Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, begann nach der Grundschule in Marokko eine Lehre als Schneiderin, welche sie nicht abschloss (Urk. 10/2/5, Urk. 10/8/2). Nach ihrer Heirat im Jahr 2000 reiste sie aus Marokko in die Schweiz ein, wo sie keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 10/2/2-3). Sie ist Mutter von drei Kindern, geboren 2003, 2006 und 2010 (Urk. 10/2/3). Am 26. Mai 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 2014 bestehende Rotatoren manschetten-Partialruptur rechts bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 10/5). Im Zuge ihrer medizinischen Abklä rungen holte die IV-Stelle Berichte der Hausärztin der Versicherten, der Y.___, der Z.___ und der A.___ ein (Urk. 10/7-8, Urk. 10/13, Urk. 10/17). Am 12. Dezember 2017 nahm ihr Regional Ärztlicher Dienst (RAD) dazu Stellung (Urk. 10/23/3-5). Alsdann führte die IV-Stelle eine Ab klärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haus halt ab klärung) vom 24. Januar 2018 durch (Urk. 10/21). Hernach kündigte sie der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2018 an, dass sie ihr Leistungs be gehren auf Aus richtung von beruflichen Massnahmen und einer Invalidenrente abweisen werde (Urk. 10/24). A m 1 2. April 2018
verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungs begehrens ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2018 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1 S. 2): “ 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. April 2018 sei aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidität von 100% anzuerkennen und ihr gestützt darauf eine ganze Rente zuzusprechen; 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine dem Invaliditätsgrad ent spre chende Rente zuzusprechen ; 4. Subeventualit er seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zuzu sprechen; 5. Subsubeventualiter sei die Sache zur Vornahme der erford erlichen Ab klä run gen und neu en Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen; 6. Der Beschwerdeführerin sei eine Frist von 40 Tagen zur Einreichung einer Begründungsergänzung anzusetzen; 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwer degegnerin.“
Mit Gerichtsverfügung vom 14. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Begründung ihrer Beschwerde angesetzt (Urk. 5). Die Beschwerde führerin reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 eine Begründungsergänzung ein (Urk. 7).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 10/1-30]), was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom
1. De zember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berech nungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 1 2. April 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauer leistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist ent sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
1.3.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich - weiterhin - summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die ver sicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
1.5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig ( Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 IVV).
Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen über die im Einzel fall gefrag ten per sönlichen und fachlichen Quali fika tionen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD-Berichte n nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die den allgemeinen be weisrechtlichen An forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. E. 1 . 5 .1 vorstehend ), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreis schreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/201 1 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Ver hält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweis würdigungs kriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedi zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushalts abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psy chischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 1.7
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstma liger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente hat . 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. April 2018 erwog die Beschwerde geg nerin, dass die Beschwerdeführerin bisher im Haushaltbereich tätig gewesen sei und die Kinder betreut habe. Zur Ermittlung ihrer gesundheitlichen Ein schrän kung im Haushaltbereich habe am 2 4. Januar 2018 eine Haushaltabklärung statt gefunden. Die Einschränkun g sei auf 34 % beziffert worden. Aus finanziellen Gründen sei die Beschwerdeführerin jedoch auf eine ausserhäusliche Tätigkeit angewiesen. Aufgrund statistischer Werte könne davon ausgegangen werden, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 % einer Erwerbstät igkeit nachgehen würde
und die restlichen 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 1). Aus medizinischer Sicht sei ihr eine 60%ige Tätigkeit ausgehend von einem Vollzeitpensum zumutbar, daraus resultier e eine Einschränkung von 40 % . Aufgrund dessen resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 % (Erwerbsbereich: 20 % / Haushaltbereich: 17 % ), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2 S. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht in genügender Weise abgeklärt und damit Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Sie habe zwar verschiedene Arztberichte eingeholt, ein Gutach ten sei indes nicht in Auftrag gegeben worden. Worauf sich die Be schwerde geg nerin bei der Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Erwer bs fähigkeit konkret stütze, sei nicht nachvollziehbar. Unter Berücksich tigung ihrer Polymorbidität erscheine das Einholen eines Gutachtens, welches sich schlüssig zur bestehenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit äussere, unum gänglich. Sodann könne sie aufgrund der anerkannten Einschränkungen nicht als Schneiderin tätig sein. Die Beschwerdegegnerin habe nicht ernsthaft geprüft, ob und welche beruf liche Massnahmen möglich und angezeigt seien. In er werb licher Hinsicht gehe die Beschwerdeführerin von einem zu hohen Invali deneinkommen aus. Insbe son dere die Tatsache, dass ihr nur leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien, rechtfertige einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 %. Schliesslich gehe die Beschwerdegegnerin von zu geringen Einschränkungen im Haushalt bereich aus. Wieso die Einschränkungen im Haushalt tiefer als in einer Berufs tätigkeit sein sollten, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 7 S. 5). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, welche die Beschwer deführerin seit 12. Juni 2006 behandelt (Urk. 10/8/2), stellte in ihrem Bericht vom 29. Juni 2017 folgende (Haupt-)Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 10/8/1-2): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5/S1 rechts - Chronisches cervikovertebrales , thorakokostales und myofasziales Schm erz syndrom rechts - Chronischer multifaktoreller Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICHC-III beta 2.3) bei Analgetikaübergebrauch (ICHD-III beta 8.2.3) - Status nach Schulterarthroskopie, Acromioplastik lateral und Unterfläche, Débridement PASTA-Läsion, Bicepstenotomie rechts vom 25. April 2017 - Status nach perforierter retrokolischer Appendizitis am 5. Juni 2017 - Status nach Clostridium difficile
- Infektion Erstdiagnose (ED): 10. Juni 2017 - Impingement -Syndrom der rechten Schulter im September 2014 - Status nach Fasziitis
plantaris rechts in den Jahren 2016/2017 - Reflusösophagitis Grad I-II - Status nach Magenschleimhaut mit gering aktiver Helicobactergastritis im April 2017 - Adipositas per magna
Als ärztlichen Befund gab Dr. B.___ sodann Rückenschmerzen mit Schwerpunkt lumbal rechts, chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, min destens zwei bis drei Mal wöchentlich, Schulterschmerzen rechts, Fuss schmerzen beidseits sowie Bauchschmerzen nach durchgeführter Appendek tomie an (Urk . 10/8/4).
Auf die Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin antwortete Dr. B.___, dass sie in der Schweiz nie gearbeitet habe. Sie könne jedoch ihre Aufgabe als Hausfrau und Mutter nicht erledigen. Sie sei meistens auf die Hilfe des Ehemannes und der Spitex ange wiesen (Urk. 10/8/4). 3.2
Der an der A.___ tätige Dr. med. C.___ behandelte die Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2016 bis 28. November 2017 und be rich tete von folgenden Diagnosen: - Verdacht auf Fasciitis
plantaris rechts DD Lumbo -radikuläre oder lumbo-spondylogene Symptomatik - Chronisch rezidivierende Lumbalgien, Lumbo -ischialgien rechtsbetont - Status nach Schulteroperation Mai 2017 Y.___ - Adipositas per magna
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit Physiotherapie, Autotherapie und medikamentös mit NSAR behandelt werde. Sodann empfahl er eine erneute Abklärung der Rückenproblematik. Falls sich der Verdacht auf ein lumbo -radi kuläres Schmerzsyndrom nicht bestätige, könne auch eine Ultraschall- oder Stosswellentherapie im Bereich der Ferse durchgeführt werden. Bezüglich der Fuss problematik beziehungsweise der Fersenschmerzen hielt Dr. C.___ fest, dass solche Beschwerden im Alltag "schon sehr" einschränkend sein könnten. In der Regel liessen sich Haushaltarbeiten gleichwohl normal erledigen, da immer wieder kurze Pausen eingelegt werden könnten. Falls sich indes eine lumboradikuläre Ursache bestätigen sollte, sehe dies etwas anders aus. Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht attestiert worden. Die in einem Haushalt anfallenden Arbeiten sollten in Wechselbelastung möglich sein, eventuell in leicht reduziertem Umfang und verlangsamtem Tempo (Urk. 10/17). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 führte RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren über Rückenschmerzen klage. Die bisherige Therapie habe keine Verbesserung gebracht. Das Ausmass der sub jektiven Beschwerden korreliere nicht mit den MRI-Befunden. Seit der Jugend würden Kopfschmerzen bestehen, die aus neurologischer Sicht multifaktoriell seien und durch Ausdauertraining, Gewichtsreduktion und Schmerzmittelentzug behandelt werden sollten. Eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sei bei ausbleibendem konservativen Therapieerfolg operativ behandelt worden. Eine wesentliche Verbesserung sei nicht zu erwarten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die subjektiven Beschwerden unter adä quater Therapie überwindbar. Eine ganztägige Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen sei medizinisch-theoretisch in einem Pensum von zunächst mindestens 60 % zu mutbar (Urk. 10/23/5). Dr. D.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitiven Rumpfhaltungen oder Halswirbelsäulen-Rotationen, kniende, gebückte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopfarbeiten oder Armvorhalte. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien medizinisch-theoretisch zumutbar (Urk. 10/23/4). 3.4
Dem Haushaltabklärungsbericht vom 31. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin sämtliche leichten Tätigkeiten im Bereich “Ernährung“ und “Wohnungspflege“, welche sie sitzend, stehend und auf Körperhöhe ausführen könne und die keine körperliche Kraft voraussetzen, zugemutet werden könnten (Urk. 10/21/6-7). In diesen Bereichen sei im Übrigen die Mithilfe des Ehemanns zumutbar. Er koche und erledige den Abwasch. Zudem übernehme er bei der Wohnungspflege sämtliche Grobarbeiten wie die Reinigung von WC, Bad, der Fenster und der Vorhänge sowie die Bodenpflege und das Wischen und Staub saugen unter den Möbeln. Somit sei von Einschränkungen der Beschwerde füh rerin in diesen beiden Bereichen von 35 % und 60 % auszugehen, was bei einer Gewichtung von jeweils 25 % einer Behinderung von 8.75 % und 15 % ent spreche (Urk. 10/21/6). Eben falls zumutbar sei die Hilfe des Ehemannes im Be reich “Einkauf und weitere Besorgungen“. Die Einkäufe würden gesamthaft durch den Ehemann erledigt (Einschränkung der Beschwerdeführerin: 0 %). Im Bereich “Wäsche und Kleider pflege“, der mit 20 % zu gewichten sei, bestehe eine Ein schränkung der Beschwerdeführerin von 25 %. Auch hier gelte, dass sie sämtliche leichten Tätig keiten verrichten könne und dem Ehemann die Mithilfe zuzumuten sei. So sei es schliesslich auch im Bereich “Betreuung von Kindern oder anderen Familien angehörigen“ (Gewichtung: 20%, Einschränkung: 25%). Dem Ehemann sei im Rahmen der Vaterpflichten eine Mithilfe bei der Kinderbetreuung zuzu muten. Der Beschwerdeführerin könne es ihrerseits zugemutet werden, dass sie sicher stelle, dass die Kinder abends rechtzeitig zu Bett kommen und dass das jüngste Kind seine Medikamente einnehme (Urk. 10/21/8). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst, dass die Beschwerdegegnerin ihr berufliche Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG zuzusprechen habe. Sie habe vom 1987 bis 2000 in Marokko als Schneiderin gearbeitet. Ihre Schneiderinnenlehre habe sie jedoch nicht abgeschlossen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 sei sie nie berufstätig gewesen. Sie spreche sehr schlecht Deutsch und sei auf einen Übersetzer angewiesen. Die Tätigkeit als Schneiderin sei ihr nicht mehr möglich (Urk. 7 S. 3). Weshalb die Beschwerdeführerin eine wechselbelastende leichte Hilfstätigkeit unter Beachtung des von RAD-Arzt Dr. D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.3 oben) in der angestammten Branche "Her stel lung von Textilien und Bekleidung" nicht mehr verrichten könnte, ist indes nicht ersichtlich. Dass es der Beschwerdeführerin nicht leicht fallen wird, eine solche Arbeitsstelle zu finden, ist allerdings nicht auf ihre gesundheitlichen Beschwer den, sondern auf die familiär bedingte langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt und ihre mangelhaften Kenntnisse der hiesigen Landessprache zurückzuführen. Dabei handelt es sich um invalidenversicherungsfremde Faktoren. Entsprechend besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung. 4.2
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es könne nicht nachvollzogen werden, gestützt auf welche medizinischen Überlegungen die versicherungsmedizinische Beur teilung des RAD im Feststellungsblatt für den Be schluss vom 16. Februar 2018 zustande gekommen sei (Urk. 1 S. 3). Sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste ( Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 ) . Als Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie verfügt RAD-Arzt Dr. D.___ über die für die Beurteilung der von der Beschwerde führerin geklagten Gesundheits stö rungen erforderlichen Qualifikationen. Er konnte auf die Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 10/7-8, Urk. 10/13, Urk. 10/17) abstellen. In seiner Stellung nah me vom 12. Dezember 2017 nennt er die Diagnosen mit und ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit und fasst die bisherigen Behandlungen und Untersu chungen korrekt zusammen (Urk. 10/23/4-5). Seine versicherungs medizinische Beurteilung mit Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin und einem Belastungsprofil (Urk. 10/23/4-5) ist schlüssig und nach voll ziehbar be grün det. Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Beurteilung des RAD zu begründen, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es im Verfahrung um Zusprechung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keinen förmlichen Anspruch auf versicherungsexterne Begutach tung gibt (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.2).
Entgegen den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 4-5) erfüllt auch der Haushaltabklärungsbericht vom 31. Januar 2018 die von der Recht sprechung formulierten Voraussetzungen (E. 1.6). Vor dem Hintergrund des vom RAD festgelegten Zumutbarkeitsprofils und der Einschätzung des behandelnden orthopädischen Chirurgen (vgl. vorne, E. 3.2) erscheinen die von der Abklärungs person berücksichtigten geklagten Einschränkungen bei den im Haushalt anfal lenden Tätigkeiten als grosszügig, namentlich in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" (Urk. 10/21/6-7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird dem Ehemann nicht zuviel Mithilfe im Haushalt zugemutet. Aufgrund der Schadenminderungs pflicht sind die Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete orga nisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienan gehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mindern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesund heitsschaden üblicher weise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien an gehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familienge mein schaft einrichten würde, sofern keine Versiche rungsleistungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E. 4.3.2). Dem Ehemann der Beschwerde führerin ist es vorliegend möglich, Haushaltsarbeiten, welche der Beschwerde füh rerin aufgrund des Belas tungsprofils des RAD nicht zumutbar sind, zu über nehmen. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltabklä rungs bericht abstellte. 4.3
In erwerblicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, dass die Be schwerdegegnerin im Erwerbsbereich beim Einkommensvergleich (Urk. 10/22) einen sogenannten leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 % hätte gewähren müssen (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführerin kann hierbei nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils des RAD sind den Akten keine weiteren Einschränkungen zu entnehmen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiter als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Im Übrigen ist die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen. Zu ergänzen bleibt, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nach dem für die gemischte Methode bis 31. Dezember 2017 anzuwendenden Berechnungsmodell bloss 17 % betragen würde, da bei einem im Gesundheitsfall innegehabten Beschäftigungsgrad von 50 % keine Erwerbseinbusse resultiert, wenn eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % besteht . 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1976, begann nach der Grundschule in Marokko eine Lehre als Schneiderin, welche sie nicht abschloss (Urk. 10/2/5, Urk. 10/8/2). Nach ihrer Heirat im Jahr 2000 reiste sie aus Marokko in die Schweiz ein, wo sie keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 10/2/2-3). Sie ist Mutter von drei Kindern, geboren 2003, 2006 und 2010 (Urk. 10/2/3). Am 26. Mai 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 2014 bestehende Rotatoren manschetten-Partialruptur rechts bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 10/5). Im Zuge ihrer medizinischen Abklä rungen holte die IV-Stelle Berichte der Hausärztin der Versicherten, der Y.___, der Z.___ und der A.___ ein (Urk. 10/7-8, Urk. 10/13, Urk. 10/17). Am 12. Dezember 2017 nahm ihr Regional Ärztlicher Dienst (RAD) dazu Stellung (Urk. 10/23/3-5). Alsdann führte die IV-Stelle eine Ab klärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haus halt ab klärung) vom 24. Januar 2018 durch (Urk. 10/21). Hernach kündigte sie der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2018 an, dass sie ihr Leistungs be gehren auf Aus richtung von beruflichen Massnahmen und einer Invalidenrente abweisen werde (Urk. 10/24). A m 1 2. April 2018
verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungs begehrens ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.1 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom
1. De zember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berech nungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 1 2. April 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauer leistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist ent sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
E. 1.3.2 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich - weiterhin - summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die ver sicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig ( Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 IVV).
Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen über die im Einzel fall gefrag ten per sönlichen und fachlichen Quali fika tionen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD-Berichte n nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die den allgemeinen be weisrechtlichen An forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. E. 1 . 5 .1 vorstehend ), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreis schreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/201 1 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Ver hält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweis würdigungs kriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedi zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushalts abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psy chischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
E. 1.7 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstma liger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). 2.
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidität von 100% anzuerkennen und ihr gestützt darauf eine ganze Rente zuzusprechen;
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente hat .
E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. April 2018 erwog die Beschwerde geg nerin, dass die Beschwerdeführerin bisher im Haushaltbereich tätig gewesen sei und die Kinder betreut habe. Zur Ermittlung ihrer gesundheitlichen Ein schrän kung im Haushaltbereich habe am 2 4. Januar 2018 eine Haushaltabklärung statt gefunden. Die Einschränkun g sei auf 34 % beziffert worden. Aus finanziellen Gründen sei die Beschwerdeführerin jedoch auf eine ausserhäusliche Tätigkeit angewiesen. Aufgrund statistischer Werte könne davon ausgegangen werden, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 % einer Erwerbstät igkeit nachgehen würde
und die restlichen 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 1). Aus medizinischer Sicht sei ihr eine 60%ige Tätigkeit ausgehend von einem Vollzeitpensum zumutbar, daraus resultier e eine Einschränkung von 40 % . Aufgrund dessen resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 % (Erwerbsbereich: 20 % / Haushaltbereich: 17 % ), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht in genügender Weise abgeklärt und damit Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Sie habe zwar verschiedene Arztberichte eingeholt, ein Gutach ten sei indes nicht in Auftrag gegeben worden. Worauf sich die Be schwerde geg nerin bei der Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Erwer bs fähigkeit konkret stütze, sei nicht nachvollziehbar. Unter Berücksich tigung ihrer Polymorbidität erscheine das Einholen eines Gutachtens, welches sich schlüssig zur bestehenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit äussere, unum gänglich. Sodann könne sie aufgrund der anerkannten Einschränkungen nicht als Schneiderin tätig sein. Die Beschwerdegegnerin habe nicht ernsthaft geprüft, ob und welche beruf liche Massnahmen möglich und angezeigt seien. In er werb licher Hinsicht gehe die Beschwerdeführerin von einem zu hohen Invali deneinkommen aus. Insbe son dere die Tatsache, dass ihr nur leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien, rechtfertige einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 %. Schliesslich gehe die Beschwerdegegnerin von zu geringen Einschränkungen im Haushalt bereich aus. Wieso die Einschränkungen im Haushalt tiefer als in einer Berufs tätigkeit sein sollten, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 7 S. 5). 3.
E. 3 Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine dem Invaliditätsgrad ent spre chende Rente zuzusprechen ;
E. 3.1 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, welche die Beschwer deführerin seit 12. Juni 2006 behandelt (Urk. 10/8/2), stellte in ihrem Bericht vom 29. Juni 2017 folgende (Haupt-)Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 10/8/1-2): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5/S1 rechts - Chronisches cervikovertebrales , thorakokostales und myofasziales Schm erz syndrom rechts - Chronischer multifaktoreller Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICHC-III beta 2.3) bei Analgetikaübergebrauch (ICHD-III beta 8.2.3) - Status nach Schulterarthroskopie, Acromioplastik lateral und Unterfläche, Débridement PASTA-Läsion, Bicepstenotomie rechts vom 25. April 2017 - Status nach perforierter retrokolischer Appendizitis am 5. Juni 2017 - Status nach Clostridium difficile
- Infektion Erstdiagnose (ED): 10. Juni 2017 - Impingement -Syndrom der rechten Schulter im September 2014 - Status nach Fasziitis
plantaris rechts in den Jahren 2016/2017 - Reflusösophagitis Grad I-II - Status nach Magenschleimhaut mit gering aktiver Helicobactergastritis im April 2017 - Adipositas per magna
Als ärztlichen Befund gab Dr. B.___ sodann Rückenschmerzen mit Schwerpunkt lumbal rechts, chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, min destens zwei bis drei Mal wöchentlich, Schulterschmerzen rechts, Fuss schmerzen beidseits sowie Bauchschmerzen nach durchgeführter Appendek tomie an (Urk . 10/8/4).
Auf die Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin antwortete Dr. B.___, dass sie in der Schweiz nie gearbeitet habe. Sie könne jedoch ihre Aufgabe als Hausfrau und Mutter nicht erledigen. Sie sei meistens auf die Hilfe des Ehemannes und der Spitex ange wiesen (Urk. 10/8/4).
E. 3.2 Der an der A.___ tätige Dr. med. C.___ behandelte die Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2016 bis 28. November 2017 und be rich tete von folgenden Diagnosen: - Verdacht auf Fasciitis
plantaris rechts DD Lumbo -radikuläre oder lumbo-spondylogene Symptomatik - Chronisch rezidivierende Lumbalgien, Lumbo -ischialgien rechtsbetont - Status nach Schulteroperation Mai 2017 Y.___ - Adipositas per magna
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit Physiotherapie, Autotherapie und medikamentös mit NSAR behandelt werde. Sodann empfahl er eine erneute Abklärung der Rückenproblematik. Falls sich der Verdacht auf ein lumbo -radi kuläres Schmerzsyndrom nicht bestätige, könne auch eine Ultraschall- oder Stosswellentherapie im Bereich der Ferse durchgeführt werden. Bezüglich der Fuss problematik beziehungsweise der Fersenschmerzen hielt Dr. C.___ fest, dass solche Beschwerden im Alltag "schon sehr" einschränkend sein könnten. In der Regel liessen sich Haushaltarbeiten gleichwohl normal erledigen, da immer wieder kurze Pausen eingelegt werden könnten. Falls sich indes eine lumboradikuläre Ursache bestätigen sollte, sehe dies etwas anders aus. Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht attestiert worden. Die in einem Haushalt anfallenden Arbeiten sollten in Wechselbelastung möglich sein, eventuell in leicht reduziertem Umfang und verlangsamtem Tempo (Urk. 10/17).
E. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 führte RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren über Rückenschmerzen klage. Die bisherige Therapie habe keine Verbesserung gebracht. Das Ausmass der sub jektiven Beschwerden korreliere nicht mit den MRI-Befunden. Seit der Jugend würden Kopfschmerzen bestehen, die aus neurologischer Sicht multifaktoriell seien und durch Ausdauertraining, Gewichtsreduktion und Schmerzmittelentzug behandelt werden sollten. Eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sei bei ausbleibendem konservativen Therapieerfolg operativ behandelt worden. Eine wesentliche Verbesserung sei nicht zu erwarten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die subjektiven Beschwerden unter adä quater Therapie überwindbar. Eine ganztägige Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen sei medizinisch-theoretisch in einem Pensum von zunächst mindestens 60 % zu mutbar (Urk. 10/23/5). Dr. D.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitiven Rumpfhaltungen oder Halswirbelsäulen-Rotationen, kniende, gebückte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopfarbeiten oder Armvorhalte. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien medizinisch-theoretisch zumutbar (Urk. 10/23/4).
E. 3.4 Dem Haushaltabklärungsbericht vom 31. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin sämtliche leichten Tätigkeiten im Bereich “Ernährung“ und “Wohnungspflege“, welche sie sitzend, stehend und auf Körperhöhe ausführen könne und die keine körperliche Kraft voraussetzen, zugemutet werden könnten (Urk. 10/21/6-7). In diesen Bereichen sei im Übrigen die Mithilfe des Ehemanns zumutbar. Er koche und erledige den Abwasch. Zudem übernehme er bei der Wohnungspflege sämtliche Grobarbeiten wie die Reinigung von WC, Bad, der Fenster und der Vorhänge sowie die Bodenpflege und das Wischen und Staub saugen unter den Möbeln. Somit sei von Einschränkungen der Beschwerde füh rerin in diesen beiden Bereichen von 35 % und 60 % auszugehen, was bei einer Gewichtung von jeweils 25 % einer Behinderung von 8.75 % und 15 % ent spreche (Urk. 10/21/6). Eben falls zumutbar sei die Hilfe des Ehemannes im Be reich “Einkauf und weitere Besorgungen“. Die Einkäufe würden gesamthaft durch den Ehemann erledigt (Einschränkung der Beschwerdeführerin: 0 %). Im Bereich “Wäsche und Kleider pflege“, der mit 20 % zu gewichten sei, bestehe eine Ein schränkung der Beschwerdeführerin von 25 %. Auch hier gelte, dass sie sämtliche leichten Tätig keiten verrichten könne und dem Ehemann die Mithilfe zuzumuten sei. So sei es schliesslich auch im Bereich “Betreuung von Kindern oder anderen Familien angehörigen“ (Gewichtung: 20%, Einschränkung: 25%). Dem Ehemann sei im Rahmen der Vaterpflichten eine Mithilfe bei der Kinderbetreuung zuzu muten. Der Beschwerdeführerin könne es ihrerseits zugemutet werden, dass sie sicher stelle, dass die Kinder abends rechtzeitig zu Bett kommen und dass das jüngste Kind seine Medikamente einnehme (Urk. 10/21/8). 4.
E. 4 Subeventualit er seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zuzu sprechen;
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst, dass die Beschwerdegegnerin ihr berufliche Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG zuzusprechen habe. Sie habe vom 1987 bis 2000 in Marokko als Schneiderin gearbeitet. Ihre Schneiderinnenlehre habe sie jedoch nicht abgeschlossen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 sei sie nie berufstätig gewesen. Sie spreche sehr schlecht Deutsch und sei auf einen Übersetzer angewiesen. Die Tätigkeit als Schneiderin sei ihr nicht mehr möglich (Urk. 7 S. 3). Weshalb die Beschwerdeführerin eine wechselbelastende leichte Hilfstätigkeit unter Beachtung des von RAD-Arzt Dr. D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.3 oben) in der angestammten Branche "Her stel lung von Textilien und Bekleidung" nicht mehr verrichten könnte, ist indes nicht ersichtlich. Dass es der Beschwerdeführerin nicht leicht fallen wird, eine solche Arbeitsstelle zu finden, ist allerdings nicht auf ihre gesundheitlichen Beschwer den, sondern auf die familiär bedingte langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt und ihre mangelhaften Kenntnisse der hiesigen Landessprache zurückzuführen. Dabei handelt es sich um invalidenversicherungsfremde Faktoren. Entsprechend besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es könne nicht nachvollzogen werden, gestützt auf welche medizinischen Überlegungen die versicherungsmedizinische Beur teilung des RAD im Feststellungsblatt für den Be schluss vom 16. Februar 2018 zustande gekommen sei (Urk. 1 S. 3). Sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste ( Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 ) . Als Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie verfügt RAD-Arzt Dr. D.___ über die für die Beurteilung der von der Beschwerde führerin geklagten Gesundheits stö rungen erforderlichen Qualifikationen. Er konnte auf die Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 10/7-8, Urk. 10/13, Urk. 10/17) abstellen. In seiner Stellung nah me vom 12. Dezember 2017 nennt er die Diagnosen mit und ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit und fasst die bisherigen Behandlungen und Untersu chungen korrekt zusammen (Urk. 10/23/4-5). Seine versicherungs medizinische Beurteilung mit Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin und einem Belastungsprofil (Urk. 10/23/4-5) ist schlüssig und nach voll ziehbar be grün det. Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Beurteilung des RAD zu begründen, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es im Verfahrung um Zusprechung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keinen förmlichen Anspruch auf versicherungsexterne Begutach tung gibt (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.2).
Entgegen den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 4-5) erfüllt auch der Haushaltabklärungsbericht vom 31. Januar 2018 die von der Recht sprechung formulierten Voraussetzungen (E. 1.6). Vor dem Hintergrund des vom RAD festgelegten Zumutbarkeitsprofils und der Einschätzung des behandelnden orthopädischen Chirurgen (vgl. vorne, E. 3.2) erscheinen die von der Abklärungs person berücksichtigten geklagten Einschränkungen bei den im Haushalt anfal lenden Tätigkeiten als grosszügig, namentlich in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" (Urk. 10/21/6-7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird dem Ehemann nicht zuviel Mithilfe im Haushalt zugemutet. Aufgrund der Schadenminderungs pflicht sind die Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete orga nisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienan gehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mindern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesund heitsschaden üblicher weise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien an gehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familienge mein schaft einrichten würde, sofern keine Versiche rungsleistungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E. 4.3.2). Dem Ehemann der Beschwerde führerin ist es vorliegend möglich, Haushaltsarbeiten, welche der Beschwerde füh rerin aufgrund des Belas tungsprofils des RAD nicht zumutbar sind, zu über nehmen. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltabklä rungs bericht abstellte.
E. 4.3 In erwerblicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, dass die Be schwerdegegnerin im Erwerbsbereich beim Einkommensvergleich (Urk. 10/22) einen sogenannten leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 % hätte gewähren müssen (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführerin kann hierbei nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils des RAD sind den Akten keine weiteren Einschränkungen zu entnehmen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiter als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Im Übrigen ist die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen. Zu ergänzen bleibt, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nach dem für die gemischte Methode bis 31. Dezember 2017 anzuwendenden Berechnungsmodell bloss 17 % betragen würde, da bei einem im Gesundheitsfall innegehabten Beschäftigungsgrad von 50 % keine Erwerbseinbusse resultiert, wenn eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % besteht . 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 5 Subsubeventualiter sei die Sache zur Vornahme der erford erlichen Ab klä run gen und neu en Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
E. 6 Der Beschwerdeführerin sei eine Frist von 40 Tagen zur Einreichung einer Begründungsergänzung anzusetzen;
E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwer degegnerin.“
Mit Gerichtsverfügung vom 14. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Begründung ihrer Beschwerde angesetzt (Urk. 5). Die Beschwerde führerin reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 eine Begründungsergänzung ein (Urk. 7).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 10/1-30]), was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00442 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 9. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht Rechtsanwalt Dominik Sennhauser Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, begann nach der Grundschule in Marokko eine Lehre als Schneiderin, welche sie nicht abschloss (Urk. 10/2/5, Urk. 10/8/2). Nach ihrer Heirat im Jahr 2000 reiste sie aus Marokko in die Schweiz ein, wo sie keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 10/2/2-3). Sie ist Mutter von drei Kindern, geboren 2003, 2006 und 2010 (Urk. 10/2/3). Am 26. Mai 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 2014 bestehende Rotatoren manschetten-Partialruptur rechts bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 10/5). Im Zuge ihrer medizinischen Abklä rungen holte die IV-Stelle Berichte der Hausärztin der Versicherten, der Y.___, der Z.___ und der A.___ ein (Urk. 10/7-8, Urk. 10/13, Urk. 10/17). Am 12. Dezember 2017 nahm ihr Regional Ärztlicher Dienst (RAD) dazu Stellung (Urk. 10/23/3-5). Alsdann führte die IV-Stelle eine Ab klärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haus halt ab klärung) vom 24. Januar 2018 durch (Urk. 10/21). Hernach kündigte sie der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2018 an, dass sie ihr Leistungs be gehren auf Aus richtung von beruflichen Massnahmen und einer Invalidenrente abweisen werde (Urk. 10/24). A m 1 2. April 2018
verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungs begehrens ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2018 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1 S. 2): “ 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. April 2018 sei aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidität von 100% anzuerkennen und ihr gestützt darauf eine ganze Rente zuzusprechen; 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine dem Invaliditätsgrad ent spre chende Rente zuzusprechen ; 4. Subeventualit er seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zuzu sprechen; 5. Subsubeventualiter sei die Sache zur Vornahme der erford erlichen Ab klä run gen und neu en Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen; 6. Der Beschwerdeführerin sei eine Frist von 40 Tagen zur Einreichung einer Begründungsergänzung anzusetzen; 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwer degegnerin.“
Mit Gerichtsverfügung vom 14. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Begründung ihrer Beschwerde angesetzt (Urk. 5). Die Beschwerde führerin reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 eine Begründungsergänzung ein (Urk. 7).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 10/1-30]), was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom
1. De zember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berech nungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 1 2. April 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauer leistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist ent sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
1.3.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich - weiterhin - summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die ver sicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
1.5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig ( Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 IVV).
Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen über die im Einzel fall gefrag ten per sönlichen und fachlichen Quali fika tionen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD-Berichte n nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die den allgemeinen be weisrechtlichen An forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. E. 1 . 5 .1 vorstehend ), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreis schreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/201 1 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Ver hält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweis würdigungs kriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedi zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushalts abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psy chischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 1.7
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstma liger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente hat . 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. April 2018 erwog die Beschwerde geg nerin, dass die Beschwerdeführerin bisher im Haushaltbereich tätig gewesen sei und die Kinder betreut habe. Zur Ermittlung ihrer gesundheitlichen Ein schrän kung im Haushaltbereich habe am 2 4. Januar 2018 eine Haushaltabklärung statt gefunden. Die Einschränkun g sei auf 34 % beziffert worden. Aus finanziellen Gründen sei die Beschwerdeführerin jedoch auf eine ausserhäusliche Tätigkeit angewiesen. Aufgrund statistischer Werte könne davon ausgegangen werden, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 % einer Erwerbstät igkeit nachgehen würde
und die restlichen 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 1). Aus medizinischer Sicht sei ihr eine 60%ige Tätigkeit ausgehend von einem Vollzeitpensum zumutbar, daraus resultier e eine Einschränkung von 40 % . Aufgrund dessen resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 % (Erwerbsbereich: 20 % / Haushaltbereich: 17 % ), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2 S. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht in genügender Weise abgeklärt und damit Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Sie habe zwar verschiedene Arztberichte eingeholt, ein Gutach ten sei indes nicht in Auftrag gegeben worden. Worauf sich die Be schwerde geg nerin bei der Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Erwer bs fähigkeit konkret stütze, sei nicht nachvollziehbar. Unter Berücksich tigung ihrer Polymorbidität erscheine das Einholen eines Gutachtens, welches sich schlüssig zur bestehenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit äussere, unum gänglich. Sodann könne sie aufgrund der anerkannten Einschränkungen nicht als Schneiderin tätig sein. Die Beschwerdegegnerin habe nicht ernsthaft geprüft, ob und welche beruf liche Massnahmen möglich und angezeigt seien. In er werb licher Hinsicht gehe die Beschwerdeführerin von einem zu hohen Invali deneinkommen aus. Insbe son dere die Tatsache, dass ihr nur leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar seien, rechtfertige einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 %. Schliesslich gehe die Beschwerdegegnerin von zu geringen Einschränkungen im Haushalt bereich aus. Wieso die Einschränkungen im Haushalt tiefer als in einer Berufs tätigkeit sein sollten, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 7 S. 5). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, welche die Beschwer deführerin seit 12. Juni 2006 behandelt (Urk. 10/8/2), stellte in ihrem Bericht vom 29. Juni 2017 folgende (Haupt-)Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 10/8/1-2): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5/S1 rechts - Chronisches cervikovertebrales , thorakokostales und myofasziales Schm erz syndrom rechts - Chronischer multifaktoreller Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICHC-III beta 2.3) bei Analgetikaübergebrauch (ICHD-III beta 8.2.3) - Status nach Schulterarthroskopie, Acromioplastik lateral und Unterfläche, Débridement PASTA-Läsion, Bicepstenotomie rechts vom 25. April 2017 - Status nach perforierter retrokolischer Appendizitis am 5. Juni 2017 - Status nach Clostridium difficile
- Infektion Erstdiagnose (ED): 10. Juni 2017 - Impingement -Syndrom der rechten Schulter im September 2014 - Status nach Fasziitis
plantaris rechts in den Jahren 2016/2017 - Reflusösophagitis Grad I-II - Status nach Magenschleimhaut mit gering aktiver Helicobactergastritis im April 2017 - Adipositas per magna
Als ärztlichen Befund gab Dr. B.___ sodann Rückenschmerzen mit Schwerpunkt lumbal rechts, chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, min destens zwei bis drei Mal wöchentlich, Schulterschmerzen rechts, Fuss schmerzen beidseits sowie Bauchschmerzen nach durchgeführter Appendek tomie an (Urk . 10/8/4).
Auf die Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin antwortete Dr. B.___, dass sie in der Schweiz nie gearbeitet habe. Sie könne jedoch ihre Aufgabe als Hausfrau und Mutter nicht erledigen. Sie sei meistens auf die Hilfe des Ehemannes und der Spitex ange wiesen (Urk. 10/8/4). 3.2
Der an der A.___ tätige Dr. med. C.___ behandelte die Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2016 bis 28. November 2017 und be rich tete von folgenden Diagnosen: - Verdacht auf Fasciitis
plantaris rechts DD Lumbo -radikuläre oder lumbo-spondylogene Symptomatik - Chronisch rezidivierende Lumbalgien, Lumbo -ischialgien rechtsbetont - Status nach Schulteroperation Mai 2017 Y.___ - Adipositas per magna
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit Physiotherapie, Autotherapie und medikamentös mit NSAR behandelt werde. Sodann empfahl er eine erneute Abklärung der Rückenproblematik. Falls sich der Verdacht auf ein lumbo -radi kuläres Schmerzsyndrom nicht bestätige, könne auch eine Ultraschall- oder Stosswellentherapie im Bereich der Ferse durchgeführt werden. Bezüglich der Fuss problematik beziehungsweise der Fersenschmerzen hielt Dr. C.___ fest, dass solche Beschwerden im Alltag "schon sehr" einschränkend sein könnten. In der Regel liessen sich Haushaltarbeiten gleichwohl normal erledigen, da immer wieder kurze Pausen eingelegt werden könnten. Falls sich indes eine lumboradikuläre Ursache bestätigen sollte, sehe dies etwas anders aus. Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht attestiert worden. Die in einem Haushalt anfallenden Arbeiten sollten in Wechselbelastung möglich sein, eventuell in leicht reduziertem Umfang und verlangsamtem Tempo (Urk. 10/17). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 führte RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren über Rückenschmerzen klage. Die bisherige Therapie habe keine Verbesserung gebracht. Das Ausmass der sub jektiven Beschwerden korreliere nicht mit den MRI-Befunden. Seit der Jugend würden Kopfschmerzen bestehen, die aus neurologischer Sicht multifaktoriell seien und durch Ausdauertraining, Gewichtsreduktion und Schmerzmittelentzug behandelt werden sollten. Eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sei bei ausbleibendem konservativen Therapieerfolg operativ behandelt worden. Eine wesentliche Verbesserung sei nicht zu erwarten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die subjektiven Beschwerden unter adä quater Therapie überwindbar. Eine ganztägige Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen sei medizinisch-theoretisch in einem Pensum von zunächst mindestens 60 % zu mutbar (Urk. 10/23/5). Dr. D.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitiven Rumpfhaltungen oder Halswirbelsäulen-Rotationen, kniende, gebückte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopfarbeiten oder Armvorhalte. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien medizinisch-theoretisch zumutbar (Urk. 10/23/4). 3.4
Dem Haushaltabklärungsbericht vom 31. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin sämtliche leichten Tätigkeiten im Bereich “Ernährung“ und “Wohnungspflege“, welche sie sitzend, stehend und auf Körperhöhe ausführen könne und die keine körperliche Kraft voraussetzen, zugemutet werden könnten (Urk. 10/21/6-7). In diesen Bereichen sei im Übrigen die Mithilfe des Ehemanns zumutbar. Er koche und erledige den Abwasch. Zudem übernehme er bei der Wohnungspflege sämtliche Grobarbeiten wie die Reinigung von WC, Bad, der Fenster und der Vorhänge sowie die Bodenpflege und das Wischen und Staub saugen unter den Möbeln. Somit sei von Einschränkungen der Beschwerde füh rerin in diesen beiden Bereichen von 35 % und 60 % auszugehen, was bei einer Gewichtung von jeweils 25 % einer Behinderung von 8.75 % und 15 % ent spreche (Urk. 10/21/6). Eben falls zumutbar sei die Hilfe des Ehemannes im Be reich “Einkauf und weitere Besorgungen“. Die Einkäufe würden gesamthaft durch den Ehemann erledigt (Einschränkung der Beschwerdeführerin: 0 %). Im Bereich “Wäsche und Kleider pflege“, der mit 20 % zu gewichten sei, bestehe eine Ein schränkung der Beschwerdeführerin von 25 %. Auch hier gelte, dass sie sämtliche leichten Tätig keiten verrichten könne und dem Ehemann die Mithilfe zuzumuten sei. So sei es schliesslich auch im Bereich “Betreuung von Kindern oder anderen Familien angehörigen“ (Gewichtung: 20%, Einschränkung: 25%). Dem Ehemann sei im Rahmen der Vaterpflichten eine Mithilfe bei der Kinderbetreuung zuzu muten. Der Beschwerdeführerin könne es ihrerseits zugemutet werden, dass sie sicher stelle, dass die Kinder abends rechtzeitig zu Bett kommen und dass das jüngste Kind seine Medikamente einnehme (Urk. 10/21/8). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin verlangt zunächst, dass die Beschwerdegegnerin ihr berufliche Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG zuzusprechen habe. Sie habe vom 1987 bis 2000 in Marokko als Schneiderin gearbeitet. Ihre Schneiderinnenlehre habe sie jedoch nicht abgeschlossen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 sei sie nie berufstätig gewesen. Sie spreche sehr schlecht Deutsch und sei auf einen Übersetzer angewiesen. Die Tätigkeit als Schneiderin sei ihr nicht mehr möglich (Urk. 7 S. 3). Weshalb die Beschwerdeführerin eine wechselbelastende leichte Hilfstätigkeit unter Beachtung des von RAD-Arzt Dr. D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.3 oben) in der angestammten Branche "Her stel lung von Textilien und Bekleidung" nicht mehr verrichten könnte, ist indes nicht ersichtlich. Dass es der Beschwerdeführerin nicht leicht fallen wird, eine solche Arbeitsstelle zu finden, ist allerdings nicht auf ihre gesundheitlichen Beschwer den, sondern auf die familiär bedingte langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt und ihre mangelhaften Kenntnisse der hiesigen Landessprache zurückzuführen. Dabei handelt es sich um invalidenversicherungsfremde Faktoren. Entsprechend besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung. 4.2
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es könne nicht nachvollzogen werden, gestützt auf welche medizinischen Überlegungen die versicherungsmedizinische Beur teilung des RAD im Feststellungsblatt für den Be schluss vom 16. Februar 2018 zustande gekommen sei (Urk. 1 S. 3). Sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste ( Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 ) . Als Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie verfügt RAD-Arzt Dr. D.___ über die für die Beurteilung der von der Beschwerde führerin geklagten Gesundheits stö rungen erforderlichen Qualifikationen. Er konnte auf die Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 10/7-8, Urk. 10/13, Urk. 10/17) abstellen. In seiner Stellung nah me vom 12. Dezember 2017 nennt er die Diagnosen mit und ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit und fasst die bisherigen Behandlungen und Untersu chungen korrekt zusammen (Urk. 10/23/4-5). Seine versicherungs medizinische Beurteilung mit Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin und einem Belastungsprofil (Urk. 10/23/4-5) ist schlüssig und nach voll ziehbar be grün det. Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Beurteilung des RAD zu begründen, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es im Verfahrung um Zusprechung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keinen förmlichen Anspruch auf versicherungsexterne Begutach tung gibt (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.2).
Entgegen den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 4-5) erfüllt auch der Haushaltabklärungsbericht vom 31. Januar 2018 die von der Recht sprechung formulierten Voraussetzungen (E. 1.6). Vor dem Hintergrund des vom RAD festgelegten Zumutbarkeitsprofils und der Einschätzung des behandelnden orthopädischen Chirurgen (vgl. vorne, E. 3.2) erscheinen die von der Abklärungs person berücksichtigten geklagten Einschränkungen bei den im Haushalt anfal lenden Tätigkeiten als grosszügig, namentlich in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" (Urk. 10/21/6-7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird dem Ehemann nicht zuviel Mithilfe im Haushalt zugemutet. Aufgrund der Schadenminderungs pflicht sind die Aus wirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete orga nisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienan gehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mindern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesund heitsschaden üblicher weise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien an gehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familienge mein schaft einrichten würde, sofern keine Versiche rungsleistungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E. 4.3.2). Dem Ehemann der Beschwerde führerin ist es vorliegend möglich, Haushaltsarbeiten, welche der Beschwerde füh rerin aufgrund des Belas tungsprofils des RAD nicht zumutbar sind, zu über nehmen. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltabklä rungs bericht abstellte. 4.3
In erwerblicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, dass die Be schwerdegegnerin im Erwerbsbereich beim Einkommensvergleich (Urk. 10/22) einen sogenannten leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 % hätte gewähren müssen (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführerin kann hierbei nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils des RAD sind den Akten keine weiteren Einschränkungen zu entnehmen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiter als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Im Übrigen ist die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen. Zu ergänzen bleibt, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nach dem für die gemischte Methode bis 31. Dezember 2017 anzuwendenden Berechnungsmodell bloss 17 % betragen würde, da bei einem im Gesundheitsfall innegehabten Beschäftigungsgrad von 50 % keine Erwerbseinbusse resultiert, wenn eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % besteht . 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher