opencaselaw.ch

IV.2018.00369

Hilfsmittelversorgung. Aufgrund der gesamten Umstände keine Kostengutsprache für die schnellere Version des Rollstuhlzuggeräts Swiss Trac mit 9 km/h (SWT-1S), sondern nur für die Variante mit 6 km/h (SWT-1). Keine Kostengutsprache für die Transporttasche für die Auffahrschienen fürs Auto. (BGE 9C_411/2019)

Zürich SozVersG · 2019-04-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ wurde 1966 mit einer Phokomelie der unteren Extremitäten ( GgV -Anhang Nr. 176) , einem Schädelknochendefekt und einer schlecht entwick elten Bauchdeckenmuskulatur geboren (Urk. 7/1-2). Seit einer Rückenoperation im Jahr 1988 ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen ; davor war eine Mobilisation mit Beinprothesen möglich (vgl. Urk. 7/109) . Am 15. Juni 2001 wurde der Ver sicherten von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kos ten gutsprache für ein Rollstuhl- Zuggerät , Modell Swiss Trac SWT1, erteilt (Urk. 7/166 ; vgl. auch Urk. 7/161). Dieses wurde im Jahr 2008 ersetzt (vgl. die Kostengutsprache vom 23. Mai 2008 für den Typ SWT1 [Urk. 7/216 und Urk. 7/222 ]). Mit Kostenvoranschlag der Y.___ AG beantragte die Versicherte a m 10. Oktober 2017 (Eingangsdatum) die Kostenübernahme für ein neues Swiss Trac Rollstuhl- Zuggerät im Gesamtbetrag von Fr. 13'652.30 (Urk. 7/278). Auf Empfehlung der Z.___ vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/281 f. ) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mittei lung vom 5. Dezember 2017 Kostengutsprache im Umfang von Fr. 12'685.7 0. Das Hilfsmittel werde leihweise abgegeben (Urk. 7/282). Die Versicherte erklärte sich am 2. Januar 2018 mit der bloss teilweise erteilten Kostengutsprache nicht ein ver standen (Urk. 7/284), woraufhin die IV-Stelle am 8. Januar 2018 einen Vor be scheid erliess und die reduzierte Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 12'685.70 bestätigte (Urk. 7/286). Die Z.___ nahm am 28. Februar 2018 zur Sache Stellung (Urk. 7/288), woraufhin die IV-Stelle am 6. März 2018 wie vorbeschieden ver fügte (Urk. 2 [= Urk. 7/289]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Kostengutsprache für einen Swiss Trac im gesamten Umfang von Fr. 13'652.30 zu erteilen. Eventuell sei die Sache «zur Vornahme weiterer Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anord nung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen» (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An spruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat (aktueller Stand: 1. Januar 2017). Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel (HVI-Anhang) keines der Instrumente, die in Art. 21 quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet. 1.4

Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funk tionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfs mittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21 bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 5 HVI). Die Austauschbefugnis in diesem Sinn kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Diese Grundsätze haben aber auch dann Geltung, wenn eine ver sicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfs mittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, anstelle der Anschaffung mehrerer Hilfs mittel eine Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen an ge passte Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatz lösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt ( BGE 144 V 319 nicht publizierte E. 2.2 mit Hinweisen [vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2017 beziehungsweise 9C_905/2017 vom 5. September 2018 ] ). 1.5

Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort bewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rol l stühle), welcher eine Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FAS MED) und dem SVOT vorsieht . Dies gilt für Rollstühle ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und für Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhn lichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können, wobei die Abgabe leihweise erfolgt (Ziff. 9.02) .

Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchs voraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlich keit, Eingliederungswirksamkeit ). Anspruch auf einen Elektrorollstuhl besteht, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herste llung des Kontakts mit der Umwel t oder für die Selbstsorge notwendig ist. Die Selbstständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch ange triebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an die versicherte Person. Der Einglied erungsbereich um fasst die selb ständige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des Hauses ( vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 4.1 mit Hinweisen ). 1.6

Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden ver sicherung (KHMI ) wurde per 1. Januar 2018 revidiert. Materielle Änderungen gab es bei den Rollstühlen und den Blinden hilfsmitteln auf grund der neuen Verträge mit SWISS ME DTECH (früher: FASMED) und SVOT . Im «Tarifvertrag Rollstuhl versorgung» wurde die Abgeltung von Leistungen im Bereich Rollstuhlver sor gung an Personen, die im Sinne des UVG, des MVG oder des IVG versichert sind, geregelt. Darin wurde festgehalten, dass der neue Vertrag per 1. Januar 2018 in Kraft trete und den Vertrag vom 22. Juni 2001 sowie dessen Bestandteile ersetze. Übergangsrechtlich wurde geregelt, dass Leistungen, für die ein Kostenvor an schlag vor dem 1. Januar 2018 erstellt werde – wie im hier zu beurteilenden Fall (der Kostenvoranschlag datiert vom 29. September 2017 [Urk. 7/278]) – nach dem Tarifvertrag vom 22. Juni 2001 abzurechnen seien. Demgemäss ist auch das KHMI vor der Revision per 1. Januar 2018 massgebend. 1.7

Gemäss KHMI ( Stand am 1. Januar 2017) kann auf Wunsch der versicherten Person, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektroroll stuhls erfüllt sind, anstelle eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden ( Rz . 2085 ). Ein Schub- oder Zuggerät geht nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson , sondern auch von der Versicherten selbst bedient werden kann (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 4 .1 mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 180). 1.8

Die Hilfsmittelberatung Z.___ unterstützt die IV-Stelle, welche die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen hat, bei der fach technischen Beurteilung insbesondere für Rollstühle ( Rz . 3009 f. KHMI). Die Stel lungnahme der Z.___

hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Ein fach heit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung über prüft , nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausrei chend begründet , das Preis-Leis tungs verhältnis beurteilt , die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht ( Rz . 3014 KHMI). Die Abklärungen haben ausschliesslich Empfehlungscharakter ( Rz . 3015 KHMI). Bei der Z.___ handelt es sich um eine spezialisierte und praxisnahe Anlaufstelle für die Hilfsmittelberatung. Sie erstattet unabhängige Beurteilungen und verkauft selber keine Hilfsmittel (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 E. 5.1). 1.9

Als Verwaltungsweisung richtet sich das KHMI zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich. Diese berücksichtigen es aber bei ihrer Ent scheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( Urteil des Bundes ge richts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.3 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, Hilfsmittel würden in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Die Mehrkosten, die durch eine andere Ausführung bedingt seien, gingen zu Lasten der versicherten Person. Das beantragte Hilfsmittel sei bis auf zwei Positionen einfach und zweck mässig. Der Swiss Trac sei neu mit einer Geschwindigkeit von 9 km/h erhältlich; bisher sei er nur mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h erhältlich gewesen. Die langsamere Version genüge, weshalb der Aufpreis gestrichen worden sei. Ein elektrisches Vorspanngerät stelle einen Fussersatz dar, und es bestehe nach neuem KHMI (ab 1. Januar 2018) die Möglichkeit, ein Modell bis 20 km/h zu beantragen. Demzufolge sei nicht die höhere Geschwindigkeit der Grund zur Kürzung der Kosten, sondern die einfache und zweckmässige Ausführung des Modells, mit dem die Beschwerdeführerin seit Jahren gut zurechtgekommen sei. Der Wunsch nach einer schnelleren Variante sei nachvollziehbar. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgungsvariante. Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus, die Transport- und Schutztasche für die Verladeschienen des Swiss Tracs

stehe nicht im Zusammenhang mit der invaliditätsbedingten Einschränkung. Die Schienen selber müssten als Trans portgut von dem jeweiligen Fahrzeugführer gesichert werden. Es gebe viele Versi cherte, welche Rampen im Auto verwendeten und diese ohne Transporttasche sichern müssten. Es gebe nicht für jede Schiene und Rampe eine Tasche. Zudem sei das Zubehör nicht vorgeschrieben für den Transport von diesen Schienen. Ladung allgemein – unabhängig vom Gebrauch – müsse grundsätzlich gesichert werden mit oder ohne Tasche (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im Sinne der Austauschbefugnis die Kostenübernahme für ein Swiss- Trac -Rollstuhl zuggerät beantragt, weil sie ihre Besorgungen und Einkäufe sowie die Arzt- und Physiotherapie mit dem Rollstuhlzuggerät bewältige und deshalb bei jedem Wetter damit unterwegs sei. Auf diese Begründung sei die Beschwerdegegnerin nicht eing egangen, dabei bedeute ein um 3 km/h schnellerer Swiss- Trac einen erheblichen Mehrnutzen, da die Beschwerdeführerin damit ihren Alltag schneller und effektiver gestalten könne. Dieser Mehrnutzen beziehungsweise dieser Erfolg könne durch sehr geringe Mehrkosten erlangt werden und stehe in einem guten Verhältnis zu den Kosten. Es handle sich somit um eine zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit dem schnelleren Swiss- Trac auch bei schlechtem Wetter während weniger Zeit Wind und Wetter, insbesondere Regen und Schnee respektive Feuchtigkeit, aus gesetzt sei. Die Dekubitusgefahr sowie die Gefahr einer Erkrankung reduzierten sich damit. Nicht zuletzt würden auch hohen Krankheits- und Behandlungskosten vorgebeugt. Die Transport- und Schutztasche verhindere Schädigungen der Schienen und beuge Unfällen vor. Die Einsparung von Behandlungs- sowie Repa raturkosten stehe in einem guten Verhältnis zu den Kosten von lediglich Fr. 95.--. Die IV-Stelle Luzern habe ausserdem erst am 13. Februar 2018 für einen Ver sicherten die Kosten für die leihweise Abgabe eines Swiss- Trac -Zuggerätes mit 9

km/h übernommen. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn die Kosten für dasselbe Hilfsmittel im einen Kanton übernommen und im anderen Kanton nicht übernommen würden. 3. 3.1

Es steht fest, dass das hier zu r Diskussion stehende Zuggerät fü r ei nen Rollstuhl der Sache nach funktionell als Elek trorollstuhl im Sinne von Ziff. 9.02 HVI-An hang zu behandeln ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 4) und die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines solchen Zugger äts erfüllt (vgl. Urk. 7/161/4) . 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der Austauschbefugnis habe die Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten für die Versorgung mit dem Rollstuhl zuggerät zu übernehmen. 3.2.2

In Konkretisierung der Austauschbefugnis wurde in Rz . 2085 KHMI geregelt,

dass auf Wunsch der versicherten Person, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eine s Elektrorollstuhls erfüllt seien , anstelle eines solchen ein batterie betriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden könne (vgl. oben E. 1.7 ). 3.2.3

Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zwei Rollstühle besitzt. Am 16. Februar 2001 wurde ihr Kostengutsprache für einen Aktiv-Rollstuhl Modell «Quicki e 2» (Urk. 7/157/5 und Urk. 158) und am 15. Juni 2001 für ein dazugehöriges Rollstuhl- Zuggerät Modell «Swiss Trac SWT1» erteilt (Urk. 7/161/4 und Urk. 7/166). Zusätzlich wurde ihr zum Zwecke der eigen stän digen Haushaltsbesorgung am 1. Mai 2002 Kostengutsprache für einen Spezial rollstuhl Modell «Pro Activ » erteilt (Urk. 7/176); bei diesem Spezialrollstuhl kann der Sitz um bis zu 30 cm angehoben werden (vgl. Urk. 7/175/9-10) . Der Rollstuhl «Quicki e 2» wurde mit Kostengutsprache vom 15. August 2005 durch das Modell « Meyra X3» , (Urk. 7/186 f. und Urk. 7/192), der « Meyra X3» am 15. März 2011 durch das Modell «Küschall Compact» (Urk. 7/247, Urk. 7/254 und Urk. 7/255) ersetzt .

Der Swiss Trac SWT1 wurde sodann am

23. Mai 2008 ersetzt (Urk. 7/216 und Urk. 7/222). Die Kosten für den Spezialrollstuhl «Pro Activ » beliefen sich auf Fr. 9'279.45 inkl. MWST (Urk. 7/176), die Kosten für den «Küschall Compact» au f Fr. 5'541.50 (Urk. 7/255). Für den Swiss Trac SWT-1S (inkl. Zubehör) wurde eine Kostengutsprache von Fr. 12'685.70 erteilt (Urk. 2) . 3.2.4

In der Stellungnahme der Z.___ vom 28. Februar 2018 wurde festgehalten, dass Elektrorollstühle in aller Regel bis 10 km/h schnell fahren könn ten und teurer seien als Elektrozuggeräte. Dies hänge jedoch auch mit den Bedürfnissen und der Behinderungsart zusammen. Könne ein Versicherter kein Zuggerät oder ein Vor spannrad bedienen (An- und Abkuppeln), sei er auf einen Elektrorollstuhl ange wiesen. Oftmals werde dieser gleichzeitig im Innenraum verwendet (Urk. 7/288/3).

3.2.5

Ein Elektrorollstuhl würde nicht nur das Elektrozuggerät ersetzen, sondern zu min dest auch den Rollstuhl Küschall Compact, welcher zusammen mit dem Elektrozuggerät verwendet wird (er verfügt über eine Ankupplungsvorrichtung [vgl. Urk. 7/254]) . Die auf die individuellen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin angepasste Gesamtlösung beläuft sich somit auf mindestens Fr. 18 ’227 .-- (Swiss Trac SWT-1S und Küschall Compact) . Könnte der Elektrorollstuhl auch im Inne n raum verwendet werden, würde er zudem noch den Spezialrollstuhl «Pro Activ » ersetzen, was einer Gesamtlösung von mindestens Fr. 27'5 00. -- entspräche ; hier bei ist anzumerken, dass grundsätzlich bloss Anspruch auf einen Rollstuhl besteh t (vgl. Rz . 2075 und 2083 KHMI). 3.2.6

Im Vergleich zu r

aktuellen Ausstattung im Wert von

Fr. 18 ’227 .-- käme die An schaffun g eines Elektrorollstuhls für die Fortbewegung im Aussenbereich somit günstiger .

Die Anrufung der Austauschbefugnis zielt daher ins Leere. 3.3

3.3.1

Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten ab deck en will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraus sichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhält nis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 135 I 161 E. 5.1 ). 3.3 .2

Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und hat nicht tagtäglich einen Arbeitsweg zurückzulegen. Der Zweck, den das Rollstuhlzuggerät zu erfüllen hat, liegt somit darin, dass sich die Beschwerdeführerin selb ständig zu der nächst gelegenen Örtlichkeit begeben kann , wo Einkäufe getätigt, die Post erledigt, ansässige Ärzte besucht, ein Kiosk oder ein Restaurant usw. aufgesucht werden können

( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 6). Die Eingliederung ist daher auch mit der langsamer en Variante des Swiss Tracs

gewährleistet , denn dieser ermöglicht eine Fortbewegung mit 6 km/h , das heisst mit zügigem Schritttempo . Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin über ein umgebautes Auto (Urk. 7/209) , welches als Fortbewegungsmittel für längere Distanzen genutzt werden kann. Das Argument, die Beschwerdeführerin sei mit dem schnelleren Swiss- Trac auch bei schlechtem Wetter währen d weniger Zeit Wind und Wetter ausgesetzt, wo durch sich d ie Dekubitusgefahr sowie die Gefahr einer Erkrankung reduzierten , verfängt sodann nicht. Für Rollstuhlfahrer gibt es spezielle Regenschütze und Wärmedecken , welche eine Fortbewegung unabhängig von den Witterungs ver hält nissen zulassen. Kommt hinzu, dass für das Tätigen der vorgenannten Erledi gungen ,

sei es mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h oder von 9 km/h, kein läng er er Aufe nthalt im Freien notwendig ist . 3.3.3

E ine Ungleichbehandlung läs st sich überdies nicht mit dem Hinweis, in einem anderen Kanton seien die Kosten für dasselbe Hilfsmittel übernommen worden, be gründe n . Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.3.1) , kommt es jeweils auf die Um stände des Einzelfalles an.

Welche Umstände im Falle des von der IV-Stelle L uzern zugesprochenen Swiss- Trac - Zuggeräts SWT-S1 (Urk. 3/10) vorgelegen h aben, ist nicht hinreichend bekannt. Gemäss

– per E-Mail an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erteilter – Auskunft von A.___ , Y.___ AG , vom 20. April 2018 soll die Ab gabe des schnelleren Swi ss- Trac - Zug geräts auch ohne Angabe eines Grundes übernommen worden sein (Urk. 3/9). Dies kann darin begründet sein, dass die Umstände des Versicherten der IV-Stelle Luzern bereits hinlänglich bekannt waren, oder dass die IV-Stelle Luzern anders entschieden hat, als dies die IV-Stelle Zürich getan hätte . Weder das eine noch das andere begründet einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Swiss- Trac

Zuggerät SWT-S1. Eine Diskriminierung lässt sich sodann auch nicht feststellen . Im UNO-Pakt I findet sich keine direkte Anspruchsgrundlage für das hier strittige Hilfsmittel (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 E. 2.2). Verf assungsrechtlich verbietet Art. 8 Abs. 2 BV die Diskriminierung namentlich auch wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, verbürgt jedoch keinen individualrecht lichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstel lung faktischer Gleich heit . Die Bedeutung der Bundesverfassung als Rechts- und Inspirationsquelle für die Anwendung des Sozialversicherungsrechts liegt vor allem in der verfas sungs konformen (oder verfassungsbezogenen) Interpretation. Demgemäss ist – sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Ausle gungseleme nte) nicht klar ausgeschlossen – der bundesgesetzlichen Norm jener Rechtssinn beizumessen, welcher mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Inwiefern eine ver fassungswidrige Interpretation der hier genannten einschlägigen Bestim mung en (E. 1) vorliegen sollte, erschliesst sich nicht. 3.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für die schnellere Variante des Swiss Trac SWT-S1 nicht zu übernehmen, sondern lediglich die Kosten für einen Swiss Trac SWT-1. 4.

Gemäss der Homepage www. swisstrac.ch dient die spezielle Reisetasche (nur für Schienen mit einer Länge von 1,4 m) f ür den Transport, z .B. auf Flugreisen. Sie dient damit nicht der Sicherung der Ladung zwecks Vermeidung von Schäden an den Schienen selbst oder an übrigen Gegenständen. Die Reisetasche verfügt denn auch über keine spezielle Befestigungsvorrichtung , mit welcher eine fachgerechte Sicherung im Auto ermöglicht würde, sondern lediglich über Tragelaschen. Damit vermag das Argument, die Transport- und Schutztasche verhindere Schädi gungen der Schienen und beuge Unfällen vor, nicht zu überzeugen. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ wurde 1966 mit einer Phokomelie der unteren Extremitäten ( GgV -Anhang Nr. 176) , einem Schädelknochendefekt und einer schlecht entwick elten Bauchdeckenmuskulatur geboren (Urk. 7/1-2). Seit einer Rückenoperation im Jahr 1988 ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen ; davor war eine Mobilisation mit Beinprothesen möglich (vgl. Urk. 7/109) . Am 15. Juni 2001 wurde der Ver sicherten von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kos ten gutsprache für ein Rollstuhl- Zuggerät , Modell Swiss Trac SWT1, erteilt (Urk. 7/166 ; vgl. auch Urk. 7/161). Dieses wurde im Jahr 2008 ersetzt (vgl. die Kostengutsprache vom 23. Mai 2008 für den Typ SWT1 [Urk. 7/216 und Urk. 7/222 ]). Mit Kostenvoranschlag der Y.___ AG beantragte die Versicherte a m 10. Oktober 2017 (Eingangsdatum) die Kostenübernahme für ein neues Swiss Trac Rollstuhl- Zuggerät im Gesamtbetrag von Fr. 13'652.30 (Urk. 7/278). Auf Empfehlung der Z.___ vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/281 f. ) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mittei lung vom 5. Dezember 2017 Kostengutsprache im Umfang von Fr. 12'685.7 0. Das Hilfsmittel werde leihweise abgegeben (Urk. 7/282). Die Versicherte erklärte sich am 2. Januar 2018 mit der bloss teilweise erteilten Kostengutsprache nicht ein ver standen (Urk. 7/284), woraufhin die IV-Stelle am 8. Januar 2018 einen Vor be scheid erliess und die reduzierte Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 12'685.70 bestätigte (Urk. 7/286). Die Z.___ nahm am 28. Februar 2018 zur Sache Stellung (Urk. 7/288), woraufhin die IV-Stelle am 6. März 2018 wie vorbeschieden ver fügte (Urk. 2 [= Urk. 7/289]).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An spruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel (HVI-Anhang) keines der Instrumente, die in Art. 21 quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.

E. 1.4 Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funk tionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfs mittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21 bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 5 HVI). Die Austauschbefugnis in diesem Sinn kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Diese Grundsätze haben aber auch dann Geltung, wenn eine ver sicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfs mittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, anstelle der Anschaffung mehrerer Hilfs mittel eine Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen an ge passte Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatz lösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt ( BGE 144 V 319 nicht publizierte E. 2.2 mit Hinweisen [vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2017 beziehungsweise 9C_905/2017 vom 5. September 2018 ] ).

E. 1.5 Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort bewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rol l stühle), welcher eine Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FAS MED) und dem SVOT vorsieht . Dies gilt für Rollstühle ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und für Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhn lichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können, wobei die Abgabe leihweise erfolgt (Ziff. 9.02) .

Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchs voraussetzungen gemäss Art.

E. 1.6 Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden ver sicherung (KHMI ) wurde per 1. Januar 2018 revidiert. Materielle Änderungen gab es bei den Rollstühlen und den Blinden hilfsmitteln auf grund der neuen Verträge mit SWISS ME DTECH (früher: FASMED) und SVOT . Im «Tarifvertrag Rollstuhl versorgung» wurde die Abgeltung von Leistungen im Bereich Rollstuhlver sor gung an Personen, die im Sinne des UVG, des MVG oder des IVG versichert sind, geregelt. Darin wurde festgehalten, dass der neue Vertrag per 1. Januar 2018 in Kraft trete und den Vertrag vom 22. Juni 2001 sowie dessen Bestandteile ersetze. Übergangsrechtlich wurde geregelt, dass Leistungen, für die ein Kostenvor an schlag vor dem 1. Januar 2018 erstellt werde – wie im hier zu beurteilenden Fall (der Kostenvoranschlag datiert vom 29. September 2017 [Urk. 7/278]) – nach dem Tarifvertrag vom 22. Juni 2001 abzurechnen seien. Demgemäss ist auch das KHMI vor der Revision per 1. Januar 2018 massgebend.

E. 1.7 Gemäss KHMI ( Stand am 1. Januar 2017) kann auf Wunsch der versicherten Person, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektroroll stuhls erfüllt sind, anstelle eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden ( Rz . 2085 ). Ein Schub- oder Zuggerät geht nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson , sondern auch von der Versicherten selbst bedient werden kann (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 4 .1 mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 180).

E. 1.8 Die Hilfsmittelberatung Z.___ unterstützt die IV-Stelle, welche die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen hat, bei der fach technischen Beurteilung insbesondere für Rollstühle ( Rz . 3009 f. KHMI). Die Stel lungnahme der Z.___

hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Ein fach heit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung über prüft , nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausrei chend begründet , das Preis-Leis tungs verhältnis beurteilt , die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht ( Rz . 3014 KHMI). Die Abklärungen haben ausschliesslich Empfehlungscharakter ( Rz . 3015 KHMI). Bei der Z.___ handelt es sich um eine spezialisierte und praxisnahe Anlaufstelle für die Hilfsmittelberatung. Sie erstattet unabhängige Beurteilungen und verkauft selber keine Hilfsmittel (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 E. 5.1).

E. 1.9 Als Verwaltungsweisung richtet sich das KHMI zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich. Diese berücksichtigen es aber bei ihrer Ent scheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( Urteil des Bundes ge richts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.3 ). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Kostengutsprache für einen Swiss Trac im gesamten Umfang von Fr. 13'652.30 zu erteilen. Eventuell sei die Sache «zur Vornahme weiterer Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anord nung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen» (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, Hilfsmittel würden in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Die Mehrkosten, die durch eine andere Ausführung bedingt seien, gingen zu Lasten der versicherten Person. Das beantragte Hilfsmittel sei bis auf zwei Positionen einfach und zweck mässig. Der Swiss Trac sei neu mit einer Geschwindigkeit von 9 km/h erhältlich; bisher sei er nur mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h erhältlich gewesen. Die langsamere Version genüge, weshalb der Aufpreis gestrichen worden sei. Ein elektrisches Vorspanngerät stelle einen Fussersatz dar, und es bestehe nach neuem KHMI (ab 1. Januar 2018) die Möglichkeit, ein Modell bis 20 km/h zu beantragen. Demzufolge sei nicht die höhere Geschwindigkeit der Grund zur Kürzung der Kosten, sondern die einfache und zweckmässige Ausführung des Modells, mit dem die Beschwerdeführerin seit Jahren gut zurechtgekommen sei. Der Wunsch nach einer schnelleren Variante sei nachvollziehbar. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgungsvariante. Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus, die Transport- und Schutztasche für die Verladeschienen des Swiss Tracs

stehe nicht im Zusammenhang mit der invaliditätsbedingten Einschränkung. Die Schienen selber müssten als Trans portgut von dem jeweiligen Fahrzeugführer gesichert werden. Es gebe viele Versi cherte, welche Rampen im Auto verwendeten und diese ohne Transporttasche sichern müssten. Es gebe nicht für jede Schiene und Rampe eine Tasche. Zudem sei das Zubehör nicht vorgeschrieben für den Transport von diesen Schienen. Ladung allgemein – unabhängig vom Gebrauch – müsse grundsätzlich gesichert werden mit oder ohne Tasche (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im Sinne der Austauschbefugnis die Kostenübernahme für ein Swiss- Trac -Rollstuhl zuggerät beantragt, weil sie ihre Besorgungen und Einkäufe sowie die Arzt- und Physiotherapie mit dem Rollstuhlzuggerät bewältige und deshalb bei jedem Wetter damit unterwegs sei. Auf diese Begründung sei die Beschwerdegegnerin nicht eing egangen, dabei bedeute ein um 3 km/h schnellerer Swiss- Trac einen erheblichen Mehrnutzen, da die Beschwerdeführerin damit ihren Alltag schneller und effektiver gestalten könne. Dieser Mehrnutzen beziehungsweise dieser Erfolg könne durch sehr geringe Mehrkosten erlangt werden und stehe in einem guten Verhältnis zu den Kosten. Es handle sich somit um eine zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit dem schnelleren Swiss- Trac auch bei schlechtem Wetter während weniger Zeit Wind und Wetter, insbesondere Regen und Schnee respektive Feuchtigkeit, aus gesetzt sei. Die Dekubitusgefahr sowie die Gefahr einer Erkrankung reduzierten sich damit. Nicht zuletzt würden auch hohen Krankheits- und Behandlungskosten vorgebeugt. Die Transport- und Schutztasche verhindere Schädigungen der Schienen und beuge Unfällen vor. Die Einsparung von Behandlungs- sowie Repa raturkosten stehe in einem guten Verhältnis zu den Kosten von lediglich Fr. 95.--. Die IV-Stelle Luzern habe ausserdem erst am 13. Februar 2018 für einen Ver sicherten die Kosten für die leihweise Abgabe eines Swiss- Trac -Zuggerätes mit 9

km/h übernommen. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn die Kosten für dasselbe Hilfsmittel im einen Kanton übernommen und im anderen Kanton nicht übernommen würden. 3. 3.1

Es steht fest, dass das hier zu r Diskussion stehende Zuggerät fü r ei nen Rollstuhl der Sache nach funktionell als Elek trorollstuhl im Sinne von Ziff. 9.02 HVI-An hang zu behandeln ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 4) und die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines solchen Zugger äts erfüllt (vgl. Urk. 7/161/4) . 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der Austauschbefugnis habe die Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten für die Versorgung mit dem Rollstuhl zuggerät zu übernehmen. 3.2.2

In Konkretisierung der Austauschbefugnis wurde in Rz . 2085 KHMI geregelt,

dass auf Wunsch der versicherten Person, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eine s Elektrorollstuhls erfüllt seien , anstelle eines solchen ein batterie betriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden könne (vgl. oben E. 1.7 ). 3.2.3

Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zwei Rollstühle besitzt. Am 16. Februar 2001 wurde ihr Kostengutsprache für einen Aktiv-Rollstuhl Modell «Quicki e 2» (Urk. 7/157/5 und Urk. 158) und am 15. Juni 2001 für ein dazugehöriges Rollstuhl- Zuggerät Modell «Swiss Trac SWT1» erteilt (Urk. 7/161/4 und Urk. 7/166). Zusätzlich wurde ihr zum Zwecke der eigen stän digen Haushaltsbesorgung am 1. Mai 2002 Kostengutsprache für einen Spezial rollstuhl Modell «Pro Activ » erteilt (Urk. 7/176); bei diesem Spezialrollstuhl kann der Sitz um bis zu 30 cm angehoben werden (vgl. Urk. 7/175/9-10) . Der Rollstuhl «Quicki e 2» wurde mit Kostengutsprache vom 15. August 2005 durch das Modell « Meyra X3» , (Urk. 7/186 f. und Urk. 7/192), der « Meyra X3» am 15. März 2011 durch das Modell «Küschall Compact» (Urk. 7/247, Urk. 7/254 und Urk. 7/255) ersetzt .

Der Swiss Trac SWT1 wurde sodann am

23. Mai 2008 ersetzt (Urk. 7/216 und Urk. 7/222). Die Kosten für den Spezialrollstuhl «Pro Activ » beliefen sich auf Fr. 9'279.45 inkl. MWST (Urk. 7/176), die Kosten für den «Küschall Compact» au f Fr. 5'541.50 (Urk. 7/255). Für den Swiss Trac SWT-1S (inkl. Zubehör) wurde eine Kostengutsprache von Fr. 12'685.70 erteilt (Urk. 2) . 3.2.4

In der Stellungnahme der Z.___ vom 28. Februar 2018 wurde festgehalten, dass Elektrorollstühle in aller Regel bis 10 km/h schnell fahren könn ten und teurer seien als Elektrozuggeräte. Dies hänge jedoch auch mit den Bedürfnissen und der Behinderungsart zusammen. Könne ein Versicherter kein Zuggerät oder ein Vor spannrad bedienen (An- und Abkuppeln), sei er auf einen Elektrorollstuhl ange wiesen. Oftmals werde dieser gleichzeitig im Innenraum verwendet (Urk. 7/288/3).

3.2.5

Ein Elektrorollstuhl würde nicht nur das Elektrozuggerät ersetzen, sondern zu min dest auch den Rollstuhl Küschall Compact, welcher zusammen mit dem Elektrozuggerät verwendet wird (er verfügt über eine Ankupplungsvorrichtung [vgl. Urk. 7/254]) . Die auf die individuellen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin angepasste Gesamtlösung beläuft sich somit auf mindestens Fr. 18 ’227 .-- (Swiss Trac SWT-1S und Küschall Compact) . Könnte der Elektrorollstuhl auch im Inne n raum verwendet werden, würde er zudem noch den Spezialrollstuhl «Pro Activ » ersetzen, was einer Gesamtlösung von mindestens Fr. 27'5 00. -- entspräche ; hier bei ist anzumerken, dass grundsätzlich bloss Anspruch auf einen Rollstuhl besteh t (vgl. Rz . 2075 und 2083 KHMI). 3.2.6

Im Vergleich zu r

aktuellen Ausstattung im Wert von

Fr. 18 ’227 .-- käme die An schaffun g eines Elektrorollstuhls für die Fortbewegung im Aussenbereich somit günstiger .

Die Anrufung der Austauschbefugnis zielt daher ins Leere. 3.3

3.3.1

Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten ab deck en will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraus sichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhält nis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 135 I 161 E. 5.1 ). 3.3 .2

Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und hat nicht tagtäglich einen Arbeitsweg zurückzulegen. Der Zweck, den das Rollstuhlzuggerät zu erfüllen hat, liegt somit darin, dass sich die Beschwerdeführerin selb ständig zu der nächst gelegenen Örtlichkeit begeben kann , wo Einkäufe getätigt, die Post erledigt, ansässige Ärzte besucht, ein Kiosk oder ein Restaurant usw. aufgesucht werden können

( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 6). Die Eingliederung ist daher auch mit der langsamer en Variante des Swiss Tracs

gewährleistet , denn dieser ermöglicht eine Fortbewegung mit 6 km/h , das heisst mit zügigem Schritttempo . Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin über ein umgebautes Auto (Urk. 7/209) , welches als Fortbewegungsmittel für längere Distanzen genutzt werden kann. Das Argument, die Beschwerdeführerin sei mit dem schnelleren Swiss- Trac auch bei schlechtem Wetter währen d weniger Zeit Wind und Wetter ausgesetzt, wo durch sich d ie Dekubitusgefahr sowie die Gefahr einer Erkrankung reduzierten , verfängt sodann nicht. Für Rollstuhlfahrer gibt es spezielle Regenschütze und Wärmedecken , welche eine Fortbewegung unabhängig von den Witterungs ver hält nissen zulassen. Kommt hinzu, dass für das Tätigen der vorgenannten Erledi gungen ,

sei es mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h oder von 9 km/h, kein läng er er Aufe nthalt im Freien notwendig ist . 3.3.3

E ine Ungleichbehandlung läs st sich überdies nicht mit dem Hinweis, in einem anderen Kanton seien die Kosten für dasselbe Hilfsmittel übernommen worden, be gründe n . Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.3.1) , kommt es jeweils auf die Um stände des Einzelfalles an.

Welche Umstände im Falle des von der IV-Stelle L uzern zugesprochenen Swiss- Trac - Zuggeräts SWT-S1 (Urk. 3/10) vorgelegen h aben, ist nicht hinreichend bekannt. Gemäss

– per E-Mail an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erteilter – Auskunft von A.___ , Y.___ AG , vom 20. April 2018 soll die Ab gabe des schnelleren Swi ss- Trac - Zug geräts auch ohne Angabe eines Grundes übernommen worden sein (Urk. 3/9). Dies kann darin begründet sein, dass die Umstände des Versicherten der IV-Stelle Luzern bereits hinlänglich bekannt waren, oder dass die IV-Stelle Luzern anders entschieden hat, als dies die IV-Stelle Zürich getan hätte . Weder das eine noch das andere begründet einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Swiss- Trac

Zuggerät SWT-S1. Eine Diskriminierung lässt sich sodann auch nicht feststellen . Im UNO-Pakt I findet sich keine direkte Anspruchsgrundlage für das hier strittige Hilfsmittel (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 E. 2.2). Verf assungsrechtlich verbietet Art. 8 Abs. 2 BV die Diskriminierung namentlich auch wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, verbürgt jedoch keinen individualrecht lichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstel lung faktischer Gleich heit . Die Bedeutung der Bundesverfassung als Rechts- und Inspirationsquelle für die Anwendung des Sozialversicherungsrechts liegt vor allem in der verfas sungs konformen (oder verfassungsbezogenen) Interpretation. Demgemäss ist – sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Ausle gungseleme nte) nicht klar ausgeschlossen – der bundesgesetzlichen Norm jener Rechtssinn beizumessen, welcher mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Inwiefern eine ver fassungswidrige Interpretation der hier genannten einschlägigen Bestim mung en (E. 1) vorliegen sollte, erschliesst sich nicht. 3.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für die schnellere Variante des Swiss Trac SWT-S1 nicht zu übernehmen, sondern lediglich die Kosten für einen Swiss Trac SWT-1. 4.

Gemäss der Homepage www. swisstrac.ch dient die spezielle Reisetasche (nur für Schienen mit einer Länge von 1,4 m) f ür den Transport, z .B. auf Flugreisen. Sie dient damit nicht der Sicherung der Ladung zwecks Vermeidung von Schäden an den Schienen selbst oder an übrigen Gegenständen. Die Reisetasche verfügt denn auch über keine spezielle Befestigungsvorrichtung , mit welcher eine fachgerechte Sicherung im Auto ermöglicht würde, sondern lediglich über Tragelaschen. Damit vermag das Argument, die Transport- und Schutztasche verhindere Schädi gungen der Schienen und beuge Unfällen vor, nicht zu überzeugen. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat (aktueller Stand: 1. Januar 2017). Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

E. 4.1 mit Hinweisen ).

E. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlich keit, Eingliederungswirksamkeit ). Anspruch auf einen Elektrorollstuhl besteht, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herste llung des Kontakts mit der Umwel t oder für die Selbstsorge notwendig ist. Die Selbstständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch ange triebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an die versicherte Person. Der Einglied erungsbereich um fasst die selb ständige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des Hauses ( vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00369

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

30. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser Weissberg Advokatur Notariat Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ wurde 1966 mit einer Phokomelie der unteren Extremitäten ( GgV -Anhang Nr. 176) , einem Schädelknochendefekt und einer schlecht entwick elten Bauchdeckenmuskulatur geboren (Urk. 7/1-2). Seit einer Rückenoperation im Jahr 1988 ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen ; davor war eine Mobilisation mit Beinprothesen möglich (vgl. Urk. 7/109) . Am 15. Juni 2001 wurde der Ver sicherten von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kos ten gutsprache für ein Rollstuhl- Zuggerät , Modell Swiss Trac SWT1, erteilt (Urk. 7/166 ; vgl. auch Urk. 7/161). Dieses wurde im Jahr 2008 ersetzt (vgl. die Kostengutsprache vom 23. Mai 2008 für den Typ SWT1 [Urk. 7/216 und Urk. 7/222 ]). Mit Kostenvoranschlag der Y.___ AG beantragte die Versicherte a m 10. Oktober 2017 (Eingangsdatum) die Kostenübernahme für ein neues Swiss Trac Rollstuhl- Zuggerät im Gesamtbetrag von Fr. 13'652.30 (Urk. 7/278). Auf Empfehlung der Z.___ vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/281 f. ) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mittei lung vom 5. Dezember 2017 Kostengutsprache im Umfang von Fr. 12'685.7 0. Das Hilfsmittel werde leihweise abgegeben (Urk. 7/282). Die Versicherte erklärte sich am 2. Januar 2018 mit der bloss teilweise erteilten Kostengutsprache nicht ein ver standen (Urk. 7/284), woraufhin die IV-Stelle am 8. Januar 2018 einen Vor be scheid erliess und die reduzierte Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 12'685.70 bestätigte (Urk. 7/286). Die Z.___ nahm am 28. Februar 2018 zur Sache Stellung (Urk. 7/288), woraufhin die IV-Stelle am 6. März 2018 wie vorbeschieden ver fügte (Urk. 2 [= Urk. 7/289]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Kostengutsprache für einen Swiss Trac im gesamten Umfang von Fr. 13'652.30 zu erteilen. Eventuell sei die Sache «zur Vornahme weiterer Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anord nung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen» (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An spruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat (aktueller Stand: 1. Januar 2017). Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel (HVI-Anhang) keines der Instrumente, die in Art. 21 quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet. 1.4

Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funk tionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfs mittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21 bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 5 HVI). Die Austauschbefugnis in diesem Sinn kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Diese Grundsätze haben aber auch dann Geltung, wenn eine ver sicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfs mittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, anstelle der Anschaffung mehrerer Hilfs mittel eine Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen an ge passte Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatz lösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt ( BGE 144 V 319 nicht publizierte E. 2.2 mit Hinweisen [vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2017 beziehungsweise 9C_905/2017 vom 5. September 2018 ] ). 1.5

Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort bewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rol l stühle), welcher eine Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FAS MED) und dem SVOT vorsieht . Dies gilt für Rollstühle ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und für Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhn lichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können, wobei die Abgabe leihweise erfolgt (Ziff. 9.02) .

Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchs voraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlich keit, Eingliederungswirksamkeit ). Anspruch auf einen Elektrorollstuhl besteht, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herste llung des Kontakts mit der Umwel t oder für die Selbstsorge notwendig ist. Die Selbstständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch ange triebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an die versicherte Person. Der Einglied erungsbereich um fasst die selb ständige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des Hauses ( vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 4.1 mit Hinweisen ). 1.6

Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden ver sicherung (KHMI ) wurde per 1. Januar 2018 revidiert. Materielle Änderungen gab es bei den Rollstühlen und den Blinden hilfsmitteln auf grund der neuen Verträge mit SWISS ME DTECH (früher: FASMED) und SVOT . Im «Tarifvertrag Rollstuhl versorgung» wurde die Abgeltung von Leistungen im Bereich Rollstuhlver sor gung an Personen, die im Sinne des UVG, des MVG oder des IVG versichert sind, geregelt. Darin wurde festgehalten, dass der neue Vertrag per 1. Januar 2018 in Kraft trete und den Vertrag vom 22. Juni 2001 sowie dessen Bestandteile ersetze. Übergangsrechtlich wurde geregelt, dass Leistungen, für die ein Kostenvor an schlag vor dem 1. Januar 2018 erstellt werde – wie im hier zu beurteilenden Fall (der Kostenvoranschlag datiert vom 29. September 2017 [Urk. 7/278]) – nach dem Tarifvertrag vom 22. Juni 2001 abzurechnen seien. Demgemäss ist auch das KHMI vor der Revision per 1. Januar 2018 massgebend. 1.7

Gemäss KHMI ( Stand am 1. Januar 2017) kann auf Wunsch der versicherten Person, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektroroll stuhls erfüllt sind, anstelle eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden ( Rz . 2085 ). Ein Schub- oder Zuggerät geht nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson , sondern auch von der Versicherten selbst bedient werden kann (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 4 .1 mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 180). 1.8

Die Hilfsmittelberatung Z.___ unterstützt die IV-Stelle, welche die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen hat, bei der fach technischen Beurteilung insbesondere für Rollstühle ( Rz . 3009 f. KHMI). Die Stel lungnahme der Z.___

hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Ein fach heit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung über prüft , nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausrei chend begründet , das Preis-Leis tungs verhältnis beurteilt , die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht ( Rz . 3014 KHMI). Die Abklärungen haben ausschliesslich Empfehlungscharakter ( Rz . 3015 KHMI). Bei der Z.___ handelt es sich um eine spezialisierte und praxisnahe Anlaufstelle für die Hilfsmittelberatung. Sie erstattet unabhängige Beurteilungen und verkauft selber keine Hilfsmittel (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 E. 5.1). 1.9

Als Verwaltungsweisung richtet sich das KHMI zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich. Diese berücksichtigen es aber bei ihrer Ent scheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( Urteil des Bundes ge richts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.3 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, Hilfsmittel würden in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Die Mehrkosten, die durch eine andere Ausführung bedingt seien, gingen zu Lasten der versicherten Person. Das beantragte Hilfsmittel sei bis auf zwei Positionen einfach und zweck mässig. Der Swiss Trac sei neu mit einer Geschwindigkeit von 9 km/h erhältlich; bisher sei er nur mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h erhältlich gewesen. Die langsamere Version genüge, weshalb der Aufpreis gestrichen worden sei. Ein elektrisches Vorspanngerät stelle einen Fussersatz dar, und es bestehe nach neuem KHMI (ab 1. Januar 2018) die Möglichkeit, ein Modell bis 20 km/h zu beantragen. Demzufolge sei nicht die höhere Geschwindigkeit der Grund zur Kürzung der Kosten, sondern die einfache und zweckmässige Ausführung des Modells, mit dem die Beschwerdeführerin seit Jahren gut zurechtgekommen sei. Der Wunsch nach einer schnelleren Variante sei nachvollziehbar. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgungsvariante. Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus, die Transport- und Schutztasche für die Verladeschienen des Swiss Tracs

stehe nicht im Zusammenhang mit der invaliditätsbedingten Einschränkung. Die Schienen selber müssten als Trans portgut von dem jeweiligen Fahrzeugführer gesichert werden. Es gebe viele Versi cherte, welche Rampen im Auto verwendeten und diese ohne Transporttasche sichern müssten. Es gebe nicht für jede Schiene und Rampe eine Tasche. Zudem sei das Zubehör nicht vorgeschrieben für den Transport von diesen Schienen. Ladung allgemein – unabhängig vom Gebrauch – müsse grundsätzlich gesichert werden mit oder ohne Tasche (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im Sinne der Austauschbefugnis die Kostenübernahme für ein Swiss- Trac -Rollstuhl zuggerät beantragt, weil sie ihre Besorgungen und Einkäufe sowie die Arzt- und Physiotherapie mit dem Rollstuhlzuggerät bewältige und deshalb bei jedem Wetter damit unterwegs sei. Auf diese Begründung sei die Beschwerdegegnerin nicht eing egangen, dabei bedeute ein um 3 km/h schnellerer Swiss- Trac einen erheblichen Mehrnutzen, da die Beschwerdeführerin damit ihren Alltag schneller und effektiver gestalten könne. Dieser Mehrnutzen beziehungsweise dieser Erfolg könne durch sehr geringe Mehrkosten erlangt werden und stehe in einem guten Verhältnis zu den Kosten. Es handle sich somit um eine zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit dem schnelleren Swiss- Trac auch bei schlechtem Wetter während weniger Zeit Wind und Wetter, insbesondere Regen und Schnee respektive Feuchtigkeit, aus gesetzt sei. Die Dekubitusgefahr sowie die Gefahr einer Erkrankung reduzierten sich damit. Nicht zuletzt würden auch hohen Krankheits- und Behandlungskosten vorgebeugt. Die Transport- und Schutztasche verhindere Schädigungen der Schienen und beuge Unfällen vor. Die Einsparung von Behandlungs- sowie Repa raturkosten stehe in einem guten Verhältnis zu den Kosten von lediglich Fr. 95.--. Die IV-Stelle Luzern habe ausserdem erst am 13. Februar 2018 für einen Ver sicherten die Kosten für die leihweise Abgabe eines Swiss- Trac -Zuggerätes mit 9

km/h übernommen. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn die Kosten für dasselbe Hilfsmittel im einen Kanton übernommen und im anderen Kanton nicht übernommen würden. 3. 3.1

Es steht fest, dass das hier zu r Diskussion stehende Zuggerät fü r ei nen Rollstuhl der Sache nach funktionell als Elek trorollstuhl im Sinne von Ziff. 9.02 HVI-An hang zu behandeln ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 4) und die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines solchen Zugger äts erfüllt (vgl. Urk. 7/161/4) . 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund der Austauschbefugnis habe die Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten für die Versorgung mit dem Rollstuhl zuggerät zu übernehmen. 3.2.2

In Konkretisierung der Austauschbefugnis wurde in Rz . 2085 KHMI geregelt,

dass auf Wunsch der versicherten Person, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eine s Elektrorollstuhls erfüllt seien , anstelle eines solchen ein batterie betriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden könne (vgl. oben E. 1.7 ). 3.2.3

Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zwei Rollstühle besitzt. Am 16. Februar 2001 wurde ihr Kostengutsprache für einen Aktiv-Rollstuhl Modell «Quicki e 2» (Urk. 7/157/5 und Urk. 158) und am 15. Juni 2001 für ein dazugehöriges Rollstuhl- Zuggerät Modell «Swiss Trac SWT1» erteilt (Urk. 7/161/4 und Urk. 7/166). Zusätzlich wurde ihr zum Zwecke der eigen stän digen Haushaltsbesorgung am 1. Mai 2002 Kostengutsprache für einen Spezial rollstuhl Modell «Pro Activ » erteilt (Urk. 7/176); bei diesem Spezialrollstuhl kann der Sitz um bis zu 30 cm angehoben werden (vgl. Urk. 7/175/9-10) . Der Rollstuhl «Quicki e 2» wurde mit Kostengutsprache vom 15. August 2005 durch das Modell « Meyra X3» , (Urk. 7/186 f. und Urk. 7/192), der « Meyra X3» am 15. März 2011 durch das Modell «Küschall Compact» (Urk. 7/247, Urk. 7/254 und Urk. 7/255) ersetzt .

Der Swiss Trac SWT1 wurde sodann am

23. Mai 2008 ersetzt (Urk. 7/216 und Urk. 7/222). Die Kosten für den Spezialrollstuhl «Pro Activ » beliefen sich auf Fr. 9'279.45 inkl. MWST (Urk. 7/176), die Kosten für den «Küschall Compact» au f Fr. 5'541.50 (Urk. 7/255). Für den Swiss Trac SWT-1S (inkl. Zubehör) wurde eine Kostengutsprache von Fr. 12'685.70 erteilt (Urk. 2) . 3.2.4

In der Stellungnahme der Z.___ vom 28. Februar 2018 wurde festgehalten, dass Elektrorollstühle in aller Regel bis 10 km/h schnell fahren könn ten und teurer seien als Elektrozuggeräte. Dies hänge jedoch auch mit den Bedürfnissen und der Behinderungsart zusammen. Könne ein Versicherter kein Zuggerät oder ein Vor spannrad bedienen (An- und Abkuppeln), sei er auf einen Elektrorollstuhl ange wiesen. Oftmals werde dieser gleichzeitig im Innenraum verwendet (Urk. 7/288/3).

3.2.5

Ein Elektrorollstuhl würde nicht nur das Elektrozuggerät ersetzen, sondern zu min dest auch den Rollstuhl Küschall Compact, welcher zusammen mit dem Elektrozuggerät verwendet wird (er verfügt über eine Ankupplungsvorrichtung [vgl. Urk. 7/254]) . Die auf die individuellen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin angepasste Gesamtlösung beläuft sich somit auf mindestens Fr. 18 ’227 .-- (Swiss Trac SWT-1S und Küschall Compact) . Könnte der Elektrorollstuhl auch im Inne n raum verwendet werden, würde er zudem noch den Spezialrollstuhl «Pro Activ » ersetzen, was einer Gesamtlösung von mindestens Fr. 27'5 00. -- entspräche ; hier bei ist anzumerken, dass grundsätzlich bloss Anspruch auf einen Rollstuhl besteh t (vgl. Rz . 2075 und 2083 KHMI). 3.2.6

Im Vergleich zu r

aktuellen Ausstattung im Wert von

Fr. 18 ’227 .-- käme die An schaffun g eines Elektrorollstuhls für die Fortbewegung im Aussenbereich somit günstiger .

Die Anrufung der Austauschbefugnis zielt daher ins Leere. 3.3

3.3.1

Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten ab deck en will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraus sichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhält nis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 135 I 161 E. 5.1 ). 3.3 .2

Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und hat nicht tagtäglich einen Arbeitsweg zurückzulegen. Der Zweck, den das Rollstuhlzuggerät zu erfüllen hat, liegt somit darin, dass sich die Beschwerdeführerin selb ständig zu der nächst gelegenen Örtlichkeit begeben kann , wo Einkäufe getätigt, die Post erledigt, ansässige Ärzte besucht, ein Kiosk oder ein Restaurant usw. aufgesucht werden können

( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 6). Die Eingliederung ist daher auch mit der langsamer en Variante des Swiss Tracs

gewährleistet , denn dieser ermöglicht eine Fortbewegung mit 6 km/h , das heisst mit zügigem Schritttempo . Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin über ein umgebautes Auto (Urk. 7/209) , welches als Fortbewegungsmittel für längere Distanzen genutzt werden kann. Das Argument, die Beschwerdeführerin sei mit dem schnelleren Swiss- Trac auch bei schlechtem Wetter währen d weniger Zeit Wind und Wetter ausgesetzt, wo durch sich d ie Dekubitusgefahr sowie die Gefahr einer Erkrankung reduzierten , verfängt sodann nicht. Für Rollstuhlfahrer gibt es spezielle Regenschütze und Wärmedecken , welche eine Fortbewegung unabhängig von den Witterungs ver hält nissen zulassen. Kommt hinzu, dass für das Tätigen der vorgenannten Erledi gungen ,

sei es mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h oder von 9 km/h, kein läng er er Aufe nthalt im Freien notwendig ist . 3.3.3

E ine Ungleichbehandlung läs st sich überdies nicht mit dem Hinweis, in einem anderen Kanton seien die Kosten für dasselbe Hilfsmittel übernommen worden, be gründe n . Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.3.1) , kommt es jeweils auf die Um stände des Einzelfalles an.

Welche Umstände im Falle des von der IV-Stelle L uzern zugesprochenen Swiss- Trac - Zuggeräts SWT-S1 (Urk. 3/10) vorgelegen h aben, ist nicht hinreichend bekannt. Gemäss

– per E-Mail an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erteilter – Auskunft von A.___ , Y.___ AG , vom 20. April 2018 soll die Ab gabe des schnelleren Swi ss- Trac - Zug geräts auch ohne Angabe eines Grundes übernommen worden sein (Urk. 3/9). Dies kann darin begründet sein, dass die Umstände des Versicherten der IV-Stelle Luzern bereits hinlänglich bekannt waren, oder dass die IV-Stelle Luzern anders entschieden hat, als dies die IV-Stelle Zürich getan hätte . Weder das eine noch das andere begründet einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Swiss- Trac

Zuggerät SWT-S1. Eine Diskriminierung lässt sich sodann auch nicht feststellen . Im UNO-Pakt I findet sich keine direkte Anspruchsgrundlage für das hier strittige Hilfsmittel (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 E. 2.2). Verf assungsrechtlich verbietet Art. 8 Abs. 2 BV die Diskriminierung namentlich auch wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, verbürgt jedoch keinen individualrecht lichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstel lung faktischer Gleich heit . Die Bedeutung der Bundesverfassung als Rechts- und Inspirationsquelle für die Anwendung des Sozialversicherungsrechts liegt vor allem in der verfas sungs konformen (oder verfassungsbezogenen) Interpretation. Demgemäss ist – sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Ausle gungseleme nte) nicht klar ausgeschlossen – der bundesgesetzlichen Norm jener Rechtssinn beizumessen, welcher mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Inwiefern eine ver fassungswidrige Interpretation der hier genannten einschlägigen Bestim mung en (E. 1) vorliegen sollte, erschliesst sich nicht. 3.4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für die schnellere Variante des Swiss Trac SWT-S1 nicht zu übernehmen, sondern lediglich die Kosten für einen Swiss Trac SWT-1. 4.

Gemäss der Homepage www. swisstrac.ch dient die spezielle Reisetasche (nur für Schienen mit einer Länge von 1,4 m) f ür den Transport, z .B. auf Flugreisen. Sie dient damit nicht der Sicherung der Ladung zwecks Vermeidung von Schäden an den Schienen selbst oder an übrigen Gegenständen. Die Reisetasche verfügt denn auch über keine spezielle Befestigungsvorrichtung , mit welcher eine fachgerechte Sicherung im Auto ermöglicht würde, sondern lediglich über Tragelaschen. Damit vermag das Argument, die Transport- und Schutztasche verhindere Schädi gungen der Schienen und beuge Unfällen vor, nicht zu überzeugen. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro