Sachverhalt
1.
Der 1959
geborene X.___
hat a us seiner Ehe mit Y.___ zwei Kinder, nämlich Z.___, geboren im Jahr 2000, und A.___, geboren 2002 (Urk. 5/77/1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 1 3. Mai 2016 wurde erkannt, dass die Eheleute seit dem 1. Februar 2016 getrennt leben und die Kinder Z.___ und A.___ für die Dauer des Getrenntlebens unter der Obhut der Mutter stehen und ihren Wohnsitz bei ihr haben. Ferner wurde die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
bei welcher X.___ bereits zum Leistungsbezug angemeldet war, angewiesen, allfällig (auch rückwir kend) zugesprochene IV-Kinderrenten direkt an Y.___
zu überweisen (Urk. 5/57/2) .
Am 2 8. September 2017 beantragte Y.___ bei der IV-Stelle die Direktauszahlung allfälliger Kinderrenten für Z.___ und A.___ an sich selbst (Urk. 5/92).
Mit Verfügung vom 9. November 2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
X.___ eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2008 zu (Urk. 5/108). Bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 hatte sie dem Versicherten für seine Söhne Z.___ und A.___ je eine Kinderrente in Höhe von Fr. 910.-- ab 1. Oktober 2017 zu erkannt (Urk. 5/95). Am 9. November 2017 verfügte die IV-Stelle zudem die Nachzahlung der im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 3 0. September 2017 nach Verrechnung mit Vorschussleistungen verschiedener Ämter aufgelaufenen Kinderrentenbetreffnisse in Höhe von total Fr. 97'488.6 5. In Ziffer 3 dieser Verfügung hielt sie fest, der Rentenbetrag werde auf das Konto der Mutter Y.___
ausgezahlt (Urk. 5/ 115).
Am 1 1. Januar 2018 teilte Y.___ der IV-Stelle mit, dass der
mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 zugesprochene
Kinderrentenbe trag von Fr. 97'488.65 noch nicht auf ihr Konto überwiesen worden sei . Die Nachforschun gen der IV-Stelle ergaben, dass sie den Betrag an den Hauptrentner X.___ ausgezahlt hatte (Urk. 5/152). Nach Durchführung des Vorbescheidverfah rens (Urk. 5/155) forderte sie X.___ mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 zur Rückzahlung der ihm ausgerichteten
Kinderrentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 97'488.65 auf . In Dispositiv-Ziffer 3 entzog sie einer gegen diese Verfü gung gerichteten Beschwerde zudem die aufschiebende Wirkung
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. April 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 2 7. Februar 2018 sei in dem Sinne abzuändern, dass die Rückforderung auf die für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 3 0. September 2017 nachgezahlten Rentenbetreffnisse reduziert werde . In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). A m 2 9. Mai 2018 hob das Gericht in Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 der ange fochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2018 auf und setzte dem Beschwerdefüh rer Frist zur Einreichung einer Replik an (Urk. 6; vgl. auch Urk. 7) . A m 2 9. August 2018 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm ein Rechtsbeistand zur Seite zu stellen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. September 2018 erstreckte das Gericht die Frist zur Einreichung der Replik und stellte dem Beschwerdeführer eine Liste der im Kanton zugelassenen Fachanwälte für Haftpflicht- und Ver sicherungsrecht und das Verzeichnis der Rechtsauskunfts stellen zu, damit er selber eine Rechtsvertretung mandatieren könne (Urk. 10, Urk. 11/1-2). In der Replik vom 2. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer, nach wie vor nicht anwaltlich vertreten, an seinem Antrag fest (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2018 erklärte die IV-Stelle, auf eine Duplik zu verzichten (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invali denversicherung [IVG]). Hierbei handelt es sich um einen im Verhältnis zur Hauptrente akzessorischen Anspruch des r entenberechtigten Elternteils und nicht des Kindes (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 35 Rz 1) . 1.2
Während Art. 35 Abs. 1 IVG die Anspruchsberechtigung regelt, geht es in Abs. 4 dieser Bestimmung um die Frage der Auszahlungsberechtigung (Meyer/ Reichmuth, a.a.O ., Art. 35 Rz 9): Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinderrente wie die Rente aus bezahlt, zu der sie gehört, mithin grund sätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Best imm ungen über die zweckgemässe Ver wendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundes rat kann die Auszahlung für Son derfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszah lung der Renten unter anderem Art. 71 ter der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinder rente, falls die Eltern des Kin des nicht oder nicht mehr mitei nander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberech tigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Eltern teil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzah lung im Umfang der monatlich er brachten Leistungen zu (Art. 71 ter Abs. 2 AHVV). 1.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 er ster Satz ATSG). Dazu sind auch Fälle zu zählen, in welchen eine Leistung versehent lich an eine nicht leistungsberechtigte Person ausbezahlt wurde (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 Rz 7). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag
auf Reduktion der Rückforderung auf die für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 3 0. September 2017 nachgezahlten Kinderrentenbetreffnisse damit, er habe vor der Trennung von Y.___ am 1. Februar 2016 mit ihr und den Kindern zusammen gelebt und sei für sie aufgekommen (Urk. 1). Deshalb stünden ihm mindestens bis zur Trennung die für den Unterhalt der Kinder bestimmten Kinderrenten zu . Dass im Gerichtsverfahren etwas a nderes abgemacht worden sein solle, sei ihm nicht bewusst. Er sei damals psychisch krank und im Gegensatz zu s einer geschiedenen Ehef rau nicht anwalt lich vertreten gewesen. Sollte er tatsächlich unterzeichnet haben, dass die Kinderrenten auch für die Zeit vor dem Getrenntleben der Mutter zu überweisen seien, sei er wohl «über den Tisch gezogen worden». Mit dieser Regelung sei er nicht einverstanden (Urk. 12). 2.2
In Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts
Andelfingen vom 1 3. Mai 2016 wurde die IV-Stelle unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall angewiesen, auch rückwirkend zugesprochene IV-Kinderrenten für
Z.___ und A.___
direkt an die Mutter Y.___ zu überweisen . Aus dem Urtei l ergibt sich, dass diese Regelung auf einer Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der von ihm getrennt lebenden
Frau Y.___ vom 1 3. Mai 2016 beruht (Urk. 5/57/2). Ferner beantragte Y.___ bei der IV-Stelle a m 2 8. September 2017 die Direktauszahlung der Kinderrenten für Z.___ und A.___ an sich selbst und bestätigte, dass sie die elterliche Sorge besitze und die Kinder nicht beim Beschwerdeführer wohn t en
(Urk. 5/92).
Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 82 IVV und Art. 71 ter AHVV sowie in Nach achtung d er zivilrichte rlichen Anordnung bestimmte die IV-Stelle in ihrer Verfü gung vom 9. November 2017, dass die für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 3 0. September 2017 nachzuzahlende n monatliche n Kinderrente n
für Z.___ und A.___ von kumuliert Fr. 97'488.65
der nicht rentenberechtigten Mutter Y.___
auszuzahlen sei en (Urk. 5/115/2; vgl. auch Urk. 4). Diese Ver fügung erwuc hs unangefochten in Rechtskraft und regelte für die IV-Stelle fortan verbindlich, wem sie die (auch rückwirkend zugesprochenen) Kinderrenten betreffnisse
auszuzahlen hatte .
In der Folge überwies d ie IV-Stelle den Betrag von Fr. 97'488.65
an den Beschwerdeführer . Da die se Leistungs auszahlung
offensichtlich aus Versehen (Urk. 5/152, Urk. 4 S. 2) und im Widerspruch zur verbindlichen Auszahlungs regelung in der Verfügung vom 9. November 2017 erfolgte,
war der Bezug der Kinderrentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 97'488.65 durch den Beschwerdeführer unrechtmässig (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 Rz 7) . Deshalb musste die IV-Stelle den gesamten ausgezahlten Betrag gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG bei ihm zurückfordern . Die angefochtene Verfügung ist folglich rechtens.
3.
Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Da die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten des Beschwerdeführers.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1959
geborene X.___
hat a us seiner Ehe mit Y.___ zwei Kinder, nämlich Z.___, geboren im Jahr 2000, und A.___, geboren 2002 (Urk. 5/77/1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 1 3. Mai 2016 wurde erkannt, dass die Eheleute seit dem 1. Februar 2016 getrennt leben und die Kinder Z.___ und A.___ für die Dauer des Getrenntlebens unter der Obhut der Mutter stehen und ihren Wohnsitz bei ihr haben. Ferner wurde die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
bei welcher X.___ bereits zum Leistungsbezug angemeldet war, angewiesen, allfällig (auch rückwir kend) zugesprochene IV-Kinderrenten direkt an Y.___
zu überweisen (Urk. 5/57/2) .
Am 2 8. September 2017 beantragte Y.___ bei der IV-Stelle die Direktauszahlung allfälliger Kinderrenten für Z.___ und A.___ an sich selbst (Urk. 5/92).
Mit Verfügung vom 9. November 2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
X.___ eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2008 zu (Urk. 5/108). Bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 hatte sie dem Versicherten für seine Söhne Z.___ und A.___ je eine Kinderrente in Höhe von Fr. 910.-- ab 1. Oktober 2017 zu erkannt (Urk. 5/95). Am 9. November 2017 verfügte die IV-Stelle zudem die Nachzahlung der im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 3 0. September 2017 nach Verrechnung mit Vorschussleistungen verschiedener Ämter aufgelaufenen Kinderrentenbetreffnisse in Höhe von total Fr. 97'488.6 5. In Ziffer 3 dieser Verfügung hielt sie fest, der Rentenbetrag werde auf das Konto der Mutter Y.___
ausgezahlt (Urk. 5/ 115).
Am 1 1. Januar 2018 teilte Y.___ der IV-Stelle mit, dass der
mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 zugesprochene
Kinderrentenbe trag von Fr. 97'488.65 noch nicht auf ihr Konto überwiesen worden sei . Die Nachforschun gen der IV-Stelle ergaben, dass sie den Betrag an den Hauptrentner X.___ ausgezahlt hatte (Urk. 5/152). Nach Durchführung des Vorbescheidverfah rens (Urk. 5/155) forderte sie X.___ mit Verfügung vom
E. 1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invali denversicherung [IVG]). Hierbei handelt es sich um einen im Verhältnis zur Hauptrente akzessorischen Anspruch des r entenberechtigten Elternteils und nicht des Kindes (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 35 Rz 1) .
E. 1.2 Während Art. 35 Abs. 1 IVG die Anspruchsberechtigung regelt, geht es in Abs.
E. 1.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 er ster Satz ATSG). Dazu sind auch Fälle zu zählen, in welchen eine Leistung versehent lich an eine nicht leistungsberechtigte Person ausbezahlt wurde (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 Rz 7). 2.
E. 2 2. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). A m 2 9. Mai 2018 hob das Gericht in Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 der ange fochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2018 auf und setzte dem Beschwerdefüh rer Frist zur Einreichung einer Replik an (Urk. 6; vgl. auch Urk. 7) . A m 2 9. August 2018 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm ein Rechtsbeistand zur Seite zu stellen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. September 2018 erstreckte das Gericht die Frist zur Einreichung der Replik und stellte dem Beschwerdeführer eine Liste der im Kanton zugelassenen Fachanwälte für Haftpflicht- und Ver sicherungsrecht und das Verzeichnis der Rechtsauskunfts stellen zu, damit er selber eine Rechtsvertretung mandatieren könne (Urk. 10, Urk. 11/1-2). In der Replik vom 2. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer, nach wie vor nicht anwaltlich vertreten, an seinem Antrag fest (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2018 erklärte die IV-Stelle, auf eine Duplik zu verzichten (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag
auf Reduktion der Rückforderung auf die für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 3 0. September 2017 nachgezahlten Kinderrentenbetreffnisse damit, er habe vor der Trennung von Y.___ am 1. Februar 2016 mit ihr und den Kindern zusammen gelebt und sei für sie aufgekommen (Urk. 1). Deshalb stünden ihm mindestens bis zur Trennung die für den Unterhalt der Kinder bestimmten Kinderrenten zu . Dass im Gerichtsverfahren etwas a nderes abgemacht worden sein solle, sei ihm nicht bewusst. Er sei damals psychisch krank und im Gegensatz zu s einer geschiedenen Ehef rau nicht anwalt lich vertreten gewesen. Sollte er tatsächlich unterzeichnet haben, dass die Kinderrenten auch für die Zeit vor dem Getrenntleben der Mutter zu überweisen seien, sei er wohl «über den Tisch gezogen worden». Mit dieser Regelung sei er nicht einverstanden (Urk. 12).
E. 2.2 In Dispositiv-Ziffer
E. 4 dieser Bestimmung um die Frage der Auszahlungsberechtigung (Meyer/ Reichmuth, a.a.O ., Art. 35 Rz 9): Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinderrente wie die Rente aus bezahlt, zu der sie gehört, mithin grund sätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Best imm ungen über die zweckgemässe Ver wendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundes rat kann die Auszahlung für Son derfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszah lung der Renten unter anderem Art. 71 ter der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinder rente, falls die Eltern des Kin des nicht oder nicht mehr mitei nander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberech tigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Eltern teil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzah lung im Umfang der monatlich er brachten Leistungen zu (Art. 71 ter Abs. 2 AHVV).
E. 5 des Urteils des Bezirksgerichts
Andelfingen vom 1 3. Mai 2016 wurde die IV-Stelle unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall angewiesen, auch rückwirkend zugesprochene IV-Kinderrenten für
Z.___ und A.___
direkt an die Mutter Y.___ zu überweisen . Aus dem Urtei l ergibt sich, dass diese Regelung auf einer Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der von ihm getrennt lebenden
Frau Y.___ vom 1 3. Mai 2016 beruht (Urk. 5/57/2). Ferner beantragte Y.___ bei der IV-Stelle a m 2 8. September 2017 die Direktauszahlung der Kinderrenten für Z.___ und A.___ an sich selbst und bestätigte, dass sie die elterliche Sorge besitze und die Kinder nicht beim Beschwerdeführer wohn t en
(Urk. 5/92).
Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 82 IVV und Art. 71 ter AHVV sowie in Nach achtung d er zivilrichte rlichen Anordnung bestimmte die IV-Stelle in ihrer Verfü gung vom 9. November 2017, dass die für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 3 0. September 2017 nachzuzahlende n monatliche n Kinderrente n
für Z.___ und A.___ von kumuliert Fr. 97'488.65
der nicht rentenberechtigten Mutter Y.___
auszuzahlen sei en (Urk. 5/115/2; vgl. auch Urk. 4). Diese Ver fügung erwuc hs unangefochten in Rechtskraft und regelte für die IV-Stelle fortan verbindlich, wem sie die (auch rückwirkend zugesprochenen) Kinderrenten betreffnisse
auszuzahlen hatte .
In der Folge überwies d ie IV-Stelle den Betrag von Fr. 97'488.65
an den Beschwerdeführer . Da die se Leistungs auszahlung
offensichtlich aus Versehen (Urk. 5/152, Urk. 4 S. 2) und im Widerspruch zur verbindlichen Auszahlungs regelung in der Verfügung vom 9. November 2017 erfolgte,
war der Bezug der Kinderrentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 97'488.65 durch den Beschwerdeführer unrechtmässig (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 Rz 7) . Deshalb musste die IV-Stelle den gesamten ausgezahlten Betrag gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG bei ihm zurückfordern . Die angefochtene Verfügung ist folglich rechtens.
3.
Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Da die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten des Beschwerdeführers.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00341
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 3. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1959
geborene X.___
hat a us seiner Ehe mit Y.___ zwei Kinder, nämlich Z.___, geboren im Jahr 2000, und A.___, geboren 2002 (Urk. 5/77/1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 1 3. Mai 2016 wurde erkannt, dass die Eheleute seit dem 1. Februar 2016 getrennt leben und die Kinder Z.___ und A.___ für die Dauer des Getrenntlebens unter der Obhut der Mutter stehen und ihren Wohnsitz bei ihr haben. Ferner wurde die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
bei welcher X.___ bereits zum Leistungsbezug angemeldet war, angewiesen, allfällig (auch rückwir kend) zugesprochene IV-Kinderrenten direkt an Y.___
zu überweisen (Urk. 5/57/2) .
Am 2 8. September 2017 beantragte Y.___ bei der IV-Stelle die Direktauszahlung allfälliger Kinderrenten für Z.___ und A.___ an sich selbst (Urk. 5/92).
Mit Verfügung vom 9. November 2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
X.___ eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2008 zu (Urk. 5/108). Bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 hatte sie dem Versicherten für seine Söhne Z.___ und A.___ je eine Kinderrente in Höhe von Fr. 910.-- ab 1. Oktober 2017 zu erkannt (Urk. 5/95). Am 9. November 2017 verfügte die IV-Stelle zudem die Nachzahlung der im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 3 0. September 2017 nach Verrechnung mit Vorschussleistungen verschiedener Ämter aufgelaufenen Kinderrentenbetreffnisse in Höhe von total Fr. 97'488.6 5. In Ziffer 3 dieser Verfügung hielt sie fest, der Rentenbetrag werde auf das Konto der Mutter Y.___
ausgezahlt (Urk. 5/ 115).
Am 1 1. Januar 2018 teilte Y.___ der IV-Stelle mit, dass der
mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 zugesprochene
Kinderrentenbe trag von Fr. 97'488.65 noch nicht auf ihr Konto überwiesen worden sei . Die Nachforschun gen der IV-Stelle ergaben, dass sie den Betrag an den Hauptrentner X.___ ausgezahlt hatte (Urk. 5/152). Nach Durchführung des Vorbescheidverfah rens (Urk. 5/155) forderte sie X.___ mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 zur Rückzahlung der ihm ausgerichteten
Kinderrentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 97'488.65 auf . In Dispositiv-Ziffer 3 entzog sie einer gegen diese Verfü gung gerichteten Beschwerde zudem die aufschiebende Wirkung
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. April 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 2 7. Februar 2018 sei in dem Sinne abzuändern, dass die Rückforderung auf die für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 3 0. September 2017 nachgezahlten Rentenbetreffnisse reduziert werde . In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). A m 2 9. Mai 2018 hob das Gericht in Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 der ange fochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2018 auf und setzte dem Beschwerdefüh rer Frist zur Einreichung einer Replik an (Urk. 6; vgl. auch Urk. 7) . A m 2 9. August 2018 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm ein Rechtsbeistand zur Seite zu stellen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. September 2018 erstreckte das Gericht die Frist zur Einreichung der Replik und stellte dem Beschwerdeführer eine Liste der im Kanton zugelassenen Fachanwälte für Haftpflicht- und Ver sicherungsrecht und das Verzeichnis der Rechtsauskunfts stellen zu, damit er selber eine Rechtsvertretung mandatieren könne (Urk. 10, Urk. 11/1-2). In der Replik vom 2. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer, nach wie vor nicht anwaltlich vertreten, an seinem Antrag fest (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2018 erklärte die IV-Stelle, auf eine Duplik zu verzichten (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invali denversicherung [IVG]). Hierbei handelt es sich um einen im Verhältnis zur Hauptrente akzessorischen Anspruch des r entenberechtigten Elternteils und nicht des Kindes (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 35 Rz 1) . 1.2
Während Art. 35 Abs. 1 IVG die Anspruchsberechtigung regelt, geht es in Abs. 4 dieser Bestimmung um die Frage der Auszahlungsberechtigung (Meyer/ Reichmuth, a.a.O ., Art. 35 Rz 9): Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinderrente wie die Rente aus bezahlt, zu der sie gehört, mithin grund sätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Best imm ungen über die zweckgemässe Ver wendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundes rat kann die Auszahlung für Son derfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszah lung der Renten unter anderem Art. 71 ter der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinder rente, falls die Eltern des Kin des nicht oder nicht mehr mitei nander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberech tigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Eltern teil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzah lung im Umfang der monatlich er brachten Leistungen zu (Art. 71 ter Abs. 2 AHVV). 1.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 er ster Satz ATSG). Dazu sind auch Fälle zu zählen, in welchen eine Leistung versehent lich an eine nicht leistungsberechtigte Person ausbezahlt wurde (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 Rz 7). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag
auf Reduktion der Rückforderung auf die für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 3 0. September 2017 nachgezahlten Kinderrentenbetreffnisse damit, er habe vor der Trennung von Y.___ am 1. Februar 2016 mit ihr und den Kindern zusammen gelebt und sei für sie aufgekommen (Urk. 1). Deshalb stünden ihm mindestens bis zur Trennung die für den Unterhalt der Kinder bestimmten Kinderrenten zu . Dass im Gerichtsverfahren etwas a nderes abgemacht worden sein solle, sei ihm nicht bewusst. Er sei damals psychisch krank und im Gegensatz zu s einer geschiedenen Ehef rau nicht anwalt lich vertreten gewesen. Sollte er tatsächlich unterzeichnet haben, dass die Kinderrenten auch für die Zeit vor dem Getrenntleben der Mutter zu überweisen seien, sei er wohl «über den Tisch gezogen worden». Mit dieser Regelung sei er nicht einverstanden (Urk. 12). 2.2
In Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts
Andelfingen vom 1 3. Mai 2016 wurde die IV-Stelle unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall angewiesen, auch rückwirkend zugesprochene IV-Kinderrenten für
Z.___ und A.___
direkt an die Mutter Y.___ zu überweisen . Aus dem Urtei l ergibt sich, dass diese Regelung auf einer Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der von ihm getrennt lebenden
Frau Y.___ vom 1 3. Mai 2016 beruht (Urk. 5/57/2). Ferner beantragte Y.___ bei der IV-Stelle a m 2 8. September 2017 die Direktauszahlung der Kinderrenten für Z.___ und A.___ an sich selbst und bestätigte, dass sie die elterliche Sorge besitze und die Kinder nicht beim Beschwerdeführer wohn t en
(Urk. 5/92).
Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 82 IVV und Art. 71 ter AHVV sowie in Nach achtung d er zivilrichte rlichen Anordnung bestimmte die IV-Stelle in ihrer Verfü gung vom 9. November 2017, dass die für die Periode vom 1. Juni 2008 bis 3 0. September 2017 nachzuzahlende n monatliche n Kinderrente n
für Z.___ und A.___ von kumuliert Fr. 97'488.65
der nicht rentenberechtigten Mutter Y.___
auszuzahlen sei en (Urk. 5/115/2; vgl. auch Urk. 4). Diese Ver fügung erwuc hs unangefochten in Rechtskraft und regelte für die IV-Stelle fortan verbindlich, wem sie die (auch rückwirkend zugesprochenen) Kinderrenten betreffnisse
auszuzahlen hatte .
In der Folge überwies d ie IV-Stelle den Betrag von Fr. 97'488.65
an den Beschwerdeführer . Da die se Leistungs auszahlung
offensichtlich aus Versehen (Urk. 5/152, Urk. 4 S. 2) und im Widerspruch zur verbindlichen Auszahlungs regelung in der Verfügung vom 9. November 2017 erfolgte,
war der Bezug der Kinderrentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 97'488.65 durch den Beschwerdeführer unrechtmässig (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 Rz 7) . Deshalb musste die IV-Stelle den gesamten ausgezahlten Betrag gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG bei ihm zurückfordern . Die angefochtene Verfügung ist folglich rechtens.
3.
Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Da die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten des Beschwerdeführers.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt