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IV.2018.00429

Psychische Beschwerden unzureichend abgeklärt, strukturiertes Beweisverfahren ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht möglich; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-09-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1973, war s eit dem 2 2. Juli 2013 über die Y.___ AG als Elektromonteur im Stundenlohn angestellt. Er war über diese bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3 1. Juli 2013 verunfallte (Urk. 6/1/7, Urk. 6/10/79 Ziff. 1-6).

Der Versicherte meldete sich am 1 3. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/12) und medizi nische (Urk. 6/11 /5-7, Urk. 6/13 /5-10, Urk. 6/21) Abklärungen und zog Akten der Suva (Urk. 6/10, Urk. 6/24, Urk. 6/29) bei. Die Suva stellte die

infolge des Unfalles erbrachten Ver sicherungsleistungen per 3 0. Juni 2015 ein (Urk. 6/29/2-3) und verneinte m it Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 6/38) einen Rentenanspruch.

Die IV-Stelle erteilte am 2 4. September 2015 (Urk. 6/43) für die Zeit vom 2 1. Sep tember 2015 bis 2 0. März 2016 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen . Die Massnahme n wurde n bis zum 3 0. April 2016 verlängert (Urk. 6/63). Am 3. Mai 2016 erklärte d ie IV-Stelle diese für beendet (Urk. 6/75). In der Folge tä tigte sie weitere medizinische Abklärungen (Urk. 6/77-79). Am 2 5. November 2016 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 6/86). Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/94, Urk. 6/112) vor.

Am 1 0. Januar 2017 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall (vgl. Urk. 6/100/1). 1.2

Mit Verfügung vom 2 8. März 2018 (Urk. 6/148, Urk. 6/142 = Urk.

2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. September 2014 eine ganze und ab dem 1. Februar 2015 befristet bis zum 3 1. Juli 2015 eine Dreiviertel srente zu. Ab dem 1. August 2015 verneinte sie einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 3. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. März 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache für weitere Abklä rungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Be schwerdeführer sei im Jahr 2007 in die Schweiz eingereist. Zuletzt habe er als Hilfselektriker gearbeitet . In dieser Zeit habe er das von ihm gegründete Reini gungsunternehmen mit

Personal weitergeführt (S. 3 Mitte). Nach dem Unfall vom 3 1. Juli 2013 habe er der angestammten Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne n . Ab dem 2 9. Oktober 2014 sei es zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation gekommen (S. 3 unten).

Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer habe schliesslich eine Tätigkeit aufgenommen, die ihm aus wirtschaftlichen Gründen wieder gekündigt worden sei . Dabei habe es sich nicht um eine optimal ange passte Tätigkeit gehandelt. Die psychiatrischen Einschränkungen seien aufgrund der finanziell schwierigen Situation entstanden. Die Kündigung der Arbeitsstelle habe sich ebenfalls negativ auf die psychische Situation ausgewirkt. Die psychi atri schen Einschränkungen bestünden aufgrund von schwierigen sozialen Belas tungsfaktoren. Diesbezüglich sei nicht von einer längerdauernden gesundheitli chen Einschränkung auszugehen (S. 4 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei bislang nicht begutachtet worden. Der Regionalärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe am 1 4. Juli 2016 und am 1. Januar 2017 festgestellt, dass einzig Unfallfolgen vorlägen und keine unfallfremde n Erkrankungen bestünden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 oben). Medizinisch stehe aber nicht fest, ob es sich um reine Unfallfolgen handle, da keine umfas sende medizinische Abklärung stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 2 unten). Es benötige weitere medizinische Abklärungen, damit ein Einkommensvergleich erfolgen könne (S. 5 Ziff. 9). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefris tete und auf eine höhere als die ihm ab dem 1. Februar 2015 befristet zugespro chene Dreiviertelsrente hat. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden me dizinischen Akten abgestellt werden kann. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer stürzte am 3 1. Juli 2013 von einer Leiter und fiel auf das rechte Handgelenk (Urk. 6/10/79 Ziff. 4 und 6, Urk. 6/10/4). Die Ärzte der Uni versitätsklinik Z.___ stellte n im Bericht vom 1 0. April 2014 (Urk. 6/11/5-7) die Diagnosen (Ziff.

1) Verdacht auf nicht kommunizierende Unterflächenläsion TFCC bei Status nach Sturz auf dorsal extendiertes Handgelenk rechts, Juli 2013, und Verdacht auf DRUG-Arthrose rechts .

Sie führten zur Anamnese aus, der Patient habe sich am 1 8. September 2013 in der Universitätsklinik Z.___ vorgestellt. Er habe berichtet, dass er im Juli 2013 auf das rechte, dorsal ext endierte Handgelenk gestürzt sei. Bei persistierenden Schmerzen und dem Abbruch eines Arbeitsversuches sei am 2 8. Oktober 2013 eine Infiltration in das rechte Handgelenk erfolgt, worauf es initial zu einer Bes serung gekommen sei . Zwei Wochen danach seien bei Belastung jedoch wieder Schmerzen aufgetreten (S. 1 Ziff. 4). Ab dem 1 8. September 2013 sei für zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach von 50 % attestiert wor den. Nach einem erfolglosen Arbeitsversuch habe seither bis am 5. März 2014 wieder ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vorgelegen . Aus ärztlicher Sicht be stehe für die Tätigkeit als Elektromonteur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Der Patient könne das Handgelenk nicht ohne relevante Schmerzen belasten. In einem körperlich fordernden Beruf sei eine Tätigkeit aktuell nicht zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7). 3.2

Am 2 2. April 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik Z.___ am rechten Handgelenk operiert (vgl. den Operationsbericht vom 2 2. April 2014, Urk. 6/22/1-2). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Be richt vom 2 7. April 2014 (Urk. 6/13/5-8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine TFCC-Läsion und eine DRUG-Arthrose des rechten Handge lenkes (S. 1 Ziff. 1.1).

Der Hausarzt

attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Elekt riker seit dem 1. August 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zudem gab er an, bei repetitiven und vor allem rotierenden Arbeiten mit der rechten Hand, vor allem gegen einen Widerstand, würden Schmerzen auftre ten . Der Beschwerdeführer könne gegenwärtig unmöglich als Elektriker arbeiten. Ob nach einer allfälligen Operation eine Arbeitsfähigkeit bestehe, lasse sich nicht sicher sagen. Ohne Belastung des rechten Handgelenkes bestehe theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 2 f. Ziff. 1.6 und 1.7). 3.4

Dr. med. B.___, Assistenzarzt Orthopädie, und PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates und für Handchirurgie, Universitätsklinik Z.___, gaben im Be richt vom 5. November 2014 (Urk. 6/27/1-2) an, nach der Operation vom 2 2. Ap ril 2014 bestehe ein regelrechter Verlauf. Es sei die Wiederaufnahme einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit geplant. Ein halbes Jahr nach der Operation solle versuchsweise eine Arbeitsaufnahme mit einem Pensum von 40-50 % erfolgen. Auf das Tragen schwerer Gegenstände von mehr als 15 kg solle weiterhin ver zichtet werden. Vom 2 9. Oktober bis 3 0. November 2014 habe eine Arbeitsunfä higkeit von 60 % bestanden. Die Arbeitsfähigkeit von 40 % beziehe sich auf leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten. Für die Tätigkeit als Elektromon teur bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 f.). 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, nannte in einer Stellungnahme vom 2 7. Ja nuar 2015 (Urk. 6/84 S. 3 f.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine Partialruptur des TFC - und LT-Band es des rechten Handgelenkes und einen Status nach Débridement

SL + LT, Reinsertion

TFC, Verkürzungsosteotomie rechts vom 2 2. April 2014 bei einem Status nach Sturz auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk vom 3 1. Juli 201 3.

Der RAD-Arzt führte weiter aus, f ür die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur sei die Belastung für das rechte Handgelenk

zu stark . Als Belastungsprofil komme eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Frage (Heben und Tragen von Gewich ten bis 15 kg), ohne Schläge und Stösse auf das rechte Handgelenk und ohne andauernde, repetitive Belastung

des rechten Handgelenks (S. 3 unten). Für die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur bestehe seit dem 3 1. Juli 2017 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungsprofil habe vom 3 1. Juli 2013 bis 2 8. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 2 9. Oktober 2014 bestehe gemäss der Einschät zung durch die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ eine Arbeits unfähigkeit von 60 % . Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei zu erwar ten. In einem Jahr sollte für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % resultieren. Sollte die Arbeitsfähigkeit dann weniger als 80-100 % betra gen, sei eine medizinische Überprüfung sinnvoll (S. 4 oben). Unfallunabhängige die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren lägen nicht vor (S. 4 Mitte). 3.6

Dr. A.___ führte im Bericht vom 3 1. Dezember 2015 (Urk. 6/56) aus, der Be schwerdeführer sei am 2 2. April 2014 in der Universitätsklinik Z.___ am rech ten Handgelenk operiert worden. Trotz der Operation seien die Beschwerden

aber nicht abgeklungen. Trotz intensiv er nicht operativer therapeutischer Bemühun gen sei ein Restschaden zurückgeblieben, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich einschränke. Die Suva habe dies nur unge nügend berücksichtigt, als sie den Fall Mitte 2015 abgeschlossen habe (S. 1 Mitte).

Im distalen Radioulnargelenk bestehe eine erheblichere Arthrose als im eigentli chen rechten Handgelenk. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Das weniger betroffene Handgelenk lasse sich mit einer Handgelenksschiene schonen, aber nicht das Radioulnargelenk . Dieses lasse sich nur fixieren, wenn der ganze Ellen bogen in die Schiene mit einbezogen werde.

Daraus folge, dass der Beschwerde führer nicht nur als Elektriker, sondern für praktisch alle anderen handwerklichen Berufe arbeitsunfähig sei (S. 1 unten). 3.7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im am 2. Juni 2016 (Urk. 6/77/4-6) eingegangen Verlaufsbericht als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): Partia l ruptur des TFC - und LT-Band s Handgelenk rechts nach Sturz im Juli 2013 • Dé bridement

SL und LT, Reinsertion

TFC, U lna r

Verkürzungsosteoto mie, April 2014 • persistierende Beschwerden mit Arbeitsplatzverlust, IV-Reintegrationsprogramm • reaktive Depression seit dem Unfall

Dr. E.___ führte weiter aus, infolge des Scheiterns der Arbeitsintegration sei es zu einer psychischen Dekompensation mit einer schweren reaktiven Depression gekommen, die vor allem mit einer ausgeprägten Antriebslosigkeit und Schlaf störungen verbunden sei. An der rec hten Hand bestünden unverändert Schmer zen, im Ruhezustand

pulsierend, im Ausmass von zirka 2 von 10 auf d er VAS-Schmerzskala. Bei Bewegung betrage der Schmerz bis zu 10 auf der Skala . Der Beschwerdeführer trage immer eine Schiene. Im Bereich der Basis U lnar

palmar seits bestehe eine Druckdolenz . Die Hand sei geschwollen. Im Februar sei der Eindruck eines Morbus Sudeck entstanden. Die Kollegen der Klinik F.___ hätten ebenfalls einen Morbus Sudeck als Differentialdiagnose erwogen.

Trotz intensiver Physiotherapie respektive ergotherapeutischer Behandlung sei die parallel laufende Arbeitsintegration nicht erfolgreich verlaufen . Im Rahmen der Arbeitsintegration sei bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %

kurzfristig eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreicht worden, welche jedoch längerfristig nicht habe gehalten werden können (S. 1 Ziff. 1.3).

Der Patient sei bis zum 3 1. Mai 2016 aufgrund der ausgeprägten reaktiven De pression zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mit Hilfe von Psychotherapie und Antidepressiva sei eine baldige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aber durch aus realistisch. Eine vertrauensärztliche Beurteilung durch die IV sei sinnvoll (S.

2 f. Ziff. 4.2). 3.8

Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie und für Handchirurgie, Ober ärztin, Klinik F.___, stellte im Bericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 6/78) folgende handchirurgische Diagnosen (S. 1): - persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen rechts mit/bei - Status nach Débridement

SL

- und LT -Band sowie Reinsertion

TFCC und Ulna-Verkürzungsosteotomie, April 2014, wegen traumatischer Parti alruptur des TFCC - und LT-Bandes Handgelenks rechts - anamnestisch rezidivierende Handgelenksschwellungen rechts unter Belastung - Status nach a namnestisch sechsmaliger Cortison-Infiltration ins Hand gelenk mit kurzzeitiger Beschwerdelinderung - intaktes SL- und LT-Band sowie intakte TFCC -Rekonstruktion mit re gelrechter fovealer Insertion (Arthro-MRI, März 2015) - anamnestisch Status nach Reizzustand Schulter rechts, April 2016 mit/bei - Differentialdiagnose: Kettentendinose - Status nach erfolgreicher Steroidinfiltration, April 2016 mit sehr gutem Ansprechen

Dr. G.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe im Beisein sei ner Schwester über rezidivierende Handgelenksschmerzen insbesondere bei Be lastung berichtet. Unter Belastung komme es in diesem Bereich auch zu Schwel lungszuständen (S. 1 unten). Die radiologische Untersuchung vom 6. Juni 2016 habe ergeben, dass die Ulna im Vergleich zur Gegenseite um zirka 2 mm kürzer sei bei persistierender leichter Ulna -Plus-Variante . Im Röntgenbild zeigten sich am Os lunatum vermutlich zystische Veränderungen im Rahmen des Ulna-Im paktationssyndroms .

Die angegebenen Schmerzen könnten am ehesten dem LT-Band zugeordnet wer den, wobei das gesamte Operationsgebiet stark druckdolent sei. Konventionell radiologisch sowie klinisch zeigten sich jedoch stabile Verhältnisse ohne Hin weise auf eine Insuffizienz eines Kapselbandes. Bei positiv angesprochener Cor tison-Infiltration müsse ebenfalls von einer Reizsituation unter Belastung ausge gangen werden, welche dem Patienten Schmerzen bereite. Es sei jedoch nicht möglich, dies chirurgisch anzugehen. In welchem Ausmass eine Arbeit mit weni ger Belastung sinnvoll sei, sei im Rahmen eines Gutachtens zu klären (S. 2). 3.9

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 7. März 2016 in der Praxis von

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in delegierter psycho therapeutischer Behandlung (Urk. 6/79 S. 1 Ziff. 1.2).

Dr. H.___ nannte im am 2 1. Juni 2016 (Urk. 6/79) eingegangenen Bericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (S. 1 Ziff. 1.1). Weiter gab er an, nach der durch den Unfall erfolgten Arbeitsunfähigkeit sei eine Depression resultiert. Es bestünden eine gedrückte Stimmung, ein verminderter Antrieb, Schlafstörungen und eine verminderte Kon zentration etc. Die Prognose sei abhängig vom Zustand und einer allfälligen Bes serung des Handgelenkes und der Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.4). 3.10

Dr. D.___ gab in einer Stellungnahme vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 6/84 S. 6 f.) an, es handle sich um Folgen des Unfalles vom Juli 201 3. Unfallfremde Erkrankun gen lägen nicht vor. Nach den Angaben des Kreisarztes vom 2 1. April 2015 be stehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit habe vom 3 1. Juli 2013 bis zum 2 8. Oktober 2014 eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und vom 2 9. Oktober 2014 bis 2 1. April 2015 eine solche von 60 % bestanden. Seit dem 2 2. April 2015 bestehe eine Arbeitsunfä higkeit von 0 % . Die Stellungnahme vom 2 7. Januar 2015 habe weiterhin Be stand. 3.11

Der Beschwerdeführer erlitt am 1 0. Ja nuar 2017 einen Verkehrsunfall (Urk. 6/100/1). Die Ärzte des Stadtspital s I.___ nannte n im Kurzbericht vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 6/100/1-2) als Diagnosen Schulterkontusion links, HWS-Distorsion links und Thorax-Kontusion links (S. 1). 3.12

Dr. E.___ stellte im Bericht vom 2 3. Mai 2017 (Urk. 6/120/1-4) folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen rechts - wahrscheinlich chronische Irritation/Reizung des LT-Bandes - Status nach Partialruptur des TFC- und LT-Bandes rechts nach Sturz, Juli 2013 - reaktive depressive Verstimmung/Schlafstörungen - aktuell Tendinitis der Strecksehnen der rechten Hand, infolge Überlastung, Mai 2017 - Impingementsyndrom der rechten Schulter, April 2016, rezidivierende Be schwerden seit April 2016 - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung/posttraumatische Belastungs reaktion nach Autounfall, Januar 2017

Dr. E.___ gab zur Arbeitsfähigkeit an, es bestünden Hand- und Schulter probleme rechts. Infolge Überlastung durch repetitive Drehbewegungen oder grossen Kraftaufwand bestehe eine rezidivierende Tendinitis des rechten Bizeps und eine AC-Gelenksreizung rechts. Weiter bestehe aktuell eine Strecksehnen-Tendinitis der rechten Hand (S. 2 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei bereits beim aktuellen Pensum von 60 % an drei Tagen à acht Stunden deutlich handicapiert und es bestünden anhaltende Schmerzen (S. 3 Ziff. 1.7). Es werde um eine ver trauensärztliche Abklärung durch die Invalidenversicherung ersucht (S. 3 Ziff. 1.11). 3.13

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte im am 1 9. Juli 2017 (Urk. 6/123) eingegangen Bericht eine depressive Störung bei mittelgradiger Episode (ICD-10 F32.1, S. 1 Ziff. 1.1). Er gab an, es bestehe die Aussicht auf eine Besserung der Depression, wenn dem Beschwerdeführer eine an seine Behinderung angepasste Arbeit möglich sei. Er identifiziere sich stark über die Arbeit. Die psychotherapeutische Behandlung finde alle vierzehn Tage statt (S. 2 Ziff. 1.4 und 1.5). 3.14

Dr. D.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 1. November 2017 (Urk. 6/1 40 S. 3 f.) aus, nach dem Bericht von Dr. J.___ liege eine mittelgra dige Episode einer depressiven Störung vor, als Reaktion auf die somatischen Beschwerden. Beim Verkehrsunfall vom 1 0. Januar 2017 sei es gemäss dem Po lizeirapport zu einer leichten Hand- und Schulterprellung gekommen . Die feh lende Schwere der Unfallfolgen habe zur Entlassung aus dem Spital am Folgetag geführt (S. 3 unten).

Der Bericht von Dr. E.___ vom 2 3. Mai 2017 lasse vermuten, dass der Be schwerdeführer derzeit eine Tätigkeit ausübe, die nicht auf seine Behinderungen ausgerichtet sei. Das Belastungsprofil sei bereits am 2 7. Januar 2015 durch den RAD-Arzt formuliert worden. Änderungen des Belastungsprofils seien nicht not wendig. Gemäss dem Psychiater werde sich die reaktive Depression bei der Auf nahme einer geeigneten Tätigkeit bessern. Durch die reaktive Depression sei daher keine längerfristige Einschränkung des Gesundheitszustandes zu erwarten . Die neuen Arztberichte liessen keine längerdauernde namhafte Veränderung des Ge sundheitszustandes erkennen (S. 4). 3.15

Vom 1 1. bis 1 2. Dezember 2017 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik K.___, I ntegrierte Psychiatrie L.___ (Urk. 6/137 / 1 Mitte). Die Ärzte der L.___ stellten im Kurzaustrittsbericht vom 1 9. Dezember 2017 (Urk. 6/137/1-2) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.1), und einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Über die Zuweisung wurde angegeben, der Eintritt in die Klinik sei, durch das Spital M.___

notfallmässig per Fürsorgerische Unterbringung wegen akuter Selbstgefähr dung erfolgt . Laut den Angaben seiner Mutter habe der Patient eine Packung Trittico in suizidaler Absicht einnehmen wollen, er sei aber von ihr und der Schwester daran gehindert worden. Der Patient leide seit Längerem an einer De pression. Beim Eintritt habe er Suizidabsichten verneint, habe aber eine schwie rige Situation bestätigt, da ihm vor zirka einer Woche seine Arbeitsstelle gekün digt worden sei (S. 1 unten). 4.

Die Verantwortlichen der N.___ Arbeitsintegration, berichteten am 2 0. April 2016 (Urk. 6/72)

über den Verlauf der beruflichen Massnahmen des Be schwerdeführers, die vom 2 1. September 2 015 bis 3 0. April 2016 dauerte (S. 1).

Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe seit Mitte Februar 2016 ein Arbeits training absolviert. Ein Pensum von 50 % habe er einige Wochen stabil halten können. Während seiner Anwesenheit habe er jeweils eine Leistungsfähigkeit von 80 % erbringen können. Danach sei es zu Arbeitsausfällen gekommen, weil die Schmerzen im rechten Handgelenk, im rechten Arm und der rechten Schulter verstärkt aufgetreten seien. Zudem sei es vermehrt zu Schwellungen und zu Arth roseschmerzen gekommen (S. 4 unten). Nach zirka zwei Monaten knapp durch schnittlicher Arbeitsleistung habe sich eine massive Verschlechterung des physi schen Gesundheitszustandes bis zur Arbeitsunfähigkeit gezeigt. Eine Steigerung des Arbeitspensums im handwerklichen Bereich sei nicht möglich . Erschwerend kämen die sprachlichen Schwierigkeiten hinzu (S. 6 Ziff. 6). 5. 5.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6. 6.1

Der Beschwerdeführer war zuletzt

bis zum Unfall vom 3 1. Juli 2013 als angelern ter Elektriker tätigt. In dem von ihm gegründeten Reinigungsunternehmen hat er aus gesundheitlichen Gründen schon vor de m Unfall nicht mehr gearbeitet (Urk. 6/82 S. 3 oben).

Die Hausärztin Dr. E.___ nannte im Bericht vom 2 3. Mai 2017 als Diagnosen persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen rechts, eine Tendinitis der Strecksehnen der rechten Hand, infolge Überlastung, ein Impingementsyndrom der rechten Schulter und einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsreaktion nach dem Unfall vom Januar 2017 (vorstehend E. 3.12). Dr. H.___ und Dr. J.___ nannten in den Berichten vom 2 1. Juni 2016 und vom 1 9. Juli 2017 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (E. 3. 9 und 3.13).

Gemäss der Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. D.___ liegen einzig Unfallfolgen vor. I n der angestammten Tätigk eit als angelernter Elektriker besteht s eit dem Unfall vom 3 1. Juli 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dr. D.___ attestierte f ür eine behinderungsangepasste Tätigkeit vom 3 1. Juli 2013 bis 2 8. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 2 9. Oktober 2014 bis 2 1. April 2015 eine solche von 60 % . Ab dem 2 2. April 2015 attestierte er für eine solche Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.10). Die Zusprache einer abgestuften und befristeten Invalidenrente

in der angefochtenen Verfügung beruht auf der Einschätzung durch Dr. D.___ .

Der zweite Unfall vom 1 0. Januar 2017 wirkte sich mutmasslich nicht massge blich auf den Gesundheit szustand des Beschwerdeführers aus. 6.2

Nach dem Scheitern einer beruflichen Wiedereingliederung sind beim Beschwer deführer neben den körperlichen Beschwerden am rechten Handgelenk und an der rechten Schulter

psychische Beschwerden hinzugekommen . Bei diesen han delt es sich entgegen d en Ausführungen der Beschwerdegegnerin

in der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 Mitte) nicht um Folgen des Unfalles vom Juli 201

3. Dr. D.___ bewertete die diagnostizierte depressive Episode als vorüberge hender Natur, welche keine Invalidität begründe (vorstehend E. 3.14) .

Mit Verweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts bei depressiven Störungen (E. 5.1 hiervor) vermag die Einschätzung des RAD-Arztes

jedoch nicht zu über zeugen . Während Dr. H.___

(E. 3.9) noch von einer mittelgradigen depressiven Episode ausging, stellten

Dr. J.___ (E. 3.13) sowie die Ärzte der L.___

(E. 3.15) die Diagnose eine r

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode . Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin gehal ten gewesen, weiter abzuklären, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch die psychischen Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Insbeson dere sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der vom Beschwerdeführer durch laufenen Arbeitsintegrationsmassnahmen nach knapp zwei Monaten eine mas sive Verschlechterung des psychisc h en Gesundheitszustands bis

hin zur Arbeits unfähigkeit beobachtet wurde, dies bei intakter allgemeiner Motivationslage (E.

4).

Der B eschwerdeführer hat in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass bislang keine Begutachtung erfolgt ist (Urk. 1 S.

2 Ziff. 2 oben).

Mit den eher knappen Berichte n von Dr. H.___ und Dr. J.___ vom 2 1. Juni 2016 und vom 1 9. Juli 2017 ist auch

die Durchführung eines strukturierten Be weisverfahrens, wie von der Rechtsprechung gefordert,

nicht möglich . Auch aus diesem Grund erweist sich eine psychiatrische Begutachtung als erforderlich . Auch die Hausärztin des Besc hwerdeführers sowie Dr. G.___

haben sich für eine Begutachtung des Beschwerdeführers ausgesprochen (E. 3.8 und 3.10) . Um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht abschliessend beurteilen zu können, hat die Beschwerdegegnerin daher ein bidisziplinäres (or thopädisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen.

Da der Beschwerdeführer im Eventualantrag eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt hat (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben), muss ihm nicht vor gängig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Nach den erfolgten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über einen Renten anspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 2'050.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese,

nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’050 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.4 und 1.5). 3.14

Dr. D.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 1. November 2017 (Urk. 6/1 40 S. 3 f.) aus, nach dem Bericht von Dr. J.___ liege eine mittelgra dige Episode einer depressiven Störung vor, als Reaktion auf die somatischen Beschwerden. Beim Verkehrsunfall vom 1 0. Januar 2017 sei es gemäss dem Po lizeirapport zu einer leichten Hand- und Schulterprellung gekommen . Die feh lende Schwere der Unfallfolgen habe zur Entlassung aus dem Spital am Folgetag geführt (S. 3 unten).

Der Bericht von Dr. E.___ vom 2 3. Mai 2017 lasse vermuten, dass der Be schwerdeführer derzeit eine Tätigkeit ausübe, die nicht auf seine Behinderungen ausgerichtet sei. Das Belastungsprofil sei bereits am 2 7. Januar 2015 durch den RAD-Arzt formuliert worden. Änderungen des Belastungsprofils seien nicht not wendig. Gemäss dem Psychiater werde sich die reaktive Depression bei der Auf nahme einer geeigneten Tätigkeit bessern. Durch die reaktive Depression sei daher keine längerfristige Einschränkung des Gesundheitszustandes zu erwarten . Die neuen Arztberichte liessen keine längerdauernde namhafte Veränderung des Ge sundheitszustandes erkennen (S. 4). 3.15

Vom 1 1. bis 1 2. Dezember 2017 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik K.___, I ntegrierte Psychiatrie L.___ (Urk. 6/137 / 1 Mitte). Die Ärzte der L.___ stellten im Kurzaustrittsbericht vom 1 9. Dezember 2017 (Urk. 6/137/1-2) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.1), und einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Über die Zuweisung wurde angegeben, der Eintritt in die Klinik sei, durch das Spital M.___

notfallmässig per Fürsorgerische Unterbringung wegen akuter Selbstgefähr dung erfolgt . Laut den Angaben seiner Mutter habe der Patient eine Packung Trittico in suizidaler Absicht einnehmen wollen, er sei aber von ihr und der Schwester daran gehindert worden. Der Patient leide seit Längerem an einer De pression. Beim Eintritt habe er Suizidabsichten verneint, habe aber eine schwie rige Situation bestätigt, da ihm vor zirka einer Woche seine Arbeitsstelle gekün digt worden sei (S. 1 unten). 4.

Die Verantwortlichen der N.___ Arbeitsintegration, berichteten am 2 0. April 2016 (Urk. 6/72)

über den Verlauf der beruflichen Massnahmen des Be schwerdeführers, die vom 2 1. September 2 015 bis 3 0. April 2016 dauerte (S. 1).

Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe seit Mitte Februar 2016 ein Arbeits training absolviert. Ein Pensum von 50 % habe er einige Wochen stabil halten können. Während seiner Anwesenheit habe er jeweils eine Leistungsfähigkeit von 80 % erbringen können. Danach sei es zu Arbeitsausfällen gekommen, weil die Schmerzen im rechten Handgelenk, im rechten Arm und der rechten Schulter verstärkt aufgetreten seien. Zudem sei es vermehrt zu Schwellungen und zu Arth roseschmerzen gekommen (S. 4 unten). Nach zirka zwei Monaten knapp durch schnittlicher Arbeitsleistung habe sich eine massive Verschlechterung des physi schen Gesundheitszustandes bis zur Arbeitsunfähigkeit gezeigt. Eine Steigerung des Arbeitspensums im handwerklichen Bereich sei nicht möglich . Erschwerend kämen die sprachlichen Schwierigkeiten hinzu (S. 6 Ziff. 6). 5. 5.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6. 6.1

Der Beschwerdeführer war zuletzt

bis zum Unfall vom 3 1. Juli 2013 als angelern ter Elektriker tätigt. In dem von ihm gegründeten Reinigungsunternehmen hat er aus gesundheitlichen Gründen schon vor de m Unfall nicht mehr gearbeitet (Urk. 6/82 S. 3 oben).

Die Hausärztin Dr. E.___ nannte im Bericht vom 2 3. Mai 2017 als Diagnosen persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen rechts, eine Tendinitis der Strecksehnen der rechten Hand, infolge Überlastung, ein Impingementsyndrom der rechten Schulter und einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsreaktion nach dem Unfall vom Januar 2017 (vorstehend E. 3.12). Dr. H.___ und Dr. J.___ nannten in den Berichten vom 2 1. Juni 2016 und vom 1 9. Juli 2017 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (E. 3.

E. 1.6 und 1.7). 3.4

Dr. med. B.___, Assistenzarzt Orthopädie, und PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates und für Handchirurgie, Universitätsklinik Z.___, gaben im Be richt vom 5. November 2014 (Urk. 6/27/1-2) an, nach der Operation vom 2 2. Ap ril 2014 bestehe ein regelrechter Verlauf. Es sei die Wiederaufnahme einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit geplant. Ein halbes Jahr nach der Operation solle versuchsweise eine Arbeitsaufnahme mit einem Pensum von 40-50 % erfolgen. Auf das Tragen schwerer Gegenstände von mehr als 15 kg solle weiterhin ver zichtet werden. Vom 2 9. Oktober bis 3 0. November 2014 habe eine Arbeitsunfä higkeit von 60 % bestanden. Die Arbeitsfähigkeit von 40 % beziehe sich auf leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten. Für die Tätigkeit als Elektromon teur bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 f.). 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, nannte in einer Stellungnahme vom 2 7. Ja nuar 2015 (Urk. 6/84 S. 3 f.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine Partialruptur des TFC - und LT-Band es des rechten Handgelenkes und einen Status nach Débridement

SL + LT, Reinsertion

TFC, Verkürzungsosteotomie rechts vom 2 2. April 2014 bei einem Status nach Sturz auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk vom 3 1. Juli 201 3.

Der RAD-Arzt führte weiter aus, f ür die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur sei die Belastung für das rechte Handgelenk

zu stark . Als Belastungsprofil komme eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Frage (Heben und Tragen von Gewich ten bis 15 kg), ohne Schläge und Stösse auf das rechte Handgelenk und ohne andauernde, repetitive Belastung

des rechten Handgelenks (S. 3 unten). Für die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur bestehe seit dem 3 1. Juli 2017 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungsprofil habe vom 3 1. Juli 2013 bis 2 8. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 2 9. Oktober 2014 bestehe gemäss der Einschät zung durch die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ eine Arbeits unfähigkeit von 60 % . Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei zu erwar ten. In einem Jahr sollte für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % resultieren. Sollte die Arbeitsfähigkeit dann weniger als 80-100 % betra gen, sei eine medizinische Überprüfung sinnvoll (S. 4 oben). Unfallunabhängige die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren lägen nicht vor (S. 4 Mitte). 3.6

Dr. A.___ führte im Bericht vom 3 1. Dezember 2015 (Urk. 6/56) aus, der Be schwerdeführer sei am 2 2. April 2014 in der Universitätsklinik Z.___ am rech ten Handgelenk operiert worden. Trotz der Operation seien die Beschwerden

aber nicht abgeklungen. Trotz intensiv er nicht operativer therapeutischer Bemühun gen sei ein Restschaden zurückgeblieben, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich einschränke. Die Suva habe dies nur unge nügend berücksichtigt, als sie den Fall Mitte 2015 abgeschlossen habe (S. 1 Mitte).

Im distalen Radioulnargelenk bestehe eine erheblichere Arthrose als im eigentli chen rechten Handgelenk. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Das weniger betroffene Handgelenk lasse sich mit einer Handgelenksschiene schonen, aber nicht das Radioulnargelenk . Dieses lasse sich nur fixieren, wenn der ganze Ellen bogen in die Schiene mit einbezogen werde.

Daraus folge, dass der Beschwerde führer nicht nur als Elektriker, sondern für praktisch alle anderen handwerklichen Berufe arbeitsunfähig sei (S. 1 unten). 3.7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im am 2. Juni 2016 (Urk. 6/77/4-6) eingegangen Verlaufsbericht als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): Partia l ruptur des TFC - und LT-Band s Handgelenk rechts nach Sturz im Juli 2013 • Dé bridement

SL und LT, Reinsertion

TFC, U lna r

Verkürzungsosteoto mie, April 2014 • persistierende Beschwerden mit Arbeitsplatzverlust, IV-Reintegrationsprogramm • reaktive Depression seit dem Unfall

Dr. E.___ führte weiter aus, infolge des Scheiterns der Arbeitsintegration sei es zu einer psychischen Dekompensation mit einer schweren reaktiven Depression gekommen, die vor allem mit einer ausgeprägten Antriebslosigkeit und Schlaf störungen verbunden sei. An der rec hten Hand bestünden unverändert Schmer zen, im Ruhezustand

pulsierend, im Ausmass von zirka 2 von 10 auf d er VAS-Schmerzskala. Bei Bewegung betrage der Schmerz bis zu 10 auf der Skala . Der Beschwerdeführer trage immer eine Schiene. Im Bereich der Basis U lnar

palmar seits bestehe eine Druckdolenz . Die Hand sei geschwollen. Im Februar sei der Eindruck eines Morbus Sudeck entstanden. Die Kollegen der Klinik F.___ hätten ebenfalls einen Morbus Sudeck als Differentialdiagnose erwogen.

Trotz intensiver Physiotherapie respektive ergotherapeutischer Behandlung sei die parallel laufende Arbeitsintegration nicht erfolgreich verlaufen . Im Rahmen der Arbeitsintegration sei bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %

kurzfristig eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreicht worden, welche jedoch längerfristig nicht habe gehalten werden können (S. 1 Ziff. 1.3).

Der Patient sei bis zum 3 1. Mai 2016 aufgrund der ausgeprägten reaktiven De pression zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mit Hilfe von Psychotherapie und Antidepressiva sei eine baldige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aber durch aus realistisch. Eine vertrauensärztliche Beurteilung durch die IV sei sinnvoll (S.

2 f. Ziff. 4.2). 3.8

Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie und für Handchirurgie, Ober ärztin, Klinik F.___, stellte im Bericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 6/78) folgende handchirurgische Diagnosen (S. 1): - persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen rechts mit/bei - Status nach Débridement

SL

- und LT -Band sowie Reinsertion

TFCC und Ulna-Verkürzungsosteotomie, April 2014, wegen traumatischer Parti alruptur des TFCC - und LT-Bandes Handgelenks rechts - anamnestisch rezidivierende Handgelenksschwellungen rechts unter Belastung - Status nach a namnestisch sechsmaliger Cortison-Infiltration ins Hand gelenk mit kurzzeitiger Beschwerdelinderung - intaktes SL- und LT-Band sowie intakte TFCC -Rekonstruktion mit re gelrechter fovealer Insertion (Arthro-MRI, März 2015) - anamnestisch Status nach Reizzustand Schulter rechts, April 2016 mit/bei - Differentialdiagnose: Kettentendinose - Status nach erfolgreicher Steroidinfiltration, April 2016 mit sehr gutem Ansprechen

Dr. G.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe im Beisein sei ner Schwester über rezidivierende Handgelenksschmerzen insbesondere bei Be lastung berichtet. Unter Belastung komme es in diesem Bereich auch zu Schwel lungszuständen (S. 1 unten). Die radiologische Untersuchung vom 6. Juni 2016 habe ergeben, dass die Ulna im Vergleich zur Gegenseite um zirka 2 mm kürzer sei bei persistierender leichter Ulna -Plus-Variante . Im Röntgenbild zeigten sich am Os lunatum vermutlich zystische Veränderungen im Rahmen des Ulna-Im paktationssyndroms .

Die angegebenen Schmerzen könnten am ehesten dem LT-Band zugeordnet wer den, wobei das gesamte Operationsgebiet stark druckdolent sei. Konventionell radiologisch sowie klinisch zeigten sich jedoch stabile Verhältnisse ohne Hin weise auf eine Insuffizienz eines Kapselbandes. Bei positiv angesprochener Cor tison-Infiltration müsse ebenfalls von einer Reizsituation unter Belastung ausge gangen werden, welche dem Patienten Schmerzen bereite. Es sei jedoch nicht möglich, dies chirurgisch anzugehen. In welchem Ausmass eine Arbeit mit weni ger Belastung sinnvoll sei, sei im Rahmen eines Gutachtens zu klären (S. 2). 3.9

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 7. März 2016 in der Praxis von

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in delegierter psycho therapeutischer Behandlung (Urk. 6/79 S. 1 Ziff. 1.2).

Dr. H.___ nannte im am 2 1. Juni 2016 (Urk. 6/79) eingegangenen Bericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (S. 1 Ziff. 1.1). Weiter gab er an, nach der durch den Unfall erfolgten Arbeitsunfähigkeit sei eine Depression resultiert. Es bestünden eine gedrückte Stimmung, ein verminderter Antrieb, Schlafstörungen und eine verminderte Kon zentration etc. Die Prognose sei abhängig vom Zustand und einer allfälligen Bes serung des Handgelenkes und der Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.4). 3.10

Dr. D.___ gab in einer Stellungnahme vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 6/84 S. 6 f.) an, es handle sich um Folgen des Unfalles vom Juli 201 3. Unfallfremde Erkrankun gen lägen nicht vor. Nach den Angaben des Kreisarztes vom 2 1. April 2015 be stehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit habe vom 3 1. Juli 2013 bis zum 2 8. Oktober 2014 eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und vom 2 9. Oktober 2014 bis 2 1. April 2015 eine solche von 60 % bestanden. Seit dem 2 2. April 2015 bestehe eine Arbeitsunfä higkeit von 0 % . Die Stellungnahme vom 2 7. Januar 2015 habe weiterhin Be stand. 3.11

Der Beschwerdeführer erlitt am 1 0. Ja nuar 2017 einen Verkehrsunfall (Urk. 6/100/1). Die Ärzte des Stadtspital s I.___ nannte n im Kurzbericht vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 6/100/1-2) als Diagnosen Schulterkontusion links, HWS-Distorsion links und Thorax-Kontusion links (S. 1). 3.12

Dr. E.___ stellte im Bericht vom 2 3. Mai 2017 (Urk. 6/120/1-4) folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen rechts - wahrscheinlich chronische Irritation/Reizung des LT-Bandes - Status nach Partialruptur des TFC- und LT-Bandes rechts nach Sturz, Juli 2013 - reaktive depressive Verstimmung/Schlafstörungen - aktuell Tendinitis der Strecksehnen der rechten Hand, infolge Überlastung, Mai 2017 - Impingementsyndrom der rechten Schulter, April 2016, rezidivierende Be schwerden seit April 2016 - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung/posttraumatische Belastungs reaktion nach Autounfall, Januar 2017

Dr. E.___ gab zur Arbeitsfähigkeit an, es bestünden Hand- und Schulter probleme rechts. Infolge Überlastung durch repetitive Drehbewegungen oder grossen Kraftaufwand bestehe eine rezidivierende Tendinitis des rechten Bizeps und eine AC-Gelenksreizung rechts. Weiter bestehe aktuell eine Strecksehnen-Tendinitis der rechten Hand (S. 2 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei bereits beim aktuellen Pensum von 60 % an drei Tagen à acht Stunden deutlich handicapiert und es bestünden anhaltende Schmerzen (S. 3 Ziff. 1.7). Es werde um eine ver trauensärztliche Abklärung durch die Invalidenversicherung ersucht (S. 3 Ziff. 1.11). 3.13

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte im am 1 9. Juli 2017 (Urk. 6/123) eingegangen Bericht eine depressive Störung bei mittelgradiger Episode (ICD-10 F32.1, S. 1 Ziff. 1.1). Er gab an, es bestehe die Aussicht auf eine Besserung der Depression, wenn dem Beschwerdeführer eine an seine Behinderung angepasste Arbeit möglich sei. Er identifiziere sich stark über die Arbeit. Die psychotherapeutische Behandlung finde alle vierzehn Tage statt (S. 2 Ziff.

E. 2 Der Versicherte erhob am 3. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. März 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache für weitere Abklä rungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Be schwerdeführer sei im Jahr 2007 in die Schweiz eingereist. Zuletzt habe er als Hilfselektriker gearbeitet . In dieser Zeit habe er das von ihm gegründete Reini gungsunternehmen mit

Personal weitergeführt (S. 3 Mitte). Nach dem Unfall vom 3 1. Juli 2013 habe er der angestammten Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne n . Ab dem 2 9. Oktober 2014 sei es zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation gekommen (S. 3 unten).

Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer habe schliesslich eine Tätigkeit aufgenommen, die ihm aus wirtschaftlichen Gründen wieder gekündigt worden sei . Dabei habe es sich nicht um eine optimal ange passte Tätigkeit gehandelt. Die psychiatrischen Einschränkungen seien aufgrund der finanziell schwierigen Situation entstanden. Die Kündigung der Arbeitsstelle habe sich ebenfalls negativ auf die psychische Situation ausgewirkt. Die psychi atri schen Einschränkungen bestünden aufgrund von schwierigen sozialen Belas tungsfaktoren. Diesbezüglich sei nicht von einer längerdauernden gesundheitli chen Einschränkung auszugehen (S. 4 unten).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei bislang nicht begutachtet worden. Der Regionalärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe am 1 4. Juli 2016 und am 1. Januar 2017 festgestellt, dass einzig Unfallfolgen vorlägen und keine unfallfremde n Erkrankungen bestünden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 oben). Medizinisch stehe aber nicht fest, ob es sich um reine Unfallfolgen handle, da keine umfas sende medizinische Abklärung stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 2 unten). Es benötige weitere medizinische Abklärungen, damit ein Einkommensvergleich erfolgen könne (S. 5 Ziff. 9).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefris tete und auf eine höhere als die ihm ab dem 1. Februar 2015 befristet zugespro chene Dreiviertelsrente hat. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden me dizinischen Akten abgestellt werden kann. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer stürzte am 3 1. Juli 2013 von einer Leiter und fiel auf das rechte Handgelenk (Urk. 6/10/79 Ziff. 4 und 6, Urk. 6/10/4). Die Ärzte der Uni versitätsklinik Z.___ stellte n im Bericht vom 1 0. April 2014 (Urk. 6/11/5-7) die Diagnosen (Ziff.

1) Verdacht auf nicht kommunizierende Unterflächenläsion TFCC bei Status nach Sturz auf dorsal extendiertes Handgelenk rechts, Juli 2013, und Verdacht auf DRUG-Arthrose rechts .

Sie führten zur Anamnese aus, der Patient habe sich am 1 8. September 2013 in der Universitätsklinik Z.___ vorgestellt. Er habe berichtet, dass er im Juli 2013 auf das rechte, dorsal ext endierte Handgelenk gestürzt sei. Bei persistierenden Schmerzen und dem Abbruch eines Arbeitsversuches sei am 2 8. Oktober 2013 eine Infiltration in das rechte Handgelenk erfolgt, worauf es initial zu einer Bes serung gekommen sei . Zwei Wochen danach seien bei Belastung jedoch wieder Schmerzen aufgetreten (S. 1 Ziff. 4). Ab dem 1 8. September 2013 sei für zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach von 50 % attestiert wor den. Nach einem erfolglosen Arbeitsversuch habe seither bis am 5. März 2014 wieder ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vorgelegen . Aus ärztlicher Sicht be stehe für die Tätigkeit als Elektromonteur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Der Patient könne das Handgelenk nicht ohne relevante Schmerzen belasten. In einem körperlich fordernden Beruf sei eine Tätigkeit aktuell nicht zumutbar (S. 2 Ziff.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 2'050.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese,

nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’050 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 und 3.13).

Gemäss der Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. D.___ liegen einzig Unfallfolgen vor. I n der angestammten Tätigk eit als angelernter Elektriker besteht s eit dem Unfall vom 3 1. Juli 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dr. D.___ attestierte f ür eine behinderungsangepasste Tätigkeit vom 3 1. Juli 2013 bis 2 8. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 2 9. Oktober 2014 bis 2 1. April 2015 eine solche von 60 % . Ab dem 2 2. April 2015 attestierte er für eine solche Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.10). Die Zusprache einer abgestuften und befristeten Invalidenrente

in der angefochtenen Verfügung beruht auf der Einschätzung durch Dr. D.___ .

Der zweite Unfall vom 1 0. Januar 2017 wirkte sich mutmasslich nicht massge blich auf den Gesundheit szustand des Beschwerdeführers aus. 6.2

Nach dem Scheitern einer beruflichen Wiedereingliederung sind beim Beschwer deführer neben den körperlichen Beschwerden am rechten Handgelenk und an der rechten Schulter

psychische Beschwerden hinzugekommen . Bei diesen han delt es sich entgegen d en Ausführungen der Beschwerdegegnerin

in der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 Mitte) nicht um Folgen des Unfalles vom Juli 201

3. Dr. D.___ bewertete die diagnostizierte depressive Episode als vorüberge hender Natur, welche keine Invalidität begründe (vorstehend E. 3.14) .

Mit Verweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts bei depressiven Störungen (E. 5.1 hiervor) vermag die Einschätzung des RAD-Arztes

jedoch nicht zu über zeugen . Während Dr. H.___

(E. 3.9) noch von einer mittelgradigen depressiven Episode ausging, stellten

Dr. J.___ (E. 3.13) sowie die Ärzte der L.___

(E. 3.15) die Diagnose eine r

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode . Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin gehal ten gewesen, weiter abzuklären, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch die psychischen Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Insbeson dere sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der vom Beschwerdeführer durch laufenen Arbeitsintegrationsmassnahmen nach knapp zwei Monaten eine mas sive Verschlechterung des psychisc h en Gesundheitszustands bis

hin zur Arbeits unfähigkeit beobachtet wurde, dies bei intakter allgemeiner Motivationslage (E.

4).

Der B eschwerdeführer hat in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass bislang keine Begutachtung erfolgt ist (Urk. 1 S.

2 Ziff. 2 oben).

Mit den eher knappen Berichte n von Dr. H.___ und Dr. J.___ vom 2 1. Juni 2016 und vom 1 9. Juli 2017 ist auch

die Durchführung eines strukturierten Be weisverfahrens, wie von der Rechtsprechung gefordert,

nicht möglich . Auch aus diesem Grund erweist sich eine psychiatrische Begutachtung als erforderlich . Auch die Hausärztin des Besc hwerdeführers sowie Dr. G.___

haben sich für eine Begutachtung des Beschwerdeführers ausgesprochen (E. 3.8 und 3.10) . Um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht abschliessend beurteilen zu können, hat die Beschwerdegegnerin daher ein bidisziplinäres (or thopädisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen.

Da der Beschwerdeführer im Eventualantrag eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt hat (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben), muss ihm nicht vor gängig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Nach den erfolgten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über einen Renten anspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00429

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 5. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1973, war s eit dem 2 2. Juli 2013 über die Y.___ AG als Elektromonteur im Stundenlohn angestellt. Er war über diese bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3 1. Juli 2013 verunfallte (Urk. 6/1/7, Urk. 6/10/79 Ziff. 1-6).

Der Versicherte meldete sich am 1 3. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/12) und medizi nische (Urk. 6/11 /5-7, Urk. 6/13 /5-10, Urk. 6/21) Abklärungen und zog Akten der Suva (Urk. 6/10, Urk. 6/24, Urk. 6/29) bei. Die Suva stellte die

infolge des Unfalles erbrachten Ver sicherungsleistungen per 3 0. Juni 2015 ein (Urk. 6/29/2-3) und verneinte m it Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 6/38) einen Rentenanspruch.

Die IV-Stelle erteilte am 2 4. September 2015 (Urk. 6/43) für die Zeit vom 2 1. Sep tember 2015 bis 2 0. März 2016 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen . Die Massnahme n wurde n bis zum 3 0. April 2016 verlängert (Urk. 6/63). Am 3. Mai 2016 erklärte d ie IV-Stelle diese für beendet (Urk. 6/75). In der Folge tä tigte sie weitere medizinische Abklärungen (Urk. 6/77-79). Am 2 5. November 2016 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 6/86). Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/94, Urk. 6/112) vor.

Am 1 0. Januar 2017 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall (vgl. Urk. 6/100/1). 1.2

Mit Verfügung vom 2 8. März 2018 (Urk. 6/148, Urk. 6/142 = Urk.

2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. September 2014 eine ganze und ab dem 1. Februar 2015 befristet bis zum 3 1. Juli 2015 eine Dreiviertel srente zu. Ab dem 1. August 2015 verneinte sie einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 3. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. März 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache für weitere Abklä rungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Be schwerdeführer sei im Jahr 2007 in die Schweiz eingereist. Zuletzt habe er als Hilfselektriker gearbeitet . In dieser Zeit habe er das von ihm gegründete Reini gungsunternehmen mit

Personal weitergeführt (S. 3 Mitte). Nach dem Unfall vom 3 1. Juli 2013 habe er der angestammten Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne n . Ab dem 2 9. Oktober 2014 sei es zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation gekommen (S. 3 unten).

Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer habe schliesslich eine Tätigkeit aufgenommen, die ihm aus wirtschaftlichen Gründen wieder gekündigt worden sei . Dabei habe es sich nicht um eine optimal ange passte Tätigkeit gehandelt. Die psychiatrischen Einschränkungen seien aufgrund der finanziell schwierigen Situation entstanden. Die Kündigung der Arbeitsstelle habe sich ebenfalls negativ auf die psychische Situation ausgewirkt. Die psychi atri schen Einschränkungen bestünden aufgrund von schwierigen sozialen Belas tungsfaktoren. Diesbezüglich sei nicht von einer längerdauernden gesundheitli chen Einschränkung auszugehen (S. 4 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei bislang nicht begutachtet worden. Der Regionalärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe am 1 4. Juli 2016 und am 1. Januar 2017 festgestellt, dass einzig Unfallfolgen vorlägen und keine unfallfremde n Erkrankungen bestünden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 oben). Medizinisch stehe aber nicht fest, ob es sich um reine Unfallfolgen handle, da keine umfas sende medizinische Abklärung stattgefunden habe (S. 3 Ziff. 2 unten). Es benötige weitere medizinische Abklärungen, damit ein Einkommensvergleich erfolgen könne (S. 5 Ziff. 9). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefris tete und auf eine höhere als die ihm ab dem 1. Februar 2015 befristet zugespro chene Dreiviertelsrente hat. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden me dizinischen Akten abgestellt werden kann. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer stürzte am 3 1. Juli 2013 von einer Leiter und fiel auf das rechte Handgelenk (Urk. 6/10/79 Ziff. 4 und 6, Urk. 6/10/4). Die Ärzte der Uni versitätsklinik Z.___ stellte n im Bericht vom 1 0. April 2014 (Urk. 6/11/5-7) die Diagnosen (Ziff.

1) Verdacht auf nicht kommunizierende Unterflächenläsion TFCC bei Status nach Sturz auf dorsal extendiertes Handgelenk rechts, Juli 2013, und Verdacht auf DRUG-Arthrose rechts .

Sie führten zur Anamnese aus, der Patient habe sich am 1 8. September 2013 in der Universitätsklinik Z.___ vorgestellt. Er habe berichtet, dass er im Juli 2013 auf das rechte, dorsal ext endierte Handgelenk gestürzt sei. Bei persistierenden Schmerzen und dem Abbruch eines Arbeitsversuches sei am 2 8. Oktober 2013 eine Infiltration in das rechte Handgelenk erfolgt, worauf es initial zu einer Bes serung gekommen sei . Zwei Wochen danach seien bei Belastung jedoch wieder Schmerzen aufgetreten (S. 1 Ziff. 4). Ab dem 1 8. September 2013 sei für zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach von 50 % attestiert wor den. Nach einem erfolglosen Arbeitsversuch habe seither bis am 5. März 2014 wieder ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vorgelegen . Aus ärztlicher Sicht be stehe für die Tätigkeit als Elektromonteur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Der Patient könne das Handgelenk nicht ohne relevante Schmerzen belasten. In einem körperlich fordernden Beruf sei eine Tätigkeit aktuell nicht zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7). 3.2

Am 2 2. April 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik Z.___ am rechten Handgelenk operiert (vgl. den Operationsbericht vom 2 2. April 2014, Urk. 6/22/1-2). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Be richt vom 2 7. April 2014 (Urk. 6/13/5-8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine TFCC-Läsion und eine DRUG-Arthrose des rechten Handge lenkes (S. 1 Ziff. 1.1).

Der Hausarzt

attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Elekt riker seit dem 1. August 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zudem gab er an, bei repetitiven und vor allem rotierenden Arbeiten mit der rechten Hand, vor allem gegen einen Widerstand, würden Schmerzen auftre ten . Der Beschwerdeführer könne gegenwärtig unmöglich als Elektriker arbeiten. Ob nach einer allfälligen Operation eine Arbeitsfähigkeit bestehe, lasse sich nicht sicher sagen. Ohne Belastung des rechten Handgelenkes bestehe theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 2 f. Ziff. 1.6 und 1.7). 3.4

Dr. med. B.___, Assistenzarzt Orthopädie, und PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates und für Handchirurgie, Universitätsklinik Z.___, gaben im Be richt vom 5. November 2014 (Urk. 6/27/1-2) an, nach der Operation vom 2 2. Ap ril 2014 bestehe ein regelrechter Verlauf. Es sei die Wiederaufnahme einer Arbeit in einer angepassten Tätigkeit geplant. Ein halbes Jahr nach der Operation solle versuchsweise eine Arbeitsaufnahme mit einem Pensum von 40-50 % erfolgen. Auf das Tragen schwerer Gegenstände von mehr als 15 kg solle weiterhin ver zichtet werden. Vom 2 9. Oktober bis 3 0. November 2014 habe eine Arbeitsunfä higkeit von 60 % bestanden. Die Arbeitsfähigkeit von 40 % beziehe sich auf leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten. Für die Tätigkeit als Elektromon teur bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 f.). 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, nannte in einer Stellungnahme vom 2 7. Ja nuar 2015 (Urk. 6/84 S. 3 f.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine Partialruptur des TFC - und LT-Band es des rechten Handgelenkes und einen Status nach Débridement

SL + LT, Reinsertion

TFC, Verkürzungsosteotomie rechts vom 2 2. April 2014 bei einem Status nach Sturz auf das dorsal extendierte rechte Handgelenk vom 3 1. Juli 201 3.

Der RAD-Arzt führte weiter aus, f ür die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur sei die Belastung für das rechte Handgelenk

zu stark . Als Belastungsprofil komme eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Frage (Heben und Tragen von Gewich ten bis 15 kg), ohne Schläge und Stösse auf das rechte Handgelenk und ohne andauernde, repetitive Belastung

des rechten Handgelenks (S. 3 unten). Für die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur bestehe seit dem 3 1. Juli 2017 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungsprofil habe vom 3 1. Juli 2013 bis 2 8. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 2 9. Oktober 2014 bestehe gemäss der Einschät zung durch die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ eine Arbeits unfähigkeit von 60 % . Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei zu erwar ten. In einem Jahr sollte für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % resultieren. Sollte die Arbeitsfähigkeit dann weniger als 80-100 % betra gen, sei eine medizinische Überprüfung sinnvoll (S. 4 oben). Unfallunabhängige die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren lägen nicht vor (S. 4 Mitte). 3.6

Dr. A.___ führte im Bericht vom 3 1. Dezember 2015 (Urk. 6/56) aus, der Be schwerdeführer sei am 2 2. April 2014 in der Universitätsklinik Z.___ am rech ten Handgelenk operiert worden. Trotz der Operation seien die Beschwerden

aber nicht abgeklungen. Trotz intensiv er nicht operativer therapeutischer Bemühun gen sei ein Restschaden zurückgeblieben, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich einschränke. Die Suva habe dies nur unge nügend berücksichtigt, als sie den Fall Mitte 2015 abgeschlossen habe (S. 1 Mitte).

Im distalen Radioulnargelenk bestehe eine erheblichere Arthrose als im eigentli chen rechten Handgelenk. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Das weniger betroffene Handgelenk lasse sich mit einer Handgelenksschiene schonen, aber nicht das Radioulnargelenk . Dieses lasse sich nur fixieren, wenn der ganze Ellen bogen in die Schiene mit einbezogen werde.

Daraus folge, dass der Beschwerde führer nicht nur als Elektriker, sondern für praktisch alle anderen handwerklichen Berufe arbeitsunfähig sei (S. 1 unten). 3.7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im am 2. Juni 2016 (Urk. 6/77/4-6) eingegangen Verlaufsbericht als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): Partia l ruptur des TFC - und LT-Band s Handgelenk rechts nach Sturz im Juli 2013 • Dé bridement

SL und LT, Reinsertion

TFC, U lna r

Verkürzungsosteoto mie, April 2014 • persistierende Beschwerden mit Arbeitsplatzverlust, IV-Reintegrationsprogramm • reaktive Depression seit dem Unfall

Dr. E.___ führte weiter aus, infolge des Scheiterns der Arbeitsintegration sei es zu einer psychischen Dekompensation mit einer schweren reaktiven Depression gekommen, die vor allem mit einer ausgeprägten Antriebslosigkeit und Schlaf störungen verbunden sei. An der rec hten Hand bestünden unverändert Schmer zen, im Ruhezustand

pulsierend, im Ausmass von zirka 2 von 10 auf d er VAS-Schmerzskala. Bei Bewegung betrage der Schmerz bis zu 10 auf der Skala . Der Beschwerdeführer trage immer eine Schiene. Im Bereich der Basis U lnar

palmar seits bestehe eine Druckdolenz . Die Hand sei geschwollen. Im Februar sei der Eindruck eines Morbus Sudeck entstanden. Die Kollegen der Klinik F.___ hätten ebenfalls einen Morbus Sudeck als Differentialdiagnose erwogen.

Trotz intensiver Physiotherapie respektive ergotherapeutischer Behandlung sei die parallel laufende Arbeitsintegration nicht erfolgreich verlaufen . Im Rahmen der Arbeitsintegration sei bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %

kurzfristig eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreicht worden, welche jedoch längerfristig nicht habe gehalten werden können (S. 1 Ziff. 1.3).

Der Patient sei bis zum 3 1. Mai 2016 aufgrund der ausgeprägten reaktiven De pression zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mit Hilfe von Psychotherapie und Antidepressiva sei eine baldige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aber durch aus realistisch. Eine vertrauensärztliche Beurteilung durch die IV sei sinnvoll (S.

2 f. Ziff. 4.2). 3.8

Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie und für Handchirurgie, Ober ärztin, Klinik F.___, stellte im Bericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 6/78) folgende handchirurgische Diagnosen (S. 1): - persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen rechts mit/bei - Status nach Débridement

SL

- und LT -Band sowie Reinsertion

TFCC und Ulna-Verkürzungsosteotomie, April 2014, wegen traumatischer Parti alruptur des TFCC - und LT-Bandes Handgelenks rechts - anamnestisch rezidivierende Handgelenksschwellungen rechts unter Belastung - Status nach a namnestisch sechsmaliger Cortison-Infiltration ins Hand gelenk mit kurzzeitiger Beschwerdelinderung - intaktes SL- und LT-Band sowie intakte TFCC -Rekonstruktion mit re gelrechter fovealer Insertion (Arthro-MRI, März 2015) - anamnestisch Status nach Reizzustand Schulter rechts, April 2016 mit/bei - Differentialdiagnose: Kettentendinose - Status nach erfolgreicher Steroidinfiltration, April 2016 mit sehr gutem Ansprechen

Dr. G.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe im Beisein sei ner Schwester über rezidivierende Handgelenksschmerzen insbesondere bei Be lastung berichtet. Unter Belastung komme es in diesem Bereich auch zu Schwel lungszuständen (S. 1 unten). Die radiologische Untersuchung vom 6. Juni 2016 habe ergeben, dass die Ulna im Vergleich zur Gegenseite um zirka 2 mm kürzer sei bei persistierender leichter Ulna -Plus-Variante . Im Röntgenbild zeigten sich am Os lunatum vermutlich zystische Veränderungen im Rahmen des Ulna-Im paktationssyndroms .

Die angegebenen Schmerzen könnten am ehesten dem LT-Band zugeordnet wer den, wobei das gesamte Operationsgebiet stark druckdolent sei. Konventionell radiologisch sowie klinisch zeigten sich jedoch stabile Verhältnisse ohne Hin weise auf eine Insuffizienz eines Kapselbandes. Bei positiv angesprochener Cor tison-Infiltration müsse ebenfalls von einer Reizsituation unter Belastung ausge gangen werden, welche dem Patienten Schmerzen bereite. Es sei jedoch nicht möglich, dies chirurgisch anzugehen. In welchem Ausmass eine Arbeit mit weni ger Belastung sinnvoll sei, sei im Rahmen eines Gutachtens zu klären (S. 2). 3.9

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 7. März 2016 in der Praxis von

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in delegierter psycho therapeutischer Behandlung (Urk. 6/79 S. 1 Ziff. 1.2).

Dr. H.___ nannte im am 2 1. Juni 2016 (Urk. 6/79) eingegangenen Bericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (S. 1 Ziff. 1.1). Weiter gab er an, nach der durch den Unfall erfolgten Arbeitsunfähigkeit sei eine Depression resultiert. Es bestünden eine gedrückte Stimmung, ein verminderter Antrieb, Schlafstörungen und eine verminderte Kon zentration etc. Die Prognose sei abhängig vom Zustand und einer allfälligen Bes serung des Handgelenkes und der Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.4). 3.10

Dr. D.___ gab in einer Stellungnahme vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 6/84 S. 6 f.) an, es handle sich um Folgen des Unfalles vom Juli 201 3. Unfallfremde Erkrankun gen lägen nicht vor. Nach den Angaben des Kreisarztes vom 2 1. April 2015 be stehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit habe vom 3 1. Juli 2013 bis zum 2 8. Oktober 2014 eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % und vom 2 9. Oktober 2014 bis 2 1. April 2015 eine solche von 60 % bestanden. Seit dem 2 2. April 2015 bestehe eine Arbeitsunfä higkeit von 0 % . Die Stellungnahme vom 2 7. Januar 2015 habe weiterhin Be stand. 3.11

Der Beschwerdeführer erlitt am 1 0. Ja nuar 2017 einen Verkehrsunfall (Urk. 6/100/1). Die Ärzte des Stadtspital s I.___ nannte n im Kurzbericht vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 6/100/1-2) als Diagnosen Schulterkontusion links, HWS-Distorsion links und Thorax-Kontusion links (S. 1). 3.12

Dr. E.___ stellte im Bericht vom 2 3. Mai 2017 (Urk. 6/120/1-4) folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen rechts - wahrscheinlich chronische Irritation/Reizung des LT-Bandes - Status nach Partialruptur des TFC- und LT-Bandes rechts nach Sturz, Juli 2013 - reaktive depressive Verstimmung/Schlafstörungen - aktuell Tendinitis der Strecksehnen der rechten Hand, infolge Überlastung, Mai 2017 - Impingementsyndrom der rechten Schulter, April 2016, rezidivierende Be schwerden seit April 2016 - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung/posttraumatische Belastungs reaktion nach Autounfall, Januar 2017

Dr. E.___ gab zur Arbeitsfähigkeit an, es bestünden Hand- und Schulter probleme rechts. Infolge Überlastung durch repetitive Drehbewegungen oder grossen Kraftaufwand bestehe eine rezidivierende Tendinitis des rechten Bizeps und eine AC-Gelenksreizung rechts. Weiter bestehe aktuell eine Strecksehnen-Tendinitis der rechten Hand (S. 2 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei bereits beim aktuellen Pensum von 60 % an drei Tagen à acht Stunden deutlich handicapiert und es bestünden anhaltende Schmerzen (S. 3 Ziff. 1.7). Es werde um eine ver trauensärztliche Abklärung durch die Invalidenversicherung ersucht (S. 3 Ziff. 1.11). 3.13

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte im am 1 9. Juli 2017 (Urk. 6/123) eingegangen Bericht eine depressive Störung bei mittelgradiger Episode (ICD-10 F32.1, S. 1 Ziff. 1.1). Er gab an, es bestehe die Aussicht auf eine Besserung der Depression, wenn dem Beschwerdeführer eine an seine Behinderung angepasste Arbeit möglich sei. Er identifiziere sich stark über die Arbeit. Die psychotherapeutische Behandlung finde alle vierzehn Tage statt (S. 2 Ziff. 1.4 und 1.5). 3.14

Dr. D.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 1. November 2017 (Urk. 6/1 40 S. 3 f.) aus, nach dem Bericht von Dr. J.___ liege eine mittelgra dige Episode einer depressiven Störung vor, als Reaktion auf die somatischen Beschwerden. Beim Verkehrsunfall vom 1 0. Januar 2017 sei es gemäss dem Po lizeirapport zu einer leichten Hand- und Schulterprellung gekommen . Die feh lende Schwere der Unfallfolgen habe zur Entlassung aus dem Spital am Folgetag geführt (S. 3 unten).

Der Bericht von Dr. E.___ vom 2 3. Mai 2017 lasse vermuten, dass der Be schwerdeführer derzeit eine Tätigkeit ausübe, die nicht auf seine Behinderungen ausgerichtet sei. Das Belastungsprofil sei bereits am 2 7. Januar 2015 durch den RAD-Arzt formuliert worden. Änderungen des Belastungsprofils seien nicht not wendig. Gemäss dem Psychiater werde sich die reaktive Depression bei der Auf nahme einer geeigneten Tätigkeit bessern. Durch die reaktive Depression sei daher keine längerfristige Einschränkung des Gesundheitszustandes zu erwarten . Die neuen Arztberichte liessen keine längerdauernde namhafte Veränderung des Ge sundheitszustandes erkennen (S. 4). 3.15

Vom 1 1. bis 1 2. Dezember 2017 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik K.___, I ntegrierte Psychiatrie L.___ (Urk. 6/137 / 1 Mitte). Die Ärzte der L.___ stellten im Kurzaustrittsbericht vom 1 9. Dezember 2017 (Urk. 6/137/1-2) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.1), und einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Über die Zuweisung wurde angegeben, der Eintritt in die Klinik sei, durch das Spital M.___

notfallmässig per Fürsorgerische Unterbringung wegen akuter Selbstgefähr dung erfolgt . Laut den Angaben seiner Mutter habe der Patient eine Packung Trittico in suizidaler Absicht einnehmen wollen, er sei aber von ihr und der Schwester daran gehindert worden. Der Patient leide seit Längerem an einer De pression. Beim Eintritt habe er Suizidabsichten verneint, habe aber eine schwie rige Situation bestätigt, da ihm vor zirka einer Woche seine Arbeitsstelle gekün digt worden sei (S. 1 unten). 4.

Die Verantwortlichen der N.___ Arbeitsintegration, berichteten am 2 0. April 2016 (Urk. 6/72)

über den Verlauf der beruflichen Massnahmen des Be schwerdeführers, die vom 2 1. September 2 015 bis 3 0. April 2016 dauerte (S. 1).

Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe seit Mitte Februar 2016 ein Arbeits training absolviert. Ein Pensum von 50 % habe er einige Wochen stabil halten können. Während seiner Anwesenheit habe er jeweils eine Leistungsfähigkeit von 80 % erbringen können. Danach sei es zu Arbeitsausfällen gekommen, weil die Schmerzen im rechten Handgelenk, im rechten Arm und der rechten Schulter verstärkt aufgetreten seien. Zudem sei es vermehrt zu Schwellungen und zu Arth roseschmerzen gekommen (S. 4 unten). Nach zirka zwei Monaten knapp durch schnittlicher Arbeitsleistung habe sich eine massive Verschlechterung des physi schen Gesundheitszustandes bis zur Arbeitsunfähigkeit gezeigt. Eine Steigerung des Arbeitspensums im handwerklichen Bereich sei nicht möglich . Erschwerend kämen die sprachlichen Schwierigkeiten hinzu (S. 6 Ziff. 6). 5. 5.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6. 6.1

Der Beschwerdeführer war zuletzt

bis zum Unfall vom 3 1. Juli 2013 als angelern ter Elektriker tätigt. In dem von ihm gegründeten Reinigungsunternehmen hat er aus gesundheitlichen Gründen schon vor de m Unfall nicht mehr gearbeitet (Urk. 6/82 S. 3 oben).

Die Hausärztin Dr. E.___ nannte im Bericht vom 2 3. Mai 2017 als Diagnosen persistierende ulnocarpale Handgelenksschmerzen rechts, eine Tendinitis der Strecksehnen der rechten Hand, infolge Überlastung, ein Impingementsyndrom der rechten Schulter und einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsreaktion nach dem Unfall vom Januar 2017 (vorstehend E. 3.12). Dr. H.___ und Dr. J.___ nannten in den Berichten vom 2 1. Juni 2016 und vom 1 9. Juli 2017 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (E. 3. 9 und 3.13).

Gemäss der Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. D.___ liegen einzig Unfallfolgen vor. I n der angestammten Tätigk eit als angelernter Elektriker besteht s eit dem Unfall vom 3 1. Juli 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dr. D.___ attestierte f ür eine behinderungsangepasste Tätigkeit vom 3 1. Juli 2013 bis 2 8. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 2 9. Oktober 2014 bis 2 1. April 2015 eine solche von 60 % . Ab dem 2 2. April 2015 attestierte er für eine solche Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.10). Die Zusprache einer abgestuften und befristeten Invalidenrente

in der angefochtenen Verfügung beruht auf der Einschätzung durch Dr. D.___ .

Der zweite Unfall vom 1 0. Januar 2017 wirkte sich mutmasslich nicht massge blich auf den Gesundheit szustand des Beschwerdeführers aus. 6.2

Nach dem Scheitern einer beruflichen Wiedereingliederung sind beim Beschwer deführer neben den körperlichen Beschwerden am rechten Handgelenk und an der rechten Schulter

psychische Beschwerden hinzugekommen . Bei diesen han delt es sich entgegen d en Ausführungen der Beschwerdegegnerin

in der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 Mitte) nicht um Folgen des Unfalles vom Juli 201

3. Dr. D.___ bewertete die diagnostizierte depressive Episode als vorüberge hender Natur, welche keine Invalidität begründe (vorstehend E. 3.14) .

Mit Verweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts bei depressiven Störungen (E. 5.1 hiervor) vermag die Einschätzung des RAD-Arztes

jedoch nicht zu über zeugen . Während Dr. H.___

(E. 3.9) noch von einer mittelgradigen depressiven Episode ausging, stellten

Dr. J.___ (E. 3.13) sowie die Ärzte der L.___

(E. 3.15) die Diagnose eine r

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode . Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin gehal ten gewesen, weiter abzuklären, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch die psychischen Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Insbeson dere sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der vom Beschwerdeführer durch laufenen Arbeitsintegrationsmassnahmen nach knapp zwei Monaten eine mas sive Verschlechterung des psychisc h en Gesundheitszustands bis

hin zur Arbeits unfähigkeit beobachtet wurde, dies bei intakter allgemeiner Motivationslage (E.

4).

Der B eschwerdeführer hat in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass bislang keine Begutachtung erfolgt ist (Urk. 1 S.

2 Ziff. 2 oben).

Mit den eher knappen Berichte n von Dr. H.___ und Dr. J.___ vom 2 1. Juni 2016 und vom 1 9. Juli 2017 ist auch

die Durchführung eines strukturierten Be weisverfahrens, wie von der Rechtsprechung gefordert,

nicht möglich . Auch aus diesem Grund erweist sich eine psychiatrische Begutachtung als erforderlich . Auch die Hausärztin des Besc hwerdeführers sowie Dr. G.___

haben sich für eine Begutachtung des Beschwerdeführers ausgesprochen (E. 3.8 und 3.10) . Um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht abschliessend beurteilen zu können, hat die Beschwerdegegnerin daher ein bidisziplinäres (or thopädisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen.

Da der Beschwerdeführer im Eventualantrag eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt hat (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben), muss ihm nicht vor gängig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Nach den erfolgten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über einen Renten anspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 2'050.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese,

nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’050 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger