Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, arbeitete ab Juni 1988 (Urk. 9/4/1) als Teilzeit angestellte im Restaurant Y.___ (Urk. 9/4/2). Im Dezem ber 1999 meldete sie sich wegen einer Depression zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 9/1). Insbesondere gestützt auf eine vertrauensärztliche Abklärung der Vorsorgeeinrichtung der Versicherten (Urk. 9/6) sprach ihr die IV-Stelle am 16. März 2001 rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine Viertelsrente zu, wobei sie den Invaliditätsgrad mittels der gemischten Methode (30 % Haushalt, 70 % Erwerbstätigkeit) ermittelte (Urk. 9/17). 1.2
Im Herbst 2003 schloss die Versicherte eine einjährige, berufsbegleitende Ausbildung am Z.___ (Z .___ ) ab (Urk. 9/36/5 und 9/135/1). Zudem löste die Arbeitgeberin nach einer weiteren seitens der Vorsorgeeinrich tung veranlassten vertrauensärztlichen Abklärung (Urk. 9/37) das Arbeitsverhält nis mit der Versicherten per Ende April 2003 auf (Urk. 9/35/6), wobei diese den gleichzeitig angebotenen geschützten Büroarbeitsplatz ablehnte (Urk. 9/37/5 und 9/39). Im Februar 2004 ersuchte die Versicherte die Invalidenversicherung um eine Erhöhung der Rente (Urk. 9/32). Diese qualifizierte die Versicherte neu als vollerwerbstätig und sprach ihr am 4. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu (Urk. 9/43 und 9/47), welche sie am 1. Oktober 2007 gestützt auf einen Verlaufs bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 9/64) formlos bestätigte (Urk. 9/66).
Ab November 2008 arbeitete die Versicherte einen Tag pro Woche als Operationsgehilfin/Sterilisation bei der A.___ AG (Urk. 9/70/1 und 9/72/1). Im Jahr 2009 wurde bei ihr eine - wiederholt operativ versorgte - Vorstufe (CIN 3) von Gebärmutterhalskrebs
festgestellt (Urk. 9/77/1 und 3/2b). Die IV-Stelle holte in der Folge Verlaufsberichte bei den behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 9/75 und 9/77), führte einen neuen Einkommensvergleich durch (Urk. 9/79/3) und bestätigte am 17. Januar 2011 wiederum formlos die ganze Rente (Urk. 9/80). 1.3
Im Frühjahr 2016 liess die IV-Stelle die Versicherte abermals einen Revisionsfra gebogen ausfüllen (Urk. 9/94). Diese legte einen Lohnausweis (Urk. 9/93) bei. Die IV-Stelle holte hierauf Verlaufsberichte bei den behandelnden Arztpersonen ein, worin mitunter neu eine Dornwarze am Fuss erwähnt wurde (Urk. 9/98, 9/106 und 9/111). Die Berichte legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Urk. 9/116/4 f.). Ferner klärte sie die erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 9/95, 9/103, 9/110 und 9/114). Anschliessend stellte sie dieser mit Vorbescheid vom 7. November 2017 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 9/117). Dagegen erhob die Versicherte unter Beilage von Arztberichten und Berufsunterlagen (Urk. 9/126 und 9/135) Einwand (Urk. 9/124 und 9/133). Mit Verfügung vom 19. April 2018 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Dreiviertelsrente (Inva liditätsgrad 65 %) herab; einer dagegen geführten Beschwerde entzog sie die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2018 un ter Beilage von Arztberichten (Urk. 3/2a-5) Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein psy chiatrisches-orthopädisches Gutachten, ein Assessment oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 (Urk. 5) reichte sie weitere Arztberichte sowie den Lohnausweis 2017 ein (Urk. 6/1-4). Die Unterlagen wur den der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht (Urk. 4 und 7), welche in der Beschwer deantwort vom 22. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde und des prozessu alen Antrags schloss (Urk. 8).
Die weiteren Eingaben der Versicherten vom 9. und 27. Juli 2018 (Urk. 11 und 14) samt Beilagen (Urk. 12 und 15/1-2) wurden der IV-Stelle jeweils zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 13 und 16). Sodann wurde die Versicherte mit Be schluss vom 3. September 2019 seitens des Gerichts auf eine mögliche Schlech terstellung im Zusammenhang mit einer nicht auszuschliessenden Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts hingewiesen und ihr aus drücklich Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug gegeben (Urk. 17). Ihre Eingabe vom 23. September 2019 (Urk. 20) samt Beilagen (Urk. 21/1-2) wurden der IV-Stelle am 3. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , A TSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihr effektives Einkommen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung steigern konnte (Urk. 1 S. 5 f. und 12; Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin erwog, es könne sich hierbei um eine verbesserte Ge wöhnung an das Leiden handeln (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin hielt indes in der Beschwerde dafür, sie arbeite mit grösster Mühe durchschnittlich maximal 25 %, weil sie die Stelle behalten wolle und finanziell darauf angewiesen sei. Ihr Arbeitspensum habe sich somit kaum erhöht. Indessen sei ihr Aufgabengebiet infolge der Erfahrung und Weiterbildungen anspruchsvoller geworden, weshalb sie nun wie eine gesunde Person Fr. 38.-- pro Stunde verdiene, ohne Anspruch auf eine Gratifikation zu haben (Urk. 1 S. 6-8). 2.2
Eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts kann unter ande rem in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden. Dazu gehört namentlich das Auffinden einer besser bezahlten Stelle, soweit es sich nicht um einen absolut einmaligen Glücksfall handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2). Kann eine rentenberechtigte Person tatsächlich neu ein Erwerbseinkom men erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente allerdings nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Zu be rücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86 ter IVV; ferner BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 2.3
Wie sich aus dem dazugehörigen Feststellungsblatt (Urk. 9/79/3) ergibt, führte die Beschwerdegegnerin vor Erstellung der formlosen Mitteilung vom 17. Januar 2011 (Urk. 9/80) einen Einkommensvergleich durch. Aus dem Beschluss selbst ist dies allerdings nicht ersichtlich, zumal darin nur ein unveränderter Invaliditäts grad von 83 % mitgeteilt wurde. Betreffend die Erwerbsverhältnisse zog sie im Weiteren lediglich die nicht ganz aktuellen IK-Auszüge (Urk. 9/71) und eine Lohnabrechnung (Urk. 9/72/3) heran. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Be schwerdegegnerin allein auf die nur knapp begründeten Formularberichte der be handelnden Ärzte (Urk. 9/7 5, Urk. 9/77). Obwohl die Beschwerdegegnerin selbst die «nicht ausführlich(en)» Berichte erkannte, schloss sie auf unveränderte Ver hältnisse (Urk. 9/79/2), was nicht als rechtskonforme Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3) betrachtet werden kann.
Vergleichsbasis für die Frage nach einer Einkommensverbesserung bildet daher die Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/47). Mit dieser wurde der Beschwer deführerin eröffnet, dass bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige von einem Erwerbseinkommen ohne Behinderung von Fr. 56'282.57 und einem solchen mit Behinderung von Fr. 9'690.60 ausgegangen werde, so dass ein Invaliditätsgrad von 83 % resultiere (Urk. 9/43).
Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 9/95/3) und den Lohn ausweisen (Urk. 9/110 und 6/4) zu entnehmen ist, erzielte die Beschwerdeführerin in der Folge ein Bruttojahresgehalt im Jahr 2009 von Fr. 12'069.--, im Jahr 2010 von Fr. 14'330.--, im Jahr 2011 von Fr. 17'918.--, im Jahr 2012 von Fr. 17'218.--, im Jahr 2013 von Fr. 19'716.--, im Jahr 2014 von Fr. 20'504.--, im Jahr 2015 von Fr. 22'561.--, im Jahr 2016 von Fr. 20'662.95 und im Jahr 2017 von Fr. 21'134.70. 2.4
Das bei Verfügungserlass effektiv erzielte Einkommen übersteigt folglich das im Referenzzeitpunkt im Jahr 2004 angenommene, auf einem Tabellenlohn basie rende Invalideneinkommen in beträchtlichem Ausmass. Die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsgrenze (Erhöhung des Jahreseinkommens gegenüber dem bei der Rentenzusprache festgelegten Invalideneinkommen um Fr. 1'500.--) wird also klar überschritten (vgl. dazu auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung KSIH, Rz 5015.1 in der seit Januar 2015 gel tenden Fassung, Stand Januar 2018). Nachdem Art. 31 Abs. 2 IVG mit Wirkung ab 1. Januar 2012 aufgehoben wurde, ist die Einkommensverbesserung vollum fänglich anzurechnen.
Dabei spielt es keine Rolle, worauf diese zurückzuführen ist. Wie die Beschwer deführerin bereits im Verwaltungsverfahren einräumte (Urk. 9/124), konnte sie einerseits in einem höheren Pensum als erwartet arbeiten und erhielt andererseits nach Abschluss des Lehrgangs «Wiederaufbereitung von Medizinprodukten in Kleinbetrieben und ärztlichen Praxen» (Urk. 9/135/3) den für diese Tätigkeit üb lichen Lohn (Urk. 9/103/5). Ihre Stelle ist daher nicht als einmaliger Glücksfall anzusehen. Massgebend ist deshalb einzig, ob die im Rahmen des langjährigen und stabilen Arbeitsverhältnisses realisierte Einkommenssteigerung den bisheri gen Anspruch auf eine ganze Rente zu tangieren vermag, was mittels Einkom mensvergleichs festzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 ).
Da das tatsächliche Einkommen schwankt, wird zu Gunsten der Beschwerdefüh rerin auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt. Es resultiert ein neues Invalideneinkommen von Fr. 21'452.90. Es sei angemerkt, dass es auch vertretbar wäre, allein auf das Einkommen im Jahr 2015 abzustellen, soweit für die tieferen Einkommen in den Folgejahren bisher keine gesundheitlichen Gründe erwiesen sind (vgl. dazu nachfolgend E. 3). Im Übrigen fällt bei Berücksichtigung eines effektiv erzielten Verdienstes anders als bei einem Tabellenlohn ein leidensbe dingter Abzug von vornherein ausser Betracht, belegt dieser doch gerade, dass ein entsprechendes Einkommen (zurzeit) möglich ist (vgl. zum Zweck des leidens bedingten Abzugs etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_805/2018 vom 21. Februar 2019 E. 2). Sodann ist das Valideneinkommen aus dem Jahr 2004 an die statis tisch ausgewiesene Einkommensentwicklung gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) anzupassen. Der Nominallohnindex bei Frauen gemäss Tabelle T1.93 , 1993-2018 , betrug im Jahr 2004
116.6 und im Jahr 2017
134.4 Punkte. Daraus resul tiert ein Valideneinkommen von Fr. 64'874.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 67 %, der noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt, so dass ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen ist.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dabei namentlich mit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids verhält. 2.5
Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Eingabe gel tend machte, es sei ihr unmöglich, mehr als 20 % zu arbeiten, und mitteilte, per 1. September 2019 einen Arbeitsvertrag mit einem fixen Arbeitspensum von 20 % erhalten zu haben (Urk. 20 S. 1). Sie legte einen Arbeitsvertrag auf, der vom 29. August 2019 – also fast eineinhalb Jahre nach Erlass der angefochtenen Ver fügung – datiert. Danach sollen Überstunden durch das vereinbarte Jahresbrut togehalt von Fr. 16'250.-- (bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen) abge golten sein (Urk. 21/2).
B ezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist nur der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ( BGE 131 V 242
E. 2.1 ). Spätere Arztberichte und andere einschlägige Dokumente sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie, wie hier, keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens bestehende Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362
E. 1b in fine ; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2.2). 3. 3.1
Wie mit Beschluss vom 3. September 2019 angekündigt, ist der Rentenanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes für die Zukunft in tatsächlicher und recht licher Hinsicht umfassend zu prüfen. Dabei gilt es vorab zu klären, ob die Be schwerdeführerin mit dem tatsächlich erzielten Einkommen ihre Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht vollständig ausschöpft, was die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zumindest ansatzweise in Frage stellte (Urk. 8 S. 2). An gesichts des Krankheitsbildes sowie der spärlichen, vorwiegend von einer Be handlungsperson stammenden medizinische Akten drängt es sich auf, auch die älteren Berichte miteinzubeziehen, auf deren Grundlage die bisherige Rente zu gesprochen wurde. 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Vertrauensarzt der beruflichen Vorsorgeeinrichtung, hielt zur Untersuchung vom 27. August 1999 einzig fest, die Beschwerdeführerin sei recht appellativ , nicht depressiv und etwas vorwurfsvoll gegen ihre Arbeitsumgebung (Urk. 9/6/6). Zuvor hatte ihm diese über einen neuen Vorgesetzten berichtet (Urk. 9/6/5). Wie schon früher, so Dr. B.___ weiter, schildere sie ihre übrige Umgebung als völlig unproblematisch. Beim Gespräch über einen möglichen Invaliditätsgrad und dessen pekuniäre Fol gen hinterfrage sie diese erstaunlich kritisch und aufmerksam, recht fordernd und ihre Beschwerden vermehrt betonend und auch eher ausweitend (Urk. 9/6/6 7).
Nachdem er Auskünfte bei ihrem Psychiater sowie ihrem Vorgesetzten eingeholt hatte (Urk. 9/6/7), schlussfolgerte Dr. B.___ im Bericht vom 2. September 1999, die Diagnose sei «recht unklar». Die Beschwerdeführerin sei in ihren schlechten Phasen, die als Depressionsäquivalent gelten müssten, jeweils sicher auch über längere Zeit arbeitsunfähig. Habe sie diese überstanden, sei sie zwar vermehrt ermüdbar, aber doch weitgehend arbeitsfähig im gewählten 70%-Pensum. Es sei verständlich, dass dies der Arbeitgeberin nichts nütze. Wegen der deutlich ver minderten psychischen Belastbarkeit und verstärkten Ermüdbarkeit, wie auch in der Hoffnung, dass die depressiven Phasen dadurch seltener auftreten und kürzer dauern würden, setze er den Grad der Arbeitsfähigkeit auf etwa 40 %, entspre chend vier Halbtagen oder drei Stunden täglich, herab (Urk. 9/6/8). 3.3
Die ab Dezember 2001 behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ (Urk. 9/21/2) berichtete am 23. Juli 2002, infolge der Medikation habe sich erst eine deutliche Besserung von Antriebsmangel und chronischer Müdigkeit angebahnt. Die Leis tungsfähigkeit sei jedoch eingeschränkt geblieben. So sei die Beschwerdeführerin mit der Handelsschule und ihrer 40%-Anstellung an die Grenzen ihrer Möglich keiten gekommen, obschon ihr Ehemann sie in der Haushaltführung und Kinder erziehung entlastet habe. Leider seien ihr wegen Personalknappheit noch zusätz liche Belastungen aufgebürdet worden (Urk. 9/21/3). 3.4
In der Nachuntersuchung bei Dr. B.___ vom 3. Juni 2003 schilderte die Be schwerdeführerin neu eine schwierige eheliche Situation mit Involvierung der Schwiegereltern, wies auf den bevorstehenden Abschluss der seit einem Jahr be suchten Handelsschule hin und erklärte zudem, von den Medikamenten die Nase voll zu haben (Urk. 9/37/2 f.). Aus objektiver Sicht notierte Dr. B.___ im Bericht vom 28. Juli 2003, die Beschwerdeführerin sei wenig verändert, geordnet, appel lativ , bald munter, bald in Tränen, auch dramatisch einen Ausnahmezustand mit Todesangst, Schweissausbruch und Atemnot im Kriseninterventionszentrum schildernd (Urk. 9/37/4).
Nach Telefonaten mit Dr. C.___ und dem Vorgesetzten der Beschwerdeführerin (Urk. 9/37/4) kam Dr. B.___ zum Schluss, dass sich insgesamt «doch» eine Ver schlechterung ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe monatelang bei der Arbeit gefehlt und erst einen Tag vor der Untersuchung wieder angefangen zu arbeiten. Man habe sie aber schon einmal nach Hause schicken müssen, weil es ihr zu schlecht gegangen sei. Damit sei die Aufrechterhaltung eines 40%-Pensums illusorisch und die Geduld des Arbeitgebers offenbar erschöpft (Urk. 9/37/5). Dr. B.___ diagnostizierte eine rezidivierende Depression und Erschöpfungszu stände bei neurasthenischer Persönlichkeit mit dissoziativen Zügen und attes tierte eine «Berufsinvalidität» von 70 bis 80 %. Allenfalls könne die Erwerbsfä higkeit durch berufliche Massnahmen verbessert werden (Urk. 9/37/6). 3.5
Im April 2004 wies Dr. C.___ auf vermehrte depressive Phasen hin, die auch eine 20%-Anstellung verunmöglichten. Die Beschwerdeführerin erfahre eine psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Pharmakotherapie, stützend be sonders in psychosozialen Belangen. Diese wolle in Zeiten geringgradiger Depres sion einer angepassten Tätigkeit nachgehen. Sie habe kürzlich die einjährige be rufsbegleitende Handelsschule mit Erfolg abgeschlossen und wolle nun wissen, welche Möglichkeiten sie im Erwerbsleben noch habe (Urk. 9/36/5). 3.6
Die der bisherigen Berentung zugrundeliegenden Arztberichte geben somit weder einen objektiven psychopathologischen Befund wieder, noch beinhalten sie eine nachvollziehbare Diagnosestellung. Die Auswirkungen der wiederholt erwähnten psychosozialen Faktoren wurden nicht gewürdigt. Ebenso wenig setzte sich Dr. B.___ mit der Frage auseinander, weshalb die Herabsetzung der Arbeitsfä higkeit und Intensivierung der Behandlung letztlich nicht zur erhofften gesund heitlichen Stabilisierung geführt hatten, nachdem die Beschwerdeführerin über das aus seiner Sicht Zumutbare hinaus gearbeitet und zusätzlich die Handels schule absolviert hatte. Hinzu kommen Hinweise auf ein bewusst verdeutlichen des Verhalten der Beschwerdeführerin. Es kann deshalb dem RAD beigepflichtet werden, der bereits im Januar 2011 festgestellt hatte, dass die zur ganzen Rente führenden Unterlagen nicht sehr ausführlich seien (Urk. 9/79/2). Die Berichte er füllen mindestens aus heutiger Sicht die beweisrechtlichen Anforderungen für die Zusprechung einer Rente nicht. Diese setzt nämlich insbesondere eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6) beziehungsweise ein fachärztlich schlüssig festgestelltes medizinisches Substrat in Abgrenzung zu sozialkulturellen und psychosozialen Faktoren voraus (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Gemäss BGE 143 V 418 sind zudem neu sämtliche psychischen Erkrankun gen zur Plausibilisierung der Einschränkungen einem strukturierten Beweisver fahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen.
Im Übrigen attestierte Dr. B.___ nur eine «Berufsinvalidität» und sah ein allfäl liges Eingliederungspotential. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass die Be schwerdeführerin selbst im Juni 2002 ebenfalls deklariert hatte, dass ihre dama lige Arbeit viel Stress bedeute, wenn viele Leute da seien, weshalb sie nun die Handelsschule mache, um einen ruhigeren Arbeitsplatz zu haben (Urk. 9/19/2). Es ist folglich nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb in der Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/43 und 9/47) für die Festlegung des zumutbaren Ar beitspensums in einer angepassten Tätigkeit auf die Berufsinvalidität zurückge griffen wurde. 3.7
3.7.1
Die zwischenzeitlich von Dr. C.___ verfassten Verlaufsberichte vermögen diese Lücken in der medizinischen Grundabklärung nicht wettzumachen. Am 21. Sep tember 2007 diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung, die der Beschwerdeführerin keine regelmässige Erwerbstätigkeit gestatte. In schweren de pressiven Phasen sei diese oft tagelang kraftlos im Bett. Eine Freundin helfe ihr im Haushalt und begleite sie auf Spaziergängen (Urk. 9/64/6). 3.7.2
Am 22. Dezember 2010 berichtete sie über eine schwere depressive Episode von April bis Juli 2010, während der die Beschwerdeführerin den ganzen Tag im Bett gelegen und eine Freundin ihr im Haushalt geholfen habe. Sie beurteilte das Zu standsbild als bis auf weiteres unverändert und erwähnte mitunter einen Suizid versuch mit Tabletten sowie eine konfliktbeladene Ehe nach Zwangsheirat. Sie schlussfolgerte, mehr als einen Tag pro Woche könne die Beschwerdeführerin nicht arbeiten. Es fällt allerdings auf, dass Dr. C.___ nur «Schübe alle 1-2 J.» angab und die ambulanten Sitzungen erfolgten nur in unregelmässigen Abstän den (Urk. 9/77). Gleichzeitig bestehen Ungereimtheiten zu den Angaben des Hausarztes, der einen Monat zuvor über zwei bis drei Schübe pro Jahr und eine letzte Episode mit Beginn Mitte September berichtet hatte (Bericht vom 10. No vember 2010, Urk. 9/75/1). 3.7.3
Mit Formular vom 19. Juli 2016 teilte Dr. C.___ ohne weitere Angaben einen – von Fussbeschwerden abgesehen – unveränderten Gesundheitszustand mit (Urk. 9/98). Im Bericht vom 15. Juni 2017 finden sich neben einem ausführlichen psychopathologischen Befund und einer eingehenden Schilderung der ehelichen Situation indes deutliche Hinweise auf eine gesundheitliche Besserung. Während in den Vorberichten eine regelmässige Erwerbstätigkeit jeweils als unmöglich be zeichnet und auf die Unterstützung im Alltag durch eine Freundin hingewiesen wurde, machte Dr. C.___ nun Ausführungen zu einer regelmässig ausgeübten, anspruchsvolleren Erwerbstätigkeit und sozialen Kontakten in der Freizeit. Die Beschwerdeführerin arbeite stundenweise als Operationsassistentin in einer Augenpraxis. Wenn sie einen Tag gearbeitete habe, sei sie am Folgetag völlig aus gelaugt und müsse den ganzen Tag schlafen. Ihr Arbeitspensum betrage ca. 30 %. Sie gebe sich alle Mühe, regelmässig zur Arbeit zu gehen, um die Stelle nicht zu verlieren. Ihr liege viel daran, unter die Leute zu kommen und etwas Geld zu verdienen. Selten treffe sie eine gute Nachbarin oder eine türkische Freundin zum Kaffee. Häufig schlage sie Einladungen aus (Urk. 9/111/3 f.). 3.7.4
In der Stellungnahme vom 16. Februar 2018 zum Vorbescheid erläuterte Dr. C.___ schliesslich, die Beschwerdeführerin
habe zunehmend anspruchsvol lere Tätigkeiten übernehmen können und auch infolge einer beruflichen Weiter entwicklung habe sich ihr Stundenlohn verbessert. Im Hinblick auf den Stellen erhalt habe sie in den letzten Monaten mehr als 20 % gearbeitet, wenn z.B. eine Kollegin erkrankt sei. Nichtsdestotrotz schlussfolgerte Dr. C.___ , das Leistungs vermögen der Beschwerdeführerin sei konstant niedrig geblieben. Dazu skizzierte sie für den Zeitraum der neuen Erwerbstätigkeit tendenziell eine gesundheitliche Verschlechterung: Die Beschwerdeführerin leide unter Ängsten, Existenzängsten, Panikattacken, Müdigkeit und starker Erschöpfbarkeit. Sie sei mehr oder weniger konstant mittelschwer depressiv mit intermittierend schweren depressiven Episo den und habe eine Therapieresistenz auf verschiedene antidepressive Psychophar maka gezeigt, die sie mit guter Compliance eingenommen habe. Der neu diag nostizierte Gebärmutterhalskrebs habe schwere Ängste ausgelöst und die Depres sion verstärkt. Auch sei die Beschwerdeführerin wegen einer Dornwarze am rech ten Fuss schon mehrfach operiert worden. Die chronischen Schmerzen beim Ste hen seien zermürbend. Wenn die Beschwerdeführerin einen Tag gearbeitet habe, müsse sie am Folgetag schlafen. Durch das höhere Pensum sei sie zunehmend in einen Erschöpfungszustand geraten. Trotz des chronifizierten Verlaufs sei aber zu hoffen, dass noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eintrete und die Rente später angepasst werden könne. Psychosoziale Faktoren hätten – mit Aus nahme der nun notwendig gewordenen Trennung vom Ehemann – keinen Ein fluss auf die Depression (Urk. 9/135/5-7). 3.7.5
Diese Beurteilung bestätigte Dr. C.___ in drei weiteren Stellungnahmen wäh rend des laufenden Gerichtsverfahrens. Derjenigen vom 9. Mai 2018 ist zusätzlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Fehlhaltung des rechten Beines infolge der Dornwarze neu an Kreuzschmerzen leide. Die Depression habe zudem zu schweren ehelichen Zerwürfnissen geführt. Die Beschwerdeführerin habe zunehmend Angst vor ihrem Ehemann gehabt und sei nun ausgezogen, ohne etwas mitzunehmen. Es sei zu hoffen, dass sich ihr Zustand – besonders nach erfolgter Scheidung – noch bessere (Urk. 3/5).
In der Stellungnahme vom 4. Juli 2018 präzisierte Dr. C.___ , dass die Krebs diagnose vor neun Jahren gestellt und die Beschwerdeführerin mehrfach operiert worden sei. Die regelmässigen gynäkologischen Kontrollen seien von schweren Ängsten vor einem Rezidiv begleitet. Die Kürzung der Rente habe ausserdem eine grosse Verzweiflung gebracht. Es sei durchaus möglich, dass die Beschwerdefüh rerin ihre Restarbeitsfähigkeit verliere, werde sie weiter so unter Druck gesetzt. Es werde deswegen auch ein neuer antidepressiver Therapieversuch mit Fluoxetin gemacht (Urk. 12).
Im Bericht vom 20. September 2019 legte Dr. C.___ schliesslich ergänzend dar, dass die Beschwerdeführerin die von ihren Eltern arrangierte Ehe nie gewollt habe. Der Ehemann sei grob und gewalttätig gewesen, habe sie wegen der De pression übel beschimpft und ihr wenig Haushaltsgeld gegeben. Er habe sie nie geliebt und wie Eigentum behandelt. Die Beschwerdeführerin habe sich noch nicht getraut, die Scheidung zu beantragen. Aus psychiatrischer Sicht diagnosti zierte Dr. C.___ eine mittelschwere bis schwere Depression und Angst mit Pa nikattacken mit zunehmender Häufigkeit und einen idiopathischen Tremor der rechten Hand. Dazu erläuterte sie, die Herabsetzung der Rente habe die schweren Existenzängste verkompliziert und es träten nun vermehrt Panikattacken auf. Die Beschwerdeführerin sei deshalb während der Ferien bei ihrer Mutter in der Türkei zweimal in die Klinik eingewiesen worden. Ferner seien die 4. und 5. Zehe am rechten Fuss anästhesiert worden, doch die heftigen Knochenschmerzen im Be reich der herausgeschnittenen Dornwarze seien geblieben. Der Verlauf der De pression habe sich mit den somatischen Leiden verschlechtert und weder psycho therapeutisch noch medikamentös beeinflusst werden könne (Urk. 21/1). 3.8
3.8.1
Trotz detaillierter Berichte vermag die aktuelle medizinische Einschätzung von Dr. C.___ unter mehreren Gesichtspunkten nicht zu überzeugen. Diese bestätigt vielmehr die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 3.8.2
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin angesichts der darge tanen Einkünfte (vgl. E. 2.3) und ihres Bruttostundenlohnes von Fr 38.-- (vgl. Urk. 9/103/5) über mehrere Jahre und nicht nur kurzfristig in der Lage war, mehr als 20 % zu arbeiten (vgl. auch die Lohnausweise 2015-2017, wo ein Pensum von 30 % angegeben wurde, Urk. 9/110/2-3, Urk. 6/4). Die Stundenrapporte aus dem Jahr 2016 zeigen zudem, dass sie wiederholt zwei ganze Tage pro Woche und auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen arbeitete (vgl. Urk. 9/135/15 ff.). Darüber hinaus gelang es ihr, neben der beruflichen Tätigkeit im Jahr 2014 den Lehrgang «Wiederaufbereitung von Medizinprodukten in Kleinbetrieben und ärztlichen Praxen» (Gesamtaufwand ca. 63 Stunden) sowie im Jahr 2016 ein ein tägiges Seminar in Berlin zu absolvieren (Urk. 9/135/3 f.). Erfreulicherweise fin den sich in den Akten nichtsdestotrotz keine Anhaltspunkte für sich häufende bzw. auffällige krankheitsbedingte Absenzen am neuen Arbeitsplatz (Urk. 9/103/6; ferner auch Urk. 9/70/2 oben). Aus der Stellenbeschreibung durch die Arbeitgeberin ist zudem zu schliessen, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit gewisse Anforderungen sowohl an die sozialen Kompetenzen als auch das kog nitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin stellen (Urk. 9/103/9). Auf grund dieser tatsächlichen Gegebenheiten bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der von Dr. C.___ geschilderten kontinuierlichen mittelschweren depressiven Symptomatik mit Angst und Panikattacken sowie Tremor. 3.8.3
Es verwundert zudem, dass Dr. C.___ trotz des angegebenen schweren Krank heitsverlaufs und der behaupteten Therapieresistenz nie eine stationäre Behand lung zur diagnostischen Abklärung, Evaluation der psychopharmakologischen und verhaltenstherapeutischen Möglichkeiten sowie zur Kontrolle der Com pliance in Betracht gezogen hat. Dies muss umso mehr gelten, als sich der Krank heitsverlauf zu Beginn der Behandlung durch die Medikation durchaus positiv beeinflussen liess (vgl. E. 3.2), sich die Beschwerdeführerin schon früh skeptisch zur Medikamenteneinnahme äusserte (vgl. E. 3.4) und Dr. B.___ weitere Problemfelder (Persönlichkeit, dissoziative Züge) angesprochen hatte (vgl. E. 3.4). Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist zudem die Feststellung von Dr. C.___ , dass psychosoziale Faktoren keinen Einfluss hätten, nachdem sie selbst eine ge sundheitliche Besserung nach der Scheidung nicht ausschloss und vermehrte Pa nikattacken im Zusammenhang mit der Rentenkürzung konstatierte. 3.8.4
Ähnliches gilt schliesslich für ihre Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit den somatischen Leiden, wobei offenbleiben muss, inwiefern ihr der objektive Befund bekannt ist. Bei der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 2009 drei kleine Eingriffe zur Entfernung einer zervikalen intraepithelialen Neoplasie (CIN) durch geführt, einer Vorstufe eines invasiven Zervixkarzinoms. Am 27. November 2009 erfolgte eine Re-Re- Konisation «im Gesunden» (Urk. 3/2a-e, insbesondere 3/2e). Seither sind beinahe zehn Jahre vergangen, während denen keine belastenden Befunde oder Eingriffe aktenkundig sind. Gemäss Schreiben der behandelnden Gynäkologin vom 16. Mai 2018 erfolgen noch halbjährlich Kontrolluntersuchun gen und Krebsabstriche (Urk. 6/3), d.h. die Kontrollen wurden im Verlauf gelockert (vgl. Urk. 3/2e S. 2). Ein zweites Schreiben verfasste die Gynäkologin am 4. Juli 2018 ausdrücklich als Reaktion auf die Rentenkürzung, wobei die darin getätigten Schlussfolgerungen zum psychischen Zustand und der Arbeitsfähigkeit – trotz einer Weiterbildung in psychosomatischer und psychosozialer Medizin – ausserhalb ihres Fachgebietes liegen (Urk. 15/2).
Im MRI des rechten Fusses vom 16. Mai 2018 zeigten sich gegenüber dem Jahr 2015 stationäre narbige Veränderungen am Ort der Exzisionen. Die winzigen Weichteilformationen im 2. und 3. Interdigitalraum seien «bei entsprechender Klinik» mit kleinen Morton Neurinomen vereinbar, retrospektiv allerdings auch schon in der Voruntersuchung ersichtlich gewesen. Progredient sei die Grossze hengrundgelenksarthrose bei Hallux valgus (Urk. 6/2). Damit wurden die Morton Neurinome vorab aufgrund der geklagten Schmerzen interpretiert und gemäss Angaben der behandelnden Psychiaterin zwischenzeitlich auch behandelt (vgl. E. 3.7.5). Selbstredend nicht abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. D.___ , Fachärztin Dermatolo gie und Venerologie, vom 14. Mai 2018, die diese vor der bildgebenden Abklä rung und allein gestützt auf die Anamnese und ohne ein objektives Korrelat ab gegeben hatte. Die Beschwerdeführerin steht übrigens schon seit Juni 2013 wegen der Fussbeschwerden bei dieser in Behandlung (Urk. 6/1). 3.9
Im Rahmen der somatischen Leiden sind somit seit vielen Jahren keine respektive nur geringfügige objektive Befunde feststellbar. Diese haben die Beschwerdefüh rerin zudem nicht daran gehindert, zeitgleich die vorstehend skizzierte berufliche Tätigkeit zu entwickeln. Das von der behandelnden Psychiaterin geschilderte Ausmass der Beschwerden und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheinen vor diesem Hintergrund nicht als nachvollziehbar, weshalb zur Festlegung der im Verfügungszeitpunkt massgebenden Arbeitsfähigkeit weitere medizinische Ab klärungen erforderlich sind. 4. 4.1
Im Revisionsverfahren kann auch das Valideneinkommen frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionserhebliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung wie die Arbeitsfähigkeit oder das Invalideneinkommen bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom
1. Februar 2012 E. 5.1 ). Vor liegend bildet dieses den Hauptstreitpunkt der Parteien, weshalb sich einige Be merkungen hierzu aufdrängen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen infolge
Zeitablaufs an hand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 5-39, Zentralwert für Frauen im Kompetenzniveau 2 auf Fr. 60'932.41 fest (Urk. 2 S. 4). Damit sei die berufliche Weiterbildung berücksichtigt (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt indes dafür, aus ihrem beruflichen Aufstieg von einem Restaurations- in einen Ärztebetrieb mit teils anspruchsvollerem Stellen profil (z.B. vorbereiten und assistieren bei Operationen sowie selbständige kauf männische Arbeiten) seien Rückschlüsse auf ihre hypothetische berufliche Ent wicklung als Gesunde zu ziehen. Sie führte aus, die Beschwerdegegnerin über sehe, dass sie aufgrund und damit trotz ihrer Erkrankung ein Handelsdiplom er langt habe und nun in diesem Bereich tätig sei. Aufgrund des stabilen Arbeits verhältnisses sei neu von einem Valideneinkommen von Fr. 82'992.-- (= 42 h x Fr. 38.-- [x 52 Wochen]) auszugehen (Urk. 1 S. 8-11). 4.3
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens
auch die berufliche Weiterentwick lung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür beste hen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Ab sichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzu kommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Stu di ums etc. kundgetan worden sein.
Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Ren tenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität er langte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Re visionszeitpunkt gekommen wäre . Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invali dität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.2.1 unter an derem mit Hinweis auf 8C_503/2015 vom 2 6. Oktober 2015 E. 3.1.2 ) . Vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur zu berücksichti gen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil des Bun desgerichts 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.2.2). 4.4
Mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin ist vorab darauf hinzu weisen, dass im Stundenlohn eine Ferienentschädigung von 5,33 % entsprechend vier Wochen Ferien pro Jahr enthalten ist (Urk. 9/103/5). Würde somit der zuletzt erzielte Bruttostundenlohn von Fr. 38.-- auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet, ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 76'608.--.
Wie das Bundesgericht allerdings in seinem Urteil 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5.2 und 5.3 darlegte, genügt es für den Nachweis einer beruflichen Wei terentwicklung auch im Gesundheitsfall nicht, wenn sich eine versicherte Person erst nach und aufgrund eines Unfalles zur Ausbildung entschliesst. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (etwa Urk. 9/19/2 und 9/29/1; Urk. 1 S. 9) ist davon auszugehen, dass sie die Handelsschule erst nach Eintritt und nur infolge ihrer Invalidität absolvierte. Davor arbeitetet sie mehr als zehn Jahre als Teilzeit angestellte im Restaurant (vgl. Sachverhalt E. 1.1.). Allein der Umstand, dass sie (während des Bezugs von Leistungen wegen Berufsinvalidität) die Handelsschule aus eigener Initiative absolvierte und selbst finanzierte, lässt nicht mit genügen der Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass sie diese auch als Gesunde abge schlossen hätte und heute im gleichen Tätigkeitsfeld arbeiten würde.
Es stellt sich deshalb lediglich die Frage, ob die beiden Weiterbildungen im Jahr 2014 und 2016 mit genügender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin sich als Angestellte im Restaurantbetrieb weitergebildet und dadurch eine relevante Lohnerhöhung erfahren hätte. 4.5
Das im Jahr 2004 postulierte Valideneinkommen von Fr. 56'282.57 für ein Voll zeitpensum, basierend auf dem zuletzt tatsächlich erzielten Lohn (Urk. 9/35/2), lag etwa in der Mitte zwischen den Tabellenlöhnen entsprechend dem Zentralwert für Frauen im Anforderungsniveau 4 (Fr. 3'893.--) und 3 (Fr. 4’870.--) gemäss LSE 2004, Tabelle TA1. Insofern erscheint es aufgrund des soeben Ausgeführten naheliegend, auf das höhere der beiden Kompetenzniveaus abzustellen. Die Be schwerdegegnerin wird allerdings noch darzulegen haben, dass keine konkreteren Angaben der früheren Arbeitgeberin erhältlich sind und weshalb kein Tabellen lohn aus dem Gastronomiebereich heranzuziehen ist. 5.
Die Sache ist folglich zur Durchführung der notwendigen medizinischen (insbe sondere psychiatrischen Begutachtung) sowie allenfalls weiterer beruflicher und erwerblicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 1 0. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise verfügten Her absetzung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde (Art. 66 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 97 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG) bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung ohne hinreichende Ab klärung der Revisionsvoraussetzungen nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuch lich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Diesfalls wäre der entzogene Suspensiveffekt der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen, den ein korrekt durchgeführtes Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 129 V 370).
Nachdem e in erwerblicher Revisionsgrund ausge wiesen ist und die finanzielle Si tuation der Beschwerdeführerin erheblich a n der Wiedereinbringlichkeit von ein mal erbrachten Leistungen zweifeln lässt (Urk. 20 S. 2), ist ihr Gesuch um
Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe rin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch de r Beschwerdeführer in vom 1
1. Mai 20 18 um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. April 2018 wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
19. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der Abklärun gen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , A TSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2018 un ter Beilage von Arztberichten (Urk. 3/2a-5) Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein psy chiatrisches-orthopädisches Gutachten, ein Assessment oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 (Urk. 5) reichte sie weitere Arztberichte sowie den Lohnausweis 2017 ein (Urk. 6/1-4). Die Unterlagen wur den der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht (Urk. 4 und 7), welche in der Beschwer deantwort vom 22. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde und des prozessu alen Antrags schloss (Urk. 8).
Die weiteren Eingaben der Versicherten vom 9. und 27. Juli 2018 (Urk. 11 und 14) samt Beilagen (Urk. 12 und 15/1-2) wurden der IV-Stelle jeweils zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 13 und 16). Sodann wurde die Versicherte mit Be schluss vom 3. September 2019 seitens des Gerichts auf eine mögliche Schlech terstellung im Zusammenhang mit einer nicht auszuschliessenden Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts hingewiesen und ihr aus drücklich Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug gegeben (Urk. 17). Ihre Eingabe vom 23. September 2019 (Urk. 20) samt Beilagen (Urk. 21/1-2) wurden der IV-Stelle am 3. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihr effektives Einkommen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung steigern konnte (Urk. 1 S. 5 f. und 12; Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin erwog, es könne sich hierbei um eine verbesserte Ge wöhnung an das Leiden handeln (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin hielt indes in der Beschwerde dafür, sie arbeite mit grösster Mühe durchschnittlich maximal 25 %, weil sie die Stelle behalten wolle und finanziell darauf angewiesen sei. Ihr Arbeitspensum habe sich somit kaum erhöht. Indessen sei ihr Aufgabengebiet infolge der Erfahrung und Weiterbildungen anspruchsvoller geworden, weshalb sie nun wie eine gesunde Person Fr. 38.-- pro Stunde verdiene, ohne Anspruch auf eine Gratifikation zu haben (Urk. 1 S. 6-8).
E. 2.2 Eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts kann unter ande rem in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden. Dazu gehört namentlich das Auffinden einer besser bezahlten Stelle, soweit es sich nicht um einen absolut einmaligen Glücksfall handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2). Kann eine rentenberechtigte Person tatsächlich neu ein Erwerbseinkom men erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente allerdings nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Zu be rücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86 ter IVV; ferner BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
E. 2.3 Wie sich aus dem dazugehörigen Feststellungsblatt (Urk. 9/79/3) ergibt, führte die Beschwerdegegnerin vor Erstellung der formlosen Mitteilung vom 17. Januar 2011 (Urk. 9/80) einen Einkommensvergleich durch. Aus dem Beschluss selbst ist dies allerdings nicht ersichtlich, zumal darin nur ein unveränderter Invaliditäts grad von 83 % mitgeteilt wurde. Betreffend die Erwerbsverhältnisse zog sie im Weiteren lediglich die nicht ganz aktuellen IK-Auszüge (Urk. 9/71) und eine Lohnabrechnung (Urk. 9/72/3) heran. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Be schwerdegegnerin allein auf die nur knapp begründeten Formularberichte der be handelnden Ärzte (Urk. 9/7 5, Urk. 9/77). Obwohl die Beschwerdegegnerin selbst die «nicht ausführlich(en)» Berichte erkannte, schloss sie auf unveränderte Ver hältnisse (Urk. 9/79/2), was nicht als rechtskonforme Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3) betrachtet werden kann.
Vergleichsbasis für die Frage nach einer Einkommensverbesserung bildet daher die Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/47). Mit dieser wurde der Beschwer deführerin eröffnet, dass bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige von einem Erwerbseinkommen ohne Behinderung von Fr. 56'282.57 und einem solchen mit Behinderung von Fr. 9'690.60 ausgegangen werde, so dass ein Invaliditätsgrad von 83 % resultiere (Urk. 9/43).
Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 9/95/3) und den Lohn ausweisen (Urk. 9/110 und 6/4) zu entnehmen ist, erzielte die Beschwerdeführerin in der Folge ein Bruttojahresgehalt im Jahr 2009 von Fr. 12'069.--, im Jahr 2010 von Fr. 14'330.--, im Jahr 2011 von Fr. 17'918.--, im Jahr 2012 von Fr. 17'218.--, im Jahr 2013 von Fr. 19'716.--, im Jahr 2014 von Fr. 20'504.--, im Jahr 2015 von Fr. 22'561.--, im Jahr 2016 von Fr. 20'662.95 und im Jahr 2017 von Fr. 21'134.70.
E. 2.4 Das bei Verfügungserlass effektiv erzielte Einkommen übersteigt folglich das im Referenzzeitpunkt im Jahr 2004 angenommene, auf einem Tabellenlohn basie rende Invalideneinkommen in beträchtlichem Ausmass. Die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsgrenze (Erhöhung des Jahreseinkommens gegenüber dem bei der Rentenzusprache festgelegten Invalideneinkommen um Fr. 1'500.--) wird also klar überschritten (vgl. dazu auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung KSIH, Rz 5015.1 in der seit Januar 2015 gel tenden Fassung, Stand Januar 2018). Nachdem Art. 31 Abs. 2 IVG mit Wirkung ab 1. Januar 2012 aufgehoben wurde, ist die Einkommensverbesserung vollum fänglich anzurechnen.
Dabei spielt es keine Rolle, worauf diese zurückzuführen ist. Wie die Beschwer deführerin bereits im Verwaltungsverfahren einräumte (Urk. 9/124), konnte sie einerseits in einem höheren Pensum als erwartet arbeiten und erhielt andererseits nach Abschluss des Lehrgangs «Wiederaufbereitung von Medizinprodukten in Kleinbetrieben und ärztlichen Praxen» (Urk. 9/135/3) den für diese Tätigkeit üb lichen Lohn (Urk. 9/103/5). Ihre Stelle ist daher nicht als einmaliger Glücksfall anzusehen. Massgebend ist deshalb einzig, ob die im Rahmen des langjährigen und stabilen Arbeitsverhältnisses realisierte Einkommenssteigerung den bisheri gen Anspruch auf eine ganze Rente zu tangieren vermag, was mittels Einkom mensvergleichs festzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 ).
Da das tatsächliche Einkommen schwankt, wird zu Gunsten der Beschwerdefüh rerin auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt. Es resultiert ein neues Invalideneinkommen von Fr. 21'452.90. Es sei angemerkt, dass es auch vertretbar wäre, allein auf das Einkommen im Jahr 2015 abzustellen, soweit für die tieferen Einkommen in den Folgejahren bisher keine gesundheitlichen Gründe erwiesen sind (vgl. dazu nachfolgend E. 3). Im Übrigen fällt bei Berücksichtigung eines effektiv erzielten Verdienstes anders als bei einem Tabellenlohn ein leidensbe dingter Abzug von vornherein ausser Betracht, belegt dieser doch gerade, dass ein entsprechendes Einkommen (zurzeit) möglich ist (vgl. zum Zweck des leidens bedingten Abzugs etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_805/2018 vom 21. Februar 2019 E. 2). Sodann ist das Valideneinkommen aus dem Jahr 2004 an die statis tisch ausgewiesene Einkommensentwicklung gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) anzupassen. Der Nominallohnindex bei Frauen gemäss Tabelle T1.93 , 1993-2018 , betrug im Jahr 2004
116.6 und im Jahr 2017
134.4 Punkte. Daraus resul tiert ein Valideneinkommen von Fr. 64'874.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 67 %, der noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt, so dass ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen ist.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dabei namentlich mit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids verhält.
E. 2.5 Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Eingabe gel tend machte, es sei ihr unmöglich, mehr als 20 % zu arbeiten, und mitteilte, per 1. September 2019 einen Arbeitsvertrag mit einem fixen Arbeitspensum von 20 % erhalten zu haben (Urk. 20 S. 1). Sie legte einen Arbeitsvertrag auf, der vom 29. August 2019 – also fast eineinhalb Jahre nach Erlass der angefochtenen Ver fügung – datiert. Danach sollen Überstunden durch das vereinbarte Jahresbrut togehalt von Fr. 16'250.-- (bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen) abge golten sein (Urk. 21/2).
B ezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist nur der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ( BGE 131 V 242
E. 2.1 ). Spätere Arztberichte und andere einschlägige Dokumente sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie, wie hier, keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens bestehende Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362
E. 1b in fine ; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2.2).
E. 3.1 Wie mit Beschluss vom 3. September 2019 angekündigt, ist der Rentenanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes für die Zukunft in tatsächlicher und recht licher Hinsicht umfassend zu prüfen. Dabei gilt es vorab zu klären, ob die Be schwerdeführerin mit dem tatsächlich erzielten Einkommen ihre Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht vollständig ausschöpft, was die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zumindest ansatzweise in Frage stellte (Urk. 8 S. 2). An gesichts des Krankheitsbildes sowie der spärlichen, vorwiegend von einer Be handlungsperson stammenden medizinische Akten drängt es sich auf, auch die älteren Berichte miteinzubeziehen, auf deren Grundlage die bisherige Rente zu gesprochen wurde.
E. 3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Vertrauensarzt der beruflichen Vorsorgeeinrichtung, hielt zur Untersuchung vom 27. August 1999 einzig fest, die Beschwerdeführerin sei recht appellativ , nicht depressiv und etwas vorwurfsvoll gegen ihre Arbeitsumgebung (Urk. 9/6/6). Zuvor hatte ihm diese über einen neuen Vorgesetzten berichtet (Urk. 9/6/5). Wie schon früher, so Dr. B.___ weiter, schildere sie ihre übrige Umgebung als völlig unproblematisch. Beim Gespräch über einen möglichen Invaliditätsgrad und dessen pekuniäre Fol gen hinterfrage sie diese erstaunlich kritisch und aufmerksam, recht fordernd und ihre Beschwerden vermehrt betonend und auch eher ausweitend (Urk. 9/6/6 7).
Nachdem er Auskünfte bei ihrem Psychiater sowie ihrem Vorgesetzten eingeholt hatte (Urk. 9/6/7), schlussfolgerte Dr. B.___ im Bericht vom 2. September 1999, die Diagnose sei «recht unklar». Die Beschwerdeführerin sei in ihren schlechten Phasen, die als Depressionsäquivalent gelten müssten, jeweils sicher auch über längere Zeit arbeitsunfähig. Habe sie diese überstanden, sei sie zwar vermehrt ermüdbar, aber doch weitgehend arbeitsfähig im gewählten 70%-Pensum. Es sei verständlich, dass dies der Arbeitgeberin nichts nütze. Wegen der deutlich ver minderten psychischen Belastbarkeit und verstärkten Ermüdbarkeit, wie auch in der Hoffnung, dass die depressiven Phasen dadurch seltener auftreten und kürzer dauern würden, setze er den Grad der Arbeitsfähigkeit auf etwa 40 %, entspre chend vier Halbtagen oder drei Stunden täglich, herab (Urk. 9/6/8).
E. 3.3 Die ab Dezember 2001 behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ (Urk. 9/21/2) berichtete am 23. Juli 2002, infolge der Medikation habe sich erst eine deutliche Besserung von Antriebsmangel und chronischer Müdigkeit angebahnt. Die Leis tungsfähigkeit sei jedoch eingeschränkt geblieben. So sei die Beschwerdeführerin mit der Handelsschule und ihrer 40%-Anstellung an die Grenzen ihrer Möglich keiten gekommen, obschon ihr Ehemann sie in der Haushaltführung und Kinder erziehung entlastet habe. Leider seien ihr wegen Personalknappheit noch zusätz liche Belastungen aufgebürdet worden (Urk. 9/21/3).
E. 3.4 In der Nachuntersuchung bei Dr. B.___ vom 3. Juni 2003 schilderte die Be schwerdeführerin neu eine schwierige eheliche Situation mit Involvierung der Schwiegereltern, wies auf den bevorstehenden Abschluss der seit einem Jahr be suchten Handelsschule hin und erklärte zudem, von den Medikamenten die Nase voll zu haben (Urk. 9/37/2 f.). Aus objektiver Sicht notierte Dr. B.___ im Bericht vom 28. Juli 2003, die Beschwerdeführerin sei wenig verändert, geordnet, appel lativ , bald munter, bald in Tränen, auch dramatisch einen Ausnahmezustand mit Todesangst, Schweissausbruch und Atemnot im Kriseninterventionszentrum schildernd (Urk. 9/37/4).
Nach Telefonaten mit Dr. C.___ und dem Vorgesetzten der Beschwerdeführerin (Urk. 9/37/4) kam Dr. B.___ zum Schluss, dass sich insgesamt «doch» eine Ver schlechterung ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe monatelang bei der Arbeit gefehlt und erst einen Tag vor der Untersuchung wieder angefangen zu arbeiten. Man habe sie aber schon einmal nach Hause schicken müssen, weil es ihr zu schlecht gegangen sei. Damit sei die Aufrechterhaltung eines 40%-Pensums illusorisch und die Geduld des Arbeitgebers offenbar erschöpft (Urk. 9/37/5). Dr. B.___ diagnostizierte eine rezidivierende Depression und Erschöpfungszu stände bei neurasthenischer Persönlichkeit mit dissoziativen Zügen und attes tierte eine «Berufsinvalidität» von 70 bis 80 %. Allenfalls könne die Erwerbsfä higkeit durch berufliche Massnahmen verbessert werden (Urk. 9/37/6).
E. 3.5 Im April 2004 wies Dr. C.___ auf vermehrte depressive Phasen hin, die auch eine 20%-Anstellung verunmöglichten. Die Beschwerdeführerin erfahre eine psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Pharmakotherapie, stützend be sonders in psychosozialen Belangen. Diese wolle in Zeiten geringgradiger Depres sion einer angepassten Tätigkeit nachgehen. Sie habe kürzlich die einjährige be rufsbegleitende Handelsschule mit Erfolg abgeschlossen und wolle nun wissen, welche Möglichkeiten sie im Erwerbsleben noch habe (Urk. 9/36/5).
E. 3.6 Die der bisherigen Berentung zugrundeliegenden Arztberichte geben somit weder einen objektiven psychopathologischen Befund wieder, noch beinhalten sie eine nachvollziehbare Diagnosestellung. Die Auswirkungen der wiederholt erwähnten psychosozialen Faktoren wurden nicht gewürdigt. Ebenso wenig setzte sich Dr. B.___ mit der Frage auseinander, weshalb die Herabsetzung der Arbeitsfä higkeit und Intensivierung der Behandlung letztlich nicht zur erhofften gesund heitlichen Stabilisierung geführt hatten, nachdem die Beschwerdeführerin über das aus seiner Sicht Zumutbare hinaus gearbeitet und zusätzlich die Handels schule absolviert hatte. Hinzu kommen Hinweise auf ein bewusst verdeutlichen des Verhalten der Beschwerdeführerin. Es kann deshalb dem RAD beigepflichtet werden, der bereits im Januar 2011 festgestellt hatte, dass die zur ganzen Rente führenden Unterlagen nicht sehr ausführlich seien (Urk. 9/79/2). Die Berichte er füllen mindestens aus heutiger Sicht die beweisrechtlichen Anforderungen für die Zusprechung einer Rente nicht. Diese setzt nämlich insbesondere eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6) beziehungsweise ein fachärztlich schlüssig festgestelltes medizinisches Substrat in Abgrenzung zu sozialkulturellen und psychosozialen Faktoren voraus (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Gemäss BGE 143 V 418 sind zudem neu sämtliche psychischen Erkrankun gen zur Plausibilisierung der Einschränkungen einem strukturierten Beweisver fahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen.
Im Übrigen attestierte Dr. B.___ nur eine «Berufsinvalidität» und sah ein allfäl liges Eingliederungspotential. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass die Be schwerdeführerin selbst im Juni 2002 ebenfalls deklariert hatte, dass ihre dama lige Arbeit viel Stress bedeute, wenn viele Leute da seien, weshalb sie nun die Handelsschule mache, um einen ruhigeren Arbeitsplatz zu haben (Urk. 9/19/2). Es ist folglich nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb in der Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/43 und 9/47) für die Festlegung des zumutbaren Ar beitspensums in einer angepassten Tätigkeit auf die Berufsinvalidität zurückge griffen wurde.
E. 3.7.1 Die zwischenzeitlich von Dr. C.___ verfassten Verlaufsberichte vermögen diese Lücken in der medizinischen Grundabklärung nicht wettzumachen. Am 21. Sep tember 2007 diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung, die der Beschwerdeführerin keine regelmässige Erwerbstätigkeit gestatte. In schweren de pressiven Phasen sei diese oft tagelang kraftlos im Bett. Eine Freundin helfe ihr im Haushalt und begleite sie auf Spaziergängen (Urk. 9/64/6).
E. 3.7.2 Am 22. Dezember 2010 berichtete sie über eine schwere depressive Episode von April bis Juli 2010, während der die Beschwerdeführerin den ganzen Tag im Bett gelegen und eine Freundin ihr im Haushalt geholfen habe. Sie beurteilte das Zu standsbild als bis auf weiteres unverändert und erwähnte mitunter einen Suizid versuch mit Tabletten sowie eine konfliktbeladene Ehe nach Zwangsheirat. Sie schlussfolgerte, mehr als einen Tag pro Woche könne die Beschwerdeführerin nicht arbeiten. Es fällt allerdings auf, dass Dr. C.___ nur «Schübe alle 1-2 J.» angab und die ambulanten Sitzungen erfolgten nur in unregelmässigen Abstän den (Urk. 9/77). Gleichzeitig bestehen Ungereimtheiten zu den Angaben des Hausarztes, der einen Monat zuvor über zwei bis drei Schübe pro Jahr und eine letzte Episode mit Beginn Mitte September berichtet hatte (Bericht vom 10. No vember 2010, Urk. 9/75/1).
E. 3.7.3 Mit Formular vom 19. Juli 2016 teilte Dr. C.___ ohne weitere Angaben einen – von Fussbeschwerden abgesehen – unveränderten Gesundheitszustand mit (Urk. 9/98). Im Bericht vom 15. Juni 2017 finden sich neben einem ausführlichen psychopathologischen Befund und einer eingehenden Schilderung der ehelichen Situation indes deutliche Hinweise auf eine gesundheitliche Besserung. Während in den Vorberichten eine regelmässige Erwerbstätigkeit jeweils als unmöglich be zeichnet und auf die Unterstützung im Alltag durch eine Freundin hingewiesen wurde, machte Dr. C.___ nun Ausführungen zu einer regelmässig ausgeübten, anspruchsvolleren Erwerbstätigkeit und sozialen Kontakten in der Freizeit. Die Beschwerdeführerin arbeite stundenweise als Operationsassistentin in einer Augenpraxis. Wenn sie einen Tag gearbeitete habe, sei sie am Folgetag völlig aus gelaugt und müsse den ganzen Tag schlafen. Ihr Arbeitspensum betrage ca. 30 %. Sie gebe sich alle Mühe, regelmässig zur Arbeit zu gehen, um die Stelle nicht zu verlieren. Ihr liege viel daran, unter die Leute zu kommen und etwas Geld zu verdienen. Selten treffe sie eine gute Nachbarin oder eine türkische Freundin zum Kaffee. Häufig schlage sie Einladungen aus (Urk. 9/111/3 f.).
E. 3.7.4 In der Stellungnahme vom 16. Februar 2018 zum Vorbescheid erläuterte Dr. C.___ schliesslich, die Beschwerdeführerin
habe zunehmend anspruchsvol lere Tätigkeiten übernehmen können und auch infolge einer beruflichen Weiter entwicklung habe sich ihr Stundenlohn verbessert. Im Hinblick auf den Stellen erhalt habe sie in den letzten Monaten mehr als 20 % gearbeitet, wenn z.B. eine Kollegin erkrankt sei. Nichtsdestotrotz schlussfolgerte Dr. C.___ , das Leistungs vermögen der Beschwerdeführerin sei konstant niedrig geblieben. Dazu skizzierte sie für den Zeitraum der neuen Erwerbstätigkeit tendenziell eine gesundheitliche Verschlechterung: Die Beschwerdeführerin leide unter Ängsten, Existenzängsten, Panikattacken, Müdigkeit und starker Erschöpfbarkeit. Sie sei mehr oder weniger konstant mittelschwer depressiv mit intermittierend schweren depressiven Episo den und habe eine Therapieresistenz auf verschiedene antidepressive Psychophar maka gezeigt, die sie mit guter Compliance eingenommen habe. Der neu diag nostizierte Gebärmutterhalskrebs habe schwere Ängste ausgelöst und die Depres sion verstärkt. Auch sei die Beschwerdeführerin wegen einer Dornwarze am rech ten Fuss schon mehrfach operiert worden. Die chronischen Schmerzen beim Ste hen seien zermürbend. Wenn die Beschwerdeführerin einen Tag gearbeitet habe, müsse sie am Folgetag schlafen. Durch das höhere Pensum sei sie zunehmend in einen Erschöpfungszustand geraten. Trotz des chronifizierten Verlaufs sei aber zu hoffen, dass noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eintrete und die Rente später angepasst werden könne. Psychosoziale Faktoren hätten – mit Aus nahme der nun notwendig gewordenen Trennung vom Ehemann – keinen Ein fluss auf die Depression (Urk. 9/135/5-7).
E. 3.7.5 Diese Beurteilung bestätigte Dr. C.___ in drei weiteren Stellungnahmen wäh rend des laufenden Gerichtsverfahrens. Derjenigen vom 9. Mai 2018 ist zusätzlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Fehlhaltung des rechten Beines infolge der Dornwarze neu an Kreuzschmerzen leide. Die Depression habe zudem zu schweren ehelichen Zerwürfnissen geführt. Die Beschwerdeführerin habe zunehmend Angst vor ihrem Ehemann gehabt und sei nun ausgezogen, ohne etwas mitzunehmen. Es sei zu hoffen, dass sich ihr Zustand – besonders nach erfolgter Scheidung – noch bessere (Urk. 3/5).
In der Stellungnahme vom 4. Juli 2018 präzisierte Dr. C.___ , dass die Krebs diagnose vor neun Jahren gestellt und die Beschwerdeführerin mehrfach operiert worden sei. Die regelmässigen gynäkologischen Kontrollen seien von schweren Ängsten vor einem Rezidiv begleitet. Die Kürzung der Rente habe ausserdem eine grosse Verzweiflung gebracht. Es sei durchaus möglich, dass die Beschwerdefüh rerin ihre Restarbeitsfähigkeit verliere, werde sie weiter so unter Druck gesetzt. Es werde deswegen auch ein neuer antidepressiver Therapieversuch mit Fluoxetin gemacht (Urk. 12).
Im Bericht vom 20. September 2019 legte Dr. C.___ schliesslich ergänzend dar, dass die Beschwerdeführerin die von ihren Eltern arrangierte Ehe nie gewollt habe. Der Ehemann sei grob und gewalttätig gewesen, habe sie wegen der De pression übel beschimpft und ihr wenig Haushaltsgeld gegeben. Er habe sie nie geliebt und wie Eigentum behandelt. Die Beschwerdeführerin habe sich noch nicht getraut, die Scheidung zu beantragen. Aus psychiatrischer Sicht diagnosti zierte Dr. C.___ eine mittelschwere bis schwere Depression und Angst mit Pa nikattacken mit zunehmender Häufigkeit und einen idiopathischen Tremor der rechten Hand. Dazu erläuterte sie, die Herabsetzung der Rente habe die schweren Existenzängste verkompliziert und es träten nun vermehrt Panikattacken auf. Die Beschwerdeführerin sei deshalb während der Ferien bei ihrer Mutter in der Türkei zweimal in die Klinik eingewiesen worden. Ferner seien die 4. und 5. Zehe am rechten Fuss anästhesiert worden, doch die heftigen Knochenschmerzen im Be reich der herausgeschnittenen Dornwarze seien geblieben. Der Verlauf der De pression habe sich mit den somatischen Leiden verschlechtert und weder psycho therapeutisch noch medikamentös beeinflusst werden könne (Urk. 21/1).
E. 3.8.1 Trotz detaillierter Berichte vermag die aktuelle medizinische Einschätzung von Dr. C.___ unter mehreren Gesichtspunkten nicht zu überzeugen. Diese bestätigt vielmehr die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 3.8.2 Zunächst ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin angesichts der darge tanen Einkünfte (vgl. E. 2.3) und ihres Bruttostundenlohnes von Fr 38.-- (vgl. Urk. 9/103/5) über mehrere Jahre und nicht nur kurzfristig in der Lage war, mehr als 20 % zu arbeiten (vgl. auch die Lohnausweise 2015-2017, wo ein Pensum von 30 % angegeben wurde, Urk. 9/110/2-3, Urk. 6/4). Die Stundenrapporte aus dem Jahr 2016 zeigen zudem, dass sie wiederholt zwei ganze Tage pro Woche und auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen arbeitete (vgl. Urk. 9/135/15 ff.). Darüber hinaus gelang es ihr, neben der beruflichen Tätigkeit im Jahr 2014 den Lehrgang «Wiederaufbereitung von Medizinprodukten in Kleinbetrieben und ärztlichen Praxen» (Gesamtaufwand ca. 63 Stunden) sowie im Jahr 2016 ein ein tägiges Seminar in Berlin zu absolvieren (Urk. 9/135/3 f.). Erfreulicherweise fin den sich in den Akten nichtsdestotrotz keine Anhaltspunkte für sich häufende bzw. auffällige krankheitsbedingte Absenzen am neuen Arbeitsplatz (Urk. 9/103/6; ferner auch Urk. 9/70/2 oben). Aus der Stellenbeschreibung durch die Arbeitgeberin ist zudem zu schliessen, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit gewisse Anforderungen sowohl an die sozialen Kompetenzen als auch das kog nitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin stellen (Urk. 9/103/9). Auf grund dieser tatsächlichen Gegebenheiten bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der von Dr. C.___ geschilderten kontinuierlichen mittelschweren depressiven Symptomatik mit Angst und Panikattacken sowie Tremor.
E. 3.8.3 Es verwundert zudem, dass Dr. C.___ trotz des angegebenen schweren Krank heitsverlaufs und der behaupteten Therapieresistenz nie eine stationäre Behand lung zur diagnostischen Abklärung, Evaluation der psychopharmakologischen und verhaltenstherapeutischen Möglichkeiten sowie zur Kontrolle der Com pliance in Betracht gezogen hat. Dies muss umso mehr gelten, als sich der Krank heitsverlauf zu Beginn der Behandlung durch die Medikation durchaus positiv beeinflussen liess (vgl. E. 3.2), sich die Beschwerdeführerin schon früh skeptisch zur Medikamenteneinnahme äusserte (vgl. E. 3.4) und Dr. B.___ weitere Problemfelder (Persönlichkeit, dissoziative Züge) angesprochen hatte (vgl. E. 3.4). Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist zudem die Feststellung von Dr. C.___ , dass psychosoziale Faktoren keinen Einfluss hätten, nachdem sie selbst eine ge sundheitliche Besserung nach der Scheidung nicht ausschloss und vermehrte Pa nikattacken im Zusammenhang mit der Rentenkürzung konstatierte.
E. 3.8.4 Ähnliches gilt schliesslich für ihre Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit den somatischen Leiden, wobei offenbleiben muss, inwiefern ihr der objektive Befund bekannt ist. Bei der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 2009 drei kleine Eingriffe zur Entfernung einer zervikalen intraepithelialen Neoplasie (CIN) durch geführt, einer Vorstufe eines invasiven Zervixkarzinoms. Am 27. November 2009 erfolgte eine Re-Re- Konisation «im Gesunden» (Urk. 3/2a-e, insbesondere 3/2e). Seither sind beinahe zehn Jahre vergangen, während denen keine belastenden Befunde oder Eingriffe aktenkundig sind. Gemäss Schreiben der behandelnden Gynäkologin vom 16. Mai 2018 erfolgen noch halbjährlich Kontrolluntersuchun gen und Krebsabstriche (Urk. 6/3), d.h. die Kontrollen wurden im Verlauf gelockert (vgl. Urk. 3/2e S. 2). Ein zweites Schreiben verfasste die Gynäkologin am 4. Juli 2018 ausdrücklich als Reaktion auf die Rentenkürzung, wobei die darin getätigten Schlussfolgerungen zum psychischen Zustand und der Arbeitsfähigkeit – trotz einer Weiterbildung in psychosomatischer und psychosozialer Medizin – ausserhalb ihres Fachgebietes liegen (Urk. 15/2).
Im MRI des rechten Fusses vom 16. Mai 2018 zeigten sich gegenüber dem Jahr 2015 stationäre narbige Veränderungen am Ort der Exzisionen. Die winzigen Weichteilformationen im 2. und 3. Interdigitalraum seien «bei entsprechender Klinik» mit kleinen Morton Neurinomen vereinbar, retrospektiv allerdings auch schon in der Voruntersuchung ersichtlich gewesen. Progredient sei die Grossze hengrundgelenksarthrose bei Hallux valgus (Urk. 6/2). Damit wurden die Morton Neurinome vorab aufgrund der geklagten Schmerzen interpretiert und gemäss Angaben der behandelnden Psychiaterin zwischenzeitlich auch behandelt (vgl. E. 3.7.5). Selbstredend nicht abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. D.___ , Fachärztin Dermatolo gie und Venerologie, vom 14. Mai 2018, die diese vor der bildgebenden Abklä rung und allein gestützt auf die Anamnese und ohne ein objektives Korrelat ab gegeben hatte. Die Beschwerdeführerin steht übrigens schon seit Juni 2013 wegen der Fussbeschwerden bei dieser in Behandlung (Urk. 6/1).
E. 3.9 Im Rahmen der somatischen Leiden sind somit seit vielen Jahren keine respektive nur geringfügige objektive Befunde feststellbar. Diese haben die Beschwerdefüh rerin zudem nicht daran gehindert, zeitgleich die vorstehend skizzierte berufliche Tätigkeit zu entwickeln. Das von der behandelnden Psychiaterin geschilderte Ausmass der Beschwerden und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheinen vor diesem Hintergrund nicht als nachvollziehbar, weshalb zur Festlegung der im Verfügungszeitpunkt massgebenden Arbeitsfähigkeit weitere medizinische Ab klärungen erforderlich sind.
E. 4.1 Im Revisionsverfahren kann auch das Valideneinkommen frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionserhebliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung wie die Arbeitsfähigkeit oder das Invalideneinkommen bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom
1. Februar 2012 E. 5.1 ). Vor liegend bildet dieses den Hauptstreitpunkt der Parteien, weshalb sich einige Be merkungen hierzu aufdrängen.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen infolge
Zeitablaufs an hand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 5-39, Zentralwert für Frauen im Kompetenzniveau 2 auf Fr. 60'932.41 fest (Urk. 2 S. 4). Damit sei die berufliche Weiterbildung berücksichtigt (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt indes dafür, aus ihrem beruflichen Aufstieg von einem Restaurations- in einen Ärztebetrieb mit teils anspruchsvollerem Stellen profil (z.B. vorbereiten und assistieren bei Operationen sowie selbständige kauf männische Arbeiten) seien Rückschlüsse auf ihre hypothetische berufliche Ent wicklung als Gesunde zu ziehen. Sie führte aus, die Beschwerdegegnerin über sehe, dass sie aufgrund und damit trotz ihrer Erkrankung ein Handelsdiplom er langt habe und nun in diesem Bereich tätig sei. Aufgrund des stabilen Arbeits verhältnisses sei neu von einem Valideneinkommen von Fr. 82'992.-- (= 42 h x Fr. 38.-- [x 52 Wochen]) auszugehen (Urk. 1 S. 8-11).
E. 4.3 Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art.
E. 4.4 Mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin ist vorab darauf hinzu weisen, dass im Stundenlohn eine Ferienentschädigung von 5,33 % entsprechend vier Wochen Ferien pro Jahr enthalten ist (Urk. 9/103/5). Würde somit der zuletzt erzielte Bruttostundenlohn von Fr. 38.-- auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet, ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 76'608.--.
Wie das Bundesgericht allerdings in seinem Urteil 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5.2 und 5.3 darlegte, genügt es für den Nachweis einer beruflichen Wei terentwicklung auch im Gesundheitsfall nicht, wenn sich eine versicherte Person erst nach und aufgrund eines Unfalles zur Ausbildung entschliesst. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (etwa Urk. 9/19/2 und 9/29/1; Urk. 1 S. 9) ist davon auszugehen, dass sie die Handelsschule erst nach Eintritt und nur infolge ihrer Invalidität absolvierte. Davor arbeitetet sie mehr als zehn Jahre als Teilzeit angestellte im Restaurant (vgl. Sachverhalt E. 1.1.). Allein der Umstand, dass sie (während des Bezugs von Leistungen wegen Berufsinvalidität) die Handelsschule aus eigener Initiative absolvierte und selbst finanzierte, lässt nicht mit genügen der Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass sie diese auch als Gesunde abge schlossen hätte und heute im gleichen Tätigkeitsfeld arbeiten würde.
Es stellt sich deshalb lediglich die Frage, ob die beiden Weiterbildungen im Jahr 2014 und 2016 mit genügender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin sich als Angestellte im Restaurantbetrieb weitergebildet und dadurch eine relevante Lohnerhöhung erfahren hätte.
E. 4.5 Das im Jahr 2004 postulierte Valideneinkommen von Fr. 56'282.57 für ein Voll zeitpensum, basierend auf dem zuletzt tatsächlich erzielten Lohn (Urk. 9/35/2), lag etwa in der Mitte zwischen den Tabellenlöhnen entsprechend dem Zentralwert für Frauen im Anforderungsniveau 4 (Fr. 3'893.--) und 3 (Fr. 4’870.--) gemäss LSE 2004, Tabelle TA1. Insofern erscheint es aufgrund des soeben Ausgeführten naheliegend, auf das höhere der beiden Kompetenzniveaus abzustellen. Die Be schwerdegegnerin wird allerdings noch darzulegen haben, dass keine konkreteren Angaben der früheren Arbeitgeberin erhältlich sind und weshalb kein Tabellen lohn aus dem Gastronomiebereich heranzuziehen ist. 5.
Die Sache ist folglich zur Durchführung der notwendigen medizinischen (insbe sondere psychiatrischen Begutachtung) sowie allenfalls weiterer beruflicher und erwerblicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 1 0. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise verfügten Her absetzung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde (Art. 66 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 97 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG) bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung ohne hinreichende Ab klärung der Revisionsvoraussetzungen nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuch lich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Diesfalls wäre der entzogene Suspensiveffekt der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen, den ein korrekt durchgeführtes Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 129 V 370).
Nachdem e in erwerblicher Revisionsgrund ausge wiesen ist und die finanzielle Si tuation der Beschwerdeführerin erheblich a n der Wiedereinbringlichkeit von ein mal erbrachten Leistungen zweifeln lässt (Urk. 20 S. 2), ist ihr Gesuch um
Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe rin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch de r Beschwerdeführer in vom 1
1. Mai 20 18 um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. April 2018 wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
19. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der Abklärun gen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti
E. 8 Abs. 1 ATSG), ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens
auch die berufliche Weiterentwick lung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür beste hen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Ab sichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzu kommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Stu di ums etc. kundgetan worden sein.
Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Ren tenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität er langte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Re visionszeitpunkt gekommen wäre . Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invali dität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.2.1 unter an derem mit Hinweis auf 8C_503/2015 vom 2 6. Oktober 2015 E. 3.1.2 ) . Vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur zu berücksichti gen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil des Bun desgerichts 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.2.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00451
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
22. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Advokaturbüro Hegibachstrasse 47, Postfach 3074, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, arbeitete ab Juni 1988 (Urk. 9/4/1) als Teilzeit angestellte im Restaurant Y.___ (Urk. 9/4/2). Im Dezem ber 1999 meldete sie sich wegen einer Depression zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 9/1). Insbesondere gestützt auf eine vertrauensärztliche Abklärung der Vorsorgeeinrichtung der Versicherten (Urk. 9/6) sprach ihr die IV-Stelle am 16. März 2001 rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine Viertelsrente zu, wobei sie den Invaliditätsgrad mittels der gemischten Methode (30 % Haushalt, 70 % Erwerbstätigkeit) ermittelte (Urk. 9/17). 1.2
Im Herbst 2003 schloss die Versicherte eine einjährige, berufsbegleitende Ausbildung am Z.___ (Z .___ ) ab (Urk. 9/36/5 und 9/135/1). Zudem löste die Arbeitgeberin nach einer weiteren seitens der Vorsorgeeinrich tung veranlassten vertrauensärztlichen Abklärung (Urk. 9/37) das Arbeitsverhält nis mit der Versicherten per Ende April 2003 auf (Urk. 9/35/6), wobei diese den gleichzeitig angebotenen geschützten Büroarbeitsplatz ablehnte (Urk. 9/37/5 und 9/39). Im Februar 2004 ersuchte die Versicherte die Invalidenversicherung um eine Erhöhung der Rente (Urk. 9/32). Diese qualifizierte die Versicherte neu als vollerwerbstätig und sprach ihr am 4. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu (Urk. 9/43 und 9/47), welche sie am 1. Oktober 2007 gestützt auf einen Verlaufs bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 9/64) formlos bestätigte (Urk. 9/66).
Ab November 2008 arbeitete die Versicherte einen Tag pro Woche als Operationsgehilfin/Sterilisation bei der A.___ AG (Urk. 9/70/1 und 9/72/1). Im Jahr 2009 wurde bei ihr eine - wiederholt operativ versorgte - Vorstufe (CIN 3) von Gebärmutterhalskrebs
festgestellt (Urk. 9/77/1 und 3/2b). Die IV-Stelle holte in der Folge Verlaufsberichte bei den behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 9/75 und 9/77), führte einen neuen Einkommensvergleich durch (Urk. 9/79/3) und bestätigte am 17. Januar 2011 wiederum formlos die ganze Rente (Urk. 9/80). 1.3
Im Frühjahr 2016 liess die IV-Stelle die Versicherte abermals einen Revisionsfra gebogen ausfüllen (Urk. 9/94). Diese legte einen Lohnausweis (Urk. 9/93) bei. Die IV-Stelle holte hierauf Verlaufsberichte bei den behandelnden Arztpersonen ein, worin mitunter neu eine Dornwarze am Fuss erwähnt wurde (Urk. 9/98, 9/106 und 9/111). Die Berichte legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Urk. 9/116/4 f.). Ferner klärte sie die erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 9/95, 9/103, 9/110 und 9/114). Anschliessend stellte sie dieser mit Vorbescheid vom 7. November 2017 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 9/117). Dagegen erhob die Versicherte unter Beilage von Arztberichten und Berufsunterlagen (Urk. 9/126 und 9/135) Einwand (Urk. 9/124 und 9/133). Mit Verfügung vom 19. April 2018 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Dreiviertelsrente (Inva liditätsgrad 65 %) herab; einer dagegen geführten Beschwerde entzog sie die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2018 un ter Beilage von Arztberichten (Urk. 3/2a-5) Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein psy chiatrisches-orthopädisches Gutachten, ein Assessment oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 (Urk. 5) reichte sie weitere Arztberichte sowie den Lohnausweis 2017 ein (Urk. 6/1-4). Die Unterlagen wur den der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht (Urk. 4 und 7), welche in der Beschwer deantwort vom 22. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde und des prozessu alen Antrags schloss (Urk. 8).
Die weiteren Eingaben der Versicherten vom 9. und 27. Juli 2018 (Urk. 11 und 14) samt Beilagen (Urk. 12 und 15/1-2) wurden der IV-Stelle jeweils zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 13 und 16). Sodann wurde die Versicherte mit Be schluss vom 3. September 2019 seitens des Gerichts auf eine mögliche Schlech terstellung im Zusammenhang mit einer nicht auszuschliessenden Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts hingewiesen und ihr aus drücklich Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug gegeben (Urk. 17). Ihre Eingabe vom 23. September 2019 (Urk. 20) samt Beilagen (Urk. 21/1-2) wurden der IV-Stelle am 3. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , A TSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihr effektives Einkommen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung steigern konnte (Urk. 1 S. 5 f. und 12; Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin erwog, es könne sich hierbei um eine verbesserte Ge wöhnung an das Leiden handeln (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin hielt indes in der Beschwerde dafür, sie arbeite mit grösster Mühe durchschnittlich maximal 25 %, weil sie die Stelle behalten wolle und finanziell darauf angewiesen sei. Ihr Arbeitspensum habe sich somit kaum erhöht. Indessen sei ihr Aufgabengebiet infolge der Erfahrung und Weiterbildungen anspruchsvoller geworden, weshalb sie nun wie eine gesunde Person Fr. 38.-- pro Stunde verdiene, ohne Anspruch auf eine Gratifikation zu haben (Urk. 1 S. 6-8). 2.2
Eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts kann unter ande rem in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden. Dazu gehört namentlich das Auffinden einer besser bezahlten Stelle, soweit es sich nicht um einen absolut einmaligen Glücksfall handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2). Kann eine rentenberechtigte Person tatsächlich neu ein Erwerbseinkom men erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente allerdings nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Zu be rücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86 ter IVV; ferner BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 2.3
Wie sich aus dem dazugehörigen Feststellungsblatt (Urk. 9/79/3) ergibt, führte die Beschwerdegegnerin vor Erstellung der formlosen Mitteilung vom 17. Januar 2011 (Urk. 9/80) einen Einkommensvergleich durch. Aus dem Beschluss selbst ist dies allerdings nicht ersichtlich, zumal darin nur ein unveränderter Invaliditäts grad von 83 % mitgeteilt wurde. Betreffend die Erwerbsverhältnisse zog sie im Weiteren lediglich die nicht ganz aktuellen IK-Auszüge (Urk. 9/71) und eine Lohnabrechnung (Urk. 9/72/3) heran. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Be schwerdegegnerin allein auf die nur knapp begründeten Formularberichte der be handelnden Ärzte (Urk. 9/7 5, Urk. 9/77). Obwohl die Beschwerdegegnerin selbst die «nicht ausführlich(en)» Berichte erkannte, schloss sie auf unveränderte Ver hältnisse (Urk. 9/79/2), was nicht als rechtskonforme Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3) betrachtet werden kann.
Vergleichsbasis für die Frage nach einer Einkommensverbesserung bildet daher die Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/47). Mit dieser wurde der Beschwer deführerin eröffnet, dass bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige von einem Erwerbseinkommen ohne Behinderung von Fr. 56'282.57 und einem solchen mit Behinderung von Fr. 9'690.60 ausgegangen werde, so dass ein Invaliditätsgrad von 83 % resultiere (Urk. 9/43).
Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 9/95/3) und den Lohn ausweisen (Urk. 9/110 und 6/4) zu entnehmen ist, erzielte die Beschwerdeführerin in der Folge ein Bruttojahresgehalt im Jahr 2009 von Fr. 12'069.--, im Jahr 2010 von Fr. 14'330.--, im Jahr 2011 von Fr. 17'918.--, im Jahr 2012 von Fr. 17'218.--, im Jahr 2013 von Fr. 19'716.--, im Jahr 2014 von Fr. 20'504.--, im Jahr 2015 von Fr. 22'561.--, im Jahr 2016 von Fr. 20'662.95 und im Jahr 2017 von Fr. 21'134.70. 2.4
Das bei Verfügungserlass effektiv erzielte Einkommen übersteigt folglich das im Referenzzeitpunkt im Jahr 2004 angenommene, auf einem Tabellenlohn basie rende Invalideneinkommen in beträchtlichem Ausmass. Die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsgrenze (Erhöhung des Jahreseinkommens gegenüber dem bei der Rentenzusprache festgelegten Invalideneinkommen um Fr. 1'500.--) wird also klar überschritten (vgl. dazu auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung KSIH, Rz 5015.1 in der seit Januar 2015 gel tenden Fassung, Stand Januar 2018). Nachdem Art. 31 Abs. 2 IVG mit Wirkung ab 1. Januar 2012 aufgehoben wurde, ist die Einkommensverbesserung vollum fänglich anzurechnen.
Dabei spielt es keine Rolle, worauf diese zurückzuführen ist. Wie die Beschwer deführerin bereits im Verwaltungsverfahren einräumte (Urk. 9/124), konnte sie einerseits in einem höheren Pensum als erwartet arbeiten und erhielt andererseits nach Abschluss des Lehrgangs «Wiederaufbereitung von Medizinprodukten in Kleinbetrieben und ärztlichen Praxen» (Urk. 9/135/3) den für diese Tätigkeit üb lichen Lohn (Urk. 9/103/5). Ihre Stelle ist daher nicht als einmaliger Glücksfall anzusehen. Massgebend ist deshalb einzig, ob die im Rahmen des langjährigen und stabilen Arbeitsverhältnisses realisierte Einkommenssteigerung den bisheri gen Anspruch auf eine ganze Rente zu tangieren vermag, was mittels Einkom mensvergleichs festzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 ).
Da das tatsächliche Einkommen schwankt, wird zu Gunsten der Beschwerdefüh rerin auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt. Es resultiert ein neues Invalideneinkommen von Fr. 21'452.90. Es sei angemerkt, dass es auch vertretbar wäre, allein auf das Einkommen im Jahr 2015 abzustellen, soweit für die tieferen Einkommen in den Folgejahren bisher keine gesundheitlichen Gründe erwiesen sind (vgl. dazu nachfolgend E. 3). Im Übrigen fällt bei Berücksichtigung eines effektiv erzielten Verdienstes anders als bei einem Tabellenlohn ein leidensbe dingter Abzug von vornherein ausser Betracht, belegt dieser doch gerade, dass ein entsprechendes Einkommen (zurzeit) möglich ist (vgl. zum Zweck des leidens bedingten Abzugs etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_805/2018 vom 21. Februar 2019 E. 2). Sodann ist das Valideneinkommen aus dem Jahr 2004 an die statis tisch ausgewiesene Einkommensentwicklung gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) anzupassen. Der Nominallohnindex bei Frauen gemäss Tabelle T1.93 , 1993-2018 , betrug im Jahr 2004
116.6 und im Jahr 2017
134.4 Punkte. Daraus resul tiert ein Valideneinkommen von Fr. 64'874.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 67 %, der noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt, so dass ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen ist.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dabei namentlich mit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids verhält. 2.5
Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Eingabe gel tend machte, es sei ihr unmöglich, mehr als 20 % zu arbeiten, und mitteilte, per 1. September 2019 einen Arbeitsvertrag mit einem fixen Arbeitspensum von 20 % erhalten zu haben (Urk. 20 S. 1). Sie legte einen Arbeitsvertrag auf, der vom 29. August 2019 – also fast eineinhalb Jahre nach Erlass der angefochtenen Ver fügung – datiert. Danach sollen Überstunden durch das vereinbarte Jahresbrut togehalt von Fr. 16'250.-- (bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen) abge golten sein (Urk. 21/2).
B ezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist nur der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ( BGE 131 V 242
E. 2.1 ). Spätere Arztberichte und andere einschlägige Dokumente sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie, wie hier, keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens bestehende Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362
E. 1b in fine ; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2.2). 3. 3.1
Wie mit Beschluss vom 3. September 2019 angekündigt, ist der Rentenanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes für die Zukunft in tatsächlicher und recht licher Hinsicht umfassend zu prüfen. Dabei gilt es vorab zu klären, ob die Be schwerdeführerin mit dem tatsächlich erzielten Einkommen ihre Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht vollständig ausschöpft, was die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zumindest ansatzweise in Frage stellte (Urk. 8 S. 2). An gesichts des Krankheitsbildes sowie der spärlichen, vorwiegend von einer Be handlungsperson stammenden medizinische Akten drängt es sich auf, auch die älteren Berichte miteinzubeziehen, auf deren Grundlage die bisherige Rente zu gesprochen wurde. 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Vertrauensarzt der beruflichen Vorsorgeeinrichtung, hielt zur Untersuchung vom 27. August 1999 einzig fest, die Beschwerdeführerin sei recht appellativ , nicht depressiv und etwas vorwurfsvoll gegen ihre Arbeitsumgebung (Urk. 9/6/6). Zuvor hatte ihm diese über einen neuen Vorgesetzten berichtet (Urk. 9/6/5). Wie schon früher, so Dr. B.___ weiter, schildere sie ihre übrige Umgebung als völlig unproblematisch. Beim Gespräch über einen möglichen Invaliditätsgrad und dessen pekuniäre Fol gen hinterfrage sie diese erstaunlich kritisch und aufmerksam, recht fordernd und ihre Beschwerden vermehrt betonend und auch eher ausweitend (Urk. 9/6/6 7).
Nachdem er Auskünfte bei ihrem Psychiater sowie ihrem Vorgesetzten eingeholt hatte (Urk. 9/6/7), schlussfolgerte Dr. B.___ im Bericht vom 2. September 1999, die Diagnose sei «recht unklar». Die Beschwerdeführerin sei in ihren schlechten Phasen, die als Depressionsäquivalent gelten müssten, jeweils sicher auch über längere Zeit arbeitsunfähig. Habe sie diese überstanden, sei sie zwar vermehrt ermüdbar, aber doch weitgehend arbeitsfähig im gewählten 70%-Pensum. Es sei verständlich, dass dies der Arbeitgeberin nichts nütze. Wegen der deutlich ver minderten psychischen Belastbarkeit und verstärkten Ermüdbarkeit, wie auch in der Hoffnung, dass die depressiven Phasen dadurch seltener auftreten und kürzer dauern würden, setze er den Grad der Arbeitsfähigkeit auf etwa 40 %, entspre chend vier Halbtagen oder drei Stunden täglich, herab (Urk. 9/6/8). 3.3
Die ab Dezember 2001 behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ (Urk. 9/21/2) berichtete am 23. Juli 2002, infolge der Medikation habe sich erst eine deutliche Besserung von Antriebsmangel und chronischer Müdigkeit angebahnt. Die Leis tungsfähigkeit sei jedoch eingeschränkt geblieben. So sei die Beschwerdeführerin mit der Handelsschule und ihrer 40%-Anstellung an die Grenzen ihrer Möglich keiten gekommen, obschon ihr Ehemann sie in der Haushaltführung und Kinder erziehung entlastet habe. Leider seien ihr wegen Personalknappheit noch zusätz liche Belastungen aufgebürdet worden (Urk. 9/21/3). 3.4
In der Nachuntersuchung bei Dr. B.___ vom 3. Juni 2003 schilderte die Be schwerdeführerin neu eine schwierige eheliche Situation mit Involvierung der Schwiegereltern, wies auf den bevorstehenden Abschluss der seit einem Jahr be suchten Handelsschule hin und erklärte zudem, von den Medikamenten die Nase voll zu haben (Urk. 9/37/2 f.). Aus objektiver Sicht notierte Dr. B.___ im Bericht vom 28. Juli 2003, die Beschwerdeführerin sei wenig verändert, geordnet, appel lativ , bald munter, bald in Tränen, auch dramatisch einen Ausnahmezustand mit Todesangst, Schweissausbruch und Atemnot im Kriseninterventionszentrum schildernd (Urk. 9/37/4).
Nach Telefonaten mit Dr. C.___ und dem Vorgesetzten der Beschwerdeführerin (Urk. 9/37/4) kam Dr. B.___ zum Schluss, dass sich insgesamt «doch» eine Ver schlechterung ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe monatelang bei der Arbeit gefehlt und erst einen Tag vor der Untersuchung wieder angefangen zu arbeiten. Man habe sie aber schon einmal nach Hause schicken müssen, weil es ihr zu schlecht gegangen sei. Damit sei die Aufrechterhaltung eines 40%-Pensums illusorisch und die Geduld des Arbeitgebers offenbar erschöpft (Urk. 9/37/5). Dr. B.___ diagnostizierte eine rezidivierende Depression und Erschöpfungszu stände bei neurasthenischer Persönlichkeit mit dissoziativen Zügen und attes tierte eine «Berufsinvalidität» von 70 bis 80 %. Allenfalls könne die Erwerbsfä higkeit durch berufliche Massnahmen verbessert werden (Urk. 9/37/6). 3.5
Im April 2004 wies Dr. C.___ auf vermehrte depressive Phasen hin, die auch eine 20%-Anstellung verunmöglichten. Die Beschwerdeführerin erfahre eine psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Pharmakotherapie, stützend be sonders in psychosozialen Belangen. Diese wolle in Zeiten geringgradiger Depres sion einer angepassten Tätigkeit nachgehen. Sie habe kürzlich die einjährige be rufsbegleitende Handelsschule mit Erfolg abgeschlossen und wolle nun wissen, welche Möglichkeiten sie im Erwerbsleben noch habe (Urk. 9/36/5). 3.6
Die der bisherigen Berentung zugrundeliegenden Arztberichte geben somit weder einen objektiven psychopathologischen Befund wieder, noch beinhalten sie eine nachvollziehbare Diagnosestellung. Die Auswirkungen der wiederholt erwähnten psychosozialen Faktoren wurden nicht gewürdigt. Ebenso wenig setzte sich Dr. B.___ mit der Frage auseinander, weshalb die Herabsetzung der Arbeitsfä higkeit und Intensivierung der Behandlung letztlich nicht zur erhofften gesund heitlichen Stabilisierung geführt hatten, nachdem die Beschwerdeführerin über das aus seiner Sicht Zumutbare hinaus gearbeitet und zusätzlich die Handels schule absolviert hatte. Hinzu kommen Hinweise auf ein bewusst verdeutlichen des Verhalten der Beschwerdeführerin. Es kann deshalb dem RAD beigepflichtet werden, der bereits im Januar 2011 festgestellt hatte, dass die zur ganzen Rente führenden Unterlagen nicht sehr ausführlich seien (Urk. 9/79/2). Die Berichte er füllen mindestens aus heutiger Sicht die beweisrechtlichen Anforderungen für die Zusprechung einer Rente nicht. Diese setzt nämlich insbesondere eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6) beziehungsweise ein fachärztlich schlüssig festgestelltes medizinisches Substrat in Abgrenzung zu sozialkulturellen und psychosozialen Faktoren voraus (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Gemäss BGE 143 V 418 sind zudem neu sämtliche psychischen Erkrankun gen zur Plausibilisierung der Einschränkungen einem strukturierten Beweisver fahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen.
Im Übrigen attestierte Dr. B.___ nur eine «Berufsinvalidität» und sah ein allfäl liges Eingliederungspotential. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass die Be schwerdeführerin selbst im Juni 2002 ebenfalls deklariert hatte, dass ihre dama lige Arbeit viel Stress bedeute, wenn viele Leute da seien, weshalb sie nun die Handelsschule mache, um einen ruhigeren Arbeitsplatz zu haben (Urk. 9/19/2). Es ist folglich nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb in der Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/43 und 9/47) für die Festlegung des zumutbaren Ar beitspensums in einer angepassten Tätigkeit auf die Berufsinvalidität zurückge griffen wurde. 3.7
3.7.1
Die zwischenzeitlich von Dr. C.___ verfassten Verlaufsberichte vermögen diese Lücken in der medizinischen Grundabklärung nicht wettzumachen. Am 21. Sep tember 2007 diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung, die der Beschwerdeführerin keine regelmässige Erwerbstätigkeit gestatte. In schweren de pressiven Phasen sei diese oft tagelang kraftlos im Bett. Eine Freundin helfe ihr im Haushalt und begleite sie auf Spaziergängen (Urk. 9/64/6). 3.7.2
Am 22. Dezember 2010 berichtete sie über eine schwere depressive Episode von April bis Juli 2010, während der die Beschwerdeführerin den ganzen Tag im Bett gelegen und eine Freundin ihr im Haushalt geholfen habe. Sie beurteilte das Zu standsbild als bis auf weiteres unverändert und erwähnte mitunter einen Suizid versuch mit Tabletten sowie eine konfliktbeladene Ehe nach Zwangsheirat. Sie schlussfolgerte, mehr als einen Tag pro Woche könne die Beschwerdeführerin nicht arbeiten. Es fällt allerdings auf, dass Dr. C.___ nur «Schübe alle 1-2 J.» angab und die ambulanten Sitzungen erfolgten nur in unregelmässigen Abstän den (Urk. 9/77). Gleichzeitig bestehen Ungereimtheiten zu den Angaben des Hausarztes, der einen Monat zuvor über zwei bis drei Schübe pro Jahr und eine letzte Episode mit Beginn Mitte September berichtet hatte (Bericht vom 10. No vember 2010, Urk. 9/75/1). 3.7.3
Mit Formular vom 19. Juli 2016 teilte Dr. C.___ ohne weitere Angaben einen – von Fussbeschwerden abgesehen – unveränderten Gesundheitszustand mit (Urk. 9/98). Im Bericht vom 15. Juni 2017 finden sich neben einem ausführlichen psychopathologischen Befund und einer eingehenden Schilderung der ehelichen Situation indes deutliche Hinweise auf eine gesundheitliche Besserung. Während in den Vorberichten eine regelmässige Erwerbstätigkeit jeweils als unmöglich be zeichnet und auf die Unterstützung im Alltag durch eine Freundin hingewiesen wurde, machte Dr. C.___ nun Ausführungen zu einer regelmässig ausgeübten, anspruchsvolleren Erwerbstätigkeit und sozialen Kontakten in der Freizeit. Die Beschwerdeführerin arbeite stundenweise als Operationsassistentin in einer Augenpraxis. Wenn sie einen Tag gearbeitete habe, sei sie am Folgetag völlig aus gelaugt und müsse den ganzen Tag schlafen. Ihr Arbeitspensum betrage ca. 30 %. Sie gebe sich alle Mühe, regelmässig zur Arbeit zu gehen, um die Stelle nicht zu verlieren. Ihr liege viel daran, unter die Leute zu kommen und etwas Geld zu verdienen. Selten treffe sie eine gute Nachbarin oder eine türkische Freundin zum Kaffee. Häufig schlage sie Einladungen aus (Urk. 9/111/3 f.). 3.7.4
In der Stellungnahme vom 16. Februar 2018 zum Vorbescheid erläuterte Dr. C.___ schliesslich, die Beschwerdeführerin
habe zunehmend anspruchsvol lere Tätigkeiten übernehmen können und auch infolge einer beruflichen Weiter entwicklung habe sich ihr Stundenlohn verbessert. Im Hinblick auf den Stellen erhalt habe sie in den letzten Monaten mehr als 20 % gearbeitet, wenn z.B. eine Kollegin erkrankt sei. Nichtsdestotrotz schlussfolgerte Dr. C.___ , das Leistungs vermögen der Beschwerdeführerin sei konstant niedrig geblieben. Dazu skizzierte sie für den Zeitraum der neuen Erwerbstätigkeit tendenziell eine gesundheitliche Verschlechterung: Die Beschwerdeführerin leide unter Ängsten, Existenzängsten, Panikattacken, Müdigkeit und starker Erschöpfbarkeit. Sie sei mehr oder weniger konstant mittelschwer depressiv mit intermittierend schweren depressiven Episo den und habe eine Therapieresistenz auf verschiedene antidepressive Psychophar maka gezeigt, die sie mit guter Compliance eingenommen habe. Der neu diag nostizierte Gebärmutterhalskrebs habe schwere Ängste ausgelöst und die Depres sion verstärkt. Auch sei die Beschwerdeführerin wegen einer Dornwarze am rech ten Fuss schon mehrfach operiert worden. Die chronischen Schmerzen beim Ste hen seien zermürbend. Wenn die Beschwerdeführerin einen Tag gearbeitet habe, müsse sie am Folgetag schlafen. Durch das höhere Pensum sei sie zunehmend in einen Erschöpfungszustand geraten. Trotz des chronifizierten Verlaufs sei aber zu hoffen, dass noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eintrete und die Rente später angepasst werden könne. Psychosoziale Faktoren hätten – mit Aus nahme der nun notwendig gewordenen Trennung vom Ehemann – keinen Ein fluss auf die Depression (Urk. 9/135/5-7). 3.7.5
Diese Beurteilung bestätigte Dr. C.___ in drei weiteren Stellungnahmen wäh rend des laufenden Gerichtsverfahrens. Derjenigen vom 9. Mai 2018 ist zusätzlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Fehlhaltung des rechten Beines infolge der Dornwarze neu an Kreuzschmerzen leide. Die Depression habe zudem zu schweren ehelichen Zerwürfnissen geführt. Die Beschwerdeführerin habe zunehmend Angst vor ihrem Ehemann gehabt und sei nun ausgezogen, ohne etwas mitzunehmen. Es sei zu hoffen, dass sich ihr Zustand – besonders nach erfolgter Scheidung – noch bessere (Urk. 3/5).
In der Stellungnahme vom 4. Juli 2018 präzisierte Dr. C.___ , dass die Krebs diagnose vor neun Jahren gestellt und die Beschwerdeführerin mehrfach operiert worden sei. Die regelmässigen gynäkologischen Kontrollen seien von schweren Ängsten vor einem Rezidiv begleitet. Die Kürzung der Rente habe ausserdem eine grosse Verzweiflung gebracht. Es sei durchaus möglich, dass die Beschwerdefüh rerin ihre Restarbeitsfähigkeit verliere, werde sie weiter so unter Druck gesetzt. Es werde deswegen auch ein neuer antidepressiver Therapieversuch mit Fluoxetin gemacht (Urk. 12).
Im Bericht vom 20. September 2019 legte Dr. C.___ schliesslich ergänzend dar, dass die Beschwerdeführerin die von ihren Eltern arrangierte Ehe nie gewollt habe. Der Ehemann sei grob und gewalttätig gewesen, habe sie wegen der De pression übel beschimpft und ihr wenig Haushaltsgeld gegeben. Er habe sie nie geliebt und wie Eigentum behandelt. Die Beschwerdeführerin habe sich noch nicht getraut, die Scheidung zu beantragen. Aus psychiatrischer Sicht diagnosti zierte Dr. C.___ eine mittelschwere bis schwere Depression und Angst mit Pa nikattacken mit zunehmender Häufigkeit und einen idiopathischen Tremor der rechten Hand. Dazu erläuterte sie, die Herabsetzung der Rente habe die schweren Existenzängste verkompliziert und es träten nun vermehrt Panikattacken auf. Die Beschwerdeführerin sei deshalb während der Ferien bei ihrer Mutter in der Türkei zweimal in die Klinik eingewiesen worden. Ferner seien die 4. und 5. Zehe am rechten Fuss anästhesiert worden, doch die heftigen Knochenschmerzen im Be reich der herausgeschnittenen Dornwarze seien geblieben. Der Verlauf der De pression habe sich mit den somatischen Leiden verschlechtert und weder psycho therapeutisch noch medikamentös beeinflusst werden könne (Urk. 21/1). 3.8
3.8.1
Trotz detaillierter Berichte vermag die aktuelle medizinische Einschätzung von Dr. C.___ unter mehreren Gesichtspunkten nicht zu überzeugen. Diese bestätigt vielmehr die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 3.8.2
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin angesichts der darge tanen Einkünfte (vgl. E. 2.3) und ihres Bruttostundenlohnes von Fr 38.-- (vgl. Urk. 9/103/5) über mehrere Jahre und nicht nur kurzfristig in der Lage war, mehr als 20 % zu arbeiten (vgl. auch die Lohnausweise 2015-2017, wo ein Pensum von 30 % angegeben wurde, Urk. 9/110/2-3, Urk. 6/4). Die Stundenrapporte aus dem Jahr 2016 zeigen zudem, dass sie wiederholt zwei ganze Tage pro Woche und auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen arbeitete (vgl. Urk. 9/135/15 ff.). Darüber hinaus gelang es ihr, neben der beruflichen Tätigkeit im Jahr 2014 den Lehrgang «Wiederaufbereitung von Medizinprodukten in Kleinbetrieben und ärztlichen Praxen» (Gesamtaufwand ca. 63 Stunden) sowie im Jahr 2016 ein ein tägiges Seminar in Berlin zu absolvieren (Urk. 9/135/3 f.). Erfreulicherweise fin den sich in den Akten nichtsdestotrotz keine Anhaltspunkte für sich häufende bzw. auffällige krankheitsbedingte Absenzen am neuen Arbeitsplatz (Urk. 9/103/6; ferner auch Urk. 9/70/2 oben). Aus der Stellenbeschreibung durch die Arbeitgeberin ist zudem zu schliessen, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit gewisse Anforderungen sowohl an die sozialen Kompetenzen als auch das kog nitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin stellen (Urk. 9/103/9). Auf grund dieser tatsächlichen Gegebenheiten bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der von Dr. C.___ geschilderten kontinuierlichen mittelschweren depressiven Symptomatik mit Angst und Panikattacken sowie Tremor. 3.8.3
Es verwundert zudem, dass Dr. C.___ trotz des angegebenen schweren Krank heitsverlaufs und der behaupteten Therapieresistenz nie eine stationäre Behand lung zur diagnostischen Abklärung, Evaluation der psychopharmakologischen und verhaltenstherapeutischen Möglichkeiten sowie zur Kontrolle der Com pliance in Betracht gezogen hat. Dies muss umso mehr gelten, als sich der Krank heitsverlauf zu Beginn der Behandlung durch die Medikation durchaus positiv beeinflussen liess (vgl. E. 3.2), sich die Beschwerdeführerin schon früh skeptisch zur Medikamenteneinnahme äusserte (vgl. E. 3.4) und Dr. B.___ weitere Problemfelder (Persönlichkeit, dissoziative Züge) angesprochen hatte (vgl. E. 3.4). Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist zudem die Feststellung von Dr. C.___ , dass psychosoziale Faktoren keinen Einfluss hätten, nachdem sie selbst eine ge sundheitliche Besserung nach der Scheidung nicht ausschloss und vermehrte Pa nikattacken im Zusammenhang mit der Rentenkürzung konstatierte. 3.8.4
Ähnliches gilt schliesslich für ihre Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit den somatischen Leiden, wobei offenbleiben muss, inwiefern ihr der objektive Befund bekannt ist. Bei der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 2009 drei kleine Eingriffe zur Entfernung einer zervikalen intraepithelialen Neoplasie (CIN) durch geführt, einer Vorstufe eines invasiven Zervixkarzinoms. Am 27. November 2009 erfolgte eine Re-Re- Konisation «im Gesunden» (Urk. 3/2a-e, insbesondere 3/2e). Seither sind beinahe zehn Jahre vergangen, während denen keine belastenden Befunde oder Eingriffe aktenkundig sind. Gemäss Schreiben der behandelnden Gynäkologin vom 16. Mai 2018 erfolgen noch halbjährlich Kontrolluntersuchun gen und Krebsabstriche (Urk. 6/3), d.h. die Kontrollen wurden im Verlauf gelockert (vgl. Urk. 3/2e S. 2). Ein zweites Schreiben verfasste die Gynäkologin am 4. Juli 2018 ausdrücklich als Reaktion auf die Rentenkürzung, wobei die darin getätigten Schlussfolgerungen zum psychischen Zustand und der Arbeitsfähigkeit – trotz einer Weiterbildung in psychosomatischer und psychosozialer Medizin – ausserhalb ihres Fachgebietes liegen (Urk. 15/2).
Im MRI des rechten Fusses vom 16. Mai 2018 zeigten sich gegenüber dem Jahr 2015 stationäre narbige Veränderungen am Ort der Exzisionen. Die winzigen Weichteilformationen im 2. und 3. Interdigitalraum seien «bei entsprechender Klinik» mit kleinen Morton Neurinomen vereinbar, retrospektiv allerdings auch schon in der Voruntersuchung ersichtlich gewesen. Progredient sei die Grossze hengrundgelenksarthrose bei Hallux valgus (Urk. 6/2). Damit wurden die Morton Neurinome vorab aufgrund der geklagten Schmerzen interpretiert und gemäss Angaben der behandelnden Psychiaterin zwischenzeitlich auch behandelt (vgl. E. 3.7.5). Selbstredend nicht abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. D.___ , Fachärztin Dermatolo gie und Venerologie, vom 14. Mai 2018, die diese vor der bildgebenden Abklä rung und allein gestützt auf die Anamnese und ohne ein objektives Korrelat ab gegeben hatte. Die Beschwerdeführerin steht übrigens schon seit Juni 2013 wegen der Fussbeschwerden bei dieser in Behandlung (Urk. 6/1). 3.9
Im Rahmen der somatischen Leiden sind somit seit vielen Jahren keine respektive nur geringfügige objektive Befunde feststellbar. Diese haben die Beschwerdefüh rerin zudem nicht daran gehindert, zeitgleich die vorstehend skizzierte berufliche Tätigkeit zu entwickeln. Das von der behandelnden Psychiaterin geschilderte Ausmass der Beschwerden und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheinen vor diesem Hintergrund nicht als nachvollziehbar, weshalb zur Festlegung der im Verfügungszeitpunkt massgebenden Arbeitsfähigkeit weitere medizinische Ab klärungen erforderlich sind. 4. 4.1
Im Revisionsverfahren kann auch das Valideneinkommen frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionserhebliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung wie die Arbeitsfähigkeit oder das Invalideneinkommen bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom
1. Februar 2012 E. 5.1 ). Vor liegend bildet dieses den Hauptstreitpunkt der Parteien, weshalb sich einige Be merkungen hierzu aufdrängen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen infolge
Zeitablaufs an hand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 5-39, Zentralwert für Frauen im Kompetenzniveau 2 auf Fr. 60'932.41 fest (Urk. 2 S. 4). Damit sei die berufliche Weiterbildung berücksichtigt (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt indes dafür, aus ihrem beruflichen Aufstieg von einem Restaurations- in einen Ärztebetrieb mit teils anspruchsvollerem Stellen profil (z.B. vorbereiten und assistieren bei Operationen sowie selbständige kauf männische Arbeiten) seien Rückschlüsse auf ihre hypothetische berufliche Ent wicklung als Gesunde zu ziehen. Sie führte aus, die Beschwerdegegnerin über sehe, dass sie aufgrund und damit trotz ihrer Erkrankung ein Handelsdiplom er langt habe und nun in diesem Bereich tätig sei. Aufgrund des stabilen Arbeits verhältnisses sei neu von einem Valideneinkommen von Fr. 82'992.-- (= 42 h x Fr. 38.-- [x 52 Wochen]) auszugehen (Urk. 1 S. 8-11). 4.3
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens
auch die berufliche Weiterentwick lung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür beste hen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Ab sichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzu kommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Stu di ums etc. kundgetan worden sein.
Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Ren tenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität er langte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Re visionszeitpunkt gekommen wäre . Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invali dität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.2.1 unter an derem mit Hinweis auf 8C_503/2015 vom 2 6. Oktober 2015 E. 3.1.2 ) . Vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur zu berücksichti gen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil des Bun desgerichts 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.2.2). 4.4
Mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin ist vorab darauf hinzu weisen, dass im Stundenlohn eine Ferienentschädigung von 5,33 % entsprechend vier Wochen Ferien pro Jahr enthalten ist (Urk. 9/103/5). Würde somit der zuletzt erzielte Bruttostundenlohn von Fr. 38.-- auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet, ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 76'608.--.
Wie das Bundesgericht allerdings in seinem Urteil 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5.2 und 5.3 darlegte, genügt es für den Nachweis einer beruflichen Wei terentwicklung auch im Gesundheitsfall nicht, wenn sich eine versicherte Person erst nach und aufgrund eines Unfalles zur Ausbildung entschliesst. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (etwa Urk. 9/19/2 und 9/29/1; Urk. 1 S. 9) ist davon auszugehen, dass sie die Handelsschule erst nach Eintritt und nur infolge ihrer Invalidität absolvierte. Davor arbeitetet sie mehr als zehn Jahre als Teilzeit angestellte im Restaurant (vgl. Sachverhalt E. 1.1.). Allein der Umstand, dass sie (während des Bezugs von Leistungen wegen Berufsinvalidität) die Handelsschule aus eigener Initiative absolvierte und selbst finanzierte, lässt nicht mit genügen der Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass sie diese auch als Gesunde abge schlossen hätte und heute im gleichen Tätigkeitsfeld arbeiten würde.
Es stellt sich deshalb lediglich die Frage, ob die beiden Weiterbildungen im Jahr 2014 und 2016 mit genügender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin sich als Angestellte im Restaurantbetrieb weitergebildet und dadurch eine relevante Lohnerhöhung erfahren hätte. 4.5
Das im Jahr 2004 postulierte Valideneinkommen von Fr. 56'282.57 für ein Voll zeitpensum, basierend auf dem zuletzt tatsächlich erzielten Lohn (Urk. 9/35/2), lag etwa in der Mitte zwischen den Tabellenlöhnen entsprechend dem Zentralwert für Frauen im Anforderungsniveau 4 (Fr. 3'893.--) und 3 (Fr. 4’870.--) gemäss LSE 2004, Tabelle TA1. Insofern erscheint es aufgrund des soeben Ausgeführten naheliegend, auf das höhere der beiden Kompetenzniveaus abzustellen. Die Be schwerdegegnerin wird allerdings noch darzulegen haben, dass keine konkreteren Angaben der früheren Arbeitgeberin erhältlich sind und weshalb kein Tabellen lohn aus dem Gastronomiebereich heranzuziehen ist. 5.
Die Sache ist folglich zur Durchführung der notwendigen medizinischen (insbe sondere psychiatrischen Begutachtung) sowie allenfalls weiterer beruflicher und erwerblicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 1 0. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise verfügten Her absetzung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde (Art. 66 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 97 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG) bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung ohne hinreichende Ab klärung der Revisionsvoraussetzungen nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuch lich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Diesfalls wäre der entzogene Suspensiveffekt der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen, den ein korrekt durchgeführtes Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 129 V 370).
Nachdem e in erwerblicher Revisionsgrund ausge wiesen ist und die finanzielle Si tuation der Beschwerdeführerin erheblich a n der Wiedereinbringlichkeit von ein mal erbrachten Leistungen zweifeln lässt (Urk. 20 S. 2), ist ihr Gesuch um
Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe rin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch de r Beschwerdeführer in vom 1
1. Mai 20 18 um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. April 2018 wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
19. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der Abklärun gen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti