opencaselaw.ch

IV.2018.00389

Erstmaliges Rentenbegehren. Abstellen auf Gutachten. Einkommensvergleich. Kein Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2019-12-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1962 geborene X.___ verfügt über eine zweijährige Ausbildung im Bereich der Schreinerei (Urk. 7/13/3, Urk. 7/57/7) . Nachdem er im Jahr 1988 als Saisonnier in die Schweiz eingereist war, war er bis 1999 als Hilfsschreiner bei einer Holzbaufirma beschäftigt (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/8/1).

In den Jahren 2000 bis 2005 war er mit mehreren Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgeber n in der Schweiz tätig (Urk. 7/ 8/1). I m Jahr 2008 liess er sich nach mehrjährige m Auf enthalt in Mazedonien (Urk. 7/5/3) wiederum in der Schweiz nieder (Urk. 7/5/1)

und nahm ab Juni 2009 erneut verschiedene Erwerbstätigkeiten auf, wobei er zu letzt bis November 2014 temporär als Gleisbau arbeiter

tätig war (Urk. 1 S. 3-4, Urk. 7/8/3, Urk. 7/13/2, Urk. 7/18/11). Im März 2015 meldete er sich unter Hin weis auf ein schweres Herzleiden, einhergehend mit Atemnot und Schwäche so wie einer anhaltenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 4. Nov emb er 2014, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5/3 und Urk. 7/5/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin verschiedene medizinische sowie berufliche Abklä rungen. Am 20. August 2015 teilte sie dem Versicherten mit, berufliche Einglie derungsmassnahmen seien zurzeit aufgrund seines Gesund heits zustand s nicht mög lich (Urk. 7/25). Nach erneuter Einladung zum Gespräch vom 1 8. Februar 201 6 teilte sie dem Versicherten am 2. März 2016 wiederum mit, die Eingliede rungs beratung werde abgeschlossen, da eine Eingliederung zurzeit aus nachvollzieh baren medizinischen Gründen nicht möglich sei (Urk. 7/34-3 6). Im weiteren Ver lauf

liess sie den Versicherten unter anderem durch für den Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) tätige Ärzte internistisch sowie orthopä disch/rheumatologisch

untersuchen, welche ihre Beurteilung en am 1 3. Juli 2016 abgab en (Urk. 7/ 43-44). Es folgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS

Y.___ . Diese erstattete ihr Gutachten am 22 . November

2016 (Urk. 7/ 57 /1). Gestützt darauf und nach Durchführung eines Einkommen s ver gleichs (Urk. 7/58, 7/59), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid

vom 31. Januar 2017 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60). Dagegen erhob der Versicherte a m 1. März 2017 (Urk. 7/61), ergänzt am

25. April 2017 (Urk. 7/66), Einwand . In der Folge stellte die IV-Stelle der Gutachterstelle Rückfragen (Urk. 7/67), welche die Gutachter personen am 7. August 2017 beantworteten (Urk. 7/ 68).

Dazu nahm der Versicherte am 1 7. Okto ber 2017 Stellung (Urk. 7/70). Nach erneuter Vorlage des Dossiers beim RAD (Urk. 7/71/3-4) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1 6. März 2018 ab (Urk. 7/73 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2 6. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer Rente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Mai 2018 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1). Dies wurde dem Beschwer de führer mit Gerichtsv erfügung vom 6. Juni 2018 mitgeteilt. Zugleich wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gen de Verfahren bestellt (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts;

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol ge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Ex pertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Bean t wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, laut dem Gutachten vom 7. November 2016 sei der Beschwerde füh rer in seiner angestammten Tätigkeit als Gleisbauer seit November 2014 voll umfänglich arbeitsunfähig. In einer leidens adaptierten Tätigkeit sei er indes seit August 2015 zu 50 % arbeitsfähig. Anschliessend habe sich sein e Gesundheits situation nach der Herzoperation weiter verbessert, sodass er seit Herbst 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Sodann hielt sie fest, die Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten würden zu keiner erheblichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führen, weshalb keine diesbezüglichen wei te ren Abklärungen angezeigt seien. Sie

ermittelte einen Invaliditätsgrad von 32 % . Dabei nahm sie keinen Leidensabzug vor mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bei einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit nicht einge schränkt sei (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort wies sie auf die von der Gutachterstelle in Beant wor tung der Rückfragen zum polydisziplinären Gutachten gegebene Begründung der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hin. Des Weiteren stellte sie sich auf den Standpunkt, Zusatzuntersuchungen seien im vorliegenden Fall nicht nötig gewesen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, namentlich nicht wegen des (unter 60 Jahre liegenden) Alters des Beschwerde führers (Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen zusammengefasst ein, die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 auf 70 % sei nicht in nachvoll ziehbarer Weise dargetan respektive nicht begründet worden (Urk. 1 S. 7-8 und S. 10). Sodann beanstandete er, der begutachtende Kardiologe habe keine kardio logischen Untersuchungen durchge führt (Urk. 1 S. 8), sondern die Werte der vor angehenden Untersuchun gen übernommen, welche als insgesamt eingeschränkt aussage kräftig beurteilt worden seien . Dabei gehöre die Ergometrie als Belas tungs untersuchung zu den wichtigsten diagnostischen Verfahren bei einer kardio lo gischen Begutachtung (Urk. 1 S. 9 -10). Unter Hinweis auf eine Publikation der deutschen Rentenversicherung zur sozialmedizinischen Beurtei lung von herz kra n ken Menschen machte er geltend, seine Arbeitsfähigkeit liege (für eine ange passte Tätigkeit) zwischen 35 und 49 % . Ferner rügte er, sein Alter, die vorlie genden Komorbiditäten und insbesondere die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) sei en unbeachtet geblieben . Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen mittel gradigen bis schweren Beeinträchtigung sei ihm auch eine körperlich leichte Tätig keit nicht oder nicht mehr in wesentlichem Umfang möglich (Urk. 1 S. 11-13). Eventualiter brachte er vor, es sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden, falls denn überhaupt eine verwertbare Rest arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 13-1 6). Eventualiter machte er (mit näherer Begründung) geltend, es liege eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes vor (Urk. 1 S. 16-18). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer befand sich wegen einer Herze rkrankung seit 2008 in fachärztlicher Behandlung (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/5/ 5, Urk. 7/ 38/2, Urk. 7/57/12), wobei im Januar 2008 infolge eines subakuten Vorderwandinfarkts eine Koronar dilatation mit Stenteinlage erfolgt e (Urk. 7/57/3, Urk. 7/57/19) . Im Jahr 2014 be merkte er eine Abnahme sein er Leistungsfähigkeit und eine vermehrte Kurzatmig keit (Urk. 7/57/12) . Dem Bericht des Z.___, Klink für Kardiologie, vom 1 3. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer koro naren Eingefässerkrankung mit schwerer Mitral klappenin suffizienz und schwer eingeschränkter LVEF (= linksventrikuläre Ejektionsfraktion: 25 %) litt . Er habe berichtet, in der Ebene langsam uneingeschränkt laufen zu können, jedoch - sobald es bergauf gehe - an einer Belas tungsdyspnoe zu leiden (Urk. 7/ 3/1). Zu dem hielten die Ärzte fest, aufgrund der schwer eingeschränkten linksventri kulären Pumpfunktion bei Status nach grossem Vorderwandinfarkt bestehe die Indikation für eine

ICD-Implantation (Urk. 7/3/2).

Am 3 0. April 2015 erfolgte die o perative myokardiale

Revaskularisierung und Rekonstruktion der Klappen (Urk. 7 /57/12,

Urk. 7/43/2) . Hernach befand sich der Beschwerdeführer vom 2 2. Mai bis am 1 1. Juni 2015 stationär im A.___ (Urk. 7/ 22/2), wobei am 3 0. Mai 2015 eine epikardiale permanente linksventrikulare Schrittmacherelektrode eingelegt wurde (Urk. 7/22/5). Nachdem es im Verlauf nicht zu einer raschen Stabilisierung der Ejektionsfraktion (EF) gekommen war und der Beschwerdeführer eine deutliche Dyssynchronie

ge zeigt hatt e, wurde n a m 3 0. Mai 2015 eine Schrittmacherelektrode u n d am 1 8. Juni 2015 ein ICD / CRT- System (Defibrillator) implantiert (Urk. 7/24/11, Urk. 7/24/18). 3.2

Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 7. August 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare sowie eine valvuläre Herzkrankheit mit Einlage einer Schrittmacherelektrode am 3 0. Mai 2015 und einem Stenting im Jahr 2008 und ein seit 2012 bestehendes chronische s lumbospondylogenes Syndrom (Urk. 7/24/7, Urk. 7/24/11). Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 4. November 2014 (Urk. 7/24/7) und führte aus, die vom Beschwerdeführer geklagte Leistungsschwäche und Anstrengungs dyspnoe sei en bei stark eingeschränkter LVEF von 20 % im Rahmen einer Kardio myo pathie objektiv erklärbar. Eine beruflich verwertbare körperliche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. D ies er sei unter ausgebauter Medika tion knapp kardial kompensiert (Urk. 7/24/8).

Am 2 9. November 2015 gab Dr. B.___ an, der Gesundheitszustand sei stationär. Jedoch seien seit der ICD -Implantation Schmerzen an der linken Schulter bei einer Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea (PHS) links hinzugetreten. Fern er merkte er an, eine angepasste Tätigkeit gebe es nicht, da der Beschwer de führer ausbildungs- und sprachbedingt nur körperlich arbeiten könne (Urk. 7/28/1, Urk. 7/ 28/4).

In seinem Bericht vom 1 1. Mai 2016 führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei bei allen Arbeiten, welche Kraft beanspruch t en, eingeschränkt,

s o bei Geh strecken von mehr als 300 Metern, beim Tragen von Einkaufstaschen, beim Treppensteigen etc. . Er fühle sich erschöpft und müsse Pausen einlegen. Zudem bestünden Schulterschmerzen links und Lumbalgien (Urk. 7/41/4). Die Herzfunk tion sei schwer eingeschränkt (Ejektionsfunktion [ EF ] von 35 %) und es liege eine komplexe kardiale Erkrankung vor. Bei diesen Leiden sowie rheumatologischen Problemen sei keine Arbeitsleistung mehr möglich (Urk. 7/41/5), auch keine ange passte (Urk. 7/41/6). In Ruhe lägen unter ausgebauter Medikation keine kardialen Insuffizienzzei c hen vor. Die linke Schulter sei ab 90 Grad bewegungs eingeschränkt sowie dolent und die Lendenwirbelsäule (LWS) sei schmerzbedingt bewegungseingeschränkt. Bei körperlichen Tätigkeiten werde der Beschwerde führer sofort müde und erschöpft (Urk. 7/41/5). 3.3

Im Bericht des Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 11. September 2015 wurden als kardiologische Diagnosen eine koronare Dreigefässerkrankung sowie eine schwere Mitralinsuffizienz bei flail

leaflet des posterioren

Mitralsegels und schwerer Trikuspidalinsuffizienz genannt (Urk. 7/32/1). Weiter ist dem Be richt zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über einen guten Verlauf seit dem Austritt aus der kardiovaskulären Rehabilitation in A.___ am 1 1. Juni 2015 berichtet und seine Leistungsfähigkeit habe deutlich zugenommen (Urk. 7/32/1). Die EF liege visuell bei 30-35 % und beim Belastungstest habe der Beschwerde führer 72 % des Solls erreicht. Damit habe sich die LVEF echokardiographisch leicht verbessert. Der Beschwerdeführer sei postoperativ deutlich leistungsfähiger, in gutem Allgemeinzustand sowie normoton, normokard und kardiopulmonal kom pensiert. Im Alltag eingeschränkt sei der Beschwerdeführer durch ein Abduk tionsdefizit des linken Armes.

Dieses Problem sei vermutlich nicht direkt durch das ICD/CRT-System verursacht, sondern man gehe eher von einer durch das Abduk tionsverbot nach Einlage verursachte n

Frozen

Shoulder aus (Urk. 7/32/2).

Laut dem Bericht des Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 24. Septem ber 2015 präsentierte sich der Beschwerdeführer anlässlich der ICD-Nachkontrolle kardial kompensiert (Urk. 7/28/9). Dr. med. C.___, Assistenzarzt des Z.___, Klinik für Kardiologie, berichtete am 11. Dezember 2015, er habe den Beschwerdeführer vom 7. bis am 2 4. September

2015 behandelt (Urk. 7/31/1). Prognostisch hielt er fest, es sei eine Stabilisation bei einge schränkter Leistungsfähigkeit zu erwarten. Die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei bei Herzinsuffizienz eingeschränkt. In der körperlich stark beanspruchenden Gleisarbeit sei er nicht arbeitsfähig und werde es auch bei günstigem Verlauf nicht mehr sein. Für körperlich nicht belastende Tätigkeiten sei er indes arbeitsfähig. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeit en mit geringer Belastung müsste eine Kontrolle mit Spiro Ergometrie erfolgen (Urk. 7/31/2-3). Nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten (Urk. 7/31/5).

Am 7. April 2016 berichteten die Ärzte des Z.___, Klinik für Kardio logie, über eine weitere ICD-Nachkontrolle (Urk. 7/41/10 ff.). Als kardiologische Diagnosen nannten sie dieselben wie bei ihrem Vorbericht vom 11. September 2015, wobei die LVEF

nurmehr als mittelschwer eingeschränkt angegeben wurde bei einer EF von 35 % (Urk. 7/41/11). Des Weiteren führten die berichtenden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe einen stabilen kardialen Verlauf angegeben. Er verneine pectanginöse Beschwerden. Es bestehe eine stabile Dyspnoe NYHA II beim Bergauflaufen oder schnellen Gehen. Vorherrschend seien die linksseitigen Schulterschmerzen, welche sich jedoch leicht gebessert hätten. Der Beschwerde führer präsentiere sich kardial kompensiert (Urk. 7/41/11). 3.4

Im Bericht des Z.___, Klinik für Rheumatologie, vom 1 6. Oktober 2015 wurde angegeben, klinisch zeige sich eine deutliche Bewegungs einschrän kung in der Schulter links. Die Elevation sei nicht möglich (Urk. 7/28/5). Die Berichtenden nannten die Diagnose einer Periarthropathia

humeroscapularis

c alcarea links, gemäss Bericht vom 1 4. Januar

2016 mit Frozen

Shoulder (Urk. 7/28/4, Urk. 7/41/13). Dem Bericht vom 1 4. Januar 2016 über den Verlauf vom 1 2. November 2015 bis zur Berichterstattung ist zudem zu entnehmen, dass sich unter physiotherapeutischer Behandlung eine deutliche Besserung sowohl der Schmerzsymptomatik als auch des Bewegungsumfanges der Schulter links gezeigt habe (Urk. 7/41/13). 3.5

Am 1 2. Juli 2016 erfolgte eine RAD-Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___, Facharzt

für Innere Medizin (internistisch, Urk. 7/43), sowie durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie (orthopädisch/ rheumatologisch, Urk. 7/44).

Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe über seit der Herz operation im Juni 2015 bestehende Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Schultergelenk links geklagt. Er könne den linken Arm nicht bis zur Hori zontalen führen und es bestünden Schwierigkeiten beim Be

- und Entkleiden. Manchmal würden die Schmerzen bis in die linke Handoberseite ausstrahlen. Durch die seit einem Jahr regelmässig durchgeführte Physiotherapie mit Kranken gymnastik seien die Beschwerden rückläufig (Urk. 7/44/1). Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich unter Entlastung der linken Schulter selb ständig ausgezogen (Urk. 7/44/2). Als Diagnose in seinem Fachgebiet nannte Dr. E.___

eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Schulter. Diese verunmögliche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/44/5). Angepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne linksseitige regelmässige Arm-Hebe- und Tragebelastungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte und in körperferner Armhaltung links sowie ohne andauernde Vibrationsbe las tungen. In einer derart angepassten Tätigkeit bestehe medizintheoretisch und ver laufsabhängig eine Arbeitsfähigkeit von circa 50 bis 100 % . Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 14. Januar 2016 habe sich der Gesundheitszustand gebessert und es sei anhand der gestellten Diagnose erfahrungsgemäss mit einer weiteren funktionellen Besserung der Schulterbeschwerden zu rechnen (Urk. 7/44/6).

Dr. D.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber über Atemnot nach ca. 200 Metern Gehdistanz und über Schulterschmerzen geklagt. Der Arzt gelangte zum Schluss, beim bestehenden Befund sei eine herzadaptierte Tätigkeit grundsätzlich möglich. Da der Hausarzt anderer Meinung sei und die Kardiologen des Z.___ ohne eigene Äusserung hierzu auf die Hausarztein schätz ung verweisen würden, sei eine fachkardiologische Begutachtung erforderlich (Urk. 7/43/4). 3.6

Bei einer erneuten ICD-Nachkontrolle berichteten die Ärzte des Z.___

am 2. September 2016, der Beschwerdeführer habe sich in den vorangegangenen drei bis vier Monaten weniger leistungsfähig gefühlt. Wegen linksbetonter Unter schenkelschmerzen müsse er alle 500 bis 700 Meter pausieren. Die berichtenden Ärztinnen hielten fest, die Ergometrie sei klinisch negativ und elektrisch nicht beurteilbar. Sie sei insgesamt eingeschränkt aussagekräftig, indes sei die Leis tungs fähigkeit entgegen dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers un verändert zur Ergometrie ein Jahr zuvor ausgefallen. Aus objektiver Sicht bestehe eine stabile kardiale Situation. Bei jedoch subjektiver Abnahme der Leistungs fähigkeit komme bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Beinschmerzen eine Statinnebenwirkung in Frage, weshalb die Statintherapie vorerst zu pausie ren sei. Führe dies zu keiner Verbesserung der Symptomatik, sei eine diffe ren tialdiagnostische Abklärung anderer Ursachen angezeigt (Urk. 7/56 /2-3) . 3. 7

Am 2 2. November 2016 erstattete die Y.___ ihr polydiszi plinäres Gutachten, wobei die Untersuchungen am 2 0. September 2016 vorge nommen worden waren (Urk. 7/57 /2) .

Im internistischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin und für Kardiologie,

wurde ausgeführt, der Beschwerde führer habe - befragt nach seinen Beschwerden - über eine Kurzluftigkeit bei körperlicher Belastung sowie über ein unangenehmes Kribbelgefühl in beiden Beinen nach längerem Gehen geklagt (Urk. 7/57/7). Der Gutachter gelangte zum Schluss, die berichtete Kurzluftigkeit bei mässiger Belastung sei mit einer klinisch kompensierten Linksherzinsuffizienz vereinbar. Die Missempfindungen im Bereich der Beine seien anhand der Angaben des Beschwerdeführers sowie der aktuellen klinischen Untersuchung nicht sicher zuordenbar.

Auf allgemeinmedizinisch-internistischem Gebiet, also ohne Berücksichtigung der kardialen Funktionsein schränkungen, bestünden aber keine relevanten Funktionseinschrän kun gen (Urk. 7/57/13 -14).

Der kardiologischen Beurteilung ist zu entnehmen, im Vordergrund der kardialen Symptomatik stehe die bei mässiger Anstrengung auftretende Belastungs dyspnoe, wobei die Linksherzinsuffizienz in Ruhe kompensiert sei. Dieser klini schen Symptomatik entsprächen echokardiographisch der Befund der erheblich eingeschränkten kontraktilen Funktion des dilatierten, exzentrisch hypertro phier ten linken Ventrikels (EF 35 %) sowie die deutlich eingeschränkte Belastbarkeit in der ergometrischen Untersuchung . Die körperliche Belastbarkeit im Alltag sei limitiert (Urk. 7/57/21). Der valvulären Herzkrankheit wurde bei guter Funktion der rekonstruierten Klappen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuge messen (Urk. 7/57/21). Weiter wurde ausgeführt, es sei ein stabiler klinischer Ver lauf dokumentiert mit einer gegenüber der präoperativen Situation verbesserten körperlichen Belastbarkeit in Einklang mit den objektiven Befunden einer verbesserten linksventrikulären Funktion bei guter Funktion der rekonstruierten Klappen ohne Hinweis für derzeit bestehende relevante Ischämien. Auch wenn insgesamt von einem guten Ergebnis der koronaren Revaskularisation, der Klappen rekonstruktion und der Resynchronisations therapie ausgegangen werden könne, bestehe als Folge der ischämischen Kardiomyopathie eine erhebliche Ein schränkung der linksventrikulären Funktion fort. Unter der aktuellen medika mentösen Therapie sei die Linksherzinsuffizienz derzeit kompensiert. Jedoch ergebe sich aufgrund der durch die Schwere der ischämischen Kardiomyopathie limitierten körperlichen Belastbarkeit eine qualitative und quantitative Min de rung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/57/22-23).

Als angelernter Gleisbauer sei der Beschwerdeführer fortdauernd komplett arb eits unfähig. Darüber hinaus habe vom 2 4. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 für jegliche Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Fortdau ernd arbeitsunfähig sei er sodann für jegliche Tätigkeiten im Akkord- oder Nacht schichtbetrieb. In einer leidensange passten Tätigkeit sei er vom 1. August 2015 bis zum 2 3. September 2015 zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit dem 2 4. September 2015 zu 70 % . Leidensangepasst sei eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Tragen und Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm (während der 50%igen Arbeitsfähigkeit nur bis fünf Kilogramm). Dabei sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf geschuldet. Auch wenn der Beschwerdeführer im Alltag kardial kompensiert erscheine, blieben die Ressourcen für eine ausdau ernde Leistungserbringung und abrufbare Leistungsreserven deutlich limitiert (Urk. 7/57/23) .

Der orthopädische G utachter Dr. med. G.___, Facharzt für orthopä di sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte eine Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes bei leichten Aufbrauch veränderungen des Schultereck gelenkes und Verkalkung der langen Bizepssehne mit wiederkehrenden Reizzu stän den . Dieser Diagnose mass er Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/57/32). Er hielt fest, die aktive Beweglichkeit sei deutlich bis über die Horizontale möglich, was bereits beim Ablegen der Ober bekleidung zu beobachten gewesen sei . Auch die aktuelle Umfangmessung, welche bei Rechtshändigkeit nur unwesentlich differierende Umfangsmess ergeb nisse im Vergleich zur rechten oberen Extremität ergeben habe, schliess e eine relevante Gebrauchsminderung des linken Armes im Alltag aus. Angesichts der festgestellten Verkalkungsformationen im Bereich der Weichteile der linken Schulter komme es sicherlich vor allem bei Überkopfarbeiten zu wiederholten Reizerscheinungen des linken Schultergelenkes. Von Seiten des übrigen Bewe gungsapparates seien keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen auszu machen

gewesen (Urk. 7/57/33). Demnach bestünden auf orthopädischem Fachgebiet Fu nk tionseinschränkungen einzig für den linken Arm bei häufigen Überkopf arbeiten . Ansonsten gehe er, der Gutachter, angesichts der kraftvoll möglichen Vorhebung, der deutlich über die Horizontale möglichen Beweglichkeit und der fehlenden Minderbemuskelung des linken Armes von einer deutlich besseren Einsatzmöglichkeit als bislang eingeschätzt aus. Da bei der Gleisbautätigkeit nur für einen sehr geringen Zeitraum während der Arbeit die überkopfeingeschränkte Belastbarkeit des linken Armes gefordert werde, sei d er Beschwerdeführer aus rein orthopädischer Sicht auch in der angestammten bisherigen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/57/34). In einer Tätigkeit ohne häufige Überkopfarbeit sei er seit jeher voll arbeitsfähig (Urk. 7/57/35).

In ihrer Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, als angelernter Gleisbauer sowie für Tätigkeiten im Akkord- oder Nachtschichtbetrieb bestehe seit dem 24. November 2014 eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit. Bis Ende Juli 2015 habe für sämtliche Tätigkeiten eine vollkommene Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Vom 1. August bis zum 2 3. September 2015 sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit dem 24. Septem ber 2015 zu 70 % . Leidensangepasst sei eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Tragen und Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm (während der 50%igen Arbeitsfähigkeit nur bis fünf Kilogramm) und ohne häufige Überkopfarbeiten. Dabei sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf geschuldet. Eine berufliche Wiedereingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht sofort möglich (Urk. 7/57/37-38). 3. 8

Ergänzend führten die Gutachter am 7. August 2017 aus, die im Gutachten aus gewiesene qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit sei unter Würdigung aller Befunde und Diagnosen eingeschätzt worden. Keinesfalls sei sie mit der erbrach ten ergometrischen Leistung gleichzusetzen, welche lediglich ein Teilergebnis des ergometrischen Belastungstestes darstelle (Urk. 7/68/2). Bezüglich der vom Be schwer deführer angegebenen Kribbeldysästhesien der Beine nach längerem Gehen hielten die Gutachte r fest, dass diese keinen Einfluss hätten auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit und daher die Ursache im Rahmen des Begutachtungsauftrages nicht weiter abzuklären gewesen sei (Urk. 7/68/2). Betreffend die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in leidens adaptierter Tätigkeit von 50 auf 70 %

erläuterten die Gutachter, für die ersten Wochen nach Abschluss der den vorgenommenen operativen Eingriffe n folgende n Rekonvales zenz und Rehabilitation und bei vorheriger langdauernder Arbeitsunfähigkeit

sei die Arbeitsfähigkeit zunächst lediglich auf 50 % eingeschätzt worden. Da sich der Beschwerdeführer am 2 4. September 2015 kardial kompensiert und oligosympto matisch mit einer stabilen Dyspnoe NYHA II gezeigt habe, sei ab dann von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen worden (Urk. 7/68/2-3). 4. 4.1

Das poly disziplinäre Gutachten erging in Kenntnis der und in Ausein ander setz ung mit den relevanten Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen

des Beschwerdeführers . Die fachkundigen Spez ial ärzte begründet en ihre Diagnosen differenziert und nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten sowie zum Verhalten des Beschwerdeführers Stellung. Ihre Ein schätzung begründeten sie im Gutachten sowie in dessen Ergänzung vom 7. August 2017 einlässlich (Urk. 7/57 und Urk. 7/68). Das Gutachten erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen formellen Anforderungen an beweistaugliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. vorstehende E. 1. 3). 4.2

Im Einklang mit der Einschätzung sämtlicher übriger Ärzte steht die gutach terliche Auffassung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit seit dem 2 4. November 2014 fortdauernd vollumfänglich arbeitsunfähig ist (Urk. 7/57/37, Urk. 7/24/7, Urk. 7/31/2). Dies überzeugt, da es sich beim Gleisbau um eine körperlich schwer e Tätigkeit handelt (Urk. 7/18/10, Urk. 7/31/2) und weil der Beschwerdeführer aufgrund der erheblichen Einschränkung der Pump funk tion des linken Ventrikels bereits bei mässiger körperlicher Anstrengung limitiert ist (Urk. 7/57/21). 4.3

In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit wurde im Gutachten eine 50%ige Arbeits fähigkeit für die Zeit vom 1. August bis zum 23. September 2015 sowie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 2 4. September 2015 festgehalten (Urk. 7/57/23). Nachdem sich der Beschwerdeführer im September 2015 in gutem Allgemein zu stand sowie kardial kompensiert ge zeigt hatt e (Urk. 7/32/2, Urk. 7/28/9), jedoch infolge Herzinsuffizienz in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit respektive Be last barkeit eingeschränkt ist (Urk. 7/31/2, Urk. 7/57/21-23), ist es nachvollzieh bar, dass er aufgrund eines erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs zu 70 % arbeitsfähig ist und dass dies nur für körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten gilt (Urk. 7/57/38). Dass sich die schmerzhafte Bewegungsein schrän kung der linken Schulter beim rechtsdominan ten Beschwerdeführer nur insoweit auswirkt, als ihm keine häufigen Überkopf arbeiten zumutbar sind (Urk. 7/57/ 35), überzeugt angesichts dessen, dass keine relevante Muskelminderung auszu machen war und dass die aktive Beweglichkeit bis deutlich über die Horizontale möglich war (Urk. 7/57/33) . Da der Beschwerde führer nur nach längerem Gehen Beschwerden in den Beinen aufweist (Urk. 7/57/7, Urk. 7/56/2), ist nachvollzieh bar, dass diese keinen Einfluss haben auf die Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Urk. 7/68/2). 4.4

Am 1 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aus dem A.___ entlassen (Urk. 7/22/5), wobei eine sehr gute Selbständigkeit im Alltag vorlag (Urk. 7/22/6). Laut den Angaben des Beschwerdeführers folgte ein guter Verlauf und seine Leistungsfähigkeit nahm deutlich zu (Urk. 7/32/1). Im August 2015 war der Beschwerdeführer unter ausgebauter Medikation knapp kardial kompensiert (Urk. 7/24/8), im September 2015 dann normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert, wobei sich die LVEF leicht verbessert hatte (Urk. 7/32/2). Vor diesem Hintergrund mit laufender Verbesserung ist plausibel, dass für die Zeit vom 1. August bis 2 3. September 2015 noch von einer etwas geringeren Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen wurde. 4.5

Dass für angepasste Tätigkeiten in einem gewissen Umfang eine A rbeitsfähigkeit vorliegt, korrel iert sodann mit der Einschätzung des

Dr. C.___ vom Z.___

(Urk. 7/ 31/3). Der Hausarzt

Dr. B.___

hielt bezüglich einer Arbeitsfähig keit in einer angepasste n Tätigkeit fest, eine solche gebe es nicht, da der Be schwerdeführer ausbildungs- und sprachbedingt nur körperlich arbeiten könne (Urk. 7/28/1). Rechtsprechungsgemäss kommt es indes darauf an, ob es auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine angepasste Tätigkeit gibt. Der Begriff des aus geglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und ab strakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeits losen versicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin sichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).

So sind dem Beschwerdeführer namentlich Hilfsar beiten wie leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten oder Sortierarbeiten zumutbar, welche praxisgemäss auch vorwiegend sitzend angeboten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 5.1 und E. 5.2.4) und zudem weder eine Ausbildung noch fundierte Sprachkenntnisse erfordern. Die Angabe von Dr. B.___, dass der Beschwerde führer bei körperlichen Tätigkeiten sofort müde und erschöpft werde (Urk. 7/41/5), lässt ebenfalls darauf schliessen, dass grundsätzlich eine Arbeits fähigkeit für nicht körperliche beziehungsweise körperlich sehr leichte Tätigkei ten besteht. In Ruhe waren denn -

unter ausgebauter Medikation - auch keine kardialen Insuffizienzzeichen auszumachen (Urk. 7/41/5). Nach dem Gesagten vermag die Beurteilung von Dr. B.___, es gebe keine angepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer, keine Zweifel am Gutachten der Y.___ zu erwecken.

Ferner liegt die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch im Rahmen der von Dr. E.___ postulierten Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % (Urk. 7/44/6). 4.6

Zum Einwand des Beschwerdeführers, der kardiologische Gutachter habe zu Un recht keine eigene ergometrische Belastungsuntersuchung durchgeführt (Urk. 1 S. 8-10), ist anzumerken, dass den Gutachterpersonen betreffend die Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Urteil des Bun des gerichts 8C_780/2014 vom 2 5. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

Die gutach terlich verwendeten Resultate der im Z.___

im September 2016 durchgeführten Ergometrie waren zwar tatsächlich als eingeschränkt aussage kräftig beurteilt worden (Urk. 7/ 56/2), allerdings war gleichzeitig festgehalten worden, die Leistungsfähigkeit sei unverändert zur Ergo metr ie vor einem Jahr und dies entgegen dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, der sich als weniger l eistungsfähig empfinde (Urk. 7/56/3).

Demnach erwuchs dem Be schwerdeführer kein Nachteil daraus, dass der Gutachter auf die vom Z.___ erhobenen Werte abstellte (vgl. Urk. 7/57/16) . Zudem ist nicht anzuneh men, dass die Durchführung eines weiteren ergometrischen Belastungstests im gleichen Monat zu besser verwertbaren beziehungsweise anderen Ergebnissen geführt hätte. Hinzu kommt, dass die Ergometrie laut dem vom Beschwerdeführer zitierten « aktualisierten Leitfaden für die Ergometrie im Rahmen arbeits medi zinischer Untersuchungen » der frühzeitigen Erkennung von Erkrankungen sowie dazu dient, die kardiozirkulatorische Leistungsfähigkeit eines Probanden für bestimmte, in der Regel körperlich belastende Tätigkeiten zu prüfen (Urk. 1 S. 10). Demgegenüber ist eine Ergometrie für die Festlegung der Leistungsfähigkeit in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit weniger entscheidend. 4.7

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 11-13) kann für den Leistungsanspruch aus der Invalidenversicherung nicht auf d ie in Deutschland geltende Rechtslage oder Rechtspraxis

abgestellt werden; letztere ist für den vor liegenden Fall nicht verbindlich. I m Übrigen ist einer auf den Einzelfall bezoge nen Begutachtung de n Vorzug zu geben gegenüber einer standardisierten Beur teilung der Restarbeitsfähigkeit. Von der körperlichen Leistungsfähigkeit unmitt el bar und ohne Berücksichtigung der konkreten Anforderungen der noch in Frage kommenden Arbeit an die körperliche Belastbarkeit auf die Arbeitsfähigkeit zu schliessen, geht sodann nicht an, da die Ergometrie unter körperlicher Belastung erfolgt und daher ein direkter Schluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit nicht zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass d er Beschwerdeführer in der Ergometrie eine maximale Leistung von 114 Watt erbrachte (Urk. 7/56/2). Seine echokardiographisch ermittelte (TTE = transtho ra kale Echokardiographie beziehungsweise transthorakales Echokardiogramm) EF liegt bei 35 % (Urk. 7/56/2). Er weist eine stabile Dyspnoe NYHA II auf (Urk. 7/41/12). Gemäss den vom Beschwerdeführer zitierten Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung lassen eine ergometrische Maximalbelast bar keit von über 50 bis 75 Watt, eine echokardiographisch gemessene Ruhe-EF von 30 bis 44 % und ein NYHA-Stadium II auf die Zumutbarkeit einer leichten körperlichen Tätigkeit schliessen (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/ DRV/ DE /Experten/ Infos-fuer-A erzte/Begutach tung/begutach tung.html? https=1&_blob=publicationFile&v=9; weiterer Pfad: Leitlinien, Herz-Kreislauf-Krankheiten, Leitlinie zur sozialmedizinischen Beurteilung von Mensc hen mit koronarer Herzkrankheit; besucht am 9. Dezem ber 2019; S. 31).

Des Weiteren kann von der körperlichen Dauerbelastbarkeit, um welche es in Tabelle 6 geht (S. 25 und S. 29), nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belas tenden Tätigkeit geschlossen werden, wie der Beschwerdeführer dies postuliert (Urk. 1 S. 11-12). Nach dem Gesagten verfangen die unter Bezugnahme auf die Publikation der deutschen Rentenversicherung zur sozialmedizinischen Beurtei lung von herzkranken Menschen gemachten Einwendungen des Beschwerde füh rers nicht. 4.8

Zusammenfassend steht im Sinne vorstehender Erwägungen fest, dass der Be schwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 1. August bis am 23. September 2015 zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit dem 2 4. September 2015 zu 70 % arbeitsfähig ist. Leidensangepasst ist eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Tragen und Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm (während der 50%igen Arbeitsfähigkeit nur bis fünf Kilogramm) und ohne häufige Überkopfarbeiten. 5.

5.1

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es gebe keine angepasste Tätigkeit für ihn (Urk. 1 S. 15), ist auf vorstehende E. 4.5 zu verweisen. Hierbei ist die abwei chende Beurteilung der Eingliederungsberatung nicht massgebend, respektive be zieht sie sich nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der selbst Nischen arbeits plätze zur Verfügung hält

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.3 mit Hinweis).

5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3

5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3.2

Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erzielte der Beschwer de führer in den Jahren vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

im November 2014 stark schwankende Einkommen (Urk. 7/8/3). Da er zudem temporär angestellt war (Urk. 7/ 13/2, Urk. 7/18/11), erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Arbeitsverhältnis gestanden wäre, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens die LSE heranzuziehen si nd . Die Beschwerdegegnerin stützte sich deshalb für die Berechnung des Validenein kommens auf die Tabellenlöhne und ging von einem Einkommen für Mitar bei te nde im Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, aus (Urk. 7/58/1), was vom Beschwer de führer nicht be mängelt wurde und angesichts der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geleisebau arbeiter nicht zu beanstanden ist . D er von Männern im Jahr 201 5 durchschnittlich erzielte monatliche Bruttolohn gemäss LSE 201 4, Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht,

Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Priva ter Sektor, Kompetenzniveau 1, beträgt Fr. 5' 507 .--. Aufgerechnet auf die im Baugewerbe im Jahr 2015

durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41. 4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, F) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für männliche Arbeitskräfte von 22 20

Punkten im Jahr 201 4 auf 22 26 Punkte im Jahr 201 5 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statis tik, T 39, Männer) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 5'715.15 pro Monat (Fr. 5'507.--: 40.0 x 41.4 : 2'220 x 2'226)

respektive gerundet Fr. 6 8 ' 582 .-- pro Jahr. 5.4

5.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4.2

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2015 keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 201 4 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers für körperlich sehr leichte Tätigkeiten sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Ange stellter von Fr. 5‘3 12 .-- abzustellen (LSE 201 4, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zen tralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater

Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 22 20 Punkten im Jahr 201 4 auf 22 26 Punkte im Jahr 201 5 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinko mmen von Fr. 66‘632.70 (Fr. 5‘312 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2220 x 22 26) respektive von gerundet Fr. 46‘643 .-- bei der beim Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres gegebenen Arbeitsfähigkeit von 7 0 %. 5.5

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen leidensbe ding ten Abzug (Urk. 7/58). Der Beschwerdeführer beantragte hingegen, es sei der zu erwartenden Lohneinbusse mit einem Abzug in der maximal möglichen Höhe von 25 % Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 13-16).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch sch nitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V

75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Dass bei der Fes tsetzung des Valideneinkommens nicht von den effektiv erzielten tiefen Einkommen (vgl. Urk. 7/8/3: beispielsweise Fr. 29'891.-- im Jahr 201 4 und Fr. 8'705.-- im Jahr 2013), sondern von den Durchschnittswerten der LSE ausge gangen wurde, beinhaltet im Ergebnis eine Parallelisierung der Vergleichsein kom me

n. Die für das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit so tief ausgefallene

E in kommen mitverantwortlichen invaliditätsfremden Faktoren gelten daher als mittels

Parallelisierung korrigiert und dürfen demzufolge im Rahmen des Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden (BGE 134 V 322 Regeste, E. 5.2 und E. 6.2). Zu prüfen bleibt, ob infolge der gesundheitsbedingten Einschränkungen ein Abzug vorzunehmen ist.

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausseror dent lich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Nachdem für den Beschwerdeführer noch verschiedene Tätigkeiten in Frage ko m men (vgl. vorstehende E. 4.5) und dabei bei körperlich sehr leichten, vor wie gend sitzenden Tätigkeiten keine weiteren relevanten gesundheits bedingten Ein schrän kungen bestehen (vgl. vorstehende E. 4.8), ist im Sinne vorstehender Aus füh rung en nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keinen Leidensabzug vorge nommen hat.

Auch vor dem Hintergrund der auf 70 % herabgesetzten Arbeitsfähigkeit recht fertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Denn l aut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruf licher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen recht fer tigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohn abzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Eine leicht höhere Differenz resultiert unter Anwendung von LSE 2014, doch recht fertigt die nicht überproportionale Lohneinbusse bei einem Teilzeitpensum von 70 % keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.2).

5.6

Vergleicht man das Invalideneinkommen von

Fr. 46‘643.-- mit dem Validenein kommen

von Fr. 68'582.--

resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 21'939.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 32 %. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Die mit Verfügung vom 6. Juni 2018 (Urk. 8) bestellte unentgeltliche Rechts vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, machte mit Honorarnote vom 6. Juli 2018 einen Aufwand von 15.8 Stunden und Barauslagen von Fr. 1 4 2 . 2 0 geltend (Urk. 10). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Su sanne Friedauer mit Fr. 3'896.80

(bestehend aus einem Honorar von Fr. 3’476 .-- [ 15.8 Stunden à Fr. 220.--], Barauslagen von Fr. 142.20 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % [ entsprechend Fr. 278.60 ]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6 .3

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, wird mit Fr. 3'896.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 S. 3-4, Urk. 7/8/3, Urk. 7/13/2, Urk. 7/18/11). Im März 2015 meldete er sich unter Hin weis auf ein schweres Herzleiden, einhergehend mit Atemnot und Schwäche so wie einer anhaltenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit dem

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts;

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol ge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Ex pertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Bean t wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 4. Nov emb er 2014, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5/3 und Urk. 7/5/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin verschiedene medizinische sowie berufliche Abklä rungen. Am 20. August 2015 teilte sie dem Versicherten mit, berufliche Einglie derungsmassnahmen seien zurzeit aufgrund seines Gesund heits zustand s nicht mög lich (Urk. 7/25). Nach erneuter Einladung zum Gespräch vom 1 8. Februar 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, laut dem Gutachten vom 7. November 2016 sei der Beschwerde füh rer in seiner angestammten Tätigkeit als Gleisbauer seit November 2014 voll umfänglich arbeitsunfähig. In einer leidens adaptierten Tätigkeit sei er indes seit August 2015 zu 50 % arbeitsfähig. Anschliessend habe sich sein e Gesundheits situation nach der Herzoperation weiter verbessert, sodass er seit Herbst 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Sodann hielt sie fest, die Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten würden zu keiner erheblichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führen, weshalb keine diesbezüglichen wei te ren Abklärungen angezeigt seien. Sie

ermittelte einen Invaliditätsgrad von 32 % . Dabei nahm sie keinen Leidensabzug vor mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bei einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit nicht einge schränkt sei (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort wies sie auf die von der Gutachterstelle in Beant wor tung der Rückfragen zum polydisziplinären Gutachten gegebene Begründung der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hin. Des Weiteren stellte sie sich auf den Standpunkt, Zusatzuntersuchungen seien im vorliegenden Fall nicht nötig gewesen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, namentlich nicht wegen des (unter 60 Jahre liegenden) Alters des Beschwerde führers (Urk. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen zusammengefasst ein, die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 auf 70 % sei nicht in nachvoll ziehbarer Weise dargetan respektive nicht begründet worden (Urk. 1 S. 7-8 und S. 10). Sodann beanstandete er, der begutachtende Kardiologe habe keine kardio logischen Untersuchungen durchge führt (Urk. 1 S. 8), sondern die Werte der vor angehenden Untersuchun gen übernommen, welche als insgesamt eingeschränkt aussage kräftig beurteilt worden seien . Dabei gehöre die Ergometrie als Belas tungs untersuchung zu den wichtigsten diagnostischen Verfahren bei einer kardio lo gischen Begutachtung (Urk. 1 S. 9 -10). Unter Hinweis auf eine Publikation der deutschen Rentenversicherung zur sozialmedizinischen Beurtei lung von herz kra n ken Menschen machte er geltend, seine Arbeitsfähigkeit liege (für eine ange passte Tätigkeit) zwischen 35 und 49 % . Ferner rügte er, sein Alter, die vorlie genden Komorbiditäten und insbesondere die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) sei en unbeachtet geblieben . Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen mittel gradigen bis schweren Beeinträchtigung sei ihm auch eine körperlich leichte Tätig keit nicht oder nicht mehr in wesentlichem Umfang möglich (Urk. 1 S. 11-13). Eventualiter brachte er vor, es sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden, falls denn überhaupt eine verwertbare Rest arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 13-1 6). Eventualiter machte er (mit näherer Begründung) geltend, es liege eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes vor (Urk. 1 S. 16-18). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer befand sich wegen einer Herze rkrankung seit 2008 in fachärztlicher Behandlung (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/5/ 5, Urk. 7/ 38/2, Urk. 7/57/12), wobei im Januar 2008 infolge eines subakuten Vorderwandinfarkts eine Koronar dilatation mit Stenteinlage erfolgt e (Urk. 7/57/3, Urk. 7/57/19) . Im Jahr 2014 be merkte er eine Abnahme sein er Leistungsfähigkeit und eine vermehrte Kurzatmig keit (Urk. 7/57/12) . Dem Bericht des Z.___, Klink für Kardiologie, vom 1 3. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer koro naren Eingefässerkrankung mit schwerer Mitral klappenin suffizienz und schwer eingeschränkter LVEF (= linksventrikuläre Ejektionsfraktion: 25 %) litt . Er habe berichtet, in der Ebene langsam uneingeschränkt laufen zu können, jedoch - sobald es bergauf gehe - an einer Belas tungsdyspnoe zu leiden (Urk. 7/ 3/1). Zu dem hielten die Ärzte fest, aufgrund der schwer eingeschränkten linksventri kulären Pumpfunktion bei Status nach grossem Vorderwandinfarkt bestehe die Indikation für eine

ICD-Implantation (Urk. 7/3/2).

Am 3 0. April 2015 erfolgte die o perative myokardiale

Revaskularisierung und Rekonstruktion der Klappen (Urk. 7 /57/12,

Urk. 7/43/2) . Hernach befand sich der Beschwerdeführer vom 2 2. Mai bis am 1 1. Juni 2015 stationär im A.___ (Urk. 7/ 22/2), wobei am 3 0. Mai 2015 eine epikardiale permanente linksventrikulare Schrittmacherelektrode eingelegt wurde (Urk. 7/22/5). Nachdem es im Verlauf nicht zu einer raschen Stabilisierung der Ejektionsfraktion (EF) gekommen war und der Beschwerdeführer eine deutliche Dyssynchronie

ge zeigt hatt e, wurde n a m 3 0. Mai 2015 eine Schrittmacherelektrode u n d am 1 8. Juni 2015 ein ICD / CRT- System (Defibrillator) implantiert (Urk. 7/24/11, Urk. 7/24/18). 3.2

Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 7. August 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare sowie eine valvuläre Herzkrankheit mit Einlage einer Schrittmacherelektrode am 3 0. Mai 2015 und einem Stenting im Jahr 2008 und ein seit 2012 bestehendes chronische s lumbospondylogenes Syndrom (Urk. 7/24/7, Urk. 7/24/11). Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 4. November 2014 (Urk. 7/24/7) und führte aus, die vom Beschwerdeführer geklagte Leistungsschwäche und Anstrengungs dyspnoe sei en bei stark eingeschränkter LVEF von 20 % im Rahmen einer Kardio myo pathie objektiv erklärbar. Eine beruflich verwertbare körperliche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. D ies er sei unter ausgebauter Medika tion knapp kardial kompensiert (Urk. 7/24/8).

Am 2 9. November 2015 gab Dr. B.___ an, der Gesundheitszustand sei stationär. Jedoch seien seit der ICD -Implantation Schmerzen an der linken Schulter bei einer Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea (PHS) links hinzugetreten. Fern er merkte er an, eine angepasste Tätigkeit gebe es nicht, da der Beschwer de führer ausbildungs- und sprachbedingt nur körperlich arbeiten könne (Urk. 7/28/1, Urk. 7/ 28/4).

In seinem Bericht vom 1 1. Mai 2016 führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei bei allen Arbeiten, welche Kraft beanspruch t en, eingeschränkt,

s o bei Geh strecken von mehr als 300 Metern, beim Tragen von Einkaufstaschen, beim Treppensteigen etc. . Er fühle sich erschöpft und müsse Pausen einlegen. Zudem bestünden Schulterschmerzen links und Lumbalgien (Urk. 7/41/4). Die Herzfunk tion sei schwer eingeschränkt (Ejektionsfunktion [ EF ] von 35 %) und es liege eine komplexe kardiale Erkrankung vor. Bei diesen Leiden sowie rheumatologischen Problemen sei keine Arbeitsleistung mehr möglich (Urk. 7/41/5), auch keine ange passte (Urk. 7/41/6). In Ruhe lägen unter ausgebauter Medikation keine kardialen Insuffizienzzei c hen vor. Die linke Schulter sei ab 90 Grad bewegungs eingeschränkt sowie dolent und die Lendenwirbelsäule (LWS) sei schmerzbedingt bewegungseingeschränkt. Bei körperlichen Tätigkeiten werde der Beschwerde führer sofort müde und erschöpft (Urk. 7/41/5). 3.3

Im Bericht des Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 11. September 2015 wurden als kardiologische Diagnosen eine koronare Dreigefässerkrankung sowie eine schwere Mitralinsuffizienz bei flail

leaflet des posterioren

Mitralsegels und schwerer Trikuspidalinsuffizienz genannt (Urk. 7/32/1). Weiter ist dem Be richt zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über einen guten Verlauf seit dem Austritt aus der kardiovaskulären Rehabilitation in A.___ am 1 1. Juni 2015 berichtet und seine Leistungsfähigkeit habe deutlich zugenommen (Urk. 7/32/1). Die EF liege visuell bei 30-35 % und beim Belastungstest habe der Beschwerde führer 72 % des Solls erreicht. Damit habe sich die LVEF echokardiographisch leicht verbessert. Der Beschwerdeführer sei postoperativ deutlich leistungsfähiger, in gutem Allgemeinzustand sowie normoton, normokard und kardiopulmonal kom pensiert. Im Alltag eingeschränkt sei der Beschwerdeführer durch ein Abduk tionsdefizit des linken Armes.

Dieses Problem sei vermutlich nicht direkt durch das ICD/CRT-System verursacht, sondern man gehe eher von einer durch das Abduk tionsverbot nach Einlage verursachte n

Frozen

Shoulder aus (Urk. 7/32/2).

Laut dem Bericht des Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 24. Septem ber 2015 präsentierte sich der Beschwerdeführer anlässlich der ICD-Nachkontrolle kardial kompensiert (Urk. 7/28/9). Dr. med. C.___, Assistenzarzt des Z.___, Klinik für Kardiologie, berichtete am 11. Dezember 2015, er habe den Beschwerdeführer vom 7. bis am 2 4. September

2015 behandelt (Urk. 7/31/1). Prognostisch hielt er fest, es sei eine Stabilisation bei einge schränkter Leistungsfähigkeit zu erwarten. Die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei bei Herzinsuffizienz eingeschränkt. In der körperlich stark beanspruchenden Gleisarbeit sei er nicht arbeitsfähig und werde es auch bei günstigem Verlauf nicht mehr sein. Für körperlich nicht belastende Tätigkeiten sei er indes arbeitsfähig. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeit en mit geringer Belastung müsste eine Kontrolle mit Spiro Ergometrie erfolgen (Urk. 7/31/2-3). Nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten (Urk. 7/31/5).

Am 7. April 2016 berichteten die Ärzte des Z.___, Klinik für Kardio logie, über eine weitere ICD-Nachkontrolle (Urk. 7/41/10 ff.). Als kardiologische Diagnosen nannten sie dieselben wie bei ihrem Vorbericht vom 11. September 2015, wobei die LVEF

nurmehr als mittelschwer eingeschränkt angegeben wurde bei einer EF von 35 % (Urk. 7/41/11). Des Weiteren führten die berichtenden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe einen stabilen kardialen Verlauf angegeben. Er verneine pectanginöse Beschwerden. Es bestehe eine stabile Dyspnoe NYHA II beim Bergauflaufen oder schnellen Gehen. Vorherrschend seien die linksseitigen Schulterschmerzen, welche sich jedoch leicht gebessert hätten. Der Beschwerde führer präsentiere sich kardial kompensiert (Urk. 7/41/11). 3.4

Im Bericht des Z.___, Klinik für Rheumatologie, vom 1 6. Oktober 2015 wurde angegeben, klinisch zeige sich eine deutliche Bewegungs einschrän kung in der Schulter links. Die Elevation sei nicht möglich (Urk. 7/28/5). Die Berichtenden nannten die Diagnose einer Periarthropathia

humeroscapularis

c alcarea links, gemäss Bericht vom 1 4. Januar

2016 mit Frozen

Shoulder (Urk. 7/28/4, Urk. 7/41/13). Dem Bericht vom 1 4. Januar 2016 über den Verlauf vom 1 2. November 2015 bis zur Berichterstattung ist zudem zu entnehmen, dass sich unter physiotherapeutischer Behandlung eine deutliche Besserung sowohl der Schmerzsymptomatik als auch des Bewegungsumfanges der Schulter links gezeigt habe (Urk. 7/41/13). 3.5

Am 1 2. Juli 2016 erfolgte eine RAD-Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___, Facharzt

für Innere Medizin (internistisch, Urk. 7/43), sowie durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie (orthopädisch/ rheumatologisch, Urk. 7/44).

Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe über seit der Herz operation im Juni 2015 bestehende Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Schultergelenk links geklagt. Er könne den linken Arm nicht bis zur Hori zontalen führen und es bestünden Schwierigkeiten beim Be

- und Entkleiden. Manchmal würden die Schmerzen bis in die linke Handoberseite ausstrahlen. Durch die seit einem Jahr regelmässig durchgeführte Physiotherapie mit Kranken gymnastik seien die Beschwerden rückläufig (Urk. 7/44/1). Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich unter Entlastung der linken Schulter selb ständig ausgezogen (Urk. 7/44/2). Als Diagnose in seinem Fachgebiet nannte Dr. E.___

eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Schulter. Diese verunmögliche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/44/5). Angepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne linksseitige regelmässige Arm-Hebe- und Tragebelastungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte und in körperferner Armhaltung links sowie ohne andauernde Vibrationsbe las tungen. In einer derart angepassten Tätigkeit bestehe medizintheoretisch und ver laufsabhängig eine Arbeitsfähigkeit von circa 50 bis 100 % . Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 14. Januar 2016 habe sich der Gesundheitszustand gebessert und es sei anhand der gestellten Diagnose erfahrungsgemäss mit einer weiteren funktionellen Besserung der Schulterbeschwerden zu rechnen (Urk. 7/44/6).

Dr. D.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber über Atemnot nach ca. 200 Metern Gehdistanz und über Schulterschmerzen geklagt. Der Arzt gelangte zum Schluss, beim bestehenden Befund sei eine herzadaptierte Tätigkeit grundsätzlich möglich. Da der Hausarzt anderer Meinung sei und die Kardiologen des Z.___ ohne eigene Äusserung hierzu auf die Hausarztein schätz ung verweisen würden, sei eine fachkardiologische Begutachtung erforderlich (Urk. 7/43/4). 3.6

Bei einer erneuten ICD-Nachkontrolle berichteten die Ärzte des Z.___

am 2. September 2016, der Beschwerdeführer habe sich in den vorangegangenen drei bis vier Monaten weniger leistungsfähig gefühlt. Wegen linksbetonter Unter schenkelschmerzen müsse er alle 500 bis 700 Meter pausieren. Die berichtenden Ärztinnen hielten fest, die Ergometrie sei klinisch negativ und elektrisch nicht beurteilbar. Sie sei insgesamt eingeschränkt aussagekräftig, indes sei die Leis tungs fähigkeit entgegen dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers un verändert zur Ergometrie ein Jahr zuvor ausgefallen. Aus objektiver Sicht bestehe eine stabile kardiale Situation. Bei jedoch subjektiver Abnahme der Leistungs fähigkeit komme bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Beinschmerzen eine Statinnebenwirkung in Frage, weshalb die Statintherapie vorerst zu pausie ren sei. Führe dies zu keiner Verbesserung der Symptomatik, sei eine diffe ren tialdiagnostische Abklärung anderer Ursachen angezeigt (Urk. 7/56 /2-3) . 3. 7

Am 2 2. November 2016 erstattete die Y.___ ihr polydiszi plinäres Gutachten, wobei die Untersuchungen am 2 0. September 2016 vorge nommen worden waren (Urk. 7/57 /2) .

Im internistischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin und für Kardiologie,

wurde ausgeführt, der Beschwerde führer habe - befragt nach seinen Beschwerden - über eine Kurzluftigkeit bei körperlicher Belastung sowie über ein unangenehmes Kribbelgefühl in beiden Beinen nach längerem Gehen geklagt (Urk. 7/57/7). Der Gutachter gelangte zum Schluss, die berichtete Kurzluftigkeit bei mässiger Belastung sei mit einer klinisch kompensierten Linksherzinsuffizienz vereinbar. Die Missempfindungen im Bereich der Beine seien anhand der Angaben des Beschwerdeführers sowie der aktuellen klinischen Untersuchung nicht sicher zuordenbar.

Auf allgemeinmedizinisch-internistischem Gebiet, also ohne Berücksichtigung der kardialen Funktionsein schränkungen, bestünden aber keine relevanten Funktionseinschrän kun gen (Urk. 7/57/13 -14).

Der kardiologischen Beurteilung ist zu entnehmen, im Vordergrund der kardialen Symptomatik stehe die bei mässiger Anstrengung auftretende Belastungs dyspnoe, wobei die Linksherzinsuffizienz in Ruhe kompensiert sei. Dieser klini schen Symptomatik entsprächen echokardiographisch der Befund der erheblich eingeschränkten kontraktilen Funktion des dilatierten, exzentrisch hypertro phier ten linken Ventrikels (EF 35 %) sowie die deutlich eingeschränkte Belastbarkeit in der ergometrischen Untersuchung . Die körperliche Belastbarkeit im Alltag sei limitiert (Urk. 7/57/21). Der valvulären Herzkrankheit wurde bei guter Funktion der rekonstruierten Klappen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuge messen (Urk. 7/57/21). Weiter wurde ausgeführt, es sei ein stabiler klinischer Ver lauf dokumentiert mit einer gegenüber der präoperativen Situation verbesserten körperlichen Belastbarkeit in Einklang mit den objektiven Befunden einer verbesserten linksventrikulären Funktion bei guter Funktion der rekonstruierten Klappen ohne Hinweis für derzeit bestehende relevante Ischämien. Auch wenn insgesamt von einem guten Ergebnis der koronaren Revaskularisation, der Klappen rekonstruktion und der Resynchronisations therapie ausgegangen werden könne, bestehe als Folge der ischämischen Kardiomyopathie eine erhebliche Ein schränkung der linksventrikulären Funktion fort. Unter der aktuellen medika mentösen Therapie sei die Linksherzinsuffizienz derzeit kompensiert. Jedoch ergebe sich aufgrund der durch die Schwere der ischämischen Kardiomyopathie limitierten körperlichen Belastbarkeit eine qualitative und quantitative Min de rung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/57/22-23).

Als angelernter Gleisbauer sei der Beschwerdeführer fortdauernd komplett arb eits unfähig. Darüber hinaus habe vom 2 4. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 für jegliche Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Fortdau ernd arbeitsunfähig sei er sodann für jegliche Tätigkeiten im Akkord- oder Nacht schichtbetrieb. In einer leidensange passten Tätigkeit sei er vom 1. August 2015 bis zum 2 3. September 2015 zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit dem 2 4. September 2015 zu 70 % . Leidensangepasst sei eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Tragen und Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm (während der 50%igen Arbeitsfähigkeit nur bis fünf Kilogramm). Dabei sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf geschuldet. Auch wenn der Beschwerdeführer im Alltag kardial kompensiert erscheine, blieben die Ressourcen für eine ausdau ernde Leistungserbringung und abrufbare Leistungsreserven deutlich limitiert (Urk. 7/57/23) .

Der orthopädische G utachter Dr. med. G.___, Facharzt für orthopä di sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte eine Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes bei leichten Aufbrauch veränderungen des Schultereck gelenkes und Verkalkung der langen Bizepssehne mit wiederkehrenden Reizzu stän den . Dieser Diagnose mass er Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/57/32). Er hielt fest, die aktive Beweglichkeit sei deutlich bis über die Horizontale möglich, was bereits beim Ablegen der Ober bekleidung zu beobachten gewesen sei . Auch die aktuelle Umfangmessung, welche bei Rechtshändigkeit nur unwesentlich differierende Umfangsmess ergeb nisse im Vergleich zur rechten oberen Extremität ergeben habe, schliess e eine relevante Gebrauchsminderung des linken Armes im Alltag aus. Angesichts der festgestellten Verkalkungsformationen im Bereich der Weichteile der linken Schulter komme es sicherlich vor allem bei Überkopfarbeiten zu wiederholten Reizerscheinungen des linken Schultergelenkes. Von Seiten des übrigen Bewe gungsapparates seien keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen auszu machen

gewesen (Urk. 7/57/33). Demnach bestünden auf orthopädischem Fachgebiet Fu nk tionseinschränkungen einzig für den linken Arm bei häufigen Überkopf arbeiten . Ansonsten gehe er, der Gutachter, angesichts der kraftvoll möglichen Vorhebung, der deutlich über die Horizontale möglichen Beweglichkeit und der fehlenden Minderbemuskelung des linken Armes von einer deutlich besseren Einsatzmöglichkeit als bislang eingeschätzt aus. Da bei der Gleisbautätigkeit nur für einen sehr geringen Zeitraum während der Arbeit die überkopfeingeschränkte Belastbarkeit des linken Armes gefordert werde, sei d er Beschwerdeführer aus rein orthopädischer Sicht auch in der angestammten bisherigen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/57/34). In einer Tätigkeit ohne häufige Überkopfarbeit sei er seit jeher voll arbeitsfähig (Urk. 7/57/35).

In ihrer Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, als angelernter Gleisbauer sowie für Tätigkeiten im Akkord- oder Nachtschichtbetrieb bestehe seit dem 24. November 2014 eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit. Bis Ende Juli 2015 habe für sämtliche Tätigkeiten eine vollkommene Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Vom 1. August bis zum 2 3. September 2015 sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit dem 24. Septem ber 2015 zu 70 % . Leidensangepasst sei eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Tragen und Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm (während der 50%igen Arbeitsfähigkeit nur bis fünf Kilogramm) und ohne häufige Überkopfarbeiten. Dabei sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf geschuldet. Eine berufliche Wiedereingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht sofort möglich (Urk. 7/57/37-38). 3.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.2 ). Zu prüfen bleibt, ob infolge der gesundheitsbedingten Einschränkungen ein Abzug vorzunehmen ist.

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausseror dent lich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Nachdem für den Beschwerdeführer noch verschiedene Tätigkeiten in Frage ko m men (vgl. vorstehende E. 4.5) und dabei bei körperlich sehr leichten, vor wie gend sitzenden Tätigkeiten keine weiteren relevanten gesundheits bedingten Ein schrän kungen bestehen (vgl. vorstehende E. 4.8), ist im Sinne vorstehender Aus füh rung en nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keinen Leidensabzug vorge nommen hat.

Auch vor dem Hintergrund der auf 70 % herabgesetzten Arbeitsfähigkeit recht fertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Denn l aut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruf licher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen recht fer tigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohn abzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Eine leicht höhere Differenz resultiert unter Anwendung von LSE 2014, doch recht fertigt die nicht überproportionale Lohneinbusse bei einem Teilzeitpensum von 70 % keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.2).

5.6

Vergleicht man das Invalideneinkommen von

Fr. 46‘643.-- mit dem Validenein kommen

von Fr. 68'582.--

resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 21'939.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 32 %. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Die mit Verfügung vom 6. Juni 2018 (Urk. 8) bestellte unentgeltliche Rechts vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, machte mit Honorarnote vom 6. Juli 2018 einen Aufwand von 15.8 Stunden und Barauslagen von Fr. 1 4 2 . 2 0 geltend (Urk. 10). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Su sanne Friedauer mit Fr. 3'896.80

(bestehend aus einem Honorar von Fr. 3’476 .-- [ 15.8 Stunden à Fr. 220.--], Barauslagen von Fr. 142.20 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % [ entsprechend Fr. 278.60 ]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6 .3

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, wird mit Fr. 3'896.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

E. 8 ' 582 .-- pro Jahr. 5.4

5.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4.2

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2015 keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 201 4 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers für körperlich sehr leichte Tätigkeiten sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Ange stellter von Fr. 5‘3

E. 12 .-- abzustellen (LSE 201 4, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zen tralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater

Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 22 20 Punkten im Jahr 201 4 auf 22 26 Punkte im Jahr 201 5 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinko mmen von Fr. 66‘632.70 (Fr. 5‘312 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2220 x 22 26) respektive von gerundet Fr. 46‘643 .-- bei der beim Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres gegebenen Arbeitsfähigkeit von 7 0 %. 5.5

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen leidensbe ding ten Abzug (Urk. 7/58). Der Beschwerdeführer beantragte hingegen, es sei der zu erwartenden Lohneinbusse mit einem Abzug in der maximal möglichen Höhe von 25 % Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 13-16).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch sch nitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V

75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Dass bei der Fes tsetzung des Valideneinkommens nicht von den effektiv erzielten tiefen Einkommen (vgl. Urk. 7/8/3: beispielsweise Fr. 29'891.-- im Jahr 201 4 und Fr. 8'705.-- im Jahr 2013), sondern von den Durchschnittswerten der LSE ausge gangen wurde, beinhaltet im Ergebnis eine Parallelisierung der Vergleichsein kom me

n. Die für das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit so tief ausgefallene

E in kommen mitverantwortlichen invaliditätsfremden Faktoren gelten daher als mittels

Parallelisierung korrigiert und dürfen demzufolge im Rahmen des Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden (BGE 134 V 322 Regeste, E. 5.2 und E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00389

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 2 7. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1962 geborene X.___ verfügt über eine zweijährige Ausbildung im Bereich der Schreinerei (Urk. 7/13/3, Urk. 7/57/7) . Nachdem er im Jahr 1988 als Saisonnier in die Schweiz eingereist war, war er bis 1999 als Hilfsschreiner bei einer Holzbaufirma beschäftigt (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/8/1).

In den Jahren 2000 bis 2005 war er mit mehreren Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgeber n in der Schweiz tätig (Urk. 7/ 8/1). I m Jahr 2008 liess er sich nach mehrjährige m Auf enthalt in Mazedonien (Urk. 7/5/3) wiederum in der Schweiz nieder (Urk. 7/5/1)

und nahm ab Juni 2009 erneut verschiedene Erwerbstätigkeiten auf, wobei er zu letzt bis November 2014 temporär als Gleisbau arbeiter

tätig war (Urk. 1 S. 3-4, Urk. 7/8/3, Urk. 7/13/2, Urk. 7/18/11). Im März 2015 meldete er sich unter Hin weis auf ein schweres Herzleiden, einhergehend mit Atemnot und Schwäche so wie einer anhaltenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 4. Nov emb er 2014, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5/3 und Urk. 7/5/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin verschiedene medizinische sowie berufliche Abklä rungen. Am 20. August 2015 teilte sie dem Versicherten mit, berufliche Einglie derungsmassnahmen seien zurzeit aufgrund seines Gesund heits zustand s nicht mög lich (Urk. 7/25). Nach erneuter Einladung zum Gespräch vom 1 8. Februar 201 6 teilte sie dem Versicherten am 2. März 2016 wiederum mit, die Eingliede rungs beratung werde abgeschlossen, da eine Eingliederung zurzeit aus nachvollzieh baren medizinischen Gründen nicht möglich sei (Urk. 7/34-3 6). Im weiteren Ver lauf

liess sie den Versicherten unter anderem durch für den Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) tätige Ärzte internistisch sowie orthopä disch/rheumatologisch

untersuchen, welche ihre Beurteilung en am 1 3. Juli 2016 abgab en (Urk. 7/ 43-44). Es folgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS

Y.___ . Diese erstattete ihr Gutachten am 22 . November

2016 (Urk. 7/ 57 /1). Gestützt darauf und nach Durchführung eines Einkommen s ver gleichs (Urk. 7/58, 7/59), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid

vom 31. Januar 2017 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60). Dagegen erhob der Versicherte a m 1. März 2017 (Urk. 7/61), ergänzt am

25. April 2017 (Urk. 7/66), Einwand . In der Folge stellte die IV-Stelle der Gutachterstelle Rückfragen (Urk. 7/67), welche die Gutachter personen am 7. August 2017 beantworteten (Urk. 7/ 68).

Dazu nahm der Versicherte am 1 7. Okto ber 2017 Stellung (Urk. 7/70). Nach erneuter Vorlage des Dossiers beim RAD (Urk. 7/71/3-4) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1 6. März 2018 ab (Urk. 7/73 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2 6. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer Rente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Mai 2018 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1). Dies wurde dem Beschwer de führer mit Gerichtsv erfügung vom 6. Juni 2018 mitgeteilt. Zugleich wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gen de Verfahren bestellt (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts;

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol ge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Ex pertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Bean t wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, laut dem Gutachten vom 7. November 2016 sei der Beschwerde füh rer in seiner angestammten Tätigkeit als Gleisbauer seit November 2014 voll umfänglich arbeitsunfähig. In einer leidens adaptierten Tätigkeit sei er indes seit August 2015 zu 50 % arbeitsfähig. Anschliessend habe sich sein e Gesundheits situation nach der Herzoperation weiter verbessert, sodass er seit Herbst 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Sodann hielt sie fest, die Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten würden zu keiner erheblichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führen, weshalb keine diesbezüglichen wei te ren Abklärungen angezeigt seien. Sie

ermittelte einen Invaliditätsgrad von 32 % . Dabei nahm sie keinen Leidensabzug vor mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bei einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit nicht einge schränkt sei (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort wies sie auf die von der Gutachterstelle in Beant wor tung der Rückfragen zum polydisziplinären Gutachten gegebene Begründung der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hin. Des Weiteren stellte sie sich auf den Standpunkt, Zusatzuntersuchungen seien im vorliegenden Fall nicht nötig gewesen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, namentlich nicht wegen des (unter 60 Jahre liegenden) Alters des Beschwerde führers (Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen zusammengefasst ein, die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 auf 70 % sei nicht in nachvoll ziehbarer Weise dargetan respektive nicht begründet worden (Urk. 1 S. 7-8 und S. 10). Sodann beanstandete er, der begutachtende Kardiologe habe keine kardio logischen Untersuchungen durchge führt (Urk. 1 S. 8), sondern die Werte der vor angehenden Untersuchun gen übernommen, welche als insgesamt eingeschränkt aussage kräftig beurteilt worden seien . Dabei gehöre die Ergometrie als Belas tungs untersuchung zu den wichtigsten diagnostischen Verfahren bei einer kardio lo gischen Begutachtung (Urk. 1 S. 9 -10). Unter Hinweis auf eine Publikation der deutschen Rentenversicherung zur sozialmedizinischen Beurtei lung von herz kra n ken Menschen machte er geltend, seine Arbeitsfähigkeit liege (für eine ange passte Tätigkeit) zwischen 35 und 49 % . Ferner rügte er, sein Alter, die vorlie genden Komorbiditäten und insbesondere die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) sei en unbeachtet geblieben . Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen mittel gradigen bis schweren Beeinträchtigung sei ihm auch eine körperlich leichte Tätig keit nicht oder nicht mehr in wesentlichem Umfang möglich (Urk. 1 S. 11-13). Eventualiter brachte er vor, es sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden, falls denn überhaupt eine verwertbare Rest arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 13-1 6). Eventualiter machte er (mit näherer Begründung) geltend, es liege eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes vor (Urk. 1 S. 16-18). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer befand sich wegen einer Herze rkrankung seit 2008 in fachärztlicher Behandlung (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/5/ 5, Urk. 7/ 38/2, Urk. 7/57/12), wobei im Januar 2008 infolge eines subakuten Vorderwandinfarkts eine Koronar dilatation mit Stenteinlage erfolgt e (Urk. 7/57/3, Urk. 7/57/19) . Im Jahr 2014 be merkte er eine Abnahme sein er Leistungsfähigkeit und eine vermehrte Kurzatmig keit (Urk. 7/57/12) . Dem Bericht des Z.___, Klink für Kardiologie, vom 1 3. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer koro naren Eingefässerkrankung mit schwerer Mitral klappenin suffizienz und schwer eingeschränkter LVEF (= linksventrikuläre Ejektionsfraktion: 25 %) litt . Er habe berichtet, in der Ebene langsam uneingeschränkt laufen zu können, jedoch - sobald es bergauf gehe - an einer Belas tungsdyspnoe zu leiden (Urk. 7/ 3/1). Zu dem hielten die Ärzte fest, aufgrund der schwer eingeschränkten linksventri kulären Pumpfunktion bei Status nach grossem Vorderwandinfarkt bestehe die Indikation für eine

ICD-Implantation (Urk. 7/3/2).

Am 3 0. April 2015 erfolgte die o perative myokardiale

Revaskularisierung und Rekonstruktion der Klappen (Urk. 7 /57/12,

Urk. 7/43/2) . Hernach befand sich der Beschwerdeführer vom 2 2. Mai bis am 1 1. Juni 2015 stationär im A.___ (Urk. 7/ 22/2), wobei am 3 0. Mai 2015 eine epikardiale permanente linksventrikulare Schrittmacherelektrode eingelegt wurde (Urk. 7/22/5). Nachdem es im Verlauf nicht zu einer raschen Stabilisierung der Ejektionsfraktion (EF) gekommen war und der Beschwerdeführer eine deutliche Dyssynchronie

ge zeigt hatt e, wurde n a m 3 0. Mai 2015 eine Schrittmacherelektrode u n d am 1 8. Juni 2015 ein ICD / CRT- System (Defibrillator) implantiert (Urk. 7/24/11, Urk. 7/24/18). 3.2

Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 7. August 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare sowie eine valvuläre Herzkrankheit mit Einlage einer Schrittmacherelektrode am 3 0. Mai 2015 und einem Stenting im Jahr 2008 und ein seit 2012 bestehendes chronische s lumbospondylogenes Syndrom (Urk. 7/24/7, Urk. 7/24/11). Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 4. November 2014 (Urk. 7/24/7) und führte aus, die vom Beschwerdeführer geklagte Leistungsschwäche und Anstrengungs dyspnoe sei en bei stark eingeschränkter LVEF von 20 % im Rahmen einer Kardio myo pathie objektiv erklärbar. Eine beruflich verwertbare körperliche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. D ies er sei unter ausgebauter Medika tion knapp kardial kompensiert (Urk. 7/24/8).

Am 2 9. November 2015 gab Dr. B.___ an, der Gesundheitszustand sei stationär. Jedoch seien seit der ICD -Implantation Schmerzen an der linken Schulter bei einer Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea (PHS) links hinzugetreten. Fern er merkte er an, eine angepasste Tätigkeit gebe es nicht, da der Beschwer de führer ausbildungs- und sprachbedingt nur körperlich arbeiten könne (Urk. 7/28/1, Urk. 7/ 28/4).

In seinem Bericht vom 1 1. Mai 2016 führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei bei allen Arbeiten, welche Kraft beanspruch t en, eingeschränkt,

s o bei Geh strecken von mehr als 300 Metern, beim Tragen von Einkaufstaschen, beim Treppensteigen etc. . Er fühle sich erschöpft und müsse Pausen einlegen. Zudem bestünden Schulterschmerzen links und Lumbalgien (Urk. 7/41/4). Die Herzfunk tion sei schwer eingeschränkt (Ejektionsfunktion [ EF ] von 35 %) und es liege eine komplexe kardiale Erkrankung vor. Bei diesen Leiden sowie rheumatologischen Problemen sei keine Arbeitsleistung mehr möglich (Urk. 7/41/5), auch keine ange passte (Urk. 7/41/6). In Ruhe lägen unter ausgebauter Medikation keine kardialen Insuffizienzzei c hen vor. Die linke Schulter sei ab 90 Grad bewegungs eingeschränkt sowie dolent und die Lendenwirbelsäule (LWS) sei schmerzbedingt bewegungseingeschränkt. Bei körperlichen Tätigkeiten werde der Beschwerde führer sofort müde und erschöpft (Urk. 7/41/5). 3.3

Im Bericht des Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 11. September 2015 wurden als kardiologische Diagnosen eine koronare Dreigefässerkrankung sowie eine schwere Mitralinsuffizienz bei flail

leaflet des posterioren

Mitralsegels und schwerer Trikuspidalinsuffizienz genannt (Urk. 7/32/1). Weiter ist dem Be richt zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über einen guten Verlauf seit dem Austritt aus der kardiovaskulären Rehabilitation in A.___ am 1 1. Juni 2015 berichtet und seine Leistungsfähigkeit habe deutlich zugenommen (Urk. 7/32/1). Die EF liege visuell bei 30-35 % und beim Belastungstest habe der Beschwerde führer 72 % des Solls erreicht. Damit habe sich die LVEF echokardiographisch leicht verbessert. Der Beschwerdeführer sei postoperativ deutlich leistungsfähiger, in gutem Allgemeinzustand sowie normoton, normokard und kardiopulmonal kom pensiert. Im Alltag eingeschränkt sei der Beschwerdeführer durch ein Abduk tionsdefizit des linken Armes.

Dieses Problem sei vermutlich nicht direkt durch das ICD/CRT-System verursacht, sondern man gehe eher von einer durch das Abduk tionsverbot nach Einlage verursachte n

Frozen

Shoulder aus (Urk. 7/32/2).

Laut dem Bericht des Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 24. Septem ber 2015 präsentierte sich der Beschwerdeführer anlässlich der ICD-Nachkontrolle kardial kompensiert (Urk. 7/28/9). Dr. med. C.___, Assistenzarzt des Z.___, Klinik für Kardiologie, berichtete am 11. Dezember 2015, er habe den Beschwerdeführer vom 7. bis am 2 4. September

2015 behandelt (Urk. 7/31/1). Prognostisch hielt er fest, es sei eine Stabilisation bei einge schränkter Leistungsfähigkeit zu erwarten. Die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei bei Herzinsuffizienz eingeschränkt. In der körperlich stark beanspruchenden Gleisarbeit sei er nicht arbeitsfähig und werde es auch bei günstigem Verlauf nicht mehr sein. Für körperlich nicht belastende Tätigkeiten sei er indes arbeitsfähig. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeit en mit geringer Belastung müsste eine Kontrolle mit Spiro Ergometrie erfolgen (Urk. 7/31/2-3). Nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten (Urk. 7/31/5).

Am 7. April 2016 berichteten die Ärzte des Z.___, Klinik für Kardio logie, über eine weitere ICD-Nachkontrolle (Urk. 7/41/10 ff.). Als kardiologische Diagnosen nannten sie dieselben wie bei ihrem Vorbericht vom 11. September 2015, wobei die LVEF

nurmehr als mittelschwer eingeschränkt angegeben wurde bei einer EF von 35 % (Urk. 7/41/11). Des Weiteren führten die berichtenden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe einen stabilen kardialen Verlauf angegeben. Er verneine pectanginöse Beschwerden. Es bestehe eine stabile Dyspnoe NYHA II beim Bergauflaufen oder schnellen Gehen. Vorherrschend seien die linksseitigen Schulterschmerzen, welche sich jedoch leicht gebessert hätten. Der Beschwerde führer präsentiere sich kardial kompensiert (Urk. 7/41/11). 3.4

Im Bericht des Z.___, Klinik für Rheumatologie, vom 1 6. Oktober 2015 wurde angegeben, klinisch zeige sich eine deutliche Bewegungs einschrän kung in der Schulter links. Die Elevation sei nicht möglich (Urk. 7/28/5). Die Berichtenden nannten die Diagnose einer Periarthropathia

humeroscapularis

c alcarea links, gemäss Bericht vom 1 4. Januar

2016 mit Frozen

Shoulder (Urk. 7/28/4, Urk. 7/41/13). Dem Bericht vom 1 4. Januar 2016 über den Verlauf vom 1 2. November 2015 bis zur Berichterstattung ist zudem zu entnehmen, dass sich unter physiotherapeutischer Behandlung eine deutliche Besserung sowohl der Schmerzsymptomatik als auch des Bewegungsumfanges der Schulter links gezeigt habe (Urk. 7/41/13). 3.5

Am 1 2. Juli 2016 erfolgte eine RAD-Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___, Facharzt

für Innere Medizin (internistisch, Urk. 7/43), sowie durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie (orthopädisch/ rheumatologisch, Urk. 7/44).

Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe über seit der Herz operation im Juni 2015 bestehende Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Schultergelenk links geklagt. Er könne den linken Arm nicht bis zur Hori zontalen führen und es bestünden Schwierigkeiten beim Be

- und Entkleiden. Manchmal würden die Schmerzen bis in die linke Handoberseite ausstrahlen. Durch die seit einem Jahr regelmässig durchgeführte Physiotherapie mit Kranken gymnastik seien die Beschwerden rückläufig (Urk. 7/44/1). Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich unter Entlastung der linken Schulter selb ständig ausgezogen (Urk. 7/44/2). Als Diagnose in seinem Fachgebiet nannte Dr. E.___

eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Schulter. Diese verunmögliche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/44/5). Angepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne linksseitige regelmässige Arm-Hebe- und Tragebelastungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeiten in Armvorhalte und in körperferner Armhaltung links sowie ohne andauernde Vibrationsbe las tungen. In einer derart angepassten Tätigkeit bestehe medizintheoretisch und ver laufsabhängig eine Arbeitsfähigkeit von circa 50 bis 100 % . Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 14. Januar 2016 habe sich der Gesundheitszustand gebessert und es sei anhand der gestellten Diagnose erfahrungsgemäss mit einer weiteren funktionellen Besserung der Schulterbeschwerden zu rechnen (Urk. 7/44/6).

Dr. D.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber über Atemnot nach ca. 200 Metern Gehdistanz und über Schulterschmerzen geklagt. Der Arzt gelangte zum Schluss, beim bestehenden Befund sei eine herzadaptierte Tätigkeit grundsätzlich möglich. Da der Hausarzt anderer Meinung sei und die Kardiologen des Z.___ ohne eigene Äusserung hierzu auf die Hausarztein schätz ung verweisen würden, sei eine fachkardiologische Begutachtung erforderlich (Urk. 7/43/4). 3.6

Bei einer erneuten ICD-Nachkontrolle berichteten die Ärzte des Z.___

am 2. September 2016, der Beschwerdeführer habe sich in den vorangegangenen drei bis vier Monaten weniger leistungsfähig gefühlt. Wegen linksbetonter Unter schenkelschmerzen müsse er alle 500 bis 700 Meter pausieren. Die berichtenden Ärztinnen hielten fest, die Ergometrie sei klinisch negativ und elektrisch nicht beurteilbar. Sie sei insgesamt eingeschränkt aussagekräftig, indes sei die Leis tungs fähigkeit entgegen dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers un verändert zur Ergometrie ein Jahr zuvor ausgefallen. Aus objektiver Sicht bestehe eine stabile kardiale Situation. Bei jedoch subjektiver Abnahme der Leistungs fähigkeit komme bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Beinschmerzen eine Statinnebenwirkung in Frage, weshalb die Statintherapie vorerst zu pausie ren sei. Führe dies zu keiner Verbesserung der Symptomatik, sei eine diffe ren tialdiagnostische Abklärung anderer Ursachen angezeigt (Urk. 7/56 /2-3) . 3. 7

Am 2 2. November 2016 erstattete die Y.___ ihr polydiszi plinäres Gutachten, wobei die Untersuchungen am 2 0. September 2016 vorge nommen worden waren (Urk. 7/57 /2) .

Im internistischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin und für Kardiologie,

wurde ausgeführt, der Beschwerde führer habe - befragt nach seinen Beschwerden - über eine Kurzluftigkeit bei körperlicher Belastung sowie über ein unangenehmes Kribbelgefühl in beiden Beinen nach längerem Gehen geklagt (Urk. 7/57/7). Der Gutachter gelangte zum Schluss, die berichtete Kurzluftigkeit bei mässiger Belastung sei mit einer klinisch kompensierten Linksherzinsuffizienz vereinbar. Die Missempfindungen im Bereich der Beine seien anhand der Angaben des Beschwerdeführers sowie der aktuellen klinischen Untersuchung nicht sicher zuordenbar.

Auf allgemeinmedizinisch-internistischem Gebiet, also ohne Berücksichtigung der kardialen Funktionsein schränkungen, bestünden aber keine relevanten Funktionseinschrän kun gen (Urk. 7/57/13 -14).

Der kardiologischen Beurteilung ist zu entnehmen, im Vordergrund der kardialen Symptomatik stehe die bei mässiger Anstrengung auftretende Belastungs dyspnoe, wobei die Linksherzinsuffizienz in Ruhe kompensiert sei. Dieser klini schen Symptomatik entsprächen echokardiographisch der Befund der erheblich eingeschränkten kontraktilen Funktion des dilatierten, exzentrisch hypertro phier ten linken Ventrikels (EF 35 %) sowie die deutlich eingeschränkte Belastbarkeit in der ergometrischen Untersuchung . Die körperliche Belastbarkeit im Alltag sei limitiert (Urk. 7/57/21). Der valvulären Herzkrankheit wurde bei guter Funktion der rekonstruierten Klappen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuge messen (Urk. 7/57/21). Weiter wurde ausgeführt, es sei ein stabiler klinischer Ver lauf dokumentiert mit einer gegenüber der präoperativen Situation verbesserten körperlichen Belastbarkeit in Einklang mit den objektiven Befunden einer verbesserten linksventrikulären Funktion bei guter Funktion der rekonstruierten Klappen ohne Hinweis für derzeit bestehende relevante Ischämien. Auch wenn insgesamt von einem guten Ergebnis der koronaren Revaskularisation, der Klappen rekonstruktion und der Resynchronisations therapie ausgegangen werden könne, bestehe als Folge der ischämischen Kardiomyopathie eine erhebliche Ein schränkung der linksventrikulären Funktion fort. Unter der aktuellen medika mentösen Therapie sei die Linksherzinsuffizienz derzeit kompensiert. Jedoch ergebe sich aufgrund der durch die Schwere der ischämischen Kardiomyopathie limitierten körperlichen Belastbarkeit eine qualitative und quantitative Min de rung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/57/22-23).

Als angelernter Gleisbauer sei der Beschwerdeführer fortdauernd komplett arb eits unfähig. Darüber hinaus habe vom 2 4. November 2014 bis zum 31. Juli 2015 für jegliche Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Fortdau ernd arbeitsunfähig sei er sodann für jegliche Tätigkeiten im Akkord- oder Nacht schichtbetrieb. In einer leidensange passten Tätigkeit sei er vom 1. August 2015 bis zum 2 3. September 2015 zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit dem 2 4. September 2015 zu 70 % . Leidensangepasst sei eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Tragen und Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm (während der 50%igen Arbeitsfähigkeit nur bis fünf Kilogramm). Dabei sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf geschuldet. Auch wenn der Beschwerdeführer im Alltag kardial kompensiert erscheine, blieben die Ressourcen für eine ausdau ernde Leistungserbringung und abrufbare Leistungsreserven deutlich limitiert (Urk. 7/57/23) .

Der orthopädische G utachter Dr. med. G.___, Facharzt für orthopä di sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte eine Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes bei leichten Aufbrauch veränderungen des Schultereck gelenkes und Verkalkung der langen Bizepssehne mit wiederkehrenden Reizzu stän den . Dieser Diagnose mass er Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/57/32). Er hielt fest, die aktive Beweglichkeit sei deutlich bis über die Horizontale möglich, was bereits beim Ablegen der Ober bekleidung zu beobachten gewesen sei . Auch die aktuelle Umfangmessung, welche bei Rechtshändigkeit nur unwesentlich differierende Umfangsmess ergeb nisse im Vergleich zur rechten oberen Extremität ergeben habe, schliess e eine relevante Gebrauchsminderung des linken Armes im Alltag aus. Angesichts der festgestellten Verkalkungsformationen im Bereich der Weichteile der linken Schulter komme es sicherlich vor allem bei Überkopfarbeiten zu wiederholten Reizerscheinungen des linken Schultergelenkes. Von Seiten des übrigen Bewe gungsapparates seien keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen auszu machen

gewesen (Urk. 7/57/33). Demnach bestünden auf orthopädischem Fachgebiet Fu nk tionseinschränkungen einzig für den linken Arm bei häufigen Überkopf arbeiten . Ansonsten gehe er, der Gutachter, angesichts der kraftvoll möglichen Vorhebung, der deutlich über die Horizontale möglichen Beweglichkeit und der fehlenden Minderbemuskelung des linken Armes von einer deutlich besseren Einsatzmöglichkeit als bislang eingeschätzt aus. Da bei der Gleisbautätigkeit nur für einen sehr geringen Zeitraum während der Arbeit die überkopfeingeschränkte Belastbarkeit des linken Armes gefordert werde, sei d er Beschwerdeführer aus rein orthopädischer Sicht auch in der angestammten bisherigen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/57/34). In einer Tätigkeit ohne häufige Überkopfarbeit sei er seit jeher voll arbeitsfähig (Urk. 7/57/35).

In ihrer Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, als angelernter Gleisbauer sowie für Tätigkeiten im Akkord- oder Nachtschichtbetrieb bestehe seit dem 24. November 2014 eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit. Bis Ende Juli 2015 habe für sämtliche Tätigkeiten eine vollkommene Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Vom 1. August bis zum 2 3. September 2015 sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit dem 24. Septem ber 2015 zu 70 % . Leidensangepasst sei eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Tragen und Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm (während der 50%igen Arbeitsfähigkeit nur bis fünf Kilogramm) und ohne häufige Überkopfarbeiten. Dabei sei die Minderung der Arbeitsfähigkeit einem erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf geschuldet. Eine berufliche Wiedereingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht sofort möglich (Urk. 7/57/37-38). 3. 8

Ergänzend führten die Gutachter am 7. August 2017 aus, die im Gutachten aus gewiesene qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit sei unter Würdigung aller Befunde und Diagnosen eingeschätzt worden. Keinesfalls sei sie mit der erbrach ten ergometrischen Leistung gleichzusetzen, welche lediglich ein Teilergebnis des ergometrischen Belastungstestes darstelle (Urk. 7/68/2). Bezüglich der vom Be schwer deführer angegebenen Kribbeldysästhesien der Beine nach längerem Gehen hielten die Gutachte r fest, dass diese keinen Einfluss hätten auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit und daher die Ursache im Rahmen des Begutachtungsauftrages nicht weiter abzuklären gewesen sei (Urk. 7/68/2). Betreffend die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in leidens adaptierter Tätigkeit von 50 auf 70 %

erläuterten die Gutachter, für die ersten Wochen nach Abschluss der den vorgenommenen operativen Eingriffe n folgende n Rekonvales zenz und Rehabilitation und bei vorheriger langdauernder Arbeitsunfähigkeit

sei die Arbeitsfähigkeit zunächst lediglich auf 50 % eingeschätzt worden. Da sich der Beschwerdeführer am 2 4. September 2015 kardial kompensiert und oligosympto matisch mit einer stabilen Dyspnoe NYHA II gezeigt habe, sei ab dann von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen worden (Urk. 7/68/2-3). 4. 4.1

Das poly disziplinäre Gutachten erging in Kenntnis der und in Ausein ander setz ung mit den relevanten Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen

des Beschwerdeführers . Die fachkundigen Spez ial ärzte begründet en ihre Diagnosen differenziert und nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten sowie zum Verhalten des Beschwerdeführers Stellung. Ihre Ein schätzung begründeten sie im Gutachten sowie in dessen Ergänzung vom 7. August 2017 einlässlich (Urk. 7/57 und Urk. 7/68). Das Gutachten erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen formellen Anforderungen an beweistaugliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. vorstehende E. 1. 3). 4.2

Im Einklang mit der Einschätzung sämtlicher übriger Ärzte steht die gutach terliche Auffassung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit seit dem 2 4. November 2014 fortdauernd vollumfänglich arbeitsunfähig ist (Urk. 7/57/37, Urk. 7/24/7, Urk. 7/31/2). Dies überzeugt, da es sich beim Gleisbau um eine körperlich schwer e Tätigkeit handelt (Urk. 7/18/10, Urk. 7/31/2) und weil der Beschwerdeführer aufgrund der erheblichen Einschränkung der Pump funk tion des linken Ventrikels bereits bei mässiger körperlicher Anstrengung limitiert ist (Urk. 7/57/21). 4.3

In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit wurde im Gutachten eine 50%ige Arbeits fähigkeit für die Zeit vom 1. August bis zum 23. September 2015 sowie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 2 4. September 2015 festgehalten (Urk. 7/57/23). Nachdem sich der Beschwerdeführer im September 2015 in gutem Allgemein zu stand sowie kardial kompensiert ge zeigt hatt e (Urk. 7/32/2, Urk. 7/28/9), jedoch infolge Herzinsuffizienz in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit respektive Be last barkeit eingeschränkt ist (Urk. 7/31/2, Urk. 7/57/21-23), ist es nachvollzieh bar, dass er aufgrund eines erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs zu 70 % arbeitsfähig ist und dass dies nur für körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten gilt (Urk. 7/57/38). Dass sich die schmerzhafte Bewegungsein schrän kung der linken Schulter beim rechtsdominan ten Beschwerdeführer nur insoweit auswirkt, als ihm keine häufigen Überkopf arbeiten zumutbar sind (Urk. 7/57/ 35), überzeugt angesichts dessen, dass keine relevante Muskelminderung auszu machen war und dass die aktive Beweglichkeit bis deutlich über die Horizontale möglich war (Urk. 7/57/33) . Da der Beschwerde führer nur nach längerem Gehen Beschwerden in den Beinen aufweist (Urk. 7/57/7, Urk. 7/56/2), ist nachvollzieh bar, dass diese keinen Einfluss haben auf die Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Urk. 7/68/2). 4.4

Am 1 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aus dem A.___ entlassen (Urk. 7/22/5), wobei eine sehr gute Selbständigkeit im Alltag vorlag (Urk. 7/22/6). Laut den Angaben des Beschwerdeführers folgte ein guter Verlauf und seine Leistungsfähigkeit nahm deutlich zu (Urk. 7/32/1). Im August 2015 war der Beschwerdeführer unter ausgebauter Medikation knapp kardial kompensiert (Urk. 7/24/8), im September 2015 dann normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert, wobei sich die LVEF leicht verbessert hatte (Urk. 7/32/2). Vor diesem Hintergrund mit laufender Verbesserung ist plausibel, dass für die Zeit vom 1. August bis 2 3. September 2015 noch von einer etwas geringeren Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen wurde. 4.5

Dass für angepasste Tätigkeiten in einem gewissen Umfang eine A rbeitsfähigkeit vorliegt, korrel iert sodann mit der Einschätzung des

Dr. C.___ vom Z.___

(Urk. 7/ 31/3). Der Hausarzt

Dr. B.___

hielt bezüglich einer Arbeitsfähig keit in einer angepasste n Tätigkeit fest, eine solche gebe es nicht, da der Be schwerdeführer ausbildungs- und sprachbedingt nur körperlich arbeiten könne (Urk. 7/28/1). Rechtsprechungsgemäss kommt es indes darauf an, ob es auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine angepasste Tätigkeit gibt. Der Begriff des aus geglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und ab strakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeits losen versicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin sichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).

So sind dem Beschwerdeführer namentlich Hilfsar beiten wie leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten oder Sortierarbeiten zumutbar, welche praxisgemäss auch vorwiegend sitzend angeboten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 5.1 und E. 5.2.4) und zudem weder eine Ausbildung noch fundierte Sprachkenntnisse erfordern. Die Angabe von Dr. B.___, dass der Beschwerde führer bei körperlichen Tätigkeiten sofort müde und erschöpft werde (Urk. 7/41/5), lässt ebenfalls darauf schliessen, dass grundsätzlich eine Arbeits fähigkeit für nicht körperliche beziehungsweise körperlich sehr leichte Tätigkei ten besteht. In Ruhe waren denn -

unter ausgebauter Medikation - auch keine kardialen Insuffizienzzeichen auszumachen (Urk. 7/41/5). Nach dem Gesagten vermag die Beurteilung von Dr. B.___, es gebe keine angepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer, keine Zweifel am Gutachten der Y.___ zu erwecken.

Ferner liegt die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch im Rahmen der von Dr. E.___ postulierten Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % (Urk. 7/44/6). 4.6

Zum Einwand des Beschwerdeführers, der kardiologische Gutachter habe zu Un recht keine eigene ergometrische Belastungsuntersuchung durchgeführt (Urk. 1 S. 8-10), ist anzumerken, dass den Gutachterpersonen betreffend die Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Urteil des Bun des gerichts 8C_780/2014 vom 2 5. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

Die gutach terlich verwendeten Resultate der im Z.___

im September 2016 durchgeführten Ergometrie waren zwar tatsächlich als eingeschränkt aussage kräftig beurteilt worden (Urk. 7/ 56/2), allerdings war gleichzeitig festgehalten worden, die Leistungsfähigkeit sei unverändert zur Ergo metr ie vor einem Jahr und dies entgegen dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, der sich als weniger l eistungsfähig empfinde (Urk. 7/56/3).

Demnach erwuchs dem Be schwerdeführer kein Nachteil daraus, dass der Gutachter auf die vom Z.___ erhobenen Werte abstellte (vgl. Urk. 7/57/16) . Zudem ist nicht anzuneh men, dass die Durchführung eines weiteren ergometrischen Belastungstests im gleichen Monat zu besser verwertbaren beziehungsweise anderen Ergebnissen geführt hätte. Hinzu kommt, dass die Ergometrie laut dem vom Beschwerdeführer zitierten « aktualisierten Leitfaden für die Ergometrie im Rahmen arbeits medi zinischer Untersuchungen » der frühzeitigen Erkennung von Erkrankungen sowie dazu dient, die kardiozirkulatorische Leistungsfähigkeit eines Probanden für bestimmte, in der Regel körperlich belastende Tätigkeiten zu prüfen (Urk. 1 S. 10). Demgegenüber ist eine Ergometrie für die Festlegung der Leistungsfähigkeit in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit weniger entscheidend. 4.7

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 11-13) kann für den Leistungsanspruch aus der Invalidenversicherung nicht auf d ie in Deutschland geltende Rechtslage oder Rechtspraxis

abgestellt werden; letztere ist für den vor liegenden Fall nicht verbindlich. I m Übrigen ist einer auf den Einzelfall bezoge nen Begutachtung de n Vorzug zu geben gegenüber einer standardisierten Beur teilung der Restarbeitsfähigkeit. Von der körperlichen Leistungsfähigkeit unmitt el bar und ohne Berücksichtigung der konkreten Anforderungen der noch in Frage kommenden Arbeit an die körperliche Belastbarkeit auf die Arbeitsfähigkeit zu schliessen, geht sodann nicht an, da die Ergometrie unter körperlicher Belastung erfolgt und daher ein direkter Schluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit nicht zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass d er Beschwerdeführer in der Ergometrie eine maximale Leistung von 114 Watt erbrachte (Urk. 7/56/2). Seine echokardiographisch ermittelte (TTE = transtho ra kale Echokardiographie beziehungsweise transthorakales Echokardiogramm) EF liegt bei 35 % (Urk. 7/56/2). Er weist eine stabile Dyspnoe NYHA II auf (Urk. 7/41/12). Gemäss den vom Beschwerdeführer zitierten Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung lassen eine ergometrische Maximalbelast bar keit von über 50 bis 75 Watt, eine echokardiographisch gemessene Ruhe-EF von 30 bis 44 % und ein NYHA-Stadium II auf die Zumutbarkeit einer leichten körperlichen Tätigkeit schliessen (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/ DRV/ DE /Experten/ Infos-fuer-A erzte/Begutach tung/begutach tung.html? https=1&_blob=publicationFile&v=9; weiterer Pfad: Leitlinien, Herz-Kreislauf-Krankheiten, Leitlinie zur sozialmedizinischen Beurteilung von Mensc hen mit koronarer Herzkrankheit; besucht am 9. Dezem ber 2019; S. 31).

Des Weiteren kann von der körperlichen Dauerbelastbarkeit, um welche es in Tabelle 6 geht (S. 25 und S. 29), nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belas tenden Tätigkeit geschlossen werden, wie der Beschwerdeführer dies postuliert (Urk. 1 S. 11-12). Nach dem Gesagten verfangen die unter Bezugnahme auf die Publikation der deutschen Rentenversicherung zur sozialmedizinischen Beurtei lung von herzkranken Menschen gemachten Einwendungen des Beschwerde füh rers nicht. 4.8

Zusammenfassend steht im Sinne vorstehender Erwägungen fest, dass der Be schwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 1. August bis am 23. September 2015 zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit dem 2 4. September 2015 zu 70 % arbeitsfähig ist. Leidensangepasst ist eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Tragen und Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm (während der 50%igen Arbeitsfähigkeit nur bis fünf Kilogramm) und ohne häufige Überkopfarbeiten. 5.

5.1

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es gebe keine angepasste Tätigkeit für ihn (Urk. 1 S. 15), ist auf vorstehende E. 4.5 zu verweisen. Hierbei ist die abwei chende Beurteilung der Eingliederungsberatung nicht massgebend, respektive be zieht sie sich nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der selbst Nischen arbeits plätze zur Verfügung hält

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.3 mit Hinweis).

5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3

5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3.2

Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erzielte der Beschwer de führer in den Jahren vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

im November 2014 stark schwankende Einkommen (Urk. 7/8/3). Da er zudem temporär angestellt war (Urk. 7/ 13/2, Urk. 7/18/11), erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Arbeitsverhältnis gestanden wäre, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens die LSE heranzuziehen si nd . Die Beschwerdegegnerin stützte sich deshalb für die Berechnung des Validenein kommens auf die Tabellenlöhne und ging von einem Einkommen für Mitar bei te nde im Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, aus (Urk. 7/58/1), was vom Beschwer de führer nicht be mängelt wurde und angesichts der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geleisebau arbeiter nicht zu beanstanden ist . D er von Männern im Jahr 201 5 durchschnittlich erzielte monatliche Bruttolohn gemäss LSE 201 4, Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht,

Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Priva ter Sektor, Kompetenzniveau 1, beträgt Fr. 5' 507 .--. Aufgerechnet auf die im Baugewerbe im Jahr 2015

durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41. 4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, F) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für männliche Arbeitskräfte von 22 20

Punkten im Jahr 201 4 auf 22 26 Punkte im Jahr 201 5 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statis tik, T 39, Männer) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 5'715.15 pro Monat (Fr. 5'507.--: 40.0 x 41.4 : 2'220 x 2'226)

respektive gerundet Fr. 6 8 ' 582 .-- pro Jahr. 5.4

5.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4.2

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2015 keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 201 4 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers für körperlich sehr leichte Tätigkeiten sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Ange stellter von Fr. 5‘3 12 .-- abzustellen (LSE 201 4, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zen tralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater

Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 22 20 Punkten im Jahr 201 4 auf 22 26 Punkte im Jahr 201 5 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinko mmen von Fr. 66‘632.70 (Fr. 5‘312 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2220 x 22 26) respektive von gerundet Fr. 46‘643 .-- bei der beim Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres gegebenen Arbeitsfähigkeit von 7 0 %. 5.5

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen leidensbe ding ten Abzug (Urk. 7/58). Der Beschwerdeführer beantragte hingegen, es sei der zu erwartenden Lohneinbusse mit einem Abzug in der maximal möglichen Höhe von 25 % Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 13-16).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch sch nitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V

75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Dass bei der Fes tsetzung des Valideneinkommens nicht von den effektiv erzielten tiefen Einkommen (vgl. Urk. 7/8/3: beispielsweise Fr. 29'891.-- im Jahr 201 4 und Fr. 8'705.-- im Jahr 2013), sondern von den Durchschnittswerten der LSE ausge gangen wurde, beinhaltet im Ergebnis eine Parallelisierung der Vergleichsein kom me

n. Die für das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit so tief ausgefallene

E in kommen mitverantwortlichen invaliditätsfremden Faktoren gelten daher als mittels

Parallelisierung korrigiert und dürfen demzufolge im Rahmen des Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden (BGE 134 V 322 Regeste, E. 5.2 und E. 6.2). Zu prüfen bleibt, ob infolge der gesundheitsbedingten Einschränkungen ein Abzug vorzunehmen ist.

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausseror dent lich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Nachdem für den Beschwerdeführer noch verschiedene Tätigkeiten in Frage ko m men (vgl. vorstehende E. 4.5) und dabei bei körperlich sehr leichten, vor wie gend sitzenden Tätigkeiten keine weiteren relevanten gesundheits bedingten Ein schrän kungen bestehen (vgl. vorstehende E. 4.8), ist im Sinne vorstehender Aus füh rung en nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keinen Leidensabzug vorge nommen hat.

Auch vor dem Hintergrund der auf 70 % herabgesetzten Arbeitsfähigkeit recht fertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Denn l aut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruf licher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen recht fer tigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohn abzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Eine leicht höhere Differenz resultiert unter Anwendung von LSE 2014, doch recht fertigt die nicht überproportionale Lohneinbusse bei einem Teilzeitpensum von 70 % keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.2).

5.6

Vergleicht man das Invalideneinkommen von

Fr. 46‘643.-- mit dem Validenein kommen

von Fr. 68'582.--

resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 21'939.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 32 %. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2

Die mit Verfügung vom 6. Juni 2018 (Urk. 8) bestellte unentgeltliche Rechts vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, machte mit Honorarnote vom 6. Juli 2018 einen Aufwand von 15.8 Stunden und Barauslagen von Fr. 1 4 2 . 2 0 geltend (Urk. 10). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Su sanne Friedauer mit Fr. 3'896.80

(bestehend aus einem Honorar von Fr. 3’476 .-- [ 15.8 Stunden à Fr. 220.--], Barauslagen von Fr. 142.20 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % [ entsprechend Fr. 278.60 ]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6 .3

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, wird mit Fr. 3'896.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer