K50, K80.4 2.

Depressive Episode, aktuell, bei subtherapeutischem AD-Spiegel, am ehes ten leicht- (bis mittel-)gradig (ICD-10: F32.0) -

vermutlich aus einer Anpassungsstörung (spätestens nach Bridenileus 2014) hervorgegangen 3.

Agoraphobie mit Panikstörung (leichtgradig; ICD-10: F40.01) 4.

Posttraumatische Belastungsstörung (nach kompliziertem Verlauf nach Bridenileus 2014), aktuell weitgehend abgeklungen, mit noch persistieren der Restsymptomatik (ICD-10: F43.1) 5.

Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0).

Die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Psychiatriefachpflegefrau sei seit dem 29. Juni 2014 anhaltend aufgehoben (Urk. 6/104/14-15).

In einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte seit dem 1. Juni 2015 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/104/15). Sie müsse die Möglichkeit haben, die Arbeit für Toilettengänge zu unterbrechen und ausreichend Pausen einzuhalten. Grundsätz lich sollte die Arbeitszeit gleichmässig über die Woche verteilt werden. Es werde von der Versicherten gegenwärtig zwar ganztägige Arbeitspräsenz geleistet, dies sei aus gesamtmedizinischer Sicht indessen als eher ungünstig zu beurteilen. Arbeiten mit Termin- oder Zeitdruck, hochfrequentem oder anspruchsvollem Kundenkontakt sowie Nacht- und Schichtarbeit seien ebenfalls ungünstig. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in der Metzgerei B.___ AG entspreche weitge hend einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/104/15). 3.2

Das Gutachten der C.___ wurde in Kenntnis sämtlicher medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 6/104/20-29, vgl. auch Urk. 6/87, 6/89-90, 6/98 und 6/104/29). Es beruht auf den fach ärztlichen internistischen, gastroenterologischen, neu rolo gischen und psychiatrischen Untersuchungen der Versicherten am 3. und 4. Mai sowie am 12. Juli 2017 (Urk. 6/104/3-4 und 6/104/30; vgl. auch Urk. 6/100). Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 6/104/6-11, 6/104/33-41, 6/104/50-57 und 6/104/66-69). Sie berück sichtigten die geklagten Beschwer den ange messen und beantworteten die gestell ten Fra ge n umfassend. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.

In der Beschwerdeschrift wurde einzig moniert, es sei nicht plausibel, weshalb die Tätigkeit in der Metzgerei B.___ AG als weitgehend angepasst gewertet worden sei (Urk. 1 S. 5 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Begutachtung schilderte, sie arbeite im Bereich der Kasse, wo sie Kunden berate und bediene. Selten müsse sie auch Waren einräumen und dabei Lasten tragen. Meistens sei ihre Tätigkeit körperlich jedoch nicht anstrengend, ausser dass sie lange stehen müsse. Sie arbeite donnerstags, freitags und samstags; meis tens sechs Stunden am Donnerstag (bzw. von 7.00 bis 13.15 Uhr; Urk. 6/104/38), zehn Stunden am Freitag (bzw. von 7.00 bis 18.30 Uhr; Urk. 6/104/38) und neun Stunden am Samstag (bzw. von 6.30 bis 15.30 Uhr; Urk. 6/104/38). Sie mache viel Überzeit. Durch die lange Präsenzzeit seien ihre Toilettengänge eingeschränkt (Urk. 6/104/6-7). Sie vermeide es möglichst, zur Toilette zu gehen. Sie habe auch kaum mal Pause, ausser sie müsse die Toilette aufsuchen, was sie sich aber zu oft verklemme und dann abends sowie am Wochenende mit Beschwerden büsse. Nun habe sie ihr Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2017 gekündigt (Urk. 6/104/33).

Es trifft somit nicht zu, dass keine Möglichkeit bestanden hätte, bei Bedarf die Toilette aufzusuchen, wie es in der Beschwerdeschrift behauptet wurde (Urk. 1 S. 4). Vielmehr war problematisch, dass die Beschwerdeführerin – trotz der ver einbarten Reduktion – mit rund 25 Stunden pro Woche ein deutlich höheres Arbeitspensum leistete als ein solches von 50 %. Dies geht auch eindrücklich aus dem Bericht des Behandlers Dr. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. April 2017 hervor (Urk. 7/98, insbesondere 7/98/3), auf welchen in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde (Urk. 1 S. 3 f. und 5). Ebenfalls nicht optimal war die offenbar fehlende Möglichkeit, an fünf Tagen pro Woche halbtags zu arbeiten. Dies ändert indessen nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin damals noch ausgeübte Tätigkeit in der Metzgerei B.___ AG als Verkäuferin weitgehend behinderungsangepasst war. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin mehr als zwei Jahre erfolgreich an dieser Stelle arbeitete, wobei sie ihren eigenen Angaben zufolge speziell in den Stosszeiten eingesetzt worden sei, da sie die Kunden sehr gut bedient habe (Urk. 6/104/7).

Darüber hinaus ist nichts ersichtlich, was die Darlegungen der Gutachter in Zwei fel zu ziehen vermöchte. Das Gutachten erfüllt auch sonst sämtli che von der Rechtspre chung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab Juni 2015 (Urk. 1, 2, 6/3 und 6/73; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 1 S. 6, 2 S. 6, 6/107/3 und 6/114/2). Ebenso wurde zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt, dass der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i n Verbindung mit Art. 28a Abs. 3

Satz 1 IVG aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu ermitteln ist (Urk. 1 S. 6 und 2 S. 5 f.) . 4.2

Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum sog. Valideneinkommen . Dieses ist bei Teil zeiterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. 4.3

Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen von Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Der Bundes rat hat sie aufgrund des Urteils 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz betref fend die schweizerische Methode der Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich (sogenannte gemischte Methode) und der nach folgenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlassen. Sie lauten wie folgt:

Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert (Abs. 2): a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3): a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstä tigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufga benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Voller werbstätigkeit gewichtet (Abs. 4). 4.4

In seinem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Stand 1. Januar 2018, hielt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, Art. 27 bis Abs. 3 IVV sei auch auf Teilerwerbs tätige ohne Aufgabenbereich anwendbar (KSIH Rz 3042.2 und 3078). Dieser Auf fassung stehen zwar weder der Wortlaut der erwähnten Bestimmung noch der Titel von Art. 27 bis IVV (Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten) entgegen. Mit Bezug auf die Systematik fällt indessen auf, dass die Abs. 3 und 4 den Abs. 2 von Art. 27 bis IVV konkretisieren, indem sie regeln, wie der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich einerseits und im Haushaltsbereich andererseits bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigen, zu bemessen ist. Dass sich Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV nur auf Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich und nicht auch auf solche ohne Aufgabenbereich bezieht, ergibt sich denn auch aus dem erläuternden Bericht des BSV zur Änderung der IVV, mit dem Titel Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) per 1. Januar 2018 (abrufbar unter: w ww.bsv.admin.ch/bsv/de/ home/publikationen-und- s ervice/medieninformati - onen/ nsb- anzeigeseite.msg-id- 6 6736.html ). Darin wird wörtlich ausgeführt, in den Absätzen 2 bis 4 (von Art. 27 bis IVV) werde geregelt, wie die Invaliditätsbe messung nach der gemischten Methode bei Teilerwerbstätigen, die daneben auch im Aufgabenbereich tätig sind, vorzunehmen sei (S. 10). Damit im Einklang steht die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017, in welcher von Renten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden (vgl. Abs. 1) beziehungsweise von teilerwerbstätigen versicherten Personen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigen (vgl. Abs. 2), die Rede ist.

Ebenso hat das Bundesgericht in den Urteilen 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 (E. 7.1), 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 (E. 3.2.2), 8C_145/2018 vom 8. August 2018 (E. 6.2), 9C_219/2018 vom 8. August 2018 (E. 2), 8C_122/2018 vom 27. August 2018 (E. 4.5) und 8C_197/2018 vom 25. September 2018 (E. 5.2)

– ohne dass es im jeweils konkreten Fall von Bedeutung gewesen wäre – ausge führt, mit Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV sei ein neues Invaliditäts berechnungs modell für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich eingeführt worden. Besonders deutlich äusserte es sich im Urteil 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018, in dem es festhielt, Art. 27 bis Abs. 3 IVV betreffe Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgaben bereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen und für die der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt werde. Die Invaliditätsbemessung für Teiler werbstätige ohne Aufgabenbereich erfolge in Anwendung der Einkommensver gleichsmethode im Sinne der in BGE 142 V 209 (richtig: 290) präzisierten Recht sprechung (E. 3.4).

Damit erscheint es zumindest fraglich, ob Rz 3078 KSIH korrekt und Art. 27 bis Abs. 3 IVV auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbar ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit der Praxisänderung in BGE 142 V 290 eine Gleichstellung der Teilerwerbstätigen mit und ohne Auf gabenbereich einerseits und der Vollerwerbstätigen andererseits erreichen wollte. Wörtlich führte es aus: «Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung muss die Einbusse, die eine versicherte Person in einem bestimmten (…) erwerblichen Teil pensum (…) erleidet, in diesem Bereich zum selben Invaliditätsgrad führen, unab hängig davon, ob sie daneben (…) keinen Aufgabenbereich hat (…), in einem Auf gabenbereich tätig ist (…), oder ein weiteres erwerbliches Teilpensum hat und damit als vollerwerbstätig gilt». Auf die Absicht der Gleichbehandlung verwies es auch in den Urteilen 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 (E. 3.2.1.2) und 8C_100/2018 vom 22. August 2018 (E. 4.4) im Zusammenhang mit der Neuregelung der Inva liditätsbemessung gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV, ohne sich zu deren Anwendbar keit auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu äussern.

Folgt man der oben skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich bei Teilerwerbstätigen mit Aufgabenbe reich nach Art. 27 bis Abs. 3 IVV, jener von Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbe reich weiterhin nach der in BGE 142 V 290 festgelegten Methode zu ermitteln ist, wird der beabsichtigten Gleichbehandlung gerade nicht Genüge getan, weil die beiden Methoden – wie nachstehend (E. 7.2) zu zeigen sein wird – zu unterschied lichen Invaliditätsgraden führen. 4.5

Ungeachtet der aufgezeigten Problematik sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, das heisst am 3. Juni 2015 massgebend (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Urk. 6/3), wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 142 V 547 E. 3). 5.

5.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist somit entscheidend, was die Ver sicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 3. Juni 2015 nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 5.2

Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 29. Juni 2014 war die Beschwerde führerin im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Pflegefachfrau HF für die A.___ tätig. Dieses Arbeitsverhältnis hatte sie zwar lediglich einige Monate zuvor am 1. Oktober 2013 angetreten (Urk. 6/3/4, 6/16/2 und 6/22/1). Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie als Gesunde nicht dort weitergearbeitet hätte (vgl. Urk. 6/22). Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus ihrer Erwerbsbiographie, welche konstante und über wiegend mehrjährige Arbeits verhältnisse aufweist (Urk. 6/8/3 und 6/9/3-17; vgl. auch Urk. 1 S. 7). Ebenso wenig erscheint dies aufgrund des von der Beschwer degegnerin angeführten Umstands, ab dem 24. Januar 2014 sei es wiederholt zu krankheitsbedingten Abwesenheiten gekommen (Urk. 2 S. 6), welche sich in der Regel auf einen Tag bis auf maximal drei Tage beschränkten (Urk. 6/22/3), als überwiegend wahrscheinlich. 5.3

Die Beschwerdeführerin beanstandete daher zu Recht, die Beschwerdegegnerin hätte das hypothetische Valideneinkommen ausgehend vom zuletzt bei der A.___ erzielten Lohn ermitteln müssen anstatt auf einen LSE-Tabellenlohn abzustellen (Urk. 1 S. 6). Ihr Lohn betrug Fr. 5'710.50 brutto pro Monat beziehungsweise Fr. 74'236.50 pro Jahr (Urk. 6/16/2 und 6/22/2; vgl. auch Urk. 1 S. 7). Nach der Rechtsprechung sind geleistete Überstunden und sons tige Erwerbszusätze ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). In der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis Ende Juni 2014 wurden der Beschwerdeführerin durch schnittlich Fr. 417.30 pro Monat für Abend-, Wochenend- und Pikettdienste aus bezahlt (vgl. Urk. 6/22/3, 6/49/2 und 6/49/25-33), welche sie aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erbringen hatte (Urk. 6/22/6). Dies ent spricht Fr. 5'007.60 pro Jahr, welche zusätzlich zu berücksichtigen sind. Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 79'244.10. Dieses ist der Nominallohnentwick lung von 0,5 % (Nominallohnindex für Frauen, 2015: 0,5; vgl. auch Urk. 1 S. 7) anzupassen. 5.4

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 79'640.30 im Jahr 2015 auszugehen ist. 6.

6.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Grundsätzlich gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, anzu neh men ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf ge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer den (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.2 und 1 29 V 472 E. 4.2.1). 6.2

Bereits am 1. April 2015 hatte die Beschwerdeführerin eine 60%ige Erwerbstätig keit als Betriebs mitarbeiterin Bistro & Charcuterie in der Metzgerei B.___ AG aufgenommen (Urk. 6/30, 6/38/2-4 und 6/42). Seither, insbesondere im hier interessierenden Zeitraum ab Juni 2015, verdiente sie brutto Fr. 2'610.-- pro Monat (zuzüglich eines 13. Monatslohns), das heisst Fr. 33'930.-- pro Jahr (vgl. Urk. 6/38/2-4 und 6/42/1). Erst per 1. Juli 2016 reduzierte sie ihr Pensum auf 50 %, womit sich das Einkommen – ausgehend von derselben 100%-Basis (Fr. 4'350.-- x 13; Urk. 6/42/1 und 6/72/8) – auf brutto Fr. 2'175.-- pro Monat (x 13) beziehungsweise Fr. 28'275.-- pro Jahr verminderte (Urk. 6/72/8-10).

Gestützt auf das Gutachten der C.___ vom 23. Oktober 2017 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit bereits mit dem 50%igen Arbeitspensum bei der Metzgerei B.___ AG in zumutbarer Weise voll ausschöpfte. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, TA1_tirage_skill_level, betrug der standardisierte Monatslohn für Frauen im Detailhandel (Ziffer 47) im Kompetenzniveau 2, welches praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pfle ge/Datenver arbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst erfasst, Fr. 4'380.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung einer betriebs übli chen Wochen arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohn entwicklung von 0,5 % ent spräche dies bei einem Pensum von 50 % einem jährlichen Einkommen von Fr. 27'533.90. Dieses divergiert nur geringfügig vom Einkommen von Fr. 28'275.-- für das 50 %-Pensum bei der Metzgerei B.___ AG, womit feststeht, dass das tatsächlich erzielte Einkommen angemessen und kein Sozial lohn war. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin – bis Ende Juli 2017 – die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der ihr zumut baren Selbsteingliederung verwertet hat.

Es trifft zwar zu, dass das (zwischenzeitlich gekündigte) zweijährige Arbeitsver hältnis nicht als besonders stabil zu qualifizieren ist. Dennoch kann die Beschwer degegnerin, welche sowohl von der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als auch vom damit erzielten Einkommen Kenntnis hatte, der Invaliditätsbemessung ab Juni 2015 nicht einfach ein höheres hypothetisches Invalideneinkommen zugrunde legen, welches anhand eines Tabellenlohns (von Fr. 4'517.-- pro Monat; vgl. Urk. 6/106) ermittelt wurde. Vielmehr hat sie den im Rahmen der Zumutbar keit tatsächlich erzielten Verdienst im Betrag von Fr. 28'275.-- pro Jahr zu berücksichtigen. 6.3

Ab dem 1. August 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. April 2018 war die Versicherte nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 8 S. 1, 9/1-5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum einen Tabellenlohn gemäss LSE herangezogen hat. Massgeblich ist grundsätzlich die neueste LSE, mithin diejenige von 2014 (BGE 144 I 203 E. 5.3.2.3 und 143 V 295 E. 4.1.3).

Gemäss dem ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofil kann die Beschwerde führerin mit einem Pensum von 50 % – ohne einen erhöhten Pausenbedarf – halbtags Verkaufstätigkeiten ausüben, sofern sie die üblichen Pausen beziehen und deren Zeitpunkt frei bestimmen kann. Derartige Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, insbesondere im Detailhandel zahlreich vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfügt überdies über eine abgeschlossene Lehre als Ver käuferin und über mehrjährige berufliche Erfahrung in diesem Bereich. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, das hypo thetische Invalideneinkommen ausge hend vom Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen für praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschi nen und elektronischen Geräten/Sicherheits–dienst/Fahrdienst im Detailhandel

von Fr. 4‘380.-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_ skill_level, Ziff. 47, Kompetenzniveau 2, Frauen). Das von der Beschwerde gegnerin angewandte Kompetenzniveau 1 (mit einem höheren Ein kommen von Fr. 4'517.-- pro Monat) umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, für welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesund heitlichen Einschränkungen und ihrer Ausbildung weniger prädestiniert erscheint.

Unter Berücksichtigung einer betriebs übli chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stun den und der Nominallohn entwicklung (von 0,5 % im Jahr 2015, 0,8 % im Jahr 2016 und 0,4 % im Jahr 2017) ist folglich von einem hypothetischen Invaliden einkommen von Fr. 27'865.20 im Jahr 2017 als Verkäuferin im Detailhandel aus zugehen. Das Lebensalter wirkt sich bei weiblichen Verkaufskräften (vgl. LSE 2014, T17, Ziffer 52, Frauen, >=29 Jahre, 30-49 Jahre und >= 50 Jahre), ebenso wie generell bei Frauen ohne Kaderfunktion im Segment von 40 bis 64/65 Jahren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis auf LSE 2014, Tabelle TA9, Frauen, Median, ohne Kaderfunktion), lohnerhöhend aus. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin im August 2017 bereits über 50 Jahre alt war. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass für die Beschwerdeführerin lediglich noch eine Teilzeitarbeit mit einem 50%-Pensum in Frage kommt. Gemäss der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differen zierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen, die im Anhang des vom Bundes amt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-R undschreibens Nr. 328 vom 2 2. Oktober 2014 veröffentlicht wurde, bestand bei Frauen ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % propor tional bezogen auf ein 100%-Pensum ( Fr. 5'733.-- ) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum ( Fr. 5'214. -- ) eine Differenz von Fr. 519.-- zu Guns ten von Teilzeitmitarbeitenden. Mit einem finanziellen Nachteil aufgrund des Teil zeitpensums ist daher nicht zu rechnen. Schliesslich kommt auch der Anzahl der Dienstjahre bei gewöhnlichen Verkaufstätigkeiten im Detailhandel keine wesent liche Bedeutung für die Lohnfestsetzung zu. Auf den von der Beschwerdeführerin geforderten leidensbedingten Abzug (Urk. 1 S. 8 f.). ist daher zu verzichten. 7.

7.1

Aus der Gegenüberstellung der relevanten Ver gleichseinkommen für das Jahr 2015 resultieren eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 64,5 % ([Fr. 79'640.30 - Fr. 28'275.--] : Fr. 79'640.30 x 100) und ein Invaliditätsgrad von 51,6 % (64,5 % : 100 x 80) ab Juni 2015. 7.2

Für den Einkommensvergleich bezüglich der Zeit ab August 2017 ist das hypo thetische Valideneinkommen von Fr. 79'640.30 im Jahr 2015 der Nominallohn entwicklung anzupassen (2016: 0,8 %, 2017: 0,4 %) und dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 27'865.20 im Jahr 2017 gegenüberzustellen. Daraus resultieren eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 65,42 % ([Fr. 80'596.-- - Fr. 27'865.20] : Fr. 80'596.-- x 100) und ein Invaliditätsgrad von 52,34 % (65,42 % : 100 x 80).

Die Anwendung der Berechnungsmethode gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV ab Januar 2018 ergäbe einen Invaliditätsgrad von 57,87 % ([Fr. 80'596.-- : 80 x 100] – Fr. 27'865.20)

x 80 :

(Fr. 80'596 .-- : 80 x 100) und würde zu keinem höheren Rentenan spruch führen. 7.3

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass hier bloss der Sach verhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. April 2018 zu beur teilen ist, weshalb die späteren Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen unberücksichtigt zu bleiben haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis; vgl. Urk. 8 S. 1, 9/1-5). 7.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 eine halbe Inva lidenrente hätte zusprechen müssen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 8. 8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 8.2

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüh re rin Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksich tigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 Anspruch auf eine halbe Invali denrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke