Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00383
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Referent Gerichtsschreiber Würsch Verfügung vom
16. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
X.___ erhob am 2 2. April 2018 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. April 2018, welche die Nachzahlung der Kinderrente ihrer Tochter Y.___ zur ganzen Invalidenrente des Vaters für die Monate Februar und März 2018 betrifft. Nachdem der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. April 2018 (Urk.
3) Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort sowie der vollständigen Akten angesetzt worden war, teilte diese am 2. Mai 2018 telefonisch mit, dass sie nicht feststellen könne, auf welchen Entscheid sich die Beschwerdeführerin beziehe. Innert der in der Folge mit Verfügung vom 7. Mai 2018 (Urk.
4) ange setzten Nachfrist reichte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid ein (Urk. 5), worauf der IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 (Urk.
8) erneut eine 30-tägige Frist eingeräumt wurde, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2018 (Urk.
11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Ver sicherte mit Verfügung vom 2 5. Juni 2018 (Urk.
13) orientiert wurde. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 (Urk.
15) zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 2 2. April 2018 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 0. April 2018 zurück.
Demnach ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 2.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG]) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Referent verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Würsch