Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene X.___, welche seit dem 1. November 2004 in einem Pensum von 90 % als Mitarbeiterin Hauswirtschaft für die A.___ arbeitete und dadurch bei der Pe rsonalvorso r ge
B.___ berufs vor sorg e versichert war (vgl. Arbeitgeberbericht vom 1 2. Mai 2017, Urk. 7/14), mel dete sich am 2 4. März 2017 unter der Angabe von seit Ende November 2016 bestehenden Schmerzen von der oberen Wirbelsäule bis zu den Beinen (Urk. 7/7) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Krankentag geld ver siche rung der Versicherten (Urk. 7/4) und ein von Dr. C.___, Spezial arzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz- und Kreislauferkrankungen, zu Händen der B.___ verfasste s Gutachten bei (Urk. 7/21) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) sowie einen Arztbericht von Dr. D.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik E.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, (Bericht vom 6. Juli 2017, Urk. 7/24) ein. Am 7. September 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). In der Folge holte die IV-Stelle zwei Arztberichte von Dr. F.___, Facharzt FMH für Innere Me dizin, (Berichte vom 1 6. Septem ber 2017, Urk. 7/34, und vom 25. November 2017, Urk. 7/37) ein, welchen unter anderem ein Bericht der Dres . G.___ und H.___, Universitätsklinik E.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, vom 24. August 2017 (Urk. 7/34/27-28) beilag . Mit Vorbescheid vom 2 1. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle die Zuspr ache einer von November 2017 bis Januar 2018 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 7/41). Nachdem die Versicherte innert Frist k einen Einwand erhobenen hatte, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. März 2018 entsprechend ihrem Vorbescheid eine von November 2017 bis Januar 2018 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2018 unter Beilage ärztlicher Zeugnisse (Urk. 3/3 und Urk. 3/6) und eines Operationsberichts von Dr. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom 5. Februar 2018 (Urk. 3/4) Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte: „ 1.
Die Verfügung vom 29. März 2018 sei aufzuheben. 2.
Der Beschwerdeführerin sei die ihr zustehende ganze Invalidenrente aus zurichten. 3.
Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sach verhalt umfassend abzuklären und im Nachgang dazu erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin. “
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizini schen Abklärungen teilweise gutzuheissen. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2018 Frist angesetzt worden war, um zur Beschwerde antwort Stellung zu nehmen (Urk. 8), teilte sie mit Eingabe vom 7. Juni 2018 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und an ihren Anträgen festhalte (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2018 angezeigt (Urk. 12). Mit Beschluss vom 1 4. August 2018 (Urk. 13) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht in Betracht ziehe, die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2018 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da
angesichts der zu ge sprochenen befristeten Rente bei einer Rückweisung der Sache an die Be schwer degegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann, wurde ihr Frist angesetzt, um Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Ein gabe vom 1 0. September 2018 (Urk. 15) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
U m den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der mit der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2018 (Urk. 2) erfolgten Zusprache der von November 2017 bis Januar 2018 befristeten ganzen Rente davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. November 2016 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ab Ende August 2017 jedo ch wieder zu 100 % bzw. im zuletzt geleisteten Arbeitspensum von 90 % zu mut bar. Die Zusprache der befristeten Rente begründete die Beschwerdegegnerin mit der nach Ablauf des Wartejahres weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit. Diese sei für drei Monate zu berücksichtigen (Urk. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Ab klä rungen, da sich den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung vorhandenen Akten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit entnehmen liessen. Im Weiteren gäben die im Beschwerde ver fahren eingereichten Urkunden zu weiteren Abklärungen Anlass. Diese ent hielten neue medizinische Angaben und würden sich (auch) auf den Zeitraum vor Verfü gungserlass beziehen. 2 .2
Die Beschwerdeführerin beantragte im Hauptstandpunkt sowohl mit ihrer Be schwerde (Urk. 1) wie auch mit Stellungnahme n vom 7. Juni 2018 (Urk. 8) und vom 1 0. September 2018 (Urk. 15) die Zusprache einer (unbefristeten) ganzen Rente . Dazu hielt sie im Wesentlichen fest, entgegen der Prognose der Dres . G.___ und H.___ vom August 2017 hätten sich in den folgenden Monaten ihre Be schwerden zunehmend verstärkt. Ab Ende des Jahres 2017 habe eine Opera tions indikation des Rückens bestanden. Am 5. Februar 2018 sei sie operiert worden. Sie sei aktuell immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. 3 .
3 .1
Dr. C.___ nannte in seinem zu Händen der B.___ verfassten Gutachten vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/21) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (Urk. 7/21/ 7-8): - Lumbalgie und schmerzhafte S1 Radikulopathie links - p aramediane Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Berührung der S1-Wurzel - Infiltration Iliosakralgelenk
(ISG) beidseits und Wurzel L5 links am 20. Januar 2017 - Spinalkanalstenose L3/L4 - g eplanter Epiduralblock L3/L4 bei Spinalkanalstenose
A l s Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er an (Urk. 7/21/8) : - Status nach Vorfusskorrektur rechts, t arsometatarsale
Arthrodese, Akin-Osteotomie am 21. Januar 2011 - Status nach Vorfusskorrektur links mit
t arsometatarsale r
Arthrodese, Ak in- Osteotemie am 1 1. November 2013 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung links am 1 8. Juni 2014 - Status nach Cholezystektomie
Zu m momentanen Zei tpunkt finde sich kein Hinweis für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aktuell 100 % krankgeschrie ben .
D ie Optionen im konservativen Behandlungssetting würden ausgebaut (Urk. 7/21 /8) . Soll t e die Beschwerdeführerin die Berufstätigkeit nicht wiederauf nehmen können, wäre eine Nachuntersuchung etwa im November 2017 durch zu führen (Urk. 7/21/9) . 3.2
Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 6. Juli 2017 (Urk. 7/24/6-9) als Dia gnose eine Lumbalgie und schmerz h a fte S1-Radikulopathie links fest. Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 1 6. April bis 2 0. Mai 2017 und vom 9. b is 2 0. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es besteh e eine eingeschränkte Belastbarkeit der L endenwirbelsäule bei degenerativen Erscheinungen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht mit angepasstem Belastungsprofil und Analgesie noch zumutbar. Es besteh e jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Das Heben von schweren Gegenständen sollte vermieden werden. Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit, mit welchem Belastungsprofil möglich sei, müsse der Verlauf nach eben erst durch geführter Infiltration abgewartet werden. Ob mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. 3.3
Die Dres . G.___ und H.___ erklärten mit Be richt vom 2 4. August 2017 (Urk. 7/ 34 /27-28), die Beschwerdeführerin berichte über eine Nuchalgie ohne radikuläre Ausstrahlung und ohne sensomotorische Ausfälle. Ebenso bestehe eine Thorakalgie und Lumbalgie, auch hier ohne radikuläre Ausstrahlung oder senso motorische Ausfälle. Eine genaue Schmerzlokalisation könne nicht identifiziert werden. Sie würden der Beschwerdeführerin empfehlen, die konservativen Thera piemöglichkeiten maximal auszuschöpfen. Eine Operationsindikation bestehe nicht . Sie hätten ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für eine weitere Woche aus gestellt. 3 . 4
Dr. F.___ nannte mit Bericht vom 1 6. September 2017 (Urk. 7/34/1-4) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom
mit S1 Radikulopathie links. Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 2 9. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Inwieweit eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit noch möglich sei, müsse von einem Orthopäden beurteil t werden. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Ein satzfähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. Am 2 5. November 2017 (Urk. 7/37) teilte Dr. F.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin stationär sei. 3 . 5
Dr. I.___
attest i erte der Beschw e rdef ü hrerin mit Arztzeugnis vom 14. Dezem ber 2017 ab sofort bis Ende März 2018 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit (Urk. 3/3).
Am 5. Februar 2018 nahm Dr. I.___ eine minimal invasive ISG-Fus ion links mit endoskopischer De nervation L5/S1 links sowie ISG links vor (Opera tions bericht vom 5. Februar 2018, Urk. 3/4). In der Folge attestierte er der Beschwerdeführerin mit ä rztlichem Zeugnis vom 7. Mai 2018 für die Zeit vom 1. April bis 1 1. Juni 2018 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/6). 4. 4. 1
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2018 (Urk . 6) zutreffend darlegt e, lässt sich g estützt auf die vorhandenen Akten insbe sondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungs ange passten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. So äusserte sich Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/21) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im Zeitpunkt des theoretischen Rentenbeginns, hielt er doch – bei fehlender Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit – eine weitere Begutachtung im November 2017 für angezeigt (E. 3.1). Dr. D.___ erklärte mit Bericht vom 6. Juli 2017, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsse der Verlauf nach eben erst durchgeführter Infiltration abgewartet werden (E. 3.2). Dr. F.___
schliesslich erachtete zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine fachärztliche Abklärung für ange zeig t (E. 3.4).
Es kommt hinzu, dass mit Blick auf d ie
von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren aufgelegten ärztlichen Zeugnisse von
Dr. I.___ vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 3/3) und 7. Mai 2018 (Urk. 3/6) und trotz des Berichtes der Dres . G.___ und
H.___
vom 2 4. August 2017, mit welche m eine Operations indikation verneint, lediglich eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert und keine weiteren Verlaufskontrollen vorgesehen w o rde n war (E. 3.3), eine allfällige erh ebliche Verschlechterung des ge sundheitlichen Zustandes nicht ausgeschlossen werden kann. 4.2
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2018 (Urk. 2)
aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender med izinischer A b kl ä rungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Hernach hat die Beschwer de gegnerin unter Beachtung der Rechtslage (vgl. E.
2.2 des Beschlusses vom 1 4. August 2018 mit Hinweis auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG, und das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2018, Rz . 4002) über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden . 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwer de gegnerin bereits aufgrund der ihr im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden Akten verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärungen zu tätigen, besteht vorliegend, obwohl die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, die nun erst im Beschwerdeverfahren
behauptete Verschlechterung des Ge sundheitszustandes bereits im Einwandverfahren geltend zu machen, kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen. Entsprechend sind die Kosten der unter lie gen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Überdies hat d ie obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch d er Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Di e Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die 1966 geborene X.___, welche seit dem 1. November 2004 in einem Pensum von 90 % als Mitarbeiterin Hauswirtschaft für die A.___ arbeitete und dadurch bei der Pe rsonalvorso r ge
B.___ berufs vor sorg e versichert war (vgl. Arbeitgeberbericht vom 1 2. Mai 2017, Urk. 7/14), mel dete sich am 2 4. März 2017 unter der Angabe von seit Ende November 2016 bestehenden Schmerzen von der oberen Wirbelsäule bis zu den Beinen (Urk. 7/7) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Krankentag geld ver siche rung der Versicherten (Urk. 7/4) und ein von Dr. C.___, Spezial arzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz- und Kreislauferkrankungen, zu Händen der B.___ verfasste s Gutachten bei (Urk. 7/21) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) sowie einen Arztbericht von Dr. D.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik E.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, (Bericht vom 6. Juli 2017, Urk. 7/24) ein. Am 7. September 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). In der Folge holte die IV-Stelle zwei Arztberichte von Dr. F.___, Facharzt FMH für Innere Me dizin, (Berichte vom 1 6. Septem ber 2017, Urk. 7/34, und vom 25. November 2017, Urk. 7/37) ein, welchen unter anderem ein Bericht der Dres . G.___ und H.___, Universitätsklinik E.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, vom 24. August 2017 (Urk. 7/34/27-28) beilag . Mit Vorbescheid vom 2 1. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle die Zuspr ache einer von November 2017 bis Januar 2018 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 7/41). Nachdem die Versicherte innert Frist k einen Einwand erhobenen hatte, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. März 2018 entsprechend ihrem Vorbescheid eine von November 2017 bis Januar 2018 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 U m den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der mit der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2018 (Urk. 2) erfolgten Zusprache der von November 2017 bis Januar 2018 befristeten ganzen Rente davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. November 2016 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ab Ende August 2017 jedo ch wieder zu 100 % bzw. im zuletzt geleisteten Arbeitspensum von 90 % zu mut bar. Die Zusprache der befristeten Rente begründete die Beschwerdegegnerin mit der nach Ablauf des Wartejahres weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit. Diese sei für drei Monate zu berücksichtigen (Urk. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Ab klä rungen, da sich den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung vorhandenen Akten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit entnehmen liessen. Im Weiteren gäben die im Beschwerde ver fahren eingereichten Urkunden zu weiteren Abklärungen Anlass. Diese ent hielten neue medizinische Angaben und würden sich (auch) auf den Zeitraum vor Verfü gungserlass beziehen. 2 .2
Die Beschwerdeführerin beantragte im Hauptstandpunkt sowohl mit ihrer Be schwerde (Urk. 1) wie auch mit Stellungnahme n vom 7. Juni 2018 (Urk. 8) und vom 1 0. September 2018 (Urk. 15) die Zusprache einer (unbefristeten) ganzen Rente . Dazu hielt sie im Wesentlichen fest, entgegen der Prognose der Dres . G.___ und H.___ vom August 2017 hätten sich in den folgenden Monaten ihre Be schwerden zunehmend verstärkt. Ab Ende des Jahres 2017 habe eine Opera tions indikation des Rückens bestanden. Am 5. Februar 2018 sei sie operiert worden. Sie sei aktuell immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. 3 .
3 .1
Dr. C.___ nannte in seinem zu Händen der B.___ verfassten Gutachten vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/21) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (Urk. 7/21/ 7-8): - Lumbalgie und schmerzhafte S1 Radikulopathie links - p aramediane Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Berührung der S1-Wurzel - Infiltration Iliosakralgelenk
(ISG) beidseits und Wurzel L5 links am 20. Januar 2017 - Spinalkanalstenose L3/L4 - g eplanter Epiduralblock L3/L4 bei Spinalkanalstenose
A l s Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er an (Urk. 7/21/8) : - Status nach Vorfusskorrektur rechts, t arsometatarsale
Arthrodese, Akin-Osteotomie am 21. Januar 2011 - Status nach Vorfusskorrektur links mit
t arsometatarsale r
Arthrodese, Ak in- Osteotemie am 1 1. November 2013 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung links am 1 8. Juni 2014 - Status nach Cholezystektomie
Zu m momentanen Zei tpunkt finde sich kein Hinweis für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aktuell 100 % krankgeschrie ben .
D ie Optionen im konservativen Behandlungssetting würden ausgebaut (Urk. 7/21 /8) . Soll t e die Beschwerdeführerin die Berufstätigkeit nicht wiederauf nehmen können, wäre eine Nachuntersuchung etwa im November 2017 durch zu führen (Urk. 7/21/9) .
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei die ihr zustehende ganze Invalidenrente aus zurichten.
E. 2.2 des Beschlusses vom 1 4. August 2018 mit Hinweis auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG, und das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2018, Rz . 4002) über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden .
E. 3 Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sach verhalt umfassend abzuklären und im Nachgang dazu erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.
E. 3.2 Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 6. Juli 2017 (Urk. 7/24/6-9) als Dia gnose eine Lumbalgie und schmerz h a fte S1-Radikulopathie links fest. Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 1 6. April bis 2 0. Mai 2017 und vom 9. b is 2 0. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es besteh e eine eingeschränkte Belastbarkeit der L endenwirbelsäule bei degenerativen Erscheinungen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht mit angepasstem Belastungsprofil und Analgesie noch zumutbar. Es besteh e jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Das Heben von schweren Gegenständen sollte vermieden werden. Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit, mit welchem Belastungsprofil möglich sei, müsse der Verlauf nach eben erst durch geführter Infiltration abgewartet werden. Ob mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden.
E. 3.3 Die Dres . G.___ und H.___ erklärten mit Be richt vom 2 4. August 2017 (Urk. 7/ 34 /27-28), die Beschwerdeführerin berichte über eine Nuchalgie ohne radikuläre Ausstrahlung und ohne sensomotorische Ausfälle. Ebenso bestehe eine Thorakalgie und Lumbalgie, auch hier ohne radikuläre Ausstrahlung oder senso motorische Ausfälle. Eine genaue Schmerzlokalisation könne nicht identifiziert werden. Sie würden der Beschwerdeführerin empfehlen, die konservativen Thera piemöglichkeiten maximal auszuschöpfen. Eine Operationsindikation bestehe nicht . Sie hätten ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für eine weitere Woche aus gestellt. 3 .
E. 4 Dr. F.___ nannte mit Bericht vom 1 6. September 2017 (Urk. 7/34/1-4) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom
mit S1 Radikulopathie links. Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 2 9. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Inwieweit eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit noch möglich sei, müsse von einem Orthopäden beurteil t werden. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Ein satzfähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. Am 2 5. November 2017 (Urk. 7/37) teilte Dr. F.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin stationär sei. 3 .
E. 4.2 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2018 (Urk. 2)
aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender med izinischer A b kl ä rungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Hernach hat die Beschwer de gegnerin unter Beachtung der Rechtslage (vgl. E.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwer de gegnerin bereits aufgrund der ihr im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden Akten verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärungen zu tätigen, besteht vorliegend, obwohl die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, die nun erst im Beschwerdeverfahren
behauptete Verschlechterung des Ge sundheitszustandes bereits im Einwandverfahren geltend zu machen, kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen. Entsprechend sind die Kosten der unter lie gen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Überdies hat d ie obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch d er Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Di e Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00439
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
19. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwältin Nicole Fierz, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1966 geborene X.___, welche seit dem 1. November 2004 in einem Pensum von 90 % als Mitarbeiterin Hauswirtschaft für die A.___ arbeitete und dadurch bei der Pe rsonalvorso r ge
B.___ berufs vor sorg e versichert war (vgl. Arbeitgeberbericht vom 1 2. Mai 2017, Urk. 7/14), mel dete sich am 2 4. März 2017 unter der Angabe von seit Ende November 2016 bestehenden Schmerzen von der oberen Wirbelsäule bis zu den Beinen (Urk. 7/7) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Krankentag geld ver siche rung der Versicherten (Urk. 7/4) und ein von Dr. C.___, Spezial arzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz- und Kreislauferkrankungen, zu Händen der B.___ verfasste s Gutachten bei (Urk. 7/21) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) sowie einen Arztbericht von Dr. D.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik E.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, (Bericht vom 6. Juli 2017, Urk. 7/24) ein. Am 7. September 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). In der Folge holte die IV-Stelle zwei Arztberichte von Dr. F.___, Facharzt FMH für Innere Me dizin, (Berichte vom 1 6. Septem ber 2017, Urk. 7/34, und vom 25. November 2017, Urk. 7/37) ein, welchen unter anderem ein Bericht der Dres . G.___ und H.___, Universitätsklinik E.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, vom 24. August 2017 (Urk. 7/34/27-28) beilag . Mit Vorbescheid vom 2 1. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle die Zuspr ache einer von November 2017 bis Januar 2018 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 7/41). Nachdem die Versicherte innert Frist k einen Einwand erhobenen hatte, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. März 2018 entsprechend ihrem Vorbescheid eine von November 2017 bis Januar 2018 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2018 unter Beilage ärztlicher Zeugnisse (Urk. 3/3 und Urk. 3/6) und eines Operationsberichts von Dr. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom 5. Februar 2018 (Urk. 3/4) Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte: „ 1.
Die Verfügung vom 29. März 2018 sei aufzuheben. 2.
Der Beschwerdeführerin sei die ihr zustehende ganze Invalidenrente aus zurichten. 3.
Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sach verhalt umfassend abzuklären und im Nachgang dazu erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin. “
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizini schen Abklärungen teilweise gutzuheissen. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2018 Frist angesetzt worden war, um zur Beschwerde antwort Stellung zu nehmen (Urk. 8), teilte sie mit Eingabe vom 7. Juni 2018 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und an ihren Anträgen festhalte (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2018 angezeigt (Urk. 12). Mit Beschluss vom 1 4. August 2018 (Urk. 13) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht in Betracht ziehe, die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2018 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da
angesichts der zu ge sprochenen befristeten Rente bei einer Rückweisung der Sache an die Be schwer degegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann, wurde ihr Frist angesetzt, um Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Ein gabe vom 1 0. September 2018 (Urk. 15) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
U m den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der mit der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2018 (Urk. 2) erfolgten Zusprache der von November 2017 bis Januar 2018 befristeten ganzen Rente davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. November 2016 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ab Ende August 2017 jedo ch wieder zu 100 % bzw. im zuletzt geleisteten Arbeitspensum von 90 % zu mut bar. Die Zusprache der befristeten Rente begründete die Beschwerdegegnerin mit der nach Ablauf des Wartejahres weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit. Diese sei für drei Monate zu berücksichtigen (Urk. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Ab klä rungen, da sich den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung vorhandenen Akten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit entnehmen liessen. Im Weiteren gäben die im Beschwerde ver fahren eingereichten Urkunden zu weiteren Abklärungen Anlass. Diese ent hielten neue medizinische Angaben und würden sich (auch) auf den Zeitraum vor Verfü gungserlass beziehen. 2 .2
Die Beschwerdeführerin beantragte im Hauptstandpunkt sowohl mit ihrer Be schwerde (Urk. 1) wie auch mit Stellungnahme n vom 7. Juni 2018 (Urk. 8) und vom 1 0. September 2018 (Urk. 15) die Zusprache einer (unbefristeten) ganzen Rente . Dazu hielt sie im Wesentlichen fest, entgegen der Prognose der Dres . G.___ und H.___ vom August 2017 hätten sich in den folgenden Monaten ihre Be schwerden zunehmend verstärkt. Ab Ende des Jahres 2017 habe eine Opera tions indikation des Rückens bestanden. Am 5. Februar 2018 sei sie operiert worden. Sie sei aktuell immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. 3 .
3 .1
Dr. C.___ nannte in seinem zu Händen der B.___ verfassten Gutachten vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/21) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (Urk. 7/21/ 7-8): - Lumbalgie und schmerzhafte S1 Radikulopathie links - p aramediane Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Berührung der S1-Wurzel - Infiltration Iliosakralgelenk
(ISG) beidseits und Wurzel L5 links am 20. Januar 2017 - Spinalkanalstenose L3/L4 - g eplanter Epiduralblock L3/L4 bei Spinalkanalstenose
A l s Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er an (Urk. 7/21/8) : - Status nach Vorfusskorrektur rechts, t arsometatarsale
Arthrodese, Akin-Osteotomie am 21. Januar 2011 - Status nach Vorfusskorrektur links mit
t arsometatarsale r
Arthrodese, Ak in- Osteotemie am 1 1. November 2013 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung links am 1 8. Juni 2014 - Status nach Cholezystektomie
Zu m momentanen Zei tpunkt finde sich kein Hinweis für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aktuell 100 % krankgeschrie ben .
D ie Optionen im konservativen Behandlungssetting würden ausgebaut (Urk. 7/21 /8) . Soll t e die Beschwerdeführerin die Berufstätigkeit nicht wiederauf nehmen können, wäre eine Nachuntersuchung etwa im November 2017 durch zu führen (Urk. 7/21/9) . 3.2
Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 6. Juli 2017 (Urk. 7/24/6-9) als Dia gnose eine Lumbalgie und schmerz h a fte S1-Radikulopathie links fest. Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 1 6. April bis 2 0. Mai 2017 und vom 9. b is 2 0. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es besteh e eine eingeschränkte Belastbarkeit der L endenwirbelsäule bei degenerativen Erscheinungen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht mit angepasstem Belastungsprofil und Analgesie noch zumutbar. Es besteh e jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Das Heben von schweren Gegenständen sollte vermieden werden. Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit, mit welchem Belastungsprofil möglich sei, müsse der Verlauf nach eben erst durch geführter Infiltration abgewartet werden. Ob mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. 3.3
Die Dres . G.___ und H.___ erklärten mit Be richt vom 2 4. August 2017 (Urk. 7/ 34 /27-28), die Beschwerdeführerin berichte über eine Nuchalgie ohne radikuläre Ausstrahlung und ohne sensomotorische Ausfälle. Ebenso bestehe eine Thorakalgie und Lumbalgie, auch hier ohne radikuläre Ausstrahlung oder senso motorische Ausfälle. Eine genaue Schmerzlokalisation könne nicht identifiziert werden. Sie würden der Beschwerdeführerin empfehlen, die konservativen Thera piemöglichkeiten maximal auszuschöpfen. Eine Operationsindikation bestehe nicht . Sie hätten ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für eine weitere Woche aus gestellt. 3 . 4
Dr. F.___ nannte mit Bericht vom 1 6. September 2017 (Urk. 7/34/1-4) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom
mit S1 Radikulopathie links. Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 2 9. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Inwieweit eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit noch möglich sei, müsse von einem Orthopäden beurteil t werden. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Ein satzfähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. Am 2 5. November 2017 (Urk. 7/37) teilte Dr. F.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin stationär sei. 3 . 5
Dr. I.___
attest i erte der Beschw e rdef ü hrerin mit Arztzeugnis vom 14. Dezem ber 2017 ab sofort bis Ende März 2018 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit (Urk. 3/3).
Am 5. Februar 2018 nahm Dr. I.___ eine minimal invasive ISG-Fus ion links mit endoskopischer De nervation L5/S1 links sowie ISG links vor (Opera tions bericht vom 5. Februar 2018, Urk. 3/4). In der Folge attestierte er der Beschwerdeführerin mit ä rztlichem Zeugnis vom 7. Mai 2018 für die Zeit vom 1. April bis 1 1. Juni 2018 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/6). 4. 4. 1
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2018 (Urk . 6) zutreffend darlegt e, lässt sich g estützt auf die vorhandenen Akten insbe sondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungs ange passten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. So äusserte sich Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/21) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im Zeitpunkt des theoretischen Rentenbeginns, hielt er doch – bei fehlender Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit – eine weitere Begutachtung im November 2017 für angezeigt (E. 3.1). Dr. D.___ erklärte mit Bericht vom 6. Juli 2017, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsse der Verlauf nach eben erst durchgeführter Infiltration abgewartet werden (E. 3.2). Dr. F.___
schliesslich erachtete zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine fachärztliche Abklärung für ange zeig t (E. 3.4).
Es kommt hinzu, dass mit Blick auf d ie
von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren aufgelegten ärztlichen Zeugnisse von
Dr. I.___ vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 3/3) und 7. Mai 2018 (Urk. 3/6) und trotz des Berichtes der Dres . G.___ und
H.___
vom 2 4. August 2017, mit welche m eine Operations indikation verneint, lediglich eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert und keine weiteren Verlaufskontrollen vorgesehen w o rde n war (E. 3.3), eine allfällige erh ebliche Verschlechterung des ge sundheitlichen Zustandes nicht ausgeschlossen werden kann. 4.2
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2018 (Urk. 2)
aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender med izinischer A b kl ä rungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Hernach hat die Beschwer de gegnerin unter Beachtung der Rechtslage (vgl. E.
2.2 des Beschlusses vom 1 4. August 2018 mit Hinweis auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG, und das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2018, Rz . 4002) über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden . 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwer de gegnerin bereits aufgrund der ihr im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden Akten verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärungen zu tätigen, besteht vorliegend, obwohl die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, die nun erst im Beschwerdeverfahren
behauptete Verschlechterung des Ge sundheitszustandes bereits im Einwandverfahren geltend zu machen, kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen. Entsprechend sind die Kosten der unter lie gen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Überdies hat d ie obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch d er Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Di e Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler