Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1964, meldete sich am 16. Februar 2011 unter Hin weis auf eine Depression und einem damit einhergehenden Alkoholismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3; vgl. Urk. 10/6-7). Mit Ver fügung vom 23. März 2012 (Urk. 10/34) verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2
Die Versicherte meldete sich am 14. März 2016 unter Hinweis auf eine Depression erneut bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /36). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 15. September 2016 mit, aufgrund ihres Ge sund heitszustandes seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich (Urk. 10 /60). Zudem holte sie bei Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutach ten ein, das am 12. J uni 2017 erstattet wurde (Urk. 10 /79/1-14 = U rk. 10 /96 = Urk. 3/3). Mit Vor be scheid vom 19. Juli 2017 (Urk. 10 /82 =
Urk. 10 /95) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, die integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter Alkohol abstinenz weiter zuführen (Urk. 10 /81).
Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich erhoben am 14. September 2017 im Namen der Versicherten Einwa nd gegen den Vorbescheid (Urk. 10 /89). Am 17. Oktober 2017 teilten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich der IV-Stelle mit, dass ihr Man dat für die Versicherte beendet sei (Urk. 10 /91). Am 29. November 2017 reichte die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Babak Fargahi, die Begrün dung ihres Einwandes ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 10 /99 /1-7). Die IV-Stelle wies m it Verfüg ung vom 15. Februar 2018 (Urk. 10 /104 = Urk. 10/109/11-13) das Ge such um Gewährung der unentgeltliche n Rechtsvertretung mangels Notwendig keit ab und bestätigte mit Ver fügung vom
19. März 2018 (Urk. 10 /108 = Urk. 10/109/18-23 = Urk. 2) ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Mit Urteil vom 26. Juni 2018 (Prozess Nr. IV.2018.00324) wies das hiesige Gericht die Beschwerde der Versicherten (Urk. 10/109/3-10) ge gen die Verfügung vom 15. Februar 2018 betreffend unentgeltliche Rechtsvertre tung im Verwaltungsverfahren ab. 2.
Die Versicherte erhob am 7. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchfüh rung zusätzlicher Abklärungen und vollständigen Erfassung des medizinisch-psychologischen Sachverhalts zurückzuweisen, subeventuell sei ein gerichtliches Gutachten über den medizinisch-psychologischen Gesundheitszustand und
die Arbeitsunfähigkeit anzuordnen . Zudem ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 (Urk. 9) beantragte die Beschwer degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdefüh rerin mit Eingabe vom 30. August 2018 (Urk. 13) einverstanden, worüber die Be schwerdegegnerin am 4. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Ver fügung (Urk. 2) gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen, insbesondere auf das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___, ab und hielt fest, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungen durch belastende äussere Faktoren begründe t sei . Auslöser der psychischen Erkrankung sei die Scheidung im Jahr 2012 gewesen. Zusätzlich hätten weitere äussere Um stände den Krankheitsverlauf negativ begl eitet. Dabei handle es sich um die lang jährige Arbeitsunfähigkeit, finanzielle Schwierigkeiten, mässige kulturelle In tegration, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tä tigkeit und Al koholabusus . Somit sei aus versicherungsrechtlicher Sicht kein invaliditätsrele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 ff.).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 9)
beantragte die Beschwerdegegnerin demgegen über gestützt auf die Stellungnahme des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juni 2018 (Urk. 10/112)
die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen . Die RAD-Ärztin Dr. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der genannten Stellungnahme fest, dass sich Dr. A.___ in seinem psy chiatrischen Gutachten lediglich auf wenige Berichte gestützt habe, da zahlreiche Berichte in den IV-Akten gefehlt hätten. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage und den neu eingereichten Berichten müsse davon ausgegangen werden, dass bereits 2005 Entzugskrämpfe aufgrund von einem übermässigen Alkoholkonsum stattgefunden hätten . Die affektive Störung scheine schon vor 2010 begonnen zu haben. Anhand dieser Informationen könne nicht beurteilt werden, ob eine pri märe oder sekundäre Sucht bestehe und ob möglicherweise einer Persönlichkeits störung mit sekundäre r Alkoholabhängigkeit vorliege, weshalb eine erneute psy chiatrische Begutachtung oder RAD-Untersuchung empfohlen werde. 2.2
Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 30. August 2018 (Urk. 13) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden, was ihrem Even tualantrag entspreche. 2.3
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärung en übereinstim mende Anträge vorliegen (Urk. 9 und Urk. 13)
und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wen digen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs.
3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Ge mäss § 7 Abs.
1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der vom V ertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Babak Fargahi,
mit Ein gabe vom
30. August 2018 gelt end gemachte Aufwand von 17.8 Stunden und Fr. 73.10
A uslagen (Urk.
14) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfah ren vertrat und die Akten - zumindest diejenigen, die dem Vorbescheidverfahren zugrunde lagen - bekannt waren . Namentlich erscheint ein Aufwand von 11.3 Stunden für die Beschwerde schrift überhöht. Anges ichts der zu studierenden gut 112 Aktenstücke der Be schwerdegegnerin, der 15-seitigen Bes chwerdeschrift (Urk. 1 /1) sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.
220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'6 00.-- festzusetzen . 3.3
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist s ich das Gesuch der Be schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Babak Fargahi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann.
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 2 Die Versicherte erhob am 7. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchfüh rung zusätzlicher Abklärungen und vollständigen Erfassung des medizinisch-psychologischen Sachverhalts zurückzuweisen, subeventuell sei ein gerichtliches Gutachten über den medizinisch-psychologischen Gesundheitszustand und
die Arbeitsunfähigkeit anzuordnen . Zudem ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 (Urk. 9) beantragte die Beschwer degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdefüh rerin mit Eingabe vom 30. August 2018 (Urk. 13) einverstanden, worüber die Be schwerdegegnerin am 4. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Ver fügung (Urk. 2) gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen, insbesondere auf das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___, ab und hielt fest, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungen durch belastende äussere Faktoren begründe t sei . Auslöser der psychischen Erkrankung sei die Scheidung im Jahr 2012 gewesen. Zusätzlich hätten weitere äussere Um stände den Krankheitsverlauf negativ begl eitet. Dabei handle es sich um die lang jährige Arbeitsunfähigkeit, finanzielle Schwierigkeiten, mässige kulturelle In tegration, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tä tigkeit und Al koholabusus . Somit sei aus versicherungsrechtlicher Sicht kein invaliditätsrele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 ff.).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 9)
beantragte die Beschwerdegegnerin demgegen über gestützt auf die Stellungnahme des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juni 2018 (Urk. 10/112)
die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen . Die RAD-Ärztin Dr. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der genannten Stellungnahme fest, dass sich Dr. A.___ in seinem psy chiatrischen Gutachten lediglich auf wenige Berichte gestützt habe, da zahlreiche Berichte in den IV-Akten gefehlt hätten. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage und den neu eingereichten Berichten müsse davon ausgegangen werden, dass bereits 2005 Entzugskrämpfe aufgrund von einem übermässigen Alkoholkonsum stattgefunden hätten . Die affektive Störung scheine schon vor 2010 begonnen zu haben. Anhand dieser Informationen könne nicht beurteilt werden, ob eine pri märe oder sekundäre Sucht bestehe und ob möglicherweise einer Persönlichkeits störung mit sekundäre r Alkoholabhängigkeit vorliege, weshalb eine erneute psy chiatrische Begutachtung oder RAD-Untersuchung empfohlen werde.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 30. August 2018 (Urk. 13) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden, was ihrem Even tualantrag entspreche.
E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärung en übereinstim mende Anträge vorliegen (Urk. 9 und Urk. 13)
und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wen digen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
E. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Ge mäss §
E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs.
E. 3.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist s ich das Gesuch der Be schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Babak Fargahi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
E. 7 Abs.
1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der vom V ertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Babak Fargahi,
mit Ein gabe vom
30. August 2018 gelt end gemachte Aufwand von 17.8 Stunden und Fr. 73.10
A uslagen (Urk.
14) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfah ren vertrat und die Akten - zumindest diejenigen, die dem Vorbescheidverfahren zugrunde lagen - bekannt waren . Namentlich erscheint ein Aufwand von 11.3 Stunden für die Beschwerde schrift überhöht. Anges ichts der zu studierenden gut 112 Aktenstücke der Be schwerdegegnerin, der 15-seitigen Bes chwerdeschrift (Urk. 1 /1) sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.
220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'6 00.-- festzusetzen .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00433
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
5. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Babak Fargahi Zweierstrasse 129, Postfach 8464, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1964, meldete sich am 16. Februar 2011 unter Hin weis auf eine Depression und einem damit einhergehenden Alkoholismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3; vgl. Urk. 10/6-7). Mit Ver fügung vom 23. März 2012 (Urk. 10/34) verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2
Die Versicherte meldete sich am 14. März 2016 unter Hinweis auf eine Depression erneut bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /36). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 15. September 2016 mit, aufgrund ihres Ge sund heitszustandes seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich (Urk. 10 /60). Zudem holte sie bei Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutach ten ein, das am 12. J uni 2017 erstattet wurde (Urk. 10 /79/1-14 = U rk. 10 /96 = Urk. 3/3). Mit Vor be scheid vom 19. Juli 2017 (Urk. 10 /82 =
Urk. 10 /95) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, die integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter Alkohol abstinenz weiter zuführen (Urk. 10 /81).
Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich erhoben am 14. September 2017 im Namen der Versicherten Einwa nd gegen den Vorbescheid (Urk. 10 /89). Am 17. Oktober 2017 teilten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich der IV-Stelle mit, dass ihr Man dat für die Versicherte beendet sei (Urk. 10 /91). Am 29. November 2017 reichte die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Babak Fargahi, die Begrün dung ihres Einwandes ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 10 /99 /1-7). Die IV-Stelle wies m it Verfüg ung vom 15. Februar 2018 (Urk. 10 /104 = Urk. 10/109/11-13) das Ge such um Gewährung der unentgeltliche n Rechtsvertretung mangels Notwendig keit ab und bestätigte mit Ver fügung vom
19. März 2018 (Urk. 10 /108 = Urk. 10/109/18-23 = Urk. 2) ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Mit Urteil vom 26. Juni 2018 (Prozess Nr. IV.2018.00324) wies das hiesige Gericht die Beschwerde der Versicherten (Urk. 10/109/3-10) ge gen die Verfügung vom 15. Februar 2018 betreffend unentgeltliche Rechtsvertre tung im Verwaltungsverfahren ab. 2.
Die Versicherte erhob am 7. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchfüh rung zusätzlicher Abklärungen und vollständigen Erfassung des medizinisch-psychologischen Sachverhalts zurückzuweisen, subeventuell sei ein gerichtliches Gutachten über den medizinisch-psychologischen Gesundheitszustand und
die Arbeitsunfähigkeit anzuordnen . Zudem ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 (Urk. 9) beantragte die Beschwer degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdefüh rerin mit Eingabe vom 30. August 2018 (Urk. 13) einverstanden, worüber die Be schwerdegegnerin am 4. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Ver fügung (Urk. 2) gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen, insbesondere auf das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___, ab und hielt fest, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungen durch belastende äussere Faktoren begründe t sei . Auslöser der psychischen Erkrankung sei die Scheidung im Jahr 2012 gewesen. Zusätzlich hätten weitere äussere Um stände den Krankheitsverlauf negativ begl eitet. Dabei handle es sich um die lang jährige Arbeitsunfähigkeit, finanzielle Schwierigkeiten, mässige kulturelle In tegration, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tä tigkeit und Al koholabusus . Somit sei aus versicherungsrechtlicher Sicht kein invaliditätsrele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 ff.).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 9)
beantragte die Beschwerdegegnerin demgegen über gestützt auf die Stellungnahme des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juni 2018 (Urk. 10/112)
die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen . Die RAD-Ärztin Dr. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der genannten Stellungnahme fest, dass sich Dr. A.___ in seinem psy chiatrischen Gutachten lediglich auf wenige Berichte gestützt habe, da zahlreiche Berichte in den IV-Akten gefehlt hätten. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage und den neu eingereichten Berichten müsse davon ausgegangen werden, dass bereits 2005 Entzugskrämpfe aufgrund von einem übermässigen Alkoholkonsum stattgefunden hätten . Die affektive Störung scheine schon vor 2010 begonnen zu haben. Anhand dieser Informationen könne nicht beurteilt werden, ob eine pri märe oder sekundäre Sucht bestehe und ob möglicherweise einer Persönlichkeits störung mit sekundäre r Alkoholabhängigkeit vorliege, weshalb eine erneute psy chiatrische Begutachtung oder RAD-Untersuchung empfohlen werde. 2.2
Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 30. August 2018 (Urk. 13) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden, was ihrem Even tualantrag entspreche. 2.3
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärung en übereinstim mende Anträge vorliegen (Urk. 9 und Urk. 13)
und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wen digen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs.
3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Ge mäss § 7 Abs.
1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der vom V ertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Babak Fargahi,
mit Ein gabe vom
30. August 2018 gelt end gemachte Aufwand von 17.8 Stunden und Fr. 73.10
A uslagen (Urk.
14) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfah ren vertrat und die Akten - zumindest diejenigen, die dem Vorbescheidverfahren zugrunde lagen - bekannt waren . Namentlich erscheint ein Aufwand von 11.3 Stunden für die Beschwerde schrift überhöht. Anges ichts der zu studierenden gut 112 Aktenstücke der Be schwerdegegnerin, der 15-seitigen Bes chwerdeschrift (Urk. 1 /1) sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.
220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'6 00.-- festzusetzen . 3.3
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist s ich das Gesuch der Be schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Babak Fargahi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger