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IV.2018.00428

Medizinischer Sachverhalt ist unbestritten. Anwendung der gemischten Methode. Qualifikation als zu 50% erwerbstätig und 50% im Haushalt tätig. Nach alter und neuer Berechnung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2019-11-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 19 64 geborene X.___ , Mutter einer Tochter (geboren 1998 ), ohne Berufsausbildung, arbeitete zuletzt vom 1. September 2000 bis am 31. Dezember 2002 als Sachbearbeiterin in einem 50%-Pensum in der Bank Y.___ (Urk. 7/19 und Urk. 7/24). Am 22. August 2014 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf ein e seit 2012 bestehende Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/19) .

Zur Abklärung der medizinischen und erwerbli chen Verhältnisse holte die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/21 , Urk. 7/27, Urk. 7/32, Urk. 7/34-35, Urk. 7/41 sowie Urk. 7/43 ) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/26).

Des Weiteren reichte die Versicherte zusätzlich diverse Arztbericht e ein (Urk. 7/47-62). An schliessend lies s die IV-Stelle die Versicherte durch das Zentrum Z.___ polydisziplinär ( chirurgisch-internistisch , rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch ) begutachten (Expertise vom

19. Oktober 2016 [ Urk. 7/ 84 ]). Auf Anfrage de s

Z.___ verlangte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/77-78, Urk. 7/80 sowie Urk. 7/87). Am 5. April 2017 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/89) und stellte der Versicherten schliesslich mit

Vorbescheid vom 22. Juni 2017 eine Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/92 ).

Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. Juni und am 14. September 2017 Einwände und verlangte vorab um Ent scheidung ihres Gesuchs um unentgeltliche n

Rechtsbeistand im Verwaltungsver fahren

( Urk. 7/96 und 7/101) . Mit Verfügung vom 27. November 2017 wies die IV-Stelle das entsprechende Gesuch mangels Bedürftigkeit ab , da trotz

mehrma ligen automatischen Fristerstreckungen keine ergänzenden Unterlagen zur finan ziellen Situation eingereicht wurden (Urk. 7/106). Mit Schreiben vom 6. Dezem ber 2017

wiederholte

die Beschwerdeführerin ihre bereits am 14. September 201 7 abgegebene vorsorgliche Begründung (Urk. 7/108). Mit Verfügung vom

22. März 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 ). 2. Dagegen erhob die Versicherte am

7. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom

22. März 2018 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. März 2014 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60%, eventualiter von mindestens 50% zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung so wie Verbeiständung

( Urk. 1 und Urk. 3 ). Mit Beschwerdeantwort vom 5 . Juni 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ) . Dies e wurde der Beschwerdeführerin am 18 . Juni 2018 zu r Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier- telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmögli chen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122

V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigk eit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti gen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Er ziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung).

1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V

146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zu nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgaben bereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125

V

146 E. 2b und 5c). 1. 6

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Ab satz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1. 7

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG , wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.8

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V

334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des polydiszipli nären Z.___ -Gutachtens seit dem 1 1. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit bestehe. Diese angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht, wechselbelastend und ohne starke Belastung des Rückens sein . Der errech nete Invaliditätsgrad betrage nach der gemischten Methode 28%, womit kein Rentenanspruch entstehe. Bei der Berechnung sei von einem 40%-Pensum im Erwerbsbereich ausgegangen worden. Denn d ie Beschwerdeführerin lebe von der Witwenrente, den Ergänzungsleistungen sowie den Unterhaltszahlungen des Kindsvaters. Ohne Ergänzungsleistungen müsse sie in einem 40%-Pensum tätig sein , um den Wegfall dieser Leistungen kompensieren zu können . Somit sei eine höhere Einstufung des Erwerbsbereichs nicht gegeben. Zudem seinen zur Berech nung des Invaliditätsgrades keine konkreten Zahlen beigezogen worden, weil die frühere Tätigkeit im Büro optimal angepasst sei . Dadurch entspräche das Einkom men mit und ohne gesundheitliche n Einsch ränkungen demselben Referenzwert (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass die Festlegung des Erwerbspensums auf 40% willkürlich erfolgt sei. Sie könne nicht nachvollzieh en , weshalb sie lediglich einen Wegfall der Ergänzungsleistungen anstreben würde . Vor der Geburt ihrer Tochter habe sie in einem 100%-Pensum gearbeitet . Bereits als ihre Tochter zweijährig gewesen sei , sei sie wieder in einem 50%-Pensum tätig gewesen . Aus ihrer vorübergehenden Arbeitslosigkeit habe sie im Jahr 2005 einen Quartierladen eröffnet , welcher jedoch nicht rentiert habe . Im Jahr 2011 habe sie mit de r Ausbildung zur Pflegehelferin begonnen , welche sie aufgrund ihrer Beschwerden habe abbrechen müssen . Schon vor Jahren habe sie an ge geben, dass sie 80% arbeiten würde. Hinzu komme die Volljährigkeit ihrer Tochter . Somit sprächen insgesamt

mehrere Indizien für einen Erwerbssta tus von 80% im Gesundheitsfall. Zudem seien die finanziellen Angaben im Abklärungs bericht nicht mehr gültig ( Urk. 89/3 Ziff. 2.4) . Die aktuellen Zahlen würden durch die neue Bemessung der Gemeinde

A.___ vom 2 3. Februar 2012 belegt ( Urk. 3). Die IV-Stelle gehe nach dem alten Berechnungsmodell für die gemischte Methode vor, was rechtswidrig sei. Es müssten die neuen Art. 27 und Art. 27 bis

Abs. 2-4 IVV angewendet werden. Als Valideneinkommen müsse gemäss Abklä rungsbericht der Beschwerdegegnerin von einem Bruttosalär für eine w eibliche Betreuungsperson von Fr. 5 ' 250 . -- pro Monat aus gegangen werden ( Urk. 7/89/4). Eventualiter sei rechtssprechungsgemäss ein

Valideneinkommen

gemäss Tabelle TA1a, Level 2 für Pflegende von Fr. 4'646. -- pro Monat einzusetzen. Denn s ie habe mit der Ausbildung als Pflegerin begonnen und habe bereits ein en Prakti kumsplatz innegehabt, als die Beschwerden am Bewegungsapparat ex azerbiert

seien . Für das Invalideneinkommen sei von einer Hilfstätigk eit auszugehen, in welcher sie nach der Tabelle TA1a , Level 1 Fr.

4'112. -- verdienen würde . Aus diesen Zahlen errechne sich zusammen mit dem gewichteten Tätigkeitsbereich ein Inval i ditätsgrad von 61.6% , eventualiter von 58% . Somit entstehe ein An spruch auf eine Dreiviertel s rente

bzw. auf eine halbe Rente (Urk. 1). 3. 3.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde am

19. Oktober 2016 das inter disziplinäre n

Z.___ - Gutachten erstellt ( Urk. 7/ 84) . Darin

werden die bis zur Begutachtung de r Beschwerdeführer in aktenkundigen medizinischen Berichte zu sammengefasst (Urk.

7/ 84 / 2- 3 3, Urk. 7/84/66-69 und Urk. 7/84/95-98 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

B.___ , Fachärztin für Chirurgie, Dr. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin , Dr. E.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. F.___ , Oberärztin G.___ und Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten im Z.___ -Gutachten vom

19. Oktober 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/ 84 / 94 ): - Persis t ierendes lumbospondylogenes Syndrom bei/mit: - Status nach dorsaler Stabilisation mit Pedikelschrauben und Stäben L4/S1 mit TLIF L4/L5 und L5/S1 sowie Neurolyse L5 rechts 11.06.2015 - Klinisch schmerzhafte Tendomyosen

lumbogluteal - Klinisch ohne Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - Radiologisch 05.09.2016 intaktes Alignement ohne Lockerungszeichen - Segmentdegeneration LKW 5/ SWK 1 - MRI der LWS 11/2012 sowie 09/2016 ohne Nachweis einer Nerven wurzelkompression - Verdacht auf. Deafferenzierungsschmerz

lumbosakrale Muskulatur nach erfolgter Spondylodese

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben: - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad l WHO - Hypothyreose, substituiert - Unklarer lateraler Knieschmerz links bei/mit : - Status nach zweimal Kniearthroskopie mit lateraler Meniskektomie - Röntgen altersnormal - MRI 23.09.2016: postoperative Veränderungen im lateralen Meniskus, ohne schwere Arthrose - Satus nach radikulären Reizerscheinungen C6 links bei Segmentdegene ration mit/bei: - Bandscheibenprotrusion und Osteochondrose in HWK 5/6 und forami naler Einengung - Status nach intradiskaler Laser-Dekompression C5/C6 - Umschriebene Fasziitis

plantaris rechts - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F14.1) - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1)

Dazu führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung aus, dass der Status aus chirurgisch-internistischer Sicht altersentsprechend normal sei . Aus rheumatologischer Sicht sei das Operationsresultat als gut zu bezeichnen, nicht so aber die funktionellen Auswirkungen. Das Verhalten der Beschwerde führerin beim spontanen Bewegungsablauf und die klinische Untersuchung deu teten auf einen persistierenden Reizzustand des lumbosakralen Übergangs hin, auch wenn dieser nicht genau lokalisiert werden könne. Nach de r aktuellen Magnet resonanztomographie ( MRI ) vom 2 7. September 2016 könne dies Aus druck des intramuskulären Ödems der autochthonen Rückenmuskulatur lumbo sakral sein. Die anderen aufgeführten diagnostischen Veränderungen schränkten aktuell die Arbeitsfähigkeit nicht ein, könnten aber je nach weiterem Verlauf und insbesondere der weiteren Belastung ( Halswirbelsäule [ HWS ] , lateraler Knie schmerz links, Fusssohlenbeschwerden rechts) sekundär Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 7/84/100). Im Rahmen der neurologischen Begut achtung ergebe das aktuelle MRI der Wirbelsäule keine Hinweise auf eine Kom pression thorakaler bzw. lumbaler Nervenwurzeln, jedoch ein Ödem der lumbo sakralen autochthonen Rückenmuskulatur. Wahrscheinliche Ursache sei ein traumatisches postoperatives Ödem durch L äsion der Rr . d orsalis bz

w. d irekter Läsion de s M. multifidus durch den operativen Zugangsweg . Diese L ä sionen kö nnten eine n

Deafferenzierungssch m e rz

bedingen. Bezüglich S c h merztherapie sei die Complinace ungenügend. In der Untersuchungssituation zeige die Beschwerdeführer in ein sehr appellativ es und demonstratives Schmerzve r h a lten. Sie habe eine leichte Gefü hlsstörung des rechten Beins ,

vor allem am Unterschenkel lateral und Fuss dorsal, mit unscharfer Begrenzung an gegeben . Eine nachweis bare organische Ursache, insbesondere eine Kompression

der Nervenwurzel L5 , habe sich in den MRI- Untersuchungen vom November 2012 b z w . September 2016 nicht gezeigt . Die ange ge bene Schmerz ausstrahlung ins rechte Bein sei als pseudo radikulär

einzuordnen . Die Beschwerdeführerin sei durch die chronischen vor allem lumbalen Schmerzen mit pseudoradikulärer

Ausstrahlung ins recht e Bein insgesamt glaubhaft gesundheitlich eingeschränkt. Die lange Dauer der Schmerzsymptomatik lege eine zentrale Sensitivisierung nahe. Es bestünden je doch Zweifel an dem geschilderten und demonstrierten Ausmass der Schmerzen. Es ergäben sich zudem Hinweise auf ein e Selbstlimitation und weitere f u nktionelle Einschränkungen (Urk. 7/84/101). Bei der neuropsychologischen Untersuchung lasse die Zusammenstellung der Befunde auf ein Aggravations verhalten der Beschwerdeführerin

schliessen . Daher kön nten die Ergebnisse der Leistung stest inhaltlich nicht ausgewertet werden und würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren Befunde liefern. Aus psychiatrischer Sicht bestün den psychopathologische Auffälligkeiten, die meist nur durch subjektive Anga ben der Beschwerdeführerin gestützt würden. Insgesamt habe die Beschwerde führerin

während der gesamten

psychiatrischen

Untersuchungssituation sta r k leidend gewirkt . Bereits zu Beginn habe sie geweint. Bei genauerer Beobachtung habe sich aber keine Tränenflüssigkeit produziert . B ei wechselnden Themen bereichen

sei es ihr auch möglich gewesen, das Weinen sofortig zu beenden. Während der Exploration zeigten sich Hinweise auf kognitive

Störungen, die jedoch fast ausschliesslich auf den subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin beruhten. Eine Testung der Konzentrationsfähigkeit habe wegen Verweigerung nicht durchgeführt

werden

können. Die emotionale Schwingungsf ä h igkeit sei leichtgradig vermindert gewesen. Die Aktivität und Partizipation seien nicht ein geschränkt. Es zeige sich fast durchgängig eine Ag gravation. In Zusammenschau des gesamten klinisch psychiatrischen Befundes sowie eigenanam nest ischer An gaben könne gegenwärtig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht gestellt werden. Es sei jedoch die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsst ör ung zu erheben . Zudem müsse nach ICD-10-Kriterien auf grund der Anamnese und des Urinbefundes eine psychische Störung und eine V er h altensstörung durch Kokain mit einem schädlichen G e berauch diagnostiziert werden (Urk. 7/84/102) .

Ein Beruf in der Pflege erachteten die Gutachter seit dem 1 1. Juni 2015 als nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe aus rheumatologischer und neurologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit bei einer Bank sowie einer angepassten wech selbelastenden Tätigkeit

in stehender oder sitzende r Position

eine Arbeitsfähigkeit von 50% (75% Anwesenheit mit reduzierter Leistung). Den Rücken belastende Tätigkeiten in einer Flexionsstellung, Tätigkeiten auf Bodenebene, häufiges Bücken sowie Heben und Tragen schwerer Gewichte (10 kg) seien zu vermeiden . Aus chirurgisch-internistischer und psychiatrischer Sicht sei die Versicherte für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. Aus neuro psychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravations verhalt ens nicht beurteilt werden. Dieses ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Juni 201 6. Seit dem Auftreten der Rückenbeschwerden werde zu keinem Zeit punkt ein Befund dokumentiert, der die Beschwerden in dem von de r Beschwer deführerin beklagten A usmass begründen würden. Bereits bei der Laser- Dekompression durch Dr. I.___ sei lediglich eine Diskusprotrusion festgehalten worden und als Indikation ein « memory

Pain » erwähnt worden. Der Neurochirurg Dr.

J.___ habe am 1 8. Februar 2014 festgehalten, dass klinisch und bildgebend keine Ursache für die von der Beschwerdeführerin geklagten Bein schmerzen gefunden werden könne. Dies sei durch wiederholte MRI-Untersuchungen bestätigt worden. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren B efunden und den Angaben der Beschwerdeführerin könne retrospektiv die Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum nicht mit genügender Sicherheit festgelegt werden. Am 1 9. Mai und 2 6. Mai 2015 habe

Dr. K.___ von einer sehr grossen Diskushernie L4/5, d i e davor nie dokumentiert worden se i , mit Nervenwurzelrei zsyndrom L5 rechts berichtet. Gleichzeitig habe die Neurologin Dr. L.___ am 22. Mai 2015 ange ben, dass kein Hinwies auf eine Nervenwurzelko m pression L5 bestehe. Elektro physiol o gisch hätten lediglich diskrete chronische Veränderungen S1 rechts fest gehalten werden können. Durch die Operation vom 1 1. Juni 2015 sei es zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeit e n gekommen

(Urk. 7/84/105 -106 ). 4. Das polydisziplinäre Gutachten de s

Z.___ vom

19. Oktober 2016 ( Urk. 7 / 84) be ruht auf umfassenden fachärztlichen chirurgisch-internistischen , rheumatologi schen, neurologischen , neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchun gen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk.

7/ 84 / 2-33, Urk. 7/84/66-69 und Urk. 7/84/95-98 ) . Die vorhandenen Arztberichte wu rden sorgfältig gewürdigt (Urk. 7 /84/52-56, Urk. 7/84/62-65, Urk. 7/84/84-87, Urk. 7/84/94 und Urk. 7/84/103-106 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus führlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen An forderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 2 ).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab Juni 2016 von einer 50%- igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

an gepasster Tätigkeit ausging , zumal diese von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten ist . D er medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten .

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Statusfrage. 5. 5.1

Vorliegend wurde d ie Haushaltsabklärung am 5. April 2017 vor Ort von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weiteren wurde der Bericht angemessen detailliert und plausibel begründet, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Somit kommt dem Bericht grund sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentliche Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

5.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie würde bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum arbeiten ( Urk. 7/37 und

Urk. 1 S. 7-9 ). Im Haushaltsabklärung s bericht vom 5. April 2017 bemerkte sie , dass sie bei guter Gesundheit ein Ein kommen von mindestens Fr. 4 ’ 000.--

erzielen müsste , um ihren Unterhalt decken zu können. Sie habe sich vorgestellt , nach Abschluss des Pflegehelferinnen-Kurses in einem 80%-Pensum als Pfleg e helferin zu arbeiten. Konkrete Stellen bemühungen habe sie jedoch nicht unternommen, weil sie bereits das Praktikum aufgrund der Schmerzen nicht habe antreten können. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch als zu 40 % im Erwerb und zu 60 % im Haushalt Tätige . Dazu führte sie unter anderem aus, die Beschwer deführerin lebe seit vielen Jahren in derselben Wohnung mit ihrer Tochter. Zu ihren Einkünften zähl t e n die Witwenrente sowie die Unterhaltsbeiträge des Vaters der Tochter. Zusätzlich erhalte sie Ergänzungsleistungen in der Höhe von unge fähr Fr. 2'059.-- . B islang habe die Beschwerdeführerin keine Bemühungen unter nommen, um ihr monatliches Gehalt aufzubessern . Es sei daher nicht nachvoll ziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum a r beiten würde. Sie lebe s eit vielen Jahren mit geringeren finanziellen Mitteln , als ein Einkommen bei einem 80%- Pensum ergeben würde. Es könne jedoch auf grund der Ausbildungsmotivation angenommen werden, dass di e Beschwerde führerin bei guter Gesundheit einer Arbeitsstelle als Pflegehelferin nachgehen würde . Demnach könne ein Pensum nachvollzogen werden, welches die Kosten der Ergänzungsleistungen decken würde. Dies ergebe nach der Lohnstrukturerhe bung bei einer weiblichen Betreuungsperson mit einem Durchschnittlohn von Fr.

5 ' 240 .-- im 100%-Pensum ein 40%-Pensum

(Urk. 7/89/4). 5.3

Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin zeigt auf, dass sie vor der Geburt ihrer Tochter im 1998 einer 100%- igen Erwerbstätigkeit nachging und nach der Niederkunft bis im Jahr 2002 wieder in einem 50%-Pensum arbeitete. Danach erzielte die Beschwerdeführerin jedoch, bis auf die geringen Einkünfte als Selbständigerw e rbende

in den Jahren 2005 bis 2007 und als Unselbständig erwerbende im Jahr 2011 , kein Einkommen mehr (Urk. 7/26) . Aus den Akten gehen insgesamt keinerlei Anhaltspunkte hervor , dass eine angepasste Erwerbs tätigkeit in einem relevanten Ausmass aus gesundheitlichen Gründen

unmöglich gewesen wäre . Danach bestand g emäss dem von den Parteien unbestrittenen Gut achten seit der Operation vom 1 1. Juni 2015 eine vorübergehende volle Arbeits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. S eit Juni 2016 weist die Beschwerdeführe rin aber immer noch eine 50%ige-Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf (vgl. E. 3.2). Trotzdem blieb die Beschwerdeführerin

über mehr als zehn Jahre ohne erhebliches Erwerbseinkommen und lebte zusammen mit ihrer Tochter und ihrem damaligen Ehegatten von dessen bescheidenen Einkünften von jährlich je weils rund Fr. 50'000.--, ohne selber in relevanter Höhe zum Familieneinkommen beigetragen zu haben. Deshalb ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Be schwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit lediglich in einem Pensum tätig, das Einkünfte generieren würde, die ihr zusammen mit den Sozialversicherungsleis tungen eine bescheidene wirtschaftliche Existenz ermöglichen würde, nicht zu beanstanden. Daher kann auch der Annahme der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, die Beschwerdeführerin würde sich mit einem Einkommen in Höhe der Ergänzungsleistungen, deren Leistungsziel die angemessene Existenzsicherung ist, begnügen.

Des weiteren

vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin , sie würde bei guter Gesundheit als Pflegerin arbeiten, nicht zu überzeugen . Auf dem Auszug des individuellen Konto s ist gewiss ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2011 im Spital M.___ angestellt war (Urk. 7/26/1) . O b dies allerdings im Rahmen eines Praktikums in der Pflege war, bleibt ungewiss . Die widersprüchliche n Angaben der Beschwerdeführerin bezüg lich der Ausbildung in der Pflege lassen einen ernsthaften Beginn der Pflege schule fraglich erscheinen . Einmal gab sie an, sie habe mit der Pflegeschule sowie einem entsprechenden Praktikum begonnen und schliesslich die Ausbildung we gen zunehmenden Rückenschmerzen abbrechen müssen (Urk. 1 S.

8). Ander norts gibt sie an, sie habe die Pflegeschule sowie das Praktikum erfolgreich absolviert und habe erst danach aufgrund von

Rückenschmerzen nicht mehr arbeiten

kön nen (Urk. 7/84/35 und Urk. 7/84/ 74- 75).

Sie habe eine einjährige Ausbildung mit Diplom als Pflegehelferin abgeschlossen und das Praktikum nach drei Wochen infolge der Rückenschmerzen abbrechen müssen ( Urk. 7/84/37 und

7/84/48).

Darüber hinaus können den Akten kein e entsprechende n Diplom e oder allfällige Prüfungsnachweise entnommen werden. Somit erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit eine Ausbil dung in der Pflege absolviert hätte. Selbst

wenn dem so wäre, gibt die Beschwer deführerin stringent an, sie habe seit der Kindheit an Rückenproblemen gelitten und habe den initialen Beruf als Zimmermädchen deswegen aufgeben müssen (Urk. 7/ 84/ 34, Urk. 7/ 84/ 38 und Urk. 7/ 84/ 70) . Falls sie tatsächlich die entspre chende Ausbildung in der Pflege begonnen und bereits Prüfungen absolviert haben sollte , wäre dies zu einem Zeitpunkt gewesen, als sie bereits an

Rücken problemen

gelitten hatte und die Ausbildung der Pflegeschule deshalb für sie von vornherein nicht geeignet war. Demnach kann zur Berechnung des Pensums der Beschwerdeführerin, in welchem sie tätig gewesen wäre, nicht der Durchschnitt lohn einer weiblichen Betreuungsperson herangezogen werden. Da sie über keine rlei Berufsausbildung verfügt (Urk. 7/19 und Urk. 7/37) ,

ist

gemäss de r vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 201 4

auf den standardisierten Durchschnittslohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1)

abzu stellen , welcher Fr.

4'3 00 . -- beträgt. Um ein Einkommen in Höhe der Ergän zungsleistungen von Fr.

2'0 27 . -- (Urk. 3 S. 2) zu erzielen , müsste die Beschwer deführerin demzufolge in einem 50%-Pensum tätig sein. 5.4

Zusammenfassend ist i n Würdigung aller Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesund heit ohne Ausbildung in der Pflege geblieben wäre , wobei sie

zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Da der Haushaltsabklärungsbericht im Übrigen voll beweiskräftig ist und die Einschränkung in den Bereichen Haus haltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche/Kleiderpflege sowie der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen und Verschiede nes nicht strittig sind, kann von einer summierten Einschränkung von 13% in der Verrichtung des Haushalts ausgegangen werden (Urk. 7/89/ 8 ). 6. 6.1

Der Invaliditätsgrad ist vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensver gleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen . Die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Ge sundheitsfall nicht z u 10 0% erwerbstätig und lebt

mit ihrer Tochter zusammen , welche zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am

22. August 2014 16 Jahre alt war

(vgl. E 1. 5 ). Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bemessen . 6.2

Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am

22. März 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungs änderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkraft treten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allge meinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 3 1. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen ( E. 1.6 ). 6.3

G emäss Aktenlage ging die Beschwerdeführerin seit ihrer selbständigen Erwerbs tätigkeit keiner Tätigkeit mehr nach und hätte mit überwiegender Wahrschein lichkeit auch bei guter Gesundheit keine Ausbildung in der Pflege abgeschlossen (E. 5.3). Unter diesen Umständen ist sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen

gemäss

den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

zu ermitteln. Man gels

einer Berufsausbildung kann zur Bestimmung des Validen- und des Invali deneinkommens auf denselben Tabellenlohn , den standardisierten Durchschnitts lohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1) , abgestellt werden . Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3).

Damit kann vorliegend eine rechnerische Vereinfachung vorgenommen werden, indem die blossen Pro zentzahlen ( Valideneinkommen 50 %, Invalideneinkommen 50 %) einander gegenübergestellt werden (VG Teilerwerbs). Somit

ergibt sich für die alte Berech nungsmethode ein Invaliditätsgrad von 0% . In Anwendung der neuen Berech nungsmethode ab 1. J anuar 2018 ist von einem 100%-Pensum auszugehen. Daraus resultiert für die neue Berechnungsmethode ein Invaliditätsgrad von 50 %, welche r gewichtet auf ein 50%-Pensum ein Invaliditätsgrad von 25 % ergibt. 6. 4

Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach neuem Recht auf 31.5 % beziehungsweise 32 % ([ 50 % x 0.5] + [ 13 % x 0.5]; zum Runden: BGE 130 V 121). Nach altem Recht ergibt sich ein Gesamt invaliditätsgrad von 6.5 % beziehungsweise 7 % ([ 0% x 0.5] + [ 13% x 0.5]). Somit liegen beide Gesamtinvaliditätsgrade unter 40%, wodurch kein Rentenanspruch entsteht (vgl. E. 1.1 ). 7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu R echt

einen

Rentenan spruch verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

8.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 und Urk. 3). Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessfüh rung sowie die anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen. 8.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 8.3

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art.

61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2’600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgelt liche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich,

wird mit

Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 19 64 geborene X.___ , Mutter einer Tochter (geboren 1998 ), ohne Berufsausbildung, arbeitete zuletzt vom 1. September 2000 bis am 31. Dezember 2002 als Sachbearbeiterin in einem 50%-Pensum in der Bank Y.___ (Urk. 7/19 und Urk. 7/24). Am 22. August 2014 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf ein e seit 2012 bestehende Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/19) .

Zur Abklärung der medizinischen und erwerbli chen Verhältnisse holte die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/21 , Urk. 7/27, Urk. 7/32, Urk. 7/34-35, Urk. 7/41 sowie Urk. 7/43 ) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/26).

Des Weiteren reichte die Versicherte zusätzlich diverse Arztbericht e ein (Urk. 7/47-62). An schliessend lies s die IV-Stelle die Versicherte durch das Zentrum Z.___ polydisziplinär ( chirurgisch-internistisch , rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch ) begutachten (Expertise vom

19. Oktober 2016 [ Urk. 7/ 84 ]). Auf Anfrage de s

Z.___ verlangte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/77-78, Urk. 7/80 sowie Urk. 7/87). Am 5. April 2017 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/89) und stellte der Versicherten schliesslich mit

Vorbescheid vom 22. Juni 2017 eine Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/92 ).

Dagegen erhob die Versicherte am

E. 1.1 ). 7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu R echt

einen

Rentenan spruch verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

8.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 und Urk. 3). Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessfüh rung sowie die anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen. 8.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §

E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmögli chen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122

V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigk eit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti gen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Er ziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung).

E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V

146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zu nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgaben bereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125

V

146 E. 2b und 5c). 1. 6

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Ab satz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1. 7

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG , wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

E. 1.8 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V

334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des polydiszipli nären Z.___ -Gutachtens seit dem 1 1. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit bestehe. Diese angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht, wechselbelastend und ohne starke Belastung des Rückens sein . Der errech nete Invaliditätsgrad betrage nach der gemischten Methode 28%, womit kein Rentenanspruch entstehe. Bei der Berechnung sei von einem 40%-Pensum im Erwerbsbereich ausgegangen worden. Denn d ie Beschwerdeführerin lebe von der Witwenrente, den Ergänzungsleistungen sowie den Unterhaltszahlungen des Kindsvaters. Ohne Ergänzungsleistungen müsse sie in einem 40%-Pensum tätig sein , um den Wegfall dieser Leistungen kompensieren zu können . Somit sei eine höhere Einstufung des Erwerbsbereichs nicht gegeben. Zudem seinen zur Berech nung des Invaliditätsgrades keine konkreten Zahlen beigezogen worden, weil die frühere Tätigkeit im Büro optimal angepasst sei . Dadurch entspräche das Einkom men mit und ohne gesundheitliche n Einsch ränkungen demselben Referenzwert (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass die Festlegung des Erwerbspensums auf 40% willkürlich erfolgt sei. Sie könne nicht nachvollzieh en , weshalb sie lediglich einen Wegfall der Ergänzungsleistungen anstreben würde . Vor der Geburt ihrer Tochter habe sie in einem 100%-Pensum gearbeitet . Bereits als ihre Tochter zweijährig gewesen sei , sei sie wieder in einem 50%-Pensum tätig gewesen . Aus ihrer vorübergehenden Arbeitslosigkeit habe sie im Jahr 2005 einen Quartierladen eröffnet , welcher jedoch nicht rentiert habe . Im Jahr 2011 habe sie mit de r Ausbildung zur Pflegehelferin begonnen , welche sie aufgrund ihrer Beschwerden habe abbrechen müssen . Schon vor Jahren habe sie an ge geben, dass sie 80% arbeiten würde. Hinzu komme die Volljährigkeit ihrer Tochter . Somit sprächen insgesamt

mehrere Indizien für einen Erwerbssta tus von 80% im Gesundheitsfall. Zudem seien die finanziellen Angaben im Abklärungs bericht nicht mehr gültig ( Urk. 89/3 Ziff. 2.4) . Die aktuellen Zahlen würden durch die neue Bemessung der Gemeinde

A.___ vom 2 3. Februar 2012 belegt ( Urk. 3). Die IV-Stelle gehe nach dem alten Berechnungsmodell für die gemischte Methode vor, was rechtswidrig sei. Es müssten die neuen Art. 27 und Art. 27 bis

Abs. 2-4 IVV angewendet werden. Als Valideneinkommen müsse gemäss Abklä rungsbericht der Beschwerdegegnerin von einem Bruttosalär für eine w eibliche Betreuungsperson von Fr. 5 ' 250 . -- pro Monat aus gegangen werden ( Urk. 7/89/4). Eventualiter sei rechtssprechungsgemäss ein

Valideneinkommen

gemäss Tabelle TA1a, Level 2 für Pflegende von Fr. 4'646. -- pro Monat einzusetzen. Denn s ie habe mit der Ausbildung als Pflegerin begonnen und habe bereits ein en Prakti kumsplatz innegehabt, als die Beschwerden am Bewegungsapparat ex azerbiert

seien . Für das Invalideneinkommen sei von einer Hilfstätigk eit auszugehen, in welcher sie nach der Tabelle TA1a , Level 1 Fr.

4'112. -- verdienen würde . Aus diesen Zahlen errechne sich zusammen mit dem gewichteten Tätigkeitsbereich ein Inval i ditätsgrad von 61.6% , eventualiter von 58% . Somit entstehe ein An spruch auf eine Dreiviertel s rente

bzw. auf eine halbe Rente (Urk. 1). 3.

E. 3 0. Juni und am 14. September 2017 Einwände und verlangte vorab um Ent scheidung ihres Gesuchs um unentgeltliche n

Rechtsbeistand im Verwaltungsver fahren

( Urk. 7/96 und 7/101) . Mit Verfügung vom 27. November 2017 wies die IV-Stelle das entsprechende Gesuch mangels Bedürftigkeit ab , da trotz

mehrma ligen automatischen Fristerstreckungen keine ergänzenden Unterlagen zur finan ziellen Situation eingereicht wurden (Urk. 7/106). Mit Schreiben vom 6. Dezem ber 2017

wiederholte

die Beschwerdeführerin ihre bereits am 14. September 201

E. 3.1 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde am

19. Oktober 2016 das inter disziplinäre n

Z.___ - Gutachten erstellt ( Urk. 7/ 84) . Darin

werden die bis zur Begutachtung de r Beschwerdeführer in aktenkundigen medizinischen Berichte zu sammengefasst (Urk.

7/ 84 / 2- 3 3, Urk. 7/84/66-69 und Urk. 7/84/95-98 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

E. 3.2 B.___ , Fachärztin für Chirurgie, Dr. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin , Dr. E.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. F.___ , Oberärztin G.___ und Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten im Z.___ -Gutachten vom

19. Oktober 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/ 84 / 94 ): - Persis t ierendes lumbospondylogenes Syndrom bei/mit: - Status nach dorsaler Stabilisation mit Pedikelschrauben und Stäben L4/S1 mit TLIF L4/L5 und L5/S1 sowie Neurolyse L5 rechts 11.06.2015 - Klinisch schmerzhafte Tendomyosen

lumbogluteal - Klinisch ohne Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - Radiologisch 05.09.2016 intaktes Alignement ohne Lockerungszeichen - Segmentdegeneration LKW 5/ SWK 1 - MRI der LWS 11/2012 sowie 09/2016 ohne Nachweis einer Nerven wurzelkompression - Verdacht auf. Deafferenzierungsschmerz

lumbosakrale Muskulatur nach erfolgter Spondylodese

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben: - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad l WHO - Hypothyreose, substituiert - Unklarer lateraler Knieschmerz links bei/mit : - Status nach zweimal Kniearthroskopie mit lateraler Meniskektomie - Röntgen altersnormal - MRI 23.09.2016: postoperative Veränderungen im lateralen Meniskus, ohne schwere Arthrose - Satus nach radikulären Reizerscheinungen C6 links bei Segmentdegene ration mit/bei: - Bandscheibenprotrusion und Osteochondrose in HWK 5/6 und forami naler Einengung - Status nach intradiskaler Laser-Dekompression C5/C6 - Umschriebene Fasziitis

plantaris rechts - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F14.1) - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1)

Dazu führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung aus, dass der Status aus chirurgisch-internistischer Sicht altersentsprechend normal sei . Aus rheumatologischer Sicht sei das Operationsresultat als gut zu bezeichnen, nicht so aber die funktionellen Auswirkungen. Das Verhalten der Beschwerde führerin beim spontanen Bewegungsablauf und die klinische Untersuchung deu teten auf einen persistierenden Reizzustand des lumbosakralen Übergangs hin, auch wenn dieser nicht genau lokalisiert werden könne. Nach de r aktuellen Magnet resonanztomographie ( MRI ) vom 2 7. September 2016 könne dies Aus druck des intramuskulären Ödems der autochthonen Rückenmuskulatur lumbo sakral sein. Die anderen aufgeführten diagnostischen Veränderungen schränkten aktuell die Arbeitsfähigkeit nicht ein, könnten aber je nach weiterem Verlauf und insbesondere der weiteren Belastung ( Halswirbelsäule [ HWS ] , lateraler Knie schmerz links, Fusssohlenbeschwerden rechts) sekundär Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 7/84/100). Im Rahmen der neurologischen Begut achtung ergebe das aktuelle MRI der Wirbelsäule keine Hinweise auf eine Kom pression thorakaler bzw. lumbaler Nervenwurzeln, jedoch ein Ödem der lumbo sakralen autochthonen Rückenmuskulatur. Wahrscheinliche Ursache sei ein traumatisches postoperatives Ödem durch L äsion der Rr . d orsalis bz

w. d irekter Läsion de s M. multifidus durch den operativen Zugangsweg . Diese L ä sionen kö nnten eine n

Deafferenzierungssch m e rz

bedingen. Bezüglich S c h merztherapie sei die Complinace ungenügend. In der Untersuchungssituation zeige die Beschwerdeführer in ein sehr appellativ es und demonstratives Schmerzve r h a lten. Sie habe eine leichte Gefü hlsstörung des rechten Beins ,

vor allem am Unterschenkel lateral und Fuss dorsal, mit unscharfer Begrenzung an gegeben . Eine nachweis bare organische Ursache, insbesondere eine Kompression

der Nervenwurzel L5 , habe sich in den MRI- Untersuchungen vom November 2012 b z w . September 2016 nicht gezeigt . Die ange ge bene Schmerz ausstrahlung ins rechte Bein sei als pseudo radikulär

einzuordnen . Die Beschwerdeführerin sei durch die chronischen vor allem lumbalen Schmerzen mit pseudoradikulärer

Ausstrahlung ins recht e Bein insgesamt glaubhaft gesundheitlich eingeschränkt. Die lange Dauer der Schmerzsymptomatik lege eine zentrale Sensitivisierung nahe. Es bestünden je doch Zweifel an dem geschilderten und demonstrierten Ausmass der Schmerzen. Es ergäben sich zudem Hinweise auf ein e Selbstlimitation und weitere f u nktionelle Einschränkungen (Urk. 7/84/101). Bei der neuropsychologischen Untersuchung lasse die Zusammenstellung der Befunde auf ein Aggravations verhalten der Beschwerdeführerin

schliessen . Daher kön nten die Ergebnisse der Leistung stest inhaltlich nicht ausgewertet werden und würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren Befunde liefern. Aus psychiatrischer Sicht bestün den psychopathologische Auffälligkeiten, die meist nur durch subjektive Anga ben der Beschwerdeführerin gestützt würden. Insgesamt habe die Beschwerde führerin

während der gesamten

psychiatrischen

Untersuchungssituation sta r k leidend gewirkt . Bereits zu Beginn habe sie geweint. Bei genauerer Beobachtung habe sich aber keine Tränenflüssigkeit produziert . B ei wechselnden Themen bereichen

sei es ihr auch möglich gewesen, das Weinen sofortig zu beenden. Während der Exploration zeigten sich Hinweise auf kognitive

Störungen, die jedoch fast ausschliesslich auf den subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin beruhten. Eine Testung der Konzentrationsfähigkeit habe wegen Verweigerung nicht durchgeführt

werden

können. Die emotionale Schwingungsf ä h igkeit sei leichtgradig vermindert gewesen. Die Aktivität und Partizipation seien nicht ein geschränkt. Es zeige sich fast durchgängig eine Ag gravation. In Zusammenschau des gesamten klinisch psychiatrischen Befundes sowie eigenanam nest ischer An gaben könne gegenwärtig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht gestellt werden. Es sei jedoch die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsst ör ung zu erheben . Zudem müsse nach ICD-10-Kriterien auf grund der Anamnese und des Urinbefundes eine psychische Störung und eine V er h altensstörung durch Kokain mit einem schädlichen G e berauch diagnostiziert werden (Urk. 7/84/102) .

Ein Beruf in der Pflege erachteten die Gutachter seit dem 1 1. Juni 2015 als nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe aus rheumatologischer und neurologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit bei einer Bank sowie einer angepassten wech selbelastenden Tätigkeit

in stehender oder sitzende r Position

eine Arbeitsfähigkeit von 50% (75% Anwesenheit mit reduzierter Leistung). Den Rücken belastende Tätigkeiten in einer Flexionsstellung, Tätigkeiten auf Bodenebene, häufiges Bücken sowie Heben und Tragen schwerer Gewichte (10 kg) seien zu vermeiden . Aus chirurgisch-internistischer und psychiatrischer Sicht sei die Versicherte für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. Aus neuro psychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravations verhalt ens nicht beurteilt werden. Dieses ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Juni 201 6. Seit dem Auftreten der Rückenbeschwerden werde zu keinem Zeit punkt ein Befund dokumentiert, der die Beschwerden in dem von de r Beschwer deführerin beklagten A usmass begründen würden. Bereits bei der Laser- Dekompression durch Dr. I.___ sei lediglich eine Diskusprotrusion festgehalten worden und als Indikation ein « memory

Pain » erwähnt worden. Der Neurochirurg Dr.

J.___ habe am 1 8. Februar 2014 festgehalten, dass klinisch und bildgebend keine Ursache für die von der Beschwerdeführerin geklagten Bein schmerzen gefunden werden könne. Dies sei durch wiederholte MRI-Untersuchungen bestätigt worden. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren B efunden und den Angaben der Beschwerdeführerin könne retrospektiv die Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum nicht mit genügender Sicherheit festgelegt werden. Am 1 9. Mai und 2 6. Mai 2015 habe

Dr. K.___ von einer sehr grossen Diskushernie L4/5, d i e davor nie dokumentiert worden se i , mit Nervenwurzelrei zsyndrom L5 rechts berichtet. Gleichzeitig habe die Neurologin Dr. L.___ am 22. Mai 2015 ange ben, dass kein Hinwies auf eine Nervenwurzelko m pression L5 bestehe. Elektro physiol o gisch hätten lediglich diskrete chronische Veränderungen S1 rechts fest gehalten werden können. Durch die Operation vom 1 1. Juni 2015 sei es zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeit e n gekommen

(Urk. 7/84/105 -106 ). 4. Das polydisziplinäre Gutachten de s

Z.___ vom

19. Oktober 2016 ( Urk. 7 / 84) be ruht auf umfassenden fachärztlichen chirurgisch-internistischen , rheumatologi schen, neurologischen , neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchun gen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk.

7/ 84 / 2-33, Urk. 7/84/66-69 und Urk. 7/84/95-98 ) . Die vorhandenen Arztberichte wu rden sorgfältig gewürdigt (Urk. 7 /84/52-56, Urk. 7/84/62-65, Urk. 7/84/84-87, Urk. 7/84/94 und Urk. 7/84/103-106 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus führlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen An forderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 2 ).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab Juni 2016 von einer 50%- igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

an gepasster Tätigkeit ausging , zumal diese von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten ist . D er medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten .

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Statusfrage. 5. 5.1

Vorliegend wurde d ie Haushaltsabklärung am 5. April 2017 vor Ort von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weiteren wurde der Bericht angemessen detailliert und plausibel begründet, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Somit kommt dem Bericht grund sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentliche Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

5.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie würde bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum arbeiten ( Urk. 7/37 und

Urk. 1 S. 7-9 ). Im Haushaltsabklärung s bericht vom 5. April 2017 bemerkte sie , dass sie bei guter Gesundheit ein Ein kommen von mindestens Fr. 4 ’ 000.--

erzielen müsste , um ihren Unterhalt decken zu können. Sie habe sich vorgestellt , nach Abschluss des Pflegehelferinnen-Kurses in einem 80%-Pensum als Pfleg e helferin zu arbeiten. Konkrete Stellen bemühungen habe sie jedoch nicht unternommen, weil sie bereits das Praktikum aufgrund der Schmerzen nicht habe antreten können. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch als zu 40 % im Erwerb und zu 60 % im Haushalt Tätige . Dazu führte sie unter anderem aus, die Beschwer deführerin lebe seit vielen Jahren in derselben Wohnung mit ihrer Tochter. Zu ihren Einkünften zähl t e n die Witwenrente sowie die Unterhaltsbeiträge des Vaters der Tochter. Zusätzlich erhalte sie Ergänzungsleistungen in der Höhe von unge fähr Fr. 2'059.-- . B islang habe die Beschwerdeführerin keine Bemühungen unter nommen, um ihr monatliches Gehalt aufzubessern . Es sei daher nicht nachvoll ziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum a r beiten würde. Sie lebe s eit vielen Jahren mit geringeren finanziellen Mitteln , als ein Einkommen bei einem 80%- Pensum ergeben würde. Es könne jedoch auf grund der Ausbildungsmotivation angenommen werden, dass di e Beschwerde führerin bei guter Gesundheit einer Arbeitsstelle als Pflegehelferin nachgehen würde . Demnach könne ein Pensum nachvollzogen werden, welches die Kosten der Ergänzungsleistungen decken würde. Dies ergebe nach der Lohnstrukturerhe bung bei einer weiblichen Betreuungsperson mit einem Durchschnittlohn von Fr.

5 ' 240 .-- im 100%-Pensum ein 40%-Pensum

(Urk. 7/89/4). 5.3

Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin zeigt auf, dass sie vor der Geburt ihrer Tochter im 1998 einer 100%- igen Erwerbstätigkeit nachging und nach der Niederkunft bis im Jahr 2002 wieder in einem 50%-Pensum arbeitete. Danach erzielte die Beschwerdeführerin jedoch, bis auf die geringen Einkünfte als Selbständigerw e rbende

in den Jahren 2005 bis 2007 und als Unselbständig erwerbende im Jahr 2011 , kein Einkommen mehr (Urk. 7/26) . Aus den Akten gehen insgesamt keinerlei Anhaltspunkte hervor , dass eine angepasste Erwerbs tätigkeit in einem relevanten Ausmass aus gesundheitlichen Gründen

unmöglich gewesen wäre . Danach bestand g emäss dem von den Parteien unbestrittenen Gut achten seit der Operation vom 1 1. Juni 2015 eine vorübergehende volle Arbeits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. S eit Juni 2016 weist die Beschwerdeführe rin aber immer noch eine 50%ige-Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf (vgl. E. 3.2). Trotzdem blieb die Beschwerdeführerin

über mehr als zehn Jahre ohne erhebliches Erwerbseinkommen und lebte zusammen mit ihrer Tochter und ihrem damaligen Ehegatten von dessen bescheidenen Einkünften von jährlich je weils rund Fr. 50'000.--, ohne selber in relevanter Höhe zum Familieneinkommen beigetragen zu haben. Deshalb ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Be schwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit lediglich in einem Pensum tätig, das Einkünfte generieren würde, die ihr zusammen mit den Sozialversicherungsleis tungen eine bescheidene wirtschaftliche Existenz ermöglichen würde, nicht zu beanstanden. Daher kann auch der Annahme der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, die Beschwerdeführerin würde sich mit einem Einkommen in Höhe der Ergänzungsleistungen, deren Leistungsziel die angemessene Existenzsicherung ist, begnügen.

Des weiteren

vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin , sie würde bei guter Gesundheit als Pflegerin arbeiten, nicht zu überzeugen . Auf dem Auszug des individuellen Konto s ist gewiss ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2011 im Spital M.___ angestellt war (Urk. 7/26/1) . O b dies allerdings im Rahmen eines Praktikums in der Pflege war, bleibt ungewiss . Die widersprüchliche n Angaben der Beschwerdeführerin bezüg lich der Ausbildung in der Pflege lassen einen ernsthaften Beginn der Pflege schule fraglich erscheinen . Einmal gab sie an, sie habe mit der Pflegeschule sowie einem entsprechenden Praktikum begonnen und schliesslich die Ausbildung we gen zunehmenden Rückenschmerzen abbrechen müssen (Urk. 1 S.

8). Ander norts gibt sie an, sie habe die Pflegeschule sowie das Praktikum erfolgreich absolviert und habe erst danach aufgrund von

Rückenschmerzen nicht mehr arbeiten

kön nen (Urk. 7/84/35 und Urk. 7/84/ 74- 75).

Sie habe eine einjährige Ausbildung mit Diplom als Pflegehelferin abgeschlossen und das Praktikum nach drei Wochen infolge der Rückenschmerzen abbrechen müssen ( Urk. 7/84/37 und

7/84/48).

Darüber hinaus können den Akten kein e entsprechende n Diplom e oder allfällige Prüfungsnachweise entnommen werden. Somit erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit eine Ausbil dung in der Pflege absolviert hätte. Selbst

wenn dem so wäre, gibt die Beschwer deführerin stringent an, sie habe seit der Kindheit an Rückenproblemen gelitten und habe den initialen Beruf als Zimmermädchen deswegen aufgeben müssen (Urk. 7/ 84/ 34, Urk. 7/ 84/ 38 und Urk. 7/ 84/ 70) . Falls sie tatsächlich die entspre chende Ausbildung in der Pflege begonnen und bereits Prüfungen absolviert haben sollte , wäre dies zu einem Zeitpunkt gewesen, als sie bereits an

Rücken problemen

gelitten hatte und die Ausbildung der Pflegeschule deshalb für sie von vornherein nicht geeignet war. Demnach kann zur Berechnung des Pensums der Beschwerdeführerin, in welchem sie tätig gewesen wäre, nicht der Durchschnitt lohn einer weiblichen Betreuungsperson herangezogen werden. Da sie über keine rlei Berufsausbildung verfügt (Urk. 7/19 und Urk. 7/37) ,

ist

gemäss de r vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 201 4

auf den standardisierten Durchschnittslohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1)

abzu stellen , welcher Fr.

4'3 00 . -- beträgt. Um ein Einkommen in Höhe der Ergän zungsleistungen von Fr.

2'0 27 . -- (Urk. 3 S. 2) zu erzielen , müsste die Beschwer deführerin demzufolge in einem 50%-Pensum tätig sein. 5.4

Zusammenfassend ist i n Würdigung aller Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesund heit ohne Ausbildung in der Pflege geblieben wäre , wobei sie

zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Da der Haushaltsabklärungsbericht im Übrigen voll beweiskräftig ist und die Einschränkung in den Bereichen Haus haltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche/Kleiderpflege sowie der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen und Verschiede nes nicht strittig sind, kann von einer summierten Einschränkung von 13% in der Verrichtung des Haushalts ausgegangen werden (Urk. 7/89/ 8 ). 6. 6.1

Der Invaliditätsgrad ist vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensver gleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen . Die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Ge sundheitsfall nicht z u 10 0% erwerbstätig und lebt

mit ihrer Tochter zusammen , welche zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am

22. August 2014 16 Jahre alt war

(vgl. E 1. 5 ). Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bemessen . 6.2

Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am

22. März 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungs änderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkraft treten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allge meinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 3 1. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen ( E. 1.6 ). 6.3

G emäss Aktenlage ging die Beschwerdeführerin seit ihrer selbständigen Erwerbs tätigkeit keiner Tätigkeit mehr nach und hätte mit überwiegender Wahrschein lichkeit auch bei guter Gesundheit keine Ausbildung in der Pflege abgeschlossen (E. 5.3). Unter diesen Umständen ist sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen

gemäss

den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

zu ermitteln. Man gels

einer Berufsausbildung kann zur Bestimmung des Validen- und des Invali deneinkommens auf denselben Tabellenlohn , den standardisierten Durchschnitts lohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1) , abgestellt werden . Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3).

Damit kann vorliegend eine rechnerische Vereinfachung vorgenommen werden, indem die blossen Pro zentzahlen ( Valideneinkommen 50 %, Invalideneinkommen 50 %) einander gegenübergestellt werden (VG Teilerwerbs). Somit

ergibt sich für die alte Berech nungsmethode ein Invaliditätsgrad von 0% . In Anwendung der neuen Berech nungsmethode ab 1. J anuar 2018 ist von einem 100%-Pensum auszugehen. Daraus resultiert für die neue Berechnungsmethode ein Invaliditätsgrad von 50 %, welche r gewichtet auf ein 50%-Pensum ein Invaliditätsgrad von 25 % ergibt. 6. 4

Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach neuem Recht auf 31.5 % beziehungsweise 32 % ([ 50 % x 0.5] + [

E. 7 abgegebene vorsorgliche Begründung (Urk. 7/108). Mit Verfügung vom

22. März 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 ). 2. Dagegen erhob die Versicherte am

7. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom

22. März 2018 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. März 2014 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60%, eventualiter von mindestens 50% zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung so wie Verbeiständung

( Urk. 1 und Urk. 3 ). Mit Beschwerdeantwort vom 5 . Juni 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ) . Dies e wurde der Beschwerdeführerin am 18 . Juni 2018 zu r Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 10 ). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 % x 0.5]; zum Runden: BGE 130 V 121). Nach altem Recht ergibt sich ein Gesamt invaliditätsgrad von 6.5 % beziehungsweise 7 % ([ 0% x 0.5] + [ 13% x 0.5]). Somit liegen beide Gesamtinvaliditätsgrade unter 40%, wodurch kein Rentenanspruch entsteht (vgl. E.

E. 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich,

wird mit

Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00428

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 2 7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 19 64 geborene X.___ , Mutter einer Tochter (geboren 1998 ), ohne Berufsausbildung, arbeitete zuletzt vom 1. September 2000 bis am 31. Dezember 2002 als Sachbearbeiterin in einem 50%-Pensum in der Bank Y.___ (Urk. 7/19 und Urk. 7/24). Am 22. August 2014 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf ein e seit 2012 bestehende Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/19) .

Zur Abklärung der medizinischen und erwerbli chen Verhältnisse holte die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/21 , Urk. 7/27, Urk. 7/32, Urk. 7/34-35, Urk. 7/41 sowie Urk. 7/43 ) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/26).

Des Weiteren reichte die Versicherte zusätzlich diverse Arztbericht e ein (Urk. 7/47-62). An schliessend lies s die IV-Stelle die Versicherte durch das Zentrum Z.___ polydisziplinär ( chirurgisch-internistisch , rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch ) begutachten (Expertise vom

19. Oktober 2016 [ Urk. 7/ 84 ]). Auf Anfrage de s

Z.___ verlangte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/77-78, Urk. 7/80 sowie Urk. 7/87). Am 5. April 2017 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/89) und stellte der Versicherten schliesslich mit

Vorbescheid vom 22. Juni 2017 eine Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/92 ).

Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. Juni und am 14. September 2017 Einwände und verlangte vorab um Ent scheidung ihres Gesuchs um unentgeltliche n

Rechtsbeistand im Verwaltungsver fahren

( Urk. 7/96 und 7/101) . Mit Verfügung vom 27. November 2017 wies die IV-Stelle das entsprechende Gesuch mangels Bedürftigkeit ab , da trotz

mehrma ligen automatischen Fristerstreckungen keine ergänzenden Unterlagen zur finan ziellen Situation eingereicht wurden (Urk. 7/106). Mit Schreiben vom 6. Dezem ber 2017

wiederholte

die Beschwerdeführerin ihre bereits am 14. September 201 7 abgegebene vorsorgliche Begründung (Urk. 7/108). Mit Verfügung vom

22. März 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 ). 2. Dagegen erhob die Versicherte am

7. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom

22. März 2018 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. März 2014 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60%, eventualiter von mindestens 50% zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung so wie Verbeiständung

( Urk. 1 und Urk. 3 ). Mit Beschwerdeantwort vom 5 . Juni 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ) . Dies e wurde der Beschwerdeführerin am 18 . Juni 2018 zu r Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier- telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmögli chen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122

V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigk eit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti gen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Er ziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung).

1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V

146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zu nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgaben bereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125

V

146 E. 2b und 5c). 1. 6

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Ab satz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1. 7

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG , wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.8

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V

334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des polydiszipli nären Z.___ -Gutachtens seit dem 1 1. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit bestehe. Diese angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht, wechselbelastend und ohne starke Belastung des Rückens sein . Der errech nete Invaliditätsgrad betrage nach der gemischten Methode 28%, womit kein Rentenanspruch entstehe. Bei der Berechnung sei von einem 40%-Pensum im Erwerbsbereich ausgegangen worden. Denn d ie Beschwerdeführerin lebe von der Witwenrente, den Ergänzungsleistungen sowie den Unterhaltszahlungen des Kindsvaters. Ohne Ergänzungsleistungen müsse sie in einem 40%-Pensum tätig sein , um den Wegfall dieser Leistungen kompensieren zu können . Somit sei eine höhere Einstufung des Erwerbsbereichs nicht gegeben. Zudem seinen zur Berech nung des Invaliditätsgrades keine konkreten Zahlen beigezogen worden, weil die frühere Tätigkeit im Büro optimal angepasst sei . Dadurch entspräche das Einkom men mit und ohne gesundheitliche n Einsch ränkungen demselben Referenzwert (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass die Festlegung des Erwerbspensums auf 40% willkürlich erfolgt sei. Sie könne nicht nachvollzieh en , weshalb sie lediglich einen Wegfall der Ergänzungsleistungen anstreben würde . Vor der Geburt ihrer Tochter habe sie in einem 100%-Pensum gearbeitet . Bereits als ihre Tochter zweijährig gewesen sei , sei sie wieder in einem 50%-Pensum tätig gewesen . Aus ihrer vorübergehenden Arbeitslosigkeit habe sie im Jahr 2005 einen Quartierladen eröffnet , welcher jedoch nicht rentiert habe . Im Jahr 2011 habe sie mit de r Ausbildung zur Pflegehelferin begonnen , welche sie aufgrund ihrer Beschwerden habe abbrechen müssen . Schon vor Jahren habe sie an ge geben, dass sie 80% arbeiten würde. Hinzu komme die Volljährigkeit ihrer Tochter . Somit sprächen insgesamt

mehrere Indizien für einen Erwerbssta tus von 80% im Gesundheitsfall. Zudem seien die finanziellen Angaben im Abklärungs bericht nicht mehr gültig ( Urk. 89/3 Ziff. 2.4) . Die aktuellen Zahlen würden durch die neue Bemessung der Gemeinde

A.___ vom 2 3. Februar 2012 belegt ( Urk. 3). Die IV-Stelle gehe nach dem alten Berechnungsmodell für die gemischte Methode vor, was rechtswidrig sei. Es müssten die neuen Art. 27 und Art. 27 bis

Abs. 2-4 IVV angewendet werden. Als Valideneinkommen müsse gemäss Abklä rungsbericht der Beschwerdegegnerin von einem Bruttosalär für eine w eibliche Betreuungsperson von Fr. 5 ' 250 . -- pro Monat aus gegangen werden ( Urk. 7/89/4). Eventualiter sei rechtssprechungsgemäss ein

Valideneinkommen

gemäss Tabelle TA1a, Level 2 für Pflegende von Fr. 4'646. -- pro Monat einzusetzen. Denn s ie habe mit der Ausbildung als Pflegerin begonnen und habe bereits ein en Prakti kumsplatz innegehabt, als die Beschwerden am Bewegungsapparat ex azerbiert

seien . Für das Invalideneinkommen sei von einer Hilfstätigk eit auszugehen, in welcher sie nach der Tabelle TA1a , Level 1 Fr.

4'112. -- verdienen würde . Aus diesen Zahlen errechne sich zusammen mit dem gewichteten Tätigkeitsbereich ein Inval i ditätsgrad von 61.6% , eventualiter von 58% . Somit entstehe ein An spruch auf eine Dreiviertel s rente

bzw. auf eine halbe Rente (Urk. 1). 3. 3.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde am

19. Oktober 2016 das inter disziplinäre n

Z.___ - Gutachten erstellt ( Urk. 7/ 84) . Darin

werden die bis zur Begutachtung de r Beschwerdeführer in aktenkundigen medizinischen Berichte zu sammengefasst (Urk.

7/ 84 / 2- 3 3, Urk. 7/84/66-69 und Urk. 7/84/95-98 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

B.___ , Fachärztin für Chirurgie, Dr. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin , Dr. E.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. F.___ , Oberärztin G.___ und Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten im Z.___ -Gutachten vom

19. Oktober 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/ 84 / 94 ): - Persis t ierendes lumbospondylogenes Syndrom bei/mit: - Status nach dorsaler Stabilisation mit Pedikelschrauben und Stäben L4/S1 mit TLIF L4/L5 und L5/S1 sowie Neurolyse L5 rechts 11.06.2015 - Klinisch schmerzhafte Tendomyosen

lumbogluteal - Klinisch ohne Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - Radiologisch 05.09.2016 intaktes Alignement ohne Lockerungszeichen - Segmentdegeneration LKW 5/ SWK 1 - MRI der LWS 11/2012 sowie 09/2016 ohne Nachweis einer Nerven wurzelkompression - Verdacht auf. Deafferenzierungsschmerz

lumbosakrale Muskulatur nach erfolgter Spondylodese

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben: - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad l WHO - Hypothyreose, substituiert - Unklarer lateraler Knieschmerz links bei/mit : - Status nach zweimal Kniearthroskopie mit lateraler Meniskektomie - Röntgen altersnormal - MRI 23.09.2016: postoperative Veränderungen im lateralen Meniskus, ohne schwere Arthrose - Satus nach radikulären Reizerscheinungen C6 links bei Segmentdegene ration mit/bei: - Bandscheibenprotrusion und Osteochondrose in HWK 5/6 und forami naler Einengung - Status nach intradiskaler Laser-Dekompression C5/C6 - Umschriebene Fasziitis

plantaris rechts - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F14.1) - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1)

Dazu führten die Gutachter in der interdisziplinären Zusammenfassung aus, dass der Status aus chirurgisch-internistischer Sicht altersentsprechend normal sei . Aus rheumatologischer Sicht sei das Operationsresultat als gut zu bezeichnen, nicht so aber die funktionellen Auswirkungen. Das Verhalten der Beschwerde führerin beim spontanen Bewegungsablauf und die klinische Untersuchung deu teten auf einen persistierenden Reizzustand des lumbosakralen Übergangs hin, auch wenn dieser nicht genau lokalisiert werden könne. Nach de r aktuellen Magnet resonanztomographie ( MRI ) vom 2 7. September 2016 könne dies Aus druck des intramuskulären Ödems der autochthonen Rückenmuskulatur lumbo sakral sein. Die anderen aufgeführten diagnostischen Veränderungen schränkten aktuell die Arbeitsfähigkeit nicht ein, könnten aber je nach weiterem Verlauf und insbesondere der weiteren Belastung ( Halswirbelsäule [ HWS ] , lateraler Knie schmerz links, Fusssohlenbeschwerden rechts) sekundär Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 7/84/100). Im Rahmen der neurologischen Begut achtung ergebe das aktuelle MRI der Wirbelsäule keine Hinweise auf eine Kom pression thorakaler bzw. lumbaler Nervenwurzeln, jedoch ein Ödem der lumbo sakralen autochthonen Rückenmuskulatur. Wahrscheinliche Ursache sei ein traumatisches postoperatives Ödem durch L äsion der Rr . d orsalis bz

w. d irekter Läsion de s M. multifidus durch den operativen Zugangsweg . Diese L ä sionen kö nnten eine n

Deafferenzierungssch m e rz

bedingen. Bezüglich S c h merztherapie sei die Complinace ungenügend. In der Untersuchungssituation zeige die Beschwerdeführer in ein sehr appellativ es und demonstratives Schmerzve r h a lten. Sie habe eine leichte Gefü hlsstörung des rechten Beins ,

vor allem am Unterschenkel lateral und Fuss dorsal, mit unscharfer Begrenzung an gegeben . Eine nachweis bare organische Ursache, insbesondere eine Kompression

der Nervenwurzel L5 , habe sich in den MRI- Untersuchungen vom November 2012 b z w . September 2016 nicht gezeigt . Die ange ge bene Schmerz ausstrahlung ins rechte Bein sei als pseudo radikulär

einzuordnen . Die Beschwerdeführerin sei durch die chronischen vor allem lumbalen Schmerzen mit pseudoradikulärer

Ausstrahlung ins recht e Bein insgesamt glaubhaft gesundheitlich eingeschränkt. Die lange Dauer der Schmerzsymptomatik lege eine zentrale Sensitivisierung nahe. Es bestünden je doch Zweifel an dem geschilderten und demonstrierten Ausmass der Schmerzen. Es ergäben sich zudem Hinweise auf ein e Selbstlimitation und weitere f u nktionelle Einschränkungen (Urk. 7/84/101). Bei der neuropsychologischen Untersuchung lasse die Zusammenstellung der Befunde auf ein Aggravations verhalten der Beschwerdeführerin

schliessen . Daher kön nten die Ergebnisse der Leistung stest inhaltlich nicht ausgewertet werden und würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren Befunde liefern. Aus psychiatrischer Sicht bestün den psychopathologische Auffälligkeiten, die meist nur durch subjektive Anga ben der Beschwerdeführerin gestützt würden. Insgesamt habe die Beschwerde führerin

während der gesamten

psychiatrischen

Untersuchungssituation sta r k leidend gewirkt . Bereits zu Beginn habe sie geweint. Bei genauerer Beobachtung habe sich aber keine Tränenflüssigkeit produziert . B ei wechselnden Themen bereichen

sei es ihr auch möglich gewesen, das Weinen sofortig zu beenden. Während der Exploration zeigten sich Hinweise auf kognitive

Störungen, die jedoch fast ausschliesslich auf den subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin beruhten. Eine Testung der Konzentrationsfähigkeit habe wegen Verweigerung nicht durchgeführt

werden

können. Die emotionale Schwingungsf ä h igkeit sei leichtgradig vermindert gewesen. Die Aktivität und Partizipation seien nicht ein geschränkt. Es zeige sich fast durchgängig eine Ag gravation. In Zusammenschau des gesamten klinisch psychiatrischen Befundes sowie eigenanam nest ischer An gaben könne gegenwärtig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht gestellt werden. Es sei jedoch die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsst ör ung zu erheben . Zudem müsse nach ICD-10-Kriterien auf grund der Anamnese und des Urinbefundes eine psychische Störung und eine V er h altensstörung durch Kokain mit einem schädlichen G e berauch diagnostiziert werden (Urk. 7/84/102) .

Ein Beruf in der Pflege erachteten die Gutachter seit dem 1 1. Juni 2015 als nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe aus rheumatologischer und neurologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit bei einer Bank sowie einer angepassten wech selbelastenden Tätigkeit

in stehender oder sitzende r Position

eine Arbeitsfähigkeit von 50% (75% Anwesenheit mit reduzierter Leistung). Den Rücken belastende Tätigkeiten in einer Flexionsstellung, Tätigkeiten auf Bodenebene, häufiges Bücken sowie Heben und Tragen schwerer Gewichte (10 kg) seien zu vermeiden . Aus chirurgisch-internistischer und psychiatrischer Sicht sei die Versicherte für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. Aus neuro psychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravations verhalt ens nicht beurteilt werden. Dieses ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Juni 201 6. Seit dem Auftreten der Rückenbeschwerden werde zu keinem Zeit punkt ein Befund dokumentiert, der die Beschwerden in dem von de r Beschwer deführerin beklagten A usmass begründen würden. Bereits bei der Laser- Dekompression durch Dr. I.___ sei lediglich eine Diskusprotrusion festgehalten worden und als Indikation ein « memory

Pain » erwähnt worden. Der Neurochirurg Dr.

J.___ habe am 1 8. Februar 2014 festgehalten, dass klinisch und bildgebend keine Ursache für die von der Beschwerdeführerin geklagten Bein schmerzen gefunden werden könne. Dies sei durch wiederholte MRI-Untersuchungen bestätigt worden. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren B efunden und den Angaben der Beschwerdeführerin könne retrospektiv die Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum nicht mit genügender Sicherheit festgelegt werden. Am 1 9. Mai und 2 6. Mai 2015 habe

Dr. K.___ von einer sehr grossen Diskushernie L4/5, d i e davor nie dokumentiert worden se i , mit Nervenwurzelrei zsyndrom L5 rechts berichtet. Gleichzeitig habe die Neurologin Dr. L.___ am 22. Mai 2015 ange ben, dass kein Hinwies auf eine Nervenwurzelko m pression L5 bestehe. Elektro physiol o gisch hätten lediglich diskrete chronische Veränderungen S1 rechts fest gehalten werden können. Durch die Operation vom 1 1. Juni 2015 sei es zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeit e n gekommen

(Urk. 7/84/105 -106 ). 4. Das polydisziplinäre Gutachten de s

Z.___ vom

19. Oktober 2016 ( Urk. 7 / 84) be ruht auf umfassenden fachärztlichen chirurgisch-internistischen , rheumatologi schen, neurologischen , neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchun gen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk.

7/ 84 / 2-33, Urk. 7/84/66-69 und Urk. 7/84/95-98 ) . Die vorhandenen Arztberichte wu rden sorgfältig gewürdigt (Urk. 7 /84/52-56, Urk. 7/84/62-65, Urk. 7/84/84-87, Urk. 7/84/94 und Urk. 7/84/103-106 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus führlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen An forderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 2 ).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab Juni 2016 von einer 50%- igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

an gepasster Tätigkeit ausging , zumal diese von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten ist . D er medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten .

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Statusfrage. 5. 5.1

Vorliegend wurde d ie Haushaltsabklärung am 5. April 2017 vor Ort von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weiteren wurde der Bericht angemessen detailliert und plausibel begründet, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Somit kommt dem Bericht grund sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentliche Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

5.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie würde bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum arbeiten ( Urk. 7/37 und

Urk. 1 S. 7-9 ). Im Haushaltsabklärung s bericht vom 5. April 2017 bemerkte sie , dass sie bei guter Gesundheit ein Ein kommen von mindestens Fr. 4 ’ 000.--

erzielen müsste , um ihren Unterhalt decken zu können. Sie habe sich vorgestellt , nach Abschluss des Pflegehelferinnen-Kurses in einem 80%-Pensum als Pfleg e helferin zu arbeiten. Konkrete Stellen bemühungen habe sie jedoch nicht unternommen, weil sie bereits das Praktikum aufgrund der Schmerzen nicht habe antreten können. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch als zu 40 % im Erwerb und zu 60 % im Haushalt Tätige . Dazu führte sie unter anderem aus, die Beschwer deführerin lebe seit vielen Jahren in derselben Wohnung mit ihrer Tochter. Zu ihren Einkünften zähl t e n die Witwenrente sowie die Unterhaltsbeiträge des Vaters der Tochter. Zusätzlich erhalte sie Ergänzungsleistungen in der Höhe von unge fähr Fr. 2'059.-- . B islang habe die Beschwerdeführerin keine Bemühungen unter nommen, um ihr monatliches Gehalt aufzubessern . Es sei daher nicht nachvoll ziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum a r beiten würde. Sie lebe s eit vielen Jahren mit geringeren finanziellen Mitteln , als ein Einkommen bei einem 80%- Pensum ergeben würde. Es könne jedoch auf grund der Ausbildungsmotivation angenommen werden, dass di e Beschwerde führerin bei guter Gesundheit einer Arbeitsstelle als Pflegehelferin nachgehen würde . Demnach könne ein Pensum nachvollzogen werden, welches die Kosten der Ergänzungsleistungen decken würde. Dies ergebe nach der Lohnstrukturerhe bung bei einer weiblichen Betreuungsperson mit einem Durchschnittlohn von Fr.

5 ' 240 .-- im 100%-Pensum ein 40%-Pensum

(Urk. 7/89/4). 5.3

Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin zeigt auf, dass sie vor der Geburt ihrer Tochter im 1998 einer 100%- igen Erwerbstätigkeit nachging und nach der Niederkunft bis im Jahr 2002 wieder in einem 50%-Pensum arbeitete. Danach erzielte die Beschwerdeführerin jedoch, bis auf die geringen Einkünfte als Selbständigerw e rbende

in den Jahren 2005 bis 2007 und als Unselbständig erwerbende im Jahr 2011 , kein Einkommen mehr (Urk. 7/26) . Aus den Akten gehen insgesamt keinerlei Anhaltspunkte hervor , dass eine angepasste Erwerbs tätigkeit in einem relevanten Ausmass aus gesundheitlichen Gründen

unmöglich gewesen wäre . Danach bestand g emäss dem von den Parteien unbestrittenen Gut achten seit der Operation vom 1 1. Juni 2015 eine vorübergehende volle Arbeits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. S eit Juni 2016 weist die Beschwerdeführe rin aber immer noch eine 50%ige-Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf (vgl. E. 3.2). Trotzdem blieb die Beschwerdeführerin

über mehr als zehn Jahre ohne erhebliches Erwerbseinkommen und lebte zusammen mit ihrer Tochter und ihrem damaligen Ehegatten von dessen bescheidenen Einkünften von jährlich je weils rund Fr. 50'000.--, ohne selber in relevanter Höhe zum Familieneinkommen beigetragen zu haben. Deshalb ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Be schwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit lediglich in einem Pensum tätig, das Einkünfte generieren würde, die ihr zusammen mit den Sozialversicherungsleis tungen eine bescheidene wirtschaftliche Existenz ermöglichen würde, nicht zu beanstanden. Daher kann auch der Annahme der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, die Beschwerdeführerin würde sich mit einem Einkommen in Höhe der Ergänzungsleistungen, deren Leistungsziel die angemessene Existenzsicherung ist, begnügen.

Des weiteren

vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin , sie würde bei guter Gesundheit als Pflegerin arbeiten, nicht zu überzeugen . Auf dem Auszug des individuellen Konto s ist gewiss ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2011 im Spital M.___ angestellt war (Urk. 7/26/1) . O b dies allerdings im Rahmen eines Praktikums in der Pflege war, bleibt ungewiss . Die widersprüchliche n Angaben der Beschwerdeführerin bezüg lich der Ausbildung in der Pflege lassen einen ernsthaften Beginn der Pflege schule fraglich erscheinen . Einmal gab sie an, sie habe mit der Pflegeschule sowie einem entsprechenden Praktikum begonnen und schliesslich die Ausbildung we gen zunehmenden Rückenschmerzen abbrechen müssen (Urk. 1 S.

8). Ander norts gibt sie an, sie habe die Pflegeschule sowie das Praktikum erfolgreich absolviert und habe erst danach aufgrund von

Rückenschmerzen nicht mehr arbeiten

kön nen (Urk. 7/84/35 und Urk. 7/84/ 74- 75).

Sie habe eine einjährige Ausbildung mit Diplom als Pflegehelferin abgeschlossen und das Praktikum nach drei Wochen infolge der Rückenschmerzen abbrechen müssen ( Urk. 7/84/37 und

7/84/48).

Darüber hinaus können den Akten kein e entsprechende n Diplom e oder allfällige Prüfungsnachweise entnommen werden. Somit erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit eine Ausbil dung in der Pflege absolviert hätte. Selbst

wenn dem so wäre, gibt die Beschwer deführerin stringent an, sie habe seit der Kindheit an Rückenproblemen gelitten und habe den initialen Beruf als Zimmermädchen deswegen aufgeben müssen (Urk. 7/ 84/ 34, Urk. 7/ 84/ 38 und Urk. 7/ 84/ 70) . Falls sie tatsächlich die entspre chende Ausbildung in der Pflege begonnen und bereits Prüfungen absolviert haben sollte , wäre dies zu einem Zeitpunkt gewesen, als sie bereits an

Rücken problemen

gelitten hatte und die Ausbildung der Pflegeschule deshalb für sie von vornherein nicht geeignet war. Demnach kann zur Berechnung des Pensums der Beschwerdeführerin, in welchem sie tätig gewesen wäre, nicht der Durchschnitt lohn einer weiblichen Betreuungsperson herangezogen werden. Da sie über keine rlei Berufsausbildung verfügt (Urk. 7/19 und Urk. 7/37) ,

ist

gemäss de r vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 201 4

auf den standardisierten Durchschnittslohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1)

abzu stellen , welcher Fr.

4'3 00 . -- beträgt. Um ein Einkommen in Höhe der Ergän zungsleistungen von Fr.

2'0 27 . -- (Urk. 3 S. 2) zu erzielen , müsste die Beschwer deführerin demzufolge in einem 50%-Pensum tätig sein. 5.4

Zusammenfassend ist i n Würdigung aller Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesund heit ohne Ausbildung in der Pflege geblieben wäre , wobei sie

zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Da der Haushaltsabklärungsbericht im Übrigen voll beweiskräftig ist und die Einschränkung in den Bereichen Haus haltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche/Kleiderpflege sowie der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen und Verschiede nes nicht strittig sind, kann von einer summierten Einschränkung von 13% in der Verrichtung des Haushalts ausgegangen werden (Urk. 7/89/ 8 ). 6. 6.1

Der Invaliditätsgrad ist vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensver gleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen . Die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Ge sundheitsfall nicht z u 10 0% erwerbstätig und lebt

mit ihrer Tochter zusammen , welche zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am

22. August 2014 16 Jahre alt war

(vgl. E 1. 5 ). Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bemessen . 6.2

Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am

22. März 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungs änderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkraft treten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allge meinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 3 1. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen ( E. 1.6 ). 6.3

G emäss Aktenlage ging die Beschwerdeführerin seit ihrer selbständigen Erwerbs tätigkeit keiner Tätigkeit mehr nach und hätte mit überwiegender Wahrschein lichkeit auch bei guter Gesundheit keine Ausbildung in der Pflege abgeschlossen (E. 5.3). Unter diesen Umständen ist sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen

gemäss

den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

zu ermitteln. Man gels

einer Berufsausbildung kann zur Bestimmung des Validen- und des Invali deneinkommens auf denselben Tabellenlohn , den standardisierten Durchschnitts lohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (vgl. LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1) , abgestellt werden . Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3).

Damit kann vorliegend eine rechnerische Vereinfachung vorgenommen werden, indem die blossen Pro zentzahlen ( Valideneinkommen 50 %, Invalideneinkommen 50 %) einander gegenübergestellt werden (VG Teilerwerbs). Somit

ergibt sich für die alte Berech nungsmethode ein Invaliditätsgrad von 0% . In Anwendung der neuen Berech nungsmethode ab 1. J anuar 2018 ist von einem 100%-Pensum auszugehen. Daraus resultiert für die neue Berechnungsmethode ein Invaliditätsgrad von 50 %, welche r gewichtet auf ein 50%-Pensum ein Invaliditätsgrad von 25 % ergibt. 6. 4

Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach neuem Recht auf 31.5 % beziehungsweise 32 % ([ 50 % x 0.5] + [ 13 % x 0.5]; zum Runden: BGE 130 V 121). Nach altem Recht ergibt sich ein Gesamt invaliditätsgrad von 6.5 % beziehungsweise 7 % ([ 0% x 0.5] + [ 13% x 0.5]). Somit liegen beide Gesamtinvaliditätsgrade unter 40%, wodurch kein Rentenanspruch entsteht (vgl. E. 1.1 ). 7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu R echt

einen

Rentenan spruch verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

8.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 und Urk. 3). Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessfüh rung sowie die anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen. 8.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 8.3

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art.

61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2’600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgelt liche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich,

wird mit

Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz