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IV.2018.00445

Verfügungen von 2018 weichen vom Vorbescheid von 2015 in wesentlichen Punkten ab; die in den rund drei Jahren erfolgte Sachverhaltsvervollständigung ist wesentlich; Pflicht zur Verfassung eines neuen Vorbescheids verletzt.

Zürich SozVersG · 2018-07-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1961 geborene X.___ ist angelernter LKW-Mechaniker und war in verschiedenen Branchen sowie zeitweise selbständig erwerbstätig (Urk. 6/8 S. 4, Urk. 6/15). Infolge Rückenbeschwerden meldete er sich am 18. Juli 1999 bei der IV-Stelle Y.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Nach er folgten Abklärungen sprach diese dem Versicherten mit Verfügungen vom 9. und 16. August 2002 für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 31. Dezember 1999 eine ganze und ab 1. Januar 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 6/58-62). Ein bei der nun zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 13. Ja nuar 2004 gestelltes Leistungsgesuch zog der Versicherte am 7. Oktober 2004 zu rück (Urk. 6/75). Eine im März 2005 in die Wege geleitete Revision ergab keine rentenrelevante Änderung (Urk. 6/76; Mitteilung vom 2. Mai 2005, Urk. 6/80). Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Überprüfung im Mai 2007 wurde eine polydisziplinäre Abklärung angeordnet (Urk. 6/89; Z.___-Gutachten vom 3. Juni 2008, Urk. 6/118). Mit Mitteilung vom 31. Juli 2008 wurde der bisherige An spruch auf eine halbe Rente bestätigt (Urk. 6/120). 1.2

Am 10. August 2014 äusserte sich der Versicherte im Zusammenhang mit einer erneuten Überprüfung des Rentenanspruchs zu seiner gesundheitlichen Situation (Urk. 6/144). Mit Vorbescheid vom 27. November 2014 wurde die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt (Urk. 6/151), was mit Vorbescheid vom 13. Mai 2015 dahingehend korrigiert wurde, dass eine Herabsetzung auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt wurde (Urk. 6/160). 1.3

In der Folge wurde der medizinische Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht ergän zend abgeklärt (Urk. 6/163, Urk. 6/192, Urk. 6/196, Urk. 6/207, Urk. 6/213) und der Vertreter des Versicherten erhielt jeweils Gelegenheit, zur neuen Aktenlage Stellung zu nehmen (Urk. 6/165, Urk. 6/191, Urk. 6/206, Urk. 6/224). Mit Verfü gungen vom 27. März 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Oktober 2015 eine ganze, ab 1. Juni 2016 eine halbe und für die Zukunft eine Viertelsrente zu (Urk. 6/231-243). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend und künftig eine höhere Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur wei teren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Ge legenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Ent scheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So habe sich der Beschwerdeführer noch gar nicht zum vorgesehenen Entscheid äussern können, da die Verfügungen vom 27. März 2018 vom Vorbescheid vom 13. Mai 2015 abweichen würden. Dies müsse unab hängig von den Erfolgsaussichten bereits aus formeller Sicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen führen (Urk. 1 S. 9 f.). Die Beschwerdegegnerin liess sich zu den formellen Einwänden in ihrer Beschwerdeantwort nicht vernehmen (Urk. 5). 2.2

Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeu tung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Zu prüfen bleibt demnach, wie die getätig ten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind. 3. 3.1

Die mit Vorbescheid vom 27. November 2014 in Aussicht gestellte Rentenaufhe bung erfolgte aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer effektiv ein aus reichend hohes Invalideneinkommen erzielen konnte; somit allein aus erwerbli chen Überlegungen (Urk. 6/150 S. 4, Urk. 6/151). Am 14. Januar 2015 musste sich der Beschwerdeführer einer Operation am linken Knie unterziehen (Knie arthroskopie mit Teilmeniskektomie, Urk. 6/163). Im Rahmen des Vorbescheids vom 13. Mai 2015 wurde dabei auf den unkomplizierten Verlauf hingewiesen und festgestellt, dass aufgrund des Eingriffs nicht von einer weiteren langandauern den/dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Je nach Heilungsverlauf ergebe sich ein entsprechendes Belastungsprofil (Urk. 6/159 S. 4). Weiter wurde im Rahmen des Vorbescheids vom 13. Mai 2015 das Validen einkommen anhand statistischer Durchschnittwerte ermittelt, da die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit infolge Konkurs erfolgt sei (Urk. 6/158). 3.2

Bereits einem Bericht von PD Dr. med. A.___, Leiter Kniechirurgie an der Universitätsklinik B.___, vom 22. Mai 2015 ist dabei zu entnehmen, dass von einer zunehmenden Verschlechterung der Situation auszugehen ist, wobei auch weitere operative Eingriffe in den Raum gestellt wurden (Urk. 6/163). Am 13. Au gust 2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer erneuten Operation am lin ken Knie, wobei eine unicondyläre Knieprothese eingesetzt wurde (Urk. 6/179 S. 11). Am 8. März 2016 erfolgte weiter eine Untersuchung im Zusammenhang mit einer Kurzatmigkeit, wobei die Fachärzte eine chronische Bronchitis bei Nikotin konsum diagnostizierten (Urk. 6/192 S. 4). Am 28. und 29. September 2016 war der Beschwerdeführer am Universitären C.___ hospitalisiert, wobei insbesondere eine koronare 3-Ast-Erkrankung, eine hypertensive Herzkrankheit sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit festgestellt wurden (PAVK I links, Urk. 6/196). Der für den Bericht der Klinik für Neurochirurgie des D.___ vom 15. Juni 2017 verantwortliche Facharzt stellte weiter einen Verdacht auf eine rheumatologische Erkrankung (Morbus Bechterew, DISH) in den Raum (Urk. 6/207), weitere Abklärungen erfolgten auch im Zusam menhang mit dem bekannten Schlafapnoe-Syndrom (Bericht vom 16. August 2017, Urk. 6/213/1-5). 3.3

Der geschilderte Ablauf der medizinischen Abklärungen im Zeitraum zwischen Mai 2015 und August 2017 zeigt, dass von einer inhaltlich wesentlichen Sach verhaltsvervollständigung auszugehen ist. Dies wiederspiegelt sich auch darin, dass der Vertreter des Beschwerdeführers im Verlauf der Abklärungen mehrfach zu den neuen Akten Stellung nehmen konnte (vgl. Sachverhalt 1.3), schliesslich führten insbesondere die Kniebeschwerden zu einem wesentlich anderen Renten anspruch, als dem gemäss Vorbescheid vom 13. Mai 2015 in Aussicht gestellten (Urk. 6/227 S. 13). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versi cherten Person möglich sei, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorge sehenen Entscheid selbst zu äussern. Dies war vorliegend aufgrund der umfang reichen weiteren Abklärungen nicht möglich; zudem stellen sich aufgrund der nun mehrfachen Rentenabstufungen zahlreiche revisionsrechtliche Fragen, so dass ein neuer Vorbescheid hätte ergehen müssen. 3.4

Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2018 be reits aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügen den Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom

27. März 2018 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Ge legenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Ent scheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend und künftig eine höhere Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur wei teren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So habe sich der Beschwerdeführer noch gar nicht zum vorgesehenen Entscheid äussern können, da die Verfügungen vom 27. März 2018 vom Vorbescheid vom 13. Mai 2015 abweichen würden. Dies müsse unab hängig von den Erfolgsaussichten bereits aus formeller Sicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen führen (Urk. 1 S. 9 f.). Die Beschwerdegegnerin liess sich zu den formellen Einwänden in ihrer Beschwerdeantwort nicht vernehmen (Urk. 5).

E. 2.2 Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeu tung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Zu prüfen bleibt demnach, wie die getätig ten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind.

E. 3.1 Die mit Vorbescheid vom 27. November 2014 in Aussicht gestellte Rentenaufhe bung erfolgte aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer effektiv ein aus reichend hohes Invalideneinkommen erzielen konnte; somit allein aus erwerbli chen Überlegungen (Urk. 6/150 S. 4, Urk. 6/151). Am 14. Januar 2015 musste sich der Beschwerdeführer einer Operation am linken Knie unterziehen (Knie arthroskopie mit Teilmeniskektomie, Urk. 6/163). Im Rahmen des Vorbescheids vom 13. Mai 2015 wurde dabei auf den unkomplizierten Verlauf hingewiesen und festgestellt, dass aufgrund des Eingriffs nicht von einer weiteren langandauern den/dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Je nach Heilungsverlauf ergebe sich ein entsprechendes Belastungsprofil (Urk. 6/159 S. 4). Weiter wurde im Rahmen des Vorbescheids vom 13. Mai 2015 das Validen einkommen anhand statistischer Durchschnittwerte ermittelt, da die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit infolge Konkurs erfolgt sei (Urk. 6/158).

E. 3.2 Bereits einem Bericht von PD Dr. med. A.___, Leiter Kniechirurgie an der Universitätsklinik B.___, vom 22. Mai 2015 ist dabei zu entnehmen, dass von einer zunehmenden Verschlechterung der Situation auszugehen ist, wobei auch weitere operative Eingriffe in den Raum gestellt wurden (Urk. 6/163). Am 13. Au gust 2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer erneuten Operation am lin ken Knie, wobei eine unicondyläre Knieprothese eingesetzt wurde (Urk. 6/179 S. 11). Am 8. März 2016 erfolgte weiter eine Untersuchung im Zusammenhang mit einer Kurzatmigkeit, wobei die Fachärzte eine chronische Bronchitis bei Nikotin konsum diagnostizierten (Urk. 6/192 S. 4). Am 28. und 29. September 2016 war der Beschwerdeführer am Universitären C.___ hospitalisiert, wobei insbesondere eine koronare 3-Ast-Erkrankung, eine hypertensive Herzkrankheit sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit festgestellt wurden (PAVK I links, Urk. 6/196). Der für den Bericht der Klinik für Neurochirurgie des D.___ vom 15. Juni 2017 verantwortliche Facharzt stellte weiter einen Verdacht auf eine rheumatologische Erkrankung (Morbus Bechterew, DISH) in den Raum (Urk. 6/207), weitere Abklärungen erfolgten auch im Zusam menhang mit dem bekannten Schlafapnoe-Syndrom (Bericht vom 16. August 2017, Urk. 6/213/1-5).

E. 3.3 Der geschilderte Ablauf der medizinischen Abklärungen im Zeitraum zwischen Mai 2015 und August 2017 zeigt, dass von einer inhaltlich wesentlichen Sach verhaltsvervollständigung auszugehen ist. Dies wiederspiegelt sich auch darin, dass der Vertreter des Beschwerdeführers im Verlauf der Abklärungen mehrfach zu den neuen Akten Stellung nehmen konnte (vgl. Sachverhalt 1.3), schliesslich führten insbesondere die Kniebeschwerden zu einem wesentlich anderen Renten anspruch, als dem gemäss Vorbescheid vom 13. Mai 2015 in Aussicht gestellten (Urk. 6/227 S. 13). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versi cherten Person möglich sei, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorge sehenen Entscheid selbst zu äussern. Dies war vorliegend aufgrund der umfang reichen weiteren Abklärungen nicht möglich; zudem stellen sich aufgrund der nun mehrfachen Rentenabstufungen zahlreiche revisionsrechtliche Fragen, so dass ein neuer Vorbescheid hätte ergehen müssen.

E. 3.4 Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2018 be reits aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügen den Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00445

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 19. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1961 geborene X.___ ist angelernter LKW-Mechaniker und war in verschiedenen Branchen sowie zeitweise selbständig erwerbstätig (Urk. 6/8 S. 4, Urk. 6/15). Infolge Rückenbeschwerden meldete er sich am 18. Juli 1999 bei der IV-Stelle Y.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Nach er folgten Abklärungen sprach diese dem Versicherten mit Verfügungen vom 9. und 16. August 2002 für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 31. Dezember 1999 eine ganze und ab 1. Januar 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 6/58-62). Ein bei der nun zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 13. Ja nuar 2004 gestelltes Leistungsgesuch zog der Versicherte am 7. Oktober 2004 zu rück (Urk. 6/75). Eine im März 2005 in die Wege geleitete Revision ergab keine rentenrelevante Änderung (Urk. 6/76; Mitteilung vom 2. Mai 2005, Urk. 6/80). Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Überprüfung im Mai 2007 wurde eine polydisziplinäre Abklärung angeordnet (Urk. 6/89; Z.___-Gutachten vom 3. Juni 2008, Urk. 6/118). Mit Mitteilung vom 31. Juli 2008 wurde der bisherige An spruch auf eine halbe Rente bestätigt (Urk. 6/120). 1.2

Am 10. August 2014 äusserte sich der Versicherte im Zusammenhang mit einer erneuten Überprüfung des Rentenanspruchs zu seiner gesundheitlichen Situation (Urk. 6/144). Mit Vorbescheid vom 27. November 2014 wurde die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt (Urk. 6/151), was mit Vorbescheid vom 13. Mai 2015 dahingehend korrigiert wurde, dass eine Herabsetzung auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt wurde (Urk. 6/160). 1.3

In der Folge wurde der medizinische Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht ergän zend abgeklärt (Urk. 6/163, Urk. 6/192, Urk. 6/196, Urk. 6/207, Urk. 6/213) und der Vertreter des Versicherten erhielt jeweils Gelegenheit, zur neuen Aktenlage Stellung zu nehmen (Urk. 6/165, Urk. 6/191, Urk. 6/206, Urk. 6/224). Mit Verfü gungen vom 27. März 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Oktober 2015 eine ganze, ab 1. Juni 2016 eine halbe und für die Zukunft eine Viertelsrente zu (Urk. 6/231-243). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend und künftig eine höhere Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur wei teren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Ge legenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Ent scheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So habe sich der Beschwerdeführer noch gar nicht zum vorgesehenen Entscheid äussern können, da die Verfügungen vom 27. März 2018 vom Vorbescheid vom 13. Mai 2015 abweichen würden. Dies müsse unab hängig von den Erfolgsaussichten bereits aus formeller Sicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen führen (Urk. 1 S. 9 f.). Die Beschwerdegegnerin liess sich zu den formellen Einwänden in ihrer Beschwerdeantwort nicht vernehmen (Urk. 5). 2.2

Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeu tung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Zu prüfen bleibt demnach, wie die getätig ten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind. 3. 3.1

Die mit Vorbescheid vom 27. November 2014 in Aussicht gestellte Rentenaufhe bung erfolgte aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer effektiv ein aus reichend hohes Invalideneinkommen erzielen konnte; somit allein aus erwerbli chen Überlegungen (Urk. 6/150 S. 4, Urk. 6/151). Am 14. Januar 2015 musste sich der Beschwerdeführer einer Operation am linken Knie unterziehen (Knie arthroskopie mit Teilmeniskektomie, Urk. 6/163). Im Rahmen des Vorbescheids vom 13. Mai 2015 wurde dabei auf den unkomplizierten Verlauf hingewiesen und festgestellt, dass aufgrund des Eingriffs nicht von einer weiteren langandauern den/dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Je nach Heilungsverlauf ergebe sich ein entsprechendes Belastungsprofil (Urk. 6/159 S. 4). Weiter wurde im Rahmen des Vorbescheids vom 13. Mai 2015 das Validen einkommen anhand statistischer Durchschnittwerte ermittelt, da die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit infolge Konkurs erfolgt sei (Urk. 6/158). 3.2

Bereits einem Bericht von PD Dr. med. A.___, Leiter Kniechirurgie an der Universitätsklinik B.___, vom 22. Mai 2015 ist dabei zu entnehmen, dass von einer zunehmenden Verschlechterung der Situation auszugehen ist, wobei auch weitere operative Eingriffe in den Raum gestellt wurden (Urk. 6/163). Am 13. Au gust 2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer erneuten Operation am lin ken Knie, wobei eine unicondyläre Knieprothese eingesetzt wurde (Urk. 6/179 S. 11). Am 8. März 2016 erfolgte weiter eine Untersuchung im Zusammenhang mit einer Kurzatmigkeit, wobei die Fachärzte eine chronische Bronchitis bei Nikotin konsum diagnostizierten (Urk. 6/192 S. 4). Am 28. und 29. September 2016 war der Beschwerdeführer am Universitären C.___ hospitalisiert, wobei insbesondere eine koronare 3-Ast-Erkrankung, eine hypertensive Herzkrankheit sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit festgestellt wurden (PAVK I links, Urk. 6/196). Der für den Bericht der Klinik für Neurochirurgie des D.___ vom 15. Juni 2017 verantwortliche Facharzt stellte weiter einen Verdacht auf eine rheumatologische Erkrankung (Morbus Bechterew, DISH) in den Raum (Urk. 6/207), weitere Abklärungen erfolgten auch im Zusam menhang mit dem bekannten Schlafapnoe-Syndrom (Bericht vom 16. August 2017, Urk. 6/213/1-5). 3.3

Der geschilderte Ablauf der medizinischen Abklärungen im Zeitraum zwischen Mai 2015 und August 2017 zeigt, dass von einer inhaltlich wesentlichen Sach verhaltsvervollständigung auszugehen ist. Dies wiederspiegelt sich auch darin, dass der Vertreter des Beschwerdeführers im Verlauf der Abklärungen mehrfach zu den neuen Akten Stellung nehmen konnte (vgl. Sachverhalt 1.3), schliesslich führten insbesondere die Kniebeschwerden zu einem wesentlich anderen Renten anspruch, als dem gemäss Vorbescheid vom 13. Mai 2015 in Aussicht gestellten (Urk. 6/227 S. 13). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versi cherten Person möglich sei, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorge sehenen Entscheid selbst zu äussern. Dies war vorliegend aufgrund der umfang reichen weiteren Abklärungen nicht möglich; zudem stellen sich aufgrund der nun mehrfachen Rentenabstufungen zahlreiche revisionsrechtliche Fragen, so dass ein neuer Vorbescheid hätte ergehen müssen. 3.4

Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2018 be reits aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügen den Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom

27. März 2018 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty