Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1970, Mutter von fünf Kinder n , arbei tete zuletzt von Januar bis Dezember 1995 in einem kleinen Pensum als Reini gungshilfe bei der Z.___ in Zürich . Seither
war sie nicht mehr ausserhä uslich erwerbstätig (vgl. Urk. 10/19; Urk. 10/20 S. 4 Ziff. 5.5 ). Am 8. Juni 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf ein somatoformes Syndrom sowie eine chronische Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 10/20 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 2. Oktober 2012 berichtet wurde ( Urk. 10/39). Mit Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk. 10/46; Urk. 10/53) sprach sie der Versicher ten bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. November 2011 zu.
Mit Mitteilung vom 3. März 2014 ( Urk. 10/69) wurde der Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestätigt. 1.2
Im Rahmen einer Überprüfung des Falles (vgl. Urk. 10/70) veranlasste die IV-Stelle nebst weiteren Abklärungen insbesondere ein polydisziplinäre s
Gutachten, welches am 2 4. November 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/100). M it Vorbescheid vom 5. April 2016 ( Urk. 10/116) stellte sie der Versicherten die wiedererwägungs weise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung
sowie die Renteneinstel lung in Aussicht, wogegen diese Einwände ( Urk. 10/117 ; Urk. 10/126 ) erhob. Da raufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste
erneut eine Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 8. Mai 2016 berichtet wurde ( Urk. 10/119).
Mit Verfügung vom 8. August 2017 ( Urk. 10/135 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest, hob die ursprünglich e
rentenzusprechende Verfügung vom 1 7. April 2013 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerich tete ganze Invalidenrente ein. 2.
Die Versicherte erhob am 9. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2017 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung ( Urk. 1 ). Die bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde wurde dem hiesigen Ge richt erst am 1 3. April 2018 überwiesen (vgl. Urk. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2018 ( Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 1 2. Dezember 2018 wurde ein weiterer medizinischer Bericht ( Urk.
13) eingerei cht. M it Schreiben vom 8. Januar 2019 ( Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme hierzu , was der Beschwerdeführerin am 1 4. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisions grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei ei ner klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass im Rah men der ursprünglichen Rentenzusprache die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschieden worden seien. Ob wohl aufgrund der gesamten Aktenlage die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht habe bestimmt werden können und weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen wor den. Die Leistungszusprache hätte nicht erfolgen dürfen . Die aktuellen Abklärun gen ergäben , dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Das affektive Geschehen sei massiv durch psychosoziale und soziokulturelle Gegebenheiten beeinflusst worden. Auch seien nicht alle therapeutisc hen Mög lichkeiten ausgeschöpft (vgl. Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, weshalb sie im Oktober 2017 plötz lich keine Invalidenrente mehr erhalten habe. Dabei sei ihr erklärt worden, dass bereits im August 2017 eine Verfügung erlassen und die Invalidenrente aufgeho ben worden sei. Diese Verfügung habe sie nie erhalten. Sie leide an einer chroni schen Depression, die es ihr verunmögliche, einer Arbeit nachzugehen. Seit der Renteneinstellung habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert ( Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos un richtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk. 10/46; Urk. 10/53) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2
Mit Austrittsbericht vom 2 9. Mai 2009 ( Urk. 10/23/9-11) informierten die Ärzte der A.___ über die stationäre Hospita lisation der Beschwerdeführerin vom 1 9. bis 2 5. Mai 2009 und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Beschwerdeführerin scheine mit der Versorgung und Betreuung der Kinder überfordert zu sein. D ie Vormundschaftsbehörde sei involviert. Auch sei sie über fordert mit der Versorgung der Tochter , bei welcher ein Diabetes mellitus diag nostiziert worden sei . Hinsichtlich der psychiatrischen Behandlung und Medika menteneinnahme scheine die Beschwerdeführerin nicht compliant zu sein (S. 1 ff.). 3.3
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, gab mit Bericht vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 10/21) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 2 8. Oktober 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit zirka 1995 - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit zirka 1996 - Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren und asthenischen Zü gen (ICD-10 F60.8)
Für die chronischen Schmerzen bestehe gemäss den Spezialisten keine ausrei chende somatische Pathologie. Es sei deshalb von einem somatoformen Syndrom auszugehen. In Anbetracht der fehlenden Ressourcen, der schlechten Integration und der Chronizität der Störungen sei die Prognose infaust. Alleine die Sprach barriere stelle ein enormes Hindernis dar. Auch im Haushalt scheine die Arbeits fähigkeit deutlich eingeschränkt zu sein. Ein klares Indiz hierfür sei der Obhuts entzug für die beiden Töchter (S. 2 Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Putz frau bestehe seit mindestens Oktober 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). 3.4
Mit Bericht vom 2 6. August 2011 ( Urk. 10/23/5-6) diagnostizierte
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine Depression so wie ein chronisches Lumbovertebral
- und Zervikalsyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erwähnte sie einen Status nach am 1 9. Juli 2011 er littener
Urosepsis (S. 1 Ziff. 1.1). Im Vordergrund stehe das somatoforme Schmerzsyndrom. Ausserdem
liege wahrscheinlich eine Persönlichkeitsstörung vor (S. 1 Ziff. 1.4). Die Be schwerdeführerin benötige derzeit Spitexhilfe zur Pflege ihrer Wohnung (S. 1 Ziff. 1.6). 3.5
Die Ärzte des C.___
gaben mit Bericht vom 3. April 2012 ( Urk. 10/37/2-6) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1 5. November 2011 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Di agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könnten (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisch e rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode , mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F33.1) - sonstige Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, vermeidenden Anteilen (ICD-10 F60.8) - chronisches lumbo-zer vikovertebrales Schmerzsyndrom, Erstdiagnose (ED) 2008
Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlauf s ungünstig. Die Psychotherapie überfordere die Beschwerdeführerin. Die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt könne nur im geschützten Rahmen gelingen. Die Errichtung einer Beistandschaft sei dringend indiziert. Theoretisch bestehe betreffend die Grunderkrankungen eine gute Prognose. Diese werde durch die somatischen Komorbiditäten und den l angjährigen chronifizierten , teils therapieresistenten Verlauf allerdings deutlich verschlechtert. Es sei zu vermuten , dass kulturelle Gründe einen grossen Einfluss beim klinischen Bild spielen würden (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau seit dem 1 5. November 2011 vollständig arbeitsunfähig. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einer lan gen Rehabilitationsphase und mit Hilfe einer Beistandsc haft ihre ursprüngliche Tätigkeit als Putzfrau ausüben könne (S. 3 Ziff. 1.6-1.8). 3.6
Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2012 erkannte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass an hand der Akten ein Gesundheitsschaden einschliesslich einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau seit mindestens Oktober 2010 plausibel ausge wiesen sei. Es sei jedoch anzunehmen, dass bereits zuvor Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit bestanden hätten. Dies könne mangels medizinischer Akten indessen nicht klar beurteilt werden. Anhand der Akten sei seit Oktober 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und seither wahrscheinlich auch in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen. Auch die Leistungsfähigkeit im Haushalt erscheine deutlich eingeschränkt. Psychosoziale Belastungsfaktoren würden aufrechterhaltend für die aktuelle psychische Beeinträchtigung wirken (vgl. Urk. 10/41 S. 4 f.). 3.7
Am 2 4. September 2012 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 2 2. Oktober 2012, Urk. 10/39). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sie starke Schmerzen in beiden Armen und Beinen sowie im Kreuz und Nacken habe. Auch leide sie unter Bauchschmerzen und unter eine r chronischen Blasenentzündung (S. 2 Ziff. 1). Sie sei nach der Einreise in die Schweiz zunächst zwei Jahre Hausfrau gewesen. Danach habe sie bis zur Geburt des zweiten Sohnes im Januar 1996 als Reinigungshilfe gearbeitet. Seither sei sie Mutter und Hausfrau (S. 2 f. Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige fest (S. 3 Ziff. 2.5). Sodann erkannte die Abklärungsperson Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, beim Einkauf und weiteren Besorgun gen, bei der Wäsche und Kleiderpflege, bei der Betreuung von Kindern oder an deren Familienangehörigen sowie für Verschiedenes im Umfang von insgesamt 40.4 % (S. 5 ff. Ziff. 6). 4. 4.1
Beim Erlas s der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. August 2017 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2
Am 2 4. November 2014 erstatteten die Ärzte der M edizinischen Abklärungsstelle ( M edas ) E.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 10/100). Dabei diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.1.1). Sodann stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 19 Ziff. 6.1.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - unspezifisches chronisches Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Be gleitbeschwerden
Aus psychiatrischer Sicht zeige sich eine affektiv-depressiv wirkende Beschwer deführerin. Die Grundstimmung sei herabgesetzt, die Beschwerdeführerin wirke ratlos und in ihrem Alltag insgesamt überfordert. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich reduziert. Sie berichte von wenig Lebensfreude und – lust . Es seien Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein deutlich reduzierter Antrieb vorhanden. Es liege d erzeit eine mittelgradige depressive Episode vor . Die quälenden Schmerzen könnten weder durch einen physiologischen Prozess noch durch eine körperliche Störung vollständig er klärt werden. Der Schweregrad, die Exazerbation sowie die Ausprägung der Schmerzen seien vor allem auf psychosoziale und emotionale Konflikte zurückzuführen. Aus diesem Grund sei von einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung auszugehen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne aufgrund der spärlichen biographischen Informationen und der Aktenlage nicht mit Sicherheit gestellt werden. Es lägen unsichere und abhängige Persön lichkeitsanteile im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung vor . Eine Persön lichkeitsstörung könne aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden
(S. 16 Ziff. 5.4.3).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sich f ür die seit Jahren geäus serten chronischen Beschwerden mit wechselnden Schmerzen und häufigem Krankheitsgefühl auch aktuell keine somatische Ursache finde . Diese seien als unspezifische myofasziale Beschwerden im Rahmen der psychosozialen Probleme zu interpretieren. Aus psychiatrischer Sicht lägen eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung vor. B ei der Depression handle es sich in erster Linie um eine primäre Erkrankung , welche behandelbar sei (S. 20 Ziff. 6.2.3). Die polydisziplinäre Beurteilung richte sich nach der psychiatrischen Einschätzung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit müsse nach er folgter Therapieeinleitung in einem halben Jahr nochmals beurteilt werde
n. Grundsätzlich sei von einer Verb esserung der a ffektiven Gemütslage auszugehen (S. 20 Ziff. 7.1.1). Laut Aktenlage liege die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2010 vor (S. 20 Ziff. 7.1.2). I n erster Linie werde eine stationäre qualifi zierte Behandlung der affektiven Störung empfohlen . Eine rein ambula nte Be handlung sei derzeit nicht ausreichend (S. 21 Ziff. 7.3). Die Arbeitsprognose sei weiterhin schlecht. Es würden viele soziale Faktoren wie die Migrationsproble matik, die bescheidene n Deutschkenntnisse, eine kaum je ausgeübte Erwerbstä tigkeit, die starke Selbstlimitierung und die familiäre n Faktoren eine Rolle spielen (S. 22 Ziff. 7.4). 4 .3
Mit Stellungnahme vom 2 7. November 2014 erachtete RAD-Arzt D ipl. med. F.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychothe rapie , das Gutachten für nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schluss folgerungen plausibel. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei trotz fort laufender psychiatrischer Behandlung seit dem Jahr 2011 nicht erfolgt. Die von der psychiatrischen Gutachterin angeregte stationäre Behandlung könne auch aus Sicht des RAD empfohlen werden (vgl. Urk. 10/120 S. 3). 4.4
Am 5. Mai 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärun gsbericht vom 1 8. Mai 2016 (rec te: 2015), Urk. 10/119). Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sich ihre Schmerzen seit der im Oktober 2014 erfolgten Begutachtung verschlechtert hät ten (S. 2 Ziff. 1). S eit der letzten Abklärung habe sie aus gesundheitlichen Grün den keine Arbeit gesucht (S. 2 Ziff. 2.3). Die Situation ohne Gesundheitsschaden wäre unverändert. Die Abklärungsperson erachtete daher auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als unverändert (S. 3 Ziff. 2.5-2.6). Sodann erkannte die Abklärungsperson Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, bei der Wäsche und Kleiderpflege und bei der Betreuung von Kindern oder ande ren Familienangehörigen im Umfang von insgesamt 46.25 % bis Ende November 2014 und von 33 % ab Dezember 2014 (S. 4 ff. Ziff. 6). 4.5
Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ vom 1 0. Februar 2016 ( Urk. 10/113/5) sind als Diagnosen eine chronische Depression sowie ein seit dem Jahr 2008 be stehendes chronisches Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom zu entnehmen ( Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei den Hausarbeiten und bei der Alltagsstrukturierung ( Ziff. 1.4). Die Prognose könne nicht beurteilt werden, sie verschlechtere sich eher ( Ziff. 3.3). 4.6
Dr. Y.___ informierte m it Bericht vom 2 2. Februar 2016 ( Urk. 10/114) über einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und stellte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1-1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren und asthenischen Zü gen (ICD-10 F60.8) - Überforderung beim Erziehen der Kinder und Abgrenzung gegenüber ih ren erwachsenen Kindern (ICD-10 Z60.1) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3)
Die Beschwerdeführerin s ei seit einigen Monaten in einer tiefen depressiven Krise. Die psychosoziale Spitex versuche die schwierige familiäre Situation zu bereini gen. Ausserdem werde eine Haushaltsspitex von bis zu zwei Stunden wöchentlich organisiert (S. 2 Ziff. 1.3 -1.4 ). Der Beschwerdeführerin sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 3 Ziff. 2.1). Sie erscheine derzeit nur sehr unregelmässig zur Therapie und es gelinge ihr kaum , die vereinbarten Stun den einzuhalten (S. 4 Ziff. 3.1). Die Prognose sei schlecht, dies speziell aufgrund des ausgeprägten Ressourcen mangels . Die Beschwerdeführerin fühle sich offen bar bei ihren Aufenthalten in der D ominikanischen Repub lik deutlich weniger depressiv (S. 5 Ziff. 3.3). 4.7
Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 ( Urk. 10/124) nahm Dr. Y.___ Stellung zum Gut achten. Er könne schwer nachvollziehen, weshalb aufgrund der spärlichen bio grafischen Informationen nicht sicher habe festgestellt werden können, ob eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege . Es ent stehe der Verdacht, dass der Gutachter die nötigen Informationen nicht eingeholt habe und die Exploration ungenügend erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe kaum Ress ourcen. Ungeachtet der Diagnose sei eine praktisch fassbare Dysfunk tionalität der Beschwerdeführerin ersichtlich (S. 2). 4.8
I m Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte
Dr. Y.___
am 1 2. Dezember 2018 eine weitere Stellungnahme ( Urk. 13) ein. Dabei gab er an, dass sich die Therapie schwierig gestalte, da der Beschwerdeführerin die nötigen Ressourcen hierzu feh len würden (S. 3). Es lägen eindeutige strukturelle Mängel in der Persönlichkeit vor. Falls diese Störungen bereits in der Jugend oder der Adoleszenz bestanden hätten, könne eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) diagnosti zier t werden . Ansonsten habe sich die Persönlichkeit aufgrund der langjährigen Kr ankheit pathologisch entwickelt und es sei eine andauernde Persönlichkeitsän derung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) zu diagnostizieren (S. 8 Ziff. 5.7). Auch lägen eine chronische Depression sowie eine anhaltende somato forme Schmerzstörung respektive ein somatoformes Schmerzsyndrom vor. Dieses habe entgegen der gutachterlichen Beurteilung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 ff. Ziff. 5.8). Die Erklärung in der angefochtenen Verfügung, wonach vor allem psychosoziale und kulturelle Faktoren für den Zustand und die Arbeitsun fähigkeit verantwortlich seien, greife angesichts der deutlich schwerer wiegenden pathologischen Faktoren zu kurz . Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 88 % ar beitsunfähig (S. 13 f.
Ziff. 6). 5. 5.1
Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2011 als zweifellos unrichtig ei nzustufen ist (vorstehend E. 1.4 ). 5.2
Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob damals ein medizinisches Substrat vorlag, das ärztlicherseits schlüssig festgestellt worden war und nachgewiesener massen nach einem weitgehend objektivierten Massstab
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin we sentlich beeinträchtigte (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c ; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund tre ten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichba ren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Stö rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabding bar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutach tende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 5.3
Anhand der damals vorhandenen Akten fällt auf, dass doch zahlreiche Hinweise vorlagen, wonach den psychosoziale n und soziokulturelle n Belastungsfaktoren eine wesentliche Rolle zugekommen ist . So wird nebst einer ausgesprochen schlechten Integration der Beschwerdeführ erin und fast vollständig fehlender be ruflicher Erfahrung auch über die äusserst schwierigen Familienverhältnisse mit Überforderung bei der Betreuung und Erziehung ihrer von verschiedenen Män nern gezeugten Kinder berichtet, die sogar zu einer Heimplatzierung und einem Sorgerechtsentzug für die beiden Töchter führte. Auch die Überforderung der Be schwerdeführerin mit der Diabeteserkrankung der jüngsten Tochter wird mehr mals hervorgehoben (vgl. Urk. 10/21 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 10/23/9-11 S. 2 f.; Urk. 10/37/2-6 S. 2 Ziff. 1.4) . Die Ärzte des C.___ vermuteten daher , dass kulturelle Gründe einen grossen Ein fluss beim klinischen Bild spielen würden (vgl. Urk. 10/37/2-6 S. 2 Ziff. 1.4) und auch die verantwortliche RAD-Ärztin kam zum Schluss , dass p sychosoziale Be lastungsfaktoren aufrechterhaltend für die aktuelle psychische Beeinträchtigung wirken würden (vgl. Urk. 10/41 S. 5 ).
Aufgrund dieser Aussagen hätte es z ur Klärung der wesentlichen Frage, ob da mals nebst den zahlreich vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren
– wel che sowohl unter der damaligen als auch unter der aktuell noch geltenden Recht sprechung nicht zu berücksichtigen sind (vorstehend E. 5.2) - ein aus sozialver sicherungsrechtlicher Sicht selbständiges und invalidisierendes Leiden vorlag, weiterer Abklärungen bedurft. Dies hat die Beschwerdegegnerin unterlassen. Eine zureichende Abgrenzung des tatsächlich vorhandenen psychischen Leiden s von den zweifelsohne vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren wurde nicht vorgenommen . 5.4
Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der rentenzu sprechenden Verfügung getroffene Annahme einer vollständigen A rbeitsunfähig keit in jeglicher Erwerbst ätigkeit ohne Berücksichtigung der schon damals gel tenden Rechtsprechung. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente gemäss Ver fügung vom 1 7. April 2013 ( Urk. 10/46; Urk. 10/53) ist damit als zweifellos un richtig einzustufen. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblic her Bedeutung (vorstehend E. 1.4 ). 6. 6.1
Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiederer wägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurück zukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 6.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er folgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der Medas
E.___ (vorstehend E. 4.2). Dabei fällt zunächst auf, dass sich dem Gutachten zur inter nistischen und rheumatologischen Untersuchung nur sehr wenig entnehmen lässt . Es werden
hauptsächlich
der eher knapp aufgenommene Status sowie die Ergebnisse der Blutuntersuchung erwähnt (vgl. Urk. 10/100 S. 10 f. Ziff. 4.1-4.2 ), und gestützt darauf wurde in der polydisziplinären Zusammenfassung festgehal ten , dass sich für die beklagten chronischen Beschwerden aktuell keine somati sche Ursache finde und diese als unspezifische myofasziale Beschwerden im Rah men der psychosozialen Probleme zu interpretieren seien (vgl. Urk. 10/100 S. 20 Ziff. 6.2.3).
Die psychiatrische Begutachtung erweist sich zwar als ausführlicher. Doch fällt etwa auf , dass die psychiatrische Gutachter in die zuvor von den be handelnden Ärzten wiederholt diagnostizierte Persönlichkeitss törung nicht sicher feststellen, das Vorhandensein einer solchen aber
auch nicht mit Sicherheit aus schliessen k onnte (vgl. Urk. 10/100 S. 16 Ziff. 5.4.3).
Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer Persönlichkeitsstörung leidet, kann für die Beurteilung der Invalidität all erdings von Relevanz sein. Rechtsprechungsgemäss kann eine Per sönlichkeitsstörung aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar di agnostiziert werden (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 2 4. Februar 2016 E. 4.1; vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Hervorzuheben ist allerdings insbesondere , dass d as Gutachten bereits im November 2014 erstattet wurde und sich d ie psychiatrische Gutachter in dem zufolge noch nicht an den heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2 ) orientieren konnte .
Dabei erweist sich das Gutachten vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkun gen des diagnostizierten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen zu können. Es fehlt demnach an eine r verlässliche n medizinische n Grundlage. Der Vollständigkeit halber
bleibt ferner anzumerken, dass Hinweise aktenkundig sind, wonach seit der doch beträchtliche Zeit zurückliegenden Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten sein könnte (vgl. insbesondere
Urk. 10/114 S. 1 f.). 6.3
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter internistisch-rheumatologischer und psychiatrischer Begutachtung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 -1.4 ). Der Beschwerdeführerin sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 3 Ziff. 2.1). Sie erscheine derzeit nur sehr unregelmässig zur Therapie und es gelinge ihr kaum , die vereinbarten Stun den einzuhalten (S. 4 Ziff. 3.1). Die Prognose sei schlecht, dies speziell aufgrund des ausgeprägten Ressourcen mangels . Die Beschwerdeführerin fühle sich offen bar bei ihren Aufenthalten in der D ominikanischen Repub lik deutlich weniger depressiv (S. 5 Ziff. 3.3).
E. 1.4 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 2 S. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass im Rah men der ursprünglichen Rentenzusprache die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschieden worden seien. Ob wohl aufgrund der gesamten Aktenlage die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht habe bestimmt werden können und weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen wor den. Die Leistungszusprache hätte nicht erfolgen dürfen . Die aktuellen Abklärun gen ergäben , dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Das affektive Geschehen sei massiv durch psychosoziale und soziokulturelle Gegebenheiten beeinflusst worden. Auch seien nicht alle therapeutisc hen Mög lichkeiten ausgeschöpft (vgl. Urk.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, weshalb sie im Oktober 2017 plötz lich keine Invalidenrente mehr erhalten habe. Dabei sei ihr erklärt worden, dass bereits im August 2017 eine Verfügung erlassen und die Invalidenrente aufgeho ben worden sei. Diese Verfügung habe sie nie erhalten. Sie leide an einer chroni schen Depression, die es ihr verunmögliche, einer Arbeit nachzugehen. Seit der Renteneinstellung habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert ( Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos un richtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war.
E. 3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk. 10/46; Urk. 10/53) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde:
E. 3.2 Mit Austrittsbericht vom 2 9. Mai 2009 ( Urk. 10/23/9-11) informierten die Ärzte der A.___ über die stationäre Hospita lisation der Beschwerdeführerin vom 1 9. bis 2 5. Mai 2009 und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Beschwerdeführerin scheine mit der Versorgung und Betreuung der Kinder überfordert zu sein. D ie Vormundschaftsbehörde sei involviert. Auch sei sie über fordert mit der Versorgung der Tochter , bei welcher ein Diabetes mellitus diag nostiziert worden sei . Hinsichtlich der psychiatrischen Behandlung und Medika menteneinnahme scheine die Beschwerdeführerin nicht compliant zu sein (S. 1 ff.).
E. 3.3 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, gab mit Bericht vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 10/21) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 2 8. Oktober 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit zirka 1995 - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit zirka 1996 - Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren und asthenischen Zü gen (ICD-10 F60.8)
Für die chronischen Schmerzen bestehe gemäss den Spezialisten keine ausrei chende somatische Pathologie. Es sei deshalb von einem somatoformen Syndrom auszugehen. In Anbetracht der fehlenden Ressourcen, der schlechten Integration und der Chronizität der Störungen sei die Prognose infaust. Alleine die Sprach barriere stelle ein enormes Hindernis dar. Auch im Haushalt scheine die Arbeits fähigkeit deutlich eingeschränkt zu sein. Ein klares Indiz hierfür sei der Obhuts entzug für die beiden Töchter (S. 2 Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Putz frau bestehe seit mindestens Oktober 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7).
E. 3.4 Mit Bericht vom 2 6. August 2011 ( Urk. 10/23/5-6) diagnostizierte
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine Depression so wie ein chronisches Lumbovertebral
- und Zervikalsyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erwähnte sie einen Status nach am 1 9. Juli 2011 er littener
Urosepsis (S. 1 Ziff. 1.1). Im Vordergrund stehe das somatoforme Schmerzsyndrom. Ausserdem
liege wahrscheinlich eine Persönlichkeitsstörung vor (S. 1 Ziff. 1.4). Die Be schwerdeführerin benötige derzeit Spitexhilfe zur Pflege ihrer Wohnung (S. 1 Ziff. 1.6).
E. 3.5 Die Ärzte des C.___
gaben mit Bericht vom 3. April 2012 ( Urk. 10/37/2-6) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1 5. November 2011 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Di agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könnten (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisch e rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode , mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F33.1) - sonstige Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, vermeidenden Anteilen (ICD-10 F60.8) - chronisches lumbo-zer vikovertebrales Schmerzsyndrom, Erstdiagnose (ED) 2008
Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlauf s ungünstig. Die Psychotherapie überfordere die Beschwerdeführerin. Die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt könne nur im geschützten Rahmen gelingen. Die Errichtung einer Beistandschaft sei dringend indiziert. Theoretisch bestehe betreffend die Grunderkrankungen eine gute Prognose. Diese werde durch die somatischen Komorbiditäten und den l angjährigen chronifizierten , teils therapieresistenten Verlauf allerdings deutlich verschlechtert. Es sei zu vermuten , dass kulturelle Gründe einen grossen Einfluss beim klinischen Bild spielen würden (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau seit dem 1 5. November 2011 vollständig arbeitsunfähig. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einer lan gen Rehabilitationsphase und mit Hilfe einer Beistandsc haft ihre ursprüngliche Tätigkeit als Putzfrau ausüben könne (S. 3 Ziff. 1.6-1.8).
E. 3.6 Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2012 erkannte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass an hand der Akten ein Gesundheitsschaden einschliesslich einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau seit mindestens Oktober 2010 plausibel ausge wiesen sei. Es sei jedoch anzunehmen, dass bereits zuvor Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit bestanden hätten. Dies könne mangels medizinischer Akten indessen nicht klar beurteilt werden. Anhand der Akten sei seit Oktober 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und seither wahrscheinlich auch in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen. Auch die Leistungsfähigkeit im Haushalt erscheine deutlich eingeschränkt. Psychosoziale Belastungsfaktoren würden aufrechterhaltend für die aktuelle psychische Beeinträchtigung wirken (vgl. Urk. 10/41 S. 4 f.).
E. 3.7 Am 2 4. September 2012 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 2 2. Oktober 2012, Urk. 10/39). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sie starke Schmerzen in beiden Armen und Beinen sowie im Kreuz und Nacken habe. Auch leide sie unter Bauchschmerzen und unter eine r chronischen Blasenentzündung (S. 2 Ziff. 1). Sie sei nach der Einreise in die Schweiz zunächst zwei Jahre Hausfrau gewesen. Danach habe sie bis zur Geburt des zweiten Sohnes im Januar 1996 als Reinigungshilfe gearbeitet. Seither sei sie Mutter und Hausfrau (S. 2 f. Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige fest (S. 3 Ziff. 2.5). Sodann erkannte die Abklärungsperson Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, beim Einkauf und weiteren Besorgun gen, bei der Wäsche und Kleiderpflege, bei der Betreuung von Kindern oder an deren Familienangehörigen sowie für Verschiedenes im Umfang von insgesamt 40.4 % (S. 5 ff. Ziff. 6).
E. 4 .3
Mit Stellungnahme vom 2 7. November 2014 erachtete RAD-Arzt D ipl. med. F.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychothe rapie , das Gutachten für nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schluss folgerungen plausibel. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei trotz fort laufender psychiatrischer Behandlung seit dem Jahr 2011 nicht erfolgt. Die von der psychiatrischen Gutachterin angeregte stationäre Behandlung könne auch aus Sicht des RAD empfohlen werden (vgl. Urk. 10/120 S. 3).
E. 4.1 Beim Erlas s der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. August 2017 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.
E. 4.2 Am 2 4. November 2014 erstatteten die Ärzte der M edizinischen Abklärungsstelle ( M edas ) E.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 10/100). Dabei diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.1.1). Sodann stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 19 Ziff. 6.1.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - unspezifisches chronisches Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Be gleitbeschwerden
Aus psychiatrischer Sicht zeige sich eine affektiv-depressiv wirkende Beschwer deführerin. Die Grundstimmung sei herabgesetzt, die Beschwerdeführerin wirke ratlos und in ihrem Alltag insgesamt überfordert. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich reduziert. Sie berichte von wenig Lebensfreude und – lust . Es seien Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein deutlich reduzierter Antrieb vorhanden. Es liege d erzeit eine mittelgradige depressive Episode vor . Die quälenden Schmerzen könnten weder durch einen physiologischen Prozess noch durch eine körperliche Störung vollständig er klärt werden. Der Schweregrad, die Exazerbation sowie die Ausprägung der Schmerzen seien vor allem auf psychosoziale und emotionale Konflikte zurückzuführen. Aus diesem Grund sei von einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung auszugehen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne aufgrund der spärlichen biographischen Informationen und der Aktenlage nicht mit Sicherheit gestellt werden. Es lägen unsichere und abhängige Persön lichkeitsanteile im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung vor . Eine Persön lichkeitsstörung könne aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden
(S. 16 Ziff. 5.4.3).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sich f ür die seit Jahren geäus serten chronischen Beschwerden mit wechselnden Schmerzen und häufigem Krankheitsgefühl auch aktuell keine somatische Ursache finde . Diese seien als unspezifische myofasziale Beschwerden im Rahmen der psychosozialen Probleme zu interpretieren. Aus psychiatrischer Sicht lägen eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung vor. B ei der Depression handle es sich in erster Linie um eine primäre Erkrankung , welche behandelbar sei (S. 20 Ziff. 6.2.3). Die polydisziplinäre Beurteilung richte sich nach der psychiatrischen Einschätzung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit müsse nach er folgter Therapieeinleitung in einem halben Jahr nochmals beurteilt werde
n. Grundsätzlich sei von einer Verb esserung der a ffektiven Gemütslage auszugehen (S. 20 Ziff. 7.1.1). Laut Aktenlage liege die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2010 vor (S. 20 Ziff. 7.1.2). I n erster Linie werde eine stationäre qualifi zierte Behandlung der affektiven Störung empfohlen . Eine rein ambula nte Be handlung sei derzeit nicht ausreichend (S. 21 Ziff. 7.3). Die Arbeitsprognose sei weiterhin schlecht. Es würden viele soziale Faktoren wie die Migrationsproble matik, die bescheidene n Deutschkenntnisse, eine kaum je ausgeübte Erwerbstä tigkeit, die starke Selbstlimitierung und die familiäre n Faktoren eine Rolle spielen (S. 22 Ziff. 7.4).
E. 4.4 Am 5. Mai 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärun gsbericht vom 1 8. Mai 2016 (rec te: 2015), Urk. 10/119). Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sich ihre Schmerzen seit der im Oktober 2014 erfolgten Begutachtung verschlechtert hät ten (S. 2 Ziff. 1). S eit der letzten Abklärung habe sie aus gesundheitlichen Grün den keine Arbeit gesucht (S. 2 Ziff. 2.3). Die Situation ohne Gesundheitsschaden wäre unverändert. Die Abklärungsperson erachtete daher auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als unverändert (S. 3 Ziff. 2.5-2.6). Sodann erkannte die Abklärungsperson Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, bei der Wäsche und Kleiderpflege und bei der Betreuung von Kindern oder ande ren Familienangehörigen im Umfang von insgesamt 46.25 % bis Ende November 2014 und von 33 % ab Dezember 2014 (S. 4 ff. Ziff. 6).
E. 4.5 Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ vom 1 0. Februar 2016 ( Urk. 10/113/5) sind als Diagnosen eine chronische Depression sowie ein seit dem Jahr 2008 be stehendes chronisches Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom zu entnehmen ( Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei den Hausarbeiten und bei der Alltagsstrukturierung ( Ziff. 1.4). Die Prognose könne nicht beurteilt werden, sie verschlechtere sich eher ( Ziff. 3.3).
E. 4.6 Dr. Y.___ informierte m it Bericht vom 2 2. Februar 2016 ( Urk. 10/114) über einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und stellte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1-1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren und asthenischen Zü gen (ICD-10 F60.8) - Überforderung beim Erziehen der Kinder und Abgrenzung gegenüber ih ren erwachsenen Kindern (ICD-10 Z60.1) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3)
Die Beschwerdeführerin s ei seit einigen Monaten in einer tiefen depressiven Krise. Die psychosoziale Spitex versuche die schwierige familiäre Situation zu bereini gen. Ausserdem werde eine Haushaltsspitex von bis zu zwei Stunden wöchentlich organisiert (S. 2 Ziff.
E. 4.7 Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 ( Urk. 10/124) nahm Dr. Y.___ Stellung zum Gut achten. Er könne schwer nachvollziehen, weshalb aufgrund der spärlichen bio grafischen Informationen nicht sicher habe festgestellt werden können, ob eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege . Es ent stehe der Verdacht, dass der Gutachter die nötigen Informationen nicht eingeholt habe und die Exploration ungenügend erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe kaum Ress ourcen. Ungeachtet der Diagnose sei eine praktisch fassbare Dysfunk tionalität der Beschwerdeführerin ersichtlich (S. 2).
E. 4.8 I m Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte
Dr. Y.___
am 1 2. Dezember 2018 eine weitere Stellungnahme ( Urk. 13) ein. Dabei gab er an, dass sich die Therapie schwierig gestalte, da der Beschwerdeführerin die nötigen Ressourcen hierzu feh len würden (S. 3). Es lägen eindeutige strukturelle Mängel in der Persönlichkeit vor. Falls diese Störungen bereits in der Jugend oder der Adoleszenz bestanden hätten, könne eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) diagnosti zier t werden . Ansonsten habe sich die Persönlichkeit aufgrund der langjährigen Kr ankheit pathologisch entwickelt und es sei eine andauernde Persönlichkeitsän derung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) zu diagnostizieren (S. 8 Ziff. 5.7). Auch lägen eine chronische Depression sowie eine anhaltende somato forme Schmerzstörung respektive ein somatoformes Schmerzsyndrom vor. Dieses habe entgegen der gutachterlichen Beurteilung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 ff. Ziff. 5.8). Die Erklärung in der angefochtenen Verfügung, wonach vor allem psychosoziale und kulturelle Faktoren für den Zustand und die Arbeitsun fähigkeit verantwortlich seien, greife angesichts der deutlich schwerer wiegenden pathologischen Faktoren zu kurz . Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 88 % ar beitsunfähig (S. 13 f.
Ziff. 6).
E. 5.1 Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2011 als zweifellos unrichtig ei nzustufen ist (vorstehend E. 1.4 ).
E. 5.2 Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob damals ein medizinisches Substrat vorlag, das ärztlicherseits schlüssig festgestellt worden war und nachgewiesener massen nach einem weitgehend objektivierten Massstab
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin we sentlich beeinträchtigte (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 5.3 Anhand der damals vorhandenen Akten fällt auf, dass doch zahlreiche Hinweise vorlagen, wonach den psychosoziale n und soziokulturelle n Belastungsfaktoren eine wesentliche Rolle zugekommen ist . So wird nebst einer ausgesprochen schlechten Integration der Beschwerdeführ erin und fast vollständig fehlender be ruflicher Erfahrung auch über die äusserst schwierigen Familienverhältnisse mit Überforderung bei der Betreuung und Erziehung ihrer von verschiedenen Män nern gezeugten Kinder berichtet, die sogar zu einer Heimplatzierung und einem Sorgerechtsentzug für die beiden Töchter führte. Auch die Überforderung der Be schwerdeführerin mit der Diabeteserkrankung der jüngsten Tochter wird mehr mals hervorgehoben (vgl. Urk. 10/21 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 10/23/9-11 S. 2 f.; Urk. 10/37/2-6 S. 2 Ziff. 1.4) . Die Ärzte des C.___ vermuteten daher , dass kulturelle Gründe einen grossen Ein fluss beim klinischen Bild spielen würden (vgl. Urk. 10/37/2-6 S. 2 Ziff. 1.4) und auch die verantwortliche RAD-Ärztin kam zum Schluss , dass p sychosoziale Be lastungsfaktoren aufrechterhaltend für die aktuelle psychische Beeinträchtigung wirken würden (vgl. Urk. 10/41 S. 5 ).
Aufgrund dieser Aussagen hätte es z ur Klärung der wesentlichen Frage, ob da mals nebst den zahlreich vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren
– wel che sowohl unter der damaligen als auch unter der aktuell noch geltenden Recht sprechung nicht zu berücksichtigen sind (vorstehend E. 5.2) - ein aus sozialver sicherungsrechtlicher Sicht selbständiges und invalidisierendes Leiden vorlag, weiterer Abklärungen bedurft. Dies hat die Beschwerdegegnerin unterlassen. Eine zureichende Abgrenzung des tatsächlich vorhandenen psychischen Leiden s von den zweifelsohne vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren wurde nicht vorgenommen .
E. 5.4 Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der rentenzu sprechenden Verfügung getroffene Annahme einer vollständigen A rbeitsunfähig keit in jeglicher Erwerbst ätigkeit ohne Berücksichtigung der schon damals gel tenden Rechtsprechung. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente gemäss Ver fügung vom 1 7. April 2013 ( Urk. 10/46; Urk. 10/53) ist damit als zweifellos un richtig einzustufen. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblic her Bedeutung (vorstehend E. 1.4 ). 6. 6.1
Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiederer wägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurück zukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 6.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er folgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der Medas
E.___ (vorstehend E. 4.2). Dabei fällt zunächst auf, dass sich dem Gutachten zur inter nistischen und rheumatologischen Untersuchung nur sehr wenig entnehmen lässt . Es werden
hauptsächlich
der eher knapp aufgenommene Status sowie die Ergebnisse der Blutuntersuchung erwähnt (vgl. Urk. 10/100 S. 10 f. Ziff. 4.1-4.2 ), und gestützt darauf wurde in der polydisziplinären Zusammenfassung festgehal ten , dass sich für die beklagten chronischen Beschwerden aktuell keine somati sche Ursache finde und diese als unspezifische myofasziale Beschwerden im Rah men der psychosozialen Probleme zu interpretieren seien (vgl. Urk. 10/100 S. 20 Ziff. 6.2.3).
Die psychiatrische Begutachtung erweist sich zwar als ausführlicher. Doch fällt etwa auf , dass die psychiatrische Gutachter in die zuvor von den be handelnden Ärzten wiederholt diagnostizierte Persönlichkeitss törung nicht sicher feststellen, das Vorhandensein einer solchen aber
auch nicht mit Sicherheit aus schliessen k onnte (vgl. Urk. 10/100 S. 16 Ziff. 5.4.3).
Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer Persönlichkeitsstörung leidet, kann für die Beurteilung der Invalidität all erdings von Relevanz sein. Rechtsprechungsgemäss kann eine Per sönlichkeitsstörung aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar di agnostiziert werden (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 2 4. Februar 2016 E. 4.1; vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Hervorzuheben ist allerdings insbesondere , dass d as Gutachten bereits im November 2014 erstattet wurde und sich d ie psychiatrische Gutachter in dem zufolge noch nicht an den heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2 ) orientieren konnte .
Dabei erweist sich das Gutachten vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkun gen des diagnostizierten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen zu können. Es fehlt demnach an eine r verlässliche n medizinische n Grundlage. Der Vollständigkeit halber
bleibt ferner anzumerken, dass Hinweise aktenkundig sind, wonach seit der doch beträchtliche Zeit zurückliegenden Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten sein könnte (vgl. insbesondere
Urk. 10/114 S. 1 f.). 6.3
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter internistisch-rheumatologischer und psychiatrischer Begutachtung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c ; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund tre ten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichba ren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Stö rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabding bar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutach tende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Dispositiv
- April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. med. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- 1.1 X.___ , geboren 1970, Mutter von fünf Kinder n , arbei tete zuletzt von Januar bis Dezember 1995 in einem kleinen Pensum als Reini gungshilfe bei der Z.___ in Zürich . Seither war sie nicht mehr ausserhä uslich erwerbstätig (vgl. Urk. 10/19; Urk. 10/20 S. 4 Ziff. 5.5 ). Am
- Juni 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf ein somatoformes Syndrom sowie eine chronische Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 10/20 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2
- Oktober 2012 berichtet wurde ( Urk. 10/39). Mit Verfügung vom 1
- April 2013 ( Urk. 10/46; Urk. 10/53) sprach sie der Versicher ten bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem
- November 2011 zu. Mit Mitteilung vom
- März 2014 ( Urk. 10/69) wurde der Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestätigt. 1.2 Im Rahmen einer Überprüfung des Falles (vgl. Urk. 10/70) veranlasste die IV-Stelle nebst weiteren Abklärungen insbesondere ein polydisziplinäre s Gutachten, welches am 2
- November 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/100). M it Vorbescheid vom
- April 2016 ( Urk. 10/116) stellte sie der Versicherten die wiedererwägungs weise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung sowie die Renteneinstel lung in Aussicht, wogegen diese Einwände ( Urk. 10/117 ; Urk. 10/126 ) erhob. Da raufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste erneut eine Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1
- Mai 2016 berichtet wurde ( Urk. 10/119). Mit Verfügung vom
- August 2017 ( Urk. 10/135 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest, hob die ursprünglich e rentenzusprechende Verfügung vom 1
- April 2013 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerich tete ganze Invalidenrente ein.
- Die Versicherte erhob am
- November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- August 2017 ( Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung ( Urk. 1 ). Die bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde wurde dem hiesigen Ge richt erst am 1
- April 2018 überwiesen (vgl. Urk. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3
- Mai 2018 ( Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
- Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 1
- Dezember 2018 wurde ein weiterer medizinischer Bericht ( Urk. 13) eingerei cht. M it Schreiben vom
- Januar 2019 ( Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme hierzu , was der Beschwerdeführerin am 1
- Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
- April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
- März 2018 E. 4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisions grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2). Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei ei ner klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom
- August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass im Rah men der ursprünglichen Rentenzusprache die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschieden worden seien. Ob wohl aufgrund der gesamten Aktenlage die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht habe bestimmt werden können und weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen wor den. Die Leistungszusprache hätte nicht erfolgen dürfen . Die aktuellen Abklärun gen ergäben , dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Das affektive Geschehen sei massiv durch psychosoziale und soziokulturelle Gegebenheiten beeinflusst worden. Auch seien nicht alle therapeutisc hen Mög lichkeiten ausgeschöpft (vgl. Urk. 2 S. 2). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, weshalb sie im Oktober 2017 plötz lich keine Invalidenrente mehr erhalten habe. Dabei sei ihr erklärt worden, dass bereits im August 2017 eine Verfügung erlassen und die Invalidenrente aufgeho ben worden sei. Diese Verfügung habe sie nie erhalten. Sie leide an einer chroni schen Depression, die es ihr verunmögliche, einer Arbeit nachzugehen. Seit der Renteneinstellung habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert ( Urk. 1). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos un richtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war.
- 3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1
- April 2013 ( Urk. 10/46; Urk. 10/53) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2 Mit Austrittsbericht vom 2
- Mai 2009 ( Urk. 10/23/9-11) informierten die Ärzte der A.___ über die stationäre Hospita lisation der Beschwerdeführerin vom 1
- bis 2
- Mai 2009 und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Beschwerdeführerin scheine mit der Versorgung und Betreuung der Kinder überfordert zu sein. D ie Vormundschaftsbehörde sei involviert. Auch sei sie über fordert mit der Versorgung der Tochter , bei welcher ein Diabetes mellitus diag nostiziert worden sei . Hinsichtlich der psychiatrischen Behandlung und Medika menteneinnahme scheine die Beschwerdeführerin nicht compliant zu sein (S. 1 ff.). 3.3 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, gab mit Bericht vom 2
- Juni 2011 ( Urk. 10/21) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 2
- Oktober 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit zirka 1995 - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit zirka 1996 - Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren und asthenischen Zü gen (ICD-10 F60.8) Für die chronischen Schmerzen bestehe gemäss den Spezialisten keine ausrei chende somatische Pathologie. Es sei deshalb von einem somatoformen Syndrom auszugehen. In Anbetracht der fehlenden Ressourcen, der schlechten Integration und der Chronizität der Störungen sei die Prognose infaust. Alleine die Sprach barriere stelle ein enormes Hindernis dar. Auch im Haushalt scheine die Arbeits fähigkeit deutlich eingeschränkt zu sein. Ein klares Indiz hierfür sei der Obhuts entzug für die beiden Töchter (S. 2 Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Putz frau bestehe seit mindestens Oktober 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). 3.4 Mit Bericht vom 2
- August 2011 ( Urk. 10/23/5-6) diagnostizierte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine Depression so wie ein chronisches Lumbovertebral - und Zervikalsyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erwähnte sie einen Status nach am 1
- Juli 2011 er littener Urosepsis (S. 1 Ziff. 1.1). Im Vordergrund stehe das somatoforme Schmerzsyndrom. Ausserdem liege wahrscheinlich eine Persönlichkeitsstörung vor (S. 1 Ziff. 1.4). Die Be schwerdeführerin benötige derzeit Spitexhilfe zur Pflege ihrer Wohnung (S. 1 Ziff. 1.6). 3.5 Die Ärzte des C.___ gaben mit Bericht vom
- April 2012 ( Urk. 10/37/2-6) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1
- November 2011 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Di agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könnten (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisch e rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode , mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F33.1) - sonstige Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, vermeidenden Anteilen (ICD-10 F60.8) - chronisches lumbo-zer vikovertebrales Schmerzsyndrom, Erstdiagnose (ED) 2008 Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlauf s ungünstig. Die Psychotherapie überfordere die Beschwerdeführerin. Die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt könne nur im geschützten Rahmen gelingen. Die Errichtung einer Beistandschaft sei dringend indiziert. Theoretisch bestehe betreffend die Grunderkrankungen eine gute Prognose. Diese werde durch die somatischen Komorbiditäten und den l angjährigen chronifizierten , teils therapieresistenten Verlauf allerdings deutlich verschlechtert. Es sei zu vermuten , dass kulturelle Gründe einen grossen Einfluss beim klinischen Bild spielen würden (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau seit dem 1
- November 2011 vollständig arbeitsunfähig. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einer lan gen Rehabilitationsphase und mit Hilfe einer Beistandsc haft ihre ursprüngliche Tätigkeit als Putzfrau ausüben könne (S. 3 Ziff. 1.6-1.8). 3.6 Mit Stellungnahme vom
- Mai 2012 erkannte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass an hand der Akten ein Gesundheitsschaden einschliesslich einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau seit mindestens Oktober 2010 plausibel ausge wiesen sei. Es sei jedoch anzunehmen, dass bereits zuvor Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit bestanden hätten. Dies könne mangels medizinischer Akten indessen nicht klar beurteilt werden. Anhand der Akten sei seit Oktober 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und seither wahrscheinlich auch in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen. Auch die Leistungsfähigkeit im Haushalt erscheine deutlich eingeschränkt. Psychosoziale Belastungsfaktoren würden aufrechterhaltend für die aktuelle psychische Beeinträchtigung wirken (vgl. Urk. 10/41 S. 4 f.). 3.7 Am 2
- September 2012 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 2
- Oktober 2012, Urk. 10/39). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sie starke Schmerzen in beiden Armen und Beinen sowie im Kreuz und Nacken habe. Auch leide sie unter Bauchschmerzen und unter eine r chronischen Blasenentzündung (S. 2 Ziff. 1). Sie sei nach der Einreise in die Schweiz zunächst zwei Jahre Hausfrau gewesen. Danach habe sie bis zur Geburt des zweiten Sohnes im Januar 1996 als Reinigungshilfe gearbeitet. Seither sei sie Mutter und Hausfrau (S. 2 f. Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige fest (S. 3 Ziff. 2.5). Sodann erkannte die Abklärungsperson Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, beim Einkauf und weiteren Besorgun gen, bei der Wäsche und Kleiderpflege, bei der Betreuung von Kindern oder an deren Familienangehörigen sowie für Verschiedenes im Umfang von insgesamt 40.4 % (S. 5 ff. Ziff. 6).
- 4.1 Beim Erlas s der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
- August 2017 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2 Am 2
- November 2014 erstatteten die Ärzte der M edizinischen Abklärungsstelle ( M edas ) E.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 10/100). Dabei diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.1.1). Sodann stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 19 Ziff. 6.1.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - unspezifisches chronisches Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Be gleitbeschwerden Aus psychiatrischer Sicht zeige sich eine affektiv-depressiv wirkende Beschwer deführerin. Die Grundstimmung sei herabgesetzt, die Beschwerdeführerin wirke ratlos und in ihrem Alltag insgesamt überfordert. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich reduziert. Sie berichte von wenig Lebensfreude und – lust . Es seien Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein deutlich reduzierter Antrieb vorhanden. Es liege d erzeit eine mittelgradige depressive Episode vor . Die quälenden Schmerzen könnten weder durch einen physiologischen Prozess noch durch eine körperliche Störung vollständig er klärt werden. Der Schweregrad, die Exazerbation sowie die Ausprägung der Schmerzen seien vor allem auf psychosoziale und emotionale Konflikte zurückzuführen. Aus diesem Grund sei von einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung auszugehen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne aufgrund der spärlichen biographischen Informationen und der Aktenlage nicht mit Sicherheit gestellt werden. Es lägen unsichere und abhängige Persön lichkeitsanteile im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung vor . Eine Persön lichkeitsstörung könne aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (S. 16 Ziff. 5.4.3). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sich f ür die seit Jahren geäus serten chronischen Beschwerden mit wechselnden Schmerzen und häufigem Krankheitsgefühl auch aktuell keine somatische Ursache finde . Diese seien als unspezifische myofasziale Beschwerden im Rahmen der psychosozialen Probleme zu interpretieren. Aus psychiatrischer Sicht lägen eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung vor. B ei der Depression handle es sich in erster Linie um eine primäre Erkrankung , welche behandelbar sei (S. 20 Ziff. 6.2.3). Die polydisziplinäre Beurteilung richte sich nach der psychiatrischen Einschätzung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit müsse nach er folgter Therapieeinleitung in einem halben Jahr nochmals beurteilt werde n. Grundsätzlich sei von einer Verb esserung der a ffektiven Gemütslage auszugehen (S. 20 Ziff. 7.1.1). Laut Aktenlage liege die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2010 vor (S. 20 Ziff. 7.1.2). I n erster Linie werde eine stationäre qualifi zierte Behandlung der affektiven Störung empfohlen . Eine rein ambula nte Be handlung sei derzeit nicht ausreichend (S. 21 Ziff. 7.3). Die Arbeitsprognose sei weiterhin schlecht. Es würden viele soziale Faktoren wie die Migrationsproble matik, die bescheidene n Deutschkenntnisse, eine kaum je ausgeübte Erwerbstä tigkeit, die starke Selbstlimitierung und die familiäre n Faktoren eine Rolle spielen (S. 22 Ziff. 7.4). 4 .3 Mit Stellungnahme vom 2
- November 2014 erachtete RAD-Arzt D ipl. med. F.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychothe rapie , das Gutachten für nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schluss folgerungen plausibel. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei trotz fort laufender psychiatrischer Behandlung seit dem Jahr 2011 nicht erfolgt. Die von der psychiatrischen Gutachterin angeregte stationäre Behandlung könne auch aus Sicht des RAD empfohlen werden (vgl. Urk. 10/120 S. 3). 4.4 Am
- Mai 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärun gsbericht vom 1
- Mai 2016 (rec te: 2015), Urk. 10/119). Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sich ihre Schmerzen seit der im Oktober 2014 erfolgten Begutachtung verschlechtert hät ten (S. 2 Ziff. 1). S eit der letzten Abklärung habe sie aus gesundheitlichen Grün den keine Arbeit gesucht (S. 2 Ziff. 2.3). Die Situation ohne Gesundheitsschaden wäre unverändert. Die Abklärungsperson erachtete daher auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als unverändert (S. 3 Ziff. 2.5-2.6). Sodann erkannte die Abklärungsperson Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, bei der Wäsche und Kleiderpflege und bei der Betreuung von Kindern oder ande ren Familienangehörigen im Umfang von insgesamt 46.25 % bis Ende November 2014 und von 33 % ab Dezember 2014 (S. 4 ff. Ziff. 6). 4.5 Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ vom 1
- Februar 2016 ( Urk. 10/113/5) sind als Diagnosen eine chronische Depression sowie ein seit dem Jahr 2008 be stehendes chronisches Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom zu entnehmen ( Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei den Hausarbeiten und bei der Alltagsstrukturierung ( Ziff. 1.4). Die Prognose könne nicht beurteilt werden, sie verschlechtere sich eher ( Ziff. 3.3). 4.6 Dr. Y.___ informierte m it Bericht vom 2
- Februar 2016 ( Urk. 10/114) über einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und stellte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1-1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren und asthenischen Zü gen (ICD-10 F60.8) - Überforderung beim Erziehen der Kinder und Abgrenzung gegenüber ih ren erwachsenen Kindern (ICD-10 Z60.1) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) Die Beschwerdeführerin s ei seit einigen Monaten in einer tiefen depressiven Krise. Die psychosoziale Spitex versuche die schwierige familiäre Situation zu bereini gen. Ausserdem werde eine Haushaltsspitex von bis zu zwei Stunden wöchentlich organisiert (S. 2 Ziff. 1.3 -1.4 ). Der Beschwerdeführerin sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 3 Ziff. 2.1). Sie erscheine derzeit nur sehr unregelmässig zur Therapie und es gelinge ihr kaum , die vereinbarten Stun den einzuhalten (S. 4 Ziff. 3.1). Die Prognose sei schlecht, dies speziell aufgrund des ausgeprägten Ressourcen mangels . Die Beschwerdeführerin fühle sich offen bar bei ihren Aufenthalten in der D ominikanischen Repub lik deutlich weniger depressiv (S. 5 Ziff. 3.3). 4.7 Mit Schreiben vom
- Juni 2016 ( Urk. 10/124) nahm Dr. Y.___ Stellung zum Gut achten. Er könne schwer nachvollziehen, weshalb aufgrund der spärlichen bio grafischen Informationen nicht sicher habe festgestellt werden können, ob eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege . Es ent stehe der Verdacht, dass der Gutachter die nötigen Informationen nicht eingeholt habe und die Exploration ungenügend erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe kaum Ress ourcen. Ungeachtet der Diagnose sei eine praktisch fassbare Dysfunk tionalität der Beschwerdeführerin ersichtlich (S. 2). 4.8 I m Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte Dr. Y.___ am 1
- Dezember 2018 eine weitere Stellungnahme ( Urk. 13) ein. Dabei gab er an, dass sich die Therapie schwierig gestalte, da der Beschwerdeführerin die nötigen Ressourcen hierzu feh len würden (S. 3). Es lägen eindeutige strukturelle Mängel in der Persönlichkeit vor. Falls diese Störungen bereits in der Jugend oder der Adoleszenz bestanden hätten, könne eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) diagnosti zier t werden . Ansonsten habe sich die Persönlichkeit aufgrund der langjährigen Kr ankheit pathologisch entwickelt und es sei eine andauernde Persönlichkeitsän derung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) zu diagnostizieren (S. 8 Ziff. 5.7). Auch lägen eine chronische Depression sowie eine anhaltende somato forme Schmerzstörung respektive ein somatoformes Schmerzsyndrom vor. Dieses habe entgegen der gutachterlichen Beurteilung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 ff. Ziff. 5.8). Die Erklärung in der angefochtenen Verfügung, wonach vor allem psychosoziale und kulturelle Faktoren für den Zustand und die Arbeitsun fähigkeit verantwortlich seien, greife angesichts der deutlich schwerer wiegenden pathologischen Faktoren zu kurz . Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 88 % ar beitsunfähig (S. 13 f. Ziff. 6).
- 5.1 Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem
- November 2011 als zweifellos unrichtig ei nzustufen ist (vorstehend E. 1.4 ). 5.2 Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob damals ein medizinisches Substrat vorlag, das ärztlicherseits schlüssig festgestellt worden war und nachgewiesener massen nach einem weitgehend objektivierten Massstab die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin we sentlich beeinträchtigte (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c ; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund tre ten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichba ren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Stö rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabding bar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutach tende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 5.3 Anhand der damals vorhandenen Akten fällt auf, dass doch zahlreiche Hinweise vorlagen, wonach den psychosoziale n und soziokulturelle n Belastungsfaktoren eine wesentliche Rolle zugekommen ist . So wird nebst einer ausgesprochen schlechten Integration der Beschwerdeführ erin und fast vollständig fehlender be ruflicher Erfahrung auch über die äusserst schwierigen Familienverhältnisse mit Überforderung bei der Betreuung und Erziehung ihrer von verschiedenen Män nern gezeugten Kinder berichtet, die sogar zu einer Heimplatzierung und einem Sorgerechtsentzug für die beiden Töchter führte. Auch die Überforderung der Be schwerdeführerin mit der Diabeteserkrankung der jüngsten Tochter wird mehr mals hervorgehoben (vgl. Urk. 10/21 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 10/23/9-11 S. 2 f.; Urk. 10/37/2-6 S. 2 Ziff. 1.4) . Die Ärzte des C.___ vermuteten daher , dass kulturelle Gründe einen grossen Ein fluss beim klinischen Bild spielen würden (vgl. Urk. 10/37/2-6 S. 2 Ziff. 1.4) und auch die verantwortliche RAD-Ärztin kam zum Schluss , dass p sychosoziale Be lastungsfaktoren aufrechterhaltend für die aktuelle psychische Beeinträchtigung wirken würden (vgl. Urk. 10/41 S. 5 ). Aufgrund dieser Aussagen hätte es z ur Klärung der wesentlichen Frage, ob da mals nebst den zahlreich vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren – wel che sowohl unter der damaligen als auch unter der aktuell noch geltenden Recht sprechung nicht zu berücksichtigen sind (vorstehend E. 5.2) - ein aus sozialver sicherungsrechtlicher Sicht selbständiges und invalidisierendes Leiden vorlag, weiterer Abklärungen bedurft. Dies hat die Beschwerdegegnerin unterlassen. Eine zureichende Abgrenzung des tatsächlich vorhandenen psychischen Leiden s von den zweifelsohne vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren wurde nicht vorgenommen . 5.4 Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der rentenzu sprechenden Verfügung getroffene Annahme einer vollständigen A rbeitsunfähig keit in jeglicher Erwerbst ätigkeit ohne Berücksichtigung der schon damals gel tenden Rechtsprechung. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente gemäss Ver fügung vom 1
- April 2013 ( Urk. 10/46; Urk. 10/53) ist damit als zweifellos un richtig einzustufen. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblic her Bedeutung (vorstehend E. 1.4 ).
- 6.1 Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiederer wägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurück zukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 6.2 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er folgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der Medas E.___ (vorstehend E. 4.2). Dabei fällt zunächst auf, dass sich dem Gutachten zur inter nistischen und rheumatologischen Untersuchung nur sehr wenig entnehmen lässt . Es werden hauptsächlich der eher knapp aufgenommene Status sowie die Ergebnisse der Blutuntersuchung erwähnt (vgl. Urk. 10/100 S. 10 f. Ziff. 4.1-4.2 ), und gestützt darauf wurde in der polydisziplinären Zusammenfassung festgehal ten , dass sich für die beklagten chronischen Beschwerden aktuell keine somati sche Ursache finde und diese als unspezifische myofasziale Beschwerden im Rah men der psychosozialen Probleme zu interpretieren seien (vgl. Urk. 10/100 S. 20 Ziff. 6.2.3). Die psychiatrische Begutachtung erweist sich zwar als ausführlicher. Doch fällt etwa auf , dass die psychiatrische Gutachter in die zuvor von den be handelnden Ärzten wiederholt diagnostizierte Persönlichkeitss törung nicht sicher feststellen, das Vorhandensein einer solchen aber auch nicht mit Sicherheit aus schliessen k onnte (vgl. Urk. 10/100 S. 16 Ziff. 5.4.3). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer Persönlichkeitsstörung leidet, kann für die Beurteilung der Invalidität all erdings von Relevanz sein. Rechtsprechungsgemäss kann eine Per sönlichkeitsstörung aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar di agnostiziert werden (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 2
- Februar 2016 E. 4.1; vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Hervorzuheben ist allerdings insbesondere , dass d as Gutachten bereits im November 2014 erstattet wurde und sich d ie psychiatrische Gutachter in dem zufolge noch nicht an den heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2 ) orientieren konnte . Dabei erweist sich das Gutachten vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkun gen des diagnostizierten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen zu können. Es fehlt demnach an eine r verlässliche n medizinische n Grundlage. Der Vollständigkeit halber bleibt ferner anzumerken, dass Hinweise aktenkundig sind, wonach seit der doch beträchtliche Zeit zurückliegenden Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten sein könnte (vgl. insbesondere Urk. 10/114 S. 1 f.). 6.3 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter internistisch-rheumatologischer und psychiatrischer Begutachtung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00349
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 1. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. med. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1970, Mutter von fünf Kinder n , arbei tete zuletzt von Januar bis Dezember 1995 in einem kleinen Pensum als Reini gungshilfe bei der Z.___ in Zürich . Seither
war sie nicht mehr ausserhä uslich erwerbstätig (vgl. Urk. 10/19; Urk. 10/20 S. 4 Ziff. 5.5 ). Am 8. Juni 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf ein somatoformes Syndrom sowie eine chronische Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 10/20 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 2. Oktober 2012 berichtet wurde ( Urk. 10/39). Mit Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk. 10/46; Urk. 10/53) sprach sie der Versicher ten bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. November 2011 zu.
Mit Mitteilung vom 3. März 2014 ( Urk. 10/69) wurde der Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestätigt. 1.2
Im Rahmen einer Überprüfung des Falles (vgl. Urk. 10/70) veranlasste die IV-Stelle nebst weiteren Abklärungen insbesondere ein polydisziplinäre s
Gutachten, welches am 2 4. November 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/100). M it Vorbescheid vom 5. April 2016 ( Urk. 10/116) stellte sie der Versicherten die wiedererwägungs weise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung
sowie die Renteneinstel lung in Aussicht, wogegen diese Einwände ( Urk. 10/117 ; Urk. 10/126 ) erhob. Da raufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste
erneut eine Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 8. Mai 2016 berichtet wurde ( Urk. 10/119).
Mit Verfügung vom 8. August 2017 ( Urk. 10/135 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest, hob die ursprünglich e
rentenzusprechende Verfügung vom 1 7. April 2013 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerich tete ganze Invalidenrente ein. 2.
Die Versicherte erhob am 9. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2017 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung ( Urk. 1 ). Die bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde wurde dem hiesigen Ge richt erst am 1 3. April 2018 überwiesen (vgl. Urk. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2018 ( Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 1 2. Dezember 2018 wurde ein weiterer medizinischer Bericht ( Urk.
13) eingerei cht. M it Schreiben vom 8. Januar 2019 ( Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme hierzu , was der Beschwerdeführerin am 1 4. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisions grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei ei ner klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass im Rah men der ursprünglichen Rentenzusprache die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschieden worden seien. Ob wohl aufgrund der gesamten Aktenlage die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht habe bestimmt werden können und weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen wor den. Die Leistungszusprache hätte nicht erfolgen dürfen . Die aktuellen Abklärun gen ergäben , dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Das affektive Geschehen sei massiv durch psychosoziale und soziokulturelle Gegebenheiten beeinflusst worden. Auch seien nicht alle therapeutisc hen Mög lichkeiten ausgeschöpft (vgl. Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, weshalb sie im Oktober 2017 plötz lich keine Invalidenrente mehr erhalten habe. Dabei sei ihr erklärt worden, dass bereits im August 2017 eine Verfügung erlassen und die Invalidenrente aufgeho ben worden sei. Diese Verfügung habe sie nie erhalten. Sie leide an einer chroni schen Depression, die es ihr verunmögliche, einer Arbeit nachzugehen. Seit der Renteneinstellung habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert ( Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos un richtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk. 10/46; Urk. 10/53) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2
Mit Austrittsbericht vom 2 9. Mai 2009 ( Urk. 10/23/9-11) informierten die Ärzte der A.___ über die stationäre Hospita lisation der Beschwerdeführerin vom 1 9. bis 2 5. Mai 2009 und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Beschwerdeführerin scheine mit der Versorgung und Betreuung der Kinder überfordert zu sein. D ie Vormundschaftsbehörde sei involviert. Auch sei sie über fordert mit der Versorgung der Tochter , bei welcher ein Diabetes mellitus diag nostiziert worden sei . Hinsichtlich der psychiatrischen Behandlung und Medika menteneinnahme scheine die Beschwerdeführerin nicht compliant zu sein (S. 1 ff.). 3.3
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, gab mit Bericht vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 10/21) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 2 8. Oktober 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit zirka 1995 - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), seit zirka 1996 - Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren und asthenischen Zü gen (ICD-10 F60.8)
Für die chronischen Schmerzen bestehe gemäss den Spezialisten keine ausrei chende somatische Pathologie. Es sei deshalb von einem somatoformen Syndrom auszugehen. In Anbetracht der fehlenden Ressourcen, der schlechten Integration und der Chronizität der Störungen sei die Prognose infaust. Alleine die Sprach barriere stelle ein enormes Hindernis dar. Auch im Haushalt scheine die Arbeits fähigkeit deutlich eingeschränkt zu sein. Ein klares Indiz hierfür sei der Obhuts entzug für die beiden Töchter (S. 2 Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Putz frau bestehe seit mindestens Oktober 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). 3.4
Mit Bericht vom 2 6. August 2011 ( Urk. 10/23/5-6) diagnostizierte
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine Depression so wie ein chronisches Lumbovertebral
- und Zervikalsyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erwähnte sie einen Status nach am 1 9. Juli 2011 er littener
Urosepsis (S. 1 Ziff. 1.1). Im Vordergrund stehe das somatoforme Schmerzsyndrom. Ausserdem
liege wahrscheinlich eine Persönlichkeitsstörung vor (S. 1 Ziff. 1.4). Die Be schwerdeführerin benötige derzeit Spitexhilfe zur Pflege ihrer Wohnung (S. 1 Ziff. 1.6). 3.5
Die Ärzte des C.___
gaben mit Bericht vom 3. April 2012 ( Urk. 10/37/2-6) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1 5. November 2011 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Di agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könnten (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisch e rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode , mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F33.1) - sonstige Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, vermeidenden Anteilen (ICD-10 F60.8) - chronisches lumbo-zer vikovertebrales Schmerzsyndrom, Erstdiagnose (ED) 2008
Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlauf s ungünstig. Die Psychotherapie überfordere die Beschwerdeführerin. Die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt könne nur im geschützten Rahmen gelingen. Die Errichtung einer Beistandschaft sei dringend indiziert. Theoretisch bestehe betreffend die Grunderkrankungen eine gute Prognose. Diese werde durch die somatischen Komorbiditäten und den l angjährigen chronifizierten , teils therapieresistenten Verlauf allerdings deutlich verschlechtert. Es sei zu vermuten , dass kulturelle Gründe einen grossen Einfluss beim klinischen Bild spielen würden (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau seit dem 1 5. November 2011 vollständig arbeitsunfähig. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einer lan gen Rehabilitationsphase und mit Hilfe einer Beistandsc haft ihre ursprüngliche Tätigkeit als Putzfrau ausüben könne (S. 3 Ziff. 1.6-1.8). 3.6
Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2012 erkannte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass an hand der Akten ein Gesundheitsschaden einschliesslich einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau seit mindestens Oktober 2010 plausibel ausge wiesen sei. Es sei jedoch anzunehmen, dass bereits zuvor Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit bestanden hätten. Dies könne mangels medizinischer Akten indessen nicht klar beurteilt werden. Anhand der Akten sei seit Oktober 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und seither wahrscheinlich auch in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen. Auch die Leistungsfähigkeit im Haushalt erscheine deutlich eingeschränkt. Psychosoziale Belastungsfaktoren würden aufrechterhaltend für die aktuelle psychische Beeinträchtigung wirken (vgl. Urk. 10/41 S. 4 f.). 3.7
Am 2 4. September 2012 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 2 2. Oktober 2012, Urk. 10/39). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sie starke Schmerzen in beiden Armen und Beinen sowie im Kreuz und Nacken habe. Auch leide sie unter Bauchschmerzen und unter eine r chronischen Blasenentzündung (S. 2 Ziff. 1). Sie sei nach der Einreise in die Schweiz zunächst zwei Jahre Hausfrau gewesen. Danach habe sie bis zur Geburt des zweiten Sohnes im Januar 1996 als Reinigungshilfe gearbeitet. Seither sei sie Mutter und Hausfrau (S. 2 f. Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige fest (S. 3 Ziff. 2.5). Sodann erkannte die Abklärungsperson Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, beim Einkauf und weiteren Besorgun gen, bei der Wäsche und Kleiderpflege, bei der Betreuung von Kindern oder an deren Familienangehörigen sowie für Verschiedenes im Umfang von insgesamt 40.4 % (S. 5 ff. Ziff. 6). 4. 4.1
Beim Erlas s der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. August 2017 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2
Am 2 4. November 2014 erstatteten die Ärzte der M edizinischen Abklärungsstelle ( M edas ) E.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 10/100). Dabei diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.1.1). Sodann stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 19 Ziff. 6.1.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - unspezifisches chronisches Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Be gleitbeschwerden
Aus psychiatrischer Sicht zeige sich eine affektiv-depressiv wirkende Beschwer deführerin. Die Grundstimmung sei herabgesetzt, die Beschwerdeführerin wirke ratlos und in ihrem Alltag insgesamt überfordert. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich reduziert. Sie berichte von wenig Lebensfreude und – lust . Es seien Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein deutlich reduzierter Antrieb vorhanden. Es liege d erzeit eine mittelgradige depressive Episode vor . Die quälenden Schmerzen könnten weder durch einen physiologischen Prozess noch durch eine körperliche Störung vollständig er klärt werden. Der Schweregrad, die Exazerbation sowie die Ausprägung der Schmerzen seien vor allem auf psychosoziale und emotionale Konflikte zurückzuführen. Aus diesem Grund sei von einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung auszugehen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne aufgrund der spärlichen biographischen Informationen und der Aktenlage nicht mit Sicherheit gestellt werden. Es lägen unsichere und abhängige Persön lichkeitsanteile im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung vor . Eine Persön lichkeitsstörung könne aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden
(S. 16 Ziff. 5.4.3).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sich f ür die seit Jahren geäus serten chronischen Beschwerden mit wechselnden Schmerzen und häufigem Krankheitsgefühl auch aktuell keine somatische Ursache finde . Diese seien als unspezifische myofasziale Beschwerden im Rahmen der psychosozialen Probleme zu interpretieren. Aus psychiatrischer Sicht lägen eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung vor. B ei der Depression handle es sich in erster Linie um eine primäre Erkrankung , welche behandelbar sei (S. 20 Ziff. 6.2.3). Die polydisziplinäre Beurteilung richte sich nach der psychiatrischen Einschätzung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit müsse nach er folgter Therapieeinleitung in einem halben Jahr nochmals beurteilt werde
n. Grundsätzlich sei von einer Verb esserung der a ffektiven Gemütslage auszugehen (S. 20 Ziff. 7.1.1). Laut Aktenlage liege die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2010 vor (S. 20 Ziff. 7.1.2). I n erster Linie werde eine stationäre qualifi zierte Behandlung der affektiven Störung empfohlen . Eine rein ambula nte Be handlung sei derzeit nicht ausreichend (S. 21 Ziff. 7.3). Die Arbeitsprognose sei weiterhin schlecht. Es würden viele soziale Faktoren wie die Migrationsproble matik, die bescheidene n Deutschkenntnisse, eine kaum je ausgeübte Erwerbstä tigkeit, die starke Selbstlimitierung und die familiäre n Faktoren eine Rolle spielen (S. 22 Ziff. 7.4). 4 .3
Mit Stellungnahme vom 2 7. November 2014 erachtete RAD-Arzt D ipl. med. F.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychothe rapie , das Gutachten für nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schluss folgerungen plausibel. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei trotz fort laufender psychiatrischer Behandlung seit dem Jahr 2011 nicht erfolgt. Die von der psychiatrischen Gutachterin angeregte stationäre Behandlung könne auch aus Sicht des RAD empfohlen werden (vgl. Urk. 10/120 S. 3). 4.4
Am 5. Mai 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärun gsbericht vom 1 8. Mai 2016 (rec te: 2015), Urk. 10/119). Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sich ihre Schmerzen seit der im Oktober 2014 erfolgten Begutachtung verschlechtert hät ten (S. 2 Ziff. 1). S eit der letzten Abklärung habe sie aus gesundheitlichen Grün den keine Arbeit gesucht (S. 2 Ziff. 2.3). Die Situation ohne Gesundheitsschaden wäre unverändert. Die Abklärungsperson erachtete daher auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als unverändert (S. 3 Ziff. 2.5-2.6). Sodann erkannte die Abklärungsperson Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege, bei der Wäsche und Kleiderpflege und bei der Betreuung von Kindern oder ande ren Familienangehörigen im Umfang von insgesamt 46.25 % bis Ende November 2014 und von 33 % ab Dezember 2014 (S. 4 ff. Ziff. 6). 4.5
Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ vom 1 0. Februar 2016 ( Urk. 10/113/5) sind als Diagnosen eine chronische Depression sowie ein seit dem Jahr 2008 be stehendes chronisches Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom zu entnehmen ( Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei den Hausarbeiten und bei der Alltagsstrukturierung ( Ziff. 1.4). Die Prognose könne nicht beurteilt werden, sie verschlechtere sich eher ( Ziff. 3.3). 4.6
Dr. Y.___ informierte m it Bericht vom 2 2. Februar 2016 ( Urk. 10/114) über einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und stellte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1-1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren und asthenischen Zü gen (ICD-10 F60.8) - Überforderung beim Erziehen der Kinder und Abgrenzung gegenüber ih ren erwachsenen Kindern (ICD-10 Z60.1) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3)
Die Beschwerdeführerin s ei seit einigen Monaten in einer tiefen depressiven Krise. Die psychosoziale Spitex versuche die schwierige familiäre Situation zu bereini gen. Ausserdem werde eine Haushaltsspitex von bis zu zwei Stunden wöchentlich organisiert (S. 2 Ziff. 1.3 -1.4 ). Der Beschwerdeführerin sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 3 Ziff. 2.1). Sie erscheine derzeit nur sehr unregelmässig zur Therapie und es gelinge ihr kaum , die vereinbarten Stun den einzuhalten (S. 4 Ziff. 3.1). Die Prognose sei schlecht, dies speziell aufgrund des ausgeprägten Ressourcen mangels . Die Beschwerdeführerin fühle sich offen bar bei ihren Aufenthalten in der D ominikanischen Repub lik deutlich weniger depressiv (S. 5 Ziff. 3.3). 4.7
Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 ( Urk. 10/124) nahm Dr. Y.___ Stellung zum Gut achten. Er könne schwer nachvollziehen, weshalb aufgrund der spärlichen bio grafischen Informationen nicht sicher habe festgestellt werden können, ob eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege . Es ent stehe der Verdacht, dass der Gutachter die nötigen Informationen nicht eingeholt habe und die Exploration ungenügend erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe kaum Ress ourcen. Ungeachtet der Diagnose sei eine praktisch fassbare Dysfunk tionalität der Beschwerdeführerin ersichtlich (S. 2). 4.8
I m Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte
Dr. Y.___
am 1 2. Dezember 2018 eine weitere Stellungnahme ( Urk. 13) ein. Dabei gab er an, dass sich die Therapie schwierig gestalte, da der Beschwerdeführerin die nötigen Ressourcen hierzu feh len würden (S. 3). Es lägen eindeutige strukturelle Mängel in der Persönlichkeit vor. Falls diese Störungen bereits in der Jugend oder der Adoleszenz bestanden hätten, könne eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) diagnosti zier t werden . Ansonsten habe sich die Persönlichkeit aufgrund der langjährigen Kr ankheit pathologisch entwickelt und es sei eine andauernde Persönlichkeitsän derung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) zu diagnostizieren (S. 8 Ziff. 5.7). Auch lägen eine chronische Depression sowie eine anhaltende somato forme Schmerzstörung respektive ein somatoformes Schmerzsyndrom vor. Dieses habe entgegen der gutachterlichen Beurteilung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 ff. Ziff. 5.8). Die Erklärung in der angefochtenen Verfügung, wonach vor allem psychosoziale und kulturelle Faktoren für den Zustand und die Arbeitsun fähigkeit verantwortlich seien, greife angesichts der deutlich schwerer wiegenden pathologischen Faktoren zu kurz . Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 88 % ar beitsunfähig (S. 13 f.
Ziff. 6). 5. 5.1
Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2011 als zweifellos unrichtig ei nzustufen ist (vorstehend E. 1.4 ). 5.2
Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob damals ein medizinisches Substrat vorlag, das ärztlicherseits schlüssig festgestellt worden war und nachgewiesener massen nach einem weitgehend objektivierten Massstab
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin we sentlich beeinträchtigte (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c ; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund tre ten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichba ren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Stö rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabding bar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutach tende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 5.3
Anhand der damals vorhandenen Akten fällt auf, dass doch zahlreiche Hinweise vorlagen, wonach den psychosoziale n und soziokulturelle n Belastungsfaktoren eine wesentliche Rolle zugekommen ist . So wird nebst einer ausgesprochen schlechten Integration der Beschwerdeführ erin und fast vollständig fehlender be ruflicher Erfahrung auch über die äusserst schwierigen Familienverhältnisse mit Überforderung bei der Betreuung und Erziehung ihrer von verschiedenen Män nern gezeugten Kinder berichtet, die sogar zu einer Heimplatzierung und einem Sorgerechtsentzug für die beiden Töchter führte. Auch die Überforderung der Be schwerdeführerin mit der Diabeteserkrankung der jüngsten Tochter wird mehr mals hervorgehoben (vgl. Urk. 10/21 S. 2 Ziff. 1.4; Urk. 10/23/9-11 S. 2 f.; Urk. 10/37/2-6 S. 2 Ziff. 1.4) . Die Ärzte des C.___ vermuteten daher , dass kulturelle Gründe einen grossen Ein fluss beim klinischen Bild spielen würden (vgl. Urk. 10/37/2-6 S. 2 Ziff. 1.4) und auch die verantwortliche RAD-Ärztin kam zum Schluss , dass p sychosoziale Be lastungsfaktoren aufrechterhaltend für die aktuelle psychische Beeinträchtigung wirken würden (vgl. Urk. 10/41 S. 5 ).
Aufgrund dieser Aussagen hätte es z ur Klärung der wesentlichen Frage, ob da mals nebst den zahlreich vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren
– wel che sowohl unter der damaligen als auch unter der aktuell noch geltenden Recht sprechung nicht zu berücksichtigen sind (vorstehend E. 5.2) - ein aus sozialver sicherungsrechtlicher Sicht selbständiges und invalidisierendes Leiden vorlag, weiterer Abklärungen bedurft. Dies hat die Beschwerdegegnerin unterlassen. Eine zureichende Abgrenzung des tatsächlich vorhandenen psychischen Leiden s von den zweifelsohne vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren wurde nicht vorgenommen . 5.4
Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in der rentenzu sprechenden Verfügung getroffene Annahme einer vollständigen A rbeitsunfähig keit in jeglicher Erwerbst ätigkeit ohne Berücksichtigung der schon damals gel tenden Rechtsprechung. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente gemäss Ver fügung vom 1 7. April 2013 ( Urk. 10/46; Urk. 10/53) ist damit als zweifellos un richtig einzustufen. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblic her Bedeutung (vorstehend E. 1.4 ). 6. 6.1
Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiederer wägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurück zukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). 6.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er folgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der Medas
E.___ (vorstehend E. 4.2). Dabei fällt zunächst auf, dass sich dem Gutachten zur inter nistischen und rheumatologischen Untersuchung nur sehr wenig entnehmen lässt . Es werden
hauptsächlich
der eher knapp aufgenommene Status sowie die Ergebnisse der Blutuntersuchung erwähnt (vgl. Urk. 10/100 S. 10 f. Ziff. 4.1-4.2 ), und gestützt darauf wurde in der polydisziplinären Zusammenfassung festgehal ten , dass sich für die beklagten chronischen Beschwerden aktuell keine somati sche Ursache finde und diese als unspezifische myofasziale Beschwerden im Rah men der psychosozialen Probleme zu interpretieren seien (vgl. Urk. 10/100 S. 20 Ziff. 6.2.3).
Die psychiatrische Begutachtung erweist sich zwar als ausführlicher. Doch fällt etwa auf , dass die psychiatrische Gutachter in die zuvor von den be handelnden Ärzten wiederholt diagnostizierte Persönlichkeitss törung nicht sicher feststellen, das Vorhandensein einer solchen aber
auch nicht mit Sicherheit aus schliessen k onnte (vgl. Urk. 10/100 S. 16 Ziff. 5.4.3).
Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer Persönlichkeitsstörung leidet, kann für die Beurteilung der Invalidität all erdings von Relevanz sein. Rechtsprechungsgemäss kann eine Per sönlichkeitsstörung aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar di agnostiziert werden (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 2 4. Februar 2016 E. 4.1; vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Hervorzuheben ist allerdings insbesondere , dass d as Gutachten bereits im November 2014 erstattet wurde und sich d ie psychiatrische Gutachter in dem zufolge noch nicht an den heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2 ) orientieren konnte .
Dabei erweist sich das Gutachten vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkun gen des diagnostizierten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen zu können. Es fehlt demnach an eine r verlässliche n medizinische n Grundlage. Der Vollständigkeit halber
bleibt ferner anzumerken, dass Hinweise aktenkundig sind, wonach seit der doch beträchtliche Zeit zurückliegenden Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten sein könnte (vgl. insbesondere
Urk. 10/114 S. 1 f.). 6.3
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter internistisch-rheumatologischer und psychiatrischer Begutachtung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans