Sachverhalt
1.
1.1
Die 1976 geborene
X.___ , Mutter von vier Kindern , arbeitete zu 50 % als Küchenhilfe (Urk.7/6/2-5) und betreute daneben ihre vier Kinder sowie den Haus halt ( Urk. 7/23/3) , als sie am 9. April 2007 mit dem Fahrrad stürzte und sich eine Fraktur des rechten Handgelenks zuzog. In der Folge entwickelte sich ein schwe res komplexes regionales Schmerzsyndrom ( Urk. 7/9/2-3) . Vom 1. April 2008 ( Urk. 7/47) bis zur Aufhebung per Ende April 2012 nach einer Besserung des Ge sundheitszustandes bezog sie eine Dreivier t elsrente der Invalidenversicherung ( Urk. 7/96 , Urk. 7/108 ) .
1.2
Am 2 9. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung wegen einer Depression erneut z um Leistungs bezug an ( Urk. 7/118 -120). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess s ie durch die Medas
Y.___
internistisch, rheumatologisch , psychiatrisch und neurologisch begutachten (Expertise vom 1 9. August 2016 [ Urk. 7/139]) und klärte die Hilflosigkeit bei ihr zu Hause ab (Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2017 [ Urk. 7/159]). Jeweils nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/158, Urk. 7/160, Urk. 7/164 , Urk. 7/184 ) sprach ihr die IV-Stelle zunächst m it Verfügung vom 6. August 2017
ab 1. No vember 2015 eine ganze Rente ( Urk. 7/169, Urk. 7/171) und sodann mit Verfü gung vom 1 9. März 2018 ab 1. November 2016 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. März 2018 erhob die Versicherte, vertreten dur ch Milosav Milovanovic, am 1. Mai 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen . Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2018 Kenntnis gege ben ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) . 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades in der angefochtenen Verfügung damit, die Abklä rungen zu Hause bei der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass sie auf lebens praktische Begleitung zur Strukturierung und Organisation des Alltags und Erle digung des Haushalts angewiesen sei. Im eingeholten Bericht des Z.___
werde überzeugend dargelegt, dass sie auch Hilfe im Bereich Körperpflege benötige. In diesem Arztbericht werde zudem geltend gemacht, sie sei wegen der Schmerzen im rechten Arm und der Gebrauchsunfähigkeit des Arms auf Hilfe beim An- und Auskleiden angewiesen. Eine nähere Begründung fehle aber . Ausserdem sei a nlässlich der Abklärung vor Ort noch angegeben wor den, die Beschwerdeführerin könne angepasste Kleidung mit dem linken Arm selbst an- und ausziehen. Auch aus dem Medas -Gutachten ergebe sich , dass sie den rechten Arm beim An- und Auskleiden hängen lasse, sich aber trotzdem alleine anziehen könne. Diese «Aussagen der ersten Stunde» seien massgeblich, da sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Aussagen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten .
Dass aufgrund der funktionellen Einarmigkeit beim An-/Auskleiden Erschwernisse und eine Ver langsamung bestünden, begründe gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit ( KSIH ) noch keine Hilflosigkeit. Die lebenspraktische Begleitung sei im November 2015 installiert worden; nach Ablauf des Wartejahres ha be die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend , sie habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Ihren Standpunkt begründet sie damit, sie könne mit dem rechten dominanten Arm nichts mehr unternehmen. Die Schmerzen breiteten sich bis zur rechten Schulter und zum Hinterkopf aus und hinderten sie daran, irgendwelche Tätigkeiten aufzunehmen. Die Ärzte des Z.___
hätten bestätigt , dass sie beim An- und Aus kleiden und bei der Körperpflege auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen sei . Die Behauptung der IV-Stelle, sie müsse nur angepasste Kleidung tragen, welche mit einem Arm an- und abgezogen werden könne, sei inakzeptabel . Bei schweren psychischen Beschwerden könne sie sich nicht alleine aus- und ankleiden, habe Angst, alleine zu baden , und bei der Verrichtung der grossen Notdurft sei sie nicht in der Lage, sich alleine korrekt zu reinigen. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt gewesen; auch habe die IV-Stelle die Einschätzung der behandelnden Ärzte ungenügend berücksichtig t
( Urk. 1). 3. 3.1
Im
mit der Neuanmeldung zum Leistungsbe zug vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 7/120)
eingereichten Formular gab die Beschwerdeführer in an, sie sei für die alltäglichen Lebensv errichtungen dauernd und regelmässig auf Dritthilfe oder persönliche Überwachung angewiesen; ebenso benötige sie eine lebenspraktische Begleitung ( Urk. 7/119/6). 3.2
Das polydisziplinäre
internistische , rheumatologisch e , psychiatrisch e und neuro logisch e Gutachten der Medas
Y.___ vom 1 9. August 2016 beruht auf Untersuchungen vom 7. Juni und 2. Juli 2016 ( Urk. 7/139/1). Der Expertise sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: Ein schweres chronifiziertes depressives Zustandsbild, eine Schmerz verarbeitungsstörung, ein komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ I der rech ten Hand, ein generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom der rechten Körper hälfte sowie ein leichtes zervikospondylogenes Syndrom ( Urk. 7/139/24). Die Sachverständigen attestierten der Beschwerdeführerin wegen der dominierenden schweren psychischen Krankheit mit schlechter Prognose eine vollständige Ar beitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ( Urk. 7/139/26-27).
Zusätzlich hielten sie fest, wegen der rheumatologischen Problematik habe die Beschwerdeführerin als funktionell einhändige Person zu gelten ( Urk. 7/139/21).
Zu ihre m Alltag
gab die Beschwerdeführerin den Gutachte r n a n, sie wohne mit ihrem Mann und den vier Kindern in einem 5-Zimmer-Haus. Sie selbst habe ein Zimmer mit WC im Erdgeschoss, weil sie keine Treppen gehen könne. Die Haus arbeiten würden durch den Mann und ihre Töchter erledigt.
Die älteste Tochter (geboren 1998) mache eine Lehre, die anderen drei Töchter (geboren 2002, 2003 und 2006) gingen noch zur Schule. Zusätzlich werde die Familie zweimal pro Woche durch eine Haushaltshilfe der Spitex unterstützt. Die Kinder müssten sich selbst versorgen, sie liege viel im Bett. Mittags bereite sie sich ein einfaches Essen zu, abends koche der Mann für die Familie. Da sie die rechte Hand nicht einsetzen könne, sei sie nicht in der Lage, zu kochen, die Wohnung zu reinigen, den Staub sauger zu benützen und die Einkäufe nach Hause zu tragen. Sie könne beispiels weise noch die Kleider der Kinder aufheben und die Wäsche falten, Geschirr falle ihr oft aus der Hand. Zudem könne sie zubereitete Mahlzeiten in der Mikrowelle erwärmen ( Urk. 7/139/15, Urk. 7/139/31).
Wegen Schwindel sei sie bereits mehr mals gestürzt, inzwischen müsse der Mann ihr beim Duschen helfen. Baden könne sie nicht mehr alleine. Anziehen könne sie sich dagegen alleine ( Urk. 7/139/16, Urk. 7/139/32). D ie Gutachter hielten fest , die Beschwerdefüh r erin habe den rech ten Arm bei den Untersuchungen am Körper gehalten , ohne diesen einzusetzen. Auch beim Aus-/Ankleiden habe sie die rechte Hand nicht benützt. Dies habe sie alleine mit der linken Hand gemacht . Lediglich beim An- und Ausziehen der Socken habe sie Hilfe benötigt ( Urk. 7/139/17, Urk. 7/139/32 ). 3.3
Im Bericht vom 2 1. Juni 2017 über die Abklärung einer allfälligen Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin bei ihr zu Hause am 1 2. Januar 2017 werden als fach ärztliche Diagnosen eine rezidivierende depressive Episode, ein CRPS rechts, eine Adipositas sowie ein zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom erwähnt. Laut dem Bericht gaben die Beschwerdeführerin und ihr Mann an, sie könne im Haushalt gar nichts machen. Der Haushalt werde vom Ehemann, den Töchtern und teilweise der Spitex erledigt ; die zuständige Mitarbeiterin der Psychiatrie-Spitex betreue die Beschwerdeführerin zwei Mal pro Woche während zwei Stun den. Der Ehemann habe berichtet, dass sie auch mit der gesunden Hand nichts tun könne, alles falle ihr herunter. Manchmal sei ihr schwindelig; dann falle sie hin. Die Körperpflege werde vom Ehemann übernommen ( Urk. 7/159/1-4 ). Die zuständige Mitarbeiterin der Spitex habe an gegeben , ihre Arbeit bestehe darin, die Beschwerdeführerin zu motivieren, ihren Ha ushalt selber zu erledigen. Da s ie sehr eingeschränkt sei, müsse die Spitex-Mitarbeiterin sämtliche Arbeiten, welche nicht von der Familie erledigt würden, zusammen mit ihr erledigen, etwa das Zusammenlegen der Wäsche und die Reinigungsarbeiten.
Zu den Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen wird im Bericht angegeben, die Beschwerdeführerin könne sich selbständig Ankleiden und Aus kleiden. Alle Positionswechsel (Aufstehen, Absitzen, Abliegen) könnten selbstän dig vorgenommen werden . Auch bezüglich Essen und Reinigung nach Verrich tung der Notdurft sei die Beschwerdeführerin selbständig. Die geltend gemachte Einschränkung bei der Körperpflege könne nicht anerkannt werden . Laut d er Mit arbeiterin der Psychiatrie-S pitex
könnte sie sich nämlich aus rein körperlicher Sicht waschen, auch die Haare. Bei der in Anspruch genommenen Hilfe handle es sich überwiegend um Motivationsarbeit, also um indirekte Dritthilfe im Sinne von lebenspraktischer Begleitung. Auch h insichtlich des Bereichs Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei auf die lebenspraktische Begleitung verwiesen:
D ie Beschwerdeführerin sei seit November 2015 unter ? erücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Ohne die regelmässige Unters t ützung der Spitex und ihrer Familie während mindeste ns zwei Stunden pro Woche wäre s ie nicht in der Lage , selbs tändig zu wohnen . Zudem müsse sie bei allen ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten begleitet werden . Dem gegenüber benötige sie keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und keine persönliche Überwachung ( Urk. 7/159/2-6). 3.4
Im Bericht des Z.___
vom 1 8. September 2017 nannten
m ed. pract . A.___ , Assistenzärztin Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. B.___ , klinischer Psychologe ,
als Diagnosen eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine Adipositas per magna und Schmerzen im rechten Handgelenk wegen des CRPS, welche für das Ausmass der Hilflosigkeit relevant seien. Nach einer Magenbypass-Operation habe sich das Gewicht verän dert. Die Schmerzen in der rechten Hand und Körperhälfte bestünden unverändert weiter. Funktionell sei die Beschwerdeführerin insofern eingeschränkt, als dass sie sich nicht alleine an- und auskleiden könne. Ferner benötige sie Hilfe bei der Körperpflege, weil sie den rechten Arm wegen der Schmerzen nicht gebrauchen könne. Auch könne sie nicht selbständig wohnen ( Urk. 7/173). 3.5
Mit interner Stellungnahme vom 1 3. März 2018 würdigte die zuständige Mitar beiterin des Abklärungsdienstes Hilflosenentschädigung der IV-Stelle den Arzt bericht des Z.___ vom 1 8. September 201 7. Laut ihrer Beurteilung könne gestützt auf diesen Bericht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für gewisse Teilbereiche der Köperpflege Hilfe benö tige, sodass für diesen Bereich eine Hilfsbedürftigkeit anerkannt werden könne. Bezüglich An-/Auskleiden habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort klar gesagt, dass sie angepasste Kleidung selber an- und ausziehen könne. Auch dem Medas -Gutachten sei zu entnehmen, dass sie sich alleine anziehen könne. Die anders lautenden späteren Angaben im Bericht des Z.___ seien insbesondere hinsichtlich der Regelmässigkeit und Er heblichkeit der benötigten Dritthilfe nicht begründet. Es sei auf die früheren «Aus sagen der ersten Stunde» abzustellen, die in der Regel unbefangener und zuver lässiger seien als spätere Darstellungen. Die funktionell einarmige Beschwerde führerin könne den linken Arm normal gebrauchen. Deshalb sei es ihr zumutbar, angepasste Kleidung selbst an- und auszuziehen. Die bestehenden Erschwernisse und die Verlangsamung bei der Vornahme dieser Lebensverrichtung begründeten gemäss Rz 8013 des KSIH keine Hilflosigkeit ( Urk. 7/184). 3.6
A m 1 2. April 2018 nahmen
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil .
B.___ vom Z.___
zu Han den des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf eine mit telgradige Hilflosenentschädigung Stellung. Sie hielten fest, die Beschwerdefüh rerin sei im Alltag weitgehend hilflos und könne praktisch nichts mehr selbstän dig erledigen. Wegen der Schmerzen in der rechten Hand sei sie nicht in der Lage, sich ohne Hilfe der Familienangehörigen anzukleiden. Deshalb könne sie auch nicht mehr alleine Duschen, Kochen, Putzen, Waschen und Einkaufen ( Urk. 3). 4. 4.1
Unstrittig und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen
Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen und Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht in wesentlichem Ausmass ein geschränkt ist (Urk. 7/159/3 ) . Dagegen ist sie bei der Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, und sie bedarf lebensprakti scher Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 7/159/4-6) . Strittig und zu prü fen ist, ob sie zusätzlich beim Ankleiden/Auskleiden und der Verrichtung der Notdurft regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen
ist und deshalb nicht nur eine leichte, sondern eine mittelschwere Hilflosigkeit vorliegt. 4.2
Der Bericht vom 2 1. Juni 2017 über die Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause bei der Beschwerdeführerin ist, zusammen mit den präzisierenden Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der Abklärungsperson vom 1 3. März 2018, von eine r qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
erstellt worden. In ihm werden die
im interdisziplinären Gutachten der Medas
Y.___ vom 1 9. August 2016 und im Bericht der behandeln den Ärzte des Z.___
vom 1 8. September 2017
er wähnten Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt, ebenso die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Spitex-Haushalthilfe .
Der Berichtstext ist
ge nerell plausibel, begründet und detailliert . Zudem wird im Bericht aufgezeigt, in wiefern die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson von den Angaben der Be schwerdeführerin und von der Einschätzung der behandelnden Ärzte abweichen ( Urk. 7/159) .
D ie Abklärungsperson stellte auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwer deführerin gegenüber den Medas -Gutachtern im Juni/Juli 2016 und während der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort im Januar 2017 ab, wonach sie beim An- und Auskleiden nicht wesentlich eingeschränkt sei ( Urk. 7/139/16, Urk. 7/159/2, Urk. 7/184/1 ) . Im Medas -Gutachten wird vermerkt , sie habe sich mit dem noch funktionierenden linken Arm an- und a usgezogen und lediglich bei den Socken Hilfe benötigt ( Urk. 7/139/17) . Trotz der Erschwernisse beim An- und Auskleiden aufgrund der funktionellen Einarmigkeit
ist ein Bedarf an regelmässiger erhebli cher Dritthilfe noch nicht ausgewiesen. Auch ist die Annahme der Abklärungs person, dass die Einschränkungen durch das verwenden geeigneter Kleidung mi nimiert werden können, plausibel. Entgegen der Behauptung der Beschwerdefüh rerin in der Beschwerde schrift ( Urk. 1 S. 3) finden sich in den Akten sodann keine Hinweise dafür, dass sie sich in schwer depressiven Phasen nicht alleine an- und auskleiden könnte . Selbst wenn sie in solchen Phasen mitunter dazu motiviert werden m üsste, sich an- und aus zukleiden, wären entsprechende Hilfeleistung en unter die lebenspraktische Begleitung zu subsumieren ; darauf wurde im Abklä rungsbericht in anderem Zusammenhang zu Recht hingewiesen ( Urk. 7/159/3) .
Zu einem anderen Schluss gelangten die Ärzte
des Z.___
erst in ihrem Bericht vom 1 8. September 201 7. Ihrer Ansicht nach kann sich die Beschwerdeführerin nicht alleine an- und auskleiden. Da dem
Bericht zu entnehmen ist , dass die Schmerzen in der rechten Hand und die Depression da mals weitgehend unverändert fortbestanden hätten , ist von einer anderen Beur teilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes durch die Fachleute auszu gehen ( Urk. 7/173 /3 ) . Die IV-Stelle hat die se
spätere Darstellung der behandeln den Ärzte auf Betreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheids vom 2 8. Juni 2017 eingeholt ( Urk. 7/164/2, Urk. 7/172 , Urk. 7/184/1 ) . D er en unbefangenen, spontanen Aussagen der ersten Stunde ge genüber der Abklärungs person (und den Medas -Gutachtern) kommt indes grös seres G ewicht zu, weil sie noch nicht bewusst oder unbewusst von versicherungs rechtlichen Überlegungen beeinflusst wurden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 1 7. Juli 2018 E. 5.2.2).
Weil die Ärzte des Z.___ ihre
- vom Gutachten und von der früheren eigenen Ein schätzung - abweichend e Sichtweise zudem nicht begründet hab en ( Urk. 7/173/3) , gibt ihr Bericht k einen Anlass da zu , von
der ursprüngliche n An nahme, die Beschwerdeführerin sei beim An- und Auskleiden nicht wesentlich eingeschränkt , abzuweichen .
Aus diesen Gründen stellen die Angaben der Abklärungsperson im Bericht vom 2 1. Juni 2017 und in dessen Ergänzung vom 1 3. März 2018 eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Feststellung des Hilf l osigkeitsgrades dar
( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ; vgl. auch vorstehende E. 1.4 ) . 4.3
Die zweite Stellungnahme der Ärzte des Z.___ vom 1 2. April 2018 wurde e rst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2018 erstellt. D eshalb ist un klar , inwiefern im Bericht Verhältnisse wie der ge geben werden, welche bereits im für das Gericht massgeblichen Beurtei lungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden. Immerhin sind der neusten Stellungnahme der behandelnden Ärzte wie bereits ihrem frühe ren Bericht vom 1 8. September 2017
keine Anhaltspunkte für eine gesundheitli che Verschlechterung zu entnehmen. D ie der Beschwerdeführerin attestierte Un fähigkeit, sich selbständig an- und auszukleiden ,
wird wie im Vorb ericht
nicht begr ündet. Deshalb ist auch der Bericht des Z.___ vom 1 2. April 2018 nicht geeignet, die Beweiskraft der a m 2 1. Juni 2017 und a m 1 3. März 2018 festgehaltenen Erhebungen der Abklärungsperson der IV-Stelle zu erschüttern. 4.4
Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auf den Standpunkt stellt, auch beim Verrichten der Notdurft - und zwar betreffend Körperreinigu ng - regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, findet dies in den Akten k eine Stütze. Im beweiskräftigen Bericht vom 2 1. Juni 2017 (vgl. E. 4.2) über die Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause
wurde gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie die Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft selbständig vornehmen könne ( Urk. 7/159/3). Warum diese Beurteilung unzutreffend sein sollte, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet und lässt sich auch den medizinischen Stellungnahmen nicht entnehmen. Insbesondere w urde auch in den Berichten des Z.___ vom 1 8. September 2017 und vom 1 2. April 2018 kein e
Hilfsbedürftigkeit bei dieser Lebensverrichtung festgestellt ( Urk. 7/173/3, Urk. 3).
D a eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Anklei den/Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen ohnehin nicht
gegeb en ist (vgl. E. 4. 1 und 4.3), ist folgerichtig auch bezüglich der
- abgesehen von der Körperreinigung - weiteren vom Verrichten der Notdurft umfass ten Handlungen
( Ordnen der Kleider und Absitzen beziehungsweise Wiederaufstehen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/201 2 vom 8. Januar 2013 E. 4.2.2)
eine Hilflosigkeit zu verneinen.
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 13 7 V 64 E. 5.2 ). 4.5
Mithin kann g estützt auf die Angaben der Abklärungsperson davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einerseits auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist und zum andern (lediglich) bei der Kör perpflege regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Dritter
benötigt . Gemäss
Art. 37 Abs. 3 IVV gibt der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und die er hebliche Einschränkung in einer alltäglichen Lebensverrichtung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit. Die angefochtene Ver fügung ist folglich rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unter liegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.
E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
E. 1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) . 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 9. März 2018 erhob die Versicherte, vertreten dur ch Milosav Milovanovic, am 1. Mai 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen . Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2018 Kenntnis gege ben ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades in der angefochtenen Verfügung damit, die Abklä rungen zu Hause bei der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass sie auf lebens praktische Begleitung zur Strukturierung und Organisation des Alltags und Erle digung des Haushalts angewiesen sei. Im eingeholten Bericht des Z.___
werde überzeugend dargelegt, dass sie auch Hilfe im Bereich Körperpflege benötige. In diesem Arztbericht werde zudem geltend gemacht, sie sei wegen der Schmerzen im rechten Arm und der Gebrauchsunfähigkeit des Arms auf Hilfe beim An- und Auskleiden angewiesen. Eine nähere Begründung fehle aber . Ausserdem sei a nlässlich der Abklärung vor Ort noch angegeben wor den, die Beschwerdeführerin könne angepasste Kleidung mit dem linken Arm selbst an- und ausziehen. Auch aus dem Medas -Gutachten ergebe sich , dass sie den rechten Arm beim An- und Auskleiden hängen lasse, sich aber trotzdem alleine anziehen könne. Diese «Aussagen der ersten Stunde» seien massgeblich, da sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Aussagen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten .
Dass aufgrund der funktionellen Einarmigkeit beim An-/Auskleiden Erschwernisse und eine Ver langsamung bestünden, begründe gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit ( KSIH ) noch keine Hilflosigkeit. Die lebenspraktische Begleitung sei im November 2015 installiert worden; nach Ablauf des Wartejahres ha be die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend , sie habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Ihren Standpunkt begründet sie damit, sie könne mit dem rechten dominanten Arm nichts mehr unternehmen. Die Schmerzen breiteten sich bis zur rechten Schulter und zum Hinterkopf aus und hinderten sie daran, irgendwelche Tätigkeiten aufzunehmen. Die Ärzte des Z.___
hätten bestätigt , dass sie beim An- und Aus kleiden und bei der Körperpflege auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen sei . Die Behauptung der IV-Stelle, sie müsse nur angepasste Kleidung tragen, welche mit einem Arm an- und abgezogen werden könne, sei inakzeptabel . Bei schweren psychischen Beschwerden könne sie sich nicht alleine aus- und ankleiden, habe Angst, alleine zu baden , und bei der Verrichtung der grossen Notdurft sei sie nicht in der Lage, sich alleine korrekt zu reinigen. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt gewesen; auch habe die IV-Stelle die Einschätzung der behandelnden Ärzte ungenügend berücksichtig t
( Urk. 1).
E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 3.1 Im
mit der Neuanmeldung zum Leistungsbe zug vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 7/120)
eingereichten Formular gab die Beschwerdeführer in an, sie sei für die alltäglichen Lebensv errichtungen dauernd und regelmässig auf Dritthilfe oder persönliche Überwachung angewiesen; ebenso benötige sie eine lebenspraktische Begleitung ( Urk. 7/119/6).
E. 3.2 Das polydisziplinäre
internistische , rheumatologisch e , psychiatrisch e und neuro logisch e Gutachten der Medas
Y.___ vom 1 9. August 2016 beruht auf Untersuchungen vom 7. Juni und 2. Juli 2016 ( Urk. 7/139/1). Der Expertise sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: Ein schweres chronifiziertes depressives Zustandsbild, eine Schmerz verarbeitungsstörung, ein komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ I der rech ten Hand, ein generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom der rechten Körper hälfte sowie ein leichtes zervikospondylogenes Syndrom ( Urk. 7/139/24). Die Sachverständigen attestierten der Beschwerdeführerin wegen der dominierenden schweren psychischen Krankheit mit schlechter Prognose eine vollständige Ar beitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ( Urk. 7/139/26-27).
Zusätzlich hielten sie fest, wegen der rheumatologischen Problematik habe die Beschwerdeführerin als funktionell einhändige Person zu gelten ( Urk. 7/139/21).
Zu ihre m Alltag
gab die Beschwerdeführerin den Gutachte r n a n, sie wohne mit ihrem Mann und den vier Kindern in einem 5-Zimmer-Haus. Sie selbst habe ein Zimmer mit WC im Erdgeschoss, weil sie keine Treppen gehen könne. Die Haus arbeiten würden durch den Mann und ihre Töchter erledigt.
Die älteste Tochter (geboren 1998) mache eine Lehre, die anderen drei Töchter (geboren 2002, 2003 und 2006) gingen noch zur Schule. Zusätzlich werde die Familie zweimal pro Woche durch eine Haushaltshilfe der Spitex unterstützt. Die Kinder müssten sich selbst versorgen, sie liege viel im Bett. Mittags bereite sie sich ein einfaches Essen zu, abends koche der Mann für die Familie. Da sie die rechte Hand nicht einsetzen könne, sei sie nicht in der Lage, zu kochen, die Wohnung zu reinigen, den Staub sauger zu benützen und die Einkäufe nach Hause zu tragen. Sie könne beispiels weise noch die Kleider der Kinder aufheben und die Wäsche falten, Geschirr falle ihr oft aus der Hand. Zudem könne sie zubereitete Mahlzeiten in der Mikrowelle erwärmen ( Urk. 7/139/15, Urk. 7/139/31).
Wegen Schwindel sei sie bereits mehr mals gestürzt, inzwischen müsse der Mann ihr beim Duschen helfen. Baden könne sie nicht mehr alleine. Anziehen könne sie sich dagegen alleine ( Urk. 7/139/16, Urk. 7/139/32). D ie Gutachter hielten fest , die Beschwerdefüh r erin habe den rech ten Arm bei den Untersuchungen am Körper gehalten , ohne diesen einzusetzen. Auch beim Aus-/Ankleiden habe sie die rechte Hand nicht benützt. Dies habe sie alleine mit der linken Hand gemacht . Lediglich beim An- und Ausziehen der Socken habe sie Hilfe benötigt ( Urk. 7/139/17, Urk. 7/139/32 ).
E. 3.3 Im Bericht vom 2 1. Juni 2017 über die Abklärung einer allfälligen Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin bei ihr zu Hause am 1 2. Januar 2017 werden als fach ärztliche Diagnosen eine rezidivierende depressive Episode, ein CRPS rechts, eine Adipositas sowie ein zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom erwähnt. Laut dem Bericht gaben die Beschwerdeführerin und ihr Mann an, sie könne im Haushalt gar nichts machen. Der Haushalt werde vom Ehemann, den Töchtern und teilweise der Spitex erledigt ; die zuständige Mitarbeiterin der Psychiatrie-Spitex betreue die Beschwerdeführerin zwei Mal pro Woche während zwei Stun den. Der Ehemann habe berichtet, dass sie auch mit der gesunden Hand nichts tun könne, alles falle ihr herunter. Manchmal sei ihr schwindelig; dann falle sie hin. Die Körperpflege werde vom Ehemann übernommen ( Urk. 7/159/1-4 ). Die zuständige Mitarbeiterin der Spitex habe an gegeben , ihre Arbeit bestehe darin, die Beschwerdeführerin zu motivieren, ihren Ha ushalt selber zu erledigen. Da s ie sehr eingeschränkt sei, müsse die Spitex-Mitarbeiterin sämtliche Arbeiten, welche nicht von der Familie erledigt würden, zusammen mit ihr erledigen, etwa das Zusammenlegen der Wäsche und die Reinigungsarbeiten.
Zu den Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen wird im Bericht angegeben, die Beschwerdeführerin könne sich selbständig Ankleiden und Aus kleiden. Alle Positionswechsel (Aufstehen, Absitzen, Abliegen) könnten selbstän dig vorgenommen werden . Auch bezüglich Essen und Reinigung nach Verrich tung der Notdurft sei die Beschwerdeführerin selbständig. Die geltend gemachte Einschränkung bei der Körperpflege könne nicht anerkannt werden . Laut d er Mit arbeiterin der Psychiatrie-S pitex
könnte sie sich nämlich aus rein körperlicher Sicht waschen, auch die Haare. Bei der in Anspruch genommenen Hilfe handle es sich überwiegend um Motivationsarbeit, also um indirekte Dritthilfe im Sinne von lebenspraktischer Begleitung. Auch h insichtlich des Bereichs Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei auf die lebenspraktische Begleitung verwiesen:
D ie Beschwerdeführerin sei seit November 2015 unter ? erücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Ohne die regelmässige Unters t ützung der Spitex und ihrer Familie während mindeste ns zwei Stunden pro Woche wäre s ie nicht in der Lage , selbs tändig zu wohnen . Zudem müsse sie bei allen ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten begleitet werden . Dem gegenüber benötige sie keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und keine persönliche Überwachung ( Urk. 7/159/2-6).
E. 3.4 Im Bericht des Z.___
vom 1 8. September 2017 nannten
m ed. pract . A.___ , Assistenzärztin Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. B.___ , klinischer Psychologe ,
als Diagnosen eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine Adipositas per magna und Schmerzen im rechten Handgelenk wegen des CRPS, welche für das Ausmass der Hilflosigkeit relevant seien. Nach einer Magenbypass-Operation habe sich das Gewicht verän dert. Die Schmerzen in der rechten Hand und Körperhälfte bestünden unverändert weiter. Funktionell sei die Beschwerdeführerin insofern eingeschränkt, als dass sie sich nicht alleine an- und auskleiden könne. Ferner benötige sie Hilfe bei der Körperpflege, weil sie den rechten Arm wegen der Schmerzen nicht gebrauchen könne. Auch könne sie nicht selbständig wohnen ( Urk. 7/173).
E. 3.5 Mit interner Stellungnahme vom 1 3. März 2018 würdigte die zuständige Mitar beiterin des Abklärungsdienstes Hilflosenentschädigung der IV-Stelle den Arzt bericht des Z.___ vom 1 8. September 201 7. Laut ihrer Beurteilung könne gestützt auf diesen Bericht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für gewisse Teilbereiche der Köperpflege Hilfe benö tige, sodass für diesen Bereich eine Hilfsbedürftigkeit anerkannt werden könne. Bezüglich An-/Auskleiden habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort klar gesagt, dass sie angepasste Kleidung selber an- und ausziehen könne. Auch dem Medas -Gutachten sei zu entnehmen, dass sie sich alleine anziehen könne. Die anders lautenden späteren Angaben im Bericht des Z.___ seien insbesondere hinsichtlich der Regelmässigkeit und Er heblichkeit der benötigten Dritthilfe nicht begründet. Es sei auf die früheren «Aus sagen der ersten Stunde» abzustellen, die in der Regel unbefangener und zuver lässiger seien als spätere Darstellungen. Die funktionell einarmige Beschwerde führerin könne den linken Arm normal gebrauchen. Deshalb sei es ihr zumutbar, angepasste Kleidung selbst an- und auszuziehen. Die bestehenden Erschwernisse und die Verlangsamung bei der Vornahme dieser Lebensverrichtung begründeten gemäss Rz 8013 des KSIH keine Hilflosigkeit ( Urk. 7/184).
E. 3.6 A m 1 2. April 2018 nahmen
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil .
B.___ vom Z.___
zu Han den des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf eine mit telgradige Hilflosenentschädigung Stellung. Sie hielten fest, die Beschwerdefüh rerin sei im Alltag weitgehend hilflos und könne praktisch nichts mehr selbstän dig erledigen. Wegen der Schmerzen in der rechten Hand sei sie nicht in der Lage, sich ohne Hilfe der Familienangehörigen anzukleiden. Deshalb könne sie auch nicht mehr alleine Duschen, Kochen, Putzen, Waschen und Einkaufen ( Urk. 3).
E. 4.1 Unstrittig und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen
Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen und Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht in wesentlichem Ausmass ein geschränkt ist (Urk. 7/159/3 ) . Dagegen ist sie bei der Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, und sie bedarf lebensprakti scher Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 7/159/4-6) . Strittig und zu prü fen ist, ob sie zusätzlich beim Ankleiden/Auskleiden und der Verrichtung der Notdurft regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen
ist und deshalb nicht nur eine leichte, sondern eine mittelschwere Hilflosigkeit vorliegt.
E. 4.2 Der Bericht vom 2 1. Juni 2017 über die Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause bei der Beschwerdeführerin ist, zusammen mit den präzisierenden Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der Abklärungsperson vom 1 3. März 2018, von eine r qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
erstellt worden. In ihm werden die
im interdisziplinären Gutachten der Medas
Y.___ vom 1 9. August 2016 und im Bericht der behandeln den Ärzte des Z.___
vom 1 8. September 2017
er wähnten Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt, ebenso die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Spitex-Haushalthilfe .
Der Berichtstext ist
ge nerell plausibel, begründet und detailliert . Zudem wird im Bericht aufgezeigt, in wiefern die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson von den Angaben der Be schwerdeführerin und von der Einschätzung der behandelnden Ärzte abweichen ( Urk. 7/159) .
D ie Abklärungsperson stellte auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwer deführerin gegenüber den Medas -Gutachtern im Juni/Juli 2016 und während der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort im Januar 2017 ab, wonach sie beim An- und Auskleiden nicht wesentlich eingeschränkt sei ( Urk. 7/139/16, Urk. 7/159/2, Urk. 7/184/1 ) . Im Medas -Gutachten wird vermerkt , sie habe sich mit dem noch funktionierenden linken Arm an- und a usgezogen und lediglich bei den Socken Hilfe benötigt ( Urk. 7/139/17) . Trotz der Erschwernisse beim An- und Auskleiden aufgrund der funktionellen Einarmigkeit
ist ein Bedarf an regelmässiger erhebli cher Dritthilfe noch nicht ausgewiesen. Auch ist die Annahme der Abklärungs person, dass die Einschränkungen durch das verwenden geeigneter Kleidung mi nimiert werden können, plausibel. Entgegen der Behauptung der Beschwerdefüh rerin in der Beschwerde schrift ( Urk. 1 S. 3) finden sich in den Akten sodann keine Hinweise dafür, dass sie sich in schwer depressiven Phasen nicht alleine an- und auskleiden könnte . Selbst wenn sie in solchen Phasen mitunter dazu motiviert werden m üsste, sich an- und aus zukleiden, wären entsprechende Hilfeleistung en unter die lebenspraktische Begleitung zu subsumieren ; darauf wurde im Abklä rungsbericht in anderem Zusammenhang zu Recht hingewiesen ( Urk. 7/159/3) .
Zu einem anderen Schluss gelangten die Ärzte
des Z.___
erst in ihrem Bericht vom 1 8. September 201 7. Ihrer Ansicht nach kann sich die Beschwerdeführerin nicht alleine an- und auskleiden. Da dem
Bericht zu entnehmen ist , dass die Schmerzen in der rechten Hand und die Depression da mals weitgehend unverändert fortbestanden hätten , ist von einer anderen Beur teilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes durch die Fachleute auszu gehen ( Urk. 7/173 /3 ) . Die IV-Stelle hat die se
spätere Darstellung der behandeln den Ärzte auf Betreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheids vom 2 8. Juni 2017 eingeholt ( Urk. 7/164/2, Urk. 7/172 , Urk. 7/184/1 ) . D er en unbefangenen, spontanen Aussagen der ersten Stunde ge genüber der Abklärungs person (und den Medas -Gutachtern) kommt indes grös seres G ewicht zu, weil sie noch nicht bewusst oder unbewusst von versicherungs rechtlichen Überlegungen beeinflusst wurden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 1 7. Juli 2018 E. 5.2.2).
Weil die Ärzte des Z.___ ihre
- vom Gutachten und von der früheren eigenen Ein schätzung - abweichend e Sichtweise zudem nicht begründet hab en ( Urk. 7/173/3) , gibt ihr Bericht k einen Anlass da zu , von
der ursprüngliche n An nahme, die Beschwerdeführerin sei beim An- und Auskleiden nicht wesentlich eingeschränkt , abzuweichen .
Aus diesen Gründen stellen die Angaben der Abklärungsperson im Bericht vom 2 1. Juni 2017 und in dessen Ergänzung vom 1 3. März 2018 eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Feststellung des Hilf l osigkeitsgrades dar
( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ; vgl. auch vorstehende E. 1.4 ) .
E. 4.3 Die zweite Stellungnahme der Ärzte des Z.___ vom 1 2. April 2018 wurde e rst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2018 erstellt. D eshalb ist un klar , inwiefern im Bericht Verhältnisse wie der ge geben werden, welche bereits im für das Gericht massgeblichen Beurtei lungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden. Immerhin sind der neusten Stellungnahme der behandelnden Ärzte wie bereits ihrem frühe ren Bericht vom 1 8. September 2017
keine Anhaltspunkte für eine gesundheitli che Verschlechterung zu entnehmen. D ie der Beschwerdeführerin attestierte Un fähigkeit, sich selbständig an- und auszukleiden ,
wird wie im Vorb ericht
nicht begr ündet. Deshalb ist auch der Bericht des Z.___ vom 1 2. April 2018 nicht geeignet, die Beweiskraft der a m 2 1. Juni 2017 und a m 1 3. März 2018 festgehaltenen Erhebungen der Abklärungsperson der IV-Stelle zu erschüttern.
E. 4.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auf den Standpunkt stellt, auch beim Verrichten der Notdurft - und zwar betreffend Körperreinigu ng - regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, findet dies in den Akten k eine Stütze. Im beweiskräftigen Bericht vom 2 1. Juni 2017 (vgl. E. 4.2) über die Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause
wurde gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie die Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft selbständig vornehmen könne ( Urk. 7/159/3). Warum diese Beurteilung unzutreffend sein sollte, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet und lässt sich auch den medizinischen Stellungnahmen nicht entnehmen. Insbesondere w urde auch in den Berichten des Z.___ vom 1 8. September 2017 und vom 1 2. April 2018 kein e
Hilfsbedürftigkeit bei dieser Lebensverrichtung festgestellt ( Urk. 7/173/3, Urk. 3).
D a eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Anklei den/Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen ohnehin nicht
gegeb en ist (vgl. E. 4. 1 und 4.3), ist folgerichtig auch bezüglich der
- abgesehen von der Körperreinigung - weiteren vom Verrichten der Notdurft umfass ten Handlungen
( Ordnen der Kleider und Absitzen beziehungsweise Wiederaufstehen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/201 2 vom 8. Januar 2013 E. 4.2.2)
eine Hilflosigkeit zu verneinen.
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 13
E. 4.5 Mithin kann g estützt auf die Angaben der Abklärungsperson davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einerseits auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist und zum andern (lediglich) bei der Kör perpflege regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Dritter
benötigt . Gemäss
Art. 37 Abs. 3 IVV gibt der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und die er hebliche Einschränkung in einer alltäglichen Lebensverrichtung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit. Die angefochtene Ver fügung ist folglich rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unter liegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 7 V 64 E. 5.2 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00404
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 7. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1976 geborene
X.___ , Mutter von vier Kindern , arbeitete zu 50 % als Küchenhilfe (Urk.7/6/2-5) und betreute daneben ihre vier Kinder sowie den Haus halt ( Urk. 7/23/3) , als sie am 9. April 2007 mit dem Fahrrad stürzte und sich eine Fraktur des rechten Handgelenks zuzog. In der Folge entwickelte sich ein schwe res komplexes regionales Schmerzsyndrom ( Urk. 7/9/2-3) . Vom 1. April 2008 ( Urk. 7/47) bis zur Aufhebung per Ende April 2012 nach einer Besserung des Ge sundheitszustandes bezog sie eine Dreivier t elsrente der Invalidenversicherung ( Urk. 7/96 , Urk. 7/108 ) .
1.2
Am 2 9. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung wegen einer Depression erneut z um Leistungs bezug an ( Urk. 7/118 -120). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess s ie durch die Medas
Y.___
internistisch, rheumatologisch , psychiatrisch und neurologisch begutachten (Expertise vom 1 9. August 2016 [ Urk. 7/139]) und klärte die Hilflosigkeit bei ihr zu Hause ab (Abklärungsbericht vom 2 1. Juni 2017 [ Urk. 7/159]). Jeweils nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/158, Urk. 7/160, Urk. 7/164 , Urk. 7/184 ) sprach ihr die IV-Stelle zunächst m it Verfügung vom 6. August 2017
ab 1. No vember 2015 eine ganze Rente ( Urk. 7/169, Urk. 7/171) und sodann mit Verfü gung vom 1 9. März 2018 ab 1. November 2016 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. März 2018 erhob die Versicherte, vertreten dur ch Milosav Milovanovic, am 1. Mai 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen . Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2018 Kenntnis gege ben ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) . 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades in der angefochtenen Verfügung damit, die Abklä rungen zu Hause bei der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass sie auf lebens praktische Begleitung zur Strukturierung und Organisation des Alltags und Erle digung des Haushalts angewiesen sei. Im eingeholten Bericht des Z.___
werde überzeugend dargelegt, dass sie auch Hilfe im Bereich Körperpflege benötige. In diesem Arztbericht werde zudem geltend gemacht, sie sei wegen der Schmerzen im rechten Arm und der Gebrauchsunfähigkeit des Arms auf Hilfe beim An- und Auskleiden angewiesen. Eine nähere Begründung fehle aber . Ausserdem sei a nlässlich der Abklärung vor Ort noch angegeben wor den, die Beschwerdeführerin könne angepasste Kleidung mit dem linken Arm selbst an- und ausziehen. Auch aus dem Medas -Gutachten ergebe sich , dass sie den rechten Arm beim An- und Auskleiden hängen lasse, sich aber trotzdem alleine anziehen könne. Diese «Aussagen der ersten Stunde» seien massgeblich, da sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Aussagen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten .
Dass aufgrund der funktionellen Einarmigkeit beim An-/Auskleiden Erschwernisse und eine Ver langsamung bestünden, begründe gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit ( KSIH ) noch keine Hilflosigkeit. Die lebenspraktische Begleitung sei im November 2015 installiert worden; nach Ablauf des Wartejahres ha be die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend , sie habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Ihren Standpunkt begründet sie damit, sie könne mit dem rechten dominanten Arm nichts mehr unternehmen. Die Schmerzen breiteten sich bis zur rechten Schulter und zum Hinterkopf aus und hinderten sie daran, irgendwelche Tätigkeiten aufzunehmen. Die Ärzte des Z.___
hätten bestätigt , dass sie beim An- und Aus kleiden und bei der Körperpflege auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen sei . Die Behauptung der IV-Stelle, sie müsse nur angepasste Kleidung tragen, welche mit einem Arm an- und abgezogen werden könne, sei inakzeptabel . Bei schweren psychischen Beschwerden könne sie sich nicht alleine aus- und ankleiden, habe Angst, alleine zu baden , und bei der Verrichtung der grossen Notdurft sei sie nicht in der Lage, sich alleine korrekt zu reinigen. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt gewesen; auch habe die IV-Stelle die Einschätzung der behandelnden Ärzte ungenügend berücksichtig t
( Urk. 1). 3. 3.1
Im
mit der Neuanmeldung zum Leistungsbe zug vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 7/120)
eingereichten Formular gab die Beschwerdeführer in an, sie sei für die alltäglichen Lebensv errichtungen dauernd und regelmässig auf Dritthilfe oder persönliche Überwachung angewiesen; ebenso benötige sie eine lebenspraktische Begleitung ( Urk. 7/119/6). 3.2
Das polydisziplinäre
internistische , rheumatologisch e , psychiatrisch e und neuro logisch e Gutachten der Medas
Y.___ vom 1 9. August 2016 beruht auf Untersuchungen vom 7. Juni und 2. Juli 2016 ( Urk. 7/139/1). Der Expertise sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: Ein schweres chronifiziertes depressives Zustandsbild, eine Schmerz verarbeitungsstörung, ein komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ I der rech ten Hand, ein generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom der rechten Körper hälfte sowie ein leichtes zervikospondylogenes Syndrom ( Urk. 7/139/24). Die Sachverständigen attestierten der Beschwerdeführerin wegen der dominierenden schweren psychischen Krankheit mit schlechter Prognose eine vollständige Ar beitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ( Urk. 7/139/26-27).
Zusätzlich hielten sie fest, wegen der rheumatologischen Problematik habe die Beschwerdeführerin als funktionell einhändige Person zu gelten ( Urk. 7/139/21).
Zu ihre m Alltag
gab die Beschwerdeführerin den Gutachte r n a n, sie wohne mit ihrem Mann und den vier Kindern in einem 5-Zimmer-Haus. Sie selbst habe ein Zimmer mit WC im Erdgeschoss, weil sie keine Treppen gehen könne. Die Haus arbeiten würden durch den Mann und ihre Töchter erledigt.
Die älteste Tochter (geboren 1998) mache eine Lehre, die anderen drei Töchter (geboren 2002, 2003 und 2006) gingen noch zur Schule. Zusätzlich werde die Familie zweimal pro Woche durch eine Haushaltshilfe der Spitex unterstützt. Die Kinder müssten sich selbst versorgen, sie liege viel im Bett. Mittags bereite sie sich ein einfaches Essen zu, abends koche der Mann für die Familie. Da sie die rechte Hand nicht einsetzen könne, sei sie nicht in der Lage, zu kochen, die Wohnung zu reinigen, den Staub sauger zu benützen und die Einkäufe nach Hause zu tragen. Sie könne beispiels weise noch die Kleider der Kinder aufheben und die Wäsche falten, Geschirr falle ihr oft aus der Hand. Zudem könne sie zubereitete Mahlzeiten in der Mikrowelle erwärmen ( Urk. 7/139/15, Urk. 7/139/31).
Wegen Schwindel sei sie bereits mehr mals gestürzt, inzwischen müsse der Mann ihr beim Duschen helfen. Baden könne sie nicht mehr alleine. Anziehen könne sie sich dagegen alleine ( Urk. 7/139/16, Urk. 7/139/32). D ie Gutachter hielten fest , die Beschwerdefüh r erin habe den rech ten Arm bei den Untersuchungen am Körper gehalten , ohne diesen einzusetzen. Auch beim Aus-/Ankleiden habe sie die rechte Hand nicht benützt. Dies habe sie alleine mit der linken Hand gemacht . Lediglich beim An- und Ausziehen der Socken habe sie Hilfe benötigt ( Urk. 7/139/17, Urk. 7/139/32 ). 3.3
Im Bericht vom 2 1. Juni 2017 über die Abklärung einer allfälligen Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin bei ihr zu Hause am 1 2. Januar 2017 werden als fach ärztliche Diagnosen eine rezidivierende depressive Episode, ein CRPS rechts, eine Adipositas sowie ein zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom erwähnt. Laut dem Bericht gaben die Beschwerdeführerin und ihr Mann an, sie könne im Haushalt gar nichts machen. Der Haushalt werde vom Ehemann, den Töchtern und teilweise der Spitex erledigt ; die zuständige Mitarbeiterin der Psychiatrie-Spitex betreue die Beschwerdeführerin zwei Mal pro Woche während zwei Stun den. Der Ehemann habe berichtet, dass sie auch mit der gesunden Hand nichts tun könne, alles falle ihr herunter. Manchmal sei ihr schwindelig; dann falle sie hin. Die Körperpflege werde vom Ehemann übernommen ( Urk. 7/159/1-4 ). Die zuständige Mitarbeiterin der Spitex habe an gegeben , ihre Arbeit bestehe darin, die Beschwerdeführerin zu motivieren, ihren Ha ushalt selber zu erledigen. Da s ie sehr eingeschränkt sei, müsse die Spitex-Mitarbeiterin sämtliche Arbeiten, welche nicht von der Familie erledigt würden, zusammen mit ihr erledigen, etwa das Zusammenlegen der Wäsche und die Reinigungsarbeiten.
Zu den Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen wird im Bericht angegeben, die Beschwerdeführerin könne sich selbständig Ankleiden und Aus kleiden. Alle Positionswechsel (Aufstehen, Absitzen, Abliegen) könnten selbstän dig vorgenommen werden . Auch bezüglich Essen und Reinigung nach Verrich tung der Notdurft sei die Beschwerdeführerin selbständig. Die geltend gemachte Einschränkung bei der Körperpflege könne nicht anerkannt werden . Laut d er Mit arbeiterin der Psychiatrie-S pitex
könnte sie sich nämlich aus rein körperlicher Sicht waschen, auch die Haare. Bei der in Anspruch genommenen Hilfe handle es sich überwiegend um Motivationsarbeit, also um indirekte Dritthilfe im Sinne von lebenspraktischer Begleitung. Auch h insichtlich des Bereichs Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei auf die lebenspraktische Begleitung verwiesen:
D ie Beschwerdeführerin sei seit November 2015 unter ? erücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Ohne die regelmässige Unters t ützung der Spitex und ihrer Familie während mindeste ns zwei Stunden pro Woche wäre s ie nicht in der Lage , selbs tändig zu wohnen . Zudem müsse sie bei allen ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten begleitet werden . Dem gegenüber benötige sie keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und keine persönliche Überwachung ( Urk. 7/159/2-6). 3.4
Im Bericht des Z.___
vom 1 8. September 2017 nannten
m ed. pract . A.___ , Assistenzärztin Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. B.___ , klinischer Psychologe ,
als Diagnosen eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine Adipositas per magna und Schmerzen im rechten Handgelenk wegen des CRPS, welche für das Ausmass der Hilflosigkeit relevant seien. Nach einer Magenbypass-Operation habe sich das Gewicht verän dert. Die Schmerzen in der rechten Hand und Körperhälfte bestünden unverändert weiter. Funktionell sei die Beschwerdeführerin insofern eingeschränkt, als dass sie sich nicht alleine an- und auskleiden könne. Ferner benötige sie Hilfe bei der Körperpflege, weil sie den rechten Arm wegen der Schmerzen nicht gebrauchen könne. Auch könne sie nicht selbständig wohnen ( Urk. 7/173). 3.5
Mit interner Stellungnahme vom 1 3. März 2018 würdigte die zuständige Mitar beiterin des Abklärungsdienstes Hilflosenentschädigung der IV-Stelle den Arzt bericht des Z.___ vom 1 8. September 201 7. Laut ihrer Beurteilung könne gestützt auf diesen Bericht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für gewisse Teilbereiche der Köperpflege Hilfe benö tige, sodass für diesen Bereich eine Hilfsbedürftigkeit anerkannt werden könne. Bezüglich An-/Auskleiden habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort klar gesagt, dass sie angepasste Kleidung selber an- und ausziehen könne. Auch dem Medas -Gutachten sei zu entnehmen, dass sie sich alleine anziehen könne. Die anders lautenden späteren Angaben im Bericht des Z.___ seien insbesondere hinsichtlich der Regelmässigkeit und Er heblichkeit der benötigten Dritthilfe nicht begründet. Es sei auf die früheren «Aus sagen der ersten Stunde» abzustellen, die in der Regel unbefangener und zuver lässiger seien als spätere Darstellungen. Die funktionell einarmige Beschwerde führerin könne den linken Arm normal gebrauchen. Deshalb sei es ihr zumutbar, angepasste Kleidung selbst an- und auszuziehen. Die bestehenden Erschwernisse und die Verlangsamung bei der Vornahme dieser Lebensverrichtung begründeten gemäss Rz 8013 des KSIH keine Hilflosigkeit ( Urk. 7/184). 3.6
A m 1 2. April 2018 nahmen
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil .
B.___ vom Z.___
zu Han den des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf eine mit telgradige Hilflosenentschädigung Stellung. Sie hielten fest, die Beschwerdefüh rerin sei im Alltag weitgehend hilflos und könne praktisch nichts mehr selbstän dig erledigen. Wegen der Schmerzen in der rechten Hand sei sie nicht in der Lage, sich ohne Hilfe der Familienangehörigen anzukleiden. Deshalb könne sie auch nicht mehr alleine Duschen, Kochen, Putzen, Waschen und Einkaufen ( Urk. 3). 4. 4.1
Unstrittig und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen
Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen und Fort bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht in wesentlichem Ausmass ein geschränkt ist (Urk. 7/159/3 ) . Dagegen ist sie bei der Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, und sie bedarf lebensprakti scher Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 7/159/4-6) . Strittig und zu prü fen ist, ob sie zusätzlich beim Ankleiden/Auskleiden und der Verrichtung der Notdurft regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen
ist und deshalb nicht nur eine leichte, sondern eine mittelschwere Hilflosigkeit vorliegt. 4.2
Der Bericht vom 2 1. Juni 2017 über die Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause bei der Beschwerdeführerin ist, zusammen mit den präzisierenden Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der Abklärungsperson vom 1 3. März 2018, von eine r qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
erstellt worden. In ihm werden die
im interdisziplinären Gutachten der Medas
Y.___ vom 1 9. August 2016 und im Bericht der behandeln den Ärzte des Z.___
vom 1 8. September 2017
er wähnten Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt, ebenso die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Spitex-Haushalthilfe .
Der Berichtstext ist
ge nerell plausibel, begründet und detailliert . Zudem wird im Bericht aufgezeigt, in wiefern die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson von den Angaben der Be schwerdeführerin und von der Einschätzung der behandelnden Ärzte abweichen ( Urk. 7/159) .
D ie Abklärungsperson stellte auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwer deführerin gegenüber den Medas -Gutachtern im Juni/Juli 2016 und während der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort im Januar 2017 ab, wonach sie beim An- und Auskleiden nicht wesentlich eingeschränkt sei ( Urk. 7/139/16, Urk. 7/159/2, Urk. 7/184/1 ) . Im Medas -Gutachten wird vermerkt , sie habe sich mit dem noch funktionierenden linken Arm an- und a usgezogen und lediglich bei den Socken Hilfe benötigt ( Urk. 7/139/17) . Trotz der Erschwernisse beim An- und Auskleiden aufgrund der funktionellen Einarmigkeit
ist ein Bedarf an regelmässiger erhebli cher Dritthilfe noch nicht ausgewiesen. Auch ist die Annahme der Abklärungs person, dass die Einschränkungen durch das verwenden geeigneter Kleidung mi nimiert werden können, plausibel. Entgegen der Behauptung der Beschwerdefüh rerin in der Beschwerde schrift ( Urk. 1 S. 3) finden sich in den Akten sodann keine Hinweise dafür, dass sie sich in schwer depressiven Phasen nicht alleine an- und auskleiden könnte . Selbst wenn sie in solchen Phasen mitunter dazu motiviert werden m üsste, sich an- und aus zukleiden, wären entsprechende Hilfeleistung en unter die lebenspraktische Begleitung zu subsumieren ; darauf wurde im Abklä rungsbericht in anderem Zusammenhang zu Recht hingewiesen ( Urk. 7/159/3) .
Zu einem anderen Schluss gelangten die Ärzte
des Z.___
erst in ihrem Bericht vom 1 8. September 201 7. Ihrer Ansicht nach kann sich die Beschwerdeführerin nicht alleine an- und auskleiden. Da dem
Bericht zu entnehmen ist , dass die Schmerzen in der rechten Hand und die Depression da mals weitgehend unverändert fortbestanden hätten , ist von einer anderen Beur teilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes durch die Fachleute auszu gehen ( Urk. 7/173 /3 ) . Die IV-Stelle hat die se
spätere Darstellung der behandeln den Ärzte auf Betreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheids vom 2 8. Juni 2017 eingeholt ( Urk. 7/164/2, Urk. 7/172 , Urk. 7/184/1 ) . D er en unbefangenen, spontanen Aussagen der ersten Stunde ge genüber der Abklärungs person (und den Medas -Gutachtern) kommt indes grös seres G ewicht zu, weil sie noch nicht bewusst oder unbewusst von versicherungs rechtlichen Überlegungen beeinflusst wurden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 1 7. Juli 2018 E. 5.2.2).
Weil die Ärzte des Z.___ ihre
- vom Gutachten und von der früheren eigenen Ein schätzung - abweichend e Sichtweise zudem nicht begründet hab en ( Urk. 7/173/3) , gibt ihr Bericht k einen Anlass da zu , von
der ursprüngliche n An nahme, die Beschwerdeführerin sei beim An- und Auskleiden nicht wesentlich eingeschränkt , abzuweichen .
Aus diesen Gründen stellen die Angaben der Abklärungsperson im Bericht vom 2 1. Juni 2017 und in dessen Ergänzung vom 1 3. März 2018 eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Feststellung des Hilf l osigkeitsgrades dar
( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ; vgl. auch vorstehende E. 1.4 ) . 4.3
Die zweite Stellungnahme der Ärzte des Z.___ vom 1 2. April 2018 wurde e rst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2018 erstellt. D eshalb ist un klar , inwiefern im Bericht Verhältnisse wie der ge geben werden, welche bereits im für das Gericht massgeblichen Beurtei lungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden. Immerhin sind der neusten Stellungnahme der behandelnden Ärzte wie bereits ihrem frühe ren Bericht vom 1 8. September 2017
keine Anhaltspunkte für eine gesundheitli che Verschlechterung zu entnehmen. D ie der Beschwerdeführerin attestierte Un fähigkeit, sich selbständig an- und auszukleiden ,
wird wie im Vorb ericht
nicht begr ündet. Deshalb ist auch der Bericht des Z.___ vom 1 2. April 2018 nicht geeignet, die Beweiskraft der a m 2 1. Juni 2017 und a m 1 3. März 2018 festgehaltenen Erhebungen der Abklärungsperson der IV-Stelle zu erschüttern. 4.4
Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auf den Standpunkt stellt, auch beim Verrichten der Notdurft - und zwar betreffend Körperreinigu ng - regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, findet dies in den Akten k eine Stütze. Im beweiskräftigen Bericht vom 2 1. Juni 2017 (vgl. E. 4.2) über die Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause
wurde gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie die Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft selbständig vornehmen könne ( Urk. 7/159/3). Warum diese Beurteilung unzutreffend sein sollte, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet und lässt sich auch den medizinischen Stellungnahmen nicht entnehmen. Insbesondere w urde auch in den Berichten des Z.___ vom 1 8. September 2017 und vom 1 2. April 2018 kein e
Hilfsbedürftigkeit bei dieser Lebensverrichtung festgestellt ( Urk. 7/173/3, Urk. 3).
D a eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Anklei den/Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen ohnehin nicht
gegeb en ist (vgl. E. 4. 1 und 4.3), ist folgerichtig auch bezüglich der
- abgesehen von der Körperreinigung - weiteren vom Verrichten der Notdurft umfass ten Handlungen
( Ordnen der Kleider und Absitzen beziehungsweise Wiederaufstehen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/201 2 vom 8. Januar 2013 E. 4.2.2)
eine Hilflosigkeit zu verneinen.
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 13 7 V 64 E. 5.2 ). 4.5
Mithin kann g estützt auf die Angaben der Abklärungsperson davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einerseits auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist und zum andern (lediglich) bei der Kör perpflege regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Dritter
benötigt . Gemäss
Art. 37 Abs. 3 IVV gibt der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und die er hebliche Einschränkung in einer alltäglichen Lebensverrichtung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit. Die angefochtene Ver fügung ist folglich rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unter liegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt