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IV.2018.00432

Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision bei Rentenzusprache aufgrund einer HWS-Distorsion bestätigt. Abweisung. (BGE 9C_452/2019)

Zürich SozVersG · 2019-05-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1972, mittlerweile Mutter eines Sohnes (geboren 2008, Urk. 7/95), absolvierte nach dem Abitur eine kaufmännische Aus bildung und war hernach bei verschiedenen

Arbeit gebern in der Werbe branche tätig (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/13/2-4,

Urk. 7/51/2 , Urk. 7/72 ).

A m 3 0. November 2000 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein an lässlich eines Autounfalls vom

9. Mai 1996 erlittenes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Mit Verfügungen vom 2 4. Oktober 2006 ( Urk. 7/86-88 ) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. April 2001 ei ne Rente unterschiedlicher Höhe, zuletzt ab Dezember 2005 bei einem Invalidi täts grad von 50 %

eine unbefristete halbe Rente zu. Dies, nachdem der Unfallver sicherer der Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2005

ab Dezember 2005 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 10 % zuge sprochen hatte ( Urk. 7/68 ).

Anlässlich der in den Jahren 2008 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren wurde der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 % beziehungsweise 52 % ) bestätigt (Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Züri ch vom 3 0. Juli 2008, Urk. 7/102 ; Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1 8. Oktober 2010, Urk. 7/124 ). 1.2

Nach Eingang eines am 8. Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/137) tätigte die IV-Stelle berufliche und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten beim Begutach tungsinstitut Y.___

ein, nachdem eine Beschwerde der Versicherten gegen die am 2. Februar 2015 verfügte Gutachtensanordnung ( Urk. 7/160) mit Urteil des hie si gen Gerichts vom 2. November 2015 abgewiesen worden war ( Urk. 7/168). Das Gutachten wurde am 1 6. August 2016 erstattet ( Urk. 7/183) . Nach durchge führ tem

Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/190 , Urk. 7/192, Urk. 7/196, Urk. 7/214, Urk. 7/217 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. März 2018 die Rente der Versicherten gestützt auf

lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision

per Ende April 2018 auf ( Urk. 7/222 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 8. Mai 2018 Beschwerde

gegen die Verfügung vom 2 7. März 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei festzu stellen, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2018 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 5. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsr echts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen 1.3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetz es ü ber die Invali den versicherung, IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1

SchlB

IVG

6. IV-Revision ) , werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände rung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfas sungs

- und EMRK-konform ( BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezieh ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss be stimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be grün deter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbe stim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein « Mischsachverhalt » gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer inte gralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach fol gen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beige tragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.4

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu be wirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite rien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver si cherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl.

BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/201 7 vom 2 8. Febru ar 2018 E. 6.3).

Die Rechtsprechung hat zu den «vergleichbaren psychosomatischen Leiden» aus drücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte « pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-Aus nahmemodell mit «Überwindbarkeitsvermutung») unterstellt wurden , so unter ande rem spezifische und u nfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nac hweisbare Funktionsausfälle ( BGE 136 V 279 ). 1.5

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sowie seit BGE 143 V 418 grundsätzlich bei sämtliche n psychische n Erkrankungen sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schrän kung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesund heitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfoh lenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.6

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere da rauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1 . 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, die Rentenzusprache

sei aufgrund einer Diagnose erfolgt , die zu den pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern oh ne organische Grundlage gehöre . Bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands sei auf das Y.___ -Gutachten abzustellen . Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei hinsichtli ch des Aktivi tätsniveaus und der Ressourcen nachvoll ziehbar. Ein erhöhter Leidensdruck, welcher einen invalidisierenden Gesundheitsschaden rechtfertigen würde, sei da mit nicht begründet, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (S. 1 f.) . Die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte änderten nichts an diesem Ergebnis (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) zusammenfassend (S. 4 Ziff.

7) entgegen, die Voraussetzungen für eine Rentena ufhebung seien nicht erfüllt. Zum einen sei die ursprüngliche Rentenzusprache nicht ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erfolgt (vgl. dazu S. 4 f. Ziff. 8). Im Weiteren könne wegen Mängeln in der Begutachtung nicht auf das Y.___ -Gutachten abgestellt und damit auch nicht von einer Änderung beziehungsweise Verbesserung des Gesund heits zustands ausgegangen werden (vgl. dazu S. 5 ff. Ziff. 10 ff.). Weiter habe die Beschwerdegegnerin die aktuelle, gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung nochmals verschlechterte gesundheitliche Situation unrichtig beurteilt ( vgl. dazu S. 9 Ziff. 14). Schliesslich wäre eventualiter selbst dann, wenn auf das Y.___ -Gut achten abges tellt werden könnte, eine Rentenaufhebung ausgeschlossen, da selbst für eine Arbeitsfähigkeit von 100 % weiterhin ein Invaliditätsgrad von jedenfalls 50 % und damit ein Anspruch auf die bisherige halbe Rente resultiere (vgl. dazu S. 10 f. Ziff. 15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB

IVG

6. IV-Revision

verfügte Rente naufhebung rechtens ist. 3. 3.1

Bei der im Jahr 2006 zugesprochenen halben Rente ab Dezember 2005 stellte die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die Einschätzung des Unfallversicherers ab (vgl. Urk. 7/86/4 oben). Medizinische Grundlage für den Entscheid des Unfall versicherers (vgl. Urk. 7/68 S. 1 Ziff. 1) und auch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/76 S. 4 unten) bildete insbesondere das vom Unfallversicherer beim Zentrum Z.___ veranlasste rheumatologisch-psy chia trische Gutachten vom 2 2. Juli 2004 ( Urk. 7/63 /1-21). 3. 2

Im Gutachten vom 2 2. Juli 2004 ( Urk. 7/63 /1-21 ) nannten d ie Ärzte des Zentrums Z.___

folgende Diagnosen (S. 17 unten): - chronisches zervikovertebrales und - zephales Syndrom mit spondy loge nen Manifestationen im linken Arm mit/bei - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Mai 1996 bei Autounfall - rezidivierenden zervikogenen Kopfschmerzen und Schwindel beschwer den - leichter bis mittelgradiger Depressivität

Der rheumatologische Gutachter führte aus, zum heutigen Zeitpunkt bestünden nach wie vor wechselnde Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzmittel ein nah me und Teilzeitarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Anzeigen verkäu ferin bei einem Verlag. K linisch imponierten starke perazervikale Schmerzhaftigkeiten in der gesamten HWS sowie unspezifische Empfindlichkeiten in der linken Nackenmuskulatur bei lediglich leichteren schmerzbedingten Einschränkungen und zervikothorakaler Minderfunktion. Nach wie vor könnten keine neuro logi schen Defizite erfasst werden. Die strukturelle Standortaufnahme zeige ein unauf fälliges Röntgen der HWS ohne die Entwicklung von degenerativen Verände rungen im Vergleich zu den Voraufnahmen (S. 17 Mitte). Die Krankheitsanam nese lasse an einem HWS-Distorsionstrauma nicht zweifeln. Der Verlauf zeige ein stark wechselndes Beschwerdebild mit Stress und Belastungen als auslösende Faktoren. Relevante strukturelle Veränderungen könnten in der HWS nicht nach gewiesen werden. Eine diskrete Diskusprotrusion C5/6 sei nicht verantwortlich für die Schmerzkrankheit und eine objektivierbare Verschlimmerung könne im Verlauf nicht nachgewiesen werden (S. 18 oben). Die Beeinträchtigung aus rheu matologischer Sicht sei bei nachvollziehbaren Befunden unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde mit Krankheitswert bei 50 % einzustufen (S.

20 Mitte). Diese Arbeitsfähigkeit gelte für sämtliche Tätigkeiten (vgl. S. 20 unten).

Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten vom 9. Juni 2004 ( Urk. 7/63/22-49) aus , a ufgrund der Depressivität mit rezidivierenden Phasen und fluktuierendem Verlauf und der diesbezüglichen gesundheitlichen Beeinträchti gungen könne eine Verminderung der Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeits fähigkeit) von 30 % angenommen werden (S. 24 unten). 4. 4.1

Im Rahmen der ersten Revision im Jahr 2008

berichtete der Hausarzt Dr. med.

A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 1 9. Mai 2008 ( Urk. 7/98) von einem stationären Gesundheitszustand ( Ziff. 4.1). Er nannte fol gende Diagnosen ( Ziff. 1): - chronisches, linksbetontes zervikobrachiales Syndrom mit/bei - Status nach zervikalem HWS-Distorsionstrauma vom 9. Mai 1996 - d eutlichen muskulären Dysbalancen der paravertebralen und abstei genden Schulter-Nackenmuskulatur und sekundärer Funktionsein schränkung

Dr. A.___ führte aus, es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Angestellte in der Werbebra n ch e ( Ziff. 2), wo die Beschwerdeführer in weiter hin in einem Pensum von etwa 50 % tätig sei ( Ziff. 3.3). Es bestehe eine bleibende Minderbelastbarkeit mit Funktionseinschränkungen der oberen, mittleren und unteren HWS und chronischen Zervikobrachialgien linksbetont in Folge des erlittenen zervikalen HWS- Distorsionstraumas ( Ziff. 3.3). 4. 2

Anlässlich der zweiten Revision im Jahr 2010 berichtete Dr. A.___ am 1 9. März 2010 ( Urk. 7/111/3), die Diagnose sei unverändert ( Ziff. 2). Im Rahmen der neuen Rolle als alleinerziehende Mutter eines infektanfälligen Sohnes sei es in Folge der erhöhten psychophysischen Belastung nach zervikalem HWS-Distorsionstrauma aber zu einer langdauernden Verschlechterung der Symptome ( myofasziale

Zervikobrachialgien , Zephalgien , Schwindel, Konzentrations stö rungen, Schlafstörungen) gekommen ( Ziff. 3). Die Prognose bezüglich Wiederer langung der vorbestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit als Angestellte in der Werbebranche sei nur mit einer Verzögerung gegeben ( Ziff. 4). 5. 5.1

Im Rahmen der nun strittigen Rentenüberprüfung berichtete

Dr. A.___

am 1 4. März 2014 ( Urk. 7/138 / 6-11), seit der letzten Berichterstattung zeige sich insgesamt ein weitgehend unveränderter Befund mit bleibenden Zervikalgien , einer Tendenz zu Kephalgien und Schwindel, dies vor allem in Belast u ngs situa tionen sowie mit Parästhesien im Bereich der Dig IV und V links vor allem be i erhöhtem muskulärem Tonus und in Stresssituationen ( Ziff. 1.4) . Weiterhin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in der ursprünglichen Tätig keit als Angestellte in der Werbe branche auszugehen ( Ziff. 1.6). 5.2

Aktenkundig ist des Weiteren ein vom Unfallvers icherer veranlasstes polydis zip linäres Gutachten des Zentrums B.___ vom 1 8. Februar 2011 ( Urk. 7/133 ), gemäss welchem keine Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkei t zu stellen waren. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein angegebenes chro nisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nach Autokollision (1996) und vermehrter Reizoffenheit/Beschwerde empfindung bei anankastischer Persönlichkeitsstruktur. Ferner einen Status nach HWS-Bagatelldistorsion QTF I anlässlich Seitenkollisionstrauma vom 9. Mai 19 96, keine Folgen, ein unspezifisches myofasziales

Zervikalsyndrom , einen episodi schen Spannungskopfschmerz sowie eine Adipositas mit einem BMI von 31.5

kg/m 2 (S. 24 Ziff. 4). Die Ärzte führten aus, die von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerdesymptomatik sei weder auf neurologischem, psychiatri schem, noch auf orthopädischen Fachgebiet durch objektivierbare Befunde erklä r bar. In allen drei Fachgebieten werde demgemäss die Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine Verweistätigkeit mit 100 % bewertet (S. 24 f. Ziff. 5). 5.3

Am 1 6. August 2016 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/183/2-35). Sie stützten sich auf di e ihnen überlasse nen Akten und die nachträglich eingegangenen Unterlagen (S. 4 ff.) sowie ihre am 2 0. Juni 2016 durchgeführten allgemeininternistischen (S. 11 ff.), psychia trischen (S. 13 ff.), orthopädischen (S. 21 ff.) und neurologischen (S. 26 ff.) Untersuchungen (vgl. S. 1).

Die Gutachter konnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 31 Ziff. 5.1 ). Folgenden

Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t bei (S. 31 Ziff. 5.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - anankastische Persönlichkeitszüge - anamnestisch chronisches linksbetontes zervikobrachiales Schmerz syn drom - auf orthopädischer Ebene kein objektivierbarer pathologischer Befund - Status nach Autounfall mit HWS-Beschleunigungsverletzung am 9. Mai 1996 - Adipositas mit BMI von 30 kg/m 2

In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, b ei d er orthopädische n Unter suchung des Rumpfes habe sich lediglich eine etwas hypotrophe paraverte brale Muskulatur vor allem im lumbalen Bereich gezeigt. Palpatorisch seien keine Auffälligkeiten der HWS oder der Nackenmuskulatur erkennbar gewesen. Die Arme hätten beidseits an den Schultern frei bewegt werden können mit guter Kraftentfaltung.

Bei der neurologischen Untersuchung seien die radikulären

HWS -Provokations manöver negativ gewesen. Tonus und Trophik der Arme seien normal, die Muskeleigenreflexe symmetrisch mittellebhaft bis lebhaft auslösbar gewesen und Paresen oder sensible Ausfälle hätten gefehlt. Die Tinnel -Zeichen seien über beiden volaren Handgelenken pos itiv, die Phalen -Tests beidseits negativ gewesen . Neurographisch habe keine Neuropathie des Nervus

medianus oder ulnaris links nachgewiesen werden können. Es hätten s ich auch keine Hinweise in R icht u ng eines Thoracic -Outlet-Syndrom s ergeben. Auf alten MRI-Bildern der HWS vom August 2000 sei eine Diskusprotrusion C5/6 zu sehen, ohne Irritation neuraler Strukturen. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Kopfschmerzsymp to matik könne als zervikogen interpre tiert werden. Phänomenologisch handle es sich um Spannungs typk opf weh, wobei die Exazerbationen auch migräniforme Elemente zeigten. Aus neurologischer Sicht habe keine Diagnose mit Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.

Bei der psychia t rischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der ge klagten Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend habe o b jektiviert werden können. Es könne die Diagno s e einer chronis chen Schmerz störung mit somatis chen und psychischen Faktoren gestellt werden. Die gelegent lich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Es hätten sich keine Hinweise für das Vorhanden sein einer eigenständigen depressiven Erkrankung gefunden. Weiter hätten zwang hafte-perfektionistisch e Persönlichkeitszüge diagnosti ziert werden können. Die psychiatrischen Diagnosen bedingten jedoch keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit . Auch aus allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne n.

Insgesamt gelangten die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass sowohl für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zeitlich und leistungs mässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 32 f. Ziff. 6.2 ). 5.4

Am 3 1. Januar 2017 ( Urk. 7/203) berichtete PD Dr. phil. C.___ , die Beschwerdeführerin stehe seit Juli 2016 bei ihr in psychologischer Behandlung. Sie wies darauf hin, dass im Y.___ -Gutachten gewisse Aussagen, namentlich im Zusammenhang mit der Kindheit der Beschwerdeführerin und ihrer Beziehung zu ihren Eltern, offensichtlich nicht korrekt wi e dergegeben worden seien , weshalb sich die Frage nach der Sorgfältigkeit bei der Erhebung der Anamnese stelle (S. 2 oben). D ie Beschwerdeführerin zeige neben einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Symptome einer posttrauma ti schen Belastungsstörung ( PTBS) mit Vermeidung, Intr usionen und Hyperar ousal . Im Gutachten werde diese s chwere Symptomatik nicht erwähnt (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei nur sehr begrenzt belastbar und zum jetzigen Zeitpunkt maximal 30 % arbeitsfähig (S. unten). 5. 5

In ihrem Bericht vom 1 7. Juni 2017 ( Urk. 7/206/1-4) über die Notfall unter su chung der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Neurologie, eine transistente rechts seitige Ptosis mit Erstmanifestation am 1. Juni 2017 (S. 1 Mitte). Sie führten aus, die Ätiologie der Beschwerden sei derzeit noch offen (S. 4 oben).

In ihrem Bericht vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 7/206/5-7) diagnostizierten die Neuro logen des D.___ eine seropositive

Myasthenia

gravis , rein okulär (S. 1 Mitte). Sie führten aus, subjektiv und objektiv zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit aktuell fehlenden manifesten oder belastungsinduzierten fokal-neurologi schen Defiziten . Aufgrund der Klinik werde zunächst keine immunsuppressive Therapie/Steroid gabe oder Thymektomie empfohlen (S. 3 unten). 5.6

Am 2 5. August 2017 nahmen der psychiatrische und der orthopädische Gutachter des Y.___

Stell ung zu der von PD

Dr. C.___ (vorstehend E. 5.4) und der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 7/196) am Gutachten erhobenen Kritik ( Urk. 7/208) .

Sie hielten fest, a us psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer PTBS

nicht bestätigt werden (S. 2 Mitte). Anlässlich der orth opädische n Untersuchung habe sich - ungeachtet der speziellen Umstände, welche letztlich dazu geführt hätten, dass die Untersuchung etwas verkürzt habe durchgeführt werden müssen – ohne namhafte Zweifel feststellen lassen, dass an den muskuloskelettalen Strukturen ke in e pathologischen Befunde vorläge n, die eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten plausibel zu begründen v ermöcht en (S. 3 oben). Insgesamt ergäben sich keine Änderungen in ihrer gutachterlichen Beurteilung (S. 3 Mitte). 5.7

In ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 7/215) hielt

Dr. C.___ dem ent gegen, die PTBS sei nur verständlich, wenn die Vorgeschichte der Beschwerde führerin berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit Vernachlässigung und schwere Verlusterlebnisse erlebt. Vom Vater ihres Sohnes sei sie schwerst misshandelt worden. Noch heute habe sie Angst vor ihm. Wegen der sexuellen und gewalttätigen Übergriffe verwundere es nicht, dass sie sich gegenüber dem männlichen Gutachter nicht offen habe äussern können (S. 1). Der Unfall habe die Symptomatik entscheidend verschlimmert und schliesslich zur Dekompensation geführt. Die Vorerfahrungen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin eine PTBS entwickelt habe (S. 2). 5.8

Am 1 9. Oktober 2017 ( Urk. 7/218) berichtetet Dr. med. E.___ , Fac h arzt für Neurologie, die Beschwerdeführerin erlebe momentan eine hochgradig belastende persönlich-familiäre Situation, welche einhergehe mit schwankenden Beschwerden. Bezogen auf die Myasthenie-spezifischen-Symptome stehe vor allem eine fluktuierende, rechtsbetonte bilaterale Ptose im Vordergrund. Eine neuartige Entwicklung im Sinne einer Dekompensation der myasthenen Erkran kung sei ansonsten trotz der angespannten Situation nicht vorhanden (S. 2 oben). In Anbetracht der Gesamtkonstellation bleibe er der Meinung, dass die Be schwerdeführerin mittelfristig eine immunsuppressive Therapie brauchen werde, bei weiterhin bestehendem, konkretem Risiko einer Generalisierung in Anbetracht der deutlichen serologischen Zeichen einer fortlaufenden Krankheitsaktivität trotz bislang oligosymptomatischer , örtlich begrenzter Manifestation (S. 2 Mitte). 5.9

In ihrer Stellungnahme vom 1. März 2018 ( Urk. 7/219 S. 7 f.) führte eine Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) aus, die transitorische, rein okuläre

Myasthenia

gravis sei sowohl medikamentös behandelbar als auch ohne dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten). 6. 6.1

Die ursprüngliche

Rentenzusprache erfolgte im Zuge eines im Jahr 1996

erlitte nen HWS-Distorsionstraumas. Im seinerzeit ausschlaggebenden Gutachten der Ärzte des Zentrums Z.___

aus dem Jahr 2004 (vorstehend E. 3.2) gingen die Ärzte in diagnostischer Hinsicht von einem chronischen zervikoverte bralen und – zephalen

Syn d ro m mit spondylogene n Manifestationen im linken Arm mit/bei Status nach HWS -Distorsionstrauma, rezidivier enden zervikogen en Kopfsc hmerzen und Sch w i ndelbeschwerden sowie leichter bis mittelgradiger De pressivität aus.

Auf der Befundebene sind dem Gutachten keine organischen Pathologien zu entnehmen. Die Ärzte nannten insbesondere keine organische Ursache für das als Diagnose angeführte chronische zervikovertebrale und – zephale Syndrom . Vielmehr wiesen sie darauf hin, dass weder neurologische Defizite noch relevante strukturelle Veränderungen der HWS hätten nachge wiesen werden können und auch die Röntgenuntersuchung der HWS unauffällig ausgefallen sei. Ihrer Einschätzung , wonach die Beeinträchtigung der Beschwer de führerin aus «rheumatologischer Sic ht bei nachvollziehbaren Befunden unter Berücksichtigung der psychiatr i s chen Befunde mit Krankheitswert» bei 50 % einzustufen sei, fehlt es damit an einer d u r ch organische Befunde untermauerten Grundlage. Dementsprechend wiesen auch die Y.___ -Gutachter (vorstehend E.

5.3) darauf hin, d ass unklar bleibe, welche körpe r l iche n Bef unde der damals begut achtende Rheumatologe

als nac h vollziehbar erachtet habe, nachdem seine Unter suchungen keine pathologi schen Ergebnisse gezeigt hätten

und er sich bei der gestellten Diagnose im Wesentlichen auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin gestützt habe ( Urk. 7/183 S. 26 oben).

In ihrer Beschwerde konnte auch die Beschwerdeführerin keine einschlägige Pathologie bezeichnen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr im Verweis auf die von den damaligen Gutachtern und dem RAD (vgl. dazu Urk. 7/76 S. 4 unten) « aus rheumatologischer Sicht bei nachvollziehbaren Befunden » festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % , ohne dass sie konkret darlegte, welches denn die nachvollziehbaren Befunde sind ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8).

Damit aber steht fest, dass die

Rentenzusprache im Jahr 2006 allein aufgrund der Folgen der unfallbedingten HWS-Verletzung ohne organisch nac hweisbare Funktionsausfälle erfolgte. Ein Mischsachverhalt im Sinne der Rechtsprechung, bei welchem unklare und erklärbare Beschwerden bestehen, ist nicht gegeben. Nachdem anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2006 unbestrittenermassen keine Zumutbarkeits- beziehungsweise Überwindbarkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist eine Überprüfung der Rente nach lit . a Abs. 1 SchlB

IVG

6. IV-Revision grundsätzlich möglich (vgl. vorstehend E. 1.3-4) . 6.2

Die zwei rentenbestätigenden Revisionen basierten auf Formularberichten des Hausarztes Dr. A.___ , welcher im Wesentlichen unveränderte Diagnosen nannte und dementsprechend von einem statio nären (vorstehend E. 4.1) bezieh ung s weis e aufgr u nd von (nicht versicherten ) psychosozialen Faktoren e in e m ver schlechterten (vorstehend E. 4.2) Gesundheitszustand berichtete, und

– abgesehen von muskulären Dysbalanc en der paravertebralen und abs t eigenden Schulter-Nack enmuskulatur –

(weiterhin) keine organischen Befunde erhob . 6.3

I m Rahmen der aktuellen Abklärungen konnte ebenfalls keine organische Patho logie nachgewiesen werden . Objektivierbare Befunde, welche die Beschw erden der Beschwerdeführerin zu erklären vermöchten, wurden sowohl von den B.___ - Gutachtern (vgl. vorstehend E. 5.2 ) als auch von den

Y.___ -Gutachte r n ( vgl. vor stehend E. 5.3) verneint und der Hausarzt Dr. A.___ nannte abermals kein organisches Korrelat für die von ihm beschriebenen Zervikalgien mit Tendenz zu Kephalgien und Schwindel (vgl. vorstehend E. 5.1). 6.4

Was die zeitliche Anwendbarkeit von

lit . a der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision anbelangt, so wurde d ie Rentenüberprüfung unbestrittenermassen zwi schen Anfang 2012 und Ende 2014 und damit innert der gesetzlich vorge schrie benen Dreijahresfrist (vgl. dazu BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2) eingeleitet ( Urk. 7/137, vgl. auch Urk. 7/189). 6.5

Sodann bezog die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2012 die Invalidenrente noch nicht seit mehr als 15 Jahren und ist auch noch nicht 55-jährig, weshalb sie sich zu Recht nicht auf die für solche Rentenbezüger geltende Schutzbestimmung nach lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision beruft. 7. 7.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der nun strittigen Revision die Vor aussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG erfüllt waren (vorstehend E. 1.3 ). Zur Beur teilung dieser Frage holte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gut achten beim Y.___ ein (vorstehend E. 5.3). 7.2

Das Y.___ -Gutachten ( Urk. 7/183) ist für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben. Berücksichtigt und in die Würdigung miteinbezogen wurden insbesondere das Gutachten des Zentrums Z.___ aus dem Jahr 2004 (vorstehend E. 3.2) , das B.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011 (vorstehend E. 5.2) sowie diverse Berichte de s Hausarztes Dr. A.___

und der behandelnden Psychologin, lic . phil. F.___, Klinik Z.___

(vgl. S. 8 f., S. 20 f. Ziff. 4.1.6, S. 25 f. Ziff. 4.2.7, S. 26 f. Ziff. 4.3.1.1 , S. 31 Ziff. 4.3.7).

Soweit die Beschwerdeführerin

vorab geltend machte, aufgrund der fehlenden rheumatologischen Begutachtung sei das Y.___ -Gutachten als unvollständig zu erachten ( Urk. 1 S. 6 oben) , ist ohne Weiterungen auf Erwägung 6 des Urteils vom 2. November 2015 ( Urk. 7/168) zu verweisen, wo im Rahmen des Beschwerde verfahrens betreffend die von der Beschwerdegegnerin verfügte Gutachtensan ordnung zum Einwand der Beschwerdeführerin , wonach statt einer orthopä di schen eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen sei (vgl. Beschwerde vom 6. März 2015, Urk. 7/161/3 ff. S. 6 Ziff. 10) , Stellung genommen wurde. 7.3

Die Y.___ -Gutachter gelangten u nter Hinweis auf fehlende

pathologische

Befunde auf orthopädischem, neurologischem , allgemeininternistischem und psychia tri schem Fachgebiet zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist . Diese Einschätzung deckt sich mit der Beur tei lung d urch die

B.___ -Gutachter (vorstehend E. 5.2).

Die Beschwerdeführerin machte geltend , dass sowohl das orthopädische als auch das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft seien und daher nicht darauf abge stellt werden könne ( Urk. 1 S. 6 ff.). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der psychiatrische Gutachter die Einholung von Fremdauskünften, namentlich der behandelnden Psychologen, unterlassen habe, erweist sich als nicht stich haltig, nachdem verschiedene Berichte von lic . phil. F.___ aktenkundig und den Gutachtern bekannt waren (vgl. dazu vorstehend E. 7.2) und sich der psy chiatrische Gutachter im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 5.6) auch mit der Beurteilung der die Beschwerdeführerin (neu) behandelnden PD

Dr. C.___ auseinandersetzte. Abgesehen davon sind Fremdanamnesen rechtsprechungsgemäss nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_215 /2012 vom 1 1. Juli 2012 E. 7.4). W as sodann die von der Beschwer de führerin geltend gemachten Fehlerhaftigkeiten in der Anamneseerhebung – ins be sondere ihre Kindheit und die Beziehung zu ihren Eltern betreffend – anbe langt, so sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass der psychiatrische Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 5.6) bestätigte, dass die Beschwerde führerin ihm gege n über explizit von einer schönen Kindheit

erzählt und die von PD

Dr. C.___ (vorstehend E.

5.4) berichteten Schwierigkeiten und Belas tungen in der Kindheit nicht erwähnt habe, legte er nachvollziehbar dar , dass auch unter Berücksichtigu ng der s chwierigen Kindheit keine psychiatrische Störung, insbesondere keine PTBS, vorliegt , welche die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin beeinträchtig t . Dabei vermag seine Begründung zu überzeugen, dass es sich bei dem erlittenen Unfall nicht um ein en schweren Unfall gehandelt hat, die Beschwerdeführerin zudem explizit angibt , das s sie weiterhin Auto fährt und auch nicht von - die Fahrf ähigkeit ebenfalls aufhebenden

-

Flashbacks in Bezug auf den Unfall berichtet . Als einleuchtend erweist sich auch sein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin eine gute Schülerin war, das Gymnasium erfolgreich abschloss und später bei der Arbeit gute Leistungen erzielte ( Urk. 7/208 S. 2). Soweit PD

Dr. C.___ im Bericht vom Oktober 2017 (vorstehend E. 5.7) die Diagnose einer PTBS

schliesslich (auch) unter Hinw ei s auf die von der Be schwerdeführerin erlebte Gewalt durch den Vater ihres Kindes begründete, bleibt anzufügen , dass d ie diesbezüglichen Ausführungen unspezifisch bleiben und so

keine rechtsgenügliche Grundlage bilden für die Annahme eines oder mehrerer traumatisierender Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere (vgl. die Formulie rung in den diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F43.1) beziehungsweise auslö sender Traumata von hinreichender Schwere (vgl. BGE 142 V 343 E. 5.2.2), wie sie von der Diagnose einer PTBS im Sinne der ICD-10 erfasst sind . Damit steht fest , dass die Berichte von PD

Dr. C.___ die Beurteilung d urch die

Y.___ -G utachte r nich t in Zweifel zu ziehen vermögen und sich gestützt darauf nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) auch keine weiteren Abklärungen aufdrängen.

Hinsichtlich der orthopädischen Untersuchung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, d er Gutachter sei voreingenommen und empathielos gewesen und di e Untersuchung habe gar abgebrochen werden müssen, nachdem sie unter der Behandlung durch diesen Gutachter zusammengebrochen sei, nur noch geweint und gar habe erbrechen müssen. Dass die orthopädische Begutach tung etwas verkürzt durchgeführt wurde und sich die Beschwerdeführerin dabei unwohl fühlte beziehungsweise sie den Gutachter als unhöflich empfand, geht aus dem Y.___ -Gutachten selbst ( Urk. 7/183 S. 23 Mitte, S. 24 Mitte) hervor und wurde seitens des Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E.

5.6)

auch nicht in Abrede gestellt. Auch wenn die Begutachtung nicht von gegenseitiger Sympathie getragen gewesen sein mag, finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterliche Beurteilung nicht objektiv ausge fallen ist. Insbesondere wurden die gezogenen Schlussfolgerungen anhand der ausführlich dargelegten objektiven Befundlage ( Urk. 7/183 S. 22 f.) nachvollzieh bar begründet und der orthopädische Gutachter bestätigte in der ergänzenden Stellungnahme, dass die relevanten Befunde am Bewegungsapparat erhoben wer den ko nn t en ( Urk. 7/208 S. 3). Was sodann die von der Beschwerdeführerin als falsch gerügte gutachterliche Feststellung nicht vorhandener Einschrän kung en durch körperliche Bel astungen im Alltag anbelangt, wird die gutachterliche Beur teilung dadurch nicht in Frage gestellt . Denn entscheidend ist , dass orthopädi scherseits keine Befunde erhoben werden konnten, welche die von der Beschwer deführerin geltend gemachten Einschränkungen durch körperliche Belastung zu erklären vermöchten.

Insgesamt leuchtet das Y.___ -Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und es enthält einleuchtend begrün dete Schlussfolgerungen. Damit erfüllt es die praxis ge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7 ), weshalb grundsätzlich darauf abzu stellen ist. 7.4

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, das Y.___ -Gutachten vermöge den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Anforderungen an eine strukturiertes Beweisverfahren (vgl. dazu vorstehend E. 1.4-5) nicht zu ge nügen ( Urk. 1 S. 9 oben).

Der psychiatrische Gutachter machte

im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 7/ 183 S.

13 ff.) Ausführungen zum Gesundheit s schaden (S. 17 Ziff. 4.1.3.1), zum sozia len Kontext (S. 18 Ziff. 4.1.3.2), zu Behandlungen und Eingliederungen (S.

18 Ziff. 4.1.3.3) sowie zur Konsistenz (S. 19 Ziff. 4.1.3.4). Damit erstattete er sein Gutachten

offensichtlich unter Berücksichtigung der

Standardindikatoren gemäss

BGE 141 V 281

– wenn auch unt er etwas modifizierten Titeln – und trug damit den massgebenden normativen Rahmenbedingungen Rechnung . Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass gemäss den Ausführungen des Gutachters in der ps y chiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden konnten. Der Gutachter bezeichnete d ie Stimmung als

herabgesetzt, klag sam , nicht aber depressiv, die Psychomotorik als sehr lebhaft und den Antrieb als nicht vermindert (S. 17 oben). Dieser Umstand spricht gegen eine schwere Aus prä gung der diagnoserelevanten Befunde der diagnostizierten chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vorstehend E. 5.3), welcher rechtsprechungsgemäss ein Bezug zum Schweregrad fehlt (BGE 142 V 106 E. 4.2) . D ies umso mehr, als eine somatische Komorbidität nicht vorliegt (vgl. vorstehend E. 6.3) und in den darüber hinaus diagnostizie rte n anankastischen Persönlichkeit szügen keine massgebliche psychiatrische Komor bidität erblickt werden kann .

D er psychiatrische Gutachter verneinte denn auch explizit das Vorliegen einer psychiatrischen Störung, welche die Beschwerde führerin in der Umsetzung ihrer Ressourcen einschränken würde ( Urk. 7/183 S.

17 unten). Dass die Beschwerdeführerin über nennenswerte Ressourcen ver fügt, geht aus den – mit den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführer im Einklang stehenden (vgl. S. 16 oben) - Ausführungen des Gutachters z um sozialen Kontext

hervor. Demnach erhält die Beschwerdeführerin eine gute Unterstützung durch ihre Mutter und di e Patin ihres Sohnes, pflegt sie rege soziale Kontakte, hat sie eine g ute Beziehung mit ihrem Freund und eine gute Kommunika tions fähigkeit (S. 18 Ziff. 4.1.3.2).

Zur Konsistenz führte der Gutachter

aus, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn alleine und führe den Haushalt weitgehend selbständig. Sie sei in der Lage, Auto zu fahren und pflege rege soziale Kontakte. Vier Mal pro Jahr reise sei nach Spanien, um sich dort um ihre Immobilien zu kümmern, wobei sie sich jeweils während einigen Wochen in Spanien aufhalte (S. 19 Mitte). Trotz der Klage über starke Schmerzen gestalte die Beschwerdeführerin ihren All tag sehr aktiv (S. 20 oben). Diese Angaben können anhand der anamnestischen Angaben der Beschw er deführerin prüfend nachvollzogen werden, sodass insgesamt nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. Anzufügen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Bewegungsapparates bereits seit mehreren Jahren keine Therapie mehr in Anspruch nimmt und sie zwar seit Jahren eine ambulante psychologische Gesprächst herapie durchführt, welche ihre Beschwer den jed och n icht wesentlich verändert ( vgl. Urk. 7/183 S.

18 Ziff. 4.1.3.3 und S.

24 Mitte ). Vor diesem Hintergrund erscheint ein besonders hoher Leidensdruck fraglich, wäre bei ausbleibendem Behandlungserfolg und anhaltenden Beschwer den doch zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin um andere Behandlungs ansätze bemüht. Inwiefern die kürzlich aufgenommene Traumatherapie zur Lin derung der im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik beitragen soll, bleibt unklar.

Zusammenfassend ist a ufgrund der sich aus dem Y.___ -Gutachten ergebenden Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Konsistenz davon auszugehen , dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Störung mit funktionellen Auswirkungen v orlieg t . E ine anspruchsrelevante Arb eitsunfähigkeit ist daher mit den Y.___ -Gutachtern zu verneinen. 7 .5

In Bezug auf die nach der Begutachtung im Y.___ neu aufgetretene Gesund heits problematik einer Myasthenia

gravis

bleibt festzuhalten, dass diese jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 7. März 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit führte. In seinem Bericht vom Oktober 2017 (vorstehend E. 5.

8) nannte der Neurologe Dr. E.___ als im Vorder grund stehende Symptomatik (einzig) eine fluktuierende, rechtsbetonte bilaterale Ptose . Die von der Beschwerdeführerin im Verlauf geschilderten intermittierenden multiformen/multifokalen Symptome bezeichnete er grösstenteils als nicht-Myasthenie-assoziiert und sah diese eher auf einer neurovegetativen/ somato formen Basis ( Urk. 7/218 S. 1 unten).

Berichte, welche eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung dokumentieren würden, sind nicht aktenkundig. Im Übrigen bezeichnete die RAD-Ärztin die okuläre

Myasth e nia

gravis als behandelbar. In diesem Sinne ist wohl auch der Bericht von Dr. E.___ verstehen, welcher mittelfristig eine immunsuppressive Therapie als erforderlich erachtete. Im Falle einer Verschlechterung in Bezug auf das in Frage stehende Leiden ist die Beschwerdeführer in auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen. 7.6

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden bestand.

Auf die beschwer de weise beantragten weitere n Abklärungen ( Urk. 1 S. 9 Ziff.

13) kann daher verzichtet werden . Bei diesem Ergebnis e rübrigt sich auch die Ermittlung des IV-Grades an hand eines Einkommensvergleichs. A uf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 f.) ist nicht weiter einzugehen.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlT

6. IV-Revi sion aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzten und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision

per Ende April 2018 auf ( Urk. 7/222 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsr echts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen

E. 1.3 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetz es ü ber die Invali den versicherung, IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1

SchlB

IVG

6. IV-Revision ) , werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände rung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfas sungs

- und EMRK-konform ( BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezieh ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss be stimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be grün deter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbe stim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein « Mischsachverhalt » gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer inte gralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach fol gen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beige tragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

E. 1.4 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu be wirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite rien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver si cherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl.

BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/201

E. 1.5 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sowie seit BGE 143 V 418 grundsätzlich bei sämtliche n psychische n Erkrankungen sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schrän kung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesund heitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfoh lenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

E. 1.6 Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere da rauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1 .

E. 2 Die Versicherte erhob am 8. Mai 2018 Beschwerde

gegen die Verfügung vom 2 7. März 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei festzu stellen, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2018 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 5. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, die Rentenzusprache

sei aufgrund einer Diagnose erfolgt , die zu den pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern oh ne organische Grundlage gehöre . Bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands sei auf das Y.___ -Gutachten abzustellen . Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei hinsichtli ch des Aktivi tätsniveaus und der Ressourcen nachvoll ziehbar. Ein erhöhter Leidensdruck, welcher einen invalidisierenden Gesundheitsschaden rechtfertigen würde, sei da mit nicht begründet, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (S. 1 f.) . Die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte änderten nichts an diesem Ergebnis (S. 3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) zusammenfassend (S. 4 Ziff.

7) entgegen, die Voraussetzungen für eine Rentena ufhebung seien nicht erfüllt. Zum einen sei die ursprüngliche Rentenzusprache nicht ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erfolgt (vgl. dazu S. 4 f. Ziff. 8). Im Weiteren könne wegen Mängeln in der Begutachtung nicht auf das Y.___ -Gutachten abgestellt und damit auch nicht von einer Änderung beziehungsweise Verbesserung des Gesund heits zustands ausgegangen werden (vgl. dazu S. 5 ff. Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB

IVG

6. IV-Revision

verfügte Rente naufhebung rechtens ist. 3. 3.1

Bei der im Jahr 2006 zugesprochenen halben Rente ab Dezember 2005 stellte die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die Einschätzung des Unfallversicherers ab (vgl. Urk. 7/86/4 oben). Medizinische Grundlage für den Entscheid des Unfall versicherers (vgl. Urk. 7/68 S. 1 Ziff. 1) und auch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/76 S. 4 unten) bildete insbesondere das vom Unfallversicherer beim Zentrum Z.___ veranlasste rheumatologisch-psy chia trische Gutachten vom 2 2. Juli 2004 ( Urk. 7/63 /1-21). 3. 2

Im Gutachten vom 2 2. Juli 2004 ( Urk. 7/63 /1-21 ) nannten d ie Ärzte des Zentrums Z.___

folgende Diagnosen (S. 17 unten): - chronisches zervikovertebrales und - zephales Syndrom mit spondy loge nen Manifestationen im linken Arm mit/bei - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Mai 1996 bei Autounfall - rezidivierenden zervikogenen Kopfschmerzen und Schwindel beschwer den - leichter bis mittelgradiger Depressivität

Der rheumatologische Gutachter führte aus, zum heutigen Zeitpunkt bestünden nach wie vor wechselnde Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzmittel ein nah me und Teilzeitarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Anzeigen verkäu ferin bei einem Verlag. K linisch imponierten starke perazervikale Schmerzhaftigkeiten in der gesamten HWS sowie unspezifische Empfindlichkeiten in der linken Nackenmuskulatur bei lediglich leichteren schmerzbedingten Einschränkungen und zervikothorakaler Minderfunktion. Nach wie vor könnten keine neuro logi schen Defizite erfasst werden. Die strukturelle Standortaufnahme zeige ein unauf fälliges Röntgen der HWS ohne die Entwicklung von degenerativen Verände rungen im Vergleich zu den Voraufnahmen (S. 17 Mitte). Die Krankheitsanam nese lasse an einem HWS-Distorsionstrauma nicht zweifeln. Der Verlauf zeige ein stark wechselndes Beschwerdebild mit Stress und Belastungen als auslösende Faktoren. Relevante strukturelle Veränderungen könnten in der HWS nicht nach gewiesen werden. Eine diskrete Diskusprotrusion C5/6 sei nicht verantwortlich für die Schmerzkrankheit und eine objektivierbare Verschlimmerung könne im Verlauf nicht nachgewiesen werden (S. 18 oben). Die Beeinträchtigung aus rheu matologischer Sicht sei bei nachvollziehbaren Befunden unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde mit Krankheitswert bei 50 % einzustufen (S.

20 Mitte). Diese Arbeitsfähigkeit gelte für sämtliche Tätigkeiten (vgl. S. 20 unten).

Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten vom 9. Juni 2004 ( Urk. 7/63/22-49) aus , a ufgrund der Depressivität mit rezidivierenden Phasen und fluktuierendem Verlauf und der diesbezüglichen gesundheitlichen Beeinträchti gungen könne eine Verminderung der Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeits fähigkeit) von 30 % angenommen werden (S. 24 unten). 4. 4.1

Im Rahmen der ersten Revision im Jahr 2008

berichtete der Hausarzt Dr. med.

A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 1 9. Mai 2008 ( Urk. 7/98) von einem stationären Gesundheitszustand ( Ziff. 4.1). Er nannte fol gende Diagnosen ( Ziff. 1): - chronisches, linksbetontes zervikobrachiales Syndrom mit/bei - Status nach zervikalem HWS-Distorsionstrauma vom 9. Mai 1996 - d eutlichen muskulären Dysbalancen der paravertebralen und abstei genden Schulter-Nackenmuskulatur und sekundärer Funktionsein schränkung

Dr. A.___ führte aus, es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Angestellte in der Werbebra n ch e ( Ziff. 2), wo die Beschwerdeführer in weiter hin in einem Pensum von etwa 50 % tätig sei ( Ziff. 3.3). Es bestehe eine bleibende Minderbelastbarkeit mit Funktionseinschränkungen der oberen, mittleren und unteren HWS und chronischen Zervikobrachialgien linksbetont in Folge des erlittenen zervikalen HWS- Distorsionstraumas ( Ziff. 3.3). 4. 2

Anlässlich der zweiten Revision im Jahr 2010 berichtete Dr. A.___ am 1 9. März 2010 ( Urk. 7/111/3), die Diagnose sei unverändert ( Ziff. 2). Im Rahmen der neuen Rolle als alleinerziehende Mutter eines infektanfälligen Sohnes sei es in Folge der erhöhten psychophysischen Belastung nach zervikalem HWS-Distorsionstrauma aber zu einer langdauernden Verschlechterung der Symptome ( myofasziale

Zervikobrachialgien , Zephalgien , Schwindel, Konzentrations stö rungen, Schlafstörungen) gekommen ( Ziff. 3). Die Prognose bezüglich Wiederer langung der vorbestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit als Angestellte in der Werbebranche sei nur mit einer Verzögerung gegeben ( Ziff. 4). 5. 5.1

Im Rahmen der nun strittigen Rentenüberprüfung berichtete

Dr. A.___

am 1 4. März 2014 ( Urk. 7/138 / 6-11), seit der letzten Berichterstattung zeige sich insgesamt ein weitgehend unveränderter Befund mit bleibenden Zervikalgien , einer Tendenz zu Kephalgien und Schwindel, dies vor allem in Belast u ngs situa tionen sowie mit Parästhesien im Bereich der Dig IV und V links vor allem be i erhöhtem muskulärem Tonus und in Stresssituationen ( Ziff. 1.4) . Weiterhin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in der ursprünglichen Tätig keit als Angestellte in der Werbe branche auszugehen ( Ziff. 1.6). 5.2

Aktenkundig ist des Weiteren ein vom Unfallvers icherer veranlasstes polydis zip linäres Gutachten des Zentrums B.___ vom 1 8. Februar 2011 ( Urk. 7/133 ), gemäss welchem keine Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkei t zu stellen waren. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein angegebenes chro nisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nach Autokollision (1996) und vermehrter Reizoffenheit/Beschwerde empfindung bei anankastischer Persönlichkeitsstruktur. Ferner einen Status nach HWS-Bagatelldistorsion QTF I anlässlich Seitenkollisionstrauma vom 9. Mai 19 96, keine Folgen, ein unspezifisches myofasziales

Zervikalsyndrom , einen episodi schen Spannungskopfschmerz sowie eine Adipositas mit einem BMI von 31.5

kg/m 2 (S. 24 Ziff. 4). Die Ärzte führten aus, die von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerdesymptomatik sei weder auf neurologischem, psychiatri schem, noch auf orthopädischen Fachgebiet durch objektivierbare Befunde erklä r bar. In allen drei Fachgebieten werde demgemäss die Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine Verweistätigkeit mit 100 % bewertet (S. 24 f. Ziff. 5). 5.3

Am 1 6. August 2016 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/183/2-35). Sie stützten sich auf di e ihnen überlasse nen Akten und die nachträglich eingegangenen Unterlagen (S. 4 ff.) sowie ihre am 2 0. Juni 2016 durchgeführten allgemeininternistischen (S. 11 ff.), psychia trischen (S. 13 ff.), orthopädischen (S. 21 ff.) und neurologischen (S. 26 ff.) Untersuchungen (vgl. S. 1).

Die Gutachter konnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 31 Ziff. 5.1 ). Folgenden

Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t bei (S. 31 Ziff. 5.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - anankastische Persönlichkeitszüge - anamnestisch chronisches linksbetontes zervikobrachiales Schmerz syn drom - auf orthopädischer Ebene kein objektivierbarer pathologischer Befund - Status nach Autounfall mit HWS-Beschleunigungsverletzung am 9. Mai 1996 - Adipositas mit BMI von 30 kg/m 2

In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, b ei d er orthopädische n Unter suchung des Rumpfes habe sich lediglich eine etwas hypotrophe paraverte brale Muskulatur vor allem im lumbalen Bereich gezeigt. Palpatorisch seien keine Auffälligkeiten der HWS oder der Nackenmuskulatur erkennbar gewesen. Die Arme hätten beidseits an den Schultern frei bewegt werden können mit guter Kraftentfaltung.

Bei der neurologischen Untersuchung seien die radikulären

HWS -Provokations manöver negativ gewesen. Tonus und Trophik der Arme seien normal, die Muskeleigenreflexe symmetrisch mittellebhaft bis lebhaft auslösbar gewesen und Paresen oder sensible Ausfälle hätten gefehlt. Die Tinnel -Zeichen seien über beiden volaren Handgelenken pos itiv, die Phalen -Tests beidseits negativ gewesen . Neurographisch habe keine Neuropathie des Nervus

medianus oder ulnaris links nachgewiesen werden können. Es hätten s ich auch keine Hinweise in R icht u ng eines Thoracic -Outlet-Syndrom s ergeben. Auf alten MRI-Bildern der HWS vom August 2000 sei eine Diskusprotrusion C5/6 zu sehen, ohne Irritation neuraler Strukturen. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Kopfschmerzsymp to matik könne als zervikogen interpre tiert werden. Phänomenologisch handle es sich um Spannungs typk opf weh, wobei die Exazerbationen auch migräniforme Elemente zeigten. Aus neurologischer Sicht habe keine Diagnose mit Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.

Bei der psychia t rischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der ge klagten Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend habe o b jektiviert werden können. Es könne die Diagno s e einer chronis chen Schmerz störung mit somatis chen und psychischen Faktoren gestellt werden. Die gelegent lich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Es hätten sich keine Hinweise für das Vorhanden sein einer eigenständigen depressiven Erkrankung gefunden. Weiter hätten zwang hafte-perfektionistisch e Persönlichkeitszüge diagnosti ziert werden können. Die psychiatrischen Diagnosen bedingten jedoch keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit . Auch aus allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne n.

Insgesamt gelangten die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass sowohl für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zeitlich und leistungs mässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 32 f. Ziff. 6.2 ). 5.4

Am 3 1. Januar 2017 ( Urk. 7/203) berichtete PD Dr. phil. C.___ , die Beschwerdeführerin stehe seit Juli 2016 bei ihr in psychologischer Behandlung. Sie wies darauf hin, dass im Y.___ -Gutachten gewisse Aussagen, namentlich im Zusammenhang mit der Kindheit der Beschwerdeführerin und ihrer Beziehung zu ihren Eltern, offensichtlich nicht korrekt wi e dergegeben worden seien , weshalb sich die Frage nach der Sorgfältigkeit bei der Erhebung der Anamnese stelle (S. 2 oben). D ie Beschwerdeführerin zeige neben einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Symptome einer posttrauma ti schen Belastungsstörung ( PTBS) mit Vermeidung, Intr usionen und Hyperar ousal . Im Gutachten werde diese s chwere Symptomatik nicht erwähnt (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei nur sehr begrenzt belastbar und zum jetzigen Zeitpunkt maximal 30 % arbeitsfähig (S. unten). 5. 5

In ihrem Bericht vom 1 7. Juni 2017 ( Urk. 7/206/1-4) über die Notfall unter su chung der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Neurologie, eine transistente rechts seitige Ptosis mit Erstmanifestation am 1. Juni 2017 (S. 1 Mitte). Sie führten aus, die Ätiologie der Beschwerden sei derzeit noch offen (S. 4 oben).

In ihrem Bericht vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 7/206/5-7) diagnostizierten die Neuro logen des D.___ eine seropositive

Myasthenia

gravis , rein okulär (S. 1 Mitte). Sie führten aus, subjektiv und objektiv zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit aktuell fehlenden manifesten oder belastungsinduzierten fokal-neurologi schen Defiziten . Aufgrund der Klinik werde zunächst keine immunsuppressive Therapie/Steroid gabe oder Thymektomie empfohlen (S. 3 unten). 5.6

Am 2 5. August 2017 nahmen der psychiatrische und der orthopädische Gutachter des Y.___

Stell ung zu der von PD

Dr. C.___ (vorstehend E. 5.4) und der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 7/196) am Gutachten erhobenen Kritik ( Urk. 7/208) .

Sie hielten fest, a us psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer PTBS

nicht bestätigt werden (S. 2 Mitte). Anlässlich der orth opädische n Untersuchung habe sich - ungeachtet der speziellen Umstände, welche letztlich dazu geführt hätten, dass die Untersuchung etwas verkürzt habe durchgeführt werden müssen – ohne namhafte Zweifel feststellen lassen, dass an den muskuloskelettalen Strukturen ke in e pathologischen Befunde vorläge n, die eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten plausibel zu begründen v ermöcht en (S. 3 oben). Insgesamt ergäben sich keine Änderungen in ihrer gutachterlichen Beurteilung (S. 3 Mitte). 5.7

In ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 7/215) hielt

Dr. C.___ dem ent gegen, die PTBS sei nur verständlich, wenn die Vorgeschichte der Beschwerde führerin berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit Vernachlässigung und schwere Verlusterlebnisse erlebt. Vom Vater ihres Sohnes sei sie schwerst misshandelt worden. Noch heute habe sie Angst vor ihm. Wegen der sexuellen und gewalttätigen Übergriffe verwundere es nicht, dass sie sich gegenüber dem männlichen Gutachter nicht offen habe äussern können (S. 1). Der Unfall habe die Symptomatik entscheidend verschlimmert und schliesslich zur Dekompensation geführt. Die Vorerfahrungen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin eine PTBS entwickelt habe (S. 2). 5.8

Am 1 9. Oktober 2017 ( Urk. 7/218) berichtetet Dr. med. E.___ , Fac h arzt für Neurologie, die Beschwerdeführerin erlebe momentan eine hochgradig belastende persönlich-familiäre Situation, welche einhergehe mit schwankenden Beschwerden. Bezogen auf die Myasthenie-spezifischen-Symptome stehe vor allem eine fluktuierende, rechtsbetonte bilaterale Ptose im Vordergrund. Eine neuartige Entwicklung im Sinne einer Dekompensation der myasthenen Erkran kung sei ansonsten trotz der angespannten Situation nicht vorhanden (S. 2 oben). In Anbetracht der Gesamtkonstellation bleibe er der Meinung, dass die Be schwerdeführerin mittelfristig eine immunsuppressive Therapie brauchen werde, bei weiterhin bestehendem, konkretem Risiko einer Generalisierung in Anbetracht der deutlichen serologischen Zeichen einer fortlaufenden Krankheitsaktivität trotz bislang oligosymptomatischer , örtlich begrenzter Manifestation (S. 2 Mitte). 5.9

In ihrer Stellungnahme vom 1. März 2018 ( Urk. 7/219 S. 7 f.) führte eine Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) aus, die transitorische, rein okuläre

Myasthenia

gravis sei sowohl medikamentös behandelbar als auch ohne dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten). 6. 6.1

Die ursprüngliche

Rentenzusprache erfolgte im Zuge eines im Jahr 1996

erlitte nen HWS-Distorsionstraumas. Im seinerzeit ausschlaggebenden Gutachten der Ärzte des Zentrums Z.___

aus dem Jahr 2004 (vorstehend E. 3.2) gingen die Ärzte in diagnostischer Hinsicht von einem chronischen zervikoverte bralen und – zephalen

Syn d ro m mit spondylogene n Manifestationen im linken Arm mit/bei Status nach HWS -Distorsionstrauma, rezidivier enden zervikogen en Kopfsc hmerzen und Sch w i ndelbeschwerden sowie leichter bis mittelgradiger De pressivität aus.

Auf der Befundebene sind dem Gutachten keine organischen Pathologien zu entnehmen. Die Ärzte nannten insbesondere keine organische Ursache für das als Diagnose angeführte chronische zervikovertebrale und – zephale Syndrom . Vielmehr wiesen sie darauf hin, dass weder neurologische Defizite noch relevante strukturelle Veränderungen der HWS hätten nachge wiesen werden können und auch die Röntgenuntersuchung der HWS unauffällig ausgefallen sei. Ihrer Einschätzung , wonach die Beeinträchtigung der Beschwer de führerin aus «rheumatologischer Sic ht bei nachvollziehbaren Befunden unter Berücksichtigung der psychiatr i s chen Befunde mit Krankheitswert» bei 50 % einzustufen sei, fehlt es damit an einer d u r ch organische Befunde untermauerten Grundlage. Dementsprechend wiesen auch die Y.___ -Gutachter (vorstehend E.

5.3) darauf hin, d ass unklar bleibe, welche körpe r l iche n Bef unde der damals begut achtende Rheumatologe

als nac h vollziehbar erachtet habe, nachdem seine Unter suchungen keine pathologi schen Ergebnisse gezeigt hätten

und er sich bei der gestellten Diagnose im Wesentlichen auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin gestützt habe ( Urk. 7/183 S. 26 oben).

In ihrer Beschwerde konnte auch die Beschwerdeführerin keine einschlägige Pathologie bezeichnen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr im Verweis auf die von den damaligen Gutachtern und dem RAD (vgl. dazu Urk. 7/76 S. 4 unten) « aus rheumatologischer Sicht bei nachvollziehbaren Befunden » festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % , ohne dass sie konkret darlegte, welches denn die nachvollziehbaren Befunde sind ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8).

Damit aber steht fest, dass die

Rentenzusprache im Jahr 2006 allein aufgrund der Folgen der unfallbedingten HWS-Verletzung ohne organisch nac hweisbare Funktionsausfälle erfolgte. Ein Mischsachverhalt im Sinne der Rechtsprechung, bei welchem unklare und erklärbare Beschwerden bestehen, ist nicht gegeben. Nachdem anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2006 unbestrittenermassen keine Zumutbarkeits- beziehungsweise Überwindbarkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist eine Überprüfung der Rente nach lit . a Abs. 1 SchlB

IVG

6. IV-Revision grundsätzlich möglich (vgl. vorstehend E. 1.3-4) . 6.2

Die zwei rentenbestätigenden Revisionen basierten auf Formularberichten des Hausarztes Dr. A.___ , welcher im Wesentlichen unveränderte Diagnosen nannte und dementsprechend von einem statio nären (vorstehend E. 4.1) bezieh ung s weis e aufgr u nd von (nicht versicherten ) psychosozialen Faktoren e in e m ver schlechterten (vorstehend E. 4.2) Gesundheitszustand berichtete, und

– abgesehen von muskulären Dysbalanc en der paravertebralen und abs t eigenden Schulter-Nack enmuskulatur –

(weiterhin) keine organischen Befunde erhob . 6.3

I m Rahmen der aktuellen Abklärungen konnte ebenfalls keine organische Patho logie nachgewiesen werden . Objektivierbare Befunde, welche die Beschw erden der Beschwerdeführerin zu erklären vermöchten, wurden sowohl von den B.___ - Gutachtern (vgl. vorstehend E. 5.2 ) als auch von den

Y.___ -Gutachte r n ( vgl. vor stehend E. 5.3) verneint und der Hausarzt Dr. A.___ nannte abermals kein organisches Korrelat für die von ihm beschriebenen Zervikalgien mit Tendenz zu Kephalgien und Schwindel (vgl. vorstehend E. 5.1). 6.4

Was die zeitliche Anwendbarkeit von

lit . a der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision anbelangt, so wurde d ie Rentenüberprüfung unbestrittenermassen zwi schen Anfang 2012 und Ende 2014 und damit innert der gesetzlich vorge schrie benen Dreijahresfrist (vgl. dazu BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2) eingeleitet ( Urk. 7/137, vgl. auch Urk. 7/189). 6.5

Sodann bezog die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2012 die Invalidenrente noch nicht seit mehr als 15 Jahren und ist auch noch nicht 55-jährig, weshalb sie sich zu Recht nicht auf die für solche Rentenbezüger geltende Schutzbestimmung nach lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision beruft. 7.

E. 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 7.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der nun strittigen Revision die Vor aussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG erfüllt waren (vorstehend E. 1.3 ). Zur Beur teilung dieser Frage holte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gut achten beim Y.___ ein (vorstehend E. 5.3).

E. 7.2 Das Y.___ -Gutachten ( Urk. 7/183) ist für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben. Berücksichtigt und in die Würdigung miteinbezogen wurden insbesondere das Gutachten des Zentrums Z.___ aus dem Jahr 2004 (vorstehend E. 3.2) , das B.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011 (vorstehend E. 5.2) sowie diverse Berichte de s Hausarztes Dr. A.___

und der behandelnden Psychologin, lic . phil. F.___, Klinik Z.___

(vgl. S. 8 f., S. 20 f. Ziff. 4.1.6, S. 25 f. Ziff. 4.2.7, S. 26 f. Ziff. 4.3.1.1 , S. 31 Ziff. 4.3.7).

Soweit die Beschwerdeführerin

vorab geltend machte, aufgrund der fehlenden rheumatologischen Begutachtung sei das Y.___ -Gutachten als unvollständig zu erachten ( Urk. 1 S. 6 oben) , ist ohne Weiterungen auf Erwägung 6 des Urteils vom 2. November 2015 ( Urk. 7/168) zu verweisen, wo im Rahmen des Beschwerde verfahrens betreffend die von der Beschwerdegegnerin verfügte Gutachtensan ordnung zum Einwand der Beschwerdeführerin , wonach statt einer orthopä di schen eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen sei (vgl. Beschwerde vom 6. März 2015, Urk. 7/161/3 ff. S. 6 Ziff. 10) , Stellung genommen wurde.

E. 7.3 Die Y.___ -Gutachter gelangten u nter Hinweis auf fehlende

pathologische

Befunde auf orthopädischem, neurologischem , allgemeininternistischem und psychia tri schem Fachgebiet zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist . Diese Einschätzung deckt sich mit der Beur tei lung d urch die

B.___ -Gutachter (vorstehend E. 5.2).

Die Beschwerdeführerin machte geltend , dass sowohl das orthopädische als auch das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft seien und daher nicht darauf abge stellt werden könne ( Urk. 1 S. 6 ff.). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der psychiatrische Gutachter die Einholung von Fremdauskünften, namentlich der behandelnden Psychologen, unterlassen habe, erweist sich als nicht stich haltig, nachdem verschiedene Berichte von lic . phil. F.___ aktenkundig und den Gutachtern bekannt waren (vgl. dazu vorstehend E. 7.2) und sich der psy chiatrische Gutachter im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 5.6) auch mit der Beurteilung der die Beschwerdeführerin (neu) behandelnden PD

Dr. C.___ auseinandersetzte. Abgesehen davon sind Fremdanamnesen rechtsprechungsgemäss nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_215 /2012 vom 1 1. Juli 2012 E. 7.4). W as sodann die von der Beschwer de führerin geltend gemachten Fehlerhaftigkeiten in der Anamneseerhebung – ins be sondere ihre Kindheit und die Beziehung zu ihren Eltern betreffend – anbe langt, so sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass der psychiatrische Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 5.6) bestätigte, dass die Beschwerde führerin ihm gege n über explizit von einer schönen Kindheit

erzählt und die von PD

Dr. C.___ (vorstehend E.

5.4) berichteten Schwierigkeiten und Belas tungen in der Kindheit nicht erwähnt habe, legte er nachvollziehbar dar , dass auch unter Berücksichtigu ng der s chwierigen Kindheit keine psychiatrische Störung, insbesondere keine PTBS, vorliegt , welche die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin beeinträchtig t . Dabei vermag seine Begründung zu überzeugen, dass es sich bei dem erlittenen Unfall nicht um ein en schweren Unfall gehandelt hat, die Beschwerdeführerin zudem explizit angibt , das s sie weiterhin Auto fährt und auch nicht von - die Fahrf ähigkeit ebenfalls aufhebenden

-

Flashbacks in Bezug auf den Unfall berichtet . Als einleuchtend erweist sich auch sein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin eine gute Schülerin war, das Gymnasium erfolgreich abschloss und später bei der Arbeit gute Leistungen erzielte ( Urk. 7/208 S. 2). Soweit PD

Dr. C.___ im Bericht vom Oktober 2017 (vorstehend E. 5.7) die Diagnose einer PTBS

schliesslich (auch) unter Hinw ei s auf die von der Be schwerdeführerin erlebte Gewalt durch den Vater ihres Kindes begründete, bleibt anzufügen , dass d ie diesbezüglichen Ausführungen unspezifisch bleiben und so

keine rechtsgenügliche Grundlage bilden für die Annahme eines oder mehrerer traumatisierender Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere (vgl. die Formulie rung in den diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F43.1) beziehungsweise auslö sender Traumata von hinreichender Schwere (vgl. BGE 142 V 343 E. 5.2.2), wie sie von der Diagnose einer PTBS im Sinne der ICD-10 erfasst sind . Damit steht fest , dass die Berichte von PD

Dr. C.___ die Beurteilung d urch die

Y.___ -G utachte r nich t in Zweifel zu ziehen vermögen und sich gestützt darauf nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) auch keine weiteren Abklärungen aufdrängen.

Hinsichtlich der orthopädischen Untersuchung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, d er Gutachter sei voreingenommen und empathielos gewesen und di e Untersuchung habe gar abgebrochen werden müssen, nachdem sie unter der Behandlung durch diesen Gutachter zusammengebrochen sei, nur noch geweint und gar habe erbrechen müssen. Dass die orthopädische Begutach tung etwas verkürzt durchgeführt wurde und sich die Beschwerdeführerin dabei unwohl fühlte beziehungsweise sie den Gutachter als unhöflich empfand, geht aus dem Y.___ -Gutachten selbst ( Urk. 7/183 S. 23 Mitte, S. 24 Mitte) hervor und wurde seitens des Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E.

5.6)

auch nicht in Abrede gestellt. Auch wenn die Begutachtung nicht von gegenseitiger Sympathie getragen gewesen sein mag, finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterliche Beurteilung nicht objektiv ausge fallen ist. Insbesondere wurden die gezogenen Schlussfolgerungen anhand der ausführlich dargelegten objektiven Befundlage ( Urk. 7/183 S. 22 f.) nachvollzieh bar begründet und der orthopädische Gutachter bestätigte in der ergänzenden Stellungnahme, dass die relevanten Befunde am Bewegungsapparat erhoben wer den ko nn t en ( Urk. 7/208 S. 3). Was sodann die von der Beschwerdeführerin als falsch gerügte gutachterliche Feststellung nicht vorhandener Einschrän kung en durch körperliche Bel astungen im Alltag anbelangt, wird die gutachterliche Beur teilung dadurch nicht in Frage gestellt . Denn entscheidend ist , dass orthopädi scherseits keine Befunde erhoben werden konnten, welche die von der Beschwer deführerin geltend gemachten Einschränkungen durch körperliche Belastung zu erklären vermöchten.

Insgesamt leuchtet das Y.___ -Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und es enthält einleuchtend begrün dete Schlussfolgerungen. Damit erfüllt es die praxis ge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7 ), weshalb grundsätzlich darauf abzu stellen ist.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, das Y.___ -Gutachten vermöge den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Anforderungen an eine strukturiertes Beweisverfahren (vgl. dazu vorstehend E. 1.4-5) nicht zu ge nügen ( Urk. 1 S. 9 oben).

Der psychiatrische Gutachter machte

im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 7/ 183 S.

E. 7.6 Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden bestand.

Auf die beschwer de weise beantragten weitere n Abklärungen ( Urk. 1 S. 9 Ziff.

13) kann daher verzichtet werden . Bei diesem Ergebnis e rübrigt sich auch die Ermittlung des IV-Grades an hand eines Einkommensvergleichs. A uf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 f.) ist nicht weiter einzugehen.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlT

6. IV-Revi sion aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzten und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

E. 10 ff.). Weiter habe die Beschwerdegegnerin die aktuelle, gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung nochmals verschlechterte gesundheitliche Situation unrichtig beurteilt ( vgl. dazu S. 9 Ziff. 14). Schliesslich wäre eventualiter selbst dann, wenn auf das Y.___ -Gut achten abges tellt werden könnte, eine Rentenaufhebung ausgeschlossen, da selbst für eine Arbeitsfähigkeit von 100 % weiterhin ein Invaliditätsgrad von jedenfalls 50 % und damit ein Anspruch auf die bisherige halbe Rente resultiere (vgl. dazu S. 10 f. Ziff. 15).

E. 13 ff.) Ausführungen zum Gesundheit s schaden (S. 17 Ziff. 4.1.3.1), zum sozia len Kontext (S. 18 Ziff. 4.1.3.2), zu Behandlungen und Eingliederungen (S.

E. 18 Ziff. 4.1.3.3 und S.

24 Mitte ). Vor diesem Hintergrund erscheint ein besonders hoher Leidensdruck fraglich, wäre bei ausbleibendem Behandlungserfolg und anhaltenden Beschwer den doch zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin um andere Behandlungs ansätze bemüht. Inwiefern die kürzlich aufgenommene Traumatherapie zur Lin derung der im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik beitragen soll, bleibt unklar.

Zusammenfassend ist a ufgrund der sich aus dem Y.___ -Gutachten ergebenden Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Konsistenz davon auszugehen , dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Störung mit funktionellen Auswirkungen v orlieg t . E ine anspruchsrelevante Arb eitsunfähigkeit ist daher mit den Y.___ -Gutachtern zu verneinen. 7 .5

In Bezug auf die nach der Begutachtung im Y.___ neu aufgetretene Gesund heits problematik einer Myasthenia

gravis

bleibt festzuhalten, dass diese jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 7. März 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit führte. In seinem Bericht vom Oktober 2017 (vorstehend E. 5.

8) nannte der Neurologe Dr. E.___ als im Vorder grund stehende Symptomatik (einzig) eine fluktuierende, rechtsbetonte bilaterale Ptose . Die von der Beschwerdeführerin im Verlauf geschilderten intermittierenden multiformen/multifokalen Symptome bezeichnete er grösstenteils als nicht-Myasthenie-assoziiert und sah diese eher auf einer neurovegetativen/ somato formen Basis ( Urk. 7/218 S. 1 unten).

Berichte, welche eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung dokumentieren würden, sind nicht aktenkundig. Im Übrigen bezeichnete die RAD-Ärztin die okuläre

Myasth e nia

gravis als behandelbar. In diesem Sinne ist wohl auch der Bericht von Dr. E.___ verstehen, welcher mittelfristig eine immunsuppressive Therapie als erforderlich erachtete. Im Falle einer Verschlechterung in Bezug auf das in Frage stehende Leiden ist die Beschwerdeführer in auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1972, mittlerweile Mutter eines Sohnes (geboren 2008, Urk.  7/95), absolvierte nach dem Abitur eine kaufmännische Aus bildung und war hernach bei verschiedenen Arbeit gebern in der Werbe branche tätig (vgl. Urk.  7/2, Urk.  7/13/2-4, Urk.  7/51/2 , Urk.  7/72 ).      A m 3
  2. November 2000 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein an lässlich eines Autounfalls vom
  3. Mai 1996 erlittenes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/6). Mit Verfügungen vom 2
  4. Oktober 2006 ( Urk.  7/86-88 ) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab
  5. April 2001 ei ne Rente unterschiedlicher Höhe, zuletzt ab Dezember 2005 bei einem Invalidi täts grad von 50  % eine unbefristete halbe Rente zu. Dies, nachdem der Unfallver sicherer der Versicherten mit Verfügung vom
  6. Dezember 2005 ab Dezember 2005 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50  % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 10  % zuge sprochen hatte ( Urk.  7/68 ).      Anlässlich der in den Jahren 2008 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren wurde der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50  % beziehungsweise 52  % ) bestätigt (Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Züri ch vom 3
  7. Juli 2008, Urk.  7/102 ; Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1
  8. Oktober 2010, Urk.  7/124 ). 1.2      Nach Eingang eines am
  9. Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk.  7/137) tätigte die IV-Stelle berufliche und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten beim Begutach tungsinstitut Y.___ ein, nachdem eine Beschwerde der Versicherten gegen die am
  10. Februar 2015 verfügte Gutachtensanordnung ( Urk.  7/160) mit Urteil des hie si gen Gerichts vom
  11. November 2015 abgewiesen worden war ( Urk.  7/168). Das Gutachten wurde am 1
  12. August 2016 erstattet ( Urk.  7/183) . Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/190 , Urk.  7/192, Urk.  7/196, Urk.  7/214, Urk.  7/217 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  13. März 2018 die Rente der Versicherten gestützt auf lit . a Abs.  1 der Schlussbestimmungen zur
  14. IV-Revision per Ende April 2018 auf ( Urk.  7/222 = Urk.  2).
  15. Die Versicherte erhob am
  16. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  17. März 2018 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei festzu stellen, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2 oben).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  18. Juni 2018 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk.  6), was der Beschwerdeführerin am 2
  19. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsr echts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen 1.3      Nach lit . a Abs.  1 der am
  21. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1
  22. März 2011 des Bundesgesetz es ü ber die Invali den versicherung, IVG (
  23. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs.  1 SchlB IVG
  24. IV-Revision ) , werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände rung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfas sungs - und EMRK-konform ( BGE 139 V 547 E. 3).      Die in lit . a Abs.  1 SchlB
  25. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezieh ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem
  26. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).      Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs.  1 SchlB zur
  27. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mungen der
  28. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom
  29. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss be stimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be grün deter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art.  17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbe stim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom
  30. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).      Ist ein « Mischsachverhalt » gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer inte gralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach fol gen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beige tragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
  31. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).      Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.4      G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu be wirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite rien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).      Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver si cherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/201 7 vom 2
  32. Febru ar 2018 E. 6.3).      Die Rechtsprechung hat zu den «vergleichbaren psychosomatischen Leiden» aus drücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte « pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-Aus nahmemodell mit «Überwindbarkeitsvermutung») unterstellt wurden , so unter ande rem spezifische und u nfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nac hweisbare Funktionsausfälle ( BGE 136 V 279 ). 1.5      Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sowie seit BGE 143 V 418 grundsätzlich bei sämtliche n psychische n Erkrankungen sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck      Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).      Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):      Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schrän kung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesund heitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).      Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfoh lenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.6      Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere da rauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1 . 7      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  33. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus, die Rentenzusprache sei aufgrund einer Diagnose erfolgt , die zu den pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern oh ne organische Grundlage gehöre . Bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands sei auf das Y.___ -Gutachten abzustellen . Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei hinsichtli ch des Aktivi tätsniveaus und der Ressourcen nachvoll ziehbar. Ein erhöhter Leidensdruck, welcher einen invalidisierenden Gesundheitsschaden rechtfertigen würde, sei da mit nicht begründet, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (S. 1 f.) . Die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte änderten nichts an diesem Ergebnis (S. 3). 2.2      Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde ( Urk.  1) zusammenfassend (S. 4 Ziff.  7) entgegen, die Voraussetzungen für eine Rentena ufhebung seien nicht erfüllt. Zum einen sei die ursprüngliche Rentenzusprache nicht ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erfolgt (vgl. dazu S. 4 f. Ziff.  8). Im Weiteren könne wegen Mängeln in der Begutachtung nicht auf das Y.___ -Gutachten abgestellt und damit auch nicht von einer Änderung beziehungsweise Verbesserung des Gesund heits zustands ausgegangen werden (vgl. dazu S. 5 ff. Ziff.  10 ff.). Weiter habe die Beschwerdegegnerin die aktuelle, gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung nochmals verschlechterte gesundheitliche Situation unrichtig beurteilt ( vgl. dazu S. 9 Ziff.  14). Schliesslich wäre eventualiter selbst dann, wenn auf das Y.___ -Gut achten abges tellt werden könnte, eine Rentenaufhebung ausgeschlossen, da selbst für eine Arbeitsfähigkeit von 100  % weiterhin ein Invaliditätsgrad von jedenfalls 50  % und damit ein Anspruch auf die bisherige halbe Rente resultiere (vgl. dazu S. 10 f. Ziff.  15). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die gestützt auf lit . a Abs.  1 SchlB IVG
  34. IV-Revision verfügte Rente naufhebung rechtens ist.
  35. 3.1      Bei der im Jahr 2006 zugesprochenen halben Rente ab Dezember 2005 stellte die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die Einschätzung des Unfallversicherers ab (vgl. Urk.  7/86/4 oben). Medizinische Grundlage für den Entscheid des Unfall versicherers (vgl. Urk.  7/68 S. 1 Ziff.  1) und auch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.  7/76 S. 4 unten) bildete insbesondere das vom Unfallversicherer beim Zentrum Z.___ veranlasste rheumatologisch-psy chia trische Gutachten vom 2
  36. Juli 2004 ( Urk.  7/63 /1-21).
  37. 2      Im Gutachten vom 2
  38. Juli 2004 ( Urk.  7/63 /1-21 ) nannten d ie Ärzte des Zentrums Z.___ folgende Diagnosen (S. 17 unten): - chronisches zervikovertebrales und - zephales Syndrom mit spondy loge nen Manifestationen im linken Arm mit/bei - Status nach HWS-Distorsionstrauma am
  39. Mai 1996 bei Autounfall - rezidivierenden zervikogenen Kopfschmerzen und Schwindel beschwer den - leichter bis mittelgradiger Depressivität      Der rheumatologische Gutachter führte aus, zum heutigen Zeitpunkt bestünden nach wie vor wechselnde Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzmittel ein nah me und Teilzeitarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Anzeigen verkäu ferin bei einem Verlag. K linisch imponierten starke perazervikale Schmerzhaftigkeiten in der gesamten HWS sowie unspezifische Empfindlichkeiten in der linken Nackenmuskulatur bei lediglich leichteren schmerzbedingten Einschränkungen und zervikothorakaler Minderfunktion. Nach wie vor könnten keine neuro logi schen Defizite erfasst werden. Die strukturelle Standortaufnahme zeige ein unauf fälliges Röntgen der HWS ohne die Entwicklung von degenerativen Verände rungen im Vergleich zu den Voraufnahmen (S. 17 Mitte). Die Krankheitsanam nese lasse an einem HWS-Distorsionstrauma nicht zweifeln. Der Verlauf zeige ein stark wechselndes Beschwerdebild mit Stress und Belastungen als auslösende Faktoren. Relevante strukturelle Veränderungen könnten in der HWS nicht nach gewiesen werden. Eine diskrete Diskusprotrusion C5/6 sei nicht verantwortlich für die Schmerzkrankheit und eine objektivierbare Verschlimmerung könne im Verlauf nicht nachgewiesen werden (S. 18 oben). Die Beeinträchtigung aus rheu matologischer Sicht sei bei nachvollziehbaren Befunden unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde mit Krankheitswert bei 50  % einzustufen (S.   20 Mitte). Diese Arbeitsfähigkeit gelte für sämtliche Tätigkeiten (vgl. S. 20 unten).      Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten vom
  40. Juni 2004 ( Urk.  7/63/22-49) aus , a ufgrund der Depressivität mit rezidivierenden Phasen und fluktuierendem Verlauf und der diesbezüglichen gesundheitlichen Beeinträchti gungen könne eine Verminderung der Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeits fähigkeit) von 30  % angenommen werden (S. 24 unten).
  41. 4.1      Im Rahmen der ersten Revision im Jahr 2008 berichtete der Hausarzt Dr.  med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 1
  42. Mai 2008 ( Urk.  7/98) von einem stationären Gesundheitszustand ( Ziff.  4.1). Er nannte fol gende Diagnosen ( Ziff.  1): - chronisches, linksbetontes zervikobrachiales Syndrom mit/bei - Status nach zervikalem HWS-Distorsionstrauma vom
  43. Mai 1996 - d eutlichen muskulären Dysbalancen der paravertebralen und abstei genden Schulter-Nackenmuskulatur und sekundärer Funktionsein schränkung      Dr.  A.___ führte aus, es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Angestellte in der Werbebra n ch e ( Ziff.  2), wo die Beschwerdeführer in weiter hin in einem Pensum von etwa 50  % tätig sei ( Ziff.  3.3). Es bestehe eine bleibende Minderbelastbarkeit mit Funktionseinschränkungen der oberen, mittleren und unteren HWS und chronischen Zervikobrachialgien linksbetont in Folge des erlittenen zervikalen HWS- Distorsionstraumas ( Ziff.  3.3).
  44. 2      Anlässlich der zweiten Revision im Jahr 2010 berichtete Dr.  A.___ am 1
  45. März 2010 ( Urk.  7/111/3), die Diagnose sei unverändert ( Ziff.  2). Im Rahmen der neuen Rolle als alleinerziehende Mutter eines infektanfälligen Sohnes sei es in Folge der erhöhten psychophysischen Belastung nach zervikalem HWS-Distorsionstrauma aber zu einer langdauernden Verschlechterung der Symptome ( myofasziale Zervikobrachialgien , Zephalgien , Schwindel, Konzentrations stö rungen, Schlafstörungen) gekommen ( Ziff.  3). Die Prognose bezüglich Wiederer langung der vorbestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit als Angestellte in der Werbebranche sei nur mit einer Verzögerung gegeben ( Ziff.  4).
  46. 5.1      Im Rahmen der nun strittigen Rentenüberprüfung berichtete Dr.  A.___ am 1
  47. März 2014 ( Urk.  7/138 / 6-11), seit der letzten Berichterstattung zeige sich insgesamt ein weitgehend unveränderter Befund mit bleibenden Zervikalgien , einer Tendenz zu Kephalgien und Schwindel, dies vor allem in Belast u ngs situa tionen sowie mit Parästhesien im Bereich der Dig IV und V links vor allem be i erhöhtem muskulärem Tonus und in Stresssituationen ( Ziff.  1.4) . Weiterhin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50  % in der ursprünglichen Tätig keit als Angestellte in der Werbe branche auszugehen ( Ziff.  1.6). 5.2      Aktenkundig ist des Weiteren ein vom Unfallvers icherer veranlasstes polydis zip linäres Gutachten des Zentrums B.___ vom 1
  48. Februar 2011 ( Urk.  7/133 ), gemäss welchem keine Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkei t zu stellen waren. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein angegebenes chro nisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nach Autokollision (1996) und vermehrter Reizoffenheit/Beschwerde empfindung bei anankastischer Persönlichkeitsstruktur. Ferner einen Status nach HWS-Bagatelldistorsion QTF I anlässlich Seitenkollisionstrauma vom
  49. Mai 19 96, keine Folgen, ein unspezifisches myofasziales Zervikalsyndrom , einen episodi schen Spannungskopfschmerz sowie eine Adipositas mit einem BMI von 31.5   kg/m 2 (S. 24 Ziff.  4). Die Ärzte führten aus, die von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerdesymptomatik sei weder auf neurologischem, psychiatri schem, noch auf orthopädischen Fachgebiet durch objektivierbare Befunde erklä r bar. In allen drei Fachgebieten werde demgemäss die Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine Verweistätigkeit mit 100  % bewertet (S. 24 f. Ziff.  5). 5.3      Am 1
  50. August 2016 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk.  7/183/2-35). Sie stützten sich auf di e ihnen überlasse nen Akten und die nachträglich eingegangenen Unterlagen (S. 4 ff.) sowie ihre am 2
  51. Juni 2016 durchgeführten allgemeininternistischen (S. 11 ff.), psychia trischen (S. 13 ff.), orthopädischen (S. 21 ff.) und neurologischen (S. 26 ff.) Untersuchungen (vgl. S. 1).      Die Gutachter konnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 31 Ziff.  5.1 ). Folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t bei (S. 31 Ziff.  5.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - anankastische Persönlichkeitszüge - anamnestisch chronisches linksbetontes zervikobrachiales Schmerz syn drom - auf orthopädischer Ebene kein objektivierbarer pathologischer Befund - Status nach Autounfall mit HWS-Beschleunigungsverletzung am
  52. Mai 1996 - Adipositas mit BMI von 30 kg/m 2      In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, b ei d er orthopädische n Unter suchung des Rumpfes habe sich lediglich eine etwas hypotrophe paraverte brale Muskulatur vor allem im lumbalen Bereich gezeigt. Palpatorisch seien keine Auffälligkeiten der HWS oder der Nackenmuskulatur erkennbar gewesen. Die Arme hätten beidseits an den Schultern frei bewegt werden können mit guter Kraftentfaltung.      Bei der neurologischen Untersuchung seien die radikulären HWS -Provokations manöver negativ gewesen. Tonus und Trophik der Arme seien normal, die Muskeleigenreflexe symmetrisch mittellebhaft bis lebhaft auslösbar gewesen und Paresen oder sensible Ausfälle hätten gefehlt. Die Tinnel -Zeichen seien über beiden volaren Handgelenken pos itiv, die Phalen -Tests beidseits negativ gewesen . Neurographisch habe keine Neuropathie des Nervus medianus oder ulnaris links nachgewiesen werden können. Es hätten s ich auch keine Hinweise in R icht u ng eines Thoracic -Outlet-Syndrom s ergeben. Auf alten MRI-Bildern der HWS vom August 2000 sei eine Diskusprotrusion C5/6 zu sehen, ohne Irritation neuraler Strukturen. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Kopfschmerzsymp to matik könne als zervikogen interpre tiert werden. Phänomenologisch handle es sich um Spannungs typk opf weh, wobei die Exazerbationen auch migräniforme Elemente zeigten. Aus neurologischer Sicht habe keine Diagnose mit Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.      Bei der psychia t rischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der ge klagten Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend habe o b jektiviert werden können. Es könne die Diagno s e einer chronis chen Schmerz störung mit somatis chen und psychischen Faktoren gestellt werden. Die gelegent lich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Es hätten sich keine Hinweise für das Vorhanden sein einer eigenständigen depressiven Erkrankung gefunden. Weiter hätten zwang hafte-perfektionistisch e Persönlichkeitszüge diagnosti ziert werden können. Die psychiatrischen Diagnosen bedingten jedoch keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit . Auch aus allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne n.      Insgesamt gelangten die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass sowohl für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zeitlich und leistungs mässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 32 f. Ziff.  6.2 ). 5.4      Am 3
  53. Januar 2017 ( Urk.  7/203) berichtete PD Dr.  phil. C.___ , die Beschwerdeführerin stehe seit Juli 2016 bei ihr in psychologischer Behandlung. Sie wies darauf hin, dass im Y.___ -Gutachten gewisse Aussagen, namentlich im Zusammenhang mit der Kindheit der Beschwerdeführerin und ihrer Beziehung zu ihren Eltern, offensichtlich nicht korrekt wi e dergegeben worden seien , weshalb sich die Frage nach der Sorgfältigkeit bei der Erhebung der Anamnese stelle (S. 2 oben). D ie Beschwerdeführerin zeige neben einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Symptome einer posttrauma ti schen Belastungsstörung ( PTBS) mit Vermeidung, Intr usionen und Hyperar ousal . Im Gutachten werde diese s chwere Symptomatik nicht erwähnt (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei nur sehr begrenzt belastbar und zum jetzigen Zeitpunkt maximal 30  % arbeitsfähig (S. unten).
  54. 5      In ihrem Bericht vom 1
  55. Juni 2017 ( Urk.  7/206/1-4) über die Notfall unter su chung der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Neurologie, eine transistente rechts seitige Ptosis mit Erstmanifestation am
  56. Juni 2017 (S. 1 Mitte). Sie führten aus, die Ätiologie der Beschwerden sei derzeit noch offen (S. 4 oben).      In ihrem Bericht vom 1
  57. Juli 2017 ( Urk.  7/206/5-7) diagnostizierten die Neuro logen des D.___ eine seropositive Myasthenia gravis , rein okulär (S. 1 Mitte). Sie führten aus, subjektiv und objektiv zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit aktuell fehlenden manifesten oder belastungsinduzierten fokal-neurologi schen Defiziten . Aufgrund der Klinik werde zunächst keine immunsuppressive Therapie/Steroid gabe oder Thymektomie empfohlen (S. 3 unten). 5.6      Am 2
  58. August 2017 nahmen der psychiatrische und der orthopädische Gutachter des Y.___ Stell ung zu der von PD Dr.  C.___ (vorstehend E. 5.4) und der Be schwerdeführerin (vgl. Urk.  7/196) am Gutachten erhobenen Kritik ( Urk.  7/208) . Sie hielten fest, a us psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer PTBS nicht bestätigt werden (S. 2 Mitte). Anlässlich der orth opädische n Untersuchung habe sich - ungeachtet der speziellen Umstände, welche letztlich dazu geführt hätten, dass die Untersuchung etwas verkürzt habe durchgeführt werden müssen – ohne namhafte Zweifel feststellen lassen, dass an den muskuloskelettalen Strukturen ke in e pathologischen Befunde vorläge n, die eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten plausibel zu begründen v ermöcht en (S. 3 oben). Insgesamt ergäben sich keine Änderungen in ihrer gutachterlichen Beurteilung (S. 3 Mitte). 5.7      In ihrem Bericht vom 3
  59. Oktober 2017 ( Urk.  7/215) hielt Dr.  C.___ dem ent gegen, die PTBS sei nur verständlich, wenn die Vorgeschichte der Beschwerde führerin berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit Vernachlässigung und schwere Verlusterlebnisse erlebt. Vom Vater ihres Sohnes sei sie schwerst misshandelt worden. Noch heute habe sie Angst vor ihm. Wegen der sexuellen und gewalttätigen Übergriffe verwundere es nicht, dass sie sich gegenüber dem männlichen Gutachter nicht offen habe äussern können (S. 1). Der Unfall habe die Symptomatik entscheidend verschlimmert und schliesslich zur Dekompensation geführt. Die Vorerfahrungen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin eine PTBS entwickelt habe (S. 2). 5.8      Am 1
  60. Oktober 2017 ( Urk.  7/218) berichtetet Dr.  med. E.___ , Fac h arzt für Neurologie, die Beschwerdeführerin erlebe momentan eine hochgradig belastende persönlich-familiäre Situation, welche einhergehe mit schwankenden Beschwerden. Bezogen auf die Myasthenie-spezifischen-Symptome stehe vor allem eine fluktuierende, rechtsbetonte bilaterale Ptose im Vordergrund. Eine neuartige Entwicklung im Sinne einer Dekompensation der myasthenen Erkran kung sei ansonsten trotz der angespannten Situation nicht vorhanden (S. 2 oben). In Anbetracht der Gesamtkonstellation bleibe er der Meinung, dass die Be schwerdeführerin mittelfristig eine immunsuppressive Therapie brauchen werde, bei weiterhin bestehendem, konkretem Risiko einer Generalisierung in Anbetracht der deutlichen serologischen Zeichen einer fortlaufenden Krankheitsaktivität trotz bislang oligosymptomatischer , örtlich begrenzter Manifestation (S. 2 Mitte). 5.9      In ihrer Stellungnahme vom
  61. März 2018 ( Urk.  7/219 S. 7 f.) führte eine Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) aus, die transitorische, rein okuläre Myasthenia gravis sei sowohl medikamentös behandelbar als auch ohne dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten).
  62. 6.1      Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Zuge eines im Jahr 1996 erlitte nen HWS-Distorsionstraumas. Im seinerzeit ausschlaggebenden Gutachten der Ärzte des Zentrums Z.___ aus dem Jahr 2004 (vorstehend E. 3.2) gingen die Ärzte in diagnostischer Hinsicht von einem chronischen zervikoverte bralen und – zephalen Syn d ro m mit spondylogene n Manifestationen im linken Arm mit/bei Status nach HWS -Distorsionstrauma, rezidivier enden zervikogen en Kopfsc hmerzen und Sch w i ndelbeschwerden sowie leichter bis mittelgradiger De pressivität aus. Auf der Befundebene sind dem Gutachten keine organischen Pathologien zu entnehmen. Die Ärzte nannten insbesondere keine organische Ursache für das als Diagnose angeführte chronische zervikovertebrale und – zephale Syndrom . Vielmehr wiesen sie darauf hin, dass weder neurologische Defizite noch relevante strukturelle Veränderungen der HWS hätten nachge wiesen werden können und auch die Röntgenuntersuchung der HWS unauffällig ausgefallen sei. Ihrer Einschätzung , wonach die Beeinträchtigung der Beschwer de führerin aus «rheumatologischer Sic ht bei nachvollziehbaren Befunden unter Berücksichtigung der psychiatr i s chen Befunde mit Krankheitswert» bei 50  % einzustufen sei, fehlt es damit an einer d u r ch organische Befunde untermauerten Grundlage. Dementsprechend wiesen auch die Y.___ -Gutachter (vorstehend E.   5.3) darauf hin, d ass unklar bleibe, welche körpe r l iche n Bef unde der damals begut achtende Rheumatologe als nac h vollziehbar erachtet habe, nachdem seine Unter suchungen keine pathologi schen Ergebnisse gezeigt hätten und er sich bei der gestellten Diagnose im Wesentlichen auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin gestützt habe ( Urk.  7/183 S. 26 oben).      In ihrer Beschwerde konnte auch die Beschwerdeführerin keine einschlägige Pathologie bezeichnen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr im Verweis auf die von den damaligen Gutachtern und dem RAD (vgl. dazu Urk.  7/76 S. 4 unten) « aus rheumatologischer Sicht bei nachvollziehbaren Befunden » festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50  % , ohne dass sie konkret darlegte, welches denn die nachvollziehbaren Befunde sind ( Urk.  1 S. 4 f. Ziff.  8).      Damit aber steht fest, dass die Rentenzusprache im Jahr 2006 allein aufgrund der Folgen der unfallbedingten HWS-Verletzung ohne organisch nac hweisbare Funktionsausfälle erfolgte. Ein Mischsachverhalt im Sinne der Rechtsprechung, bei welchem unklare und erklärbare Beschwerden bestehen, ist nicht gegeben. Nachdem anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2006 unbestrittenermassen keine Zumutbarkeits- beziehungsweise Überwindbarkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist eine Überprüfung der Rente nach lit . a Abs.  1 SchlB IVG
  63. IV-Revision grundsätzlich möglich (vgl. vorstehend E. 1.3-4) . 6.2      Die zwei rentenbestätigenden Revisionen basierten auf Formularberichten des Hausarztes Dr.  A.___ , welcher im Wesentlichen unveränderte Diagnosen nannte und dementsprechend von einem statio nären (vorstehend E. 4.1) bezieh ung s weis e aufgr u nd von (nicht versicherten ) psychosozialen Faktoren e in e m ver schlechterten (vorstehend E. 4.2) Gesundheitszustand berichtete, und – abgesehen von muskulären Dysbalanc en der paravertebralen und abs t eigenden Schulter-Nack enmuskulatur – (weiterhin) keine organischen Befunde erhob . 6.3      I m Rahmen der aktuellen Abklärungen konnte ebenfalls keine organische Patho logie nachgewiesen werden . Objektivierbare Befunde, welche die Beschw erden der Beschwerdeführerin zu erklären vermöchten, wurden sowohl von den B.___ - Gutachtern (vgl. vorstehend E. 5.2 ) als auch von den Y.___ -Gutachte r n ( vgl. vor stehend E. 5.3) verneint und der Hausarzt Dr.  A.___ nannte abermals kein organisches Korrelat für die von ihm beschriebenen Zervikalgien mit Tendenz zu Kephalgien und Schwindel (vgl. vorstehend E. 5.1). 6.4      Was die zeitliche Anwendbarkeit von lit . a der Schlussbestimmung zur
  64. IV-Revision anbelangt, so wurde d ie Rentenüberprüfung unbestrittenermassen zwi schen Anfang 2012 und Ende 2014 und damit innert der gesetzlich vorge schrie benen Dreijahresfrist (vgl. dazu BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2) eingeleitet ( Urk.  7/137, vgl. auch Urk.  7/189). 6.5      Sodann bezog die Beschwerdeführerin am
  65. Januar 2012 die Invalidenrente noch nicht seit mehr als 15 Jahren und ist auch noch nicht 55-jährig, weshalb sie sich zu Recht nicht auf die für solche Rentenbezüger geltende Schutzbestimmung nach lit . a Abs.  4 der Schlussbestimmung zur
  66. IV-Revision beruft.
  67. 7.1      Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der nun strittigen Revision die Vor aussetzungen nach Art.  7 Abs.  2 ATSG erfüllt waren (vorstehend E. 1.3 ). Zur Beur teilung dieser Frage holte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gut achten beim Y.___ ein (vorstehend E. 5.3). 7.2      Das Y.___ -Gutachten ( Urk.  7/183) ist für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben. Berücksichtigt und in die Würdigung miteinbezogen wurden insbesondere das Gutachten des Zentrums Z.___ aus dem Jahr 2004 (vorstehend E. 3.2) , das B.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011 (vorstehend E. 5.2) sowie diverse Berichte de s Hausarztes Dr.  A.___ und der behandelnden Psychologin, lic . phil. F.___, Klinik Z.___ (vgl. S. 8 f., S. 20 f. Ziff.  4.1.6, S. 25 f. Ziff.  4.2.7, S. 26 f. Ziff.  4.3.1.1 , S. 31 Ziff.  4.3.7).      Soweit die Beschwerdeführerin vorab geltend machte, aufgrund der fehlenden rheumatologischen Begutachtung sei das Y.___ -Gutachten als unvollständig zu erachten ( Urk.  1 S. 6 oben) , ist ohne Weiterungen auf Erwägung 6 des Urteils vom
  68. November 2015 ( Urk.  7/168) zu verweisen, wo im Rahmen des Beschwerde verfahrens betreffend die von der Beschwerdegegnerin verfügte Gutachtensan ordnung zum Einwand der Beschwerdeführerin , wonach statt einer orthopä di schen eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen sei (vgl. Beschwerde vom
  69. März 2015, Urk.  7/161/3 ff. S. 6 Ziff.  10) , Stellung genommen wurde. 7.3      Die Y.___ -Gutachter gelangten u nter Hinweis auf fehlende pathologische Befunde auf orthopädischem, neurologischem , allgemeininternistischem und psychia tri schem Fachgebiet zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist . Diese Einschätzung deckt sich mit der Beur tei lung d urch die B.___ -Gutachter (vorstehend E. 5.2).      Die Beschwerdeführerin machte geltend , dass sowohl das orthopädische als auch das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft seien und daher nicht darauf abge stellt werden könne ( Urk.  1 S. 6 ff.). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der psychiatrische Gutachter die Einholung von Fremdauskünften, namentlich der behandelnden Psychologen, unterlassen habe, erweist sich als nicht stich haltig, nachdem verschiedene Berichte von lic . phil. F.___ aktenkundig und den Gutachtern bekannt waren (vgl. dazu vorstehend E. 7.2) und sich der psy chiatrische Gutachter im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 5.6) auch mit der Beurteilung der die Beschwerdeführerin (neu) behandelnden PD Dr.  C.___ auseinandersetzte. Abgesehen davon sind Fremdanamnesen rechtsprechungsgemäss nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_215 /2012 vom 1
  70. Juli 2012 E. 7.4). W as sodann die von der Beschwer de führerin geltend gemachten Fehlerhaftigkeiten in der Anamneseerhebung – ins be sondere ihre Kindheit und die Beziehung zu ihren Eltern betreffend – anbe langt, so sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass der psychiatrische Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 5.6) bestätigte, dass die Beschwerde führerin ihm gege n über explizit von einer schönen Kindheit erzählt und die von PD Dr.  C.___ (vorstehend E.   5.4) berichteten Schwierigkeiten und Belas tungen in der Kindheit nicht erwähnt habe, legte er nachvollziehbar dar , dass auch unter Berücksichtigu ng der s chwierigen Kindheit keine psychiatrische Störung, insbesondere keine PTBS, vorliegt , welche die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin beeinträchtig t . Dabei vermag seine Begründung zu überzeugen, dass es sich bei dem erlittenen Unfall nicht um ein en schweren Unfall gehandelt hat, die Beschwerdeführerin zudem explizit angibt , das s sie weiterhin Auto fährt und auch nicht von - die Fahrf ähigkeit ebenfalls aufhebenden - Flashbacks in Bezug auf den Unfall berichtet . Als einleuchtend erweist sich auch sein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin eine gute Schülerin war, das Gymnasium erfolgreich abschloss und später bei der Arbeit gute Leistungen erzielte ( Urk.  7/208 S. 2). Soweit PD Dr.  C.___ im Bericht vom Oktober 2017 (vorstehend E. 5.7) die Diagnose einer PTBS schliesslich (auch) unter Hinw ei s auf die von der Be schwerdeführerin erlebte Gewalt durch den Vater ihres Kindes begründete, bleibt anzufügen , dass d ie diesbezüglichen Ausführungen unspezifisch bleiben und so keine rechtsgenügliche Grundlage bilden für die Annahme eines oder mehrerer traumatisierender Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere (vgl. die Formulie rung in den diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F43.1) beziehungsweise auslö sender Traumata von hinreichender Schwere (vgl. BGE 142 V 343 E. 5.2.2), wie sie von der Diagnose einer PTBS im Sinne der ICD-10 erfasst sind . Damit steht fest , dass die Berichte von PD Dr.  C.___ die Beurteilung d urch die Y.___ -G utachte r nich t in Zweifel zu ziehen vermögen und sich gestützt darauf nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) auch keine weiteren Abklärungen aufdrängen.      Hinsichtlich der orthopädischen Untersuchung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, d er Gutachter sei voreingenommen und empathielos gewesen und di e Untersuchung habe gar abgebrochen werden müssen, nachdem sie unter der Behandlung durch diesen Gutachter zusammengebrochen sei, nur noch geweint und gar habe erbrechen müssen. Dass die orthopädische Begutach tung etwas verkürzt durchgeführt wurde und sich die Beschwerdeführerin dabei unwohl fühlte beziehungsweise sie den Gutachter als unhöflich empfand, geht aus dem Y.___ -Gutachten selbst ( Urk.  7/183 S. 23 Mitte, S. 24 Mitte) hervor und wurde seitens des Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E.   5.6) auch nicht in Abrede gestellt. Auch wenn die Begutachtung nicht von gegenseitiger Sympathie getragen gewesen sein mag, finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterliche Beurteilung nicht objektiv ausge fallen ist. Insbesondere wurden die gezogenen Schlussfolgerungen anhand der ausführlich dargelegten objektiven Befundlage ( Urk.  7/183 S. 22 f.) nachvollzieh bar begründet und der orthopädische Gutachter bestätigte in der ergänzenden Stellungnahme, dass die relevanten Befunde am Bewegungsapparat erhoben wer den ko nn t en ( Urk.  7/208 S. 3). Was sodann die von der Beschwerdeführerin als falsch gerügte gutachterliche Feststellung nicht vorhandener Einschrän kung en durch körperliche Bel astungen im Alltag anbelangt, wird die gutachterliche Beur teilung dadurch nicht in Frage gestellt . Denn entscheidend ist , dass orthopädi scherseits keine Befunde erhoben werden konnten, welche die von der Beschwer deführerin geltend gemachten Einschränkungen durch körperliche Belastung zu erklären vermöchten.      Insgesamt leuchtet das Y.___ -Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und es enthält einleuchtend begrün dete Schlussfolgerungen. Damit erfüllt es die praxis ge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7 ), weshalb grundsätzlich darauf abzu stellen ist. 7.4      Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, das Y.___ -Gutachten vermöge den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Anforderungen an eine strukturiertes Beweisverfahren (vgl. dazu vorstehend E. 1.4-5) nicht zu ge nügen ( Urk.  1 S. 9 oben).      Der psychiatrische Gutachter machte im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk.  7/ 183 S.   13 ff.) Ausführungen zum Gesundheit s schaden (S. 17 Ziff.  4.1.3.1), zum sozia len Kontext (S. 18 Ziff.  4.1.3.2), zu Behandlungen und Eingliederungen (S.   18 Ziff.  4.1.3.3) sowie zur Konsistenz (S. 19 Ziff.  4.1.3.4). Damit erstattete er sein Gutachten offensichtlich unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – wenn auch unt er etwas modifizierten Titeln – und trug damit den massgebenden normativen Rahmenbedingungen Rechnung . Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass gemäss den Ausführungen des Gutachters in der ps y chiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden konnten. Der Gutachter bezeichnete d ie Stimmung als herabgesetzt, klag sam , nicht aber depressiv, die Psychomotorik als sehr lebhaft und den Antrieb als nicht vermindert (S. 17 oben). Dieser Umstand spricht gegen eine schwere Aus prä gung der diagnoserelevanten Befunde der diagnostizierten chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vorstehend E. 5.3), welcher rechtsprechungsgemäss ein Bezug zum Schweregrad fehlt (BGE 142 V 106 E. 4.2) . D ies umso mehr, als eine somatische Komorbidität nicht vorliegt (vgl. vorstehend E. 6.3) und in den darüber hinaus diagnostizie rte n anankastischen Persönlichkeit szügen keine massgebliche psychiatrische Komor bidität erblickt werden kann . D er psychiatrische Gutachter verneinte denn auch explizit das Vorliegen einer psychiatrischen Störung, welche die Beschwerde führerin in der Umsetzung ihrer Ressourcen einschränken würde ( Urk.  7/183 S.   17 unten). Dass die Beschwerdeführerin über nennenswerte Ressourcen ver fügt, geht aus den – mit den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführer im Einklang stehenden (vgl. S. 16 oben) - Ausführungen des Gutachters z um sozialen Kontext hervor. Demnach erhält die Beschwerdeführerin eine gute Unterstützung durch ihre Mutter und di e Patin ihres Sohnes, pflegt sie rege soziale Kontakte, hat sie eine g ute Beziehung mit ihrem Freund und eine gute Kommunika tions fähigkeit (S. 18 Ziff.  4.1.3.2).      Zur Konsistenz führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn alleine und führe den Haushalt weitgehend selbständig. Sie sei in der Lage, Auto zu fahren und pflege rege soziale Kontakte. Vier Mal pro Jahr reise sei nach Spanien, um sich dort um ihre Immobilien zu kümmern, wobei sie sich jeweils während einigen Wochen in Spanien aufhalte (S. 19 Mitte). Trotz der Klage über starke Schmerzen gestalte die Beschwerdeführerin ihren All tag sehr aktiv (S. 20 oben). Diese Angaben können anhand der anamnestischen Angaben der Beschw er deführerin prüfend nachvollzogen werden, sodass insgesamt nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. Anzufügen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Bewegungsapparates bereits seit mehreren Jahren keine Therapie mehr in Anspruch nimmt und sie zwar seit Jahren eine ambulante psychologische Gesprächst herapie durchführt, welche ihre Beschwer den jed och n icht wesentlich verändert ( vgl. Urk.  7/183 S.   18 Ziff.  4.1.3.3 und S.   24 Mitte ). Vor diesem Hintergrund erscheint ein besonders hoher Leidensdruck fraglich, wäre bei ausbleibendem Behandlungserfolg und anhaltenden Beschwer den doch zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin um andere Behandlungs ansätze bemüht. Inwiefern die kürzlich aufgenommene Traumatherapie zur Lin derung der im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik beitragen soll, bleibt unklar.      Zusammenfassend ist a ufgrund der sich aus dem Y.___ -Gutachten ergebenden Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Konsistenz davon auszugehen , dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Störung mit funktionellen Auswirkungen v orlieg t . E ine anspruchsrelevante Arb eitsunfähigkeit ist daher mit den Y.___ -Gutachtern zu verneinen. 7 .5      In Bezug auf die nach der Begutachtung im Y.___ neu aufgetretene Gesund heits problematik einer Myasthenia gravis bleibt festzuhalten, dass diese jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2
  71. März 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit führte. In seinem Bericht vom Oktober 2017 (vorstehend E. 5. 8) nannte der Neurologe Dr.  E.___ als im Vorder grund stehende Symptomatik (einzig) eine fluktuierende, rechtsbetonte bilaterale Ptose . Die von der Beschwerdeführerin im Verlauf geschilderten intermittierenden multiformen/multifokalen Symptome bezeichnete er grösstenteils als nicht-Myasthenie-assoziiert und sah diese eher auf einer neurovegetativen/ somato formen Basis ( Urk.  7/218 S. 1 unten). Berichte, welche eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung dokumentieren würden, sind nicht aktenkundig. Im Übrigen bezeichnete die RAD-Ärztin die okuläre Myasth e nia gravis als behandelbar. In diesem Sinne ist wohl auch der Bericht von Dr.  E.___ verstehen, welcher mittelfristig eine immunsuppressive Therapie als erforderlich erachtete. Im Falle einer Verschlechterung in Bezug auf das in Frage stehende Leiden ist die Beschwerdeführer in auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen. 7.6      Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden bestand. Auf die beschwer de weise beantragten weitere n Abklärungen ( Urk.  1 S. 9 Ziff.  13) kann daher verzichtet werden . Bei diesem Ergebnis e rübrigt sich auch die Ermittlung des IV-Grades an hand eines Einkommensvergleichs. A uf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk.  1 S. 10 f.) ist nicht weiter einzugehen.      Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht in Anwendung von lit . a Abs.  1 SchlT
  72. IV-Revi sion aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  73. Die Verfahrenskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  8 00.-- festzusetzten und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt:
  74. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  75. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  76. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  77. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  78. Juli bis und mit 1
  79. August sowie vom 1
  80. Dezember bis und mit dem
  81. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00432

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

16. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1972, mittlerweile Mutter eines Sohnes (geboren 2008, Urk. 7/95), absolvierte nach dem Abitur eine kaufmännische Aus bildung und war hernach bei verschiedenen

Arbeit gebern in der Werbe branche tätig (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/13/2-4,

Urk. 7/51/2 , Urk. 7/72 ).

A m 3 0. November 2000 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein an lässlich eines Autounfalls vom

9. Mai 1996 erlittenes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Mit Verfügungen vom 2 4. Oktober 2006 ( Urk. 7/86-88 ) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. April 2001 ei ne Rente unterschiedlicher Höhe, zuletzt ab Dezember 2005 bei einem Invalidi täts grad von 50 %

eine unbefristete halbe Rente zu. Dies, nachdem der Unfallver sicherer der Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2005

ab Dezember 2005 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 10 % zuge sprochen hatte ( Urk. 7/68 ).

Anlässlich der in den Jahren 2008 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren wurde der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 % beziehungsweise 52 % ) bestätigt (Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Züri ch vom 3 0. Juli 2008, Urk. 7/102 ; Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1 8. Oktober 2010, Urk. 7/124 ). 1.2

Nach Eingang eines am 8. Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/137) tätigte die IV-Stelle berufliche und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten beim Begutach tungsinstitut Y.___

ein, nachdem eine Beschwerde der Versicherten gegen die am 2. Februar 2015 verfügte Gutachtensanordnung ( Urk. 7/160) mit Urteil des hie si gen Gerichts vom 2. November 2015 abgewiesen worden war ( Urk. 7/168). Das Gutachten wurde am 1 6. August 2016 erstattet ( Urk. 7/183) . Nach durchge führ tem

Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/190 , Urk. 7/192, Urk. 7/196, Urk. 7/214, Urk. 7/217 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. März 2018 die Rente der Versicherten gestützt auf

lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision

per Ende April 2018 auf ( Urk. 7/222 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 8. Mai 2018 Beschwerde

gegen die Verfügung vom 2 7. März 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei festzu stellen, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2018 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 5. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsr echts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen 1.3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetz es ü ber die Invali den versicherung, IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1

SchlB

IVG

6. IV-Revision ) , werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände rung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfas sungs

- und EMRK-konform ( BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezieh ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss be stimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be grün deter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbe stim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein « Mischsachverhalt » gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer inte gralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach fol gen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beige tragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.4

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu be wirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite rien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver si cherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl.

BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/201 7 vom 2 8. Febru ar 2018 E. 6.3).

Die Rechtsprechung hat zu den «vergleichbaren psychosomatischen Leiden» aus drücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte « pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-Aus nahmemodell mit «Überwindbarkeitsvermutung») unterstellt wurden , so unter ande rem spezifische und u nfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nac hweisbare Funktionsausfälle ( BGE 136 V 279 ). 1.5

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sowie seit BGE 143 V 418 grundsätzlich bei sämtliche n psychische n Erkrankungen sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schrän kung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesund heitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfoh lenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.6

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere da rauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1 . 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, die Rentenzusprache

sei aufgrund einer Diagnose erfolgt , die zu den pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern oh ne organische Grundlage gehöre . Bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands sei auf das Y.___ -Gutachten abzustellen . Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei hinsichtli ch des Aktivi tätsniveaus und der Ressourcen nachvoll ziehbar. Ein erhöhter Leidensdruck, welcher einen invalidisierenden Gesundheitsschaden rechtfertigen würde, sei da mit nicht begründet, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (S. 1 f.) . Die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte änderten nichts an diesem Ergebnis (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) zusammenfassend (S. 4 Ziff.

7) entgegen, die Voraussetzungen für eine Rentena ufhebung seien nicht erfüllt. Zum einen sei die ursprüngliche Rentenzusprache nicht ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erfolgt (vgl. dazu S. 4 f. Ziff. 8). Im Weiteren könne wegen Mängeln in der Begutachtung nicht auf das Y.___ -Gutachten abgestellt und damit auch nicht von einer Änderung beziehungsweise Verbesserung des Gesund heits zustands ausgegangen werden (vgl. dazu S. 5 ff. Ziff. 10 ff.). Weiter habe die Beschwerdegegnerin die aktuelle, gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung nochmals verschlechterte gesundheitliche Situation unrichtig beurteilt ( vgl. dazu S. 9 Ziff. 14). Schliesslich wäre eventualiter selbst dann, wenn auf das Y.___ -Gut achten abges tellt werden könnte, eine Rentenaufhebung ausgeschlossen, da selbst für eine Arbeitsfähigkeit von 100 % weiterhin ein Invaliditätsgrad von jedenfalls 50 % und damit ein Anspruch auf die bisherige halbe Rente resultiere (vgl. dazu S. 10 f. Ziff. 15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB

IVG

6. IV-Revision

verfügte Rente naufhebung rechtens ist. 3. 3.1

Bei der im Jahr 2006 zugesprochenen halben Rente ab Dezember 2005 stellte die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die Einschätzung des Unfallversicherers ab (vgl. Urk. 7/86/4 oben). Medizinische Grundlage für den Entscheid des Unfall versicherers (vgl. Urk. 7/68 S. 1 Ziff. 1) und auch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/76 S. 4 unten) bildete insbesondere das vom Unfallversicherer beim Zentrum Z.___ veranlasste rheumatologisch-psy chia trische Gutachten vom 2 2. Juli 2004 ( Urk. 7/63 /1-21). 3. 2

Im Gutachten vom 2 2. Juli 2004 ( Urk. 7/63 /1-21 ) nannten d ie Ärzte des Zentrums Z.___

folgende Diagnosen (S. 17 unten): - chronisches zervikovertebrales und - zephales Syndrom mit spondy loge nen Manifestationen im linken Arm mit/bei - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Mai 1996 bei Autounfall - rezidivierenden zervikogenen Kopfschmerzen und Schwindel beschwer den - leichter bis mittelgradiger Depressivität

Der rheumatologische Gutachter führte aus, zum heutigen Zeitpunkt bestünden nach wie vor wechselnde Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzmittel ein nah me und Teilzeitarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Anzeigen verkäu ferin bei einem Verlag. K linisch imponierten starke perazervikale Schmerzhaftigkeiten in der gesamten HWS sowie unspezifische Empfindlichkeiten in der linken Nackenmuskulatur bei lediglich leichteren schmerzbedingten Einschränkungen und zervikothorakaler Minderfunktion. Nach wie vor könnten keine neuro logi schen Defizite erfasst werden. Die strukturelle Standortaufnahme zeige ein unauf fälliges Röntgen der HWS ohne die Entwicklung von degenerativen Verände rungen im Vergleich zu den Voraufnahmen (S. 17 Mitte). Die Krankheitsanam nese lasse an einem HWS-Distorsionstrauma nicht zweifeln. Der Verlauf zeige ein stark wechselndes Beschwerdebild mit Stress und Belastungen als auslösende Faktoren. Relevante strukturelle Veränderungen könnten in der HWS nicht nach gewiesen werden. Eine diskrete Diskusprotrusion C5/6 sei nicht verantwortlich für die Schmerzkrankheit und eine objektivierbare Verschlimmerung könne im Verlauf nicht nachgewiesen werden (S. 18 oben). Die Beeinträchtigung aus rheu matologischer Sicht sei bei nachvollziehbaren Befunden unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde mit Krankheitswert bei 50 % einzustufen (S.

20 Mitte). Diese Arbeitsfähigkeit gelte für sämtliche Tätigkeiten (vgl. S. 20 unten).

Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten vom 9. Juni 2004 ( Urk. 7/63/22-49) aus , a ufgrund der Depressivität mit rezidivierenden Phasen und fluktuierendem Verlauf und der diesbezüglichen gesundheitlichen Beeinträchti gungen könne eine Verminderung der Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeits fähigkeit) von 30 % angenommen werden (S. 24 unten). 4. 4.1

Im Rahmen der ersten Revision im Jahr 2008

berichtete der Hausarzt Dr. med.

A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 1 9. Mai 2008 ( Urk. 7/98) von einem stationären Gesundheitszustand ( Ziff. 4.1). Er nannte fol gende Diagnosen ( Ziff. 1): - chronisches, linksbetontes zervikobrachiales Syndrom mit/bei - Status nach zervikalem HWS-Distorsionstrauma vom 9. Mai 1996 - d eutlichen muskulären Dysbalancen der paravertebralen und abstei genden Schulter-Nackenmuskulatur und sekundärer Funktionsein schränkung

Dr. A.___ führte aus, es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Angestellte in der Werbebra n ch e ( Ziff. 2), wo die Beschwerdeführer in weiter hin in einem Pensum von etwa 50 % tätig sei ( Ziff. 3.3). Es bestehe eine bleibende Minderbelastbarkeit mit Funktionseinschränkungen der oberen, mittleren und unteren HWS und chronischen Zervikobrachialgien linksbetont in Folge des erlittenen zervikalen HWS- Distorsionstraumas ( Ziff. 3.3). 4. 2

Anlässlich der zweiten Revision im Jahr 2010 berichtete Dr. A.___ am 1 9. März 2010 ( Urk. 7/111/3), die Diagnose sei unverändert ( Ziff. 2). Im Rahmen der neuen Rolle als alleinerziehende Mutter eines infektanfälligen Sohnes sei es in Folge der erhöhten psychophysischen Belastung nach zervikalem HWS-Distorsionstrauma aber zu einer langdauernden Verschlechterung der Symptome ( myofasziale

Zervikobrachialgien , Zephalgien , Schwindel, Konzentrations stö rungen, Schlafstörungen) gekommen ( Ziff. 3). Die Prognose bezüglich Wiederer langung der vorbestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit als Angestellte in der Werbebranche sei nur mit einer Verzögerung gegeben ( Ziff. 4). 5. 5.1

Im Rahmen der nun strittigen Rentenüberprüfung berichtete

Dr. A.___

am 1 4. März 2014 ( Urk. 7/138 / 6-11), seit der letzten Berichterstattung zeige sich insgesamt ein weitgehend unveränderter Befund mit bleibenden Zervikalgien , einer Tendenz zu Kephalgien und Schwindel, dies vor allem in Belast u ngs situa tionen sowie mit Parästhesien im Bereich der Dig IV und V links vor allem be i erhöhtem muskulärem Tonus und in Stresssituationen ( Ziff. 1.4) . Weiterhin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in der ursprünglichen Tätig keit als Angestellte in der Werbe branche auszugehen ( Ziff. 1.6). 5.2

Aktenkundig ist des Weiteren ein vom Unfallvers icherer veranlasstes polydis zip linäres Gutachten des Zentrums B.___ vom 1 8. Februar 2011 ( Urk. 7/133 ), gemäss welchem keine Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkei t zu stellen waren. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein angegebenes chro nisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nach Autokollision (1996) und vermehrter Reizoffenheit/Beschwerde empfindung bei anankastischer Persönlichkeitsstruktur. Ferner einen Status nach HWS-Bagatelldistorsion QTF I anlässlich Seitenkollisionstrauma vom 9. Mai 19 96, keine Folgen, ein unspezifisches myofasziales

Zervikalsyndrom , einen episodi schen Spannungskopfschmerz sowie eine Adipositas mit einem BMI von 31.5

kg/m 2 (S. 24 Ziff. 4). Die Ärzte führten aus, die von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerdesymptomatik sei weder auf neurologischem, psychiatri schem, noch auf orthopädischen Fachgebiet durch objektivierbare Befunde erklä r bar. In allen drei Fachgebieten werde demgemäss die Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine Verweistätigkeit mit 100 % bewertet (S. 24 f. Ziff. 5). 5.3

Am 1 6. August 2016 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/183/2-35). Sie stützten sich auf di e ihnen überlasse nen Akten und die nachträglich eingegangenen Unterlagen (S. 4 ff.) sowie ihre am 2 0. Juni 2016 durchgeführten allgemeininternistischen (S. 11 ff.), psychia trischen (S. 13 ff.), orthopädischen (S. 21 ff.) und neurologischen (S. 26 ff.) Untersuchungen (vgl. S. 1).

Die Gutachter konnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 31 Ziff. 5.1 ). Folgenden

Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t bei (S. 31 Ziff. 5.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - anankastische Persönlichkeitszüge - anamnestisch chronisches linksbetontes zervikobrachiales Schmerz syn drom - auf orthopädischer Ebene kein objektivierbarer pathologischer Befund - Status nach Autounfall mit HWS-Beschleunigungsverletzung am 9. Mai 1996 - Adipositas mit BMI von 30 kg/m 2

In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, b ei d er orthopädische n Unter suchung des Rumpfes habe sich lediglich eine etwas hypotrophe paraverte brale Muskulatur vor allem im lumbalen Bereich gezeigt. Palpatorisch seien keine Auffälligkeiten der HWS oder der Nackenmuskulatur erkennbar gewesen. Die Arme hätten beidseits an den Schultern frei bewegt werden können mit guter Kraftentfaltung.

Bei der neurologischen Untersuchung seien die radikulären

HWS -Provokations manöver negativ gewesen. Tonus und Trophik der Arme seien normal, die Muskeleigenreflexe symmetrisch mittellebhaft bis lebhaft auslösbar gewesen und Paresen oder sensible Ausfälle hätten gefehlt. Die Tinnel -Zeichen seien über beiden volaren Handgelenken pos itiv, die Phalen -Tests beidseits negativ gewesen . Neurographisch habe keine Neuropathie des Nervus

medianus oder ulnaris links nachgewiesen werden können. Es hätten s ich auch keine Hinweise in R icht u ng eines Thoracic -Outlet-Syndrom s ergeben. Auf alten MRI-Bildern der HWS vom August 2000 sei eine Diskusprotrusion C5/6 zu sehen, ohne Irritation neuraler Strukturen. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Kopfschmerzsymp to matik könne als zervikogen interpre tiert werden. Phänomenologisch handle es sich um Spannungs typk opf weh, wobei die Exazerbationen auch migräniforme Elemente zeigten. Aus neurologischer Sicht habe keine Diagnose mit Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.

Bei der psychia t rischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der ge klagten Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend habe o b jektiviert werden können. Es könne die Diagno s e einer chronis chen Schmerz störung mit somatis chen und psychischen Faktoren gestellt werden. Die gelegent lich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Es hätten sich keine Hinweise für das Vorhanden sein einer eigenständigen depressiven Erkrankung gefunden. Weiter hätten zwang hafte-perfektionistisch e Persönlichkeitszüge diagnosti ziert werden können. Die psychiatrischen Diagnosen bedingten jedoch keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit . Auch aus allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne n.

Insgesamt gelangten die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass sowohl für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zeitlich und leistungs mässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 32 f. Ziff. 6.2 ). 5.4

Am 3 1. Januar 2017 ( Urk. 7/203) berichtete PD Dr. phil. C.___ , die Beschwerdeführerin stehe seit Juli 2016 bei ihr in psychologischer Behandlung. Sie wies darauf hin, dass im Y.___ -Gutachten gewisse Aussagen, namentlich im Zusammenhang mit der Kindheit der Beschwerdeführerin und ihrer Beziehung zu ihren Eltern, offensichtlich nicht korrekt wi e dergegeben worden seien , weshalb sich die Frage nach der Sorgfältigkeit bei der Erhebung der Anamnese stelle (S. 2 oben). D ie Beschwerdeführerin zeige neben einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Symptome einer posttrauma ti schen Belastungsstörung ( PTBS) mit Vermeidung, Intr usionen und Hyperar ousal . Im Gutachten werde diese s chwere Symptomatik nicht erwähnt (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei nur sehr begrenzt belastbar und zum jetzigen Zeitpunkt maximal 30 % arbeitsfähig (S. unten). 5. 5

In ihrem Bericht vom 1 7. Juni 2017 ( Urk. 7/206/1-4) über die Notfall unter su chung der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Neurologie, eine transistente rechts seitige Ptosis mit Erstmanifestation am 1. Juni 2017 (S. 1 Mitte). Sie führten aus, die Ätiologie der Beschwerden sei derzeit noch offen (S. 4 oben).

In ihrem Bericht vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 7/206/5-7) diagnostizierten die Neuro logen des D.___ eine seropositive

Myasthenia

gravis , rein okulär (S. 1 Mitte). Sie führten aus, subjektiv und objektiv zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit aktuell fehlenden manifesten oder belastungsinduzierten fokal-neurologi schen Defiziten . Aufgrund der Klinik werde zunächst keine immunsuppressive Therapie/Steroid gabe oder Thymektomie empfohlen (S. 3 unten). 5.6

Am 2 5. August 2017 nahmen der psychiatrische und der orthopädische Gutachter des Y.___

Stell ung zu der von PD

Dr. C.___ (vorstehend E. 5.4) und der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 7/196) am Gutachten erhobenen Kritik ( Urk. 7/208) .

Sie hielten fest, a us psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer PTBS

nicht bestätigt werden (S. 2 Mitte). Anlässlich der orth opädische n Untersuchung habe sich - ungeachtet der speziellen Umstände, welche letztlich dazu geführt hätten, dass die Untersuchung etwas verkürzt habe durchgeführt werden müssen – ohne namhafte Zweifel feststellen lassen, dass an den muskuloskelettalen Strukturen ke in e pathologischen Befunde vorläge n, die eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten plausibel zu begründen v ermöcht en (S. 3 oben). Insgesamt ergäben sich keine Änderungen in ihrer gutachterlichen Beurteilung (S. 3 Mitte). 5.7

In ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 7/215) hielt

Dr. C.___ dem ent gegen, die PTBS sei nur verständlich, wenn die Vorgeschichte der Beschwerde führerin berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit Vernachlässigung und schwere Verlusterlebnisse erlebt. Vom Vater ihres Sohnes sei sie schwerst misshandelt worden. Noch heute habe sie Angst vor ihm. Wegen der sexuellen und gewalttätigen Übergriffe verwundere es nicht, dass sie sich gegenüber dem männlichen Gutachter nicht offen habe äussern können (S. 1). Der Unfall habe die Symptomatik entscheidend verschlimmert und schliesslich zur Dekompensation geführt. Die Vorerfahrungen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin eine PTBS entwickelt habe (S. 2). 5.8

Am 1 9. Oktober 2017 ( Urk. 7/218) berichtetet Dr. med. E.___ , Fac h arzt für Neurologie, die Beschwerdeführerin erlebe momentan eine hochgradig belastende persönlich-familiäre Situation, welche einhergehe mit schwankenden Beschwerden. Bezogen auf die Myasthenie-spezifischen-Symptome stehe vor allem eine fluktuierende, rechtsbetonte bilaterale Ptose im Vordergrund. Eine neuartige Entwicklung im Sinne einer Dekompensation der myasthenen Erkran kung sei ansonsten trotz der angespannten Situation nicht vorhanden (S. 2 oben). In Anbetracht der Gesamtkonstellation bleibe er der Meinung, dass die Be schwerdeführerin mittelfristig eine immunsuppressive Therapie brauchen werde, bei weiterhin bestehendem, konkretem Risiko einer Generalisierung in Anbetracht der deutlichen serologischen Zeichen einer fortlaufenden Krankheitsaktivität trotz bislang oligosymptomatischer , örtlich begrenzter Manifestation (S. 2 Mitte). 5.9

In ihrer Stellungnahme vom 1. März 2018 ( Urk. 7/219 S. 7 f.) führte eine Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) aus, die transitorische, rein okuläre

Myasthenia

gravis sei sowohl medikamentös behandelbar als auch ohne dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten). 6. 6.1

Die ursprüngliche

Rentenzusprache erfolgte im Zuge eines im Jahr 1996

erlitte nen HWS-Distorsionstraumas. Im seinerzeit ausschlaggebenden Gutachten der Ärzte des Zentrums Z.___

aus dem Jahr 2004 (vorstehend E. 3.2) gingen die Ärzte in diagnostischer Hinsicht von einem chronischen zervikoverte bralen und – zephalen

Syn d ro m mit spondylogene n Manifestationen im linken Arm mit/bei Status nach HWS -Distorsionstrauma, rezidivier enden zervikogen en Kopfsc hmerzen und Sch w i ndelbeschwerden sowie leichter bis mittelgradiger De pressivität aus.

Auf der Befundebene sind dem Gutachten keine organischen Pathologien zu entnehmen. Die Ärzte nannten insbesondere keine organische Ursache für das als Diagnose angeführte chronische zervikovertebrale und – zephale Syndrom . Vielmehr wiesen sie darauf hin, dass weder neurologische Defizite noch relevante strukturelle Veränderungen der HWS hätten nachge wiesen werden können und auch die Röntgenuntersuchung der HWS unauffällig ausgefallen sei. Ihrer Einschätzung , wonach die Beeinträchtigung der Beschwer de führerin aus «rheumatologischer Sic ht bei nachvollziehbaren Befunden unter Berücksichtigung der psychiatr i s chen Befunde mit Krankheitswert» bei 50 % einzustufen sei, fehlt es damit an einer d u r ch organische Befunde untermauerten Grundlage. Dementsprechend wiesen auch die Y.___ -Gutachter (vorstehend E.

5.3) darauf hin, d ass unklar bleibe, welche körpe r l iche n Bef unde der damals begut achtende Rheumatologe

als nac h vollziehbar erachtet habe, nachdem seine Unter suchungen keine pathologi schen Ergebnisse gezeigt hätten

und er sich bei der gestellten Diagnose im Wesentlichen auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin gestützt habe ( Urk. 7/183 S. 26 oben).

In ihrer Beschwerde konnte auch die Beschwerdeführerin keine einschlägige Pathologie bezeichnen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr im Verweis auf die von den damaligen Gutachtern und dem RAD (vgl. dazu Urk. 7/76 S. 4 unten) « aus rheumatologischer Sicht bei nachvollziehbaren Befunden » festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % , ohne dass sie konkret darlegte, welches denn die nachvollziehbaren Befunde sind ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8).

Damit aber steht fest, dass die

Rentenzusprache im Jahr 2006 allein aufgrund der Folgen der unfallbedingten HWS-Verletzung ohne organisch nac hweisbare Funktionsausfälle erfolgte. Ein Mischsachverhalt im Sinne der Rechtsprechung, bei welchem unklare und erklärbare Beschwerden bestehen, ist nicht gegeben. Nachdem anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2006 unbestrittenermassen keine Zumutbarkeits- beziehungsweise Überwindbarkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist eine Überprüfung der Rente nach lit . a Abs. 1 SchlB

IVG

6. IV-Revision grundsätzlich möglich (vgl. vorstehend E. 1.3-4) . 6.2

Die zwei rentenbestätigenden Revisionen basierten auf Formularberichten des Hausarztes Dr. A.___ , welcher im Wesentlichen unveränderte Diagnosen nannte und dementsprechend von einem statio nären (vorstehend E. 4.1) bezieh ung s weis e aufgr u nd von (nicht versicherten ) psychosozialen Faktoren e in e m ver schlechterten (vorstehend E. 4.2) Gesundheitszustand berichtete, und

– abgesehen von muskulären Dysbalanc en der paravertebralen und abs t eigenden Schulter-Nack enmuskulatur –

(weiterhin) keine organischen Befunde erhob . 6.3

I m Rahmen der aktuellen Abklärungen konnte ebenfalls keine organische Patho logie nachgewiesen werden . Objektivierbare Befunde, welche die Beschw erden der Beschwerdeführerin zu erklären vermöchten, wurden sowohl von den B.___ - Gutachtern (vgl. vorstehend E. 5.2 ) als auch von den

Y.___ -Gutachte r n ( vgl. vor stehend E. 5.3) verneint und der Hausarzt Dr. A.___ nannte abermals kein organisches Korrelat für die von ihm beschriebenen Zervikalgien mit Tendenz zu Kephalgien und Schwindel (vgl. vorstehend E. 5.1). 6.4

Was die zeitliche Anwendbarkeit von

lit . a der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision anbelangt, so wurde d ie Rentenüberprüfung unbestrittenermassen zwi schen Anfang 2012 und Ende 2014 und damit innert der gesetzlich vorge schrie benen Dreijahresfrist (vgl. dazu BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2) eingeleitet ( Urk. 7/137, vgl. auch Urk. 7/189). 6.5

Sodann bezog die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2012 die Invalidenrente noch nicht seit mehr als 15 Jahren und ist auch noch nicht 55-jährig, weshalb sie sich zu Recht nicht auf die für solche Rentenbezüger geltende Schutzbestimmung nach lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision beruft. 7. 7.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der nun strittigen Revision die Vor aussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG erfüllt waren (vorstehend E. 1.3 ). Zur Beur teilung dieser Frage holte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gut achten beim Y.___ ein (vorstehend E. 5.3). 7.2

Das Y.___ -Gutachten ( Urk. 7/183) ist für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben. Berücksichtigt und in die Würdigung miteinbezogen wurden insbesondere das Gutachten des Zentrums Z.___ aus dem Jahr 2004 (vorstehend E. 3.2) , das B.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011 (vorstehend E. 5.2) sowie diverse Berichte de s Hausarztes Dr. A.___

und der behandelnden Psychologin, lic . phil. F.___, Klinik Z.___

(vgl. S. 8 f., S. 20 f. Ziff. 4.1.6, S. 25 f. Ziff. 4.2.7, S. 26 f. Ziff. 4.3.1.1 , S. 31 Ziff. 4.3.7).

Soweit die Beschwerdeführerin

vorab geltend machte, aufgrund der fehlenden rheumatologischen Begutachtung sei das Y.___ -Gutachten als unvollständig zu erachten ( Urk. 1 S. 6 oben) , ist ohne Weiterungen auf Erwägung 6 des Urteils vom 2. November 2015 ( Urk. 7/168) zu verweisen, wo im Rahmen des Beschwerde verfahrens betreffend die von der Beschwerdegegnerin verfügte Gutachtensan ordnung zum Einwand der Beschwerdeführerin , wonach statt einer orthopä di schen eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen sei (vgl. Beschwerde vom 6. März 2015, Urk. 7/161/3 ff. S. 6 Ziff. 10) , Stellung genommen wurde. 7.3

Die Y.___ -Gutachter gelangten u nter Hinweis auf fehlende

pathologische

Befunde auf orthopädischem, neurologischem , allgemeininternistischem und psychia tri schem Fachgebiet zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist . Diese Einschätzung deckt sich mit der Beur tei lung d urch die

B.___ -Gutachter (vorstehend E. 5.2).

Die Beschwerdeführerin machte geltend , dass sowohl das orthopädische als auch das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft seien und daher nicht darauf abge stellt werden könne ( Urk. 1 S. 6 ff.). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der psychiatrische Gutachter die Einholung von Fremdauskünften, namentlich der behandelnden Psychologen, unterlassen habe, erweist sich als nicht stich haltig, nachdem verschiedene Berichte von lic . phil. F.___ aktenkundig und den Gutachtern bekannt waren (vgl. dazu vorstehend E. 7.2) und sich der psy chiatrische Gutachter im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 5.6) auch mit der Beurteilung der die Beschwerdeführerin (neu) behandelnden PD

Dr. C.___ auseinandersetzte. Abgesehen davon sind Fremdanamnesen rechtsprechungsgemäss nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_215 /2012 vom 1 1. Juli 2012 E. 7.4). W as sodann die von der Beschwer de führerin geltend gemachten Fehlerhaftigkeiten in der Anamneseerhebung – ins be sondere ihre Kindheit und die Beziehung zu ihren Eltern betreffend – anbe langt, so sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass der psychiatrische Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 5.6) bestätigte, dass die Beschwerde führerin ihm gege n über explizit von einer schönen Kindheit

erzählt und die von PD

Dr. C.___ (vorstehend E.

5.4) berichteten Schwierigkeiten und Belas tungen in der Kindheit nicht erwähnt habe, legte er nachvollziehbar dar , dass auch unter Berücksichtigu ng der s chwierigen Kindheit keine psychiatrische Störung, insbesondere keine PTBS, vorliegt , welche die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin beeinträchtig t . Dabei vermag seine Begründung zu überzeugen, dass es sich bei dem erlittenen Unfall nicht um ein en schweren Unfall gehandelt hat, die Beschwerdeführerin zudem explizit angibt , das s sie weiterhin Auto fährt und auch nicht von - die Fahrf ähigkeit ebenfalls aufhebenden

-

Flashbacks in Bezug auf den Unfall berichtet . Als einleuchtend erweist sich auch sein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin eine gute Schülerin war, das Gymnasium erfolgreich abschloss und später bei der Arbeit gute Leistungen erzielte ( Urk. 7/208 S. 2). Soweit PD

Dr. C.___ im Bericht vom Oktober 2017 (vorstehend E. 5.7) die Diagnose einer PTBS

schliesslich (auch) unter Hinw ei s auf die von der Be schwerdeführerin erlebte Gewalt durch den Vater ihres Kindes begründete, bleibt anzufügen , dass d ie diesbezüglichen Ausführungen unspezifisch bleiben und so

keine rechtsgenügliche Grundlage bilden für die Annahme eines oder mehrerer traumatisierender Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere (vgl. die Formulie rung in den diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F43.1) beziehungsweise auslö sender Traumata von hinreichender Schwere (vgl. BGE 142 V 343 E. 5.2.2), wie sie von der Diagnose einer PTBS im Sinne der ICD-10 erfasst sind . Damit steht fest , dass die Berichte von PD

Dr. C.___ die Beurteilung d urch die

Y.___ -G utachte r nich t in Zweifel zu ziehen vermögen und sich gestützt darauf nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) auch keine weiteren Abklärungen aufdrängen.

Hinsichtlich der orthopädischen Untersuchung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, d er Gutachter sei voreingenommen und empathielos gewesen und di e Untersuchung habe gar abgebrochen werden müssen, nachdem sie unter der Behandlung durch diesen Gutachter zusammengebrochen sei, nur noch geweint und gar habe erbrechen müssen. Dass die orthopädische Begutach tung etwas verkürzt durchgeführt wurde und sich die Beschwerdeführerin dabei unwohl fühlte beziehungsweise sie den Gutachter als unhöflich empfand, geht aus dem Y.___ -Gutachten selbst ( Urk. 7/183 S. 23 Mitte, S. 24 Mitte) hervor und wurde seitens des Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E.

5.6)

auch nicht in Abrede gestellt. Auch wenn die Begutachtung nicht von gegenseitiger Sympathie getragen gewesen sein mag, finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterliche Beurteilung nicht objektiv ausge fallen ist. Insbesondere wurden die gezogenen Schlussfolgerungen anhand der ausführlich dargelegten objektiven Befundlage ( Urk. 7/183 S. 22 f.) nachvollzieh bar begründet und der orthopädische Gutachter bestätigte in der ergänzenden Stellungnahme, dass die relevanten Befunde am Bewegungsapparat erhoben wer den ko nn t en ( Urk. 7/208 S. 3). Was sodann die von der Beschwerdeführerin als falsch gerügte gutachterliche Feststellung nicht vorhandener Einschrän kung en durch körperliche Bel astungen im Alltag anbelangt, wird die gutachterliche Beur teilung dadurch nicht in Frage gestellt . Denn entscheidend ist , dass orthopädi scherseits keine Befunde erhoben werden konnten, welche die von der Beschwer deführerin geltend gemachten Einschränkungen durch körperliche Belastung zu erklären vermöchten.

Insgesamt leuchtet das Y.___ -Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und es enthält einleuchtend begrün dete Schlussfolgerungen. Damit erfüllt es die praxis ge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7 ), weshalb grundsätzlich darauf abzu stellen ist. 7.4

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, das Y.___ -Gutachten vermöge den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Anforderungen an eine strukturiertes Beweisverfahren (vgl. dazu vorstehend E. 1.4-5) nicht zu ge nügen ( Urk. 1 S. 9 oben).

Der psychiatrische Gutachter machte

im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 7/ 183 S.

13 ff.) Ausführungen zum Gesundheit s schaden (S. 17 Ziff. 4.1.3.1), zum sozia len Kontext (S. 18 Ziff. 4.1.3.2), zu Behandlungen und Eingliederungen (S.

18 Ziff. 4.1.3.3) sowie zur Konsistenz (S. 19 Ziff. 4.1.3.4). Damit erstattete er sein Gutachten

offensichtlich unter Berücksichtigung der

Standardindikatoren gemäss

BGE 141 V 281

– wenn auch unt er etwas modifizierten Titeln – und trug damit den massgebenden normativen Rahmenbedingungen Rechnung . Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass gemäss den Ausführungen des Gutachters in der ps y chiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden konnten. Der Gutachter bezeichnete d ie Stimmung als

herabgesetzt, klag sam , nicht aber depressiv, die Psychomotorik als sehr lebhaft und den Antrieb als nicht vermindert (S. 17 oben). Dieser Umstand spricht gegen eine schwere Aus prä gung der diagnoserelevanten Befunde der diagnostizierten chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vorstehend E. 5.3), welcher rechtsprechungsgemäss ein Bezug zum Schweregrad fehlt (BGE 142 V 106 E. 4.2) . D ies umso mehr, als eine somatische Komorbidität nicht vorliegt (vgl. vorstehend E. 6.3) und in den darüber hinaus diagnostizie rte n anankastischen Persönlichkeit szügen keine massgebliche psychiatrische Komor bidität erblickt werden kann .

D er psychiatrische Gutachter verneinte denn auch explizit das Vorliegen einer psychiatrischen Störung, welche die Beschwerde führerin in der Umsetzung ihrer Ressourcen einschränken würde ( Urk. 7/183 S.

17 unten). Dass die Beschwerdeführerin über nennenswerte Ressourcen ver fügt, geht aus den – mit den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführer im Einklang stehenden (vgl. S. 16 oben) - Ausführungen des Gutachters z um sozialen Kontext

hervor. Demnach erhält die Beschwerdeführerin eine gute Unterstützung durch ihre Mutter und di e Patin ihres Sohnes, pflegt sie rege soziale Kontakte, hat sie eine g ute Beziehung mit ihrem Freund und eine gute Kommunika tions fähigkeit (S. 18 Ziff. 4.1.3.2).

Zur Konsistenz führte der Gutachter

aus, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Sohn alleine und führe den Haushalt weitgehend selbständig. Sie sei in der Lage, Auto zu fahren und pflege rege soziale Kontakte. Vier Mal pro Jahr reise sei nach Spanien, um sich dort um ihre Immobilien zu kümmern, wobei sie sich jeweils während einigen Wochen in Spanien aufhalte (S. 19 Mitte). Trotz der Klage über starke Schmerzen gestalte die Beschwerdeführerin ihren All tag sehr aktiv (S. 20 oben). Diese Angaben können anhand der anamnestischen Angaben der Beschw er deführerin prüfend nachvollzogen werden, sodass insgesamt nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. Anzufügen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Bewegungsapparates bereits seit mehreren Jahren keine Therapie mehr in Anspruch nimmt und sie zwar seit Jahren eine ambulante psychologische Gesprächst herapie durchführt, welche ihre Beschwer den jed och n icht wesentlich verändert ( vgl. Urk. 7/183 S.

18 Ziff. 4.1.3.3 und S.

24 Mitte ). Vor diesem Hintergrund erscheint ein besonders hoher Leidensdruck fraglich, wäre bei ausbleibendem Behandlungserfolg und anhaltenden Beschwer den doch zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin um andere Behandlungs ansätze bemüht. Inwiefern die kürzlich aufgenommene Traumatherapie zur Lin derung der im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik beitragen soll, bleibt unklar.

Zusammenfassend ist a ufgrund der sich aus dem Y.___ -Gutachten ergebenden Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Konsistenz davon auszugehen , dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Störung mit funktionellen Auswirkungen v orlieg t . E ine anspruchsrelevante Arb eitsunfähigkeit ist daher mit den Y.___ -Gutachtern zu verneinen. 7 .5

In Bezug auf die nach der Begutachtung im Y.___ neu aufgetretene Gesund heits problematik einer Myasthenia

gravis

bleibt festzuhalten, dass diese jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 7. März 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit führte. In seinem Bericht vom Oktober 2017 (vorstehend E. 5.

8) nannte der Neurologe Dr. E.___ als im Vorder grund stehende Symptomatik (einzig) eine fluktuierende, rechtsbetonte bilaterale Ptose . Die von der Beschwerdeführerin im Verlauf geschilderten intermittierenden multiformen/multifokalen Symptome bezeichnete er grösstenteils als nicht-Myasthenie-assoziiert und sah diese eher auf einer neurovegetativen/ somato formen Basis ( Urk. 7/218 S. 1 unten).

Berichte, welche eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung dokumentieren würden, sind nicht aktenkundig. Im Übrigen bezeichnete die RAD-Ärztin die okuläre

Myasth e nia

gravis als behandelbar. In diesem Sinne ist wohl auch der Bericht von Dr. E.___ verstehen, welcher mittelfristig eine immunsuppressive Therapie als erforderlich erachtete. Im Falle einer Verschlechterung in Bezug auf das in Frage stehende Leiden ist die Beschwerdeführer in auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen. 7.6

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden bestand.

Auf die beschwer de weise beantragten weitere n Abklärungen ( Urk. 1 S. 9 Ziff.

13) kann daher verzichtet werden . Bei diesem Ergebnis e rübrigt sich auch die Ermittlung des IV-Grades an hand eines Einkommensvergleichs. A uf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 f.) ist nicht weiter einzugehen.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlT

6. IV-Revi sion aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzten und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan