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IV.2018.00344

Medizinischer Sachverhalt und Invalideneinkommen unbestritten, Valideneinkommen gestützt auf LSE berechnen, nicht ausgehend vom höheren aktuellen Lohn als Tagesmutter/Haushälterin.

Zürich SozVersG · 2008-02-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1966, meldete sich am 22. März 2005 unter Hinweis auf eine Thrombose sowie Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___ , IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 29. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2004 zu (Urk. 6/79). Die dagegen am 14. April 2008 beim hiesigen Gericht erhobene Be schwerde wurde mit Beschluss vom 18. April 2008 mangels örtlicher Zuständig keit an das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ überwiesen (Urk. 6/139) und von diesem mit Urteil vom 25. Januar 2011 abgewiesen (Urk. 6/140).

Nach Eingang des Revisiongesuches vom 20. Juni 2011 (Urk. 6/114) holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem bei der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 10. Juli 2012 erstattet wurde (Urk. 6/120). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124, Urk. 6/127) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2013 mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 6/144, Urk. 6/149). 1.2

Nach Eingang eines am

27. Oktober 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/151 ) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 6/160-161, Urk. 6/166, Urk. 6/169, Urk. 6/172-173) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2018 die bisherige Rente rückwirkend per 1. September 2015 auf eine Viertelsrente herab und forderte die zu viel bezogenen Leistungen zurück (Urk. 6/180 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

13. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

27. Februar 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die seit dem 1. Juni 2011 geleistete halbe Invalidenrente weiter auszubezahlen, rückwir kend auf den Einstellungszeitpunkt ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2018 (Urk. 5) auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführer in am 5. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 2) aus, in der letzten materiellen Verfügung vom 19. September 2013 sei der Beschwerdeführerin ein zumutbares Einkommen mit gesundheitlicher Ein schränkung von Fr. 22'860.-- angerechnet und sie auf die Meldepflicht hinge wiesen worden. Seit 17. August 2015 arbeite die Beschwerdeführerin 15 Stunden pro Woche bei der Familie A.___ und erziele ein Jahreseinkommen von Fr. 19'530.--. Zusätzlich arbeite sie sei t

1. September 2015 sechs Stunden pro Woche bei B.___ , das Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit betrage Fr. 8'393.--. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, diese Einkommen zu melden, ihre Untätigkeit stelle zumindest eine leichte Fahrlässig keit dar. Da die Einkommensverbesserung mehr als Fr. 1'500.-- betragen habe, habe bereits im September 2015 ein erwerblicher Revisionsgrund vorgelegen. Der Leistungsanspruch sei damit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (S. 5 ). Gesamthaft sei von keiner höheren Arbeitsfähigkeit als 50 % auszugehen. Diese zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beiden Tätigkeiten als Haushälterin beziehungsweise Tagesmut ter. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin zu 100 % im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie arbeiten. Da sie sich nach ihrem Umzug von C.___ nach D.___ auch bei guter Gesundheit eine neue Anstellung hätte suchen müssen, sei das Valideneinkommen gestützt auf die sta tistischen Werte des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Für das Invaliden einkommen sei das effektiv erzielte Einkommen massgeblich. Der Einkommens vergleich ergebe damit einen Invaliditätsgrad von 41 %. Seit September 2015 habe die Beschwerdeführerin damit nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente . Da eine Meldepflichtverletzung vorliege, erfolge die Herabsetzung der Rente rück wirkend (S. 6). Praxisgemäss sei eine Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert habe. Eine Parallelisierung sei nicht notwendig, da sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich auch bei guter Gesundheit eine neue Anstellung hätte suchen müssen (S. 7). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung bilde die letzte rechtskräftige Verfügung vom 19. September 2013 (Urk. 1 S. 5 f. Rz 10). Unbestritten sei, dass sich seit der letzten Rentenver fügung im September 2013 bezüglich des gesundheitlichen Zustandes im Ergeb nis nichts verändert habe (S. 6 Rz 11). Ebenso sei unbestritten, dass die Auswir kungen der multiplen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit unverändert seien. Diese zumutbare Arbeitsfähigkeit werde von ihr im Rahmen ihrer beiden Tätig keiten als Haushälterin und Tagesmutter verwertet (S. 6 Rz 12). Als Revisions grund falle somit einzig eine Veränderung des Validen- und/oder Invalidenein kommens in Betracht. Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im September 2015 sei das vormals hypothetisch veranschlagte Invalideneinkommen von Fr. 22'860.-- durch das neu tatsächlich erzielte , die Restarbeitsfähigkeit voll aus schöpfende Invalideneinkommen von Fr. 27'922.-- zu ersetzen. Die Höhe dieses Invalideneinkommens sei nicht mehr strittig (S. 6 f. Rz 13). Gerügt werde einzig die revision s weise neu berechnete Höhe des Valideneinkommens . Die Beschwer degegnerin habe dieses gestützt auf die Tabellenlöhne auf Fr. 47'361.-- festgelegt. Damit liege dieses tiefer als das im letzten Revisionsverfahren für das Jahr 201 1. Die mit der vorliegenden Verfügung nunmehr bewirkte Herabsetzung des Valideneinkommens könne selbstverständlich nicht angehen und widerspreche jeglicher (Lohnentwicklungs-)Logik. Zumindest müsste das aus der ursprüngli chen Tätigkeit berechnete Einkommen von Fr. 50'692.-- auf das Jahr 2015 hoch gerechnet werden, womit im Ergebnis ein Invaliditätsgrad von rund 45 % erreicht würde (S. 7 Rz 14). Allerdings sei zu bedenken, dass angesichts der gänzlich neuen einkommensmässigen Ausgangslage auch die Festlegung des Validenein kommens von Grund auf neu vorzunehmen sei. Das Valideneinkommen könne sachgerechter und präziser aus dem heute tatsächlich erzielten Invalideneinkom men abgeleitet werden. Die Tätigkeit en als Haushalthilfe, Reinigungsfrau und Ta gesmutter, mit welche n sie ihr heutiges Erwerbseinkommen erziele, sei denn auch vergleichbar mit der ursprünglichen Tätigkeit als Zimmerfrau in der Hotellerie. Könnte sie also als Gesunde zu 100 % arbeiten, würde sie zumindest das Doppelte verdienen wie als Kranke mit einem Pensum von 50 %. Die beschwerdegegneri sche Annahme, dass sie als Invalide hochgerechnet auf 100 % einen höheren Verdienst erzielen könnte als Gesunde, sei im Ergebnis schlechterdings stossend. Sie schöpfe lediglich die ihr zugestandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus. Zu einer Rentenkürzung dürfe diese Konstellation - ohne dass sich der Gesundheits zustand geändert und die Arbeitsfähigkeit erhöht hätte - nicht führen (S. 7 f. Rz 15). 2.3

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hotelangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist , ihr jedoch eine leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zugemutet werden kann (vgl. Medas -Gutachten vom 10. Juli 2012, Urk. 6/120 S. 23 f. ). Ebenso unbestritten ist sodann das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27'922.-- (vorstehend E. 2.1-2). Strittig und zu prüfen bleibt damit die Höhe des Valideneinkommens . 3. 3.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin im Mai 2012 durch Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle Medas

Z.___ internis tisch, psychiatrisch, rheumatologisch sowie neurologisch begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten, eigene Untersuchungen und Befragungen nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Gutachten vom 10. Juli 2012 (Urk. 6/120) im Wesentlichen folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutba ren Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 4.1): - Panvertebralsyndrom - Fehlform /Fehlstatik der Wirbelsäule - Dekonditionierung - Chondrose C4/5, Osteochondrose Th11/12 - Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - generalisiertes Schmerzsyndrom ohne adäquates objektivierbares so matisches Korrelat am Bewegungsapparat - Agoraphobie - Meningeom im Sinus cavernosus , partiell operiert am 26. Januar 2011 - Sehschwäche links bei Optikuskompression

Die jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Zimmerfrau und Hotelange s tellte sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, auch die zeitweise ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin könne ihr nicht mehr zugemutet werden. Limitierend seien dafür insbesondere die neurologischen Befunde mit Sehstörung links, teilweise auch die psychiatrischen und rheumatologischen Befunde (S. 24 Ziff. 5.1). Es seien nur noch Tätigkeiten zumutbar, welche körperlich leicht bis mittelschwer, wirbelsäulenadaptiert und in Wechselposition ausführbar seien. Zudem dürften diese wenig Ansprüche an die Sehfähigkeit stellen. Solche Arbeiten seien zu ma ximal 50 % zumutbar (S. 24 Ziff. 5.2). Es sei mit einem stationären Krankheits verlauf zu rechnen (S. 25 Ziff. 5.5). 3.2

Der Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 25. November 2016 (Urk. 6/154/1-4) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Status nach operativer Entfernung und Protonenbestrahlung eines tem poralen Meningeomes linksseitig - Fibromyalgie - Depression - Blasentum o r - Haemangiom /Lipom BWK 8 - c hronische Gastritis - Hypothyreose - Asthma bronchiale

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Ziff. 1.1). Es seien lediglich noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (Ziff. 2.2). Die Prognose sei auf das Überleben bezogen gut (Ziff. 3.3), die Arbeits fäh igkeit könne durch medizinische Massnahmen jedoch nicht mehr verbessert werden (Ziff. 4.1). 3.3

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Dezem ber 2016 (Urk. 6/156/1-4) insbesondere eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0; Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide unter schneller körperlicher Ermüdbar keit, Schmerzen, Schwindelgefühlen und Reizbarkeit , sie sei kaum belastbar bei Stress. Die bisherige Tätigkeit sei ihr noch in einem Pensum von 50 % zumutbar, sie könne sich die Arbeiten selber einteilen, müsse sich gelegentlich am Arbeitsort hinlegen (Ziff. 1.7). Mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.4

Dem Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 6/157) sind als rheumatologische Diagnosen ein thorako lumbalbetontes

Panvertebralsyndrom , eine Fibromyalgie und ein Karpaltunnel syndroms links zu entnehmen. Als weitere Diagnosen nannte er eine Depression und ein Keilbeinflügel- Meningeom links (S. 1 Ziff. 1). Der Zustand der Versicher ten sei stabil (S. 2 Ziff. 1.4). Sie arbeite zu 50 % (S. 3 Ziff. 1.6). 3. 5

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand beziehungsweise von unveränder ten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Leistungsfä higkeit und damit weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging.

Der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten. 4. 4.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen mittels Einkommensvergleich. Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom

19. September 201 3 , mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente zusprach (Urk. 6/149). In erwerblicher Hinsicht wurde das vom Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ im Urteil vom 25. Januar 2011 ermittelte Valideneinkom men der Nominallohnentwicklung angepasst und auf Fr. 50'692.-- festgesetzt (Urk. 6/144 S. 2). Das Invalideneinkommen wurde gestützt auf die Tabellenlöhne auf Fr. 22'860.-- bemessen (Urk. 6/144 S. 1). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit sich die Verhältnisse seither verändert haben. 4.2

Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin s eit 17. August 2015 in einem Pensum von 35 % als Tagesmutter bei Familie A.___

arbeitet und dabei ein Monatseinkommen in der Höhe von brutto

Fr. 1'627.50 erzielt , mithin Fr. 19'530.-- pro Jahr (Urk. 6/151/8-9 ; vgl. auch Urk. 6/168 ). Seit 1. September 2015 ist sie zudem während rund sechs Stunden pro Woche als Haushälterin bei B.___ tätig und erzielt dabei ein E inkommen von Fr. 699.40 pro Monat , mithin Fr. 8’39 2 . 80

pro Jahr (Urk. 6/151/5 -6 Ziff. 4 ). Dabei handelt es sich bei den Fr. 8'392.80 gemäss dem Lohnausweis 2016 (ausgestellt am 4. März 2017, Urk. 6/168/2) ebenfalls um das Bruttoeinkommen.

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 27’92 3 .--

abgestellt werden, da von stabilen Arbeitsverhältnis sen auszugehen ist, die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes sen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b/ aa mit Hinweisen).

Mit dem Erzielen dieses Invalideneinkommens liegt zu dem unbestrittenermassen ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.4, Urk. 1 S. 7 oben, Urk. 2). 4.3 4.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 4.3.2

Die Beschwerdeführerin besuchte vom 1 0. bis zum 14. Lebensjahr die Schule und begann danach als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt zu arbei ten. Im Jahre 1988 reiste sie in die Schweiz ein und war in der Folge während 13 Jahren in einem Hotel im Kanton Y.___

als Zimmermädchen sowie in der Lingerie tätig (vgl. Urk. 6/120 S. 12 Ziff. 1.2.2).

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit nach wie vor zu 100 % im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie arbeiten. Da sie sich nach dem Umzug vom Kanton Y.___ in den Kanton Zürich auch bei guter Gesundheit eine neue Anstellung hätte suchen müssen, sei das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln (vgl. vorste hend E. 2.1).

Demgegenüber wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete Valideneinkommen tiefer liege als das im letzten Revi sionsverfahren im Jahre 2011 ermittelte. Zumindest müsse das aus der ursprüng lichen Tätigkeit berechnete Einkommen von Fr. 50'692.-- auf das Jahr 2015 hochgerechnet werden, womit ein Invaliditätsgrad von rund 45 % erreicht würde . Sachgerechter und präziser könne das Valideneinkommen jedoch aus dem tat sächlich erzielten Invalideneinkommen abgeleitet werden. Die

aktuelle Tätigkeit sei denn auch sehr vergleichbar mit der ursprünglichen Tätigkeit als Zimmermäd chen (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.3.3

Die Beschwerdeführerin hat während 13 Jahren im Kanton Y.___ als Ho telangestellte gearbeitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die ses früher erzielte Einkommen der aktuellen Berechnung nicht zugrunde gelegt werden, da sie im Dezember 2006 in den Kanton Zürich umgezogen ist und die frühere Stelle in C.___ im Engadin damit definitiv aufgeben musste. Der Umzug erfolgte im Übrigen nicht aus gesundheitlichen Gründen, vielmehr wollte die Fa milie der Kälte und dem lange liegenden Schnee entfliehen und erhoffte sich ein höheres Einkommen für den Ehemann, welcher auf dem Bau arbeitete (vgl. Urk. 6/120 S. 12 Ziff. 1.2.2). Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin , wonach das Valideneinkommen ausgehend vom aktuellen Verdienst zu berech nen sei, vermag insgesamt nicht zu überzeugen . Die Tätigkeit als Zimmermäd chen in einem Hotel beziehungsweise als Angestellte in der Hotellingerie kann nicht mit derjenigen einer Tagesmutter vergleichen werden, bei welcher die Be schwerdeführerin die Verantwortung für die drei Kinder der Familie zu tragen hat (Urk. 6/151/8) und dementsprechend auch besser entlöhnt wird. Unter Berück sichtigung der gesamten Umstände sowie der Gegebenheiten des vorliegenden Falles erweist sich die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die Tabel lenlöhne damit als sachgerecht.

Auszugehen ist demnach vom durchschnittlichen Lohn für Frauen, welche im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art ausüben. Dieser belief sich im Jahre 2014 auf monatlich Fr. 3'767.-- (LSE 2014, TA1, Ziff. 55-56, Frauen, Niveau 1), mithin Fr. 45'204.-- im Jahr (Fr. 3'767.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.4 Wochenstunden (betriebsübli che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Ar beitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2014: 2’673, Stand 2015: 2’686; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von rund Fr. 48'149.-- (Fr. 45'204.-- : 40 x 42.4 : 2'673 x 2'686). 4.4

Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27'923.-- (vorstehend E. 4.2) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 48'149.-- (vorstehend E. 4.3.3) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'226.--, was einem Invaliditätsgrad von 42 % entspricht und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. 5. 5.1

Gemäss Art. 77

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter ande rem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrläs sigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1). 5.2

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an;

b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem

1. Januar 2015 geltende Fassung). 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung vom 19. September 2013 ausdrücklich auf die ihr obliegende Meldepflicht für Änderungen in den persön lichen und erwerblichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflus sen können und wozu insbesondere Änderungen in den Einkommensverhältnis sen beispielsweise durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehören, hingewiesen (Urk. 6/144 S. 3). Zudem wurde die Versicherte darin darauf aufmerksam ge macht, dass sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden könne.

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens von Oktober 2016 (Urk. 6/151) von den neuen Arbeitsverträgen der Beschwerdeführerin per 17. August beziehungs weise 1. September 2015 erfahren hat . Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie habe die Aufnahme der Arbeitstätigkeiten früher mitgeteilt. Unbestritten ist sodann, dass diese Anstellungen eine wesentli che Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen im Sinne von Art. 31 ATSG darstellt, so dass entsprechend den Ausführungen der Beschwerde gegnerin von einer mindestens leicht fahrlässigen Verletzung

der Meldepflicht und damit von einem unrechtmässigen Leistungsbezug in der Zeit vom 1. Sep tember 2015 bis 27. Februar 2018 auszugehen ist (vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar , 3. Auflage, Rz 14 zu Art. 25), welcher rückerstattungspflichtig ist. 5.4

Insgesamt erweist sich damit die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am

13. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

27. Februar 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die seit dem 1. Juni 2011 geleistete halbe Invalidenrente weiter auszubezahlen, rückwir kend auf den Einstellungszeitpunkt ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2018 (Urk. 5) auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführer in am 5. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 2) aus, in der letzten materiellen Verfügung vom 19. September 2013 sei der Beschwerdeführerin ein zumutbares Einkommen mit gesundheitlicher Ein schränkung von Fr. 22'860.-- angerechnet und sie auf die Meldepflicht hinge wiesen worden. Seit 17. August 2015 arbeite die Beschwerdeführerin 15 Stunden pro Woche bei der Familie A.___ und erziele ein Jahreseinkommen von Fr. 19'530.--. Zusätzlich arbeite sie sei t

1. September 2015 sechs Stunden pro Woche bei B.___ , das Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit betrage Fr. 8'393.--. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, diese Einkommen zu melden, ihre Untätigkeit stelle zumindest eine leichte Fahrlässig keit dar. Da die Einkommensverbesserung mehr als Fr. 1'500.-- betragen habe, habe bereits im September 2015 ein erwerblicher Revisionsgrund vorgelegen. Der Leistungsanspruch sei damit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (S. 5 ). Gesamthaft sei von keiner höheren Arbeitsfähigkeit als 50 % auszugehen. Diese zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beiden Tätigkeiten als Haushälterin beziehungsweise Tagesmut ter. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin zu 100 % im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie arbeiten. Da sie sich nach ihrem Umzug von C.___ nach D.___ auch bei guter Gesundheit eine neue Anstellung hätte suchen müssen, sei das Valideneinkommen gestützt auf die sta tistischen Werte des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Für das Invaliden einkommen sei das effektiv erzielte Einkommen massgeblich. Der Einkommens vergleich ergebe damit einen Invaliditätsgrad von 41 %. Seit September 2015 habe die Beschwerdeführerin damit nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente . Da eine Meldepflichtverletzung vorliege, erfolge die Herabsetzung der Rente rück wirkend (S. 6). Praxisgemäss sei eine Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert habe. Eine Parallelisierung sei nicht notwendig, da sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich auch bei guter Gesundheit eine neue Anstellung hätte suchen müssen (S. 7).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung bilde die letzte rechtskräftige Verfügung vom 19. September 2013 (Urk. 1 S. 5 f. Rz 10). Unbestritten sei, dass sich seit der letzten Rentenver fügung im September 2013 bezüglich des gesundheitlichen Zustandes im Ergeb nis nichts verändert habe (S. 6 Rz 11). Ebenso sei unbestritten, dass die Auswir kungen der multiplen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit unverändert seien. Diese zumutbare Arbeitsfähigkeit werde von ihr im Rahmen ihrer beiden Tätig keiten als Haushälterin und Tagesmutter verwertet (S. 6 Rz 12). Als Revisions grund falle somit einzig eine Veränderung des Validen- und/oder Invalidenein kommens in Betracht. Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im September 2015 sei das vormals hypothetisch veranschlagte Invalideneinkommen von Fr. 22'860.-- durch das neu tatsächlich erzielte , die Restarbeitsfähigkeit voll aus schöpfende Invalideneinkommen von Fr. 27'922.-- zu ersetzen. Die Höhe dieses Invalideneinkommens sei nicht mehr strittig (S. 6 f. Rz 13). Gerügt werde einzig die revision s weise neu berechnete Höhe des Valideneinkommens . Die Beschwer degegnerin habe dieses gestützt auf die Tabellenlöhne auf Fr. 47'361.-- festgelegt. Damit liege dieses tiefer als das im letzten Revisionsverfahren für das Jahr 201 1. Die mit der vorliegenden Verfügung nunmehr bewirkte Herabsetzung des Valideneinkommens könne selbstverständlich nicht angehen und widerspreche jeglicher (Lohnentwicklungs-)Logik. Zumindest müsste das aus der ursprüngli chen Tätigkeit berechnete Einkommen von Fr. 50'692.-- auf das Jahr 2015 hoch gerechnet werden, womit im Ergebnis ein Invaliditätsgrad von rund 45 % erreicht würde (S. 7 Rz 14). Allerdings sei zu bedenken, dass angesichts der gänzlich neuen einkommensmässigen Ausgangslage auch die Festlegung des Validenein kommens von Grund auf neu vorzunehmen sei. Das Valideneinkommen könne sachgerechter und präziser aus dem heute tatsächlich erzielten Invalideneinkom men abgeleitet werden. Die Tätigkeit en als Haushalthilfe, Reinigungsfrau und Ta gesmutter, mit welche n sie ihr heutiges Erwerbseinkommen erziele, sei denn auch vergleichbar mit der ursprünglichen Tätigkeit als Zimmerfrau in der Hotellerie. Könnte sie also als Gesunde zu 100 % arbeiten, würde sie zumindest das Doppelte verdienen wie als Kranke mit einem Pensum von 50 %. Die beschwerdegegneri sche Annahme, dass sie als Invalide hochgerechnet auf 100 % einen höheren Verdienst erzielen könnte als Gesunde, sei im Ergebnis schlechterdings stossend. Sie schöpfe lediglich die ihr zugestandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus. Zu einer Rentenkürzung dürfe diese Konstellation - ohne dass sich der Gesundheits zustand geändert und die Arbeitsfähigkeit erhöht hätte - nicht führen (S. 7 f. Rz 15).

E. 2.3 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hotelangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist , ihr jedoch eine leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zugemutet werden kann (vgl. Medas -Gutachten vom 10. Juli 2012, Urk. 6/120 S. 23 f. ). Ebenso unbestritten ist sodann das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27'922.-- (vorstehend E. 2.1-2). Strittig und zu prüfen bleibt damit die Höhe des Valideneinkommens . 3. 3.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin im Mai 2012 durch Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle Medas

Z.___ internis tisch, psychiatrisch, rheumatologisch sowie neurologisch begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten, eigene Untersuchungen und Befragungen nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Gutachten vom 10. Juli 2012 (Urk. 6/120) im Wesentlichen folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutba ren Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 4.1): - Panvertebralsyndrom - Fehlform /Fehlstatik der Wirbelsäule - Dekonditionierung - Chondrose C4/5, Osteochondrose Th11/12 - Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - generalisiertes Schmerzsyndrom ohne adäquates objektivierbares so matisches Korrelat am Bewegungsapparat - Agoraphobie - Meningeom im Sinus cavernosus , partiell operiert am 26. Januar 2011 - Sehschwäche links bei Optikuskompression

Die jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Zimmerfrau und Hotelange s tellte sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, auch die zeitweise ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin könne ihr nicht mehr zugemutet werden. Limitierend seien dafür insbesondere die neurologischen Befunde mit Sehstörung links, teilweise auch die psychiatrischen und rheumatologischen Befunde (S. 24 Ziff. 5.1). Es seien nur noch Tätigkeiten zumutbar, welche körperlich leicht bis mittelschwer, wirbelsäulenadaptiert und in Wechselposition ausführbar seien. Zudem dürften diese wenig Ansprüche an die Sehfähigkeit stellen. Solche Arbeiten seien zu ma ximal 50 % zumutbar (S. 24 Ziff. 5.2). Es sei mit einem stationären Krankheits verlauf zu rechnen (S. 25 Ziff. 5.5). 3.2

Der Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 25. November 2016 (Urk. 6/154/1-4) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Status nach operativer Entfernung und Protonenbestrahlung eines tem poralen Meningeomes linksseitig - Fibromyalgie - Depression - Blasentum o r - Haemangiom /Lipom BWK 8 - c hronische Gastritis - Hypothyreose - Asthma bronchiale

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Ziff. 1.1). Es seien lediglich noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (Ziff. 2.2). Die Prognose sei auf das Überleben bezogen gut (Ziff. 3.3), die Arbeits fäh igkeit könne durch medizinische Massnahmen jedoch nicht mehr verbessert werden (Ziff. 4.1). 3.3

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Dezem ber 2016 (Urk. 6/156/1-4) insbesondere eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0; Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide unter schneller körperlicher Ermüdbar keit, Schmerzen, Schwindelgefühlen und Reizbarkeit , sie sei kaum belastbar bei Stress. Die bisherige Tätigkeit sei ihr noch in einem Pensum von 50 % zumutbar, sie könne sich die Arbeiten selber einteilen, müsse sich gelegentlich am Arbeitsort hinlegen (Ziff. 1.7). Mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.4

Dem Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 6/157) sind als rheumatologische Diagnosen ein thorako lumbalbetontes

Panvertebralsyndrom , eine Fibromyalgie und ein Karpaltunnel syndroms links zu entnehmen. Als weitere Diagnosen nannte er eine Depression und ein Keilbeinflügel- Meningeom links (S. 1 Ziff. 1). Der Zustand der Versicher ten sei stabil (S. 2 Ziff. 1.4). Sie arbeite zu 50 % (S. 3 Ziff. 1.6). 3. 5

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand beziehungsweise von unveränder ten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Leistungsfä higkeit und damit weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging.

Der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten. 4. 4.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen mittels Einkommensvergleich. Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom

19. September 201 3 , mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente zusprach (Urk. 6/149). In erwerblicher Hinsicht wurde das vom Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ im Urteil vom 25. Januar 2011 ermittelte Valideneinkom men der Nominallohnentwicklung angepasst und auf Fr. 50'692.-- festgesetzt (Urk. 6/144 S. 2). Das Invalideneinkommen wurde gestützt auf die Tabellenlöhne auf Fr. 22'860.-- bemessen (Urk. 6/144 S. 1). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit sich die Verhältnisse seither verändert haben. 4.2

Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin s eit 17. August 2015 in einem Pensum von 35 % als Tagesmutter bei Familie A.___

arbeitet und dabei ein Monatseinkommen in der Höhe von brutto

Fr. 1'627.50 erzielt , mithin Fr. 19'530.-- pro Jahr (Urk. 6/151/8-9 ; vgl. auch Urk. 6/168 ). Seit 1. September 2015 ist sie zudem während rund sechs Stunden pro Woche als Haushälterin bei B.___ tätig und erzielt dabei ein E inkommen von Fr. 699.40 pro Monat , mithin Fr. 8’39 2 . 80

pro Jahr (Urk. 6/151/5 -6 Ziff. 4 ). Dabei handelt es sich bei den Fr. 8'392.80 gemäss dem Lohnausweis 2016 (ausgestellt am 4. März 2017, Urk. 6/168/2) ebenfalls um das Bruttoeinkommen.

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 27’92 3 .--

abgestellt werden, da von stabilen Arbeitsverhältnis sen auszugehen ist, die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes sen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b/ aa mit Hinweisen).

Mit dem Erzielen dieses Invalideneinkommens liegt zu dem unbestrittenermassen ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.4, Urk. 1 S. 7 oben, Urk. 2). 4.3 4.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 4.3.2

Die Beschwerdeführerin besuchte vom 1 0. bis zum 14. Lebensjahr die Schule und begann danach als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt zu arbei ten. Im Jahre 1988 reiste sie in die Schweiz ein und war in der Folge während 13 Jahren in einem Hotel im Kanton Y.___

als Zimmermädchen sowie in der Lingerie tätig (vgl. Urk. 6/120 S. 12 Ziff. 1.2.2).

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit nach wie vor zu 100 % im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie arbeiten. Da sie sich nach dem Umzug vom Kanton Y.___ in den Kanton Zürich auch bei guter Gesundheit eine neue Anstellung hätte suchen müssen, sei das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln (vgl. vorste hend E. 2.1).

Demgegenüber wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete Valideneinkommen tiefer liege als das im letzten Revi sionsverfahren im Jahre 2011 ermittelte. Zumindest müsse das aus der ursprüng lichen Tätigkeit berechnete Einkommen von Fr. 50'692.-- auf das Jahr 2015 hochgerechnet werden, womit ein Invaliditätsgrad von rund 45 % erreicht würde . Sachgerechter und präziser könne das Valideneinkommen jedoch aus dem tat sächlich erzielten Invalideneinkommen abgeleitet werden. Die

aktuelle Tätigkeit sei denn auch sehr vergleichbar mit der ursprünglichen Tätigkeit als Zimmermäd chen (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.3.3

Die Beschwerdeführerin hat während 13 Jahren im Kanton Y.___ als Ho telangestellte gearbeitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die ses früher erzielte Einkommen der aktuellen Berechnung nicht zugrunde gelegt werden, da sie im Dezember 2006 in den Kanton Zürich umgezogen ist und die frühere Stelle in C.___ im Engadin damit definitiv aufgeben musste. Der Umzug erfolgte im Übrigen nicht aus gesundheitlichen Gründen, vielmehr wollte die Fa milie der Kälte und dem lange liegenden Schnee entfliehen und erhoffte sich ein höheres Einkommen für den Ehemann, welcher auf dem Bau arbeitete (vgl. Urk. 6/120 S. 12 Ziff. 1.2.2). Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin , wonach das Valideneinkommen ausgehend vom aktuellen Verdienst zu berech nen sei, vermag insgesamt nicht zu überzeugen . Die Tätigkeit als Zimmermäd chen in einem Hotel beziehungsweise als Angestellte in der Hotellingerie kann nicht mit derjenigen einer Tagesmutter vergleichen werden, bei welcher die Be schwerdeführerin die Verantwortung für die drei Kinder der Familie zu tragen hat (Urk. 6/151/8) und dementsprechend auch besser entlöhnt wird. Unter Berück sichtigung der gesamten Umstände sowie der Gegebenheiten des vorliegenden Falles erweist sich die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die Tabel lenlöhne damit als sachgerecht.

Auszugehen ist demnach vom durchschnittlichen Lohn für Frauen, welche im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art ausüben. Dieser belief sich im Jahre 2014 auf monatlich Fr. 3'767.-- (LSE 2014, TA1, Ziff. 55-56, Frauen, Niveau 1), mithin Fr. 45'204.-- im Jahr (Fr. 3'767.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.4 Wochenstunden (betriebsübli che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Ar beitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2014: 2’673, Stand 2015: 2’686; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von rund Fr. 48'149.-- (Fr. 45'204.-- : 40 x 42.4 : 2'673 x 2'686). 4.4

Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27'923.-- (vorstehend E. 4.2) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 48'149.-- (vorstehend E. 4.3.3) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'226.--, was einem Invaliditätsgrad von 42 % entspricht und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. 5. 5.1

Gemäss Art. 77

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter ande rem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrläs sigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1). 5.2

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an;

b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem

1. Januar 2015 geltende Fassung). 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung vom 19. September 2013 ausdrücklich auf die ihr obliegende Meldepflicht für Änderungen in den persön lichen und erwerblichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflus sen können und wozu insbesondere Änderungen in den Einkommensverhältnis sen beispielsweise durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehören, hingewiesen (Urk. 6/144 S. 3). Zudem wurde die Versicherte darin darauf aufmerksam ge macht, dass sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden könne.

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens von Oktober 2016 (Urk. 6/151) von den neuen Arbeitsverträgen der Beschwerdeführerin per 17. August beziehungs weise 1. September 2015 erfahren hat . Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie habe die Aufnahme der Arbeitstätigkeiten früher mitgeteilt. Unbestritten ist sodann, dass diese Anstellungen eine wesentli che Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen im Sinne von Art. 31 ATSG darstellt, so dass entsprechend den Ausführungen der Beschwerde gegnerin von einer mindestens leicht fahrlässigen Verletzung

der Meldepflicht und damit von einem unrechtmässigen Leistungsbezug in der Zeit vom 1. Sep tember 2015 bis 27. Februar 2018 auszugehen ist (vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar , 3. Auflage, Rz 14 zu Art. 25), welcher rückerstattungspflichtig ist. 5.4

Insgesamt erweist sich damit die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00344

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 1 9. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1966, meldete sich am 22. März 2005 unter Hinweis auf eine Thrombose sowie Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___ , IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 29. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2004 zu (Urk. 6/79). Die dagegen am 14. April 2008 beim hiesigen Gericht erhobene Be schwerde wurde mit Beschluss vom 18. April 2008 mangels örtlicher Zuständig keit an das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ überwiesen (Urk. 6/139) und von diesem mit Urteil vom 25. Januar 2011 abgewiesen (Urk. 6/140).

Nach Eingang des Revisiongesuches vom 20. Juni 2011 (Urk. 6/114) holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem bei der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 10. Juli 2012 erstattet wurde (Urk. 6/120). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124, Urk. 6/127) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2013 mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 6/144, Urk. 6/149). 1.2

Nach Eingang eines am

27. Oktober 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/151 ) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 6/160-161, Urk. 6/166, Urk. 6/169, Urk. 6/172-173) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2018 die bisherige Rente rückwirkend per 1. September 2015 auf eine Viertelsrente herab und forderte die zu viel bezogenen Leistungen zurück (Urk. 6/180 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

13. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

27. Februar 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die seit dem 1. Juni 2011 geleistete halbe Invalidenrente weiter auszubezahlen, rückwir kend auf den Einstellungszeitpunkt ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2018 (Urk. 5) auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführer in am 5. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 2) aus, in der letzten materiellen Verfügung vom 19. September 2013 sei der Beschwerdeführerin ein zumutbares Einkommen mit gesundheitlicher Ein schränkung von Fr. 22'860.-- angerechnet und sie auf die Meldepflicht hinge wiesen worden. Seit 17. August 2015 arbeite die Beschwerdeführerin 15 Stunden pro Woche bei der Familie A.___ und erziele ein Jahreseinkommen von Fr. 19'530.--. Zusätzlich arbeite sie sei t

1. September 2015 sechs Stunden pro Woche bei B.___ , das Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit betrage Fr. 8'393.--. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, diese Einkommen zu melden, ihre Untätigkeit stelle zumindest eine leichte Fahrlässig keit dar. Da die Einkommensverbesserung mehr als Fr. 1'500.-- betragen habe, habe bereits im September 2015 ein erwerblicher Revisionsgrund vorgelegen. Der Leistungsanspruch sei damit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (S. 5 ). Gesamthaft sei von keiner höheren Arbeitsfähigkeit als 50 % auszugehen. Diese zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beiden Tätigkeiten als Haushälterin beziehungsweise Tagesmut ter. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin zu 100 % im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie arbeiten. Da sie sich nach ihrem Umzug von C.___ nach D.___ auch bei guter Gesundheit eine neue Anstellung hätte suchen müssen, sei das Valideneinkommen gestützt auf die sta tistischen Werte des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Für das Invaliden einkommen sei das effektiv erzielte Einkommen massgeblich. Der Einkommens vergleich ergebe damit einen Invaliditätsgrad von 41 %. Seit September 2015 habe die Beschwerdeführerin damit nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente . Da eine Meldepflichtverletzung vorliege, erfolge die Herabsetzung der Rente rück wirkend (S. 6). Praxisgemäss sei eine Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert habe. Eine Parallelisierung sei nicht notwendig, da sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich auch bei guter Gesundheit eine neue Anstellung hätte suchen müssen (S. 7). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung bilde die letzte rechtskräftige Verfügung vom 19. September 2013 (Urk. 1 S. 5 f. Rz 10). Unbestritten sei, dass sich seit der letzten Rentenver fügung im September 2013 bezüglich des gesundheitlichen Zustandes im Ergeb nis nichts verändert habe (S. 6 Rz 11). Ebenso sei unbestritten, dass die Auswir kungen der multiplen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit unverändert seien. Diese zumutbare Arbeitsfähigkeit werde von ihr im Rahmen ihrer beiden Tätig keiten als Haushälterin und Tagesmutter verwertet (S. 6 Rz 12). Als Revisions grund falle somit einzig eine Veränderung des Validen- und/oder Invalidenein kommens in Betracht. Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im September 2015 sei das vormals hypothetisch veranschlagte Invalideneinkommen von Fr. 22'860.-- durch das neu tatsächlich erzielte , die Restarbeitsfähigkeit voll aus schöpfende Invalideneinkommen von Fr. 27'922.-- zu ersetzen. Die Höhe dieses Invalideneinkommens sei nicht mehr strittig (S. 6 f. Rz 13). Gerügt werde einzig die revision s weise neu berechnete Höhe des Valideneinkommens . Die Beschwer degegnerin habe dieses gestützt auf die Tabellenlöhne auf Fr. 47'361.-- festgelegt. Damit liege dieses tiefer als das im letzten Revisionsverfahren für das Jahr 201 1. Die mit der vorliegenden Verfügung nunmehr bewirkte Herabsetzung des Valideneinkommens könne selbstverständlich nicht angehen und widerspreche jeglicher (Lohnentwicklungs-)Logik. Zumindest müsste das aus der ursprüngli chen Tätigkeit berechnete Einkommen von Fr. 50'692.-- auf das Jahr 2015 hoch gerechnet werden, womit im Ergebnis ein Invaliditätsgrad von rund 45 % erreicht würde (S. 7 Rz 14). Allerdings sei zu bedenken, dass angesichts der gänzlich neuen einkommensmässigen Ausgangslage auch die Festlegung des Validenein kommens von Grund auf neu vorzunehmen sei. Das Valideneinkommen könne sachgerechter und präziser aus dem heute tatsächlich erzielten Invalideneinkom men abgeleitet werden. Die Tätigkeit en als Haushalthilfe, Reinigungsfrau und Ta gesmutter, mit welche n sie ihr heutiges Erwerbseinkommen erziele, sei denn auch vergleichbar mit der ursprünglichen Tätigkeit als Zimmerfrau in der Hotellerie. Könnte sie also als Gesunde zu 100 % arbeiten, würde sie zumindest das Doppelte verdienen wie als Kranke mit einem Pensum von 50 %. Die beschwerdegegneri sche Annahme, dass sie als Invalide hochgerechnet auf 100 % einen höheren Verdienst erzielen könnte als Gesunde, sei im Ergebnis schlechterdings stossend. Sie schöpfe lediglich die ihr zugestandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus. Zu einer Rentenkürzung dürfe diese Konstellation - ohne dass sich der Gesundheits zustand geändert und die Arbeitsfähigkeit erhöht hätte - nicht führen (S. 7 f. Rz 15). 2.3

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hotelangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist , ihr jedoch eine leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zugemutet werden kann (vgl. Medas -Gutachten vom 10. Juli 2012, Urk. 6/120 S. 23 f. ). Ebenso unbestritten ist sodann das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27'922.-- (vorstehend E. 2.1-2). Strittig und zu prüfen bleibt damit die Höhe des Valideneinkommens . 3. 3.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin im Mai 2012 durch Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle Medas

Z.___ internis tisch, psychiatrisch, rheumatologisch sowie neurologisch begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten, eigene Untersuchungen und Befragungen nannten die verantwortlichen Ärzte in ihrem Gutachten vom 10. Juli 2012 (Urk. 6/120) im Wesentlichen folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutba ren Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 4.1): - Panvertebralsyndrom - Fehlform /Fehlstatik der Wirbelsäule - Dekonditionierung - Chondrose C4/5, Osteochondrose Th11/12 - Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - generalisiertes Schmerzsyndrom ohne adäquates objektivierbares so matisches Korrelat am Bewegungsapparat - Agoraphobie - Meningeom im Sinus cavernosus , partiell operiert am 26. Januar 2011 - Sehschwäche links bei Optikuskompression

Die jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Zimmerfrau und Hotelange s tellte sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, auch die zeitweise ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin könne ihr nicht mehr zugemutet werden. Limitierend seien dafür insbesondere die neurologischen Befunde mit Sehstörung links, teilweise auch die psychiatrischen und rheumatologischen Befunde (S. 24 Ziff. 5.1). Es seien nur noch Tätigkeiten zumutbar, welche körperlich leicht bis mittelschwer, wirbelsäulenadaptiert und in Wechselposition ausführbar seien. Zudem dürften diese wenig Ansprüche an die Sehfähigkeit stellen. Solche Arbeiten seien zu ma ximal 50 % zumutbar (S. 24 Ziff. 5.2). Es sei mit einem stationären Krankheits verlauf zu rechnen (S. 25 Ziff. 5.5). 3.2

Der Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 25. November 2016 (Urk. 6/154/1-4) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Status nach operativer Entfernung und Protonenbestrahlung eines tem poralen Meningeomes linksseitig - Fibromyalgie - Depression - Blasentum o r - Haemangiom /Lipom BWK 8 - c hronische Gastritis - Hypothyreose - Asthma bronchiale

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Ziff. 1.1). Es seien lediglich noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (Ziff. 2.2). Die Prognose sei auf das Überleben bezogen gut (Ziff. 3.3), die Arbeits fäh igkeit könne durch medizinische Massnahmen jedoch nicht mehr verbessert werden (Ziff. 4.1). 3.3

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Dezem ber 2016 (Urk. 6/156/1-4) insbesondere eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0; Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide unter schneller körperlicher Ermüdbar keit, Schmerzen, Schwindelgefühlen und Reizbarkeit , sie sei kaum belastbar bei Stress. Die bisherige Tätigkeit sei ihr noch in einem Pensum von 50 % zumutbar, sie könne sich die Arbeiten selber einteilen, müsse sich gelegentlich am Arbeitsort hinlegen (Ziff. 1.7). Mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.4

Dem Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 6/157) sind als rheumatologische Diagnosen ein thorako lumbalbetontes

Panvertebralsyndrom , eine Fibromyalgie und ein Karpaltunnel syndroms links zu entnehmen. Als weitere Diagnosen nannte er eine Depression und ein Keilbeinflügel- Meningeom links (S. 1 Ziff. 1). Der Zustand der Versicher ten sei stabil (S. 2 Ziff. 1.4). Sie arbeite zu 50 % (S. 3 Ziff. 1.6). 3. 5

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand beziehungsweise von unveränder ten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Leistungsfä higkeit und damit weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging.

Der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten. 4. 4.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen mittels Einkommensvergleich. Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom

19. September 201 3 , mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente zusprach (Urk. 6/149). In erwerblicher Hinsicht wurde das vom Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ im Urteil vom 25. Januar 2011 ermittelte Valideneinkom men der Nominallohnentwicklung angepasst und auf Fr. 50'692.-- festgesetzt (Urk. 6/144 S. 2). Das Invalideneinkommen wurde gestützt auf die Tabellenlöhne auf Fr. 22'860.-- bemessen (Urk. 6/144 S. 1). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit sich die Verhältnisse seither verändert haben. 4.2

Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin s eit 17. August 2015 in einem Pensum von 35 % als Tagesmutter bei Familie A.___

arbeitet und dabei ein Monatseinkommen in der Höhe von brutto

Fr. 1'627.50 erzielt , mithin Fr. 19'530.-- pro Jahr (Urk. 6/151/8-9 ; vgl. auch Urk. 6/168 ). Seit 1. September 2015 ist sie zudem während rund sechs Stunden pro Woche als Haushälterin bei B.___ tätig und erzielt dabei ein E inkommen von Fr. 699.40 pro Monat , mithin Fr. 8’39 2 . 80

pro Jahr (Urk. 6/151/5 -6 Ziff. 4 ). Dabei handelt es sich bei den Fr. 8'392.80 gemäss dem Lohnausweis 2016 (ausgestellt am 4. März 2017, Urk. 6/168/2) ebenfalls um das Bruttoeinkommen.

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 27’92 3 .--

abgestellt werden, da von stabilen Arbeitsverhältnis sen auszugehen ist, die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes sen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b/ aa mit Hinweisen).

Mit dem Erzielen dieses Invalideneinkommens liegt zu dem unbestrittenermassen ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.4, Urk. 1 S. 7 oben, Urk. 2). 4.3 4.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 4.3.2

Die Beschwerdeführerin besuchte vom 1 0. bis zum 14. Lebensjahr die Schule und begann danach als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt zu arbei ten. Im Jahre 1988 reiste sie in die Schweiz ein und war in der Folge während 13 Jahren in einem Hotel im Kanton Y.___

als Zimmermädchen sowie in der Lingerie tätig (vgl. Urk. 6/120 S. 12 Ziff. 1.2.2).

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit nach wie vor zu 100 % im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie arbeiten. Da sie sich nach dem Umzug vom Kanton Y.___ in den Kanton Zürich auch bei guter Gesundheit eine neue Anstellung hätte suchen müssen, sei das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln (vgl. vorste hend E. 2.1).

Demgegenüber wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete Valideneinkommen tiefer liege als das im letzten Revi sionsverfahren im Jahre 2011 ermittelte. Zumindest müsse das aus der ursprüng lichen Tätigkeit berechnete Einkommen von Fr. 50'692.-- auf das Jahr 2015 hochgerechnet werden, womit ein Invaliditätsgrad von rund 45 % erreicht würde . Sachgerechter und präziser könne das Valideneinkommen jedoch aus dem tat sächlich erzielten Invalideneinkommen abgeleitet werden. Die

aktuelle Tätigkeit sei denn auch sehr vergleichbar mit der ursprünglichen Tätigkeit als Zimmermäd chen (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.3.3

Die Beschwerdeführerin hat während 13 Jahren im Kanton Y.___ als Ho telangestellte gearbeitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die ses früher erzielte Einkommen der aktuellen Berechnung nicht zugrunde gelegt werden, da sie im Dezember 2006 in den Kanton Zürich umgezogen ist und die frühere Stelle in C.___ im Engadin damit definitiv aufgeben musste. Der Umzug erfolgte im Übrigen nicht aus gesundheitlichen Gründen, vielmehr wollte die Fa milie der Kälte und dem lange liegenden Schnee entfliehen und erhoffte sich ein höheres Einkommen für den Ehemann, welcher auf dem Bau arbeitete (vgl. Urk. 6/120 S. 12 Ziff. 1.2.2). Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin , wonach das Valideneinkommen ausgehend vom aktuellen Verdienst zu berech nen sei, vermag insgesamt nicht zu überzeugen . Die Tätigkeit als Zimmermäd chen in einem Hotel beziehungsweise als Angestellte in der Hotellingerie kann nicht mit derjenigen einer Tagesmutter vergleichen werden, bei welcher die Be schwerdeführerin die Verantwortung für die drei Kinder der Familie zu tragen hat (Urk. 6/151/8) und dementsprechend auch besser entlöhnt wird. Unter Berück sichtigung der gesamten Umstände sowie der Gegebenheiten des vorliegenden Falles erweist sich die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die Tabel lenlöhne damit als sachgerecht.

Auszugehen ist demnach vom durchschnittlichen Lohn für Frauen, welche im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art ausüben. Dieser belief sich im Jahre 2014 auf monatlich Fr. 3'767.-- (LSE 2014, TA1, Ziff. 55-56, Frauen, Niveau 1), mithin Fr. 45'204.-- im Jahr (Fr. 3'767.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.4 Wochenstunden (betriebsübli che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Ar beitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2014: 2’673, Stand 2015: 2’686; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von rund Fr. 48'149.-- (Fr. 45'204.-- : 40 x 42.4 : 2'673 x 2'686). 4.4

Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27'923.-- (vorstehend E. 4.2) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 48'149.-- (vorstehend E. 4.3.3) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'226.--, was einem Invaliditätsgrad von 42 % entspricht und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. 5. 5.1

Gemäss Art. 77

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter ande rem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrläs sigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1). 5.2

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an;

b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem

1. Januar 2015 geltende Fassung). 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung vom 19. September 2013 ausdrücklich auf die ihr obliegende Meldepflicht für Änderungen in den persön lichen und erwerblichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflus sen können und wozu insbesondere Änderungen in den Einkommensverhältnis sen beispielsweise durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehören, hingewiesen (Urk. 6/144 S. 3). Zudem wurde die Versicherte darin darauf aufmerksam ge macht, dass sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden könne.

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens von Oktober 2016 (Urk. 6/151) von den neuen Arbeitsverträgen der Beschwerdeführerin per 17. August beziehungs weise 1. September 2015 erfahren hat . Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie habe die Aufnahme der Arbeitstätigkeiten früher mitgeteilt. Unbestritten ist sodann, dass diese Anstellungen eine wesentli che Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen im Sinne von Art. 31 ATSG darstellt, so dass entsprechend den Ausführungen der Beschwerde gegnerin von einer mindestens leicht fahrlässigen Verletzung

der Meldepflicht und damit von einem unrechtmässigen Leistungsbezug in der Zeit vom 1. Sep tember 2015 bis 27. Februar 2018 auszugehen ist (vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar , 3. Auflage, Rz 14 zu Art. 25), welcher rückerstattungspflichtig ist. 5.4

Insgesamt erweist sich damit die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig