Sachverhalt
1.
1.1
Die 1967 geborene X.___ reiste 1990 in die Schweiz ein, wo sie zweimal Mutter wurde (1992 und 1995). In der Schweiz war sie zuletzt vom 1. Oktober 2001 bis am 30. Juni 2008 bei der Firma Z.___, A.___, in einem Pen sum von 80 % als Schuhmodeberaterin angestellt, wobei der letzte effektiv e Arbeitstag der 21. S eptem ber 2007 war . Am 17. November 2008 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Rückenproblematik, bestehend seit Sep tember 2007, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/ 1-2 und Urk. 13/ 4). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen in Form einer Arbeits vermitt lung am 11. Mai 2009 ab (Urk. 13/23). Nach durchgeführtem Vor bescheid ver fahren (Vorbescheid vom 18. Mai 2009 [Urk. 13/26]; Einwand vom 8. Juni 2009 [Urk. 13/28] inklusive ergänzende Begründung vom 8. Juli 2009 [Urk. 13/33]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/37). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Oktober 2009 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 13/38/3 4) . Dieses hob die angefochtene Verfügung vom 8. September 2009 mit Urteil vom 21. Januar 2011 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück (Urk. 13/48). Di ese veranlasste in der Folge eine bidis ziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 13/61). Das internistisch-rheuma tologische Gutachten wurde am 13. Juli 2011 (Urk. 13/68) erstattet, das psy chiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung am 20. Juli 2011 (Urk. 13/66). Am 13. September 2011 wurde eine Haushalts abklärung bei der Versicherten durchgeführt (vgl. den Abklärungs bericht vom 4. November 2011 [Urk. 13/73]). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom
3. November 2011 [Urk. 13/78] und 4. November 2011 [Urk. 13/76]; Einwand vom 13. Dezember 2011 [Urk. 13/86] mit e rgänz enden Begründungen vom 27. Januar 2012 [Urk. 13/90] un d vom 2. März 2012 [Urk. 13/98]; Stellung nahme de s Gutachter s zum Einwand vom 9. Mai 2012 [Urk. 13/101]; Stellung nahme der Versicherten vom 6. Juli 2012 [Urk. 13/105]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2012 bei einem Invaliditäts grad von 64 % eine befristet e
Dreiviertelsrente vom 1. Sep tember 2008 bis am 31. Januar 2011 (Urk. 13/113) und mit Verfügung vom 18. September 2012 bei einer Hilflosigkeit leichten Grades eine befristete Hilf losen en tschädigung vom 1. Sep tember 2008 bis 31. August 2010 zu (Urk. 13/116) . Dagegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht am 10. Oktober 2012 Beschwerde. Nach Ansetzung einer Nach frist zur Verbesserung der Beschwerde trat das Gericht auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 2012 nicht ein (Urk. 13/119). 1.2
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Juli 2014 im Namen der Versicherten mit, deren Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 13/123; Vollmacht der Versicherten vom 2. Juli 2014 [Urk. 13/125]). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 8. August 2014 [Urk. 13/129]) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. September 2014 nicht ein (Urk. 13/130). 1.3
Am 24 . Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesund heitszustands geltend (Urk. 13/152). Die IV-Stelle veranlasste am 18. September 2017 (Urk. 13/154) eine Untersuchung der Versicherten beim Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD). Die Berichte wurden am 14. Nove mber 2017 erstattet (vgl. die Berichte über die orthopädische/rheumatologische [Urk. 13/155] und über die psychiatrische [Urk. 13/156] Untersuchung vom 31. Oktober 2017). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Dezember 2017 [Urk. 13/157]; Einwand vom 22. Januar 2018 [Urk. 13/164] mit anschliessender Begründung vom 26. Februar 2018 [Urk. 13/167]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 13. März 2018 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 13/171]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Vier telsrente ab Januar 2018 zuzusprechen. Es seien sodann berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde n der Beschwerdeführerin und ihrer Vertretung eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde (aktuelle schriftliche V er tretungsv ollmacht und Unterlagen zum Nachweis der Identität der Beschwerde führerin, da unterschiedliche Namen angegeben worden waren) angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin die erfor derlichen Unterlagen ein (Urk. 7 und Urk. 8/1-3). Am 18. Mai 2018 wurde ver fügt, dass der Name der Beschwerdeführerin im Rubrum beibehalten werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen sei zur Prüfung von beruflichen Massnahmen. Bezüglich eines Rentenan spruchs beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In der Replik vom 16. August 2018 hielt die Beschwerdeführerin voll umfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2018 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2018 angezeigt wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
1.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver wal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1
In der Verfügung vom 13. März 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Mai 2017 eine 50%ige und ab Dezember 2017 eine Arbeitstätigkeit von 80 % zumutbar. Es seien keine neuen medizinisch relevanten Tatsachen hervorgebracht worden. Da das Kriterium der dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung nicht erfüllt sei, bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund dessen erübrige sich das Erstellen eines Einkommensvergleichs. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 2). 2.2
In der Beschwerde vom 25. April 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung einen Rentenan spruch zwar deshalb abgelehnt, weil keine neuen medizinisch relevanten Tatsa chen vorgebracht worden seien. I m Rahmen des Einwand verfahrens
habe sie die Berechnung eines Einkommensvergleichs aber nachgeholt . Sie sei dabei von einem Valideneinkommen von 100 % im Bereich Detailhandel (LSE) sowie einem Invalideneinkommen von 80 % für Hilfsarbeiten aus gegangen . Einen leidensbe dingten Abzug habe sie nicht gewährt und beim Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 24 % errechnet (Urk. 1 S. 4 mit Verweis auf Urk. 13/169 f.). Bei der letzten rechtkräftigen Invaliditätsbemessung sei der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt worden. Das stark eingeschränkte Tätigkeitsspektrum sei als lohnmindernder Faktor berücksichtigt worden. Beim aktuellen Einkommensvergleich werde hingegen kein leidensbedingter Abzug gewährt, obwohl die Beschwerdeführerin weiter in ihrem Belastungsprofil einge schränkt sei und die gesundheitlichen Einschränkungen sogar grösser geworden seien (Urk. 1 S. 5 f.). Es widerspreche der Rechtssicherheit und dem Willkürver bot, wenn ein leidensbedingter Abzug einmal gewährt und dann nicht mehr gewährt werde (Urk. 1 S. 7).
2.3
In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die psychiatrische Diagnose habe aus rechtlicher Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Denn die Beschwerdeführerin habe einen relativ strukturierten Tagesablauf. Zur Familie und drei guten Freundinnen bestehe reger Kontakt. Aus serdem arbeite die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren freiwillig im C.___, wo sie türkisches Essen auf Bestellung koche. Die objektiven Befunde seien nicht stark ausgeprägt. Ein sozialer Rückzug habe nicht stattge funden, und es bestünden gute Ressourcen, welche die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussten. Ein leidensbedingter Abzug sei auch dann nicht angebracht, wenn von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen und ein Einkom mensvergleich vorgenommen werde . Die Einschränkung sei diesfalls
dahinge hend zu berücksichtigen, als dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 % betrage. Im Übrigen sei der leidensbedingte Abzug von 25 %, wel cher im Jahr 2012 getätigt worden sei, aus rechtlicher Sicht fragwürdig. Da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht rechtsgenüglich geprüft worden sei, sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese den Anspruch auf berufli che Massnahmen prüfe (Urk. 12). 2.4
Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 16. August 2018 daran fest, dass ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei . Es werde sodann zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin dazu bereit sei, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 15). 3. 3.1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin ein getreten. Zu prüfen ist daher, ob sie eine rentenbegründende Verschlechter ung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 3.2
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. September 2012 (Urk. 13/113) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung be i einem Invaliditätsgrad von 64 % vom 1. September 2008 bis am 31. Januar 2011 zu. Für die Zeit danach wurde ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % verneint. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2010 wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 13/113/10-11) . Dabei stützte sie sich auf das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 13. Juli 2011 (Urk. 13/68) und das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammen fassung vom 20. Juli 2011 (Urk. 13/66). In der interdisziplinären Zusammenfassung der beiden Gutachten wurden die fol genden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/66/8): - Panvertebralsyndrom bei - HWS: cervikospondylogenes Syndrom beidseits bei k leiner medianer bis paramedianer linksbetonter Diskushernie C5/ C6 mit
k nappem Kontak t zum Myelon und leichter Spinalsteno se C5/ C6 mit sehr diskre ter Progredienz (MRI 06/ 2011 gegenüber MRI 12/2009), o hn e Nerven wurzelkompression und o hne r adikuläre Zeichen
- LWS: lumbospond ylogenes Syndrom beidseits bei Status nach Spon dylodese L4/ L5 und Dekompression L4/ L5 am 27.9.2007 m it guter La ge des Spondylodese -Materials, o hn e wesentliche Narbenbildung und mit e pidurale r Lipomatose ab Deckplatte L5 mit Obliteration de s Duralsacks und leichter bis mä ssiger Degeneration des Facettengelenks L5/S1 rechts (MRI 06/2011), o hne Nervenwurzelkompression und o hne radi kuläre Zeichen - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), be steh end seit Mai 2008 (aktenmässig –
Hospitalisation in der D.___) und vollständig remittiert (anamnestisch) seit November 2010 Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 13. Juli 2011 wurde im Wesentlichen festgehalten, die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schuhmodeberaterin sei nicht mehr zumutbar. Dagegen könne sie Tätigkeiten mit eingeschränktem Belastungsprofil zu 100 % ausüben. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus: Lasten bis zehn Kilogramm könnten gehoben oder getragen wer den. Überkopfarbeiten wie Vibrationen und Arbeiten mit repetitiven Rotations bewegungen des Oberkörpers seien zu meiden. Ebenso seien das längere Verhar ren in vor n über geneigter Haltung – ob stehen d oder sitzend – und unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen zu vermeiden. Ehe r günstig seien wechselbe lastende Tätigkeiten (Urk. 13/68/37). Im
psychiatrischen Gutachten mit interdis ziplinärer Zusammenfassung vom 20. Juli 2011 wurde sodann festgehalten, von Mai 2008 bis November 2010 könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden, ab Dezember 2010 bestehe wieder eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/66 /6) . 3.3
3.3.1
Im Bericht des RAD vom 14. November 2 017 betreffend die orthopädisch- rheumatologische Untersuchung vom 31. Oktober 2017 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/155/7): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - St. n. Dekompression und Spondylodese Segment L5/5 - Mä ssiges Cervicospondylogenes Syndrom bei - Kleine n
Discushernien C4/5, C5/6 - Osteochondrose C4/5, C5/6 - Milde Epicondylitis
radialis
humeri rechts - Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 13/155/7): - Verdacht auf beginnende Coxarthrose links - V erdacht auf Kompressionssyndrom N. ulnaris links - Verdacht auf ACG-Arthrose bds . - Kongenitale Thalassämia minor - M. Meulengracht Sodann wurde festgehalten, b ei der Beschwerdeführerin
sei anhand der vor liegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom
31. Oktober 2017 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige . In der angestammten Tätigk eit als Schuhver käuferin bestehe eine 0% ige Arbeitsfähigkeit seit spätestens 201 0. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei seit dem 22. Mai 2017 eine 80% ige Arbeits fähigkeit zumutbar. Die Leistungseinschränkung von 20 % erkläre sich durch einen erhöhten Pausenbedarf. Das Belastung sprofil sei wie folgt zu beschreiben : Tätigkeiten mi t Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitive Rumpfdrehungen oder HWS-Rota tionen, kniende, gebückte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Ü berko pfarbeiten oder Armvorhalte seien nicht geeignet. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien medizinisch-theoretisch zumutbar. Zur Entspannung der Rumpfmus kulatur sollten pro Stunde 10 Minuten zusätzliche Pause gewährt werden. Die aktuelle Therapie mit gelegentlicher Einnahme v on Lornoxicam und Massagen sei angesichts der deutlichen Dekonditionierung unzureichend. Eine Medizinische Trainingstherapie zur Ausdauersteigerung der Rumpfmuskulatur und Verbesse rung der muskulären Dys balance und Haltungsinsuffizienz mit begleitender Psychotherapie zum Er lernen von Coping Strategien sei zu empfehle
n. Der Gesundheitszustand stelle sich im Vergleich mit dem rheum atologischen Gutach ten vom 13. Juli 2011 in Bezug auf Funktion und Be l astbarkeit des Achsen skeletts verschlechtert dar (Urk. 13/155/9 f.) . 3.3.2
Im psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 14. November 2017 wurde n als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.0), und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) aufgeführt . Zur depressiven Stö rung wurde zusätzlich festgehalten, die Beschwerdeführerin imponiere bei der Untersuchung eher leichtgradig depressiv. Es sei möglich, dass in der Vergangen heit mittelgradige, vereinzelt zu Beginn auch eine schwergradige depressive Epi sode bestanden hätten. Aktuell erscheine die depressive Symptomatik jedoch gebessert (Urk. 13/156/8). Weiter wurde im Bericht festgehalten, es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysi s che Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauer belast barkeit. D ie aktuelle Arbeitstätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht einem geschützten Arbeitspl atz gleichzusetzen, was bedeute, dass die Beschwerde führe rin eine längere Abstinenz vom regulären Arbeitsmarkt aufweise . Ob der gegen wärtige Arbeitsplatz dem orthopädischen Ressourcenprofil entspreche, könne aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden.
Das Ressourcenprofil sehe wie folgt aus: Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien, medizinisch-theoretisch, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50
% möglich. Das Pensum sei schrittweise bis Ende April 2018 auf 80
% zu erhöhen . Die Beschwerdeführerin benötige flexible und häufigere Pausen, so dass ein 100
% Pen sum nicht möglich erscheine . Aus re in psychiatrischer Sicht bestehe seit dem Zeitpunkt der Untersuch ung, überwiegend wahrscheinlich seit Beginn der Behandlung im E.___ vor circa einem Jahr, eine 50% ige
Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des genannten Ressourcenprofils. Unter Fortführung der integrativen psychiatri schen-psychotherapeutischen Behandlung und mit Hilfe von beruflichen Mass nahmen sei medizini sch-theoretisch, innerhalb von sechs Monaten ein 80%iges Pensum in einer angepassten Tätigkeit zu erreichen (Urk. 13/156/9) . 3.3.3
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 15. November 2017 hielt Dr. med. F.___ Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chir urgie und Trau ma tologie vom RAD fest, seit der RAD-Stellungnahme vom 6. August 2014 sei eine Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten. Wegen somatischer und psychischer Einschränkungen sei auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Das Pensum könne bis April 2018 schrittweise auf 80 % gesteigert werden. Eine dauerhafte Einschränkung von 20 % werde verblei ben (Urk. 13/158/4 f.) . 3.3.4
Am 28. November 2017 gab Dr. F.___ vom RAD weiter an, von somatischer Seite sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit per sofort zu 80 % arbeits fähig. Beim RAD-Untersuch habe sich gezeigt, dass primär die psycho so ziale Komponente zu den Einschränkungen führe. Die prognostische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 22. Mai 2017 bis 31. März 2018 und von 20 % ab dem 1. April 2018 betreffe ausschliesslich den psychischen Gesund heitszustand (Urk. 13/158/5). 4. 4.1
Aus somatischer Sicht besteht bei der Beschwerdeführerin gemäss RAD Beur teilung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Ausführungen des RAD erscheint aber fraglich, ob die Einschränkung von 20 % invaliden ver siche rungs rechtlich relevant ist. Die Einschränkung soll
einem erhöhten Pausen bedarf
geschuldet sein, welcher aber durch eine deutliche Dekon ditionierung, insbe son dere der Rumpfmuskulatur, bedingt ist (E. 3.3.1). Am 28. November 2017 gab der RAD sodann an, beim somatischen Untersuch habe sich gezeigt, dass primär die psychosoziale Komponente zu den Einschränkungen führe (E. 3.3.4).
4.2
Die Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie des RAD ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einer schrittweisen Steige rung bis Ende April 2018 auf 80 % aus (E. 3.3.2). Es fragt sich, ob die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können (E. 1.2.2).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss RAD anlässlich der Untersuchung bloss l eichtgradig depressiv imponiert haben soll (E. 3.3.2). Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf sc heint
zudem
kaum eingeschränkt zu sein. Sie gab an, dann aufzustehen, wenn ihre Tochter aufstehe, manchmal um 05.00 Uhr, manchmal um 06.00 Uhr. D ann wasche sie sich und trinke Tee. Wenn sie nicht aus dem Haus gehe, schminke sie sich nicht . Sie frühstücke etwas Kleines, z .B. Brot mit Tee, damit es ihr nicht schlecht werde. Dann lege sie sich wieder hin oder schaue fern, türkische Pro gramme. Manchmal lese sie türkische Romane, nebenbe i mache sie etwas im Haushalt, z .B. Geschirr aufräumen, leichtere Haushaltstätigkeiten. Die Kinder würden ihr am Samstag regelmässig mit den schwer eren Haushaltsarbeiten helfen, z .B. mit dem Wäschewaschen. Fast täglic h gehe sie mit ihrer Nachbarin eine Stunde spazieren . Man würde dann gemeinsam durch die Altstadt gehen . Alleine würde sie nicht hin ausgehen. Sie warte immer darauf, aufgefordert zu werden. Am Abend esse sie meist allein, denn die Tochter komme oft erst gegen 22. 00 Uhr nach Hause. Am Sonntag würde sie meistens mit den Kindern zusammen essen. Sie verbringe grundsätzlich viel Zeit zu Hause. Sie sei auch viel im Bett, schaue dann manchmal im Internet türkisches Theater. Am Mittwoch gehe sie zur Arbeit ins C.___, dann stehe sie um 06.00 Uhr auf, gehe um 07. 00 zur Arbeit, mit einem Einkaufstrolley . Sie gehe in einem türki schen Laden einkaufen, denn sie müsse jeweils für 10-20 Personen kochen. Die Personen würden sich am Vortag zum Mittagessen anmelden. Sie fahre dann zwei Sta tionen mit dem Bus, komme um 08. 00 Uhr im C.___ an, esse zunächst etwas Kleine s und koche dann gemeinsam mit zwei Mitarbeitern. Bis um 12. 00 Uhr müsse sie fertig sein. Dann richte sie das Esse n auf den Tellern an. Um ca. 13. 00 Uhr esse sie gemeinsam mit der Chefin zu Mittag. Sowohl von der Chefin als auch von den Mitarbeitern fühle sie sich sehr gut unterstützt. Dann räume sie ihre Töpfe auf und um 14.00 Uhr sei sie fertig. Manchmal bleibe s ie noch etwas dort, denn sie möge nicht sofort nach Hause gehen, da nn rede sie noch etwas mit den a nderen. Es tue ihr eben schon gut, unter Leute zu kommen. Auf dem Rüc kweg nach Hause, den sie zu Fuss zurücklege, kaufe sie noch etwa s Brot oder Milch ein. Gegen 16. 00 Uhr sei sie dann wieder zu Ha use (Urk. 13/156/4). Die Beschwerdeführerin gab sodann an, a b dem Jahr 2007 s ei es ihr psychisch zunehmend sehr schlecht gegangen. Angefangen habe es mit der jahrelangen Sorge um den Ex-Ehemann, den Tod der Mutter, ihre r Operation und d er Kündigung ihres Arbeitsplatzes. Zwei bis drei Jahre lang sei sie sehr depressiv gewesen. Inzwischen gehe es ihr psychisch schon wieder etwas besser. Sie habe aber weiterhin noch Restsymptome einer Depression und vielfältige somatische Beschwerden. Sie nehme nur noch Schmerzmittel ein. Früher habe sie auch Antidepressiva eingenommen (Urk. 13/156/5) . Zu den Ressourcen/Stärken befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich vorstellen, in einem Büro zu arbeiten. Wenn sie erst einmal das Haus verlassen habe, sei sie gerne unter Leuten (Urk. 13/156/6). Sie gehe einmal pro Woche einen halben Tag in das C.___ in G.___ arbeiten. Manchmal übernehme sie noch zusätzliche Dienste als Springerin. Durchschnittlich arbeite sie circa 29-33 Stunden pro Monat. Sie habe drei gute Freundinnen aus der Schweiz, aus Kroatien und Italien. Die kroatische Freundin sei ihre Nachbarin, die ihr immer sehr viel geholfen habe und sie oft aus ihrer Passivität und Zurück ge zogenheit herausge holt habe. Vor einem Jahr habe diese Nachbarin sie sogar für vier Tage nach Barcelona in die Ferien mitgenommen. Ausser Kochen könne sie keine Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen benennen. Sie habe immer viel zu viel auf das Wohl der anderen geachtet und nicht auf ihr eigenes. Grund sätzlich habe sie immer noch viel Mühe, die Initiative zu ergreifen und etwas zu unternehmen, könne aber von anderen dazu aufgefordert werden und habe dann auch Freude an Aktivitäten. Angesichts dieser Schilderungen lässt sich eine 50%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der RAD Unter suchung am 31. Oktober 2017 nicht (mehr) nachvollziehen . Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin lässt sich auch kaum eine Veränderung im Tagesablauf der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Jahr 2011 feststellen. Damals hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter Folgendes geschildert: Seit August 2010 arbeite sie in einer Cafeteria drei Tage je vier Stunden pro Woche und die Arbeit tue ihr gut. Die Leute würden nicht mer ken, dass sie Schmerzen habe, die Mitarbeiter verstünden ihre Situation aber und würden ihr nach Bedarf helfen. Sie fühle sich im Moment nicht ganz wie vorher, aber doch sehr gut. Sie schlafe zwar noch immer nicht gut, sie schlafe aber seit Jahren nicht im Schlafzimmer; zuerst wegen der Erkrankung des Ehemannes und jetzt, da sie mit den zwei Kindern in einer 3-Zimmerwohnung wohne, wo jedes Kind ein Zimmer habe, schlafe sie im Wohnzimmer. Sie schlafe unterschiedlich ein und schlafe dann bis morgens durch.
M anchmal sei sie um circa 04.00 Uhr wach, schlafe dann aber wieder ein. Wenn ihre Tochter aufstehe, stehe sie auch auf (um circa 07.00 Uhr morgens). Tagsüber erledige sie den Haus halt im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Bei den schweren Arbeiten hälfen ihr die Tochter, der Sohn oder die Nachbarin. Sie koche selber und gehe selber einkaufen. Sie gehe wieder unter Leute und könne sich wieder freuen. Sie fühle sich aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt (Urk. 13/66/4). 4.3
Es fragt sich daher, ob im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung aus dem Jahr 2011 nicht bloss eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorliegt, was eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führe rin im Vergleich zur V erfügun g vom 13. September 2012 ausschlösse . Diese Frage kann letztlich aber offenbleiben, da sich auch dann kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad ermitteln lässt, wenn auf die Einschätzung des RAD abgestellt wird, wonach eine dauerhafte Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von 20 % besteht. Dies ergibt sich aus dem nachfolgende n Einkommensvergleic h . 4 .4 4.4.1
Da die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung, insbesondere auch keine Ausbildung als Schuhverkäuferin, verfügt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin
auf das standardi sierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (Schweizerische Lohn st rukturerhebung [ LSE ] 2014, TOTAL in der Tabelle TA1) im Bereich Detai lhandel (47) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4 '517. -- ab gestellt hat . Dieses monatliche Ein kommen ist unter Berü cksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 (die Zahlen für das Jahr 2018 liegen noch nicht vor) von 41,9 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, G 47) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2 ’ 673 [2014] auf 2’719 [ 2017 ]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Lande s index der Konsumenten preise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sument enpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen bei einem 100%igen Arbeitspensum hochzurechnen. Es resul tiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 57’756 . -- (Fr. 4 '517.-- x 12 : 40 x 41,9
: 2 ’ 673 x 2’719). 4.4.2
In einer angepassten Tätigkeit mit z eitlich flexible n Tätigkeiten ohne perma nen ten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne beson dere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen ist der Beschwer deführerin, medizinisch-theoretisch, in einer wohlwollenden und konflikt armen Arbeitsatmosphäre ein 80%iges Arbeitspensum zumutbar. Auch zur Bemessung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfsa rbeitskräfte (LSE
2014, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘300. -- abzustellen . Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durch schnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl.
Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2’673 [2014] auf 2’719 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landes index der Kon sumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumenten preise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen bei einem 80%igen Arbeitspensum hochzurechnen. Es resultiert somit ein Jahres einkommen von Fr. 43’775 .-- (Fr . 4‘300.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2’673 x 2 ' 719 x 80 %). Der vermehrte Pausenbedarf zur Entspannung der Rumpfmuskulatur ist bereits in der 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, weshalb aus somatischer Sicht kein zusätzlicher Abzug vorzunehmen ist. Selbst wenn aus psychiatrischer Sicht ein zusätzlicher Abzug von 10 % gewährt würde, ergäbe dies ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 39’398 . --. Der beim Einkommensvergleich im Jahr 2012 vorgenommene Abzug von insge samt 25 % war nicht ge rechtfertigt
und begründet keinen Anspruch darauf, dass erneut derselbe Abzug getätigt wird. 4.4.3
Die aus dem Einkommensvergleich resultiere nde Erwerbseinbusse beträgt dem nach maximal Fr. 18 ’ 358.-- (Valideneinkommen von Fr. 57’756 . -- abzüglich Invalidenein kommen von Fr. 39’398 . --), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 32
% entspricht. 4.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als die Beschwerde führerin die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ab Januar 2018 beantragte. 5.
5.1
In ihrer Verfügung vom 13. März 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin die Durch führung beruflicher Massnahmen ab (Urk. 2). Nachdem die Beschwerde führerin beschwerdeweise berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung bean tragt hatte (Urk. 1), erklärte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort vom 22. Juni 2018 jedoch zur (erneuten) Prüfung beruflicher Mass nahmen bereit, da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht rechts genüglich
geprüft wor den sei (Urk. 12). Dies nahm die Beschwerdeführerin zur Kenntnis (Urk. 15). 5.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga ben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). 5.3
Angesichts der im Raum stehenden dauerhaften 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich die bisherige Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen als nicht rechtsgenüglich, wie dies die Beschwerdegegnerin auch einräumt. Die Sache ist daher an diese zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf be rufliche Massnahmen erneut prüfe . 6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Antrag auf berufliche Mass nahmen in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen Anspruch auf be rufliche Mass nahmen erneut prüfe . Im Übrigen (Rentenanspruch)
ist die Beschwerde abzu weisen. 7.
Gestützt auf die einge reichte Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich (Urk. 3) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu bejahen. Der Beschwerdeführer in ist die unentgeltliche Prozessführung somit zu gewähren. Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00. -- festzulegen und ausgangsgemäss bei den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, die der Beschwerdeführerin aufzuerle genden Fr. 400.-- sind zufo lge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
25. April 2018 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozess führung gewährt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut prüft. Im Übrigen (Rentenanspruch) wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt, die der Beschwerdeführerin auferlegten Fr. 400.-- werden zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Juli 2014 im Namen der Versicherten mit, deren Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 13/123; Vollmacht der Versicherten vom 2. Juli 2014 [Urk. 13/125]). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 8. August 2014 [Urk. 13/129]) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. September 2014 nicht ein (Urk. 13/130).
E. 1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver wal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1
In der Verfügung vom 13. März 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Mai 2017 eine 50%ige und ab Dezember 2017 eine Arbeitstätigkeit von 80 % zumutbar. Es seien keine neuen medizinisch relevanten Tatsachen hervorgebracht worden. Da das Kriterium der dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung nicht erfüllt sei, bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund dessen erübrige sich das Erstellen eines Einkommensvergleichs. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 2). 2.2
In der Beschwerde vom 25. April 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung einen Rentenan spruch zwar deshalb abgelehnt, weil keine neuen medizinisch relevanten Tatsa chen vorgebracht worden seien. I m Rahmen des Einwand verfahrens
habe sie die Berechnung eines Einkommensvergleichs aber nachgeholt . Sie sei dabei von einem Valideneinkommen von 100 % im Bereich Detailhandel (LSE) sowie einem Invalideneinkommen von 80 % für Hilfsarbeiten aus gegangen . Einen leidensbe dingten Abzug habe sie nicht gewährt und beim Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 24 % errechnet (Urk. 1 S. 4 mit Verweis auf Urk. 13/169 f.). Bei der letzten rechtkräftigen Invaliditätsbemessung sei der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt worden. Das stark eingeschränkte Tätigkeitsspektrum sei als lohnmindernder Faktor berücksichtigt worden. Beim aktuellen Einkommensvergleich werde hingegen kein leidensbedingter Abzug gewährt, obwohl die Beschwerdeführerin weiter in ihrem Belastungsprofil einge schränkt sei und die gesundheitlichen Einschränkungen sogar grösser geworden seien (Urk. 1 S. 5 f.). Es widerspreche der Rechtssicherheit und dem Willkürver bot, wenn ein leidensbedingter Abzug einmal gewährt und dann nicht mehr gewährt werde (Urk. 1 S. 7).
2.3
In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die psychiatrische Diagnose habe aus rechtlicher Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Denn die Beschwerdeführerin habe einen relativ strukturierten Tagesablauf. Zur Familie und drei guten Freundinnen bestehe reger Kontakt. Aus serdem arbeite die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren freiwillig im C.___, wo sie türkisches Essen auf Bestellung koche. Die objektiven Befunde seien nicht stark ausgeprägt. Ein sozialer Rückzug habe nicht stattge funden, und es bestünden gute Ressourcen, welche die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussten. Ein leidensbedingter Abzug sei auch dann nicht angebracht, wenn von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen und ein Einkom mensvergleich vorgenommen werde . Die Einschränkung sei diesfalls
dahinge hend zu berücksichtigen, als dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 % betrage. Im Übrigen sei der leidensbedingte Abzug von 25 %, wel cher im Jahr 2012 getätigt worden sei, aus rechtlicher Sicht fragwürdig. Da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht rechtsgenüglich geprüft worden sei, sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese den Anspruch auf berufli che Massnahmen prüfe (Urk. 12). 2.4
Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 16. August 2018 daran fest, dass ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei . Es werde sodann zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin dazu bereit sei, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 15). 3. 3.1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin ein getreten. Zu prüfen ist daher, ob sie eine rentenbegründende Verschlechter ung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 3.2
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. September 2012 (Urk. 13/113) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung be i einem Invaliditätsgrad von 64 % vom 1. September 2008 bis am 31. Januar 2011 zu. Für die Zeit danach wurde ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % verneint. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2010 wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 13/113/10-11) . Dabei stützte sie sich auf das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 13. Juli 2011 (Urk. 13/68) und das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammen fassung vom 20. Juli 2011 (Urk. 13/66). In der interdisziplinären Zusammenfassung der beiden Gutachten wurden die fol genden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/66/8): - Panvertebralsyndrom bei - HWS: cervikospondylogenes Syndrom beidseits bei k leiner medianer bis paramedianer linksbetonter Diskushernie C5/ C6 mit
k nappem Kontak t zum Myelon und leichter Spinalsteno se C5/ C6 mit sehr diskre ter Progredienz (MRI 06/ 2011 gegenüber MRI 12/2009), o hn e Nerven wurzelkompression und o hne r adikuläre Zeichen
- LWS: lumbospond ylogenes Syndrom beidseits bei Status nach Spon dylodese L4/ L5 und Dekompression L4/ L5 am 27.9.2007 m it guter La ge des Spondylodese -Materials, o hn e wesentliche Narbenbildung und mit e pidurale r Lipomatose ab Deckplatte L5 mit Obliteration de s Duralsacks und leichter bis mä ssiger Degeneration des Facettengelenks L5/S1 rechts (MRI 06/2011), o hne Nervenwurzelkompression und o hne radi kuläre Zeichen - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), be steh end seit Mai 2008 (aktenmässig –
Hospitalisation in der D.___) und vollständig remittiert (anamnestisch) seit November 2010 Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 13. Juli 2011 wurde im Wesentlichen festgehalten, die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schuhmodeberaterin sei nicht mehr zumutbar. Dagegen könne sie Tätigkeiten mit eingeschränktem Belastungsprofil zu 100 % ausüben. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus: Lasten bis zehn Kilogramm könnten gehoben oder getragen wer den. Überkopfarbeiten wie Vibrationen und Arbeiten mit repetitiven Rotations bewegungen des Oberkörpers seien zu meiden. Ebenso seien das längere Verhar ren in vor n über geneigter Haltung – ob stehen d oder sitzend – und unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen zu vermeiden. Ehe r günstig seien wechselbe lastende Tätigkeiten (Urk. 13/68/37). Im
psychiatrischen Gutachten mit interdis ziplinärer Zusammenfassung vom 20. Juli 2011 wurde sodann festgehalten, von Mai 2008 bis November 2010 könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden, ab Dezember 2010 bestehe wieder eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/66 /6) . 3.3
3.3.1
Im Bericht des RAD vom 14. November 2 017 betreffend die orthopädisch- rheumatologische Untersuchung vom 31. Oktober 2017 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/155/7): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - St. n. Dekompression und Spondylodese Segment L5/5 - Mä ssiges Cervicospondylogenes Syndrom bei - Kleine n
Discushernien C4/5, C5/6 - Osteochondrose C4/5, C5/6 - Milde Epicondylitis
radialis
humeri rechts - Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 13/155/7): - Verdacht auf beginnende Coxarthrose links - V erdacht auf Kompressionssyndrom N. ulnaris links - Verdacht auf ACG-Arthrose bds . - Kongenitale Thalassämia minor - M. Meulengracht Sodann wurde festgehalten, b ei der Beschwerdeführerin
sei anhand der vor liegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom
31. Oktober 2017 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige . In der angestammten Tätigk eit als Schuhver käuferin bestehe eine 0% ige Arbeitsfähigkeit seit spätestens 201 0. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei seit dem 22. Mai 2017 eine 80% ige Arbeits fähigkeit zumutbar. Die Leistungseinschränkung von 20 % erkläre sich durch einen erhöhten Pausenbedarf. Das Belastung sprofil sei wie folgt zu beschreiben : Tätigkeiten mi t Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitive Rumpfdrehungen oder HWS-Rota tionen, kniende, gebückte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Ü berko pfarbeiten oder Armvorhalte seien nicht geeignet. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien medizinisch-theoretisch zumutbar. Zur Entspannung der Rumpfmus kulatur sollten pro Stunde 10 Minuten zusätzliche Pause gewährt werden. Die aktuelle Therapie mit gelegentlicher Einnahme v on Lornoxicam und Massagen sei angesichts der deutlichen Dekonditionierung unzureichend. Eine Medizinische Trainingstherapie zur Ausdauersteigerung der Rumpfmuskulatur und Verbesse rung der muskulären Dys balance und Haltungsinsuffizienz mit begleitender Psychotherapie zum Er lernen von Coping Strategien sei zu empfehle
n. Der Gesundheitszustand stelle sich im Vergleich mit dem rheum atologischen Gutach ten vom 13. Juli 2011 in Bezug auf Funktion und Be l astbarkeit des Achsen skeletts verschlechtert dar (Urk. 13/155/9 f.) . 3.3.2
Im psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 14. November 2017 wurde n als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-
E. 4 ) . Dieses hob die angefochtene Verfügung vom 8. September 2009 mit Urteil vom 21. Januar 2011 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück (Urk. 13/48). Di ese veranlasste in der Folge eine bidis ziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 13/61). Das internistisch-rheuma tologische Gutachten wurde am 13. Juli 2011 (Urk. 13/68) erstattet, das psy chiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung am 20. Juli 2011 (Urk. 13/66). Am 13. September 2011 wurde eine Haushalts abklärung bei der Versicherten durchgeführt (vgl. den Abklärungs bericht vom 4. November 2011 [Urk. 13/73]). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom
3. November 2011 [Urk. 13/78] und 4. November 2011 [Urk. 13/76]; Einwand vom 13. Dezember 2011 [Urk. 13/86] mit e rgänz enden Begründungen vom 27. Januar 2012 [Urk. 13/90] un d vom 2. März 2012 [Urk. 13/98]; Stellung nahme de s Gutachter s zum Einwand vom 9. Mai 2012 [Urk. 13/101]; Stellung nahme der Versicherten vom 6. Juli 2012 [Urk. 13/105]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2012 bei einem Invaliditäts grad von 64 % eine befristet e
Dreiviertelsrente vom 1. Sep tember 2008 bis am 31. Januar 2011 (Urk. 13/113) und mit Verfügung vom 18. September 2012 bei einer Hilflosigkeit leichten Grades eine befristete Hilf losen en tschädigung vom 1. Sep tember 2008 bis 31. August 2010 zu (Urk. 13/116) . Dagegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht am 10. Oktober 2012 Beschwerde. Nach Ansetzung einer Nach frist zur Verbesserung der Beschwerde trat das Gericht auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 2012 nicht ein (Urk. 13/119).
E. 4.1 Aus somatischer Sicht besteht bei der Beschwerdeführerin gemäss RAD Beur teilung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Ausführungen des RAD erscheint aber fraglich, ob die Einschränkung von 20 % invaliden ver siche rungs rechtlich relevant ist. Die Einschränkung soll
einem erhöhten Pausen bedarf
geschuldet sein, welcher aber durch eine deutliche Dekon ditionierung, insbe son dere der Rumpfmuskulatur, bedingt ist (E. 3.3.1). Am 28. November 2017 gab der RAD sodann an, beim somatischen Untersuch habe sich gezeigt, dass primär die psychosoziale Komponente zu den Einschränkungen führe (E. 3.3.4).
E. 4.2 Die Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie des RAD ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einer schrittweisen Steige rung bis Ende April 2018 auf 80 % aus (E. 3.3.2). Es fragt sich, ob die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können (E. 1.2.2).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss RAD anlässlich der Untersuchung bloss l eichtgradig depressiv imponiert haben soll (E. 3.3.2). Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf sc heint
zudem
kaum eingeschränkt zu sein. Sie gab an, dann aufzustehen, wenn ihre Tochter aufstehe, manchmal um 05.00 Uhr, manchmal um 06.00 Uhr. D ann wasche sie sich und trinke Tee. Wenn sie nicht aus dem Haus gehe, schminke sie sich nicht . Sie frühstücke etwas Kleines, z .B. Brot mit Tee, damit es ihr nicht schlecht werde. Dann lege sie sich wieder hin oder schaue fern, türkische Pro gramme. Manchmal lese sie türkische Romane, nebenbe i mache sie etwas im Haushalt, z .B. Geschirr aufräumen, leichtere Haushaltstätigkeiten. Die Kinder würden ihr am Samstag regelmässig mit den schwer eren Haushaltsarbeiten helfen, z .B. mit dem Wäschewaschen. Fast täglic h gehe sie mit ihrer Nachbarin eine Stunde spazieren . Man würde dann gemeinsam durch die Altstadt gehen . Alleine würde sie nicht hin ausgehen. Sie warte immer darauf, aufgefordert zu werden. Am Abend esse sie meist allein, denn die Tochter komme oft erst gegen 22. 00 Uhr nach Hause. Am Sonntag würde sie meistens mit den Kindern zusammen essen. Sie verbringe grundsätzlich viel Zeit zu Hause. Sie sei auch viel im Bett, schaue dann manchmal im Internet türkisches Theater. Am Mittwoch gehe sie zur Arbeit ins C.___, dann stehe sie um 06.00 Uhr auf, gehe um 07. 00 zur Arbeit, mit einem Einkaufstrolley . Sie gehe in einem türki schen Laden einkaufen, denn sie müsse jeweils für 10-20 Personen kochen. Die Personen würden sich am Vortag zum Mittagessen anmelden. Sie fahre dann zwei Sta tionen mit dem Bus, komme um 08. 00 Uhr im C.___ an, esse zunächst etwas Kleine s und koche dann gemeinsam mit zwei Mitarbeitern. Bis um 12. 00 Uhr müsse sie fertig sein. Dann richte sie das Esse n auf den Tellern an. Um ca. 13. 00 Uhr esse sie gemeinsam mit der Chefin zu Mittag. Sowohl von der Chefin als auch von den Mitarbeitern fühle sie sich sehr gut unterstützt. Dann räume sie ihre Töpfe auf und um 14.00 Uhr sei sie fertig. Manchmal bleibe s ie noch etwas dort, denn sie möge nicht sofort nach Hause gehen, da nn rede sie noch etwas mit den a nderen. Es tue ihr eben schon gut, unter Leute zu kommen. Auf dem Rüc kweg nach Hause, den sie zu Fuss zurücklege, kaufe sie noch etwa s Brot oder Milch ein. Gegen 16. 00 Uhr sei sie dann wieder zu Ha use (Urk. 13/156/4). Die Beschwerdeführerin gab sodann an, a b dem Jahr 2007 s ei es ihr psychisch zunehmend sehr schlecht gegangen. Angefangen habe es mit der jahrelangen Sorge um den Ex-Ehemann, den Tod der Mutter, ihre r Operation und d er Kündigung ihres Arbeitsplatzes. Zwei bis drei Jahre lang sei sie sehr depressiv gewesen. Inzwischen gehe es ihr psychisch schon wieder etwas besser. Sie habe aber weiterhin noch Restsymptome einer Depression und vielfältige somatische Beschwerden. Sie nehme nur noch Schmerzmittel ein. Früher habe sie auch Antidepressiva eingenommen (Urk. 13/156/5) . Zu den Ressourcen/Stärken befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich vorstellen, in einem Büro zu arbeiten. Wenn sie erst einmal das Haus verlassen habe, sei sie gerne unter Leuten (Urk. 13/156/6). Sie gehe einmal pro Woche einen halben Tag in das C.___ in G.___ arbeiten. Manchmal übernehme sie noch zusätzliche Dienste als Springerin. Durchschnittlich arbeite sie circa 29-33 Stunden pro Monat. Sie habe drei gute Freundinnen aus der Schweiz, aus Kroatien und Italien. Die kroatische Freundin sei ihre Nachbarin, die ihr immer sehr viel geholfen habe und sie oft aus ihrer Passivität und Zurück ge zogenheit herausge holt habe. Vor einem Jahr habe diese Nachbarin sie sogar für vier Tage nach Barcelona in die Ferien mitgenommen. Ausser Kochen könne sie keine Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen benennen. Sie habe immer viel zu viel auf das Wohl der anderen geachtet und nicht auf ihr eigenes. Grund sätzlich habe sie immer noch viel Mühe, die Initiative zu ergreifen und etwas zu unternehmen, könne aber von anderen dazu aufgefordert werden und habe dann auch Freude an Aktivitäten. Angesichts dieser Schilderungen lässt sich eine 50%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der RAD Unter suchung am 31. Oktober 2017 nicht (mehr) nachvollziehen . Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin lässt sich auch kaum eine Veränderung im Tagesablauf der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Jahr 2011 feststellen. Damals hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter Folgendes geschildert: Seit August 2010 arbeite sie in einer Cafeteria drei Tage je vier Stunden pro Woche und die Arbeit tue ihr gut. Die Leute würden nicht mer ken, dass sie Schmerzen habe, die Mitarbeiter verstünden ihre Situation aber und würden ihr nach Bedarf helfen. Sie fühle sich im Moment nicht ganz wie vorher, aber doch sehr gut. Sie schlafe zwar noch immer nicht gut, sie schlafe aber seit Jahren nicht im Schlafzimmer; zuerst wegen der Erkrankung des Ehemannes und jetzt, da sie mit den zwei Kindern in einer 3-Zimmerwohnung wohne, wo jedes Kind ein Zimmer habe, schlafe sie im Wohnzimmer. Sie schlafe unterschiedlich ein und schlafe dann bis morgens durch.
M anchmal sei sie um circa 04.00 Uhr wach, schlafe dann aber wieder ein. Wenn ihre Tochter aufstehe, stehe sie auch auf (um circa 07.00 Uhr morgens). Tagsüber erledige sie den Haus halt im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Bei den schweren Arbeiten hälfen ihr die Tochter, der Sohn oder die Nachbarin. Sie koche selber und gehe selber einkaufen. Sie gehe wieder unter Leute und könne sich wieder freuen. Sie fühle sich aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt (Urk. 13/66/4).
E. 4.3 Es fragt sich daher, ob im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung aus dem Jahr 2011 nicht bloss eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorliegt, was eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führe rin im Vergleich zur V erfügun g vom 13. September 2012 ausschlösse . Diese Frage kann letztlich aber offenbleiben, da sich auch dann kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad ermitteln lässt, wenn auf die Einschätzung des RAD abgestellt wird, wonach eine dauerhafte Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von 20 % besteht. Dies ergibt sich aus dem nachfolgende n Einkommensvergleic h . 4 .4 4.4.1
Da die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung, insbesondere auch keine Ausbildung als Schuhverkäuferin, verfügt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin
auf das standardi sierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (Schweizerische Lohn st rukturerhebung [ LSE ] 2014, TOTAL in der Tabelle TA1) im Bereich Detai lhandel (47) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4 '517. -- ab gestellt hat . Dieses monatliche Ein kommen ist unter Berü cksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 (die Zahlen für das Jahr 2018 liegen noch nicht vor) von 41,9 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, G 47) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2 ’ 673 [2014] auf 2’719 [ 2017 ]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Lande s index der Konsumenten preise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sument enpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen bei einem 100%igen Arbeitspensum hochzurechnen. Es resul tiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 57’756 . -- (Fr. 4 '517.-- x
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als die Beschwerde führerin die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ab Januar 2018 beantragte. 5.
5.1
In ihrer Verfügung vom 13. März 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin die Durch führung beruflicher Massnahmen ab (Urk. 2). Nachdem die Beschwerde führerin beschwerdeweise berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung bean tragt hatte (Urk. 1), erklärte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort vom 22. Juni 2018 jedoch zur (erneuten) Prüfung beruflicher Mass nahmen bereit, da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht rechts genüglich
geprüft wor den sei (Urk. 12). Dies nahm die Beschwerdeführerin zur Kenntnis (Urk. 15). 5.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga ben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). 5.3
Angesichts der im Raum stehenden dauerhaften 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich die bisherige Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen als nicht rechtsgenüglich, wie dies die Beschwerdegegnerin auch einräumt. Die Sache ist daher an diese zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf be rufliche Massnahmen erneut prüfe . 6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Antrag auf berufliche Mass nahmen in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen Anspruch auf be rufliche Mass nahmen erneut prüfe . Im Übrigen (Rentenanspruch)
ist die Beschwerde abzu weisen. 7.
Gestützt auf die einge reichte Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich (Urk. 3) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu bejahen. Der Beschwerdeführer in ist die unentgeltliche Prozessführung somit zu gewähren. Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00. -- festzulegen und ausgangsgemäss bei den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, die der Beschwerdeführerin aufzuerle genden Fr. 400.-- sind zufo lge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
25. April 2018 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozess führung gewährt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut prüft. Im Übrigen (Rentenanspruch) wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt, die der Beschwerdeführerin auferlegten Fr. 400.-- werden zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F33.0), und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) aufgeführt . Zur depressiven Stö rung wurde zusätzlich festgehalten, die Beschwerdeführerin imponiere bei der Untersuchung eher leichtgradig depressiv. Es sei möglich, dass in der Vergangen heit mittelgradige, vereinzelt zu Beginn auch eine schwergradige depressive Epi sode bestanden hätten. Aktuell erscheine die depressive Symptomatik jedoch gebessert (Urk. 13/156/8). Weiter wurde im Bericht festgehalten, es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysi s che Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauer belast barkeit. D ie aktuelle Arbeitstätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht einem geschützten Arbeitspl atz gleichzusetzen, was bedeute, dass die Beschwerde führe rin eine längere Abstinenz vom regulären Arbeitsmarkt aufweise . Ob der gegen wärtige Arbeitsplatz dem orthopädischen Ressourcenprofil entspreche, könne aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden.
Das Ressourcenprofil sehe wie folgt aus: Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien, medizinisch-theoretisch, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50
% möglich. Das Pensum sei schrittweise bis Ende April 2018 auf 80
% zu erhöhen . Die Beschwerdeführerin benötige flexible und häufigere Pausen, so dass ein 100
% Pen sum nicht möglich erscheine . Aus re in psychiatrischer Sicht bestehe seit dem Zeitpunkt der Untersuch ung, überwiegend wahrscheinlich seit Beginn der Behandlung im E.___ vor circa einem Jahr, eine 50% ige
Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des genannten Ressourcenprofils. Unter Fortführung der integrativen psychiatri schen-psychotherapeutischen Behandlung und mit Hilfe von beruflichen Mass nahmen sei medizini sch-theoretisch, innerhalb von sechs Monaten ein 80%iges Pensum in einer angepassten Tätigkeit zu erreichen (Urk. 13/156/9) . 3.3.3
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 15. November 2017 hielt Dr. med. F.___ Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chir urgie und Trau ma tologie vom RAD fest, seit der RAD-Stellungnahme vom 6. August 2014 sei eine Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten. Wegen somatischer und psychischer Einschränkungen sei auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Das Pensum könne bis April 2018 schrittweise auf 80 % gesteigert werden. Eine dauerhafte Einschränkung von 20 % werde verblei ben (Urk. 13/158/4 f.) . 3.3.4
Am 28. November 2017 gab Dr. F.___ vom RAD weiter an, von somatischer Seite sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit per sofort zu 80 % arbeits fähig. Beim RAD-Untersuch habe sich gezeigt, dass primär die psycho so ziale Komponente zu den Einschränkungen führe. Die prognostische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 22. Mai 2017 bis 31. März 2018 und von 20 % ab dem 1. April 2018 betreffe ausschliesslich den psychischen Gesund heitszustand (Urk. 13/158/5). 4.
E. 12 : 40 x 41,7 : 2’673 x 2 ' 719 x 80 %). Der vermehrte Pausenbedarf zur Entspannung der Rumpfmuskulatur ist bereits in der 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, weshalb aus somatischer Sicht kein zusätzlicher Abzug vorzunehmen ist. Selbst wenn aus psychiatrischer Sicht ein zusätzlicher Abzug von 10 % gewährt würde, ergäbe dies ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 39’398 . --. Der beim Einkommensvergleich im Jahr 2012 vorgenommene Abzug von insge samt 25 % war nicht ge rechtfertigt
und begründet keinen Anspruch darauf, dass erneut derselbe Abzug getätigt wird. 4.4.3
Die aus dem Einkommensvergleich resultiere nde Erwerbseinbusse beträgt dem nach maximal Fr. 18 ’ 358.-- (Valideneinkommen von Fr. 57’756 . -- abzüglich Invalidenein kommen von Fr. 39’398 . --), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 32
% entspricht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00387
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
27. Februar 2019 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1967 geborene X.___ reiste 1990 in die Schweiz ein, wo sie zweimal Mutter wurde (1992 und 1995). In der Schweiz war sie zuletzt vom 1. Oktober 2001 bis am 30. Juni 2008 bei der Firma Z.___, A.___, in einem Pen sum von 80 % als Schuhmodeberaterin angestellt, wobei der letzte effektiv e Arbeitstag der 21. S eptem ber 2007 war . Am 17. November 2008 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Rückenproblematik, bestehend seit Sep tember 2007, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/ 1-2 und Urk. 13/ 4). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen in Form einer Arbeits vermitt lung am 11. Mai 2009 ab (Urk. 13/23). Nach durchgeführtem Vor bescheid ver fahren (Vorbescheid vom 18. Mai 2009 [Urk. 13/26]; Einwand vom 8. Juni 2009 [Urk. 13/28] inklusive ergänzende Begründung vom 8. Juli 2009 [Urk. 13/33]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/37). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Oktober 2009 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 13/38/3 4) . Dieses hob die angefochtene Verfügung vom 8. September 2009 mit Urteil vom 21. Januar 2011 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück (Urk. 13/48). Di ese veranlasste in der Folge eine bidis ziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 13/61). Das internistisch-rheuma tologische Gutachten wurde am 13. Juli 2011 (Urk. 13/68) erstattet, das psy chiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung am 20. Juli 2011 (Urk. 13/66). Am 13. September 2011 wurde eine Haushalts abklärung bei der Versicherten durchgeführt (vgl. den Abklärungs bericht vom 4. November 2011 [Urk. 13/73]). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom
3. November 2011 [Urk. 13/78] und 4. November 2011 [Urk. 13/76]; Einwand vom 13. Dezember 2011 [Urk. 13/86] mit e rgänz enden Begründungen vom 27. Januar 2012 [Urk. 13/90] un d vom 2. März 2012 [Urk. 13/98]; Stellung nahme de s Gutachter s zum Einwand vom 9. Mai 2012 [Urk. 13/101]; Stellung nahme der Versicherten vom 6. Juli 2012 [Urk. 13/105]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2012 bei einem Invaliditäts grad von 64 % eine befristet e
Dreiviertelsrente vom 1. Sep tember 2008 bis am 31. Januar 2011 (Urk. 13/113) und mit Verfügung vom 18. September 2012 bei einer Hilflosigkeit leichten Grades eine befristete Hilf losen en tschädigung vom 1. Sep tember 2008 bis 31. August 2010 zu (Urk. 13/116) . Dagegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht am 10. Oktober 2012 Beschwerde. Nach Ansetzung einer Nach frist zur Verbesserung der Beschwerde trat das Gericht auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 2012 nicht ein (Urk. 13/119). 1.2
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Juli 2014 im Namen der Versicherten mit, deren Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 13/123; Vollmacht der Versicherten vom 2. Juli 2014 [Urk. 13/125]). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 8. August 2014 [Urk. 13/129]) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. September 2014 nicht ein (Urk. 13/130). 1.3
Am 24 . Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesund heitszustands geltend (Urk. 13/152). Die IV-Stelle veranlasste am 18. September 2017 (Urk. 13/154) eine Untersuchung der Versicherten beim Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD). Die Berichte wurden am 14. Nove mber 2017 erstattet (vgl. die Berichte über die orthopädische/rheumatologische [Urk. 13/155] und über die psychiatrische [Urk. 13/156] Untersuchung vom 31. Oktober 2017). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Dezember 2017 [Urk. 13/157]; Einwand vom 22. Januar 2018 [Urk. 13/164] mit anschliessender Begründung vom 26. Februar 2018 [Urk. 13/167]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 13. März 2018 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 13/171]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Vier telsrente ab Januar 2018 zuzusprechen. Es seien sodann berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde n der Beschwerdeführerin und ihrer Vertretung eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde (aktuelle schriftliche V er tretungsv ollmacht und Unterlagen zum Nachweis der Identität der Beschwerde führerin, da unterschiedliche Namen angegeben worden waren) angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin die erfor derlichen Unterlagen ein (Urk. 7 und Urk. 8/1-3). Am 18. Mai 2018 wurde ver fügt, dass der Name der Beschwerdeführerin im Rubrum beibehalten werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen sei zur Prüfung von beruflichen Massnahmen. Bezüglich eines Rentenan spruchs beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In der Replik vom 16. August 2018 hielt die Beschwerdeführerin voll umfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2018 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2018 angezeigt wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
1.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver wal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1
In der Verfügung vom 13. März 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Mai 2017 eine 50%ige und ab Dezember 2017 eine Arbeitstätigkeit von 80 % zumutbar. Es seien keine neuen medizinisch relevanten Tatsachen hervorgebracht worden. Da das Kriterium der dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung nicht erfüllt sei, bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund dessen erübrige sich das Erstellen eines Einkommensvergleichs. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 2). 2.2
In der Beschwerde vom 25. April 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung einen Rentenan spruch zwar deshalb abgelehnt, weil keine neuen medizinisch relevanten Tatsa chen vorgebracht worden seien. I m Rahmen des Einwand verfahrens
habe sie die Berechnung eines Einkommensvergleichs aber nachgeholt . Sie sei dabei von einem Valideneinkommen von 100 % im Bereich Detailhandel (LSE) sowie einem Invalideneinkommen von 80 % für Hilfsarbeiten aus gegangen . Einen leidensbe dingten Abzug habe sie nicht gewährt und beim Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 24 % errechnet (Urk. 1 S. 4 mit Verweis auf Urk. 13/169 f.). Bei der letzten rechtkräftigen Invaliditätsbemessung sei der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt worden. Das stark eingeschränkte Tätigkeitsspektrum sei als lohnmindernder Faktor berücksichtigt worden. Beim aktuellen Einkommensvergleich werde hingegen kein leidensbedingter Abzug gewährt, obwohl die Beschwerdeführerin weiter in ihrem Belastungsprofil einge schränkt sei und die gesundheitlichen Einschränkungen sogar grösser geworden seien (Urk. 1 S. 5 f.). Es widerspreche der Rechtssicherheit und dem Willkürver bot, wenn ein leidensbedingter Abzug einmal gewährt und dann nicht mehr gewährt werde (Urk. 1 S. 7).
2.3
In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die psychiatrische Diagnose habe aus rechtlicher Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Denn die Beschwerdeführerin habe einen relativ strukturierten Tagesablauf. Zur Familie und drei guten Freundinnen bestehe reger Kontakt. Aus serdem arbeite die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren freiwillig im C.___, wo sie türkisches Essen auf Bestellung koche. Die objektiven Befunde seien nicht stark ausgeprägt. Ein sozialer Rückzug habe nicht stattge funden, und es bestünden gute Ressourcen, welche die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussten. Ein leidensbedingter Abzug sei auch dann nicht angebracht, wenn von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen und ein Einkom mensvergleich vorgenommen werde . Die Einschränkung sei diesfalls
dahinge hend zu berücksichtigen, als dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 % betrage. Im Übrigen sei der leidensbedingte Abzug von 25 %, wel cher im Jahr 2012 getätigt worden sei, aus rechtlicher Sicht fragwürdig. Da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht rechtsgenüglich geprüft worden sei, sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese den Anspruch auf berufli che Massnahmen prüfe (Urk. 12). 2.4
Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 16. August 2018 daran fest, dass ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei . Es werde sodann zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin dazu bereit sei, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 15). 3. 3.1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin ein getreten. Zu prüfen ist daher, ob sie eine rentenbegründende Verschlechter ung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 3.2
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. September 2012 (Urk. 13/113) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung be i einem Invaliditätsgrad von 64 % vom 1. September 2008 bis am 31. Januar 2011 zu. Für die Zeit danach wurde ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % verneint. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2010 wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 13/113/10-11) . Dabei stützte sie sich auf das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 13. Juli 2011 (Urk. 13/68) und das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammen fassung vom 20. Juli 2011 (Urk. 13/66). In der interdisziplinären Zusammenfassung der beiden Gutachten wurden die fol genden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/66/8): - Panvertebralsyndrom bei - HWS: cervikospondylogenes Syndrom beidseits bei k leiner medianer bis paramedianer linksbetonter Diskushernie C5/ C6 mit
k nappem Kontak t zum Myelon und leichter Spinalsteno se C5/ C6 mit sehr diskre ter Progredienz (MRI 06/ 2011 gegenüber MRI 12/2009), o hn e Nerven wurzelkompression und o hne r adikuläre Zeichen
- LWS: lumbospond ylogenes Syndrom beidseits bei Status nach Spon dylodese L4/ L5 und Dekompression L4/ L5 am 27.9.2007 m it guter La ge des Spondylodese -Materials, o hn e wesentliche Narbenbildung und mit e pidurale r Lipomatose ab Deckplatte L5 mit Obliteration de s Duralsacks und leichter bis mä ssiger Degeneration des Facettengelenks L5/S1 rechts (MRI 06/2011), o hne Nervenwurzelkompression und o hne radi kuläre Zeichen - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), be steh end seit Mai 2008 (aktenmässig –
Hospitalisation in der D.___) und vollständig remittiert (anamnestisch) seit November 2010 Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 13. Juli 2011 wurde im Wesentlichen festgehalten, die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schuhmodeberaterin sei nicht mehr zumutbar. Dagegen könne sie Tätigkeiten mit eingeschränktem Belastungsprofil zu 100 % ausüben. Das Belastungsprofil sehe wie folgt aus: Lasten bis zehn Kilogramm könnten gehoben oder getragen wer den. Überkopfarbeiten wie Vibrationen und Arbeiten mit repetitiven Rotations bewegungen des Oberkörpers seien zu meiden. Ebenso seien das längere Verhar ren in vor n über geneigter Haltung – ob stehen d oder sitzend – und unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen zu vermeiden. Ehe r günstig seien wechselbe lastende Tätigkeiten (Urk. 13/68/37). Im
psychiatrischen Gutachten mit interdis ziplinärer Zusammenfassung vom 20. Juli 2011 wurde sodann festgehalten, von Mai 2008 bis November 2010 könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden, ab Dezember 2010 bestehe wieder eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/66 /6) . 3.3
3.3.1
Im Bericht des RAD vom 14. November 2 017 betreffend die orthopädisch- rheumatologische Untersuchung vom 31. Oktober 2017 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/155/7): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - St. n. Dekompression und Spondylodese Segment L5/5 - Mä ssiges Cervicospondylogenes Syndrom bei - Kleine n
Discushernien C4/5, C5/6 - Osteochondrose C4/5, C5/6 - Milde Epicondylitis
radialis
humeri rechts - Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 13/155/7): - Verdacht auf beginnende Coxarthrose links - V erdacht auf Kompressionssyndrom N. ulnaris links - Verdacht auf ACG-Arthrose bds . - Kongenitale Thalassämia minor - M. Meulengracht Sodann wurde festgehalten, b ei der Beschwerdeführerin
sei anhand der vor liegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom
31. Oktober 2017 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige . In der angestammten Tätigk eit als Schuhver käuferin bestehe eine 0% ige Arbeitsfähigkeit seit spätestens 201 0. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei seit dem 22. Mai 2017 eine 80% ige Arbeits fähigkeit zumutbar. Die Leistungseinschränkung von 20 % erkläre sich durch einen erhöhten Pausenbedarf. Das Belastung sprofil sei wie folgt zu beschreiben : Tätigkeiten mi t Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitive Rumpfdrehungen oder HWS-Rota tionen, kniende, gebückte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Ü berko pfarbeiten oder Armvorhalte seien nicht geeignet. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien medizinisch-theoretisch zumutbar. Zur Entspannung der Rumpfmus kulatur sollten pro Stunde 10 Minuten zusätzliche Pause gewährt werden. Die aktuelle Therapie mit gelegentlicher Einnahme v on Lornoxicam und Massagen sei angesichts der deutlichen Dekonditionierung unzureichend. Eine Medizinische Trainingstherapie zur Ausdauersteigerung der Rumpfmuskulatur und Verbesse rung der muskulären Dys balance und Haltungsinsuffizienz mit begleitender Psychotherapie zum Er lernen von Coping Strategien sei zu empfehle
n. Der Gesundheitszustand stelle sich im Vergleich mit dem rheum atologischen Gutach ten vom 13. Juli 2011 in Bezug auf Funktion und Be l astbarkeit des Achsen skeletts verschlechtert dar (Urk. 13/155/9 f.) . 3.3.2
Im psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 14. November 2017 wurde n als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.0), und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) aufgeführt . Zur depressiven Stö rung wurde zusätzlich festgehalten, die Beschwerdeführerin imponiere bei der Untersuchung eher leichtgradig depressiv. Es sei möglich, dass in der Vergangen heit mittelgradige, vereinzelt zu Beginn auch eine schwergradige depressive Epi sode bestanden hätten. Aktuell erscheine die depressive Symptomatik jedoch gebessert (Urk. 13/156/8). Weiter wurde im Bericht festgehalten, es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysi s che Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauer belast barkeit. D ie aktuelle Arbeitstätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht einem geschützten Arbeitspl atz gleichzusetzen, was bedeute, dass die Beschwerde führe rin eine längere Abstinenz vom regulären Arbeitsmarkt aufweise . Ob der gegen wärtige Arbeitsplatz dem orthopädischen Ressourcenprofil entspreche, könne aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden.
Das Ressourcenprofil sehe wie folgt aus: Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien, medizinisch-theoretisch, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50
% möglich. Das Pensum sei schrittweise bis Ende April 2018 auf 80
% zu erhöhen . Die Beschwerdeführerin benötige flexible und häufigere Pausen, so dass ein 100
% Pen sum nicht möglich erscheine . Aus re in psychiatrischer Sicht bestehe seit dem Zeitpunkt der Untersuch ung, überwiegend wahrscheinlich seit Beginn der Behandlung im E.___ vor circa einem Jahr, eine 50% ige
Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des genannten Ressourcenprofils. Unter Fortführung der integrativen psychiatri schen-psychotherapeutischen Behandlung und mit Hilfe von beruflichen Mass nahmen sei medizini sch-theoretisch, innerhalb von sechs Monaten ein 80%iges Pensum in einer angepassten Tätigkeit zu erreichen (Urk. 13/156/9) . 3.3.3
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 15. November 2017 hielt Dr. med. F.___ Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chir urgie und Trau ma tologie vom RAD fest, seit der RAD-Stellungnahme vom 6. August 2014 sei eine Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten. Wegen somatischer und psychischer Einschränkungen sei auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Das Pensum könne bis April 2018 schrittweise auf 80 % gesteigert werden. Eine dauerhafte Einschränkung von 20 % werde verblei ben (Urk. 13/158/4 f.) . 3.3.4
Am 28. November 2017 gab Dr. F.___ vom RAD weiter an, von somatischer Seite sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit per sofort zu 80 % arbeits fähig. Beim RAD-Untersuch habe sich gezeigt, dass primär die psycho so ziale Komponente zu den Einschränkungen führe. Die prognostische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 22. Mai 2017 bis 31. März 2018 und von 20 % ab dem 1. April 2018 betreffe ausschliesslich den psychischen Gesund heitszustand (Urk. 13/158/5). 4. 4.1
Aus somatischer Sicht besteht bei der Beschwerdeführerin gemäss RAD Beur teilung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Ausführungen des RAD erscheint aber fraglich, ob die Einschränkung von 20 % invaliden ver siche rungs rechtlich relevant ist. Die Einschränkung soll
einem erhöhten Pausen bedarf
geschuldet sein, welcher aber durch eine deutliche Dekon ditionierung, insbe son dere der Rumpfmuskulatur, bedingt ist (E. 3.3.1). Am 28. November 2017 gab der RAD sodann an, beim somatischen Untersuch habe sich gezeigt, dass primär die psychosoziale Komponente zu den Einschränkungen führe (E. 3.3.4).
4.2
Die Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie des RAD ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einer schrittweisen Steige rung bis Ende April 2018 auf 80 % aus (E. 3.3.2). Es fragt sich, ob die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können (E. 1.2.2).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss RAD anlässlich der Untersuchung bloss l eichtgradig depressiv imponiert haben soll (E. 3.3.2). Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf sc heint
zudem
kaum eingeschränkt zu sein. Sie gab an, dann aufzustehen, wenn ihre Tochter aufstehe, manchmal um 05.00 Uhr, manchmal um 06.00 Uhr. D ann wasche sie sich und trinke Tee. Wenn sie nicht aus dem Haus gehe, schminke sie sich nicht . Sie frühstücke etwas Kleines, z .B. Brot mit Tee, damit es ihr nicht schlecht werde. Dann lege sie sich wieder hin oder schaue fern, türkische Pro gramme. Manchmal lese sie türkische Romane, nebenbe i mache sie etwas im Haushalt, z .B. Geschirr aufräumen, leichtere Haushaltstätigkeiten. Die Kinder würden ihr am Samstag regelmässig mit den schwer eren Haushaltsarbeiten helfen, z .B. mit dem Wäschewaschen. Fast täglic h gehe sie mit ihrer Nachbarin eine Stunde spazieren . Man würde dann gemeinsam durch die Altstadt gehen . Alleine würde sie nicht hin ausgehen. Sie warte immer darauf, aufgefordert zu werden. Am Abend esse sie meist allein, denn die Tochter komme oft erst gegen 22. 00 Uhr nach Hause. Am Sonntag würde sie meistens mit den Kindern zusammen essen. Sie verbringe grundsätzlich viel Zeit zu Hause. Sie sei auch viel im Bett, schaue dann manchmal im Internet türkisches Theater. Am Mittwoch gehe sie zur Arbeit ins C.___, dann stehe sie um 06.00 Uhr auf, gehe um 07. 00 zur Arbeit, mit einem Einkaufstrolley . Sie gehe in einem türki schen Laden einkaufen, denn sie müsse jeweils für 10-20 Personen kochen. Die Personen würden sich am Vortag zum Mittagessen anmelden. Sie fahre dann zwei Sta tionen mit dem Bus, komme um 08. 00 Uhr im C.___ an, esse zunächst etwas Kleine s und koche dann gemeinsam mit zwei Mitarbeitern. Bis um 12. 00 Uhr müsse sie fertig sein. Dann richte sie das Esse n auf den Tellern an. Um ca. 13. 00 Uhr esse sie gemeinsam mit der Chefin zu Mittag. Sowohl von der Chefin als auch von den Mitarbeitern fühle sie sich sehr gut unterstützt. Dann räume sie ihre Töpfe auf und um 14.00 Uhr sei sie fertig. Manchmal bleibe s ie noch etwas dort, denn sie möge nicht sofort nach Hause gehen, da nn rede sie noch etwas mit den a nderen. Es tue ihr eben schon gut, unter Leute zu kommen. Auf dem Rüc kweg nach Hause, den sie zu Fuss zurücklege, kaufe sie noch etwa s Brot oder Milch ein. Gegen 16. 00 Uhr sei sie dann wieder zu Ha use (Urk. 13/156/4). Die Beschwerdeführerin gab sodann an, a b dem Jahr 2007 s ei es ihr psychisch zunehmend sehr schlecht gegangen. Angefangen habe es mit der jahrelangen Sorge um den Ex-Ehemann, den Tod der Mutter, ihre r Operation und d er Kündigung ihres Arbeitsplatzes. Zwei bis drei Jahre lang sei sie sehr depressiv gewesen. Inzwischen gehe es ihr psychisch schon wieder etwas besser. Sie habe aber weiterhin noch Restsymptome einer Depression und vielfältige somatische Beschwerden. Sie nehme nur noch Schmerzmittel ein. Früher habe sie auch Antidepressiva eingenommen (Urk. 13/156/5) . Zu den Ressourcen/Stärken befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich vorstellen, in einem Büro zu arbeiten. Wenn sie erst einmal das Haus verlassen habe, sei sie gerne unter Leuten (Urk. 13/156/6). Sie gehe einmal pro Woche einen halben Tag in das C.___ in G.___ arbeiten. Manchmal übernehme sie noch zusätzliche Dienste als Springerin. Durchschnittlich arbeite sie circa 29-33 Stunden pro Monat. Sie habe drei gute Freundinnen aus der Schweiz, aus Kroatien und Italien. Die kroatische Freundin sei ihre Nachbarin, die ihr immer sehr viel geholfen habe und sie oft aus ihrer Passivität und Zurück ge zogenheit herausge holt habe. Vor einem Jahr habe diese Nachbarin sie sogar für vier Tage nach Barcelona in die Ferien mitgenommen. Ausser Kochen könne sie keine Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen benennen. Sie habe immer viel zu viel auf das Wohl der anderen geachtet und nicht auf ihr eigenes. Grund sätzlich habe sie immer noch viel Mühe, die Initiative zu ergreifen und etwas zu unternehmen, könne aber von anderen dazu aufgefordert werden und habe dann auch Freude an Aktivitäten. Angesichts dieser Schilderungen lässt sich eine 50%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der RAD Unter suchung am 31. Oktober 2017 nicht (mehr) nachvollziehen . Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin lässt sich auch kaum eine Veränderung im Tagesablauf der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Jahr 2011 feststellen. Damals hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter Folgendes geschildert: Seit August 2010 arbeite sie in einer Cafeteria drei Tage je vier Stunden pro Woche und die Arbeit tue ihr gut. Die Leute würden nicht mer ken, dass sie Schmerzen habe, die Mitarbeiter verstünden ihre Situation aber und würden ihr nach Bedarf helfen. Sie fühle sich im Moment nicht ganz wie vorher, aber doch sehr gut. Sie schlafe zwar noch immer nicht gut, sie schlafe aber seit Jahren nicht im Schlafzimmer; zuerst wegen der Erkrankung des Ehemannes und jetzt, da sie mit den zwei Kindern in einer 3-Zimmerwohnung wohne, wo jedes Kind ein Zimmer habe, schlafe sie im Wohnzimmer. Sie schlafe unterschiedlich ein und schlafe dann bis morgens durch.
M anchmal sei sie um circa 04.00 Uhr wach, schlafe dann aber wieder ein. Wenn ihre Tochter aufstehe, stehe sie auch auf (um circa 07.00 Uhr morgens). Tagsüber erledige sie den Haus halt im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Bei den schweren Arbeiten hälfen ihr die Tochter, der Sohn oder die Nachbarin. Sie koche selber und gehe selber einkaufen. Sie gehe wieder unter Leute und könne sich wieder freuen. Sie fühle sich aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt (Urk. 13/66/4). 4.3
Es fragt sich daher, ob im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung aus dem Jahr 2011 nicht bloss eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorliegt, was eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führe rin im Vergleich zur V erfügun g vom 13. September 2012 ausschlösse . Diese Frage kann letztlich aber offenbleiben, da sich auch dann kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad ermitteln lässt, wenn auf die Einschätzung des RAD abgestellt wird, wonach eine dauerhafte Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von 20 % besteht. Dies ergibt sich aus dem nachfolgende n Einkommensvergleic h . 4 .4 4.4.1
Da die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung, insbesondere auch keine Ausbildung als Schuhverkäuferin, verfügt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin
auf das standardi sierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (Schweizerische Lohn st rukturerhebung [ LSE ] 2014, TOTAL in der Tabelle TA1) im Bereich Detai lhandel (47) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4 '517. -- ab gestellt hat . Dieses monatliche Ein kommen ist unter Berü cksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 (die Zahlen für das Jahr 2018 liegen noch nicht vor) von 41,9 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, G 47) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2 ’ 673 [2014] auf 2’719 [ 2017 ]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Lande s index der Konsumenten preise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sument enpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen bei einem 100%igen Arbeitspensum hochzurechnen. Es resul tiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 57’756 . -- (Fr. 4 '517.-- x 12 : 40 x 41,9
: 2 ’ 673 x 2’719). 4.4.2
In einer angepassten Tätigkeit mit z eitlich flexible n Tätigkeiten ohne perma nen ten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne beson dere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen ist der Beschwer deführerin, medizinisch-theoretisch, in einer wohlwollenden und konflikt armen Arbeitsatmosphäre ein 80%iges Arbeitspensum zumutbar. Auch zur Bemessung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfsa rbeitskräfte (LSE
2014, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘300. -- abzustellen . Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durch schnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl.
Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2’673 [2014] auf 2’719 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landes index der Kon sumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumenten preise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen bei einem 80%igen Arbeitspensum hochzurechnen. Es resultiert somit ein Jahres einkommen von Fr. 43’775 .-- (Fr . 4‘300.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2’673 x 2 ' 719 x 80 %). Der vermehrte Pausenbedarf zur Entspannung der Rumpfmuskulatur ist bereits in der 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, weshalb aus somatischer Sicht kein zusätzlicher Abzug vorzunehmen ist. Selbst wenn aus psychiatrischer Sicht ein zusätzlicher Abzug von 10 % gewährt würde, ergäbe dies ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 39’398 . --. Der beim Einkommensvergleich im Jahr 2012 vorgenommene Abzug von insge samt 25 % war nicht ge rechtfertigt
und begründet keinen Anspruch darauf, dass erneut derselbe Abzug getätigt wird. 4.4.3
Die aus dem Einkommensvergleich resultiere nde Erwerbseinbusse beträgt dem nach maximal Fr. 18 ’ 358.-- (Valideneinkommen von Fr. 57’756 . -- abzüglich Invalidenein kommen von Fr. 39’398 . --), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 32
% entspricht. 4.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als die Beschwerde führerin die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ab Januar 2018 beantragte. 5.
5.1
In ihrer Verfügung vom 13. März 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin die Durch führung beruflicher Massnahmen ab (Urk. 2). Nachdem die Beschwerde führerin beschwerdeweise berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung bean tragt hatte (Urk. 1), erklärte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort vom 22. Juni 2018 jedoch zur (erneuten) Prüfung beruflicher Mass nahmen bereit, da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht rechts genüglich
geprüft wor den sei (Urk. 12). Dies nahm die Beschwerdeführerin zur Kenntnis (Urk. 15). 5.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga ben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). 5.3
Angesichts der im Raum stehenden dauerhaften 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich die bisherige Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen als nicht rechtsgenüglich, wie dies die Beschwerdegegnerin auch einräumt. Die Sache ist daher an diese zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf be rufliche Massnahmen erneut prüfe . 6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Antrag auf berufliche Mass nahmen in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen Anspruch auf be rufliche Mass nahmen erneut prüfe . Im Übrigen (Rentenanspruch)
ist die Beschwerde abzu weisen. 7.
Gestützt auf die einge reichte Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich (Urk. 3) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu bejahen. Der Beschwerdeführer in ist die unentgeltliche Prozessführung somit zu gewähren. Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00. -- festzulegen und ausgangsgemäss bei den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, die der Beschwerdeführerin aufzuerle genden Fr. 400.-- sind zufo lge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
25. April 2018 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozess führung gewährt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut prüft. Im Übrigen (Rentenanspruch) wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt, die der Beschwerdeführerin auferlegten Fr. 400.-- werden zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro