Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, war zuletzt vom 1. September 2015 bis zum 20. Januar 2016 bei der Y.___ als Bauarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 12. Januar 2016 war ( Urk. 11/55/1-7 Ziff. 2 ). Unter Hinweis auf ein m ultiples Myelom und eine Wirbelfraktur meldete sich der Versicherte am
27. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentag geld ver siche rung bei (Urk. 11/7 ;
Urk. 11/56; Urk. 11/58 ) .
Nachdem sich d er Versicherte zudem am 6. September 2016 zum Bezug von Hilfsmitteln bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 11/48), erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 20. Septem ber 2016 (Urk. 11/53) Kostengutsprache für Rumpforthesen vom
27. Janu ar 2016 bis zum 31. Januar 2018.
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 13. Oktober 2016 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/59).
In der Folge
holte die IV-Stelle beim Z.___ ein internistisch-orthopädisches Gutachten ein, das am
26. Okto ber
2017
erstattet wurde (Urk. 11/83/1-35 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 11/87 ; Urk. 11/92; Urk. 11/97) sprach die IV-Stelle dem Versi cher ten mit Verfügung vom
21. März 2018 (Urk. 11/111 = Urk. 2)
bei einem Invaliditätsgrad vo n 100 % eine befristete ganze R ente vom
1. Januar bis zum 30. September 2017 zu ( vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 11/101 ). 2.
Der Versicherte erhob am
7. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. März 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2017 eine unbefristete ganze Rente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung , insbesondere zur Einholung eines externen orthopä di schen Gutachtens, eventuell ergänzt durch eine Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit
( EFL ) - Abklärung, und neuen Verfügung über den Rentenan spruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. Juni 2018 (Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
25. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12 ).
Mit V erfügung vom
13. August 2018 (Urk. 15)
wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt .
Mit Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 17) wurde die ALSA PK unabhängige Sammelstiftung zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 30. August 2019 (Urk. 19) auf das Einreichen einer Stellungnahme, was den Parteien am 2. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Be trägt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs . 4). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 , Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge regelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun des gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva liden versicherung , IVV , analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.8
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von Januar bis September 2017 in der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) damit , dass beim Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Unterlagen ab Januar 2016 gesundheitliche Einschränkungen bestanden hätten und seither eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vorliege . In zwischen sei von einer guten körperlichen Belastbarkeit auszugehen. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe ab Juli 2017 eine 50%ige und ab September 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der durch den Haus arzt festgelegten höheren Arbeitsunfähigkeit handle es sich um eine andere Be urteilung des gleichen Sachverhaltes. Durch die Gutachterstelle Z.___ sei die ge samte Aktenlage und der bisherige Krankheitsverlauf zutreffend gewürdigt worde
n. Es seien fachspezifische Untersuchungen erfolgt, aus welchen die Gutachter ihre jeweiligen Schlussfolgerungen gezogen hätten und die Untersuchungsbefunde seien in den Gutachten ausführlich dokumentiert. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Demnach bestehe nach Ablauf des g esetzlichen Wartejahres von Januar bis September 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente, ab September 2017 liege nur noch ein Invaliditätsgrad von 8 % vor, weshalb ab dann kein Anspruch mehr auf ein e Rente bestehe (S. 3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er weiterhin krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig sei und zwar auf dem gesamten Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeit und entsprechend Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente habe. So sei das Z.___ -Gutachten widersprüchlich und berücksichtige seinen effektiven, aktuellen Gesundheits zu stand und seine effektive arbeitsbezogene Leistungsfähigkeit nicht korrekt, wes halb dem Gutachten kein Beweiswert zukomme und nicht darauf abgestellt wer den dürfe. Auch stehe das Z.___ -Gutachten im Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte (S. 3 ff. Rz 5 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei ins besondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätig keit umstritten ist. 3. 3.1
Die Ärzte des A.___ nannten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2016 (Urk. 11/27) ein multiples Myelom vom Typ IgG
Kapp a Stadium III, einen Status nach Morbus Scheuermann sowie ein benig n es Prostatasyndrom Stadium II als Diagnosen (S. 1). Es sei eine problemlose Knochenmarkspunktion durchgeführt worden (S. 2 oben). 3.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Radiologie, A.___ , be richtete am 27. Februar 2017 (Urk. 11/72/8-9) über die gleichentags durchge führte Ganzkörper-Computertomographie (CT) zur Myelomabklärung und führte diesbezüglich aus, dass im Vergleich zum Vor-CT vom 2. Februar 2016 - in welchem eine ausgeprägte osteolytische Metastasierung sämtlicher Skelettab schnitte, eine pathologische Fraktur des Brustwirbelköpers (BWK) 10, eine grosse Osteolyse im Pedikel rechts des Lendenwirbelkörpers (LWK) 4 sowie multiple kleinere Osteolysen der gesamten Wirbelsäule und auch teilweise pathologische Frakturen der Rippen festgestellt worden seien
(vgl. Urk. 11/7/2-3 = Urk. 11/15/6-7) - keine neuen Osteolysen im Skelett aufgetreten seien. Die bereits bestehenden Läsionen seien nicht grösser geworden und als Hinweis auf eine beginnende Reparation sklerotisch berandet . Die Lysen in den Rippen zeigten ebenfalls eine Reparationstendenz (S. 2 Mitte). 3.3
Dr. med.
C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Häma tologie, A.___ , führte in seinem Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 11/72/1-5 ) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2016 behandle (Ziff. 1.2) , und nannte ein m ultiples Myelom (Erstdiagnose Januar 2016) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Prostatahyperplasie und einen Morbus Scheuermann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1). Zudem berichtete er von pathologischen Frakturen am BWK 10 und an den Rippen, von multiplen Osteolysen und einer Frakturgefahr am BWK 4 (Z iff. 1.4). Eine sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in der Zu kunft in geringer Stundenzahl möglicherweise möglich (S. 5). 3.4
Dipl. med. D.___ , E.___ , führte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2017 (Urk. 11/76/1-3) aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Ziff. 1.1) , und nannte ein multiples Myelom (Erstdiagnose Februar 2016) sowie eine pathologische Fraktur BWK 10 (Erstdiagnose Januar 2016) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Im aktuellen Zu stand könne der Beschwerdeführer nicht als Maurer tätig sein. Auch eine ange passte Tätigkeit erscheine schwierig, da er körperlich nicht belastbar sei (Ziff. 2.1). 3.5
Dr. C.___ berichtete am 17. August 2017 über die am 18. Juli 2017 durch geführte CT Myelomabklärung (Urk. 11/83/41-43) und führte diesbezüglich aus, dass
sich
im Vergleich zum CT vom 27. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) ein stationäres Ausmass der Osteolysen in Grösse und Anzahl gezeigt habe, jedoch eine zunehmende Plattwirbelbildung von BWK 10 gepaart mit einer zuneh men den Unschärfe und Assimilation zu BWK 11 auffällig sei . Es liege eine Osteloyse in BWK 11 mit Destruktion der dorsalen Kortikalis sowie ein CT-morphologisch hochgradiger Verdacht auf ein nach epidural vorwachs endes Weichteilplus des Tumors vor. Zur weiteren Beurteilung, ob sich der Befund im Bereich BWK 10/BWK 11 tatsächlich verschlimmert habe, werde ein erneutes MRI empfohlen (S. 2). 3.6
Ein Arzt des A.___ , Onkologie, berichtete am 14. September 2017 über das am 22. August 2017 durchgeführte MRI der B WS (Urk. 11/83/44- 46 ) und führte diesbezüglich aus, dass keine Hinweise für ein intraspinal wachsendes Myelom vorlägen. Demzufolge befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin in einer kompletten Remission, leide aber unter Rückenschmerzen, welche die körperliche Belastung erschwerten (S. 3). 3.7
Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Med izin, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch-orthopädische Gutachten am 26. Oktober 2017 (Urk. 11/83/1-35) und nannten dabei folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. D): - multiples Myelom vom Typ IgG Kappa - Erstdiagnose Anfang 2016 bei BWK-Fraktur, Stadium III A nach Salmon und Durie - Februar 2016 laborchemisch Nachweis freier Kappa-Leichtketten - Chemotherapie mit Bortezomib , Cyclophosphamid und Dexamethason - anschliessend Hochdosis-Chemotherapie mit Mephalan - autologe periphere Stammzellretransfusion am 2. Juni 2016 - rezidivfrei seit 17. Juli 2017 - persistierende Rückenschmerzen bei Plattwirbel BWK 10 und Läsion im rechten
Pedikel von LWK 4
Zudem nannten die Gutachter eine Prostatahyperplasie sowie Übergewicht (BMI 28 kg/m2) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. D).
Die Gutachter legten zunächst fest, dass das multiple Myelom in kompletter Re mission sei. In einer Bildgebung am 18. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3. 5 ) seien die
Osteolysen in Grö sse und Anzahl stationär gewesen. Erwähnenswert sei auch, dass bei der jetzigen
Untersuchung das beta-2-Mikroglobulin und das C-reaktive Protein (C RP ) im Normbereich gelegen hätten . In Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer angegebe nen mehrstündigen Spaziergängen sei bei bisherigem gutem
Ansprechen auf die Chemotherapie vom Erreichen einer inzwischen guten körperlichen Belastbarkeit auszugeh en. Andererseits würden Rückenschmerzen persistieren. Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung habe sich eine frei bewegliche BWS mit harmonischer Kyphose gezeigt. Eine Klopf- und Druckschmerzangabe sei über den Dornfortsätzen und den Facettengelenken beidseits der BWK 10-12 erfolgt. Hinweise auf eine akute Reizung thorakaler Nervenwurzeln hätten jedoch bei fehlender Schon- und Fehlhaltung und feh lendem paravertebralen Muskelhartspann nicht bestanden. Die angegebene Hy päs thesie an der Vorderseite des li nken Ober-
und Unterschenkel s sei keinem Dermatom zuzuordnen. Im aktuellen MRI der BWS (vgl. vorstehend E. 3.6 ) hätten sich bei zunehmender Plattwirbelbildung von BWK 10 im
Übrigen deutlich regrediente Signalalterationen der übrigen Wirbelkörper im Vergleich mit den
Voraufnahmen dar gestellt, bereits am 27. Februar 2017 und 18. Juli 2017 hätten sich im CT (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.5) Reparationsvorgänge
gezeigt, die bereits b estehenden Läsionen seien nicht grösser geworden und sklerotisch berandet als
Hinweis auf eine beginnende Reparation. Aufgrund des vorliegenden klinischen und radiologischen Untersuchungsbefundes seien also gelegentlich auftretende, belastungsabhängige Schmerzen im
Bereich der unteren B rustwirbelsäule (BWS) nachvollziehbar (S. 9 Ziff. D).
Zusammenfassend werde daher im bidisziplinären Konsens festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der dauerhaft verbleibenden Minderbelastbarkeit im Bereich der unte ren BWS zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit werde bei einem gering erhöhten Pausenbedarf von einer 80%igen Arbeits fähig keit aus gegangen (S. 9 Mitte Ziff. D). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege seit Januar 2016 vor. Die Komplettremission sei doku mentiert ab Juli 2017. Damit habe von Januar 2016 bis Juli (richtig: Juni) 2017 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit v orgelegen, ab Juli 2017 werde bei Normalisierung der Labor werte und
sichtbaren beginnenden Reparaturvorgängen das Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit
allmählicher Steigerung bis auf eine 80%ige Arbei ts fähigkeit ab September 2017 eingeschätzt. Die Prognose beim Beschwerdeführer müsse als unsicher angesehen werden. Eine Reihe von individuellen Faktoren sei eher günstig wie beispielsweise das Alter und der gute Allgemeinzustand. Eine zytogenetische Diagnostik liege nicht vor. Ein Rezidiv sei also für die Zukunft nicht auszuschliessen, sodass weitere Kontrolluntersuchungen erforderlich seien. Andererseits könne man, wenn kein Rezidiv auftrete, mit einer weiteren Besse rung rechnen, so dass wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens adap tierten Tätigkeit erreicht werde. Eine erneute Begutachtung in zwei Jahren hierzu erscheine daher allenfalls sinnvoll
(S. 10 Ziff. D). 3.8
Dipl.-med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2017 (Urk. 11/85/5-6) aus, dass gestützt auf das Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.7) ein Gesundheitsschaden vor liege, der sich längerfristig bzw. dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirke. Aufgrund der persistierenden Rückenschmerzen könne der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr nachgehen, es bestehe angestammt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In leidens adaptierten, leicht wechselbelastenden Tätigkei ten mit erhöhtem Pausenbedarf seien nur geringe Einschränkungen zu verzeichnen, hier sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter der Annahme, dass weiterhin kein Tumor rezidiv auftrete, könne davon ausgegangen werden, dass perspektivisch in ange passter Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen werde. 3.9
Dr. med.
I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, E.___ , führte in seiner Stellungnahme vom 20. November 2017 (Urk. 11/96 = Urk. 3/4) aus, dass beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der schweren somatischen Erkrankung mit erheblicher Funktionseinschränkung schon im All tag aus seiner Sicht weiterhin eine erhebliche körperliche Invalidität vorliege, dies gelte auch für leichtere körperliche Arbeiten. Die körperlichen Einschränkungen liessen sich in der körperlichen Untersuchung vollumfänglich objektivieren. Der Beschwerdeführer sei stark motiviert, seine Situation zu verbessern, könne aber nicht einmal seine alltäglichen Verrichtungen zu Hause selbst tätigen. Aus diesem Grund sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht nachvollziehbar (S. 3 unten f. ). 3.10
RAD- Ärztin dipl.-med.
H.___ führte in ihrer Stellungnahme vom
8. Februar 2018 (Urk. 11/110/3) aus, es handle sich hinsichtlich der durch den Hausarzt festgelegten höheren Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.9) um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Durch das Z.___ seien die gesamte Aktenlage und der bisherige Krankheitsverlauf zutreffend gewürdigt worden. Es seien fachspezifische Untersuchungen erfolgt, aus welchen die Gutachter ihre jeweiligen Schlussfolgerungen gezogen hätten und die Untersuchungsbefunde seien in den Gutachten ausführlich dokumentiert. Es werde daher empfohlen, an ihrer Stellungnahme vom 2. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) festzuhalten . 3.1 1
Dr. med. J.___ , Facharzt für Hämatologie, A.___ , stellte am 22. Februar 2018 (Urk. 3/5) und am 23. März 2018 (Urk. 3/6) ein Zeugnis aus, in welchem er dem Beschwerdeführer vom 5. März bis zum 10. Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. 3.12
Prof. Dr. med. K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, für Häma tologie und für Medizinische Onkologie, A.___ , führte in ihrer - nach Verfügungserlass erstellten - Stellungnahme vom 2. Mai 2018 (Urk. 3/3) aus, dass der Beschwerdeführer an einem multiplen Myelom mit einem ausge dehnten ossären Befall insbesondere im Bereich der Wirbelsäule leide. Die Wirbel säule sei frakturgefährdet. Der Beschwerdeführer sei nur mobilisierbar, wenn er ein stabilisierendes Korsett trage, ansonsten sei die Wirbelsäule in keinster Weise belastbar. Die Spaziergänge seien lediglich mit Korsett möglich. Die Orthopädin Dr. G.___ habe anlässlich der Begutachtung (vgl. vorstehend E. 3.7) nur die MRI-Untersuchung der BWS vom August 2017 gehabt. Es werde empfohlen, dass die Kollegin sich auch die existierenden CT Aufnahmen des gesamten Skelettsystems anschaue, was sie offenbar nicht getan habe (S. 1 Mitte).
Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bau arbeiter sei absolut unmöglich und frakturgefährdend. Die gutachterliche Schlu ss folgerung einer stabilen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei unver ständ lich und es werde eine Zweitbegutachtung empfohlen. Dem Beschwerdeführer sei nur eine Bürotätigkeit zuzumuten, für die er nicht ausgebildet sei. Der Beschwer deführer befinde sich derzeit in einer guten Remission der Erkrankung, grund sätzlich handle es sich aber beim m ultiplen Myelom um eine nicht heilbare Erkrankung. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einem nicht absehbaren Zeitraum von Monaten bis Jahren ein Rezidiv bzw. einen erneuten Progress dieser Erkrankung erleiden werde. Die Prognose dieser Erkran kung sei leider ungünstig (S. 1 unten). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer leidet an einem multiplen Myelom mit persistierenden Rückenschmerzen , dies ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten. Strittig und zu p rüfen ist hingegen, wie sich die Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2). 4.2
Die Z.___ - Gutachter kamen unter Berücksichtigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige, körperliche schwere Tätig keit als Bauarbeiter aufgrund der dauerhaft verbleibenden Minderbelast barkeit im Bereich der unteren BWS nicht mehr zumutbar sei und deshalb in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit Januar 2016 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege (vorstehend E. 3.7). Dies ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2) und stimmt denn auch mit den Beurteilungen von dipl. med. D.___ vom Juni 2017 (vorstehend E. 3.4) und von Prof. K.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.12 ) überein. 4.3
Hingegen attestierten die Gutachte r dem Beschwerdeführer i n einer angepas sten Tätigkeit ab Juli 2017 e ine 50%ige und ab September 2017 eine 80%ige Arbeits fähigkeit (vorstehend E. 3.7). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. vorstehend E. 2.2) .
Zunächst ist festzuhalten, dass den Z.___ - Gutachtern zum Begutachtungs zeit punkt entgegen der Ansicht von Prof. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.12 ) das Ganz körper-CT zur Myelomabklärung vom 27. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3. 2 ), das CT zur Myelomabklärung vom 18. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5 ) sowie die MRI-Untersuchung der BWS vom 22. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) vor lagen und im Rahmen der Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwer deführer s berücksichtigt wurden (Urk. 11/83/1-35 S. 6 f. Ziff. B, vgl. S. 9 Ziff. D, S. 19 Ziff. 1.2, S. 25 Ziff. 6, S. 33 Ziff. 3 und 5 ; vgl. auch vorstehend E. 3.7 ). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Rz
7) erweist sich demnach als unbegründet.
Die orthopädische Gutachterin Dr. G.___ führte in ihrem Teil gutachten aus, dass sich im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung eine frei be wegliche BWS mit harmonischer Kyphose gezeigt habe. Eine Klopf -
und Druck schmerzangabe sei über den Dornfortsätzen und den
Facet tengelenken beidseits der BWK 1 0-12 erfolgt . Hinweise auf eine akute Reizung thorakaler Nerven wurzeln hätten jedoch bei fehlender Schon- und Fehlhaltung und fehlendem paravertebralen
Muskelhartspann nicht bestanden . Die angegebene Hypästhesie an der Vorderseite des linken Ober-
und Unterschenkels sei keinem Dermatom zuzuordnen. Im mitgebrachten aktuellen MRI der BWS (vgl. vorstehend E. 3.6) hätten sich bei zunehmender Plattwirbelbildung von BWK 10 im Übrigen deutlich
regrediente Signalalterationen der übrigen Wirbelkörper im Ver gleich mit den Voraufnahmen dargestellt. Bereits am 27. Februar 2017 hätten sich im CT (vgl. vorstehend E. 3.2) Reparationsvorgänge gezeigt, die bereits bestehenden Lä sionen seien nicht grösser geworden und sklerotisch als Hinweis auf eine beginnende Reparation
berandet (vgl. vorstehend E. 3.5) . Aufgrund des vorliegenden klini schen und radiologi schen Untersuchungsbefundes seien gelegentlich
auftretende, belastungsabhängige Schmerzen im Bere ich der unteren BWS nachvollziehbar. In Übereins timmung mit den vom Beschwerdeführer angegebenen mehrstündigen
Spazi ergängen sei bei bisherigem gutem Ansprechen auf die Chemotherapie vom Erreichen einer
inzwischen guten körper lichen Belastbarkeit auszugeben (Urk. 11/83 /1-35 S. 33 Ziff. 5).
Zudem führte die Gutachterin Dr. G.___ aus, dass seit der Diagnosestel lung des multiplen Myelom s keine fachärztlichen orthopädisch- t raumatologischen Berichte in den Akten vorhanden seien. Die im Bericht der Onkologie des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) getroffene Feststellung, dass eine sitzende Tätigkeit in Zukunft möglicherweise in geringer Stundenzahl möglich sei, widerspreche der inzwischen erreichten Fähigkeit des Beschwerdeführers zu täglichen ausgedehn ten Spaziergängen (Urk. 11/83/1-35 S. 34 Ziff. 5).
Der behandelnde Arzt Dr. I.___ war in seiner Stellungnahme vom November 2017 (vorstehend E. 3.9) der Ansicht, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche körperliche Invalidität vorliege, die auch für leichtere körperliche Tätigkeiten gelte. Zudem erachtete er die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als nicht nachvollziehbar. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem legte Dr. I.___ nicht näher dar, weshalb er die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit als nicht nachvollziehbar erachtet und ob und in welchem Um fang dem Beschwerdeführer noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist. Ausser dem ist Dr. I.___ Allgemeinmediziner und verfügt nicht über einen entsprechen den Facharzttitel, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ortho pädi scher Hinsicht fachärztlich festzulegen. Sein Bericht vermag somit nichts am Beweiswert des Z.___ - Gutachtens zu ändern.
Bezüglich des nach Verfügungserlass erstellten Bericht s der Onkologin Prof.
K.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.12 ) gilt, dass n ach ständiger Rechtspre chung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt , der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Der Bericht bezieht sich auf den Zeit raum vor und nach Verfügungserlass, weshalb er grundsätzlich zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann . Prof.
K.___ führte in ihrem Bericht aus, dass die Wirbelsäule des Beschwerde füh rers frakturgefährdet und in keinster Weise belastbar und der Beschwerdeführer nur mit einem stabilisierenden Korsett belastbar sei, wobei Spaziergänge nur mit Korsett möglich seien. Sie erachtete zwar die gutachterliche Schlussfolgerung einer stabilen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unverständlich, ging jedoch davon aus, dass ihm eine Bürotätigkeit zumutbar sei , für die er jedoch nicht ausgebildet sei (vorstehend E. 3.12 ). Prof.
K.___ hielt zwar nicht explizit fest, in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer Bürotätigkeit nachgehen kann, aber insbesondere mangels Angaben zu diesbezüglichen medizinisch begrün de ten Einschränkungen kann grundsätzlich von einer hochprozentigen Zumut bar keit einer Bürotätigkeit ausgegangen werden. So erachtete Prof.
K.___ die Büro tätigkeit nur aus dem Grunde nicht als möglich, da der Beschwerdeführer nicht über eine entsprechende Ausbildung verfüge. Dabei handelt es sich jedoch um einen invaliditätsfremden Faktor, der nicht zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist die Einschätzung von Prof.
K.___ dahingehend zu verstehen, dass dem Beschwer deführer nur noch eine sehr leichte Tätigkeit zumutbar ist. Der Bericht von Prof.
K.___ vermag somit nichts am Beweiswert des Z.___ -Gutachtens zu ändern.
Schliesslich vermögen auch die von Dr. J.___ ausgestellten Zeugnisse vom Februar und März 2018 (vorstehend E. 3.1 1 ), wonach der Beschwerdeführer vom 5. März bis zum 10. Mai 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei, nichts am Beweiswert des Z.___ -Gutachtens zu ändern, fehlt darin doch eine nähere Begründung der Arbeits un fähigkeit.
4. 4
Sowohl der internistische Gutachter Prof. F.___ als auch die orthopädische Gutachterin Dr. G.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel (vorsteh end E. 3.7), so dass sie grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befähigt sind. Das internistisch-orthopädische Gutachten erweist sich denn auch für die streitigen Belange um fassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Z.___ -Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1. 7 ), weshalb zur Entscheid fin dung darauf abgestellt werden kann. Der diesbezügliche Einwand des Beschwer de führers (vorstehend E. 2.2) erweist sich somit als unbegründet. 4. 5
Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter seit Januar 2016 nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten sehr leichten Tätigkeit liegt jedoch seit Juli 2017 eine 50%ige und ab September 2017 eine 80%ige Arbeits fähigkeit vor.
Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 21. März 2018 (Urk. 2) waren keine weiteren Abklärungen nötig, denn der medizinische Sachverhalt war lediglich in Bezug auf die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit strittig. Da die Einschätzung der Z.___ -Gutachter unter Berücksichtigung derjenigen von Prof.
K.___ insgesamt im Zeitpunkt der Verfügung zu überzeugen vermag, sind in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen nötig ( BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d ). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. 5.2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Ar beits unfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Der Bes chwerdeführer ist seit Januar 2016
in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vorstehend E. 4. 4 ), weshalb die einjährige Wartefrist per dann zu laufen begann und Ende Dezember 2016 endete. Nachdem sich der Beschwerdeführer am
27. April 2016 bei der Beschwerdegegnerin (Ein gang bei der Beschwerdegegnerin am 25 . Mai
2016 ) zum Leistungsb ezug ange meldet hatte (Urk. 11/6; vgl. Urk. 11/13 ),
bleibt es beim frühestmögliche n Ren tenbeginn im Januar 2017. 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.4
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. September 2015 bis zum 20. Januar 2016 bei der Y.___ als Bauarbeiter in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 11/55/1-7 Ziff. 2).
Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Validenein kommen für das Jahr 2017 mit Fr. 58'968.-- (Urk. 2 S. 3; vgl. Urk. 11/84). Dabei stützte sie sich auf die Angaben des letzten Arbeitsgebers, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden gestützt auf den Landesmantelvertrag für das schwei zerische Bauhauptgewerbe (LMV) 2016-2018 einen Stundenlohn von Fr. 25.85 zuzüglich eines
Anteil s am
13. Monatslohn von 8.33 % verdient hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 23. September 2016, Urk. 11/55/1-7 Ziff. 5.1-5.2). Aufgerechnet auf eine 40.5-Stunden-Woche und auf 52 Wochen pro Jahr ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 58'968.-- für das Jahr 2017.
Der Beschwerdeführer machte zu Recht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Berechnung des Valideneinkommens die Ferienentschädigung von 13 % berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 6 Rz 11). Denn es ist zwar nicht entscheidend , ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durch geführt wird,
b e i allen drei Vorgehensweisen
ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagsentschädigung Rechnung zu tragen. S ind im Lohn Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresarbeitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkomme n ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2). Zum Basis-Stundenlohn von Fr. 25.85 ist demnach der Anteil des 13. Monatslohns von 8.33 % sowie ein Ferienzuschlag von 13 % zu addieren . Dieser Betrag ist mit 1'869 Arbeitsstunden (2112 Stunden gemäss Art. 24 Abs. 2 LMV abzüglich der Ferienstunden von 243 Stunden gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV)
- und nicht wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemacht, mit der Jahres arbeitszeit (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 11) - zu multiplizieren, wobei ein Jahresein kommen von rund Fr. 59’1 53 . -- (1'869 x Fr. 31.65) für das Jahr 2017 resultiert. 5.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6
Der Beschwerdeführer kann seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter
seit Januar 2016 nicht mehr ausüben. Eine angepasste sehr leichte Tätigkeit ist ihm jedoch seit Juli 2017 zu 50
% und seit September 2017 zu 80
% zumutbar (vorstehend E. 4. 4 ) .
Da dem Beschwerdeführer von Januar bis Juni 201 7 keine Erwerbstätigkeit zumutbar war, beträgt das Invalideneinkommen für diesen Zeitraum Fr. 0.--. Z ur Ermittlung des Invalideneinkommens ab Juli 2017 rechtfertigt es sich, den stand ardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werk licher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten S ektors gemäss LSE heran zuziehen.
Das im Jahr 2016
von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘ 340 .-- (LSE 201 6 , Tabellen gruppe TA1 _tirage_skill_level , Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.ad min.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau
- Schweiz), mithin Fr. 64’080 .-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemei nen Lohnentwicklung von Männern
im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % (Nomi nal lohnindex 1993-2018, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.ad min.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Invali deneinkommen von rund Fr. 67’ 07 1 .-- (Fr. 64’080 .-- x 1.004 : 40 x 41.7) für das Jahr 201 7 bei einem 100%-Pensum, mithin rund Fr. 33’535 .-- bei einem 50%-Pensum und rund Fr. 53’657 .-- bei einem 80%-Pensum.
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen leidensbe ding ten Abzug mit der Begründung, dass die gesundheitliche Einschränkung bereits in der MEDAS-Beurteilung berücksichtigt worden sei (vgl. Urk. 11/84). Dies ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiell gerügt (vgl. Urk. 1). 5.7
Da sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verlaufe des Jahres 2017 stufenweise geändert bzw. verbessert hat (vorstehend E. 4.4 ) sind jeweils drei verschiedene Einkommensvergleiche vorzunehmen.
D em Beschwerdeführer war von Januar bis Juni 2017 kei ne Erwerbstätigkeit zumutbar , weshalb für diesen Zeitraum ein eine ganze Rente begründende r Inva liditätsgrad von 100 % resultiert .
Für den Zeitraum von Juli bis August 2017 ergibt de r Vergleich des Validenein kommens
von Fr. 59’153 .-- mit de m Invalideneinkommen von Fr. 33’535 .-- eine E inkommenseinbusse von Fr. 25’618 .-- und damit einen eine Viertelsrente be gründenden Invaliditätsgrad von rund 43 %.
Für den Zeitraum ab September 2017 ergibt der Vergleich des Validenein kommens
von Fr. 59’153 .-- mit de m Invalideneinkommen von Fr. 53’657 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 5’496 .-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad v on rund 9 %. 5.8
Die per Juli bzw. per September 2017 eingetretene Verbesserung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.5) erst nach drei Monaten, mithin per Oktober bzw. per Dezember 2017 zu berücksichtigen (vgl. auch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2018, Rz 4018) .
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer von Januar bis September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und von Oktober bis November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab Dezember 201 7 besteht kein Rentenanspruch mehr. Dies führt zu teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.9
Schliesslich ist der Telefongesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Novem ber 2017 mit dem Sohn des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser nur schlecht Deutsch verstehe und nicht verstanden habe, um was es gehe. Er habe jedoch gesagt, sein Vater sei krank und könne nicht arbeiten. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer deshalb keine aktive Unt er stützung bei der Stellensuche oder bot ihm diese an (Urk. 11/85 S. 7). Dies bezüglich ist festzuhalten, dass die blosse Telefongesprächsnotiz seitens der Be schwerdegegnerin als Eingliederungsmassnahme (vgl. vorstehend E. 1. 8 ) nicht genüg t .
Der Beschwerdeführer kann seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr nachgehen, ihm sind nur noch leichte angepasste Tätigkeiten zumutbar (vorstehend E. 4.4 ), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass berufliche Massnahmen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig sind. Der Beschwerdeführer ist deshalb darauf hinzuweisen, dass er sich bezüglich beruflicher Massnahmen jederzeit bei der Beschwerdegegnerin ( an ) melden kann. 6 . 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt nur in gerin gem Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind infolge bewil l ig ter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ). 6.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer
hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Bei teilweisem Obsiegen ist praxisgemäss ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine red uzierte Prozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401).
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführer s r eichte dem Gericht am 29. Juni 2018 eine Honorarnote in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'198.80 ( in klusive Barauslagen und MWSt ) ein ( Urk. 14 ). Die Höhe der Honora rnote erweist sich als angemessen.
Zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegn erin davon einen Betrag von Fr. 549.70 als Prozessentschädigung zu bezah len. Im Rest betrag von Fr. 1'649.10 wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 21. März 2018 dahingehend abgeändert, d ass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 30.
September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Oktober bis zum 30.
November 2017 Anspruch auf eine Vierte ls rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel
(Fr. 200.--) auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Ein zahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti ZH, eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 549.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti ZH, mit Fr. 1’649.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - ALSA PK unabhängige Sammelstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, war zuletzt vom 1. September 2015 bis zum 20. Januar 2016 bei der Y.___ als Bauarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 12. Januar 2016 war ( Urk. 11/55/1-7 Ziff. 2 ). Unter Hinweis auf ein m ultiples Myelom und eine Wirbelfraktur meldete sich der Versicherte am
27. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentag geld ver siche rung bei (Urk. 11/7 ;
Urk. 11/56; Urk. 11/58 ) .
Nachdem sich d er Versicherte zudem am 6. September 2016 zum Bezug von Hilfsmitteln bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 11/48), erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 20. Septem ber 2016 (Urk. 11/53) Kostengutsprache für Rumpforthesen vom
27. Janu ar 2016 bis zum 31. Januar 2018.
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 13. Oktober 2016 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/59).
In der Folge
holte die IV-Stelle beim Z.___ ein internistisch-orthopädisches Gutachten ein, das am
26. Okto ber
2017
erstattet wurde (Urk. 11/83/1-35 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 11/87 ; Urk. 11/92; Urk. 11/97) sprach die IV-Stelle dem Versi cher ten mit Verfügung vom
21. März 2018 (Urk. 11/111 = Urk. 2)
bei einem Invaliditätsgrad vo n 100 % eine befristete ganze R ente vom
1. Januar bis zum 30. September 2017 zu ( vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 11/101 ).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Be trägt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs . 4).
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 , Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge regelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun des gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva liden versicherung , IVV , analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.8 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 2 Ziff. 1-2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. Juni 2018 (Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
25. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12 ).
Mit V erfügung vom
13. August 2018 (Urk. 15)
wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt .
Mit Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 17) wurde die ALSA PK unabhängige Sammelstiftung zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 30. August 2019 (Urk. 19) auf das Einreichen einer Stellungnahme, was den Parteien am 2. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von Januar bis September 2017 in der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) damit , dass beim Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Unterlagen ab Januar 2016 gesundheitliche Einschränkungen bestanden hätten und seither eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vorliege . In zwischen sei von einer guten körperlichen Belastbarkeit auszugehen. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe ab Juli 2017 eine 50%ige und ab September 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der durch den Haus arzt festgelegten höheren Arbeitsunfähigkeit handle es sich um eine andere Be urteilung des gleichen Sachverhaltes. Durch die Gutachterstelle Z.___ sei die ge samte Aktenlage und der bisherige Krankheitsverlauf zutreffend gewürdigt worde
n. Es seien fachspezifische Untersuchungen erfolgt, aus welchen die Gutachter ihre jeweiligen Schlussfolgerungen gezogen hätten und die Untersuchungsbefunde seien in den Gutachten ausführlich dokumentiert. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Demnach bestehe nach Ablauf des g esetzlichen Wartejahres von Januar bis September 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente, ab September 2017 liege nur noch ein Invaliditätsgrad von 8 % vor, weshalb ab dann kein Anspruch mehr auf ein e Rente bestehe (S. 3 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er weiterhin krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig sei und zwar auf dem gesamten Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeit und entsprechend Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente habe. So sei das Z.___ -Gutachten widersprüchlich und berücksichtige seinen effektiven, aktuellen Gesundheits zu stand und seine effektive arbeitsbezogene Leistungsfähigkeit nicht korrekt, wes halb dem Gutachten kein Beweiswert zukomme und nicht darauf abgestellt wer den dürfe. Auch stehe das Z.___ -Gutachten im Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte (S. 3 ff. Rz 5 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei ins besondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätig keit umstritten ist.
E. 3.1 1
Dr. med. J.___ , Facharzt für Hämatologie, A.___ , stellte am 22. Februar 2018 (Urk. 3/5) und am 23. März 2018 (Urk. 3/6) ein Zeugnis aus, in welchem er dem Beschwerdeführer vom 5. März bis zum 10. Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte.
E. 3.2 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Radiologie, A.___ , be richtete am 27. Februar 2017 (Urk. 11/72/8-9) über die gleichentags durchge führte Ganzkörper-Computertomographie (CT) zur Myelomabklärung und führte diesbezüglich aus, dass im Vergleich zum Vor-CT vom 2. Februar 2016 - in welchem eine ausgeprägte osteolytische Metastasierung sämtlicher Skelettab schnitte, eine pathologische Fraktur des Brustwirbelköpers (BWK) 10, eine grosse Osteolyse im Pedikel rechts des Lendenwirbelkörpers (LWK) 4 sowie multiple kleinere Osteolysen der gesamten Wirbelsäule und auch teilweise pathologische Frakturen der Rippen festgestellt worden seien
(vgl. Urk. 11/7/2-3 = Urk. 11/15/6-7) - keine neuen Osteolysen im Skelett aufgetreten seien. Die bereits bestehenden Läsionen seien nicht grösser geworden und als Hinweis auf eine beginnende Reparation sklerotisch berandet . Die Lysen in den Rippen zeigten ebenfalls eine Reparationstendenz (S. 2 Mitte).
E. 3.3 Dr. med.
C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Häma tologie, A.___ , führte in seinem Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 11/72/1-5 ) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2016 behandle (Ziff. 1.2) , und nannte ein m ultiples Myelom (Erstdiagnose Januar 2016) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Prostatahyperplasie und einen Morbus Scheuermann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1). Zudem berichtete er von pathologischen Frakturen am BWK 10 und an den Rippen, von multiplen Osteolysen und einer Frakturgefahr am BWK 4 (Z iff. 1.4). Eine sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in der Zu kunft in geringer Stundenzahl möglicherweise möglich (S. 5).
E. 3.4 Dipl. med. D.___ , E.___ , führte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2017 (Urk. 11/76/1-3) aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Ziff. 1.1) , und nannte ein multiples Myelom (Erstdiagnose Februar 2016) sowie eine pathologische Fraktur BWK 10 (Erstdiagnose Januar 2016) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Im aktuellen Zu stand könne der Beschwerdeführer nicht als Maurer tätig sein. Auch eine ange passte Tätigkeit erscheine schwierig, da er körperlich nicht belastbar sei (Ziff. 2.1).
E. 3.5 Dr. C.___ berichtete am 17. August 2017 über die am 18. Juli 2017 durch geführte CT Myelomabklärung (Urk. 11/83/41-43) und führte diesbezüglich aus, dass
sich
im Vergleich zum CT vom 27. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) ein stationäres Ausmass der Osteolysen in Grösse und Anzahl gezeigt habe, jedoch eine zunehmende Plattwirbelbildung von BWK 10 gepaart mit einer zuneh men den Unschärfe und Assimilation zu BWK 11 auffällig sei . Es liege eine Osteloyse in BWK 11 mit Destruktion der dorsalen Kortikalis sowie ein CT-morphologisch hochgradiger Verdacht auf ein nach epidural vorwachs endes Weichteilplus des Tumors vor. Zur weiteren Beurteilung, ob sich der Befund im Bereich BWK 10/BWK 11 tatsächlich verschlimmert habe, werde ein erneutes MRI empfohlen (S. 2).
E. 3.6 Ein Arzt des A.___ , Onkologie, berichtete am 14. September 2017 über das am 22. August 2017 durchgeführte MRI der B WS (Urk. 11/83/44- 46 ) und führte diesbezüglich aus, dass keine Hinweise für ein intraspinal wachsendes Myelom vorlägen. Demzufolge befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin in einer kompletten Remission, leide aber unter Rückenschmerzen, welche die körperliche Belastung erschwerten (S. 3).
E. 3.7 Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Med izin, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch-orthopädische Gutachten am 26. Oktober 2017 (Urk. 11/83/1-35) und nannten dabei folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. D): - multiples Myelom vom Typ IgG Kappa - Erstdiagnose Anfang 2016 bei BWK-Fraktur, Stadium III A nach Salmon und Durie - Februar 2016 laborchemisch Nachweis freier Kappa-Leichtketten - Chemotherapie mit Bortezomib , Cyclophosphamid und Dexamethason - anschliessend Hochdosis-Chemotherapie mit Mephalan - autologe periphere Stammzellretransfusion am 2. Juni 2016 - rezidivfrei seit 17. Juli 2017 - persistierende Rückenschmerzen bei Plattwirbel BWK 10 und Läsion im rechten
Pedikel von LWK 4
Zudem nannten die Gutachter eine Prostatahyperplasie sowie Übergewicht (BMI 28 kg/m2) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. D).
Die Gutachter legten zunächst fest, dass das multiple Myelom in kompletter Re mission sei. In einer Bildgebung am 18. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.
E. 3.8 Dipl.-med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2017 (Urk. 11/85/5-6) aus, dass gestützt auf das Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.7) ein Gesundheitsschaden vor liege, der sich längerfristig bzw. dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirke. Aufgrund der persistierenden Rückenschmerzen könne der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr nachgehen, es bestehe angestammt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In leidens adaptierten, leicht wechselbelastenden Tätigkei ten mit erhöhtem Pausenbedarf seien nur geringe Einschränkungen zu verzeichnen, hier sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter der Annahme, dass weiterhin kein Tumor rezidiv auftrete, könne davon ausgegangen werden, dass perspektivisch in ange passter Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen werde.
E. 3.9 Dr. med.
I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, E.___ , führte in seiner Stellungnahme vom 20. November 2017 (Urk. 11/96 = Urk. 3/4) aus, dass beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der schweren somatischen Erkrankung mit erheblicher Funktionseinschränkung schon im All tag aus seiner Sicht weiterhin eine erhebliche körperliche Invalidität vorliege, dies gelte auch für leichtere körperliche Arbeiten. Die körperlichen Einschränkungen liessen sich in der körperlichen Untersuchung vollumfänglich objektivieren. Der Beschwerdeführer sei stark motiviert, seine Situation zu verbessern, könne aber nicht einmal seine alltäglichen Verrichtungen zu Hause selbst tätigen. Aus diesem Grund sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht nachvollziehbar (S. 3 unten f. ).
E. 3.10 RAD- Ärztin dipl.-med.
H.___ führte in ihrer Stellungnahme vom
8. Februar 2018 (Urk. 11/110/3) aus, es handle sich hinsichtlich der durch den Hausarzt festgelegten höheren Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.9) um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Durch das Z.___ seien die gesamte Aktenlage und der bisherige Krankheitsverlauf zutreffend gewürdigt worden. Es seien fachspezifische Untersuchungen erfolgt, aus welchen die Gutachter ihre jeweiligen Schlussfolgerungen gezogen hätten und die Untersuchungsbefunde seien in den Gutachten ausführlich dokumentiert. Es werde daher empfohlen, an ihrer Stellungnahme vom 2. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) festzuhalten .
E. 3.12 Prof. Dr. med. K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, für Häma tologie und für Medizinische Onkologie, A.___ , führte in ihrer - nach Verfügungserlass erstellten - Stellungnahme vom 2. Mai 2018 (Urk. 3/3) aus, dass der Beschwerdeführer an einem multiplen Myelom mit einem ausge dehnten ossären Befall insbesondere im Bereich der Wirbelsäule leide. Die Wirbel säule sei frakturgefährdet. Der Beschwerdeführer sei nur mobilisierbar, wenn er ein stabilisierendes Korsett trage, ansonsten sei die Wirbelsäule in keinster Weise belastbar. Die Spaziergänge seien lediglich mit Korsett möglich. Die Orthopädin Dr. G.___ habe anlässlich der Begutachtung (vgl. vorstehend E. 3.7) nur die MRI-Untersuchung der BWS vom August 2017 gehabt. Es werde empfohlen, dass die Kollegin sich auch die existierenden CT Aufnahmen des gesamten Skelettsystems anschaue, was sie offenbar nicht getan habe (S. 1 Mitte).
Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bau arbeiter sei absolut unmöglich und frakturgefährdend. Die gutachterliche Schlu ss folgerung einer stabilen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei unver ständ lich und es werde eine Zweitbegutachtung empfohlen. Dem Beschwerdeführer sei nur eine Bürotätigkeit zuzumuten, für die er nicht ausgebildet sei. Der Beschwer deführer befinde sich derzeit in einer guten Remission der Erkrankung, grund sätzlich handle es sich aber beim m ultiplen Myelom um eine nicht heilbare Erkrankung. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einem nicht absehbaren Zeitraum von Monaten bis Jahren ein Rezidiv bzw. einen erneuten Progress dieser Erkrankung erleiden werde. Die Prognose dieser Erkran kung sei leider ungünstig (S. 1 unten). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer leidet an einem multiplen Myelom mit persistierenden Rückenschmerzen , dies ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten. Strittig und zu p rüfen ist hingegen, wie sich die Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2). 4.2
Die Z.___ - Gutachter kamen unter Berücksichtigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige, körperliche schwere Tätig keit als Bauarbeiter aufgrund der dauerhaft verbleibenden Minderbelast barkeit im Bereich der unteren BWS nicht mehr zumutbar sei und deshalb in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit Januar 2016 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege (vorstehend E. 3.7). Dies ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2) und stimmt denn auch mit den Beurteilungen von dipl. med. D.___ vom Juni 2017 (vorstehend E. 3.4) und von Prof. K.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.12 ) überein. 4.3
Hingegen attestierten die Gutachte r dem Beschwerdeführer i n einer angepas sten Tätigkeit ab Juli 2017 e ine 50%ige und ab September 2017 eine 80%ige Arbeits fähigkeit (vorstehend E. 3.7). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. vorstehend E. 2.2) .
Zunächst ist festzuhalten, dass den Z.___ - Gutachtern zum Begutachtungs zeit punkt entgegen der Ansicht von Prof. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.12 ) das Ganz körper-CT zur Myelomabklärung vom 27. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3. 2 ), das CT zur Myelomabklärung vom 18. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5 ) sowie die MRI-Untersuchung der BWS vom 22. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) vor lagen und im Rahmen der Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwer deführer s berücksichtigt wurden (Urk. 11/83/1-35 S. 6 f. Ziff. B, vgl. S. 9 Ziff. D, S. 19 Ziff. 1.2, S. 25 Ziff. 6, S. 33 Ziff. 3 und 5 ; vgl. auch vorstehend E. 3.7 ). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Rz
7) erweist sich demnach als unbegründet.
Die orthopädische Gutachterin Dr. G.___ führte in ihrem Teil gutachten aus, dass sich im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung eine frei be wegliche BWS mit harmonischer Kyphose gezeigt habe. Eine Klopf -
und Druck schmerzangabe sei über den Dornfortsätzen und den
Facet tengelenken beidseits der BWK 1 0-12 erfolgt . Hinweise auf eine akute Reizung thorakaler Nerven wurzeln hätten jedoch bei fehlender Schon- und Fehlhaltung und fehlendem paravertebralen
Muskelhartspann nicht bestanden . Die angegebene Hypästhesie an der Vorderseite des linken Ober-
und Unterschenkels sei keinem Dermatom zuzuordnen. Im mitgebrachten aktuellen MRI der BWS (vgl. vorstehend E. 3.6) hätten sich bei zunehmender Plattwirbelbildung von BWK 10 im Übrigen deutlich
regrediente Signalalterationen der übrigen Wirbelkörper im Ver gleich mit den Voraufnahmen dargestellt. Bereits am 27. Februar 2017 hätten sich im CT (vgl. vorstehend E. 3.2) Reparationsvorgänge gezeigt, die bereits bestehenden Lä sionen seien nicht grösser geworden und sklerotisch als Hinweis auf eine beginnende Reparation
berandet (vgl. vorstehend E. 3.5) . Aufgrund des vorliegenden klini schen und radiologi schen Untersuchungsbefundes seien gelegentlich
auftretende, belastungsabhängige Schmerzen im Bere ich der unteren BWS nachvollziehbar. In Übereins timmung mit den vom Beschwerdeführer angegebenen mehrstündigen
Spazi ergängen sei bei bisherigem gutem Ansprechen auf die Chemotherapie vom Erreichen einer
inzwischen guten körper lichen Belastbarkeit auszugeben (Urk. 11/83 /1-35 S. 33 Ziff. 5).
Zudem führte die Gutachterin Dr. G.___ aus, dass seit der Diagnosestel lung des multiplen Myelom s keine fachärztlichen orthopädisch- t raumatologischen Berichte in den Akten vorhanden seien. Die im Bericht der Onkologie des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) getroffene Feststellung, dass eine sitzende Tätigkeit in Zukunft möglicherweise in geringer Stundenzahl möglich sei, widerspreche der inzwischen erreichten Fähigkeit des Beschwerdeführers zu täglichen ausgedehn ten Spaziergängen (Urk. 11/83/1-35 S. 34 Ziff. 5).
Der behandelnde Arzt Dr. I.___ war in seiner Stellungnahme vom November 2017 (vorstehend E. 3.9) der Ansicht, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche körperliche Invalidität vorliege, die auch für leichtere körperliche Tätigkeiten gelte. Zudem erachtete er die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als nicht nachvollziehbar. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem legte Dr. I.___ nicht näher dar, weshalb er die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit als nicht nachvollziehbar erachtet und ob und in welchem Um fang dem Beschwerdeführer noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist. Ausser dem ist Dr. I.___ Allgemeinmediziner und verfügt nicht über einen entsprechen den Facharzttitel, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ortho pädi scher Hinsicht fachärztlich festzulegen. Sein Bericht vermag somit nichts am Beweiswert des Z.___ - Gutachtens zu ändern.
Bezüglich des nach Verfügungserlass erstellten Bericht s der Onkologin Prof.
K.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.12 ) gilt, dass n ach ständiger Rechtspre chung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt , der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Der Bericht bezieht sich auf den Zeit raum vor und nach Verfügungserlass, weshalb er grundsätzlich zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann . Prof.
K.___ führte in ihrem Bericht aus, dass die Wirbelsäule des Beschwerde füh rers frakturgefährdet und in keinster Weise belastbar und der Beschwerdeführer nur mit einem stabilisierenden Korsett belastbar sei, wobei Spaziergänge nur mit Korsett möglich seien. Sie erachtete zwar die gutachterliche Schlussfolgerung einer stabilen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unverständlich, ging jedoch davon aus, dass ihm eine Bürotätigkeit zumutbar sei , für die er jedoch nicht ausgebildet sei (vorstehend E. 3.12 ). Prof.
K.___ hielt zwar nicht explizit fest, in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer Bürotätigkeit nachgehen kann, aber insbesondere mangels Angaben zu diesbezüglichen medizinisch begrün de ten Einschränkungen kann grundsätzlich von einer hochprozentigen Zumut bar keit einer Bürotätigkeit ausgegangen werden. So erachtete Prof.
K.___ die Büro tätigkeit nur aus dem Grunde nicht als möglich, da der Beschwerdeführer nicht über eine entsprechende Ausbildung verfüge. Dabei handelt es sich jedoch um einen invaliditätsfremden Faktor, der nicht zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist die Einschätzung von Prof.
K.___ dahingehend zu verstehen, dass dem Beschwer deführer nur noch eine sehr leichte Tätigkeit zumutbar ist. Der Bericht von Prof.
K.___ vermag somit nichts am Beweiswert des Z.___ -Gutachtens zu ändern.
Schliesslich vermögen auch die von Dr. J.___ ausgestellten Zeugnisse vom Februar und März 2018 (vorstehend E. 3.1 1 ), wonach der Beschwerdeführer vom 5. März bis zum 10. Mai 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei, nichts am Beweiswert des Z.___ -Gutachtens zu ändern, fehlt darin doch eine nähere Begründung der Arbeits un fähigkeit.
4. 4
Sowohl der internistische Gutachter Prof. F.___ als auch die orthopädische Gutachterin Dr. G.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel (vorsteh end E. 3.7), so dass sie grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befähigt sind. Das internistisch-orthopädische Gutachten erweist sich denn auch für die streitigen Belange um fassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Z.___ -Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.
E. 5 ) seien die
Osteolysen in Grö sse und Anzahl stationär gewesen. Erwähnenswert sei auch, dass bei der jetzigen
Untersuchung das beta-2-Mikroglobulin und das C-reaktive Protein (C RP ) im Normbereich gelegen hätten . In Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer angegebe nen mehrstündigen Spaziergängen sei bei bisherigem gutem
Ansprechen auf die Chemotherapie vom Erreichen einer inzwischen guten körperlichen Belastbarkeit auszugeh en. Andererseits würden Rückenschmerzen persistieren. Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung habe sich eine frei bewegliche BWS mit harmonischer Kyphose gezeigt. Eine Klopf- und Druckschmerzangabe sei über den Dornfortsätzen und den Facettengelenken beidseits der BWK 10-12 erfolgt. Hinweise auf eine akute Reizung thorakaler Nervenwurzeln hätten jedoch bei fehlender Schon- und Fehlhaltung und feh lendem paravertebralen Muskelhartspann nicht bestanden. Die angegebene Hy päs thesie an der Vorderseite des li nken Ober-
und Unterschenkel s sei keinem Dermatom zuzuordnen. Im aktuellen MRI der BWS (vgl. vorstehend E. 3.6 ) hätten sich bei zunehmender Plattwirbelbildung von BWK 10 im
Übrigen deutlich regrediente Signalalterationen der übrigen Wirbelkörper im Vergleich mit den
Voraufnahmen dar gestellt, bereits am 27. Februar 2017 und 18. Juli 2017 hätten sich im CT (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.5) Reparationsvorgänge
gezeigt, die bereits b estehenden Läsionen seien nicht grösser geworden und sklerotisch berandet als
Hinweis auf eine beginnende Reparation. Aufgrund des vorliegenden klinischen und radiologischen Untersuchungsbefundes seien also gelegentlich auftretende, belastungsabhängige Schmerzen im
Bereich der unteren B rustwirbelsäule (BWS) nachvollziehbar (S. 9 Ziff. D).
Zusammenfassend werde daher im bidisziplinären Konsens festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der dauerhaft verbleibenden Minderbelastbarkeit im Bereich der unte ren BWS zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit werde bei einem gering erhöhten Pausenbedarf von einer 80%igen Arbeits fähig keit aus gegangen (S. 9 Mitte Ziff. D). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege seit Januar 2016 vor. Die Komplettremission sei doku mentiert ab Juli 2017. Damit habe von Januar 2016 bis Juli (richtig: Juni) 2017 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit v orgelegen, ab Juli 2017 werde bei Normalisierung der Labor werte und
sichtbaren beginnenden Reparaturvorgängen das Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit
allmählicher Steigerung bis auf eine 80%ige Arbei ts fähigkeit ab September 2017 eingeschätzt. Die Prognose beim Beschwerdeführer müsse als unsicher angesehen werden. Eine Reihe von individuellen Faktoren sei eher günstig wie beispielsweise das Alter und der gute Allgemeinzustand. Eine zytogenetische Diagnostik liege nicht vor. Ein Rezidiv sei also für die Zukunft nicht auszuschliessen, sodass weitere Kontrolluntersuchungen erforderlich seien. Andererseits könne man, wenn kein Rezidiv auftrete, mit einer weiteren Besse rung rechnen, so dass wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens adap tierten Tätigkeit erreicht werde. Eine erneute Begutachtung in zwei Jahren hierzu erscheine daher allenfalls sinnvoll
(S. 10 Ziff. D).
E. 5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.
E. 5.2 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Ar beits unfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Der Bes chwerdeführer ist seit Januar 2016
in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vorstehend E. 4. 4 ), weshalb die einjährige Wartefrist per dann zu laufen begann und Ende Dezember 2016 endete. Nachdem sich der Beschwerdeführer am
27. April 2016 bei der Beschwerdegegnerin (Ein gang bei der Beschwerdegegnerin am 25 . Mai
2016 ) zum Leistungsb ezug ange meldet hatte (Urk. 11/6; vgl. Urk. 11/13 ),
bleibt es beim frühestmögliche n Ren tenbeginn im Januar 2017.
E. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. September 2015 bis zum 20. Januar 2016 bei der Y.___ als Bauarbeiter in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 11/55/1-7 Ziff. 2).
Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Validenein kommen für das Jahr 2017 mit Fr. 58'968.-- (Urk. 2 S. 3; vgl. Urk. 11/84). Dabei stützte sie sich auf die Angaben des letzten Arbeitsgebers, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden gestützt auf den Landesmantelvertrag für das schwei zerische Bauhauptgewerbe (LMV) 2016-2018 einen Stundenlohn von Fr. 25.85 zuzüglich eines
Anteil s am
13. Monatslohn von 8.33 % verdient hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 23. September 2016, Urk. 11/55/1-7 Ziff. 5.1-5.2). Aufgerechnet auf eine 40.5-Stunden-Woche und auf 52 Wochen pro Jahr ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 58'968.-- für das Jahr 2017.
Der Beschwerdeführer machte zu Recht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Berechnung des Valideneinkommens die Ferienentschädigung von 13 % berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 6 Rz 11). Denn es ist zwar nicht entscheidend , ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durch geführt wird,
b e i allen drei Vorgehensweisen
ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagsentschädigung Rechnung zu tragen. S ind im Lohn Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresarbeitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkomme n ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2). Zum Basis-Stundenlohn von Fr. 25.85 ist demnach der Anteil des 13. Monatslohns von 8.33 % sowie ein Ferienzuschlag von 13 % zu addieren . Dieser Betrag ist mit 1'869 Arbeitsstunden (2112 Stunden gemäss Art. 24 Abs. 2 LMV abzüglich der Ferienstunden von 243 Stunden gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV)
- und nicht wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemacht, mit der Jahres arbeitszeit (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 11) - zu multiplizieren, wobei ein Jahresein kommen von rund Fr. 59’1 53 . -- (1'869 x Fr. 31.65) für das Jahr 2017 resultiert.
E. 5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 5.6 Der Beschwerdeführer kann seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter
seit Januar 2016 nicht mehr ausüben. Eine angepasste sehr leichte Tätigkeit ist ihm jedoch seit Juli 2017 zu 50
% und seit September 2017 zu 80
% zumutbar (vorstehend E. 4. 4 ) .
Da dem Beschwerdeführer von Januar bis Juni 201
E. 5.7 Da sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verlaufe des Jahres 2017 stufenweise geändert bzw. verbessert hat (vorstehend E. 4.4 ) sind jeweils drei verschiedene Einkommensvergleiche vorzunehmen.
D em Beschwerdeführer war von Januar bis Juni 2017 kei ne Erwerbstätigkeit zumutbar , weshalb für diesen Zeitraum ein eine ganze Rente begründende r Inva liditätsgrad von 100 % resultiert .
Für den Zeitraum von Juli bis August 2017 ergibt de r Vergleich des Validenein kommens
von Fr. 59’153 .-- mit de m Invalideneinkommen von Fr. 33’535 .-- eine E inkommenseinbusse von Fr. 25’618 .-- und damit einen eine Viertelsrente be gründenden Invaliditätsgrad von rund 43 %.
Für den Zeitraum ab September 2017 ergibt der Vergleich des Validenein kommens
von Fr. 59’153 .-- mit de m Invalideneinkommen von Fr. 53’657 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 5’496 .-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad v on rund
E. 5.8 Die per Juli bzw. per September 2017 eingetretene Verbesserung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.5) erst nach drei Monaten, mithin per Oktober bzw. per Dezember 2017 zu berücksichtigen (vgl. auch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2018, Rz 4018) .
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer von Januar bis September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und von Oktober bis November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab Dezember 201 7 besteht kein Rentenanspruch mehr. Dies führt zu teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
E. 5.9 Schliesslich ist der Telefongesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Novem ber 2017 mit dem Sohn des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser nur schlecht Deutsch verstehe und nicht verstanden habe, um was es gehe. Er habe jedoch gesagt, sein Vater sei krank und könne nicht arbeiten. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer deshalb keine aktive Unt er stützung bei der Stellensuche oder bot ihm diese an (Urk. 11/85 S. 7). Dies bezüglich ist festzuhalten, dass die blosse Telefongesprächsnotiz seitens der Be schwerdegegnerin als Eingliederungsmassnahme (vgl. vorstehend E. 1. 8 ) nicht genüg t .
Der Beschwerdeführer kann seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr nachgehen, ihm sind nur noch leichte angepasste Tätigkeiten zumutbar (vorstehend E. 4.4 ), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass berufliche Massnahmen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig sind. Der Beschwerdeführer ist deshalb darauf hinzuweisen, dass er sich bezüglich beruflicher Massnahmen jederzeit bei der Beschwerdegegnerin ( an ) melden kann. 6 . 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt nur in gerin gem Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind infolge bewil l ig ter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ). 6.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer
hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Bei teilweisem Obsiegen ist praxisgemäss ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine red uzierte Prozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401).
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführer s r eichte dem Gericht am 29. Juni 2018 eine Honorarnote in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'198.80 ( in klusive Barauslagen und MWSt ) ein ( Urk. 14 ). Die Höhe der Honora rnote erweist sich als angemessen.
Zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegn erin davon einen Betrag von Fr. 549.70 als Prozessentschädigung zu bezah len. Im Rest betrag von Fr. 1'649.10 wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 21. März 2018 dahingehend abgeändert, d ass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 30.
September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Oktober bis zum 30.
November 2017 Anspruch auf eine Vierte ls rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel
(Fr. 200.--) auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Ein zahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti ZH, eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 549.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti ZH, mit Fr. 1’649.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - ALSA PK unabhängige Sammelstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
E. 07 1 .-- (Fr. 64’080 .-- x 1.004 : 40 x 41.7) für das Jahr 201
E. 7 bei einem 100%-Pensum, mithin rund Fr. 33’535 .-- bei einem 50%-Pensum und rund Fr. 53’657 .-- bei einem 80%-Pensum.
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen leidensbe ding ten Abzug mit der Begründung, dass die gesundheitliche Einschränkung bereits in der MEDAS-Beurteilung berücksichtigt worden sei (vgl. Urk. 11/84). Dies ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiell gerügt (vgl. Urk. 1).
E. 9 %.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1962, war zuletzt vom 1. September 2015 bis zum 20. Januar 2016 bei der Y.___ als Bauarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 12. Januar 2016 war ( Urk. 11/55/1-7 Ziff. 2 ). Unter Hinweis auf ein m ultiples Myelom und eine Wirbelfraktur meldete sich der Versicherte am
- April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentag geld ver siche rung bei (Urk. 11/7 ; Urk. 11/56; Urk. 11/58 ) . Nachdem sich d er Versicherte zudem am 6. September 2016 zum Bezug von Hilfsmitteln bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 11/48), erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 20. Septem ber 2016 (Urk. 11/53) Kostengutsprache für Rumpforthesen vom
- Janu ar 2016 bis zum 31. Januar 2018. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 13. Oktober 2016 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/59). In der Folge holte die IV-Stelle beim Z.___ ein internistisch-orthopädisches Gutachten ein, das am
- Okto ber 2017 erstattet wurde (Urk. 11/83/1-35 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 11/87 ; Urk. 11/92; Urk. 11/97) sprach die IV-Stelle dem Versi cher ten mit Verfügung vom
- März 2018 (Urk. 11/111 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad vo n 100 % eine befristete ganze R ente vom
- Januar bis zum 30. September 2017 zu ( vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 11/101 ).
- Der Versicherte erhob am
- Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2017 eine unbefristete ganze Rente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung , insbesondere zur Einholung eines externen orthopä di schen Gutachtens, eventuell ergänzt durch eine Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit ( EFL ) - Abklärung, und neuen Verfügung über den Rentenan spruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Juni 2018 (Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
- Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12 ). Mit V erfügung vom
- August 2018 (Urk. 15) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt . Mit Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 17) wurde die ALSA PK unabhängige Sammelstiftung zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 30. August 2019 (Urk. 19) auf das Einreichen einer Stellungnahme, was den Parteien am 2. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Be trägt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs . 4). 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 , Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge regelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun des gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva liden versicherung , IVV , analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.8 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von Januar bis September 2017 in der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) damit , dass beim Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Unterlagen ab Januar 2016 gesundheitliche Einschränkungen bestanden hätten und seither eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vorliege . In zwischen sei von einer guten körperlichen Belastbarkeit auszugehen. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe ab Juli 2017 eine 50%ige und ab September 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der durch den Haus arzt festgelegten höheren Arbeitsunfähigkeit handle es sich um eine andere Be urteilung des gleichen Sachverhaltes. Durch die Gutachterstelle Z.___ sei die ge samte Aktenlage und der bisherige Krankheitsverlauf zutreffend gewürdigt worde n. Es seien fachspezifische Untersuchungen erfolgt, aus welchen die Gutachter ihre jeweiligen Schlussfolgerungen gezogen hätten und die Untersuchungsbefunde seien in den Gutachten ausführlich dokumentiert. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Demnach bestehe nach Ablauf des g esetzlichen Wartejahres von Januar bis September 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente, ab September 2017 liege nur noch ein Invaliditätsgrad von 8 % vor, weshalb ab dann kein Anspruch mehr auf ein e Rente bestehe (S. 3 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er weiterhin krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig sei und zwar auf dem gesamten Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeit und entsprechend Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente habe. So sei das Z.___ -Gutachten widersprüchlich und berücksichtige seinen effektiven, aktuellen Gesundheits zu stand und seine effektive arbeitsbezogene Leistungsfähigkeit nicht korrekt, wes halb dem Gutachten kein Beweiswert zukomme und nicht darauf abgestellt wer den dürfe. Auch stehe das Z.___ -Gutachten im Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte (S. 3 ff. Rz 5 ff.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei ins besondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätig keit umstritten ist.
- 3.1 Die Ärzte des A.___ nannten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2016 (Urk. 11/27) ein multiples Myelom vom Typ IgG Kapp a Stadium III, einen Status nach Morbus Scheuermann sowie ein benig n es Prostatasyndrom Stadium II als Diagnosen (S. 1). Es sei eine problemlose Knochenmarkspunktion durchgeführt worden (S. 2 oben). 3.2 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Radiologie, A.___ , be richtete am 27. Februar 2017 (Urk. 11/72/8-9) über die gleichentags durchge führte Ganzkörper-Computertomographie (CT) zur Myelomabklärung und führte diesbezüglich aus, dass im Vergleich zum Vor-CT vom 2. Februar 2016 - in welchem eine ausgeprägte osteolytische Metastasierung sämtlicher Skelettab schnitte, eine pathologische Fraktur des Brustwirbelköpers (BWK) 10, eine grosse Osteolyse im Pedikel rechts des Lendenwirbelkörpers (LWK) 4 sowie multiple kleinere Osteolysen der gesamten Wirbelsäule und auch teilweise pathologische Frakturen der Rippen festgestellt worden seien (vgl. Urk. 11/7/2-3 = Urk. 11/15/6-7) - keine neuen Osteolysen im Skelett aufgetreten seien. Die bereits bestehenden Läsionen seien nicht grösser geworden und als Hinweis auf eine beginnende Reparation sklerotisch berandet . Die Lysen in den Rippen zeigten ebenfalls eine Reparationstendenz (S. 2 Mitte). 3.3 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Häma tologie, A.___ , führte in seinem Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 11/72/1-5 ) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2016 behandle (Ziff. 1.2) , und nannte ein m ultiples Myelom (Erstdiagnose Januar 2016) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Prostatahyperplasie und einen Morbus Scheuermann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1). Zudem berichtete er von pathologischen Frakturen am BWK 10 und an den Rippen, von multiplen Osteolysen und einer Frakturgefahr am BWK 4 (Z iff. 1.4). Eine sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in der Zu kunft in geringer Stundenzahl möglicherweise möglich (S. 5). 3.4 Dipl. med. D.___ , E.___ , führte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2017 (Urk. 11/76/1-3) aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Ziff. 1.1) , und nannte ein multiples Myelom (Erstdiagnose Februar 2016) sowie eine pathologische Fraktur BWK 10 (Erstdiagnose Januar 2016) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Im aktuellen Zu stand könne der Beschwerdeführer nicht als Maurer tätig sein. Auch eine ange passte Tätigkeit erscheine schwierig, da er körperlich nicht belastbar sei (Ziff. 2.1). 3.5 Dr. C.___ berichtete am 17. August 2017 über die am 18. Juli 2017 durch geführte CT Myelomabklärung (Urk. 11/83/41-43) und führte diesbezüglich aus, dass sich im Vergleich zum CT vom 27. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) ein stationäres Ausmass der Osteolysen in Grösse und Anzahl gezeigt habe, jedoch eine zunehmende Plattwirbelbildung von BWK 10 gepaart mit einer zuneh men den Unschärfe und Assimilation zu BWK 11 auffällig sei . Es liege eine Osteloyse in BWK 11 mit Destruktion der dorsalen Kortikalis sowie ein CT-morphologisch hochgradiger Verdacht auf ein nach epidural vorwachs endes Weichteilplus des Tumors vor. Zur weiteren Beurteilung, ob sich der Befund im Bereich BWK 10/BWK 11 tatsächlich verschlimmert habe, werde ein erneutes MRI empfohlen (S. 2). 3.6 Ein Arzt des A.___ , Onkologie, berichtete am 14. September 2017 über das am 22. August 2017 durchgeführte MRI der B WS (Urk. 11/83/44- 46 ) und führte diesbezüglich aus, dass keine Hinweise für ein intraspinal wachsendes Myelom vorlägen. Demzufolge befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin in einer kompletten Remission, leide aber unter Rückenschmerzen, welche die körperliche Belastung erschwerten (S. 3). 3.7 Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Med izin, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch-orthopädische Gutachten am 26. Oktober 2017 (Urk. 11/83/1-35) und nannten dabei folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. D): - multiples Myelom vom Typ IgG Kappa - Erstdiagnose Anfang 2016 bei BWK-Fraktur, Stadium III A nach Salmon und Durie - Februar 2016 laborchemisch Nachweis freier Kappa-Leichtketten - Chemotherapie mit Bortezomib , Cyclophosphamid und Dexamethason - anschliessend Hochdosis-Chemotherapie mit Mephalan - autologe periphere Stammzellretransfusion am 2. Juni 2016 - rezidivfrei seit 17. Juli 2017 - persistierende Rückenschmerzen bei Plattwirbel BWK 10 und Läsion im rechten Pedikel von LWK 4 Zudem nannten die Gutachter eine Prostatahyperplasie sowie Übergewicht (BMI 28 kg/m2) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. D). Die Gutachter legten zunächst fest, dass das multiple Myelom in kompletter Re mission sei. In einer Bildgebung am 18. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3. 5 ) seien die Osteolysen in Grö sse und Anzahl stationär gewesen. Erwähnenswert sei auch, dass bei der jetzigen Untersuchung das beta-2-Mikroglobulin und das C-reaktive Protein (C RP ) im Normbereich gelegen hätten . In Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer angegebe nen mehrstündigen Spaziergängen sei bei bisherigem gutem Ansprechen auf die Chemotherapie vom Erreichen einer inzwischen guten körperlichen Belastbarkeit auszugeh en. Andererseits würden Rückenschmerzen persistieren. Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung habe sich eine frei bewegliche BWS mit harmonischer Kyphose gezeigt. Eine Klopf- und Druckschmerzangabe sei über den Dornfortsätzen und den Facettengelenken beidseits der BWK 10-12 erfolgt. Hinweise auf eine akute Reizung thorakaler Nervenwurzeln hätten jedoch bei fehlender Schon- und Fehlhaltung und feh lendem paravertebralen Muskelhartspann nicht bestanden. Die angegebene Hy päs thesie an der Vorderseite des li nken Ober- und Unterschenkel s sei keinem Dermatom zuzuordnen. Im aktuellen MRI der BWS (vgl. vorstehend E. 3.6 ) hätten sich bei zunehmender Plattwirbelbildung von BWK 10 im Übrigen deutlich regrediente Signalalterationen der übrigen Wirbelkörper im Vergleich mit den Voraufnahmen dar gestellt, bereits am 27. Februar 2017 und 18. Juli 2017 hätten sich im CT (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.5) Reparationsvorgänge gezeigt, die bereits b estehenden Läsionen seien nicht grösser geworden und sklerotisch berandet als Hinweis auf eine beginnende Reparation. Aufgrund des vorliegenden klinischen und radiologischen Untersuchungsbefundes seien also gelegentlich auftretende, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der unteren B rustwirbelsäule (BWS) nachvollziehbar (S. 9 Ziff. D). Zusammenfassend werde daher im bidisziplinären Konsens festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der dauerhaft verbleibenden Minderbelastbarkeit im Bereich der unte ren BWS zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit werde bei einem gering erhöhten Pausenbedarf von einer 80%igen Arbeits fähig keit aus gegangen (S. 9 Mitte Ziff. D). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege seit Januar 2016 vor. Die Komplettremission sei doku mentiert ab Juli 2017. Damit habe von Januar 2016 bis Juli (richtig: Juni) 2017 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit v orgelegen, ab Juli 2017 werde bei Normalisierung der Labor werte und sichtbaren beginnenden Reparaturvorgängen das Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit allmählicher Steigerung bis auf eine 80%ige Arbei ts fähigkeit ab September 2017 eingeschätzt. Die Prognose beim Beschwerdeführer müsse als unsicher angesehen werden. Eine Reihe von individuellen Faktoren sei eher günstig wie beispielsweise das Alter und der gute Allgemeinzustand. Eine zytogenetische Diagnostik liege nicht vor. Ein Rezidiv sei also für die Zukunft nicht auszuschliessen, sodass weitere Kontrolluntersuchungen erforderlich seien. Andererseits könne man, wenn kein Rezidiv auftrete, mit einer weiteren Besse rung rechnen, so dass wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens adap tierten Tätigkeit erreicht werde. Eine erneute Begutachtung in zwei Jahren hierzu erscheine daher allenfalls sinnvoll (S. 10 Ziff. D). 3.8 Dipl.-med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2017 (Urk. 11/85/5-6) aus, dass gestützt auf das Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.7) ein Gesundheitsschaden vor liege, der sich längerfristig bzw. dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirke. Aufgrund der persistierenden Rückenschmerzen könne der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr nachgehen, es bestehe angestammt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In leidens adaptierten, leicht wechselbelastenden Tätigkei ten mit erhöhtem Pausenbedarf seien nur geringe Einschränkungen zu verzeichnen, hier sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter der Annahme, dass weiterhin kein Tumor rezidiv auftrete, könne davon ausgegangen werden, dass perspektivisch in ange passter Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen werde. 3.9 Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, E.___ , führte in seiner Stellungnahme vom 20. November 2017 (Urk. 11/96 = Urk. 3/4) aus, dass beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der schweren somatischen Erkrankung mit erheblicher Funktionseinschränkung schon im All tag aus seiner Sicht weiterhin eine erhebliche körperliche Invalidität vorliege, dies gelte auch für leichtere körperliche Arbeiten. Die körperlichen Einschränkungen liessen sich in der körperlichen Untersuchung vollumfänglich objektivieren. Der Beschwerdeführer sei stark motiviert, seine Situation zu verbessern, könne aber nicht einmal seine alltäglichen Verrichtungen zu Hause selbst tätigen. Aus diesem Grund sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht nachvollziehbar (S. 3 unten f. ). 3.10 RAD- Ärztin dipl.-med. H.___ führte in ihrer Stellungnahme vom
- Februar 2018 (Urk. 11/110/3) aus, es handle sich hinsichtlich der durch den Hausarzt festgelegten höheren Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.9) um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Durch das Z.___ seien die gesamte Aktenlage und der bisherige Krankheitsverlauf zutreffend gewürdigt worden. Es seien fachspezifische Untersuchungen erfolgt, aus welchen die Gutachter ihre jeweiligen Schlussfolgerungen gezogen hätten und die Untersuchungsbefunde seien in den Gutachten ausführlich dokumentiert. Es werde daher empfohlen, an ihrer Stellungnahme vom 2. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) festzuhalten . 3.1 1 Dr. med. J.___ , Facharzt für Hämatologie, A.___ , stellte am 22. Februar 2018 (Urk. 3/5) und am 23. März 2018 (Urk. 3/6) ein Zeugnis aus, in welchem er dem Beschwerdeführer vom 5. März bis zum 10. Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. 3.12 Prof. Dr. med. K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, für Häma tologie und für Medizinische Onkologie, A.___ , führte in ihrer - nach Verfügungserlass erstellten - Stellungnahme vom 2. Mai 2018 (Urk. 3/3) aus, dass der Beschwerdeführer an einem multiplen Myelom mit einem ausge dehnten ossären Befall insbesondere im Bereich der Wirbelsäule leide. Die Wirbel säule sei frakturgefährdet. Der Beschwerdeführer sei nur mobilisierbar, wenn er ein stabilisierendes Korsett trage, ansonsten sei die Wirbelsäule in keinster Weise belastbar. Die Spaziergänge seien lediglich mit Korsett möglich. Die Orthopädin Dr. G.___ habe anlässlich der Begutachtung (vgl. vorstehend E. 3.7) nur die MRI-Untersuchung der BWS vom August 2017 gehabt. Es werde empfohlen, dass die Kollegin sich auch die existierenden CT Aufnahmen des gesamten Skelettsystems anschaue, was sie offenbar nicht getan habe (S. 1 Mitte). Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bau arbeiter sei absolut unmöglich und frakturgefährdend. Die gutachterliche Schlu ss folgerung einer stabilen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei unver ständ lich und es werde eine Zweitbegutachtung empfohlen. Dem Beschwerdeführer sei nur eine Bürotätigkeit zuzumuten, für die er nicht ausgebildet sei. Der Beschwer deführer befinde sich derzeit in einer guten Remission der Erkrankung, grund sätzlich handle es sich aber beim m ultiplen Myelom um eine nicht heilbare Erkrankung. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einem nicht absehbaren Zeitraum von Monaten bis Jahren ein Rezidiv bzw. einen erneuten Progress dieser Erkrankung erleiden werde. Die Prognose dieser Erkran kung sei leider ungünstig (S. 1 unten).
- 4.1 Der Beschwerdeführer leidet an einem multiplen Myelom mit persistierenden Rückenschmerzen , dies ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten. Strittig und zu p rüfen ist hingegen, wie sich die Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2). 4.2 Die Z.___ - Gutachter kamen unter Berücksichtigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige, körperliche schwere Tätig keit als Bauarbeiter aufgrund der dauerhaft verbleibenden Minderbelast barkeit im Bereich der unteren BWS nicht mehr zumutbar sei und deshalb in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit Januar 2016 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege (vorstehend E. 3.7). Dies ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2) und stimmt denn auch mit den Beurteilungen von dipl. med. D.___ vom Juni 2017 (vorstehend E. 3.4) und von Prof. K.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.12 ) überein. 4.3 Hingegen attestierten die Gutachte r dem Beschwerdeführer i n einer angepas sten Tätigkeit ab Juli 2017 e ine 50%ige und ab September 2017 eine 80%ige Arbeits fähigkeit (vorstehend E. 3.7). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. vorstehend E. 2.2) . Zunächst ist festzuhalten, dass den Z.___ - Gutachtern zum Begutachtungs zeit punkt entgegen der Ansicht von Prof. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.12 ) das Ganz körper-CT zur Myelomabklärung vom 27. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3. 2 ), das CT zur Myelomabklärung vom 18. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5 ) sowie die MRI-Untersuchung der BWS vom 22. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) vor lagen und im Rahmen der Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwer deführer s berücksichtigt wurden (Urk. 11/83/1-35 S. 6 f. Ziff. B, vgl. S. 9 Ziff. D, S. 19 Ziff. 1.2, S. 25 Ziff. 6, S. 33 Ziff. 3 und 5 ; vgl. auch vorstehend E. 3.7 ). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Rz 7) erweist sich demnach als unbegründet. Die orthopädische Gutachterin Dr. G.___ führte in ihrem Teil gutachten aus, dass sich im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung eine frei be wegliche BWS mit harmonischer Kyphose gezeigt habe. Eine Klopf - und Druck schmerzangabe sei über den Dornfortsätzen und den Facet tengelenken beidseits der BWK 1 0-12 erfolgt . Hinweise auf eine akute Reizung thorakaler Nerven wurzeln hätten jedoch bei fehlender Schon- und Fehlhaltung und fehlendem paravertebralen Muskelhartspann nicht bestanden . Die angegebene Hypästhesie an der Vorderseite des linken Ober- und Unterschenkels sei keinem Dermatom zuzuordnen. Im mitgebrachten aktuellen MRI der BWS (vgl. vorstehend E. 3.6) hätten sich bei zunehmender Plattwirbelbildung von BWK 10 im Übrigen deutlich regrediente Signalalterationen der übrigen Wirbelkörper im Ver gleich mit den Voraufnahmen dargestellt. Bereits am 27. Februar 2017 hätten sich im CT (vgl. vorstehend E. 3.2) Reparationsvorgänge gezeigt, die bereits bestehenden Lä sionen seien nicht grösser geworden und sklerotisch als Hinweis auf eine beginnende Reparation berandet (vgl. vorstehend E. 3.5) . Aufgrund des vorliegenden klini schen und radiologi schen Untersuchungsbefundes seien gelegentlich auftretende, belastungsabhängige Schmerzen im Bere ich der unteren BWS nachvollziehbar. In Übereins timmung mit den vom Beschwerdeführer angegebenen mehrstündigen Spazi ergängen sei bei bisherigem gutem Ansprechen auf die Chemotherapie vom Erreichen einer inzwischen guten körper lichen Belastbarkeit auszugeben (Urk. 11/83 /1-35 S. 33 Ziff. 5). Zudem führte die Gutachterin Dr. G.___ aus, dass seit der Diagnosestel lung des multiplen Myelom s keine fachärztlichen orthopädisch- t raumatologischen Berichte in den Akten vorhanden seien. Die im Bericht der Onkologie des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) getroffene Feststellung, dass eine sitzende Tätigkeit in Zukunft möglicherweise in geringer Stundenzahl möglich sei, widerspreche der inzwischen erreichten Fähigkeit des Beschwerdeführers zu täglichen ausgedehn ten Spaziergängen (Urk. 11/83/1-35 S. 34 Ziff. 5). Der behandelnde Arzt Dr. I.___ war in seiner Stellungnahme vom November 2017 (vorstehend E. 3.9) der Ansicht, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche körperliche Invalidität vorliege, die auch für leichtere körperliche Tätigkeiten gelte. Zudem erachtete er die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als nicht nachvollziehbar. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem legte Dr. I.___ nicht näher dar, weshalb er die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit als nicht nachvollziehbar erachtet und ob und in welchem Um fang dem Beschwerdeführer noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist. Ausser dem ist Dr. I.___ Allgemeinmediziner und verfügt nicht über einen entsprechen den Facharzttitel, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ortho pädi scher Hinsicht fachärztlich festzulegen. Sein Bericht vermag somit nichts am Beweiswert des Z.___ - Gutachtens zu ändern. Bezüglich des nach Verfügungserlass erstellten Bericht s der Onkologin Prof. K.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.12 ) gilt, dass n ach ständiger Rechtspre chung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt , der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Der Bericht bezieht sich auf den Zeit raum vor und nach Verfügungserlass, weshalb er grundsätzlich zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann . Prof. K.___ führte in ihrem Bericht aus, dass die Wirbelsäule des Beschwerde füh rers frakturgefährdet und in keinster Weise belastbar und der Beschwerdeführer nur mit einem stabilisierenden Korsett belastbar sei, wobei Spaziergänge nur mit Korsett möglich seien. Sie erachtete zwar die gutachterliche Schlussfolgerung einer stabilen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unverständlich, ging jedoch davon aus, dass ihm eine Bürotätigkeit zumutbar sei , für die er jedoch nicht ausgebildet sei (vorstehend E. 3.12 ). Prof. K.___ hielt zwar nicht explizit fest, in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer Bürotätigkeit nachgehen kann, aber insbesondere mangels Angaben zu diesbezüglichen medizinisch begrün de ten Einschränkungen kann grundsätzlich von einer hochprozentigen Zumut bar keit einer Bürotätigkeit ausgegangen werden. So erachtete Prof. K.___ die Büro tätigkeit nur aus dem Grunde nicht als möglich, da der Beschwerdeführer nicht über eine entsprechende Ausbildung verfüge. Dabei handelt es sich jedoch um einen invaliditätsfremden Faktor, der nicht zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist die Einschätzung von Prof. K.___ dahingehend zu verstehen, dass dem Beschwer deführer nur noch eine sehr leichte Tätigkeit zumutbar ist. Der Bericht von Prof. K.___ vermag somit nichts am Beweiswert des Z.___ -Gutachtens zu ändern. Schliesslich vermögen auch die von Dr. J.___ ausgestellten Zeugnisse vom Februar und März 2018 (vorstehend E. 3.1 1 ), wonach der Beschwerdeführer vom 5. März bis zum 10. Mai 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei, nichts am Beweiswert des Z.___ -Gutachtens zu ändern, fehlt darin doch eine nähere Begründung der Arbeits un fähigkeit.
- 4 Sowohl der internistische Gutachter Prof. F.___ als auch die orthopädische Gutachterin Dr. G.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel (vorsteh end E. 3.7), so dass sie grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befähigt sind. Das internistisch-orthopädische Gutachten erweist sich denn auch für die streitigen Belange um fassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Z.___ -Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1. 7 ), weshalb zur Entscheid fin dung darauf abgestellt werden kann. Der diesbezügliche Einwand des Beschwer de führers (vorstehend E. 2.2) erweist sich somit als unbegründet.
- 5 Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter seit Januar 2016 nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten sehr leichten Tätigkeit liegt jedoch seit Juli 2017 eine 50%ige und ab September 2017 eine 80%ige Arbeits fähigkeit vor. Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 21. März 2018 (Urk. 2) waren keine weiteren Abklärungen nötig, denn der medizinische Sachverhalt war lediglich in Bezug auf die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit strittig. Da die Einschätzung der Z.___ -Gutachter unter Berücksichtigung derjenigen von Prof. K.___ insgesamt im Zeitpunkt der Verfügung zu überzeugen vermag, sind in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen nötig ( BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d ).
- 5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. 5.2 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Ar beits unfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Der Bes chwerdeführer ist seit Januar 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vorstehend E. 4. 4 ), weshalb die einjährige Wartefrist per dann zu laufen begann und Ende Dezember 2016 endete. Nachdem sich der Beschwerdeführer am
- April 2016 bei der Beschwerdegegnerin (Ein gang bei der Beschwerdegegnerin am 25 . Mai 2016 ) zum Leistungsb ezug ange meldet hatte (Urk. 11/6; vgl. Urk. 11/13 ), bleibt es beim frühestmögliche n Ren tenbeginn im Januar 2017. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.4 Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. September 2015 bis zum 20. Januar 2016 bei der Y.___ als Bauarbeiter in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 11/55/1-7 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Validenein kommen für das Jahr 2017 mit Fr. 58'968.-- (Urk. 2 S. 3; vgl. Urk. 11/84). Dabei stützte sie sich auf die Angaben des letzten Arbeitsgebers, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden gestützt auf den Landesmantelvertrag für das schwei zerische Bauhauptgewerbe (LMV) 2016-2018 einen Stundenlohn von Fr. 25.85 zuzüglich eines Anteil s am
- Monatslohn von 8.33 % verdient hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 23. September 2016, Urk. 11/55/1-7 Ziff. 5.1-5.2). Aufgerechnet auf eine 40.5-Stunden-Woche und auf 52 Wochen pro Jahr ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 58'968.-- für das Jahr 2017. Der Beschwerdeführer machte zu Recht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Berechnung des Valideneinkommens die Ferienentschädigung von 13 % berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 6 Rz 11). Denn es ist zwar nicht entscheidend , ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durch geführt wird, b e i allen drei Vorgehensweisen ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagsentschädigung Rechnung zu tragen. S ind im Lohn Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresarbeitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkomme n ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2). Zum Basis-Stundenlohn von Fr. 25.85 ist demnach der Anteil des 13. Monatslohns von 8.33 % sowie ein Ferienzuschlag von 13 % zu addieren . Dieser Betrag ist mit 1'869 Arbeitsstunden (2112 Stunden gemäss Art. 24 Abs. 2 LMV abzüglich der Ferienstunden von 243 Stunden gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV) - und nicht wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemacht, mit der Jahres arbeitszeit (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 11) - zu multiplizieren, wobei ein Jahresein kommen von rund Fr. 59’1 53 . -- (1'869 x Fr. 31.65) für das Jahr 2017 resultiert. 5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6 Der Beschwerdeführer kann seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter seit Januar 2016 nicht mehr ausüben. Eine angepasste sehr leichte Tätigkeit ist ihm jedoch seit Juli 2017 zu 50 % und seit September 2017 zu 80 % zumutbar (vorstehend E.
- 4 ) . Da dem Beschwerdeführer von Januar bis Juni 201 7 keine Erwerbstätigkeit zumutbar war, beträgt das Invalideneinkommen für diesen Zeitraum Fr. 0.--. Z ur Ermittlung des Invalideneinkommens ab Juli 2017 rechtfertigt es sich, den stand ardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werk licher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten S ektors gemäss LSE heran zuziehen. Das im Jahr 2016 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘ 340 .-- (LSE 201 6 , Tabellen gruppe TA1 _tirage_skill_level , Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.ad min.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 64’080 .-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemei nen Lohnentwicklung von Männern im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % (Nomi nal lohnindex 1993-2018, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.ad min.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Invali deneinkommen von rund Fr. 67’ 07 1 .-- (Fr. 64’080 .-- x 1.004 : 40 x 41.7) für das Jahr 201 7 bei einem 100%-Pensum, mithin rund Fr. 33’535 .-- bei einem 50%-Pensum und rund Fr. 53’657 .-- bei einem 80%-Pensum. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen leidensbe ding ten Abzug mit der Begründung, dass die gesundheitliche Einschränkung bereits in der MEDAS-Beurteilung berücksichtigt worden sei (vgl. Urk. 11/84). Dies ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiell gerügt (vgl. Urk. 1). 5.7 Da sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verlaufe des Jahres 2017 stufenweise geändert bzw. verbessert hat (vorstehend E. 4.4 ) sind jeweils drei verschiedene Einkommensvergleiche vorzunehmen. D em Beschwerdeführer war von Januar bis Juni 2017 kei ne Erwerbstätigkeit zumutbar , weshalb für diesen Zeitraum ein eine ganze Rente begründende r Inva liditätsgrad von 100 % resultiert . Für den Zeitraum von Juli bis August 2017 ergibt de r Vergleich des Validenein kommens von Fr. 59’153 .-- mit de m Invalideneinkommen von Fr. 33’535 .-- eine E inkommenseinbusse von Fr. 25’618 .-- und damit einen eine Viertelsrente be gründenden Invaliditätsgrad von rund 43 %. Für den Zeitraum ab September 2017 ergibt der Vergleich des Validenein kommens von Fr. 59’153 .-- mit de m Invalideneinkommen von Fr. 53’657 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 5’496 .-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad v on rund 9 %. 5.8 Die per Juli bzw. per September 2017 eingetretene Verbesserung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.5) erst nach drei Monaten, mithin per Oktober bzw. per Dezember 2017 zu berücksichtigen (vgl. auch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2018, Rz 4018) . Dementsprechend hat der Beschwerdeführer von Januar bis September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und von Oktober bis November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab Dezember 201 7 besteht kein Rentenanspruch mehr. Dies führt zu teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5.9 Schliesslich ist der Telefongesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Novem ber 2017 mit dem Sohn des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser nur schlecht Deutsch verstehe und nicht verstanden habe, um was es gehe. Er habe jedoch gesagt, sein Vater sei krank und könne nicht arbeiten. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer deshalb keine aktive Unt er stützung bei der Stellensuche oder bot ihm diese an (Urk. 11/85 S. 7). Dies bezüglich ist festzuhalten, dass die blosse Telefongesprächsnotiz seitens der Be schwerdegegnerin als Eingliederungsmassnahme (vgl. vorstehend E. 1. 8 ) nicht genüg t . Der Beschwerdeführer kann seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr nachgehen, ihm sind nur noch leichte angepasste Tätigkeiten zumutbar (vorstehend E. 4.4 ), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass berufliche Massnahmen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig sind. Der Beschwerdeführer ist deshalb darauf hinzuweisen, dass er sich bezüglich beruflicher Massnahmen jederzeit bei der Beschwerdegegnerin ( an ) melden kann. 6 . 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt nur in gerin gem Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind infolge bewil l ig ter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ). 6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Bei teilweisem Obsiegen ist praxisgemäss ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine red uzierte Prozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401). Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführer s r eichte dem Gericht am 29. Juni 2018 eine Honorarnote in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'198.80 ( in klusive Barauslagen und MWSt ) ein ( Urk. 14 ). Die Höhe der Honora rnote erweist sich als angemessen. Zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegn erin davon einen Betrag von Fr. 549.70 als Prozessentschädigung zu bezah len. Im Rest betrag von Fr. 1'649.10 wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 21. März 2018 dahingehend abgeändert, d ass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 30. September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Oktober bis zum 30. November 2017 Anspruch auf eine Vierte ls rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Ein zahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti ZH, eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 549.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti ZH, mit Fr. 1’649.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - ALSA PK unabhängige Sammelstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00426
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
25. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: ALSA PK unabhängige Sammelstiftung c/o Assurinvest AG Frohburgstrasse 20, 8732 Neuhaus SG Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, war zuletzt vom 1. September 2015 bis zum 20. Januar 2016 bei der Y.___ als Bauarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 12. Januar 2016 war ( Urk. 11/55/1-7 Ziff. 2 ). Unter Hinweis auf ein m ultiples Myelom und eine Wirbelfraktur meldete sich der Versicherte am
27. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentag geld ver siche rung bei (Urk. 11/7 ;
Urk. 11/56; Urk. 11/58 ) .
Nachdem sich d er Versicherte zudem am 6. September 2016 zum Bezug von Hilfsmitteln bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 11/48), erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 20. Septem ber 2016 (Urk. 11/53) Kostengutsprache für Rumpforthesen vom
27. Janu ar 2016 bis zum 31. Januar 2018.
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 13. Oktober 2016 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/59).
In der Folge
holte die IV-Stelle beim Z.___ ein internistisch-orthopädisches Gutachten ein, das am
26. Okto ber
2017
erstattet wurde (Urk. 11/83/1-35 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 11/87 ; Urk. 11/92; Urk. 11/97) sprach die IV-Stelle dem Versi cher ten mit Verfügung vom
21. März 2018 (Urk. 11/111 = Urk. 2)
bei einem Invaliditätsgrad vo n 100 % eine befristete ganze R ente vom
1. Januar bis zum 30. September 2017 zu ( vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 11/101 ). 2.
Der Versicherte erhob am
7. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. März 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2017 eine unbefristete ganze Rente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung , insbesondere zur Einholung eines externen orthopä di schen Gutachtens, eventuell ergänzt durch eine Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit
( EFL ) - Abklärung, und neuen Verfügung über den Rentenan spruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. Juni 2018 (Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
25. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12 ).
Mit V erfügung vom
13. August 2018 (Urk. 15)
wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt .
Mit Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 17) wurde die ALSA PK unabhängige Sammelstiftung zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 30. August 2019 (Urk. 19) auf das Einreichen einer Stellungnahme, was den Parteien am 2. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Be trägt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs . 4). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 , Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge regelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun des gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva liden versicherung , IVV , analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.8
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von Januar bis September 2017 in der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) damit , dass beim Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Unterlagen ab Januar 2016 gesundheitliche Einschränkungen bestanden hätten und seither eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vorliege . In zwischen sei von einer guten körperlichen Belastbarkeit auszugehen. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe ab Juli 2017 eine 50%ige und ab September 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der durch den Haus arzt festgelegten höheren Arbeitsunfähigkeit handle es sich um eine andere Be urteilung des gleichen Sachverhaltes. Durch die Gutachterstelle Z.___ sei die ge samte Aktenlage und der bisherige Krankheitsverlauf zutreffend gewürdigt worde
n. Es seien fachspezifische Untersuchungen erfolgt, aus welchen die Gutachter ihre jeweiligen Schlussfolgerungen gezogen hätten und die Untersuchungsbefunde seien in den Gutachten ausführlich dokumentiert. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Demnach bestehe nach Ablauf des g esetzlichen Wartejahres von Januar bis September 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente, ab September 2017 liege nur noch ein Invaliditätsgrad von 8 % vor, weshalb ab dann kein Anspruch mehr auf ein e Rente bestehe (S. 3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er weiterhin krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig sei und zwar auf dem gesamten Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeit und entsprechend Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente habe. So sei das Z.___ -Gutachten widersprüchlich und berücksichtige seinen effektiven, aktuellen Gesundheits zu stand und seine effektive arbeitsbezogene Leistungsfähigkeit nicht korrekt, wes halb dem Gutachten kein Beweiswert zukomme und nicht darauf abgestellt wer den dürfe. Auch stehe das Z.___ -Gutachten im Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte (S. 3 ff. Rz 5 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei ins besondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätig keit umstritten ist. 3. 3.1
Die Ärzte des A.___ nannten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2016 (Urk. 11/27) ein multiples Myelom vom Typ IgG
Kapp a Stadium III, einen Status nach Morbus Scheuermann sowie ein benig n es Prostatasyndrom Stadium II als Diagnosen (S. 1). Es sei eine problemlose Knochenmarkspunktion durchgeführt worden (S. 2 oben). 3.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Radiologie, A.___ , be richtete am 27. Februar 2017 (Urk. 11/72/8-9) über die gleichentags durchge führte Ganzkörper-Computertomographie (CT) zur Myelomabklärung und führte diesbezüglich aus, dass im Vergleich zum Vor-CT vom 2. Februar 2016 - in welchem eine ausgeprägte osteolytische Metastasierung sämtlicher Skelettab schnitte, eine pathologische Fraktur des Brustwirbelköpers (BWK) 10, eine grosse Osteolyse im Pedikel rechts des Lendenwirbelkörpers (LWK) 4 sowie multiple kleinere Osteolysen der gesamten Wirbelsäule und auch teilweise pathologische Frakturen der Rippen festgestellt worden seien
(vgl. Urk. 11/7/2-3 = Urk. 11/15/6-7) - keine neuen Osteolysen im Skelett aufgetreten seien. Die bereits bestehenden Läsionen seien nicht grösser geworden und als Hinweis auf eine beginnende Reparation sklerotisch berandet . Die Lysen in den Rippen zeigten ebenfalls eine Reparationstendenz (S. 2 Mitte). 3.3
Dr. med.
C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Häma tologie, A.___ , führte in seinem Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 11/72/1-5 ) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2016 behandle (Ziff. 1.2) , und nannte ein m ultiples Myelom (Erstdiagnose Januar 2016) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Prostatahyperplasie und einen Morbus Scheuermann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1). Zudem berichtete er von pathologischen Frakturen am BWK 10 und an den Rippen, von multiplen Osteolysen und einer Frakturgefahr am BWK 4 (Z iff. 1.4). Eine sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in der Zu kunft in geringer Stundenzahl möglicherweise möglich (S. 5). 3.4
Dipl. med. D.___ , E.___ , führte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2017 (Urk. 11/76/1-3) aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Ziff. 1.1) , und nannte ein multiples Myelom (Erstdiagnose Februar 2016) sowie eine pathologische Fraktur BWK 10 (Erstdiagnose Januar 2016) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Im aktuellen Zu stand könne der Beschwerdeführer nicht als Maurer tätig sein. Auch eine ange passte Tätigkeit erscheine schwierig, da er körperlich nicht belastbar sei (Ziff. 2.1). 3.5
Dr. C.___ berichtete am 17. August 2017 über die am 18. Juli 2017 durch geführte CT Myelomabklärung (Urk. 11/83/41-43) und führte diesbezüglich aus, dass
sich
im Vergleich zum CT vom 27. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) ein stationäres Ausmass der Osteolysen in Grösse und Anzahl gezeigt habe, jedoch eine zunehmende Plattwirbelbildung von BWK 10 gepaart mit einer zuneh men den Unschärfe und Assimilation zu BWK 11 auffällig sei . Es liege eine Osteloyse in BWK 11 mit Destruktion der dorsalen Kortikalis sowie ein CT-morphologisch hochgradiger Verdacht auf ein nach epidural vorwachs endes Weichteilplus des Tumors vor. Zur weiteren Beurteilung, ob sich der Befund im Bereich BWK 10/BWK 11 tatsächlich verschlimmert habe, werde ein erneutes MRI empfohlen (S. 2). 3.6
Ein Arzt des A.___ , Onkologie, berichtete am 14. September 2017 über das am 22. August 2017 durchgeführte MRI der B WS (Urk. 11/83/44- 46 ) und führte diesbezüglich aus, dass keine Hinweise für ein intraspinal wachsendes Myelom vorlägen. Demzufolge befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin in einer kompletten Remission, leide aber unter Rückenschmerzen, welche die körperliche Belastung erschwerten (S. 3). 3.7
Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Med izin, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch-orthopädische Gutachten am 26. Oktober 2017 (Urk. 11/83/1-35) und nannten dabei folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. D): - multiples Myelom vom Typ IgG Kappa - Erstdiagnose Anfang 2016 bei BWK-Fraktur, Stadium III A nach Salmon und Durie - Februar 2016 laborchemisch Nachweis freier Kappa-Leichtketten - Chemotherapie mit Bortezomib , Cyclophosphamid und Dexamethason - anschliessend Hochdosis-Chemotherapie mit Mephalan - autologe periphere Stammzellretransfusion am 2. Juni 2016 - rezidivfrei seit 17. Juli 2017 - persistierende Rückenschmerzen bei Plattwirbel BWK 10 und Läsion im rechten
Pedikel von LWK 4
Zudem nannten die Gutachter eine Prostatahyperplasie sowie Übergewicht (BMI 28 kg/m2) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. D).
Die Gutachter legten zunächst fest, dass das multiple Myelom in kompletter Re mission sei. In einer Bildgebung am 18. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3. 5 ) seien die
Osteolysen in Grö sse und Anzahl stationär gewesen. Erwähnenswert sei auch, dass bei der jetzigen
Untersuchung das beta-2-Mikroglobulin und das C-reaktive Protein (C RP ) im Normbereich gelegen hätten . In Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer angegebe nen mehrstündigen Spaziergängen sei bei bisherigem gutem
Ansprechen auf die Chemotherapie vom Erreichen einer inzwischen guten körperlichen Belastbarkeit auszugeh en. Andererseits würden Rückenschmerzen persistieren. Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung habe sich eine frei bewegliche BWS mit harmonischer Kyphose gezeigt. Eine Klopf- und Druckschmerzangabe sei über den Dornfortsätzen und den Facettengelenken beidseits der BWK 10-12 erfolgt. Hinweise auf eine akute Reizung thorakaler Nervenwurzeln hätten jedoch bei fehlender Schon- und Fehlhaltung und feh lendem paravertebralen Muskelhartspann nicht bestanden. Die angegebene Hy päs thesie an der Vorderseite des li nken Ober-
und Unterschenkel s sei keinem Dermatom zuzuordnen. Im aktuellen MRI der BWS (vgl. vorstehend E. 3.6 ) hätten sich bei zunehmender Plattwirbelbildung von BWK 10 im
Übrigen deutlich regrediente Signalalterationen der übrigen Wirbelkörper im Vergleich mit den
Voraufnahmen dar gestellt, bereits am 27. Februar 2017 und 18. Juli 2017 hätten sich im CT (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.5) Reparationsvorgänge
gezeigt, die bereits b estehenden Läsionen seien nicht grösser geworden und sklerotisch berandet als
Hinweis auf eine beginnende Reparation. Aufgrund des vorliegenden klinischen und radiologischen Untersuchungsbefundes seien also gelegentlich auftretende, belastungsabhängige Schmerzen im
Bereich der unteren B rustwirbelsäule (BWS) nachvollziehbar (S. 9 Ziff. D).
Zusammenfassend werde daher im bidisziplinären Konsens festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der dauerhaft verbleibenden Minderbelastbarkeit im Bereich der unte ren BWS zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit werde bei einem gering erhöhten Pausenbedarf von einer 80%igen Arbeits fähig keit aus gegangen (S. 9 Mitte Ziff. D). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege seit Januar 2016 vor. Die Komplettremission sei doku mentiert ab Juli 2017. Damit habe von Januar 2016 bis Juli (richtig: Juni) 2017 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit v orgelegen, ab Juli 2017 werde bei Normalisierung der Labor werte und
sichtbaren beginnenden Reparaturvorgängen das Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit
allmählicher Steigerung bis auf eine 80%ige Arbei ts fähigkeit ab September 2017 eingeschätzt. Die Prognose beim Beschwerdeführer müsse als unsicher angesehen werden. Eine Reihe von individuellen Faktoren sei eher günstig wie beispielsweise das Alter und der gute Allgemeinzustand. Eine zytogenetische Diagnostik liege nicht vor. Ein Rezidiv sei also für die Zukunft nicht auszuschliessen, sodass weitere Kontrolluntersuchungen erforderlich seien. Andererseits könne man, wenn kein Rezidiv auftrete, mit einer weiteren Besse rung rechnen, so dass wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens adap tierten Tätigkeit erreicht werde. Eine erneute Begutachtung in zwei Jahren hierzu erscheine daher allenfalls sinnvoll
(S. 10 Ziff. D). 3.8
Dipl.-med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2017 (Urk. 11/85/5-6) aus, dass gestützt auf das Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.7) ein Gesundheitsschaden vor liege, der sich längerfristig bzw. dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirke. Aufgrund der persistierenden Rückenschmerzen könne der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr nachgehen, es bestehe angestammt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In leidens adaptierten, leicht wechselbelastenden Tätigkei ten mit erhöhtem Pausenbedarf seien nur geringe Einschränkungen zu verzeichnen, hier sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter der Annahme, dass weiterhin kein Tumor rezidiv auftrete, könne davon ausgegangen werden, dass perspektivisch in ange passter Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen werde. 3.9
Dr. med.
I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, E.___ , führte in seiner Stellungnahme vom 20. November 2017 (Urk. 11/96 = Urk. 3/4) aus, dass beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der schweren somatischen Erkrankung mit erheblicher Funktionseinschränkung schon im All tag aus seiner Sicht weiterhin eine erhebliche körperliche Invalidität vorliege, dies gelte auch für leichtere körperliche Arbeiten. Die körperlichen Einschränkungen liessen sich in der körperlichen Untersuchung vollumfänglich objektivieren. Der Beschwerdeführer sei stark motiviert, seine Situation zu verbessern, könne aber nicht einmal seine alltäglichen Verrichtungen zu Hause selbst tätigen. Aus diesem Grund sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht nachvollziehbar (S. 3 unten f. ). 3.10
RAD- Ärztin dipl.-med.
H.___ führte in ihrer Stellungnahme vom
8. Februar 2018 (Urk. 11/110/3) aus, es handle sich hinsichtlich der durch den Hausarzt festgelegten höheren Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.9) um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Durch das Z.___ seien die gesamte Aktenlage und der bisherige Krankheitsverlauf zutreffend gewürdigt worden. Es seien fachspezifische Untersuchungen erfolgt, aus welchen die Gutachter ihre jeweiligen Schlussfolgerungen gezogen hätten und die Untersuchungsbefunde seien in den Gutachten ausführlich dokumentiert. Es werde daher empfohlen, an ihrer Stellungnahme vom 2. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) festzuhalten . 3.1 1
Dr. med. J.___ , Facharzt für Hämatologie, A.___ , stellte am 22. Februar 2018 (Urk. 3/5) und am 23. März 2018 (Urk. 3/6) ein Zeugnis aus, in welchem er dem Beschwerdeführer vom 5. März bis zum 10. Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. 3.12
Prof. Dr. med. K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, für Häma tologie und für Medizinische Onkologie, A.___ , führte in ihrer - nach Verfügungserlass erstellten - Stellungnahme vom 2. Mai 2018 (Urk. 3/3) aus, dass der Beschwerdeführer an einem multiplen Myelom mit einem ausge dehnten ossären Befall insbesondere im Bereich der Wirbelsäule leide. Die Wirbel säule sei frakturgefährdet. Der Beschwerdeführer sei nur mobilisierbar, wenn er ein stabilisierendes Korsett trage, ansonsten sei die Wirbelsäule in keinster Weise belastbar. Die Spaziergänge seien lediglich mit Korsett möglich. Die Orthopädin Dr. G.___ habe anlässlich der Begutachtung (vgl. vorstehend E. 3.7) nur die MRI-Untersuchung der BWS vom August 2017 gehabt. Es werde empfohlen, dass die Kollegin sich auch die existierenden CT Aufnahmen des gesamten Skelettsystems anschaue, was sie offenbar nicht getan habe (S. 1 Mitte).
Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bau arbeiter sei absolut unmöglich und frakturgefährdend. Die gutachterliche Schlu ss folgerung einer stabilen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei unver ständ lich und es werde eine Zweitbegutachtung empfohlen. Dem Beschwerdeführer sei nur eine Bürotätigkeit zuzumuten, für die er nicht ausgebildet sei. Der Beschwer deführer befinde sich derzeit in einer guten Remission der Erkrankung, grund sätzlich handle es sich aber beim m ultiplen Myelom um eine nicht heilbare Erkrankung. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einem nicht absehbaren Zeitraum von Monaten bis Jahren ein Rezidiv bzw. einen erneuten Progress dieser Erkrankung erleiden werde. Die Prognose dieser Erkran kung sei leider ungünstig (S. 1 unten). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer leidet an einem multiplen Myelom mit persistierenden Rückenschmerzen , dies ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten. Strittig und zu p rüfen ist hingegen, wie sich die Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2). 4.2
Die Z.___ - Gutachter kamen unter Berücksichtigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige, körperliche schwere Tätig keit als Bauarbeiter aufgrund der dauerhaft verbleibenden Minderbelast barkeit im Bereich der unteren BWS nicht mehr zumutbar sei und deshalb in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit Januar 2016 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vorliege (vorstehend E. 3.7). Dies ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2) und stimmt denn auch mit den Beurteilungen von dipl. med. D.___ vom Juni 2017 (vorstehend E. 3.4) und von Prof. K.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.12 ) überein. 4.3
Hingegen attestierten die Gutachte r dem Beschwerdeführer i n einer angepas sten Tätigkeit ab Juli 2017 e ine 50%ige und ab September 2017 eine 80%ige Arbeits fähigkeit (vorstehend E. 3.7). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. vorstehend E. 2.2) .
Zunächst ist festzuhalten, dass den Z.___ - Gutachtern zum Begutachtungs zeit punkt entgegen der Ansicht von Prof. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.12 ) das Ganz körper-CT zur Myelomabklärung vom 27. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3. 2 ), das CT zur Myelomabklärung vom 18. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5 ) sowie die MRI-Untersuchung der BWS vom 22. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) vor lagen und im Rahmen der Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwer deführer s berücksichtigt wurden (Urk. 11/83/1-35 S. 6 f. Ziff. B, vgl. S. 9 Ziff. D, S. 19 Ziff. 1.2, S. 25 Ziff. 6, S. 33 Ziff. 3 und 5 ; vgl. auch vorstehend E. 3.7 ). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Rz
7) erweist sich demnach als unbegründet.
Die orthopädische Gutachterin Dr. G.___ führte in ihrem Teil gutachten aus, dass sich im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung eine frei be wegliche BWS mit harmonischer Kyphose gezeigt habe. Eine Klopf -
und Druck schmerzangabe sei über den Dornfortsätzen und den
Facet tengelenken beidseits der BWK 1 0-12 erfolgt . Hinweise auf eine akute Reizung thorakaler Nerven wurzeln hätten jedoch bei fehlender Schon- und Fehlhaltung und fehlendem paravertebralen
Muskelhartspann nicht bestanden . Die angegebene Hypästhesie an der Vorderseite des linken Ober-
und Unterschenkels sei keinem Dermatom zuzuordnen. Im mitgebrachten aktuellen MRI der BWS (vgl. vorstehend E. 3.6) hätten sich bei zunehmender Plattwirbelbildung von BWK 10 im Übrigen deutlich
regrediente Signalalterationen der übrigen Wirbelkörper im Ver gleich mit den Voraufnahmen dargestellt. Bereits am 27. Februar 2017 hätten sich im CT (vgl. vorstehend E. 3.2) Reparationsvorgänge gezeigt, die bereits bestehenden Lä sionen seien nicht grösser geworden und sklerotisch als Hinweis auf eine beginnende Reparation
berandet (vgl. vorstehend E. 3.5) . Aufgrund des vorliegenden klini schen und radiologi schen Untersuchungsbefundes seien gelegentlich
auftretende, belastungsabhängige Schmerzen im Bere ich der unteren BWS nachvollziehbar. In Übereins timmung mit den vom Beschwerdeführer angegebenen mehrstündigen
Spazi ergängen sei bei bisherigem gutem Ansprechen auf die Chemotherapie vom Erreichen einer
inzwischen guten körper lichen Belastbarkeit auszugeben (Urk. 11/83 /1-35 S. 33 Ziff. 5).
Zudem führte die Gutachterin Dr. G.___ aus, dass seit der Diagnosestel lung des multiplen Myelom s keine fachärztlichen orthopädisch- t raumatologischen Berichte in den Akten vorhanden seien. Die im Bericht der Onkologie des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) getroffene Feststellung, dass eine sitzende Tätigkeit in Zukunft möglicherweise in geringer Stundenzahl möglich sei, widerspreche der inzwischen erreichten Fähigkeit des Beschwerdeführers zu täglichen ausgedehn ten Spaziergängen (Urk. 11/83/1-35 S. 34 Ziff. 5).
Der behandelnde Arzt Dr. I.___ war in seiner Stellungnahme vom November 2017 (vorstehend E. 3.9) der Ansicht, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche körperliche Invalidität vorliege, die auch für leichtere körperliche Tätigkeiten gelte. Zudem erachtete er die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als nicht nachvollziehbar. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem legte Dr. I.___ nicht näher dar, weshalb er die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit als nicht nachvollziehbar erachtet und ob und in welchem Um fang dem Beschwerdeführer noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist. Ausser dem ist Dr. I.___ Allgemeinmediziner und verfügt nicht über einen entsprechen den Facharzttitel, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ortho pädi scher Hinsicht fachärztlich festzulegen. Sein Bericht vermag somit nichts am Beweiswert des Z.___ - Gutachtens zu ändern.
Bezüglich des nach Verfügungserlass erstellten Bericht s der Onkologin Prof.
K.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.12 ) gilt, dass n ach ständiger Rechtspre chung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt , der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Der Bericht bezieht sich auf den Zeit raum vor und nach Verfügungserlass, weshalb er grundsätzlich zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann . Prof.
K.___ führte in ihrem Bericht aus, dass die Wirbelsäule des Beschwerde füh rers frakturgefährdet und in keinster Weise belastbar und der Beschwerdeführer nur mit einem stabilisierenden Korsett belastbar sei, wobei Spaziergänge nur mit Korsett möglich seien. Sie erachtete zwar die gutachterliche Schlussfolgerung einer stabilen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unverständlich, ging jedoch davon aus, dass ihm eine Bürotätigkeit zumutbar sei , für die er jedoch nicht ausgebildet sei (vorstehend E. 3.12 ). Prof.
K.___ hielt zwar nicht explizit fest, in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer Bürotätigkeit nachgehen kann, aber insbesondere mangels Angaben zu diesbezüglichen medizinisch begrün de ten Einschränkungen kann grundsätzlich von einer hochprozentigen Zumut bar keit einer Bürotätigkeit ausgegangen werden. So erachtete Prof.
K.___ die Büro tätigkeit nur aus dem Grunde nicht als möglich, da der Beschwerdeführer nicht über eine entsprechende Ausbildung verfüge. Dabei handelt es sich jedoch um einen invaliditätsfremden Faktor, der nicht zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist die Einschätzung von Prof.
K.___ dahingehend zu verstehen, dass dem Beschwer deführer nur noch eine sehr leichte Tätigkeit zumutbar ist. Der Bericht von Prof.
K.___ vermag somit nichts am Beweiswert des Z.___ -Gutachtens zu ändern.
Schliesslich vermögen auch die von Dr. J.___ ausgestellten Zeugnisse vom Februar und März 2018 (vorstehend E. 3.1 1 ), wonach der Beschwerdeführer vom 5. März bis zum 10. Mai 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei, nichts am Beweiswert des Z.___ -Gutachtens zu ändern, fehlt darin doch eine nähere Begründung der Arbeits un fähigkeit.
4. 4
Sowohl der internistische Gutachter Prof. F.___ als auch die orthopädische Gutachterin Dr. G.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel (vorsteh end E. 3.7), so dass sie grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befähigt sind. Das internistisch-orthopädische Gutachten erweist sich denn auch für die streitigen Belange um fassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Z.___ -Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1. 7 ), weshalb zur Entscheid fin dung darauf abgestellt werden kann. Der diesbezügliche Einwand des Beschwer de führers (vorstehend E. 2.2) erweist sich somit als unbegründet. 4. 5
Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter seit Januar 2016 nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten sehr leichten Tätigkeit liegt jedoch seit Juli 2017 eine 50%ige und ab September 2017 eine 80%ige Arbeits fähigkeit vor.
Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 21. März 2018 (Urk. 2) waren keine weiteren Abklärungen nötig, denn der medizinische Sachverhalt war lediglich in Bezug auf die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit strittig. Da die Einschätzung der Z.___ -Gutachter unter Berücksichtigung derjenigen von Prof.
K.___ insgesamt im Zeitpunkt der Verfügung zu überzeugen vermag, sind in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen nötig ( BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d ). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. 5.2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Ar beits unfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Der Bes chwerdeführer ist seit Januar 2016
in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vorstehend E. 4. 4 ), weshalb die einjährige Wartefrist per dann zu laufen begann und Ende Dezember 2016 endete. Nachdem sich der Beschwerdeführer am
27. April 2016 bei der Beschwerdegegnerin (Ein gang bei der Beschwerdegegnerin am 25 . Mai
2016 ) zum Leistungsb ezug ange meldet hatte (Urk. 11/6; vgl. Urk. 11/13 ),
bleibt es beim frühestmögliche n Ren tenbeginn im Januar 2017. 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.4
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. September 2015 bis zum 20. Januar 2016 bei der Y.___ als Bauarbeiter in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 11/55/1-7 Ziff. 2).
Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Validenein kommen für das Jahr 2017 mit Fr. 58'968.-- (Urk. 2 S. 3; vgl. Urk. 11/84). Dabei stützte sie sich auf die Angaben des letzten Arbeitsgebers, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden gestützt auf den Landesmantelvertrag für das schwei zerische Bauhauptgewerbe (LMV) 2016-2018 einen Stundenlohn von Fr. 25.85 zuzüglich eines
Anteil s am
13. Monatslohn von 8.33 % verdient hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 23. September 2016, Urk. 11/55/1-7 Ziff. 5.1-5.2). Aufgerechnet auf eine 40.5-Stunden-Woche und auf 52 Wochen pro Jahr ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 58'968.-- für das Jahr 2017.
Der Beschwerdeführer machte zu Recht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Berechnung des Valideneinkommens die Ferienentschädigung von 13 % berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 6 Rz 11). Denn es ist zwar nicht entscheidend , ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durch geführt wird,
b e i allen drei Vorgehensweisen
ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagsentschädigung Rechnung zu tragen. S ind im Lohn Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresarbeitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkomme n ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2). Zum Basis-Stundenlohn von Fr. 25.85 ist demnach der Anteil des 13. Monatslohns von 8.33 % sowie ein Ferienzuschlag von 13 % zu addieren . Dieser Betrag ist mit 1'869 Arbeitsstunden (2112 Stunden gemäss Art. 24 Abs. 2 LMV abzüglich der Ferienstunden von 243 Stunden gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV)
- und nicht wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemacht, mit der Jahres arbeitszeit (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 11) - zu multiplizieren, wobei ein Jahresein kommen von rund Fr. 59’1 53 . -- (1'869 x Fr. 31.65) für das Jahr 2017 resultiert. 5.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6
Der Beschwerdeführer kann seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter
seit Januar 2016 nicht mehr ausüben. Eine angepasste sehr leichte Tätigkeit ist ihm jedoch seit Juli 2017 zu 50
% und seit September 2017 zu 80
% zumutbar (vorstehend E. 4. 4 ) .
Da dem Beschwerdeführer von Januar bis Juni 201 7 keine Erwerbstätigkeit zumutbar war, beträgt das Invalideneinkommen für diesen Zeitraum Fr. 0.--. Z ur Ermittlung des Invalideneinkommens ab Juli 2017 rechtfertigt es sich, den stand ardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werk licher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten S ektors gemäss LSE heran zuziehen.
Das im Jahr 2016
von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘ 340 .-- (LSE 201 6 , Tabellen gruppe TA1 _tirage_skill_level , Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.ad min.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau
- Schweiz), mithin Fr. 64’080 .-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemei nen Lohnentwicklung von Männern
im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % (Nomi nal lohnindex 1993-2018, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.ad min.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Invali deneinkommen von rund Fr. 67’ 07 1 .-- (Fr. 64’080 .-- x 1.004 : 40 x 41.7) für das Jahr 201 7 bei einem 100%-Pensum, mithin rund Fr. 33’535 .-- bei einem 50%-Pensum und rund Fr. 53’657 .-- bei einem 80%-Pensum.
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen leidensbe ding ten Abzug mit der Begründung, dass die gesundheitliche Einschränkung bereits in der MEDAS-Beurteilung berücksichtigt worden sei (vgl. Urk. 11/84). Dies ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiell gerügt (vgl. Urk. 1). 5.7
Da sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verlaufe des Jahres 2017 stufenweise geändert bzw. verbessert hat (vorstehend E. 4.4 ) sind jeweils drei verschiedene Einkommensvergleiche vorzunehmen.
D em Beschwerdeführer war von Januar bis Juni 2017 kei ne Erwerbstätigkeit zumutbar , weshalb für diesen Zeitraum ein eine ganze Rente begründende r Inva liditätsgrad von 100 % resultiert .
Für den Zeitraum von Juli bis August 2017 ergibt de r Vergleich des Validenein kommens
von Fr. 59’153 .-- mit de m Invalideneinkommen von Fr. 33’535 .-- eine E inkommenseinbusse von Fr. 25’618 .-- und damit einen eine Viertelsrente be gründenden Invaliditätsgrad von rund 43 %.
Für den Zeitraum ab September 2017 ergibt der Vergleich des Validenein kommens
von Fr. 59’153 .-- mit de m Invalideneinkommen von Fr. 53’657 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 5’496 .-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad v on rund 9 %. 5.8
Die per Juli bzw. per September 2017 eingetretene Verbesserung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.5) erst nach drei Monaten, mithin per Oktober bzw. per Dezember 2017 zu berücksichtigen (vgl. auch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2018, Rz 4018) .
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer von Januar bis September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und von Oktober bis November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab Dezember 201 7 besteht kein Rentenanspruch mehr. Dies führt zu teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.9
Schliesslich ist der Telefongesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Novem ber 2017 mit dem Sohn des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser nur schlecht Deutsch verstehe und nicht verstanden habe, um was es gehe. Er habe jedoch gesagt, sein Vater sei krank und könne nicht arbeiten. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer deshalb keine aktive Unt er stützung bei der Stellensuche oder bot ihm diese an (Urk. 11/85 S. 7). Dies bezüglich ist festzuhalten, dass die blosse Telefongesprächsnotiz seitens der Be schwerdegegnerin als Eingliederungsmassnahme (vgl. vorstehend E. 1. 8 ) nicht genüg t .
Der Beschwerdeführer kann seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr nachgehen, ihm sind nur noch leichte angepasste Tätigkeiten zumutbar (vorstehend E. 4.4 ), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass berufliche Massnahmen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig sind. Der Beschwerdeführer ist deshalb darauf hinzuweisen, dass er sich bezüglich beruflicher Massnahmen jederzeit bei der Beschwerdegegnerin ( an ) melden kann. 6 . 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt nur in gerin gem Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind infolge bewil l ig ter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ). 6.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer
hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Bei teilweisem Obsiegen ist praxisgemäss ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine red uzierte Prozessentschädigung besteht (BGE 117 V 401).
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführer s r eichte dem Gericht am 29. Juni 2018 eine Honorarnote in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'198.80 ( in klusive Barauslagen und MWSt ) ein ( Urk. 14 ). Die Höhe der Honora rnote erweist sich als angemessen.
Zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegn erin davon einen Betrag von Fr. 549.70 als Prozessentschädigung zu bezah len. Im Rest betrag von Fr. 1'649.10 wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 21. März 2018 dahingehend abgeändert, d ass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 30.
September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Oktober bis zum 30.
November 2017 Anspruch auf eine Vierte ls rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel
(Fr. 200.--) auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Ein zahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti ZH, eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 549.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti ZH, mit Fr. 1’649.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - ALSA PK unabhängige Sammelstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger