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IV.2018.00373

Neuanmeldung nach früherer Anmeldung und Wiedereingliederung ist kein Revisionsfall. Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist invalidisierende Erkrankung nicht ausgeschlossen, deren Auswirkung kann jedoch nicht beurteilt werden. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-07-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin fach ärztlich (psychiatrisch/neurologisch/neuropsychologisch) abklären und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beurteilen lasse. Je nachdem ist auch eine Indikatorenprüfung durch zuführen, und es ist die Statusfrage zu klären. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind auf Fr. 7 00. -- festzu setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese w ird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)

und i st bei praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (3 Absätze)

E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind auf Fr.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese w ird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)

und i st bei praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 7 00. -- festzu setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00373

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

15. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sac hverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1969, ist diplomierte Soziokulturelle Anima torin HFS (Urk. 6/1/1) und war seit 2007 als Mentoring-Projektmitarbeiterin tätig (vgl. Urk. 6/14 Ziff. 2.1, 2.7). Am 1 3. Juli 2011 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Ab klä rungen und erteile ihr am 2 1. Juli 2011 Kostengutsprache für Frühinter ven tions massnahmen in Form von psychosozialer Begleitung (Urk. 6/10; Urk. 6/36), welche in der Folge verlängert wurde (Urk. 6/36) . Von September 2011

bis zum März 2012 absolvier te die Versicherte im Rahmen der beruflichen Eingliederung ein Arbeitstraining (Urk. 6/22) . Das Rentenbegehren wurde m it Verfügung vom 2 1. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 6/62). Am 6. August 2015 erteilte die IV-Stelle die Kostengutsprache für ein ortho pä disches Hilfsmittel (Urk. 6/73). In der Folge meldete sich die Versicherte am 2 7. Juni 2016 erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 6/78), worauf die IV-Stelle mit Verfügu ng vom 2 6. September 2016 nicht eintrat (Urk. 6/97).

%1.1 Am 5. Januar 20 17 erfolgte eine weitere Anmeldung

(Urk. 6/100). Vom 2 7. April

bis 2 6. Oktober 2017 wurden Frühinterventionsmassnahmen gewährt (Urk. 6/ 119), welche am 1 6. Oktober 2017 abgeschlossen wurden (Urk. 6/132) .

Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/139, Urk. 6/143, Urk. 6/149) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. März 2018 (Urk. 6/152 = Urk. 2) einen Renten anspruch.

2.

Die Versicherte erhob am 2 4. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. März 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente, eventuell mindestens eine Viertelsrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Mai 2018 (Urk.

5) die Abwei sung der Beschwerde . Am 1 0. Juli 2018 erstatteten

Prof. Dr. med.

Y.___, Facharzt für Psychiatrie u nd Psychotherapie, und dipl. -p sych. Z.___, Psychologin,

eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 10). Seitens der Be schwer de führerin ging innert Frist keine Stellungnahme dazu ein, womit Verzicht anzunehmen war (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete mit Eingabe vom 1 7. September 2018 (Urk.

13) ausdrücklich auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Meldet sich jemand bei der IV an und findet eine Stelle, bei der er renten ausschliessend eingegliedert ist, und meldet er sich nach Verlust dieser Stelle wieder an, so ist dies nicht eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern gleich wie eine erst malige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1) . 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen davon aus, dass die Be schwerdeführerin in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich mit einem ruhigen Arbeits umfeld mit wenig Stressbelastung und klaren Strukturen in der Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt sei (S. 1). Es bestünden genügend Verweistätig keiten auf dem freien Arbeitsmarkt, welche diesem Profil entsprächen (S . 2). Die von der Beschwerdeführ erin genannten Diagnosen seien nicht invalidisierend, hätten kei ne dauerhafte Auswirkung und seien zudem auf psychosoziale Belas tungen zurückzuführen (S. 2 oben) . Die neuropsychologischen Einschränkungen seien berücksichtigt worden. Es bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sie aus näher genannten Gründen an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide und aufgrund dieser Krankheit nicht mehr 100 % leistungsfähig sei und deshalb nur in einem Umfang von 60 % im bisherigen und jeglichen anderen Tätigkeitsbereich nachgehen könne (S. 5 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, ob der geltend gemachten Hirn schädigung invalidisierender Charakter zukomme (S. 8 Ziff. 8). Es sei von einer Erwerbseinbusse von 50 %, mindestens aber von 40 % auszugehen, weshalb ihr eine halbe, eventualiter mindes tens eine Viertelsrente zustehe (S. 11 Ziff. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält . Nachdem die Beschwerdeführerin ab März 2013 wieder in einem renten ausschliessenden Umfang eingegliedert war (vgl. Urk. 6/62; Urk. 6/117/1), ist eine erneute

A nmeldung im Sinne einer Erstanmeldung (vgl. vorstehend E. 1.3) zu prüfen . 3. 3 .1

Am 1 2. Juni 2016 erstatteten Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

und dipl. -p sych. Z.___, Psychologische Psy chotherapeutin, A.___, einen Verlaufsbericht (Urk. 6/87) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 3) : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig e Episode (ICD-10 F.33.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F.90.0) Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei einem 80%-Pensum seit 5. Februar 201 6. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres labilen psychischen Zustandes nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen beziehungs weise Arbeiten auszuführen, die über einen längeren Zeitraum Konzentration und zielgerichtetes Erarbeiten erforder te

n. Sie befinde sich zurzeit in einem dünn häutigen Zustand, der eine erforderliche professionelle Distanz im Umgang mit Klie nten und Vorgesetzten erschwere (S. 2 Ziff. 7). Sie stehe in gekündigtem Arbeitsverhältnis und sei aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht in der Lage, sich nach einer neuen Arbeitsmöglichkeit umzusehen (S. 2 Ziff. 4). Eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit könne prognostisch derzeit noch nicht eingeschätzt werden, wede r als Jobcoach noch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit (S. 2 Ziff. 8). Vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs könne eine Prognose derzeit leider noch nicht abgegeben werden (S. 2 Ziff. 9). 3.2

In ihrem Austrittsbericht vom 2 3. September 2016 (Urk. 6/104) zur stationären Be handlung der Beschwerdeführerin vom 9. August bis 1 9. September 2016 (S.

2) nannten die behandelnden Ärzte der B.___ die folgenden Diag nosen: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach langdau ern de r Belastungssituation am Arbeitsplätz und Kündigung (ICD-10 F43.21) - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) Als somatische Diagnosen nannten sie : ein Restless

Legs Syndrom (gutes An sprechen auf Sifrol), eine angeborene, operierte Klumpfussdeformität rechts und eine leichte Beinverkürzung rechts, Senk- und Spreizfüsse beidseits, einen Zu stand nach Operation einer tiefsitzenden lumbalen Diskushernie, anamnestisch eine Fruktoseintoleranz und

Histaminintoleranz, eine rezidivierende Migräne, zeit weilig Myalgien der Schul ter-/Nackenmuskulatur beidseits und einen Zustand nach Visualtraining bei verstecktem Schielen (S. 2). Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Klinikaufenthalts und anschliessend bis 3 0. September 2016 (S. 4). 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, und l ic . phil. D.___, Neuropsychologin, erstatteten am 8. November 2016 einen Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 4. November 2016 (Urk. 6/98/1-4) . Sie führten aus, a nlässlich der aktuellen neuropsychologischen und verhaltens neurologischen Untersuchung – unter der regulären Medika tion mit Concerta

– hätte n sich leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen gezeigt. Im Vordergrund stünden eine visuell-räumliche Verarbeitungs- und Wahrneh mungs störung, eine visuo -konstruktive Dyspraxie, Einschränkungen im mathemati sche n und geometrisch-abstrakten Denken sowie fein- und graphomoto rische Auffällig keiten. Des Weiteren liessen sich mnestische Defizite mit einer figuralen Ge dächtnisstörung, eine verbale Lernschwäche und Minderleistungen im Bereich der komplexeren Aufmerksamkeitsfunktionen (geteilte Aufmerksamkeit, Aufmerk sam keitsbelastbarkeit) finden . Auf Verhaltensebene sei die Beschwerdeführerin adäquat, Hinweise auf relevante Konzentrationsfluktuationen oder Aufmerksam keitsstörungen, eine erhöhte Ablenkbarkeit und Ermüdbarkeit oder auch Anzei chen einer motorischen Unruhe und Hyperaktivität liessen sich nicht finden. Zu berücksichtigen sei in diesem Kontext, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt durch die Medikamenteneinnahme ein allgemein besseres respektive höheres Aufmerksamkeitsniveau gezeigt haben dürfte, so dass die dargelegten Befunde in ihrer Ausprägung – alters- und bildungsadaptiert

- als formal mindestens leichte bis mittelschwere kognitive Störung zu graduieren seien. Die Minderleistungen lägen dabei deutlich diskrepant zu m geschätzten allgemeinen intellektuellen Leis tungsvermögen (HAWIE, 2004: Gesamt -IQ von

99) und der Schul- und Berufs biographie (S. 3 oben). Das neuropsychologische Profil sei unter Berücksichtigung der Akten und Frage bogenbefunde sowie der anamnestischen Erhebungen zu Geburt, frühkindlicher Entwicklung und Schulbiographie und unter Berücksichtigung der nicht-regu lären Händigkeit gut als residuelle

Folge einer frühkindlichen Hirnentwicklungs störung unklarer Ätiologie

– Differentialdiagnosen (DD) - im Rahmen prä- und perinataler Komplikationen) inte rpretierbar und bestätige, dass bei der Beschwer deführerin im Kindesalter ein psychoorganisches Syndrom (POS) vorgelegen habe. Auch aktuell seien die kognitiven Funktionen im mnestischen, attentionalen, exekutiven und visuell- räumlichen Bereich in pathologi schem Masse beein träch tigt, wobei die Kriterien einer Diagno se gemäss ICD-10 F07.8 (s onstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns) erfüllt seien (S. 3) . Die anamnestisch beschriebenen psychischen Belastungssituationen mit wieder holt en beruflichen Ausfällen seien gut im Rahmen einer Dekompensation der bisher gut kompensierten vorbestehenden kognitiven Leistungseinschränkungen bei verminderten und im Alter abnehmenden zerebralen Redundanzen interpre tier bar. Die Art und A usprägung der Befunde gehe aber klar über das Ausmass einer im Rahmen einer rein affekt-patholog ischen Al teration hinaus, wobei hier zu bemerken sei, dass frühkindliche zerebrale Entwicklungsstörungen einen Risiko faktor für die spätere Entwicklung affektiver Symptome darstellten (S. 3). Mit diesen Befunden und dem erfassten intel lektuellen Leistungsvermögen sei davon auszugeh en, dass die Tätigkeit und Aus führung des Berufs als Jobcoach /

soziokulturelle Animatorin FH oder in einem äquivalenten Ar beitsfeld im kogni ti ven Potential der Beschwerdeführerin liege, allerdings sei aufgrund der festge stellten neuropsychologischen Defizite mit relevanten qualitativen und quanti ta tiven Leistungseinschränkungen im Rendement (Konzentrationsdefizite, Ermü dung, Fehleranfälligkeit, Verlangsamung) zu rechnen, wobei im Vergleich zu einer alters- und bildungsangepassten Normstichprobe bei Belastung und Stör fak toren die Leistung um mind. 35 % reduziert sein dürfte. Bei einer zeitlich limitierten z .B. 60%igen Arbeitstätigkeit dürfte die v erwertbare Arbeitsleistung jedoch höher liegen (besseres Konzentrationsniveau, Wegfall ei ner vorzeitigen Ermüdung sowie von Zeitdruck/Stress). Gl aubhaft und auch aufgrund der n euro psychologischen Te stwerte nachvollziehbar erstaune es nicht, dass es im Berufs all tag besonders unter Stress/psychosozialer Belastung wiederholt zu ei ner psy chi schen Überforderung u nd Dekompensat ion mit wiederholten Berufsausfällen gekommen sei . Aufgrund der Vorgeschichte, der eingeschränkten kognitiven Reserven un d ausgehend von den Testwerten sei eine zeitliche Präsenz über 60 % nicht realistisch (S. 3 unten) . 3.4

Prof.

Y.___ und dipl. -p sych. Z.___ erstatteten am 2 6. Februar 2017 einen weiteren Bericht (Urk. 6/111/6-11)

und führten aus, dass sie die Beschwerde füh rerin seit März 2013 behandelten (S. 6 Ziff. 1.2). Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1.1): - sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, besteh end seit Geburt (ICD-10 F07.8) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, bestehend seit Kind heit (ICD-10 F90.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, bestehend seit Jugend (ICD-10 F33.0) Sodann führten sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit auf (S. 6 Ziff. 1.1): - vor allem

Restless - Legs -Syndrom mit gutem Ansprechen auf Sifrol,

Ver dachts-Diagnose bei letzter stationärer Therapie in d er B.___ gestellt - a ngeborene, operierte Klumpfu ssdeformität rechts und leichte B einver kürzung rechts, seit Geburt - Senk-, Spreizfüsse beidseits, seit Geburt - Zustand nach Operation einer tiefsitzenden, lumbalen Diskushernie - a namnestisch Fruktoseintol eranz, im Erwachsenen alter diagnostiziert - a namnest isch Histaminintoleranz, im Erwachsenen alter diagnostiziert - r e zidivierende Migräne, seit Erwachsenen alter - Zustand nach Visualtraining bei verdecktem Schielen, verdecktes Schielen, bestehend seit Geburt Die Prognose sei unter Berücksichtigung folgender Faktoren durchaus als gut zu bewerten: Vor dem Hintergrund der Erfahrungen an den letzten Arbeitsstellen sei die Patientin aufgrund der festgestellten neuropsychologischen Defizite nicht me hr in der Lage, wie zuletzt in einem 80%-Pensum zu arbeiten. Das Arbeitspensum soll e ein 60%-Pensum nicht überschreiten. Die Patientin benötige aufgrund ihres ADHS einen möglichst reizarmen Arbeitsplatz mit klaren Aufgabenstellungen (S.

7 unten Ziff. 1.4).

Im Konzentrationsvermögen und der Belastbarkeit bestehe eine mittelgradige Einschränkung, die Anpassungsfähigkeit sei leicht einge schränkt (S. 10 unten Ziff. 3).

Vom 1. bis 3 1. Oktober 2016 habe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, da sich der psychische Zustand durch die statio näre Behandlung insgesamt gebessert habe. Seit 1. November 2016 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Belastbarkeit weiterhin eingeschränkt sei (S. 8 Ziff. 1.6).

Gemäss neuropsychologischem Befundbericht bestehe eine Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen im mnestischen, attentionalen, exekutiven und visuell-räumlichen Bereich

in pathologischem Masse . Psychisch bestehe derzeit eine Af fektlabiliät und Verunsicherung sowie eine leicht eingeschränkte Belastbarkeit. Körperlich best ü nden vor dem Hintergrund der oben genannten Diagnosen Ein schränkungen, die die Patientin kompensieren könne und die deshalb nicht kau sal zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beitragen würden, jedoch die Gesamtbelastung der Patientin erhöhten (S. 8 Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin benötige ein möglichst reizarmes Arbeitsumfeld mit einer klaren Aufgaben stel lung und einem eher geringen Anteil an Berichterstellung (S. 9 oben Ziff. 1.8). Sie bewerbe sich derzeit auf Stellen mit einem 50%-Pen sum. Dies scheine mach bar, müss e aber überprüft werden. Ein stufenweiser Wiedereinstieg sei empfeh lenswert (S. 9 Ziff. 1.9). Ein 60%-Pensum stelle voraussichtlich die Obergrenze dar (S. 10 unten Ziff. 3) Die Entwicklung der le tzten Jahre habe gezeigt, dass d ie Patientin nicht mehr im selben Mass wie früher in der Lage sei, ihre neuropsychologischen Defizite zu kompensieren. Sie gerate rascher in Überlastungssituationen und reagiere dann mit einer depressiven psychischen Dekompensation. Bei einer geglückten Wieder eingliederung unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen könne eine gute Prognose für die weitere berufliche Tätigkeit gestellt werden (S.

9 unten Ziff. 1.11). 3.5

Prof.

Y.___ und dipl. -p sych. Z.___ erstatteten am 7. November 2017 erne ut einen Bericht (Urk. 6/135) und nannten dieselben Diagnosen wie im Be richt vom Februar 2017 (vorstehend E . 4.5), wobei sie die rezidivierende depres s ive Störung als gegenwärtig remittiert bezeichneten. Zurzeit arbeite die Patientin mit einem 60 %-Pensum (S. 2 Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit sei mindestens um 40 % vermindert (S. 2 Ziff. 2.2). Unter Beibehaltung des reduzierten Arbeits pensums könne aus jetziger Sicht von einer guten Prognose ausgegangen werden (S. 3 Ziff. 3.3). 3.6

Pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2017 (Urk. 6/138/4-5) aus, dass sich die im Rahmen einer neuropsychologischen Ab klärung gestellte Diagnose ICD- 10 F07.8 (organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung) aus versicherungsmedi zini scher Sicht nicht plausibel nachvollziehen lasse . Es handle sich hierbei zunächst um eine Verdachtsdiagnose als Erklärung einer auffälligen neuropsychologischen Testung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei festzuhalten, dass eine Schädi gung des Gehirns bestehend seit Geburt bisher nicht ausgewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin zumindest bis zum im Februar 2016 aufgetretenen Kon flikt am Arbeitsplatz ihre Aufgaben habe erfüllen können. Somit sei aus ver sicherungsrechtlicher Sicht kei n Gesundheitsschaden mit einer dauerhaf ten/lang andauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen . Es könne von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich ausgegangen werden. Es gebe keine Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5). 3.7

Am 1 0. Juli 2018 erstat teten Prof.

Y.___ und dipl. -p sych .

Z.___ auf Er suchen des Gerichts (Urk.

7) eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 10). Sie berich teten einleitend

über d ie von der Beschwerdeführerin gemachten anamnestischen Angaben ab Geburt bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme (S.1 und 2). Sowoh l die Schilderungen der Beschwerdeführeri n als auch die heilpädagogische Verhaltensbeobachtung hätten Störungen gezeigt, die das Ausmass einer einfachen Aktivitäts- und Au fmerksamkeitsstörung überschritt en, da neben den Störungen der Konzentrationsfähigkeit auch deutliche Einschränkungen in Berei chen wie dem räumlichem Sehen, Koordination und Feinmotorik sowie die Rechen störung bereits seit Kindheit der Patientin bestanden hätten . Die Diagnose eines POS (Psychoorganisches Syndrom) - wie sie früher genannt worden sei

– könne d aher angenommen werden, es liege jedoch keine entsprechende ärztliche Diagnose aus dieser Zeit vor. Vor dem Hintergrund der lan gen Krankheits ge schichte und der noch immer bestehenden Einschränkungen, welche die Be schwer deführerin im V erlauf der Behandlung geschildert habe und die nicht aus schliesslich mit der Diagnose eines ADHS erklärbar schienen, sei im November 2016 eine neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung ver an lasst worden . Die Di agnose einer nach ICD-10 F07.8 « sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Fun ktionsstörung des Gehirns» sei nach fundierter neuropsychologischer und verhaltensneurologischer Abklärung gestellt worden . Eine Schädigung des Ge hirns sei bis zu diesem Zeitpunkt zwar nicht explizit ausgewiesen, doch gebe es eindeutige Hinweise, dass die Patientin seit ihrer Schulzeit und während ihres ganzen Berufslebens nur unter verstärkten Kompensationsanstren gungen habe arbeiten können . Auch sei es jeweils unter vermehrtem Stress zu Episoden psy chiatrischer Erkrankungen gekommen, die bereits mehrfach stationäre Behand l ungen erforde rt hätte

n. Nach ih rer Einschätzung und vor dem Hintergrund des bis herigen Behandlungsverlaufes sei die Gefahr einer erneuten psychischen De kompensation bei höherer Belastung gross (S. 3) . 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte – der Stellungnahme des RAD folgend (vor stehend E. 3.6) - das Vorliegen eines invalidenversicherungsrelevanten Gesund heits schadens und damit eines Le istungsanspruchs . Dem kann jedoch aus nach folgenden Gründen nicht gefolgt werden.

Dr. C.___

und lic . phil. D.___ führten in ihrem Bericht vom November 2016 (vorstehend E. 3.3), welcher den praxisgemässen Anfor derungen (vgl. vor stehend E. 1.5) grundsätzlich zu genügen vermag, nach umfassender Testung der Beschwerdeführerin aus, dass d ie dargelegten Befunde in ihrer Ausprägung – alters- und bildungsadaptiert- als formal mindestens leichte bis mittelschwere kogni tive Störung zu graduieren seien .

Aktuell seien die kognitiven Funktionen in pathologischem Masse beeinträchtigt, wobei d ie Kriterien einer Diagnose gemäss ICD-10 F07.8 (sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltens stö rungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung d es Ge hirns) erfüllt seien . Die ana m n estisch beschriebenen psychischen Belastungs situationen mit wiederholten beruflichen Ausfällen seien gut im Rahmen einer Dekompensation der bisher gut kompensierten vorbestehenden kognitiven Leis tungseinschränkungen bei verminderten und im Alter abnehmenden zerebralen Redundanzen interpretierbar, wobei jedoch die Art und Ausprägung der Befunde klar über das Ausmass einer im Rahmen einer rein affekt-pathologischen Alter a tion hinausgehe. Die angestammte Tätigkeit liege grundsätzlich im kognitiven Potential der Beschwerdeführerin, es sei jedoch aufgrund der festgestellten Defi zite mit relevanten qualitativen und quantitativen Leistungseinschränkungen im Rendement zu rechnen. Aufgrund der Vorgeschichte, der eingeschränkten kogni tiven Reserven und ausgehend vo n den Testwerten sei

eine zeitliche Präsenz über 60 % nicht realistisch, wobei bei diesem Pensum eine höhere verwertbare Arbeits leistung möglich sei . Es erstaune angesichts der neuropsychologischen Testwerte nicht, dass es im Berufsalltag besonders unter Stress und psychosozialer Belas tung wiederholt zu einer psychischen Überforderung mit wiederholten Berufsaus fällen gekommen sei.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb pract . med. E.___

- als Facharzt für Arbeits medizin fachfremd - dieser Beurteilung jeglichen Beweiswert absprach. Dies gilt auch für die ebenfalls grundsätzlich beweiswertigen fachärztlichen Berichte von Prof. Y.___ und dipl. -psych. Z.___, lassen sich doch daraus einige An halts punkte für eine mögliche anspruchsrelevante Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit lesen. So ergänzten die beiden Fachpersonen aufgrund der von Dr. C.___ und lic . phil. D.___

getätigten Abklärungen ihre Diagnose und erläuterten, die Diagnose einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Ver haltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns sei nach fundierter neuropsychologischer und verhaltensneurologischer Abklärung gestellt worden (vorstehend E. 3.7). Zusammen mit der diagnos ti zierten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und der rezidivie renden depressiven Störung lässt sich eine relevante Beeinträchtigung nicht aus schliessen, zumal - sollte die Diagn ose denn erhärtet werden - eine Prüfung der Standardindikatoren zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Betracht zu ziehen wäre. Immerhin gingen Prof. Y.___ und dipl. -psych. Z.___

in Überein stimmung mit der neurologischen Beurteilung und mit grundsätzlich nachvoll ziehbarer Begründung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 %

aus; die Beschwerdeführerin sei aufgrund der festgestellte neuropsychologischen Defizite nicht mehr in der Lage, wie zuletzt in einem Pensum von 80 % zu arbeiten. 4.2

Die vorhandenen medizinischen Berichte enthalten jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepasst en Tätig keit, weshalb keine verlässliche Beurteilung möglich ist. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2

Vorliegend wurde der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin fach ärztlich (psychiatrisch/neurologisch/neuropsychologisch) abklären und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beurteilen lasse. Je nachdem ist auch eine Indikatorenprüfung durch zuführen, und es ist die Statusfrage zu klären. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind auf Fr. 7 00. -- festzu setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese w ird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)

und i st bei praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher