Sachverhalt
1. Der 1988 geborene X.___ reiste im Juni 1999 in die Schweiz ein und war seit dem 22. August 2005 bei der Y.___ AG
in Ausbildung. Zuerst absolvierte er eine Anlehre und begann im Jahr 2007 mit einer verkürzten Dachdeckerlehre
(Urk. 7/4 und Urk. 7/1 2 ) . Am 23. Mai 2008 erlitt er bei der Arbeit eine Starkstromverletzung mit einem Sturz aus 8 m Höhe und Verbrennung en ll und lll Grades von 44% der Körperoberfläche. Die Suva als zuständige Unfallver sicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/ 3 ) . Am 25. August 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die Verbren nung en , Steh- und Geheinschränkungen bei klinisch rechtsbetonter Paraparese bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/4). D ie IV-Stelle zog zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/11) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/1 4 - 1 8 und Urk. 7/ 20) .
Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2008 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Ablauf des Wartejahres geprüft w e rde (Urk. 7/24) . Danach erhielt die IV-Stelle die neusten S UVA -Akten (Urk. 7/27-29) ,
darunter
den
Rapport vom 27. Februar 2009
über die Standortbestimmung und Vorgehensplanung mit dem Versicherten (Urk. 7/30) . Mit Verfügung vom 6. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen und der Anspruch auf eine Rente gepr ü ft werde (Urk. 7/31).
Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Rechtsvertreterin des Versicherten bei (Urk. 7/34) und verlangte zusätzliche Arzt berich te ein (Urk.
7/3 5 -38) . D ie Suva veranlasste im September 2009
in der Rehaklinik Z.___
eine neurologisch e und neuropsychologische Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/41) und liess der IV-Stelle die neusten Akten zukommen (Urk. 7/42) . Daraufhin holte die IV-Stelle erneut Arztberichte ( Urk. 7/45, Urk. 7/ 48-49 und Urk. 7/ 57-58) sowie
zusätzliche Akten der Suva ein (Urk. 7/46 und Urk. 7/ 51 -56 ) . Ab Mitte des Jahres 2010 gewährte sie dem Versicherten zwei Kostenübernahmen zur beruflichen Abklärung und entsprechende Taggelder (Urk. 7/61- 8 8).
Vom 25. Januar 2011 bis 2 1. August 2013 wurden von der IV-Stelle die Kosten für ein vorbereitendes Arbeitstraining sowie eine anschliessende Ausbildung zum Info rmatik praktiker übernommen
(Urk. 7/89-107).
Nach Abschluss der Lehre erhielt der Versicherte vom 16.
September 201 3 bis am 3 1. Dezember 2013 eine befristete Anstellung bei der A.___ AG . Dabei übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Jobcoaching sowie ein Warte zeittaggeld (Urk.
7/111-11 5 ). Vom 1. Dezember 2013 bis am 31. Mai 2014 wurde ihm ein Arbeitsversuch im Betrieb B.___ AG mit entsprechenden Taggelder n
zugesprochen (Urk. 7/116-128) . Der Versicherte brach den Arbeitsversuch per Ende Februar 2014 ab, da er anschliessend bei der Unternehmung A.___ eine Arbeitsstelle als Techniker im Aussendienst antreten konnte (Urk. 7/ 132). Am 26. August 2014 wurde die IV-Stelle darüber informiert, dass die SUVA den Ver sicherten interdisziplinär begutachten lassen möchte (Urk. 7/140). Am 26.
November 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die Arbeits vermittlung abgeschlossen sei, da er per 23. Juni 2014 eine neue Arbeitsstelle im 80%-Pensum bei de r C.___ AG als Systemtechniker/IT- Support er habe antreten können (Urk. 7/142). Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle dem V ersicherten vom 1. Mai 2009 bis am 3 0. Juni 2010 eine ganze Inva lidenrente in Aussicht ( Urk. 7/147).
Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar und am 2 0. März 2015 Einwände (Urk. 7/ 1 51 und Urk. 7/ 158 ). Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 sprach ihm die IV-Stelle wie vorbeschieden die befristete
Rente zu (Urk. 7/ 181 ). Am 2. Februar 2017
reichte der Versicherte unter Beilage des D.___ -Gutachtens des Universitätsspital s
E.___ vom 12. Februar 2016 ein Gesuch um Regulierung de s Rentenanspruch s mit der Suva
ein (Urk.
7/192-193).
Im Anschluss stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11.
August 2017 das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbegehren (Urk. 7/200) und mit einem separaten Vorbescheid die Abweisung des Gesuch s um prozessuale Revi sion
in Aussicht ( Urk. 7/201). Dagegen erhob der Versicherte am 16.
und am 1 8. August 2017 Einwände ( Urk. 7/202 und 7/ 204 )
und reichte am 2 2 . September 2017 ein zusätzliches Wiedererwägungsgesuch ein (Urk. 7/207). Mit zwei Verfü gungen vom 13. März 2018 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 2/1-2) und teilte dem Versicherten mit separatem Schreiben vom 13. März 2018 das Nichteintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch mit ( Urk. 3 ). Am 27. April 2018 verlangte der Versicherte eine Begründung sowie eine Verfügung bezüglich de r
Nichteintretens mitteilung
auf sein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7/221). 2. Gegen die Verfügungen vom 13. März 2018 erhob der Versicherte am 2 6. April 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 15. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
16. Mai 2018 angezeigt wurde (Urk.
8). 3. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2). 1.2
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grund lagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 1.3
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.4
Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1. 5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1
Im angefochtenen Nichteintretens entscheid auf das Gesuch um prozessuale Revi sion erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Frist zur Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel von 90 Tagen am 1. Februar 2017 bereits verstrichen gewesen sei. Zudem ergäben sich aus dem Gutachten der Suva keine anderen Tatsachen als diejenigen, welche ihrem Entscheid zugrunde gelegen hätten. Die abweichende Würdigung der Gutachter reiche noch nicht für eine prozessuale Revision ( Urk. 2/ 1).
Im angefochtenen Nichteintr e tensentscheid auf das neue Leistungsbegehren hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich aus dem Gutachten der Suva keine Hin weise auf eine gesundheitliche Verschlechterung ergeben hätten . Dies sei eben falls vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bestätigt worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch keine zusätzlich en Anhaltspunkte für eine Ver schlechterung vorgebracht oder weitere medizinische Unterlagen eingereicht. Aus erwerblicher Sicht sei eine Veränderung eingetreten, da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. In ihrem Entscheid vom 8. Juli 2015 sei das Invaliditätseinkommen sowohl anhand der tatsächlich aus geübten Tätigkeit , wie auch anhand von statistischen Werten ermittelt worden . In beiden Fällen würde ein rentenausschliessender IV-Grad resultieren . Der Ver lust der Arbeitsstelle allein stelle damit keine wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen dar ( Urk. 2/2). 2.2
Den Ausführungen zum Nichteintretens entscheid auf das Gesuch um prozessuale Revision entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2015 ausschliesslich die erwerbliche Situation gewürdigt habe. Der medizinische Sachverhalt sei schlicht nicht festgestellt wor den. Die konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfä higkeit sei damit unklar gewesen. Das Gutachten der Suva habe schliesslich neue Tatsachen zu Tage gefördert, welche eine schlüssige Beurteilung des Gesundheits schadens un d seiner erwerblichen Auswirkungen zugelassen hätte . Diese Feststel lung gelte für die Befunderhebung, welche zur Sachverhaltsfeststellung gehöre und nicht mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwechselt werden könne. Somit stellten die medizinischen Befunde klar und zweifelsfrei neue Tatsachen dar (Urk. 1/6-8).
Bezüglich des Nichteintretensentscheid s auf das neue Leistungsbegehren machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdeg egne r i n in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2015 den Invaliditätsgrad anhand der LSE-Tabellen und auch anhand des damals erzielten Einkommens ermittelt habe. Entscheidend sei, dass sie bei beiden Einkommensvergleichen von einem 80%-Pensum ausgegangen sei. Im tatsächlichen Verlauf habe sich nun ergeben, dass aus gesundheitlichen Gründen ein solches Pensum nicht möglich sei . Das Pensum habe angepasst werden müs sen. Die entsprechende Anpassung erg e be einen rechtlich relevanten neuen Sach verhalt . Es gehe m ithin nicht um eine Neubeurt e i lung des gleichen Sach verhalts. D ie von der IV- Stelle
getroffenen
Annahmen und Hypothesen betreffend zumut bare s Pensum hätten sich zwischenzeitlich verändert, weil sich die Beurteilung als zu optimistisch
erwiesen habe ( Urk. 1/8-9) .
Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Wiedererwä gung, da die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 8 . Juli 2015 einem offensichtlichen Irrtum erlegen sei (Urk. 1/ 9 -10). 3.
Als erstes ist strittig und zu prüfen , ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2017
eingetreten ist (Urk. 7/192) . 3.1
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen ( E. 1.2 ). 3.2
Das Gutachten der Suva wurde am 12. Februar 2016 erstellt (Urk. 7/193) . Da d er
Beschwerdeführer sein neues Gesuch, datiert vom
1. Februar 2017 ( Urk. 7 / 192 ), indes erst rund ein Jahr später einreichte, ist die 90-tägige Revisionsfrist eindeu tig nicht gewahrt.
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf das Revisions begehren nicht eingetreten . 4.
Strittig und zu prüfen bleibt noch , ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/192)
hätte eintreten sollen. 4 .1
In der Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 7/181)
ermittelte die B esch w e rdegegne rin
den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand seines tatsächlich erziel ten jährlichen Invalideneinkommen s von Fr. 48'000.-- als Informatiker System technik/ IT- Supporter bei der C.___ AG. Dabei errechnete sie ein en
Invaliditäts grad von 35% ( Urk. 181/6/7). Um die Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln, stützte sie sich
faktisch auf das 80%-Pensum in dem der Beschwerdeführer tätig war ab , ohne die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses medizinisch abklären zu lassen. Wie das von der S UVA in Auftrag gegebene Gutachten auf zeigt e , wurde dem Beschwerdeführer eben diese Stelle per 2 1. Mai 2015 gekün digt, da er sich aus medizinischer Sicht in einem 80%-Pensum übernommen hatte. Die Gutachter gehen darin insgesamt unter Berücksichtigung der deutlich zeit- und belastungsabhängig zunehmenden Fatigue und der damit einhergehen den Abnahme der Konzentration und kognitiven Leistung von einer Arbeitsfä higkeit/Leistungsfähigkeit von 70% aus (Urk. 7/193/13-14 und Urk. 7/193/23 ) . 4.2
Da der Beschwerdeführer diese Anstellung bei der C.___ AG verloren hat, ist das Invaliditätseinkommen nunmehr neu zu ermitteln. Dies stellt eine Veränderung im erwerblichen Sachverhalt dar, die geeignet ist, sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken, was zur Glaubhaftmachung einer Veränderung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit am
1. Februar 201 7 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheis sen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. D a ran vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Einkommensvergleich sei in der Verfügung auch anhand von reinen Tabel lenlöhnen errechnet worden, nichts zu ändern. Richtig ist, dass die Beschwerde gegnerin d en Invaliditätsgrad ursprünglich im Rahmen des Vorbescheids vom 29. Dezember 2014 anhand von reinen Tabellenlöhnen
errechnete (Urk. 7/147/ 2- 3 ; entspricht Urk. 7/181/4-5 ) .
Aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers vom 2 0. März 2015, in welchem der Tabellen lohn für das Invalid en einkommen wegen der abgeschlossenen Lehre des Beschwerdeführers als IT Praktiker als zu hoch moniert wurde (Urk.
7/158/2), korrigierte sie schliesslich in der eigentlichen Verfügung das Invalideneinkommen (Urk. 7/181/6) . Somit erfolgte der endgültige Einkommensvergleich ausschliesslich
anhand des tatsächlich erzielten Invalid en- einkommens des Beschwerdeführers von Fr. 48'000.--. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahre ns erübrige n sich Erwägungen bezüglich einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2015 durch die IV-Stelle (7/181), zumal auch der Beschwerdeführer einräumt, dass es diesbezüg lich an einer anfechtbaren Verfügung fehlt (vgl. dazu BGE 133 V 50 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hin weisen). 6.
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefoch tene Verfügung vom
13. März 2018 bezüglich des Nichteintretensentsche ids auf das neue Leistungsbegeh ren aufzuheben
und die Sache zur materiellen Beurtei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass auf sein erneutes Leistungsbegehren einzutreten ist . Mit seinem Antrag auf eine prozessu ale Revision unterliegt er hingegen. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten ent sprechend dem Verfahrensausgang den Parteien anteilmässig, dem Beschwerde führer zur Hälfte (Fr. 25 0.--) und der Beschwerdegegnerin zu r
anderen Hälfte (Fr. 25 0.--) aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende b eschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). U nter Berücksich tigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung (BGE 117 V 401).
Zufolge hälftige n Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin d avon einen Betrag von Fr. 1' 5 50.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung bezüglich des neuen Leis tungsbegehrens vom 1 3. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuan meldung vom 1. Februar 2017 eintrete und diese materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer zu r
Hälfte ( Fr. 250 .--) sowie der Beschwerdegegnerin zur anderen Hälfte ( Fr. 25 0.--) auferlegt.
Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der 1988 geborene X.___ reiste im Juni 1999 in die Schweiz ein und war seit dem 22. August 2005 bei der Y.___ AG
in Ausbildung. Zuerst absolvierte er eine Anlehre und begann im Jahr 2007 mit einer verkürzten Dachdeckerlehre
(Urk. 7/4 und Urk. 7/1
E. 1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
E. 1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grund lagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).
E. 1.3 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art.
E. 1.4 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1. 5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.
E. 2 ) . Am 23. Mai 2008 erlitt er bei der Arbeit eine Starkstromverletzung mit einem Sturz aus 8 m Höhe und Verbrennung en ll und lll Grades von 44% der Körperoberfläche. Die Suva als zuständige Unfallver sicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/
E. 2.1 Im angefochtenen Nichteintretens entscheid auf das Gesuch um prozessuale Revi sion erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Frist zur Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel von 90 Tagen am 1. Februar 2017 bereits verstrichen gewesen sei. Zudem ergäben sich aus dem Gutachten der Suva keine anderen Tatsachen als diejenigen, welche ihrem Entscheid zugrunde gelegen hätten. Die abweichende Würdigung der Gutachter reiche noch nicht für eine prozessuale Revision ( Urk. 2/ 1).
Im angefochtenen Nichteintr e tensentscheid auf das neue Leistungsbegehren hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich aus dem Gutachten der Suva keine Hin weise auf eine gesundheitliche Verschlechterung ergeben hätten . Dies sei eben falls vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bestätigt worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch keine zusätzlich en Anhaltspunkte für eine Ver schlechterung vorgebracht oder weitere medizinische Unterlagen eingereicht. Aus erwerblicher Sicht sei eine Veränderung eingetreten, da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. In ihrem Entscheid vom 8. Juli 2015 sei das Invaliditätseinkommen sowohl anhand der tatsächlich aus geübten Tätigkeit , wie auch anhand von statistischen Werten ermittelt worden . In beiden Fällen würde ein rentenausschliessender IV-Grad resultieren . Der Ver lust der Arbeitsstelle allein stelle damit keine wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen dar ( Urk. 2/2).
E. 2.2 Den Ausführungen zum Nichteintretens entscheid auf das Gesuch um prozessuale Revision entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2015 ausschliesslich die erwerbliche Situation gewürdigt habe. Der medizinische Sachverhalt sei schlicht nicht festgestellt wor den. Die konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfä higkeit sei damit unklar gewesen. Das Gutachten der Suva habe schliesslich neue Tatsachen zu Tage gefördert, welche eine schlüssige Beurteilung des Gesundheits schadens un d seiner erwerblichen Auswirkungen zugelassen hätte . Diese Feststel lung gelte für die Befunderhebung, welche zur Sachverhaltsfeststellung gehöre und nicht mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwechselt werden könne. Somit stellten die medizinischen Befunde klar und zweifelsfrei neue Tatsachen dar (Urk. 1/6-8).
Bezüglich des Nichteintretensentscheid s auf das neue Leistungsbegehren machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdeg egne r i n in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2015 den Invaliditätsgrad anhand der LSE-Tabellen und auch anhand des damals erzielten Einkommens ermittelt habe. Entscheidend sei, dass sie bei beiden Einkommensvergleichen von einem 80%-Pensum ausgegangen sei. Im tatsächlichen Verlauf habe sich nun ergeben, dass aus gesundheitlichen Gründen ein solches Pensum nicht möglich sei . Das Pensum habe angepasst werden müs sen. Die entsprechende Anpassung erg e be einen rechtlich relevanten neuen Sach verhalt . Es gehe m ithin nicht um eine Neubeurt e i lung des gleichen Sach verhalts. D ie von der IV- Stelle
getroffenen
Annahmen und Hypothesen betreffend zumut bare s Pensum hätten sich zwischenzeitlich verändert, weil sich die Beurteilung als zu optimistisch
erwiesen habe ( Urk. 1/8-9) .
Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Wiedererwä gung, da die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 8 . Juli 2015 einem offensichtlichen Irrtum erlegen sei (Urk. 1/ 9 -10). 3.
Als erstes ist strittig und zu prüfen , ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2017
eingetreten ist (Urk. 7/192) .
E. 3 ) . Am 25. August 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die Verbren nung en , Steh- und Geheinschränkungen bei klinisch rechtsbetonter Paraparese bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/4). D ie IV-Stelle zog zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/11) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/1
E. 3.1 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen ( E. 1.2 ).
E. 3.2 Das Gutachten der Suva wurde am 12. Februar 2016 erstellt (Urk. 7/193) . Da d er
Beschwerdeführer sein neues Gesuch, datiert vom
1. Februar 2017 ( Urk. 7 / 192 ), indes erst rund ein Jahr später einreichte, ist die 90-tägige Revisionsfrist eindeu tig nicht gewahrt.
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf das Revisions begehren nicht eingetreten . 4.
Strittig und zu prüfen bleibt noch , ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/192)
hätte eintreten sollen. 4 .1
In der Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 7/181)
ermittelte die B esch w e rdegegne rin
den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand seines tatsächlich erziel ten jährlichen Invalideneinkommen s von Fr. 48'000.-- als Informatiker System technik/ IT- Supporter bei der C.___ AG. Dabei errechnete sie ein en
Invaliditäts grad von 35% ( Urk. 181/6/7). Um die Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln, stützte sie sich
faktisch auf das 80%-Pensum in dem der Beschwerdeführer tätig war ab , ohne die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses medizinisch abklären zu lassen. Wie das von der S UVA in Auftrag gegebene Gutachten auf zeigt e , wurde dem Beschwerdeführer eben diese Stelle per 2 1. Mai 2015 gekün digt, da er sich aus medizinischer Sicht in einem 80%-Pensum übernommen hatte. Die Gutachter gehen darin insgesamt unter Berücksichtigung der deutlich zeit- und belastungsabhängig zunehmenden Fatigue und der damit einhergehen den Abnahme der Konzentration und kognitiven Leistung von einer Arbeitsfä higkeit/Leistungsfähigkeit von 70% aus (Urk. 7/193/13-14 und Urk. 7/193/23 ) .
E. 4 - 1
E. 4.2 Da der Beschwerdeführer diese Anstellung bei der C.___ AG verloren hat, ist das Invaliditätseinkommen nunmehr neu zu ermitteln. Dies stellt eine Veränderung im erwerblichen Sachverhalt dar, die geeignet ist, sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken, was zur Glaubhaftmachung einer Veränderung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit am
1. Februar 201 7 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheis sen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. D a ran vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Einkommensvergleich sei in der Verfügung auch anhand von reinen Tabel lenlöhnen errechnet worden, nichts zu ändern. Richtig ist, dass die Beschwerde gegnerin d en Invaliditätsgrad ursprünglich im Rahmen des Vorbescheids vom 29. Dezember 2014 anhand von reinen Tabellenlöhnen
errechnete (Urk. 7/147/ 2- 3 ; entspricht Urk. 7/181/4-5 ) .
Aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers vom 2 0. März 2015, in welchem der Tabellen lohn für das Invalid en einkommen wegen der abgeschlossenen Lehre des Beschwerdeführers als IT Praktiker als zu hoch moniert wurde (Urk.
7/158/2), korrigierte sie schliesslich in der eigentlichen Verfügung das Invalideneinkommen (Urk. 7/181/6) . Somit erfolgte der endgültige Einkommensvergleich ausschliesslich
anhand des tatsächlich erzielten Invalid en- einkommens des Beschwerdeführers von Fr. 48'000.--. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahre ns erübrige n sich Erwägungen bezüglich einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2015 durch die IV-Stelle (7/181), zumal auch der Beschwerdeführer einräumt, dass es diesbezüg lich an einer anfechtbaren Verfügung fehlt (vgl. dazu BGE 133 V 50 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hin weisen). 6.
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefoch tene Verfügung vom
13. März 2018 bezüglich des Nichteintretensentsche ids auf das neue Leistungsbegeh ren aufzuheben
und die Sache zur materiellen Beurtei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass auf sein erneutes Leistungsbegehren einzutreten ist . Mit seinem Antrag auf eine prozessu ale Revision unterliegt er hingegen. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten ent sprechend dem Verfahrensausgang den Parteien anteilmässig, dem Beschwerde führer zur Hälfte (Fr. 25 0.--) und der Beschwerdegegnerin zu r
anderen Hälfte (Fr. 25 0.--) aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende b eschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). U nter Berücksich tigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung (BGE 117 V 401).
Zufolge hälftige n Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin d avon einen Betrag von Fr. 1' 5 50.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung bezüglich des neuen Leis tungsbegehrens vom 1 3. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuan meldung vom 1. Februar 2017 eintrete und diese materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer zu r
Hälfte ( Fr. 250 .--) sowie der Beschwerdegegnerin zur anderen Hälfte ( Fr. 25 0.--) auferlegt.
Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
E. 8 8).
Vom 25. Januar 2011 bis 2 1. August 2013 wurden von der IV-Stelle die Kosten für ein vorbereitendes Arbeitstraining sowie eine anschliessende Ausbildung zum Info rmatik praktiker übernommen
(Urk. 7/89-107).
Nach Abschluss der Lehre erhielt der Versicherte vom 16.
September 201 3 bis am 3 1. Dezember 2013 eine befristete Anstellung bei der A.___ AG . Dabei übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Jobcoaching sowie ein Warte zeittaggeld (Urk.
7/111-11 5 ). Vom 1. Dezember 2013 bis am 31. Mai 2014 wurde ihm ein Arbeitsversuch im Betrieb B.___ AG mit entsprechenden Taggelder n
zugesprochen (Urk. 7/116-128) . Der Versicherte brach den Arbeitsversuch per Ende Februar 2014 ab, da er anschliessend bei der Unternehmung A.___ eine Arbeitsstelle als Techniker im Aussendienst antreten konnte (Urk. 7/ 132). Am 26. August 2014 wurde die IV-Stelle darüber informiert, dass die SUVA den Ver sicherten interdisziplinär begutachten lassen möchte (Urk. 7/140). Am 26.
November 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die Arbeits vermittlung abgeschlossen sei, da er per 23. Juni 2014 eine neue Arbeitsstelle im 80%-Pensum bei de r C.___ AG als Systemtechniker/IT- Support er habe antreten können (Urk. 7/142). Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle dem V ersicherten vom 1. Mai 2009 bis am 3 0. Juni 2010 eine ganze Inva lidenrente in Aussicht ( Urk. 7/147).
Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar und am 2 0. März 2015 Einwände (Urk. 7/ 1 51 und Urk. 7/ 158 ). Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 sprach ihm die IV-Stelle wie vorbeschieden die befristete
Rente zu (Urk. 7/ 181 ). Am 2. Februar 2017
reichte der Versicherte unter Beilage des D.___ -Gutachtens des Universitätsspital s
E.___ vom 12. Februar 2016 ein Gesuch um Regulierung de s Rentenanspruch s mit der Suva
ein (Urk.
7/192-193).
Im Anschluss stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom
E. 11 August 2017 das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbegehren (Urk. 7/200) und mit einem separaten Vorbescheid die Abweisung des Gesuch s um prozessuale Revi sion
in Aussicht ( Urk. 7/201). Dagegen erhob der Versicherte am
E. 16 und am 1 8. August 2017 Einwände ( Urk. 7/202 und 7/ 204 )
und reichte am 2 2 . September 2017 ein zusätzliches Wiedererwägungsgesuch ein (Urk. 7/207). Mit zwei Verfü gungen vom 13. März 2018 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 2/1-2) und teilte dem Versicherten mit separatem Schreiben vom 13. März 2018 das Nichteintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch mit ( Urk. 3 ). Am 27. April 2018 verlangte der Versicherte eine Begründung sowie eine Verfügung bezüglich de r
Nichteintretens mitteilung
auf sein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7/221). 2. Gegen die Verfügungen vom 13. März 2018 erhob der Versicherte am 2 6. April 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 15. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
16. Mai 2018 angezeigt wurde (Urk.
8). 3. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00391
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 2 2. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Advokatur Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1988 geborene X.___ reiste im Juni 1999 in die Schweiz ein und war seit dem 22. August 2005 bei der Y.___ AG
in Ausbildung. Zuerst absolvierte er eine Anlehre und begann im Jahr 2007 mit einer verkürzten Dachdeckerlehre
(Urk. 7/4 und Urk. 7/1 2 ) . Am 23. Mai 2008 erlitt er bei der Arbeit eine Starkstromverletzung mit einem Sturz aus 8 m Höhe und Verbrennung en ll und lll Grades von 44% der Körperoberfläche. Die Suva als zuständige Unfallver sicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/ 3 ) . Am 25. August 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die Verbren nung en , Steh- und Geheinschränkungen bei klinisch rechtsbetonter Paraparese bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/4). D ie IV-Stelle zog zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/11) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/1 4 - 1 8 und Urk. 7/ 20) .
Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2008 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Ablauf des Wartejahres geprüft w e rde (Urk. 7/24) . Danach erhielt die IV-Stelle die neusten S UVA -Akten (Urk. 7/27-29) ,
darunter
den
Rapport vom 27. Februar 2009
über die Standortbestimmung und Vorgehensplanung mit dem Versicherten (Urk. 7/30) . Mit Verfügung vom 6. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen und der Anspruch auf eine Rente gepr ü ft werde (Urk. 7/31).
Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Rechtsvertreterin des Versicherten bei (Urk. 7/34) und verlangte zusätzliche Arzt berich te ein (Urk.
7/3 5 -38) . D ie Suva veranlasste im September 2009
in der Rehaklinik Z.___
eine neurologisch e und neuropsychologische Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/41) und liess der IV-Stelle die neusten Akten zukommen (Urk. 7/42) . Daraufhin holte die IV-Stelle erneut Arztberichte ( Urk. 7/45, Urk. 7/ 48-49 und Urk. 7/ 57-58) sowie
zusätzliche Akten der Suva ein (Urk. 7/46 und Urk. 7/ 51 -56 ) . Ab Mitte des Jahres 2010 gewährte sie dem Versicherten zwei Kostenübernahmen zur beruflichen Abklärung und entsprechende Taggelder (Urk. 7/61- 8 8).
Vom 25. Januar 2011 bis 2 1. August 2013 wurden von der IV-Stelle die Kosten für ein vorbereitendes Arbeitstraining sowie eine anschliessende Ausbildung zum Info rmatik praktiker übernommen
(Urk. 7/89-107).
Nach Abschluss der Lehre erhielt der Versicherte vom 16.
September 201 3 bis am 3 1. Dezember 2013 eine befristete Anstellung bei der A.___ AG . Dabei übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Jobcoaching sowie ein Warte zeittaggeld (Urk.
7/111-11 5 ). Vom 1. Dezember 2013 bis am 31. Mai 2014 wurde ihm ein Arbeitsversuch im Betrieb B.___ AG mit entsprechenden Taggelder n
zugesprochen (Urk. 7/116-128) . Der Versicherte brach den Arbeitsversuch per Ende Februar 2014 ab, da er anschliessend bei der Unternehmung A.___ eine Arbeitsstelle als Techniker im Aussendienst antreten konnte (Urk. 7/ 132). Am 26. August 2014 wurde die IV-Stelle darüber informiert, dass die SUVA den Ver sicherten interdisziplinär begutachten lassen möchte (Urk. 7/140). Am 26.
November 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die Arbeits vermittlung abgeschlossen sei, da er per 23. Juni 2014 eine neue Arbeitsstelle im 80%-Pensum bei de r C.___ AG als Systemtechniker/IT- Support er habe antreten können (Urk. 7/142). Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle dem V ersicherten vom 1. Mai 2009 bis am 3 0. Juni 2010 eine ganze Inva lidenrente in Aussicht ( Urk. 7/147).
Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar und am 2 0. März 2015 Einwände (Urk. 7/ 1 51 und Urk. 7/ 158 ). Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 sprach ihm die IV-Stelle wie vorbeschieden die befristete
Rente zu (Urk. 7/ 181 ). Am 2. Februar 2017
reichte der Versicherte unter Beilage des D.___ -Gutachtens des Universitätsspital s
E.___ vom 12. Februar 2016 ein Gesuch um Regulierung de s Rentenanspruch s mit der Suva
ein (Urk.
7/192-193).
Im Anschluss stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11.
August 2017 das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbegehren (Urk. 7/200) und mit einem separaten Vorbescheid die Abweisung des Gesuch s um prozessuale Revi sion
in Aussicht ( Urk. 7/201). Dagegen erhob der Versicherte am 16.
und am 1 8. August 2017 Einwände ( Urk. 7/202 und 7/ 204 )
und reichte am 2 2 . September 2017 ein zusätzliches Wiedererwägungsgesuch ein (Urk. 7/207). Mit zwei Verfü gungen vom 13. März 2018 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 2/1-2) und teilte dem Versicherten mit separatem Schreiben vom 13. März 2018 das Nichteintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch mit ( Urk. 3 ). Am 27. April 2018 verlangte der Versicherte eine Begründung sowie eine Verfügung bezüglich de r
Nichteintretens mitteilung
auf sein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7/221). 2. Gegen die Verfügungen vom 13. März 2018 erhob der Versicherte am 2 6. April 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 15. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
16. Mai 2018 angezeigt wurde (Urk.
8). 3. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2). 1.2
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grund lagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 1.3
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.4
Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1. 5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1
Im angefochtenen Nichteintretens entscheid auf das Gesuch um prozessuale Revi sion erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Frist zur Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel von 90 Tagen am 1. Februar 2017 bereits verstrichen gewesen sei. Zudem ergäben sich aus dem Gutachten der Suva keine anderen Tatsachen als diejenigen, welche ihrem Entscheid zugrunde gelegen hätten. Die abweichende Würdigung der Gutachter reiche noch nicht für eine prozessuale Revision ( Urk. 2/ 1).
Im angefochtenen Nichteintr e tensentscheid auf das neue Leistungsbegehren hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich aus dem Gutachten der Suva keine Hin weise auf eine gesundheitliche Verschlechterung ergeben hätten . Dies sei eben falls vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bestätigt worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch keine zusätzlich en Anhaltspunkte für eine Ver schlechterung vorgebracht oder weitere medizinische Unterlagen eingereicht. Aus erwerblicher Sicht sei eine Veränderung eingetreten, da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. In ihrem Entscheid vom 8. Juli 2015 sei das Invaliditätseinkommen sowohl anhand der tatsächlich aus geübten Tätigkeit , wie auch anhand von statistischen Werten ermittelt worden . In beiden Fällen würde ein rentenausschliessender IV-Grad resultieren . Der Ver lust der Arbeitsstelle allein stelle damit keine wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen dar ( Urk. 2/2). 2.2
Den Ausführungen zum Nichteintretens entscheid auf das Gesuch um prozessuale Revision entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2015 ausschliesslich die erwerbliche Situation gewürdigt habe. Der medizinische Sachverhalt sei schlicht nicht festgestellt wor den. Die konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfä higkeit sei damit unklar gewesen. Das Gutachten der Suva habe schliesslich neue Tatsachen zu Tage gefördert, welche eine schlüssige Beurteilung des Gesundheits schadens un d seiner erwerblichen Auswirkungen zugelassen hätte . Diese Feststel lung gelte für die Befunderhebung, welche zur Sachverhaltsfeststellung gehöre und nicht mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwechselt werden könne. Somit stellten die medizinischen Befunde klar und zweifelsfrei neue Tatsachen dar (Urk. 1/6-8).
Bezüglich des Nichteintretensentscheid s auf das neue Leistungsbegehren machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdeg egne r i n in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2015 den Invaliditätsgrad anhand der LSE-Tabellen und auch anhand des damals erzielten Einkommens ermittelt habe. Entscheidend sei, dass sie bei beiden Einkommensvergleichen von einem 80%-Pensum ausgegangen sei. Im tatsächlichen Verlauf habe sich nun ergeben, dass aus gesundheitlichen Gründen ein solches Pensum nicht möglich sei . Das Pensum habe angepasst werden müs sen. Die entsprechende Anpassung erg e be einen rechtlich relevanten neuen Sach verhalt . Es gehe m ithin nicht um eine Neubeurt e i lung des gleichen Sach verhalts. D ie von der IV- Stelle
getroffenen
Annahmen und Hypothesen betreffend zumut bare s Pensum hätten sich zwischenzeitlich verändert, weil sich die Beurteilung als zu optimistisch
erwiesen habe ( Urk. 1/8-9) .
Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Wiedererwä gung, da die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 8 . Juli 2015 einem offensichtlichen Irrtum erlegen sei (Urk. 1/ 9 -10). 3.
Als erstes ist strittig und zu prüfen , ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2017
eingetreten ist (Urk. 7/192) . 3.1
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen ( E. 1.2 ). 3.2
Das Gutachten der Suva wurde am 12. Februar 2016 erstellt (Urk. 7/193) . Da d er
Beschwerdeführer sein neues Gesuch, datiert vom
1. Februar 2017 ( Urk. 7 / 192 ), indes erst rund ein Jahr später einreichte, ist die 90-tägige Revisionsfrist eindeu tig nicht gewahrt.
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf das Revisions begehren nicht eingetreten . 4.
Strittig und zu prüfen bleibt noch , ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/192)
hätte eintreten sollen. 4 .1
In der Verfügung vom 8. Juli 2015 (Urk. 7/181)
ermittelte die B esch w e rdegegne rin
den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anhand seines tatsächlich erziel ten jährlichen Invalideneinkommen s von Fr. 48'000.-- als Informatiker System technik/ IT- Supporter bei der C.___ AG. Dabei errechnete sie ein en
Invaliditäts grad von 35% ( Urk. 181/6/7). Um die Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln, stützte sie sich
faktisch auf das 80%-Pensum in dem der Beschwerdeführer tätig war ab , ohne die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses medizinisch abklären zu lassen. Wie das von der S UVA in Auftrag gegebene Gutachten auf zeigt e , wurde dem Beschwerdeführer eben diese Stelle per 2 1. Mai 2015 gekün digt, da er sich aus medizinischer Sicht in einem 80%-Pensum übernommen hatte. Die Gutachter gehen darin insgesamt unter Berücksichtigung der deutlich zeit- und belastungsabhängig zunehmenden Fatigue und der damit einhergehen den Abnahme der Konzentration und kognitiven Leistung von einer Arbeitsfä higkeit/Leistungsfähigkeit von 70% aus (Urk. 7/193/13-14 und Urk. 7/193/23 ) . 4.2
Da der Beschwerdeführer diese Anstellung bei der C.___ AG verloren hat, ist das Invaliditätseinkommen nunmehr neu zu ermitteln. Dies stellt eine Veränderung im erwerblichen Sachverhalt dar, die geeignet ist, sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken, was zur Glaubhaftmachung einer Veränderung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit am
1. Februar 201 7 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheis sen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. D a ran vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Einkommensvergleich sei in der Verfügung auch anhand von reinen Tabel lenlöhnen errechnet worden, nichts zu ändern. Richtig ist, dass die Beschwerde gegnerin d en Invaliditätsgrad ursprünglich im Rahmen des Vorbescheids vom 29. Dezember 2014 anhand von reinen Tabellenlöhnen
errechnete (Urk. 7/147/ 2- 3 ; entspricht Urk. 7/181/4-5 ) .
Aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers vom 2 0. März 2015, in welchem der Tabellen lohn für das Invalid en einkommen wegen der abgeschlossenen Lehre des Beschwerdeführers als IT Praktiker als zu hoch moniert wurde (Urk.
7/158/2), korrigierte sie schliesslich in der eigentlichen Verfügung das Invalideneinkommen (Urk. 7/181/6) . Somit erfolgte der endgültige Einkommensvergleich ausschliesslich
anhand des tatsächlich erzielten Invalid en- einkommens des Beschwerdeführers von Fr. 48'000.--. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahre ns erübrige n sich Erwägungen bezüglich einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2015 durch die IV-Stelle (7/181), zumal auch der Beschwerdeführer einräumt, dass es diesbezüg lich an einer anfechtbaren Verfügung fehlt (vgl. dazu BGE 133 V 50 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hin weisen). 6.
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefoch tene Verfügung vom
13. März 2018 bezüglich des Nichteintretensentsche ids auf das neue Leistungsbegeh ren aufzuheben
und die Sache zur materiellen Beurtei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass auf sein erneutes Leistungsbegehren einzutreten ist . Mit seinem Antrag auf eine prozessu ale Revision unterliegt er hingegen. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten ent sprechend dem Verfahrensausgang den Parteien anteilmässig, dem Beschwerde führer zur Hälfte (Fr. 25 0.--) und der Beschwerdegegnerin zu r
anderen Hälfte (Fr. 25 0.--) aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende b eschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). U nter Berücksich tigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung (BGE 117 V 401).
Zufolge hälftige n Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin d avon einen Betrag von Fr. 1' 5 50.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung bezüglich des neuen Leis tungsbegehrens vom 1 3. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuan meldung vom 1. Februar 2017 eintrete und diese materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer zu r
Hälfte ( Fr. 250 .--) sowie der Beschwerdegegnerin zur anderen Hälfte ( Fr. 25 0.--) auferlegt.
Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz