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IV.2018.00350

Rückweisung. Sachverhalt bezüglich psychischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2019-11-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1957 geborene X.___ war bis Ende 2007 als Zaunmonteur für die Firma Y.___ tätig (Urk. 8/15). Ab dem 5. Januar 2008 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/13 S. 1). Am 29. November 2008 erlitt er einen Unfall (Urk. 8/22). Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. Die von der Suva am 13. Juli 2009 verfügte Leis tun gs einstellung per 31. Juli 2009 wurde mit Urteil des Sozialversi cherungs ge richts des Kantons Zürich vom 20. April 2011 bestätigt (Verfahren UV.2009.00422).

Am 23. November 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine unfall bedingte Kontusion der Lendenwirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 9) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten bei der Medas

Z.___ interdisziplinär (Orthopädie/Neurologie/Psychiatrie)

begut ach ten

(Gutachten vom

12. Mai 2011, Urk. 8/36-39). M it Verfügung vom 27. Juli 2012 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/ 61). Die da ge gen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde mit Urteil des Sozialver siche rungsgerichts des Kantons Zürich vom

19. September 2013 abgewiesen (Urk. 8/ 66) . Der Versicherte nahm in der Folge keine Erwerbstätigkeit mehr auf. 1.2

Am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV- Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/69).

Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk.

8/74) reichte der Versicherte am 30. Mai 2017 diverse Arztberichte ein (Urk.

8/77; vgl. auch Urk. 8/82). Am 11. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/83). Nach weiteren medi zi nischen Abklärungen (Urk. 8/85 und Urk. 8/86/4) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Dezember 2017, Urk. 8/87; Einwand vom 26. Januar 2018, Urk. 8/89) verneinte sie mit Verfügung vom 13. März 2018 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/93 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung zu ver an lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2018 mitgeteilt wurde. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung mangels Substantiierung abgewiesen (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.9

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be rich ten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht die selbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver stän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 1.10

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss der medizinischen Beur teilung könne aufgrund der Operationen jeweils von einer vorübergehenden Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber im Wesentlichen geltend, seitens der Beschwerdegegnerin werde tatsachenwidrig von einer temporären Arbeitsun fähigkeit ausgegangen. Laut Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2017 seien nach der Hirntumoroperation in der Kleinhirnbrückenwinkelzisterne eine Gleich gewichtsproblematik und Hypästhesieproblematik des Trigeminusnervs links ge blie ben und bleibe er zu 100 % krankgeschrieben. Sodann seien

im Bericht der Klinik

B.___ vom 3. April 2017 kognitive Defizite diagnostiziert worden. Des weiteren bestehe eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), die sich mittlerweile chronifiziert habe (Urk. 1). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

2. Mai 2017 (Urk. 8/69) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tatsäch lichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom

27. Juli 2012

(Urk. 8/61),

mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (bestätigt durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich vom

19. September 2013, Urk. 8/ 66), und der angefochtenen Verfü gung vom

13. März 2018 (Urk. 2), insofern verändert haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht,

bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann. 3.2

Die rentenabweisende Verfügung vom

27. Juli 2012 basierte in medizinischer Hin sicht insbesondere auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdis zi plinären Gutachten vom

12. Mai 2011 (Urk. 8/ 36-39).

Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Chronisches lumbales, zervikales Rückenschmerzsyndrom bei funktio nel len Störungen mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paraverte bralen Muskulatur, mässiger Segmentdegeneration LWK 4/5, HWK 4 bis 7 (ICD M54.80) - Outlet Impingement des recht e n Schultergelenkes bei mässiger Schul ter eckgelenksarthrose, Bursitis subacromialis, beginnender Insertionsten di nose der Supraspinatussehne und Bizepssehne (ICD M75.4)

Aus psychiatri scher und neurologischer Sicht wurd en keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine subjektiv verminderte Berührungs- und Schmerz empfindung am linken Arm und partiell am Gesicht links (ICD10 R20.8), welche keinem organischen Korrelat zuzuordnen sei, genannt (Urk. 8/36 S. 19) .

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Medas -Abklärung aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht unter sucht worden. Weder anamnestisch noch aktuell bestünden Hinweise für eine psy chiatrische Störung mit eigenständigem Krankheitswert. Insbesondere könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert vorliege. Eine depressive Störung bestehe ebenfalls nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei der Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit sowie in einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig zu beurteilen.

In der neurologischen Untersuchung hätten keine einem organischen Korrelat zuzuordnenden Pathologien objektiviert werden können. Während der gesamten Anamnese und der körperlichen Untersuchung hätten keine offensichtlichen Be wegungseinschränkungen bestanden. Es sei zu keinen nichtverbalen oder non ver balen Schmerzäusserungen gekommen. Eine neurologische Störung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Insbesondere habe ein sensomotorischer Ausfall, welcher mit dem lumbalen cervico-cephalen Schmerz syndrom in Zusammenhang zu sehen wäre, nicht ausgemacht werden können. Auch die subjektiv vermindert beschriebenen Berührungs- und Schmerz empfin dungen am linken Arm und partiell am Gesicht hätten keinem organischen Korrelat zugeordnet werden können. Demzufolge sei aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren.

In der orthopädischen Untersuchung seien geringgradige degenerative Verände rungen festgestellt worden. Es bestehe ein chronisches lumbales cervicales Rück en schmerzsyndrom bei funktionellen Störungen mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paravertebralen Muskulatur und mässiger Segmentde generation LWK 4/5, HWK 4 bis HWK 7 sowie ein Outlet Impingement des rechten Schul tergelenks bei mässiger Schultereckgelenksarthrose, Bursitits

subacromialis und beginnender Insertionstendinose der Supraspinatussehne und Bizepssehne . Ledig lich a ufgrund der aus orthopädischer Sicht beschriebenen Diagnosen könne beim Beschwerdefüh r er in der bisherigen Tätigkeit eine gering g radige Leistungsminde rung von 10 % attestier t werden, dies aufgrund der Notw endig keit des Einschal tens schmerzbedingter Pausen . Eine anderweitige erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne jedoch weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit attestiert werden. In einer angepassten mittelschweren wechselbelas ten den Tätigkeit bestehe keine Leistungsminderung.

Demzufolge könne aus interdisziplinärer Sicht gestützt auf die orthopädische Beurteilung lediglich in der bisherigen schweren Tätigkeit als Zaun bauer eine Leistungsminderung von 10 % attestiert werden. In einer angepassten mittel schwe ren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/36 S. 23 f.) . 3.3

Die angefochtene Verfügung vom

13. März 2018 st ützte sich im Wesentlichen auf die folgenden Berichte: 3.3.1

Dr. C.___, FMH Chirurgie und Gefässchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 8. Mai 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/77 S. 1) : - 6 Monats-Verlaufskontrolle bei Z.

n. Eversionsthrombendarteriektomie der A. carotis

interna rechts am 10.10.2014 - Epidermoidzyste im Klei nhirnbrückenwinkel mit atypischer Trigeminus-Neuralgie - bekannte koronare 2-Ast-Erkrankung und Z.

n. PTCA und 2 x Stents (DES) Juni 2013 - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie 3.3.2

Am 17. September 2015 wurde die Tumorex s tirpation in der Klinik D.___ durch geführt (Urk. 8/77 S. 3 f.; vgl. Urk. 8/85/10-11) 3.3.3

Dr. A.___, Fachärztin für Neurochirur g ie, nannte in ihrem Bericht vom 28. September 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/77 S. 5): - Raumforderung im Bereich des N. trigeminus links, insbesonder e W3 durch Verdacht von Epidermoid der Kleinhirnbrückenwinkelzisterne mit Ausdehnung in de r obere n

Cisterna

cerebello-medullaris und die rostrale

Cisterna

ambiens (dokumentiert im MRI des Gehirns vom 05.03.2013) - atypische Trigeminus-Neuralgie, insbesondere in W2 und W3 links - St. n. Koronarstent (durchgeführt am 02.06.2013 in der Klinik D.___) - in Doppel-Therapie mit Plavix und Aspirin. - Aspirin und Plavix -Pause seit 22.08.2014 - St. n. Thrombarteriektomie der rechten Carotis

interna im Sept. 2014 - St. n. Kraniotomie zur Entfernung eines Tumors in der posterioren

Fossa

epidermoiden Typs am 17.09.2015

Der Beschwerdeführer sei für sechs Wochen nach der Operation 100 % krank geschrieben (17. September bis 28. Oktober 2015). 3.3.4

Im Bericht der Klinik D.___ vom 11. März 2016 wurden die folgenden Diag nosen gestellt (Urk. 8/77 S. 7) : - Epidermoid des linken Kleinhirnbrückenwinkels (36 x 20 x 36 mm) - mit atypischer Trigeminusneuralgie/Hypästhesie links - St. n. retromastoidale osteoplastische Kraniotomie links und weit geh end radikale Exstirpation des Epidermoids im linken Kleinhirn brücken winkel am 17.09.2015 - Neuropathologie. Epidermoidzyste - koronare 2-Ast-Erkrankung - subtotale proximale RIVA-Stenose, hochgradige Stenose, hochgradige Stenose PLRCX (Hauptstamm äquivalent) - PCI-Stent-Implantation und PLRCX am 31.05.2013 - e rhaltene linksventrikuläre Funktion (EF 75 %) - bei Angina pector is CCS-K lasse II-III und hochpathologischer Stress-Echokardiographie - hochg radige Abgangsstenose der Arteria

carotis

interna rechts (NASCE T 90 %) mit suffizienter Mediakollateralisation im klinischen Stadium I - St. n. offener TEA der Arteria

carotis

communis und externa rechts 3.3.5

Am 12. Nove m ber 2016 wurde ein MR des Schädels und der HWS durchgeführt. Dies es

ergab Resttumoranteile des Epidermoids linksseitig, zentriert und im Be reich der Cisterna

ambiens sowie keine relevanten degenerativen Veränderungen der HWS (Urk. 8/77 S. 9 f.). 3.3.6

Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 28. November 2016 aus, dem Beschwerdeführer gehe es gut. Er habe teilweise ein Taubheitsgefühl in der linken Wange und teilweise auch Schmerzen im 2. und 3. Trigem inusast. Sie erwähnte eine Verbesserung der Gleichgewichts störung und eine

totale Verbesserung des ataxischen Ganges . Der MRT-Befund des Gehirns vom 12. November 2016 zeige im Vergleich zum postoperativen CT von 2015 eine stabile Situation ohne Wachs tum des kleinen Resttumors in der Cisterna

ambience und keinen Hydrocephalus (Urk. 8/77 S. 12). 3.3.7

Im Bericht des Zentrums

E.___, Pneumologie, vom 30. Januar 2017 be tref fend die ambulante pneumologische Abklärung vom 12. Januar 2017 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/77 S. 19) : - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - koronare 2-Ast Erkrankung - cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - Epidermoidzyste am Kleinhirnbrückenwinkel mit Trigeminus Neuralgie - Urolithiasis links proximal - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad I - Diabetes mellitus, ED: 2016 - Depression mittelschweren Grades seit Jahren

Es wurde ausgeführt, die Polysomnographie habe die Verdachtsdiagnose einer obstru ktiven Schlafapnoe mit einem AHI von 27.1/h ODI 25.9/h bestätigen können . Die Einleitung einer CPAP-Therapie zur Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms sei in Kürze geplant. In der aktuellen Lungenfunktion bestünden beim Exraucher

normale und statische Lungenvolumina. Die Lungenauskultation sei unauffällig. In der arteriellen Blutgasanalyse falle allerdings eine respiratorische Partialin suf fizienz auf. Ein im Juli 2016 durchgeführtes Röntgenbild zeige neben pleuralen Verkalkungen an der Thoraxwand auch einen unklaren Prozess in der Lungen spitze links, zudem eine streifige Transp arenzminderung lin k s basal (Urk. 8/77 S. 20) 3.3.8

Im Bericht der Klinik

B.___, Psychiatriezentrum F.___, vom 27. Januar 2017 betreffend die Konsultation vom 24.

Januar 2017 wurde die folgende Beur teilung gemäss ICD-10 vorgenommen (Urk. 8/77 S. 29) : - V.

a. mild cognitive

Impairment (F06.7) - DD leichte Demenz, nicht näher bezeichnet (F03) - DD Pseudodemenz bei mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) und V.a. anhaltende Schmerzstörung (F45.2) 3.3.9

Dr. A.___

hielt in ihrem Bericht vom 16. März 2017 fest, der Be schwer deführer habe weiterhin teilweise ein Kribbelgefühl in der linken Wange und eine Hypersensibilität auf Kälte im 2. und 3. Trigeminusast. Zudem retro o ccipitale Kopfschmerzen, welche rezidivierend aufträten. Die Gleichgewichtsstörungen, die präoperativ bestanden hätten, hätten sich deutlich verbessert. U nverändert be stehe eine gute Lebensqualität im Rahmen der Multimorbidität. Aufgrund seiner Multimorbidität sei der Beschwerdeführer aktuell sicher nicht arbeitsfähig (Urk. 8/77 S. 30) . 3.3.10

Im Bericht des Zentrums E.___, Pneumologie, vom 22. März 2017 betreffend die ambulante kons iliarische Untersuchung vom 20. März 2017 wurden die fo l gen den Diagnosen genannt (Urk. 8/77 S. 31): - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - koronare 2-Gefässerkrankung - zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit St. N. Thrombarthektomie - Pleuraschwarte links - COPD Gold Stadium I

Es wurde ausgeführt, die nächtliche Überdruckatmung mit 15cmH2O würde sämt liche Apnoen zum Verschwinden bringen. Die festgestellte leichte Hypoxämie sei einerseits auf die wahrscheinlich schon vor 20 Jahren entstandene Pleurasch warte links zurückzuführen, zum Teil aber auch durch eine leichte obstruktive Lungenkrankheit ohne Therapiebedarf, nachdem der Beschwerdeführ er jetzt Nicht raucher sei (Urk. 8/77 S.

32). 3.3.11

Im Bericht der Klinik

B.___, Psyc hiatriezentrum F.___, vom 3. April 2017 über die in der Memory Clinic durchgeführte Demenzabklärung wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/77 S. 35) : - Kognitive Einschränkungen bei - mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) - anhaltender Schmerzstörung bei St. n. Epidmoidalzys te mit persistie ren den neuralgi formen Schmerzen - obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom - Status nach Epidmoidalzyste, Entfernung am linken Kleinhirnbrücken winkel (September 2015) mit atypischer Trigeminusneuralgie/Hypästhesie links und persistierenden neuralgiformen Schmerzen im linken Trigemi nus versorgungsbereich - koronare Zweiasterkrankung (Status nach PLPCX und zweifacher PCI-Stent 6/2013) - zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit hochgradiger Abgangsstenose der Arteria

carotis

interna rechts, 10/2014 Thrombarteriektomie ACI rechts und Rekonstruktion - arterielle Hypertonie - Adipositas Grad I - Hypercholesterinämie - Diabetes mellitus, ED 2016 - Schlafapnoe-Syndrom, ED 2017 - Vitamin D- Mangel

Es wurde ausgeführt, obwohl sich in mehreren kognitiven Bereichen Defizite zeigten, würde die Kriterien eines demenziellen Syndroms trotz der eigen- und fremdanamnestischen Angaben mit hohem F unctional

Activi ties

Questionnaire (F AQ)/I-ADL-Score von 20/30 Pkt. a ktuell als nicht erfüllt erachtet. Dies werde auch durch die unauffällige Bildgebung untermauert.

Ätiologisch- pathogenetisch seien die kognitiven Defizite schwierig einzuordnen. Es sei am ehesten von einer multifa ktoriellen Ätiologie auszugehen:

i m Rahmen einer wahrscheinlich mittel gradigen depressiven Episode (Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Exekutiv funk tionsdefizite typisch), des kürzlich erst diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms bei generell schlechtem Schlaf und folglich erhöhter Tagesmüdigkeit und mög licherweise im Rahm en der persistierenden neuralgi formen Schmerzen bei St. n. Epidoidalzyste (Urk. 8/77 S. 38 = Urk. 8/88 S.

6). 3.3.12

Dr. A.___

führt e in ihrem Bericht vom 13. Juni 2017 zuhanden des Sozialamtes aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. März 2013 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe eine schwere Schwindelproblematik und ein kon stantes Trigeminus-Neuralgie-Gefühl und könne sich nicht mehr als ein bis zwei Stunden mit einer Aktivität beschäftigen. Er brauche eine 100% ige IV-Rente, weil nach der Hintumoroperation in der Kleinhirnbrückenwinkelzisterne eine Gleich gewichtsproblematik und eine Hypästhesieproblematik des Trigeminusnervs links geblieben sei. Er sei polymorbid. E r sei am 2. Juni 2013 in der Klinik D.___ mittels Koronarstent -Implantation behandelt worden und er sei in chronischer Therapie mit Plavix und Aspirin, so dass eine Tätigkeit mit Unfallge fahr ein Risiko darstelle (Urk. 8/82 = Urk. 8/88 S. 2). 3.3.13

Am 31. Oktober 2017 wurde eine 3-Phasen-Skelettszintigrafie durchgeführt. Diese ergab fokale Mehranreicherungen im Bereich mehrerer Fingergelenke und im Grosszehengrundgelenk rechts, vereinbar mit arthrotischen Veränderungen im Sinne einer Po l yarthrose, und s zintigrafisch keine Hinweise für Arthrit is (Urk. 8/85 S. 9). 3.3.14

Dr. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 3. November 2017 zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/85 S. 1) : - Epidermoidzyste am Kleinhirnbrückenwinkel mit Trigeminus Neuralgie - Adipositas Grad I - kognitive Einschränkungen bei - mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) - anhaltender Schmerzstörung bei St. n. Epidmoidalzys te mit persistie renden neuralgi formen Schmerzen - obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit - unspezifischen generalisierten Schmerzen

Dr. G.___ führte aus, Schmerzen im Gesicht hätten zur Diagnose eines Klein hirnbrückenwinkeltumors geführt. In den präoperativen Abklärungen seien eine Carotisstenose und eine KHK festgestellt worden, die beide interventionell ange gangen worden seien. Nach einer entsprechenden Wartezeit wegen der Antiag gre gationstherapie sei der Kleinhirnbrückentumor im September 2015 operiert wor den. Seither klage der Beschwerdeführer persistierend über neur algiforme Schm er zen im Bereich der Wange links. Funktionseinbussen lägen keine vor. Wegen Gelenkschmerzen sei in der letzten Woche eine ergänzende Abklärung durch geführt worden, die eine leichte Arthrose im Bereich der Finger und der rechten Grosszehengrundgelenke gezeigt habe.

D ie Prognose sei ungünstig, rein von der psy chosozialen Struktur und der Persönlichkeitsstruktur her werde der Beschwer deführer nicht mehr arbeiten, obwohl eine leichte Arbeit somatisch absolut ver tretbar wäre. Die eingeleitete psychiatrische Therapie sei nicht umgesetzt worden. Durch die Adipositas und die generalisierten Schmerzen sei eine Trägheit und Antriebslosigkeit entstanden, welche mit dem Tempo einer Arbeitsstelle nicht ver einbar sei. Es best ünden eine Verlangsamung und eine kognitive Einschränkung durch Schmerzen und Depression. Der Wille einer Änderung und für die Arbeit sei nicht vorhanden (Urk. 8/85 S. 3 f.) 3.3.15

RAD-Ärztin Dr. H.___, FMH O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezem ber 2017 au s, seit 2010 seien häufige Infekte der Luftwege aufgetreten, die jeweils problemlos abgeheilt seien. Bei linksseitigen Gesichtsschmerzen sei im März 2013 als Ursache ein Tumor im Kleinhirnbrückenwinkel mit Druck auf den N. Trigeminus gefunden worden. Während der Vorbereitung zur Operation seien zunächst eine KHK und eine Carotisstenose behandelt worden. Im Juni 2013 seien ein Stenting bei kor onarer Herzkrankheit und am 10. Oktober 2014 eine Operation bei Carotisstenose durchgeführt worden mit unauffälligem Befund bei der p ostope rativen Kontrolle. Am 17. September 2015 sei der gutartige Tumor im Kleinhirn brückenwinkel entfernt worden. Die CT-Kontrolle habe regelrechte Befunde post operativ er geben. Dr. A.___ habe am 28. September 2015 eine Verbesserung des Taubheitsgefühls im Trigeminusbereich links mit normalem Gefühl im Gesicht berichtet. Der anfangs ataktische Gang habe sich ebenfalls gebessert. Am 16 . März 2016 habe die Klinik D.___ weiterhin eine Hypästhesie (vermindertes Emp finden) im Trigeminusbereich berichtet. Seitens der geklagten Beschwe rden im Gesicht läg en laut Dr. G.___ keine Funktionseinbussen vor . Der von Dr. G.___ mitgeteilte klinische Untersuch ungsbefund sei unauffällig. Dr. G.___ habe berichtet, dass der Beschwerdeführer die ei n geleitete psychiatrische Therapie nicht wahrgenommen habe. Sie habe beurteilt, dass eine körperlich leichte Arbeit somatisch absolut vertretbar sei. Die Prognose für die Umsetzung der Arbeits fähigkeit sei ungünstig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychosozialen Struktur und seiner Persönlichkeitsstruktur nicht mehr arbeiten werde. Sie habe als Belastungsprofil wechselbelastende oder sitzende und gehende Tätigkeiten ohne Bücken, Kauern, Knien und Überkopfarbeiten mit einer Gewichtslimite von 10 kg o hne höhere Anforderungen an Konz entration, Anpassungsfähigkeit und psychische Belastbarkeit beschrieben. Im Rahmen einer Demenzabklärung sei eine neuropsychologische Testung in der B.___ durchgeführt worden. Im Rahmen der Symptomvalidierung und aufgrund der klinischen Beobachtungen hätten sich dabei Hinweise auf eine mangelnde Motivation und Leistungs be reit schaft ergeben. Eine Demenz sei ausgeschlossen worden . Aufgrund der Opera tio nen könne von einer jeweils vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden. Eine dauerhafte Arbeitsu n fähigkeit für angepasste Tätigkei ten sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/86 S. 4). 3.3.16

Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. Februar 2018 fest, dass sich ein stabiler Befund zeige (MRI Gehirn vom 24.01.2018, Urk. 3/2). 3.3.17 In Ihrem Bericht vom 29. März 2018 führte Dr. A.___ aus, der Be schwerdeführer sei mit der Bitte an sie herangetreten, noch einmal einen Bericht bezüglich Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit auszustellen. Aus ihrer Sicht sei er aktuell und wahrscheinlich auch auf weitere Zeit 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1). 4.

4.1

In somatischer Hinsicht geht aus den medizinischen Akten hervor, dass beim Beschwerdeführer im März 2013 als Ursache von linksseitigen Gesichtsschmerzen ein Tumor im Kleinhirnbr ückenwinkel mit Druck auf den Nervus Trigeminus festgestellt worden ist. Im Juni 2013 erfolgte ein Stenting bei kor onarer Herz krankheit und im Oktober 2014 eine operative Rekanalisierung der rechten Carotis

interna

bei Carotisstenose mit unauffälligem Befund bei der postoperativen Kon trolle. Am 17. September 2015 wurde der gutartige Tumor im Kleinhirnbrück en winkel operativ entfernt mit regelrechten Befunden postoperativ .

Aufgrund der Operation attestierte d ie behandelnde Neurologin Dr. A.___ eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. September bis 28. Oktober 2015 (Urk. 8/77 S. 6) . In ihrem Bericht vom 28. November 2016 führte sie aus, dem Beschwerde führer gehe es gut. Der MRT-Befund vom 12. November 2016 zeige im Vergleich zum postoperativen CT von 2015 eine stabile Situation . Der Beschwerdeführer habe teilweise ein Taubheitsgefühl in der linken Wange und teilweise auch Schmerzen im 2. und 3. Trigeminusast. Funktionseinbussen nannte sie keine. Sie wies auf eine Verbesserung der Gleichgewichtsstörung und eine totale Verbesse rung des ataxischen Ganges hin . Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte sie nicht (vgl. Urk. 8/77 S. 12) . In ihrem Bericht vom 16. März 2017 hielt Dr. A.___ fest, die Gleichgewichtsstörungen, die präoperativ bestanden hätten, hätten sich deutlich verbessert. Unverändert bestehe eine gute Lebensqualität im Rahmen der Multimorbidität. Aufgrund der Multimorbidität sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/77 S. 29 f.). In ihrem Bericht vom 13. Juni 2017 führte sie unter Hinweis auf eine Gleichgewichtsproblematik und eine Hypästhesieprob le matik sowie auf Polymorbidität aus, der Beschwerdeführer brauch e eine 100 %-IV-Rente, ohne dies näher zu begründen. Im Widerspruch zu ihren vorerwähnten Berichten ist

nun von einer schwere n Schwindelproblematik die Rede . Es entsteht der Eindruck, dass Dr. A.___ bei ihrer Beurteilung allein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Die Gleichgewichtsproblematik hat sich gemäss ihren eigenen Angaben postoperativ deutlich verbessert. Inwiefern die Hypästhesieproblematik Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal keine Funktionseinbussen bestehen. Eine Multimorbidität begründet per se ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. Die von Dr. A.___

vorgenommene Einschät z ung der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführer bis auf weiteres für sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sein soll, vermag vor diesem Hinter g ru nd nicht zu überzeugen. Im Weiteren hielt Dr. A.___ fest, dass aufgrund der Therapie mit Plavix und Aspirin eine Tätigkeit mit Unfallgefahr ein Risiko darstelle (vgl. Urk. 8/82). Entgegen der Auffass ung des Beschwerdeführers (Urk.

1) trifft dies aber nicht für jede Tätigkeit zu, insbesondere nicht für eine körperlich leichte Tätigkeit. Die Behandlung mit Thrombozytenaggregations hemmern führt lediglich zu einer Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit einem erhöhten Unfallrisiko, was namentlich bei körperlich schweren Tätigkeiten der Fall sein dürfte . Aus den pneumologischen Berichten (Urk. 8/77 S. 19 ff. und Urk. 8/77 S. 31 ff.) ergibt sich ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Hausärztin des Be schwerdeführers, Dr. G.___, erachtet e eine körperlich leichte Arbeit aus soma tisch er Sicht denn auch als absolut vertretbar (Urk. 8/85 S. 3) . RAD-Ärztin Dr. H.___ gelangt e nachvollziehbar zum Schluss, dass aufgrund der besagten medizinischen Akten eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätig keiten nicht ausgewiesen ist (Urk. 8/86 S. 4).

Der medizinische Verlauf ist lückenlos dokumentiert und es liegen – abgesehen von der nicht hinreichend begründeten und nicht nachvollziehbaren Arbeitsun fähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___

- keine diskrepanten medizini schen Einschätzungen vor. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin auf weitere Abklärungen des somatischen Gesundheitszustandes verzich tet hat. 4.2

Aus psychia trischer Sicht wurde in den Berichten der Klinik

B.___ vom 27.

Januar und 3. April 2017

die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sowie ein Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung (F45.2) gestellt

(Urk. 8/77 S. 16 und S. 35) . Im Befund wurde n eine verminderte Freud fähigkeit und ein Interessenverlust sowie ein reduzierter Antrieb erwähnt. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer affektiv niedergestimmt mit Zu kunftssorgen in Zusammenhang mit der schwier igen Arbeitssituation sei (Urk. 8/77 S. 37). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. G.___, wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychosozialen Struktur und seiner Persönlichkeitsstruktur nicht mehr arbeiten werde (Urk. 8/ 85 S.

3) . In den Berichten der B.___ wurde n

nicht krankheitsbedingte Fak toren nicht kritisch abgegrenzt, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das psychische Beschwerdebild durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbestimmt wird. Eine RAD-Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes liegt nicht vor.

Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psy chischer Leidenszustand besteht, welchem gegenüber einem reaktiven inva lidi täts fremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeu tung zukommt, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Den

psy chiatrischen Berichten sind ausserdem keine schlüssige n medizinische n Aus führungen zu entnehmen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden (vgl. E. 1.2-4) .

Anhand der vorliegenden Akten kann somit nicht eruiert werden, ob seit der psychiatrischen Begutachtung vom 5. Mai

2011 (Urk. 8/37) eine relevante Änderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist oder nicht .

Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung erachteten die Ärzte der Klinik

B.___ die Kriterien eines demenziellen Syndroms als nicht erfüllt, was auch durch die unauffällige Bi ldgebung untermauert wurde (Urk. 8/77 S. 38). Diesbezüglich ist daher kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage der Leistungsanspruch des Beschwer deführers nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den ps ychischen Gesundheitszustand des Be schwerde führers ungenügend abgeklärt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer offenbar zumindest bis März 2018 keiner psy chiatrischen Behandlung unterzog (Urk. 8/85 S. 3 und Urk. 3/1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 409). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwe rdegegnerin zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sin d auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie ge n gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) auf Fr. 800. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und von der Beschwer degegnerin zu erbringen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

800. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Hanspeter Bosshard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.9 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be rich ten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht die selbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver stän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

E. 1.10 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung zu ver an lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2018 mitgeteilt wurde. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung mangels Substantiierung abgewiesen (Urk. 9).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss der medizinischen Beur teilung könne aufgrund der Operationen jeweils von einer vorübergehenden Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber im Wesentlichen geltend, seitens der Beschwerdegegnerin werde tatsachenwidrig von einer temporären Arbeitsun fähigkeit ausgegangen. Laut Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2017 seien nach der Hirntumoroperation in der Kleinhirnbrückenwinkelzisterne eine Gleich gewichtsproblematik und Hypästhesieproblematik des Trigeminusnervs links ge blie ben und bleibe er zu 100 % krankgeschrieben. Sodann seien

im Bericht der Klinik

B.___ vom 3. April 2017 kognitive Defizite diagnostiziert worden. Des weiteren bestehe eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), die sich mittlerweile chronifiziert habe (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

2. Mai 2017 (Urk. 8/69) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tatsäch lichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom

27. Juli 2012

(Urk. 8/61),

mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (bestätigt durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich vom

19. September 2013, Urk. 8/ 66), und der angefochtenen Verfü gung vom

13. März 2018 (Urk. 2), insofern verändert haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht,

bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann.

E. 3.2 Die rentenabweisende Verfügung vom

27. Juli 2012 basierte in medizinischer Hin sicht insbesondere auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdis zi plinären Gutachten vom

12. Mai 2011 (Urk. 8/ 36-39).

Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Chronisches lumbales, zervikales Rückenschmerzsyndrom bei funktio nel len Störungen mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paraverte bralen Muskulatur, mässiger Segmentdegeneration LWK 4/5, HWK 4 bis 7 (ICD M54.80) - Outlet Impingement des recht e n Schultergelenkes bei mässiger Schul ter eckgelenksarthrose, Bursitis subacromialis, beginnender Insertionsten di nose der Supraspinatussehne und Bizepssehne (ICD M75.4)

Aus psychiatri scher und neurologischer Sicht wurd en keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine subjektiv verminderte Berührungs- und Schmerz empfindung am linken Arm und partiell am Gesicht links (ICD10 R20.8), welche keinem organischen Korrelat zuzuordnen sei, genannt (Urk. 8/36 S. 19) .

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Medas -Abklärung aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht unter sucht worden. Weder anamnestisch noch aktuell bestünden Hinweise für eine psy chiatrische Störung mit eigenständigem Krankheitswert. Insbesondere könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert vorliege. Eine depressive Störung bestehe ebenfalls nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei der Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit sowie in einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig zu beurteilen.

In der neurologischen Untersuchung hätten keine einem organischen Korrelat zuzuordnenden Pathologien objektiviert werden können. Während der gesamten Anamnese und der körperlichen Untersuchung hätten keine offensichtlichen Be wegungseinschränkungen bestanden. Es sei zu keinen nichtverbalen oder non ver balen Schmerzäusserungen gekommen. Eine neurologische Störung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Insbesondere habe ein sensomotorischer Ausfall, welcher mit dem lumbalen cervico-cephalen Schmerz syndrom in Zusammenhang zu sehen wäre, nicht ausgemacht werden können. Auch die subjektiv vermindert beschriebenen Berührungs- und Schmerz empfin dungen am linken Arm und partiell am Gesicht hätten keinem organischen Korrelat zugeordnet werden können. Demzufolge sei aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren.

In der orthopädischen Untersuchung seien geringgradige degenerative Verände rungen festgestellt worden. Es bestehe ein chronisches lumbales cervicales Rück en schmerzsyndrom bei funktionellen Störungen mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paravertebralen Muskulatur und mässiger Segmentde generation LWK 4/5, HWK 4 bis HWK 7 sowie ein Outlet Impingement des rechten Schul tergelenks bei mässiger Schultereckgelenksarthrose, Bursitits

subacromialis und beginnender Insertionstendinose der Supraspinatussehne und Bizepssehne . Ledig lich a ufgrund der aus orthopädischer Sicht beschriebenen Diagnosen könne beim Beschwerdefüh r er in der bisherigen Tätigkeit eine gering g radige Leistungsminde rung von 10 % attestier t werden, dies aufgrund der Notw endig keit des Einschal tens schmerzbedingter Pausen . Eine anderweitige erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne jedoch weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit attestiert werden. In einer angepassten mittelschweren wechselbelas ten den Tätigkeit bestehe keine Leistungsminderung.

Demzufolge könne aus interdisziplinärer Sicht gestützt auf die orthopädische Beurteilung lediglich in der bisherigen schweren Tätigkeit als Zaun bauer eine Leistungsminderung von 10 % attestiert werden. In einer angepassten mittel schwe ren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/36 S. 23 f.) .

E. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom

13. März 2018 st ützte sich im Wesentlichen auf die folgenden Berichte:

E. 3.3.1 Dr. C.___, FMH Chirurgie und Gefässchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 8. Mai 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/77 S. 1) : - 6 Monats-Verlaufskontrolle bei Z.

n. Eversionsthrombendarteriektomie der A. carotis

interna rechts am 10.10.2014 - Epidermoidzyste im Klei nhirnbrückenwinkel mit atypischer Trigeminus-Neuralgie - bekannte koronare 2-Ast-Erkrankung und Z.

n. PTCA und 2 x Stents (DES) Juni 2013 - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie

E. 3.3.2 Am 17. September 2015 wurde die Tumorex s tirpation in der Klinik D.___ durch geführt (Urk. 8/77 S. 3 f.; vgl. Urk. 8/85/10-11)

E. 3.3.3 Dr. A.___, Fachärztin für Neurochirur g ie, nannte in ihrem Bericht vom 28. September 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/77 S. 5): - Raumforderung im Bereich des N. trigeminus links, insbesonder e W3 durch Verdacht von Epidermoid der Kleinhirnbrückenwinkelzisterne mit Ausdehnung in de r obere n

Cisterna

cerebello-medullaris und die rostrale

Cisterna

ambiens (dokumentiert im MRI des Gehirns vom 05.03.2013) - atypische Trigeminus-Neuralgie, insbesondere in W2 und W3 links - St. n. Koronarstent (durchgeführt am 02.06.2013 in der Klinik D.___) - in Doppel-Therapie mit Plavix und Aspirin. - Aspirin und Plavix -Pause seit 22.08.2014 - St. n. Thrombarteriektomie der rechten Carotis

interna im Sept. 2014 - St. n. Kraniotomie zur Entfernung eines Tumors in der posterioren

Fossa

epidermoiden Typs am 17.09.2015

Der Beschwerdeführer sei für sechs Wochen nach der Operation 100 % krank geschrieben (17. September bis 28. Oktober 2015).

E. 3.3.4 Im Bericht der Klinik D.___ vom 11. März 2016 wurden die folgenden Diag nosen gestellt (Urk. 8/77 S. 7) : - Epidermoid des linken Kleinhirnbrückenwinkels (36 x 20 x 36 mm) - mit atypischer Trigeminusneuralgie/Hypästhesie links - St. n. retromastoidale osteoplastische Kraniotomie links und weit geh end radikale Exstirpation des Epidermoids im linken Kleinhirn brücken winkel am 17.09.2015 - Neuropathologie. Epidermoidzyste - koronare 2-Ast-Erkrankung - subtotale proximale RIVA-Stenose, hochgradige Stenose, hochgradige Stenose PLRCX (Hauptstamm äquivalent) - PCI-Stent-Implantation und PLRCX am 31.05.2013 - e rhaltene linksventrikuläre Funktion (EF 75 %) - bei Angina pector is CCS-K lasse II-III und hochpathologischer Stress-Echokardiographie - hochg radige Abgangsstenose der Arteria

carotis

interna rechts (NASCE T 90 %) mit suffizienter Mediakollateralisation im klinischen Stadium I - St. n. offener TEA der Arteria

carotis

communis und externa rechts

E. 3.3.5 Am 12. Nove m ber 2016 wurde ein MR des Schädels und der HWS durchgeführt. Dies es

ergab Resttumoranteile des Epidermoids linksseitig, zentriert und im Be reich der Cisterna

ambiens sowie keine relevanten degenerativen Veränderungen der HWS (Urk. 8/77 S. 9 f.).

E. 3.3.6 Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 28. November 2016 aus, dem Beschwerdeführer gehe es gut. Er habe teilweise ein Taubheitsgefühl in der linken Wange und teilweise auch Schmerzen im 2. und 3. Trigem inusast. Sie erwähnte eine Verbesserung der Gleichgewichts störung und eine

totale Verbesserung des ataxischen Ganges . Der MRT-Befund des Gehirns vom 12. November 2016 zeige im Vergleich zum postoperativen CT von 2015 eine stabile Situation ohne Wachs tum des kleinen Resttumors in der Cisterna

ambience und keinen Hydrocephalus (Urk. 8/77 S. 12).

E. 3.3.7 Im Bericht des Zentrums

E.___, Pneumologie, vom 30. Januar 2017 be tref fend die ambulante pneumologische Abklärung vom 12. Januar 2017 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/77 S. 19) : - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - koronare 2-Ast Erkrankung - cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - Epidermoidzyste am Kleinhirnbrückenwinkel mit Trigeminus Neuralgie - Urolithiasis links proximal - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad I - Diabetes mellitus, ED: 2016 - Depression mittelschweren Grades seit Jahren

Es wurde ausgeführt, die Polysomnographie habe die Verdachtsdiagnose einer obstru ktiven Schlafapnoe mit einem AHI von 27.1/h ODI 25.9/h bestätigen können . Die Einleitung einer CPAP-Therapie zur Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms sei in Kürze geplant. In der aktuellen Lungenfunktion bestünden beim Exraucher

normale und statische Lungenvolumina. Die Lungenauskultation sei unauffällig. In der arteriellen Blutgasanalyse falle allerdings eine respiratorische Partialin suf fizienz auf. Ein im Juli 2016 durchgeführtes Röntgenbild zeige neben pleuralen Verkalkungen an der Thoraxwand auch einen unklaren Prozess in der Lungen spitze links, zudem eine streifige Transp arenzminderung lin k s basal (Urk. 8/77 S. 20)

E. 3.3.8 Im Bericht der Klinik

B.___, Psychiatriezentrum F.___, vom 27. Januar 2017 betreffend die Konsultation vom 24.

Januar 2017 wurde die folgende Beur teilung gemäss ICD-10 vorgenommen (Urk. 8/77 S. 29) : - V.

a. mild cognitive

Impairment (F06.7) - DD leichte Demenz, nicht näher bezeichnet (F03) - DD Pseudodemenz bei mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) und V.a. anhaltende Schmerzstörung (F45.2)

E. 3.3.9 Dr. A.___

hielt in ihrem Bericht vom 16. März 2017 fest, der Be schwer deführer habe weiterhin teilweise ein Kribbelgefühl in der linken Wange und eine Hypersensibilität auf Kälte im 2. und 3. Trigeminusast. Zudem retro o ccipitale Kopfschmerzen, welche rezidivierend aufträten. Die Gleichgewichtsstörungen, die präoperativ bestanden hätten, hätten sich deutlich verbessert. U nverändert be stehe eine gute Lebensqualität im Rahmen der Multimorbidität. Aufgrund seiner Multimorbidität sei der Beschwerdeführer aktuell sicher nicht arbeitsfähig (Urk. 8/77 S. 30) .

E. 3.3.10 Im Bericht des Zentrums E.___, Pneumologie, vom 22. März 2017 betreffend die ambulante kons iliarische Untersuchung vom 20. März 2017 wurden die fo l gen den Diagnosen genannt (Urk. 8/77 S. 31): - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - koronare 2-Gefässerkrankung - zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit St. N. Thrombarthektomie - Pleuraschwarte links - COPD Gold Stadium I

Es wurde ausgeführt, die nächtliche Überdruckatmung mit 15cmH2O würde sämt liche Apnoen zum Verschwinden bringen. Die festgestellte leichte Hypoxämie sei einerseits auf die wahrscheinlich schon vor 20 Jahren entstandene Pleurasch warte links zurückzuführen, zum Teil aber auch durch eine leichte obstruktive Lungenkrankheit ohne Therapiebedarf, nachdem der Beschwerdeführ er jetzt Nicht raucher sei (Urk. 8/77 S.

32).

E. 3.3.11 Im Bericht der Klinik

B.___, Psyc hiatriezentrum F.___, vom 3. April 2017 über die in der Memory Clinic durchgeführte Demenzabklärung wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/77 S. 35) : - Kognitive Einschränkungen bei - mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) - anhaltender Schmerzstörung bei St. n. Epidmoidalzys te mit persistie ren den neuralgi formen Schmerzen - obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom - Status nach Epidmoidalzyste, Entfernung am linken Kleinhirnbrücken winkel (September 2015) mit atypischer Trigeminusneuralgie/Hypästhesie links und persistierenden neuralgiformen Schmerzen im linken Trigemi nus versorgungsbereich - koronare Zweiasterkrankung (Status nach PLPCX und zweifacher PCI-Stent 6/2013) - zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit hochgradiger Abgangsstenose der Arteria

carotis

interna rechts, 10/2014 Thrombarteriektomie ACI rechts und Rekonstruktion - arterielle Hypertonie - Adipositas Grad I - Hypercholesterinämie - Diabetes mellitus, ED 2016 - Schlafapnoe-Syndrom, ED 2017 - Vitamin D- Mangel

Es wurde ausgeführt, obwohl sich in mehreren kognitiven Bereichen Defizite zeigten, würde die Kriterien eines demenziellen Syndroms trotz der eigen- und fremdanamnestischen Angaben mit hohem F unctional

Activi ties

Questionnaire (F AQ)/I-ADL-Score von 20/30 Pkt. a ktuell als nicht erfüllt erachtet. Dies werde auch durch die unauffällige Bildgebung untermauert.

Ätiologisch- pathogenetisch seien die kognitiven Defizite schwierig einzuordnen. Es sei am ehesten von einer multifa ktoriellen Ätiologie auszugehen:

i m Rahmen einer wahrscheinlich mittel gradigen depressiven Episode (Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Exekutiv funk tionsdefizite typisch), des kürzlich erst diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms bei generell schlechtem Schlaf und folglich erhöhter Tagesmüdigkeit und mög licherweise im Rahm en der persistierenden neuralgi formen Schmerzen bei St. n. Epidoidalzyste (Urk. 8/77 S. 38 = Urk. 8/88 S.

6).

E. 3.3.12 Dr. A.___

führt e in ihrem Bericht vom 13. Juni 2017 zuhanden des Sozialamtes aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. März 2013 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe eine schwere Schwindelproblematik und ein kon stantes Trigeminus-Neuralgie-Gefühl und könne sich nicht mehr als ein bis zwei Stunden mit einer Aktivität beschäftigen. Er brauche eine 100% ige IV-Rente, weil nach der Hintumoroperation in der Kleinhirnbrückenwinkelzisterne eine Gleich gewichtsproblematik und eine Hypästhesieproblematik des Trigeminusnervs links geblieben sei. Er sei polymorbid. E r sei am 2. Juni 2013 in der Klinik D.___ mittels Koronarstent -Implantation behandelt worden und er sei in chronischer Therapie mit Plavix und Aspirin, so dass eine Tätigkeit mit Unfallge fahr ein Risiko darstelle (Urk. 8/82 = Urk. 8/88 S. 2).

E. 3.3.13 Am 31. Oktober 2017 wurde eine 3-Phasen-Skelettszintigrafie durchgeführt. Diese ergab fokale Mehranreicherungen im Bereich mehrerer Fingergelenke und im Grosszehengrundgelenk rechts, vereinbar mit arthrotischen Veränderungen im Sinne einer Po l yarthrose, und s zintigrafisch keine Hinweise für Arthrit is (Urk. 8/85 S. 9).

E. 3.3.14 Dr. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 3. November 2017 zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/85 S. 1) : - Epidermoidzyste am Kleinhirnbrückenwinkel mit Trigeminus Neuralgie - Adipositas Grad I - kognitive Einschränkungen bei - mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) - anhaltender Schmerzstörung bei St. n. Epidmoidalzys te mit persistie renden neuralgi formen Schmerzen - obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit - unspezifischen generalisierten Schmerzen

Dr. G.___ führte aus, Schmerzen im Gesicht hätten zur Diagnose eines Klein hirnbrückenwinkeltumors geführt. In den präoperativen Abklärungen seien eine Carotisstenose und eine KHK festgestellt worden, die beide interventionell ange gangen worden seien. Nach einer entsprechenden Wartezeit wegen der Antiag gre gationstherapie sei der Kleinhirnbrückentumor im September 2015 operiert wor den. Seither klage der Beschwerdeführer persistierend über neur algiforme Schm er zen im Bereich der Wange links. Funktionseinbussen lägen keine vor. Wegen Gelenkschmerzen sei in der letzten Woche eine ergänzende Abklärung durch geführt worden, die eine leichte Arthrose im Bereich der Finger und der rechten Grosszehengrundgelenke gezeigt habe.

D ie Prognose sei ungünstig, rein von der psy chosozialen Struktur und der Persönlichkeitsstruktur her werde der Beschwer deführer nicht mehr arbeiten, obwohl eine leichte Arbeit somatisch absolut ver tretbar wäre. Die eingeleitete psychiatrische Therapie sei nicht umgesetzt worden. Durch die Adipositas und die generalisierten Schmerzen sei eine Trägheit und Antriebslosigkeit entstanden, welche mit dem Tempo einer Arbeitsstelle nicht ver einbar sei. Es best ünden eine Verlangsamung und eine kognitive Einschränkung durch Schmerzen und Depression. Der Wille einer Änderung und für die Arbeit sei nicht vorhanden (Urk. 8/85 S. 3 f.)

E. 3.3.15 RAD-Ärztin Dr. H.___, FMH O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezem ber 2017 au s, seit 2010 seien häufige Infekte der Luftwege aufgetreten, die jeweils problemlos abgeheilt seien. Bei linksseitigen Gesichtsschmerzen sei im März 2013 als Ursache ein Tumor im Kleinhirnbrückenwinkel mit Druck auf den N. Trigeminus gefunden worden. Während der Vorbereitung zur Operation seien zunächst eine KHK und eine Carotisstenose behandelt worden. Im Juni 2013 seien ein Stenting bei kor onarer Herzkrankheit und am 10. Oktober 2014 eine Operation bei Carotisstenose durchgeführt worden mit unauffälligem Befund bei der p ostope rativen Kontrolle. Am 17. September 2015 sei der gutartige Tumor im Kleinhirn brückenwinkel entfernt worden. Die CT-Kontrolle habe regelrechte Befunde post operativ er geben. Dr. A.___ habe am 28. September 2015 eine Verbesserung des Taubheitsgefühls im Trigeminusbereich links mit normalem Gefühl im Gesicht berichtet. Der anfangs ataktische Gang habe sich ebenfalls gebessert. Am 16 . März 2016 habe die Klinik D.___ weiterhin eine Hypästhesie (vermindertes Emp finden) im Trigeminusbereich berichtet. Seitens der geklagten Beschwe rden im Gesicht läg en laut Dr. G.___ keine Funktionseinbussen vor . Der von Dr. G.___ mitgeteilte klinische Untersuch ungsbefund sei unauffällig. Dr. G.___ habe berichtet, dass der Beschwerdeführer die ei n geleitete psychiatrische Therapie nicht wahrgenommen habe. Sie habe beurteilt, dass eine körperlich leichte Arbeit somatisch absolut vertretbar sei. Die Prognose für die Umsetzung der Arbeits fähigkeit sei ungünstig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychosozialen Struktur und seiner Persönlichkeitsstruktur nicht mehr arbeiten werde. Sie habe als Belastungsprofil wechselbelastende oder sitzende und gehende Tätigkeiten ohne Bücken, Kauern, Knien und Überkopfarbeiten mit einer Gewichtslimite von 10 kg o hne höhere Anforderungen an Konz entration, Anpassungsfähigkeit und psychische Belastbarkeit beschrieben. Im Rahmen einer Demenzabklärung sei eine neuropsychologische Testung in der B.___ durchgeführt worden. Im Rahmen der Symptomvalidierung und aufgrund der klinischen Beobachtungen hätten sich dabei Hinweise auf eine mangelnde Motivation und Leistungs be reit schaft ergeben. Eine Demenz sei ausgeschlossen worden . Aufgrund der Opera tio nen könne von einer jeweils vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden. Eine dauerhafte Arbeitsu n fähigkeit für angepasste Tätigkei ten sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/86 S. 4).

E. 3.3.16 Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. Februar 2018 fest, dass sich ein stabiler Befund zeige (MRI Gehirn vom 24.01.2018, Urk. 3/2).

E. 3.3.17 In Ihrem Bericht vom 29. März 2018 führte Dr. A.___ aus, der Be schwerdeführer sei mit der Bitte an sie herangetreten, noch einmal einen Bericht bezüglich Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit auszustellen. Aus ihrer Sicht sei er aktuell und wahrscheinlich auch auf weitere Zeit 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1). 4.

4.1

In somatischer Hinsicht geht aus den medizinischen Akten hervor, dass beim Beschwerdeführer im März 2013 als Ursache von linksseitigen Gesichtsschmerzen ein Tumor im Kleinhirnbr ückenwinkel mit Druck auf den Nervus Trigeminus festgestellt worden ist. Im Juni 2013 erfolgte ein Stenting bei kor onarer Herz krankheit und im Oktober 2014 eine operative Rekanalisierung der rechten Carotis

interna

bei Carotisstenose mit unauffälligem Befund bei der postoperativen Kon trolle. Am 17. September 2015 wurde der gutartige Tumor im Kleinhirnbrück en winkel operativ entfernt mit regelrechten Befunden postoperativ .

Aufgrund der Operation attestierte d ie behandelnde Neurologin Dr. A.___ eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. September bis 28. Oktober 2015 (Urk. 8/77 S. 6) . In ihrem Bericht vom 28. November 2016 führte sie aus, dem Beschwerde führer gehe es gut. Der MRT-Befund vom 12. November 2016 zeige im Vergleich zum postoperativen CT von 2015 eine stabile Situation . Der Beschwerdeführer habe teilweise ein Taubheitsgefühl in der linken Wange und teilweise auch Schmerzen im 2. und 3. Trigeminusast. Funktionseinbussen nannte sie keine. Sie wies auf eine Verbesserung der Gleichgewichtsstörung und eine totale Verbesse rung des ataxischen Ganges hin . Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte sie nicht (vgl. Urk. 8/77 S.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 ) . In ihrem Bericht vom 16. März 2017 hielt Dr. A.___ fest, die Gleichgewichtsstörungen, die präoperativ bestanden hätten, hätten sich deutlich verbessert. Unverändert bestehe eine gute Lebensqualität im Rahmen der Multimorbidität. Aufgrund der Multimorbidität sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/77 S. 29 f.). In ihrem Bericht vom 13. Juni 2017 führte sie unter Hinweis auf eine Gleichgewichtsproblematik und eine Hypästhesieprob le matik sowie auf Polymorbidität aus, der Beschwerdeführer brauch e eine 100 %-IV-Rente, ohne dies näher zu begründen. Im Widerspruch zu ihren vorerwähnten Berichten ist

nun von einer schwere n Schwindelproblematik die Rede . Es entsteht der Eindruck, dass Dr. A.___ bei ihrer Beurteilung allein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Die Gleichgewichtsproblematik hat sich gemäss ihren eigenen Angaben postoperativ deutlich verbessert. Inwiefern die Hypästhesieproblematik Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal keine Funktionseinbussen bestehen. Eine Multimorbidität begründet per se ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. Die von Dr. A.___

vorgenommene Einschät z ung der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführer bis auf weiteres für sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sein soll, vermag vor diesem Hinter g ru nd nicht zu überzeugen. Im Weiteren hielt Dr. A.___ fest, dass aufgrund der Therapie mit Plavix und Aspirin eine Tätigkeit mit Unfallgefahr ein Risiko darstelle (vgl. Urk. 8/82). Entgegen der Auffass ung des Beschwerdeführers (Urk.

1) trifft dies aber nicht für jede Tätigkeit zu, insbesondere nicht für eine körperlich leichte Tätigkeit. Die Behandlung mit Thrombozytenaggregations hemmern führt lediglich zu einer Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit einem erhöhten Unfallrisiko, was namentlich bei körperlich schweren Tätigkeiten der Fall sein dürfte . Aus den pneumologischen Berichten (Urk. 8/77 S. 19 ff. und Urk. 8/77 S. 31 ff.) ergibt sich ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Hausärztin des Be schwerdeführers, Dr. G.___, erachtet e eine körperlich leichte Arbeit aus soma tisch er Sicht denn auch als absolut vertretbar (Urk. 8/85 S. 3) . RAD-Ärztin Dr. H.___ gelangt e nachvollziehbar zum Schluss, dass aufgrund der besagten medizinischen Akten eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätig keiten nicht ausgewiesen ist (Urk. 8/86 S. 4).

Der medizinische Verlauf ist lückenlos dokumentiert und es liegen – abgesehen von der nicht hinreichend begründeten und nicht nachvollziehbaren Arbeitsun fähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___

- keine diskrepanten medizini schen Einschätzungen vor. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin auf weitere Abklärungen des somatischen Gesundheitszustandes verzich tet hat. 4.2

Aus psychia trischer Sicht wurde in den Berichten der Klinik

B.___ vom 27.

Januar und 3. April 2017

die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sowie ein Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung (F45.2) gestellt

(Urk. 8/77 S. 16 und S. 35) . Im Befund wurde n eine verminderte Freud fähigkeit und ein Interessenverlust sowie ein reduzierter Antrieb erwähnt. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer affektiv niedergestimmt mit Zu kunftssorgen in Zusammenhang mit der schwier igen Arbeitssituation sei (Urk. 8/77 S. 37). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. G.___, wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychosozialen Struktur und seiner Persönlichkeitsstruktur nicht mehr arbeiten werde (Urk. 8/ 85 S.

3) . In den Berichten der B.___ wurde n

nicht krankheitsbedingte Fak toren nicht kritisch abgegrenzt, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das psychische Beschwerdebild durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbestimmt wird. Eine RAD-Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes liegt nicht vor.

Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psy chischer Leidenszustand besteht, welchem gegenüber einem reaktiven inva lidi täts fremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeu tung zukommt, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Den

psy chiatrischen Berichten sind ausserdem keine schlüssige n medizinische n Aus führungen zu entnehmen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden (vgl. E. 1.2-4) .

Anhand der vorliegenden Akten kann somit nicht eruiert werden, ob seit der psychiatrischen Begutachtung vom 5. Mai

2011 (Urk. 8/37) eine relevante Änderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist oder nicht .

Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung erachteten die Ärzte der Klinik

B.___ die Kriterien eines demenziellen Syndroms als nicht erfüllt, was auch durch die unauffällige Bi ldgebung untermauert wurde (Urk. 8/77 S. 38). Diesbezüglich ist daher kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage der Leistungsanspruch des Beschwer deführers nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den ps ychischen Gesundheitszustand des Be schwerde führers ungenügend abgeklärt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer offenbar zumindest bis März 2018 keiner psy chiatrischen Behandlung unterzog (Urk. 8/85 S. 3 und Urk. 3/1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 409). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwe rdegegnerin zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sin d auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie ge n gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) auf Fr. 800. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und von der Beschwer degegnerin zu erbringen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

800. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Hanspeter Bosshard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00350

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

4. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Hanspeter Bosshard Bosshard

- Treuhand im Ebnet 92, Postfach 228, 8722 Kaltbrunn gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1957 geborene X.___ war bis Ende 2007 als Zaunmonteur für die Firma Y.___ tätig (Urk. 8/15). Ab dem 5. Januar 2008 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/13 S. 1). Am 29. November 2008 erlitt er einen Unfall (Urk. 8/22). Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. Die von der Suva am 13. Juli 2009 verfügte Leis tun gs einstellung per 31. Juli 2009 wurde mit Urteil des Sozialversi cherungs ge richts des Kantons Zürich vom 20. April 2011 bestätigt (Verfahren UV.2009.00422).

Am 23. November 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine unfall bedingte Kontusion der Lendenwirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 9) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten bei der Medas

Z.___ interdisziplinär (Orthopädie/Neurologie/Psychiatrie)

begut ach ten

(Gutachten vom

12. Mai 2011, Urk. 8/36-39). M it Verfügung vom 27. Juli 2012 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/ 61). Die da ge gen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde mit Urteil des Sozialver siche rungsgerichts des Kantons Zürich vom

19. September 2013 abgewiesen (Urk. 8/ 66) . Der Versicherte nahm in der Folge keine Erwerbstätigkeit mehr auf. 1.2

Am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV- Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/69).

Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk.

8/74) reichte der Versicherte am 30. Mai 2017 diverse Arztberichte ein (Urk.

8/77; vgl. auch Urk. 8/82). Am 11. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/83). Nach weiteren medi zi nischen Abklärungen (Urk. 8/85 und Urk. 8/86/4) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Dezember 2017, Urk. 8/87; Einwand vom 26. Januar 2018, Urk. 8/89) verneinte sie mit Verfügung vom 13. März 2018 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/93 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung zu ver an lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2018 mitgeteilt wurde. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung mangels Substantiierung abgewiesen (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.9

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be rich ten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht die selbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver stän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 1.10

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss der medizinischen Beur teilung könne aufgrund der Operationen jeweils von einer vorübergehenden Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber im Wesentlichen geltend, seitens der Beschwerdegegnerin werde tatsachenwidrig von einer temporären Arbeitsun fähigkeit ausgegangen. Laut Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2017 seien nach der Hirntumoroperation in der Kleinhirnbrückenwinkelzisterne eine Gleich gewichtsproblematik und Hypästhesieproblematik des Trigeminusnervs links ge blie ben und bleibe er zu 100 % krankgeschrieben. Sodann seien

im Bericht der Klinik

B.___ vom 3. April 2017 kognitive Defizite diagnostiziert worden. Des weiteren bestehe eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), die sich mittlerweile chronifiziert habe (Urk. 1). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

2. Mai 2017 (Urk. 8/69) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tatsäch lichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom

27. Juli 2012

(Urk. 8/61),

mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (bestätigt durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich vom

19. September 2013, Urk. 8/ 66), und der angefochtenen Verfü gung vom

13. März 2018 (Urk. 2), insofern verändert haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht,

bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann. 3.2

Die rentenabweisende Verfügung vom

27. Juli 2012 basierte in medizinischer Hin sicht insbesondere auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdis zi plinären Gutachten vom

12. Mai 2011 (Urk. 8/ 36-39).

Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Chronisches lumbales, zervikales Rückenschmerzsyndrom bei funktio nel len Störungen mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paraverte bralen Muskulatur, mässiger Segmentdegeneration LWK 4/5, HWK 4 bis 7 (ICD M54.80) - Outlet Impingement des recht e n Schultergelenkes bei mässiger Schul ter eckgelenksarthrose, Bursitis subacromialis, beginnender Insertionsten di nose der Supraspinatussehne und Bizepssehne (ICD M75.4)

Aus psychiatri scher und neurologischer Sicht wurd en keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine subjektiv verminderte Berührungs- und Schmerz empfindung am linken Arm und partiell am Gesicht links (ICD10 R20.8), welche keinem organischen Korrelat zuzuordnen sei, genannt (Urk. 8/36 S. 19) .

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Medas -Abklärung aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht unter sucht worden. Weder anamnestisch noch aktuell bestünden Hinweise für eine psy chiatrische Störung mit eigenständigem Krankheitswert. Insbesondere könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert vorliege. Eine depressive Störung bestehe ebenfalls nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei der Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit sowie in einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig zu beurteilen.

In der neurologischen Untersuchung hätten keine einem organischen Korrelat zuzuordnenden Pathologien objektiviert werden können. Während der gesamten Anamnese und der körperlichen Untersuchung hätten keine offensichtlichen Be wegungseinschränkungen bestanden. Es sei zu keinen nichtverbalen oder non ver balen Schmerzäusserungen gekommen. Eine neurologische Störung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Insbesondere habe ein sensomotorischer Ausfall, welcher mit dem lumbalen cervico-cephalen Schmerz syndrom in Zusammenhang zu sehen wäre, nicht ausgemacht werden können. Auch die subjektiv vermindert beschriebenen Berührungs- und Schmerz empfin dungen am linken Arm und partiell am Gesicht hätten keinem organischen Korrelat zugeordnet werden können. Demzufolge sei aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren.

In der orthopädischen Untersuchung seien geringgradige degenerative Verände rungen festgestellt worden. Es bestehe ein chronisches lumbales cervicales Rück en schmerzsyndrom bei funktionellen Störungen mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paravertebralen Muskulatur und mässiger Segmentde generation LWK 4/5, HWK 4 bis HWK 7 sowie ein Outlet Impingement des rechten Schul tergelenks bei mässiger Schultereckgelenksarthrose, Bursitits

subacromialis und beginnender Insertionstendinose der Supraspinatussehne und Bizepssehne . Ledig lich a ufgrund der aus orthopädischer Sicht beschriebenen Diagnosen könne beim Beschwerdefüh r er in der bisherigen Tätigkeit eine gering g radige Leistungsminde rung von 10 % attestier t werden, dies aufgrund der Notw endig keit des Einschal tens schmerzbedingter Pausen . Eine anderweitige erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne jedoch weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit attestiert werden. In einer angepassten mittelschweren wechselbelas ten den Tätigkeit bestehe keine Leistungsminderung.

Demzufolge könne aus interdisziplinärer Sicht gestützt auf die orthopädische Beurteilung lediglich in der bisherigen schweren Tätigkeit als Zaun bauer eine Leistungsminderung von 10 % attestiert werden. In einer angepassten mittel schwe ren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/36 S. 23 f.) . 3.3

Die angefochtene Verfügung vom

13. März 2018 st ützte sich im Wesentlichen auf die folgenden Berichte: 3.3.1

Dr. C.___, FMH Chirurgie und Gefässchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 8. Mai 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/77 S. 1) : - 6 Monats-Verlaufskontrolle bei Z.

n. Eversionsthrombendarteriektomie der A. carotis

interna rechts am 10.10.2014 - Epidermoidzyste im Klei nhirnbrückenwinkel mit atypischer Trigeminus-Neuralgie - bekannte koronare 2-Ast-Erkrankung und Z.

n. PTCA und 2 x Stents (DES) Juni 2013 - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie 3.3.2

Am 17. September 2015 wurde die Tumorex s tirpation in der Klinik D.___ durch geführt (Urk. 8/77 S. 3 f.; vgl. Urk. 8/85/10-11) 3.3.3

Dr. A.___, Fachärztin für Neurochirur g ie, nannte in ihrem Bericht vom 28. September 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/77 S. 5): - Raumforderung im Bereich des N. trigeminus links, insbesonder e W3 durch Verdacht von Epidermoid der Kleinhirnbrückenwinkelzisterne mit Ausdehnung in de r obere n

Cisterna

cerebello-medullaris und die rostrale

Cisterna

ambiens (dokumentiert im MRI des Gehirns vom 05.03.2013) - atypische Trigeminus-Neuralgie, insbesondere in W2 und W3 links - St. n. Koronarstent (durchgeführt am 02.06.2013 in der Klinik D.___) - in Doppel-Therapie mit Plavix und Aspirin. - Aspirin und Plavix -Pause seit 22.08.2014 - St. n. Thrombarteriektomie der rechten Carotis

interna im Sept. 2014 - St. n. Kraniotomie zur Entfernung eines Tumors in der posterioren

Fossa

epidermoiden Typs am 17.09.2015

Der Beschwerdeführer sei für sechs Wochen nach der Operation 100 % krank geschrieben (17. September bis 28. Oktober 2015). 3.3.4

Im Bericht der Klinik D.___ vom 11. März 2016 wurden die folgenden Diag nosen gestellt (Urk. 8/77 S. 7) : - Epidermoid des linken Kleinhirnbrückenwinkels (36 x 20 x 36 mm) - mit atypischer Trigeminusneuralgie/Hypästhesie links - St. n. retromastoidale osteoplastische Kraniotomie links und weit geh end radikale Exstirpation des Epidermoids im linken Kleinhirn brücken winkel am 17.09.2015 - Neuropathologie. Epidermoidzyste - koronare 2-Ast-Erkrankung - subtotale proximale RIVA-Stenose, hochgradige Stenose, hochgradige Stenose PLRCX (Hauptstamm äquivalent) - PCI-Stent-Implantation und PLRCX am 31.05.2013 - e rhaltene linksventrikuläre Funktion (EF 75 %) - bei Angina pector is CCS-K lasse II-III und hochpathologischer Stress-Echokardiographie - hochg radige Abgangsstenose der Arteria

carotis

interna rechts (NASCE T 90 %) mit suffizienter Mediakollateralisation im klinischen Stadium I - St. n. offener TEA der Arteria

carotis

communis und externa rechts 3.3.5

Am 12. Nove m ber 2016 wurde ein MR des Schädels und der HWS durchgeführt. Dies es

ergab Resttumoranteile des Epidermoids linksseitig, zentriert und im Be reich der Cisterna

ambiens sowie keine relevanten degenerativen Veränderungen der HWS (Urk. 8/77 S. 9 f.). 3.3.6

Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 28. November 2016 aus, dem Beschwerdeführer gehe es gut. Er habe teilweise ein Taubheitsgefühl in der linken Wange und teilweise auch Schmerzen im 2. und 3. Trigem inusast. Sie erwähnte eine Verbesserung der Gleichgewichts störung und eine

totale Verbesserung des ataxischen Ganges . Der MRT-Befund des Gehirns vom 12. November 2016 zeige im Vergleich zum postoperativen CT von 2015 eine stabile Situation ohne Wachs tum des kleinen Resttumors in der Cisterna

ambience und keinen Hydrocephalus (Urk. 8/77 S. 12). 3.3.7

Im Bericht des Zentrums

E.___, Pneumologie, vom 30. Januar 2017 be tref fend die ambulante pneumologische Abklärung vom 12. Januar 2017 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/77 S. 19) : - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - koronare 2-Ast Erkrankung - cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - Epidermoidzyste am Kleinhirnbrückenwinkel mit Trigeminus Neuralgie - Urolithiasis links proximal - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad I - Diabetes mellitus, ED: 2016 - Depression mittelschweren Grades seit Jahren

Es wurde ausgeführt, die Polysomnographie habe die Verdachtsdiagnose einer obstru ktiven Schlafapnoe mit einem AHI von 27.1/h ODI 25.9/h bestätigen können . Die Einleitung einer CPAP-Therapie zur Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms sei in Kürze geplant. In der aktuellen Lungenfunktion bestünden beim Exraucher

normale und statische Lungenvolumina. Die Lungenauskultation sei unauffällig. In der arteriellen Blutgasanalyse falle allerdings eine respiratorische Partialin suf fizienz auf. Ein im Juli 2016 durchgeführtes Röntgenbild zeige neben pleuralen Verkalkungen an der Thoraxwand auch einen unklaren Prozess in der Lungen spitze links, zudem eine streifige Transp arenzminderung lin k s basal (Urk. 8/77 S. 20) 3.3.8

Im Bericht der Klinik

B.___, Psychiatriezentrum F.___, vom 27. Januar 2017 betreffend die Konsultation vom 24.

Januar 2017 wurde die folgende Beur teilung gemäss ICD-10 vorgenommen (Urk. 8/77 S. 29) : - V.

a. mild cognitive

Impairment (F06.7) - DD leichte Demenz, nicht näher bezeichnet (F03) - DD Pseudodemenz bei mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) und V.a. anhaltende Schmerzstörung (F45.2) 3.3.9

Dr. A.___

hielt in ihrem Bericht vom 16. März 2017 fest, der Be schwer deführer habe weiterhin teilweise ein Kribbelgefühl in der linken Wange und eine Hypersensibilität auf Kälte im 2. und 3. Trigeminusast. Zudem retro o ccipitale Kopfschmerzen, welche rezidivierend aufträten. Die Gleichgewichtsstörungen, die präoperativ bestanden hätten, hätten sich deutlich verbessert. U nverändert be stehe eine gute Lebensqualität im Rahmen der Multimorbidität. Aufgrund seiner Multimorbidität sei der Beschwerdeführer aktuell sicher nicht arbeitsfähig (Urk. 8/77 S. 30) . 3.3.10

Im Bericht des Zentrums E.___, Pneumologie, vom 22. März 2017 betreffend die ambulante kons iliarische Untersuchung vom 20. März 2017 wurden die fo l gen den Diagnosen genannt (Urk. 8/77 S. 31): - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - koronare 2-Gefässerkrankung - zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit St. N. Thrombarthektomie - Pleuraschwarte links - COPD Gold Stadium I

Es wurde ausgeführt, die nächtliche Überdruckatmung mit 15cmH2O würde sämt liche Apnoen zum Verschwinden bringen. Die festgestellte leichte Hypoxämie sei einerseits auf die wahrscheinlich schon vor 20 Jahren entstandene Pleurasch warte links zurückzuführen, zum Teil aber auch durch eine leichte obstruktive Lungenkrankheit ohne Therapiebedarf, nachdem der Beschwerdeführ er jetzt Nicht raucher sei (Urk. 8/77 S.

32). 3.3.11

Im Bericht der Klinik

B.___, Psyc hiatriezentrum F.___, vom 3. April 2017 über die in der Memory Clinic durchgeführte Demenzabklärung wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 8/77 S. 35) : - Kognitive Einschränkungen bei - mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) - anhaltender Schmerzstörung bei St. n. Epidmoidalzys te mit persistie ren den neuralgi formen Schmerzen - obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom - Status nach Epidmoidalzyste, Entfernung am linken Kleinhirnbrücken winkel (September 2015) mit atypischer Trigeminusneuralgie/Hypästhesie links und persistierenden neuralgiformen Schmerzen im linken Trigemi nus versorgungsbereich - koronare Zweiasterkrankung (Status nach PLPCX und zweifacher PCI-Stent 6/2013) - zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit hochgradiger Abgangsstenose der Arteria

carotis

interna rechts, 10/2014 Thrombarteriektomie ACI rechts und Rekonstruktion - arterielle Hypertonie - Adipositas Grad I - Hypercholesterinämie - Diabetes mellitus, ED 2016 - Schlafapnoe-Syndrom, ED 2017 - Vitamin D- Mangel

Es wurde ausgeführt, obwohl sich in mehreren kognitiven Bereichen Defizite zeigten, würde die Kriterien eines demenziellen Syndroms trotz der eigen- und fremdanamnestischen Angaben mit hohem F unctional

Activi ties

Questionnaire (F AQ)/I-ADL-Score von 20/30 Pkt. a ktuell als nicht erfüllt erachtet. Dies werde auch durch die unauffällige Bildgebung untermauert.

Ätiologisch- pathogenetisch seien die kognitiven Defizite schwierig einzuordnen. Es sei am ehesten von einer multifa ktoriellen Ätiologie auszugehen:

i m Rahmen einer wahrscheinlich mittel gradigen depressiven Episode (Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Exekutiv funk tionsdefizite typisch), des kürzlich erst diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms bei generell schlechtem Schlaf und folglich erhöhter Tagesmüdigkeit und mög licherweise im Rahm en der persistierenden neuralgi formen Schmerzen bei St. n. Epidoidalzyste (Urk. 8/77 S. 38 = Urk. 8/88 S.

6). 3.3.12

Dr. A.___

führt e in ihrem Bericht vom 13. Juni 2017 zuhanden des Sozialamtes aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. März 2013 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe eine schwere Schwindelproblematik und ein kon stantes Trigeminus-Neuralgie-Gefühl und könne sich nicht mehr als ein bis zwei Stunden mit einer Aktivität beschäftigen. Er brauche eine 100% ige IV-Rente, weil nach der Hintumoroperation in der Kleinhirnbrückenwinkelzisterne eine Gleich gewichtsproblematik und eine Hypästhesieproblematik des Trigeminusnervs links geblieben sei. Er sei polymorbid. E r sei am 2. Juni 2013 in der Klinik D.___ mittels Koronarstent -Implantation behandelt worden und er sei in chronischer Therapie mit Plavix und Aspirin, so dass eine Tätigkeit mit Unfallge fahr ein Risiko darstelle (Urk. 8/82 = Urk. 8/88 S. 2). 3.3.13

Am 31. Oktober 2017 wurde eine 3-Phasen-Skelettszintigrafie durchgeführt. Diese ergab fokale Mehranreicherungen im Bereich mehrerer Fingergelenke und im Grosszehengrundgelenk rechts, vereinbar mit arthrotischen Veränderungen im Sinne einer Po l yarthrose, und s zintigrafisch keine Hinweise für Arthrit is (Urk. 8/85 S. 9). 3.3.14

Dr. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 3. November 2017 zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/85 S. 1) : - Epidermoidzyste am Kleinhirnbrückenwinkel mit Trigeminus Neuralgie - Adipositas Grad I - kognitive Einschränkungen bei - mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) - anhaltender Schmerzstörung bei St. n. Epidmoidalzys te mit persistie renden neuralgi formen Schmerzen - obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit - unspezifischen generalisierten Schmerzen

Dr. G.___ führte aus, Schmerzen im Gesicht hätten zur Diagnose eines Klein hirnbrückenwinkeltumors geführt. In den präoperativen Abklärungen seien eine Carotisstenose und eine KHK festgestellt worden, die beide interventionell ange gangen worden seien. Nach einer entsprechenden Wartezeit wegen der Antiag gre gationstherapie sei der Kleinhirnbrückentumor im September 2015 operiert wor den. Seither klage der Beschwerdeführer persistierend über neur algiforme Schm er zen im Bereich der Wange links. Funktionseinbussen lägen keine vor. Wegen Gelenkschmerzen sei in der letzten Woche eine ergänzende Abklärung durch geführt worden, die eine leichte Arthrose im Bereich der Finger und der rechten Grosszehengrundgelenke gezeigt habe.

D ie Prognose sei ungünstig, rein von der psy chosozialen Struktur und der Persönlichkeitsstruktur her werde der Beschwer deführer nicht mehr arbeiten, obwohl eine leichte Arbeit somatisch absolut ver tretbar wäre. Die eingeleitete psychiatrische Therapie sei nicht umgesetzt worden. Durch die Adipositas und die generalisierten Schmerzen sei eine Trägheit und Antriebslosigkeit entstanden, welche mit dem Tempo einer Arbeitsstelle nicht ver einbar sei. Es best ünden eine Verlangsamung und eine kognitive Einschränkung durch Schmerzen und Depression. Der Wille einer Änderung und für die Arbeit sei nicht vorhanden (Urk. 8/85 S. 3 f.) 3.3.15

RAD-Ärztin Dr. H.___, FMH O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezem ber 2017 au s, seit 2010 seien häufige Infekte der Luftwege aufgetreten, die jeweils problemlos abgeheilt seien. Bei linksseitigen Gesichtsschmerzen sei im März 2013 als Ursache ein Tumor im Kleinhirnbrückenwinkel mit Druck auf den N. Trigeminus gefunden worden. Während der Vorbereitung zur Operation seien zunächst eine KHK und eine Carotisstenose behandelt worden. Im Juni 2013 seien ein Stenting bei kor onarer Herzkrankheit und am 10. Oktober 2014 eine Operation bei Carotisstenose durchgeführt worden mit unauffälligem Befund bei der p ostope rativen Kontrolle. Am 17. September 2015 sei der gutartige Tumor im Kleinhirn brückenwinkel entfernt worden. Die CT-Kontrolle habe regelrechte Befunde post operativ er geben. Dr. A.___ habe am 28. September 2015 eine Verbesserung des Taubheitsgefühls im Trigeminusbereich links mit normalem Gefühl im Gesicht berichtet. Der anfangs ataktische Gang habe sich ebenfalls gebessert. Am 16 . März 2016 habe die Klinik D.___ weiterhin eine Hypästhesie (vermindertes Emp finden) im Trigeminusbereich berichtet. Seitens der geklagten Beschwe rden im Gesicht läg en laut Dr. G.___ keine Funktionseinbussen vor . Der von Dr. G.___ mitgeteilte klinische Untersuch ungsbefund sei unauffällig. Dr. G.___ habe berichtet, dass der Beschwerdeführer die ei n geleitete psychiatrische Therapie nicht wahrgenommen habe. Sie habe beurteilt, dass eine körperlich leichte Arbeit somatisch absolut vertretbar sei. Die Prognose für die Umsetzung der Arbeits fähigkeit sei ungünstig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychosozialen Struktur und seiner Persönlichkeitsstruktur nicht mehr arbeiten werde. Sie habe als Belastungsprofil wechselbelastende oder sitzende und gehende Tätigkeiten ohne Bücken, Kauern, Knien und Überkopfarbeiten mit einer Gewichtslimite von 10 kg o hne höhere Anforderungen an Konz entration, Anpassungsfähigkeit und psychische Belastbarkeit beschrieben. Im Rahmen einer Demenzabklärung sei eine neuropsychologische Testung in der B.___ durchgeführt worden. Im Rahmen der Symptomvalidierung und aufgrund der klinischen Beobachtungen hätten sich dabei Hinweise auf eine mangelnde Motivation und Leistungs be reit schaft ergeben. Eine Demenz sei ausgeschlossen worden . Aufgrund der Opera tio nen könne von einer jeweils vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden. Eine dauerhafte Arbeitsu n fähigkeit für angepasste Tätigkei ten sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/86 S. 4). 3.3.16

Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. Februar 2018 fest, dass sich ein stabiler Befund zeige (MRI Gehirn vom 24.01.2018, Urk. 3/2). 3.3.17 In Ihrem Bericht vom 29. März 2018 führte Dr. A.___ aus, der Be schwerdeführer sei mit der Bitte an sie herangetreten, noch einmal einen Bericht bezüglich Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit auszustellen. Aus ihrer Sicht sei er aktuell und wahrscheinlich auch auf weitere Zeit 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1). 4.

4.1

In somatischer Hinsicht geht aus den medizinischen Akten hervor, dass beim Beschwerdeführer im März 2013 als Ursache von linksseitigen Gesichtsschmerzen ein Tumor im Kleinhirnbr ückenwinkel mit Druck auf den Nervus Trigeminus festgestellt worden ist. Im Juni 2013 erfolgte ein Stenting bei kor onarer Herz krankheit und im Oktober 2014 eine operative Rekanalisierung der rechten Carotis

interna

bei Carotisstenose mit unauffälligem Befund bei der postoperativen Kon trolle. Am 17. September 2015 wurde der gutartige Tumor im Kleinhirnbrück en winkel operativ entfernt mit regelrechten Befunden postoperativ .

Aufgrund der Operation attestierte d ie behandelnde Neurologin Dr. A.___ eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. September bis 28. Oktober 2015 (Urk. 8/77 S. 6) . In ihrem Bericht vom 28. November 2016 führte sie aus, dem Beschwerde führer gehe es gut. Der MRT-Befund vom 12. November 2016 zeige im Vergleich zum postoperativen CT von 2015 eine stabile Situation . Der Beschwerdeführer habe teilweise ein Taubheitsgefühl in der linken Wange und teilweise auch Schmerzen im 2. und 3. Trigeminusast. Funktionseinbussen nannte sie keine. Sie wies auf eine Verbesserung der Gleichgewichtsstörung und eine totale Verbesse rung des ataxischen Ganges hin . Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte sie nicht (vgl. Urk. 8/77 S. 12) . In ihrem Bericht vom 16. März 2017 hielt Dr. A.___ fest, die Gleichgewichtsstörungen, die präoperativ bestanden hätten, hätten sich deutlich verbessert. Unverändert bestehe eine gute Lebensqualität im Rahmen der Multimorbidität. Aufgrund der Multimorbidität sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/77 S. 29 f.). In ihrem Bericht vom 13. Juni 2017 führte sie unter Hinweis auf eine Gleichgewichtsproblematik und eine Hypästhesieprob le matik sowie auf Polymorbidität aus, der Beschwerdeführer brauch e eine 100 %-IV-Rente, ohne dies näher zu begründen. Im Widerspruch zu ihren vorerwähnten Berichten ist

nun von einer schwere n Schwindelproblematik die Rede . Es entsteht der Eindruck, dass Dr. A.___ bei ihrer Beurteilung allein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Die Gleichgewichtsproblematik hat sich gemäss ihren eigenen Angaben postoperativ deutlich verbessert. Inwiefern die Hypästhesieproblematik Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal keine Funktionseinbussen bestehen. Eine Multimorbidität begründet per se ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. Die von Dr. A.___

vorgenommene Einschät z ung der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführer bis auf weiteres für sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sein soll, vermag vor diesem Hinter g ru nd nicht zu überzeugen. Im Weiteren hielt Dr. A.___ fest, dass aufgrund der Therapie mit Plavix und Aspirin eine Tätigkeit mit Unfallgefahr ein Risiko darstelle (vgl. Urk. 8/82). Entgegen der Auffass ung des Beschwerdeführers (Urk.

1) trifft dies aber nicht für jede Tätigkeit zu, insbesondere nicht für eine körperlich leichte Tätigkeit. Die Behandlung mit Thrombozytenaggregations hemmern führt lediglich zu einer Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit einem erhöhten Unfallrisiko, was namentlich bei körperlich schweren Tätigkeiten der Fall sein dürfte . Aus den pneumologischen Berichten (Urk. 8/77 S. 19 ff. und Urk. 8/77 S. 31 ff.) ergibt sich ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Hausärztin des Be schwerdeführers, Dr. G.___, erachtet e eine körperlich leichte Arbeit aus soma tisch er Sicht denn auch als absolut vertretbar (Urk. 8/85 S. 3) . RAD-Ärztin Dr. H.___ gelangt e nachvollziehbar zum Schluss, dass aufgrund der besagten medizinischen Akten eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätig keiten nicht ausgewiesen ist (Urk. 8/86 S. 4).

Der medizinische Verlauf ist lückenlos dokumentiert und es liegen – abgesehen von der nicht hinreichend begründeten und nicht nachvollziehbaren Arbeitsun fähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___

- keine diskrepanten medizini schen Einschätzungen vor. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin auf weitere Abklärungen des somatischen Gesundheitszustandes verzich tet hat. 4.2

Aus psychia trischer Sicht wurde in den Berichten der Klinik

B.___ vom 27.

Januar und 3. April 2017

die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sowie ein Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung (F45.2) gestellt

(Urk. 8/77 S. 16 und S. 35) . Im Befund wurde n eine verminderte Freud fähigkeit und ein Interessenverlust sowie ein reduzierter Antrieb erwähnt. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer affektiv niedergestimmt mit Zu kunftssorgen in Zusammenhang mit der schwier igen Arbeitssituation sei (Urk. 8/77 S. 37). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. G.___, wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychosozialen Struktur und seiner Persönlichkeitsstruktur nicht mehr arbeiten werde (Urk. 8/ 85 S.

3) . In den Berichten der B.___ wurde n

nicht krankheitsbedingte Fak toren nicht kritisch abgegrenzt, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das psychische Beschwerdebild durch psychosoziale Belastungsfaktoren mitbestimmt wird. Eine RAD-Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes liegt nicht vor.

Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psy chischer Leidenszustand besteht, welchem gegenüber einem reaktiven inva lidi täts fremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeu tung zukommt, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Den

psy chiatrischen Berichten sind ausserdem keine schlüssige n medizinische n Aus führungen zu entnehmen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden (vgl. E. 1.2-4) .

Anhand der vorliegenden Akten kann somit nicht eruiert werden, ob seit der psychiatrischen Begutachtung vom 5. Mai

2011 (Urk. 8/37) eine relevante Änderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist oder nicht .

Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung erachteten die Ärzte der Klinik

B.___ die Kriterien eines demenziellen Syndroms als nicht erfüllt, was auch durch die unauffällige Bi ldgebung untermauert wurde (Urk. 8/77 S. 38). Diesbezüglich ist daher kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage der Leistungsanspruch des Beschwer deführers nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den ps ychischen Gesundheitszustand des Be schwerde führers ungenügend abgeklärt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer offenbar zumindest bis März 2018 keiner psy chiatrischen Behandlung unterzog (Urk. 8/85 S. 3 und Urk. 3/1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 409). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwe rdegegnerin zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sin d auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie ge n gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) auf Fr. 800. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und von der Beschwer degegnerin zu erbringen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

800. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Hanspeter Bosshard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht