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IV.2018.00388

Die IV-Stelle sprach dem Versicherten zu Recht für einen befristeten Zeitraum eine ganze und danach unbefristet eine Viertelsrente zu; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz fortgeschrittenem Alter bejaht; ein leidensbedingter Abzug ist nicht gerechtfertigt.

Zürich SozVersG · 2019-12-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, verfügt über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung und war ab dem 1. Juni 2010 bei der Y.___, Zürich, a ls Hilfsm aschinist angestellt (Urk. 6 /1, 6 /6 und 6/15). Am 11. November 2010 zog er sich ein direktes Thoraxtrauma zu, als er von einem Gabelstapler erfasst wurde (Urk. 6/10/34, 6/10/40). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 6/7, 6/41/2 ff.). Am 5. April 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die beim Unfall erlittenen Ver letzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/9) insbesondere einen Arbeit geberbericht (Urk. 6/15) sowie die Akten der Suva ein (Urk. 6/10). Am 14. Septem ber 2011 erteilte sie Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung sowie ein Arbeitstraining (Urk. 6/21), wobei sie diese beruflichen Massnahmen mit Mit teilung vom 1 4. November 2011 wieder abschloss (Urk. 6/30). Nach Kenntnis nahme mehrerer ärztlicher Berichte (Urk. 6/32, 6/39, 6/43, und 6/46) sowie weiterer Akten der Suva (Urk. 6/40 f., 6/47 und 6/50) erteilte die IV-Stelle ab August 2013 wiederum Kostengutsprache für verschiedene Eingliederungs mass nahmen (Urk. 6/52, 6/60, 6/63, 6/69, 6/74, 6/80, 6/90 und 6/97) und richtete Tag gelder aus (Urk. 6/58, 6/66, 6/73, 6/76, 6/83 f., 6/94 und 6/99). Mit Mitteilung vom 1. Oktober 2014 schloss sie die Eingliederungsberatung mit der Begründung ab, dass es nicht gelungen sei, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 6/100).

Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs gab die IV-Stelle bei der Z.___, St.

Gallen, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 2. Dezember 2015 vorgelegt wurde (Urk. 6/159). Da sich der Versicherte nach den gutachterlichen Untersuchungen im November 2015 infolge eines Ende Septem ber 2015 erlittenen Sturzes zwei operativen Eingriffen am Rücken unterziehen musste (vgl. Urk. 6/144, 6/153 und 6/161), veranlasste die IV-Stelle eine weitere B egutachtung bei der Z.___ (Verlauf sgutachten vom 6. Februar 2017 [ Urk. 6/182 ] sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 2 6. Juni

2017 [ Urk. 6 /186]).

Mit Vorbescheid vom 2 4. Juli 2017 stellte sie dem Versicherten die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2015 und die Herab setzung auf eine

Viertelsrente ab 1. April 2016 in Aussicht (Urk. 6/194), wogegen jener am 12. Oktober 2017 Einwand erhob (Urk. 6/203). Am 8. März 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/207 und 6/215 [= Urk. 2]). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. April 2018 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und ihm sei auch über den 3 1. März 2016 hinaus eine ganze, eventualiter ab dem 1. April 2016 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juni 2018 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE

131

V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge gen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab ge stuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimm ung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva li den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwend baren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.

BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2018 zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst

Erwägungen (23 Absätze)

E. 2 S. 6 ff.).

E. 2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 2 6. April 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es ihm in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und der konkreten Umstände nicht möglich sei, die allfällig verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe folglich über den 3 1. März 2016 hinaus An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 8 ff.). Even tua liter rechtfertige es sich aufgrund zahlreicher Faktoren wie dem Migrations hintergrund und der fehlenden Berufsausbildung, einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 15 % zu gewähren. Im Ergebnis resul tiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 %, was einen A nspruch auf eine halbe Rente begründe (Urk. 1 S. 11 f.).

E. 2.3 Abschliessend bleibt jedoch zu prüfen, ob vom Invalideneinkommen ein leidens bedingter Abzug vorzunehmen ist. Während die Beschwerdegegnerin dies ver neint (vgl. Urk. 6/190/2, Urk. 2 S. 8), erachtet der Beschwerdeführer einen Abzug von mindestens 15 % als angemessen (Urk. 1 S.

E. 3 0. September 2015 durch einen Sturz auf d er Haustreppe ein Ischiasleiden ausgelöst worden sei, welches gemäss MRT

– bei bildgebend nach gewiesenem Bandscheibenvorfall auf dieser Höhe – durch ein lumboradikuläres Syndrom L3/4 er klärt werden könne . Aufgrund des vorgesehenen Bandscheiben eingriff s dränge sich eine erneute Begutachtung in etwa einem halben Jahr wieder auf (Urk. 7/159/45 f.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer zog sich am 1 1. November 2010

ein direktes Thoraxtrauma zu, als er von einem Gabelstapler auf der Höhe des Sternums erfasst wurde. Da raufhin war er bis zum 2 5. November 2010 hospitalisiert, wobei nebst einer Tho raxdrainage ein osteosynthetischer Eingriff erfolgte . Der postoperative Verlauf habe sich gemäss den behandelnden Ärzten komplikationslos gestaltet (Urk. 6/10/33 ff., 6/17).

E. 3.2 Am 1 0. Oktober 2011 nahm Dr. med. A.___, Facharzt für Kardiologie und All gemeine Innere Medizin, eine kardiologische Abklärung vor. In seinem Bericht gleichen Datums hielt er fest, dass ein echokardiographisch strukturell und funktionell normales Herz vorliege und keine Residuen einer allfälligen Contusio

cordis erkennbar seien. Die Dyspnoebeschwerden seien sehr wahrscheinlich auf die körperliche Dekonditionierung bei Train ingsmangel zurückzuführen. Bei den kardialen Extrasystolen handle es sich per se um einen Normalbefund (Urk. 6/41/68).

E. 3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva, gelangte in seinem Untersuchungsbericht vom 8. Dezember 2011 zur Auffassung, dass sich bezüglich der Schmerzproblematik im Sternumbereich ein sehr protrahierter Verlauf gezeigt habe . Aus klinischer und bildgebender Sicht sei en das Sternum stabil und die Osteosynthese intakt. Die massive Schmerzproblematik sei eigent lich nicht erklärbar. Aus somatischer Sicht sei eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht gerechtfertigt, was auch während des Arbeitstrainings bewiesen worden sei. Welche Belastungsfähigkeit wirklich möglich sei, könne nur sehr schwierig eva luiert und festgelegt werden. Ausgeschlossen seien jedenfalls sehr schwere Tätig keiten. Für leichte und nahezu mittelschwere Tätigkeiten mit Maximalbe las tungen von bis zu zehn Kilogramm sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit problemlos möglich (Urk. 6/40/8 ff.).

E. 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2012 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/46/1): - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - im Rahmen dieser Entwicklung zunächst eine schwere depressive Episode ohne klare psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11).

Der Beschwerdeführer leide unter vermindertem Antrieb sowie einer Störung der Aufmerksamkeit und Konzentration. Zudem seien Intrusionen, Hyperarousal und ein Vermeidungsverhalten im Zusammenhang mit dem Unfall und auch in All tags situationen vorhanden. Für die angestammte Tätigkeit sei von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen; für angepasste Tätigkeiten belaufe sich die Arbeitsfähigkeit für mindestens zwei Jahre auf maximal 50 % (Urk. 6/46/3 f.).

In seinem am 2 5. Oktober 2012 zuhanden der Suva erstellten Bericht diag nos tizierte Dr. C.___ eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und phobischen Ängsten (Herzphobie). Die Erkrankung sei als sekundär bedingt ein zustufen und habe bisher keine negative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/47/37 f., vgl. auch Urk. 6/47/81). Demgegenüber hielt er in seinem an die IV-Stelle adressierten Verlaufsbericht vom 4. Mai 2015 fest, dass der Gesund heits zustand seit dem Bericht vom 6. Juni 2012 stationär sei. Nach wie vor bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit (Urk. 6/119/1).

E. 3.5 Dem Z.___ -Gutachten vom 2. Dezember 2015 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/159/43 f.): - diffuses chronisches Schmerzsyndrom thorakal linksbetont nach Thorax kontusion im November 2010 nach Hämatothorax und operativ versorgter Sternumfraktur (ICD-10 R07.4) - lumboradikuläres Syndrom L3/4 rechts seit Oktober 2015 gemäss MRI (ICD-10 M51.1) - Asthma bronchiale - in den letzten Jahren variable Atemwegsobstruktion - promptes Ansprechen auf Symbicort - aktuell hochnormale Bodyplethysmographie mit normaler CO-Diffu sions kapazität - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0).

Demgegenüber wurde ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf folgende Diagnosen verneint (Urk. 7/159/44): - Adipositas (BMI 31.6 kg/m 2) - Unterschenkelvarikosis - Periarthropathia

humeroscapularis links bei klinischen Zeichen einer Supraspinatussehnen -Läsion.

Die Sachverständigen gelangten zum Schluss, dass aus internistischer Sicht keine Schädigungen mit langfristigen Auswirkungen auf das berufliche Leistungs ver mögen vorhanden seien. Im Vordergrund habe bis Oktober 2015 ein chronisches thorakales Schmerzsyndrom gestanden, welches anfänglich unfallkausal gewe sen, mit der Zeit jedoch somatisch als immer weniger begründbar eingestuft worden sei. Überlagert werde das chronische Schmerzsyndrom durch die psychi schen Erkrankungen. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe aufgrund des chroni schen Schmerzsyndroms und der psychischen Faktoren seit spätestens der aktu ellen Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für die angestammte und eine leidensadaptierte Tätigkeit. Das jetzige Zustandsbild erweise sich jedoch als instabil, da am

E. 3.6 Am 5. November 2015 wurde in der D.___ eine mikrochi rurgische foraminal -/ extraforaminale

Sequestrektomie L3/4 rechts durchgeführt (Urk. 6/161/3). Bei persistierenden Schmerzen aufgrund einer Rezidivdiskus hernie erfolgte am 12. November 2015 eine Revisionsoperation (Urk. 6/161/5). Mit Be richt vom 9. Dezember 2015 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Be schwerdeführer weniger Schmerzen verspüre als vor den Eingriffen; allerdings bestehe nach wie vor ein hoher Leidensdruck und täglich sei die Einnahme von Schmerzmitteln notwendig (Urk. 6/161/1). Im Bericht vom 1 0. Februar 2016 wurde sodann ausgeführt, dass drei Monate postoperativ ein regelrechter Verlauf vor liege. Insgesamt gehe es dem Beschwerdeführer besser, wobei er aktuell noch täglich auf Schmerzmittel zurückgreife. Das Gangbild sei hinkfrei und dem Der matom L4 entsprechend bestehe eine leichte Hyposensibilität rechts (Urk. 6/169/7).

E. 3.7 Dem Verlaufsgutachten der Z.___ vom 6. Februar 2017

sind die fol gen den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/18 2/30): - Post-Thorakotomie-Syndrom nach Thoraxkontusion mit Hämatothorax und operativ versorgter Sternumfraktur im November 2010, Metallent fernung 2013 und chronische n Na r benschmerzen in fataler Kombination mit - chronischem lumboradikulären Syndrom L3/4 rechts nach Sequestrek to mie und Re- Sequestrektomie L3/4 rechts im Oktober und November 2015 mit radikulärem Restsyndrom - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0).

Als Diagnosen ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden dagegen aufgeführt: - Opiat-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (Methadon; ICD-10 F11.22) - Asthma bronchiale - in den letzten Jahren variable Atemwegsobstruktion - promptes Ansprechen auf Symbicort - aktuell hochnormale Bodylethysmographie mit normaler CO-Diffu sions kapazität - Status nach Thoraxtrauma am 1 1. November 2010 - mit Sternumfraktur, Rippenfraktur, Hämatothorax und Lungen kon tusion - Status nach O steosynthese der Sternumfraktur und Metallentfernung im Verlauf.

Dr. med.

E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie, führte in seiner Teilexpertise insbesondere aus, dass der Gang des Be schwerdeführers im Rahmen der Untersuchung hinkfrei und unauffällig gewesen sei. Die Halswirbelsäule habe ein normales Bewegungsausmass gezeigt, mit An gabe von endphasigem Druck in der Nackenmitte rechtsbetont in alle Richtungen und myofascialen

Druckdolenzen

suboccipital . Beim Strecken und Bücken habe der Beschwerdeführer im Bereich der Brustwirbelsäule Schmerzen angegeben .

Bei der Ausführung von Rumpfbeugen seien rechtsbetonte lumbale Schmerzen auf ge treten, dies auch bei Seitenneigung und Reklination . Im Weiteren seien aus gedehnte myofasciale

Druckdolenzen links thorakal und scapulär sowie rechts lumbosakral sowie kettentendinosenartig am rechten Bein feststellbar gewesen. Im Thoraxbereich habe sich eine normale Herz- und Lungenauskultation gezeigt. In Bezug auf die lange Narbe über dem gesamten Sternum sei eine starke Druckempfindlichkeit angegeben worden. Schmerzen über dem Brustbein und der vorderen Thoraxwand seien ausserdem bei der Rotation im Sitzen sowie bei Streck

- und Vorneige-Bewegungen angegeben worden (Urk. 6/182/17 f.). Aus rheumato lo gischer Sicht sei en als Folge des Gabelstaplerunfalls vom 1 1. November 2010 eine überdurchschnittlich schmerzhafte Sternumnarbe sowie ein Post-Thorako tomie-Syndrom verblieben, welches viele Bewegungen des Brustkorbes und der oberen Nackenregion schmerzhaft behindere. In fataler Weise hinzugetreten sei ein lumboradikuläres Syndrom mit nicht erfolgreichen Bandscheibenoperationen im Oktober und November 201 5. Feststellbar sei ein radikuläres Restsyndrom mit Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur rechts und einem abgeschwäch ten Patellarsehnenreflex. Beide Problematiken seien in ungünstiger Weise kombi niert und hätten Einschränkungen bei vielen Bewegungsabläufen zur Folge (Urk. 6/182/31).

Anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwerdeführer berichtet, seit den Ope rationen im November wieder besser gehen zu können. Allerdings habe er seither nicht nur im Rücken, sondern auch im rechten Bein Schmerzen, was insbesondere beim Treppensteigen der Fall

sei . Zwischen Juli und September 2016 sei er in der G.___ aufgrund einer Oxynorm -Abhängigkeit in einer ambu lanten Entzugsbehandlung gewesen, wobei er unter sehr starken Entzugser schei nungen gelitten habe. Seither nehme er Methadon ein; die anderen Medikamente habe er nicht vertragen (Urk. 6/182/19 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei der Be schwerdeführer wach sowie zu Ort, Zeit, Situation und eigener Person vollständig orientiert gewesen. Es hätten sich weder kognitive Defizite noch Wahrnehmungs- oder Denkstörungen feststellen lassen. Vorhanden seien eine Grübeltendenz, eine leichte Antriebsminderung, Vitalgefühls- und Schlafstörungen sowie eine Reduk tion der affektiven Schwingungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe passive Suizidgedanken geäussert, jedoch keine konkreten suizidalen Absichten oder Pläne, was sich aus seiner Sicht ändern könne, falls er die Familie verlieren würde (Urk. 6/182/20).

Beide Diagnosen, welche bereits im Rahmen der Vorbegutach tung im November 2015 gestellt worden seien, seien aktuell zu bestätigen. Zwi schen der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Kom po nenten sowie der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode bestehe eine Wechselwirkung. Vor allem die schmerzbedingte Überzeu gung, nicht mehr leistungsfähig zu sein, verstärke das negative Selbstbild sowie den Rollenverlust und nähre unentwegt nihilistische Gedanken. Diese selbstli mitierende Verhaltensweise erhalte wiederum die depressive Störung aufrecht. Insgesamt würden sich die chronischen Schmerzen sowie die verfestigte Überzeu gung des Beschwerdeführers, nicht mehr in der Lage zu sein, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Teilzeitstelle zu finden und regelmässig die geforderte Leistung zu erbringen, nachteilig auswirken. Ressourcen seien demgegenüber die Unter stützung der Familie, regelmässige soziale Kontakte und die selbständige Gestal tung der Tagesstruktur. Diese setze der Beschwerdeführer jedoch nur ein, um den Status quo zu erhalten und nicht zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 6/182/23 f.).

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Pneu mologie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass zweifelsohne ein Asthma bronchiale vorhanden sei, bei einer variablen Atemwegsobstruktion, zeitweise obstruktiver Atmung und deutlichem Ansprechen auf Symbicort . Bezüglich der lungenfunk tionellen Werte bestehe eine gewisse Variabilität; diese seien jedoch stets normal bis hochnormal gewesen. Bei Arbeitseinsätzen sei unbedingt darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer keinen inhalativen Noxen exponiert sei. Die Lungen volumina seien allerdings so hoch, dass eine mittelschwere körperliche Tätigkeit aus pneumologischer Sicht in einem 100%-Pensum zumutbar sei (Urk. 6/182/27

f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass angesichts des bisherigen Verlaufs aufgrund der unglücklichen Kombination eines Post- Sternotomie -Syndroms und zweier nicht erfolgreiche r Bandscheiben eingriffe Ende 2015 mit verbleibendem radikulären Restsyndrom eine Arbeits un fähigkeit in den angestammten, körperlich belastenden Tätigkeiten seit dem Unfallereignis am 1 1. November 2010 angenommen werden könne. Für körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne stärkere Belastungen des Brust korbes und der Lendenwirbelsäule sei vorwiegend wegen der kombinierten mus kuloskelettalen Schmerzproblematik von einer mindestens 40-50%igen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies gelte spätestens seit den erfolglosen Bandscheibenoperationen im Oktober und November 2015 (Urk. 6/182/32). Er gän zend betonte

Dr. E.___ mit Stellungnahme vom 26. Juni 2017, dass die beiden fatal kombinierten Probleme am Bewegungsapparat viele Einschrän kung en von Beweglichkeit und Belastbarkeit an der Brust- und Lendenwirbelsäule zur Folge hätten, welche sich auch bei körperlich leichteren Tätigkeiten im ge schätzten Ausmass auswirken würden . Dr. F.___ wies ihrerseits insbesondere auf verschiedene psychiatrische Faktoren hin, welche für die Aufrechterhaltung der chronischen Schmerzstörung verantwortlich seien (Urk. 6/186).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für verschiedene Zeiträume seit Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. April 2011, wobei auch die beschwerdeweise unbestritten gebliebenen Be zugs zeiten Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung bilden (vgl. E. 1.3 vorsteh end).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung bis zum 3 0. August 2015 (Urk. 2 S. 6), was seitens des Beschwerdeführers sowohl im Verwaltungs- als auch im Be schwerdeverfahren unbestritten blieb (vgl. Urk. 6/203/1 und Urk. 1 S. 7 Ziff. 19). Auch aus Sicht des Gerichtes besteht kein Anlass zur Beanstandung dieser Beurteilung. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ in seinem kreisärztlichen Bericht vom 8. Dezember 2011 zum Schluss gelangte, dass dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 6/40/10). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt darauf eine nicht rentenbegründende Erwerbseinbusse (Urk. 6/190/1), was nicht zu beanstanden is t .

Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand im weiteren Verlauf bis zum Treppensturz am 3 0. September 2015 massgeblich verschlechtert hä tte. Entsprechend verfügte die Suva am 1 8. Juni 2015 bei voller Arbeitsfähigkeit (für eine Verweistätigkeit) und ausgeh end davon, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorhanden seien, auch die Einstellung der von ihr erbrachten Leistungen (Urk. 6/129). Soweit ersichtlich erhob der Beschwerdeführer dagegen keine Einwände.

E. 4.3 2

Unbestritten ist sodann, dass ab dem 1. Januar 2016 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dies

ergibt sich nicht nur aus den

B erichte n der behandelnden Ärzte der D.___ (vgl. Urk. 6/163/4 f., 6/167/6), sondern erschliesst sich insbesondere auch aus dem Z.___ -Ver lauf s gutachten vom 6. Februar 201 7. Zwar ist

– wie soeben dargelegt – nicht bereits unmittelbar nach den im November 2015 erfolgten Operationen nur noch von einer 40-50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gutachten grundsätzlich die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medi zinische Expertise erfüllt, da es namentlich in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde (Urk. 6/182/5 ff.), die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden berück sich tigt (Urk. 6/182/ 16 f., 6/182/19 f. und 6/182/26 f.), und eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlic hen Beurteilungen enthält (Urk. 6/182/21 f., 6/182/25, 6/182/ 27 und 6/182/29). Zudem wurden sowohl die gestellten Diag nosen als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt und erläutert (Urk. 6/182/30 ff.; vgl. E. 1.

E. 4.3.1 Für den Zeitraum a b dem 3 0. September 2015 ging die Beschwerdegegnerin da von aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der beim Treppensturz erlittenen Verletzungen verschlechtert und daher bis zum 31. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorgelegen habe . Ab 1. Januar 2016 habe sich die gesundheitliche Situation wie der verbessert, sodass ab diesem Zeitpunkt dauerhaft wieder eine 55%ige Arbeits fähigkeit für leidensadaptie rte Tätigkeiten ausgewiesen sei . Vom 1. September 2015 bis 3 0. März 2016 bestehe vor diesem Hintergrund Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 2 S. 7).

Der Sturz am 30. September 2015 hatte eine schmerzhafte L3-Radikulopathie rechts bei extraforaminaler Diskushernie L3/4 zur Folge, weshalb am 5. und 12. November 2015 jeweils ein operativer Eingriff in der D.___ vorgenommen wurde (Urk. 6/161/3 ff.). Die behandelnden Ärzte atte stierten bei regelrechtem Heilungsverlauf vom 4. November bis 8. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/163/5). Auch Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa ra tes, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ging in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017 davon aus, dass nach der letzten Operation für einige Wochen auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 6/191/17).

Diese Einschätzung deckt sich zwar nicht mit der jenigen der Z.___ -Sachverständigen im Verlaufsgutachten vom 6. Februar 2017, welche im interdisziplinären Konsens bereits

direkt nach den Bandscheiben operationen im November 2015 wieder eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für zumutbar erachteten (vgl. Urk. 6/182/32). Sie erweist sich allerdings in Anbetracht der notwendig gewordenen operativen Eingriffe, der damit verbundenen Hospitalisationen sowie den einzubeziehenden Phasen der Rekonvaleszenz als nachvollziehbar. Im Übrigen hatten sich die Gutachter in ihrer Expertise vom 2. Dezember 2015 noch dahingehend geäussert, dass nach einem Bandscheibeneingriff auch bei komplikationslosem postopera tive m Verlauf eine drei- bis sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 6/159/46).

Insgesamt ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz am 3 0. September 2015 auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus somatischen Gründen vorübergehend für jegliche erwerbliche Tätigkeit arbeitsunfähig war. Dementsprechend hat ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vom Beginn jenes Monats an eine ganze Rente ausgerichtet, da dieser Gesundheitszustand rückblickend stabil war, rechtfertigt sich von der in Art. 88a Abs. 2 IVV veran kerten Wartefrist abzusehen.

E. 5 2. 3

Eine zuverlässige Feststellung des medizinischen Sachverhalts war spätestens ab dem 2 6. Juni 2017 möglich (Datum der ergänzenden Stellungnahme der Z.___ -Gutachter, Urk. 6/186). Zu diesem Zeitpunkt war der im Februar 1958 ge borene Beschwerdeführer rund 59 Jahre und vier Monate alt. Bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- Renten alters verblieb ihm somit noch eine Aktivitätsdauer von über fünf Jahren, was die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeits fähig keit für sich alleine nicht ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 1 4. Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer zwar über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt, hierzulande aber doch von 1986 bis 2010 in verschiedenen Berufsfeldern – auch im Rahmen einer mehrjährigen selbständigen Tätigkeit –Erfahrungen sammeln konnte (Urk. 6/41/150). Auch anlässlich der durchgeführten Eingliede rungsmassnahmen konnte festgestellt werden, dass er über viele Fachkompeten zen verfügt sowie selbständig und sehr zuverlässig arbeitet (Urk. 6/88/2 f., 6/101/2 ff.). Einschränkend wirkt sich dagegen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Belastungsprofil nur noch leichte, wechselbelastende Tätig keiten ohne stärkere Belastungen des Brustkorbes oder der Lendenwirbel säule in einem Teilzeitpensum von 50 -60 % ausüben kann (Urk. 6/182/32). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst jedoch auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozia len Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen).

In Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur ist sodann festzuhalten, dass der Beschwer deführer aus gutachterlicher Sicht über eine gute Kommunikationsfähigkeit ver fügt, worauf auch die regen Kontakte zu Kollegen und Familienmitgliedern hin deuten (Urk. 6/182/19, 6/182/22). Für die berufliche Integration nachteilig wirken sich dagegen die diesbezüglich fehlende Motivation und die subjektive Krank heitsüberzeugung des Beschwerdeführers aus (vgl. Urk. 6/182/25, 6/182/33). Diesen Umständen kann jedoch aus Sicht der Invalidenversicherung kein ent schei dendes Gewicht beigemessen werden, zumal ein alltägliches Aktivitätsni veau vorliegt, welches nicht mit dem Selbstbild einer nicht mehr leistungsfähigen Person zu vereinbaren ist (vgl. Urk. 6/182/19, 6/182/23).

Gesamthaft ist im Lichte der rechtsprechungsgemäss hohen Hürden für die An nahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit im fortgeschrittenen Alter fest zuhalten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht derart beschaffen ist, dass sich der Schluss rechtfertigt, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht mehr realistisch. Zwar liegen Faktoren vor, welche für eine berufliche Integration in eine angepasste Tätigkeit hinderlich sind. Ein inva lidenversicherungsrechtlich erheblich erschwerter Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist allerdings zu verneinen.

E. 5.1 vor stehend), weshalb hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges eine gewisse Zurückhaltung angebracht ist . Die vom Beschwerdeführer vorge brachten Faktoren

– soweit sie nicht ohnehin bereits im Rahmen der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung fanden – vermögen jeden falls keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen. So muss der Umstand, dass das fortgeschrittene Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden aus ge glichenen Arbeitsmarkt ausserdem altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Im Weiteren wirkt sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit Blick auf die zu mutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau nicht relevant auf das Invalideneinkommen aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6 mit Hinweisen). Ebenfalls nicht abzugsrelevant sind in Anbe tracht dieser Gegebenheit die fehlende Berufsausbildung sowie die sprachlichen Schwierigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Im Übrigen haben Männer ohne Kaderfunktion, denen nur noch die Ausübung eines Teilzeitpensums von 50-74 % zumutbar ist, bei Anwendung der LSE 2014 keine überproportionale Lohneinbusse im Vergleich zu einem Vollzeitpensum zu verzeichnen, weshalb auch i n diesem Kontext kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 2 0. November 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.2).

Gesamthaft ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. Bei einem Invaliditätsgrad von 45 % (vgl. E. 6.2.2 hievor) hat der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2016 daher Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 1.2 vorstehend). 7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2018 (Urk.

2) im Ergebnis zu Recht vom 1. September

2015 bis 3 1. März 2016 eine ganze Rente und danach ab dem

1. April 2016 nur noch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuge spro chen.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 8 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass er die von den Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne (Urk. 1 S. 8 ff.).

E. 5.2.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE

138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE

138

V 457 E. 3.4).

E. 6.1 Zu klären bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad ab dem 1. April 2016 korrekt bemessen hat. Bei erwerbstätigen Versicherten ist dieser gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die bei den hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mitt elt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im November 2011 als Hilfsm aschinist bei der Y.___ angestellt, wobei das Arbeits verhältnis per 3 1. März 2011 aufgelöst wurde (Urk. 6/15). Am 2 1. Februar 2013 teilte die ehemalige Arbeitgeberin der Suva unter anderem schriftlich mit, dass eine vergleichbare Stelle nicht mehr existiere (Urk. 6/50/54). Entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/190/2) ist zur Festlegung des Vali den einkommen s folglich nicht an den zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da der Beschwerdeführer seiner angestammte n Tätigkeit auch im Gesundheitsfall

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab Februar 2013 nicht mehr

hätte nachgehen können .

Abzustellen ist vielmehr – unter Berücksichtigung der fehlenden respektive in der Schweiz nicht anerkannten beruflichen Ausbildung – auf den durchschnittlich erzielbaren Verdienst für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014, TA1 _tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Dieselbe Grundlage ist

mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Invalidität und angesichts des medizinischen Belastungsprofil s

auch für die Be stimmung des Invalideneinkommens massgeblich, was die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat (Urk. 6/190/2).

Beide Vergleichseinkommen sind somit ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung rechts prechungsgemäss erüb rigt, da der Invaliditätsgrad prinzipiell dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ent spricht (v gl. Urteil des Bundesgerichts 8C _365/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 7 mit Hinweis). Dementsprechend beträgt der Invaliditätsgrad im konkreten Fall auf der Grundlage des Mittelwerts der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2) grund sätzlich 45 % .

E. 11 f.).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe ding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie gen der erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein be stimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Zunächst ist nochmals zu betonen, dass sich die Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit durch die Gutachter als eher wohlwollend erweist (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00388

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 9. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, verfügt über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung und war ab dem 1. Juni 2010 bei der Y.___, Zürich, a ls Hilfsm aschinist angestellt (Urk. 6 /1, 6 /6 und 6/15). Am 11. November 2010 zog er sich ein direktes Thoraxtrauma zu, als er von einem Gabelstapler erfasst wurde (Urk. 6/10/34, 6/10/40). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 6/7, 6/41/2 ff.). Am 5. April 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die beim Unfall erlittenen Ver letzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/9) insbesondere einen Arbeit geberbericht (Urk. 6/15) sowie die Akten der Suva ein (Urk. 6/10). Am 14. Septem ber 2011 erteilte sie Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung sowie ein Arbeitstraining (Urk. 6/21), wobei sie diese beruflichen Massnahmen mit Mit teilung vom 1 4. November 2011 wieder abschloss (Urk. 6/30). Nach Kenntnis nahme mehrerer ärztlicher Berichte (Urk. 6/32, 6/39, 6/43, und 6/46) sowie weiterer Akten der Suva (Urk. 6/40 f., 6/47 und 6/50) erteilte die IV-Stelle ab August 2013 wiederum Kostengutsprache für verschiedene Eingliederungs mass nahmen (Urk. 6/52, 6/60, 6/63, 6/69, 6/74, 6/80, 6/90 und 6/97) und richtete Tag gelder aus (Urk. 6/58, 6/66, 6/73, 6/76, 6/83 f., 6/94 und 6/99). Mit Mitteilung vom 1. Oktober 2014 schloss sie die Eingliederungsberatung mit der Begründung ab, dass es nicht gelungen sei, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 6/100).

Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs gab die IV-Stelle bei der Z.___, St.

Gallen, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 2. Dezember 2015 vorgelegt wurde (Urk. 6/159). Da sich der Versicherte nach den gutachterlichen Untersuchungen im November 2015 infolge eines Ende Septem ber 2015 erlittenen Sturzes zwei operativen Eingriffen am Rücken unterziehen musste (vgl. Urk. 6/144, 6/153 und 6/161), veranlasste die IV-Stelle eine weitere B egutachtung bei der Z.___ (Verlauf sgutachten vom 6. Februar 2017 [ Urk. 6/182 ] sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 2 6. Juni

2017 [ Urk. 6 /186]).

Mit Vorbescheid vom 2 4. Juli 2017 stellte sie dem Versicherten die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2015 und die Herab setzung auf eine

Viertelsrente ab 1. April 2016 in Aussicht (Urk. 6/194), wogegen jener am 12. Oktober 2017 Einwand erhob (Urk. 6/203). Am 8. März 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/207 und 6/215 [= Urk. 2]). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. April 2018 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und ihm sei auch über den 3 1. März 2016 hinaus eine ganze, eventualiter ab dem 1. April 2016 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juni 2018 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE

131

V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge gen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab ge stuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimm ung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva li den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwend baren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.

BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2018 zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass der Beschwerdeführer am 1 1. November 2010 einen Berufsunfall erlitten und sich dabei eine Verletzung des Brustkorbs zugezogen habe. Daraufhin habe er sich am 6. April 2011 zum Leistungsbezug angemeldet. Aus medizinischer Sicht seien ihm ab dem 1. April 2011 körperlich leichte bis knapp mittelschwere Arbeiten wieder uneingeschränkt zumutbar ge wesen. Bei einem mittels Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 1 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente . Am 3 0. September 2015 sei der Beschwerdeführer auf einer Treppe gestürzt, was zwei operative Eingriffe notwendig gemacht habe. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass vom 3 0. September bis 3 1. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorgelegen habe. Ab dem 1. Januar 2016 habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert und die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten habe 55 % betragen. Der Invaliditätsgrad belaufe sich ab diesem Zeitpunkt auf 43 % . Insgesamt habe der B eschwerdeführer somit ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. April 2016 – drei Monate nach Eintritt der Verbesserung – bestehe noch Anspruch auf eine Viertelsrente . Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers im Vorbe scheid verfahren sei von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Zudem sei kein leidensbedingter Ab zug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 2 6. April 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es ihm in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und der konkreten Umstände nicht möglich sei, die allfällig verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe folglich über den 3 1. März 2016 hinaus An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 8 ff.). Even tua liter rechtfertige es sich aufgrund zahlreicher Faktoren wie dem Migrations hintergrund und der fehlenden Berufsausbildung, einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 15 % zu gewähren. Im Ergebnis resul tiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 %, was einen A nspruch auf eine halbe Rente begründe (Urk. 1 S. 11 f.). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer zog sich am 1 1. November 2010

ein direktes Thoraxtrauma zu, als er von einem Gabelstapler auf der Höhe des Sternums erfasst wurde. Da raufhin war er bis zum 2 5. November 2010 hospitalisiert, wobei nebst einer Tho raxdrainage ein osteosynthetischer Eingriff erfolgte . Der postoperative Verlauf habe sich gemäss den behandelnden Ärzten komplikationslos gestaltet (Urk. 6/10/33 ff., 6/17). 3.2

Am 1 0. Oktober 2011 nahm Dr. med. A.___, Facharzt für Kardiologie und All gemeine Innere Medizin, eine kardiologische Abklärung vor. In seinem Bericht gleichen Datums hielt er fest, dass ein echokardiographisch strukturell und funktionell normales Herz vorliege und keine Residuen einer allfälligen Contusio

cordis erkennbar seien. Die Dyspnoebeschwerden seien sehr wahrscheinlich auf die körperliche Dekonditionierung bei Train ingsmangel zurückzuführen. Bei den kardialen Extrasystolen handle es sich per se um einen Normalbefund (Urk. 6/41/68). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva, gelangte in seinem Untersuchungsbericht vom 8. Dezember 2011 zur Auffassung, dass sich bezüglich der Schmerzproblematik im Sternumbereich ein sehr protrahierter Verlauf gezeigt habe . Aus klinischer und bildgebender Sicht sei en das Sternum stabil und die Osteosynthese intakt. Die massive Schmerzproblematik sei eigent lich nicht erklärbar. Aus somatischer Sicht sei eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht gerechtfertigt, was auch während des Arbeitstrainings bewiesen worden sei. Welche Belastungsfähigkeit wirklich möglich sei, könne nur sehr schwierig eva luiert und festgelegt werden. Ausgeschlossen seien jedenfalls sehr schwere Tätig keiten. Für leichte und nahezu mittelschwere Tätigkeiten mit Maximalbe las tungen von bis zu zehn Kilogramm sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit problemlos möglich (Urk. 6/40/8 ff.). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2012 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/46/1): - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - im Rahmen dieser Entwicklung zunächst eine schwere depressive Episode ohne klare psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11).

Der Beschwerdeführer leide unter vermindertem Antrieb sowie einer Störung der Aufmerksamkeit und Konzentration. Zudem seien Intrusionen, Hyperarousal und ein Vermeidungsverhalten im Zusammenhang mit dem Unfall und auch in All tags situationen vorhanden. Für die angestammte Tätigkeit sei von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen; für angepasste Tätigkeiten belaufe sich die Arbeitsfähigkeit für mindestens zwei Jahre auf maximal 50 % (Urk. 6/46/3 f.).

In seinem am 2 5. Oktober 2012 zuhanden der Suva erstellten Bericht diag nos tizierte Dr. C.___ eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und phobischen Ängsten (Herzphobie). Die Erkrankung sei als sekundär bedingt ein zustufen und habe bisher keine negative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/47/37 f., vgl. auch Urk. 6/47/81). Demgegenüber hielt er in seinem an die IV-Stelle adressierten Verlaufsbericht vom 4. Mai 2015 fest, dass der Gesund heits zustand seit dem Bericht vom 6. Juni 2012 stationär sei. Nach wie vor bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit (Urk. 6/119/1). 3.5

Dem Z.___ -Gutachten vom 2. Dezember 2015 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/159/43 f.): - diffuses chronisches Schmerzsyndrom thorakal linksbetont nach Thorax kontusion im November 2010 nach Hämatothorax und operativ versorgter Sternumfraktur (ICD-10 R07.4) - lumboradikuläres Syndrom L3/4 rechts seit Oktober 2015 gemäss MRI (ICD-10 M51.1) - Asthma bronchiale - in den letzten Jahren variable Atemwegsobstruktion - promptes Ansprechen auf Symbicort - aktuell hochnormale Bodyplethysmographie mit normaler CO-Diffu sions kapazität - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0).

Demgegenüber wurde ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf folgende Diagnosen verneint (Urk. 7/159/44): - Adipositas (BMI 31.6 kg/m 2) - Unterschenkelvarikosis - Periarthropathia

humeroscapularis links bei klinischen Zeichen einer Supraspinatussehnen -Läsion.

Die Sachverständigen gelangten zum Schluss, dass aus internistischer Sicht keine Schädigungen mit langfristigen Auswirkungen auf das berufliche Leistungs ver mögen vorhanden seien. Im Vordergrund habe bis Oktober 2015 ein chronisches thorakales Schmerzsyndrom gestanden, welches anfänglich unfallkausal gewe sen, mit der Zeit jedoch somatisch als immer weniger begründbar eingestuft worden sei. Überlagert werde das chronische Schmerzsyndrom durch die psychi schen Erkrankungen. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe aufgrund des chroni schen Schmerzsyndroms und der psychischen Faktoren seit spätestens der aktu ellen Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für die angestammte und eine leidensadaptierte Tätigkeit. Das jetzige Zustandsbild erweise sich jedoch als instabil, da am 3 0. September 2015 durch einen Sturz auf d er Haustreppe ein Ischiasleiden ausgelöst worden sei, welches gemäss MRT

– bei bildgebend nach gewiesenem Bandscheibenvorfall auf dieser Höhe – durch ein lumboradikuläres Syndrom L3/4 er klärt werden könne . Aufgrund des vorgesehenen Bandscheiben eingriff s dränge sich eine erneute Begutachtung in etwa einem halben Jahr wieder auf (Urk. 7/159/45 f.). 3.6

Am 5. November 2015 wurde in der D.___ eine mikrochi rurgische foraminal -/ extraforaminale

Sequestrektomie L3/4 rechts durchgeführt (Urk. 6/161/3). Bei persistierenden Schmerzen aufgrund einer Rezidivdiskus hernie erfolgte am 12. November 2015 eine Revisionsoperation (Urk. 6/161/5). Mit Be richt vom 9. Dezember 2015 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Be schwerdeführer weniger Schmerzen verspüre als vor den Eingriffen; allerdings bestehe nach wie vor ein hoher Leidensdruck und täglich sei die Einnahme von Schmerzmitteln notwendig (Urk. 6/161/1). Im Bericht vom 1 0. Februar 2016 wurde sodann ausgeführt, dass drei Monate postoperativ ein regelrechter Verlauf vor liege. Insgesamt gehe es dem Beschwerdeführer besser, wobei er aktuell noch täglich auf Schmerzmittel zurückgreife. Das Gangbild sei hinkfrei und dem Der matom L4 entsprechend bestehe eine leichte Hyposensibilität rechts (Urk. 6/169/7). 3.7

Dem Verlaufsgutachten der Z.___ vom 6. Februar 2017

sind die fol gen den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/18 2/30): - Post-Thorakotomie-Syndrom nach Thoraxkontusion mit Hämatothorax und operativ versorgter Sternumfraktur im November 2010, Metallent fernung 2013 und chronische n Na r benschmerzen in fataler Kombination mit - chronischem lumboradikulären Syndrom L3/4 rechts nach Sequestrek to mie und Re- Sequestrektomie L3/4 rechts im Oktober und November 2015 mit radikulärem Restsyndrom - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0).

Als Diagnosen ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden dagegen aufgeführt: - Opiat-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (Methadon; ICD-10 F11.22) - Asthma bronchiale - in den letzten Jahren variable Atemwegsobstruktion - promptes Ansprechen auf Symbicort - aktuell hochnormale Bodylethysmographie mit normaler CO-Diffu sions kapazität - Status nach Thoraxtrauma am 1 1. November 2010 - mit Sternumfraktur, Rippenfraktur, Hämatothorax und Lungen kon tusion - Status nach O steosynthese der Sternumfraktur und Metallentfernung im Verlauf.

Dr. med.

E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie, führte in seiner Teilexpertise insbesondere aus, dass der Gang des Be schwerdeführers im Rahmen der Untersuchung hinkfrei und unauffällig gewesen sei. Die Halswirbelsäule habe ein normales Bewegungsausmass gezeigt, mit An gabe von endphasigem Druck in der Nackenmitte rechtsbetont in alle Richtungen und myofascialen

Druckdolenzen

suboccipital . Beim Strecken und Bücken habe der Beschwerdeführer im Bereich der Brustwirbelsäule Schmerzen angegeben .

Bei der Ausführung von Rumpfbeugen seien rechtsbetonte lumbale Schmerzen auf ge treten, dies auch bei Seitenneigung und Reklination . Im Weiteren seien aus gedehnte myofasciale

Druckdolenzen links thorakal und scapulär sowie rechts lumbosakral sowie kettentendinosenartig am rechten Bein feststellbar gewesen. Im Thoraxbereich habe sich eine normale Herz- und Lungenauskultation gezeigt. In Bezug auf die lange Narbe über dem gesamten Sternum sei eine starke Druckempfindlichkeit angegeben worden. Schmerzen über dem Brustbein und der vorderen Thoraxwand seien ausserdem bei der Rotation im Sitzen sowie bei Streck

- und Vorneige-Bewegungen angegeben worden (Urk. 6/182/17 f.). Aus rheumato lo gischer Sicht sei en als Folge des Gabelstaplerunfalls vom 1 1. November 2010 eine überdurchschnittlich schmerzhafte Sternumnarbe sowie ein Post-Thorako tomie-Syndrom verblieben, welches viele Bewegungen des Brustkorbes und der oberen Nackenregion schmerzhaft behindere. In fataler Weise hinzugetreten sei ein lumboradikuläres Syndrom mit nicht erfolgreichen Bandscheibenoperationen im Oktober und November 201 5. Feststellbar sei ein radikuläres Restsyndrom mit Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur rechts und einem abgeschwäch ten Patellarsehnenreflex. Beide Problematiken seien in ungünstiger Weise kombi niert und hätten Einschränkungen bei vielen Bewegungsabläufen zur Folge (Urk. 6/182/31).

Anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwerdeführer berichtet, seit den Ope rationen im November wieder besser gehen zu können. Allerdings habe er seither nicht nur im Rücken, sondern auch im rechten Bein Schmerzen, was insbesondere beim Treppensteigen der Fall

sei . Zwischen Juli und September 2016 sei er in der G.___ aufgrund einer Oxynorm -Abhängigkeit in einer ambu lanten Entzugsbehandlung gewesen, wobei er unter sehr starken Entzugser schei nungen gelitten habe. Seither nehme er Methadon ein; die anderen Medikamente habe er nicht vertragen (Urk. 6/182/19 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei der Be schwerdeführer wach sowie zu Ort, Zeit, Situation und eigener Person vollständig orientiert gewesen. Es hätten sich weder kognitive Defizite noch Wahrnehmungs- oder Denkstörungen feststellen lassen. Vorhanden seien eine Grübeltendenz, eine leichte Antriebsminderung, Vitalgefühls- und Schlafstörungen sowie eine Reduk tion der affektiven Schwingungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe passive Suizidgedanken geäussert, jedoch keine konkreten suizidalen Absichten oder Pläne, was sich aus seiner Sicht ändern könne, falls er die Familie verlieren würde (Urk. 6/182/20).

Beide Diagnosen, welche bereits im Rahmen der Vorbegutach tung im November 2015 gestellt worden seien, seien aktuell zu bestätigen. Zwi schen der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Kom po nenten sowie der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode bestehe eine Wechselwirkung. Vor allem die schmerzbedingte Überzeu gung, nicht mehr leistungsfähig zu sein, verstärke das negative Selbstbild sowie den Rollenverlust und nähre unentwegt nihilistische Gedanken. Diese selbstli mitierende Verhaltensweise erhalte wiederum die depressive Störung aufrecht. Insgesamt würden sich die chronischen Schmerzen sowie die verfestigte Überzeu gung des Beschwerdeführers, nicht mehr in der Lage zu sein, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Teilzeitstelle zu finden und regelmässig die geforderte Leistung zu erbringen, nachteilig auswirken. Ressourcen seien demgegenüber die Unter stützung der Familie, regelmässige soziale Kontakte und die selbständige Gestal tung der Tagesstruktur. Diese setze der Beschwerdeführer jedoch nur ein, um den Status quo zu erhalten und nicht zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 6/182/23 f.).

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Pneu mologie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass zweifelsohne ein Asthma bronchiale vorhanden sei, bei einer variablen Atemwegsobstruktion, zeitweise obstruktiver Atmung und deutlichem Ansprechen auf Symbicort . Bezüglich der lungenfunk tionellen Werte bestehe eine gewisse Variabilität; diese seien jedoch stets normal bis hochnormal gewesen. Bei Arbeitseinsätzen sei unbedingt darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer keinen inhalativen Noxen exponiert sei. Die Lungen volumina seien allerdings so hoch, dass eine mittelschwere körperliche Tätigkeit aus pneumologischer Sicht in einem 100%-Pensum zumutbar sei (Urk. 6/182/27

f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass angesichts des bisherigen Verlaufs aufgrund der unglücklichen Kombination eines Post- Sternotomie -Syndroms und zweier nicht erfolgreiche r Bandscheiben eingriffe Ende 2015 mit verbleibendem radikulären Restsyndrom eine Arbeits un fähigkeit in den angestammten, körperlich belastenden Tätigkeiten seit dem Unfallereignis am 1 1. November 2010 angenommen werden könne. Für körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne stärkere Belastungen des Brust korbes und der Lendenwirbelsäule sei vorwiegend wegen der kombinierten mus kuloskelettalen Schmerzproblematik von einer mindestens 40-50%igen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies gelte spätestens seit den erfolglosen Bandscheibenoperationen im Oktober und November 2015 (Urk. 6/182/32). Er gän zend betonte

Dr. E.___ mit Stellungnahme vom 26. Juni 2017, dass die beiden fatal kombinierten Probleme am Bewegungsapparat viele Einschrän kung en von Beweglichkeit und Belastbarkeit an der Brust- und Lendenwirbelsäule zur Folge hätten, welche sich auch bei körperlich leichteren Tätigkeiten im ge schätzten Ausmass auswirken würden . Dr. F.___ wies ihrerseits insbesondere auf verschiedene psychiatrische Faktoren hin, welche für die Aufrechterhaltung der chronischen Schmerzstörung verantwortlich seien (Urk. 6/186). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für verschiedene Zeiträume seit Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. April 2011, wobei auch die beschwerdeweise unbestritten gebliebenen Be zugs zeiten Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung bilden (vgl. E. 1.3 vorsteh end). 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung bis zum 3 0. August 2015 (Urk. 2 S. 6), was seitens des Beschwerdeführers sowohl im Verwaltungs- als auch im Be schwerdeverfahren unbestritten blieb (vgl. Urk. 6/203/1 und Urk. 1 S. 7 Ziff. 19). Auch aus Sicht des Gerichtes besteht kein Anlass zur Beanstandung dieser Beurteilung. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ in seinem kreisärztlichen Bericht vom 8. Dezember 2011 zum Schluss gelangte, dass dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 6/40/10). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt darauf eine nicht rentenbegründende Erwerbseinbusse (Urk. 6/190/1), was nicht zu beanstanden is t .

Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand im weiteren Verlauf bis zum Treppensturz am 3 0. September 2015 massgeblich verschlechtert hä tte. Entsprechend verfügte die Suva am 1 8. Juni 2015 bei voller Arbeitsfähigkeit (für eine Verweistätigkeit) und ausgeh end davon, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorhanden seien, auch die Einstellung der von ihr erbrachten Leistungen (Urk. 6/129). Soweit ersichtlich erhob der Beschwerdeführer dagegen keine Einwände. 4.3

4.3.1

Für den Zeitraum a b dem 3 0. September 2015 ging die Beschwerdegegnerin da von aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der beim Treppensturz erlittenen Verletzungen verschlechtert und daher bis zum 31. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorgelegen habe . Ab 1. Januar 2016 habe sich die gesundheitliche Situation wie der verbessert, sodass ab diesem Zeitpunkt dauerhaft wieder eine 55%ige Arbeits fähigkeit für leidensadaptie rte Tätigkeiten ausgewiesen sei . Vom 1. September 2015 bis 3 0. März 2016 bestehe vor diesem Hintergrund Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 2 S. 7).

Der Sturz am 30. September 2015 hatte eine schmerzhafte L3-Radikulopathie rechts bei extraforaminaler Diskushernie L3/4 zur Folge, weshalb am 5. und 12. November 2015 jeweils ein operativer Eingriff in der D.___ vorgenommen wurde (Urk. 6/161/3 ff.). Die behandelnden Ärzte atte stierten bei regelrechtem Heilungsverlauf vom 4. November bis 8. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/163/5). Auch Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa ra tes, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ging in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017 davon aus, dass nach der letzten Operation für einige Wochen auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 6/191/17).

Diese Einschätzung deckt sich zwar nicht mit der jenigen der Z.___ -Sachverständigen im Verlaufsgutachten vom 6. Februar 2017, welche im interdisziplinären Konsens bereits

direkt nach den Bandscheiben operationen im November 2015 wieder eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für zumutbar erachteten (vgl. Urk. 6/182/32). Sie erweist sich allerdings in Anbetracht der notwendig gewordenen operativen Eingriffe, der damit verbundenen Hospitalisationen sowie den einzubeziehenden Phasen der Rekonvaleszenz als nachvollziehbar. Im Übrigen hatten sich die Gutachter in ihrer Expertise vom 2. Dezember 2015 noch dahingehend geäussert, dass nach einem Bandscheibeneingriff auch bei komplikationslosem postopera tive m Verlauf eine drei- bis sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 6/159/46).

Insgesamt ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz am 3 0. September 2015 auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus somatischen Gründen vorübergehend für jegliche erwerbliche Tätigkeit arbeitsunfähig war. Dementsprechend hat ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vom Beginn jenes Monats an eine ganze Rente ausgerichtet, da dieser Gesundheitszustand rückblickend stabil war, rechtfertigt sich von der in Art. 88a Abs. 2 IVV veran kerten Wartefrist abzusehen. 4.3. 2

Unbestritten ist sodann, dass ab dem 1. Januar 2016 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dies

ergibt sich nicht nur aus den

B erichte n der behandelnden Ärzte der D.___ (vgl. Urk. 6/163/4 f., 6/167/6), sondern erschliesst sich insbesondere auch aus dem Z.___ -Ver lauf s gutachten vom 6. Februar 201 7. Zwar ist

– wie soeben dargelegt – nicht bereits unmittelbar nach den im November 2015 erfolgten Operationen nur noch von einer 40-50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gutachten grundsätzlich die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medi zinische Expertise erfüllt, da es namentlich in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde (Urk. 6/182/5 ff.), die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden berück sich tigt (Urk. 6/182/ 16 f., 6/182/19 f. und 6/182/26 f.), und eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlic hen Beurteilungen enthält (Urk. 6/182/21 f., 6/182/25, 6/182/ 27 und 6/182/29). Zudem wurden sowohl die gestellten Diag nosen als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt und erläutert (Urk. 6/182/30 ff.; vgl. E. 1. 5 vorstehend).

Es ist folglich in Übereinstimmung mit den Parteien

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Januar 2016 aus medizinischer Sicht wieder in der Lage war, eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem Teilzeitpensum aufzunehmen.

In Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, hat die Beschwerdegegnerin den An spruch auf eine ganze Rente folglich zu Recht bis zum 3 0. März 2016 befristet.

5. 5.1

Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien allerdings in Bezug auf die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. April 201 6. Ausgangspunkt bildet die Beurteilung der Z.___ -Gutachter, wonach die angestammte Tätigkeit als Hilfsmaschinist bereits seit dem ersten Unfall vom 1 1. November 2010 nicht mehr zumutbar ist. In Bezug auf eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit schlossen die medi zi ni schen Sachverständigen auf eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/182/32). Letztere erscheint zwar als grosszügig bemessen, zumal aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___

– welche eine vom Bundesgericht grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden geforderte Prüfung der Standardindikatoren vornahm (vgl. BGE 141 V 281, 143 V 409 und 143 V 418) und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkeitsbereiche atte stierte

– deutlich hervorgeht, dass zahlreiche und teilweise gar frappierende Diskrepanzen aufgefallen seien. So unterscheide sich die Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers als nicht mehr leistungsfähigen Menschen deutlich von dessen ausgefülltem Tagesablauf, welcher unter anderem Haushaltsarbeiten, Spazier gänge, den Besuch des Schrebergartens sowie Treffen mit der Familie beinhalte. Im Weiteren ist der Teilexpertise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychiatrische Sitzungen vermutlich seltener als einmal pro Monat wahrnehme und das verschriebene Antidepressivum gar nicht oder nur unregelmässig ein nehme, was auf einen nicht vorhandenen Leidensdruck hinweise, der auch wäh rend der Untersuchung nicht spürbar gewesen sei (Urk. 6/182/22 f.).

Allerdings trägt die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (Urteil des Bundes gerichts 9C _397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3). Darüber hinaus stehen aus polydisziplinärer Sicht insgesamt die sternalen und lumbalen Schmerzen im Vor dergrund, wobei letztere gemäss Dr. E.___ zudem durch überdurch schnitt lich e degenerative Veränderungen erklärbar seien. Dies habe zahlreiche Ein schrän kungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit der Brust- und Lenden wirbel säule zur Folge, was sich auch bei körperlich leichteren Tätigkeiten auf die Leis tungs fähigkeit auswirke (Urk. 6/186/1). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich daher nicht, von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzuwei chen, was denn auch von den Parteien nicht in Betracht gezogen wird (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 7) . 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass er die von den Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne (Urk. 1 S. 8 ff.). 5.2.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE

138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE

138

V 457 E. 3.4). 5. 2. 3

Eine zuverlässige Feststellung des medizinischen Sachverhalts war spätestens ab dem 2 6. Juni 2017 möglich (Datum der ergänzenden Stellungnahme der Z.___ -Gutachter, Urk. 6/186). Zu diesem Zeitpunkt war der im Februar 1958 ge borene Beschwerdeführer rund 59 Jahre und vier Monate alt. Bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- Renten alters verblieb ihm somit noch eine Aktivitätsdauer von über fünf Jahren, was die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeits fähig keit für sich alleine nicht ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 1 4. Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer zwar über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt, hierzulande aber doch von 1986 bis 2010 in verschiedenen Berufsfeldern – auch im Rahmen einer mehrjährigen selbständigen Tätigkeit –Erfahrungen sammeln konnte (Urk. 6/41/150). Auch anlässlich der durchgeführten Eingliede rungsmassnahmen konnte festgestellt werden, dass er über viele Fachkompeten zen verfügt sowie selbständig und sehr zuverlässig arbeitet (Urk. 6/88/2 f., 6/101/2 ff.). Einschränkend wirkt sich dagegen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Belastungsprofil nur noch leichte, wechselbelastende Tätig keiten ohne stärkere Belastungen des Brustkorbes oder der Lendenwirbel säule in einem Teilzeitpensum von 50 -60 % ausüben kann (Urk. 6/182/32). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst jedoch auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozia len Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen).

In Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur ist sodann festzuhalten, dass der Beschwer deführer aus gutachterlicher Sicht über eine gute Kommunikationsfähigkeit ver fügt, worauf auch die regen Kontakte zu Kollegen und Familienmitgliedern hin deuten (Urk. 6/182/19, 6/182/22). Für die berufliche Integration nachteilig wirken sich dagegen die diesbezüglich fehlende Motivation und die subjektive Krank heitsüberzeugung des Beschwerdeführers aus (vgl. Urk. 6/182/25, 6/182/33). Diesen Umständen kann jedoch aus Sicht der Invalidenversicherung kein ent schei dendes Gewicht beigemessen werden, zumal ein alltägliches Aktivitätsni veau vorliegt, welches nicht mit dem Selbstbild einer nicht mehr leistungsfähigen Person zu vereinbaren ist (vgl. Urk. 6/182/19, 6/182/23).

Gesamthaft ist im Lichte der rechtsprechungsgemäss hohen Hürden für die An nahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit im fortgeschrittenen Alter fest zuhalten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht derart beschaffen ist, dass sich der Schluss rechtfertigt, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht mehr realistisch. Zwar liegen Faktoren vor, welche für eine berufliche Integration in eine angepasste Tätigkeit hinderlich sind. Ein inva lidenversicherungsrechtlich erheblich erschwerter Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist allerdings zu verneinen. 6. 6.1

Zu klären bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad ab dem 1. April 2016 korrekt bemessen hat. Bei erwerbstätigen Versicherten ist dieser gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die bei den hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mitt elt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2 6.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa). 6.2.2

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im November 2011 als Hilfsm aschinist bei der Y.___ angestellt, wobei das Arbeits verhältnis per 3 1. März 2011 aufgelöst wurde (Urk. 6/15). Am 2 1. Februar 2013 teilte die ehemalige Arbeitgeberin der Suva unter anderem schriftlich mit, dass eine vergleichbare Stelle nicht mehr existiere (Urk. 6/50/54). Entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/190/2) ist zur Festlegung des Vali den einkommen s folglich nicht an den zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da der Beschwerdeführer seiner angestammte n Tätigkeit auch im Gesundheitsfall

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab Februar 2013 nicht mehr

hätte nachgehen können .

Abzustellen ist vielmehr – unter Berücksichtigung der fehlenden respektive in der Schweiz nicht anerkannten beruflichen Ausbildung – auf den durchschnittlich erzielbaren Verdienst für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014, TA1 _tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Dieselbe Grundlage ist

mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Invalidität und angesichts des medizinischen Belastungsprofil s

auch für die Be stimmung des Invalideneinkommens massgeblich, was die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat (Urk. 6/190/2).

Beide Vergleichseinkommen sind somit ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung rechts prechungsgemäss erüb rigt, da der Invaliditätsgrad prinzipiell dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ent spricht (v gl. Urteil des Bundesgerichts 8C _365/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 7 mit Hinweis). Dementsprechend beträgt der Invaliditätsgrad im konkreten Fall auf der Grundlage des Mittelwerts der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2) grund sätzlich 45 % . 6. 2.3

Abschliessend bleibt jedoch zu prüfen, ob vom Invalideneinkommen ein leidens bedingter Abzug vorzunehmen ist. Während die Beschwerdegegnerin dies ver neint (vgl. Urk. 6/190/2, Urk. 2 S. 8), erachtet der Beschwerdeführer einen Abzug von mindestens 15 % als angemessen (Urk. 1 S. 11 f.).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe ding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie gen der erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein be stimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Zunächst ist nochmals zu betonen, dass sich die Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit durch die Gutachter als eher wohlwollend erweist (vgl. E. 5.1 vor stehend), weshalb hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges eine gewisse Zurückhaltung angebracht ist . Die vom Beschwerdeführer vorge brachten Faktoren

– soweit sie nicht ohnehin bereits im Rahmen der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung fanden – vermögen jeden falls keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen. So muss der Umstand, dass das fortgeschrittene Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden aus ge glichenen Arbeitsmarkt ausserdem altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Im Weiteren wirkt sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit Blick auf die zu mutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau nicht relevant auf das Invalideneinkommen aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6 mit Hinweisen). Ebenfalls nicht abzugsrelevant sind in Anbe tracht dieser Gegebenheit die fehlende Berufsausbildung sowie die sprachlichen Schwierigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Im Übrigen haben Männer ohne Kaderfunktion, denen nur noch die Ausübung eines Teilzeitpensums von 50-74 % zumutbar ist, bei Anwendung der LSE 2014 keine überproportionale Lohneinbusse im Vergleich zu einem Vollzeitpensum zu verzeichnen, weshalb auch i n diesem Kontext kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 2 0. November 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.2).

Gesamthaft ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. Bei einem Invaliditätsgrad von 45 % (vgl. E. 6.2.2 hievor) hat der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2016 daher Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 1.2 vorstehend). 7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2018 (Urk.

2) im Ergebnis zu Recht vom 1. September

2015 bis 3 1. März 2016 eine ganze Rente und danach ab dem

1. April 2016 nur noch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuge spro chen.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 8 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch