Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, meldete sich am 21. April 2016 u nter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen sowie eine Fibromyalgie bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/8; Urk. 7/17; Urk. 7/27). Am 13. Februar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmass nah men möglich (Urk. 7/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33; Urk. 7/35; Urk. 7/41) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2018 (Urk. 7/48 = Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am
30. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer Rente zu gewähren, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (Urk. 10) einverstanden, worüber die Beschwerde gegnerin am 16. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen ab und hielt fest, dass in der Invalidenversicherung nur solche Krankheiten versichert seien, die sich mit einer gewissen Schwere und über eine gewisse Dauer auf die Arbeits fähigkeit auswirken könnten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin an eine r solchen Erkrankung leide. Die D iagnose einer posttrauma ti schen Belastungsstörung habe nicht nachvollziehbar hergeleitet werden können, denn d ie erhobene Anamnese sei unzureichend und es würden Inkonsistenzen überwiegen . Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen d er Invalidenver siche rung (S. 1 ff.).
In der Bes chwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, dass sich dem beschwerdeweise eingereich ten Bericht von Dr. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 23. April 2017 (richtig: 2018; vgl. Urk. 3/4) eine ausführliche Anamnese entnehmen lasse und im Weiteren Symptome beschrieben würden. Die medizinische Aktenlage sei deshalb unzureichend, um die Rentenfrage abschliessend zu beurteilen, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (Urk. 10) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden. 2.3
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärung en übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 6 und Urk. 10)
und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. März 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wen digen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentsch ädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (Urk. 10) einen Gesamtaufwand von 15 Stunden und Barauslagen von Fr. 135.-- geltend. Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache ange messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘699.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16.
März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ’ 699 . 50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 21. April 2016 u nter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen sowie eine Fibromyalgie bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/8; Urk. 7/17; Urk. 7/27). Am 13. Februar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmass nah men möglich (Urk. 7/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33; Urk. 7/35; Urk. 7/41) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2018 (Urk. 7/48 = Urk. 2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann.
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 2 Die Versicherte erhob am
30. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer Rente zu gewähren, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (Urk. 10) einverstanden, worüber die Beschwerde gegnerin am 16. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen ab und hielt fest, dass in der Invalidenversicherung nur solche Krankheiten versichert seien, die sich mit einer gewissen Schwere und über eine gewisse Dauer auf die Arbeits fähigkeit auswirken könnten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin an eine r solchen Erkrankung leide. Die D iagnose einer posttrauma ti schen Belastungsstörung habe nicht nachvollziehbar hergeleitet werden können, denn d ie erhobene Anamnese sei unzureichend und es würden Inkonsistenzen überwiegen . Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen d er Invalidenver siche rung (S. 1 ff.).
In der Bes chwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, dass sich dem beschwerdeweise eingereich ten Bericht von Dr. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 23. April 2017 (richtig: 2018; vgl. Urk. 3/4) eine ausführliche Anamnese entnehmen lasse und im Weiteren Symptome beschrieben würden. Die medizinische Aktenlage sei deshalb unzureichend, um die Rentenfrage abschliessend zu beurteilen, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (Urk. 10) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden.
E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärung en übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 6 und Urk. 10)
und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. März 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wen digen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
E. 3 ’ 699 . 50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentsch ädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (Urk. 10) einen Gesamtaufwand von 15 Stunden und Barauslagen von Fr. 135.-- geltend. Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache ange messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘699.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16.
März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00401
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
21. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, meldete sich am 21. April 2016 u nter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen sowie eine Fibromyalgie bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/8; Urk. 7/17; Urk. 7/27). Am 13. Februar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmass nah men möglich (Urk. 7/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33; Urk. 7/35; Urk. 7/41) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2018 (Urk. 7/48 = Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am
30. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer Rente zu gewähren, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (Urk. 10) einverstanden, worüber die Beschwerde gegnerin am 16. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen ab und hielt fest, dass in der Invalidenversicherung nur solche Krankheiten versichert seien, die sich mit einer gewissen Schwere und über eine gewisse Dauer auf die Arbeits fähigkeit auswirken könnten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin an eine r solchen Erkrankung leide. Die D iagnose einer posttrauma ti schen Belastungsstörung habe nicht nachvollziehbar hergeleitet werden können, denn d ie erhobene Anamnese sei unzureichend und es würden Inkonsistenzen überwiegen . Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen d er Invalidenver siche rung (S. 1 ff.).
In der Bes chwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, dass sich dem beschwerdeweise eingereich ten Bericht von Dr. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 23. April 2017 (richtig: 2018; vgl. Urk. 3/4) eine ausführliche Anamnese entnehmen lasse und im Weiteren Symptome beschrieben würden. Die medizinische Aktenlage sei deshalb unzureichend, um die Rentenfrage abschliessend zu beurteilen, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (Urk. 10) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden. 2.3
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärung en übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 6 und Urk. 10)
und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. März 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wen digen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentsch ädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (Urk. 10) einen Gesamtaufwand von 15 Stunden und Barauslagen von Fr. 135.-- geltend. Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache ange messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘699.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16.
März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ’ 699 . 50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger