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IV.2018.00331

Erwerbstatus, Gutachten, leidensbedingter Abzug

Zürich SozVersG · 2019-11-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1984, meldete sich am 3 1. August 2011 unter Hinweis auf eine Hüftdysplasie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Nach diversen, insbesondere erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 6. Februar 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Gleichzeitig teilte sie mit, dass über den Anspruch auf eine Invalidenrente eine separate Verfügung erg ehen werde ( Urk. 7/13; 7/6, 7/8, 7/9, 7/11 , 7/46 ).

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen , unter anderem liess sie die Versicherte durch

Dr. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Ch irurgie, begut achten

( Gutachten vom 6. März 2013, Urk. 7/31) und führte bei ihr am 3. Juli 2013 eine Haushaltabklärung durch ( Urk. 7/41; Urk. 7/16, 7/17, 7/21 7/32, 7/39 ). Mit Vorbescheid vom 2 0. Dezemb er 2013 stellte sie die Zusprechung einer Vier tels rente ab 1. Januar 2013 in Aussicht ( Urk. 7/47). Nach Einsprache der Versi cherten ( Urk. 7/48, 7/60) veranlasste sie bei Dr. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, das bidiszplinäre Gutachten vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk. 7/86). Daraufhin rei chte die Versicherte eine Stellungnahme von ihrem be handelnden Psychiater Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie ein Parteigutachten von Dr. C.___ ein (Gutachten vom 2 5. Mai 2016, Urk. 7/95; Urk. 7/92, 7/96). Zu diesem Gutachten liess die IV-Stelle Dr. Z.___ Stellung nehmen ( Urk. 7/98). Weiter gab sie der Ver sicherten Gelegenheit, sich zu dessen Stellungnahme vom 5. Ok tober 2016 zu äussern, wovon diese mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 Gebrauch machte ( Urk. 7/103). Mit Ver fügung vom 2 1. Februar 2018 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Viertelsrente zu ( Urk. 2/ 1). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. April 2018 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Januar 2013 ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2018 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6). Ein erstes Gesuch der Versicherten vom 2 3. Juli 2018 um Sis tierung des Verfahrens wurde mit Verfügung vom 2 3. August 2018 abgewiesen ( Urk. 12, 14), ein zweites Gesuch vom 2 5. Januar 2018 mit Verfügung vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 19, 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganz tägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis Abs. 1 IVV bis

31. Dezember 2017: Art. 27 bis

der Verordnung ü ber die Invalidenversicherung IVV ). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamme n, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2. 2.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2013 hat. Streitig und zu prüfen ist , ob darüber hin ausgehend ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht. 2.2

In der angefochtenen Verfügung beurteilte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 90 % erwerblich und zu 10 % im Haushalt tätig. Hinsichtlich des Erwerbsbereichs ging die IV-Stelle davon aus, dass die Be schwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit aus somatischen G ründen zu 50 % eingeschränkt sei . Eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht verneinte sie gestützt auf das (Teil-)

Gutachten von

Dr. Z.___ . Im Rahmen des Ein kommensvergleichs im erwerblichen Bereich gewährte sie keinen leidens be ding ten Abzug. Bezüglich des Haushaltsbereich s nahm sie eine Einschränkung von 17,45 % an. Gestützt auf dieser Grundlage errechnete sie für die Dauer vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2017 einen Invaliditätsgrad von 42 % und ab 1. Januar 2018 - infolge der ab 1. Januar 2018 geänderten Praxis zur Invaliditäts bemessung nach der gemischten Methode (vgl. Art. 27 f. IVV in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung ) - einen solchen von 46, 74 % , womit in beiden Fällen ein Anspruch auf eine Viertelsr ente resultierte ( Urk. 2 /1 , vgl. auch Urk. 7/47). 2.3

Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbstätig ( Urk. 1 S. 11 f.). In medizinischer Sicht kritisiert sie die Festlegung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus somatischer Sicht nicht. Jedoch

hält sie das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Dr. Z.___ für nicht beweiswertig. Dieser Gutachter habe in den Ja hren vor Erstellung des nun in Frage stehenden Gutachtens 5 % aller von der IV-Stelle vergebenen mono- und bidisziplinären Gutachten erstellt. Dies werfe erhebliche Zweifel an der Sorgfältigkeit der Gutachtererfüllung auf und erwecke per se den Anschein der Befangenheit. Auch inhaltli ch vermöge das Gutachten von

Dr. Z.___ nicht zu überzeugen. Die Begutachtung von Dr. Z.___ sei einseitig und voreingenommen gewesen und habe auf die Verneinung des Vorliegens einer Autismus-Spektrum-Störung gezielt ( Urk. 1 S. 15 ff.). Demgegenüber überzeuge das Parteigutachten.

Dr. C.___ sei nachvollziehbar zur Diagnose eines Asperger-Syndroms gelangt. Gemäss ihrer Einschätzung betrage die Arbeits fähig keit in a ngestammter Tätigkeit 3 0 % und in angepasster Tätigkeit 45 % . Darauf sei abzustellen ( Urk. 1 S. 9 u. 17 f. ). Ferner habe die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs zu Unrecht kein en leidensbedingten Abz ug vorge nommen. Dieser sei auf 2 0 % zu veranschlagen ( Urk. 1 S. 20 ff.). Aufgrund diese r Ausführungen sei ein Invalidit ätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen ( Urk. 1 S. 22). 3 . 3.1

Z unächst ist auf die Statusfrage einzugehen. 3.2

Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgaben bereich tätige versicherte Person ( Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sic h aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 ). Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel che m Pensum sie hypothetisch erwerbstätig w äre (BGE 133 V 504 E. 3.3 ). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, fami liären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.3

Die Beschwerdeführerin i st Mutter von zwei Töchtern , geboren 2001 und 2005 ( Urk. 7/2/2) .

Von ihrem Ehemann lebt sie seit 3 1. Januar 2013 getrennt, seit 2 6. Januar 2017 ist sie von ihm geschieden ( Urk. 7/36, 7/128) .

Die ältere Tochter leidet an einem Co ffin-Siris- Syndrom. Aufgrund d er zerebralen und geistigen Beeinträchtigungen besucht sie eine Sonderschule ( Urk. 7/86 /45). Von Beruf ist die Beschwerdeführerin Leiterin in einer Kinderspielgruppe sowie Tagesmutter ( Urk. 7/8).

Im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens gab sie am 2 7. April 2017 im Fragebogen zur Bestimmung des Status an, ohne Einschränkung ihrer Gesund heit würde sie eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 bis 100 % ausüben ( Urk. 7/32). Anlässlich der Haushaltabklärung vom 3. Juli

2017 erklärte sie ge gen über der Abklärungsperson, bei guter Gesundheit wäre sie aus finanziellen Gründen zwischen 80 bis 100 % erwerbstätig. Dieses Pensum entspreche jenem, welches sie vor Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgeübt habe. Die Betreuung ihrer Kinder sei geregelt. Ihre ältere Tochter sei den ganzen Tag , von 8 bis 16 Uhr, in der Stiftung D.___ ( Heilpädagogische Schule ) . Das Taxi hole sie am Morgen und bringe sie am Abend wieder. Die Betreuung der jüngeren Tochter würde über die Spielgruppe laufen, wo sie, die Beschwerde führerin, arbeite ( Urk. 7/41 /3+8 ).

Gestützt auf diese Aussagen qual i fizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführer als zu 90 % erwerblich und zu 10 % im Haushalt tätig ( Urk. 2 /1 , Urk. 7/41/3). 3.4

Die Beschwerd eführerin kritisiert in der Beschwerde die se Annahme der IV-Stelle und postuliert, sie wäre im Gesundheit sfall zu 100 % erwerbstätig ( Urk. 1 S. 12

f.). Der Kritik der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Zwar erwirtschaftete die Beschwerdeführerin nie ein hohes Einkommen (vgl. dazu IK-Auszug, Urk. 7/5), weshalb die IV-Stelle zur Bestimmung des Valideneinkommens

denn auch die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzog ( Urk. 7/42). G ründe

für die tiefen Löhne war en zunächst - gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der berufsberaterischen Ab klärungen im Dezember 2011

- familiäre Grunde sowie der Umstand, dass die von ihr gegründete Spielgruppe nicht genügend Kinder zu akquirieren vermochte ( Urk. 7/46/3). Im weiteren Verlauf spielt e sodann zuneh mend die Hüftproblematik eine Rolle ( Urk. 7/6/2, 7/8/7, 7/31/8- 9. 7/32). Indessen ist das Bemühen der Beschwerdeführerin, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, au s den Akten ersichtlich. So verrichtete sie ab November 2011 nebst den Tätig keiten als Spielgruppenleiterin und Tagesmutter auch Rein igungsarbeiten

( Urk. 7/32 , Urk. 7/41/2 ). Es kann der Beschwerdeführerin folglich nicht unterstellt werden, im Gesundheitsfall hätte sie bei allfällig fortdauernden wirtschaftlichen Problemen de r Spielgruppe den entsprechenden Erwerbsausfall nicht anderweitig kompensiert.

Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, seit wann dies genau der Fall ist, wohl ab 1. Februar 2013, also ab dem Zeitpunkt der Trennung von ihrem Ehemann ( Urk. 7/26/1) . Eine Auflage von der Sozialhilfe, dass sie ein 100 % -Pensum auszuüben hätte, ist nicht akten kundig (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.4). Jedoch ist und war der nun von ihr geschiedene Ehemann finanziell nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge für sie oder die Kinder zu leisten. Dementsprechend wurde er weder in der Trennungsvereinbarung vom 2 2. März 2013

(vgl. Urteil des Bezirks ge richts Zürich vom 2 2. März 2013, Urk. 7/36) noch in der Scheidungs verein barung vom 3 0. November 2016

( vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 8. Januar 2017, Urk. 7/128) zu r Leistung von Unterhaltsbeiträ gen verpflichtet. Dafür kommt er fast jeden Abend bei der Beschwerdeführerin vorbei und hilft ihr bei der Kinderbetreuung und beim Kochen ( Urk. 7/41 /5 ).

Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, aus der Aussage der Beschwerde führerin, wonach sie im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen ein Pensum von 80 bis 100 % ausüben würde , einfach auf den Mittelwert von 90 % zu schliessen. Vielmehr ist bei der Interpretation ihrer Aussage ,

die Betonung auf die «finan ziellen Gründe», also auf die finanzielle Notwendigkeit der Erwerbstätigkeit , zu legen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Pensum von 80 bis 100 % ausüben würde ; indessen, s ofern aus finanziellen Gründen erforderlich, auch ein solches von 100 % . Dieses Erfor dernis wäre angesichts der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin denn auch gegeben, um eine finanzielle Unabhängigkeit einigermassen zu gewähr leis ten. Gleichzeitig liesse dies die familiäre Situation mit der Unterstützung des ge schiedenen Ehemannes und der Fremdbetreuung der grösseren Tochter (vgl. dazu auch Urk. 7/95/11) ohne Weiteres zu. 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: 4.2

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Ste h- und Gehfähigkeit als Folge der kon ge nitalen Hüftdysp l a sie eingeschränkt. Aufgrund der übereinstimmenden Gutach ten von Dr. Y.___

vom 6. März 2013 und dem Gutachten von Dr. A.___ vom 1 9. Oktober 2015 ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin deshalb aus somatischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt ist. Diese Festlegung betrifft sowohl die angestammte als auch leidensangepasste Tätigkeiten und gilt seit 1. Januar 2012 ( Urk. 7/31/6 -8, 7/86/2-4, Urk. 7/86/121-122 ). 4.3 4.3.1

Da aus somatischen Gründen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist, kann - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offen bleiben, ob in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 9. Oktober 2015 oder auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 2 5. Mai 2016 abzustellen ist. 4.3.2

Dr. Z.___ diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine ein fache Aktivitäts- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen: Anamnestisch nicht näher bezeichnete Zwangsstörung (ICD-10 F42.9), Persönlichkeitsakzentuierung mit Cluster B-Anteilen (ICD-10 Z73.1), eine nicht näher bezeichnete Zwangsstörung, unter Therapie mit Cipralex kompensiert (ICD10 F42.9) sowie psychosoz iale Be lastungsfaktoren ( Urk. 7/86/2+3 ). Die vom behandelnden Psychiater Dr.

B.___ beziehungsweise in delegierter Therapie von der behandelnden Psychologin Tapprich gestellte Diagnose eines Asperger-Syndroms verwarf er ausdrücklich ( Urk. 7/86/59+61, vgl. auch Urk. 7/39, 7/60 ). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die Aktivitäts- und Hyperaktivitätsstörung sich im beruflichen Kontext ein schränkend auswirken könne . Es sollten daher keine repetitiven Tätigkeiten (Fliessbandarbeit) oder solche, an denen hohe Anforderungen an die Sorgfalt gestellt würden, ausgeführt werden. In der bisher ausgeführten Tätigkeit ergäben sich keine Einschränkungen ( Urk. 7/86/4 f. +65). 4.3.3

Dr. C.___

stellte die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5, entsprechend Autismus-Spektrum-Störung DSM-5 299.0) . S ie führte aus, die störungsbedingte, sensorische Überempfindlichkeit, die verminderte Fähigkeit zur intuitiven Handlungsplanung sowie die interaktionell-kommunikativen Schwie rig keiten erforderten von der Beschwerdeführerin tägliche Anpassungs leis tungen an die normale n Anforderungen des Lebens und führten zur Erschöp fung. Die chronischen Schmerzen sowie die Belastung durch die ungünstigen sozialen Bedingungen bildeten zusätzliche chronische Störeinflüsse, die diese Anpassung erschwerten. Diese Stressoren führten aufgrund der deutlich herab gesetzten psychischen Resilienz rasch zur Überforderung und zur Entwicklung m anif ester Krankheitssymptome . Um eine langfristige Stabilität zu erreichen, sollte auf einen Tag mit Arbeitstätigkeit ausser Haus jeweils mindestens ein Tag ohne Arbeitstätigkeit folgen. An den Arbeitstagen sei die Beschwerdeführerin zum halben zeitlichen Pensum arbeitsfähig. Daher sei von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % auszugehen . In einer optimal behin derungsangepassten Tätigkeit, etwa mit Tieren, betrag e die Arbeitsfähigkeit 45 % , da an den Arbeitstagen sich das zeitlich zu bewältigende Pensum um die Hälfte der zweiten Tageshälfte verlängere . Bei dieser Einschätzung handle es sich um eine Gesamtbeurteilung. Die Wechselwirkung mit den somatisch bedingten Ein schränkungen sei darin berücksichtigt ( Urk. 7/95/ 19 und 29-3 0). 4.3.4

Die beiden Fachgutachten unterscheiden sich somit in den gestellten Diagnosen und daraus resultierend in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die unter schied liche Diagnosestellung ist zum einen auf die diskrepanten anamnestischen Angaben in den beiden Gutachten (etwa zur Sozialanamnese, insbesondere zur frühkindlichen Entwicklung und Schulzeit) sowie auf die teilweise diskrepante Befunderhebung, zum anderen auf eine andere Beurteilung desselben Sachver halts zurückzuführen (vgl. dazu auch Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie, vom 2 2. September 2017

[ Urk. 7/104/14 ] ). Auf weitere Abklärungen kann indessen verzicht et werden. Denn selbst wenn bei der Beschwerdeführerin ein Asperger-Syndrom vorliegt, ist zumindest von einer Arbeitsfähigkeit (in einer leidensangepassten Tätigkeit) von 45 % auszugehen. Ob nun die Gesamtarbeitsfähigkeit 45 oder 50 % beträgt, spielt für den Rentenanspruch keine Rolle (vgl. nachfolgend E.

5 ). Es braucht daher nicht weiter auf die einzelnen von den Parteien in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente n eingegangen zu werden. Grundsätzlich sind sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren na ch BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Davon kann vorliegend jedoch ab ge sehen werden, weil die Rechtserheblichkeit der psychischen Störung im Ge samt kontext letztlich ohne Belang bleibt (vgl. BGE 143 V 419 E. 7.1). 5. 5.1

Da die Beschwerdeführerin keine Lehre absolvierte , sondern einzig über eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin (12 Tage plus Praktikum) verfügt und vor Eintritt der Invalidität nur geringe Einkommen erzielte, ist das Validenein kommen anhand der Tabellenlöhne ( LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) zu bestimmen ( Urk. 7/42, 7/46/3) . Auf dieser Grundlage hat mangels Aus schöp fung der Resterwerbsfähigkeit auch die Festsetzung des Inval ideneinkommens zu erfolgen . Sind Validen- und Inva lideneinkommen aufgrund des gleichen Tabe l len lohnes zu berechnen, erüb rigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditäts grad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges ( Bundesgerichtsurteil 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2 mit Hinweis). 5.2

Wird das Invalideneinkommen

- wie vorliegend- auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der ent sprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzuneh men, ist der Ein fluss aller Merkmale auf das Invalideneinko mmen (leidens be dingte Einschrän kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufentha ltskategorie und Beschäftigungs grad) unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflicht gemässem Er messen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht über steigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Ob und in welcher Höhe statis tische Tabel lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be rufl i chen Umständen des Einzelfalles ab, die n ach pflichtgemässem Ermessen ge samthaft zu schätzen sind (Bundesgerichtsurteil 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.1.1). 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug verlangt, ist fest zuhalten, dass insbesondere dann ein Abzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren ist, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Sind der versicherten Person hingegen - wie hier - leichte bis mittelschwer e Arbeiten zumutbar ( Urk. 7/31 S. 8, Urk. 7/86/3-4 , vgl. ferner Urk. 1 S. 22 ), ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst ( Bundesge richts urteil 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019

E. 4 .3.2 ). Darüber hinaus wurde der erhöhte Pausen

- respektive Erholungs bedarf der Beschwerdeführer in

in den ärztlichen Beurteilungen berücksichtigt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Gutachten von

Dr. C.___

( Urk. 7/95/29-30 , vgl. auch

Urk. 7/86/122) . Ein leidensbedingter Abzug ist deshalb , auch wenn man auf ihr Gutachten abstellen will ,

nicht statthaft, da eine Behinderung nicht einerseits mit einem redu zierten Pensum, also bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, und anderseits zu sätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden darf (Bun desgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 1 4. Jul i 2014 E. 4 .1). Den a llfällige n Wechsel wirkungen der somatis chen und psychischen Beschwerden wurde

sodann in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls

Rechnung getragen ( Urk. 7/95/30) . Auch die weiteren zu berücksichtigenden Faktoren sprechen insgesamt nicht für einen Abzug. Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin, was sich tendenziell lohn erhöhend auswirkt (Bundesgerichtsurteil 8C_125/2912 vom 1 0. Oktober 2012 E.

5.2.1; LSE 2004 Tabelle TA9). Das junge Alter der Beschwerdeführerin wirkt sich zwar tendenziell negativ auf den Lohn aus (vgl. LSE 2014 und 2016 je Tabelle TA9), jedoch kommt ihm im Zusammenhang mit dem leidensbedingten Abzug nur beschränkte Bedeutung zu. Hilfsarbeiten werden, wie sie hier in Frage stehen , nach der Rechtsprechung grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Bundes ge richtsurteil 8C_411/2019 vom 1 6. Oktober 2019 E. 8.2). D ie Bedeutung der Dienstjahre schliesslich nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforde rungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Bundesgerichtsurteil 9C_200/2017 vom 1 4. November 2017 E. 4.6). Bei der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwerten und damit von ihrer Erfahrung profitieren kann. 5.4

Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs ist somit, wie die IV-Stelle richtig festgestellt hat, nicht angebracht. Damit entspricht der Invaliditätsgrad d em Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 respektive 55 % . Daraus resultiert ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 201 3. Dies führt zur Gutheissung der Be sch werde. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Be schwerdeführer in eine Prozessentschädigung von Fr. 2'4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Das Gericht erkennt: 1.

In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügun g der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Februar 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1984, meldete sich am 3 1. August 2011 unter Hinweis auf eine Hüftdysplasie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Nach diversen, insbesondere erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 6. Februar 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Gleichzeitig teilte sie mit, dass über den Anspruch auf eine Invalidenrente eine separate Verfügung erg ehen werde ( Urk. 7/13; 7/6, 7/8, 7/9, 7/11 , 7/46 ).

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen , unter anderem liess sie die Versicherte durch

Dr. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Ch irurgie, begut achten

( Gutachten vom 6. März 2013, Urk. 7/31) und führte bei ihr am 3. Juli 2013 eine Haushaltabklärung durch ( Urk. 7/41; Urk. 7/16, 7/17, 7/21 7/32, 7/39 ). Mit Vorbescheid vom 2 0. Dezemb er 2013 stellte sie die Zusprechung einer Vier tels rente ab 1. Januar 2013 in Aussicht ( Urk. 7/47). Nach Einsprache der Versi cherten ( Urk. 7/48, 7/60) veranlasste sie bei Dr. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, das bidiszplinäre Gutachten vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk. 7/86). Daraufhin rei chte die Versicherte eine Stellungnahme von ihrem be handelnden Psychiater Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie ein Parteigutachten von Dr. C.___ ein (Gutachten vom 2 5. Mai 2016, Urk. 7/95; Urk. 7/92, 7/96). Zu diesem Gutachten liess die IV-Stelle Dr. Z.___ Stellung nehmen ( Urk. 7/98). Weiter gab sie der Ver sicherten Gelegenheit, sich zu dessen Stellungnahme vom 5. Ok tober 2016 zu äussern, wovon diese mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 Gebrauch machte ( Urk. 7/103). Mit Ver fügung vom 2 1. Februar 2018 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Viertelsrente zu ( Urk. 2/ 1).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganz tägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis Abs. 1 IVV bis

31. Dezember 2017: Art. 27 bis

der Verordnung ü ber die Invalidenversicherung IVV ).

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamme n, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.

E. 2 5. Januar 2018 mit Verfügung vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 19, 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2013 hat. Streitig und zu prüfen ist , ob darüber hin ausgehend ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht.

E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung beurteilte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 90 % erwerblich und zu 10 % im Haushalt tätig. Hinsichtlich des Erwerbsbereichs ging die IV-Stelle davon aus, dass die Be schwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit aus somatischen G ründen zu 50 % eingeschränkt sei . Eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht verneinte sie gestützt auf das (Teil-)

Gutachten von

Dr. Z.___ . Im Rahmen des Ein kommensvergleichs im erwerblichen Bereich gewährte sie keinen leidens be ding ten Abzug. Bezüglich des Haushaltsbereich s nahm sie eine Einschränkung von 17,45 % an. Gestützt auf dieser Grundlage errechnete sie für die Dauer vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2017 einen Invaliditätsgrad von 42 % und ab 1. Januar 2018 - infolge der ab 1. Januar 2018 geänderten Praxis zur Invaliditäts bemessung nach der gemischten Methode (vgl. Art. 27 f. IVV in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung ) - einen solchen von 46, 74 % , womit in beiden Fällen ein Anspruch auf eine Viertelsr ente resultierte ( Urk. 2 /1 , vgl. auch Urk. 7/47).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbstätig ( Urk. 1 S. 11 f.). In medizinischer Sicht kritisiert sie die Festlegung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus somatischer Sicht nicht. Jedoch

hält sie das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Dr. Z.___ für nicht beweiswertig. Dieser Gutachter habe in den Ja hren vor Erstellung des nun in Frage stehenden Gutachtens 5 % aller von der IV-Stelle vergebenen mono- und bidisziplinären Gutachten erstellt. Dies werfe erhebliche Zweifel an der Sorgfältigkeit der Gutachtererfüllung auf und erwecke per se den Anschein der Befangenheit. Auch inhaltli ch vermöge das Gutachten von

Dr. Z.___ nicht zu überzeugen. Die Begutachtung von Dr. Z.___ sei einseitig und voreingenommen gewesen und habe auf die Verneinung des Vorliegens einer Autismus-Spektrum-Störung gezielt ( Urk. 1 S. 15 ff.). Demgegenüber überzeuge das Parteigutachten.

Dr. C.___ sei nachvollziehbar zur Diagnose eines Asperger-Syndroms gelangt. Gemäss ihrer Einschätzung betrage die Arbeits fähig keit in a ngestammter Tätigkeit 3 0 % und in angepasster Tätigkeit 45 % . Darauf sei abzustellen ( Urk. 1 S.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 9 u. 17 f. ). Ferner habe die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs zu Unrecht kein en leidensbedingten Abz ug vorge nommen. Dieser sei auf 2 0 % zu veranschlagen ( Urk. 1 S. 20 ff.). Aufgrund diese r Ausführungen sei ein Invalidit ätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen ( Urk. 1 S. 22). 3 . 3.1

Z unächst ist auf die Statusfrage einzugehen. 3.2

Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgaben bereich tätige versicherte Person ( Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sic h aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 ). Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel che m Pensum sie hypothetisch erwerbstätig w äre (BGE 133 V 504 E. 3.3 ). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, fami liären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.3

Die Beschwerdeführerin i st Mutter von zwei Töchtern , geboren 2001 und 2005 ( Urk. 7/2/2) .

Von ihrem Ehemann lebt sie seit 3 1. Januar 2013 getrennt, seit 2 6. Januar 2017 ist sie von ihm geschieden ( Urk. 7/36, 7/128) .

Die ältere Tochter leidet an einem Co ffin-Siris- Syndrom. Aufgrund d er zerebralen und geistigen Beeinträchtigungen besucht sie eine Sonderschule ( Urk. 7/86 /45). Von Beruf ist die Beschwerdeführerin Leiterin in einer Kinderspielgruppe sowie Tagesmutter ( Urk. 7/8).

Im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens gab sie am 2 7. April 2017 im Fragebogen zur Bestimmung des Status an, ohne Einschränkung ihrer Gesund heit würde sie eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 bis 100 % ausüben ( Urk. 7/32). Anlässlich der Haushaltabklärung vom 3. Juli

2017 erklärte sie ge gen über der Abklärungsperson, bei guter Gesundheit wäre sie aus finanziellen Gründen zwischen 80 bis 100 % erwerbstätig. Dieses Pensum entspreche jenem, welches sie vor Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgeübt habe. Die Betreuung ihrer Kinder sei geregelt. Ihre ältere Tochter sei den ganzen Tag , von 8 bis 16 Uhr, in der Stiftung D.___ ( Heilpädagogische Schule ) . Das Taxi hole sie am Morgen und bringe sie am Abend wieder. Die Betreuung der jüngeren Tochter würde über die Spielgruppe laufen, wo sie, die Beschwerde führerin, arbeite ( Urk. 7/41 /3+8 ).

Gestützt auf diese Aussagen qual i fizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführer als zu 90 % erwerblich und zu 10 % im Haushalt tätig ( Urk. 2 /1 , Urk. 7/41/3). 3.4

Die Beschwerd eführerin kritisiert in der Beschwerde die se Annahme der IV-Stelle und postuliert, sie wäre im Gesundheit sfall zu 100 % erwerbstätig ( Urk. 1 S. 12

f.). Der Kritik der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Zwar erwirtschaftete die Beschwerdeführerin nie ein hohes Einkommen (vgl. dazu IK-Auszug, Urk. 7/5), weshalb die IV-Stelle zur Bestimmung des Valideneinkommens

denn auch die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzog ( Urk. 7/42). G ründe

für die tiefen Löhne war en zunächst - gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der berufsberaterischen Ab klärungen im Dezember 2011

- familiäre Grunde sowie der Umstand, dass die von ihr gegründete Spielgruppe nicht genügend Kinder zu akquirieren vermochte ( Urk. 7/46/3). Im weiteren Verlauf spielt e sodann zuneh mend die Hüftproblematik eine Rolle ( Urk. 7/6/2, 7/8/7, 7/31/8- 9. 7/32). Indessen ist das Bemühen der Beschwerdeführerin, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, au s den Akten ersichtlich. So verrichtete sie ab November 2011 nebst den Tätig keiten als Spielgruppenleiterin und Tagesmutter auch Rein igungsarbeiten

( Urk. 7/32 , Urk. 7/41/2 ). Es kann der Beschwerdeführerin folglich nicht unterstellt werden, im Gesundheitsfall hätte sie bei allfällig fortdauernden wirtschaftlichen Problemen de r Spielgruppe den entsprechenden Erwerbsausfall nicht anderweitig kompensiert.

Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, seit wann dies genau der Fall ist, wohl ab 1. Februar 2013, also ab dem Zeitpunkt der Trennung von ihrem Ehemann ( Urk. 7/26/1) . Eine Auflage von der Sozialhilfe, dass sie ein 100 % -Pensum auszuüben hätte, ist nicht akten kundig (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.4). Jedoch ist und war der nun von ihr geschiedene Ehemann finanziell nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge für sie oder die Kinder zu leisten. Dementsprechend wurde er weder in der Trennungsvereinbarung vom 2 2. März 2013

(vgl. Urteil des Bezirks ge richts Zürich vom 2 2. März 2013, Urk. 7/36) noch in der Scheidungs verein barung vom 3 0. November 2016

( vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 8. Januar 2017, Urk. 7/128) zu r Leistung von Unterhaltsbeiträ gen verpflichtet. Dafür kommt er fast jeden Abend bei der Beschwerdeführerin vorbei und hilft ihr bei der Kinderbetreuung und beim Kochen ( Urk. 7/41 /5 ).

Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, aus der Aussage der Beschwerde führerin, wonach sie im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen ein Pensum von 80 bis 100 % ausüben würde , einfach auf den Mittelwert von 90 % zu schliessen. Vielmehr ist bei der Interpretation ihrer Aussage ,

die Betonung auf die «finan ziellen Gründe», also auf die finanzielle Notwendigkeit der Erwerbstätigkeit , zu legen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Pensum von 80 bis 100 % ausüben würde ; indessen, s ofern aus finanziellen Gründen erforderlich, auch ein solches von 100 % . Dieses Erfor dernis wäre angesichts der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin denn auch gegeben, um eine finanzielle Unabhängigkeit einigermassen zu gewähr leis ten. Gleichzeitig liesse dies die familiäre Situation mit der Unterstützung des ge schiedenen Ehemannes und der Fremdbetreuung der grösseren Tochter (vgl. dazu auch Urk. 7/95/11) ohne Weiteres zu. 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: 4.2

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Ste h- und Gehfähigkeit als Folge der kon ge nitalen Hüftdysp l a sie eingeschränkt. Aufgrund der übereinstimmenden Gutach ten von Dr. Y.___

vom 6. März 2013 und dem Gutachten von Dr. A.___ vom 1 9. Oktober 2015 ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin deshalb aus somatischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt ist. Diese Festlegung betrifft sowohl die angestammte als auch leidensangepasste Tätigkeiten und gilt seit 1. Januar 2012 ( Urk. 7/31/6 -8, 7/86/2-4, Urk. 7/86/121-122 ). 4.3 4.3.1

Da aus somatischen Gründen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist, kann - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offen bleiben, ob in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 9. Oktober 2015 oder auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 2 5. Mai 2016 abzustellen ist. 4.3.2

Dr. Z.___ diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine ein fache Aktivitäts- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen: Anamnestisch nicht näher bezeichnete Zwangsstörung (ICD-10 F42.9), Persönlichkeitsakzentuierung mit Cluster B-Anteilen (ICD-10 Z73.1), eine nicht näher bezeichnete Zwangsstörung, unter Therapie mit Cipralex kompensiert (ICD10 F42.9) sowie psychosoz iale Be lastungsfaktoren ( Urk. 7/86/2+3 ). Die vom behandelnden Psychiater Dr.

B.___ beziehungsweise in delegierter Therapie von der behandelnden Psychologin Tapprich gestellte Diagnose eines Asperger-Syndroms verwarf er ausdrücklich ( Urk. 7/86/59+61, vgl. auch Urk. 7/39, 7/60 ). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die Aktivitäts- und Hyperaktivitätsstörung sich im beruflichen Kontext ein schränkend auswirken könne . Es sollten daher keine repetitiven Tätigkeiten (Fliessbandarbeit) oder solche, an denen hohe Anforderungen an die Sorgfalt gestellt würden, ausgeführt werden. In der bisher ausgeführten Tätigkeit ergäben sich keine Einschränkungen ( Urk. 7/86/4 f. +65). 4.3.3

Dr. C.___

stellte die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5, entsprechend Autismus-Spektrum-Störung DSM-5 299.0) . S ie führte aus, die störungsbedingte, sensorische Überempfindlichkeit, die verminderte Fähigkeit zur intuitiven Handlungsplanung sowie die interaktionell-kommunikativen Schwie rig keiten erforderten von der Beschwerdeführerin tägliche Anpassungs leis tungen an die normale n Anforderungen des Lebens und führten zur Erschöp fung. Die chronischen Schmerzen sowie die Belastung durch die ungünstigen sozialen Bedingungen bildeten zusätzliche chronische Störeinflüsse, die diese Anpassung erschwerten. Diese Stressoren führten aufgrund der deutlich herab gesetzten psychischen Resilienz rasch zur Überforderung und zur Entwicklung m anif ester Krankheitssymptome . Um eine langfristige Stabilität zu erreichen, sollte auf einen Tag mit Arbeitstätigkeit ausser Haus jeweils mindestens ein Tag ohne Arbeitstätigkeit folgen. An den Arbeitstagen sei die Beschwerdeführerin zum halben zeitlichen Pensum arbeitsfähig. Daher sei von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % auszugehen . In einer optimal behin derungsangepassten Tätigkeit, etwa mit Tieren, betrag e die Arbeitsfähigkeit 45 % , da an den Arbeitstagen sich das zeitlich zu bewältigende Pensum um die Hälfte der zweiten Tageshälfte verlängere . Bei dieser Einschätzung handle es sich um eine Gesamtbeurteilung. Die Wechselwirkung mit den somatisch bedingten Ein schränkungen sei darin berücksichtigt ( Urk. 7/95/ 19 und 29-3 0). 4.3.4

Die beiden Fachgutachten unterscheiden sich somit in den gestellten Diagnosen und daraus resultierend in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die unter schied liche Diagnosestellung ist zum einen auf die diskrepanten anamnestischen Angaben in den beiden Gutachten (etwa zur Sozialanamnese, insbesondere zur frühkindlichen Entwicklung und Schulzeit) sowie auf die teilweise diskrepante Befunderhebung, zum anderen auf eine andere Beurteilung desselben Sachver halts zurückzuführen (vgl. dazu auch Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie, vom 2 2. September 2017

[ Urk. 7/104/14 ] ). Auf weitere Abklärungen kann indessen verzicht et werden. Denn selbst wenn bei der Beschwerdeführerin ein Asperger-Syndrom vorliegt, ist zumindest von einer Arbeitsfähigkeit (in einer leidensangepassten Tätigkeit) von 45 % auszugehen. Ob nun die Gesamtarbeitsfähigkeit 45 oder 50 % beträgt, spielt für den Rentenanspruch keine Rolle (vgl. nachfolgend E.

5 ). Es braucht daher nicht weiter auf die einzelnen von den Parteien in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente n eingegangen zu werden. Grundsätzlich sind sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren na ch BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Davon kann vorliegend jedoch ab ge sehen werden, weil die Rechtserheblichkeit der psychischen Störung im Ge samt kontext letztlich ohne Belang bleibt (vgl. BGE 143 V 419 E. 7.1). 5. 5.1

Da die Beschwerdeführerin keine Lehre absolvierte , sondern einzig über eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin (12 Tage plus Praktikum) verfügt und vor Eintritt der Invalidität nur geringe Einkommen erzielte, ist das Validenein kommen anhand der Tabellenlöhne ( LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) zu bestimmen ( Urk. 7/42, 7/46/3) . Auf dieser Grundlage hat mangels Aus schöp fung der Resterwerbsfähigkeit auch die Festsetzung des Inval ideneinkommens zu erfolgen . Sind Validen- und Inva lideneinkommen aufgrund des gleichen Tabe l len lohnes zu berechnen, erüb rigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditäts grad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges ( Bundesgerichtsurteil 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2 mit Hinweis). 5.2

Wird das Invalideneinkommen

- wie vorliegend- auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der ent sprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzuneh men, ist der Ein fluss aller Merkmale auf das Invalideneinko mmen (leidens be dingte Einschrän kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufentha ltskategorie und Beschäftigungs grad) unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflicht gemässem Er messen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht über steigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Ob und in welcher Höhe statis tische Tabel lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be rufl i chen Umständen des Einzelfalles ab, die n ach pflichtgemässem Ermessen ge samthaft zu schätzen sind (Bundesgerichtsurteil 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.1.1). 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug verlangt, ist fest zuhalten, dass insbesondere dann ein Abzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren ist, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Sind der versicherten Person hingegen - wie hier - leichte bis mittelschwer e Arbeiten zumutbar ( Urk. 7/31 S. 8, Urk. 7/86/3-4 , vgl. ferner Urk. 1 S. 22 ), ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst ( Bundesge richts urteil 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019

E. 4 .3.2 ). Darüber hinaus wurde der erhöhte Pausen

- respektive Erholungs bedarf der Beschwerdeführer in

in den ärztlichen Beurteilungen berücksichtigt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Gutachten von

Dr. C.___

( Urk. 7/95/29-30 , vgl. auch

Urk. 7/86/122) . Ein leidensbedingter Abzug ist deshalb , auch wenn man auf ihr Gutachten abstellen will ,

nicht statthaft, da eine Behinderung nicht einerseits mit einem redu zierten Pensum, also bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, und anderseits zu sätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden darf (Bun desgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 1 4. Jul i 2014 E. 4 .1). Den a llfällige n Wechsel wirkungen der somatis chen und psychischen Beschwerden wurde

sodann in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls

Rechnung getragen ( Urk. 7/95/30) . Auch die weiteren zu berücksichtigenden Faktoren sprechen insgesamt nicht für einen Abzug. Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin, was sich tendenziell lohn erhöhend auswirkt (Bundesgerichtsurteil 8C_125/2912 vom 1 0. Oktober 2012 E.

5.2.1; LSE 2004 Tabelle TA9). Das junge Alter der Beschwerdeführerin wirkt sich zwar tendenziell negativ auf den Lohn aus (vgl. LSE 2014 und 2016 je Tabelle TA9), jedoch kommt ihm im Zusammenhang mit dem leidensbedingten Abzug nur beschränkte Bedeutung zu. Hilfsarbeiten werden, wie sie hier in Frage stehen , nach der Rechtsprechung grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Bundes ge richtsurteil 8C_411/2019 vom 1 6. Oktober 2019 E. 8.2). D ie Bedeutung der Dienstjahre schliesslich nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforde rungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Bundesgerichtsurteil 9C_200/2017 vom 1 4. November 2017 E. 4.6). Bei der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwerten und damit von ihrer Erfahrung profitieren kann. 5.4

Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs ist somit, wie die IV-Stelle richtig festgestellt hat, nicht angebracht. Damit entspricht der Invaliditätsgrad d em Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 respektive 55 % . Daraus resultiert ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 201 3. Dies führt zur Gutheissung der Be sch werde. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Be schwerdeführer in eine Prozessentschädigung von Fr. 2'4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Das Gericht erkennt: 1.

In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügun g der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Februar 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00331

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

11. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1984, meldete sich am 3 1. August 2011 unter Hinweis auf eine Hüftdysplasie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Nach diversen, insbesondere erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 6. Februar 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Gleichzeitig teilte sie mit, dass über den Anspruch auf eine Invalidenrente eine separate Verfügung erg ehen werde ( Urk. 7/13; 7/6, 7/8, 7/9, 7/11 , 7/46 ).

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen , unter anderem liess sie die Versicherte durch

Dr. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Ch irurgie, begut achten

( Gutachten vom 6. März 2013, Urk. 7/31) und führte bei ihr am 3. Juli 2013 eine Haushaltabklärung durch ( Urk. 7/41; Urk. 7/16, 7/17, 7/21 7/32, 7/39 ). Mit Vorbescheid vom 2 0. Dezemb er 2013 stellte sie die Zusprechung einer Vier tels rente ab 1. Januar 2013 in Aussicht ( Urk. 7/47). Nach Einsprache der Versi cherten ( Urk. 7/48, 7/60) veranlasste sie bei Dr. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, das bidiszplinäre Gutachten vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk. 7/86). Daraufhin rei chte die Versicherte eine Stellungnahme von ihrem be handelnden Psychiater Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie ein Parteigutachten von Dr. C.___ ein (Gutachten vom 2 5. Mai 2016, Urk. 7/95; Urk. 7/92, 7/96). Zu diesem Gutachten liess die IV-Stelle Dr. Z.___ Stellung nehmen ( Urk. 7/98). Weiter gab sie der Ver sicherten Gelegenheit, sich zu dessen Stellungnahme vom 5. Ok tober 2016 zu äussern, wovon diese mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 Gebrauch machte ( Urk. 7/103). Mit Ver fügung vom 2 1. Februar 2018 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Viertelsrente zu ( Urk. 2/ 1). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. April 2018 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Januar 2013 ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2018 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6). Ein erstes Gesuch der Versicherten vom 2 3. Juli 2018 um Sis tierung des Verfahrens wurde mit Verfügung vom 2 3. August 2018 abgewiesen ( Urk. 12, 14), ein zweites Gesuch vom 2 5. Januar 2018 mit Verfügung vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 19, 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganz tägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis Abs. 1 IVV bis

31. Dezember 2017: Art. 27 bis

der Verordnung ü ber die Invalidenversicherung IVV ). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamme n, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2. 2.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2013 hat. Streitig und zu prüfen ist , ob darüber hin ausgehend ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht. 2.2

In der angefochtenen Verfügung beurteilte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 90 % erwerblich und zu 10 % im Haushalt tätig. Hinsichtlich des Erwerbsbereichs ging die IV-Stelle davon aus, dass die Be schwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit aus somatischen G ründen zu 50 % eingeschränkt sei . Eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht verneinte sie gestützt auf das (Teil-)

Gutachten von

Dr. Z.___ . Im Rahmen des Ein kommensvergleichs im erwerblichen Bereich gewährte sie keinen leidens be ding ten Abzug. Bezüglich des Haushaltsbereich s nahm sie eine Einschränkung von 17,45 % an. Gestützt auf dieser Grundlage errechnete sie für die Dauer vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2017 einen Invaliditätsgrad von 42 % und ab 1. Januar 2018 - infolge der ab 1. Januar 2018 geänderten Praxis zur Invaliditäts bemessung nach der gemischten Methode (vgl. Art. 27 f. IVV in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung ) - einen solchen von 46, 74 % , womit in beiden Fällen ein Anspruch auf eine Viertelsr ente resultierte ( Urk. 2 /1 , vgl. auch Urk. 7/47). 2.3

Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbstätig ( Urk. 1 S. 11 f.). In medizinischer Sicht kritisiert sie die Festlegung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus somatischer Sicht nicht. Jedoch

hält sie das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Dr. Z.___ für nicht beweiswertig. Dieser Gutachter habe in den Ja hren vor Erstellung des nun in Frage stehenden Gutachtens 5 % aller von der IV-Stelle vergebenen mono- und bidisziplinären Gutachten erstellt. Dies werfe erhebliche Zweifel an der Sorgfältigkeit der Gutachtererfüllung auf und erwecke per se den Anschein der Befangenheit. Auch inhaltli ch vermöge das Gutachten von

Dr. Z.___ nicht zu überzeugen. Die Begutachtung von Dr. Z.___ sei einseitig und voreingenommen gewesen und habe auf die Verneinung des Vorliegens einer Autismus-Spektrum-Störung gezielt ( Urk. 1 S. 15 ff.). Demgegenüber überzeuge das Parteigutachten.

Dr. C.___ sei nachvollziehbar zur Diagnose eines Asperger-Syndroms gelangt. Gemäss ihrer Einschätzung betrage die Arbeits fähig keit in a ngestammter Tätigkeit 3 0 % und in angepasster Tätigkeit 45 % . Darauf sei abzustellen ( Urk. 1 S. 9 u. 17 f. ). Ferner habe die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs zu Unrecht kein en leidensbedingten Abz ug vorge nommen. Dieser sei auf 2 0 % zu veranschlagen ( Urk. 1 S. 20 ff.). Aufgrund diese r Ausführungen sei ein Invalidit ätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen ( Urk. 1 S. 22). 3 . 3.1

Z unächst ist auf die Statusfrage einzugehen. 3.2

Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgaben bereich tätige versicherte Person ( Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sic h aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 ). Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel che m Pensum sie hypothetisch erwerbstätig w äre (BGE 133 V 504 E. 3.3 ). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, fami liären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.3

Die Beschwerdeführerin i st Mutter von zwei Töchtern , geboren 2001 und 2005 ( Urk. 7/2/2) .

Von ihrem Ehemann lebt sie seit 3 1. Januar 2013 getrennt, seit 2 6. Januar 2017 ist sie von ihm geschieden ( Urk. 7/36, 7/128) .

Die ältere Tochter leidet an einem Co ffin-Siris- Syndrom. Aufgrund d er zerebralen und geistigen Beeinträchtigungen besucht sie eine Sonderschule ( Urk. 7/86 /45). Von Beruf ist die Beschwerdeführerin Leiterin in einer Kinderspielgruppe sowie Tagesmutter ( Urk. 7/8).

Im Rahmen des IV-Abklärungsverfahrens gab sie am 2 7. April 2017 im Fragebogen zur Bestimmung des Status an, ohne Einschränkung ihrer Gesund heit würde sie eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 bis 100 % ausüben ( Urk. 7/32). Anlässlich der Haushaltabklärung vom 3. Juli

2017 erklärte sie ge gen über der Abklärungsperson, bei guter Gesundheit wäre sie aus finanziellen Gründen zwischen 80 bis 100 % erwerbstätig. Dieses Pensum entspreche jenem, welches sie vor Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgeübt habe. Die Betreuung ihrer Kinder sei geregelt. Ihre ältere Tochter sei den ganzen Tag , von 8 bis 16 Uhr, in der Stiftung D.___ ( Heilpädagogische Schule ) . Das Taxi hole sie am Morgen und bringe sie am Abend wieder. Die Betreuung der jüngeren Tochter würde über die Spielgruppe laufen, wo sie, die Beschwerde führerin, arbeite ( Urk. 7/41 /3+8 ).

Gestützt auf diese Aussagen qual i fizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführer als zu 90 % erwerblich und zu 10 % im Haushalt tätig ( Urk. 2 /1 , Urk. 7/41/3). 3.4

Die Beschwerd eführerin kritisiert in der Beschwerde die se Annahme der IV-Stelle und postuliert, sie wäre im Gesundheit sfall zu 100 % erwerbstätig ( Urk. 1 S. 12

f.). Der Kritik der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Zwar erwirtschaftete die Beschwerdeführerin nie ein hohes Einkommen (vgl. dazu IK-Auszug, Urk. 7/5), weshalb die IV-Stelle zur Bestimmung des Valideneinkommens

denn auch die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzog ( Urk. 7/42). G ründe

für die tiefen Löhne war en zunächst - gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der berufsberaterischen Ab klärungen im Dezember 2011

- familiäre Grunde sowie der Umstand, dass die von ihr gegründete Spielgruppe nicht genügend Kinder zu akquirieren vermochte ( Urk. 7/46/3). Im weiteren Verlauf spielt e sodann zuneh mend die Hüftproblematik eine Rolle ( Urk. 7/6/2, 7/8/7, 7/31/8- 9. 7/32). Indessen ist das Bemühen der Beschwerdeführerin, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, au s den Akten ersichtlich. So verrichtete sie ab November 2011 nebst den Tätig keiten als Spielgruppenleiterin und Tagesmutter auch Rein igungsarbeiten

( Urk. 7/32 , Urk. 7/41/2 ). Es kann der Beschwerdeführerin folglich nicht unterstellt werden, im Gesundheitsfall hätte sie bei allfällig fortdauernden wirtschaftlichen Problemen de r Spielgruppe den entsprechenden Erwerbsausfall nicht anderweitig kompensiert.

Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, seit wann dies genau der Fall ist, wohl ab 1. Februar 2013, also ab dem Zeitpunkt der Trennung von ihrem Ehemann ( Urk. 7/26/1) . Eine Auflage von der Sozialhilfe, dass sie ein 100 % -Pensum auszuüben hätte, ist nicht akten kundig (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.4). Jedoch ist und war der nun von ihr geschiedene Ehemann finanziell nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge für sie oder die Kinder zu leisten. Dementsprechend wurde er weder in der Trennungsvereinbarung vom 2 2. März 2013

(vgl. Urteil des Bezirks ge richts Zürich vom 2 2. März 2013, Urk. 7/36) noch in der Scheidungs verein barung vom 3 0. November 2016

( vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 8. Januar 2017, Urk. 7/128) zu r Leistung von Unterhaltsbeiträ gen verpflichtet. Dafür kommt er fast jeden Abend bei der Beschwerdeführerin vorbei und hilft ihr bei der Kinderbetreuung und beim Kochen ( Urk. 7/41 /5 ).

Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, aus der Aussage der Beschwerde führerin, wonach sie im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen ein Pensum von 80 bis 100 % ausüben würde , einfach auf den Mittelwert von 90 % zu schliessen. Vielmehr ist bei der Interpretation ihrer Aussage ,

die Betonung auf die «finan ziellen Gründe», also auf die finanzielle Notwendigkeit der Erwerbstätigkeit , zu legen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Pensum von 80 bis 100 % ausüben würde ; indessen, s ofern aus finanziellen Gründen erforderlich, auch ein solches von 100 % . Dieses Erfor dernis wäre angesichts der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin denn auch gegeben, um eine finanzielle Unabhängigkeit einigermassen zu gewähr leis ten. Gleichzeitig liesse dies die familiäre Situation mit der Unterstützung des ge schiedenen Ehemannes und der Fremdbetreuung der grösseren Tochter (vgl. dazu auch Urk. 7/95/11) ohne Weiteres zu. 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: 4.2

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Ste h- und Gehfähigkeit als Folge der kon ge nitalen Hüftdysp l a sie eingeschränkt. Aufgrund der übereinstimmenden Gutach ten von Dr. Y.___

vom 6. März 2013 und dem Gutachten von Dr. A.___ vom 1 9. Oktober 2015 ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin deshalb aus somatischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt ist. Diese Festlegung betrifft sowohl die angestammte als auch leidensangepasste Tätigkeiten und gilt seit 1. Januar 2012 ( Urk. 7/31/6 -8, 7/86/2-4, Urk. 7/86/121-122 ). 4.3 4.3.1

Da aus somatischen Gründen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist, kann - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offen bleiben, ob in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 9. Oktober 2015 oder auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 2 5. Mai 2016 abzustellen ist. 4.3.2

Dr. Z.___ diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine ein fache Aktivitäts- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen: Anamnestisch nicht näher bezeichnete Zwangsstörung (ICD-10 F42.9), Persönlichkeitsakzentuierung mit Cluster B-Anteilen (ICD-10 Z73.1), eine nicht näher bezeichnete Zwangsstörung, unter Therapie mit Cipralex kompensiert (ICD10 F42.9) sowie psychosoz iale Be lastungsfaktoren ( Urk. 7/86/2+3 ). Die vom behandelnden Psychiater Dr.

B.___ beziehungsweise in delegierter Therapie von der behandelnden Psychologin Tapprich gestellte Diagnose eines Asperger-Syndroms verwarf er ausdrücklich ( Urk. 7/86/59+61, vgl. auch Urk. 7/39, 7/60 ). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die Aktivitäts- und Hyperaktivitätsstörung sich im beruflichen Kontext ein schränkend auswirken könne . Es sollten daher keine repetitiven Tätigkeiten (Fliessbandarbeit) oder solche, an denen hohe Anforderungen an die Sorgfalt gestellt würden, ausgeführt werden. In der bisher ausgeführten Tätigkeit ergäben sich keine Einschränkungen ( Urk. 7/86/4 f. +65). 4.3.3

Dr. C.___

stellte die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5, entsprechend Autismus-Spektrum-Störung DSM-5 299.0) . S ie führte aus, die störungsbedingte, sensorische Überempfindlichkeit, die verminderte Fähigkeit zur intuitiven Handlungsplanung sowie die interaktionell-kommunikativen Schwie rig keiten erforderten von der Beschwerdeführerin tägliche Anpassungs leis tungen an die normale n Anforderungen des Lebens und führten zur Erschöp fung. Die chronischen Schmerzen sowie die Belastung durch die ungünstigen sozialen Bedingungen bildeten zusätzliche chronische Störeinflüsse, die diese Anpassung erschwerten. Diese Stressoren führten aufgrund der deutlich herab gesetzten psychischen Resilienz rasch zur Überforderung und zur Entwicklung m anif ester Krankheitssymptome . Um eine langfristige Stabilität zu erreichen, sollte auf einen Tag mit Arbeitstätigkeit ausser Haus jeweils mindestens ein Tag ohne Arbeitstätigkeit folgen. An den Arbeitstagen sei die Beschwerdeführerin zum halben zeitlichen Pensum arbeitsfähig. Daher sei von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % auszugehen . In einer optimal behin derungsangepassten Tätigkeit, etwa mit Tieren, betrag e die Arbeitsfähigkeit 45 % , da an den Arbeitstagen sich das zeitlich zu bewältigende Pensum um die Hälfte der zweiten Tageshälfte verlängere . Bei dieser Einschätzung handle es sich um eine Gesamtbeurteilung. Die Wechselwirkung mit den somatisch bedingten Ein schränkungen sei darin berücksichtigt ( Urk. 7/95/ 19 und 29-3 0). 4.3.4

Die beiden Fachgutachten unterscheiden sich somit in den gestellten Diagnosen und daraus resultierend in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die unter schied liche Diagnosestellung ist zum einen auf die diskrepanten anamnestischen Angaben in den beiden Gutachten (etwa zur Sozialanamnese, insbesondere zur frühkindlichen Entwicklung und Schulzeit) sowie auf die teilweise diskrepante Befunderhebung, zum anderen auf eine andere Beurteilung desselben Sachver halts zurückzuführen (vgl. dazu auch Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie, vom 2 2. September 2017

[ Urk. 7/104/14 ] ). Auf weitere Abklärungen kann indessen verzicht et werden. Denn selbst wenn bei der Beschwerdeführerin ein Asperger-Syndrom vorliegt, ist zumindest von einer Arbeitsfähigkeit (in einer leidensangepassten Tätigkeit) von 45 % auszugehen. Ob nun die Gesamtarbeitsfähigkeit 45 oder 50 % beträgt, spielt für den Rentenanspruch keine Rolle (vgl. nachfolgend E.

5 ). Es braucht daher nicht weiter auf die einzelnen von den Parteien in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente n eingegangen zu werden. Grundsätzlich sind sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren na ch BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Davon kann vorliegend jedoch ab ge sehen werden, weil die Rechtserheblichkeit der psychischen Störung im Ge samt kontext letztlich ohne Belang bleibt (vgl. BGE 143 V 419 E. 7.1). 5. 5.1

Da die Beschwerdeführerin keine Lehre absolvierte , sondern einzig über eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin (12 Tage plus Praktikum) verfügt und vor Eintritt der Invalidität nur geringe Einkommen erzielte, ist das Validenein kommen anhand der Tabellenlöhne ( LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) zu bestimmen ( Urk. 7/42, 7/46/3) . Auf dieser Grundlage hat mangels Aus schöp fung der Resterwerbsfähigkeit auch die Festsetzung des Inval ideneinkommens zu erfolgen . Sind Validen- und Inva lideneinkommen aufgrund des gleichen Tabe l len lohnes zu berechnen, erüb rigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditäts grad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges ( Bundesgerichtsurteil 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2 mit Hinweis). 5.2

Wird das Invalideneinkommen

- wie vorliegend- auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der ent sprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzuneh men, ist der Ein fluss aller Merkmale auf das Invalideneinko mmen (leidens be dingte Einschrän kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufentha ltskategorie und Beschäftigungs grad) unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflicht gemässem Er messen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht über steigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Ob und in welcher Höhe statis tische Tabel lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be rufl i chen Umständen des Einzelfalles ab, die n ach pflichtgemässem Ermessen ge samthaft zu schätzen sind (Bundesgerichtsurteil 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.1.1). 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug verlangt, ist fest zuhalten, dass insbesondere dann ein Abzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren ist, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Sind der versicherten Person hingegen - wie hier - leichte bis mittelschwer e Arbeiten zumutbar ( Urk. 7/31 S. 8, Urk. 7/86/3-4 , vgl. ferner Urk. 1 S. 22 ), ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst ( Bundesge richts urteil 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019

E. 4 .3.2 ). Darüber hinaus wurde der erhöhte Pausen

- respektive Erholungs bedarf der Beschwerdeführer in

in den ärztlichen Beurteilungen berücksichtigt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Gutachten von

Dr. C.___

( Urk. 7/95/29-30 , vgl. auch

Urk. 7/86/122) . Ein leidensbedingter Abzug ist deshalb , auch wenn man auf ihr Gutachten abstellen will ,

nicht statthaft, da eine Behinderung nicht einerseits mit einem redu zierten Pensum, also bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, und anderseits zu sätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden darf (Bun desgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 1 4. Jul i 2014 E. 4 .1). Den a llfällige n Wechsel wirkungen der somatis chen und psychischen Beschwerden wurde

sodann in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls

Rechnung getragen ( Urk. 7/95/30) . Auch die weiteren zu berücksichtigenden Faktoren sprechen insgesamt nicht für einen Abzug. Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin, was sich tendenziell lohn erhöhend auswirkt (Bundesgerichtsurteil 8C_125/2912 vom 1 0. Oktober 2012 E.

5.2.1; LSE 2004 Tabelle TA9). Das junge Alter der Beschwerdeführerin wirkt sich zwar tendenziell negativ auf den Lohn aus (vgl. LSE 2014 und 2016 je Tabelle TA9), jedoch kommt ihm im Zusammenhang mit dem leidensbedingten Abzug nur beschränkte Bedeutung zu. Hilfsarbeiten werden, wie sie hier in Frage stehen , nach der Rechtsprechung grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Bundes ge richtsurteil 8C_411/2019 vom 1 6. Oktober 2019 E. 8.2). D ie Bedeutung der Dienstjahre schliesslich nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforde rungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Bundesgerichtsurteil 9C_200/2017 vom 1 4. November 2017 E. 4.6). Bei der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwerten und damit von ihrer Erfahrung profitieren kann. 5.4

Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs ist somit, wie die IV-Stelle richtig festgestellt hat, nicht angebracht. Damit entspricht der Invaliditätsgrad d em Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 respektive 55 % . Daraus resultiert ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 201 3. Dies führt zur Gutheissung der Be sch werde. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Be schwerdeführer in eine Prozessentschädigung von Fr. 2'4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Das Gericht erkennt: 1.

In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügun g der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Februar 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger