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IV.2018.00424

Rentenanspruch verneint; ADHS, Zwangssymptome, depressive Begleitsymptomatik mit 50 % AUF gemäss Gutachten; nur geringe Einkünfte als selbständig Erwerbender (schlechte Auftragslage), wobei früherer Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwiesen und 100 % AUF von Behandlern nicht nachvollziehbar

Zürich SozVersG · 2020-03-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1972, absolvierte in den Jahren 1988 bis 1991 eine kaufmännische Lehre ( Urk. 7/11/14-19 und 7/11/32-34) . In der Folge übte er un terschiedliche Tätigkeiten aus ( Urk. 7/11 / 5 und 7/11/8-13) und bezog ver schiedentlich Arbeitslosenentschädigung. Eine Weiterbildung an der höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV)

brach er ab ( Urk. 7/11/6 f.) . Ab Mitte der 1990er-Jahre w idmete er sich der Fotografie und arbeitete schliesslich meh rere Jahre als selbständiger Werbe- und Mode-Fotograf auch im Ausland . Im Jahr 2010 eröffnete er zudem einen Möbelladen , über den im Jahr 2013 der Konkurs eröffnet wurde ( Urk. 7 /8/2; zum Ganzen :

Urk. 7/11 /1-2 , 7/85/6 f. und 7/87). 1.2

Im Oktober 2013 meldete sich der Versicherte wegen diverser psychischer Leiden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV Stelle, an ( Urk. 7/3). Diese holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu ro logie, ein. Dieses datiert vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 7/22). Prof. Y.___ stellte einen aus mehreren Gründen ( Urk. 7/22/24 f.) mittel- und langfristig nicht beur teilbaren instabilen Gesundheitszustand fest und empfahl eine stationäre diag nostische Abklärung sowie eine medikamentöse Neueinstellung des Ver si cher ten ( Urk. 7/22/27). Infolgedessen auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicher ten a m 20. Februar 2015 eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer adäquaten fachpsy chi a tri schen und psychopharmakologischen Behandlung sowie einer Tetrahydro can nabinol (THC)-Abstinenz während eines Jahres ( Urk. 7/23; ferner Urk. 7/31). Nachdem Prof. Y.___ eine Ergänzung seines Gutachtens am 2 2. September 2016 infolge Zeitablaufs abgelehnt hatte ( Urk. 7/65), einigten sich die Parteien auf neue Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 7/71-73 und 7/96/9 f.). Sein Gutachten datiert vom 1 9. Januar 2017 ( Urk. 7/85).

Hernach

zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten bei ( Urk. 7/87) und forderte diesen mit Schreiben vom 14. März 2017 auf, seine Buchhaltungsabschlüsse (Erfolgsrechnungen) für die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens und für die Zeit danach

einzureichen ( Urk. 7/88/1). Mit Begleitschreiben vom 3 1. Mai 2017 ( Urk. 7/95) gab der Versicherte in nert mehrfach erstreckter Frist ( Urk. 7/92 f. )

seine «Gewinn- und Verlustrechnungen» der Jahre 2007 bis 2015 zu den Akten ( Urk. 7/94) . Als dann kündigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 4. August 2017 die Ver neinung eines Anspruchs auf berufliche M assnahmen und eine Invalidenrente an ( Urk. 7/97). Dagegen erhob er Einwand ( Urk. 7/102 ; ergänzt durch Urk. 7/110 ) und gab weitere Unterlagen zu den Akten ( Urk. 7/101 und 7/107-108) . Am 21. März 2018 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte er, es sei ihm eine halbe Invaliden rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 17). Diese schloss in der Beschwerdeant wort vom 1 5. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwer deantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2018 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer sei der ihm (nach der ers ten Begutachtung) auferlegten Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach gekommen. Das neue Gutachten von Dr. Z.___ spreche gegen eine schwere Aus prägung der psychischen Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit gründe zudem vorwiegend in psychosozialen Faktoren, insbesondere der schlechten Auftrags lage. Effektiv könne der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden Aufträge als Fotograf annehmen/ausführen sowie sich um seinen Sohn kümmern und den Haushalt erledigen. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Demnach verfüge er über genügend Ressourcen, um vollzeitig arbeiten zu können ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indes dafür, in den Arztberichten, einschliesslich der Gutachten, werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Januar 2015 und seither 50 % bestätigt. Er erfahre seit Jahren eine regelmässige, intensive psychiatrische Behandlung. Der im Jahr 2014 ausgeführte Auftrag als Fotograf sei im Rahmen der medizinischen Restarbeitsfähigkeit erfolgt. Zudem stosse er bei der Kinderbe treuung und im Haushalt oft an seine Grenzen, z.B. beim Einhalten von Struktu ren und Zeitabläufen. Dr. Z.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

unter Ausschluss der belastenden Lebensumstände attestiert , womit er die abweichende Beurteilung des behandelnden Arztes erklärt habe . Folglich bleibe kein Raum für eine rechtliche Parallelprüfung. Die Schulden und die Schwierigkeiten in der Part nerschaft seien eine Folge der jahrlangen psychischen Probleme mit einer ersten Dekompensation im Jahr 1995, einer Verschlechterung ab dem Jahr 2008 und einer regelmässigen Behandlung seit dem Jahr 201 0. In Anbetracht dessen sei für das Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn abzustellen ( Urk. 1 S. 8-14). 3. 3.1

Während die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer somit als voll arbeits fä hig beurteilte, machte dieser bei Ablauf des Wartejahres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

und ab Februar 2015 eine solche von 50 % geltend. Beiden Argumen tationen liegt das psychiatrischen Administrativgutachten von Dr. Z.___ vom 1 9. Januar 2017 zugrunde. 3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125

V

351 E. 3a). 3.3

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den obgenannten Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten ex terner Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Dabei gilt es i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften ergänzend auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die Behandlungspersonen zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzun gen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4. 4.1

Zur diagnostischen Einordnung erläuterte Dr. Z.___ im Gutachten vom 19. Janu ar 2017, die früher diagnostizierte schwere depressive Episode sei aktuell und unter intensiver Behandlung nicht mehr vorhanden. Klinisch bestehe noch ein leichtes depressives Zustandsbild im Sinne einer Dysthymie. Von den Behand lern sei zwar eine Bipolar-II-Störung diagnostiziert worden. Der Beschwerdefüh rer berichte jedoch nicht über abgegrenzte depressive Phasen mit hypomanen Nachschwankungen. Nach seiner Schilderung habe die Symptomatik schleichend, ca. ab dem Jahr 2008, begonnen und sich ab dem Jahr 2011 verstärkt. Neu ge genüber der Vorbegutachtung im Jahr 2015 (vgl. allerdings Urk. 7/22/17) habe er Zwangssymptome (beim Bearbeiten der Fotos und beim Schliessen von Türen und Fenstern, vgl. Urk. 7/85/11) angegeben. Die Kriterien einer Zwangsstörung ge mäss ICD-10-Kodifikation seien nur teilweise erfüllt. Das in der Spätadoleszenz beschriebene Suchtverhalten mit nachfolgend noch sporadischem Cannabiskon sum habe er glaubhaft sistiert ( Urk. 7/85/11 f.).

Durch Spezialabklärungen (vgl. dazu Urk. 7/44 und 7/13/6) bestätigt sei eine Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; Urk. 7/85/11). Im Längsver lauf würden sich zudem emotional instabile, selbstunsichere und kompensato rische narzisstische Persönlichkeitszüge beschreiben lassen ( Urk. 7/85/12). Die Per sönlichkeitsentwicklung sei durch die soziale Isolation in der Kindheit/Jugend, die gemäss eigenen Angaben schwierige Persönlichkeit der Mutter und die ADHS beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch erfolgreich eine Be rufsausbildung absolviert und sich später als Fotograf selbständig gemacht, wobei

er gemäss eigenen Angaben phasenweise ein Einkommen von bis zu Fr. 200'000.-- erzielt habe. Wegen fehlender Aufträge in Paris sei er in die Schweiz zurückge kehrt, wo er psychisch dekompensiert sei. Zwischenzeitlich sei unter Behandlung eine teilweise Stabilisierung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei seit fünf Jah ren in einer stabilen Beziehung und Vater geworden ( Urk. 7/85/17). Die Sympto matik der ADHS und der Persönlichkeitszüge überschneide sich teilweise. Es sei von einer primären ADHS (ICD-10: F90.0) mit sekundärer Persönlichkeitsakzen tuierung (ICD- 10 : Z.73.1), differential diagnos tisch von einer kombinierte n Per sönlichkeitsstörung (ICD-10: F.61.0), auszugehen ( Urk. 7/85/12). 4.2

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei bisher als selbständiger Fotograf tätig gewesen. Er führe einzelne Aufträge für einen befreundeten Architekten aus. Er fotografiere jeweils während eines Tages und bereite die Fotos anschliessend während ca. zwei Tagen nach. Zusätzlich bemühe er sich um Aufträge von Werbeagenturen, bisher aber mit wenig Erfolg ( Urk. 7/85/13 und 7/85/17). Die selbständige Tätigkeit erschwere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zusätzlich zum Umstand, dass der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung beziehungsweise Abklärung ablehne. Diese könne daher nur annäherungsweise und medizinisch-theoretisch erfolgen ( Urk. 7/85/12).

Infolge der ADHS, der leichten depres siven Verstimmung und der Zwang haf tigkeit sei in der bisherigen Tätigkeit von einer durchschnittlichen, medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Weite Teile der Arbeit könne der Beschwerdeführer selbständig einteilen. Im Prinzip handle es sich bei der Tätigkeit als Fotograf bereits um eine angepasste Tätigkeit. Auch bei anderen adaptierten Tätigkeiten – beispielsweise einer kontinuierlichen Tätigkeit auf dem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter ohne intensive interpersonelle Kontakte und mit externer Strukturierung respektive Vorgabe der Arbeitszeiten – bestehe keine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % ( Urk. 7/85/13 und 7/85/17). Be rufliche Massnahmen seien theoretisch zumutbar, doch wolle der Beschwerde führer seine Tätigkeit als Fotograf weiterführen ( Urk. 7/85/16).

Hinweise auf eine bewusste Aggravation hätten sich in der Untersuchung nicht gefunden. Allenfalls bestehe eine leichte Verdeutlichungstendenz. Der Be schwer deführer sei sensitiv, selbstbeobachtend und Pathologie fokussiert. Unter allei niger Berücksichtigung der medizinischen Faktoren sei wie dargelegt eine Stei gerung der Arbeitstätigkeit auf 50 % medizinisch-theoretisch möglich. Als per sön liche Res sour cen seien die Ausbildung, die Lebenserfahrung und der Leistungs wille zu nennen ( Urk. 7/85/15 f.) 4.3

In Auseinandersetzung mit den Vorakten fügte Dr. Z.___ ergänzend zu den diagnostischen Überlegungen hinzu, die retrograde Beurteilung seit dem 5. Juni 2013 sei nicht sicher möglich. Sollte damals die von Prof. Dr. A.___ (vgl. dazu Urk. 7/13 und 7/16) diagnostizierte schwere depressive Episode vorgelegen ha be n , sei die vollständige Krankschreibung ab diesem Zeitpunkt nachvollziehbar. Wie lange diese gedauert habe, sei nicht sicher bestimmbar. Im Gutachten von Prof. Y.___ , basierend auf der Untersuchung vom 1 9. Januar 2015, werde die Affektivität ähnlich wie aktuell beschrieben. Die damals festgestellte Antriebsstö rung sei aktuell jedoch kaum mehr vorhanden. Im Verlauf sei es zu einer weiteren Besserung gekommen. Prof. Y.___ habe zur Arbeitsfähigkeit nicht explizit Stellung genommen. Aufgrund des damaligen psychopathologischen Befundes (vgl. dazu Urk. 7/22/20 f.) sei anzunehmen, dass bereits damals eine Arbeitsfä higkeit von ca. 50 % bestanden habe ( Urk. 7/85/13).

Wie bereits von Prof. Y.___ diskutiert (vgl. etwa Urk. 7/22/24 f. und 7/22/27 unten), werde die Situation auch durch psychosoziale Belastungsfaktoren (etwa durch Schulden aufgrund eines beruflichen Misserfolges, vgl. Urk. 7/87/9) mitbe einflusst ( Urk. 7/85/12). Im Gegensatz zu Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei unter Abstraktion derselben (z.B. fehlenden Aufträgen) von der beschriebenen 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Bericht von Prof. Dr. phil. C.___ , Neuropsychologin, und Dr. med. D.___ , Neurologin, vom 3. Juli 2013 (vgl. Urk. 7/39/5 f.) werde die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologisch-kognitiver Sicht ebenfalls auf ca. 50 % geschätzt. Die de pressive Begleitsymptomatik, die leichte Zwangssymptomatik sowie die akzentu ierten Persönlichkeitszüge würden diese aktuell nicht zusätzlich beeinträchtigen ( Urk. 7/85/14). 4.4

Im Gutachten beantwortete Dr. Z.___ somit die entscheidenden Fragen nach den relevanten Diagnosen (vgl. E. 4.1), den sich daraus ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen, den verfügbaren Ressourcen sowie der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2) umfassend. Dabei beruht das Gutachten auf einer eigenen Untersuchung ( Urk. 7/85/6 ff.), einschliesslich einer ausführlichen Aus einandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (etwa Urk. 7/85/10 f.) sowie den Vorakten (etwa Urk. 7/85/14).

Insbesondere erörterte Dr. Z.___ einlässlich und nachvollziehbar, weshalb die anamnestischen Angaben und die klinischen Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine gegenwärtig mittelgradige oder schwere depressive Episode respektive auf eine bipolare Störung oder eine Persönlichkeitsstörung im Längsverlauf schliessen lassen. Dabei räumte er auch Unsicherheiten ein, indem er darauf hinwies, dass sich die Symptomatik der einzelnen Diagnosen teilweise überschneide. Ebenso legte er offen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erschwere, wobei er vorab die schlechte Auf tragslage betonte (vgl. Urk. 7/85/11 f.). Gleichzeitig legte er dar, dass eine statio näre oder berufliche Abklärung nicht sinnvoll sei, zumal der Beschwerdeführer ersteres ablehne und weiterhin als Fotograf tätig sein wolle (v gl. Urk. 7/85/14 und 7/85/16).

Zutreffend wies er

ferner a uf den mit seiner Einschätzung im Einklang stehenden Bericht der Verhaltensneurologie Neuropsychologie E.___ vom 1 3. Juli 2013 hin. Darin wurde dem Beschwerdeführer aus rein neuropsychologisch-kognitiver Sicht eine ca. 50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert, die aus fachpsychiatrischer Sicht zu ergänzen sei (vgl. Urk. 7/39/6). Im Übrigen ist auch der Bericht von Prof. Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin am Spezialambulato rium ADHD der psychiatrischen K linik G.___ vom 2 8. Dezember 201 5

zu erwähnen . Sie verwies hinsichtlich einer früher attestierte n volle n Arbeitsunfähigkeit auf die behandelnden Kollegen und hielt selbst fest, de r Be schwerdeführer könne zeitwei lig in seinem Beruf als Fotograf arbeiten. Zum kon kreten Ausmass äusserte sie sich nicht (vgl. Urk. 7/44/3 f.). Gefolgt werden kann darüber hinaus den Überlegungen von Dr. Z.___

zu Dr. B.___ s Beurteilung. Dieser hatte dem B eschwerdeführer im Bericht vom 2 9. Juni 2016 eine Arbeitsunfä hig keit von 80 %

ab Behandlungsbeginn Ende Oktober 2015 attestiert

( Urk. 7/61/3), ohne dabei psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. auch nachfolgend E. 5.2) , wie sie von Dr. Z.___ und Prof. Y.___ festgestellt und vom Beschwerdeführer als belastend erlebt w u rden (etwa Urk. 7/85/9 und 7/22/19 Mitte), rechtsprechungs gemäss auszuklammern (vgl. etwa BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) .

Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. Sachverhalt E. 1.2) zustande gekom mene Gutachten von Dr. Z.___

erfüllt demnach

die vom Bundesgericht formu lierten beweisrechtlich en Anforderungen (vgl. E. 3.2). 5 . 5.1

In der Folge reichte der Beschwerdeführer neue Unterlagen ein. H.___ , Psychotherapeut FSP, behandelte den Beschwerdeführer zwischen September 2013 und Juli 201 5. Im Bericht vom 2 7. September 2017 hielt er einleitend fest, er habe keine wesentlichen Ergänzungen zur Anamnese von Dr. Z.___ zu ma chen. Mitunter habe es in der Schule oft geheissen , der Beschwerdeführer störe die anderen Kinder. Seine Noten seien aber immer gut gewesen und er habe sich nie sehr gefordert gefühlt. In der Sekundarschule sei er Teil eines Dreierfreundes kreises gewesen ( Urk. 7/108/1). Während des Zeitraums der Behandlung sei der Beschwerdeführer schlichtweg zu depressiv und unorganisiert gewesen, um sich eine Arbeitsstelle zu suchen, geschweige denn, in einem geregelten Arbeitsablauf zu bestehen. Eine wesentliche Verbesserung im Verlauf sei nicht zu verzeichnen gewesen. Gestärkt worden sei die Befähigung zu einer verbindlichen Beziehungs zusage einschliesslich Familiengründung, was zu einer Heirat und Vaterschaft geführt habe ( Urk. 7/108/2). 5.2

Dr. med. B.___

berichtete am 7. Februar 2018, er habe die Bipolar-II-Störung mit tels HCL-32-R bestätigen können. Deren funktionelle Folgen seien im Allgemei nen beträchtlich. Zwischen den Krankheitsperioden sei der Beschwerdeführer etwa durch kogni tive Dysfunktionen und negative Auswirkungen auf der Verhal tens- und Handlungsebene beeinträchtigt. Es bestehe ein «rapid- cy cling »-Muster, das zu schnellen und sehr häufigen Stimmungswechseln auch innerhalb eines Tages sowie einer schlechten Prognose führe. Die depressiven Zustände hätten teilweise die Intensität einer schweren Depression, was sich mittels B eck Depres sionsinventar, der Hamilton Depressionsskala und d er Montgomery- Asberg

Depressions

Scale

habe bestätigen lassen . Ferner habe er im SKID-II-Interview eine kombinierte Persönlichkeitsstörung erhoben. Auch die diesbezüglichen kli nischen Kriterien seien erfüllt. Die ADHS sei klinisch stark ausgeprägt. Bipolar-II-Störung und ADHS würden auch seit Jahren psychopharmakologisch behan delt. Wenn eine Person an einer symptomatischen affektiven Erkrankung, einer ADHS und einer Persönlichkeitsstörung leide, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit keine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Psychosoziale Faktoren seien – wenn über haupt –

von geringer Bedeutung ( Urk. 7/107). 5.3

Die beiden Stellungnahmen

richten sich gegen den Vorbescheid , vorab die darin postulierte volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/97), und f ördern keine neuen Aspekte zutage , die ge gen die Zuverlässigkeit von Dr. Z.___ s Beurteilung sprechen wür den .

Dieser hatte bereits im Gutachten darauf hingewiesen , dass eine retrospektive Be urteilung anhand der Berichte von Prof. A.___ schwierig sei, aber zumindest der von Prof. Y.___ im Januar 2015 erhobene psychopathologische Befund mit demjenigen in seiner Untersuchung übereinstimme.

Ergänzend berichtete die Hausärztin des Beschwerdeführers am 7. August 2015, seine AHDS werde seit März 2015 durch Prof. F.___ medikamentös behandelt. In der Konsultation vom 1 6. Juli 2015 scheine er nun im Vergleich zur Zeit von 2010 bis Ende 2014 in deutlicher Remission der ganzen Symptomatik. Es sei zu hoffen, dass die erst mals eingetretene Besserung anhalte ( Urk. 7/39/2). Demnach beurteilten Prof. A.___

im Jahr 2014 und Prof. Y.___

im Januar 2015 me hr oder weniger den gleichen me d i zinischen Sachverhalt. Dabei wies

Prof. Y.___

auf verschie den e Unzulänglichkeiten in Prof. A.___ s Berichten hin. So hatte er etwa bean standet, dass die Medikamente ungewöhnlich hoch dosiert seien, aber dennoch kein Erfolg eingetreten sei, weshalb Diagnose und Therapie zu überdenken seien. Ebenso hatte er das Fehlen eines Psychostatus moniert, der eine objektive Über prüfung erlaub t hätte (vgl. Urk. 7/22/23 f.). Im Übrigen steht die von Prof .

A.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit im klaren Widerspruch zu den aus gewiesenen Einkünften des Beschwerdeführers (vgl. nachstehend E. 8.2). Der nachträglich und augenscheinlich im Hinblick auf d en abs chlägigen Vorbescheid erstellte Bericht des Psychotherapeuten, an d en Prof. A.___ die Therapie dele giert hatte und der nicht über die fachliche Qualifikation für eine eigenständige

Beurteilung verfügt, ist nicht geeignet, an dieser Beweislage etwas zu ändern.

Die detaillierten Testergebnisse von Dr. B.___

lagen

Dr. Z.___

mit dem Bericht vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 7/61/3 f.) vor (vgl. Urk. 7/85/14) . Ebenso hatte der Be schwerdeführer in der Begutachtung eine seit der Jugend bestehende emotionale Instabilität mit wechselnden Stimmungen im Tagesrhythmus geschildert (vgl. Urk. 6/85/11). Es bleibt anzufügen, dass dem testmässigen Erfassen der Psycho pathologien im Rahmen einer psychiatrischen Exploration generell nur ergän zende Funktion beigemessen werden kann , während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung aus schlaggebend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 1 9. August

2016 E. 3.2). Es liegt daher jeweils im Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie

psychologische Tests durchführen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2014 vom 2 2. Dezember 2014 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des Bu ndesge richts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Eine Beurteilung, die z um Nachweis einer bipolaren Störung oder Persönlichkeitsstörung vorderhand auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abstellt

(vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_302/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E 3.7.1) und nicht weiter reflektierte Testergebnisse widergibt, begründet keine n Anlass für weitere Abklärungen . 6. 6.1

Insgesamt bestehen

also keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung, die gemäss den diagnostischen Leitlinien der ICD-10-Kodierung ein t ief verwurzeltes, anhaltende s Verhaltensmuster voraussetzt , das sich als „starre Reaktion“ auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigt und bereits in der Kind heit oder Jugend begann (vgl. im Detail Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 274-277). Bis die Aufträge ausblieben, ver lief das Berufsleben des Beschwerdeführers ohne nennenswerte n Zwischenfall . Daran ändert nichts, dass er den Schulunterricht stört e , nachdem er sich dort nicht gefordert fühlte, und nach abgeschlossener Lehre kurze Zeit Verschiedenes ausprobierte, bevo r er seine Berufung als Fotograf fand. Zudem vermochte er sein soziales Verhalten soweit anzupassen, da ss es ihm möglich ist, seit mehreren Jah ren in einer stabilen Beziehung zu leben und für sein

Kind Verantwortung zu tragen. 6.2

Die D iagnose der Bipolar-II-Störung ist in der ICD-10-Klassifikation nicht näher beschrieben (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Das Bundesgericht erörterte hierzu

in seinem Urteil 8C_302/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4, dass die internatio nale Akzeptanz dieser Störung noch nicht für die Aufnahme in die Klassifikation ausreiche und sich aus den im Anhang aufgeführten vorläufigen Kriterien nichts hinsichtlich des Schweregrades der Störungen und der Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ableiten lasse. Daraus ist zu schliessen, dass solche Auswirkungen im Einzelfall sorgfältig konkretisiert und plausibilisiert werden müssen . Der

all gemeine Hinweis von Dr. B.___ , es handle sich um eine schwerwiegende Erkran kung mit im Allgemeinen beträchtlichen funktionellen Folgen , vermag daher keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecke

n. Dies muss umso meh r gelten, als der Beschwerdeführer über einen weitgehend strukturierten Ta gesablauf verfügt (vgl. Urk. 7/85/9 f.) und sein Leidensdruck bisher offenbar zu gering war, um die diskutierte stationäre Abklärung auch zur

Optimierung der Behandlung

in Anspruch zu nehmen. 6.3

Schliesslich muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Dr. Z.___ schlussfolgerte vorab gestützt auf den psychopathologische n

Befund

( vgl. Urk. 7/85/10 f. ) , Hauptproblem sei die A D H S und der Beschwerdeführer be nötige mehr Energie für die Bewältigung von Aufgaben ( vgl. Urk. 7/85/15). Als objektiv noch zumutbar erachtete er infolgedessen eine um 50 % verminderte Arbeitsleistung in der bisherige n Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer zusage und dieser weitgehend selbständig einteilen könne , oder in einer kontinuierliche n Arbeit ohne intensive interpersonelle Kontakte , dann jedoch mit externer Struk turierung respek tive Vorgabe der Arbeitszeiten (vgl. Urk. 7/85/13).

Es gibt in den Akten verschiedene Berichte, welche die se Überlegungen von Dr. Z.___ stützen. Wie bereits erwähnt erhob Prof. Y.___ im Januar 2015 einen ähnlich en Befund (vgl. Urk. 7/22/20 ff.). Ferner legen der ärztliche Befund von Prof. F.___ vom Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/44/3) sowie das Ergebnis der Untersuchung der Verhaltensneurologie Neuropsychologie E.___ vom Juni 2013 (vgl. Urk. 7/39/5 f.) nahe, dass der Beschwerdeführer in einer strukturierten Situation durchaus bis zu

eine m gewissen Grad funktioniert (vgl. ferner Urk. 7/22/18 oben). Nichts Neues ergibt sich aus den fremdanamnestischen An gaben der Partnerin des Beschwerdeführers, di e ebenfalls auf die häufig benötigte Struktur von aussen hinwies ( Urk. 3/3 insbesondere Seite 2). Schliesslich sprach der B eschwerdeführe r selbst von einem grossen Leistungswillen, wenn es ums Fotografieren gehe. Sowohl früher in Paris (vgl. Urk. 7/85/8) als auch zuletzt in der Schweiz (vgl. Urk. 7/22/18) fühlte er sich bei der Auftragserledigung – abge sehen von den beschriebenen Zwangssymptomen - wenig beeinträchtigt. 6 .4

Es bleibt festzuhalten, dass d ie medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf weist

und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 140 V 193 E. 3.1; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). Die psychiatrische Exploration er öffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorl iegend

- lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_629/2017 vom 2 9. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/ 2015 vom 2 7. März 2015 E. 5.4; je mit Hinweisen).

Dementsprechend ist ges tützt auf das Gutachten von Dr. Z.___

da von auszugehen, dass die A rbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätig keit als Fotograf oder einer von aussen strukturierten Tätigkeit bis anhin

höchs tens

50 % betrug.

Im Übrigen erachtete auch der RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin , das Gutachten von Dr. Z.___

in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017

(vgl. Urk. 7/96/11)

als umfassend und schlüssig. Soweit er unter dem Vor behalt «den psychopathologischen Befund von Prof. A.___ vorausgesetzt» volle Arbeitsunfähigkeit zwischen Dezember 2013 und Dezember 2014 erwog , ist auf das in E. 5.3

Ausgeführte zu verweisen. 7 . 7 .1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7 ). E in strukturiertes Beweisverfahren ist nach der Rechtsprechung selbst dann nicht entbehrlich, wenn aus medizinischer Sicht nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, die von vornherein keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_309/20 18 vom 2. August 2018 E. 5.3.2).

7 .2

Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3). Dr. Z.___ äusserte sich explizit zu den Standardindikatoren . Er erläuterte, dass insbesondere aufgrund der ADHS sowie der begleitenden depressiven Symptome ein mittelgradig ausgeprägter psyc h opathologischer Befund bestehe ( Urk. 7/85/15). Es bleibt mit Blick auf die Ausführungen zur diagnostischen Ein ordnung (vgl. E.

4.1 und 6) einzig anzufügen, dass Dr. Z.___ bei der Arbeitsfä higkeitsein schätzung auch Zwangssymptome erwähnte , auch wenn diese nicht das Ausmass einer Zwangsstörung haben

(vgl. E. 4.2) . Die gegenwärtige psycho pharmako logische und psychotherapeutische Behandlung beurteilte er

als lege artis ( Urk. 7/85/ 16) und kam zum Schluss, u nter dieser sei eine teilweise Stabili sier ung eingetreten ( Urk. 7/85/15). Es ist zu ergänzen, da ss der Beschwerdeführer eine gesundheitliche B esserung seit der Einnahme von Depakine bestätigte (vgl. Urk. 7/85/11) und seine Hausärztin eine solche bereits nach Einnahme von Lisdexamphetamin

festgestellt hatte (vgl.

Urk. 7/39/2 ).

Weiter erklärte

Dr. Z.___ , dass er von akzentuierten Persönlichkeitszüge n, nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgehe . Daneben erwähnte er Ausbildung, Le benserfahrung und Leistungswillen als persönliche Ressourcen des Beschwerde führers ( Urk. 7/85/15) .

Zum soziale n Kontext ist gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.3 zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a ). Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unt erstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird . Der Beschwerde führer lebt in einer stabilen Beziehung, erhält Aufträge von einem befreundeten Architekten und

trifft

sich gelegentlich mit einem Freund (vgl. Urk. 7/85/8 und 7/85/9). Sein s oziales Umfeld ist somit intakt und unterstützt ihn. Die Krank schreibung durch Prof. A.___

erfolgte sodann

im gleichen Jahr wie über sein Möbelladen der Konkurs eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer hat seither hohe Schulden (vgl. Urk. 7/85/9 und 7/22/24 ) , die Auftragslage ist schlecht (vgl. Urk. 7/85/12 und 7/22/17 ) und der Druck, etwas an den Familienunterhalt beizu tragen, wächst (vgl. Urk. 3/3 S. 2). 7 .3

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der «Kon sistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4). Ein sozialer Rückzug ist nach dem soeben zum sozialem Kontext Ausgeführten nur bedingt anzunehmen.

Zudem verfügt der Be schwerdeführer über einen einigermassen strukturierten Tagesablauf, wobei er sich auch allein um den Sohn kümmert, kleine Arbeitsaufträge erledigt und Dos siers zusammenstellt, um sich bei Werbeagenturen zu bewerben. Aufgrund seiner psychischen Beschwerden läuft dabei jedoch nicht alles reibungslos und er benö tigt hierfür übermässig viel Zeit (vgl. Urk. 7/85/7-10 ; ferner auch Urk. 3/3 ) . Schliesslich zeigt sich der Beschwerdeführer gemäss Dr. Z.___

im Rahmen der ambulanten Behandlung seit Jahren compliant , eine stationäre Behandlung lehnt er ab. Auch

will er

in beruflicher Hinsicht letztlich nichts ändern (vgl. Urk. 7/85/16) , obschon sich die Tätigkeit als Fotograf seit längerer Zeit als wenig lukrativ erweist .

Ein gewisser Leidensdruck ist angesichts der Medikation und Therapiefrequenz (vgl. Urk. 7/85/8 f.) sicher nicht von der Hand zu weisen. Ein hoher Leidensdruck ist aber weder be handlungs- noch eingliederungsanamnes tisch ausgewiesen. 7 .4

Demnach lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit auch aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschät zungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – eine mittelgradig eingeschränkte Arbeitsfä higkeit bestätigen. Eine solche ist aufgrund der von Dr. Z.___ diagnostizierten Diagnosen und festgestellten Auswirkungen nachvollziehbar und erscheint in Anbetracht des Alltagsgeschehens sowie der konsequent und langjährig wahrge nommenen Therapie soweit plausibel. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Befunde ihre hinreichende Erklärung in den psychosozialen Faktoren finden sollen . Dr. Z.___

hat deren Einfluss

nicht nur explizit ausgeschieden , sondern als Hauptbeeinträchtigung eine gut dokumen tierte ADHS bestätigt sowie gewisse Zwangssymptome bei der Fotobearbeitung mitberücksichtigt. Die depressive Begleitsymptomatik spielt in seiner Beurteilung nur eine untergeordnete Rolle, was wiederum auch die Diskrepanz zu den Ar beitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Psychiater erklärt. 8 . 8 .1 F ür die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invali dität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was sie im massge benden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 32/04 vom 6. August 2004 E. 3, I 84/06 vom 1 0. Mai 2006 E. 4.1 und I 297/02 vom 2 8. April 2003 E. 3.2.4). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun desgerichts I 316/04 vom 2 3. Dezember 2004 E. 5.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 2 1. August 2013 E. 3.1). 8 .2      Gemäss IK-Auszug vom 1 7. Februar 2017 ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 als selbständig Erwerbender bei der Ausgleichskasse gemeldet. Als solcher wies er folgende Einkommen aus: im Jahr 2003 Fr. 8'700.--, im Jahr 2004 Fr. 21'500.--, im Jahr 2005 Fr. 13'300.--, im Jahr 2006 Fr. 12'300.-- (zuzüglich Fr. 9'910.-- bei zwei Arbeitgeber n), im Jahr 2007 Fr. 16'000.--, im Jahr 2008 Fr. 20'600.--, im Jahr 2009 Fr. 15'700.--, im Jahr 2010 Fr. 14'800.--, im Jahr 2011 Fr. 9'094.--, im Jahr 201 2 Fr. 18'000.-- und im Jahr 2013

Fr. 14'800.-- .

Das erste Mal als selbständig Erwerbender gemeldet war er im Jahr 1997 mit einem Einkommen von Fr. 5'000.-- (vgl. Urk. 7/87/2).

Von der Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, seine Buchhaltungsunterlagen einzureichen, legte der Beschwerdeführer ferner die Gewinn- und Verlustrech nung en der Jahre 2007 bis 2015 vor ( Urk. 7/94). Ergänzend zum IK-Auszug kann diesen ein Gewinn von Fr. 17'685.-- für das Jahr 2014 und ein solcher von Fr. 18'761.-- für das Jahr 2015 entnommen werden ( Urk. 7/94/8 f.). 8 .3

Es fällt somit auf, dass das Einkommen seit Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit konstant tief ist. Weder die Anfangsjahre noch die Zunahme der psy chischen Beschwerden ab dem Jahr

2008 mit Bescheinigung einer vollen Ar beitsun fähigkeit ab dem Jahr

2013 haben darin ihren Niederschlag gefunden. Unab hän gig davon, welche drei Jahre für die Berechnung herangezogen werden, es resul tiert ein Valideneinkommen von unter Fr. 20'000.--.

Der Beschwerdeführer war über mehrere Jahre als selbständiger Fotograf tätig und es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass er diese Tätigkeit ohne gesund heitliche Beeinträchtigung zugunsten einer besser bezahlten Tätigkeit aufgegeben hätte. Auf weitere mögliche Gründe, warum eine versicherte Person nicht ein höheres Einkommen verabgabt hat, ist nicht näher einzugehen. Denn tiefe IK Einkommen von selbstständig Erwerbenden können auch verschiedenste ande re Ursachen haben, etwa weil sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steuer optimie rung ausgeschöpft wurden – wofür vorliegend die immens hohen Aus gaben spre chen (vgl. Urk. 7/94) - oder der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Ein künfte und geldwerten Leistungen deklariert haben sollte (Urteile des Bundesge richts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.5, I 297/02 vom 2 8. April 2003 E. 3.2.4 und I 305/02 vom 2 9. Januar 2003 E. 2.2.1). Wenn sich die versicherte Per son indessen, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beein trächtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkom mens massgebend (BGE 135 V 58 E. 3.4.6). Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbstständig Erwerbenden in der Regel ab gelehnt (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.7; Urteile des Bundesgericht 8C_626/2011 vom 2 9. März

2012 E. 4.4, 8C_508/2011 vom 6. Oktober

2011 E.

4.2.2; 8C_486/2008 vom 2 2. Dezember 2008 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 2 1. August 2013 E. 3.3-4). 8 .4

Der Beschwerdeführer brachte indessen vor, die ADHS bestehe schon seit der Kindheit. Bereits im Jahr 1995 sei er psychisch dekompensiert, habe die weiter führende Schule abgebrochen und seine Anstellung bei der Firma J.___ ge kündigt. Er habe sich in regelmässige psychiatrische Behandlung begeben und noch mals für kurze Zeit eine 60%ige Anstellung bei seiner Lehrfirma angetreten, bevor er für 15 Jahre die Schweiz mehrheitlich verlassen und in Paris als Fo tograf gearbeitet habe. Wie sich sein Gesundheitszustand in dieser Zeit entwickelt habe, könne den Akten nicht entnommen werden. Es sei fraglich, ob er je wieder eine volle Leistungsfähigkeit erreicht habe. Im Jahr 2010 sei er definitiv in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich umgehend in psychiatrische Behandlung begeben. Er habe letztmals in den Jahren 1995/1996 vollzeitig in der Schweiz gearbeitet. Anschliessend sei er psychisch dekompensiert und mehrheitlich ins Ausland geflüchtet. Da sich das konkrete Einkommen unmöglich ermitteln lasse, rechtfertige es sich, auf einen Tabellenlohn abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 15). 8 .5

Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art. 8 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die inva lidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht inva lidisierend auswirkt (BGE 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht bildgebend fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durch geführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen ( zum Ganzen: BGE

140 V 290 E. 4.1 ).

Aktenkundig sind intensive diagnostische Abklärungen sowie psychiatrische Be handlungen ab dem Jahr 2010 (etwa Urk. 7/13/6, 7/39/1, 7/101 und 3/4). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer erstmals ab Juni 2013 beschei nigt, nachdem die Krankheit gemäss Angaben der Hausärztin voll ausgebrochen und sie ihn zum zweiten Mal

einem Psychiater überwiesen hatte ( vgl. Urk. 7/39/1).

Für die Zeit davor legte der Beschwerdeführer dr ei Rechnungen für 17 Psychotherapiesitzunge n zwischen dem 2 7. Juni und 28. Dezember

1995 ( Urk. 7/101/5-7) und zwei

weitere Sitzungen im August 2008 ( Urk. 3/4) vor.

Eine medikamentöse Behandlung erfolgte damals nach eigenen Angaben nicht (vgl. Urk. 7/85/6).

Für die Jahre zwischen 1995 und 2010 ist somit weder eine rele vante

psychiatrische Behandlung, noch eine Erwerbseinbusse dargetan . Vielmehr noch gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ an, in diesem Zeitraum zwischen Fr. 60'000.-- und Fr. 200'000 .-- verdient zu haben (vgl. Urk. 7/85/7).

Im Übrigen war der Beschwerdeführer

angesichts des Lehrabschlusses durchaus in der Lage, zureichende berufliche Erkenntnisse zu erwerben (vgl. Art. 26 IVV) und es deutet nichts darauf hin, dass

sein Berufswechsel zum Fotograf ein ge sundheitlich bedingter Wechsel in eine angepasste Tätigkeit war (vgl. auch das Zumutbarkeitsprofil in E. 4.2) .

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren aufge fordert, sein Einkommen vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens zu bele gen (vgl. E. 1.2) . Zudem machte er im Rahmen seiner Argumentation selbst Be weislosigkeit geltend. Unter diesen Gesichtspunkten erübrigt sich eine weitere Fristansetzung zur Einreichung allfällig noch vorhandener

berufliche r und medi zinischer Unterlagen.

Im Sinne der Invalidenversicherung relevante Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der Akten somit frühestens ab dem Jahr 2010 zu erwägen und ab Juni 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 8 .6

Für das Invalideneinkommen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer ver pflichtet ist, seine Arbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen. Dabei kann auch die Auf nahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn da von eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Le bens umstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 1 4. November

2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. September 2001 E. 2b).

Dies ist vorliegend der Fall, zumal es dem Beschwerdeführer nunmehr seit meh reren Jahren nicht gelingt, genügend Aufträge zu akquirieren und ihm gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil mitunter auch eine Tätigkeit im erlernten Beruf zumutbar wäre.

Gestützt auf die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik (BFS),

Tabelle T 17, Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Beruf) , Lebensalter 30-49 Jahre, Männer ( Fr. 5'816.-- ), umgerechnet auf die bet riebsübliche Wochen arbeitszeit von 41,7 Stunden ist das Invalideneinkommen bei Ablauf des Wart e jahres im Oktober

2014 unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf Fr. 36'379.-- festzulegen.

Demnach würde das Invalideneinkommen selbst bei Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % das Validenein kommen bei weitem übersteigen.

9 .

Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid somit zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10 .

D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführe r aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.____ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer sei der ihm (nach der ers ten Begutachtung) auferlegten Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach gekommen. Das neue Gutachten von Dr. Z.___ spreche gegen eine schwere Aus prägung der psychischen Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit gründe zudem vorwiegend in psychosozialen Faktoren, insbesondere der schlechten Auftrags lage. Effektiv könne der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden Aufträge als Fotograf annehmen/ausführen sowie sich um seinen Sohn kümmern und den Haushalt erledigen. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Demnach verfüge er über genügend Ressourcen, um vollzeitig arbeiten zu können ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indes dafür, in den Arztberichten, einschliesslich der Gutachten, werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Januar 2015 und seither 50 % bestätigt. Er erfahre seit Jahren eine regelmässige, intensive psychiatrische Behandlung. Der im Jahr 2014 ausgeführte Auftrag als Fotograf sei im Rahmen der medizinischen Restarbeitsfähigkeit erfolgt. Zudem stosse er bei der Kinderbe treuung und im Haushalt oft an seine Grenzen, z.B. beim Einhalten von Struktu ren und Zeitabläufen. Dr. Z.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

unter Ausschluss der belastenden Lebensumstände attestiert , womit er die abweichende Beurteilung des behandelnden Arztes erklärt habe . Folglich bleibe kein Raum für eine rechtliche Parallelprüfung. Die Schulden und die Schwierigkeiten in der Part nerschaft seien eine Folge der jahrlangen psychischen Probleme mit einer ersten Dekompensation im Jahr 1995, einer Verschlechterung ab dem Jahr 2008 und einer regelmässigen Behandlung seit dem Jahr 201 0. In Anbetracht dessen sei für das Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn abzustellen ( Urk. 1 S. 8-14). 3. 3.1

Während die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer somit als voll arbeits fä hig beurteilte, machte dieser bei Ablauf des Wartejahres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

und ab Februar 2015 eine solche von 50 % geltend. Beiden Argumen tationen liegt das psychiatrischen Administrativgutachten von Dr. Z.___ vom 1 9. Januar 2017 zugrunde. 3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125

V

351 E. 3a). 3.3

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den obgenannten Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten ex terner Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Dabei gilt es i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften ergänzend auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die Behandlungspersonen zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzun gen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4. 4.1

Zur diagnostischen Einordnung erläuterte Dr. Z.___ im Gutachten vom 19. Janu ar 2017, die früher diagnostizierte schwere depressive Episode sei aktuell und unter intensiver Behandlung nicht mehr vorhanden. Klinisch bestehe noch ein leichtes depressives Zustandsbild im Sinne einer Dysthymie. Von den Behand lern sei zwar eine Bipolar-II-Störung diagnostiziert worden. Der Beschwerdefüh rer berichte jedoch nicht über abgegrenzte depressive Phasen mit hypomanen Nachschwankungen. Nach seiner Schilderung habe die Symptomatik schleichend, ca. ab dem Jahr 2008, begonnen und sich ab dem Jahr 2011 verstärkt. Neu ge genüber der Vorbegutachtung im Jahr 2015 (vgl. allerdings Urk. 7/22/17) habe er Zwangssymptome (beim Bearbeiten der Fotos und beim Schliessen von Türen und Fenstern, vgl. Urk. 7/85/11) angegeben. Die Kriterien einer Zwangsstörung ge mäss ICD-10-Kodifikation seien nur teilweise erfüllt. Das in der Spätadoleszenz beschriebene Suchtverhalten mit nachfolgend noch sporadischem Cannabiskon sum habe er glaubhaft sistiert ( Urk. 7/85/11 f.).

Durch Spezialabklärungen (vgl. dazu Urk. 7/44 und 7/13/6) bestätigt sei eine Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; Urk. 7/85/11). Im Längsver lauf würden sich zudem emotional instabile, selbstunsichere und kompensato rische narzisstische Persönlichkeitszüge beschreiben lassen ( Urk. 7/85/12). Die Per sönlichkeitsentwicklung sei durch die soziale Isolation in der Kindheit/Jugend, die gemäss eigenen Angaben schwierige Persönlichkeit der Mutter und die ADHS beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch erfolgreich eine Be rufsausbildung absolviert und sich später als Fotograf selbständig gemacht, wobei

er gemäss eigenen Angaben phasenweise ein Einkommen von bis zu Fr. 200'000.-- erzielt habe. Wegen fehlender Aufträge in Paris sei er in die Schweiz zurückge kehrt, wo er psychisch dekompensiert sei. Zwischenzeitlich sei unter Behandlung eine teilweise Stabilisierung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei seit fünf Jah ren in einer stabilen Beziehung und Vater geworden ( Urk. 7/85/17). Die Sympto matik der ADHS und der Persönlichkeitszüge überschneide sich teilweise. Es sei von einer primären ADHS (ICD-10: F90.0) mit sekundärer Persönlichkeitsakzen tuierung (ICD-

E. 5 und 7/11/8-13) und bezog ver schiedentlich Arbeitslosenentschädigung. Eine Weiterbildung an der höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV)

brach er ab ( Urk. 7/11/6 f.) . Ab Mitte der 1990er-Jahre w idmete er sich der Fotografie und arbeitete schliesslich meh rere Jahre als selbständiger Werbe- und Mode-Fotograf auch im Ausland . Im Jahr 2010 eröffnete er zudem einen Möbelladen , über den im Jahr 2013 der Konkurs eröffnet wurde ( Urk.

E. 5.1 In der Folge reichte der Beschwerdeführer neue Unterlagen ein. H.___ , Psychotherapeut FSP, behandelte den Beschwerdeführer zwischen September 2013 und Juli 201 5. Im Bericht vom 2 7. September 2017 hielt er einleitend fest, er habe keine wesentlichen Ergänzungen zur Anamnese von Dr. Z.___ zu ma chen. Mitunter habe es in der Schule oft geheissen , der Beschwerdeführer störe die anderen Kinder. Seine Noten seien aber immer gut gewesen und er habe sich nie sehr gefordert gefühlt. In der Sekundarschule sei er Teil eines Dreierfreundes kreises gewesen ( Urk. 7/108/1). Während des Zeitraums der Behandlung sei der Beschwerdeführer schlichtweg zu depressiv und unorganisiert gewesen, um sich eine Arbeitsstelle zu suchen, geschweige denn, in einem geregelten Arbeitsablauf zu bestehen. Eine wesentliche Verbesserung im Verlauf sei nicht zu verzeichnen gewesen. Gestärkt worden sei die Befähigung zu einer verbindlichen Beziehungs zusage einschliesslich Familiengründung, was zu einer Heirat und Vaterschaft geführt habe ( Urk. 7/108/2).

E. 5.2 Dr. med. B.___

berichtete am 7. Februar 2018, er habe die Bipolar-II-Störung mit tels HCL-32-R bestätigen können. Deren funktionelle Folgen seien im Allgemei nen beträchtlich. Zwischen den Krankheitsperioden sei der Beschwerdeführer etwa durch kogni tive Dysfunktionen und negative Auswirkungen auf der Verhal tens- und Handlungsebene beeinträchtigt. Es bestehe ein «rapid- cy cling »-Muster, das zu schnellen und sehr häufigen Stimmungswechseln auch innerhalb eines Tages sowie einer schlechten Prognose führe. Die depressiven Zustände hätten teilweise die Intensität einer schweren Depression, was sich mittels B eck Depres sionsinventar, der Hamilton Depressionsskala und d er Montgomery- Asberg

Depressions

Scale

habe bestätigen lassen . Ferner habe er im SKID-II-Interview eine kombinierte Persönlichkeitsstörung erhoben. Auch die diesbezüglichen kli nischen Kriterien seien erfüllt. Die ADHS sei klinisch stark ausgeprägt. Bipolar-II-Störung und ADHS würden auch seit Jahren psychopharmakologisch behan delt. Wenn eine Person an einer symptomatischen affektiven Erkrankung, einer ADHS und einer Persönlichkeitsstörung leide, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit keine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Psychosoziale Faktoren seien – wenn über haupt –

von geringer Bedeutung ( Urk. 7/107).

E. 5.3 Die beiden Stellungnahmen

richten sich gegen den Vorbescheid , vorab die darin postulierte volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/97), und f ördern keine neuen Aspekte zutage , die ge gen die Zuverlässigkeit von Dr. Z.___ s Beurteilung sprechen wür den .

Dieser hatte bereits im Gutachten darauf hingewiesen , dass eine retrospektive Be urteilung anhand der Berichte von Prof. A.___ schwierig sei, aber zumindest der von Prof. Y.___ im Januar 2015 erhobene psychopathologische Befund mit demjenigen in seiner Untersuchung übereinstimme.

Ergänzend berichtete die Hausärztin des Beschwerdeführers am 7. August 2015, seine AHDS werde seit März 2015 durch Prof. F.___ medikamentös behandelt. In der Konsultation vom 1 6. Juli 2015 scheine er nun im Vergleich zur Zeit von 2010 bis Ende 2014 in deutlicher Remission der ganzen Symptomatik. Es sei zu hoffen, dass die erst mals eingetretene Besserung anhalte ( Urk. 7/39/2). Demnach beurteilten Prof. A.___

im Jahr 2014 und Prof. Y.___

im Januar 2015 me hr oder weniger den gleichen me d i zinischen Sachverhalt. Dabei wies

Prof. Y.___

auf verschie den e Unzulänglichkeiten in Prof. A.___ s Berichten hin. So hatte er etwa bean standet, dass die Medikamente ungewöhnlich hoch dosiert seien, aber dennoch kein Erfolg eingetreten sei, weshalb Diagnose und Therapie zu überdenken seien. Ebenso hatte er das Fehlen eines Psychostatus moniert, der eine objektive Über prüfung erlaub t hätte (vgl. Urk. 7/22/23 f.). Im Übrigen steht die von Prof .

A.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit im klaren Widerspruch zu den aus gewiesenen Einkünften des Beschwerdeführers (vgl. nachstehend E. 8.2). Der nachträglich und augenscheinlich im Hinblick auf d en abs chlägigen Vorbescheid erstellte Bericht des Psychotherapeuten, an d en Prof. A.___ die Therapie dele giert hatte und der nicht über die fachliche Qualifikation für eine eigenständige

Beurteilung verfügt, ist nicht geeignet, an dieser Beweislage etwas zu ändern.

Die detaillierten Testergebnisse von Dr. B.___

lagen

Dr. Z.___

mit dem Bericht vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 7/61/3 f.) vor (vgl. Urk. 7/85/14) . Ebenso hatte der Be schwerdeführer in der Begutachtung eine seit der Jugend bestehende emotionale Instabilität mit wechselnden Stimmungen im Tagesrhythmus geschildert (vgl. Urk. 6/85/11). Es bleibt anzufügen, dass dem testmässigen Erfassen der Psycho pathologien im Rahmen einer psychiatrischen Exploration generell nur ergän zende Funktion beigemessen werden kann , während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung aus schlaggebend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 1 9. August

2016 E. 3.2). Es liegt daher jeweils im Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie

psychologische Tests durchführen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2014 vom 2 2. Dezember 2014 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des Bu ndesge richts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Eine Beurteilung, die z um Nachweis einer bipolaren Störung oder Persönlichkeitsstörung vorderhand auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abstellt

(vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_302/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E 3.7.1) und nicht weiter reflektierte Testergebnisse widergibt, begründet keine n Anlass für weitere Abklärungen . 6. 6.1

Insgesamt bestehen

also keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung, die gemäss den diagnostischen Leitlinien der ICD-10-Kodierung ein t ief verwurzeltes, anhaltende s Verhaltensmuster voraussetzt , das sich als „starre Reaktion“ auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigt und bereits in der Kind heit oder Jugend begann (vgl. im Detail Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 274-277). Bis die Aufträge ausblieben, ver lief das Berufsleben des Beschwerdeführers ohne nennenswerte n Zwischenfall . Daran ändert nichts, dass er den Schulunterricht stört e , nachdem er sich dort nicht gefordert fühlte, und nach abgeschlossener Lehre kurze Zeit Verschiedenes ausprobierte, bevo r er seine Berufung als Fotograf fand. Zudem vermochte er sein soziales Verhalten soweit anzupassen, da ss es ihm möglich ist, seit mehreren Jah ren in einer stabilen Beziehung zu leben und für sein

Kind Verantwortung zu tragen. 6.2

Die D iagnose der Bipolar-II-Störung ist in der ICD-10-Klassifikation nicht näher beschrieben (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Das Bundesgericht erörterte hierzu

in seinem Urteil 8C_302/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4, dass die internatio nale Akzeptanz dieser Störung noch nicht für die Aufnahme in die Klassifikation ausreiche und sich aus den im Anhang aufgeführten vorläufigen Kriterien nichts hinsichtlich des Schweregrades der Störungen und der Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ableiten lasse. Daraus ist zu schliessen, dass solche Auswirkungen im Einzelfall sorgfältig konkretisiert und plausibilisiert werden müssen . Der

all gemeine Hinweis von Dr. B.___ , es handle sich um eine schwerwiegende Erkran kung mit im Allgemeinen beträchtlichen funktionellen Folgen , vermag daher keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecke

n. Dies muss umso meh r gelten, als der Beschwerdeführer über einen weitgehend strukturierten Ta gesablauf verfügt (vgl. Urk. 7/85/9 f.) und sein Leidensdruck bisher offenbar zu gering war, um die diskutierte stationäre Abklärung auch zur

Optimierung der Behandlung

in Anspruch zu nehmen. 6.3

Schliesslich muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Dr. Z.___ schlussfolgerte vorab gestützt auf den psychopathologische n

Befund

( vgl. Urk. 7/85/10 f. ) , Hauptproblem sei die A D H S und der Beschwerdeführer be nötige mehr Energie für die Bewältigung von Aufgaben ( vgl. Urk. 7/85/15). Als objektiv noch zumutbar erachtete er infolgedessen eine um 50 % verminderte Arbeitsleistung in der bisherige n Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer zusage und dieser weitgehend selbständig einteilen könne , oder in einer kontinuierliche n Arbeit ohne intensive interpersonelle Kontakte , dann jedoch mit externer Struk turierung respek tive Vorgabe der Arbeitszeiten (vgl. Urk. 7/85/13).

Es gibt in den Akten verschiedene Berichte, welche die se Überlegungen von Dr. Z.___ stützen. Wie bereits erwähnt erhob Prof. Y.___ im Januar 2015 einen ähnlich en Befund (vgl. Urk. 7/22/20 ff.). Ferner legen der ärztliche Befund von Prof. F.___ vom Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/44/3) sowie das Ergebnis der Untersuchung der Verhaltensneurologie Neuropsychologie E.___ vom Juni 2013 (vgl. Urk. 7/39/5 f.) nahe, dass der Beschwerdeführer in einer strukturierten Situation durchaus bis zu

eine m gewissen Grad funktioniert (vgl. ferner Urk. 7/22/18 oben). Nichts Neues ergibt sich aus den fremdanamnestischen An gaben der Partnerin des Beschwerdeführers, di e ebenfalls auf die häufig benötigte Struktur von aussen hinwies ( Urk. 3/3 insbesondere Seite 2). Schliesslich sprach der B eschwerdeführe r selbst von einem grossen Leistungswillen, wenn es ums Fotografieren gehe. Sowohl früher in Paris (vgl. Urk. 7/85/8) als auch zuletzt in der Schweiz (vgl. Urk. 7/22/18) fühlte er sich bei der Auftragserledigung – abge sehen von den beschriebenen Zwangssymptomen - wenig beeinträchtigt. 6 .4

Es bleibt festzuhalten, dass d ie medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf weist

und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 140 V 193 E. 3.1; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). Die psychiatrische Exploration er öffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorl iegend

- lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_629/2017 vom 2 9. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/ 2015 vom 2 7. März 2015 E. 5.4; je mit Hinweisen).

Dementsprechend ist ges tützt auf das Gutachten von Dr. Z.___

da von auszugehen, dass die A rbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätig keit als Fotograf oder einer von aussen strukturierten Tätigkeit bis anhin

höchs tens

50 % betrug.

Im Übrigen erachtete auch der RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin , das Gutachten von Dr. Z.___

in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017

(vgl. Urk. 7/96/11)

als umfassend und schlüssig. Soweit er unter dem Vor behalt «den psychopathologischen Befund von Prof. A.___ vorausgesetzt» volle Arbeitsunfähigkeit zwischen Dezember 2013 und Dezember 2014 erwog , ist auf das in E. 5.3

Ausgeführte zu verweisen. 7 . 7 .1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7 ). E in strukturiertes Beweisverfahren ist nach der Rechtsprechung selbst dann nicht entbehrlich, wenn aus medizinischer Sicht nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, die von vornherein keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_309/20 18 vom 2. August 2018 E. 5.3.2).

7 .2

Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3). Dr. Z.___ äusserte sich explizit zu den Standardindikatoren . Er erläuterte, dass insbesondere aufgrund der ADHS sowie der begleitenden depressiven Symptome ein mittelgradig ausgeprägter psyc h opathologischer Befund bestehe ( Urk. 7/85/15). Es bleibt mit Blick auf die Ausführungen zur diagnostischen Ein ordnung (vgl. E.

4.1 und 6) einzig anzufügen, dass Dr. Z.___ bei der Arbeitsfä higkeitsein schätzung auch Zwangssymptome erwähnte , auch wenn diese nicht das Ausmass einer Zwangsstörung haben

(vgl. E. 4.2) . Die gegenwärtige psycho pharmako logische und psychotherapeutische Behandlung beurteilte er

als lege artis ( Urk. 7/85/ 16) und kam zum Schluss, u nter dieser sei eine teilweise Stabili sier ung eingetreten ( Urk. 7/85/15). Es ist zu ergänzen, da ss der Beschwerdeführer eine gesundheitliche B esserung seit der Einnahme von Depakine bestätigte (vgl. Urk. 7/85/11) und seine Hausärztin eine solche bereits nach Einnahme von Lisdexamphetamin

festgestellt hatte (vgl.

Urk. 7/39/2 ).

Weiter erklärte

Dr. Z.___ , dass er von akzentuierten Persönlichkeitszüge n, nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgehe . Daneben erwähnte er Ausbildung, Le benserfahrung und Leistungswillen als persönliche Ressourcen des Beschwerde führers ( Urk. 7/85/15) .

Zum soziale n Kontext ist gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.3 zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a ). Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unt erstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird . Der Beschwerde führer lebt in einer stabilen Beziehung, erhält Aufträge von einem befreundeten Architekten und

trifft

sich gelegentlich mit einem Freund (vgl. Urk. 7/85/8 und 7/85/9). Sein s oziales Umfeld ist somit intakt und unterstützt ihn. Die Krank schreibung durch Prof. A.___

erfolgte sodann

im gleichen Jahr wie über sein Möbelladen der Konkurs eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer hat seither hohe Schulden (vgl. Urk. 7/85/9 und 7/22/24 ) , die Auftragslage ist schlecht (vgl. Urk. 7/85/12 und 7/22/17 ) und der Druck, etwas an den Familienunterhalt beizu tragen, wächst (vgl. Urk. 3/3 S. 2). 7 .3

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der «Kon sistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4). Ein sozialer Rückzug ist nach dem soeben zum sozialem Kontext Ausgeführten nur bedingt anzunehmen.

Zudem verfügt der Be schwerdeführer über einen einigermassen strukturierten Tagesablauf, wobei er sich auch allein um den Sohn kümmert, kleine Arbeitsaufträge erledigt und Dos siers zusammenstellt, um sich bei Werbeagenturen zu bewerben. Aufgrund seiner psychischen Beschwerden läuft dabei jedoch nicht alles reibungslos und er benö tigt hierfür übermässig viel Zeit (vgl. Urk. 7/85/7-10 ; ferner auch Urk. 3/3 ) . Schliesslich zeigt sich der Beschwerdeführer gemäss Dr. Z.___

im Rahmen der ambulanten Behandlung seit Jahren compliant , eine stationäre Behandlung lehnt er ab. Auch

will er

in beruflicher Hinsicht letztlich nichts ändern (vgl. Urk. 7/85/16) , obschon sich die Tätigkeit als Fotograf seit längerer Zeit als wenig lukrativ erweist .

Ein gewisser Leidensdruck ist angesichts der Medikation und Therapiefrequenz (vgl. Urk. 7/85/8 f.) sicher nicht von der Hand zu weisen. Ein hoher Leidensdruck ist aber weder be handlungs- noch eingliederungsanamnes tisch ausgewiesen. 7 .4

Demnach lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit auch aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschät zungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – eine mittelgradig eingeschränkte Arbeitsfä higkeit bestätigen. Eine solche ist aufgrund der von Dr. Z.___ diagnostizierten Diagnosen und festgestellten Auswirkungen nachvollziehbar und erscheint in Anbetracht des Alltagsgeschehens sowie der konsequent und langjährig wahrge nommenen Therapie soweit plausibel. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Befunde ihre hinreichende Erklärung in den psychosozialen Faktoren finden sollen . Dr. Z.___

hat deren Einfluss

nicht nur explizit ausgeschieden , sondern als Hauptbeeinträchtigung eine gut dokumen tierte ADHS bestätigt sowie gewisse Zwangssymptome bei der Fotobearbeitung mitberücksichtigt. Die depressive Begleitsymptomatik spielt in seiner Beurteilung nur eine untergeordnete Rolle, was wiederum auch die Diskrepanz zu den Ar beitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Psychiater erklärt. 8 . 8 .1 F ür die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invali dität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was sie im massge benden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 32/04 vom 6. August 2004 E. 3, I 84/06 vom 1 0. Mai 2006 E. 4.1 und I 297/02 vom 2 8. April 2003 E. 3.2.4). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun desgerichts I 316/04 vom 2 3. Dezember 2004 E. 5.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 2 1. August 2013 E. 3.1). 8 .2      Gemäss IK-Auszug vom 1 7. Februar 2017 ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 als selbständig Erwerbender bei der Ausgleichskasse gemeldet. Als solcher wies er folgende Einkommen aus: im Jahr 2003 Fr. 8'700.--, im Jahr 2004 Fr. 21'500.--, im Jahr 2005 Fr. 13'300.--, im Jahr 2006 Fr. 12'300.-- (zuzüglich Fr. 9'910.-- bei zwei Arbeitgeber n), im Jahr 2007 Fr. 16'000.--, im Jahr 2008 Fr. 20'600.--, im Jahr 2009 Fr. 15'700.--, im Jahr 2010 Fr. 14'800.--, im Jahr 2011 Fr. 9'094.--, im Jahr 201 2 Fr. 18'000.-- und im Jahr 2013

Fr. 14'800.-- .

Das erste Mal als selbständig Erwerbender gemeldet war er im Jahr 1997 mit einem Einkommen von Fr. 5'000.-- (vgl. Urk. 7/87/2).

Von der Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, seine Buchhaltungsunterlagen einzureichen, legte der Beschwerdeführer ferner die Gewinn- und Verlustrech nung en der Jahre 2007 bis 2015 vor ( Urk. 7/94). Ergänzend zum IK-Auszug kann diesen ein Gewinn von Fr. 17'685.-- für das Jahr 2014 und ein solcher von Fr. 18'761.-- für das Jahr 2015 entnommen werden ( Urk. 7/94/8 f.). 8 .3

Es fällt somit auf, dass das Einkommen seit Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit konstant tief ist. Weder die Anfangsjahre noch die Zunahme der psy chischen Beschwerden ab dem Jahr

2008 mit Bescheinigung einer vollen Ar beitsun fähigkeit ab dem Jahr

2013 haben darin ihren Niederschlag gefunden. Unab hän gig davon, welche drei Jahre für die Berechnung herangezogen werden, es resul tiert ein Valideneinkommen von unter Fr. 20'000.--.

Der Beschwerdeführer war über mehrere Jahre als selbständiger Fotograf tätig und es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass er diese Tätigkeit ohne gesund heitliche Beeinträchtigung zugunsten einer besser bezahlten Tätigkeit aufgegeben hätte. Auf weitere mögliche Gründe, warum eine versicherte Person nicht ein höheres Einkommen verabgabt hat, ist nicht näher einzugehen. Denn tiefe IK Einkommen von selbstständig Erwerbenden können auch verschiedenste ande re Ursachen haben, etwa weil sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steuer optimie rung ausgeschöpft wurden – wofür vorliegend die immens hohen Aus gaben spre chen (vgl. Urk. 7/94) - oder der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Ein künfte und geldwerten Leistungen deklariert haben sollte (Urteile des Bundesge richts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.5, I 297/02 vom 2 8. April 2003 E. 3.2.4 und I 305/02 vom 2 9. Januar 2003 E. 2.2.1). Wenn sich die versicherte Per son indessen, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beein trächtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkom mens massgebend (BGE 135 V 58 E. 3.4.6). Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbstständig Erwerbenden in der Regel ab gelehnt (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.7; Urteile des Bundesgericht 8C_626/2011 vom 2 9. März

2012 E. 4.4, 8C_508/2011 vom 6. Oktober

2011 E.

4.2.2; 8C_486/2008 vom 2 2. Dezember 2008 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 2 1. August 2013 E. 3.3-4). 8 .4

Der Beschwerdeführer brachte indessen vor, die ADHS bestehe schon seit der Kindheit. Bereits im Jahr 1995 sei er psychisch dekompensiert, habe die weiter führende Schule abgebrochen und seine Anstellung bei der Firma J.___ ge kündigt. Er habe sich in regelmässige psychiatrische Behandlung begeben und noch mals für kurze Zeit eine 60%ige Anstellung bei seiner Lehrfirma angetreten, bevor er für 15 Jahre die Schweiz mehrheitlich verlassen und in Paris als Fo tograf gearbeitet habe. Wie sich sein Gesundheitszustand in dieser Zeit entwickelt habe, könne den Akten nicht entnommen werden. Es sei fraglich, ob er je wieder eine volle Leistungsfähigkeit erreicht habe. Im Jahr 2010 sei er definitiv in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich umgehend in psychiatrische Behandlung begeben. Er habe letztmals in den Jahren 1995/1996 vollzeitig in der Schweiz gearbeitet. Anschliessend sei er psychisch dekompensiert und mehrheitlich ins Ausland geflüchtet. Da sich das konkrete Einkommen unmöglich ermitteln lasse, rechtfertige es sich, auf einen Tabellenlohn abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 15). 8 .5

Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art. 8 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die inva lidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht inva lidisierend auswirkt (BGE 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht bildgebend fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durch geführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen ( zum Ganzen: BGE

140 V 290 E. 4.1 ).

Aktenkundig sind intensive diagnostische Abklärungen sowie psychiatrische Be handlungen ab dem Jahr 2010 (etwa Urk. 7/13/6, 7/39/1, 7/101 und 3/4). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer erstmals ab Juni 2013 beschei nigt, nachdem die Krankheit gemäss Angaben der Hausärztin voll ausgebrochen und sie ihn zum zweiten Mal

einem Psychiater überwiesen hatte ( vgl. Urk. 7/39/1).

Für die Zeit davor legte der Beschwerdeführer dr ei Rechnungen für 17 Psychotherapiesitzunge n zwischen dem 2 7. Juni und 28. Dezember

1995 ( Urk. 7/101/5-7) und zwei

weitere Sitzungen im August 2008 ( Urk. 3/4) vor.

Eine medikamentöse Behandlung erfolgte damals nach eigenen Angaben nicht (vgl. Urk. 7/85/6).

Für die Jahre zwischen 1995 und 2010 ist somit weder eine rele vante

psychiatrische Behandlung, noch eine Erwerbseinbusse dargetan . Vielmehr noch gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ an, in diesem Zeitraum zwischen Fr. 60'000.-- und Fr. 200'000 .-- verdient zu haben (vgl. Urk. 7/85/7).

Im Übrigen war der Beschwerdeführer

angesichts des Lehrabschlusses durchaus in der Lage, zureichende berufliche Erkenntnisse zu erwerben (vgl. Art. 26 IVV) und es deutet nichts darauf hin, dass

sein Berufswechsel zum Fotograf ein ge sundheitlich bedingter Wechsel in eine angepasste Tätigkeit war (vgl. auch das Zumutbarkeitsprofil in E. 4.2) .

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren aufge fordert, sein Einkommen vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens zu bele gen (vgl. E. 1.2) . Zudem machte er im Rahmen seiner Argumentation selbst Be weislosigkeit geltend. Unter diesen Gesichtspunkten erübrigt sich eine weitere Fristansetzung zur Einreichung allfällig noch vorhandener

berufliche r und medi zinischer Unterlagen.

Im Sinne der Invalidenversicherung relevante Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der Akten somit frühestens ab dem Jahr 2010 zu erwägen und ab Juni 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 8 .6

Für das Invalideneinkommen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer ver pflichtet ist, seine Arbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen. Dabei kann auch die Auf nahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn da von eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Le bens umstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 1 4. November

2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. September 2001 E. 2b).

Dies ist vorliegend der Fall, zumal es dem Beschwerdeführer nunmehr seit meh reren Jahren nicht gelingt, genügend Aufträge zu akquirieren und ihm gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil mitunter auch eine Tätigkeit im erlernten Beruf zumutbar wäre.

Gestützt auf die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik (BFS),

Tabelle T 17, Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Beruf) , Lebensalter 30-49 Jahre, Männer ( Fr. 5'816.-- ), umgerechnet auf die bet riebsübliche Wochen arbeitszeit von 41,7 Stunden ist das Invalideneinkommen bei Ablauf des Wart e jahres im Oktober

2014 unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf Fr. 36'379.-- festzulegen.

Demnach würde das Invalideneinkommen selbst bei Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % das Validenein kommen bei weitem übersteigen.

9 .

Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid somit zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7 /8/2; zum Ganzen :

Urk. 7/11 /1-2 , 7/85/6 f. und 7/87).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 .

D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführe r aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.____ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00424

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 3 1. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch O.___ RUEDLINGER & PARTNER Niederlenzerstrasse 25, Postfach 544, 5600 Lenzburg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1972, absolvierte in den Jahren 1988 bis 1991 eine kaufmännische Lehre ( Urk. 7/11/14-19 und 7/11/32-34) . In der Folge übte er un terschiedliche Tätigkeiten aus ( Urk. 7/11 / 5 und 7/11/8-13) und bezog ver schiedentlich Arbeitslosenentschädigung. Eine Weiterbildung an der höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV)

brach er ab ( Urk. 7/11/6 f.) . Ab Mitte der 1990er-Jahre w idmete er sich der Fotografie und arbeitete schliesslich meh rere Jahre als selbständiger Werbe- und Mode-Fotograf auch im Ausland . Im Jahr 2010 eröffnete er zudem einen Möbelladen , über den im Jahr 2013 der Konkurs eröffnet wurde ( Urk. 7 /8/2; zum Ganzen :

Urk. 7/11 /1-2 , 7/85/6 f. und 7/87). 1.2

Im Oktober 2013 meldete sich der Versicherte wegen diverser psychischer Leiden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV Stelle, an ( Urk. 7/3). Diese holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neu ro logie, ein. Dieses datiert vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 7/22). Prof. Y.___ stellte einen aus mehreren Gründen ( Urk. 7/22/24 f.) mittel- und langfristig nicht beur teilbaren instabilen Gesundheitszustand fest und empfahl eine stationäre diag nostische Abklärung sowie eine medikamentöse Neueinstellung des Ver si cher ten ( Urk. 7/22/27). Infolgedessen auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicher ten a m 20. Februar 2015 eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer adäquaten fachpsy chi a tri schen und psychopharmakologischen Behandlung sowie einer Tetrahydro can nabinol (THC)-Abstinenz während eines Jahres ( Urk. 7/23; ferner Urk. 7/31). Nachdem Prof. Y.___ eine Ergänzung seines Gutachtens am 2 2. September 2016 infolge Zeitablaufs abgelehnt hatte ( Urk. 7/65), einigten sich die Parteien auf neue Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 7/71-73 und 7/96/9 f.). Sein Gutachten datiert vom 1 9. Januar 2017 ( Urk. 7/85).

Hernach

zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten bei ( Urk. 7/87) und forderte diesen mit Schreiben vom 14. März 2017 auf, seine Buchhaltungsabschlüsse (Erfolgsrechnungen) für die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens und für die Zeit danach

einzureichen ( Urk. 7/88/1). Mit Begleitschreiben vom 3 1. Mai 2017 ( Urk. 7/95) gab der Versicherte in nert mehrfach erstreckter Frist ( Urk. 7/92 f. )

seine «Gewinn- und Verlustrechnungen» der Jahre 2007 bis 2015 zu den Akten ( Urk. 7/94) . Als dann kündigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 4. August 2017 die Ver neinung eines Anspruchs auf berufliche M assnahmen und eine Invalidenrente an ( Urk. 7/97). Dagegen erhob er Einwand ( Urk. 7/102 ; ergänzt durch Urk. 7/110 ) und gab weitere Unterlagen zu den Akten ( Urk. 7/101 und 7/107-108) . Am 21. März 2018 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte er, es sei ihm eine halbe Invaliden rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 17). Diese schloss in der Beschwerdeant wort vom 1 5. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwer deantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2018 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer sei der ihm (nach der ers ten Begutachtung) auferlegten Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach gekommen. Das neue Gutachten von Dr. Z.___ spreche gegen eine schwere Aus prägung der psychischen Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit gründe zudem vorwiegend in psychosozialen Faktoren, insbesondere der schlechten Auftrags lage. Effektiv könne der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden Aufträge als Fotograf annehmen/ausführen sowie sich um seinen Sohn kümmern und den Haushalt erledigen. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Demnach verfüge er über genügend Ressourcen, um vollzeitig arbeiten zu können ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indes dafür, in den Arztberichten, einschliesslich der Gutachten, werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Januar 2015 und seither 50 % bestätigt. Er erfahre seit Jahren eine regelmässige, intensive psychiatrische Behandlung. Der im Jahr 2014 ausgeführte Auftrag als Fotograf sei im Rahmen der medizinischen Restarbeitsfähigkeit erfolgt. Zudem stosse er bei der Kinderbe treuung und im Haushalt oft an seine Grenzen, z.B. beim Einhalten von Struktu ren und Zeitabläufen. Dr. Z.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

unter Ausschluss der belastenden Lebensumstände attestiert , womit er die abweichende Beurteilung des behandelnden Arztes erklärt habe . Folglich bleibe kein Raum für eine rechtliche Parallelprüfung. Die Schulden und die Schwierigkeiten in der Part nerschaft seien eine Folge der jahrlangen psychischen Probleme mit einer ersten Dekompensation im Jahr 1995, einer Verschlechterung ab dem Jahr 2008 und einer regelmässigen Behandlung seit dem Jahr 201 0. In Anbetracht dessen sei für das Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn abzustellen ( Urk. 1 S. 8-14). 3. 3.1

Während die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer somit als voll arbeits fä hig beurteilte, machte dieser bei Ablauf des Wartejahres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

und ab Februar 2015 eine solche von 50 % geltend. Beiden Argumen tationen liegt das psychiatrischen Administrativgutachten von Dr. Z.___ vom 1 9. Januar 2017 zugrunde. 3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125

V

351 E. 3a). 3.3

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den obgenannten Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten ex terner Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Dabei gilt es i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften ergänzend auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die Behandlungspersonen zu an derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzun gen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4. 4.1

Zur diagnostischen Einordnung erläuterte Dr. Z.___ im Gutachten vom 19. Janu ar 2017, die früher diagnostizierte schwere depressive Episode sei aktuell und unter intensiver Behandlung nicht mehr vorhanden. Klinisch bestehe noch ein leichtes depressives Zustandsbild im Sinne einer Dysthymie. Von den Behand lern sei zwar eine Bipolar-II-Störung diagnostiziert worden. Der Beschwerdefüh rer berichte jedoch nicht über abgegrenzte depressive Phasen mit hypomanen Nachschwankungen. Nach seiner Schilderung habe die Symptomatik schleichend, ca. ab dem Jahr 2008, begonnen und sich ab dem Jahr 2011 verstärkt. Neu ge genüber der Vorbegutachtung im Jahr 2015 (vgl. allerdings Urk. 7/22/17) habe er Zwangssymptome (beim Bearbeiten der Fotos und beim Schliessen von Türen und Fenstern, vgl. Urk. 7/85/11) angegeben. Die Kriterien einer Zwangsstörung ge mäss ICD-10-Kodifikation seien nur teilweise erfüllt. Das in der Spätadoleszenz beschriebene Suchtverhalten mit nachfolgend noch sporadischem Cannabiskon sum habe er glaubhaft sistiert ( Urk. 7/85/11 f.).

Durch Spezialabklärungen (vgl. dazu Urk. 7/44 und 7/13/6) bestätigt sei eine Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; Urk. 7/85/11). Im Längsver lauf würden sich zudem emotional instabile, selbstunsichere und kompensato rische narzisstische Persönlichkeitszüge beschreiben lassen ( Urk. 7/85/12). Die Per sönlichkeitsentwicklung sei durch die soziale Isolation in der Kindheit/Jugend, die gemäss eigenen Angaben schwierige Persönlichkeit der Mutter und die ADHS beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch erfolgreich eine Be rufsausbildung absolviert und sich später als Fotograf selbständig gemacht, wobei

er gemäss eigenen Angaben phasenweise ein Einkommen von bis zu Fr. 200'000.-- erzielt habe. Wegen fehlender Aufträge in Paris sei er in die Schweiz zurückge kehrt, wo er psychisch dekompensiert sei. Zwischenzeitlich sei unter Behandlung eine teilweise Stabilisierung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei seit fünf Jah ren in einer stabilen Beziehung und Vater geworden ( Urk. 7/85/17). Die Sympto matik der ADHS und der Persönlichkeitszüge überschneide sich teilweise. Es sei von einer primären ADHS (ICD-10: F90.0) mit sekundärer Persönlichkeitsakzen tuierung (ICD- 10 : Z.73.1), differential diagnos tisch von einer kombinierte n Per sönlichkeitsstörung (ICD-10: F.61.0), auszugehen ( Urk. 7/85/12). 4.2

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei bisher als selbständiger Fotograf tätig gewesen. Er führe einzelne Aufträge für einen befreundeten Architekten aus. Er fotografiere jeweils während eines Tages und bereite die Fotos anschliessend während ca. zwei Tagen nach. Zusätzlich bemühe er sich um Aufträge von Werbeagenturen, bisher aber mit wenig Erfolg ( Urk. 7/85/13 und 7/85/17). Die selbständige Tätigkeit erschwere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zusätzlich zum Umstand, dass der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung beziehungsweise Abklärung ablehne. Diese könne daher nur annäherungsweise und medizinisch-theoretisch erfolgen ( Urk. 7/85/12).

Infolge der ADHS, der leichten depres siven Verstimmung und der Zwang haf tigkeit sei in der bisherigen Tätigkeit von einer durchschnittlichen, medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Weite Teile der Arbeit könne der Beschwerdeführer selbständig einteilen. Im Prinzip handle es sich bei der Tätigkeit als Fotograf bereits um eine angepasste Tätigkeit. Auch bei anderen adaptierten Tätigkeiten – beispielsweise einer kontinuierlichen Tätigkeit auf dem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter ohne intensive interpersonelle Kontakte und mit externer Strukturierung respektive Vorgabe der Arbeitszeiten – bestehe keine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % ( Urk. 7/85/13 und 7/85/17). Be rufliche Massnahmen seien theoretisch zumutbar, doch wolle der Beschwerde führer seine Tätigkeit als Fotograf weiterführen ( Urk. 7/85/16).

Hinweise auf eine bewusste Aggravation hätten sich in der Untersuchung nicht gefunden. Allenfalls bestehe eine leichte Verdeutlichungstendenz. Der Be schwer deführer sei sensitiv, selbstbeobachtend und Pathologie fokussiert. Unter allei niger Berücksichtigung der medizinischen Faktoren sei wie dargelegt eine Stei gerung der Arbeitstätigkeit auf 50 % medizinisch-theoretisch möglich. Als per sön liche Res sour cen seien die Ausbildung, die Lebenserfahrung und der Leistungs wille zu nennen ( Urk. 7/85/15 f.) 4.3

In Auseinandersetzung mit den Vorakten fügte Dr. Z.___ ergänzend zu den diagnostischen Überlegungen hinzu, die retrograde Beurteilung seit dem 5. Juni 2013 sei nicht sicher möglich. Sollte damals die von Prof. Dr. A.___ (vgl. dazu Urk. 7/13 und 7/16) diagnostizierte schwere depressive Episode vorgelegen ha be n , sei die vollständige Krankschreibung ab diesem Zeitpunkt nachvollziehbar. Wie lange diese gedauert habe, sei nicht sicher bestimmbar. Im Gutachten von Prof. Y.___ , basierend auf der Untersuchung vom 1 9. Januar 2015, werde die Affektivität ähnlich wie aktuell beschrieben. Die damals festgestellte Antriebsstö rung sei aktuell jedoch kaum mehr vorhanden. Im Verlauf sei es zu einer weiteren Besserung gekommen. Prof. Y.___ habe zur Arbeitsfähigkeit nicht explizit Stellung genommen. Aufgrund des damaligen psychopathologischen Befundes (vgl. dazu Urk. 7/22/20 f.) sei anzunehmen, dass bereits damals eine Arbeitsfä higkeit von ca. 50 % bestanden habe ( Urk. 7/85/13).

Wie bereits von Prof. Y.___ diskutiert (vgl. etwa Urk. 7/22/24 f. und 7/22/27 unten), werde die Situation auch durch psychosoziale Belastungsfaktoren (etwa durch Schulden aufgrund eines beruflichen Misserfolges, vgl. Urk. 7/87/9) mitbe einflusst ( Urk. 7/85/12). Im Gegensatz zu Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei unter Abstraktion derselben (z.B. fehlenden Aufträgen) von der beschriebenen 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Bericht von Prof. Dr. phil. C.___ , Neuropsychologin, und Dr. med. D.___ , Neurologin, vom 3. Juli 2013 (vgl. Urk. 7/39/5 f.) werde die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologisch-kognitiver Sicht ebenfalls auf ca. 50 % geschätzt. Die de pressive Begleitsymptomatik, die leichte Zwangssymptomatik sowie die akzentu ierten Persönlichkeitszüge würden diese aktuell nicht zusätzlich beeinträchtigen ( Urk. 7/85/14). 4.4

Im Gutachten beantwortete Dr. Z.___ somit die entscheidenden Fragen nach den relevanten Diagnosen (vgl. E. 4.1), den sich daraus ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen, den verfügbaren Ressourcen sowie der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2) umfassend. Dabei beruht das Gutachten auf einer eigenen Untersuchung ( Urk. 7/85/6 ff.), einschliesslich einer ausführlichen Aus einandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (etwa Urk. 7/85/10 f.) sowie den Vorakten (etwa Urk. 7/85/14).

Insbesondere erörterte Dr. Z.___ einlässlich und nachvollziehbar, weshalb die anamnestischen Angaben und die klinischen Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine gegenwärtig mittelgradige oder schwere depressive Episode respektive auf eine bipolare Störung oder eine Persönlichkeitsstörung im Längsverlauf schliessen lassen. Dabei räumte er auch Unsicherheiten ein, indem er darauf hinwies, dass sich die Symptomatik der einzelnen Diagnosen teilweise überschneide. Ebenso legte er offen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erschwere, wobei er vorab die schlechte Auf tragslage betonte (vgl. Urk. 7/85/11 f.). Gleichzeitig legte er dar, dass eine statio näre oder berufliche Abklärung nicht sinnvoll sei, zumal der Beschwerdeführer ersteres ablehne und weiterhin als Fotograf tätig sein wolle (v gl. Urk. 7/85/14 und 7/85/16).

Zutreffend wies er

ferner a uf den mit seiner Einschätzung im Einklang stehenden Bericht der Verhaltensneurologie Neuropsychologie E.___ vom 1 3. Juli 2013 hin. Darin wurde dem Beschwerdeführer aus rein neuropsychologisch-kognitiver Sicht eine ca. 50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert, die aus fachpsychiatrischer Sicht zu ergänzen sei (vgl. Urk. 7/39/6). Im Übrigen ist auch der Bericht von Prof. Dr. med. F.___ , Leitende Ärztin am Spezialambulato rium ADHD der psychiatrischen K linik G.___ vom 2 8. Dezember 201 5

zu erwähnen . Sie verwies hinsichtlich einer früher attestierte n volle n Arbeitsunfähigkeit auf die behandelnden Kollegen und hielt selbst fest, de r Be schwerdeführer könne zeitwei lig in seinem Beruf als Fotograf arbeiten. Zum kon kreten Ausmass äusserte sie sich nicht (vgl. Urk. 7/44/3 f.). Gefolgt werden kann darüber hinaus den Überlegungen von Dr. Z.___

zu Dr. B.___ s Beurteilung. Dieser hatte dem B eschwerdeführer im Bericht vom 2 9. Juni 2016 eine Arbeitsunfä hig keit von 80 %

ab Behandlungsbeginn Ende Oktober 2015 attestiert

( Urk. 7/61/3), ohne dabei psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. auch nachfolgend E. 5.2) , wie sie von Dr. Z.___ und Prof. Y.___ festgestellt und vom Beschwerdeführer als belastend erlebt w u rden (etwa Urk. 7/85/9 und 7/22/19 Mitte), rechtsprechungs gemäss auszuklammern (vgl. etwa BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) .

Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. Sachverhalt E. 1.2) zustande gekom mene Gutachten von Dr. Z.___

erfüllt demnach

die vom Bundesgericht formu lierten beweisrechtlich en Anforderungen (vgl. E. 3.2). 5 . 5.1

In der Folge reichte der Beschwerdeführer neue Unterlagen ein. H.___ , Psychotherapeut FSP, behandelte den Beschwerdeführer zwischen September 2013 und Juli 201 5. Im Bericht vom 2 7. September 2017 hielt er einleitend fest, er habe keine wesentlichen Ergänzungen zur Anamnese von Dr. Z.___ zu ma chen. Mitunter habe es in der Schule oft geheissen , der Beschwerdeführer störe die anderen Kinder. Seine Noten seien aber immer gut gewesen und er habe sich nie sehr gefordert gefühlt. In der Sekundarschule sei er Teil eines Dreierfreundes kreises gewesen ( Urk. 7/108/1). Während des Zeitraums der Behandlung sei der Beschwerdeführer schlichtweg zu depressiv und unorganisiert gewesen, um sich eine Arbeitsstelle zu suchen, geschweige denn, in einem geregelten Arbeitsablauf zu bestehen. Eine wesentliche Verbesserung im Verlauf sei nicht zu verzeichnen gewesen. Gestärkt worden sei die Befähigung zu einer verbindlichen Beziehungs zusage einschliesslich Familiengründung, was zu einer Heirat und Vaterschaft geführt habe ( Urk. 7/108/2). 5.2

Dr. med. B.___

berichtete am 7. Februar 2018, er habe die Bipolar-II-Störung mit tels HCL-32-R bestätigen können. Deren funktionelle Folgen seien im Allgemei nen beträchtlich. Zwischen den Krankheitsperioden sei der Beschwerdeführer etwa durch kogni tive Dysfunktionen und negative Auswirkungen auf der Verhal tens- und Handlungsebene beeinträchtigt. Es bestehe ein «rapid- cy cling »-Muster, das zu schnellen und sehr häufigen Stimmungswechseln auch innerhalb eines Tages sowie einer schlechten Prognose führe. Die depressiven Zustände hätten teilweise die Intensität einer schweren Depression, was sich mittels B eck Depres sionsinventar, der Hamilton Depressionsskala und d er Montgomery- Asberg

Depressions

Scale

habe bestätigen lassen . Ferner habe er im SKID-II-Interview eine kombinierte Persönlichkeitsstörung erhoben. Auch die diesbezüglichen kli nischen Kriterien seien erfüllt. Die ADHS sei klinisch stark ausgeprägt. Bipolar-II-Störung und ADHS würden auch seit Jahren psychopharmakologisch behan delt. Wenn eine Person an einer symptomatischen affektiven Erkrankung, einer ADHS und einer Persönlichkeitsstörung leide, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit keine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Psychosoziale Faktoren seien – wenn über haupt –

von geringer Bedeutung ( Urk. 7/107). 5.3

Die beiden Stellungnahmen

richten sich gegen den Vorbescheid , vorab die darin postulierte volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/97), und f ördern keine neuen Aspekte zutage , die ge gen die Zuverlässigkeit von Dr. Z.___ s Beurteilung sprechen wür den .

Dieser hatte bereits im Gutachten darauf hingewiesen , dass eine retrospektive Be urteilung anhand der Berichte von Prof. A.___ schwierig sei, aber zumindest der von Prof. Y.___ im Januar 2015 erhobene psychopathologische Befund mit demjenigen in seiner Untersuchung übereinstimme.

Ergänzend berichtete die Hausärztin des Beschwerdeführers am 7. August 2015, seine AHDS werde seit März 2015 durch Prof. F.___ medikamentös behandelt. In der Konsultation vom 1 6. Juli 2015 scheine er nun im Vergleich zur Zeit von 2010 bis Ende 2014 in deutlicher Remission der ganzen Symptomatik. Es sei zu hoffen, dass die erst mals eingetretene Besserung anhalte ( Urk. 7/39/2). Demnach beurteilten Prof. A.___

im Jahr 2014 und Prof. Y.___

im Januar 2015 me hr oder weniger den gleichen me d i zinischen Sachverhalt. Dabei wies

Prof. Y.___

auf verschie den e Unzulänglichkeiten in Prof. A.___ s Berichten hin. So hatte er etwa bean standet, dass die Medikamente ungewöhnlich hoch dosiert seien, aber dennoch kein Erfolg eingetreten sei, weshalb Diagnose und Therapie zu überdenken seien. Ebenso hatte er das Fehlen eines Psychostatus moniert, der eine objektive Über prüfung erlaub t hätte (vgl. Urk. 7/22/23 f.). Im Übrigen steht die von Prof .

A.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit im klaren Widerspruch zu den aus gewiesenen Einkünften des Beschwerdeführers (vgl. nachstehend E. 8.2). Der nachträglich und augenscheinlich im Hinblick auf d en abs chlägigen Vorbescheid erstellte Bericht des Psychotherapeuten, an d en Prof. A.___ die Therapie dele giert hatte und der nicht über die fachliche Qualifikation für eine eigenständige

Beurteilung verfügt, ist nicht geeignet, an dieser Beweislage etwas zu ändern.

Die detaillierten Testergebnisse von Dr. B.___

lagen

Dr. Z.___

mit dem Bericht vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 7/61/3 f.) vor (vgl. Urk. 7/85/14) . Ebenso hatte der Be schwerdeführer in der Begutachtung eine seit der Jugend bestehende emotionale Instabilität mit wechselnden Stimmungen im Tagesrhythmus geschildert (vgl. Urk. 6/85/11). Es bleibt anzufügen, dass dem testmässigen Erfassen der Psycho pathologien im Rahmen einer psychiatrischen Exploration generell nur ergän zende Funktion beigemessen werden kann , während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung aus schlaggebend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 1 9. August

2016 E. 3.2). Es liegt daher jeweils im Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie

psychologische Tests durchführen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2014 vom 2 2. Dezember 2014 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des Bu ndesge richts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Eine Beurteilung, die z um Nachweis einer bipolaren Störung oder Persönlichkeitsstörung vorderhand auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abstellt

(vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_302/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E 3.7.1) und nicht weiter reflektierte Testergebnisse widergibt, begründet keine n Anlass für weitere Abklärungen . 6. 6.1

Insgesamt bestehen

also keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung, die gemäss den diagnostischen Leitlinien der ICD-10-Kodierung ein t ief verwurzeltes, anhaltende s Verhaltensmuster voraussetzt , das sich als „starre Reaktion“ auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigt und bereits in der Kind heit oder Jugend begann (vgl. im Detail Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 274-277). Bis die Aufträge ausblieben, ver lief das Berufsleben des Beschwerdeführers ohne nennenswerte n Zwischenfall . Daran ändert nichts, dass er den Schulunterricht stört e , nachdem er sich dort nicht gefordert fühlte, und nach abgeschlossener Lehre kurze Zeit Verschiedenes ausprobierte, bevo r er seine Berufung als Fotograf fand. Zudem vermochte er sein soziales Verhalten soweit anzupassen, da ss es ihm möglich ist, seit mehreren Jah ren in einer stabilen Beziehung zu leben und für sein

Kind Verantwortung zu tragen. 6.2

Die D iagnose der Bipolar-II-Störung ist in der ICD-10-Klassifikation nicht näher beschrieben (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Das Bundesgericht erörterte hierzu

in seinem Urteil 8C_302/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4, dass die internatio nale Akzeptanz dieser Störung noch nicht für die Aufnahme in die Klassifikation ausreiche und sich aus den im Anhang aufgeführten vorläufigen Kriterien nichts hinsichtlich des Schweregrades der Störungen und der Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ableiten lasse. Daraus ist zu schliessen, dass solche Auswirkungen im Einzelfall sorgfältig konkretisiert und plausibilisiert werden müssen . Der

all gemeine Hinweis von Dr. B.___ , es handle sich um eine schwerwiegende Erkran kung mit im Allgemeinen beträchtlichen funktionellen Folgen , vermag daher keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecke

n. Dies muss umso meh r gelten, als der Beschwerdeführer über einen weitgehend strukturierten Ta gesablauf verfügt (vgl. Urk. 7/85/9 f.) und sein Leidensdruck bisher offenbar zu gering war, um die diskutierte stationäre Abklärung auch zur

Optimierung der Behandlung

in Anspruch zu nehmen. 6.3

Schliesslich muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Dr. Z.___ schlussfolgerte vorab gestützt auf den psychopathologische n

Befund

( vgl. Urk. 7/85/10 f. ) , Hauptproblem sei die A D H S und der Beschwerdeführer be nötige mehr Energie für die Bewältigung von Aufgaben ( vgl. Urk. 7/85/15). Als objektiv noch zumutbar erachtete er infolgedessen eine um 50 % verminderte Arbeitsleistung in der bisherige n Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer zusage und dieser weitgehend selbständig einteilen könne , oder in einer kontinuierliche n Arbeit ohne intensive interpersonelle Kontakte , dann jedoch mit externer Struk turierung respek tive Vorgabe der Arbeitszeiten (vgl. Urk. 7/85/13).

Es gibt in den Akten verschiedene Berichte, welche die se Überlegungen von Dr. Z.___ stützen. Wie bereits erwähnt erhob Prof. Y.___ im Januar 2015 einen ähnlich en Befund (vgl. Urk. 7/22/20 ff.). Ferner legen der ärztliche Befund von Prof. F.___ vom Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/44/3) sowie das Ergebnis der Untersuchung der Verhaltensneurologie Neuropsychologie E.___ vom Juni 2013 (vgl. Urk. 7/39/5 f.) nahe, dass der Beschwerdeführer in einer strukturierten Situation durchaus bis zu

eine m gewissen Grad funktioniert (vgl. ferner Urk. 7/22/18 oben). Nichts Neues ergibt sich aus den fremdanamnestischen An gaben der Partnerin des Beschwerdeführers, di e ebenfalls auf die häufig benötigte Struktur von aussen hinwies ( Urk. 3/3 insbesondere Seite 2). Schliesslich sprach der B eschwerdeführe r selbst von einem grossen Leistungswillen, wenn es ums Fotografieren gehe. Sowohl früher in Paris (vgl. Urk. 7/85/8) als auch zuletzt in der Schweiz (vgl. Urk. 7/22/18) fühlte er sich bei der Auftragserledigung – abge sehen von den beschriebenen Zwangssymptomen - wenig beeinträchtigt. 6 .4

Es bleibt festzuhalten, dass d ie medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf weist

und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 140 V 193 E. 3.1; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). Die psychiatrische Exploration er öffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorl iegend

- lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_629/2017 vom 2 9. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/ 2015 vom 2 7. März 2015 E. 5.4; je mit Hinweisen).

Dementsprechend ist ges tützt auf das Gutachten von Dr. Z.___

da von auszugehen, dass die A rbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätig keit als Fotograf oder einer von aussen strukturierten Tätigkeit bis anhin

höchs tens

50 % betrug.

Im Übrigen erachtete auch der RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin , das Gutachten von Dr. Z.___

in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017

(vgl. Urk. 7/96/11)

als umfassend und schlüssig. Soweit er unter dem Vor behalt «den psychopathologischen Befund von Prof. A.___ vorausgesetzt» volle Arbeitsunfähigkeit zwischen Dezember 2013 und Dezember 2014 erwog , ist auf das in E. 5.3

Ausgeführte zu verweisen. 7 . 7 .1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7 ). E in strukturiertes Beweisverfahren ist nach der Rechtsprechung selbst dann nicht entbehrlich, wenn aus medizinischer Sicht nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, die von vornherein keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_309/20 18 vom 2. August 2018 E. 5.3.2).

7 .2

Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3). Dr. Z.___ äusserte sich explizit zu den Standardindikatoren . Er erläuterte, dass insbesondere aufgrund der ADHS sowie der begleitenden depressiven Symptome ein mittelgradig ausgeprägter psyc h opathologischer Befund bestehe ( Urk. 7/85/15). Es bleibt mit Blick auf die Ausführungen zur diagnostischen Ein ordnung (vgl. E.

4.1 und 6) einzig anzufügen, dass Dr. Z.___ bei der Arbeitsfä higkeitsein schätzung auch Zwangssymptome erwähnte , auch wenn diese nicht das Ausmass einer Zwangsstörung haben

(vgl. E. 4.2) . Die gegenwärtige psycho pharmako logische und psychotherapeutische Behandlung beurteilte er

als lege artis ( Urk. 7/85/ 16) und kam zum Schluss, u nter dieser sei eine teilweise Stabili sier ung eingetreten ( Urk. 7/85/15). Es ist zu ergänzen, da ss der Beschwerdeführer eine gesundheitliche B esserung seit der Einnahme von Depakine bestätigte (vgl. Urk. 7/85/11) und seine Hausärztin eine solche bereits nach Einnahme von Lisdexamphetamin

festgestellt hatte (vgl.

Urk. 7/39/2 ).

Weiter erklärte

Dr. Z.___ , dass er von akzentuierten Persönlichkeitszüge n, nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgehe . Daneben erwähnte er Ausbildung, Le benserfahrung und Leistungswillen als persönliche Ressourcen des Beschwerde führers ( Urk. 7/85/15) .

Zum soziale n Kontext ist gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.3 zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a ). Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unt erstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird . Der Beschwerde führer lebt in einer stabilen Beziehung, erhält Aufträge von einem befreundeten Architekten und

trifft

sich gelegentlich mit einem Freund (vgl. Urk. 7/85/8 und 7/85/9). Sein s oziales Umfeld ist somit intakt und unterstützt ihn. Die Krank schreibung durch Prof. A.___

erfolgte sodann

im gleichen Jahr wie über sein Möbelladen der Konkurs eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer hat seither hohe Schulden (vgl. Urk. 7/85/9 und 7/22/24 ) , die Auftragslage ist schlecht (vgl. Urk. 7/85/12 und 7/22/17 ) und der Druck, etwas an den Familienunterhalt beizu tragen, wächst (vgl. Urk. 3/3 S. 2). 7 .3

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der «Kon sistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4). Ein sozialer Rückzug ist nach dem soeben zum sozialem Kontext Ausgeführten nur bedingt anzunehmen.

Zudem verfügt der Be schwerdeführer über einen einigermassen strukturierten Tagesablauf, wobei er sich auch allein um den Sohn kümmert, kleine Arbeitsaufträge erledigt und Dos siers zusammenstellt, um sich bei Werbeagenturen zu bewerben. Aufgrund seiner psychischen Beschwerden läuft dabei jedoch nicht alles reibungslos und er benö tigt hierfür übermässig viel Zeit (vgl. Urk. 7/85/7-10 ; ferner auch Urk. 3/3 ) . Schliesslich zeigt sich der Beschwerdeführer gemäss Dr. Z.___

im Rahmen der ambulanten Behandlung seit Jahren compliant , eine stationäre Behandlung lehnt er ab. Auch

will er

in beruflicher Hinsicht letztlich nichts ändern (vgl. Urk. 7/85/16) , obschon sich die Tätigkeit als Fotograf seit längerer Zeit als wenig lukrativ erweist .

Ein gewisser Leidensdruck ist angesichts der Medikation und Therapiefrequenz (vgl. Urk. 7/85/8 f.) sicher nicht von der Hand zu weisen. Ein hoher Leidensdruck ist aber weder be handlungs- noch eingliederungsanamnes tisch ausgewiesen. 7 .4

Demnach lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit auch aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschät zungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – eine mittelgradig eingeschränkte Arbeitsfä higkeit bestätigen. Eine solche ist aufgrund der von Dr. Z.___ diagnostizierten Diagnosen und festgestellten Auswirkungen nachvollziehbar und erscheint in Anbetracht des Alltagsgeschehens sowie der konsequent und langjährig wahrge nommenen Therapie soweit plausibel. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Befunde ihre hinreichende Erklärung in den psychosozialen Faktoren finden sollen . Dr. Z.___

hat deren Einfluss

nicht nur explizit ausgeschieden , sondern als Hauptbeeinträchtigung eine gut dokumen tierte ADHS bestätigt sowie gewisse Zwangssymptome bei der Fotobearbeitung mitberücksichtigt. Die depressive Begleitsymptomatik spielt in seiner Beurteilung nur eine untergeordnete Rolle, was wiederum auch die Diskrepanz zu den Ar beitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Psychiater erklärt. 8 . 8 .1 F ür die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invali dität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was sie im massge benden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Be stimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 32/04 vom 6. August 2004 E. 3, I 84/06 vom 1 0. Mai 2006 E. 4.1 und I 297/02 vom 2 8. April 2003 E. 3.2.4). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun desgerichts I 316/04 vom 2 3. Dezember 2004 E. 5.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 2 1. August 2013 E. 3.1). 8 .2      Gemäss IK-Auszug vom 1 7. Februar 2017 ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 als selbständig Erwerbender bei der Ausgleichskasse gemeldet. Als solcher wies er folgende Einkommen aus: im Jahr 2003 Fr. 8'700.--, im Jahr 2004 Fr. 21'500.--, im Jahr 2005 Fr. 13'300.--, im Jahr 2006 Fr. 12'300.-- (zuzüglich Fr. 9'910.-- bei zwei Arbeitgeber n), im Jahr 2007 Fr. 16'000.--, im Jahr 2008 Fr. 20'600.--, im Jahr 2009 Fr. 15'700.--, im Jahr 2010 Fr. 14'800.--, im Jahr 2011 Fr. 9'094.--, im Jahr 201 2 Fr. 18'000.-- und im Jahr 2013

Fr. 14'800.-- .

Das erste Mal als selbständig Erwerbender gemeldet war er im Jahr 1997 mit einem Einkommen von Fr. 5'000.-- (vgl. Urk. 7/87/2).

Von der Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, seine Buchhaltungsunterlagen einzureichen, legte der Beschwerdeführer ferner die Gewinn- und Verlustrech nung en der Jahre 2007 bis 2015 vor ( Urk. 7/94). Ergänzend zum IK-Auszug kann diesen ein Gewinn von Fr. 17'685.-- für das Jahr 2014 und ein solcher von Fr. 18'761.-- für das Jahr 2015 entnommen werden ( Urk. 7/94/8 f.). 8 .3

Es fällt somit auf, dass das Einkommen seit Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit konstant tief ist. Weder die Anfangsjahre noch die Zunahme der psy chischen Beschwerden ab dem Jahr

2008 mit Bescheinigung einer vollen Ar beitsun fähigkeit ab dem Jahr

2013 haben darin ihren Niederschlag gefunden. Unab hän gig davon, welche drei Jahre für die Berechnung herangezogen werden, es resul tiert ein Valideneinkommen von unter Fr. 20'000.--.

Der Beschwerdeführer war über mehrere Jahre als selbständiger Fotograf tätig und es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass er diese Tätigkeit ohne gesund heitliche Beeinträchtigung zugunsten einer besser bezahlten Tätigkeit aufgegeben hätte. Auf weitere mögliche Gründe, warum eine versicherte Person nicht ein höheres Einkommen verabgabt hat, ist nicht näher einzugehen. Denn tiefe IK Einkommen von selbstständig Erwerbenden können auch verschiedenste ande re Ursachen haben, etwa weil sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steuer optimie rung ausgeschöpft wurden – wofür vorliegend die immens hohen Aus gaben spre chen (vgl. Urk. 7/94) - oder der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Ein künfte und geldwerten Leistungen deklariert haben sollte (Urteile des Bundesge richts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.5, I 297/02 vom 2 8. April 2003 E. 3.2.4 und I 305/02 vom 2 9. Januar 2003 E. 2.2.1). Wenn sich die versicherte Per son indessen, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beein trächtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkom mens massgebend (BGE 135 V 58 E. 3.4.6). Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbstständig Erwerbenden in der Regel ab gelehnt (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.7; Urteile des Bundesgericht 8C_626/2011 vom 2 9. März

2012 E. 4.4, 8C_508/2011 vom 6. Oktober

2011 E.

4.2.2; 8C_486/2008 vom 2 2. Dezember 2008 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 2 1. August 2013 E. 3.3-4). 8 .4

Der Beschwerdeführer brachte indessen vor, die ADHS bestehe schon seit der Kindheit. Bereits im Jahr 1995 sei er psychisch dekompensiert, habe die weiter führende Schule abgebrochen und seine Anstellung bei der Firma J.___ ge kündigt. Er habe sich in regelmässige psychiatrische Behandlung begeben und noch mals für kurze Zeit eine 60%ige Anstellung bei seiner Lehrfirma angetreten, bevor er für 15 Jahre die Schweiz mehrheitlich verlassen und in Paris als Fo tograf gearbeitet habe. Wie sich sein Gesundheitszustand in dieser Zeit entwickelt habe, könne den Akten nicht entnommen werden. Es sei fraglich, ob er je wieder eine volle Leistungsfähigkeit erreicht habe. Im Jahr 2010 sei er definitiv in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich umgehend in psychiatrische Behandlung begeben. Er habe letztmals in den Jahren 1995/1996 vollzeitig in der Schweiz gearbeitet. Anschliessend sei er psychisch dekompensiert und mehrheitlich ins Ausland geflüchtet. Da sich das konkrete Einkommen unmöglich ermitteln lasse, rechtfertige es sich, auf einen Tabellenlohn abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 15). 8 .5

Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art. 8 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die inva lidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht inva lidisierend auswirkt (BGE 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht bildgebend fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durch geführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen ( zum Ganzen: BGE

140 V 290 E. 4.1 ).

Aktenkundig sind intensive diagnostische Abklärungen sowie psychiatrische Be handlungen ab dem Jahr 2010 (etwa Urk. 7/13/6, 7/39/1, 7/101 und 3/4). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer erstmals ab Juni 2013 beschei nigt, nachdem die Krankheit gemäss Angaben der Hausärztin voll ausgebrochen und sie ihn zum zweiten Mal

einem Psychiater überwiesen hatte ( vgl. Urk. 7/39/1).

Für die Zeit davor legte der Beschwerdeführer dr ei Rechnungen für 17 Psychotherapiesitzunge n zwischen dem 2 7. Juni und 28. Dezember

1995 ( Urk. 7/101/5-7) und zwei

weitere Sitzungen im August 2008 ( Urk. 3/4) vor.

Eine medikamentöse Behandlung erfolgte damals nach eigenen Angaben nicht (vgl. Urk. 7/85/6).

Für die Jahre zwischen 1995 und 2010 ist somit weder eine rele vante

psychiatrische Behandlung, noch eine Erwerbseinbusse dargetan . Vielmehr noch gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ an, in diesem Zeitraum zwischen Fr. 60'000.-- und Fr. 200'000 .-- verdient zu haben (vgl. Urk. 7/85/7).

Im Übrigen war der Beschwerdeführer

angesichts des Lehrabschlusses durchaus in der Lage, zureichende berufliche Erkenntnisse zu erwerben (vgl. Art. 26 IVV) und es deutet nichts darauf hin, dass

sein Berufswechsel zum Fotograf ein ge sundheitlich bedingter Wechsel in eine angepasste Tätigkeit war (vgl. auch das Zumutbarkeitsprofil in E. 4.2) .

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren aufge fordert, sein Einkommen vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens zu bele gen (vgl. E. 1.2) . Zudem machte er im Rahmen seiner Argumentation selbst Be weislosigkeit geltend. Unter diesen Gesichtspunkten erübrigt sich eine weitere Fristansetzung zur Einreichung allfällig noch vorhandener

berufliche r und medi zinischer Unterlagen.

Im Sinne der Invalidenversicherung relevante Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der Akten somit frühestens ab dem Jahr 2010 zu erwägen und ab Juni 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 8 .6

Für das Invalideneinkommen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer ver pflichtet ist, seine Arbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen. Dabei kann auch die Auf nahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn da von eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Le bens umstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 1 4. November

2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. September 2001 E. 2b).

Dies ist vorliegend der Fall, zumal es dem Beschwerdeführer nunmehr seit meh reren Jahren nicht gelingt, genügend Aufträge zu akquirieren und ihm gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil mitunter auch eine Tätigkeit im erlernten Beruf zumutbar wäre.

Gestützt auf die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik (BFS),

Tabelle T 17, Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Beruf) , Lebensalter 30-49 Jahre, Männer ( Fr. 5'816.-- ), umgerechnet auf die bet riebsübliche Wochen arbeitszeit von 41,7 Stunden ist das Invalideneinkommen bei Ablauf des Wart e jahres im Oktober

2014 unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf Fr. 36'379.-- festzulegen.

Demnach würde das Invalideneinkommen selbst bei Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % das Validenein kommen bei weitem übersteigen.

9 .

Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid somit zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10 .

D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführe r aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.____ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti