Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich am 18. März 2004 unter Hinweis auf Rücken- und Knie beschwerden sowie eine depressive Verstimmung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/ 1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2004 zu (Urk. 2/10/ 13; Urk. 2/10/ 15). 1.2
Am 8. Januar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 2/ 10/23). Mit Schreiben vom selben Tag auferlegte sie ihm eine Schadenminderungspflicht betreffend regelmässige fachpsychiatrische The rapie (Urk. 2/ 10/22).
Nach Einholen eines bidisziplinären Gutachtens des Zentrums Y.___ vom 12. November 2009 (Urk. 2/ 10/32) teilte die IV-Stelle dem Versi cher ten mit Schreiben vom 8. Januar 2010 mit, der Rentenanspruch sei unver ändert (Urk. 2/ 10/34).
Am 18. April 2012 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 2/ 10/38). Mit Verfügung vom 13. September 2012 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungsgesuch ein (Urk. 2/ 10/44). 1.3
Nach Eingang eines am 4. März 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 2/ 10/45) holte die IV-Stelle unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 26. November 2014 erstattet wurde (Urk. 2/ 10/57). In der Folge ge währte sie dem Versicherten berufliche Massnahmen (Urk. 2/ 10/63; Urk. 2/ 10/73) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 2/ 10/91-92; Urk. 2/ 10/97) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2016 die Dreivier telsrente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats ein (Urk. 2 /2).
M it Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 0. Dezember 2017 wurde die Einstellung der Rente bestätigt (Urk. 2/16; Verfahren Nr. IV.2016 .0 0768). Die da gegen erhobene Beschwerde hiess d as Bundesgericht mit Urteil 9C_175 /201 8 vom 1 6. April 2018 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neu beurteilung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1). 2.
D as Sozialversicherungsgericht
ordnete m it Beschluss vom 6. Juni 2018
(Urk. 4) eine psychiatrische Begutachtung de s Beschwerdeführer s an, wobei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
als Gutachter in Aussicht genommen wurde. Nachdem keine der Parteien
Einwände gegen d en vorgesehene n
Gutachter erhoben hatte, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 1 0. Juli 2018
(Urk. 8) den definitiven Gutachtensauftrag .
Am
1 5. November 2018 erstattete Dr. Z.___ sein Gutachten (Urk. 13). Dazu nahmen die Beschwerde gegnerin mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2018 (Urk.
19) und der Beschwerdefüh rer mit Eingabe vom 7. Februar 2019 (Urk.
20) Stellung.
Dies e Eingaben wurde n
der jeweiligen Gegenpartei am 1 5. Februar 2019
zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsr ente
des Be schwerdeführers zu Recht aufgehoben hat, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respek tive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verän dert hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 2 /2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Anfang 2013 deutlich verbessert habe. Ihm sei die bisherige wie auch eine ange passte Tätigkeit voll zumutbar (S. 2 oben). Eine anhaltende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert . Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch objektiv nicht ein geschränkt (S. 3 oben).
Mit Stellungnahme zum Gutachten (Urk.
19) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass Dr. Z.___ von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus gehe, aber gleichzeitig auch auf die mannigfaltigen psychosozialen Faktoren hin weise. Die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde seien weitestgehend unauffällig (S. 1). Selbst unter der Annahme einer Einschränkung von 20 % – welche auch einer Indikatorenprüfung standhalten müsste – sei die Einstellung der Rente zu Recht erfolgt (S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 2/
1) geltend, dass er seit 1987 an einer chronischen Schmerzstörung sowie einer mittlerweile chroni schen depressiven Erkrankung leide (S. 6 Ziff. 17). S ein Gesundheitszustand habe sich s eit 2004 nicht verändert (S. 8 Ziff. 23),
weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei (S. 9 Ziff. 25) . Sowohl die Beschwerdegegnerin, Abteilung berufliche Massnah men, die Stiftung A.___, die Stiftung B.___ als auch die Ärzte des Sanatoriums C.___ und der Rehaklinik D.___ bestätigten, dass er krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig sei (S. 11 f. Ziff. 34 f.).
In der Stellungnahme vom 7. Februar 2019 (Urk.
20) führte der Beschwerdeführer aus, dem Gutachten von Dr. Z.___ könne entnommen werden, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem ersten Gutachten von 2014 objektiv verschlechtert habe und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufweise (S. 1). Gemäss seinem Hauptantrag seien ihm die ge setzlichen Leistungen gemäss IVG zu gewähren (S. 2 oben). Aufgrund der Tatsa che, dass er seit meh r als 12 Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt sei, seien umfassende berufliche Massnahmen absolut notwendig . Gemäss Gut achten bestehe eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei festzustellen, dass er einen rechtlichen Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen habe
(S. 2 unten). 3. 3.1
Zum Anspruch auf berufliche Massnahmen ist festzuhalten, dass dem Beschwer deführer
solche in Form einer Potentialabklärung (3 0. März bis 2 4. April 2015; Urk. 2/ 10/63) sowie eines Belastbarkeitstrainings (2 2. September bis 1 9. Dezem ber 2015; Urk. 2/ 10/73) gewährt worden war en, wobei Letzteres vorzeitig abge brochen werden musste (vgl. Urk. 2/10/80/1-4 S. 3) . Im Vorbescheid vom 2 9. Feb ruar 2016 (Urk. 2/10/91) wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer berufli che Massnahmen angeboten worden seien. Allerdings sei es ihm schmerzbedingt nicht möglich gewesen, an den Massnahmen teilzunehmen. Der Beschwerdefüh rer beantragte mit Einwand vom 1 2. April 2016 (Urk. 2/10/97) «die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG» . Er hielt zusammengefasst fest, dass ihm die Dreivier telsr ente weiterhin auszurichten sei;
ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde nicht geltend gemacht oder begründet . Die Verfügung der Beschwerdegeg nerin vom 1. Juni 2016 (Urk. 2/ 2) beschränkte sich auf die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 1. Juli 2016 (U rk. 2/ 1) wiederum «die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG». Dass dem Beschwerdeführer neben der Rente zusätzlich oder eventuell b erufliche Massnahmen zu gewähren seien, wurde indessen mit keinem Wort erwähnt. 3.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.3
Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung zu R echt auf die Prüfung des Anspruchs au f eine Invalidenrente, was vom Beschwer deführer auch nicht beanstandet wurde (Urk. 2/1-2/2, Urk. 20) . S oweit der Be schwerdeführer in seiner aktuellen Stellungnahme vom Februar 2019 beantragte, es sei festzustellen, dass er einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hab e (vgl. Urk. 20), fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für ein Feststellungs urteil nicht vor. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf be rufliche Massnahmen als Leistungs anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Folglich ist einzig der Rentenanspruch zu prüfen. 4.
Im Urteil des Bundesgerichts
vom 1 6. April 2018 (Urk. 1) wurde unter anderem Folgendes ausgeführt :
« Die Vorinstanz mass dem im Revisionsverfahren eingeholten rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med. E.___ vom 2 6. November 2014 Beweiswert zu und stellte fest, der Bericht des F.___ vom 3. August 2015, worin eine 80%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert werde, beinhalte lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszu stand
s. Dies zeige sich daran, dass sich die degenerativen Veränderungen seit 2012 nicht verändert hätten und im Vergleich zum Bericht des F.___ von 2012 keine wesentlich neuen Diagnosen und Befunde vorlägen. Das kantonale Gericht setzte sich somit eingehend mit der abweichenden Einschätzung des F.___ ausei nander und legte dar, weshalb diese s keinen Zweifel am rheumatologischen Teil gutachten des Dr. med.
E.___ zu wecken vermag und daher darauf abgestellt wer den kann » (E. 3.3.1 S. 5).
« Die Vorinstanz prüfte auch den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. Z.___ vom 2 6. November 2014 und bejahte die sen. Dem ist bei zupflichten » (E. 3.3.2 S. 5).
« Weiter stellte die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Akten zutreffend fest, aus dem Bericht des Sanatoriums C.___ vom 6. Juni 2016 betreffend die Hospitalisation vom 2 2. April bis 2 6. Mai 2016 ergäben sich Hinweise für eine nach der Begutachtung durch Dr. med. Z.___ eingetretene Verschlechterung » (S. 6 oben) .
« Indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht weiter abklärte, obwohl nach der Begutachtung durch Dr. med. Z.___ vom 2 6. November 2014 und vor dem 1. Juni 2016 (Verfügungszeitpunkt) Hinweise vorlagen, die auf eine Ver schlechterung hindeuteten, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz » (S. 6 un ten). 5 . 5 .1
Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bestätigt hat, dass sowohl
auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med.
E.___ als auch auf das psychi atrische Teilgutachten von Dr. med.
Z.___ (beide vom 2 6. November 2014) grundsätzlich abgestellt werden kann. Somit ist aus somatischer Sicht nicht von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen, wäh rend sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im damaligen Begut achtungszeitpunkt in psychischer Hinsicht verbessert hat. Gestützt auf das inter disziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. Z.___ ist seit Anfang 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in den bisher ausge übten Tätigkeiten als auch in einer geeigneten Verweistätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 2/ 10/57/17-18) . Zu prüfen bleibt gemäss Urteil des Bundesgericht s eine nach der Begutachtung vom 2 6. November 2014 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes. Dazu wurde bei Dr. Z.___ ein Verlaufsgutachten eingeholt. 5.2
Dr. Z.___ nannte im G erichtsg utachten vom 1 5. November 2018 (Urk. 13) als Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode. Als ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be urteilte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, finanzielle Probleme / Verlust der IV-Rente, mässige sprachliche Integration, Scheidung der Ehe sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 13 Ziff. 4).
Dr. Z.___ führte aus, dass die Befunde und Angaben des Beschwerdeführers auf ein leichtgradiges Ausmass an Depressivität schliessen liessen. Er gebe an, manchmal bedrückt zu sein, äussere keine unbegründeten Ängste, spreche aber von gewissen Konzentrationsproble men. Der Beschwerdeführer habe diverse Interessen beibehalten (S. 14 unten). D ie depressiven Episoden stünden jeweils mit den negativen Lebensu mständen in Zu sammenhang . So führten die Streichung der Invalidenrente respektive die bereits vorhergehenden Befürchtungen zu einer psychischen Verschlechterung. Es be stünden auch andere ungünstige Faktoren, die
nicht einer Krankheit zugeordnet werden könnten, aber dazu führten, dass der Beschwerdeführer vermehrt Mühe habe, sein Leben erfolgreich zu gestalten (S. 15 oben). Die chronische Schmerz krankheit bestehe weiterhin. Es fänden sich Hinweise dafür, dass ein e psychoso matische Überlagerung im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung bestehe.
Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, diese bilde ten oft den Hauptfokus seines Interesses. Ein Vollbild dieser Störung liege aber nicht vor (S. 15 Mitte).
Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer infolge der Psychopathologie im Untersuchungszeitpunkt zu etwa 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit eingeschränkt sei . Bei wechselhaftem Verlauf bestehe seit April 2016 eine Basisarbeits un fähigkeit von zirka 20 % (S. 17 Ziff. 3). Währen d den Klinikaufenthalten dürfte es zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit von 50 % ge kommen sein (S. 17 f.). Auch in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe seit April 2016 eine durchschnittliche Einschränkung von 20 % (S. 18 Ziff. 4). Bei der bis herigen Arbeit habe es sich um eine angepasste Tätigkeit gehandelt . Die Prognose sei nicht günstig. Vor allem die diversen ungünstigen krankheitsfremden Fakto ren wirkten sich negativ aus (S. 19 oben) . Die Behandlungsresistenz in Bezug auf die psychischen Beschwerden hänge mit der mangelhaften medikamentösen Compliance des Beschwerdeführers zusammen (S. 20 oben). Es lägen keine Hin weise für eine Persönlichkeitsstörung vor, aber akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 20 Mitte). Der Beschwerdeführer habe infolge der gescheiterten Ehe, aber auch der Arbeitsuntätigkeit sowie der akzentuierten Persönlichkeitszüge die sozialen Kontakte abgebaut (S. 20 unten). Es lägen aber immer noch genügende soziale Kontakte vor (S. 20 f.). Der Beschwerdeführer zeige ein grossteils erhaltenes Ak tivitätenniveau in den diversen Lebensbereichen. Er habe unter anderem Reisen nach Italien unternehmen können (S. 21 oben). 5.3
Das psychiatrische G erichtsg utachten von Dr. Z.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und
berücksichtigt insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte . Insgesamt ist das Gutachten um fassend und vermag zu überzeugen. Auch von den Parteien wurde es nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 19 und Urk. 20).
Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
vom 1 5. November 2018 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer so wohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit seit April 2016 eine 2 0%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 5.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Vorliegend erübrigt sich eine nähere Prüfung der Standardindikatoren. Unabhän gig davon, ob die Indikatorenprüfung die von Dr. Z.___ bescheinigte 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestätige n würde, führt diese Einschränkung nicht zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus med izinischer Sicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schleifer/ Polierer von Brillengläsern im Umfang von 8 0 % auszuüben und auch in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit best eht, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgra des die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von maximal 2 0 % und damit kein Anspruch auf eine Invaliden rente. 5. 5
D ie Einstellung der Invalidenr ente ist somit auch unter Berücksichtigung des neu eingeholten Gerichtsgutachtens nicht zu beanstanden.
Nach einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ab Anfang 2013 (vgl. psychiatrisches Teil gutachten Dr. Z.___ vom 2 6. November 2014, Urk. 2/10/ 57/19-33 S. 13; vgl. vorstehend E. 5.1) ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten zwar wieder eine Ver schlechterung ab April 201 6. Diese führt indessen nicht zu einem rentenbegrün denden Invaliditätsg rad .
Somit erweist sich d ie angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 als rechtens, was zur Abweisung d er dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsr ente
des Be schwerdeführers zu Recht aufgehoben hat, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respek tive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verän dert hat.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 2 /2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Anfang 2013 deutlich verbessert habe. Ihm sei die bisherige wie auch eine ange passte Tätigkeit voll zumutbar (S. 2 oben). Eine anhaltende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert . Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch objektiv nicht ein geschränkt (S. 3 oben).
Mit Stellungnahme zum Gutachten (Urk.
19) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass Dr. Z.___ von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus gehe, aber gleichzeitig auch auf die mannigfaltigen psychosozialen Faktoren hin weise. Die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde seien weitestgehend unauffällig (S. 1). Selbst unter der Annahme einer Einschränkung von 20 % – welche auch einer Indikatorenprüfung standhalten müsste – sei die Einstellung der Rente zu Recht erfolgt (S. 2).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 2/
1) geltend, dass er seit 1987 an einer chronischen Schmerzstörung sowie einer mittlerweile chroni schen depressiven Erkrankung leide (S. 6 Ziff. 17). S ein Gesundheitszustand habe sich s eit 2004 nicht verändert (S. 8 Ziff. 23),
weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei (S. 9 Ziff. 25) . Sowohl die Beschwerdegegnerin, Abteilung berufliche Massnah men, die Stiftung A.___, die Stiftung B.___ als auch die Ärzte des Sanatoriums C.___ und der Rehaklinik D.___ bestätigten, dass er krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig sei (S. 11 f. Ziff. 34 f.).
In der Stellungnahme vom 7. Februar 2019 (Urk.
20) führte der Beschwerdeführer aus, dem Gutachten von Dr. Z.___ könne entnommen werden, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem ersten Gutachten von 2014 objektiv verschlechtert habe und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufweise (S. 1). Gemäss seinem Hauptantrag seien ihm die ge setzlichen Leistungen gemäss IVG zu gewähren (S. 2 oben). Aufgrund der Tatsa che, dass er seit meh r als 12 Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt sei, seien umfassende berufliche Massnahmen absolut notwendig . Gemäss Gut achten bestehe eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei festzustellen, dass er einen rechtlichen Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen habe
(S. 2 unten). 3. 3.1
Zum Anspruch auf berufliche Massnahmen ist festzuhalten, dass dem Beschwer deführer
solche in Form einer Potentialabklärung (3 0. März bis 2 4. April 2015; Urk. 2/ 10/63) sowie eines Belastbarkeitstrainings (2 2. September bis 1 9. Dezem ber 2015; Urk. 2/ 10/73) gewährt worden war en, wobei Letzteres vorzeitig abge brochen werden musste (vgl. Urk. 2/10/80/1-4 S. 3) . Im Vorbescheid vom 2 9. Feb ruar 2016 (Urk. 2/10/91) wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer berufli che Massnahmen angeboten worden seien. Allerdings sei es ihm schmerzbedingt nicht möglich gewesen, an den Massnahmen teilzunehmen. Der Beschwerdefüh rer beantragte mit Einwand vom 1 2. April 2016 (Urk. 2/10/97) «die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG» . Er hielt zusammengefasst fest, dass ihm die Dreivier telsr ente weiterhin auszurichten sei;
ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde nicht geltend gemacht oder begründet . Die Verfügung der Beschwerdegeg nerin vom 1. Juni 2016 (Urk. 2/ 2) beschränkte sich auf die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 1. Juli 2016 (U rk. 2/ 1) wiederum «die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG». Dass dem Beschwerdeführer neben der Rente zusätzlich oder eventuell b erufliche Massnahmen zu gewähren seien, wurde indessen mit keinem Wort erwähnt. 3.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.3
Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung zu R echt auf die Prüfung des Anspruchs au f eine Invalidenrente, was vom Beschwer deführer auch nicht beanstandet wurde (Urk. 2/1-2/2, Urk. 20) . S oweit der Be schwerdeführer in seiner aktuellen Stellungnahme vom Februar 2019 beantragte, es sei festzustellen, dass er einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hab e (vgl. Urk. 20), fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für ein Feststellungs urteil nicht vor. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf be rufliche Massnahmen als Leistungs anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Folglich ist einzig der Rentenanspruch zu prüfen. 4.
Im Urteil des Bundesgerichts
vom 1 6. April 2018 (Urk. 1) wurde unter anderem Folgendes ausgeführt :
« Die Vorinstanz mass dem im Revisionsverfahren eingeholten rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med. E.___ vom 2 6. November 2014 Beweiswert zu und stellte fest, der Bericht des F.___ vom 3. August 2015, worin eine 80%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert werde, beinhalte lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszu stand
s. Dies zeige sich daran, dass sich die degenerativen Veränderungen seit 2012 nicht verändert hätten und im Vergleich zum Bericht des F.___ von 2012 keine wesentlich neuen Diagnosen und Befunde vorlägen. Das kantonale Gericht setzte sich somit eingehend mit der abweichenden Einschätzung des F.___ ausei nander und legte dar, weshalb diese s keinen Zweifel am rheumatologischen Teil gutachten des Dr. med.
E.___ zu wecken vermag und daher darauf abgestellt wer den kann » (E. 3.3.1 S. 5).
« Die Vorinstanz prüfte auch den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. Z.___ vom 2 6. November 2014 und bejahte die sen. Dem ist bei zupflichten » (E. 3.3.2 S. 5).
« Weiter stellte die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Akten zutreffend fest, aus dem Bericht des Sanatoriums C.___ vom 6. Juni 2016 betreffend die Hospitalisation vom 2 2. April bis 2 6. Mai 2016 ergäben sich Hinweise für eine nach der Begutachtung durch Dr. med. Z.___ eingetretene Verschlechterung » (S. 6 oben) .
« Indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht weiter abklärte, obwohl nach der Begutachtung durch Dr. med. Z.___ vom 2 6. November 2014 und vor dem 1. Juni 2016 (Verfügungszeitpunkt) Hinweise vorlagen, die auf eine Ver schlechterung hindeuteten, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz » (S. 6 un ten). 5 . 5 .1
Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bestätigt hat, dass sowohl
auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med.
E.___ als auch auf das psychi atrische Teilgutachten von Dr. med.
Z.___ (beide vom 2 6. November 2014) grundsätzlich abgestellt werden kann. Somit ist aus somatischer Sicht nicht von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen, wäh rend sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im damaligen Begut achtungszeitpunkt in psychischer Hinsicht verbessert hat. Gestützt auf das inter disziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. Z.___ ist seit Anfang 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in den bisher ausge übten Tätigkeiten als auch in einer geeigneten Verweistätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 2/ 10/57/17-18) . Zu prüfen bleibt gemäss Urteil des Bundesgericht s eine nach der Begutachtung vom 2 6. November 2014 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes. Dazu wurde bei Dr. Z.___ ein Verlaufsgutachten eingeholt. 5.2
Dr. Z.___ nannte im G erichtsg utachten vom 1 5. November 2018 (Urk. 13) als Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode. Als ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be urteilte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, finanzielle Probleme / Verlust der IV-Rente, mässige sprachliche Integration, Scheidung der Ehe sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 13 Ziff. 4).
Dr. Z.___ führte aus, dass die Befunde und Angaben des Beschwerdeführers auf ein leichtgradiges Ausmass an Depressivität schliessen liessen. Er gebe an, manchmal bedrückt zu sein, äussere keine unbegründeten Ängste, spreche aber von gewissen Konzentrationsproble men. Der Beschwerdeführer habe diverse Interessen beibehalten (S. 14 unten). D ie depressiven Episoden stünden jeweils mit den negativen Lebensu mständen in Zu sammenhang . So führten die Streichung der Invalidenrente respektive die bereits vorhergehenden Befürchtungen zu einer psychischen Verschlechterung. Es be stünden auch andere ungünstige Faktoren, die
nicht einer Krankheit zugeordnet werden könnten, aber dazu führten, dass der Beschwerdeführer vermehrt Mühe habe, sein Leben erfolgreich zu gestalten (S. 15 oben). Die chronische Schmerz krankheit bestehe weiterhin. Es fänden sich Hinweise dafür, dass ein e psychoso matische Überlagerung im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung bestehe.
Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, diese bilde ten oft den Hauptfokus seines Interesses. Ein Vollbild dieser Störung liege aber nicht vor (S. 15 Mitte).
Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer infolge der Psychopathologie im Untersuchungszeitpunkt zu etwa 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit eingeschränkt sei . Bei wechselhaftem Verlauf bestehe seit April 2016 eine Basisarbeits un fähigkeit von zirka 20 % (S. 17 Ziff. 3). Währen d den Klinikaufenthalten dürfte es zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit von 50 % ge kommen sein (S. 17 f.). Auch in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe seit April 2016 eine durchschnittliche Einschränkung von 20 % (S. 18 Ziff. 4). Bei der bis herigen Arbeit habe es sich um eine angepasste Tätigkeit gehandelt . Die Prognose sei nicht günstig. Vor allem die diversen ungünstigen krankheitsfremden Fakto ren wirkten sich negativ aus (S. 19 oben) . Die Behandlungsresistenz in Bezug auf die psychischen Beschwerden hänge mit der mangelhaften medikamentösen Compliance des Beschwerdeführers zusammen (S.
E. 4 ) eine psychiatrische Begutachtung de s Beschwerdeführer s an, wobei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
als Gutachter in Aussicht genommen wurde. Nachdem keine der Parteien
Einwände gegen d en vorgesehene n
Gutachter erhoben hatte, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 1 0. Juli 2018
(Urk.
E. 8 ) den definitiven Gutachtensauftrag .
Am
1 5. November 2018 erstattete Dr. Z.___ sein Gutachten (Urk.
E. 13 ). Dazu nahmen die Beschwerde gegnerin mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2018 (Urk.
19) und der Beschwerdefüh rer mit Eingabe vom 7. Februar 2019 (Urk.
20) Stellung.
Dies e Eingaben wurde n
der jeweiligen Gegenpartei am 1 5. Februar 2019
zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 20 oben). Es lägen keine Hin weise für eine Persönlichkeitsstörung vor, aber akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 20 Mitte). Der Beschwerdeführer habe infolge der gescheiterten Ehe, aber auch der Arbeitsuntätigkeit sowie der akzentuierten Persönlichkeitszüge die sozialen Kontakte abgebaut (S. 20 unten). Es lägen aber immer noch genügende soziale Kontakte vor (S. 20 f.). Der Beschwerdeführer zeige ein grossteils erhaltenes Ak tivitätenniveau in den diversen Lebensbereichen. Er habe unter anderem Reisen nach Italien unternehmen können (S. 21 oben). 5.3
Das psychiatrische G erichtsg utachten von Dr. Z.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und
berücksichtigt insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte . Insgesamt ist das Gutachten um fassend und vermag zu überzeugen. Auch von den Parteien wurde es nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 19 und Urk. 20).
Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
vom 1 5. November 2018 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer so wohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit seit April 2016 eine 2 0%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 5.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Vorliegend erübrigt sich eine nähere Prüfung der Standardindikatoren. Unabhän gig davon, ob die Indikatorenprüfung die von Dr. Z.___ bescheinigte 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestätige n würde, führt diese Einschränkung nicht zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus med izinischer Sicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schleifer/ Polierer von Brillengläsern im Umfang von 8 0 % auszuüben und auch in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit best eht, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgra des die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von maximal 2 0 % und damit kein Anspruch auf eine Invaliden rente. 5. 5
D ie Einstellung der Invalidenr ente ist somit auch unter Berücksichtigung des neu eingeholten Gerichtsgutachtens nicht zu beanstanden.
Nach einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ab Anfang 2013 (vgl. psychiatrisches Teil gutachten Dr. Z.___ vom 2 6. November 2014, Urk. 2/10/ 57/19-33 S. 13; vgl. vorstehend E. 5.1) ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten zwar wieder eine Ver schlechterung ab April 201 6. Diese führt indessen nicht zu einem rentenbegrün denden Invaliditätsg rad .
Somit erweist sich d ie angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 als rechtens, was zur Abweisung d er dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00365
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 7. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich am 18. März 2004 unter Hinweis auf Rücken- und Knie beschwerden sowie eine depressive Verstimmung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/ 1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2004 zu (Urk. 2/10/ 13; Urk. 2/10/ 15). 1.2
Am 8. Januar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 2/ 10/23). Mit Schreiben vom selben Tag auferlegte sie ihm eine Schadenminderungspflicht betreffend regelmässige fachpsychiatrische The rapie (Urk. 2/ 10/22).
Nach Einholen eines bidisziplinären Gutachtens des Zentrums Y.___ vom 12. November 2009 (Urk. 2/ 10/32) teilte die IV-Stelle dem Versi cher ten mit Schreiben vom 8. Januar 2010 mit, der Rentenanspruch sei unver ändert (Urk. 2/ 10/34).
Am 18. April 2012 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 2/ 10/38). Mit Verfügung vom 13. September 2012 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungsgesuch ein (Urk. 2/ 10/44). 1.3
Nach Eingang eines am 4. März 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 2/ 10/45) holte die IV-Stelle unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 26. November 2014 erstattet wurde (Urk. 2/ 10/57). In der Folge ge währte sie dem Versicherten berufliche Massnahmen (Urk. 2/ 10/63; Urk. 2/ 10/73) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 2/ 10/91-92; Urk. 2/ 10/97) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2016 die Dreivier telsrente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats ein (Urk. 2 /2).
M it Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 0. Dezember 2017 wurde die Einstellung der Rente bestätigt (Urk. 2/16; Verfahren Nr. IV.2016 .0 0768). Die da gegen erhobene Beschwerde hiess d as Bundesgericht mit Urteil 9C_175 /201 8 vom 1 6. April 2018 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neu beurteilung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1). 2.
D as Sozialversicherungsgericht
ordnete m it Beschluss vom 6. Juni 2018
(Urk. 4) eine psychiatrische Begutachtung de s Beschwerdeführer s an, wobei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
als Gutachter in Aussicht genommen wurde. Nachdem keine der Parteien
Einwände gegen d en vorgesehene n
Gutachter erhoben hatte, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 1 0. Juli 2018
(Urk. 8) den definitiven Gutachtensauftrag .
Am
1 5. November 2018 erstattete Dr. Z.___ sein Gutachten (Urk. 13). Dazu nahmen die Beschwerde gegnerin mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2018 (Urk.
19) und der Beschwerdefüh rer mit Eingabe vom 7. Februar 2019 (Urk.
20) Stellung.
Dies e Eingaben wurde n
der jeweiligen Gegenpartei am 1 5. Februar 2019
zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsr ente
des Be schwerdeführers zu Recht aufgehoben hat, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respek tive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verän dert hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 2 /2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Anfang 2013 deutlich verbessert habe. Ihm sei die bisherige wie auch eine ange passte Tätigkeit voll zumutbar (S. 2 oben). Eine anhaltende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert . Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch objektiv nicht ein geschränkt (S. 3 oben).
Mit Stellungnahme zum Gutachten (Urk.
19) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass Dr. Z.___ von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus gehe, aber gleichzeitig auch auf die mannigfaltigen psychosozialen Faktoren hin weise. Die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde seien weitestgehend unauffällig (S. 1). Selbst unter der Annahme einer Einschränkung von 20 % – welche auch einer Indikatorenprüfung standhalten müsste – sei die Einstellung der Rente zu Recht erfolgt (S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 2/
1) geltend, dass er seit 1987 an einer chronischen Schmerzstörung sowie einer mittlerweile chroni schen depressiven Erkrankung leide (S. 6 Ziff. 17). S ein Gesundheitszustand habe sich s eit 2004 nicht verändert (S. 8 Ziff. 23),
weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei (S. 9 Ziff. 25) . Sowohl die Beschwerdegegnerin, Abteilung berufliche Massnah men, die Stiftung A.___, die Stiftung B.___ als auch die Ärzte des Sanatoriums C.___ und der Rehaklinik D.___ bestätigten, dass er krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig sei (S. 11 f. Ziff. 34 f.).
In der Stellungnahme vom 7. Februar 2019 (Urk.
20) führte der Beschwerdeführer aus, dem Gutachten von Dr. Z.___ könne entnommen werden, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem ersten Gutachten von 2014 objektiv verschlechtert habe und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufweise (S. 1). Gemäss seinem Hauptantrag seien ihm die ge setzlichen Leistungen gemäss IVG zu gewähren (S. 2 oben). Aufgrund der Tatsa che, dass er seit meh r als 12 Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt sei, seien umfassende berufliche Massnahmen absolut notwendig . Gemäss Gut achten bestehe eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei festzustellen, dass er einen rechtlichen Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen habe
(S. 2 unten). 3. 3.1
Zum Anspruch auf berufliche Massnahmen ist festzuhalten, dass dem Beschwer deführer
solche in Form einer Potentialabklärung (3 0. März bis 2 4. April 2015; Urk. 2/ 10/63) sowie eines Belastbarkeitstrainings (2 2. September bis 1 9. Dezem ber 2015; Urk. 2/ 10/73) gewährt worden war en, wobei Letzteres vorzeitig abge brochen werden musste (vgl. Urk. 2/10/80/1-4 S. 3) . Im Vorbescheid vom 2 9. Feb ruar 2016 (Urk. 2/10/91) wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer berufli che Massnahmen angeboten worden seien. Allerdings sei es ihm schmerzbedingt nicht möglich gewesen, an den Massnahmen teilzunehmen. Der Beschwerdefüh rer beantragte mit Einwand vom 1 2. April 2016 (Urk. 2/10/97) «die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG» . Er hielt zusammengefasst fest, dass ihm die Dreivier telsr ente weiterhin auszurichten sei;
ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde nicht geltend gemacht oder begründet . Die Verfügung der Beschwerdegeg nerin vom 1. Juni 2016 (Urk. 2/ 2) beschränkte sich auf die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 1. Juli 2016 (U rk. 2/ 1) wiederum «die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG». Dass dem Beschwerdeführer neben der Rente zusätzlich oder eventuell b erufliche Massnahmen zu gewähren seien, wurde indessen mit keinem Wort erwähnt. 3.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.3
Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung zu R echt auf die Prüfung des Anspruchs au f eine Invalidenrente, was vom Beschwer deführer auch nicht beanstandet wurde (Urk. 2/1-2/2, Urk. 20) . S oweit der Be schwerdeführer in seiner aktuellen Stellungnahme vom Februar 2019 beantragte, es sei festzustellen, dass er einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hab e (vgl. Urk. 20), fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für ein Feststellungs urteil nicht vor. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf be rufliche Massnahmen als Leistungs anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Folglich ist einzig der Rentenanspruch zu prüfen. 4.
Im Urteil des Bundesgerichts
vom 1 6. April 2018 (Urk. 1) wurde unter anderem Folgendes ausgeführt :
« Die Vorinstanz mass dem im Revisionsverfahren eingeholten rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med. E.___ vom 2 6. November 2014 Beweiswert zu und stellte fest, der Bericht des F.___ vom 3. August 2015, worin eine 80%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert werde, beinhalte lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszu stand
s. Dies zeige sich daran, dass sich die degenerativen Veränderungen seit 2012 nicht verändert hätten und im Vergleich zum Bericht des F.___ von 2012 keine wesentlich neuen Diagnosen und Befunde vorlägen. Das kantonale Gericht setzte sich somit eingehend mit der abweichenden Einschätzung des F.___ ausei nander und legte dar, weshalb diese s keinen Zweifel am rheumatologischen Teil gutachten des Dr. med.
E.___ zu wecken vermag und daher darauf abgestellt wer den kann » (E. 3.3.1 S. 5).
« Die Vorinstanz prüfte auch den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. Z.___ vom 2 6. November 2014 und bejahte die sen. Dem ist bei zupflichten » (E. 3.3.2 S. 5).
« Weiter stellte die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Akten zutreffend fest, aus dem Bericht des Sanatoriums C.___ vom 6. Juni 2016 betreffend die Hospitalisation vom 2 2. April bis 2 6. Mai 2016 ergäben sich Hinweise für eine nach der Begutachtung durch Dr. med. Z.___ eingetretene Verschlechterung » (S. 6 oben) .
« Indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht weiter abklärte, obwohl nach der Begutachtung durch Dr. med. Z.___ vom 2 6. November 2014 und vor dem 1. Juni 2016 (Verfügungszeitpunkt) Hinweise vorlagen, die auf eine Ver schlechterung hindeuteten, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz » (S. 6 un ten). 5 . 5 .1
Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bestätigt hat, dass sowohl
auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med.
E.___ als auch auf das psychi atrische Teilgutachten von Dr. med.
Z.___ (beide vom 2 6. November 2014) grundsätzlich abgestellt werden kann. Somit ist aus somatischer Sicht nicht von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen, wäh rend sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im damaligen Begut achtungszeitpunkt in psychischer Hinsicht verbessert hat. Gestützt auf das inter disziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. Z.___ ist seit Anfang 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in den bisher ausge übten Tätigkeiten als auch in einer geeigneten Verweistätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 2/ 10/57/17-18) . Zu prüfen bleibt gemäss Urteil des Bundesgericht s eine nach der Begutachtung vom 2 6. November 2014 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes. Dazu wurde bei Dr. Z.___ ein Verlaufsgutachten eingeholt. 5.2
Dr. Z.___ nannte im G erichtsg utachten vom 1 5. November 2018 (Urk. 13) als Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode. Als ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be urteilte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, finanzielle Probleme / Verlust der IV-Rente, mässige sprachliche Integration, Scheidung der Ehe sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 13 Ziff. 4).
Dr. Z.___ führte aus, dass die Befunde und Angaben des Beschwerdeführers auf ein leichtgradiges Ausmass an Depressivität schliessen liessen. Er gebe an, manchmal bedrückt zu sein, äussere keine unbegründeten Ängste, spreche aber von gewissen Konzentrationsproble men. Der Beschwerdeführer habe diverse Interessen beibehalten (S. 14 unten). D ie depressiven Episoden stünden jeweils mit den negativen Lebensu mständen in Zu sammenhang . So führten die Streichung der Invalidenrente respektive die bereits vorhergehenden Befürchtungen zu einer psychischen Verschlechterung. Es be stünden auch andere ungünstige Faktoren, die
nicht einer Krankheit zugeordnet werden könnten, aber dazu führten, dass der Beschwerdeführer vermehrt Mühe habe, sein Leben erfolgreich zu gestalten (S. 15 oben). Die chronische Schmerz krankheit bestehe weiterhin. Es fänden sich Hinweise dafür, dass ein e psychoso matische Überlagerung im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung bestehe.
Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, diese bilde ten oft den Hauptfokus seines Interesses. Ein Vollbild dieser Störung liege aber nicht vor (S. 15 Mitte).
Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer infolge der Psychopathologie im Untersuchungszeitpunkt zu etwa 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit eingeschränkt sei . Bei wechselhaftem Verlauf bestehe seit April 2016 eine Basisarbeits un fähigkeit von zirka 20 % (S. 17 Ziff. 3). Währen d den Klinikaufenthalten dürfte es zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit von 50 % ge kommen sein (S. 17 f.). Auch in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe seit April 2016 eine durchschnittliche Einschränkung von 20 % (S. 18 Ziff. 4). Bei der bis herigen Arbeit habe es sich um eine angepasste Tätigkeit gehandelt . Die Prognose sei nicht günstig. Vor allem die diversen ungünstigen krankheitsfremden Fakto ren wirkten sich negativ aus (S. 19 oben) . Die Behandlungsresistenz in Bezug auf die psychischen Beschwerden hänge mit der mangelhaften medikamentösen Compliance des Beschwerdeführers zusammen (S. 20 oben). Es lägen keine Hin weise für eine Persönlichkeitsstörung vor, aber akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 20 Mitte). Der Beschwerdeführer habe infolge der gescheiterten Ehe, aber auch der Arbeitsuntätigkeit sowie der akzentuierten Persönlichkeitszüge die sozialen Kontakte abgebaut (S. 20 unten). Es lägen aber immer noch genügende soziale Kontakte vor (S. 20 f.). Der Beschwerdeführer zeige ein grossteils erhaltenes Ak tivitätenniveau in den diversen Lebensbereichen. Er habe unter anderem Reisen nach Italien unternehmen können (S. 21 oben). 5.3
Das psychiatrische G erichtsg utachten von Dr. Z.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und
berücksichtigt insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte . Insgesamt ist das Gutachten um fassend und vermag zu überzeugen. Auch von den Parteien wurde es nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 19 und Urk. 20).
Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
vom 1 5. November 2018 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer so wohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit seit April 2016 eine 2 0%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 5.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Vorliegend erübrigt sich eine nähere Prüfung der Standardindikatoren. Unabhän gig davon, ob die Indikatorenprüfung die von Dr. Z.___ bescheinigte 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestätige n würde, führt diese Einschränkung nicht zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus med izinischer Sicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schleifer/ Polierer von Brillengläsern im Umfang von 8 0 % auszuüben und auch in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit best eht, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgra des die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von maximal 2 0 % und damit kein Anspruch auf eine Invaliden rente. 5. 5
D ie Einstellung der Invalidenr ente ist somit auch unter Berücksichtigung des neu eingeholten Gerichtsgutachtens nicht zu beanstanden.
Nach einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ab Anfang 2013 (vgl. psychiatrisches Teil gutachten Dr. Z.___ vom 2 6. November 2014, Urk. 2/10/ 57/19-33 S. 13; vgl. vorstehend E. 5.1) ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten zwar wieder eine Ver schlechterung ab April 201 6. Diese führt indessen nicht zu einem rentenbegrün denden Invaliditätsg rad .
Somit erweist sich d ie angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 als rechtens, was zur Abweisung d er dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni